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BV.2013.00070

Invalidenrente; Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses lässt sich nicht beweisen

Zürich SozVersG · 2014-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1976, ist gelernte Servicefachangestellte. Die sen Beruf musste sie wegen einer Nikotinallergie aufgeben. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung, welche sie

im Mai 2000 abschloss ( Urk. 17/27+30). Danach war sie rund drei Jahre als kauf männische Angestellte an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt vom 1 8. März 2002 bis 3 1. Mai 2003 bei der Y.___ AG ( Urk. 2/13, 17/83 ). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses arbeitete sie einige Monate in Z.___ auf einem Pfer de hof . Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 17/39/2, 1 7/40, 17/90/6). 1.2

Ein erstes Gesuch von X.___ um Ausrichtung von Rentenl eis tungen wies die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. November 2007

wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab ( Urk. 17/65 ). Auf eine neue Anmel dung hin sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2008 zu, wobei fest gestellt wurde, dass die IV-Anmeldung zu spät erfolgt sei ( Urk. 17/97+102 ). 1.3

Im November 2012 wandte sich X.___ an die Valitas

Sammel stiftung BVG , bei der sie über die Y.___ AG vom 1 8. März 2002 bis 3 0. Juni 2003 (Dauer des Arbeitsverhältnis sowie einmonatige Nachdeckungsfrist) be rufs vorsorgeversichert gewesen war, und beantragte eine Rente aus der berufli chen Vorsorge ( Urk. 2/5). Diese beantwortete das Begehren abschlägig ( Urk. 2/6). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. August 2013 liess X.___ Klage gegen die Valitas Sammelstiftung BVG erheben und beantrage n , es sei ihr rückwirkend ab

Mai 2004 eine Rente der b eruflichen Vorsorge auszurichten , nebst Verzugszins ab Klag e einleitung . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um une ntgeltliche Rechts pflege ( Urk. 1 S.

2). Die Valitas Sammelstiftung BVG schloss in der Klageant wort vom 3. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 13). I m Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 22, 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Streit steht, ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten hat. 2. 2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu

70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wen n er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent sprech enden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die In validen leis tung en nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses ange schlossen war. 2.2

Nach Art. 23 BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Renten leistungen entsteht (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E.

3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist rele vant, wenn sie - für die bisheri ge Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5 ) - mindes tens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2).

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver mö gen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E.

5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E.

3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus ( Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E.

2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr.

34 S.

143 [9C_127/2008 E.

2.3]; SVR 2008 IV Nr.

11 S.

32 [I 687/06 E. 5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hin weis). 2.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been di gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E.

3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der in validisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs be zug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be zieh ungsweise das Berufsvorsor gegericht zur Folge ( Bundesgerichts urteil 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.5

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be weis losig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter su chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2 ). 3. 3.1

Mit IV- Verfügung vom 2 4. Juni 20 1 0 wurde der Rentenbeginn auf den 1. Septem ber 2008 festgesetzt. Die Organe der Invalidenversicherung qualifi zier ten die Anmeldung der Klägerin

vom 2 3. September 2009 zum Leis tungsbe zug als verspätet . Sie gingen davon aus, dass das Wartejahr am 1. Dezember 2005 zu laufen begonnen habe ( Urk. 17/82,

17/92/4-5) . Indessen hatten sie diese Frage nicht genauer abzuklären, weil sie für die Festlegung des Renten beginns nicht entscheidend war. Demzufolge kommt der Verfügung vom 2 4. Juni

2010 inso weit keine Bindungswirkung zu (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 2 3. Febru ar 2010 E.

2.1; vgl. dazu E.

2.4

hievor ). Die Frage nach dem Eintritt der invalidisierend en Arbeitsunfähigkeit ist folglich frei zu prüfen.

Davon gehen auch die Parteien aus. 3.2

Die Kläger in hatte als Kind und Jugendliche einen schweren protrahierten sexu ellen Missbrauch durch Personen innerhalb und ausserhalb des engen Familien kreises sowie schwere

psychische und körperliche Misshandlungen zu erdulden. Als deren Folge leidet sie unter einer emotional instabile n

Persön lichkeitsstö rung auf Borderline - Stru kturn iveau (ICD-10 F60.31) bei chronischer posttrau ma ti scher Belas tungssymptomatik (ICD-10 F43.1) , rezidivierender depressiver Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10), Sozio- und Agoraphobie (ICD-10 F40.1, ICD-10 F40.01), wiederkehren der Sui zid alität (Status nach zwei Suizidversuchen 2005 und 2007), Essstörun gen mit atypischer Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), somatoformer autonomer Funk tions störung unteres Verdauungssystem (ICD-10 F45.32) und anamnestisch Cannabis- und Benzodiazepinabusus (ICD-10 F12.1, ICD-10 F 13.1; Urk. 17/90/19) . 4. 4.1

Die Borderline -Persönlichkeitsstörung hat eine invalidisierende Arbeitsunfähig - keit bewirkt. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen.

Strittig ist jedoch, ob diese Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist. 4.2

Die Klägerin begab sich vom 7. Juli 1999 bis 1 7. Januar 2002 in Behandlung zur Psychotherapeutin A.___ . Gemäss deren Bericht vom 5. September 1999 ( zu Handen der damaligen Krankenkasse )

litt die Klägerin nach einem traumatisch erlebten Beziehungsabbruch an einem rezidivierenden bulimischen Intervall begleitet von funktionellen Störungen . Indessen bestand nach Ansicht der Psychotherapeutin in dieser Zeit eine voll e Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/1).

Wegen unklarer Episoden von Schwindel und Erbrechen war die Klägerin vom 1 6. bis 2 0. Juli 2001 im Spital B.___ abgeklärt worden . Eine (so matische) Ursache konnte nicht gefunden werden. Eine über die Hospitalisation hinaus massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 2/7). 4.3

Die am 1 8. März 2002 angetretene Stelle bei der Y.___ AG beinhaltete ein Voll zeitpensum . Im Arbeitszeugnis vom 2 8. Mai 2003 wird erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende dieses Monats auf Wunsch de r Klägerin aufgelöst werde. Die gesundheitlichen Probleme in den vergangenen sieben Monaten und die damit verbunden en vielen Absenzen hätten es der Klägerin erschwert, ihr zweifellos vorhandenes Potential zu entfalten und die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen ( Urk. 2/14). Dem Bericht der Arbeitgeberin zu Handen der Ar beits losenkasse ist dazu zu entnehmen, dass die Klägerin während der Dauer der Anstellung insgesamt 29,5 Tage wegen Krankheit und 23 Tage wegen Unfall gefehlt hatte ( Urk. 2/13).

Soweit Arztberichte aus dieser (nun bereits über zehn Jahre zurückliegenden) Zeit vorliegen, ist ersichtlich, dass die Klägerin im Juni 2002 an einer akuten Pan kreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung) litt (Bericht Spital B.___ , Medizinische Klin i k, vom 2 4. Juni 2002, Urk. 2/8; Bericht Dr. med. C.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2002, Urk. 2/9). Sodann liegen Kurzatteste für einzelne Tage vor. Vom 2 6. Februar bis 9. März 2003 (sieben Arbeitstage) bescheinigte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 7. März bis 2 1. März 2003 (fünf Arbeitstage) Dr. E.___ , Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, und vom 2 8. b is 3 0. Mai 2003 Dr. med. F.___ , prakt. Ärztin, eine Arbeitsunfähigkeit. Ausge stellt wurden die Atteste jeweils zu Handen der Arbeitgeberin. Eine Begründung für die Arbeitsunfähigkeit enthalten sie (wie in solchen Fällen üblich) nicht ( Urk. 2/10-12). 4.4

Von Juni bis September 2003 hielt sich die Klägerin auf einem Pferdehof in Z.___ auf ( Urk. 17/39/2). Vom 2. Februar 2004 bis Ende Januar 2006 be zog

sie Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 17/40) . Während des Taggeldbezugs hatte sie vereinzelte Eins ätze, zum Teil stundenweise, als Kellnerin ( Urk. 17/39/2, Urk. 17/83 ). 4.5

Im Herbst 2005 verübte die Klägerin einen Selbstmordversuch und wurde da raufhin in der Klinik G.___ hospitalisiert. Echtze it liche Berichte dazu fehlen.

Im Bericht de r H.___ , Klinik I.___ , vom 2 3. Februar 2007 wird erwähnt, nach ihrem Aufenthalt in Z.___ im Sommer 2003 sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Klägerin habe sich zuneh mend entwurzelt und depressiv gefühlt, weshalb sie sich nicht mehr richtig ins Er werbsleben habe integrieren können. Im Jahr 2004 seien aufgrund einer H äufung sozialer Probleme zunehmend existenzielle Ängste, Stimmungs schwan kungen und depressive Symptome aufgetreten.

Daraufhin habe eine wenig er folgreiche medikamentöse antidepressive Behandlung bei der Psychiaterin Dr.

med. J.___ stattgefunden. Der Suizidversuch im Her bst 2005 sei wegen

Be zie hungsprobleme erfolgt. Ab Juli 2006 habe sich der psychische Gesundheitszu stand erneut ver schlechtert. Aufgrund dessen sei die Klägerin vom 9. November 2006 bis 2 5. Januar 2007 in der Klinik I.___ stationär behan delt worden .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Klinikärzte fest, diese sei aufgrund der be stehenden Symptomatik eingeschränkt. Sie würden deshalb eine Rehabi litation im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes auf der Basis eines 80 % -Pensum s empfehlen ( Urk. 17/39).

D ie nachbehandelnde n Psychiaterin nen

Dr. med. K.___ und med. pract . L.___ gingen demgegenüber unabhängig voneinander

von einer Ar beits unfähigkeit seit dem S elbstmordversuch im Jahr 2005 aus ( Urk. 17/46 /5 , 17/ 85/7) . 4.6

Im Auftrag der Invalidenv ersicherung begutachtete Dr. med. M.___ , Fach ärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 2. März 2010 die Klägerin. Die Gut achterin hielt fest, di e in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Trauma tisierung habe die Basis gelegt für eine basale Grundstörung der frühen I ndivi duations ent wicklung , woraus die heute festzustellende schwere strukturelle Persönlich keits störung vom emotional instabilen Typus auf Borderline- Struk turniveau

resultiert habe. Den kaufmännischen Beruf habe d ie Klägerin drei Jahre aus ge übt. Ihre letzte r eguläre Stelle habe sie Mitte 2003 aufgegeben. Zu d iesem Zeit punkt sei sie psychisch vollends dekompensiert , nachdem sie in den voran gegangenen Jahren vor allem psychosomatisch und an diversen Infekten mit häufigen Ar beitsausfällen er krankt sei. Nach 2003 habe sodann eine voll stän dige soziale De montage eingesetzt. Die Klägerin habe es nur noch ver einzelt, tage- oder wochen weise, geschafft, als Barangestellte zu arbeiten. An sonsten habe sie sich mehr und mehr zurückgezogen. Schliesslich sei sie ob dachlos und ab 2007 für sorgeabhängig geworden. Auf der Symptomebene liege zumindest ab 2003 eine sehr schwere, zum Teil somatisierte (Ganzkörper-Schmerzstörung , gastroin testi nal „Morbus Crohn “) Angststörung vor. Zum Be ginn der Arbeitsunfähigkeit führte die Gutachterin aus, aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung in Wechsel wirkung mit Triggersituationen , schweren Ängsten und rezidivierenden depressiven Episoden sei die Ausübung einer Be rufstätigkeit zunehmend ver unmöglich t worden und habe im Mai 2003 aufgege ben werden müssen. Seitdem sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ( Urk. 17/90/ 16-20).

In seiner St ellungnahme hielt

Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD)

der IV-Stelle das Gut achten grundsätzlich für überzeugend . Indessen vertrat er die Meinung, die An gabe, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 bestehe, sei auf grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheine eine Ar beits unfähigkeit ab Dezember 2005 als plausibel ( Urk. 17/92/3). 5. 5.1

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich die in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Traumatisierung mit der Folge einer schweren Persönlich keitsstörung vorerst nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Die Klägerin absolvierte erfolgreich eine Lehre als Servicefachangestellte und danach eine Umschulung zur kauf männischen Angestellten. In de r Zeit, als sie ihre ersten Anstellungen im kaufmännischen Bereich inne hatte , war sie bei A.___

in Psychotherapie. Diese attestierte bis zum Abschluss der Be handlung per 1 7. Januar 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/1). 5.2

Während der D auer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG stand die Klä ge rin in keiner psychiatrischen Behandlung. Eine solche setzte, soweit ersicht lich, erst 2004 ein und wurde nach dem Suizidversuch im Herbst 2005 in tensiviert.

Die bei den Akten liegenden Beurteilungen, soweit sie retrospektiv e Aussagen ent halten , stellen da her notgedrungen auf die Schilderungen der Klä gerin ab. In den Punkten, aus denen allenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre , variieren sie . Die Ärzte der Klinik I.___ sprechen davon, dass es im Herbst 2003 nach der

Rückkehr aus Z.___ zu einem psychi schen Zusammenbruch gekommen sei. Ein allfälliger Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zu diesem Zeit punkt begründete indessen keine Leistungspflicht der Be klagten, weil das Vorsorge verhältnis bereits nicht mehr bestand . Dr. K.___ , med. pract . L.___ wie auch die Ärzte des RAD legten sodann den Beginn der Arbeits un fähig keit mit dem Selbstmordversuch im Jahr 2005 auf einen noch späteren Zeit punkt

fest. 5.3

Einzig Dr. M.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Auf gabe der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG gleich, da die Klägerin damals psy chisch vollends dekompensiert sei. Es fehlt jedoch an echtzeitlichen Be ri chten, die diese Annahme hinreichend belegen . Die Arbeitsunfähigkeiten im Juni 2002 waren

durch die Pankreatitis bedingt. Auch wenn dabei ein psycho somatisches Momen t mitgespielt haben mag, wie Dr. M.___ erwähnt, so handelt es sich doch um ein somatisches Geschehen. Die späteren Arbeitsunf ä higkeitsatteste wurden von Allgemeinmedizinern beziehungsweise von einem Facharzt für Innere Medizin ausgestellt. Eine Bescheinigung durch ein en Psy chiater findet sich nicht. Der Schluss, diese Arbeitsunfähigkeiten seien aus psy chischen Gründen erfolgt, ist daher nicht zulässig. Zudem handelt e es sich um Krankschreibungen von jeweils wenigen Tagen . E ine langandauernde (und so mit relevante )

Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit nicht begründen . 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E.

5b) erstellen lässt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des (nun bereits seit über 10 Jahre zurück liegenden) Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG) weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Da die Voraussetzun g en für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung , insbesondere jene der Bedürftigkeit ( Urk. 10), erfüllt sind, ist dem Gesuch der Klägerin statt zuge ben und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 3. November 2014 ( Urk. 30) ist Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Fr. 4‘101.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Art. 73 Abs. 2 BV G schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtli chen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 35 6 E. 6). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 29. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, wird mit Fr. 4‘101.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klä gerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Valitas Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7/40, 17/90/6).

E. 1.1 X.___ , geboren 1976, ist gelernte Servicefachangestellte. Die sen Beruf musste sie wegen einer Nikotinallergie aufgeben. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung, welche sie

im Mai 2000 abschloss ( Urk. 17/27+30). Danach war sie rund drei Jahre als kauf männische Angestellte an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt vom 1 8. März 2002 bis 3 1. Mai 2003 bei der Y.___ AG ( Urk. 2/13, 17/83 ). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses arbeitete sie einige Monate in Z.___ auf einem Pfer de hof . Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 17/39/2,

E. 1.2 Ein erstes Gesuch von X.___ um Ausrichtung von Rentenl eis tungen wies die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. November 2007

wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab ( Urk. 17/65 ). Auf eine neue Anmel dung hin sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2008 zu, wobei fest gestellt wurde, dass die IV-Anmeldung zu spät erfolgt sei ( Urk. 17/97+102 ).

E. 1.3 Im November 2012 wandte sich X.___ an die Valitas

Sammel stiftung BVG , bei der sie über die Y.___ AG vom 1 8. März 2002 bis 3 0. Juni 2003 (Dauer des Arbeitsverhältnis sowie einmonatige Nachdeckungsfrist) be rufs vorsorgeversichert gewesen war, und beantragte eine Rente aus der berufli chen Vorsorge ( Urk. 2/5). Diese beantwortete das Begehren abschlägig ( Urk. 2/6).

E. 2 Mit Eingabe vom 2 9. August 2013 liess X.___ Klage gegen die Valitas Sammelstiftung BVG erheben und beantrage n , es sei ihr rückwirkend ab

Mai 2004 eine Rente der b eruflichen Vorsorge auszurichten , nebst Verzugszins ab Klag e einleitung . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um une ntgeltliche Rechts pflege ( Urk. 1 S.

2). Die Valitas Sammelstiftung BVG schloss in der Klageant wort vom 3. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 13). I m Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 22, 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Streit steht, ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten hat.

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu

70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wen n er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent sprech enden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die In validen leis tung en nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses ange schlossen war.

E. 2.2 Nach Art. 23 BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Renten leistungen entsteht (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E.

3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist rele vant, wenn sie - für die bisheri ge Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5 ) - mindes tens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2).

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver mö gen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E.

E. 2.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been di gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 2.4 hievor ). Die Frage nach dem Eintritt der invalidisierend en Arbeitsunfähigkeit ist folglich frei zu prüfen.

Davon gehen auch die Parteien aus. 3.2

Die Kläger in hatte als Kind und Jugendliche einen schweren protrahierten sexu ellen Missbrauch durch Personen innerhalb und ausserhalb des engen Familien kreises sowie schwere

psychische und körperliche Misshandlungen zu erdulden. Als deren Folge leidet sie unter einer emotional instabile n

Persön lichkeitsstö rung auf Borderline - Stru kturn iveau (ICD-10 F60.31) bei chronischer posttrau ma ti scher Belas tungssymptomatik (ICD-10 F43.1) , rezidivierender depressiver Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10), Sozio- und Agoraphobie (ICD-10 F40.1, ICD-10 F40.01), wiederkehren der Sui zid alität (Status nach zwei Suizidversuchen 2005 und 2007), Essstörun gen mit atypischer Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), somatoformer autonomer Funk tions störung unteres Verdauungssystem (ICD-10 F45.32) und anamnestisch Cannabis- und Benzodiazepinabusus (ICD-10 F12.1, ICD-10 F 13.1; Urk. 17/90/19) . 4. 4.1

Die Borderline -Persönlichkeitsstörung hat eine invalidisierende Arbeitsunfähig - keit bewirkt. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen.

Strittig ist jedoch, ob diese Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist. 4.2

Die Klägerin begab sich vom 7. Juli 1999 bis 1 7. Januar 2002 in Behandlung zur Psychotherapeutin A.___ . Gemäss deren Bericht vom 5. September 1999 ( zu Handen der damaligen Krankenkasse )

litt die Klägerin nach einem traumatisch erlebten Beziehungsabbruch an einem rezidivierenden bulimischen Intervall begleitet von funktionellen Störungen . Indessen bestand nach Ansicht der Psychotherapeutin in dieser Zeit eine voll e Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/1).

Wegen unklarer Episoden von Schwindel und Erbrechen war die Klägerin vom 1 6. bis 2 0. Juli 2001 im Spital B.___ abgeklärt worden . Eine (so matische) Ursache konnte nicht gefunden werden. Eine über die Hospitalisation hinaus massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 2/7). 4.3

Die am 1 8. März 2002 angetretene Stelle bei der Y.___ AG beinhaltete ein Voll zeitpensum . Im Arbeitszeugnis vom 2 8. Mai 2003 wird erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende dieses Monats auf Wunsch de r Klägerin aufgelöst werde. Die gesundheitlichen Probleme in den vergangenen sieben Monaten und die damit verbunden en vielen Absenzen hätten es der Klägerin erschwert, ihr zweifellos vorhandenes Potential zu entfalten und die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen ( Urk. 2/14). Dem Bericht der Arbeitgeberin zu Handen der Ar beits losenkasse ist dazu zu entnehmen, dass die Klägerin während der Dauer der Anstellung insgesamt 29,5 Tage wegen Krankheit und 23 Tage wegen Unfall gefehlt hatte ( Urk. 2/13).

Soweit Arztberichte aus dieser (nun bereits über zehn Jahre zurückliegenden) Zeit vorliegen, ist ersichtlich, dass die Klägerin im Juni 2002 an einer akuten Pan kreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung) litt (Bericht Spital B.___ , Medizinische Klin i k, vom 2 4. Juni 2002, Urk. 2/8; Bericht Dr. med. C.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2002, Urk. 2/9). Sodann liegen Kurzatteste für einzelne Tage vor. Vom 2 6. Februar bis 9. März 2003 (sieben Arbeitstage) bescheinigte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 7. März bis 2 1. März 2003 (fünf Arbeitstage) Dr. E.___ , Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, und vom 2 8. b is 3 0. Mai 2003 Dr. med. F.___ , prakt. Ärztin, eine Arbeitsunfähigkeit. Ausge stellt wurden die Atteste jeweils zu Handen der Arbeitgeberin. Eine Begründung für die Arbeitsunfähigkeit enthalten sie (wie in solchen Fällen üblich) nicht ( Urk. 2/10-12). 4.4

Von Juni bis September 2003 hielt sich die Klägerin auf einem Pferdehof in Z.___ auf ( Urk. 17/39/2). Vom 2. Februar 2004 bis Ende Januar 2006 be zog

sie Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 17/40) . Während des Taggeldbezugs hatte sie vereinzelte Eins ätze, zum Teil stundenweise, als Kellnerin ( Urk. 17/39/2, Urk. 17/83 ). 4.5

Im Herbst 2005 verübte die Klägerin einen Selbstmordversuch und wurde da raufhin in der Klinik G.___ hospitalisiert. Echtze it liche Berichte dazu fehlen.

Im Bericht de r H.___ , Klinik I.___ , vom 2 3. Februar 2007 wird erwähnt, nach ihrem Aufenthalt in Z.___ im Sommer 2003 sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Klägerin habe sich zuneh mend entwurzelt und depressiv gefühlt, weshalb sie sich nicht mehr richtig ins Er werbsleben habe integrieren können. Im Jahr 2004 seien aufgrund einer H äufung sozialer Probleme zunehmend existenzielle Ängste, Stimmungs schwan kungen und depressive Symptome aufgetreten.

Daraufhin habe eine wenig er folgreiche medikamentöse antidepressive Behandlung bei der Psychiaterin Dr.

med. J.___ stattgefunden. Der Suizidversuch im Her bst 2005 sei wegen

Be zie hungsprobleme erfolgt. Ab Juli 2006 habe sich der psychische Gesundheitszu stand erneut ver schlechtert. Aufgrund dessen sei die Klägerin vom 9. November 2006 bis 2 5. Januar 2007 in der Klinik I.___ stationär behan delt worden .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Klinikärzte fest, diese sei aufgrund der be stehenden Symptomatik eingeschränkt. Sie würden deshalb eine Rehabi litation im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes auf der Basis eines 80 % -Pensum s empfehlen ( Urk. 17/39).

D ie nachbehandelnde n Psychiaterin nen

Dr. med. K.___ und med. pract . L.___ gingen demgegenüber unabhängig voneinander

von einer Ar beits unfähigkeit seit dem S elbstmordversuch im Jahr 2005 aus ( Urk. 17/46 /5 , 17/ 85/7) . 4.6

Im Auftrag der Invalidenv ersicherung begutachtete Dr. med. M.___ , Fach ärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 2. März 2010 die Klägerin. Die Gut achterin hielt fest, di e in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Trauma tisierung habe die Basis gelegt für eine basale Grundstörung der frühen I ndivi duations ent wicklung , woraus die heute festzustellende schwere strukturelle Persönlich keits störung vom emotional instabilen Typus auf Borderline- Struk turniveau

resultiert habe. Den kaufmännischen Beruf habe d ie Klägerin drei Jahre aus ge übt. Ihre letzte r eguläre Stelle habe sie Mitte 2003 aufgegeben. Zu d iesem Zeit punkt sei sie psychisch vollends dekompensiert , nachdem sie in den voran gegangenen Jahren vor allem psychosomatisch und an diversen Infekten mit häufigen Ar beitsausfällen er krankt sei. Nach 2003 habe sodann eine voll stän dige soziale De montage eingesetzt. Die Klägerin habe es nur noch ver einzelt, tage- oder wochen weise, geschafft, als Barangestellte zu arbeiten. An sonsten habe sie sich mehr und mehr zurückgezogen. Schliesslich sei sie ob dachlos und ab 2007 für sorgeabhängig geworden. Auf der Symptomebene liege zumindest ab 2003 eine sehr schwere, zum Teil somatisierte (Ganzkörper-Schmerzstörung , gastroin testi nal „Morbus Crohn “) Angststörung vor. Zum Be ginn der Arbeitsunfähigkeit führte die Gutachterin aus, aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung in Wechsel wirkung mit Triggersituationen , schweren Ängsten und rezidivierenden depressiven Episoden sei die Ausübung einer Be rufstätigkeit zunehmend ver unmöglich t worden und habe im Mai 2003 aufgege ben werden müssen. Seitdem sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ( Urk. 17/90/ 16-20).

In seiner St ellungnahme hielt

Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD)

der IV-Stelle das Gut achten grundsätzlich für überzeugend . Indessen vertrat er die Meinung, die An gabe, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 bestehe, sei auf grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheine eine Ar beits unfähigkeit ab Dezember 2005 als plausibel ( Urk. 17/92/3). 5.

E. 2.5 Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be weis losig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter su chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2 ). 3. 3.1

Mit IV- Verfügung vom 2 4. Juni 20 1 0 wurde der Rentenbeginn auf den 1. Septem ber 2008 festgesetzt. Die Organe der Invalidenversicherung qualifi zier ten die Anmeldung der Klägerin

vom 2 3. September 2009 zum Leis tungsbe zug als verspätet . Sie gingen davon aus, dass das Wartejahr am 1. Dezember 2005 zu laufen begonnen habe ( Urk. 17/82,

17/92/4-5) . Indessen hatten sie diese Frage nicht genauer abzuklären, weil sie für die Festlegung des Renten beginns nicht entscheidend war. Demzufolge kommt der Verfügung vom 2 4. Juni

2010 inso weit keine Bindungswirkung zu (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 2 3. Febru ar 2010 E.

2.1; vgl. dazu E.

E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E.

3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus ( Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E.

2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr.

34 S.

143 [9C_127/2008 E.

2.3]; SVR 2008 IV Nr.

11 S.

32 [I 687/06 E. 5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hin weis).

E. 5.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich die in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Traumatisierung mit der Folge einer schweren Persönlich keitsstörung vorerst nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Die Klägerin absolvierte erfolgreich eine Lehre als Servicefachangestellte und danach eine Umschulung zur kauf männischen Angestellten. In de r Zeit, als sie ihre ersten Anstellungen im kaufmännischen Bereich inne hatte , war sie bei A.___

in Psychotherapie. Diese attestierte bis zum Abschluss der Be handlung per 1 7. Januar 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/1).

E. 5.2 Während der D auer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG stand die Klä ge rin in keiner psychiatrischen Behandlung. Eine solche setzte, soweit ersicht lich, erst 2004 ein und wurde nach dem Suizidversuch im Herbst 2005 in tensiviert.

Die bei den Akten liegenden Beurteilungen, soweit sie retrospektiv e Aussagen ent halten , stellen da her notgedrungen auf die Schilderungen der Klä gerin ab. In den Punkten, aus denen allenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre , variieren sie . Die Ärzte der Klinik I.___ sprechen davon, dass es im Herbst 2003 nach der

Rückkehr aus Z.___ zu einem psychi schen Zusammenbruch gekommen sei. Ein allfälliger Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zu diesem Zeit punkt begründete indessen keine Leistungspflicht der Be klagten, weil das Vorsorge verhältnis bereits nicht mehr bestand . Dr. K.___ , med. pract . L.___ wie auch die Ärzte des RAD legten sodann den Beginn der Arbeits un fähig keit mit dem Selbstmordversuch im Jahr 2005 auf einen noch späteren Zeit punkt

fest.

E. 5.3 Einzig Dr. M.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Auf gabe der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG gleich, da die Klägerin damals psy chisch vollends dekompensiert sei. Es fehlt jedoch an echtzeitlichen Be ri chten, die diese Annahme hinreichend belegen . Die Arbeitsunfähigkeiten im Juni 2002 waren

durch die Pankreatitis bedingt. Auch wenn dabei ein psycho somatisches Momen t mitgespielt haben mag, wie Dr. M.___ erwähnt, so handelt es sich doch um ein somatisches Geschehen. Die späteren Arbeitsunf ä higkeitsatteste wurden von Allgemeinmedizinern beziehungsweise von einem Facharzt für Innere Medizin ausgestellt. Eine Bescheinigung durch ein en Psy chiater findet sich nicht. Der Schluss, diese Arbeitsunfähigkeiten seien aus psy chischen Gründen erfolgt, ist daher nicht zulässig. Zudem handelt e es sich um Krankschreibungen von jeweils wenigen Tagen . E ine langandauernde (und so mit relevante )

Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit nicht begründen .

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E.

5b) erstellen lässt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des (nun bereits seit über 10 Jahre zurück liegenden) Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Klage.

E. 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00070 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

2. Dezember 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Valitas Sammelstiftung BVG Wengistrasse 1, Postfach, 8026 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1976, ist gelernte Servicefachangestellte. Die sen Beruf musste sie wegen einer Nikotinallergie aufgeben. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung, welche sie

im Mai 2000 abschloss ( Urk. 17/27+30). Danach war sie rund drei Jahre als kauf männische Angestellte an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt vom 1 8. März 2002 bis 3 1. Mai 2003 bei der Y.___ AG ( Urk. 2/13, 17/83 ). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses arbeitete sie einige Monate in Z.___ auf einem Pfer de hof . Danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 17/39/2, 1 7/40, 17/90/6). 1.2

Ein erstes Gesuch von X.___ um Ausrichtung von Rentenl eis tungen wies die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. November 2007

wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab ( Urk. 17/65 ). Auf eine neue Anmel dung hin sprach ihr die Invalidenversicherung mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2008 zu, wobei fest gestellt wurde, dass die IV-Anmeldung zu spät erfolgt sei ( Urk. 17/97+102 ). 1.3

Im November 2012 wandte sich X.___ an die Valitas

Sammel stiftung BVG , bei der sie über die Y.___ AG vom 1 8. März 2002 bis 3 0. Juni 2003 (Dauer des Arbeitsverhältnis sowie einmonatige Nachdeckungsfrist) be rufs vorsorgeversichert gewesen war, und beantragte eine Rente aus der berufli chen Vorsorge ( Urk. 2/5). Diese beantwortete das Begehren abschlägig ( Urk. 2/6). 2.

Mit Eingabe vom 2 9. August 2013 liess X.___ Klage gegen die Valitas Sammelstiftung BVG erheben und beantrage n , es sei ihr rückwirkend ab

Mai 2004 eine Rente der b eruflichen Vorsorge auszurichten , nebst Verzugszins ab Klag e einleitung . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um une ntgeltliche Rechts pflege ( Urk. 1 S.

2). Die Valitas Sammelstiftung BVG schloss in der Klageant wort vom 3. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 13). I m Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 22, 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im Streit steht, ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten hat. 2. 2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu

70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wen n er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent sprech enden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die In validen leis tung en nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses ange schlossen war. 2.2

Nach Art. 23 BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Renten leistungen entsteht (vgl. Bundesgerichts urteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E.

3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist rele vant, wenn sie - für die bisheri ge Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5 ) - mindes tens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2).

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver mö gen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E.

5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E.

3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus ( Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E.

2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr.

34 S.

143 [9C_127/2008 E.

2.3]; SVR 2008 IV Nr.

11 S.

32 [I 687/06 E. 5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hin weis). 2.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been di gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E.

3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der in validisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs be zug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be zieh ungsweise das Berufsvorsor gegericht zur Folge ( Bundesgerichts urteil 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.5

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis füh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be weis losig keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter su chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2 ). 3. 3.1

Mit IV- Verfügung vom 2 4. Juni 20 1 0 wurde der Rentenbeginn auf den 1. Septem ber 2008 festgesetzt. Die Organe der Invalidenversicherung qualifi zier ten die Anmeldung der Klägerin

vom 2 3. September 2009 zum Leis tungsbe zug als verspätet . Sie gingen davon aus, dass das Wartejahr am 1. Dezember 2005 zu laufen begonnen habe ( Urk. 17/82,

17/92/4-5) . Indessen hatten sie diese Frage nicht genauer abzuklären, weil sie für die Festlegung des Renten beginns nicht entscheidend war. Demzufolge kommt der Verfügung vom 2 4. Juni

2010 inso weit keine Bindungswirkung zu (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 2 3. Febru ar 2010 E.

2.1; vgl. dazu E.

2.4

hievor ). Die Frage nach dem Eintritt der invalidisierend en Arbeitsunfähigkeit ist folglich frei zu prüfen.

Davon gehen auch die Parteien aus. 3.2

Die Kläger in hatte als Kind und Jugendliche einen schweren protrahierten sexu ellen Missbrauch durch Personen innerhalb und ausserhalb des engen Familien kreises sowie schwere

psychische und körperliche Misshandlungen zu erdulden. Als deren Folge leidet sie unter einer emotional instabile n

Persön lichkeitsstö rung auf Borderline - Stru kturn iveau (ICD-10 F60.31) bei chronischer posttrau ma ti scher Belas tungssymptomatik (ICD-10 F43.1) , rezidivierender depressiver Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10), Sozio- und Agoraphobie (ICD-10 F40.1, ICD-10 F40.01), wiederkehren der Sui zid alität (Status nach zwei Suizidversuchen 2005 und 2007), Essstörun gen mit atypischer Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1), somatoformer autonomer Funk tions störung unteres Verdauungssystem (ICD-10 F45.32) und anamnestisch Cannabis- und Benzodiazepinabusus (ICD-10 F12.1, ICD-10 F 13.1; Urk. 17/90/19) . 4. 4.1

Die Borderline -Persönlichkeitsstörung hat eine invalidisierende Arbeitsunfähig - keit bewirkt. Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen.

Strittig ist jedoch, ob diese Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist. 4.2

Die Klägerin begab sich vom 7. Juli 1999 bis 1 7. Januar 2002 in Behandlung zur Psychotherapeutin A.___ . Gemäss deren Bericht vom 5. September 1999 ( zu Handen der damaligen Krankenkasse )

litt die Klägerin nach einem traumatisch erlebten Beziehungsabbruch an einem rezidivierenden bulimischen Intervall begleitet von funktionellen Störungen . Indessen bestand nach Ansicht der Psychotherapeutin in dieser Zeit eine voll e Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/1).

Wegen unklarer Episoden von Schwindel und Erbrechen war die Klägerin vom 1 6. bis 2 0. Juli 2001 im Spital B.___ abgeklärt worden . Eine (so matische) Ursache konnte nicht gefunden werden. Eine über die Hospitalisation hinaus massgebende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 2/7). 4.3

Die am 1 8. März 2002 angetretene Stelle bei der Y.___ AG beinhaltete ein Voll zeitpensum . Im Arbeitszeugnis vom 2 8. Mai 2003 wird erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende dieses Monats auf Wunsch de r Klägerin aufgelöst werde. Die gesundheitlichen Probleme in den vergangenen sieben Monaten und die damit verbunden en vielen Absenzen hätten es der Klägerin erschwert, ihr zweifellos vorhandenes Potential zu entfalten und die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen ( Urk. 2/14). Dem Bericht der Arbeitgeberin zu Handen der Ar beits losenkasse ist dazu zu entnehmen, dass die Klägerin während der Dauer der Anstellung insgesamt 29,5 Tage wegen Krankheit und 23 Tage wegen Unfall gefehlt hatte ( Urk. 2/13).

Soweit Arztberichte aus dieser (nun bereits über zehn Jahre zurückliegenden) Zeit vorliegen, ist ersichtlich, dass die Klägerin im Juni 2002 an einer akuten Pan kreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung) litt (Bericht Spital B.___ , Medizinische Klin i k, vom 2 4. Juni 2002, Urk. 2/8; Bericht Dr. med. C.___ , Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 8. Juli 2002, Urk. 2/9). Sodann liegen Kurzatteste für einzelne Tage vor. Vom 2 6. Februar bis 9. März 2003 (sieben Arbeitstage) bescheinigte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 7. März bis 2 1. März 2003 (fünf Arbeitstage) Dr. E.___ , Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, und vom 2 8. b is 3 0. Mai 2003 Dr. med. F.___ , prakt. Ärztin, eine Arbeitsunfähigkeit. Ausge stellt wurden die Atteste jeweils zu Handen der Arbeitgeberin. Eine Begründung für die Arbeitsunfähigkeit enthalten sie (wie in solchen Fällen üblich) nicht ( Urk. 2/10-12). 4.4

Von Juni bis September 2003 hielt sich die Klägerin auf einem Pferdehof in Z.___ auf ( Urk. 17/39/2). Vom 2. Februar 2004 bis Ende Januar 2006 be zog

sie Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ( Urk. 17/40) . Während des Taggeldbezugs hatte sie vereinzelte Eins ätze, zum Teil stundenweise, als Kellnerin ( Urk. 17/39/2, Urk. 17/83 ). 4.5

Im Herbst 2005 verübte die Klägerin einen Selbstmordversuch und wurde da raufhin in der Klinik G.___ hospitalisiert. Echtze it liche Berichte dazu fehlen.

Im Bericht de r H.___ , Klinik I.___ , vom 2 3. Februar 2007 wird erwähnt, nach ihrem Aufenthalt in Z.___ im Sommer 2003 sei es zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen. Die Klägerin habe sich zuneh mend entwurzelt und depressiv gefühlt, weshalb sie sich nicht mehr richtig ins Er werbsleben habe integrieren können. Im Jahr 2004 seien aufgrund einer H äufung sozialer Probleme zunehmend existenzielle Ängste, Stimmungs schwan kungen und depressive Symptome aufgetreten.

Daraufhin habe eine wenig er folgreiche medikamentöse antidepressive Behandlung bei der Psychiaterin Dr.

med. J.___ stattgefunden. Der Suizidversuch im Her bst 2005 sei wegen

Be zie hungsprobleme erfolgt. Ab Juli 2006 habe sich der psychische Gesundheitszu stand erneut ver schlechtert. Aufgrund dessen sei die Klägerin vom 9. November 2006 bis 2 5. Januar 2007 in der Klinik I.___ stationär behan delt worden .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Klinikärzte fest, diese sei aufgrund der be stehenden Symptomatik eingeschränkt. Sie würden deshalb eine Rehabi litation im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes auf der Basis eines 80 % -Pensum s empfehlen ( Urk. 17/39).

D ie nachbehandelnde n Psychiaterin nen

Dr. med. K.___ und med. pract . L.___ gingen demgegenüber unabhängig voneinander

von einer Ar beits unfähigkeit seit dem S elbstmordversuch im Jahr 2005 aus ( Urk. 17/46 /5 , 17/ 85/7) . 4.6

Im Auftrag der Invalidenv ersicherung begutachtete Dr. med. M.___ , Fach ärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 2. März 2010 die Klägerin. Die Gut achterin hielt fest, di e in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Trauma tisierung habe die Basis gelegt für eine basale Grundstörung der frühen I ndivi duations ent wicklung , woraus die heute festzustellende schwere strukturelle Persönlich keits störung vom emotional instabilen Typus auf Borderline- Struk turniveau

resultiert habe. Den kaufmännischen Beruf habe d ie Klägerin drei Jahre aus ge übt. Ihre letzte r eguläre Stelle habe sie Mitte 2003 aufgegeben. Zu d iesem Zeit punkt sei sie psychisch vollends dekompensiert , nachdem sie in den voran gegangenen Jahren vor allem psychosomatisch und an diversen Infekten mit häufigen Ar beitsausfällen er krankt sei. Nach 2003 habe sodann eine voll stän dige soziale De montage eingesetzt. Die Klägerin habe es nur noch ver einzelt, tage- oder wochen weise, geschafft, als Barangestellte zu arbeiten. An sonsten habe sie sich mehr und mehr zurückgezogen. Schliesslich sei sie ob dachlos und ab 2007 für sorgeabhängig geworden. Auf der Symptomebene liege zumindest ab 2003 eine sehr schwere, zum Teil somatisierte (Ganzkörper-Schmerzstörung , gastroin testi nal „Morbus Crohn “) Angststörung vor. Zum Be ginn der Arbeitsunfähigkeit führte die Gutachterin aus, aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung in Wechsel wirkung mit Triggersituationen , schweren Ängsten und rezidivierenden depressiven Episoden sei die Ausübung einer Be rufstätigkeit zunehmend ver unmöglich t worden und habe im Mai 2003 aufgege ben werden müssen. Seitdem sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aus zugehen ( Urk. 17/90/ 16-20).

In seiner St ellungnahme hielt

Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD)

der IV-Stelle das Gut achten grundsätzlich für überzeugend . Indessen vertrat er die Meinung, die An gabe, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2003 bestehe, sei auf grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheine eine Ar beits unfähigkeit ab Dezember 2005 als plausibel ( Urk. 17/92/3). 5. 5.1

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich die in der Kindheit und Adoleszenz erlittene Traumatisierung mit der Folge einer schweren Persönlich keitsstörung vorerst nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Die Klägerin absolvierte erfolgreich eine Lehre als Servicefachangestellte und danach eine Umschulung zur kauf männischen Angestellten. In de r Zeit, als sie ihre ersten Anstellungen im kaufmännischen Bereich inne hatte , war sie bei A.___

in Psychotherapie. Diese attestierte bis zum Abschluss der Be handlung per 1 7. Januar 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 23/1). 5.2

Während der D auer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG stand die Klä ge rin in keiner psychiatrischen Behandlung. Eine solche setzte, soweit ersicht lich, erst 2004 ein und wurde nach dem Suizidversuch im Herbst 2005 in tensiviert.

Die bei den Akten liegenden Beurteilungen, soweit sie retrospektiv e Aussagen ent halten , stellen da her notgedrungen auf die Schilderungen der Klä gerin ab. In den Punkten, aus denen allenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen wäre , variieren sie . Die Ärzte der Klinik I.___ sprechen davon, dass es im Herbst 2003 nach der

Rückkehr aus Z.___ zu einem psychi schen Zusammenbruch gekommen sei. Ein allfälliger Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zu diesem Zeit punkt begründete indessen keine Leistungspflicht der Be klagten, weil das Vorsorge verhältnis bereits nicht mehr bestand . Dr. K.___ , med. pract . L.___ wie auch die Ärzte des RAD legten sodann den Beginn der Arbeits un fähig keit mit dem Selbstmordversuch im Jahr 2005 auf einen noch späteren Zeit punkt

fest. 5.3

Einzig Dr. M.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Auf gabe der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG gleich, da die Klägerin damals psy chisch vollends dekompensiert sei. Es fehlt jedoch an echtzeitlichen Be ri chten, die diese Annahme hinreichend belegen . Die Arbeitsunfähigkeiten im Juni 2002 waren

durch die Pankreatitis bedingt. Auch wenn dabei ein psycho somatisches Momen t mitgespielt haben mag, wie Dr. M.___ erwähnt, so handelt es sich doch um ein somatisches Geschehen. Die späteren Arbeitsunf ä higkeitsatteste wurden von Allgemeinmedizinern beziehungsweise von einem Facharzt für Innere Medizin ausgestellt. Eine Bescheinigung durch ein en Psy chiater findet sich nicht. Der Schluss, diese Arbeitsunfähigkeiten seien aus psy chischen Gründen erfolgt, ist daher nicht zulässig. Zudem handelt e es sich um Krankschreibungen von jeweils wenigen Tagen . E ine langandauernde (und so mit relevante )

Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit nicht begründen . 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E.

5b) erstellen lässt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des (nun bereits seit über 10 Jahre zurück liegenden) Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG) weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Da die Voraussetzun g en für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung , insbesondere jene der Bedürftigkeit ( Urk. 10), erfüllt sind, ist dem Gesuch der Klägerin statt zuge ben und ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 3. November 2014 ( Urk. 30) ist Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Fr. 4‘101.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Art. 73 Abs. 2 BV G schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtli chen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 35 6 E. 6). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 29. August 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt sodann: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, wird mit Fr. 4‘101.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klä gerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Valitas Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger