Sachverhalt
1.
Der 1950 geborene X.___ bezog seit Februar 2005 von der Pensions kasse der Y.___
(PK Y.___)
eine au f einem Invaliditätsgrad von 57 % beru hen de Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘ 472.-- pro Jahr. Ab Februar 2013 rich tete
die PK Y.___
ihm nicht mehr die Invalidenrente, sondern neu eine Al ters rente in Höhe von Fr. 11‘687.70 pro Jahr aus (Schreiben der PK Y.___ vom 1 3. Februar 2013, Urk. 2/1). Der Versicherte ersuchte in der Folge die PK Y.___,
ihm weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- auszurichten (Schreiben vom 1 3. August 2013, Urk. 2/5), was letztere ablehnte (Schreiben vom 2 0. September 2013, Urk. 2/6). 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Oktober 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die PK Y.___ und beantragte (Urk. 1):
„1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis
und mit 3 1. Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von
Fr. 41‘472.-- jährlich zu bezahlen.
2.
Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger noch vom 1. Februar
2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 die reglementarisch geschuldeten
Altersgutschriften gutzuschreiben.
3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, die rückständigen Rentenleistungen ab
1 0. Oktober 2013 mit 5 % zu verzinsen.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. Januar 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8).
Der Kläger hielt mit Replik vom 1 6. Januar 2014 (Urk.
12) ebenso an seinen An trägen fest, wie die Beklagte mit Duplik vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 15). Die Duplik wurde dem Kläger am 3 1. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor, vorliegend gehe es um die Frage, wann gemäss dem Reglement der Beklagten eine Invalidenrente durch eine (tiefere) Altersrente abgelöst werde. Art. 37 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 2013 (nachfolgend: Reglement 2013) sehe in Absatz 2 vor, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeit punkt des Überganges geltende Reglement massgebend sei, was vorliegend das Reglement 2013 selber sei . Art. 18 des Reglements 2013 halte fest, dass der Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des Schlussalters beginne, und Art. 23 halte in Bezug auf das Ende der Invaliditätsleistungen fest, diese würden mit Erreichen des Schlussalters erlöschen. Der Begriff Schlussalter werde gemäss Reglement 2013 mit dem Erreichen des Anspruchs auf die (ordentliche) AHV-Altersrente gleich gesetzt. Er erreiche das ordentliche AHV-Alter 65 Jahre erst im Januar 201 5. Er habe daher bis 3 1. Januar 2015 Anspruch auf die Invali denrente und auf die regle m entarischen Altersgutschriften (Urk. 1).
Hätte die Beklagte in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur die Höhe der ge schuldeten Altersrente und nicht auch den Zeitpunkt des Überganges von Inva liden- zu Altersrenten regeln wollen, würde die von ihr gewählte Formulierung keinen Sinn machen. Denn wenn für den Übergang von Invaliden- zu Alters renten das neue Reglement massgebend s ein soll, um fass e der Begriff „Über gang“ selbstverständlich auch den Zeitpunkt des Über ganges bzw. erschöp f e sich eigentlich in diesem. Hätte die Beklagte tatsächlich – wie von ihr behauptet – in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur klärend die Höhe der geschuldeten Alters leistungen regeln wolle, wäre es ein Einfaches gewesen, eine entsprech ende Formulierung zu wählen.
Es komme hinzu, dass auch gemäss dem bei Eintritt der Invalidität gültig gewe senen Reglement, Stand 2000
(nachfolgend: Reglement 2000),
vorgesehen ge wesen sei, dass „Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, solange die In vali di tät dauert, längstens aber bis zur Pensionierung oder bis zum Tod“. Wenn nun die Pensionierung gemäss den neueren Reglementsvorschriften erst mit 65 Alters jahren anstatt wie früher mit 63 Altersjahren erfolge, wäre auch gemäss dem Wort laut des Reglements 2000 die Invalidenrente bis zum 6 5. Altersjahr ge schul det (Urk. 12) . 1.2
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, g emäss Art. 37 Abs. 1 des Regle ments 2013 sei auf die Invalidenleistungen dasjenige Reglement anwendbar, das im Zeit punkt gegolten habe, als die Invalidität eingetreten sei. Der Anspruch auf Leis tungen, deren Höhe und auch deren Dauer richteten sich demnach nach dem Reglement 200 0. Dies entspreche den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 regle ausschliesslich die Be rech nung der Altersrente .
Die nachträgliche Verlängerung der altrechtliche n Invalidenrente um zwei Jahre würde einen neuen Kostenfaktor dar stellen, der im Zeitpunkt der Festlegung des Vorsorgeplanes nicht bekannt gewesen sei und demnach auch nicht finanziert worden sei . Es könne daher nicht ohne klare reglementarische Aussage ange nommen werden, sie müsse bei einer Erhöhung des Pensionsalters laufende
In validitätsleistungen ohne W eiteres bis zum neuen Schlussalter wei t er erbringe n
(Urk. 8 und Urk. 15) 2. 2.1
Gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinter lassenen
- und Invalidenvorsorge (BVG)
erlischt der Anspruch auf eine BVG- In validenrente grundsätzlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität . Der BVG-Invalidenrentenanspruch endet von Ge setzes wegen somit grundsätzlich nicht mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern ist lebenslänglicher Natur. Es ist jedoch zulässig, die BVG-Invaliden rente bei Er reichen des Rentenalters in eine betraglich mindestens gleich wertige, das heisst, dem Umfange der bis zum Terminalter teuerungsangepassten Invali denrente ent sprechende Altersrente umzuwandeln, wenn das Reglement dies vorsieht. I m Be reich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grund satz der Partei auto nomie (Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter
[Hrsg.], BVG und FZG, Art. 26 N 28 und 31). 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungs regeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 3. 3.1
Gemäss Art. 4.6.2 des Reglements 2000 (Urk. 9/2) besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, solange die Invalidität andauert, längstens aber bis zur Pensio nierung oder bis zum Tod. In Art. 4.6.3 des Reglements 2000 ist festgehalten, dass die Befreiung von der Beitragszahlung ebenfalls längstens bis zur Pensio nie rung dauert . Nach Art. 2.2.1 erfolgt die ordentliche Pensionierung an demje ni gen Monatsersten, welcher zwei Jahre vor dem Beginn der AHV-Rente liegt . 3.2
Das Reglement 2013 (Urk. 2/7) hält in Art. 20 Abs. 4 fest, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistungen mit dem Erreichen des Schlussalters erlischt. Auch die Beitragsbefreiung endet in diesem Zeitpunkt (Art. 23 Abs. 2). Das Schlussalter wird bei Erreichen des Anspruchs auf die AHV-Altersrente erreicht (S.
3 des Reglements 2013). 3.3
In Art. 37 des Reglements 2013 sind Übergangsbestimmungen festgehalten. Abs. 1 trägt dabei den Randtitel Übergangsbestimmungen für Risikofälle und lautet: „Für versicherte Personen, die im Gültigkeitszeitpunkt früherer Regle men te
resp. Vorsorgepläne erwerbsunfähig geworden oder verstorben sind, gel ten für die Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen die damaligen Regle mentsbestimmungen resp. Vorsorg e pläne.“ Abs. 2, welcher den Randtitel Über gangs bestimmungen für Altersrenten trägt, lautet: „ Für den Übergang von Inva li ditätsleistungen zu Altersleistungen ist das im Zeitpunkt des Überganges gel ten de Reglement massgebend. Die Anwartschaft auf laufende Altersrenten richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Reglement s “. 4. 4.1 4.1.1
Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen mate riellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh renden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grund satz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reg le ments- und Statutenänderungen. Vorsorgereglemente können in ihren Über gangsbestimmungen abweichende Regelungen vorsehen (Urteil des Bundesge richts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 2).
Das Reglement 2013 der Beklagten enthält in
Art. 37 Übergangsbestimmungen. In Abs. 2 von Art. 37 ist dabei
– wie ausgeführt (E. 3.3) - festgehalten, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeitpunkt des Überganges geltende Reglement massgebend ist. Einschränkungen, dass das im Zeitpunkt des Übergangs geltende Reglement wie von der Beklagten geltend gemacht nur in Bezug auf gewisse Aspekte des Übergangs massgebend sein soll, hält Art. 37 Abs. 2 nicht fest. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht aus
Art. 37 Abs. 1 nicht hervor, dass auf die Invaliditätsleistungen generell das jenige Reglement anwendbar ist, das im Zeitpunkt gegolten hat, als die In validi tät eintrat. Art. 37 Abs. 1 äussert sich gemäss dem Wortlaut nur zur Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Nachdem sich Abs. 2 von Art. 37 aus drück lich zum Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistun gen
äussert und hierfür das im Zeitpunkt des Übergangs gültige Reglement für anwendbar erklärt, kann Art. 37 gesamthaft nicht anders verstanden werden, als dass für den Zeitpunkt des Übergangs von Invaliditäts- zu Altersleistungen das im Zeit punkt des Übergangs massgebende Reglement anwendbar ist. 4.1.2
Aus BGE 138 V 176 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei der dort zu beurteilenden Streitigkeit eine reglementarische Bestimmung be stand, welche für das Ende der Invaliditätsleistungen explizit das im Zeitpunkt des In validitätseintritts massgebende Reglement für anwendbar erklärte (E. 7.3) . 4.1.3
Nach dem Gesagten ist für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Alters leis tungen das Reglement 2013 massgebend. 4.2
Gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Reglements 2013 hat der Kläger somit Anspruch auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des AHV -Alters, das heisst bis zum 31. Januar 201 5 (Art. 21 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Entsprechendes gilt auch für die Beitrags be freiung (Art. 23 Abs. 2 des Reglements 2013). Die Invalidenleistungen be laufen sich dabei gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien auf Fr. 41‘472.-- pro Jahr. 4.3
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 1 0. Oktober 2013 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übri ge n ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 4.4
Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 31.
Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- pro Jahr zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 0. Oktober 2013 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die da nach fällig gewordenen zu bezahlen und de m Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 weiterhin die reglementarisch ge schuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Kläger mit seiner Klage vollständig ob siegt, ist die Beklagte z u verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 eine Invalidenrente in Höhe von jährlich Fr. 41‘472.-- zu züglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 0. Oktober 2013 ge schuldeten Betreff nisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen und dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015
die reg lementarisch geschuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1950 geborene X.___ bezog seit Februar 2005 von der Pensions kasse der Y.___
(PK Y.___)
eine au f einem Invaliditätsgrad von 57 % beru hen de Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘ 472.-- pro Jahr. Ab Februar 2013 rich tete
die PK Y.___
ihm nicht mehr die Invalidenrente, sondern neu eine Al ters rente in Höhe von Fr. 11‘687.70 pro Jahr aus (Schreiben der PK Y.___ vom 1 3. Februar 2013, Urk. 2/1). Der Versicherte ersuchte in der Folge die PK Y.___,
ihm weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- auszurichten (Schreiben vom 1 3. August 2013, Urk. 2/5), was letztere ablehnte (Schreiben vom
E. 1.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor, vorliegend gehe es um die Frage, wann gemäss dem Reglement der Beklagten eine Invalidenrente durch eine (tiefere) Altersrente abgelöst werde. Art. 37 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 2013 (nachfolgend: Reglement 2013) sehe in Absatz 2 vor, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeit punkt des Überganges geltende Reglement massgebend sei, was vorliegend das Reglement 2013 selber sei . Art. 18 des Reglements 2013 halte fest, dass der Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des Schlussalters beginne, und Art. 23 halte in Bezug auf das Ende der Invaliditätsleistungen fest, diese würden mit Erreichen des Schlussalters erlöschen. Der Begriff Schlussalter werde gemäss Reglement 2013 mit dem Erreichen des Anspruchs auf die (ordentliche) AHV-Altersrente gleich gesetzt. Er erreiche das ordentliche AHV-Alter 65 Jahre erst im Januar 201 5. Er habe daher bis 3 1. Januar 2015 Anspruch auf die Invali denrente und auf die regle m entarischen Altersgutschriften (Urk. 1).
Hätte die Beklagte in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur die Höhe der ge schuldeten Altersrente und nicht auch den Zeitpunkt des Überganges von Inva liden- zu Altersrenten regeln wollen, würde die von ihr gewählte Formulierung keinen Sinn machen. Denn wenn für den Übergang von Invaliden- zu Alters renten das neue Reglement massgebend s ein soll, um fass e der Begriff „Über gang“ selbstverständlich auch den Zeitpunkt des Über ganges bzw. erschöp f e sich eigentlich in diesem. Hätte die Beklagte tatsächlich – wie von ihr behauptet – in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur klärend die Höhe der geschuldeten Alters leistungen regeln wolle, wäre es ein Einfaches gewesen, eine entsprech ende Formulierung zu wählen.
Es komme hinzu, dass auch gemäss dem bei Eintritt der Invalidität gültig gewe senen Reglement, Stand 2000
(nachfolgend: Reglement 2000),
vorgesehen ge wesen sei, dass „Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, solange die In vali di tät dauert, längstens aber bis zur Pensionierung oder bis zum Tod“. Wenn nun die Pensionierung gemäss den neueren Reglementsvorschriften erst mit 65 Alters jahren anstatt wie früher mit 63 Altersjahren erfolge, wäre auch gemäss dem Wort laut des Reglements 2000 die Invalidenrente bis zum 6 5. Altersjahr ge schul det (Urk. 12) .
E. 1.2 Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, g emäss Art. 37 Abs. 1 des Regle ments 2013 sei auf die Invalidenleistungen dasjenige Reglement anwendbar, das im Zeit punkt gegolten habe, als die Invalidität eingetreten sei. Der Anspruch auf Leis tungen, deren Höhe und auch deren Dauer richteten sich demnach nach dem Reglement 200 0. Dies entspreche den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 regle ausschliesslich die Be rech nung der Altersrente .
Die nachträgliche Verlängerung der altrechtliche n Invalidenrente um zwei Jahre würde einen neuen Kostenfaktor dar stellen, der im Zeitpunkt der Festlegung des Vorsorgeplanes nicht bekannt gewesen sei und demnach auch nicht finanziert worden sei . Es könne daher nicht ohne klare reglementarische Aussage ange nommen werden, sie müsse bei einer Erhöhung des Pensionsalters laufende
In validitätsleistungen ohne W eiteres bis zum neuen Schlussalter wei t er erbringe n
(Urk.
E. 2 Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger noch vom 1. Februar
2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 die reglementarisch geschuldeten
Altersgutschriften gutzuschreiben.
E. 2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinter lassenen
- und Invalidenvorsorge (BVG)
erlischt der Anspruch auf eine BVG- In validenrente grundsätzlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität . Der BVG-Invalidenrentenanspruch endet von Ge setzes wegen somit grundsätzlich nicht mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern ist lebenslänglicher Natur. Es ist jedoch zulässig, die BVG-Invaliden rente bei Er reichen des Rentenalters in eine betraglich mindestens gleich wertige, das heisst, dem Umfange der bis zum Terminalter teuerungsangepassten Invali denrente ent sprechende Altersrente umzuwandeln, wenn das Reglement dies vorsieht. I m Be reich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grund satz der Partei auto nomie (Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter
[Hrsg.], BVG und FZG, Art. 26 N 28 und 31).
E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungs regeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 3.
E. 2.2.1 erfolgt die ordentliche Pensionierung an demje ni gen Monatsersten, welcher zwei Jahre vor dem Beginn der AHV-Rente liegt .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss Art. 4.6.2 des Reglements 2000 (Urk. 9/2) besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, solange die Invalidität andauert, längstens aber bis zur Pensio nierung oder bis zum Tod. In Art. 4.6.3 des Reglements 2000 ist festgehalten, dass die Befreiung von der Beitragszahlung ebenfalls längstens bis zur Pensio nie rung dauert . Nach Art.
E. 3.2 Das Reglement 2013 (Urk. 2/7) hält in Art. 20 Abs. 4 fest, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistungen mit dem Erreichen des Schlussalters erlischt. Auch die Beitragsbefreiung endet in diesem Zeitpunkt (Art. 23 Abs. 2). Das Schlussalter wird bei Erreichen des Anspruchs auf die AHV-Altersrente erreicht (S.
3 des Reglements 2013).
E. 3.3 In Art. 37 des Reglements 2013 sind Übergangsbestimmungen festgehalten. Abs. 1 trägt dabei den Randtitel Übergangsbestimmungen für Risikofälle und lautet: „Für versicherte Personen, die im Gültigkeitszeitpunkt früherer Regle men te
resp. Vorsorgepläne erwerbsunfähig geworden oder verstorben sind, gel ten für die Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen die damaligen Regle mentsbestimmungen resp. Vorsorg e pläne.“ Abs. 2, welcher den Randtitel Über gangs bestimmungen für Altersrenten trägt, lautet: „ Für den Übergang von Inva li ditätsleistungen zu Altersleistungen ist das im Zeitpunkt des Überganges gel ten de Reglement massgebend. Die Anwartschaft auf laufende Altersrenten richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Reglement s “. 4. 4.1 4.1.1
Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen mate riellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh renden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grund satz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reg le ments- und Statutenänderungen. Vorsorgereglemente können in ihren Über gangsbestimmungen abweichende Regelungen vorsehen (Urteil des Bundesge richts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 2).
Das Reglement 2013 der Beklagten enthält in
Art. 37 Übergangsbestimmungen. In Abs. 2 von Art. 37 ist dabei
– wie ausgeführt (E. 3.3) - festgehalten, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeitpunkt des Überganges geltende Reglement massgebend ist. Einschränkungen, dass das im Zeitpunkt des Übergangs geltende Reglement wie von der Beklagten geltend gemacht nur in Bezug auf gewisse Aspekte des Übergangs massgebend sein soll, hält Art. 37 Abs. 2 nicht fest. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht aus
Art. 37 Abs. 1 nicht hervor, dass auf die Invaliditätsleistungen generell das jenige Reglement anwendbar ist, das im Zeitpunkt gegolten hat, als die In validi tät eintrat. Art. 37 Abs. 1 äussert sich gemäss dem Wortlaut nur zur Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Nachdem sich Abs. 2 von Art. 37 aus drück lich zum Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistun gen
äussert und hierfür das im Zeitpunkt des Übergangs gültige Reglement für anwendbar erklärt, kann Art. 37 gesamthaft nicht anders verstanden werden, als dass für den Zeitpunkt des Übergangs von Invaliditäts- zu Altersleistungen das im Zeit punkt des Übergangs massgebende Reglement anwendbar ist. 4.1.2
Aus BGE 138 V 176 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei der dort zu beurteilenden Streitigkeit eine reglementarische Bestimmung be stand, welche für das Ende der Invaliditätsleistungen explizit das im Zeitpunkt des In validitätseintritts massgebende Reglement für anwendbar erklärte (E. 7.3) . 4.1.3
Nach dem Gesagten ist für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Alters leis tungen das Reglement 2013 massgebend. 4.2
Gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Reglements 2013 hat der Kläger somit Anspruch auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des AHV -Alters, das heisst bis zum 31. Januar 201 5 (Art. 21 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Entsprechendes gilt auch für die Beitrags be freiung (Art. 23 Abs. 2 des Reglements 2013). Die Invalidenleistungen be laufen sich dabei gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien auf Fr. 41‘472.-- pro Jahr. 4.3
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 1 0. Oktober 2013 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übri ge n ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 4.4
Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 31.
Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- pro Jahr zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 0. Oktober 2013 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die da nach fällig gewordenen zu bezahlen und de m Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 weiterhin die reglementarisch ge schuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Kläger mit seiner Klage vollständig ob siegt, ist die Beklagte z u verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 eine Invalidenrente in Höhe von jährlich Fr. 41‘472.-- zu züglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 0. Oktober 2013 ge schuldeten Betreff nisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen und dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015
die reg lementarisch geschuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 8 und Urk. 15) 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00079 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Pensionskasse der Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1950 geborene X.___ bezog seit Februar 2005 von der Pensions kasse der Y.___
(PK Y.___)
eine au f einem Invaliditätsgrad von 57 % beru hen de Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘ 472.-- pro Jahr. Ab Februar 2013 rich tete
die PK Y.___
ihm nicht mehr die Invalidenrente, sondern neu eine Al ters rente in Höhe von Fr. 11‘687.70 pro Jahr aus (Schreiben der PK Y.___ vom 1 3. Februar 2013, Urk. 2/1). Der Versicherte ersuchte in der Folge die PK Y.___,
ihm weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- auszurichten (Schreiben vom 1 3. August 2013, Urk. 2/5), was letztere ablehnte (Schreiben vom 2 0. September 2013, Urk. 2/6). 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Oktober 2013 erhob der Versicherte Klage gegen die PK Y.___ und beantragte (Urk. 1):
„1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis
und mit 3 1. Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von
Fr. 41‘472.-- jährlich zu bezahlen.
2.
Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger noch vom 1. Februar
2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 die reglementarisch geschuldeten
Altersgutschriften gutzuschreiben.
3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, die rückständigen Rentenleistungen ab
1 0. Oktober 2013 mit 5 % zu verzinsen.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. Januar 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8).
Der Kläger hielt mit Replik vom 1 6. Januar 2014 (Urk.
12) ebenso an seinen An trägen fest, wie die Beklagte mit Duplik vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 15). Die Duplik wurde dem Kläger am 3 1. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor, vorliegend gehe es um die Frage, wann gemäss dem Reglement der Beklagten eine Invalidenrente durch eine (tiefere) Altersrente abgelöst werde. Art. 37 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 2013 (nachfolgend: Reglement 2013) sehe in Absatz 2 vor, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeit punkt des Überganges geltende Reglement massgebend sei, was vorliegend das Reglement 2013 selber sei . Art. 18 des Reglements 2013 halte fest, dass der Anspruch auf Altersrente mit Erreichen des Schlussalters beginne, und Art. 23 halte in Bezug auf das Ende der Invaliditätsleistungen fest, diese würden mit Erreichen des Schlussalters erlöschen. Der Begriff Schlussalter werde gemäss Reglement 2013 mit dem Erreichen des Anspruchs auf die (ordentliche) AHV-Altersrente gleich gesetzt. Er erreiche das ordentliche AHV-Alter 65 Jahre erst im Januar 201 5. Er habe daher bis 3 1. Januar 2015 Anspruch auf die Invali denrente und auf die regle m entarischen Altersgutschriften (Urk. 1).
Hätte die Beklagte in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur die Höhe der ge schuldeten Altersrente und nicht auch den Zeitpunkt des Überganges von Inva liden- zu Altersrenten regeln wollen, würde die von ihr gewählte Formulierung keinen Sinn machen. Denn wenn für den Übergang von Invaliden- zu Alters renten das neue Reglement massgebend s ein soll, um fass e der Begriff „Über gang“ selbstverständlich auch den Zeitpunkt des Über ganges bzw. erschöp f e sich eigentlich in diesem. Hätte die Beklagte tatsächlich – wie von ihr behauptet – in Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 nur klärend die Höhe der geschuldeten Alters leistungen regeln wolle, wäre es ein Einfaches gewesen, eine entsprech ende Formulierung zu wählen.
Es komme hinzu, dass auch gemäss dem bei Eintritt der Invalidität gültig gewe senen Reglement, Stand 2000
(nachfolgend: Reglement 2000),
vorgesehen ge wesen sei, dass „Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, solange die In vali di tät dauert, längstens aber bis zur Pensionierung oder bis zum Tod“. Wenn nun die Pensionierung gemäss den neueren Reglementsvorschriften erst mit 65 Alters jahren anstatt wie früher mit 63 Altersjahren erfolge, wäre auch gemäss dem Wort laut des Reglements 2000 die Invalidenrente bis zum 6 5. Altersjahr ge schul det (Urk. 12) . 1.2
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, g emäss Art. 37 Abs. 1 des Regle ments 2013 sei auf die Invalidenleistungen dasjenige Reglement anwendbar, das im Zeit punkt gegolten habe, als die Invalidität eingetreten sei. Der Anspruch auf Leis tungen, deren Höhe und auch deren Dauer richteten sich demnach nach dem Reglement 200 0. Dies entspreche den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen. Art. 37 Abs. 2 des Reglements 2013 regle ausschliesslich die Be rech nung der Altersrente .
Die nachträgliche Verlängerung der altrechtliche n Invalidenrente um zwei Jahre würde einen neuen Kostenfaktor dar stellen, der im Zeitpunkt der Festlegung des Vorsorgeplanes nicht bekannt gewesen sei und demnach auch nicht finanziert worden sei . Es könne daher nicht ohne klare reglementarische Aussage ange nommen werden, sie müsse bei einer Erhöhung des Pensionsalters laufende
In validitätsleistungen ohne W eiteres bis zum neuen Schlussalter wei t er erbringe n
(Urk. 8 und Urk. 15) 2. 2.1
Gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinter lassenen
- und Invalidenvorsorge (BVG)
erlischt der Anspruch auf eine BVG- In validenrente grundsätzlich mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität . Der BVG-Invalidenrentenanspruch endet von Ge setzes wegen somit grundsätzlich nicht mit dem Erreichen des Rentenalters, sondern ist lebenslänglicher Natur. Es ist jedoch zulässig, die BVG-Invaliden rente bei Er reichen des Rentenalters in eine betraglich mindestens gleich wertige, das heisst, dem Umfange der bis zum Terminalter teuerungsangepassten Invali denrente ent sprechende Altersrente umzuwandeln, wenn das Reglement dies vorsieht. I m Be reich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grund satz der Partei auto nomie (Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter
[Hrsg.], BVG und FZG, Art. 26 N 28 und 31). 2.2
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungs regeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 3. 3.1
Gemäss Art. 4.6.2 des Reglements 2000 (Urk. 9/2) besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, solange die Invalidität andauert, längstens aber bis zur Pensio nierung oder bis zum Tod. In Art. 4.6.3 des Reglements 2000 ist festgehalten, dass die Befreiung von der Beitragszahlung ebenfalls längstens bis zur Pensio nie rung dauert . Nach Art. 2.2.1 erfolgt die ordentliche Pensionierung an demje ni gen Monatsersten, welcher zwei Jahre vor dem Beginn der AHV-Rente liegt . 3.2
Das Reglement 2013 (Urk. 2/7) hält in Art. 20 Abs. 4 fest, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistungen mit dem Erreichen des Schlussalters erlischt. Auch die Beitragsbefreiung endet in diesem Zeitpunkt (Art. 23 Abs. 2). Das Schlussalter wird bei Erreichen des Anspruchs auf die AHV-Altersrente erreicht (S.
3 des Reglements 2013). 3.3
In Art. 37 des Reglements 2013 sind Übergangsbestimmungen festgehalten. Abs. 1 trägt dabei den Randtitel Übergangsbestimmungen für Risikofälle und lautet: „Für versicherte Personen, die im Gültigkeitszeitpunkt früherer Regle men te
resp. Vorsorgepläne erwerbsunfähig geworden oder verstorben sind, gel ten für die Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen die damaligen Regle mentsbestimmungen resp. Vorsorg e pläne.“ Abs. 2, welcher den Randtitel Über gangs bestimmungen für Altersrenten trägt, lautet: „ Für den Übergang von Inva li ditätsleistungen zu Altersleistungen ist das im Zeitpunkt des Überganges gel ten de Reglement massgebend. Die Anwartschaft auf laufende Altersrenten richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Reglement s “. 4. 4.1 4.1.1
Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen mate riellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh renden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grund satz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reg le ments- und Statutenänderungen. Vorsorgereglemente können in ihren Über gangsbestimmungen abweichende Regelungen vorsehen (Urteil des Bundesge richts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 2).
Das Reglement 2013 der Beklagten enthält in
Art. 37 Übergangsbestimmungen. In Abs. 2 von Art. 37 ist dabei
– wie ausgeführt (E. 3.3) - festgehalten, dass für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistungen das im Zeitpunkt des Überganges geltende Reglement massgebend ist. Einschränkungen, dass das im Zeitpunkt des Übergangs geltende Reglement wie von der Beklagten geltend gemacht nur in Bezug auf gewisse Aspekte des Übergangs massgebend sein soll, hält Art. 37 Abs. 2 nicht fest. Entgegen den Ausführungen der Beklagten geht aus
Art. 37 Abs. 1 nicht hervor, dass auf die Invaliditätsleistungen generell das jenige Reglement anwendbar ist, das im Zeitpunkt gegolten hat, als die In validi tät eintrat. Art. 37 Abs. 1 äussert sich gemäss dem Wortlaut nur zur Festsetzung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Nachdem sich Abs. 2 von Art. 37 aus drück lich zum Übergang von Invaliditätsleistungen zu Altersleistun gen
äussert und hierfür das im Zeitpunkt des Übergangs gültige Reglement für anwendbar erklärt, kann Art. 37 gesamthaft nicht anders verstanden werden, als dass für den Zeitpunkt des Übergangs von Invaliditäts- zu Altersleistungen das im Zeit punkt des Übergangs massgebende Reglement anwendbar ist. 4.1.2
Aus BGE 138 V 176 kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, da bei der dort zu beurteilenden Streitigkeit eine reglementarische Bestimmung be stand, welche für das Ende der Invaliditätsleistungen explizit das im Zeitpunkt des In validitätseintritts massgebende Reglement für anwendbar erklärte (E. 7.3) . 4.1.3
Nach dem Gesagten ist für den Übergang von Invaliditätsleistungen zu Alters leis tungen das Reglement 2013 massgebend. 4.2
Gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Reglements 2013 hat der Kläger somit Anspruch auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des AHV -Alters, das heisst bis zum 31. Januar 201 5 (Art. 21 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Entsprechendes gilt auch für die Beitrags be freiung (Art. 23 Abs. 2 des Reglements 2013). Die Invalidenleistungen be laufen sich dabei gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien auf Fr. 41‘472.-- pro Jahr. 4.3
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 1 0. Oktober 2013 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übri ge n ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 4.4
Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 31.
Januar 2015 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 41‘472.-- pro Jahr zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 0. Oktober 2013 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die da nach fällig gewordenen zu bezahlen und de m Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 weiterhin die reglementarisch ge schuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da der Kläger mit seiner Klage vollständig ob siegt, ist die Beklagte z u verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 3 1. Januar 2015 eine Invalidenrente in Höhe von jährlich Fr. 41‘472.-- zu züglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 0. Oktober 2013 ge schuldeten Betreff nisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen und dem Kläger vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2015
die reg lementarisch geschuldeten Altersgutschriften gutzuschreiben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler