Sachverhalt
1. 1.1
X.___ ist sorgeberechtigte Mutter von Y.___
(geboren Juli 1998) und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater von Y.___ , Z.___ , war nie mit der Mutter verheiratet und verfügt über keinerlei el terliche Sorge- oder Obhutsrechte . Gestützt auf ein Urteil des Tri bunal de Premi ère Instance des Kantons Genf vom 5. Dezember 2000 hat er an seinen Sohn Unterhalt zu leisten ( Urk. 2/ 3). 1.2
Zufolge Invalidität hat Z.___ seit 1. April 2003 gege nüber der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Kin derrente für seinen Sohn Y.___ .
Da Z.___ die geschuldeten Unterhaltsbei träge nicht bezahlte, wurden diese von der zuständigen Behörde bevorschusst. Ab November 2007 zahlte die Stiftung Auffangeinrichtung die BVG-Kinderrente direkt an X.___ aus. Ohne Mitteilung zu machen , leistete die Stiftung Auffangeinrichtung ab 1. Juli 2009 die Zahlunge n nicht mehr an X.___ , sondern an Z.___ ( Urk. 2/8) . Dem wurde
X.___ laut eige nen
Aussagen
im Februar 2010 gewahr ( Urk. 1 S.
4). Mit Schreiben vom 1 2. Dezem ber 201 0 gelangte sie an die Stiftung Auffangeinrichtung und er suchte um direkte Auszahlung der BVG-Kinderrente an sich. Die Stiftung er klärte in ihrem Ant wort schreiben vom 2 8. Dezember 20 10, Voraussetzung für eine Drittaus zah lung sei, dass sie eine behördliche Verfügung, welche ihr die Kinderrente expli zit zu spreche, oder eine Abtretungserklärung des Vaters vor lege ( Urk. 2/4). 1.3
In der Folge erhob
X.___ Klage gegen Z.___ vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf . Dieses hielt mit Urteil vom 9. Oktober 2012 fest, dass die Kinderrente an Y.___
respektive X.___ direkt aus zuza hlen sei. Darüber hinaus äusserte es sein Unverständnis darüber, dass die Stiftung Auffangeinrichtung für eine D rittauszahlung das Vorliegen einer ge richt lichen Anweisung fordere. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gerichtskosten von
Fr. 1‘000.-- wurden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen ( Urk. 2/5). 1.4
Ab Dezember 2012 überwies die Stiftung Auffangeinrichtung die Kinderrente
rückwirkend ab 1. Juli 2012 (Urk.
2/8) wieder direkt an X.___ . Der For de rung von X.___ , ihr die Kinderrenten von insgesamt Fr. 6‘442.30
für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis
30. Juni 2012 nachzuzahlen, kam sie aber nich t nach, da diese zu Recht an Z.___ ausbezahlt worden seien ( Urk. 2/6, 2/8, 2/9, 2/10) . 2.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 liess X.___ beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung er heben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten , ihr
BVG-Kinder ren ten leistungen im Betrag von insgesamt
Fr. 6‘442.30 und Schadenersatz von Fr. 15‘191.20 für nutzlose Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance du Canton de Gen é ve zu bezahlen , je nebst Zins von 5 % ab Klageeinreichung ( Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Auffangeinrichtung schloss in der Klageantwort vom 1 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit der Ausrich tung der Kinderrenten an Z.___ nicht leistungsbefreiend gelei stet hab e. Die Beklagte schulde ihr demnach den Betrag von Fr. 6‘442.3 0. Aus materiell recht licher Sicht sei die Beibringung eines gerichtlichen Entscheids für die Aus zah lung der Kinderrenten an sie als sorgeberechtigte Mutter nicht nötig gewe sen. Indem sie aber von der Beklagten dazu angehalten worden sei, sei ihr in Form von Anwaltskosten und des nicht auf den Schuldner abwälzbaren
Ge richts vor schusses ein Schaden in der Höhe von Fr. 1 5‘191.20 entstanden, der ihr von der Beklagten zu ersetzen sei ( Urk. 1). 1.2
Die Beklagte macht geltend, die Kinderrente sei akzessorisch zur Invalidenrente. Komme der Unterhaltspflichtige nicht für den Unterhalt auf, sei dieser Anspruch vom Kind gegenüber dem Pflichtigen zivilrechtlich durchzusetzen und erst auf grund eines entsprechenden Urteils mit einer Anweisung an die Vorsorgeein rich tung könne eine Direktzahlung an das K ind vor genomm en werden . F ür d ie Be ur teilung der Schadenersatzforderung für Anwalts- und Ger ichtskosten im Ver fahr en vor dem Tribunal de Première Instance des Kanto ns Genf sei das ange ru fe ne Be rufsvorsorgegericht
nicht zuständig ( Urk. 8). 2.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als alleinige Inhaberin der elterli chen Sorge über Y.___ den Anspruch auf Drittauszahlung der Kinder rente in eigenem Namen geltend machen kann und damit ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist (BGE 136 III 365, 98 V 216). 3. 3.1
Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist in sach licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vor sorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorge verhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorge ein richtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständig keit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der mög li chen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorg e einrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten be schränkt (BGE 130 V 104 E. 1.1 ). 3.2
Der für die Partei- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf geltend gemachte Schadenersatzanspruch hat seine Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge. Insoweit ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die Beklagte vom 1. Juli 2009 bis
30. Juni 2012 zu Recht und damit leistungsbefreiend die Kinderrenten in der Höhe von Fr. 6'442.30 (Urk. 2/8) an Z.___ geleis tet hat .
4.2
Versicherte, denen eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kin der rente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente ( Art. 25 BVG). Die Kinderrenten werden somit grundsätzlich dem rentenberech tigten Eltern teil ausbezahlt. Rechtliche Bestimmungen zur Auszahlung von Kin derren ten an Dritte fehlen im Bereich der beruflichen Vorsorge. 5. 5.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass eine Drittauszahlung trotz des Fehlens einer spezifischen Regelung auch im Bereich der beruflichen Vor sorge möglich ist. Strittig ist jedoch, welche rechtlichen Grundlagen hierfür her anzuziehen sind. 5.2
D er Standpunkt der Beklagten, wonach es für die Drittauszahlung der BVG-Kin derente einer zivilrechtlichen A nordnung bedürfe, entspricht der
Regelung
von
Art. 291 des Zivilgesetzbuches
( ZGB ) . Gemäss dieser Bestimmung kann eine ge richtliche Anweisu ng an den Schuldner erfolgen , wenn der Pflichtige den Unter halt des Berechtigten vernachlässigt . 5.3
Demgegenüber sieht die Klägerin in Art. 285 Abs. 2 bis ZGB und in Art. 71 ter
der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
eine hin rei chende Grundlage für eine Drittauszahlung. 6. 6.1
Nach Art. 285 Abs. 2 bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Mit dieser seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Bestimmung ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. In erster Linie wirkt sie sich auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchs berechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden ge meinsamen Kinder i nnehat, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (BGE 129 V 367 E. 5; Bundesgerichtsurteil 9C_326/2009 vom 2 0. Oktober 2009 E. 3.4; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/03 vom 2 3. September 2003 E. 3.4). 6.2
I n Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 71 ter
AHVV
be steht für die Kinderrenten der Invalidenversicherung sowie der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung
[ IVG ], Art. 2 2 t er
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lass enenversicherung
[ AHVG ] ) im Gegensatz zur beruflichen Vor sorge
eine Regelung für die Drittauszahlung .
Nach Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV , wo rauf in Art. 82 IVV verwiesen wird, ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf An trag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elter liche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abwei chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbe halten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz
1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Satz 2). 7. 7.1
Bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 71 ter AHVV auf die berufliche Vor sorge genügt für die Drittauszahlung also ein blosser Antrag des sorge- und obhutsberechtigten Elternteil s.
Andernfalls bedarf es einer gerichtlichen Anord nung. 7.2
Das Bundesgericht hat im Urteil
9C_339/2009 vom 1. Februar 2010 E.
1 festge halten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge Drittauszahlungen möglich sei en und in diesem Zusammenhang auf Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV ver wiesen. Mithin erachtet das Bundesgericht offensichtlich
Art. 71 ter AHVV im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss für anwendbar . Für diese Lösung spricht auch, dass die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG, Art . 22 ter AHVG und Art. 17 und Art. 25 BVG
allesamt in den Anwendungsbereich von Art. 285 Abs. 2 bis ZGB falle n ( BGE 128 II 308 E. 3, Bundesgerichtsurteil 5A_496/2013 vom 1 1. Septem ber 2013 E.
2.3.4 ), was eine einheitliche Ausgestaltung der Drittauszahlung nahe l egt. 7.3
In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Klägerin die Voraussetzungen von Art. 71 ter AHVV erfüllt. Insbesondere ist angesichts der erfolgten Drittauszah lungen von November 2007 bis Juni 2009 davon auszugehen, dass sie einen An trag auf Drittauszahlungen gestellt hatte. Vor die sem Hintergrund wirkte n die Zahlungen der Kinderre nten an Z.___ ab Juli 2009 nicht
leistungsbe freiend . Die Beklagte ist daher in (teilweiser) Gutheissung der Klage zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen. 8.
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungs trägern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Entsprechend ihrem teilweisen Obsie g en is t der Klägerin eine reduzierte Prozessent schädigung im Umfang von Fr. 1'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht ein getreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 S.
4). Mit Schreiben vom 1 2. Dezem ber 201 0 gelangte sie an die Stiftung Auffangeinrichtung und er suchte um direkte Auszahlung der BVG-Kinderrente an sich. Die Stiftung er klärte in ihrem Ant wort schreiben vom 2 8. Dezember 20 10, Voraussetzung für eine Drittaus zah lung sei, dass sie eine behördliche Verfügung, welche ihr die Kinderrente expli zit zu spreche, oder eine Abtretungserklärung des Vaters vor lege ( Urk. 2/4).
E. 1.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit der Ausrich tung der Kinderrenten an Z.___ nicht leistungsbefreiend gelei stet hab e. Die Beklagte schulde ihr demnach den Betrag von Fr. 6‘442.3 0. Aus materiell recht licher Sicht sei die Beibringung eines gerichtlichen Entscheids für die Aus zah lung der Kinderrenten an sie als sorgeberechtigte Mutter nicht nötig gewe sen. Indem sie aber von der Beklagten dazu angehalten worden sei, sei ihr in Form von Anwaltskosten und des nicht auf den Schuldner abwälzbaren
Ge richts vor schusses ein Schaden in der Höhe von Fr. 1 5‘191.20 entstanden, der ihr von der Beklagten zu ersetzen sei ( Urk. 1).
E. 1.2 Die Beklagte macht geltend, die Kinderrente sei akzessorisch zur Invalidenrente. Komme der Unterhaltspflichtige nicht für den Unterhalt auf, sei dieser Anspruch vom Kind gegenüber dem Pflichtigen zivilrechtlich durchzusetzen und erst auf grund eines entsprechenden Urteils mit einer Anweisung an die Vorsorgeein rich tung könne eine Direktzahlung an das K ind vor genomm en werden . F ür d ie Be ur teilung der Schadenersatzforderung für Anwalts- und Ger ichtskosten im Ver fahr en vor dem Tribunal de Première Instance des Kanto ns Genf sei das ange ru fe ne Be rufsvorsorgegericht
nicht zuständig ( Urk. 8).
E. 1.3 In der Folge erhob
X.___ Klage gegen Z.___ vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf . Dieses hielt mit Urteil vom 9. Oktober 2012 fest, dass die Kinderrente an Y.___
respektive X.___ direkt aus zuza hlen sei. Darüber hinaus äusserte es sein Unverständnis darüber, dass die Stiftung Auffangeinrichtung für eine D rittauszahlung das Vorliegen einer ge richt lichen Anweisung fordere. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gerichtskosten von
Fr. 1‘000.-- wurden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen ( Urk. 2/5).
E. 1.4 Ab Dezember 2012 überwies die Stiftung Auffangeinrichtung die Kinderrente
rückwirkend ab 1. Juli 2012 (Urk.
2/8) wieder direkt an X.___ . Der For de rung von X.___ , ihr die Kinderrenten von insgesamt Fr. 6‘442.30
für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis
30. Juni 2012 nachzuzahlen, kam sie aber nich t nach, da diese zu Recht an Z.___ ausbezahlt worden seien ( Urk. 2/6, 2/8, 2/9, 2/10) .
E. 2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als alleinige Inhaberin der elterli chen Sorge über Y.___ den Anspruch auf Drittauszahlung der Kinder rente in eigenem Namen geltend machen kann und damit ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist (BGE 136 III 365, 98 V 216).
E. 3.1 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist in sach licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vor sorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorge verhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorge ein richtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständig keit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der mög li chen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorg e einrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten be schränkt (BGE 130 V 104 E. 1.1 ).
E. 3.2 Der für die Partei- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf geltend gemachte Schadenersatzanspruch hat seine Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge. Insoweit ist somit auf die Klage nicht einzutreten.
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beklagte vom 1. Juli 2009 bis
30. Juni 2012 zu Recht und damit leistungsbefreiend die Kinderrenten in der Höhe von Fr. 6'442.30 (Urk. 2/8) an Z.___ geleis tet hat .
E. 4.2 Versicherte, denen eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kin der rente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente ( Art. 25 BVG). Die Kinderrenten werden somit grundsätzlich dem rentenberech tigten Eltern teil ausbezahlt. Rechtliche Bestimmungen zur Auszahlung von Kin derren ten an Dritte fehlen im Bereich der beruflichen Vorsorge.
E. 5.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass eine Drittauszahlung trotz des Fehlens einer spezifischen Regelung auch im Bereich der beruflichen Vor sorge möglich ist. Strittig ist jedoch, welche rechtlichen Grundlagen hierfür her anzuziehen sind.
E. 5.2 D er Standpunkt der Beklagten, wonach es für die Drittauszahlung der BVG-Kin derente einer zivilrechtlichen A nordnung bedürfe, entspricht der
Regelung
von
Art. 291 des Zivilgesetzbuches
( ZGB ) . Gemäss dieser Bestimmung kann eine ge richtliche Anweisu ng an den Schuldner erfolgen , wenn der Pflichtige den Unter halt des Berechtigten vernachlässigt .
E. 5.3 Demgegenüber sieht die Klägerin in Art. 285 Abs. 2 bis ZGB und in Art. 71 ter
der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
eine hin rei chende Grundlage für eine Drittauszahlung.
E. 6.1 Nach Art. 285 Abs. 2 bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Mit dieser seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Bestimmung ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. In erster Linie wirkt sie sich auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchs berechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden ge meinsamen Kinder i nnehat, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (BGE 129 V 367 E. 5; Bundesgerichtsurteil 9C_326/2009 vom 2 0. Oktober 2009 E. 3.4; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/03 vom 2 3. September 2003 E. 3.4).
E. 6.2 I n Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 71 ter
AHVV
be steht für die Kinderrenten der Invalidenversicherung sowie der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung
[ IVG ], Art. 2 2 t er
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lass enenversicherung
[ AHVG ] ) im Gegensatz zur beruflichen Vor sorge
eine Regelung für die Drittauszahlung .
Nach Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV , wo rauf in Art. 82 IVV verwiesen wird, ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf An trag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elter liche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abwei chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbe halten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz
1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Satz 2).
E. 7.1 Bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 71 ter AHVV auf die berufliche Vor sorge genügt für die Drittauszahlung also ein blosser Antrag des sorge- und obhutsberechtigten Elternteil s.
Andernfalls bedarf es einer gerichtlichen Anord nung.
E. 7.2 Das Bundesgericht hat im Urteil
9C_339/2009 vom 1. Februar 2010 E.
1 festge halten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge Drittauszahlungen möglich sei en und in diesem Zusammenhang auf Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV ver wiesen. Mithin erachtet das Bundesgericht offensichtlich
Art. 71 ter AHVV im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss für anwendbar . Für diese Lösung spricht auch, dass die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG, Art . 22 ter AHVG und Art. 17 und Art. 25 BVG
allesamt in den Anwendungsbereich von Art. 285 Abs. 2 bis ZGB falle n ( BGE 128 II 308 E. 3, Bundesgerichtsurteil 5A_496/2013 vom 1 1. Septem ber 2013 E.
2.3.4 ), was eine einheitliche Ausgestaltung der Drittauszahlung nahe l egt.
E. 7.3 In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Klägerin die Voraussetzungen von Art. 71 ter AHVV erfüllt. Insbesondere ist angesichts der erfolgten Drittauszah lungen von November 2007 bis Juni 2009 davon auszugehen, dass sie einen An trag auf Drittauszahlungen gestellt hatte. Vor die sem Hintergrund wirkte n die Zahlungen der Kinderre nten an Z.___ ab Juli 2009 nicht
leistungsbe freiend . Die Beklagte ist daher in (teilweiser) Gutheissung der Klage zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen.
E. 8 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungs trägern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Entsprechend ihrem teilweisen Obsie g en is t der Klägerin eine reduzierte Prozessent schädigung im Umfang von Fr. 1'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht ein getreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Dispositiv
- 1.1 X.___ ist sorgeberechtigte Mutter von Y.___ (geboren Juli 1998) und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater von Y.___ , Z.___ , war nie mit der Mutter verheiratet und verfügt über keinerlei el terliche Sorge- oder Obhutsrechte . Gestützt auf ein Urteil des Tri bunal de Premi ère Instance des Kantons Genf vom
- Dezember 2000 hat er an seinen Sohn Unterhalt zu leisten ( Urk. 2/ 3). 1.2 Zufolge Invalidität hat Z.___ seit
- April 2003 gege nüber der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Kin derrente für seinen Sohn Y.___ . Da Z.___ die geschuldeten Unterhaltsbei träge nicht bezahlte, wurden diese von der zuständigen Behörde bevorschusst. Ab November 2007 zahlte die Stiftung Auffangeinrichtung die BVG-Kinderrente direkt an X.___ aus. Ohne Mitteilung zu machen , leistete die Stiftung Auffangeinrichtung ab
- Juli 2009 die Zahlunge n nicht mehr an X.___ , sondern an Z.___ ( Urk. 2/8) . Dem wurde X.___ laut eige nen Aussagen im Februar 2010 gewahr ( Urk. 1 S. 4). Mit Schreiben vom 1
- Dezem ber 201 0 gelangte sie an die Stiftung Auffangeinrichtung und er suchte um direkte Auszahlung der BVG-Kinderrente an sich. Die Stiftung er klärte in ihrem Ant wort schreiben vom 2
- Dezember 20 10, Voraussetzung für eine Drittaus zah lung sei, dass sie eine behördliche Verfügung, welche ihr die Kinderrente expli zit zu spreche, oder eine Abtretungserklärung des Vaters vor lege ( Urk. 2/4). 1.3 In der Folge erhob X.___ Klage gegen Z.___ vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf . Dieses hielt mit Urteil vom
- Oktober 2012 fest, dass die Kinderrente an Y.___ respektive X.___ direkt aus zuza hlen sei. Darüber hinaus äusserte es sein Unverständnis darüber, dass die Stiftung Auffangeinrichtung für eine D rittauszahlung das Vorliegen einer ge richt lichen Anweisung fordere. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- wurden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen ( Urk. 2/5). 1.4 Ab Dezember 2012 überwies die Stiftung Auffangeinrichtung die Kinderrente rückwirkend ab 1. Juli 2012 (Urk. 2/8) wieder direkt an X.___ . Der For de rung von X.___ , ihr die Kinderrenten von insgesamt Fr. 6‘442.30 für den Zeitraum
- Juli 2009 bis
- Juni 2012 nachzuzahlen, kam sie aber nich t nach, da diese zu Recht an Z.___ ausbezahlt worden seien ( Urk. 2/6, 2/8, 2/9, 2/10) .
- Mit Eingabe vom
- September 2013 liess X.___ beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung er heben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten , ihr BVG-Kinder ren ten leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 6‘442.30 und Schadenersatz von Fr. 15‘191.20 für nutzlose Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance du Canton de Gen é ve zu bezahlen , je nebst Zins von 5 % ab Klageeinreichung ( Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Auffangeinrichtung schloss in der Klageantwort vom 1
- Dezember 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit der Ausrich tung der Kinderrenten an Z.___ nicht leistungsbefreiend gelei stet hab e. Die Beklagte schulde ihr demnach den Betrag von Fr. 6‘442.3
- Aus materiell recht licher Sicht sei die Beibringung eines gerichtlichen Entscheids für die Aus zah lung der Kinderrenten an sie als sorgeberechtigte Mutter nicht nötig gewe sen. Indem sie aber von der Beklagten dazu angehalten worden sei, sei ihr in Form von Anwaltskosten und des nicht auf den Schuldner abwälzbaren Ge richts vor schusses ein Schaden in der Höhe von Fr. 1 5‘191.20 entstanden, der ihr von der Beklagten zu ersetzen sei ( Urk. 1). 1.2 Die Beklagte macht geltend, die Kinderrente sei akzessorisch zur Invalidenrente. Komme der Unterhaltspflichtige nicht für den Unterhalt auf, sei dieser Anspruch vom Kind gegenüber dem Pflichtigen zivilrechtlich durchzusetzen und erst auf grund eines entsprechenden Urteils mit einer Anweisung an die Vorsorgeein rich tung könne eine Direktzahlung an das K ind vor genomm en werden . F ür d ie Be ur teilung der Schadenersatzforderung für Anwalts- und Ger ichtskosten im Ver fahr en vor dem Tribunal de Première Instance des Kanto ns Genf sei das ange ru fe ne Be rufsvorsorgegericht nicht zuständig ( Urk. 8).
- Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als alleinige Inhaberin der elterli chen Sorge über Y.___ den Anspruch auf Drittauszahlung der Kinder rente in eigenem Namen geltend machen kann und damit ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist (BGE 136 III 365, 98 V 216).
- 3.1 Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist in sach licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vor sorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorge verhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorge ein richtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständig keit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der mög li chen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorg e einrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten be schränkt (BGE 130 V 104 E. 1.1 ). 3.2 Der für die Partei- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf geltend gemachte Schadenersatzanspruch hat seine Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge. Insoweit ist somit auf die Klage nicht einzutreten.
- 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beklagte vom
- Juli 2009 bis
- Juni 2012 zu Recht und damit leistungsbefreiend die Kinderrenten in der Höhe von Fr. 6'442.30 (Urk. 2/8) an Z.___ geleis tet hat . 4.2 Versicherte, denen eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kin der rente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente ( Art. 25 BVG). Die Kinderrenten werden somit grundsätzlich dem rentenberech tigten Eltern teil ausbezahlt. Rechtliche Bestimmungen zur Auszahlung von Kin derren ten an Dritte fehlen im Bereich der beruflichen Vorsorge.
- 5.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass eine Drittauszahlung trotz des Fehlens einer spezifischen Regelung auch im Bereich der beruflichen Vor sorge möglich ist. Strittig ist jedoch, welche rechtlichen Grundlagen hierfür her anzuziehen sind. 5.2 D er Standpunkt der Beklagten, wonach es für die Drittauszahlung der BVG-Kin derente einer zivilrechtlichen A nordnung bedürfe, entspricht der Regelung von Art. 291 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) . Gemäss dieser Bestimmung kann eine ge richtliche Anweisu ng an den Schuldner erfolgen , wenn der Pflichtige den Unter halt des Berechtigten vernachlässigt . 5.3 Demgegenüber sieht die Klägerin in Art. 285 Abs. 2 bis ZGB und in Art. 71 ter der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) eine hin rei chende Grundlage für eine Drittauszahlung.
- 6.1 Nach Art. 285 Abs. 2 bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Mit dieser seit
- Januar 2000 in Kraft stehenden Bestimmung ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. In erster Linie wirkt sie sich auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchs berechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden ge meinsamen Kinder i nnehat, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (BGE 129 V 367 E. 5; Bundesgerichtsurteil 9C_326/2009 vom 2
- Oktober 2009 E. 3.4; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/03 vom 2
- September 2003 E. 3.4). 6.2 I n Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 71 ter AHVV be steht für die Kinderrenten der Invalidenversicherung sowie der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung [ IVG ], Art. 2 2 t er Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lass enenversicherung [ AHVG ] ) im Gegensatz zur beruflichen Vor sorge eine Regelung für die Drittauszahlung . Nach Art. 71 ter Abs. 1 AHVV , wo rauf in Art. 82 IVV verwiesen wird, ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf An trag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elter liche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abwei chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbe halten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Satz 2).
- 7.1 Bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 71 ter AHVV auf die berufliche Vor sorge genügt für die Drittauszahlung also ein blosser Antrag des sorge- und obhutsberechtigten Elternteil s. Andernfalls bedarf es einer gerichtlichen Anord nung. 7.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_339/2009 vom
- Februar 2010 E. 1 festge halten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge Drittauszahlungen möglich sei en und in diesem Zusammenhang auf Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV ver wiesen. Mithin erachtet das Bundesgericht offensichtlich Art. 71 ter AHVV im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss für anwendbar . Für diese Lösung spricht auch, dass die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG, Art . 22 ter AHVG und Art. 17 und Art. 25 BVG allesamt in den Anwendungsbereich von Art. 285 Abs. 2 bis ZGB falle n ( BGE 128 II 308 E. 3, Bundesgerichtsurteil 5A_496/2013 vom 1
- Septem ber 2013 E. 2.3.4 ), was eine einheitliche Ausgestaltung der Drittauszahlung nahe l egt. 7.3 In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Klägerin die Voraussetzungen von Art. 71 ter AHVV erfüllt. Insbesondere ist angesichts der erfolgten Drittauszah lungen von November 2007 bis Juni 2009 davon auszugehen, dass sie einen An trag auf Drittauszahlungen gestellt hatte. Vor die sem Hintergrund wirkte n die Zahlungen der Kinderre nten an Z.___ ab Juli 2009 nicht leistungsbe freiend . Die Beklagte ist daher in (teilweiser) Gutheissung der Klage zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit
- September 2013 zu bezahlen.
- Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungs trägern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Entsprechend ihrem teilweisen Obsie g en is t der Klägerin eine reduzierte Prozessent schädigung im Umfang von Fr. 1'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit
- September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht ein getreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00072 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ ist sorgeberechtigte Mutter von Y.___
(geboren Juli 1998) und lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater von Y.___ , Z.___ , war nie mit der Mutter verheiratet und verfügt über keinerlei el terliche Sorge- oder Obhutsrechte . Gestützt auf ein Urteil des Tri bunal de Premi ère Instance des Kantons Genf vom 5. Dezember 2000 hat er an seinen Sohn Unterhalt zu leisten ( Urk. 2/ 3). 1.2
Zufolge Invalidität hat Z.___ seit 1. April 2003 gege nüber der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Kin derrente für seinen Sohn Y.___ .
Da Z.___ die geschuldeten Unterhaltsbei träge nicht bezahlte, wurden diese von der zuständigen Behörde bevorschusst. Ab November 2007 zahlte die Stiftung Auffangeinrichtung die BVG-Kinderrente direkt an X.___ aus. Ohne Mitteilung zu machen , leistete die Stiftung Auffangeinrichtung ab 1. Juli 2009 die Zahlunge n nicht mehr an X.___ , sondern an Z.___ ( Urk. 2/8) . Dem wurde
X.___ laut eige nen
Aussagen
im Februar 2010 gewahr ( Urk. 1 S.
4). Mit Schreiben vom 1 2. Dezem ber 201 0 gelangte sie an die Stiftung Auffangeinrichtung und er suchte um direkte Auszahlung der BVG-Kinderrente an sich. Die Stiftung er klärte in ihrem Ant wort schreiben vom 2 8. Dezember 20 10, Voraussetzung für eine Drittaus zah lung sei, dass sie eine behördliche Verfügung, welche ihr die Kinderrente expli zit zu spreche, oder eine Abtretungserklärung des Vaters vor lege ( Urk. 2/4). 1.3
In der Folge erhob
X.___ Klage gegen Z.___ vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf . Dieses hielt mit Urteil vom 9. Oktober 2012 fest, dass die Kinderrente an Y.___
respektive X.___ direkt aus zuza hlen sei. Darüber hinaus äusserte es sein Unverständnis darüber, dass die Stiftung Auffangeinrichtung für eine D rittauszahlung das Vorliegen einer ge richt lichen Anweisung fordere. Der anwaltlich vertretenen Klägerin wurde trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Gerichtskosten von
Fr. 1‘000.-- wurden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen ( Urk. 2/5). 1.4
Ab Dezember 2012 überwies die Stiftung Auffangeinrichtung die Kinderrente
rückwirkend ab 1. Juli 2012 (Urk.
2/8) wieder direkt an X.___ . Der For de rung von X.___ , ihr die Kinderrenten von insgesamt Fr. 6‘442.30
für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis
30. Juni 2012 nachzuzahlen, kam sie aber nich t nach, da diese zu Recht an Z.___ ausbezahlt worden seien ( Urk. 2/6, 2/8, 2/9, 2/10) . 2.
Mit Eingabe vom 2. September 2013 liess X.___ beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung er heben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten , ihr
BVG-Kinder ren ten leistungen im Betrag von insgesamt
Fr. 6‘442.30 und Schadenersatz von Fr. 15‘191.20 für nutzlose Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance du Canton de Gen é ve zu bezahlen , je nebst Zins von 5 % ab Klageeinreichung ( Urk. 1 S. 2). Die Stiftung Auffangeinrichtung schloss in der Klageantwort vom 1 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte mit der Ausrich tung der Kinderrenten an Z.___ nicht leistungsbefreiend gelei stet hab e. Die Beklagte schulde ihr demnach den Betrag von Fr. 6‘442.3 0. Aus materiell recht licher Sicht sei die Beibringung eines gerichtlichen Entscheids für die Aus zah lung der Kinderrenten an sie als sorgeberechtigte Mutter nicht nötig gewe sen. Indem sie aber von der Beklagten dazu angehalten worden sei, sei ihr in Form von Anwaltskosten und des nicht auf den Schuldner abwälzbaren
Ge richts vor schusses ein Schaden in der Höhe von Fr. 1 5‘191.20 entstanden, der ihr von der Beklagten zu ersetzen sei ( Urk. 1). 1.2
Die Beklagte macht geltend, die Kinderrente sei akzessorisch zur Invalidenrente. Komme der Unterhaltspflichtige nicht für den Unterhalt auf, sei dieser Anspruch vom Kind gegenüber dem Pflichtigen zivilrechtlich durchzusetzen und erst auf grund eines entsprechenden Urteils mit einer Anweisung an die Vorsorgeein rich tung könne eine Direktzahlung an das K ind vor genomm en werden . F ür d ie Be ur teilung der Schadenersatzforderung für Anwalts- und Ger ichtskosten im Ver fahr en vor dem Tribunal de Première Instance des Kanto ns Genf sei das ange ru fe ne Be rufsvorsorgegericht
nicht zuständig ( Urk. 8). 2.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin als alleinige Inhaberin der elterli chen Sorge über Y.___ den Anspruch auf Drittauszahlung der Kinder rente in eigenem Namen geltend machen kann und damit ihre Aktivlegitimation zu bejahen ist (BGE 136 III 365, 98 V 216). 3. 3.1
Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist in sach licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vor sorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorge verhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorge ein richtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. In persönlicher Hinsicht ist die Zuständig keit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der mög li chen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorg e einrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten be schränkt (BGE 130 V 104 E. 1.1 ). 3.2
Der für die Partei- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance des Kantons Genf geltend gemachte Schadenersatzanspruch hat seine Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge. Insoweit ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob die Beklagte vom 1. Juli 2009 bis
30. Juni 2012 zu Recht und damit leistungsbefreiend die Kinderrenten in der Höhe von Fr. 6'442.30 (Urk. 2/8) an Z.___ geleis tet hat .
4.2
Versicherte, denen eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kin der rente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente ( Art. 25 BVG). Die Kinderrenten werden somit grundsätzlich dem rentenberech tigten Eltern teil ausbezahlt. Rechtliche Bestimmungen zur Auszahlung von Kin derren ten an Dritte fehlen im Bereich der beruflichen Vorsorge. 5. 5.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass eine Drittauszahlung trotz des Fehlens einer spezifischen Regelung auch im Bereich der beruflichen Vor sorge möglich ist. Strittig ist jedoch, welche rechtlichen Grundlagen hierfür her anzuziehen sind. 5.2
D er Standpunkt der Beklagten, wonach es für die Drittauszahlung der BVG-Kin derente einer zivilrechtlichen A nordnung bedürfe, entspricht der
Regelung
von
Art. 291 des Zivilgesetzbuches
( ZGB ) . Gemäss dieser Bestimmung kann eine ge richtliche Anweisu ng an den Schuldner erfolgen , wenn der Pflichtige den Unter halt des Berechtigten vernachlässigt . 5.3
Demgegenüber sieht die Klägerin in Art. 285 Abs. 2 bis ZGB und in Art. 71 ter
der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
eine hin rei chende Grundlage für eine Drittauszahlung. 6. 6.1
Nach Art. 285 Abs. 2 bis ZGB hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter halt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.
Mit dieser seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Bestimmung ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. In erster Linie wirkt sie sich auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchs berechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden ge meinsamen Kinder i nnehat, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (BGE 129 V 367 E. 5; Bundesgerichtsurteil 9C_326/2009 vom 2 0. Oktober 2009 E. 3.4; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 152/03 vom 2 3. September 2003 E. 3.4). 6.2
I n Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 71 ter
AHVV
be steht für die Kinderrenten der Invalidenversicherung sowie der Alters- und Hinter lasse nenversicherung ( Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In vali denversicherung
[ IVG ], Art. 2 2 t er
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lass enenversicherung
[ AHVG ] ) im Gegensatz zur beruflichen Vor sorge
eine Regelung für die Drittauszahlung .
Nach Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV , wo rauf in Art. 82 IVV verwiesen wird, ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf An trag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elter liche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abwei chende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbe halten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz
1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich er brachten Leistungen zu (Satz 2). 7. 7.1
Bei einer sinngemässen Anwendung von Art. 71 ter AHVV auf die berufliche Vor sorge genügt für die Drittauszahlung also ein blosser Antrag des sorge- und obhutsberechtigten Elternteil s.
Andernfalls bedarf es einer gerichtlichen Anord nung. 7.2
Das Bundesgericht hat im Urteil
9C_339/2009 vom 1. Februar 2010 E.
1 festge halten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge Drittauszahlungen möglich sei en und in diesem Zusammenhang auf Art. 82 IVV und Art. 71 ter AHVV ver wiesen. Mithin erachtet das Bundesgericht offensichtlich
Art. 71 ter AHVV im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss für anwendbar . Für diese Lösung spricht auch, dass die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG, Art . 22 ter AHVG und Art. 17 und Art. 25 BVG
allesamt in den Anwendungsbereich von Art. 285 Abs. 2 bis ZGB falle n ( BGE 128 II 308 E. 3, Bundesgerichtsurteil 5A_496/2013 vom 1 1. Septem ber 2013 E.
2.3.4 ), was eine einheitliche Ausgestaltung der Drittauszahlung nahe l egt. 7.3
In sachverhaltsmässiger Hinsicht hat die Klägerin die Voraussetzungen von Art. 71 ter AHVV erfüllt. Insbesondere ist angesichts der erfolgten Drittauszah lungen von November 2007 bis Juni 2009 davon auszugehen, dass sie einen An trag auf Drittauszahlungen gestellt hatte. Vor die sem Hintergrund wirkte n die Zahlungen der Kinderre nten an Z.___ ab Juli 2009 nicht
leistungsbe freiend . Die Beklagte ist daher in (teilweiser) Gutheissung der Klage zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen. 8.
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungs trägern und den Ge meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ). Entsprechend ihrem teilweisen Obsie g en is t der Klägerin eine reduzierte Prozessent schädigung im Umfang von Fr. 1'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 6‘442.30 nebst Zins von 5 % seit 2. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht ein getreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger