Sachverhalt
1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ war vom 1. März 2008 bis am 3 0. Juni 2010 bei der Y.___ als Leiter Kreditberatung in der Geschäftsstelle Z.___ angestellt (Urk. 2/9) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Bafidia Pensionskasse Genossen schaft (nachfolgend: Bafidia) berufsvorsorgeversichert.
S eit 4. Mai 2009 war er zu 100
% arbeitsunfähig
(vgl. die Krankenmeldung an die AXA Winterthur vom 2 5. Juni 2009 und das Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 2. August 2011 in den Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle [ bei Urk. 14 ]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der si ch der Versicherte am 1. Januar 2010 unter Hinweis auf De pressionen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Akten der IV-Stelle Zürich [ bei Urk. 14 ]), sprach ihm mit Verfügung vom
11. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Mai bis am 3 1. Juli 2010 eine ganze und mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenr ente zu (Urk. 14/9). Diese be stätigte in der Folge die aufgrund des Weg zugs von X.___ ins Ausland zwischenzeitlich zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (Urk. 14/1) anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2013 (Urk. 14/28).
1.2
Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin (Urk. 2/11 und Urk. 2/13) lehnte
die Bafidia mit Schreiben vom 2. Mai 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 1 S.
8
f.).
2.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob X.___ Klage ge gen die Bafidia mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die nach Reglement ge schuldeten Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbrin gen, zuzüglich Verzugszins ab 3. Oktober 2013. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Bafidia sc hloss am 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Klage; eventuell sei festzustellen, dass der Kläger im Rahmen der reglementarischen Bestimmun gen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente habe (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 11) die Akten der Invaliden ver si che rung (Urk. 14/1-38 samt den Akten der IV-Stelle Zürich) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk.
18) und duplicando (Urk.
22) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsor geeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Ein tritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatori schen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der In validität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens ers t nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich ge sehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeit lichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schema tischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab kl ä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän di ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva li ditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheiden d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der In vali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein . Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1;
Hür zeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ter s -, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hür zeler, Inva li di tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entschei den: „Ruhe kissen“ oder „ Prokrust esbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 1.7
Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Verbindlichkeit des Beschlusses de r IV-Organe auf die Invaliditätsbemessung als Ganzes, das heisst auf das Ergebnis des Einkommensvergleichs und nicht auf dessen einzelne Berechnungsfaktoren (SZS 1999 S. 150). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, der Rentenentscheid der Invaliden versicherung vom 1 5. Juli 2011 sei für die Beklagte mangels offenkundiger Un haltbarkeit verbindlich. So sei aufgrund seiner Erwerbsbiographie ersichtlich, das s er keine Tätigkeit ausgeübt habe, für die er nicht ausgebildet gewesen sei. Sein Krankheitsbild habe sich vor Antritt der Arbeit bei der Y.___ angekündigt und es sei eine Überforderungs situation aufgrund der betreffenden Tätigkeit zu verneinen (Urk. 1 S. 9 ff. und Urk. 18 S.
4 ff.). Er habe diese Stelle krankheitsbedingt verloren (Urk. 18 S.
3). Denn auf grund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass es aufgrund der kombi nier ten Persönlichkeitsstörung (anankastisch, narzisstisch) zu den De pressionen ge kom men sei und diese Leiden zur beruflichen Überforderung ge führt hätten (Urk. 18 S. 6). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, beim Studium des im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei ihr klar geworden, dass die Entscheide der Inva lidenversicherung offensichtlich unrichtig seien. Der Kläger habe sich
– als ge lernter Koch - an seiner letzten Stelle im Bankenbereich klar überfordert, was Depressionen mit Krank heitswert und die damit verbundene Persönlich keits störung aus gelöst habe . Aus diesem Grund sei die Bestimmung des Validen ein kommens unzutreffend erfolgt . Als Valideneinkommen sei nicht auf eine Tätig keit im Bankenbereich (Fr. 140 ‘ 400.--) sondern auf den Beruf als Koch (stell ver tretender Küchenchef oder Rayonchef) und ein Einkommen von Fr. 65 ‘ 000. -- bi s Fr. 70 ‘ 000.-- abzustellen (Urk. 8 S. 2 ff. und Urk. 22). 3 .
3 .1
Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juni 2011 (Akten der IV-S telle Zürich [bei Urk. 14]), die Rentenverfügung vom
11. Oktober 2011 (Urk. 14/9)
und die Revi sions mitteilung vom 2 3. Januar 2013 (Urk. 14/28) wurden der Beklagten zuge stellt. D a die se im Basis-Reglement den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Inva l iden versicherung verwendet (Urk. 9/2 S. 4), sind die in der Rentenv erfügung ge troff e nen Feststellung für die Beklagte
– wie auch den Kläger – verbindlich, so fern sie nicht of fensichtlich unhaltbar sind (E. 1.5). Dies wird von der Beklag ten auch nicht bestritten (Urk. 8 S. 2) . 3.2
Zu prüfen ist demnach, ob es unhaltbar war, dass die
Invaliditätsgrad bemessung der IV-Stelle auf einem
Valideneinkommen von Fr. 140‘400.-- und ein em
Inva lideneinkommen von Fr. 57‘580.-- basierte. 3.3
Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf den aus den
Akten hervorgehenden Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der Ent scheidung präsentierte. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die in der Folge an ge rufen werden und die die Behörde nicht von Amtes wegen abnehmen musste, können nicht bewirken, dass eine Ermittlung des Invaliditätsgrades von den Organen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheint, sofern es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, die zu einer ande ren juristisc hen Einschätzung führen und daher die IV-Stelle zu einer Wie der
Erwägungen (2 Absätze)
E. 14 ]) -
eine offensicht liche Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung anzuneh men ist, wird sodann von der Beklagten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2 und Urk. 22 S. 3) .
V or dem Hintergrund der diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen (vgl. E.
1.6) und der Erwerbsbiographie des Klägers, der seit 1996 ohne Anzeichen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Versicherungs- respektive Ban kenbranche tätig war (Urk. 2/4-11) und dessen Leistungen im März 2009 noch mit einer Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 10‘500.-- und einer Gehaltserhö hung honoriert wurden (Urk. 2/10), ist eine solche auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger bei intakter Gesundheit als Koch arbeiten würde, ist nicht erstellt.
In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offen sicht liche Un haltbar keit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender er scheint. 3. 5
Nach dem Gesagten
ist die Festlegung der Vergleichseinkommen durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. D er im Rahmen der Rentenprü fung durch die Invalidenversicherung vorgenommene Einkommensvergleich
res pektive dessen Ergebnis
kann daher nicht mehr Thema des vorliegenden be rufs vorsorgerechtlichen Verfahrens sein . Dies wird
selbst von der Beklagten in der
Duplik anerkannt
(Urk. 22 S.
4) . Insofern ist umso weniger nachvollziehbar, wes halb sie
aufgrund einer gegenteiligen Argumentation in der Klageantwort einen Leistungsanspruch verneinte. 4.
4.1
Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Klage festzuhalten, dass der Kläger Anspruch auf die reg lementarischen Invalidenleistungen der Beklagten hat. Da sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines konkreten Antrags be treffend Leistungsbeginn und
– berechnung enthalten hat (vgl. Urk. 1 S.
2 und Urk.
E. 18 S.
2), kann es bei der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten sein Bewen den haben. Im Übrigen ist der Beklagten einzig inso fern zuzus timmen, dass im Falle ei ner bereits ausgerichteten Freizügigkeits leis tung
Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (FZG) Beachtung findet. 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klage erhebung am 3. Oktober 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
4.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, macht mit ihrer Kostennote vom 3. Juni 2014 (Urk. 24)
Aufwendungen von 24.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 38.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beklagte ist daher aus gangsgemäss zu
verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘38 7 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementari schen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum
3. Oktober 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘38 7 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bafidia Pensionskasse Genossenschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Dispositiv
- 1.1 Der 1967 geborene X.___ war vom
- März 2008 bis am 3
- Juni 2010 bei der Y.___ als Leiter Kreditberatung in der Geschäftsstelle Z.___ angestellt ( Urk. 2/9) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Bafidia Pensionskasse Genossen schaft (nachfolgend: Bafidia ) berufsvorsorgeversichert. S eit
- Mai 2009 war er zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die Krankenmeldung an die AXA Winterthur vom 2
- Juni 2009 und das Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom
- August 2011 in den Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle [ bei Urk. 14 ] ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der si ch der Versicherte am
- Januar 2010 unter Hinweis auf De pressionen zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Akten der IV-Stelle Zürich [ bei Urk. 14 ] ) , sprach ihm mit Verfügung vom
- Oktober 2011 für die Zeit vom
- Mai bis am 3
- Juli 2010 eine ganze und mit Wirkung ab
- August 2010 eine halbe Invalidenr ente zu (Urk. 14/9). Diese be stätigte in der Folge die aufgrund des Weg zugs von X.___ ins Ausland zwischenzeitlich zuständige Schweizerische Ausgleichskasse ( Urk. 14/1) anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2
- Januar 2013 ( Urk. 14/28). 1.2 Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin ( Urk. 2/11 und Urk. 2/13) lehnte die Bafidia mit Schreiben vom
- Mai 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 1 S. 8 f.).
- Mit Eingabe vom
- Oktober 2013 erhob X.___ Klage ge gen die Bafidia mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die nach Reglement ge schuldeten Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbrin gen, zuzüglich Verzugszins ab
- Oktober 2013.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ Die Bafidia sc hloss am
- Dezember 2013 auf Abweisung der Klage; eventuell sei festzustellen, dass der Kläger im Rahmen der reglementarischen Bestimmun gen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente habe ( Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom
- Dezember 2013 (Urk. 11) die Akten der Invaliden ver si che rung ( Urk. 14/1-38 samt den Akten der IV-Stelle Zürich) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando ( Urk. 18) und duplicando ( Urk. 22) an ihren Rechtsbegehren fest.
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG; Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsor geeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Ein tritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatori schen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der In validität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens ers t nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich ge sehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeit lichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schema tischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab kl ä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desge richts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän di ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva li ditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheiden d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der In vali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein . Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom
- Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hür zeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ter s -, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hür zeler , Inva li di tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entschei den: „Ruhe kissen“ oder „ Prokrust esbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 1.7 Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Verbindlichkeit des Beschlusses de r IV-Organe auf die Invaliditätsbemessung als Ganzes, das heisst auf das Ergebnis des Einkommensvergleichs und nicht auf dessen einzelne Berechnungsfaktoren (SZS 1999 S. 150).
- 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, der Rentenentscheid der Invaliden versicherung vom 1
- Juli 2011 sei für die Beklagte mangels offenkundiger Un haltbarkeit verbindlich. So sei aufgrund seiner Erwerbsbiographie ersichtlich, das s er keine Tätigkeit ausgeübt habe, für die er nicht ausgebildet gewesen sei. Sein Krankheitsbild habe sich vor Antritt der Arbeit bei der Y.___ angekündigt und es sei eine Überforderungs situation aufgrund der betreffenden Tätigkeit zu verneinen ( Urk. 1 S. 9 ff. und Urk. 18 S. 4 ff. ). Er habe diese Stelle krankheitsbedingt verloren ( Urk. 18 S. 3). Denn auf grund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass es aufgrund der kombi nier ten Persönlichkeitsstörung ( anankastisch , narzisstisch) zu den De pressionen ge kom men sei und diese Leiden zur beruflichen Überforderung ge führt hätten ( Urk. 18 S. 6). 2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, beim Studium des im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei ihr klar geworden, dass die Entscheide der Inva lidenversicherung offensichtlich unrichtig seien. Der Kläger habe sich – als ge lernter Koch - an seiner letzten Stelle im Bankenbereich klar überfordert, was Depressionen mit Krank heitswert und die damit verbundene Persönlich keits störung aus gelöst habe . Aus diesem Grund sei die Bestimmung des Validen ein kommens unzutreffend erfolgt . Als Valideneinkommen sei nicht auf eine Tätig keit im Bankenbereich (Fr. 140 ‘ 400.--) sondern auf den Beruf als Koch (stell ver tretender Küchenchef oder Rayonchef) und ein Einkommen von Fr. 65 ‘
- -- bi s Fr. 70 ‘ 000.-- abzustellen ( Urk. 8 S. 2 ff. und Urk. 22 ). 3 . 3 .1 Der Vorbescheid der IV-Stelle vom
- Juni 2011 (Akten der IV-S telle Zürich [bei Urk. 14]) , die Rentenverfügung vom
- Oktober 2011 ( Urk. 14/9 ) und die Revi sions mitteilung vom 2
- Januar 2013 ( Urk. 14/28) wurden der Beklagten zuge stellt. D a die se im Basis-Reglement den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Inva l iden versicherung verwendet ( Urk. 9/2 S. 4), sind die in der Rentenv erfügung ge troff e nen Feststellung für die Beklagte – wie auch den Kläger – verbindlich, so fern sie nicht of fensichtlich unhaltbar sind (E. 1.5). Dies wird von der Beklag ten auch nicht bestritten (Urk. 8 S. 2) . 3.2 Zu prüfen ist demnach, ob es unhaltbar war, dass die Invaliditätsgrad bemessung der IV-Stelle auf einem Valideneinkommen von Fr. 140‘400.-- und ein em Inva lideneinkommen von Fr. 57‘580.-- basierte. 3.3 Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf den aus den Akten hervorgehenden Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der Ent scheidung präsentierte. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die in der Folge an ge rufen werden und die die Behörde nicht von Amtes wegen abnehmen musste, können nicht bewirken, dass eine Ermittlung des Invaliditätsgrades von den Organen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheint, sofern es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, die zu einer ande ren juristisc hen Einschätzung führen und daher die IV-Stelle zu einer Wie der erwägung des ursprünglichen Entscheids im Rahmen eines Revisionsverfah rens verpflichten könnten ( BGE 138 V 409 E. 3.1 mit weiterem Hinweis = Pra 3/2013 Nr. 30 und BGE 126 V 308 E. 2a). 3.4 In medizinischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass das erst im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- November 2012 ( Urk. 14/24) für die Prüfung der zweifellosen Unhaltbarkeit der ursprünglichen Rentenver fügung nicht herangezogen werden kann . Dass auf grund der sich im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses präsentierenden Aktenlage – insbesondere der der Ren ten zu sprache zu Grunde liegenden medizinischen Berichte der Privatklinik B.___ vom 2
- Juli 2009 (Austrittsbericht in den Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14] ) , des C.___ vom
- April 2010 (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14] ) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- November 2010 ( Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14 ] ) - eine offensicht liche Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung anzuneh men ist, wird sodann von der Beklagten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2 und Urk. 22 S. 3) . V or dem Hintergrund der diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen (vgl. E. 1.6) und der Erwerbsbiographie des Klägers , der seit 1996 ohne Anzeichen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Versicherungs- respektive Ban kenbranche tätig war ( Urk. 2/4-11) und dessen Leistungen im März 2009 noch mit einer Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 10‘500.-- und einer Gehaltserhö hung honoriert wurden ( Urk. 2/10), ist eine solche auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger bei intakter Gesundheit als Koch arbeiten würde, ist nicht erstellt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offen sicht liche Un haltbar keit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt , wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender er scheint.
- 5 Nach dem Gesagten ist die Festlegung der Vergleichseinkommen durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. D er im Rahmen der Rentenprü fung durch die Invalidenversicherung vorgenommene Einkommensvergleich res pektive dessen Ergebnis kann daher nicht mehr Thema des vorliegenden be rufs vorsorgerechtlichen Verfahrens sein . Dies wird selbst von der Beklagten in der Duplik anerkannt ( Urk. 22 S. 4) . Insofern ist umso weniger nachvollziehbar, wes halb sie aufgrund einer gegenteiligen Argumentation in der Klageantwort einen Leistungsanspruch verneinte.
- 4.1 Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Klage festzuhalten, dass der Kläger Anspruch auf die reg lementarischen Invalidenleistungen der Beklagten hat. Da sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines konkreten Antrags be treffend Leistungsbeginn und – berechnung enthalten hat (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 18 S. 2), kann es bei der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten sein Bewen den haben. Im Übrigen ist der Beklagten einzig inso fern zuzus timmen, dass im Falle ei ner bereits ausgerichteten Freizügigkeits leis tung Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (FZG) Beachtung findet. 4.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klage erhebung am 3. Oktober 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen. 4.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli , macht mit ihrer Kostennote vom 3. Juni 2014 ( Urk. 24) Aufwendungen von 24.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 38.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beklagte ist daher aus gangsgemäss zu verpflichten , dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘38 7 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementari schen Invalidenleistungen auszurichten , zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum
- Oktober 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘38 7 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bafidia Pensionskasse Genossenschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00077 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
12. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Bafidia Pensionskasse Genossenschaft c/o Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG Nansenstrasse 16, 8050 Zürich Beklagte Zustelladresse: Bafidia Pensionskasse Genossenschaft c/o Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG Entfelderstrasse 11, Postfach 2329, 5001 Aarau 1 Fächer Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1967 geborene X.___ war vom 1. März 2008 bis am 3 0. Juni 2010 bei der Y.___ als Leiter Kreditberatung in der Geschäftsstelle Z.___ angestellt (Urk. 2/9) und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Bafidia Pensionskasse Genossen schaft (nachfolgend: Bafidia) berufsvorsorgeversichert.
S eit 4. Mai 2009 war er zu 100
% arbeitsunfähig
(vgl. die Krankenmeldung an die AXA Winterthur vom 2 5. Juni 2009 und das Schreiben der Krankentaggeldversicherung vom 2. August 2011 in den Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle [ bei Urk. 14 ]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der si ch der Versicherte am 1. Januar 2010 unter Hinweis auf De pressionen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Akten der IV-Stelle Zürich [ bei Urk. 14 ]), sprach ihm mit Verfügung vom
11. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Mai bis am 3 1. Juli 2010 eine ganze und mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenr ente zu (Urk. 14/9). Diese be stätigte in der Folge die aufgrund des Weg zugs von X.___ ins Ausland zwischenzeitlich zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (Urk. 14/1) anlässlich des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2013 (Urk. 14/28).
1.2
Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin (Urk. 2/11 und Urk. 2/13) lehnte
die Bafidia mit Schreiben vom 2. Mai 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 1 S.
8
f.).
2.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 erhob X.___ Klage ge gen die Bafidia mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die nach Reglement ge schuldeten Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbrin gen, zuzüglich Verzugszins ab 3. Oktober 2013. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Bafidia sc hloss am 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Klage; eventuell sei festzustellen, dass der Kläger im Rahmen der reglementarischen Bestimmun gen Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente habe (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 11) die Akten der Invaliden ver si che rung (Urk. 14/1-38 samt den Akten der IV-Stelle Zürich) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk.
18) und duplicando (Urk.
22) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsor geeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Ein tritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatori schen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der In validität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens ers t nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich ge sehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In validität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeit lichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schema tischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner
gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab kl ä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän di ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva li ditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheiden d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der In vali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein . Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1;
Hür zeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ter s -, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hür zeler, Inva li di tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entschei den: „Ruhe kissen“ oder „ Prokrust esbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 1.7
Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Verbindlichkeit des Beschlusses de r IV-Organe auf die Invaliditätsbemessung als Ganzes, das heisst auf das Ergebnis des Einkommensvergleichs und nicht auf dessen einzelne Berechnungsfaktoren (SZS 1999 S. 150). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, der Rentenentscheid der Invaliden versicherung vom 1 5. Juli 2011 sei für die Beklagte mangels offenkundiger Un haltbarkeit verbindlich. So sei aufgrund seiner Erwerbsbiographie ersichtlich, das s er keine Tätigkeit ausgeübt habe, für die er nicht ausgebildet gewesen sei. Sein Krankheitsbild habe sich vor Antritt der Arbeit bei der Y.___ angekündigt und es sei eine Überforderungs situation aufgrund der betreffenden Tätigkeit zu verneinen (Urk. 1 S. 9 ff. und Urk. 18 S.
4 ff.). Er habe diese Stelle krankheitsbedingt verloren (Urk. 18 S.
3). Denn auf grund der medizinischen Berichte sei erstellt, dass es aufgrund der kombi nier ten Persönlichkeitsstörung (anankastisch, narzisstisch) zu den De pressionen ge kom men sei und diese Leiden zur beruflichen Überforderung ge führt hätten (Urk. 18 S. 6). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, beim Studium des im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei ihr klar geworden, dass die Entscheide der Inva lidenversicherung offensichtlich unrichtig seien. Der Kläger habe sich
– als ge lernter Koch - an seiner letzten Stelle im Bankenbereich klar überfordert, was Depressionen mit Krank heitswert und die damit verbundene Persönlich keits störung aus gelöst habe . Aus diesem Grund sei die Bestimmung des Validen ein kommens unzutreffend erfolgt . Als Valideneinkommen sei nicht auf eine Tätig keit im Bankenbereich (Fr. 140 ‘ 400.--) sondern auf den Beruf als Koch (stell ver tretender Küchenchef oder Rayonchef) und ein Einkommen von Fr. 65 ‘ 000. -- bi s Fr. 70 ‘ 000.-- abzustellen (Urk. 8 S. 2 ff. und Urk. 22). 3 .
3 .1
Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 3. Juni 2011 (Akten der IV-S telle Zürich [bei Urk. 14]), die Rentenverfügung vom
11. Oktober 2011 (Urk. 14/9)
und die Revi sions mitteilung vom 2 3. Januar 2013 (Urk. 14/28) wurden der Beklagten zuge stellt. D a die se im Basis-Reglement den glei chen Invaliditätsbegriff wie die Inva l iden versicherung verwendet (Urk. 9/2 S. 4), sind die in der Rentenv erfügung ge troff e nen Feststellung für die Beklagte
– wie auch den Kläger – verbindlich, so fern sie nicht of fensichtlich unhaltbar sind (E. 1.5). Dies wird von der Beklag ten auch nicht bestritten (Urk. 8 S. 2) . 3.2
Zu prüfen ist demnach, ob es unhaltbar war, dass die
Invaliditätsgrad bemessung der IV-Stelle auf einem
Valideneinkommen von Fr. 140‘400.-- und ein em
Inva lideneinkommen von Fr. 57‘580.-- basierte. 3.3
Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Bemessung der Invalidität durch die Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf den aus den
Akten hervorgehenden Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der Ent scheidung präsentierte. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die in der Folge an ge rufen werden und die die Behörde nicht von Amtes wegen abnehmen musste, können nicht bewirken, dass eine Ermittlung des Invaliditätsgrades von den Organen der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erscheint, sofern es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, die zu einer ande ren juristisc hen Einschätzung führen und daher die IV-Stelle zu einer Wie der erwägung des ursprünglichen Entscheids im Rahmen eines Revisionsverfah rens verpflichten könnten (BGE 138 V 409 E. 3.1 mit weiterem Hinweis = Pra 3/2013 Nr. 30 und BGE 126 V 308 E. 2a). 3.4
In medizinischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass das erst im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. November 2012 (Urk. 14/24)
für die
Prüfung der zweifellosen Unhaltbarkeit der ursprünglichen Rentenver fügung
nicht herangezogen werden kann . Dass auf grund der sich im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses präsentierenden Aktenlage – insbesondere der der Ren ten zu sprache zu Grunde liegenden medizinischen Berichte der Privatklinik B.___
vom 2 7. Juli 2009 (Austrittsbericht in den Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14]), des C.___ vom 9. April 2010 (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14])
und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. November 2010 (Akten der IV-Stelle Zürich [bei Urk. 14 ]) -
eine offensicht liche Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung anzuneh men ist, wird sodann von der Beklagten nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2 und Urk. 22 S. 3) .
V or dem Hintergrund der diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen (vgl. E.
1.6) und der Erwerbsbiographie des Klägers, der seit 1996 ohne Anzeichen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Versicherungs- respektive Ban kenbranche tätig war (Urk. 2/4-11) und dessen Leistungen im März 2009 noch mit einer Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 10‘500.-- und einer Gehaltserhö hung honoriert wurden (Urk. 2/10), ist eine solche auch nicht ersichtlich. Dass der Kläger bei intakter Gesundheit als Koch arbeiten würde, ist nicht erstellt.
In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offen sicht liche Un haltbar keit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender er scheint. 3. 5
Nach dem Gesagten
ist die Festlegung der Vergleichseinkommen durch die IV-Stelle jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. D er im Rahmen der Rentenprü fung durch die Invalidenversicherung vorgenommene Einkommensvergleich
res pektive dessen Ergebnis
kann daher nicht mehr Thema des vorliegenden be rufs vorsorgerechtlichen Verfahrens sein . Dies wird
selbst von der Beklagten in der
Duplik anerkannt
(Urk. 22 S.
4) . Insofern ist umso weniger nachvollziehbar, wes halb sie
aufgrund einer gegenteiligen Argumentation in der Klageantwort einen Leistungsanspruch verneinte. 4.
4.1
Zusammenfassend ist damit in Gutheissung der Klage festzuhalten, dass der Kläger Anspruch auf die reg lementarischen Invalidenleistungen der Beklagten hat. Da sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines konkreten Antrags be treffend Leistungsbeginn und
– berechnung enthalten hat (vgl. Urk. 1 S.
2 und Urk. 18 S.
2), kann es bei der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten sein Bewen den haben. Im Übrigen ist der Beklagten einzig inso fern zuzus timmen, dass im Falle ei ner bereits ausgerichteten Freizügigkeits leis tung
Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (FZG) Beachtung findet. 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klage erhebung am 3. Oktober 2013 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
4.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, macht mit ihrer Kostennote vom 3. Juni 2014 (Urk. 24)
Aufwendungen von 24.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 38.-- geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beklagte ist daher aus gangsgemäss zu
verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘38 7 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementari schen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum
3. Oktober 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘38 7 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bafidia Pensionskasse Genossenschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher