Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der 1959 geborene X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin ,
Klage gegen die AXA Vorsorge stiftung Winterthur und beantragte deren Verpflichtung zur Ausrichtung der reglementarischen und gesetzliche n Invalidenleistungen .
I n ihrer Klageantwort vom 31. Juli 2013 (Urk. 6) schloss die Beklagte
auf Abweisung der Klage man gels Passivlegitimation, eventualiter mangels sachlichen Zusammenhangs.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 (Urk. 8) ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwechsel an , wobei der Kläger aufgefordert wurde, zur Klageantwort und insbesondere zur Frage der Passivlegitimation der AXA Vorsorgestiftung Winterthur
Stellung zu nehmen. In der Folge ging i nnert erstreckter Frist (Urk. 11) keine Replik ein , was der
Beklagt en
am 8. November 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Kläger war vom 1. Mai 1989 bis 30. Juni 2007 als Produktionsmitarbeiter bei
der Firma Y.___ angestellt (Urk. 2/4) , welche ab 1. Januar 2004 ( An schluss vereinbarung Nr. 900902 vom 26. September
/
9.
Dezember
2003 [Urk. 7/1]) für die Durchführung der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge
der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) ange schlossen war. Per 31. Dezember 2010 löste die Firma Y.___ d a s An schlussverhältnis mit der NAB-2 auf , worauf diese die Schadenreserve für die Invalidenrente des Klägers entsprechend dem damaligen Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 11. Dezember 2008 [Urk. 2/8] und Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2010 [Urk. 7/5]) den Helvetia Versicherungen übertrug (Urk. 7/4). Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 sprach die IV-Stelle X.___
gestützt auf einen Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Feststellungs blatt vom 15. Sep tem ber 2011 [Urk. 2/16]). 2.
2.1
D er Kläger macht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Invaliditätsgrads von 35 auf 50 % gegenüber der Beklagten im Wesentlichen gestützt auf Art. 23 des Bundes gese tzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) gesetzliche und reglementarische, mithin obligat orische und ge gebenenfalls über obligatoris che Invalidenleistungen geltend und begründet dies damit, dass der Gesundheitsschaden, welcher während des Anstellungsverhält nisses
bei der Firma Y.___
respektive der Versicherungsunterstellung bei deren Vorsorgeeinrichtung zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, im Wesentli chen auch Ursache für die Erhöhung der Invalidität sei (Urk. 1 S. 12 ff.). 2.2
Der Kläger war im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der Firma Y.___ bei der NAB-2 vorsorgeversichert. In diesem Sinne wurde er bezie hungs weise sein
Rechtsvertreter mit Schreiben der AXA Versicherungen AG vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/2 S. 2) darauf hingewiesen, dass eine allfällige Klage gegen den ablehnenden Entscheid betreffend
Rentenerhöhung gegen die NAB-2 anzustrengen sei und die AXA
Winterthur
lediglich als deren Rückversi cherer figuriere .
D essen ungeachtet klagte der Kläger am 3. Juli 2013 (Urk. 1) die AXA Vorsorgestiftung Winterthur ein. In ihrer Klageantwort (Urk. 6 S. 2 unten und S. 4 oben) führte die Beklagte aus , dass die Firma Y.___ für die Durch füh rung der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu keinem Zeitpunkt bei ihr angeschlossen gewesen sei und es rätselhaft bleibe, weshalb der Kläger sie als Vorsorgeeinrichtung ins Recht fasse .
Trotz gerichtli cher Auf forderung (Verfügung vom 13. August 2013 [ Urk. 8 Dispositiv-Zif fer 2 ] ) hat sich der Kläger zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht vernehmen lassen . Mithin ist die Darstellung der Beklagten, wonach sie mit der Firma Y.___ zu keiner Zeit einen Vorsorgevertrag unterhalten habe und folglich hin sichtlich der eingeklagten Invalidenleistungen
nicht passivlegitimiert sei , vom Kläger unbestritten geblieben. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte , wel che auf einen Versicherungsschutz des Klägers bei der Beklagten h indeute ten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu eine r Berichtigung der Par tei bezeichnung von Amtes wegen ( BGE 116 V 335 E. 4b mit Hinweis) . Vielmehr ist die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen. 3. 3.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2
GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un richtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest hält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erschei nen den Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Über legung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 3.2
Der Kläger wurde von der Beklagten vorprozessual ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass sie lediglich als Rückversichererin der NAB-2 figuriere und eine allfällige Klage gegen diese zu erfolgen habe (Schreiben vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/2). Der gleichlautende Hinweis der Beklagten in ihrer Rechtsschrift vom 31. Juli 2013 (Urk. 6 S. 4) blieb seitens des Klägers unbeantwortet.
Das Verhalten des Klägers ist als mutwillig zu bezeichnen, musste ihm doch bei Aufwendung einer elementaren Aufmerksamkeit klar sein, dass er in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten steht und diese unter keinem Titel leistungs pflich tig ist. Dass er auch während des Verfahrens keine Korrektur vorgenom men und damit unnötige Aufwendungen des Gerichts provoziert hat, entspricht ebenfalls dem von der Rechtsprechung definierten tadelnswerten Element. Da mit sind ihm die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.--
auf zu erlegen. 3.3
N ach § 34 Abs. 2 GSVGer
haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten . V orliegend ist das Verhalten de s
Klägers jedoch als mutwillig zu qualifizieren, weshalb e r in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Beklagten eine angemessene Prozessent schä di gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen ( Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 7 zu § 34 GSVGer mit Hin wei sen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘000.-- werden de m
Kläger auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
De r
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Kläger war vom 1. Mai 1989 bis 30. Juni 2007 als Produktionsmitarbeiter bei
der Firma Y.___ angestellt (Urk. 2/4) , welche ab 1. Januar 2004 ( An schluss vereinbarung Nr. 900902 vom 26. September
/
9.
Dezember
2003 [Urk. 7/1]) für die Durchführung der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge
der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) ange schlossen war. Per 31. Dezember 2010 löste die Firma Y.___ d a s An schlussverhältnis mit der NAB-2 auf , worauf diese die Schadenreserve für die Invalidenrente des Klägers entsprechend dem damaligen Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 11. Dezember 2008 [Urk. 2/8] und Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2010 [Urk. 7/5]) den Helvetia Versicherungen übertrug (Urk. 7/4). Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 sprach die IV-Stelle X.___
gestützt auf einen Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Feststellungs blatt vom 15. Sep tem ber 2011 [Urk. 2/16]).
E. 2.1 D er Kläger macht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Invaliditätsgrads von 35 auf 50 % gegenüber der Beklagten im Wesentlichen gestützt auf Art. 23 des Bundes gese tzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) gesetzliche und reglementarische, mithin obligat orische und ge gebenenfalls über obligatoris che Invalidenleistungen geltend und begründet dies damit, dass der Gesundheitsschaden, welcher während des Anstellungsverhält nisses
bei der Firma Y.___
respektive der Versicherungsunterstellung bei deren Vorsorgeeinrichtung zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, im Wesentli chen auch Ursache für die Erhöhung der Invalidität sei (Urk. 1 S. 12 ff.).
E. 2.2 Der Kläger war im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der Firma Y.___ bei der NAB-2 vorsorgeversichert. In diesem Sinne wurde er bezie hungs weise sein
Rechtsvertreter mit Schreiben der AXA Versicherungen AG vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/2 S. 2) darauf hingewiesen, dass eine allfällige Klage gegen den ablehnenden Entscheid betreffend
Rentenerhöhung gegen die NAB-2 anzustrengen sei und die AXA
Winterthur
lediglich als deren Rückversi cherer figuriere .
D essen ungeachtet klagte der Kläger am 3. Juli 2013 (Urk. 1) die AXA Vorsorgestiftung Winterthur ein. In ihrer Klageantwort (Urk. 6 S. 2 unten und S. 4 oben) führte die Beklagte aus , dass die Firma Y.___ für die Durch füh rung der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu keinem Zeitpunkt bei ihr angeschlossen gewesen sei und es rätselhaft bleibe, weshalb der Kläger sie als Vorsorgeeinrichtung ins Recht fasse .
Trotz gerichtli cher Auf forderung (Verfügung vom 13. August 2013 [ Urk. 8 Dispositiv-Zif fer 2 ] ) hat sich der Kläger zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht vernehmen lassen . Mithin ist die Darstellung der Beklagten, wonach sie mit der Firma Y.___ zu keiner Zeit einen Vorsorgevertrag unterhalten habe und folglich hin sichtlich der eingeklagten Invalidenleistungen
nicht passivlegitimiert sei , vom Kläger unbestritten geblieben. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte , wel che auf einen Versicherungsschutz des Klägers bei der Beklagten h indeute ten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu eine r Berichtigung der Par tei bezeichnung von Amtes wegen ( BGE 116 V 335 E. 4b mit Hinweis) . Vielmehr ist die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen.
E. 3.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2
GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un richtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest hält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erschei nen den Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Über legung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Kläger wurde von der Beklagten vorprozessual ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass sie lediglich als Rückversichererin der NAB-2 figuriere und eine allfällige Klage gegen diese zu erfolgen habe (Schreiben vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/2). Der gleichlautende Hinweis der Beklagten in ihrer Rechtsschrift vom 31. Juli 2013 (Urk. 6 S. 4) blieb seitens des Klägers unbeantwortet.
Das Verhalten des Klägers ist als mutwillig zu bezeichnen, musste ihm doch bei Aufwendung einer elementaren Aufmerksamkeit klar sein, dass er in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten steht und diese unter keinem Titel leistungs pflich tig ist. Dass er auch während des Verfahrens keine Korrektur vorgenom men und damit unnötige Aufwendungen des Gerichts provoziert hat, entspricht ebenfalls dem von der Rechtsprechung definierten tadelnswerten Element. Da mit sind ihm die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.--
auf zu erlegen.
E. 3.3 N ach § 34 Abs. 2 GSVGer
haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten . V orliegend ist das Verhalten de s
Klägers jedoch als mutwillig zu qualifizieren, weshalb e r in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Beklagten eine angemessene Prozessent schä di gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen ( Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N
E. 7 zu § 34 GSVGer mit Hin wei sen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘000.-- werden de m
Kläger auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
De r
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00049 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
18. Februar 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen AXA Vorsorgestiftung Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der 1959 geborene X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin ,
Klage gegen die AXA Vorsorge stiftung Winterthur und beantragte deren Verpflichtung zur Ausrichtung der reglementarischen und gesetzliche n Invalidenleistungen .
I n ihrer Klageantwort vom 31. Juli 2013 (Urk. 6) schloss die Beklagte
auf Abweisung der Klage man gels Passivlegitimation, eventualiter mangels sachlichen Zusammenhangs.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 (Urk. 8) ordnete das Gericht ein en zweiten Schriftenwechsel an , wobei der Kläger aufgefordert wurde, zur Klageantwort und insbesondere zur Frage der Passivlegitimation der AXA Vorsorgestiftung Winterthur
Stellung zu nehmen. In der Folge ging i nnert erstreckter Frist (Urk. 11) keine Replik ein , was der
Beklagt en
am 8. November 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Kläger war vom 1. Mai 1989 bis 30. Juni 2007 als Produktionsmitarbeiter bei
der Firma Y.___ angestellt (Urk. 2/4) , welche ab 1. Januar 2004 ( An schluss vereinbarung Nr. 900902 vom 26. September
/
9.
Dezember
2003 [Urk. 7/1]) für die Durchführung der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge
der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) ange schlossen war. Per 31. Dezember 2010 löste die Firma Y.___ d a s An schlussverhältnis mit der NAB-2 auf , worauf diese die Schadenreserve für die Invalidenrente des Klägers entsprechend dem damaligen Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 11. Dezember 2008 [Urk. 2/8] und Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2010 [Urk. 7/5]) den Helvetia Versicherungen übertrug (Urk. 7/4). Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 sprach die IV-Stelle X.___
gestützt auf einen Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Feststellungs blatt vom 15. Sep tem ber 2011 [Urk. 2/16]). 2.
2.1
D er Kläger macht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Invaliditätsgrads von 35 auf 50 % gegenüber der Beklagten im Wesentlichen gestützt auf Art. 23 des Bundes gese tzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) gesetzliche und reglementarische, mithin obligat orische und ge gebenenfalls über obligatoris che Invalidenleistungen geltend und begründet dies damit, dass der Gesundheitsschaden, welcher während des Anstellungsverhält nisses
bei der Firma Y.___
respektive der Versicherungsunterstellung bei deren Vorsorgeeinrichtung zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, im Wesentli chen auch Ursache für die Erhöhung der Invalidität sei (Urk. 1 S. 12 ff.). 2.2
Der Kläger war im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der Firma Y.___ bei der NAB-2 vorsorgeversichert. In diesem Sinne wurde er bezie hungs weise sein
Rechtsvertreter mit Schreiben der AXA Versicherungen AG vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/2 S. 2) darauf hingewiesen, dass eine allfällige Klage gegen den ablehnenden Entscheid betreffend
Rentenerhöhung gegen die NAB-2 anzustrengen sei und die AXA
Winterthur
lediglich als deren Rückversi cherer figuriere .
D essen ungeachtet klagte der Kläger am 3. Juli 2013 (Urk. 1) die AXA Vorsorgestiftung Winterthur ein. In ihrer Klageantwort (Urk. 6 S. 2 unten und S. 4 oben) führte die Beklagte aus , dass die Firma Y.___ für die Durch füh rung der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu keinem Zeitpunkt bei ihr angeschlossen gewesen sei und es rätselhaft bleibe, weshalb der Kläger sie als Vorsorgeeinrichtung ins Recht fasse .
Trotz gerichtli cher Auf forderung (Verfügung vom 13. August 2013 [ Urk. 8 Dispositiv-Zif fer 2 ] ) hat sich der Kläger zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht vernehmen lassen . Mithin ist die Darstellung der Beklagten, wonach sie mit der Firma Y.___ zu keiner Zeit einen Vorsorgevertrag unterhalten habe und folglich hin sichtlich der eingeklagten Invalidenleistungen
nicht passivlegitimiert sei , vom Kläger unbestritten geblieben. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte , wel che auf einen Versicherungsschutz des Klägers bei der Beklagten h indeute ten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu eine r Berichtigung der Par tei bezeichnung von Amtes wegen ( BGE 116 V 335 E. 4b mit Hinweis) . Vielmehr ist die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen. 3. 3.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2
GSVGer ). Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er un richtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung fest hält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erschei nen den Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Über legung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). 3.2
Der Kläger wurde von der Beklagten vorprozessual ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass sie lediglich als Rückversichererin der NAB-2 figuriere und eine allfällige Klage gegen diese zu erfolgen habe (Schreiben vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/2). Der gleichlautende Hinweis der Beklagten in ihrer Rechtsschrift vom 31. Juli 2013 (Urk. 6 S. 4) blieb seitens des Klägers unbeantwortet.
Das Verhalten des Klägers ist als mutwillig zu bezeichnen, musste ihm doch bei Aufwendung einer elementaren Aufmerksamkeit klar sein, dass er in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten steht und diese unter keinem Titel leistungs pflich tig ist. Dass er auch während des Verfahrens keine Korrektur vorgenom men und damit unnötige Aufwendungen des Gerichts provoziert hat, entspricht ebenfalls dem von der Rechtsprechung definierten tadelnswerten Element. Da mit sind ihm die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.--
auf zu erlegen. 3.3
N ach § 34 Abs. 2 GSVGer
haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten . V orliegend ist das Verhalten de s
Klägers jedoch als mutwillig zu qualifizieren, weshalb e r in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Beklagten eine angemessene Prozessent schä di gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen ( Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 7 zu § 34 GSVGer mit Hin wei sen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘000.-- werden de m
Kläger auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
De r
Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter