Sachverhalt
1.
Die Allgeme ine Pensionskasse der Z.___ (im Folgenden: APK) ist eine Stif tung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für das Personal der ehemaligen Z.___
und ihrer Tochtergesellschaften durchzuführen. Nach dem Zusam menbruch der A.___ bzw. der Z.___ traten zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 praktisch alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Der Stiftungsrat der AP K stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, worauf er eine solche per 31. Dezember 2003 beschloss.
Im "Bericht über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003" vom 23./29. Sep tember 2004 wurden die freien Mittel und deren Aufteilung auf die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger bestimmt. Der Anteil der Rentner sollte in der APK verbleiben und nicht individuell aufgeteilt oder ausbezahlt werden. Für die aktiven Versicherten wurde vorgesehen, den Anteil der kollektiv Übertreten den kollektiv und jenen der individuell Übertretenden individuell an die neue Einrichtung zu übertragen. Im Sinne eines Verteilungsschlüssels wurde festge legt, dass der Anspruch auf freie Mittel 8,33 % der per Austrittsdatum berech neten Freizügigkeitsleistung beträgt.
Mit Beschlü ss en vom 23. September 2004 resp. 26. Mai 2005 genehmigte der Stiftungsrat diesen Verteilplan.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Aufsichts behörde) stellte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2005 fest, dass eine Teilliqui da tion vorliege und die Berechnung der freien Mittel erfolgt sei, und es geneh mig te den Verteilungsplan gemäss den Stiftungsratsbeschlüssen vom 23. September 2004/26. Mai 2005. Weiter wurde festgehalten, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft vo llzogen werden dürfe ( Urk. 2/6).
Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 vollumfänglich bestätigt (Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009). 2.
Bereits am 28. November 2005 hatten die APK und die Personalvorsorge Y.___ (im Folgenden: B.___ ) , einer der übernehmenden Vorsorge einrichtungen , eine „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel aus der Teilliquidation per 31.12.2003“ geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die freien Mittel kollektiv übertragen werden und dass sich die übernehmende Stiftung verpflichtet, die wohlerworbenen Rechte der Versicherten durch die entsprechende Verwendung des Betrages zu wahren ( Urk. 10/2).
Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2010 die Teilliquidation der APK resp. der Verteilplan rechtskräftig genehmigt war, beschloss der Stif tungsrat der B.___ am 11 . Mai 2010 , die freien Mittel im Umfang von 8,33 % der relevanten Freizügigkeitsleistung individualisiert auszu zahl en und im restlichen Umfang als Wertschwankungsreserven kollektiv in der Stiftung zu behalten (vgl. Urk. 10/3). 3.
X.___ war bei der Y.___ an gestellt und dadurch zunächst bei der APK und nach deren Teilliquidation bei der B.___ berufsvorsorgeversichert gewesen . Per 31. Oktober 2004 wurde er pensioni ert. Seither bezieht er eine Altersrente der B.___ .
Sein Rentenanspruch berechnet sich aufgrund des bei der B.___ per 31. Oktober 2004 geäufneten Altersgu thabens. Den massgeblichen Teil dieses Guthabens machte die von der APK per 31. Dezember 2012 überwiesene Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 813‘134.45 aus ( Urk. 2/3) .
Gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der B.___ vom
10. Mai 2010 erhielt X.___ , wie alle übrigen von der APK übergetretenen Mit glieder, am 15. Juni 2010 von der B.___ die Mitteilung, zusätzlich zur per Ende 2002 überwiesenen Freizügigkeitsleistung erhalte jedes Mitglied weitere 8,33 % des damaligen Betrags auf sein Konto gutgeschrieben oder ausbezahlt. Den indivi duellen Anspruch von X.___ berechnete die B.___ auf Fr. 67‘734.10. Diese Summe wurde ihm als Einmalzahlung überwiesen. Seine Rente veränderte sich ni cht. Die Leistung der B.___ erfolgte aus kollektiv über tragenen Mitteln der APK ( Urk. 2/4).
Daraufhin erhob X.___ am 18. November 2011 beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die B.___ . Darin beanstandete er insbesondere, dass die Auszahlung der freien Mittel lediglich 8,33 % statt 9,1 % der Freizügigkeitsleistung betragen hab e ( Urk. 10/4 ) . Das Amt beurteilte im Entscheid vom 18. Januar 2011 das Vorgehen des Stiftungsrates der B.___ als rechtens ( Urk. 2/9 , vgl. auch Urk. 10/5-7 ). 4.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess X.___ beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.___ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Altersguthaben des Klägers den Betrag von Fr. 8‘700.-- gutzuschrieben und gestützt darauf die Höhe der Rente neu festzulegen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 201 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 8‘700.-- auszuzahlen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 2012 ( Urk. 1 S. 2). Die B.___ schloss in der Klageantwort vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ). 1.2
Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag 31. Dezember 2003 beschlossen. Anwendbar ist daher Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Ansp ruch auf freie Mittel (Satz 1). Darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gege benenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu ge nehmigen hat (Sätze 2 und 3). 1. 3
Nach der zu Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung entsteht mit der rechtskräftigen Geneh migung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil an den freien Mitteln (SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124 ). Dies bedingt, dass der Ver teilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau fest legt. Er muss freilich nicht die den einzelnen Destinatären zustehenden Beträge zahlenmässig festlegen, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung gelan genden freien Mittel sowie einen Verteilschlüssel, sodass die einzelnen Beträge im Wesentlichen bestimmt werden können (SVR 2006 BVG Nr. 3 3 S. 127 ) . Es ist somit zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde ge gen den Verteilungspla n nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters - , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von der Aufsichtsbehörde , sondern als Frage des Voll zugs b zw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG
vom Berufsvorsorgegericht zu beurteilen (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 6 3, Bundesgerichtsurteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E.
6.6.1). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine indi viduelle Auszahlung weiterer freier Mittel aus der Teilliquidation der APK hat. Die Be klagte hatte aus der Teilliquidation der APK nachträglich nicht 8,33 % , sondern 9,40 % zusätzlich zu den früheren kollektiv übertragenen Mitteln erhalten. Der Kläger fordert daher eine individuelle Gutschrift dieser 9,40 % statt der 8,33 % der ursprünglichen Freizügigkeitsleistung. Die Differenz von 1,07 % entspricht dem Betrag von Fr. 8‘700.--. 3. 3.1
Gestützt auf den Verteilplan vom
23. September 2004/26. Mai 2005 und der damit inhaltlich übereinstimmenden Übernahmevereinbarung zwischen der APK und der B.___ vom 28. November 2005 wurden die freien Mittel aus der Teilli quidation der APK der B.___ kollektiv überwiesen. Gemäss Verteilplan erhielt en die übernehmenden Stiftungen an freien Mitteln 8,33 % der teilnahmeberech tigten individuellen Freizügigkeitsleistungen. In der Übernahmevereinbarung wurde davon ausgegangen, dass dies er Prozentsatz
Fr. 15‘ 706‘ 548.60 entspricht , w elcher Betrag sich nachträglich aber als zu niedrig erwies
( Urk. 2/6 S. 5 f., Urk. 10/2 -3 ). 3.2
Da der Verteilplan vom 2 3. September 2004/2 6. Mai 2005 bei Übertritt der Ver sicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung ( u .a. zur Y.___ ) die kollek tive Überweisung der freien Mittel vorsieht ( Urk. 2/6 S. 5 f.) , steht fest, dass kein Anspruch auf eine individuelle Auszahlung der freien Mittel besteht , geschwei ge denn ein solche r im Umfang von 9,40 % der individuellen Freizügigkeits leistung . Im Verteilplan wurde der Verteilschlüssel auf 8,33 % der per Austritts datum berechneten Freizügigkeitsleistung festgelegt ( Urk. 2/6 S. 5). Davon ist im Rahmen der richterlichen Überprüfung der Umsetzung dieses Plans auszuge hen. D aran ändert nichts, d ass der B.___ in d er Folge 1,07 % mehr an freien Mitteln überwiesen wurden als ursprünglich vorgesehen . 3.3
Obschon weder der Verteilplan noch die Übernahmevereinbarung einen An spruch auf eine individuelle Gutschrift des Anteils an den freien Mitteln auslö sen, gewährte der Stiftungsrat der B.___ mit Beschluss vom 1 1. Mai 2010 eine (teilweise) individuelle Verteilung dieser Mittel. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung losgelöst von einem direkt-anspruchsbe gründenden Leis tungs verhältnis . Streitigkeiten bei solchen Ermessensleistungen sind auf dem Ver w altungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen (BGE 130 V 80 E.
3.3.3). Hie r für ist das Berufsvorsorgegericht nicht zuständi
g. Der Kläger war zunächst denn auch an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich gelangt, welches
keinen Anlass sah, das Vorgehen des Stif tungsrates der B.___ zu beanstanden ( Urk. 2/9). 3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verteilungsplan, soweit er für den Kläger relevant ist, keinen Anspruch auf eine individuelle Verteilung der freien Mittel vorsieht. Dementsprechend kann eine solche im Rahmen d es Vollzugs dieses Plans auch nicht gefordert werden. Dies führt zur Abweisung der Klage . 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs- trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt René Schuhmacher - Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Allgeme ine Pensionskasse der Z.___ (im Folgenden: APK) ist eine Stif tung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für das Personal der ehemaligen Z.___
und ihrer Tochtergesellschaften durchzuführen. Nach dem Zusam menbruch der A.___ bzw. der Z.___ traten zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 praktisch alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Der Stiftungsrat der AP K stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, worauf er eine solche per 31. Dezember 2003 beschloss.
Im "Bericht über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003" vom 23./29. Sep tember 2004 wurden die freien Mittel und deren Aufteilung auf die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger bestimmt. Der Anteil der Rentner sollte in der APK verbleiben und nicht individuell aufgeteilt oder ausbezahlt werden. Für die aktiven Versicherten wurde vorgesehen, den Anteil der kollektiv Übertreten den kollektiv und jenen der individuell Übertretenden individuell an die neue Einrichtung zu übertragen. Im Sinne eines Verteilungsschlüssels wurde festge legt, dass der Anspruch auf freie Mittel 8,33 % der per Austrittsdatum berech neten Freizügigkeitsleistung beträgt.
Mit Beschlü ss en vom 23. September 2004 resp. 26. Mai 2005 genehmigte der Stiftungsrat diesen Verteilplan.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Aufsichts behörde) stellte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2005 fest, dass eine Teilliqui da tion vorliege und die Berechnung der freien Mittel erfolgt sei, und es geneh mig te den Verteilungsplan gemäss den Stiftungsratsbeschlüssen vom 23. September 2004/26. Mai 2005. Weiter wurde festgehalten, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft vo llzogen werden dürfe ( Urk. 2/6).
Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 vollumfänglich bestätigt (Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag 31. Dezember 2003 beschlossen. Anwendbar ist daher Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Ansp ruch auf freie Mittel (Satz 1). Darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gege benenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu ge nehmigen hat (Sätze 2 und 3). 1. 3
Nach der zu Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung entsteht mit der rechtskräftigen Geneh migung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil an den freien Mitteln (SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124 ). Dies bedingt, dass der Ver teilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau fest legt. Er muss freilich nicht die den einzelnen Destinatären zustehenden Beträge zahlenmässig festlegen, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung gelan genden freien Mittel sowie einen Verteilschlüssel, sodass die einzelnen Beträge im Wesentlichen bestimmt werden können (SVR 2006 BVG Nr. 3 3 S. 127 ) . Es ist somit zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde ge gen den Verteilungspla n nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters - , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von der Aufsichtsbehörde , sondern als Frage des Voll zugs b zw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG
vom Berufsvorsorgegericht zu beurteilen (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 6 3, Bundesgerichtsurteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E.
6.6.1). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine indi viduelle Auszahlung weiterer freier Mittel aus der Teilliquidation der APK hat. Die Be klagte hatte aus der Teilliquidation der APK nachträglich nicht 8,33 % , sondern 9,40 % zusätzlich zu den früheren kollektiv übertragenen Mitteln erhalten. Der Kläger fordert daher eine individuelle Gutschrift dieser 9,40 % statt der 8,33 % der ursprünglichen Freizügigkeitsleistung. Die Differenz von 1,07 % entspricht dem Betrag von Fr. 8‘700.--. 3.
E. 2 Bereits am 28. November 2005 hatten die APK und die Personalvorsorge Y.___ (im Folgenden: B.___ ) , einer der übernehmenden Vorsorge einrichtungen , eine „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel aus der Teilliquidation per 31.12.2003“ geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die freien Mittel kollektiv übertragen werden und dass sich die übernehmende Stiftung verpflichtet, die wohlerworbenen Rechte der Versicherten durch die entsprechende Verwendung des Betrages zu wahren ( Urk. 10/2).
Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2010 die Teilliquidation der APK resp. der Verteilplan rechtskräftig genehmigt war, beschloss der Stif tungsrat der B.___ am 11 . Mai 2010 , die freien Mittel im Umfang von 8,33 % der relevanten Freizügigkeitsleistung individualisiert auszu zahl en und im restlichen Umfang als Wertschwankungsreserven kollektiv in der Stiftung zu behalten (vgl. Urk. 10/3).
E. 3 X.___ war bei der Y.___ an gestellt und dadurch zunächst bei der APK und nach deren Teilliquidation bei der B.___ berufsvorsorgeversichert gewesen . Per 31. Oktober 2004 wurde er pensioni ert. Seither bezieht er eine Altersrente der B.___ .
Sein Rentenanspruch berechnet sich aufgrund des bei der B.___ per 31. Oktober 2004 geäufneten Altersgu thabens. Den massgeblichen Teil dieses Guthabens machte die von der APK per 31. Dezember 2012 überwiesene Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 813‘134.45 aus ( Urk. 2/3) .
Gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der B.___ vom
10. Mai 2010 erhielt X.___ , wie alle übrigen von der APK übergetretenen Mit glieder, am 15. Juni 2010 von der B.___ die Mitteilung, zusätzlich zur per Ende 2002 überwiesenen Freizügigkeitsleistung erhalte jedes Mitglied weitere 8,33 % des damaligen Betrags auf sein Konto gutgeschrieben oder ausbezahlt. Den indivi duellen Anspruch von X.___ berechnete die B.___ auf Fr. 67‘734.10. Diese Summe wurde ihm als Einmalzahlung überwiesen. Seine Rente veränderte sich ni cht. Die Leistung der B.___ erfolgte aus kollektiv über tragenen Mitteln der APK ( Urk. 2/4).
Daraufhin erhob X.___ am 18. November 2011 beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die B.___ . Darin beanstandete er insbesondere, dass die Auszahlung der freien Mittel lediglich 8,33 % statt 9,1 % der Freizügigkeitsleistung betragen hab e ( Urk. 10/4 ) . Das Amt beurteilte im Entscheid vom 18. Januar 2011 das Vorgehen des Stiftungsrates der B.___ als rechtens ( Urk. 2/9 , vgl. auch Urk. 10/5-7 ).
E. 3.1 Gestützt auf den Verteilplan vom
23. September 2004/26. Mai 2005 und der damit inhaltlich übereinstimmenden Übernahmevereinbarung zwischen der APK und der B.___ vom 28. November 2005 wurden die freien Mittel aus der Teilli quidation der APK der B.___ kollektiv überwiesen. Gemäss Verteilplan erhielt en die übernehmenden Stiftungen an freien Mitteln 8,33 % der teilnahmeberech tigten individuellen Freizügigkeitsleistungen. In der Übernahmevereinbarung wurde davon ausgegangen, dass dies er Prozentsatz
Fr. 15‘ 706‘ 548.60 entspricht , w elcher Betrag sich nachträglich aber als zu niedrig erwies
( Urk. 2/6 S. 5 f., Urk. 10/2 -3 ).
E. 3.2 Da der Verteilplan vom 2 3. September 2004/2 6. Mai 2005 bei Übertritt der Ver sicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung ( u .a. zur Y.___ ) die kollek tive Überweisung der freien Mittel vorsieht ( Urk. 2/6 S. 5 f.) , steht fest, dass kein Anspruch auf eine individuelle Auszahlung der freien Mittel besteht , geschwei ge denn ein solche r im Umfang von 9,40 % der individuellen Freizügigkeits leistung . Im Verteilplan wurde der Verteilschlüssel auf 8,33 % der per Austritts datum berechneten Freizügigkeitsleistung festgelegt ( Urk. 2/6 S. 5). Davon ist im Rahmen der richterlichen Überprüfung der Umsetzung dieses Plans auszuge hen. D aran ändert nichts, d ass der B.___ in d er Folge 1,07 % mehr an freien Mitteln überwiesen wurden als ursprünglich vorgesehen .
E. 3.3 Obschon weder der Verteilplan noch die Übernahmevereinbarung einen An spruch auf eine individuelle Gutschrift des Anteils an den freien Mitteln auslö sen, gewährte der Stiftungsrat der B.___ mit Beschluss vom 1 1. Mai 2010 eine (teilweise) individuelle Verteilung dieser Mittel. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung losgelöst von einem direkt-anspruchsbe gründenden Leis tungs verhältnis . Streitigkeiten bei solchen Ermessensleistungen sind auf dem Ver w altungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen (BGE 130 V 80 E.
3.3.3). Hie r für ist das Berufsvorsorgegericht nicht zuständi
g. Der Kläger war zunächst denn auch an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich gelangt, welches
keinen Anlass sah, das Vorgehen des Stif tungsrates der B.___ zu beanstanden ( Urk. 2/9).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verteilungsplan, soweit er für den Kläger relevant ist, keinen Anspruch auf eine individuelle Verteilung der freien Mittel vorsieht. Dementsprechend kann eine solche im Rahmen d es Vollzugs dieses Plans auch nicht gefordert werden. Dies führt zur Abweisung der Klage . 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs- trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt René Schuhmacher - Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 4 Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess X.___ beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.___ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Altersguthaben des Klägers den Betrag von Fr. 8‘700.-- gutzuschrieben und gestützt darauf die Höhe der Rente neu festzulegen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 201 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 8‘700.-- auszuzahlen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 2012 ( Urk. 1 S. 2). Die B.___ schloss in der Klageantwort vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk.
E. 9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00048 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
30. Januar 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Personalvorsorge Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel Streiff von Kaenel AG, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH Sachverhalt: 1.
Die Allgeme ine Pensionskasse der Z.___ (im Folgenden: APK) ist eine Stif tung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für das Personal der ehemaligen Z.___
und ihrer Tochtergesellschaften durchzuführen. Nach dem Zusam menbruch der A.___ bzw. der Z.___ traten zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 praktisch alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Der Stiftungsrat der AP K stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, worauf er eine solche per 31. Dezember 2003 beschloss.
Im "Bericht über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003" vom 23./29. Sep tember 2004 wurden die freien Mittel und deren Aufteilung auf die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger bestimmt. Der Anteil der Rentner sollte in der APK verbleiben und nicht individuell aufgeteilt oder ausbezahlt werden. Für die aktiven Versicherten wurde vorgesehen, den Anteil der kollektiv Übertreten den kollektiv und jenen der individuell Übertretenden individuell an die neue Einrichtung zu übertragen. Im Sinne eines Verteilungsschlüssels wurde festge legt, dass der Anspruch auf freie Mittel 8,33 % der per Austrittsdatum berech neten Freizügigkeitsleistung beträgt.
Mit Beschlü ss en vom 23. September 2004 resp. 26. Mai 2005 genehmigte der Stiftungsrat diesen Verteilplan.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Aufsichts behörde) stellte mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2005 fest, dass eine Teilliqui da tion vorliege und die Berechnung der freien Mittel erfolgt sei, und es geneh mig te den Verteilungsplan gemäss den Stiftungsratsbeschlüssen vom 23. September 2004/26. Mai 2005. Weiter wurde festgehalten, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft vo llzogen werden dürfe ( Urk. 2/6).
Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 vollumfänglich bestätigt (Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009). 2.
Bereits am 28. November 2005 hatten die APK und die Personalvorsorge Y.___ (im Folgenden: B.___ ) , einer der übernehmenden Vorsorge einrichtungen , eine „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel aus der Teilliquidation per 31.12.2003“ geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die freien Mittel kollektiv übertragen werden und dass sich die übernehmende Stiftung verpflichtet, die wohlerworbenen Rechte der Versicherten durch die entsprechende Verwendung des Betrages zu wahren ( Urk. 10/2).
Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2010 die Teilliquidation der APK resp. der Verteilplan rechtskräftig genehmigt war, beschloss der Stif tungsrat der B.___ am 11 . Mai 2010 , die freien Mittel im Umfang von 8,33 % der relevanten Freizügigkeitsleistung individualisiert auszu zahl en und im restlichen Umfang als Wertschwankungsreserven kollektiv in der Stiftung zu behalten (vgl. Urk. 10/3). 3.
X.___ war bei der Y.___ an gestellt und dadurch zunächst bei der APK und nach deren Teilliquidation bei der B.___ berufsvorsorgeversichert gewesen . Per 31. Oktober 2004 wurde er pensioni ert. Seither bezieht er eine Altersrente der B.___ .
Sein Rentenanspruch berechnet sich aufgrund des bei der B.___ per 31. Oktober 2004 geäufneten Altersgu thabens. Den massgeblichen Teil dieses Guthabens machte die von der APK per 31. Dezember 2012 überwiesene Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 813‘134.45 aus ( Urk. 2/3) .
Gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der B.___ vom
10. Mai 2010 erhielt X.___ , wie alle übrigen von der APK übergetretenen Mit glieder, am 15. Juni 2010 von der B.___ die Mitteilung, zusätzlich zur per Ende 2002 überwiesenen Freizügigkeitsleistung erhalte jedes Mitglied weitere 8,33 % des damaligen Betrags auf sein Konto gutgeschrieben oder ausbezahlt. Den indivi duellen Anspruch von X.___ berechnete die B.___ auf Fr. 67‘734.10. Diese Summe wurde ihm als Einmalzahlung überwiesen. Seine Rente veränderte sich ni cht. Die Leistung der B.___ erfolgte aus kollektiv über tragenen Mitteln der APK ( Urk. 2/4).
Daraufhin erhob X.___ am 18. November 2011 beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die B.___ . Darin beanstandete er insbesondere, dass die Auszahlung der freien Mittel lediglich 8,33 % statt 9,1 % der Freizügigkeitsleistung betragen hab e ( Urk. 10/4 ) . Das Amt beurteilte im Entscheid vom 18. Januar 2011 das Vorgehen des Stiftungsrates der B.___ als rechtens ( Urk. 2/9 , vgl. auch Urk. 10/5-7 ). 4.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess X.___ beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.___ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Altersguthaben des Klägers den Betrag von Fr. 8‘700.-- gutzuschrieben und gestützt darauf die Höhe der Rente neu festzulegen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 201 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 8‘700.-- auszuzahlen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 2012 ( Urk. 1 S. 2). Die B.___ schloss in der Klageantwort vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ). 1.2
Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag 31. Dezember 2003 beschlossen. Anwendbar ist daher Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Ansp ruch auf freie Mittel (Satz 1). Darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gege benenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu ge nehmigen hat (Sätze 2 und 3). 1. 3
Nach der zu Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung entsteht mit der rechtskräftigen Geneh migung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil an den freien Mitteln (SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124 ). Dies bedingt, dass der Ver teilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau fest legt. Er muss freilich nicht die den einzelnen Destinatären zustehenden Beträge zahlenmässig festlegen, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung gelan genden freien Mittel sowie einen Verteilschlüssel, sodass die einzelnen Beträge im Wesentlichen bestimmt werden können (SVR 2006 BVG Nr. 3 3 S. 127 ) . Es ist somit zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde ge gen den Verteilungspla n nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters - , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von der Aufsichtsbehörde , sondern als Frage des Voll zugs b zw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG
vom Berufsvorsorgegericht zu beurteilen (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 6 3, Bundesgerichtsurteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E.
6.6.1). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine indi viduelle Auszahlung weiterer freier Mittel aus der Teilliquidation der APK hat. Die Be klagte hatte aus der Teilliquidation der APK nachträglich nicht 8,33 % , sondern 9,40 % zusätzlich zu den früheren kollektiv übertragenen Mitteln erhalten. Der Kläger fordert daher eine individuelle Gutschrift dieser 9,40 % statt der 8,33 % der ursprünglichen Freizügigkeitsleistung. Die Differenz von 1,07 % entspricht dem Betrag von Fr. 8‘700.--. 3. 3.1
Gestützt auf den Verteilplan vom
23. September 2004/26. Mai 2005 und der damit inhaltlich übereinstimmenden Übernahmevereinbarung zwischen der APK und der B.___ vom 28. November 2005 wurden die freien Mittel aus der Teilli quidation der APK der B.___ kollektiv überwiesen. Gemäss Verteilplan erhielt en die übernehmenden Stiftungen an freien Mitteln 8,33 % der teilnahmeberech tigten individuellen Freizügigkeitsleistungen. In der Übernahmevereinbarung wurde davon ausgegangen, dass dies er Prozentsatz
Fr. 15‘ 706‘ 548.60 entspricht , w elcher Betrag sich nachträglich aber als zu niedrig erwies
( Urk. 2/6 S. 5 f., Urk. 10/2 -3 ). 3.2
Da der Verteilplan vom 2 3. September 2004/2 6. Mai 2005 bei Übertritt der Ver sicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung ( u .a. zur Y.___ ) die kollek tive Überweisung der freien Mittel vorsieht ( Urk. 2/6 S. 5 f.) , steht fest, dass kein Anspruch auf eine individuelle Auszahlung der freien Mittel besteht , geschwei ge denn ein solche r im Umfang von 9,40 % der individuellen Freizügigkeits leistung . Im Verteilplan wurde der Verteilschlüssel auf 8,33 % der per Austritts datum berechneten Freizügigkeitsleistung festgelegt ( Urk. 2/6 S. 5). Davon ist im Rahmen der richterlichen Überprüfung der Umsetzung dieses Plans auszuge hen. D aran ändert nichts, d ass der B.___ in d er Folge 1,07 % mehr an freien Mitteln überwiesen wurden als ursprünglich vorgesehen . 3.3
Obschon weder der Verteilplan noch die Übernahmevereinbarung einen An spruch auf eine individuelle Gutschrift des Anteils an den freien Mitteln auslö sen, gewährte der Stiftungsrat der B.___ mit Beschluss vom 1 1. Mai 2010 eine (teilweise) individuelle Verteilung dieser Mittel. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung losgelöst von einem direkt-anspruchsbe gründenden Leis tungs verhältnis . Streitigkeiten bei solchen Ermessensleistungen sind auf dem Ver w altungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen (BGE 130 V 80 E.
3.3.3). Hie r für ist das Berufsvorsorgegericht nicht zuständi
g. Der Kläger war zunächst denn auch an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich gelangt, welches
keinen Anlass sah, das Vorgehen des Stif tungsrates der B.___ zu beanstanden ( Urk. 2/9). 3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verteilungsplan, soweit er für den Kläger relevant ist, keinen Anspruch auf eine individuelle Verteilung der freien Mittel vorsieht. Dementsprechend kann eine solche im Rahmen d es Vollzugs dieses Plans auch nicht gefordert werden. Dies führt zur Abweisung der Klage . 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs- trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt René Schuhmacher - Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger