Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00046 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
30. September 2013 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Klägerin Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 19. Juni 2013, mit d er die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 33'148.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zuzüg lich Fr. 1'500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen. 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be klag ten. sowie in die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-13); unter Hinweis darauf, dass sich die X.___ innerhalb der mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 3) angesetzten Frist zur Erstattung einer Klagean twort nicht vernehmen liess; in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zei tig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, die
Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, dass die Be klagte sich ihr mit Anschluss vertrag Nr. G 17921/1 vom 3. Februar/19. April 2005 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Januar 200 5 zur Durchführung der beruf li chen Vorsorge an ge schloss en und sie – die Klägerin – das Vertragsverhältnis wegen Verletzung der Zahlungsverpflichtungen am 18. September 2012 per 30. September 2012 gekündigt habe (Urk. 2/13), wobei Beiträge (einschlie ss lich Nebenkosten) in Höhe von Fr. 33'148.20 (Saldo per 30. September respektive
31. Dezember 2012 [Urk. 2/10.8]) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 unbe zahlt geblieben seien und ihr eine reglementarische Umtriebsentschädigung
im Betrag von Fr. 1'500.-- für die Anhebung der Klage zustehe (Urk. 1 S. 10 f. Ziffer 2.6), d ie im vorliegenden Verfahren säumige Beklagt e – soweit ersichtlich und ab ge sehen vo n de m am 14. Mai 2012 ohne substantiierte Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 2) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie mals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forderung bestritten hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) denn auch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses vorliegenden und unbeanstandet gebliebenen Kontoaus züge (Urk. 2/10.1-10.8)
hinzuweisen
ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die von der Klägerin erhobenen Kosten für eingeschriebene Mahnungen, Zah lungsvereinbarungen und Inkassomassnahmen (Betreibungsbegehren, Beseiti gung Rechtsvorschlag) in Ziffer 4.1-4.4 des Kostenreglements in der jeweils gül tigen Fassung (Urk. 2/5 und Urk. 5) ihre Stütze finden, die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage
in Ziffer 9.2 des Anschluss vertra ges (Urk. 2/3 S. 6) und Ziffer 3.1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/9) sowie in Art. 104 f. des Obligationenrechts (OR) haben, wobei jedoch
– vorbehältlich einer ab wei chenden Regelung – bei deren Fest setzung dem
in Art. 105 Abs. 2 OR statuierten Zinseszinsverbot Rechnung zu tragen sein wird, demgegenüber die eingeklagten Kosten von insgesamt Fr. 291.-- (Fr. 85.-- + Fr. 103.-- + Fr. 103.-- [Urk. 2/10.6 -10.8 ]) für drei Zahlungsbefehle – wovon nur derjenige vom 4. Mai 2012 aktenkundig ist (Urk. 2/12) – rechtsprechungs gemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsger ichts B 61/00 vom 26. Sep tember 2001 E.
5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dür fen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Sc huldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung
im Betrag von Fr. 1'500.-- auf Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/5) beruft, wonach für die Anhebung einer Klage als Inkassomassnahme der entsprechende Auf wand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird, diese reglementarische Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An spruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertre ten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozess recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt [ GSVGer ]), womit für die reglementarische Sta tuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unab hängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicher ten) kein Raum bleibt, demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 32'857.20 (Fr. 33'148.20 - Fr. 291.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu be zahlen; in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teil weisen Obsiegens indessen reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'857.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen . 2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr.
1‘500 .-- Schreibgebühren: Fr. 140 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 100 .-- Total: Fr. 1‘740 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/IDversandt