Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit dem
30. Juli 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf (Zahlungsbefehl vom
20. August 2012) in diesem Umfang aufgehoben.
E. 2 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 1‘000 .-- Schreibgebühren: Fr. 136 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 100 .-- Total: Fr. 1‘236 .-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter EG/TB/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00068 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
30. Oktober 2013 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur gegen X.___ Beklagter Nach Einsicht in die Eingabe vom 19. August 2013, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winter thur, Klage gegen X.___
erhob mit dem folgende n Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): 1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit
30. Juli 2012 zu bez ahlen; 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf vom 17. September 2012 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten de s Be klagten. unter Hinweis darauf, dass sich der Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 3) angesetzten Frist zur Erstattung einer Klageantwort nicht vernehmen liess; in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vors orgeeinrichtung für nicht recht zei tig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, dass sich
der Be klagte mit Anschlussvertrag vom 14. September 2010 (Urk. 2/2) rück wirkend per 1. November 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an geschlossen und sie das Vertragsverhältnis wegen Verletzung der Zahlungsver pflichtungen per 31. Mai 2012 gekündigt habe, wobei Beiträge (einschliessli ch Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 32' 451.30 zuzüglich Zins von 5 % ab 30. Juli 2012 unbezahlt geblieben seien (Urk.
1 S.
2-4), der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagt e - soweit ersichtlich und ab ge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 23) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemal s Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forderung bestritten hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) denn auch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2012 und die Zinsrechnung vom 28. Juni
2012 (Urk. 2/22), den Konto ausz ug vom
3. Juli 2013 (Urk. 2/ 24), die detaillierten
Ausführungen in der Kla ge schrift (Urk. 1; vgl. insbesondere Ziffer 14) sowie d en Zahlungsbefehl vom
20. August 2012 (Urk. 2/ 23) hinzuweisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die von der Klägerin erhobenen Kosten von Fr. 100.-- für die Mahnung vom 16. Februar 2012 (Urk. 2/17)
sowie von Fr. 500.-- für die A uflösung des An schlussvertrages
(Urk. 2/22) in den Ziffern 3.2 und 3.4 des Kostenreglements (Urk. 2/4) ihre Stütze finden,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in den Ziffern 2.2 und 3 .3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben, demzufolge die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2012 zu bezahlen, im Wei teren der in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf erhobene Rechtsvo rschlag (Zahlungsbefehl vom 20. August 2012 [Urk. 2/23]) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb de m Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1‘000.--
(vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver siche rungsgericht) aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten de s Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und er deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'451.30 nebst Zins zu 5 % seit dem
30. Juli 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. 80098 des Betreibungsamtes Männedorf (Zahlungsbefehl vom
20. August 2012) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 1‘000 .-- Schreibgebühren: Fr. 136 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 100 .-- Total: Fr. 1‘236 .-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter EG/TB/MPversandt