Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 /2.7) und Fr. 6'089.95 (2010; Urk. 2/12.8) zu Gunsten des Beklagten sowie
solche von Fr. 7'980.80 (2011; Urk. 2/13.2) und Fr. 12'598.65 (2012; Urk. 2/14.3) zu dessen Lasten b e legt sind,
woraus für den
eingeklagten Zeit raum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 ein Ge samt saldo von Fr. 674.20 zu Gunsten des Beklagten resultiert, darüber hinaus die von der Klägerin am 8. März und 1. Mai 2012 verbuchten Kosten von Fr. 100.-- für eine eingeschriebene Mahnung und von Fr. 500.-- für ein Betreibungsbegehren (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2012; Urk. 2/14.3) die
im jüngsten bei den Un terlagen liegenden Kostenreglement (ab 1. April 2008 gültig gewesene Fassung; vgl. Ziffern 4.1 und 4.3 in Urk. 2/5) statuierten An sätze von Fr. 80.-- und Fr. 300.-- übersteigen und deshalb im Mehrbetrag von vornherein keine hinreichende Stütze finden, ü berdies
die dem Prämienk onto des Beklagten belasteten Betreibungskosten im Gesamt betrag von Fr. 298.-- (vgl. Urk. 8/1.9, Urk. 8/2.7 und Urk. 2/14.3) praxis gemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Ur teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. Septem ber 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, die se Kos ten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), z usammenfassend im vorliegend massgebenden Zeit raum (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 201 2) ein Gesamtsaldo zu Gunsten des Beklagten resultiert, vorliegend offen bleiben kann, ob aus einem früheren Vertragsverhältnis – laut Angaben in der Klageschrift (Urk. 1 S. 5 Ziffer 1.5) erfolgte per 1. Januar 2008 eine Vertragserneuerung – ein Ausstand besteht, da ein solcher nicht eingeklagt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.3) und im Übrigen anhand der eingereichten Unterlagen
auch nicht sub stantiiert ist, demzufolge
die von der Klägerin für das Vertragsverhältnis vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 geltend gemachte Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 21'298.65 anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und die Klage deshalb abzuweisen ist; in weiterer Erwägung, dass sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500. --
auf Ziff er 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/ 5) beruft, wonach für die Anhebung einer Klage als Inkasso massnahme der entsprechende Auf wand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird, diese reglementarische Be stimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwische n Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit gebern und An spruchs berechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder lei chtsinniger Prozessführung) kostenlos und überdies praxis gemäss zu G unsten der hoheit li che Auf gaben wahrnehmenden Vorsorgeein richtungen –
unbesehen, ob an walt lich oder sonst
wie qualifiziert vertre ten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323
E. 1a mit Hinweisen), zudem die Festsetzung der e iner obsie genden Partei zustehenden Parteientschä digung l etztlich dem (kantonalen) Prozess recht überlassen ist (vgl. § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) – womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensaus gang unabhän giger Entschädigungs pauschalen zu L a sten von Arbeitgebern (oder Ver sicher ten) kein Raum bleibt
– und vorliegend der Kläg erin infolge Un terliegens von v ornherein kein Entschädigungsanspruch zusteht, die Klägerin ihre Klage auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beach tung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen m u sste, dass er unrichtig ist, wurde doch
– wie dem Kontoauszug vom
31. De zember 2008 (Urk. 8/1.9) ohne weite res entnommen werden kann – per Vertragsbeginn am 1. Januar 2008 ein Saldo von Fr. 21'972.85 zu Lasten des Beklagten auf dessen
Prämienk onto übertragen, das Verhalten der Klägerin damit als mutwillig beziehungsweise leichtsinnig (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b) einzustufen ist und ihr deshalb in Abweichung der in Art. 73 Abs. 2 BVG verankerten Kostenfreiheit die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind (BGE 128 V 323 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch § 33 Abs. 2 GSVGer), welche auf Fr. 800.-- festzulegen sind; erkennt das Gericht: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 800 .-- Schreibgebühren: Fr. 225 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 140 .-- Total: Fr. 1‘ 165 .-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Dr. med. X.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 8/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
31. Oktober 2013 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Klägerin Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich gegen Dr. med. X.___ Beklagter N ach Einsicht in die Eingabe vom
5. Juni 2013, mit welcher
die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen Dr. med. dent. X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'298.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. Januar 2013 zuzüg lich Fr. 1'500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu L asten des Be klagten. die auf
gerichtliche Aufforderung zur Substantiierung der einge klag ten Forderung (Verfügung vom 26. September 2013; Urk. 5) hin erfolgte Klage ergänzung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7) und die eingereich ten Unterlagen
(Urk. 2/1-17 und Urk. 8/1-3); unter Hinweis darauf, dass die V erfügung vom 18. Juni 2013 mit der Aufforde rung zur Erstattung einer Klageantwort (Urk. 3) dem Beklagten nicht zugestellt werden konnte, weil er die ih m zweimal avisierten Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt hat (Urk. 4/2-3); in Erwägung, dass es a uf g rund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime im Belie ben der klagenden Partei steht, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvor sorgegericht vortr agen will, und für das Gericht keine Möglichkeit besteht, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 129 V 450 E. 3.2), gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung
die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzei tig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kan n, die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte, dass der Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag Nr. 17483 /01 vom 26. März/11. April 2008 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Januar 2008 zur Durchführung der berufli chen Vorsorge angeschlossen und sie das Vertragsverhältnis am 20. Dezember 2012 wegen Verletzung von Zahlungsverpflichtungen per 31. Dezember 2012 gekündigt habe (Urk. 2/17), wobei Beiträge (einschliesslich Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 21'298.65 (Saldo per 31. Dezember 2012) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 unbezahlt geblieben seien und ihr eine reglementarische Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- für die Anhebung der Klage zustehe (Urk. 1 S. 8
ff.), sich die Klägerin zur Substantiierung ihrer F orderung insbesondere auf die für die Jahre 2008 bis 2012
aufgelegten, jeweils per 31. Dezember erstellten Kon to auszüge (Urk. 8/1.9, Urk. 8/2.7, Urk. 2/12.8, Urk. 2/13.2, Urk. 2/14.3) stützt
und postuliert, per Vertragsende am
31. Dezember 2012 sei
ein S chlusss aldo von Fr. 21'298.65 zu ihren Gunsten dokumentiert, anhand der fraglichen Kontoauszüge jährliche S aldi von Fr. 7'857.15 (2008; Urk. 8/1.9), Fr. 7'306.55 (2009; Urk. 8 /2.7) und Fr. 6'089.95 (2010; Urk. 2/12.8) zu Gunsten des Beklagten sowie
solche von Fr. 7'980.80 (2011; Urk. 2/13.2) und Fr. 12'598.65 (2012; Urk. 2/14.3) zu dessen Lasten b e legt sind,
woraus für den
eingeklagten Zeit raum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 ein Ge samt saldo von Fr. 674.20 zu Gunsten des Beklagten resultiert, darüber hinaus die von der Klägerin am 8. März und 1. Mai 2012 verbuchten Kosten von Fr. 100.-- für eine eingeschriebene Mahnung und von Fr. 500.-- für ein Betreibungsbegehren (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2012; Urk. 2/14.3) die
im jüngsten bei den Un terlagen liegenden Kostenreglement (ab 1. April 2008 gültig gewesene Fassung; vgl. Ziffern 4.1 und 4.3 in Urk. 2/5) statuierten An sätze von Fr. 80.-- und Fr. 300.-- übersteigen und deshalb im Mehrbetrag von vornherein keine hinreichende Stütze finden, ü berdies
die dem Prämienk onto des Beklagten belasteten Betreibungskosten im Gesamt betrag von Fr. 298.-- (vgl. Urk. 8/1.9, Urk. 8/2.7 und Urk. 2/14.3) praxis gemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Ur teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. Septem ber 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, die se Kos ten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), z usammenfassend im vorliegend massgebenden Zeit raum (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 201 2) ein Gesamtsaldo zu Gunsten des Beklagten resultiert, vorliegend offen bleiben kann, ob aus einem früheren Vertragsverhältnis – laut Angaben in der Klageschrift (Urk. 1 S. 5 Ziffer 1.5) erfolgte per 1. Januar 2008 eine Vertragserneuerung – ein Ausstand besteht, da ein solcher nicht eingeklagt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.3) und im Übrigen anhand der eingereichten Unterlagen
auch nicht sub stantiiert ist, demzufolge
die von der Klägerin für das Vertragsverhältnis vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 geltend gemachte Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 21'298.65 anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und die Klage deshalb abzuweisen ist; in weiterer Erwägung, dass sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500. --
auf Ziff er 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/ 5) beruft, wonach für die Anhebung einer Klage als Inkasso massnahme der entsprechende Auf wand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird, diese reglementarische Be stimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwische n Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit gebern und An spruchs berechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder lei chtsinniger Prozessführung) kostenlos und überdies praxis gemäss zu G unsten der hoheit li che Auf gaben wahrnehmenden Vorsorgeein richtungen –
unbesehen, ob an walt lich oder sonst
wie qualifiziert vertre ten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323
E. 1a mit Hinweisen), zudem die Festsetzung der e iner obsie genden Partei zustehenden Parteientschä digung l etztlich dem (kantonalen) Prozess recht überlassen ist (vgl. § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) – womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensaus gang unabhän giger Entschädigungs pauschalen zu L a sten von Arbeitgebern (oder Ver sicher ten) kein Raum bleibt
– und vorliegend der Kläg erin infolge Un terliegens von v ornherein kein Entschädigungsanspruch zusteht, die Klägerin ihre Klage auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beach tung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen m u sste, dass er unrichtig ist, wurde doch
– wie dem Kontoauszug vom
31. De zember 2008 (Urk. 8/1.9) ohne weite res entnommen werden kann – per Vertragsbeginn am 1. Januar 2008 ein Saldo von Fr. 21'972.85 zu Lasten des Beklagten auf dessen
Prämienk onto übertragen, das Verhalten der Klägerin damit als mutwillig beziehungsweise leichtsinnig (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b) einzustufen ist und ihr deshalb in Abweichung der in Art. 73 Abs. 2 BVG verankerten Kostenfreiheit die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind (BGE 128 V 323 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch § 33 Abs. 2 GSVGer), welche auf Fr. 800.-- festzulegen sind; erkennt das Gericht: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 800 .-- Schreibgebühren: Fr. 225 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 140 .-- Total: Fr. 1‘ 165 .-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Dr. med. X.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 8/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter