Sachverhalt
1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ war vom 1. August 2001 bis 31. März 2002 bei der Y.___
beschäftigt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) und bei der
Aspida , Fondation
collective
pour la réalisation des mesures de prévoyance
conformes à la LPP (nachfolgend: Aspida ), deren Rechtsnachfolge rin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ist , vorsorgeversichert (vgl. Urk. 19 S. 6, Urk. 20/22). V om 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 war sie bei der Z.___
angestellt und damit bei der Personalfürsorgestiftung der Z.___ , später Pensionskasse Z.___ , deren Vorsorgeverhältnisse mit Wirkung per 1. Januar 2009 von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life über nommen wurden, versichert (Urk. 2/2, Urk. 2/9, Urk. 6 , Urk. 7/1-5 , Urk. 19 S. 2 f. , Urk. 20/2 , Urk. 20/13-16, Urk. 18/1.12 , Urk. 18/1.36 S. 4 ). Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der A.___ vom
1. März 2007 bis 31. Juli 2008 war sie daraufhin
bei der ASG A Pensionskasse Genossenschaft (Urk. 2/4 , Urk. 18/36 )
und aufgrund ihrer Anstellung bei der B.___
schliesslich vom 23. Juli 2008 bis 31. Oktober 2009 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, vorsorgeversichert ( Urk. 13 S. 2, Urk. 18/11 S. 2 ff. , Urk. 18/34 ). 1.2
Am 26. Februar 2002 hatte sich X.___ erstmals – unter Hinweis a uf die als Folge einer Knochenmarkt ransplantation bei Non-Hodgkin Lym phom bestehende n Beschwerden – zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätig keit, Arbeitsvermittlung, Rente)
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 18/1.35). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr
nach einschlägigen Abklärungen – mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) mit Wirkung ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zu. Nachdem ihr die Versicherte am 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass sie seit
17. November 2004 im Vollzeitpensum bei der C.___ angestellt sei ( Urk. 18/1.6, Urk. 18/1.5 S. 5 f.), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005
unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4).
Am 21. Januar 2010 beantragte
X.___
– wegen seit der Knochen marktransplantation im Jahr 1992 bestehender Müdigkeit und k örperlicher Schwäche – erneut Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der IV (Urk. 18/4). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten (Urk. 18/1.2)
– neu zuständige SVA des Kantons Basel - Stadt, IV Stelle, traf darau fhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. 1.3
In der Folge wandte sich die Versicherte an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur , welche ihr Leistungsbegehren
– unter Hinweis darauf, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns am 23. Juli 2008 schon seit Jahren, jedenfalls aber seit 27. April 2008, erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei – am 4. Juni 2012 abwies (Urk. 2/6) . Mit E-Mail vom 13. Juni 2012 lehnte es die Pensionskasse Z.___
– wie aufgrund eines früheren entsprechenden Gesuchs schon mit Schreiben vom 12. Februar 2004 – ebenfalls ab, Invaliditätsleistungen zu erbringen, da die Krankheit der Versi cherten schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses ausgebrochen sei (Urk. 2/9).
Schliesslich verneinte a m 10. Dezember 2012 auch die ASGA Pen sionskasse Genossenschaft den Leistungsanspruch der Versicherten, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2002 und damit geraume Zeit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. März 2007 eingetreten sei und die Klägerin nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung am 31. Juli 2008 im Rahmen ihrer nachfolgenden Anstellungen weiterhin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2/4). 2.
Am
17. Mai 2013 li ess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Pensionskasse Z.___ beziehungsweise die BVG-Sammel stif tung Swiss Life, gegen die ASGA Pensionskasse Genossenschaft und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, de r Klägerin vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. Sep tember 2003, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1. 2.
Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Kläger in ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. November 2010, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagen 2. 3.
Eventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. November 2010, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beklagen 3. 4.
Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
Die ASGA Pensionskasse Genossenschaft schloss am 28. August 2013 auf Abwei sung der Klage unter Kostenfolge (Klageantwort, Urk. 10). Mit Klage antwort vom 27. August 2013 (Urk. 13) ersuchte auch die AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur , um – kosten- und entschädigungspflichtige – Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 3. September 2013 (Urk. 15) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 18), beantragte am 26. September 2013 auch die Sammelstiftung Swiss Life Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen von ihr gefordert würde n , dies unter Kosten
– und Entschädigungsfolgen (Klageantwort, Urk. 19). Repli cando (Urk. 22) und duplicando (Urk. 26 f. und Urk. 29) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 30) wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts anwalt Urs P. Keller bewilligt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligatio nenrechts (OR) sind anwendbar.
D as Stammrecht auf Invalidenrente unterliegt r echtsprechungsgemäss der zehn jährigen Verjährungsfrist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1) . 1.1.2
Im Zuge der 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS
2004 1677, 1700) wurde Art. 41 BVG geändert. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben ( Abs. 1). Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar ( Abs. 2). Mangels einer Übergangsbe stimmung gilt die Änderung von Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 140 V 213 mit Hinweisen ) . Mit dem neu gefassten Art. 41 Abs. 1 BVG führte der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein, aller dings nur für Versi cherte, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben (siehe dazu aber BGE 140 V 213) . Hingegen hielt er an der Verjährbarkeit der einzel nen Forderungen fest, indem er den bisherigen Abs.
1 von Art. 41 BVG unver ändert in Abs. 2 des revidierten Art.
41 BVG übernahm. Nach dem klaren Wil len des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Ren tenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.1.3
Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann ( vgl. Art. 75 OR). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Ent stehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen . Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht, was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit .
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version (in Verbindung mit Art.
26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Gemäss Art.
38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet. 1.2 1.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses an geschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E.
2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 2. 2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 2. 3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validen ver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge ein richtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zus ammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 2. 4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1. 2. 5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE
130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus,
sie habe, nachdem sie aufgrund eines 1992 festgestellten Krebsleidens beziehungsweise wegen im Zusammen hang mit der Chemotherapie und einer Knochenmarktransplantation aufgetrete ner Komplikationen vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei, wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht. Nach Abschluss eines Studiums in den D.___ und längerer vollzeitlicher Erwerbstätigkeit im Rahmen verschiedener Arbeits verhältnisse sei sie dann ab 1. September 2002 aufgrund eines posttraumati schen Fatigue -Syndroms wieder wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, weshalb ihr die IV -Stelle mit auch der Pensionskasse Z.___ , bei der sie im massgebenden Zeitpunkt vorsorgeversichert gewesen sei, eröffne ter und für die Beklagte 1 demnach bindender Verfügung vom 23. Januar 2004 ab September 2003 eine halbe Rente zugesprochen habe. Sie
die Klägerin habe daher für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente der Beklagen 1. Da das Rentenstammrecht nicht der Verjährung unter liege , seie n ihre Ansprüche auch nicht verjährt (Urk. 1 S. 4-6 , Urk. 22 S. 2 ff. ).
In der Folgezeit sei sie aufgrund einer - mit dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit einhergehenden
- Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und nach einem
im November 2004 unternommenen und positiv verlaufenen Arbeitsversuch bis November 2006 wieder in der Lage gewesen, im Vollzeit pensum und ohne Leistungseinbusse bei der C.___ zu arbeiten (Urk. 1 S. 6).
Daraufhin sei sie im Rahmen der Anstellung bei der A.___ vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 20 08 im Pensum von 100 % weiterhin uneingeschränkt leistungsfähig gewesen, bis ihr - während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 - ab März 2008 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 22 S . 5 f. ) .
Nach ihrer Entla ssung bei der A.___
sei sie mit der B.___ , deren Vorsorgeversicherer die Beklagte 3 sei, per 23. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis lediglich im 50%-Pensum eingegangen ; als sie dieses per 1. Januar 2009 auf 80 % gesteigert habe, sei es zu einer Überforderung gekom men, weshalb sie ab 2. Februar 2009 in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden habe (Urk. 1 S. 7). Am 24. September 2009 habe ihr die damalige Arbeitgeberin dann
– in Missachtung der entsprechenden Frist - per 23. Oktober 2009 die Kündigung ausgesprochen. R ichtigerweise habe das Arbeitsverhältnis , während dessen ihr wiederholt eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert wor den sei, erst am 31. Oktober 2009 geendet. In der Folge habe sie ihre Leis tungsfähigkeit nicht wieder erlangt; und die IV Stelle habe ihr aufgrund der tatsächlich im März 2008 eingetretene n
und in der Folge ununterbrochen anhaltenden, durch das Krebsleiden bedingten Arbeitsunfähigkeit
- wegen ver späteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2010 - wieder eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 7 f. ) .
Demnach habe sie ab
1. November 2010 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invaliden rente der Beklagten 2 (Urk. 1 S. 8 f.).
Stelle man trotz der geschilderten Gegebenheiten au f den von der IV-Stelle fest gelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst im November 2009 ab, so sei
unter Berücksichtigung der
ein monatigen Nachdeckungsfrist
- die Beklagte 3 leistungspflichtig (Urk. 1 S. 9). 2.2 2.2.1
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Berichte und der
in den Akten dokumentierten jeweils kurzen Arbeitseinsätze und langen Ausfälle sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach der im Jahr 1992 erfolgten Krebsbehandlung, die als Langzeitfolge zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe, nie mehr ihre volle Leistungsfähig keit erreicht habe und dauernd zu mindestens 20 % arbeits un fähig sei (Urk. 19 S. 7 ff.). Durch die kurzen Anstellungen bei der Y.___ und bei der Z.___ sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Folgen der Krebs erkrankung im Mai 1992 und dem Rückfall im Juni 2002 nicht unterbrochen worden (Urk . 27 S. 3) . Da das berufsvorsorge rechtlich
versicherte Ereignis bereits vor Beginn de r beiden Vorsorgeverhältnisse mit ihr - der Beklagten 1 - ein getreten sei, sei sie nicht an die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Januar 2004 gebunden. Im Übrigen seien sämtliche Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 17. Mai 2008 (fünf Jahre vor Klageerhebung) ohnehin verjährt (Urk. 19 S. 9). Werde die Klage dennoch gutgeheissen, so habe die Klägerin die Freizügigkeitsleistungen
zurückzuerstatten beziehungsweise die fällige n
Ren ten betreffnisse könnten mit d iesen verrechnet werden (Urk. 19 S. 10). 2.2.2
Die Beklagte 2 machte geltend, da sie nicht in das Verfahren der IV einbezogen worden sei, komme deren Rentenverfügung ihr gegenüber schon aus formellen Gründen keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 2). A ufgrund der ärztlichen Beurteilungen und der
e chtzeitlichen eigenanamnestischen Angaben sei sodann zu schliessen , dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits 1995, je denfalls aber vor 2002 eingetreten sei und seither ununterbrochen andauere. Die Klägerin habe d en Stellenantritt bei der C.___ im November 2004 denn auch selbst als Arbeitsversuch bezeichnet (Urk. 10 S. 3 und S. 5 ). Im Rahmen ihre s nur gerade zwei Jahre dauernden Arbeitsver hältnisses mit dieser Arbeitgeberin sei sie – wie in der Folge auch bei den noch kürzeren Anstellungen bei der A.___ , der B.___ und der E.___
– aufgrund der Operation und Bestrahlung im Jahr 1992 beziehungsweise der Folgen dieser Behandlung smassnahmen
(insbeson dere Müdigkeitssyndrom und depressive Verstimmung) überfordert gewesen und habe keine volle Leistung erbracht (Urk. 10 S. 4). Da der zeitliche Zusammen hang zwischen der schon vor 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der der Klägerin im Jahr 2008 während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses attes tierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit angesichts des stets instabilen Gesundheitszu standes durch die verschiedenen vollzeitlichen Tätigkeiten im fraglichen Zeit raum nicht unterbrochen worden sei, bestehe ihr - der Bekl agten 2 - gegenüber
auch kein Leistungsanspruch (Urk. 10 S. 5). Sofern dennoch von einer Unterbre chung des zeitlichen Konnexes ausgegangen werde, sei zu beachten , dass d ie Klägerin bei den Stellen, die sie zwischen Dezember 2006 und Oktober 2009 innegehabt habe, jeweils mit dem Valideneinkommen vergl eichbare Löhne erzielt habe. Weil die Einkommenseinbusse während der Versicherungsdauer das gemäss Reglement erforderliche Mindestmass einer 25%igen Invalidität nicht erreiche, falle ein Leistungsanspruch – unabhängig von der damals ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeit – jedenfalls ausser Betracht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
invaliditätsfremde Faktoren bestünden, welche die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich verminderten . Diesbezüglich sei allenfalls eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 29 S. 2 f. ). 2.2.3
Die Beklagte 3 schliesslich brachte vor, da sie einerseits nicht in das
invaliden ver sicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden und die (Neu - )
A nmel dung bei der IV-Stelle andererseits verspätet erfolgt sei, sei der
invali den versicherungsrechtlich festgesetzte Beginn der Wartefrist für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht jedenfalls nicht massgebend (Urk. 13 S. 3) .
Die Klägerin sei aus psychischen G ründen schon in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, als sie am 23. Juli 2008 die Stelle bei der B.___ angetreten habe, und habe in der Folge - wie sie auch selbst anerkannt habe -
während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nie mehr eine volle Leistungsfä higkeit erreicht. Insofern entbehre der (eventualiter) geltend gemachte Leis tungsanspruch ihr - der Beklagten 3 - gegenüber einer Rechtsgrundlage (S. 4). 3. 3.1 3.1.1
Als bei der Klägerin im Frühjahr 1992 ein Lymphom diagnostiziert wurde, war sie
seit 6. November 1991 (und in der Folge noch bis
31. Mai 1993) im F.___ als Mitarbeiterin im Barservice angestellt (Urk. 18/1.22) . Im Zusammenhang mit ihrem Krebsleiden beziehungsweise der deswegen durch geführten Behandlung wurde ihr d amals nach eigenen Angaben von April 1992 bis März 1993 eine 100%ige und daraufhin bis zirka September 1993 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b escheinigt (Urk. 18/1.35 S. 5). 3.1.2
Von
Januar 1993 bis Juli 2001 lebte die Klägerin in den D.___ (Urk. 18/1.35 S. 3) , wo sie
1995 den Bachelor of Arts in Geschichte und Kommunikation erw arb (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4) und daraufhin an verschiedenen Stellen arbeitete (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). 3.1.3
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz
war die Klägerin ab
1. August 2001
im Voll zeitpensum als Englisch-Sekretärin bei der Y.___ ange stellt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) . Am 21. Dezember 2001 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe per 31. März 200 2. Auf dem „ Beitrittsge such zur Vorsorgeeinrichtung“ verneinte sie am 16. August 2001 gegenüber der La Suisse, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, dem R ückversicherer der Aspida ( https://www.swisslife.ch/content/dam/ch/doku mente/de/unternehmen/ sammel stiftungen/geschaeftsberichte/bvg/geschaeftsbericht_aspida_2005_de.pdf.spooler .download.pdf ), sämtliche Fragen betreffend eine aktuelle oder in den letzten zwölf Monaten bestanden e Arbeitsunfähigkeit und auch das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Gesundheitsschadens (Urk. 19 S. 6, Urk. 20/17-22). 3.1. 4
Auf der Anmeldung zur Kollektivversicherung bei der Beklagten 1 gab die Kläge rin am 15. Mai 2002 an, voll arbeitsfähig zu sein, und verneinte sämtliche Fragen betreffend gesundheitliche Störungen sowie damit in Zusammenhang stehende Behandlungen und längere Phasen von Arbeits un fähigkeit (Urk. 20/2). 3.1. 5
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ vom 6. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 (Auflösung infolge Konkurses der Arbeitgeberin; faktisches Ende am 31. Dezember 2002 [vgl. Urk. 18/1.26] ) wies die Klägerin ab 3. Juni 2002 jede Woche mindestens eine krankheitsbedingte Abwesenheit auf (vgl. Arbeitgeberfragebogen vo m 7. Mai 2003 und Beilagen dazu
[ Urk. 18/1.28 ]; Urk. 20/4-6 , Urk. 20/8 ).
Auf der Erwerbsunfähigkeitsmeldung an die Beklagte 1 vom 7. Oktober 2002 (Urk.
18/1.27 S. 1 f.) gab die Klägerin eine seit 2 4. Juni 2002 und bis auf Wei teres bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit an.
Auf der „Anmeldung und Erwerbsausfallbestätigung“ vom 14. Oktober 2002 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 18/1.27 S. 3) gab si e ebenfalls an , seit Juni 2002 – anfänglich zu 20 %
- arbeitsunfähig zu sein. 3.1. 6
Die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endo krino logie und Diabetologie , stellten am 22. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 18/1.33 S. 3 = Urk. 20/7 ): - Verdacht auf Hypothyreose, Differentialdiagnose: sekundär, bei depressi ver Verstimmung - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach Chemotherapie 1992 - Status nach syngener Knochenmarktransplantation von eineiigem Zwil ling 1992
Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine schwer verstimmte Patientin, die durch die posttraumatische Belastung ihrer Grundkrankheit und sicherlich noch durch weitere Faktoren schwerst belastet sei , gezeigt . Seit Jahren sei sie nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Der psychische Leidens druck sei enorm und offensichtlich. Obwohl die Problematik langjährig sei, scheine sich das Ganze jetzt in besorgniserregendem Ausmass zuzuspitzen . Die Klägerin sei offen und bereit für jede Hilfe, einschliesslich einer psychologi schen Beratung. Bezüglich Hypothyreose habe sich ursprünglich ein leich t erhöhtes SH von 5,1 mU /l gezeigt . Ob dies den psychischen Zustand verschlim mere oder dessen Folge sei, sei derzeit nicht eruierbar . Die eingeleitete Substitu tion mit Eltroxin sei aber weiterzuführen. Es sei – möglichst rasch – eine psy chologische Therapie beziehungsweise Beratung indiziert. 3.1. 7 Auf der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 26. Februar 2003 gab die Klägerin an, n ach der aufgrund eines Non-Ho d gkin Lympho m s ab Mai 1992 durchgeführten Extrem-Behandlung sei sie immer müder und schwächer geworden; die Behinderung bestehe seit zirka „Juni dieses Jahr“ ([gemeint wohl: 2002]; Urk. 18/1.35 S. 5). 3.1.8
In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. März 2003 gaben die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie , an, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf eine endokrinologische Ursache, sondern auf eine andere, zum Lymphom sekundäre Diagnose zurück zuführen. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Hypothyreose. Vom 1. September bis 15. Oktober 2002 habe eine 80%ige und vom
16. bis 20. Okto ber 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 21. Oktober 2002 und bis auf Weiteres sei die Klägerin noch zu 50 % arbeits unfähig (Urk. 18/1.33 S. 1; vgl. auch Urk. 18/1.37 S. 1 f.). 3.1. 9
Die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medizin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, stellten
– gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 24. Juni 2002 - am 1. April 2003 nachstehende Diagnosen (Urk. 18/1.30 S. 3): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom (IWF H, Stadium IIb ) -
6. Mai 1992: Lymphknotenbiopsie supraclaviculär rechts CT-Thorax: Mediastinaltumor mit 15x12x7 cm -
8. Mai 1992: Chemotherapie mit VACOP-B mit konsekutiver partieller Remission zweimalige intrathekale Prophylaxe, Abbruch wegen Erbrechen und Kopfschmerzen -
27. August 1992: Syngene Knochenmarktransplantation vom eineiigen Zwilling (HLA-identisch, DNA-Fingerprint-identisch)
Es seien folgende Komplikationen aufgetreten: -
2. September 1992: schwere interstitielle Pneumonie -
13. August 1992: Diagnose eines S t atus nach Subclavia thrombose wegen fehlgeschlagene m
Subclaviapunktionsversuch s links -
18. November 1997: vorzeitiges Ovarialversagen
Die Klägerin habe zwischenzeitlich mehrere Jahre in den D.___ gelebt und sei dort von diversen Ärzten untersucht worden. Sie sei nach eigenen Angaben aktuell weiterhin nicht voll belastbar und habe sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe , nach kurzer Zeit wieder aufgeben müssen, worüber sie sehr unzufrieden sei. Ausserdem habe sie über fehlende Libido geklagt und einen dringenden Kinderwunsch geäussert (S. 3). D ie anlässlich der zehnten Jahres kontrolle am 24. Juni 2002 durchgeführte Knochenmarkpunktion habe – histo logisch und zytologisch – eine komplette Remission gezeigt (S. 3). Die Klägerin habe angegeben, sich an der neu angetretenen Arbeitsstelle als Sekretärin (S. 3) überlastet zu fühlen. Sie habe Angst, diese zu verlieren, wenn sie den Anforde rungen nicht gerecht werde. Die Symptome seien im Rahmen einer chronischen Müdigkeit bei Status nach Transplantation zu interpretieren. Der Klägerin sei zunächst eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei ihr auf längere Sicht nicht zumutbar zu 100 % zu arbeiten, weshalb ihr empfohlen worden sei, „einen IV-Antrag über 50 % “ zu stellen. Ausserdem berichte die Klägerin über grosse Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäu schungen . Sie habe das Gefühl, dem Druck um sie herum nicht standhalten zu können. Es sei ihr empfohlen worden, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hormonstatus sei eine latente Hypothyreose festgestellt worden, welche die psychische Symptomatik, wenn sie sie nicht gar ausgelöst habe, zumindest ver stärken könne. Diesbezüglich sei allenfalls eine Substitutionstherapie indiziert (S. 4). Sämtliche relevanten psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) seien – in zeit li cher Hinsicht – eingeschränkt. Grund dafür sei ein nach der Transplanta tion auf getretenes
Fatigue -Syndrom, das durch die Begleit- und vorbereitende The ra pie ausgelöst worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Die bisherige Tät igkeit sei der Klägerin seit
1. Januar 2003 noch während maximal 25 Stunden pro Woche zumutbar (S. 6). 3.1. 10
Am 4. Juli 2003 hielten die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medi zin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, fest, die Klägerin schildere nach wie vor eine chronische Unzufriedenheit, welche insbesondere auf eine r fehlenden Belastbarkeit, einer generellen Lustlosigkeit und einer Inte ressenlosigkeit gründe. Wegen fehlender Fortschritte in der im November 2002 be gonnenen Psychotherapie wolle s i e diese wieder abbrechen. Es erfolge eine Dau erbehandlung mit Deroxat 20 mg. Die Klägerin selbst erachte sich an sich nicht für depressiv; es sei einfach alles im Leben komplizie rter geworden und koste sie viel Energie. Nach dem Stellenverlust wegen Konkurses der Arbeitge berin Ende 2002 sei sie nun bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suche eine neue Stelle (Urk. 18/1.24 S. 3). Bei kompletter hä matologischer Remission bestünden „ meh rer e , tei lwei se psychische und auch Probleme“, wel che auf einer verminderten körperlichen Belastbarkeit beruhten. Die überdies geschilderten Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäuschungen seien durch den Stellenverlust noch verstärkt worden. Eine 100%ige Arbeitstä tigkeit sei der Klägerin längerfristig nicht zuzutrauen. Falls noch nicht erfolgt, sei eine Anmeldung bei der IV im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu empfehlen. Bezüglich der antidepressiven Behandlung erschienen eine Ver doppelung der Deroxat -Dosis und eine Kombination dieses Medikaments mit Sollevita sowie die Weiterführung der psychologischen Betreuung sinnvoll (S. 4). 3.1. 11
Gemäss Memo der Z.___ vom 18. Juli 2002 (Urk. 20/12) wies die Klägerin nach dem Antritt der (Vollzeit-)Stelle am 6. Mai 2002 ein Arztzeugnis vor, das ihr ab dem 24. Juni 2002 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Als Grund dafür habe sie eine vor ca. zwölf Jahren durchgeführte Rücken marktransplantation angegeben . Dass sie nun oft sehr müde sei und sich erschöpft fühle, führe ihr Arzt auf diese Krankheit
( beziehungsweise diese Behandlung ) zurück. 3.1. 12
Auf dem Formular „Ärztliches Zeugnis über Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit“ der Beklagten 1 bejahten die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Abteilung Endokrinologie/ Diabetologie , am 20. August 2003 die Frage nach einer vor Mai 2002 bestandenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen ; dies e liege wohl schon mehr als fünf Jahre zurück (Urk. 20/9). 3.1.13
Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , von der sich d ie Klägerin ab 11. Dezember 200 2 behandeln liess, stellte in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle Zürich vom
29. September 2003 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/1.24 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach syngener Knochenmarktransplantation 1992 - Cataracta
com p licata - Depressive Grundstimmung mittleren Grades
Keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen habe das überdies bestehende Ovarial versagen. Als Antwort auf die Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt Dr. I.___ fest, die Klägerin habe von 1993 bis 1995 in den D.___
unter vielen Ausfällen und extremer Müdigkeit ein Studium absolviert und abgeschlossen. Per Juni 2001 sei ihr dann die damalige Arbeitsstelle (im Voll zeitpensum ) nach sechs Monaten gekündigt worden . Im März und April 2002 habe sie zu 100 % gearbeitet , im Mai 2002 dann zu 80 % und von Juni bis Dezember 2002 schliesslich noch zu 50 % (S. 1). Seit dem Konkurs der Arbeit geberin Anfang 2003 sei die Klägerin, die nach wie vor zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei, arbeitslos. Sie habe angegeben, seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung und Freudlosigkeit zu leiden. Zudem klage sie über Schlafprobleme. Die Symptome seien verstärkt vorhanden , seit sie arbeitslos sei. Es bestünden Müdigkeit und Vergesslichkeit. Es erfolge eine anti depressive Behandlung mit Edronax . Derzeit absolviere die Klägerin einen Deutsch-Auffrischungskurs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Eine Abklärung der beruflichen Integrationsmöglichkeiten durch die IV sei angezeigt (S. 2). Das Konzentrationsvermögen und die – psychische und physi sche – Belastbarkeit seien eingeschränkt. In psychischer Hinsicht lasse sich mittels regelmässiger Therapie noch eine Verbesserung erzielen. Aus medizini scher Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei der Klägerin – seit mindestens drei Jahren – nur noch halb tags zumutbar (S. 8). 3.1. 14
Im Rahmen der von der IV-Stelle Zürich durchgeführten beruflichen Abklärun gen gab die Klägerin am 22. Oktober 2003 an, sich seit längerer Zeit antriebslos und rasch gestresst zu fühlen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden. Sie komme nicht mehr nach mit de n täglichen Haus halts arbeit en , da si e nach drei Stunden Deutschkurs (beim RAV) jeweils sehr müde sei. Beim Treppenstei gen komme es aufgrund einer Einschränkung der Lungenfunktion zu Atemnot. Seit ihrer Entlassung hätten sich die Symptome noch verstärkt . Sie unterziehe sich einer regelmässigen Psychotherapie und einer Behandlung mit Antidepres siva. Sie sei mit einem Amerikaner verheiratet und fühle sich hin- und herge rissen zwischen ihren beiden Heimatländern Schweiz und D.___ . Dass ihr Kin derwunsch wegen Unterleibsproblemen nicht erfüllt werden könne, trage zusätzlich zu den Stimmungsschw ankungen bei. Sie suche derzeit eine 30% Stelle, da sie subjektiv nicht mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten imstande sei (Urk. 18/1.19 S. 3). Sie sei antriebslos, ermüde schnell und bra u che Zeit, um mit der Psychiaterin die aus der Lymphomerkrankung resultierenden Probleme angehen zu können. Sie sorge sich um ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitslos sei (S. 4). 3.1. 15
Auf entsprechende Anfrage der Beklagten 1 hin gab die Psychiaterin Dr. I.___ am 20. November 2003 an, die Klägerin sei 1992 wegen eines anaplastischen Ki-1-positiven Lymphoms behandelt worden und habe sich in diesem Zusammenhang einer Knochenmarktransplantation unterzogen. In der Folge habe sie an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, und von Juni bis Dezember 2002 habe sie zu 50 % gear beitet. Im erfragten Zeitraum (Mai 2002 und Zeit davor) habe sie wegen des genannten Leidens im H.___ in regelmässiger ärztlicher Kontrolle gestanden. Es erfolge zwar eine regelmässige medikamentöse Behandlung, dabei handle es sich allerdings um eine H o rmons u bstitutio n wege n Ovarialversagens als Bestrahlungsfolge , welche für die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Im Rahmen der bei ihr – Dr. I.___
– wegen einer depressiven Grundstim mung mittleren Grades am 11. Dezember 2002 begonnenen Therapie fänden Konsultationen im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen statt; es seien schon diverse Behandlungsversuche mit Antidepressiva erfolgt (Ur k . 20/10). 3.1. 16
In seinem undatierten B ericht zuhanden der Beklagten 1 (Urk. 20/11) gab Dr. med. J.___ vom
H.___ an, in der angestammten Tätigkeit sei die Klägerin seit Juli 2002 zu 80 % arbeitsunfähig ( gemeint wohl: arbeitsfähig
[ vgl. etwa Urk. 20/12] ) . Von ihnen werde eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit empfohlen. Grund dafür sei, dass nach normaler Konditionierung eine Belastbarkeitseinbusse im S inne eines Chronic
Fatigue - Syndroms eingetreten sei. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechne t werden . 3.1. 1 7
Im – ihrer
V erfügung vom 23. Januar 2004 ( Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2003 [Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.]) zugrunde liegenden – Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. November 2003 setzte die IV-Stelle Zürich den Beginn der Wartezeit auf den 1. September 2002 fest (Urk. 18/1.17 S. 3). 3. 1 . 18
Am 2. Dezember 2004 teilte die Klägerin der IV-Stelle Zürich mit, dass sie seit 17. November 2004 vollzeitlich bei der C.___ arbeite (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 18/1.5 S. 5 f.). Sie hoffe, an der neuen Arbeitsstelle Erfolg zu haben , und bitte die IV-Stelle, keinen Kontakt mit ihrer Arbeitgeberin aufzunehmen (Urk. 18/1.6 S. 2).
D ie IV-Stelle ersuchte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 17. Januar 2005 (Urk. 18/1.6 S. 1), ihr mitzuteilen, ob der Arbeitsversuch gelungen sei . Nachdem diese am 31. Januar 2005 ihren Arbeitsvertrag und die Lohnabrech nungen für die Zeit von November 2004 bis Januar 2005 eingereicht hatte (Urk. 18/1.5), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4) . 3.2 3.2.1
Ab 17. November 2004 arbeitete die Klägerin als Assistant ICT Administration im Vollzeitpensum bei der C.___ (Urk. 18/1.5 S. 5 f.) . Dieses
(unbefristete) Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2006 wieder aufgelö st (vgl. Urk. 1 S. 6 ). 3.2.2
Im Rahmen ihrer Anstellung bei der
A.___ ab 1. Dezember 2006 war die Klägerin in der Folge vom
1. März 2007 bis zu ihrer Entlassung per
31. Juli 2008 vollzeitlich als Finance Analyst
bei der K.___
tätig (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/4, Urk . 18/4 S. 5 , Urk. 18/6 S. 2 ). 3.2.3
Am 11. Juni 2008 wurde die Klägerin im L.___ , Akut ge riatrie /Memory Clinic , neuropsychologisch untersucht. Die zuständigen Fach personen der Memory Clinic
diagnostizierten daraufhin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 18/10 S. 9-11) Fatigue und kognitive Auffälligkeiten nach syngener Stammzellentransplantation. Die Klägerin habe angegeben, seit der 1992 erfolgten Behandlung ihres Krebsleidens an enormer Müdigkeit und Kon zentrationsproblemen zu leiden. Sie sei manchmal auch etwas vergesslich, fühle sich schnell überfordert, wenn sie mehrere Dinge gleichzeiti g erledigen müsse, und habe Mühe, sich die Zeit einuteilen und zu planen. Nach dem es in der Beziehung mit ihrem Mann immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei, lasse sie sich nun von ihm scheiden. Derzeit arbeit e sie al s IT Finance Analyst, sei aber s eit Mai 2008 zu 50 % krankgeschri e ben, weil sie immer müde sei und sich überfordert fühle. Sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen. Wes halb ihr jetziger Vorgesetzter nicht zufrieden sei mit ihrer Arbeit, könne sie nicht genau sagen; wahrscheinlich sei sie zu langsam und erledige die Arbeit nicht so, wie er sich das wünsche . Es seien ihr auch Fehler unterlaufen, die si e aber nicht als schlimm ansehe (S. 9 f. ) .
Sie würde gerne zu 80 % arbeiten, um sich einen Tag ausruhen zu können. Im Alltag sei sie sonst nicht beeinträchtigt; sie sei einfach frustriert, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und ständi gen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne (S. 10).
Die ausführliche neuropsychologische Untersuchung habe in fast allen kogniti ven Bereichen altersentsprechende Befunde ergebe. Zu beobachten seien einzig minimale Auffälligkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit und in der visuellen Merkspanne. Trotz der weitgehend normalen kognitiven Leistungen in der Testung könnten die beschriebenen neuropsychologischen Symptome (schnelle Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme) im beruflichen Alltag relevant sein. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei ein kausaler Zusam menhang zwischen der hochdosierten Chemotherapie und den neuropsycholo gischen Beschwerden anzunehmen. Eine Reduktion des Arbeitspensums, wie sie von der Klägerin bereits angestrebt werde, könne ebenso sinnvoll sein wie die genauere Exploration der Umstände der mehrfachen Kündigungen (S. 10). Auf Letztere beziehungsweise die häufigen Stellenwechsel angesprochen, habe die Klägerin zu weinen begonnen und gesagt, dass sie dies sehr belaste (S. 9). 3.2.4
Vom
23. Juli 2008 bis 2 3. beziehungsweise (unter Berücksichtigung der vertrag lich vereinbarten Kündigungsfrist) bis 31. Oktober
2009 war die Klägerin bei der B.___ angestellt (vgl. auch Urk. 2/6) und im Rahmen zweier Ein satzverträge (Urk. 2/11 f.) bis Ende 2008 zu 50 % und ab 1. Januar 2009 zu 80 % als Administrativ e Expert bei der M.___ beschäf tigt . Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin erfolgte gemäss der en Angaben aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen ( Urk. 18/11 S. 2; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 24. September 2009, S. 7) . Krankheitsbedingt sei die Klägerin am 28. August 2008, am 13. Januar, vom 3.
bis 6. sowie am 25. Februar und am 27. Mai 2009 ausgefallen (S. 4). 3.2.5
Die Ärzte des L.___ , Hämatologie, hielten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, die Klägerin präsentiere sich in gutem Allgemeinzu stand , arbeite zu 80 % und berichte nur über diskrete Leistungseinschränkungen (Urk. 18/10 S. 7). 3.2. 6
Am 14. Oktober 2009 gaben die Ärzte des L.___ , Hämatolo gie an, gemäss der Klägerin bestehe – körperlich wie auch mental –eine leicht gradige chronische Müdigkeit mit subjektiv leichter Leistungsein schränkung , vor allem im Sinne eines rascheren Abfalls der Kon zen trations fähigkeit. Diese Beeinträchtigung habe sich in ihrer Ausprägung im vergange nen Jahr nicht verändert (Urk. 18/16 S. 8). 3.2.7
Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vom 11. November 2009 bis 31. Januar 2010
als kaufmännische Angestellte bei der E.___ tätig . Ihre Arbeitszeit betrug gemäss Angaben der Arbeitgeberin acht Stunden pro Tag beziehungsweise 28 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitge berfragebogen , Urk. 1 8/7). 3.2.8
In der (Neu-)Anmeldung bei der IV vom 21. Januar 2010 (für eine Berufsbera tung respektive eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit)
gab die Klägerin an, sie kämpfe seit einer Extrem-Behandlung beziehungsweise einer Knochen marktransplantation stets mit Müdigkeit und körperlicher Schwäche; die Behin derung bestehe seit 1992 (Urk. 1 8/4 S. 6). 3.2. 9
A m 23. Februar 2010 stellten die Ärzte des L.___ , Hämatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/10 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Lymphom , Erstdiagnose im Mai 1992 - Status nach syngener Knochenmarktransplantation im August 1992 mit anhaltender kompletter Remission - Status nach primärer Ovarialinsuffizienz und primärer Hypothyreose im November 1997 mit einer progredienten Einschränkung der Leistungsfä higkeit - Mässiggradige neuropsychologische Einschränkungen - Anpassungsstörung
Die Klägerin klage über eine seit mehreren Jahren persistierende Energielosig keit mit einem zusätzlichen Abfall der Leistungsfähigkeit und über entspre chende berufliche Versagensängste. Derzeit bestünden vor allem körperliche und psychische Einschränkungen in Form einer Energielosigkeit und eines zunehmend depressiven Zustandsbilds. Ausserdem habe im Rahmen einer Abklärung an der Memory
Clinic ein kognitives Defizit dokumentiert werden können (S. 2) . Die bisherige Tätigkeit sei der Klägerin aufgrund der – in den vergangenen Jahren zugenommenen – körperlichen, psychologischen und kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar (S. 3 ). 3.2. 10
Dr.
med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von dem sich die Kläge rin ab
2. Februar 2009 behandeln liess (Urk. 18/13 S. 2), hielt am 9. Mai 2010 fest, die se leide an – körperlicher und mentaler – chronischer Müdigkeit. Sie arbeite derzeit aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 60 %. Die Freizeit benötige sie nach eigenen Angaben, um am nächsten Tag wieder fit zu sein für die Arbeit. Freizeitaktivitäten seien ihr aufgrund der chronischen Müdigkeit nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 1. August bis 31. Dezember 2008 eine 40%ige und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. November 2009 sei die Klägerin erneut zu 40 % arbeitsunfähig (S. 3). Die bisherige Tätig keit sei ihr noch zu 50 % zumutbar. Sie sei bezüglich ihrer Krankheit sehr posi tiv eingestellt und bekunde grosse Mühe, sich selber und Dritten gegenüber ein zugestehen, dass ihre Leistungsfähigkeit relativ stark herabgesetzt sei. Si e habe über ihren eigenen Schatten springen müssen, um sich bei der IV
anzumelden (S. 4). 3.2.11
Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 6. Sep tem ber 2010 fest, die Klägerin, die seit 1998 bei ihm in Behandlung stehe, verspüre zeitweise eine Müdigkeit und eine n Energiemangel. S i e arbeite derzeit ohne Einschränkung zu 80 % als Sekretärin; diese Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 80 % zumutbar (Urk. 18/17 S. 3 f.). Sie sei körperlich (und geistig) gesund (S. 5). 3.2. 12
Die Ärzte des L.___ , Frauenklinik, gaben am 22. September 2010 an, die Klägerin stehe seit 13. August 2002 wegen präcoxer Menopause und unerfüllten Kinderwunschs in ambulanter Behandlung bei ihnen. Es bestehe Verdacht auf eine depressive Verstimmung beziehungsweise eine Depression. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Abklärung indiziert. Bis anhin sei der Klä gerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 18/18 S. 3). 3.2.13
PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 22. Deze mber 2010 fest, bei der Klägerin best ehe nach der Erkrankung an Leukämie und nach der Knochenmarktransplantation eine chronifizierte orga nische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Aufgrund dieses - durch die Leukä m ie ausgelösten - Leidens träten
( insbesondere in körperlichen und psychischen Belastungssituationen ) erhebliche Konzentrationsstörungen, Erschöpfungsge fühle , Energielosigkeit und depressive Verstimmungen auf. Letztere bestünden seit mindestens 1995 und hätten in der Vergangenheit teilweise im Zusammen hang mit Überforderungssituationen am Arbeitsplatz und auch mit Auseinan dersetzungen in der Paarbeziehung gestanden. Wegen der Belastung durch die Scheidung und aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes habe sich die Klägerin, die schon vorgängig psychologisch betreut worden sei, im März 2008 dann zu ihm in Behandlung begeben. Im Verlaufe des Jahres 2008 habe s ie Klägerin die Scheidung psychisch bewältig t und eine neue Arbeitsstelle bei der M.___ gefunden; dorthin sei sie dann auch umgezogen . Es hätten indes Gefühle der Überforderung, der Depressivität und der Energielosigkeit sowie ein erheb lich reduziertes Selbstgefühl bei einer Tendenz zu ausgeprägter Leistungsorien tierung , welche die Klägerin immer wieder an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht habe, persistiert (Urk. 18/21 S. 7 f.).
Anlässlich der Untersuchung vom 26. November 2010 habe die Klägerin im Rahmen der Arbeit an ihrer aktuellen Stelle im Pensum von 50 % auftretende Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Energielosigkeit und depressive Ver stimmungen geschildert, welche sie zu längeren Ruhepausen im Tagesverlauf beziehungsweise nach der Arbeit zwängen. Die Einsicht in die Begrenztheit ihrer körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit habe sie nun zur Anmel dung bei der IV veranlasst. Prognostisch sei davon auszugehen, dass das aktu elle psychische Befinden fortbestehen oder sich - bei anhaltender Überforderung im Rahmen der organisch depressiven Störung - verschlechtern werde. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe
- infolge von Konzentrations störungen, Erschöpfung, Energielosigkeit, innerer Nervosität sowie depressiver Verstimmungen und auf grund deswegen erhöhten Pausenbedarfs - in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). Diese Einschränkung des Leistungs vermögens bestehe seit Behandlungsbeginn im März 2008 (S. 6 und S. 8). 3.2. 14
In ihrer - auf den Akten beruhenden - Stellungnahme vom 3. Februar 2011 gelangte Dr. med. Q.___ , Absolventin Gutachterkurse SIM, Ärztin des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass die Klägerin aus psychi scher Sicht infolge ihrer Erkrankung im J ahr 1992 beziehungsweise der deret wegen erfolgten Therapien seit spätestens November 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dies sei nicht auf eine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern darauf zurückzuführen, dass die Kläg erin in den letzten Jahren die G renze ihrer Belastbarkeit übers chritten habe, indem sie vollzeitlich gearbeitet habe, ohne dass ihr ärztlicherseits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 18/22 S. 3). 3.2. 15
In der Folge sprach die IV-Stelle Basel -Stadt der Klägerin mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) – unter Hinweis darauf, dass sie (die Klägerin) ihr Arbeitspensum per November 2009 auf 70 % reduziert habe, nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2010 zu 100 % in ihrer Arbeitsfä higkeit einge schränkt gewesen und nun in jeglicher Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei – mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. 3.3 3.3.1
Die Ärzte des L.___ , Interdisziplinäre Notfallstation, NFS Medi zin, stellten gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 26. Oktober 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 18/45 S. 10): - Kleine cerebellär links hemisphärische Ischämie , Erstdiagnose 26. Oktober 2012 - EKG vom 26. Oktober 20 12: nc SR, keine ischämischen Veränderu n gen, keine Rhythmusstörungen - MRI vom 26. Oktober 2012 Imamed : Verdacht auf winzige frische Ischämie in der linken Kleinhirnhemisphäre, Kav ernom Pons ante rola teral rechts - cvRF : keine - Kavernom Pons anterolateral rechts - Status nach Knochenmark transplantation bei N on-Hodg k in Lymphom vor 20 Jahren - anamnestisch Ganz körperbestrahlung vor 20 Jahren - Status nach Katarakt- Operation im Juni 2012
Die Klägerin sei ihnen - wegen Verdachts auf eine frische Ischämie im Klein hirn
notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen worden. Sie leide seit zirka zwanzig Jahren an einer Müdigkeit, deren Ursache der Hausarzt in einer
Leuken zephalopathie
bei Status nach Ganzkörperbestrahlung vermutet habe. Im MRI (vgl. Urk. 18/45 S. 7) sei nun nebenbefundlich ein Kavernom festgestellt worden. Es seien we itere Untersuchungen vorgesehen. 3.3. 2
Dr. N.___
berichtete am 25. März 2013 über eine Verschlechterung des Ges und heitszustandes. Die Klägerin sei trotz einer Zunahme der körperlichen und mentalen Müdigkeit bis Sommer 2012 mit Müh und Not noch in der Lage gewesen, ihre Arbeit zu verrichten. Nach einer beidseitigen Katarakt-Operation habe sie dann wegen monatelangen massiven Schwindels und Nausea die Arbeit nicht wie geplant wieder aufnehmen können. Dies habe zu Enttäuschung und zu einer depressiven Episode geführt, welche sich nach Kenntnisnahme der am 26. Oktober 2012 zufällig festgestellten kleinen cerebellären
linkshemisphä rischen Ischämie und des Kavernoms im Pons anterolateral rechts noch weiter verschlimmert habe (Urk. 18/45 S. 1). Zusätzlich negativ auf das psychische Befinden wirke sich nun noch aus, dass die Taggeldversicherung ihre Leistungs pflicht verneine, da die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf die gleiche Krankheit zurückzuführen sei, deretwegen der Klägerin schon eine Rente ausgerichtet werde. Die Klägeri n, die seit zwanzig J ahren mit einer bewundernswert positi ven Einstellung gegen ihre doch massiven gesundheitlichen Probleme kämpfe, müsse nun wohl Sozialhilfe in Anspruch nehmen, um überleben zu können (S. 2). 3.3. 3
Auf de m Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ gab die Klägerin am 21. August 2013 an, ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2012 und erneut im Juli/August 2013 verschlechtert. Zuerst seien eine Ischämie im Klein gehirn sowie eine Depression festgestellt und dann noch Brustkrebs diagnosti ziert worden (Urk. 18/65 S. 1). 4. 4.1 4.1.1
Die IV-Stelle Zürich stellte die Renten verfügung vom
23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.) auch der Personalfürsorgestiftung der Z.___ zu. Soweit die Bekl agte
1 als Rechtsnachfolgerin dieser Vorsorge ein richtung (beziehungsweise der Pensionskasse Z.___ ) fungiert , wäre sie daher grundsätzlich an die genannte Verfügung gebunden. Allerdings setzte die IV Stelle darin den Beginn der Wartefrist auf den 1. September 2002 fest. Da dokumentiert ist, dass die Klägerin schon seit einem früheren Zeitpunkt (teil )arbeits un fähig war (Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.35 S. 5, Urk. 20/4 f., Urk. 20/10 S. 1) , ist der f ragliche Rentenentscheid für die Beklagte 1 nicht verbind lich (vgl. E. 1.2.5) , soweit der Eintritt der massgeblichen Arbeitsun fähigkeit strittig ist. Namentlich fehlt eine echtzeitliche derart lau t ende ärztliche Ein schätzung. 4.1.2
Betreffend die Natur der gesundheitliche n Beeinträchtigung und deren Aus wirkun gen auf das Leistungsvermögen steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich die Klägerin, nachdem im Mai 1992 ein grosszelliges anaplastisches Ki-1-pos i tives Lymphom festgestellt worden war, einer – eine Knochenmarktransplantation und eine Chemotherapie umfas senden und mit Komplikationen verbundenen – intensiven Behandlung unter zog und während längerer Zeit (gemäss eigenen Angaben vom April 1992 bis März 1993 zu 100 % und daraufhin bis zirka September 1993 noch zu 50 % [Urk. 18/1.35 S. 5]) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl.
etwa Urk. 18/1.30 S. 3 und Urk. 18/ 1.33 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten und den weitern Akten geht sodann im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass die Klägerin als Behandlungsfolge an einem – von den Ärzten diagnostisch teilweise unterschiedlich eingeordneten – Müdigkeitssyndrom und mässiggradi gen neuropsychologischen Defiziten leidet.
Im Januar 1993 , mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch gänzlich a rbeitsunfä hig war (Urk. 18/1.35 S. 5), zog die Klägerin in die D.___ . Während des Bachelor-Studiums, das sie dort in der Folge bis 1995 absolvierte (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4), stand sie nach Lage der Akten weiterhin (bei diversen Ärzten) in Behandlung (Urk. 18/1.30 S. 3), litt an extremer Müdigkeit und f iel häufig krankheitsbedingt aus (Urk. 18/1.24 S. 1). Angesicht dieser Gegebenheiten ist, auch wenn sie das Studium schliesslich erfolgreich abschliessen konnte, nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit während dessen Dauer auszugehen. Auch d ass sie während ihrer darauffolgenden Erwerbstätig keit in den D.___ zwischen 1996 und Juni 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangte, erscheint aufgrund der zitierten medizinischen Berichte und der weiteren Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. So ist dokumentiert, dass sie im fraglichen Zeitraum (nacheinander) in mindeste ns fünf verschiedenen Ar beitsverhältnissen stand (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). Die se häufigen Stellenwechsel beziehungsweise – verluste
(schon damals) , die sich nach ihrer Rückkehr in der Schweiz fort setzten, sind vor dem Hintergrund der als Folge des Krebsleidens persistierenden Symptomatik, insbesondere der chronischen Müdigkeit zu sehen. So erklärte die Klägerin
gegenüber den Ärzten des H.___
anlässlich der Untersu chung vom 24. Juni 2002 , dass sie sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe, aufgrund ihrer einge schränkten psychischen und physi schen Belastbarkeit wieder habe aufgeben müssen (Urk. 18/1.30 S. 3 ; vgl. hiezu auch Bericht Dr. I.___ vom 29. Sep tember 2003, Urk. 18/1.24 S. 1 ). In dieser
Aussage bezog sie sich
offensichtlich auch auf die Arbeitsverhältnisse in den D.___ , hatte sie doch im Zeitpunkt der fraglichen Kontrolluntersuchung im H.___ seit ihrer Wiederein reise in die Schweiz im Juli 2001 erst einen Stellen wechsel (von der Y.___ zur Z.___ ) zu verzeichnen . PD Dr. P.___ hielt denn auch explizit fest, dass es schon ab 1995 zu Überfor derungssituationen am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 18/21 S. 7).
Dass sie schon geraume Zeit vor und dann auch
bei Antritt der Stelle bei der Y.___ Anfang August 2001 wesentlich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt war (und dieses Arbeitsverhältnis deswegen in der Folge auch bereits nach knapp fünf Monaten per Ende März 2002 wieder kündigte (vgl. Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2001, Urk. 18/1.31 S. 4), ist auch aus den weiteren Akten zu schliessen . So ging Dr. I.___ am 29. Sep tember 2003 davon aus, dass die – seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Schlafproblemen leidende –
Klägerin seit mindestens drei Jahren (mithin seit spätestens Herbst 2000, als sie noch in den D.___ lebte) nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 18/1.24 S. 8). Am 20. November 2003 bestätigte die genannte Psychiaterin diese Angaben auf Anfrage der Beklagten 1 insofern, als sie festhielt, die Klägerin habe nach der Krebserkrankung im Jahr 1992 und der erfolgten Knochenmarktransplantation an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 (und damit im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ am 6. Mai 2002 )
– sei sie zu 20 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 20/10). Die Klägerin gab anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchung in L.___ am 11. Juni 2008 an, sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen respektive verloren, weil sei immer müde sei und sich überfordert fühl
e. Die enorme Müdigkeit und die
Konzentra tionsproble me bestünden seit der Behandlung ihres Krebsleidens im Jahr 1992 (Urk. 18/10 S. 9 f.). An der – nach einer einmonatigen Arbeits losigkeit im April 2002 (Urk. 18/1.34) – auf die Anstellung bei der Y.___ folgen den (Vollzeit-)Stelle bei der Z.___ fühlte sie sich denn aufgrund der chro nischen Müdigkeit von Anfang an überlastet und befürchtete, den Anforderun gen nicht gerecht zu werden (Urk. 18/1.30 S. 3 f.). Schon kurz nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses am 6. Mai 2002 wies sie dann ab 3. Juni 2002 regelmässig Absenzen ( an ein bis fünf Tage n
pro Arbeitswoche) auf; ab 24. Juni 2002 wurde ihr eine 20%ige und später eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt (Urk. 18/1.24 S. 1, S. 4 und S. 8, Urk. 18/1.27 S. 1 f., Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.30 S. 4 und S. 6, Urk. 20/4-6, Urk. 20/8, Urk. 20/10, Urk. 20/12) , auf grund deren ihr die IV-Stelle dann per 1. September 2003 erst mals eine halbe Rente zusprach (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) .
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin schon vor den beiden (aufgrund der Anstellungen bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ bestandenen) Vorsorgeverhältnissen mit der Beklagten 1 wegen der Langzeitfol gen ihrer Krebserkrankung erheblich ( und ab Juni 2002 noch verstärkt) in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war. Da die zur erstmaligen Zusprache einer halben Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit demnach schon vor Versiche rungsbeginn eingetreten war, ist die Leistungsverweigerung der Beklagten 1 nicht zu beanstanden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Z.___ Pensionskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten 1 nach Lage der Akten schon im Februar 2004 ein damals von der Klägerin gestelltes Gesuch um Invaliden l eistungen abgewiesen hatte, was diese zu jenem Zeitpunkt offenbar ohne Weite res akzeptiert e (vgl. Urk. 2/9).
Ob die Klägerin mit ihren Angaben auf dem „ Beitrittsgesuch zur Vorsorge einrich tung “ vom 16. August 2001 (Urk. 20/17) und in der „ Anmel dung zur Kollektiv versicherung “ vom 15. Mai 2002 (Urk. 20/2) ihre Anzeige pflicht gegen über der Beklagten 1 (beziehungsweise deren Rech tsvorgängerin nen ) ver letzt hat, kann angesichts dieses Ergebnisses offen bleiben. Anzufügen bleibt, dass die Rentenbetreffnisse für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (anders als das Rentenstammrecht) ohnehin verjährt wären ( Urk. 22 S. 5; vgl. E. 1.1.1 -3 ). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt ein Leistungsanspruch der Klägerin geg enüber der Beklagten 2 oder 3. Massgebend ist dabei , ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der je nigen Arbeitsunfähigkeit, die zur erstmaligen Zusprache einer Rente der IV
führte (Ve rfügung vom 23. Januar 2004 , Urk. 18/1.11 und Urk. 18/1.18) , und der
Arbeitsunfähigkeit, die während der Vorsorgeverhältnisse mit der Beklag ten 2 beziehungsweise 3 bestand und
aufgrund deren die IV-Stelle der Klägerin seit November 2010 aber mals eine Rente ausrichtet (Verfügung vom 11. Mai 2011, Urk. 18/28) , unterbrochen wurde sowie – gegebenenfalls
– wann genau die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4.2.2
Die
Rentenverfügung der IV-Stelle Basel -Stadt vom
11. Mai 2011 (Urk. 18/28 S. 4 ) wurde weder der Beklagten 2 noch der Beklagten 3 zugestellt und ist daher für beide nicht bindend. 4.2. 3
Die Renteneinstellu ng per Ende März 2005 ( Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Februar 2 005, Urk. 18/1.4) beruhte auf der Tatsache, dass die Klägerin
entsprechend ihrer (w eniger als zehn Monate nach dem Leistungsentscheid der IV [ Verfügung vom 23. Januar 2004, Urk. 18/1.11 ]) am 2. Dezember 2004 gemachten Mitteilung (Urk. 18/1.6 S. 2) -
per 17. November 2004 mit der C.___
einen Arbeitsvertrag über ein 100%-Pensum ab schloss und ab diesem Zeitpunkt wieder ein rentenausschliessendes Salär (Invaliditätsgrad von 2 %) erzielte (Urk. 18/1.5 S. 5 f. ). Eine
seit der Rentenzu sprache
oder auch während d es daraufhin immerhin rund zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses mit der C.___
ei n getretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeits fähigkeit wurde der Klägerin - echtzeitlich und auch r etrospektiv
- von keinem Arzt bescheinigt. Dies gilt auch für die Folgezeit bis zum Eintritt der erneuen Invalidität beziehungsweise der ( zweit en)
Rentenzusprache der IV per
1. November 201 0. Die Hämatologen des L.___ berichteten am 23. Februar 2010 zwar über eine progrediente Einsc hränkung der Leis tungsfähigkeit, befanden allerdings, dass diese Entwicklung bereits 1997 - mit hin schon vor der ersten Rentenzusprache
- eingesetzt habe (Urk. 18/10 S. 1 ). Dr. P.___ ging von einer bereits seit 1995 persistierenden Symptomatik aus (Urk. 18/21 S. 7 f.).
Die Klägerin selbst machte vor diesem Verfahren aktenkundig nie eine Ver besse rung ihres Leistungsvermögens geltend. Im Gegenteil hielt sie anläss lich der neuropsychologischen Untersuchu ng im L.___ am
11. Juni 2008 fest, die enorme Müdigkeit, die Konzentrationsprobleme, die geringe Belastbarkeit sowie die weiteren Symptome bestünden schon seit 199 2. Zwar habe sie im Verlauf ihrer beruflichen Karriere phasenweise immer wieder gut zu 100 % arbeiten kö nnen; nach einigen Monaten habe sie sich dann aber jeweils überfordert gefühlt und keine Energie mehr gehabt, weshalb ihr schon wieder holt
– wie auch von der aktuellen Arbeitgeberin - gekündigt worden sei . Es sei frustrierend, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und der ständigen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne . Die Stellenverluste beziehungsweise häufigen Stellenwechsel belasteten sie sehr (Urk. 18/10 S. 9 f.). Auch in ihrer (Neu-)Anmel dung bei der IV gab sie am 21. Januar 2010 an, sie kämpfe seit den 1992 durchgeführten extremen Behandlungsmassnahmen, namentlich der Knochenmarktransplantation, konstant mit Müdigkeit und kör perlicher Schwäche; die Behinderung bestehe seit 1992 (Urk. 18/4 S. 6).
Anhaltspunkte dafür, dass eines der seit 1993 eingegangenen Arbeitsverhält nisse - abgesehen von der Stelle bei der Z.___ , über welche Ende 200 2 (als der Klägerin schon seit längerem eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt w o rde n war ) der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 18/1.36 S. 4) - aus einem ande ren Grund als wegen der krankheitsbedingten Defizite aufgelöst wurde, gibt es in den Akten keine . Die Klägerin gab diesbezüglich am 22. November 2010 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt an, sie sei zwar bei jeder Stelle am Anfang noch in der Lage, zu 100 % zu arbeiten , und gebe dann jeweils alles . Nach einer gewissen Zeit könne sie die Arbeitsqualität aber nicht mehr aufrecht erhalten, und es werde ihr gekündigt (vgl. Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 [IV-Akten, Urk. 18] ) .
Dass die Klägerin in den diversen Arbeitsverhältnissen ab 1993 - bis zur Anstel lung bei der B.___
ab 23. Juli 2008 (Urk. 2/11 f.) - jeweils im Vollzeitpensum beschäftigt war, ist n icht mit dem dauerhaften Wieder erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. hiezu auch Urteil B 65/00 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2001 E. 3b mit Hinweisen) , sondern vielmehr damit zu erklären, dass sie seit ihrer Erkrankung im Jahr 1992 – in durchaus anerkennenswerter Weise – über Jahre hinweg alles daran setzte, im Erwerbsbereich eine (auch in zeitlicher Hinsicht) volle Le istung zu erbringen . Sie
scheiterte dabei aber immer, weil sie den Anforderungen der jeweiligen Stelle (jedenfalls bei vollzeitlicher Tätigkeit) wegen der persistierenden gesundheitliche n Defizite nicht zu genügen ver mochte beziehungsweise sich überfordert fühlte ( zum Arbeitswillen der Klägerin und ihren hohen Leistungsansprüchen an sich selbst vgl. insbesondere Urk. 18/13 S. 4, Urk. 18/21 S. 7 f. und
Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 und 4 [IV-Akten , Urk. 18] ).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die erneute Zusprache einer Rente der IV am 11. Mai 2011 (wie bereits die am 3. Februar 2005 ver fügte Aufhebung der erstmals zugesprochenen Rente; vgl. E. 4.2.3)
ihre Grund lage nicht etwa in einer wesentlichen Ver änderung des Gesundheitszustandes hatte. So ging die RAD-Ärztin Dr. Q.___ , auf deren Einschätzung vom 3. Februar 2011 die IV-Stelle Basel-Stadt
den fraglichen Rentenentscheid (Urk. 18/28)
stützte , mit durchaus überzeugend er Begründung davon aus, dass di e Klägerin schon bald nach der Gutheissung ihres ersten Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) wieder vollzeitlich zu arbeiten begann, obwohl sie anhaltend (teil-)arbeitsunfähig war . Eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung verneinte die genannte Ärztin explizit
(Urk. 18/22 S. 3) .
Angesichts der geschilderten Gegebenheiten wäre, s elbst wenn die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.___
ab Mitte November 2004 wieder für eine gewisse Dauer vo ll arbeitsfähig gewesen wäre, die damalige Tätigkeit lediglich als Arbeits v ersuch zu werten , der den zeitlichen Zusammenhang zwischen de r in der ersten und der in der zweiten Rente n zusp rache der IV resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrach (vgl.
Anmerkung der IV-Stelle Zürich auf Urk. 18/1.6 S. 2) . 4.3
Nach dem Gesagten trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Klägerin bei k einer der drei Beklagten vorsorgeversichert war . Angesichts dieses Ergeb nisses erübrigt sich d er seitens der Beklagten 1 beantragte (Urk. 19 S. 4, Urk. 27 S. 3)
Beizug weiterer – den Zeitraum von 1995 bis 2005 betreffender – echtzeit licher medizinischer Berichte . 4.4
Die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
5. 5.1
Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 13 S. 2, Urk. 19 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin machte mit Honorarrechnung vom 8. Juli 2015 (Urk. 33) einen Aufwand von 21,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des (bis 31. Dezember 2014) gerichtsüblichen
Stunden ansatzes
von
Fr.
200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 108.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertre ter der Klägerin mit einem Betrag von Fr. 4' 739.05 aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beklagten werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 4'739.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwalt Andreas Wiget - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Die 1970 geborene X.___ war vom 1. August 2001 bis 31. März 2002 bei der Y.___
beschäftigt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) und bei der
Aspida , Fondation
collective
pour la réalisation des mesures de prévoyance
conformes à la LPP (nachfolgend: Aspida ), deren Rechtsnachfolge rin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ist , vorsorgeversichert (vgl. Urk. 19 S. 6, Urk. 20/22). V om 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 war sie bei der Z.___
angestellt und damit bei der Personalfürsorgestiftung der Z.___ , später Pensionskasse Z.___ , deren Vorsorgeverhältnisse mit Wirkung per 1. Januar 2009 von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life über nommen wurden, versichert (Urk. 2/2, Urk. 2/9, Urk. 6 , Urk. 7/1-5 , Urk. 19 S. 2 f. , Urk. 20/2 , Urk. 20/13-16, Urk. 18/1.12 , Urk. 18/1.36 S. 4 ). Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der A.___ vom
1. März 2007 bis 31. Juli 2008 war sie daraufhin
bei der ASG A Pensionskasse Genossenschaft (Urk. 2/4 , Urk. 18/36 )
und aufgrund ihrer Anstellung bei der B.___
schliesslich vom 23. Juli 2008 bis 31. Oktober 2009 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, vorsorgeversichert ( Urk. 13 S. 2, Urk. 18/11 S. 2 ff. , Urk. 18/34 ).
E. 1.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligatio nenrechts (OR) sind anwendbar.
D as Stammrecht auf Invalidenrente unterliegt r echtsprechungsgemäss der zehn jährigen Verjährungsfrist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1) .
E. 1.1.2 Im Zuge der 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS
2004 1677, 1700) wurde Art. 41 BVG geändert. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben ( Abs. 1). Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar ( Abs. 2). Mangels einer Übergangsbe stimmung gilt die Änderung von Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 140 V 213 mit Hinweisen ) . Mit dem neu gefassten Art. 41 Abs. 1 BVG führte der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein, aller dings nur für Versi cherte, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben (siehe dazu aber BGE 140 V 213) . Hingegen hielt er an der Verjährbarkeit der einzel nen Forderungen fest, indem er den bisherigen Abs.
1 von Art. 41 BVG unver ändert in Abs.
E. 1.1.3 Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann ( vgl. Art. 75 OR). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Ent stehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen . Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht, was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit .
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version (in Verbindung mit Art.
26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Gemäss Art.
38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet.
E. 1.2 Am 26. Februar 2002 hatte sich X.___ erstmals – unter Hinweis a uf die als Folge einer Knochenmarkt ransplantation bei Non-Hodgkin Lym phom bestehende n Beschwerden – zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätig keit, Arbeitsvermittlung, Rente)
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 18/1.35). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr
nach einschlägigen Abklärungen – mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) mit Wirkung ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zu. Nachdem ihr die Versicherte am 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass sie seit
17. November 2004 im Vollzeitpensum bei der C.___ angestellt sei ( Urk. 18/1.6, Urk. 18/1.5 S. 5 f.), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005
unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4).
Am 21. Januar 2010 beantragte
X.___
– wegen seit der Knochen marktransplantation im Jahr 1992 bestehender Müdigkeit und k örperlicher Schwäche – erneut Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der IV (Urk. 18/4). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten (Urk. 18/1.2)
– neu zuständige SVA des Kantons Basel - Stadt, IV Stelle, traf darau fhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu.
E. 1.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses an geschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E.
2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.
E. 1.3 In der Folge wandte sich die Versicherte an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur , welche ihr Leistungsbegehren
– unter Hinweis darauf, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns am 23. Juli 2008 schon seit Jahren, jedenfalls aber seit 27. April 2008, erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei – am 4. Juni 2012 abwies (Urk. 2/6) . Mit E-Mail vom 13. Juni 2012 lehnte es die Pensionskasse Z.___
– wie aufgrund eines früheren entsprechenden Gesuchs schon mit Schreiben vom 12. Februar 2004 – ebenfalls ab, Invaliditätsleistungen zu erbringen, da die Krankheit der Versi cherten schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses ausgebrochen sei (Urk. 2/9).
Schliesslich verneinte a m 10. Dezember 2012 auch die ASGA Pen sionskasse Genossenschaft den Leistungsanspruch der Versicherten, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2002 und damit geraume Zeit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. März 2007 eingetreten sei und die Klägerin nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung am 31. Juli 2008 im Rahmen ihrer nachfolgenden Anstellungen weiterhin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2/4).
E. 2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.
E. 2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus,
sie habe, nachdem sie aufgrund eines 1992 festgestellten Krebsleidens beziehungsweise wegen im Zusammen hang mit der Chemotherapie und einer Knochenmarktransplantation aufgetrete ner Komplikationen vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei, wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht. Nach Abschluss eines Studiums in den D.___ und längerer vollzeitlicher Erwerbstätigkeit im Rahmen verschiedener Arbeits verhältnisse sei sie dann ab 1. September 2002 aufgrund eines posttraumati schen Fatigue -Syndroms wieder wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, weshalb ihr die IV -Stelle mit auch der Pensionskasse Z.___ , bei der sie im massgebenden Zeitpunkt vorsorgeversichert gewesen sei, eröffne ter und für die Beklagte 1 demnach bindender Verfügung vom 23. Januar 2004 ab September 2003 eine halbe Rente zugesprochen habe. Sie
die Klägerin habe daher für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente der Beklagen 1. Da das Rentenstammrecht nicht der Verjährung unter liege , seie n ihre Ansprüche auch nicht verjährt (Urk. 1 S. 4-6 , Urk. 22 S. 2 ff. ).
In der Folgezeit sei sie aufgrund einer - mit dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit einhergehenden
- Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und nach einem
im November 2004 unternommenen und positiv verlaufenen Arbeitsversuch bis November 2006 wieder in der Lage gewesen, im Vollzeit pensum und ohne Leistungseinbusse bei der C.___ zu arbeiten (Urk. 1 S. 6).
Daraufhin sei sie im Rahmen der Anstellung bei der A.___ vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 20
E. 2.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Berichte und der
in den Akten dokumentierten jeweils kurzen Arbeitseinsätze und langen Ausfälle sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach der im Jahr 1992 erfolgten Krebsbehandlung, die als Langzeitfolge zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe, nie mehr ihre volle Leistungsfähig keit erreicht habe und dauernd zu mindestens 20 % arbeits un fähig sei (Urk. 19 S. 7 ff.). Durch die kurzen Anstellungen bei der Y.___ und bei der Z.___ sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Folgen der Krebs erkrankung im Mai 1992 und dem Rückfall im Juni 2002 nicht unterbrochen worden (Urk . 27 S. 3) . Da das berufsvorsorge rechtlich
versicherte Ereignis bereits vor Beginn de r beiden Vorsorgeverhältnisse mit ihr - der Beklagten 1 - ein getreten sei, sei sie nicht an die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Januar 2004 gebunden. Im Übrigen seien sämtliche Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 17. Mai 2008 (fünf Jahre vor Klageerhebung) ohnehin verjährt (Urk. 19 S. 9). Werde die Klage dennoch gutgeheissen, so habe die Klägerin die Freizügigkeitsleistungen
zurückzuerstatten beziehungsweise die fällige n
Ren ten betreffnisse könnten mit d iesen verrechnet werden (Urk. 19 S. 10).
E. 2.2.2 Die Beklagte 2 machte geltend, da sie nicht in das Verfahren der IV einbezogen worden sei, komme deren Rentenverfügung ihr gegenüber schon aus formellen Gründen keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 2). A ufgrund der ärztlichen Beurteilungen und der
e chtzeitlichen eigenanamnestischen Angaben sei sodann zu schliessen , dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits 1995, je denfalls aber vor 2002 eingetreten sei und seither ununterbrochen andauere. Die Klägerin habe d en Stellenantritt bei der C.___ im November 2004 denn auch selbst als Arbeitsversuch bezeichnet (Urk. 10 S. 3 und S. 5 ). Im Rahmen ihre s nur gerade zwei Jahre dauernden Arbeitsver hältnisses mit dieser Arbeitgeberin sei sie – wie in der Folge auch bei den noch kürzeren Anstellungen bei der A.___ , der B.___ und der E.___
– aufgrund der Operation und Bestrahlung im Jahr 1992 beziehungsweise der Folgen dieser Behandlung smassnahmen
(insbeson dere Müdigkeitssyndrom und depressive Verstimmung) überfordert gewesen und habe keine volle Leistung erbracht (Urk. 10 S. 4). Da der zeitliche Zusammen hang zwischen der schon vor 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der der Klägerin im Jahr 2008 während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses attes tierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit angesichts des stets instabilen Gesundheitszu standes durch die verschiedenen vollzeitlichen Tätigkeiten im fraglichen Zeit raum nicht unterbrochen worden sei, bestehe ihr - der Bekl agten 2 - gegenüber
auch kein Leistungsanspruch (Urk. 10 S. 5). Sofern dennoch von einer Unterbre chung des zeitlichen Konnexes ausgegangen werde, sei zu beachten , dass d ie Klägerin bei den Stellen, die sie zwischen Dezember 2006 und Oktober 2009 innegehabt habe, jeweils mit dem Valideneinkommen vergl eichbare Löhne erzielt habe. Weil die Einkommenseinbusse während der Versicherungsdauer das gemäss Reglement erforderliche Mindestmass einer 25%igen Invalidität nicht erreiche, falle ein Leistungsanspruch – unabhängig von der damals ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeit – jedenfalls ausser Betracht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
invaliditätsfremde Faktoren bestünden, welche die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich verminderten . Diesbezüglich sei allenfalls eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 29 S. 2 f. ).
E. 2.2.3 Die Beklagte 3 schliesslich brachte vor, da sie einerseits nicht in das
invaliden ver sicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden und die (Neu - )
A nmel dung bei der IV-Stelle andererseits verspätet erfolgt sei, sei der
invali den versicherungsrechtlich festgesetzte Beginn der Wartefrist für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht jedenfalls nicht massgebend (Urk. 13 S. 3) .
Die Klägerin sei aus psychischen G ründen schon in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, als sie am 23. Juli 2008 die Stelle bei der B.___ angetreten habe, und habe in der Folge - wie sie auch selbst anerkannt habe -
während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nie mehr eine volle Leistungsfä higkeit erreicht. Insofern entbehre der (eventualiter) geltend gemachte Leis tungsanspruch ihr - der Beklagten 3 - gegenüber einer Rechtsgrundlage (S. 4). 3.
E. 3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validen ver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge ein richtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zus ammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 2.
E. 3.1 1 7
Im – ihrer
V erfügung vom 23. Januar 2004 ( Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2003 [Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.]) zugrunde liegenden – Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. November 2003 setzte die IV-Stelle Zürich den Beginn der Wartezeit auf den 1. September 2002 fest (Urk. 18/1.17 S. 3). 3. 1 .
E. 3.1.1 Als bei der Klägerin im Frühjahr 1992 ein Lymphom diagnostiziert wurde, war sie
seit 6. November 1991 (und in der Folge noch bis
31. Mai 1993) im F.___ als Mitarbeiterin im Barservice angestellt (Urk. 18/1.22) . Im Zusammenhang mit ihrem Krebsleiden beziehungsweise der deswegen durch geführten Behandlung wurde ihr d amals nach eigenen Angaben von April 1992 bis März 1993 eine 100%ige und daraufhin bis zirka September 1993 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b escheinigt (Urk. 18/1.35 S. 5).
E. 3.1.2 Von
Januar 1993 bis Juli 2001 lebte die Klägerin in den D.___ (Urk. 18/1.35 S. 3) , wo sie
1995 den Bachelor of Arts in Geschichte und Kommunikation erw arb (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4) und daraufhin an verschiedenen Stellen arbeitete (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9).
E. 3.1.3 Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz
war die Klägerin ab
1. August 2001
im Voll zeitpensum als Englisch-Sekretärin bei der Y.___ ange stellt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) . Am 21. Dezember 2001 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe per 31. März 200 2. Auf dem „ Beitrittsge such zur Vorsorgeeinrichtung“ verneinte sie am 16. August 2001 gegenüber der La Suisse, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, dem R ückversicherer der Aspida ( https://www.swisslife.ch/content/dam/ch/doku mente/de/unternehmen/ sammel stiftungen/geschaeftsberichte/bvg/geschaeftsbericht_aspida_2005_de.pdf.spooler .download.pdf ), sämtliche Fragen betreffend eine aktuelle oder in den letzten zwölf Monaten bestanden e Arbeitsunfähigkeit und auch das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Gesundheitsschadens (Urk. 19 S. 6, Urk. 20/17-22).
E. 3.1.8 In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. März 2003 gaben die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie , an, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf eine endokrinologische Ursache, sondern auf eine andere, zum Lymphom sekundäre Diagnose zurück zuführen. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Hypothyreose. Vom 1. September bis 15. Oktober 2002 habe eine 80%ige und vom
16. bis 20. Okto ber 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 21. Oktober 2002 und bis auf Weiteres sei die Klägerin noch zu 50 % arbeits unfähig (Urk. 18/1.33 S. 1; vgl. auch Urk. 18/1.37 S. 1 f.).
E. 3.1.13 Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , von der sich d ie Klägerin ab 11. Dezember 200 2 behandeln liess, stellte in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle Zürich vom
29. September 2003 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/1.24 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach syngener Knochenmarktransplantation 1992 - Cataracta
com p licata - Depressive Grundstimmung mittleren Grades
Keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen habe das überdies bestehende Ovarial versagen. Als Antwort auf die Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt Dr. I.___ fest, die Klägerin habe von 1993 bis 1995 in den D.___
unter vielen Ausfällen und extremer Müdigkeit ein Studium absolviert und abgeschlossen. Per Juni 2001 sei ihr dann die damalige Arbeitsstelle (im Voll zeitpensum ) nach sechs Monaten gekündigt worden . Im März und April 2002 habe sie zu 100 % gearbeitet , im Mai 2002 dann zu 80 % und von Juni bis Dezember 2002 schliesslich noch zu 50 % (S. 1). Seit dem Konkurs der Arbeit geberin Anfang 2003 sei die Klägerin, die nach wie vor zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei, arbeitslos. Sie habe angegeben, seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung und Freudlosigkeit zu leiden. Zudem klage sie über Schlafprobleme. Die Symptome seien verstärkt vorhanden , seit sie arbeitslos sei. Es bestünden Müdigkeit und Vergesslichkeit. Es erfolge eine anti depressive Behandlung mit Edronax . Derzeit absolviere die Klägerin einen Deutsch-Auffrischungskurs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Eine Abklärung der beruflichen Integrationsmöglichkeiten durch die IV sei angezeigt (S. 2). Das Konzentrationsvermögen und die – psychische und physi sche – Belastbarkeit seien eingeschränkt. In psychischer Hinsicht lasse sich mittels regelmässiger Therapie noch eine Verbesserung erzielen. Aus medizini scher Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei der Klägerin – seit mindestens drei Jahren – nur noch halb tags zumutbar (S. 8).
E. 3.2 15
In der Folge sprach die IV-Stelle Basel -Stadt der Klägerin mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) – unter Hinweis darauf, dass sie (die Klägerin) ihr Arbeitspensum per November 2009 auf 70 % reduziert habe, nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2010 zu 100 % in ihrer Arbeitsfä higkeit einge schränkt gewesen und nun in jeglicher Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei – mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu.
E. 3.2.1 Ab 17. November 2004 arbeitete die Klägerin als Assistant ICT Administration im Vollzeitpensum bei der C.___ (Urk. 18/1.5 S. 5 f.) . Dieses
(unbefristete) Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2006 wieder aufgelö st (vgl. Urk. 1 S. 6 ).
E. 3.2.2 Im Rahmen ihrer Anstellung bei der
A.___ ab 1. Dezember 2006 war die Klägerin in der Folge vom
1. März 2007 bis zu ihrer Entlassung per
31. Juli 2008 vollzeitlich als Finance Analyst
bei der K.___
tätig (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/4, Urk . 18/4 S. 5 , Urk. 18/6 S. 2 ).
E. 3.2.3 Am 11. Juni 2008 wurde die Klägerin im L.___ , Akut ge riatrie /Memory Clinic , neuropsychologisch untersucht. Die zuständigen Fach personen der Memory Clinic
diagnostizierten daraufhin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 18/10 S. 9-11) Fatigue und kognitive Auffälligkeiten nach syngener Stammzellentransplantation. Die Klägerin habe angegeben, seit der 1992 erfolgten Behandlung ihres Krebsleidens an enormer Müdigkeit und Kon zentrationsproblemen zu leiden. Sie sei manchmal auch etwas vergesslich, fühle sich schnell überfordert, wenn sie mehrere Dinge gleichzeiti g erledigen müsse, und habe Mühe, sich die Zeit einuteilen und zu planen. Nach dem es in der Beziehung mit ihrem Mann immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei, lasse sie sich nun von ihm scheiden. Derzeit arbeit e sie al s IT Finance Analyst, sei aber s eit Mai 2008 zu 50 % krankgeschri e ben, weil sie immer müde sei und sich überfordert fühle. Sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen. Wes halb ihr jetziger Vorgesetzter nicht zufrieden sei mit ihrer Arbeit, könne sie nicht genau sagen; wahrscheinlich sei sie zu langsam und erledige die Arbeit nicht so, wie er sich das wünsche . Es seien ihr auch Fehler unterlaufen, die si e aber nicht als schlimm ansehe (S. 9 f. ) .
Sie würde gerne zu 80 % arbeiten, um sich einen Tag ausruhen zu können. Im Alltag sei sie sonst nicht beeinträchtigt; sie sei einfach frustriert, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und ständi gen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne (S. 10).
Die ausführliche neuropsychologische Untersuchung habe in fast allen kogniti ven Bereichen altersentsprechende Befunde ergebe. Zu beobachten seien einzig minimale Auffälligkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit und in der visuellen Merkspanne. Trotz der weitgehend normalen kognitiven Leistungen in der Testung könnten die beschriebenen neuropsychologischen Symptome (schnelle Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme) im beruflichen Alltag relevant sein. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei ein kausaler Zusam menhang zwischen der hochdosierten Chemotherapie und den neuropsycholo gischen Beschwerden anzunehmen. Eine Reduktion des Arbeitspensums, wie sie von der Klägerin bereits angestrebt werde, könne ebenso sinnvoll sein wie die genauere Exploration der Umstände der mehrfachen Kündigungen (S. 10). Auf Letztere beziehungsweise die häufigen Stellenwechsel angesprochen, habe die Klägerin zu weinen begonnen und gesagt, dass sie dies sehr belaste (S. 9).
E. 3.2.4 Vom
23. Juli 2008 bis 2 3. beziehungsweise (unter Berücksichtigung der vertrag lich vereinbarten Kündigungsfrist) bis 31. Oktober
2009 war die Klägerin bei der B.___ angestellt (vgl. auch Urk. 2/6) und im Rahmen zweier Ein satzverträge (Urk. 2/11 f.) bis Ende 2008 zu 50 % und ab 1. Januar 2009 zu 80 % als Administrativ e Expert bei der M.___ beschäf tigt . Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin erfolgte gemäss der en Angaben aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen ( Urk. 18/11 S. 2; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 24. September 2009, S. 7) . Krankheitsbedingt sei die Klägerin am 28. August 2008, am 13. Januar, vom 3.
bis 6. sowie am 25. Februar und am 27. Mai 2009 ausgefallen (S. 4).
E. 3.2.5 Die Ärzte des L.___ , Hämatologie, hielten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, die Klägerin präsentiere sich in gutem Allgemeinzu stand , arbeite zu 80 % und berichte nur über diskrete Leistungseinschränkungen (Urk. 18/10 S. 7).
E. 3.2.7 Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vom 11. November 2009 bis 31. Januar 2010
als kaufmännische Angestellte bei der E.___ tätig . Ihre Arbeitszeit betrug gemäss Angaben der Arbeitgeberin acht Stunden pro Tag beziehungsweise 28 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitge berfragebogen , Urk. 1 8/7).
E. 3.2.8 In der (Neu-)Anmeldung bei der IV vom 21. Januar 2010 (für eine Berufsbera tung respektive eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit)
gab die Klägerin an, sie kämpfe seit einer Extrem-Behandlung beziehungsweise einer Knochen marktransplantation stets mit Müdigkeit und körperlicher Schwäche; die Behin derung bestehe seit 1992 (Urk. 1 8/4 S. 6).
E. 3.2.11 Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 6. Sep tem ber 2010 fest, die Klägerin, die seit 1998 bei ihm in Behandlung stehe, verspüre zeitweise eine Müdigkeit und eine n Energiemangel. S i e arbeite derzeit ohne Einschränkung zu 80 % als Sekretärin; diese Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 80 % zumutbar (Urk. 18/17 S. 3 f.). Sie sei körperlich (und geistig) gesund (S. 5).
E. 3.2.13 PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 22. Deze mber 2010 fest, bei der Klägerin best ehe nach der Erkrankung an Leukämie und nach der Knochenmarktransplantation eine chronifizierte orga nische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Aufgrund dieses - durch die Leukä m ie ausgelösten - Leidens träten
( insbesondere in körperlichen und psychischen Belastungssituationen ) erhebliche Konzentrationsstörungen, Erschöpfungsge fühle , Energielosigkeit und depressive Verstimmungen auf. Letztere bestünden seit mindestens 1995 und hätten in der Vergangenheit teilweise im Zusammen hang mit Überforderungssituationen am Arbeitsplatz und auch mit Auseinan dersetzungen in der Paarbeziehung gestanden. Wegen der Belastung durch die Scheidung und aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes habe sich die Klägerin, die schon vorgängig psychologisch betreut worden sei, im März 2008 dann zu ihm in Behandlung begeben. Im Verlaufe des Jahres 2008 habe s ie Klägerin die Scheidung psychisch bewältig t und eine neue Arbeitsstelle bei der M.___ gefunden; dorthin sei sie dann auch umgezogen . Es hätten indes Gefühle der Überforderung, der Depressivität und der Energielosigkeit sowie ein erheb lich reduziertes Selbstgefühl bei einer Tendenz zu ausgeprägter Leistungsorien tierung , welche die Klägerin immer wieder an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht habe, persistiert (Urk. 18/21 S. 7 f.).
Anlässlich der Untersuchung vom 26. November 2010 habe die Klägerin im Rahmen der Arbeit an ihrer aktuellen Stelle im Pensum von 50 % auftretende Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Energielosigkeit und depressive Ver stimmungen geschildert, welche sie zu längeren Ruhepausen im Tagesverlauf beziehungsweise nach der Arbeit zwängen. Die Einsicht in die Begrenztheit ihrer körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit habe sie nun zur Anmel dung bei der IV veranlasst. Prognostisch sei davon auszugehen, dass das aktu elle psychische Befinden fortbestehen oder sich - bei anhaltender Überforderung im Rahmen der organisch depressiven Störung - verschlechtern werde. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe
- infolge von Konzentrations störungen, Erschöpfung, Energielosigkeit, innerer Nervosität sowie depressiver Verstimmungen und auf grund deswegen erhöhten Pausenbedarfs - in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). Diese Einschränkung des Leistungs vermögens bestehe seit Behandlungsbeginn im März 2008 (S. 6 und S. 8).
E. 3.3 3
Auf de m Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ gab die Klägerin am 21. August 2013 an, ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2012 und erneut im Juli/August 2013 verschlechtert. Zuerst seien eine Ischämie im Klein gehirn sowie eine Depression festgestellt und dann noch Brustkrebs diagnosti ziert worden (Urk. 18/65 S. 1). 4.
E. 3.3.1 Die Ärzte des L.___ , Interdisziplinäre Notfallstation, NFS Medi zin, stellten gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 26. Oktober 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 18/45 S. 10): - Kleine cerebellär links hemisphärische Ischämie , Erstdiagnose 26. Oktober 2012 - EKG vom 26. Oktober 20 12: nc SR, keine ischämischen Veränderu n gen, keine Rhythmusstörungen - MRI vom 26. Oktober 2012 Imamed : Verdacht auf winzige frische Ischämie in der linken Kleinhirnhemisphäre, Kav ernom Pons ante rola teral rechts - cvRF : keine - Kavernom Pons anterolateral rechts - Status nach Knochenmark transplantation bei N on-Hodg k in Lymphom vor 20 Jahren - anamnestisch Ganz körperbestrahlung vor 20 Jahren - Status nach Katarakt- Operation im Juni 2012
Die Klägerin sei ihnen - wegen Verdachts auf eine frische Ischämie im Klein hirn
notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen worden. Sie leide seit zirka zwanzig Jahren an einer Müdigkeit, deren Ursache der Hausarzt in einer
Leuken zephalopathie
bei Status nach Ganzkörperbestrahlung vermutet habe. Im MRI (vgl. Urk. 18/45 S. 7) sei nun nebenbefundlich ein Kavernom festgestellt worden. Es seien we itere Untersuchungen vorgesehen.
E. 4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1. 2.
E. 4.1.1 Die IV-Stelle Zürich stellte die Renten verfügung vom
23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.) auch der Personalfürsorgestiftung der Z.___ zu. Soweit die Bekl agte
1 als Rechtsnachfolgerin dieser Vorsorge ein richtung (beziehungsweise der Pensionskasse Z.___ ) fungiert , wäre sie daher grundsätzlich an die genannte Verfügung gebunden. Allerdings setzte die IV Stelle darin den Beginn der Wartefrist auf den 1. September 2002 fest. Da dokumentiert ist, dass die Klägerin schon seit einem früheren Zeitpunkt (teil )arbeits un fähig war (Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.35 S. 5, Urk. 20/4 f., Urk. 20/10 S. 1) , ist der f ragliche Rentenentscheid für die Beklagte 1 nicht verbind lich (vgl. E. 1.2.5) , soweit der Eintritt der massgeblichen Arbeitsun fähigkeit strittig ist. Namentlich fehlt eine echtzeitliche derart lau t ende ärztliche Ein schätzung.
E. 4.1.2 Betreffend die Natur der gesundheitliche n Beeinträchtigung und deren Aus wirkun gen auf das Leistungsvermögen steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich die Klägerin, nachdem im Mai 1992 ein grosszelliges anaplastisches Ki-1-pos i tives Lymphom festgestellt worden war, einer – eine Knochenmarktransplantation und eine Chemotherapie umfas senden und mit Komplikationen verbundenen – intensiven Behandlung unter zog und während längerer Zeit (gemäss eigenen Angaben vom April 1992 bis März 1993 zu 100 % und daraufhin bis zirka September 1993 noch zu 50 % [Urk. 18/1.35 S. 5]) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl.
etwa Urk. 18/1.30 S. 3 und Urk. 18/ 1.33 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten und den weitern Akten geht sodann im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass die Klägerin als Behandlungsfolge an einem – von den Ärzten diagnostisch teilweise unterschiedlich eingeordneten – Müdigkeitssyndrom und mässiggradi gen neuropsychologischen Defiziten leidet.
Im Januar 1993 , mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch gänzlich a rbeitsunfä hig war (Urk. 18/1.35 S. 5), zog die Klägerin in die D.___ . Während des Bachelor-Studiums, das sie dort in der Folge bis 1995 absolvierte (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4), stand sie nach Lage der Akten weiterhin (bei diversen Ärzten) in Behandlung (Urk. 18/1.30 S. 3), litt an extremer Müdigkeit und f iel häufig krankheitsbedingt aus (Urk. 18/1.24 S. 1). Angesicht dieser Gegebenheiten ist, auch wenn sie das Studium schliesslich erfolgreich abschliessen konnte, nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit während dessen Dauer auszugehen. Auch d ass sie während ihrer darauffolgenden Erwerbstätig keit in den D.___ zwischen 1996 und Juni 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangte, erscheint aufgrund der zitierten medizinischen Berichte und der weiteren Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. So ist dokumentiert, dass sie im fraglichen Zeitraum (nacheinander) in mindeste ns fünf verschiedenen Ar beitsverhältnissen stand (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). Die se häufigen Stellenwechsel beziehungsweise – verluste
(schon damals) , die sich nach ihrer Rückkehr in der Schweiz fort setzten, sind vor dem Hintergrund der als Folge des Krebsleidens persistierenden Symptomatik, insbesondere der chronischen Müdigkeit zu sehen. So erklärte die Klägerin
gegenüber den Ärzten des H.___
anlässlich der Untersu chung vom 24. Juni 2002 , dass sie sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe, aufgrund ihrer einge schränkten psychischen und physi schen Belastbarkeit wieder habe aufgeben müssen (Urk. 18/1.30 S. 3 ; vgl. hiezu auch Bericht Dr. I.___ vom 29. Sep tember 2003, Urk. 18/1.24 S. 1 ). In dieser
Aussage bezog sie sich
offensichtlich auch auf die Arbeitsverhältnisse in den D.___ , hatte sie doch im Zeitpunkt der fraglichen Kontrolluntersuchung im H.___ seit ihrer Wiederein reise in die Schweiz im Juli 2001 erst einen Stellen wechsel (von der Y.___ zur Z.___ ) zu verzeichnen . PD Dr. P.___ hielt denn auch explizit fest, dass es schon ab 1995 zu Überfor derungssituationen am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 18/21 S. 7).
Dass sie schon geraume Zeit vor und dann auch
bei Antritt der Stelle bei der Y.___ Anfang August 2001 wesentlich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt war (und dieses Arbeitsverhältnis deswegen in der Folge auch bereits nach knapp fünf Monaten per Ende März 2002 wieder kündigte (vgl. Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2001, Urk. 18/1.31 S. 4), ist auch aus den weiteren Akten zu schliessen . So ging Dr. I.___ am 29. Sep tember 2003 davon aus, dass die – seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Schlafproblemen leidende –
Klägerin seit mindestens drei Jahren (mithin seit spätestens Herbst 2000, als sie noch in den D.___ lebte) nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 18/1.24 S. 8). Am 20. November 2003 bestätigte die genannte Psychiaterin diese Angaben auf Anfrage der Beklagten 1 insofern, als sie festhielt, die Klägerin habe nach der Krebserkrankung im Jahr 1992 und der erfolgten Knochenmarktransplantation an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 (und damit im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ am 6. Mai 2002 )
– sei sie zu 20 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 20/10). Die Klägerin gab anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchung in L.___ am 11. Juni 2008 an, sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen respektive verloren, weil sei immer müde sei und sich überfordert fühl
e. Die enorme Müdigkeit und die
Konzentra tionsproble me bestünden seit der Behandlung ihres Krebsleidens im Jahr 1992 (Urk. 18/10 S. 9 f.). An der – nach einer einmonatigen Arbeits losigkeit im April 2002 (Urk. 18/1.34) – auf die Anstellung bei der Y.___ folgen den (Vollzeit-)Stelle bei der Z.___ fühlte sie sich denn aufgrund der chro nischen Müdigkeit von Anfang an überlastet und befürchtete, den Anforderun gen nicht gerecht zu werden (Urk. 18/1.30 S. 3 f.). Schon kurz nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses am 6. Mai 2002 wies sie dann ab 3. Juni 2002 regelmässig Absenzen ( an ein bis fünf Tage n
pro Arbeitswoche) auf; ab 24. Juni 2002 wurde ihr eine 20%ige und später eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt (Urk. 18/1.24 S. 1, S. 4 und S. 8, Urk. 18/1.27 S. 1 f., Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.30 S. 4 und S. 6, Urk. 20/4-6, Urk. 20/8, Urk. 20/10, Urk. 20/12) , auf grund deren ihr die IV-Stelle dann per 1. September 2003 erst mals eine halbe Rente zusprach (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) .
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin schon vor den beiden (aufgrund der Anstellungen bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ bestandenen) Vorsorgeverhältnissen mit der Beklagten 1 wegen der Langzeitfol gen ihrer Krebserkrankung erheblich ( und ab Juni 2002 noch verstärkt) in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war. Da die zur erstmaligen Zusprache einer halben Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit demnach schon vor Versiche rungsbeginn eingetreten war, ist die Leistungsverweigerung der Beklagten 1 nicht zu beanstanden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Z.___ Pensionskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten 1 nach Lage der Akten schon im Februar 2004 ein damals von der Klägerin gestelltes Gesuch um Invaliden l eistungen abgewiesen hatte, was diese zu jenem Zeitpunkt offenbar ohne Weite res akzeptiert e (vgl. Urk. 2/9).
Ob die Klägerin mit ihren Angaben auf dem „ Beitrittsgesuch zur Vorsorge einrich tung “ vom 16. August 2001 (Urk. 20/17) und in der „ Anmel dung zur Kollektiv versicherung “ vom 15. Mai 2002 (Urk. 20/2) ihre Anzeige pflicht gegen über der Beklagten 1 (beziehungsweise deren Rech tsvorgängerin nen ) ver letzt hat, kann angesichts dieses Ergebnisses offen bleiben. Anzufügen bleibt, dass die Rentenbetreffnisse für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (anders als das Rentenstammrecht) ohnehin verjährt wären ( Urk. 22 S. 5; vgl. E. 1.1.1 -3 ).
E. 4.2 3
Die Renteneinstellu ng per Ende März 2005 ( Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Februar 2 005, Urk. 18/1.4) beruhte auf der Tatsache, dass die Klägerin
entsprechend ihrer (w eniger als zehn Monate nach dem Leistungsentscheid der IV [ Verfügung vom 23. Januar 2004, Urk. 18/1.11 ]) am 2. Dezember 2004 gemachten Mitteilung (Urk. 18/1.6 S. 2) -
per 17. November 2004 mit der C.___
einen Arbeitsvertrag über ein 100%-Pensum ab schloss und ab diesem Zeitpunkt wieder ein rentenausschliessendes Salär (Invaliditätsgrad von 2 %) erzielte (Urk. 18/1.5 S. 5 f. ). Eine
seit der Rentenzu sprache
oder auch während d es daraufhin immerhin rund zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses mit der C.___
ei n getretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeits fähigkeit wurde der Klägerin - echtzeitlich und auch r etrospektiv
- von keinem Arzt bescheinigt. Dies gilt auch für die Folgezeit bis zum Eintritt der erneuen Invalidität beziehungsweise der ( zweit en)
Rentenzusprache der IV per
1. November 201 0. Die Hämatologen des L.___ berichteten am 23. Februar 2010 zwar über eine progrediente Einsc hränkung der Leis tungsfähigkeit, befanden allerdings, dass diese Entwicklung bereits 1997 - mit hin schon vor der ersten Rentenzusprache
- eingesetzt habe (Urk. 18/10 S. 1 ). Dr. P.___ ging von einer bereits seit 1995 persistierenden Symptomatik aus (Urk. 18/21 S. 7 f.).
Die Klägerin selbst machte vor diesem Verfahren aktenkundig nie eine Ver besse rung ihres Leistungsvermögens geltend. Im Gegenteil hielt sie anläss lich der neuropsychologischen Untersuchu ng im L.___ am
11. Juni 2008 fest, die enorme Müdigkeit, die Konzentrationsprobleme, die geringe Belastbarkeit sowie die weiteren Symptome bestünden schon seit 199 2. Zwar habe sie im Verlauf ihrer beruflichen Karriere phasenweise immer wieder gut zu 100 % arbeiten kö nnen; nach einigen Monaten habe sie sich dann aber jeweils überfordert gefühlt und keine Energie mehr gehabt, weshalb ihr schon wieder holt
– wie auch von der aktuellen Arbeitgeberin - gekündigt worden sei . Es sei frustrierend, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und der ständigen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne . Die Stellenverluste beziehungsweise häufigen Stellenwechsel belasteten sie sehr (Urk. 18/10 S. 9 f.). Auch in ihrer (Neu-)Anmel dung bei der IV gab sie am 21. Januar 2010 an, sie kämpfe seit den 1992 durchgeführten extremen Behandlungsmassnahmen, namentlich der Knochenmarktransplantation, konstant mit Müdigkeit und kör perlicher Schwäche; die Behinderung bestehe seit 1992 (Urk. 18/4 S. 6).
Anhaltspunkte dafür, dass eines der seit 1993 eingegangenen Arbeitsverhält nisse - abgesehen von der Stelle bei der Z.___ , über welche Ende 200 2 (als der Klägerin schon seit längerem eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt w o rde n war ) der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 18/1.36 S. 4) - aus einem ande ren Grund als wegen der krankheitsbedingten Defizite aufgelöst wurde, gibt es in den Akten keine . Die Klägerin gab diesbezüglich am 22. November 2010 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt an, sie sei zwar bei jeder Stelle am Anfang noch in der Lage, zu 100 % zu arbeiten , und gebe dann jeweils alles . Nach einer gewissen Zeit könne sie die Arbeitsqualität aber nicht mehr aufrecht erhalten, und es werde ihr gekündigt (vgl. Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 [IV-Akten, Urk. 18] ) .
Dass die Klägerin in den diversen Arbeitsverhältnissen ab 1993 - bis zur Anstel lung bei der B.___
ab 23. Juli 2008 (Urk. 2/11 f.) - jeweils im Vollzeitpensum beschäftigt war, ist n icht mit dem dauerhaften Wieder erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. hiezu auch Urteil B 65/00 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2001 E. 3b mit Hinweisen) , sondern vielmehr damit zu erklären, dass sie seit ihrer Erkrankung im Jahr 1992 – in durchaus anerkennenswerter Weise – über Jahre hinweg alles daran setzte, im Erwerbsbereich eine (auch in zeitlicher Hinsicht) volle Le istung zu erbringen . Sie
scheiterte dabei aber immer, weil sie den Anforderungen der jeweiligen Stelle (jedenfalls bei vollzeitlicher Tätigkeit) wegen der persistierenden gesundheitliche n Defizite nicht zu genügen ver mochte beziehungsweise sich überfordert fühlte ( zum Arbeitswillen der Klägerin und ihren hohen Leistungsansprüchen an sich selbst vgl. insbesondere Urk. 18/13 S. 4, Urk. 18/21 S. 7 f. und
Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 und 4 [IV-Akten , Urk. 18] ).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die erneute Zusprache einer Rente der IV am 11. Mai 2011 (wie bereits die am 3. Februar 2005 ver fügte Aufhebung der erstmals zugesprochenen Rente; vgl. E. 4.2.3)
ihre Grund lage nicht etwa in einer wesentlichen Ver änderung des Gesundheitszustandes hatte. So ging die RAD-Ärztin Dr. Q.___ , auf deren Einschätzung vom 3. Februar 2011 die IV-Stelle Basel-Stadt
den fraglichen Rentenentscheid (Urk. 18/28)
stützte , mit durchaus überzeugend er Begründung davon aus, dass di e Klägerin schon bald nach der Gutheissung ihres ersten Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) wieder vollzeitlich zu arbeiten begann, obwohl sie anhaltend (teil-)arbeitsunfähig war . Eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung verneinte die genannte Ärztin explizit
(Urk. 18/22 S. 3) .
Angesichts der geschilderten Gegebenheiten wäre, s elbst wenn die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.___
ab Mitte November 2004 wieder für eine gewisse Dauer vo ll arbeitsfähig gewesen wäre, die damalige Tätigkeit lediglich als Arbeits v ersuch zu werten , der den zeitlichen Zusammenhang zwischen de r in der ersten und der in der zweiten Rente n zusp rache der IV resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrach (vgl.
Anmerkung der IV-Stelle Zürich auf Urk. 18/1.6 S. 2) .
E. 4.2.1 Zu prüfen bleibt ein Leistungsanspruch der Klägerin geg enüber der Beklagten 2 oder 3. Massgebend ist dabei , ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der je nigen Arbeitsunfähigkeit, die zur erstmaligen Zusprache einer Rente der IV
führte (Ve rfügung vom 23. Januar 2004 , Urk. 18/1.11 und Urk. 18/1.18) , und der
Arbeitsunfähigkeit, die während der Vorsorgeverhältnisse mit der Beklag ten 2 beziehungsweise 3 bestand und
aufgrund deren die IV-Stelle der Klägerin seit November 2010 aber mals eine Rente ausrichtet (Verfügung vom 11. Mai 2011, Urk. 18/28) , unterbrochen wurde sowie – gegebenenfalls
– wann genau die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
E. 4.2.2 Die
Rentenverfügung der IV-Stelle Basel -Stadt vom
11. Mai 2011 (Urk. 18/28 S. 4 ) wurde weder der Beklagten 2 noch der Beklagten 3 zugestellt und ist daher für beide nicht bindend.
E. 4.3 Nach dem Gesagten trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Klägerin bei k einer der drei Beklagten vorsorgeversichert war . Angesichts dieses Ergeb nisses erübrigt sich d er seitens der Beklagten 1 beantragte (Urk. 19 S. 4, Urk. 27 S. 3)
Beizug weiterer – den Zeitraum von 1995 bis 2005 betreffender – echtzeit licher medizinischer Berichte .
E. 4.4 Die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
5.
E. 5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 5.1 Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 13 S. 2, Urk. 19 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
E. 5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin machte mit Honorarrechnung vom 8. Juli 2015 (Urk. 33) einen Aufwand von 21,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des (bis 31. Dezember 2014) gerichtsüblichen
Stunden ansatzes
von
Fr.
200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 108.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertre ter der Klägerin mit einem Betrag von Fr. 4' 739.05 aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beklagten werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 4'739.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwalt Andreas Wiget - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE
130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 08 im Pensum von 100 % weiterhin uneingeschränkt leistungsfähig gewesen, bis ihr - während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 - ab März 2008 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 22 S . 5 f. ) .
Nach ihrer Entla ssung bei der A.___
sei sie mit der B.___ , deren Vorsorgeversicherer die Beklagte 3 sei, per 23. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis lediglich im 50%-Pensum eingegangen ; als sie dieses per 1. Januar 2009 auf 80 % gesteigert habe, sei es zu einer Überforderung gekom men, weshalb sie ab 2. Februar 2009 in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden habe (Urk. 1 S. 7). Am 24. September 2009 habe ihr die damalige Arbeitgeberin dann
– in Missachtung der entsprechenden Frist - per 23. Oktober 2009 die Kündigung ausgesprochen. R ichtigerweise habe das Arbeitsverhältnis , während dessen ihr wiederholt eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert wor den sei, erst am 31. Oktober 2009 geendet. In der Folge habe sie ihre Leis tungsfähigkeit nicht wieder erlangt; und die IV Stelle habe ihr aufgrund der tatsächlich im März 2008 eingetretene n
und in der Folge ununterbrochen anhaltenden, durch das Krebsleiden bedingten Arbeitsunfähigkeit
- wegen ver späteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2010 - wieder eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 7 f. ) .
Demnach habe sie ab
1. November 2010 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invaliden rente der Beklagten 2 (Urk. 1 S. 8 f.).
Stelle man trotz der geschilderten Gegebenheiten au f den von der IV-Stelle fest gelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst im November 2009 ab, so sei
unter Berücksichtigung der
ein monatigen Nachdeckungsfrist
- die Beklagte 3 leistungspflichtig (Urk. 1 S. 9).
E. 9 Die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medizin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, stellten
– gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 24. Juni 2002 - am 1. April 2003 nachstehende Diagnosen (Urk. 18/1.30 S. 3): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom (IWF H, Stadium IIb ) -
6. Mai 1992: Lymphknotenbiopsie supraclaviculär rechts CT-Thorax: Mediastinaltumor mit 15x12x7 cm -
8. Mai 1992: Chemotherapie mit VACOP-B mit konsekutiver partieller Remission zweimalige intrathekale Prophylaxe, Abbruch wegen Erbrechen und Kopfschmerzen -
27. August 1992: Syngene Knochenmarktransplantation vom eineiigen Zwilling (HLA-identisch, DNA-Fingerprint-identisch)
Es seien folgende Komplikationen aufgetreten: -
2. September 1992: schwere interstitielle Pneumonie -
13. August 1992: Diagnose eines S t atus nach Subclavia thrombose wegen fehlgeschlagene m
Subclaviapunktionsversuch s links -
18. November 1997: vorzeitiges Ovarialversagen
Die Klägerin habe zwischenzeitlich mehrere Jahre in den D.___ gelebt und sei dort von diversen Ärzten untersucht worden. Sie sei nach eigenen Angaben aktuell weiterhin nicht voll belastbar und habe sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe , nach kurzer Zeit wieder aufgeben müssen, worüber sie sehr unzufrieden sei. Ausserdem habe sie über fehlende Libido geklagt und einen dringenden Kinderwunsch geäussert (S. 3). D ie anlässlich der zehnten Jahres kontrolle am 24. Juni 2002 durchgeführte Knochenmarkpunktion habe – histo logisch und zytologisch – eine komplette Remission gezeigt (S. 3). Die Klägerin habe angegeben, sich an der neu angetretenen Arbeitsstelle als Sekretärin (S. 3) überlastet zu fühlen. Sie habe Angst, diese zu verlieren, wenn sie den Anforde rungen nicht gerecht werde. Die Symptome seien im Rahmen einer chronischen Müdigkeit bei Status nach Transplantation zu interpretieren. Der Klägerin sei zunächst eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei ihr auf längere Sicht nicht zumutbar zu 100 % zu arbeiten, weshalb ihr empfohlen worden sei, „einen IV-Antrag über 50 % “ zu stellen. Ausserdem berichte die Klägerin über grosse Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäu schungen . Sie habe das Gefühl, dem Druck um sie herum nicht standhalten zu können. Es sei ihr empfohlen worden, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hormonstatus sei eine latente Hypothyreose festgestellt worden, welche die psychische Symptomatik, wenn sie sie nicht gar ausgelöst habe, zumindest ver stärken könne. Diesbezüglich sei allenfalls eine Substitutionstherapie indiziert (S. 4). Sämtliche relevanten psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) seien – in zeit li cher Hinsicht – eingeschränkt. Grund dafür sei ein nach der Transplanta tion auf getretenes
Fatigue -Syndrom, das durch die Begleit- und vorbereitende The ra pie ausgelöst worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Die bisherige Tät igkeit sei der Klägerin seit
1. Januar 2003 noch während maximal 25 Stunden pro Woche zumutbar (S. 6).
E. 10 Am 4. Juli 2003 hielten die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medi zin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, fest, die Klägerin schildere nach wie vor eine chronische Unzufriedenheit, welche insbesondere auf eine r fehlenden Belastbarkeit, einer generellen Lustlosigkeit und einer Inte ressenlosigkeit gründe. Wegen fehlender Fortschritte in der im November 2002 be gonnenen Psychotherapie wolle s i e diese wieder abbrechen. Es erfolge eine Dau erbehandlung mit Deroxat 20 mg. Die Klägerin selbst erachte sich an sich nicht für depressiv; es sei einfach alles im Leben komplizie rter geworden und koste sie viel Energie. Nach dem Stellenverlust wegen Konkurses der Arbeitge berin Ende 2002 sei sie nun bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suche eine neue Stelle (Urk. 18/1.24 S. 3). Bei kompletter hä matologischer Remission bestünden „ meh rer e , tei lwei se psychische und auch Probleme“, wel che auf einer verminderten körperlichen Belastbarkeit beruhten. Die überdies geschilderten Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäuschungen seien durch den Stellenverlust noch verstärkt worden. Eine 100%ige Arbeitstä tigkeit sei der Klägerin längerfristig nicht zuzutrauen. Falls noch nicht erfolgt, sei eine Anmeldung bei der IV im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu empfehlen. Bezüglich der antidepressiven Behandlung erschienen eine Ver doppelung der Deroxat -Dosis und eine Kombination dieses Medikaments mit Sollevita sowie die Weiterführung der psychologischen Betreuung sinnvoll (S. 4).
E. 11 Gemäss Memo der Z.___ vom 18. Juli 2002 (Urk. 20/12) wies die Klägerin nach dem Antritt der (Vollzeit-)Stelle am 6. Mai 2002 ein Arztzeugnis vor, das ihr ab dem 24. Juni 2002 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Als Grund dafür habe sie eine vor ca. zwölf Jahren durchgeführte Rücken marktransplantation angegeben . Dass sie nun oft sehr müde sei und sich erschöpft fühle, führe ihr Arzt auf diese Krankheit
( beziehungsweise diese Behandlung ) zurück.
E. 12 Auf dem Formular „Ärztliches Zeugnis über Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit“ der Beklagten 1 bejahten die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Abteilung Endokrinologie/ Diabetologie , am 20. August 2003 die Frage nach einer vor Mai 2002 bestandenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen ; dies e liege wohl schon mehr als fünf Jahre zurück (Urk. 20/9).
E. 14 Im Rahmen der von der IV-Stelle Zürich durchgeführten beruflichen Abklärun gen gab die Klägerin am 22. Oktober 2003 an, sich seit längerer Zeit antriebslos und rasch gestresst zu fühlen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden. Sie komme nicht mehr nach mit de n täglichen Haus halts arbeit en , da si e nach drei Stunden Deutschkurs (beim RAV) jeweils sehr müde sei. Beim Treppenstei gen komme es aufgrund einer Einschränkung der Lungenfunktion zu Atemnot. Seit ihrer Entlassung hätten sich die Symptome noch verstärkt . Sie unterziehe sich einer regelmässigen Psychotherapie und einer Behandlung mit Antidepres siva. Sie sei mit einem Amerikaner verheiratet und fühle sich hin- und herge rissen zwischen ihren beiden Heimatländern Schweiz und D.___ . Dass ihr Kin derwunsch wegen Unterleibsproblemen nicht erfüllt werden könne, trage zusätzlich zu den Stimmungsschw ankungen bei. Sie suche derzeit eine 30% Stelle, da sie subjektiv nicht mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten imstande sei (Urk. 18/1.19 S. 3). Sie sei antriebslos, ermüde schnell und bra u che Zeit, um mit der Psychiaterin die aus der Lymphomerkrankung resultierenden Probleme angehen zu können. Sie sorge sich um ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitslos sei (S. 4).
E. 15 Auf entsprechende Anfrage der Beklagten 1 hin gab die Psychiaterin Dr. I.___ am 20. November 2003 an, die Klägerin sei 1992 wegen eines anaplastischen Ki-1-positiven Lymphoms behandelt worden und habe sich in diesem Zusammenhang einer Knochenmarktransplantation unterzogen. In der Folge habe sie an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, und von Juni bis Dezember 2002 habe sie zu 50 % gear beitet. Im erfragten Zeitraum (Mai 2002 und Zeit davor) habe sie wegen des genannten Leidens im H.___ in regelmässiger ärztlicher Kontrolle gestanden. Es erfolge zwar eine regelmässige medikamentöse Behandlung, dabei handle es sich allerdings um eine H o rmons u bstitutio n wege n Ovarialversagens als Bestrahlungsfolge , welche für die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Im Rahmen der bei ihr – Dr. I.___
– wegen einer depressiven Grundstim mung mittleren Grades am 11. Dezember 2002 begonnenen Therapie fänden Konsultationen im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen statt; es seien schon diverse Behandlungsversuche mit Antidepressiva erfolgt (Ur k . 20/10).
E. 16 In seinem undatierten B ericht zuhanden der Beklagten 1 (Urk. 20/11) gab Dr. med. J.___ vom
H.___ an, in der angestammten Tätigkeit sei die Klägerin seit Juli 2002 zu 80 % arbeitsunfähig ( gemeint wohl: arbeitsfähig
[ vgl. etwa Urk. 20/12] ) . Von ihnen werde eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit empfohlen. Grund dafür sei, dass nach normaler Konditionierung eine Belastbarkeitseinbusse im S inne eines Chronic
Fatigue - Syndroms eingetreten sei. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechne t werden .
E. 18 Am 2. Dezember 2004 teilte die Klägerin der IV-Stelle Zürich mit, dass sie seit 17. November 2004 vollzeitlich bei der C.___ arbeite (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 18/1.5 S. 5 f.). Sie hoffe, an der neuen Arbeitsstelle Erfolg zu haben , und bitte die IV-Stelle, keinen Kontakt mit ihrer Arbeitgeberin aufzunehmen (Urk. 18/1.6 S. 2).
D ie IV-Stelle ersuchte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 17. Januar 2005 (Urk. 18/1.6 S. 1), ihr mitzuteilen, ob der Arbeitsversuch gelungen sei . Nachdem diese am 31. Januar 2005 ihren Arbeitsvertrag und die Lohnabrech nungen für die Zeit von November 2004 bis Januar 2005 eingereicht hatte (Urk. 18/1.5), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4) .
Dispositiv
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wiget Rohner Turnherr Wiget & Partner, Rechtsanwälte Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen Beklagte 3 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt:
- 1.1 Die 1970 geborene X.___ war vom 1. August 2001 bis 31. März 2002 bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) und bei der Aspida , Fondation collective pour la réalisation des mesures de prévoyance conformes à la LPP (nachfolgend: Aspida ), deren Rechtsnachfolge rin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ist , vorsorgeversichert (vgl. Urk. 19 S. 6, Urk. 20/22). V om 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 war sie bei der Z.___ angestellt und damit bei der Personalfürsorgestiftung der Z.___ , später Pensionskasse Z.___ , deren Vorsorgeverhältnisse mit Wirkung per 1. Januar 2009 von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life über nommen wurden, versichert (Urk. 2/2, Urk. 2/9, Urk. 6 , Urk. 7/1-5 , Urk. 19 S. 2 f. , Urk. 20/2 , Urk. 20/13-16, Urk. 18/1.12 , Urk. 18/1.36 S. 4 ). Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der A.___ vom
- März 2007 bis 31. Juli 2008 war sie daraufhin bei der ASG A Pensionskasse Genossenschaft (Urk. 2/4 , Urk. 18/36 ) und aufgrund ihrer Anstellung bei der B.___ schliesslich vom 23. Juli 2008 bis 31. Oktober 2009 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, vorsorgeversichert ( Urk. 13 S. 2, Urk. 18/11 S. 2 ff. , Urk. 18/34 ). 1.2 Am 26. Februar 2002 hatte sich X.___ erstmals – unter Hinweis a uf die als Folge einer Knochenmarkt ransplantation bei Non-Hodgkin Lym phom bestehende n Beschwerden – zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätig keit, Arbeitsvermittlung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 18/1.35). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach einschlägigen Abklärungen – mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) mit Wirkung ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zu. Nachdem ihr die Versicherte am 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass sie seit
- November 2004 im Vollzeitpensum bei der C.___ angestellt sei ( Urk. 18/1.6, Urk. 18/1.5 S. 5 f.), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4). Am 21. Januar 2010 beantragte X.___ – wegen seit der Knochen marktransplantation im Jahr 1992 bestehender Müdigkeit und k örperlicher Schwäche – erneut Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der IV (Urk. 18/4). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten (Urk. 18/1.2) – neu zuständige SVA des Kantons Basel - Stadt, IV Stelle, traf darau fhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. 1.3 In der Folge wandte sich die Versicherte an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur , welche ihr Leistungsbegehren – unter Hinweis darauf, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns am 23. Juli 2008 schon seit Jahren, jedenfalls aber seit 27. April 2008, erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei – am 4. Juni 2012 abwies (Urk. 2/6) . Mit E-Mail vom 13. Juni 2012 lehnte es die Pensionskasse Z.___ – wie aufgrund eines früheren entsprechenden Gesuchs schon mit Schreiben vom 12. Februar 2004 – ebenfalls ab, Invaliditätsleistungen zu erbringen, da die Krankheit der Versi cherten schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses ausgebrochen sei (Urk. 2/9). Schliesslich verneinte a m 10. Dezember 2012 auch die ASGA Pen sionskasse Genossenschaft den Leistungsanspruch der Versicherten, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2002 und damit geraume Zeit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. März 2007 eingetreten sei und die Klägerin nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung am 31. Juli 2008 im Rahmen ihrer nachfolgenden Anstellungen weiterhin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2/4).
- Am
- Mai 2013 li ess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Pensionskasse Z.___ beziehungsweise die BVG-Sammel stif tung Swiss Life, gegen die ASGA Pensionskasse Genossenschaft und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erheben (Urk. 1 S. 2): "1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, de r Klägerin vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. Sep tember 2003, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1.
- Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Kläger in ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. November 2010, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagen 2.
- Eventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. November 2010, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beklagen 3.
- Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“ Die ASGA Pensionskasse Genossenschaft schloss am 28. August 2013 auf Abwei sung der Klage unter Kostenfolge (Klageantwort, Urk. 10). Mit Klage antwort vom 27. August 2013 (Urk. 13) ersuchte auch die AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur , um – kosten- und entschädigungspflichtige – Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 3. September 2013 (Urk. 15) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 18), beantragte am 26. September 2013 auch die Sammelstiftung Swiss Life Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen von ihr gefordert würde n , dies unter Kosten – und Entschädigungsfolgen (Klageantwort, Urk. 19). Repli cando (Urk. 22) und duplicando (Urk. 26 f. und Urk. 29) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 30) wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts anwalt Urs P. Keller bewilligt. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligatio nenrechts (OR) sind anwendbar. D as Stammrecht auf Invalidenrente unterliegt r echtsprechungsgemäss der zehn jährigen Verjährungsfrist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1) . 1.1.2 Im Zuge der
- BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom
- Oktober 2003 (AS 2004 1677, 1700) wurde Art. 41 BVG geändert. Nach der seit
- Januar 2005 geltenden Fassung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben ( Abs. 1). Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar ( Abs. 2). Mangels einer Übergangsbe stimmung gilt die Änderung von Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 140 V 213 mit Hinweisen ) . Mit dem neu gefassten Art. 41 Abs. 1 BVG führte der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein, aller dings nur für Versi cherte, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben (siehe dazu aber BGE 140 V 213) . Hingegen hielt er an der Verjährbarkeit der einzel nen Forderungen fest, indem er den bisherigen Abs. 1 von Art. 41 BVG unver ändert in Abs. 2 des revidierten Art. 41 BVG übernahm. Nach dem klaren Wil len des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Ren tenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.1.3 Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann ( vgl. Art. 75 OR). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Ent stehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen . Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht, was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Gemäss Art. 38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet. 1.2 1.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses an geschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
- 2. 2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
- 2. 3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validen ver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge ein richtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zus ammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
- 2. 4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) .
- 2. 5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
- 2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie habe, nachdem sie aufgrund eines 1992 festgestellten Krebsleidens beziehungsweise wegen im Zusammen hang mit der Chemotherapie und einer Knochenmarktransplantation aufgetrete ner Komplikationen vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei, wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht. Nach Abschluss eines Studiums in den D.___ und längerer vollzeitlicher Erwerbstätigkeit im Rahmen verschiedener Arbeits verhältnisse sei sie dann ab 1. September 2002 aufgrund eines posttraumati schen Fatigue -Syndroms wieder wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, weshalb ihr die IV -Stelle mit auch der Pensionskasse Z.___ , bei der sie im massgebenden Zeitpunkt vorsorgeversichert gewesen sei, eröffne ter und für die Beklagte 1 demnach bindender Verfügung vom 23. Januar 2004 ab September 2003 eine halbe Rente zugesprochen habe. Sie die Klägerin habe daher für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente der Beklagen
- Da das Rentenstammrecht nicht der Verjährung unter liege , seie n ihre Ansprüche auch nicht verjährt (Urk. 1 S. 4-6 , Urk. 22 S. 2 ff. ). In der Folgezeit sei sie aufgrund einer - mit dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit einhergehenden - Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und nach einem im November 2004 unternommenen und positiv verlaufenen Arbeitsversuch bis November 2006 wieder in der Lage gewesen, im Vollzeit pensum und ohne Leistungseinbusse bei der C.___ zu arbeiten (Urk. 1 S. 6). Daraufhin sei sie im Rahmen der Anstellung bei der A.___ vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 20 08 im Pensum von 100 % weiterhin uneingeschränkt leistungsfähig gewesen, bis ihr - während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 - ab März 2008 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 22 S . 5 f. ) . Nach ihrer Entla ssung bei der A.___ sei sie mit der B.___ , deren Vorsorgeversicherer die Beklagte 3 sei, per 23. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis lediglich im 50%-Pensum eingegangen ; als sie dieses per 1. Januar 2009 auf 80 % gesteigert habe, sei es zu einer Überforderung gekom men, weshalb sie ab 2. Februar 2009 in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden habe (Urk. 1 S. 7). Am 24. September 2009 habe ihr die damalige Arbeitgeberin dann – in Missachtung der entsprechenden Frist - per 23. Oktober 2009 die Kündigung ausgesprochen. R ichtigerweise habe das Arbeitsverhältnis , während dessen ihr wiederholt eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert wor den sei, erst am 31. Oktober 2009 geendet. In der Folge habe sie ihre Leis tungsfähigkeit nicht wieder erlangt; und die IV Stelle habe ihr aufgrund der tatsächlich im März 2008 eingetretene n und in der Folge ununterbrochen anhaltenden, durch das Krebsleiden bedingten Arbeitsunfähigkeit - wegen ver späteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2010 - wieder eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 7 f. ) . Demnach habe sie ab
- November 2010 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invaliden rente der Beklagten 2 (Urk. 1 S. 8 f.). Stelle man trotz der geschilderten Gegebenheiten au f den von der IV-Stelle fest gelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst im November 2009 ab, so sei unter Berücksichtigung der ein monatigen Nachdeckungsfrist - die Beklagte 3 leistungspflichtig (Urk. 1 S. 9). 2.2 2.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Berichte und der in den Akten dokumentierten jeweils kurzen Arbeitseinsätze und langen Ausfälle sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach der im Jahr 1992 erfolgten Krebsbehandlung, die als Langzeitfolge zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe, nie mehr ihre volle Leistungsfähig keit erreicht habe und dauernd zu mindestens 20 % arbeits un fähig sei (Urk. 19 S. 7 ff.). Durch die kurzen Anstellungen bei der Y.___ und bei der Z.___ sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Folgen der Krebs erkrankung im Mai 1992 und dem Rückfall im Juni 2002 nicht unterbrochen worden (Urk . 27 S. 3) . Da das berufsvorsorge rechtlich versicherte Ereignis bereits vor Beginn de r beiden Vorsorgeverhältnisse mit ihr - der Beklagten 1 - ein getreten sei, sei sie nicht an die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Januar 2004 gebunden. Im Übrigen seien sämtliche Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 17. Mai 2008 (fünf Jahre vor Klageerhebung) ohnehin verjährt (Urk. 19 S. 9). Werde die Klage dennoch gutgeheissen, so habe die Klägerin die Freizügigkeitsleistungen zurückzuerstatten beziehungsweise die fällige n Ren ten betreffnisse könnten mit d iesen verrechnet werden (Urk. 19 S. 10). 2.2.2 Die Beklagte 2 machte geltend, da sie nicht in das Verfahren der IV einbezogen worden sei, komme deren Rentenverfügung ihr gegenüber schon aus formellen Gründen keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 2). A ufgrund der ärztlichen Beurteilungen und der e chtzeitlichen eigenanamnestischen Angaben sei sodann zu schliessen , dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits 1995, je denfalls aber vor 2002 eingetreten sei und seither ununterbrochen andauere. Die Klägerin habe d en Stellenantritt bei der C.___ im November 2004 denn auch selbst als Arbeitsversuch bezeichnet (Urk. 10 S. 3 und S. 5 ). Im Rahmen ihre s nur gerade zwei Jahre dauernden Arbeitsver hältnisses mit dieser Arbeitgeberin sei sie – wie in der Folge auch bei den noch kürzeren Anstellungen bei der A.___ , der B.___ und der E.___ – aufgrund der Operation und Bestrahlung im Jahr 1992 beziehungsweise der Folgen dieser Behandlung smassnahmen (insbeson dere Müdigkeitssyndrom und depressive Verstimmung) überfordert gewesen und habe keine volle Leistung erbracht (Urk. 10 S. 4). Da der zeitliche Zusammen hang zwischen der schon vor 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der der Klägerin im Jahr 2008 während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses attes tierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit angesichts des stets instabilen Gesundheitszu standes durch die verschiedenen vollzeitlichen Tätigkeiten im fraglichen Zeit raum nicht unterbrochen worden sei, bestehe ihr - der Bekl agten 2 - gegenüber auch kein Leistungsanspruch (Urk. 10 S. 5). Sofern dennoch von einer Unterbre chung des zeitlichen Konnexes ausgegangen werde, sei zu beachten , dass d ie Klägerin bei den Stellen, die sie zwischen Dezember 2006 und Oktober 2009 innegehabt habe, jeweils mit dem Valideneinkommen vergl eichbare Löhne erzielt habe. Weil die Einkommenseinbusse während der Versicherungsdauer das gemäss Reglement erforderliche Mindestmass einer 25%igen Invalidität nicht erreiche, falle ein Leistungsanspruch – unabhängig von der damals ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeit – jedenfalls ausser Betracht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass invaliditätsfremde Faktoren bestünden, welche die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich verminderten . Diesbezüglich sei allenfalls eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 29 S. 2 f. ). 2.2.3 Die Beklagte 3 schliesslich brachte vor, da sie einerseits nicht in das invaliden ver sicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden und die (Neu - ) A nmel dung bei der IV-Stelle andererseits verspätet erfolgt sei, sei der invali den versicherungsrechtlich festgesetzte Beginn der Wartefrist für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht jedenfalls nicht massgebend (Urk. 13 S. 3) . Die Klägerin sei aus psychischen G ründen schon in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, als sie am 23. Juli 2008 die Stelle bei der B.___ angetreten habe, und habe in der Folge - wie sie auch selbst anerkannt habe - während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nie mehr eine volle Leistungsfä higkeit erreicht. Insofern entbehre der (eventualiter) geltend gemachte Leis tungsanspruch ihr - der Beklagten 3 - gegenüber einer Rechtsgrundlage (S. 4).
- 3.1 3.1.1 Als bei der Klägerin im Frühjahr 1992 ein Lymphom diagnostiziert wurde, war sie seit 6. November 1991 (und in der Folge noch bis
- Mai 1993) im F.___ als Mitarbeiterin im Barservice angestellt (Urk. 18/1.22) . Im Zusammenhang mit ihrem Krebsleiden beziehungsweise der deswegen durch geführten Behandlung wurde ihr d amals nach eigenen Angaben von April 1992 bis März 1993 eine 100%ige und daraufhin bis zirka September 1993 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b escheinigt (Urk. 18/1.35 S. 5). 3.1.2 Von Januar 1993 bis Juli 2001 lebte die Klägerin in den D.___ (Urk. 18/1.35 S. 3) , wo sie 1995 den Bachelor of Arts in Geschichte und Kommunikation erw arb (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4) und daraufhin an verschiedenen Stellen arbeitete (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). 3.1.3 Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz war die Klägerin ab
- August 2001 im Voll zeitpensum als Englisch-Sekretärin bei der Y.___ ange stellt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) . Am 21. Dezember 2001 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe per 31. März 200
- Auf dem „ Beitrittsge such zur Vorsorgeeinrichtung“ verneinte sie am 16. August 2001 gegenüber der La Suisse, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, dem R ückversicherer der Aspida ( https://www.swisslife.ch/content/dam/ch/doku mente/de/unternehmen/ sammel stiftungen/geschaeftsberichte/bvg/geschaeftsbericht_aspida_2005_de.pdf.spooler .download.pdf ), sämtliche Fragen betreffend eine aktuelle oder in den letzten zwölf Monaten bestanden e Arbeitsunfähigkeit und auch das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Gesundheitsschadens (Urk. 19 S. 6, Urk. 20/17-22). 3.1. 4 Auf der Anmeldung zur Kollektivversicherung bei der Beklagten 1 gab die Kläge rin am 15. Mai 2002 an, voll arbeitsfähig zu sein, und verneinte sämtliche Fragen betreffend gesundheitliche Störungen sowie damit in Zusammenhang stehende Behandlungen und längere Phasen von Arbeits un fähigkeit (Urk. 20/2). 3.1. 5 Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ vom 6. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 (Auflösung infolge Konkurses der Arbeitgeberin; faktisches Ende am 31. Dezember 2002 [vgl. Urk. 18/1.26] ) wies die Klägerin ab 3. Juni 2002 jede Woche mindestens eine krankheitsbedingte Abwesenheit auf (vgl. Arbeitgeberfragebogen vo m 7. Mai 2003 und Beilagen dazu [ Urk. 18/1.28 ]; Urk. 20/4-6 , Urk. 20/8 ). Auf der Erwerbsunfähigkeitsmeldung an die Beklagte 1 vom
- Oktober 2002 (Urk. 18/1.27 S. 1 f.) gab die Klägerin eine seit 2
- Juni 2002 und bis auf Wei teres bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit an. Auf der „Anmeldung und Erwerbsausfallbestätigung“ vom 14. Oktober 2002 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 18/1.27 S. 3) gab si e ebenfalls an , seit Juni 2002 – anfänglich zu 20 % - arbeitsunfähig zu sein. 3.1. 6 Die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endo krino logie und Diabetologie , stellten am 22. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 18/1.33 S. 3 = Urk. 20/7 ): - Verdacht auf Hypothyreose, Differentialdiagnose: sekundär, bei depressi ver Verstimmung - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach Chemotherapie 1992 - Status nach syngener Knochenmarktransplantation von eineiigem Zwil ling 1992 Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine schwer verstimmte Patientin, die durch die posttraumatische Belastung ihrer Grundkrankheit und sicherlich noch durch weitere Faktoren schwerst belastet sei , gezeigt . Seit Jahren sei sie nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Der psychische Leidens druck sei enorm und offensichtlich. Obwohl die Problematik langjährig sei, scheine sich das Ganze jetzt in besorgniserregendem Ausmass zuzuspitzen . Die Klägerin sei offen und bereit für jede Hilfe, einschliesslich einer psychologi schen Beratung. Bezüglich Hypothyreose habe sich ursprünglich ein leich t erhöhtes SH von 5,1 mU /l gezeigt . Ob dies den psychischen Zustand verschlim mere oder dessen Folge sei, sei derzeit nicht eruierbar . Die eingeleitete Substitu tion mit Eltroxin sei aber weiterzuführen. Es sei – möglichst rasch – eine psy chologische Therapie beziehungsweise Beratung indiziert. 3.1. 7 Auf der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 26. Februar 2003 gab die Klägerin an, n ach der aufgrund eines Non-Ho d gkin Lympho m s ab Mai 1992 durchgeführten Extrem-Behandlung sei sie immer müder und schwächer geworden; die Behinderung bestehe seit zirka „Juni dieses Jahr“ ([gemeint wohl: 2002]; Urk. 18/1.35 S. 5). 3.1.8 In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. März 2003 gaben die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie , an, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf eine endokrinologische Ursache, sondern auf eine andere, zum Lymphom sekundäre Diagnose zurück zuführen. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Hypothyreose. Vom 1. September bis 15. Oktober 2002 habe eine 80%ige und vom
- bis 20. Okto ber 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 21. Oktober 2002 und bis auf Weiteres sei die Klägerin noch zu 50 % arbeits unfähig (Urk. 18/1.33 S. 1; vgl. auch Urk. 18/1.37 S. 1 f.). 3.1. 9 Die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medizin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, stellten – gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 24. Juni 2002 - am 1. April 2003 nachstehende Diagnosen (Urk. 18/1.30 S. 3): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom (IWF H, Stadium IIb ) -
- Mai 1992: Lymphknotenbiopsie supraclaviculär rechts CT-Thorax: Mediastinaltumor mit 15x12x7 cm -
- Mai 1992: Chemotherapie mit VACOP-B mit konsekutiver partieller Remission zweimalige intrathekale Prophylaxe, Abbruch wegen Erbrechen und Kopfschmerzen -
- August 1992: Syngene Knochenmarktransplantation vom eineiigen Zwilling (HLA-identisch, DNA-Fingerprint-identisch) Es seien folgende Komplikationen aufgetreten: -
- September 1992: schwere interstitielle Pneumonie -
- August 1992: Diagnose eines S t atus nach Subclavia thrombose wegen fehlgeschlagene m Subclaviapunktionsversuch s links -
- November 1997: vorzeitiges Ovarialversagen Die Klägerin habe zwischenzeitlich mehrere Jahre in den D.___ gelebt und sei dort von diversen Ärzten untersucht worden. Sie sei nach eigenen Angaben aktuell weiterhin nicht voll belastbar und habe sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe , nach kurzer Zeit wieder aufgeben müssen, worüber sie sehr unzufrieden sei. Ausserdem habe sie über fehlende Libido geklagt und einen dringenden Kinderwunsch geäussert (S. 3). D ie anlässlich der zehnten Jahres kontrolle am 24. Juni 2002 durchgeführte Knochenmarkpunktion habe – histo logisch und zytologisch – eine komplette Remission gezeigt (S. 3). Die Klägerin habe angegeben, sich an der neu angetretenen Arbeitsstelle als Sekretärin (S. 3) überlastet zu fühlen. Sie habe Angst, diese zu verlieren, wenn sie den Anforde rungen nicht gerecht werde. Die Symptome seien im Rahmen einer chronischen Müdigkeit bei Status nach Transplantation zu interpretieren. Der Klägerin sei zunächst eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei ihr auf längere Sicht nicht zumutbar zu 100 % zu arbeiten, weshalb ihr empfohlen worden sei, „einen IV-Antrag über 50 % “ zu stellen. Ausserdem berichte die Klägerin über grosse Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäu schungen . Sie habe das Gefühl, dem Druck um sie herum nicht standhalten zu können. Es sei ihr empfohlen worden, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hormonstatus sei eine latente Hypothyreose festgestellt worden, welche die psychische Symptomatik, wenn sie sie nicht gar ausgelöst habe, zumindest ver stärken könne. Diesbezüglich sei allenfalls eine Substitutionstherapie indiziert (S. 4). Sämtliche relevanten psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) seien – in zeit li cher Hinsicht – eingeschränkt. Grund dafür sei ein nach der Transplanta tion auf getretenes Fatigue -Syndrom, das durch die Begleit- und vorbereitende The ra pie ausgelöst worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Die bisherige Tät igkeit sei der Klägerin seit
- Januar 2003 noch während maximal 25 Stunden pro Woche zumutbar (S. 6). 3.1. 10 Am 4. Juli 2003 hielten die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medi zin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, fest, die Klägerin schildere nach wie vor eine chronische Unzufriedenheit, welche insbesondere auf eine r fehlenden Belastbarkeit, einer generellen Lustlosigkeit und einer Inte ressenlosigkeit gründe. Wegen fehlender Fortschritte in der im November 2002 be gonnenen Psychotherapie wolle s i e diese wieder abbrechen. Es erfolge eine Dau erbehandlung mit Deroxat 20 mg. Die Klägerin selbst erachte sich an sich nicht für depressiv; es sei einfach alles im Leben komplizie rter geworden und koste sie viel Energie. Nach dem Stellenverlust wegen Konkurses der Arbeitge berin Ende 2002 sei sie nun bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suche eine neue Stelle (Urk. 18/1.24 S. 3). Bei kompletter hä matologischer Remission bestünden „ meh rer e , tei lwei se psychische und auch Probleme“, wel che auf einer verminderten körperlichen Belastbarkeit beruhten. Die überdies geschilderten Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäuschungen seien durch den Stellenverlust noch verstärkt worden. Eine 100%ige Arbeitstä tigkeit sei der Klägerin längerfristig nicht zuzutrauen. Falls noch nicht erfolgt, sei eine Anmeldung bei der IV im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu empfehlen. Bezüglich der antidepressiven Behandlung erschienen eine Ver doppelung der Deroxat -Dosis und eine Kombination dieses Medikaments mit Sollevita sowie die Weiterführung der psychologischen Betreuung sinnvoll (S. 4). 3.1. 11 Gemäss Memo der Z.___ vom 18. Juli 2002 (Urk. 20/12) wies die Klägerin nach dem Antritt der (Vollzeit-)Stelle am 6. Mai 2002 ein Arztzeugnis vor, das ihr ab dem 24. Juni 2002 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Als Grund dafür habe sie eine vor ca. zwölf Jahren durchgeführte Rücken marktransplantation angegeben . Dass sie nun oft sehr müde sei und sich erschöpft fühle, führe ihr Arzt auf diese Krankheit ( beziehungsweise diese Behandlung ) zurück. 3.1. 12 Auf dem Formular „Ärztliches Zeugnis über Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit“ der Beklagten 1 bejahten die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Abteilung Endokrinologie/ Diabetologie , am 20. August 2003 die Frage nach einer vor Mai 2002 bestandenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen ; dies e liege wohl schon mehr als fünf Jahre zurück (Urk. 20/9). 3.1.13 Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , von der sich d ie Klägerin ab 11. Dezember 200 2 behandeln liess, stellte in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle Zürich vom
- September 2003 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/1.24 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach syngener Knochenmarktransplantation 1992 - Cataracta com p licata - Depressive Grundstimmung mittleren Grades Keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen habe das überdies bestehende Ovarial versagen. Als Antwort auf die Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt Dr. I.___ fest, die Klägerin habe von 1993 bis 1995 in den D.___ unter vielen Ausfällen und extremer Müdigkeit ein Studium absolviert und abgeschlossen. Per Juni 2001 sei ihr dann die damalige Arbeitsstelle (im Voll zeitpensum ) nach sechs Monaten gekündigt worden . Im März und April 2002 habe sie zu 100 % gearbeitet , im Mai 2002 dann zu 80 % und von Juni bis Dezember 2002 schliesslich noch zu 50 % (S. 1). Seit dem Konkurs der Arbeit geberin Anfang 2003 sei die Klägerin, die nach wie vor zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei, arbeitslos. Sie habe angegeben, seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung und Freudlosigkeit zu leiden. Zudem klage sie über Schlafprobleme. Die Symptome seien verstärkt vorhanden , seit sie arbeitslos sei. Es bestünden Müdigkeit und Vergesslichkeit. Es erfolge eine anti depressive Behandlung mit Edronax . Derzeit absolviere die Klägerin einen Deutsch-Auffrischungskurs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Eine Abklärung der beruflichen Integrationsmöglichkeiten durch die IV sei angezeigt (S. 2). Das Konzentrationsvermögen und die – psychische und physi sche – Belastbarkeit seien eingeschränkt. In psychischer Hinsicht lasse sich mittels regelmässiger Therapie noch eine Verbesserung erzielen. Aus medizini scher Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei der Klägerin – seit mindestens drei Jahren – nur noch halb tags zumutbar (S. 8). 3.1. 14 Im Rahmen der von der IV-Stelle Zürich durchgeführten beruflichen Abklärun gen gab die Klägerin am 22. Oktober 2003 an, sich seit längerer Zeit antriebslos und rasch gestresst zu fühlen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden. Sie komme nicht mehr nach mit de n täglichen Haus halts arbeit en , da si e nach drei Stunden Deutschkurs (beim RAV) jeweils sehr müde sei. Beim Treppenstei gen komme es aufgrund einer Einschränkung der Lungenfunktion zu Atemnot. Seit ihrer Entlassung hätten sich die Symptome noch verstärkt . Sie unterziehe sich einer regelmässigen Psychotherapie und einer Behandlung mit Antidepres siva. Sie sei mit einem Amerikaner verheiratet und fühle sich hin- und herge rissen zwischen ihren beiden Heimatländern Schweiz und D.___ . Dass ihr Kin derwunsch wegen Unterleibsproblemen nicht erfüllt werden könne, trage zusätzlich zu den Stimmungsschw ankungen bei. Sie suche derzeit eine 30% Stelle, da sie subjektiv nicht mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten imstande sei (Urk. 18/1.19 S. 3). Sie sei antriebslos, ermüde schnell und bra u che Zeit, um mit der Psychiaterin die aus der Lymphomerkrankung resultierenden Probleme angehen zu können. Sie sorge sich um ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitslos sei (S. 4). 3.1. 15 Auf entsprechende Anfrage der Beklagten 1 hin gab die Psychiaterin Dr. I.___ am 20. November 2003 an, die Klägerin sei 1992 wegen eines anaplastischen Ki-1-positiven Lymphoms behandelt worden und habe sich in diesem Zusammenhang einer Knochenmarktransplantation unterzogen. In der Folge habe sie an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, und von Juni bis Dezember 2002 habe sie zu 50 % gear beitet. Im erfragten Zeitraum (Mai 2002 und Zeit davor) habe sie wegen des genannten Leidens im H.___ in regelmässiger ärztlicher Kontrolle gestanden. Es erfolge zwar eine regelmässige medikamentöse Behandlung, dabei handle es sich allerdings um eine H o rmons u bstitutio n wege n Ovarialversagens als Bestrahlungsfolge , welche für die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Im Rahmen der bei ihr – Dr. I.___ – wegen einer depressiven Grundstim mung mittleren Grades am 11. Dezember 2002 begonnenen Therapie fänden Konsultationen im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen statt; es seien schon diverse Behandlungsversuche mit Antidepressiva erfolgt (Ur k . 20/10). 3.1. 16 In seinem undatierten B ericht zuhanden der Beklagten 1 (Urk. 20/11) gab Dr. med. J.___ vom H.___ an, in der angestammten Tätigkeit sei die Klägerin seit Juli 2002 zu 80 % arbeitsunfähig ( gemeint wohl: arbeitsfähig [ vgl. etwa Urk. 20/12] ) . Von ihnen werde eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit empfohlen. Grund dafür sei, dass nach normaler Konditionierung eine Belastbarkeitseinbusse im S inne eines Chronic Fatigue - Syndroms eingetreten sei. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechne t werden . 3.1. 1 7 Im – ihrer V erfügung vom 23. Januar 2004 ( Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2003 [Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.]) zugrunde liegenden – Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. November 2003 setzte die IV-Stelle Zürich den Beginn der Wartezeit auf den 1. September 2002 fest (Urk. 18/1.17 S. 3).
- 1 . 18 Am 2. Dezember 2004 teilte die Klägerin der IV-Stelle Zürich mit, dass sie seit 17. November 2004 vollzeitlich bei der C.___ arbeite (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 18/1.5 S. 5 f.). Sie hoffe, an der neuen Arbeitsstelle Erfolg zu haben , und bitte die IV-Stelle, keinen Kontakt mit ihrer Arbeitgeberin aufzunehmen (Urk. 18/1.6 S. 2). D ie IV-Stelle ersuchte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 17. Januar 2005 (Urk. 18/1.6 S. 1), ihr mitzuteilen, ob der Arbeitsversuch gelungen sei . Nachdem diese am 31. Januar 2005 ihren Arbeitsvertrag und die Lohnabrech nungen für die Zeit von November 2004 bis Januar 2005 eingereicht hatte (Urk. 18/1.5), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4) . 3.2 3.2.1 Ab 17. November 2004 arbeitete die Klägerin als Assistant ICT Administration im Vollzeitpensum bei der C.___ (Urk. 18/1.5 S. 5 f.) . Dieses (unbefristete) Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2006 wieder aufgelö st (vgl. Urk. 1 S. 6 ). 3.2.2 Im Rahmen ihrer Anstellung bei der A.___ ab 1. Dezember 2006 war die Klägerin in der Folge vom
- März 2007 bis zu ihrer Entlassung per
- Juli 2008 vollzeitlich als Finance Analyst bei der K.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/4, Urk . 18/4 S. 5 , Urk. 18/6 S. 2 ). 3.2.3 Am 11. Juni 2008 wurde die Klägerin im L.___ , Akut ge riatrie /Memory Clinic , neuropsychologisch untersucht. Die zuständigen Fach personen der Memory Clinic diagnostizierten daraufhin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 18/10 S. 9-11) Fatigue und kognitive Auffälligkeiten nach syngener Stammzellentransplantation. Die Klägerin habe angegeben, seit der 1992 erfolgten Behandlung ihres Krebsleidens an enormer Müdigkeit und Kon zentrationsproblemen zu leiden. Sie sei manchmal auch etwas vergesslich, fühle sich schnell überfordert, wenn sie mehrere Dinge gleichzeiti g erledigen müsse, und habe Mühe, sich die Zeit einuteilen und zu planen. Nach dem es in der Beziehung mit ihrem Mann immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei, lasse sie sich nun von ihm scheiden. Derzeit arbeit e sie al s IT Finance Analyst, sei aber s eit Mai 2008 zu 50 % krankgeschri e ben, weil sie immer müde sei und sich überfordert fühle. Sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen. Wes halb ihr jetziger Vorgesetzter nicht zufrieden sei mit ihrer Arbeit, könne sie nicht genau sagen; wahrscheinlich sei sie zu langsam und erledige die Arbeit nicht so, wie er sich das wünsche . Es seien ihr auch Fehler unterlaufen, die si e aber nicht als schlimm ansehe (S. 9 f. ) . Sie würde gerne zu 80 % arbeiten, um sich einen Tag ausruhen zu können. Im Alltag sei sie sonst nicht beeinträchtigt; sie sei einfach frustriert, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und ständi gen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne (S. 10). Die ausführliche neuropsychologische Untersuchung habe in fast allen kogniti ven Bereichen altersentsprechende Befunde ergebe. Zu beobachten seien einzig minimale Auffälligkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit und in der visuellen Merkspanne. Trotz der weitgehend normalen kognitiven Leistungen in der Testung könnten die beschriebenen neuropsychologischen Symptome (schnelle Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme) im beruflichen Alltag relevant sein. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei ein kausaler Zusam menhang zwischen der hochdosierten Chemotherapie und den neuropsycholo gischen Beschwerden anzunehmen. Eine Reduktion des Arbeitspensums, wie sie von der Klägerin bereits angestrebt werde, könne ebenso sinnvoll sein wie die genauere Exploration der Umstände der mehrfachen Kündigungen (S. 10). Auf Letztere beziehungsweise die häufigen Stellenwechsel angesprochen, habe die Klägerin zu weinen begonnen und gesagt, dass sie dies sehr belaste (S. 9). 3.2.4 Vom
- Juli 2008 bis 2
- beziehungsweise (unter Berücksichtigung der vertrag lich vereinbarten Kündigungsfrist) bis
- Oktober 2009 war die Klägerin bei der B.___ angestellt (vgl. auch Urk. 2/6) und im Rahmen zweier Ein satzverträge (Urk. 2/11 f.) bis Ende 2008 zu 50 % und ab 1. Januar 2009 zu 80 % als Administrativ e Expert bei der M.___ beschäf tigt . Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin erfolgte gemäss der en Angaben aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen ( Urk. 18/11 S. 2; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 24. September 2009, S. 7) . Krankheitsbedingt sei die Klägerin am 28. August 2008, am 13. Januar, vom 3. bis
- sowie am 25. Februar und am 27. Mai 2009 ausgefallen (S. 4). 3.2.5 Die Ärzte des L.___ , Hämatologie, hielten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, die Klägerin präsentiere sich in gutem Allgemeinzu stand , arbeite zu 80 % und berichte nur über diskrete Leistungseinschränkungen (Urk. 18/10 S. 7). 3.2. 6 Am 14. Oktober 2009 gaben die Ärzte des L.___ , Hämatolo gie an, gemäss der Klägerin bestehe – körperlich wie auch mental –eine leicht gradige chronische Müdigkeit mit subjektiv leichter Leistungsein schränkung , vor allem im Sinne eines rascheren Abfalls der Kon zen trations fähigkeit. Diese Beeinträchtigung habe sich in ihrer Ausprägung im vergange nen Jahr nicht verändert (Urk. 18/16 S. 8). 3.2.7 Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vom 11. November 2009 bis 31. Januar 2010 als kaufmännische Angestellte bei der E.___ tätig . Ihre Arbeitszeit betrug gemäss Angaben der Arbeitgeberin acht Stunden pro Tag beziehungsweise 28 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitge berfragebogen , Urk. 1 8/7). 3.2.8 In der (Neu-)Anmeldung bei der IV vom 21. Januar 2010 (für eine Berufsbera tung respektive eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit) gab die Klägerin an, sie kämpfe seit einer Extrem-Behandlung beziehungsweise einer Knochen marktransplantation stets mit Müdigkeit und körperlicher Schwäche; die Behin derung bestehe seit 1992 (Urk. 1 8/4 S. 6). 3.2. 9 A m 23. Februar 2010 stellten die Ärzte des L.___ , Hämatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/10 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Lymphom , Erstdiagnose im Mai 1992 - Status nach syngener Knochenmarktransplantation im August 1992 mit anhaltender kompletter Remission - Status nach primärer Ovarialinsuffizienz und primärer Hypothyreose im November 1997 mit einer progredienten Einschränkung der Leistungsfä higkeit - Mässiggradige neuropsychologische Einschränkungen - Anpassungsstörung Die Klägerin klage über eine seit mehreren Jahren persistierende Energielosig keit mit einem zusätzlichen Abfall der Leistungsfähigkeit und über entspre chende berufliche Versagensängste. Derzeit bestünden vor allem körperliche und psychische Einschränkungen in Form einer Energielosigkeit und eines zunehmend depressiven Zustandsbilds. Ausserdem habe im Rahmen einer Abklärung an der Memory Clinic ein kognitives Defizit dokumentiert werden können (S. 2) . Die bisherige Tätigkeit sei der Klägerin aufgrund der – in den vergangenen Jahren zugenommenen – körperlichen, psychologischen und kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar (S. 3 ). 3.2. 10 Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von dem sich die Kläge rin ab
- Februar 2009 behandeln liess (Urk. 18/13 S. 2), hielt am 9. Mai 2010 fest, die se leide an – körperlicher und mentaler – chronischer Müdigkeit. Sie arbeite derzeit aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 60 %. Die Freizeit benötige sie nach eigenen Angaben, um am nächsten Tag wieder fit zu sein für die Arbeit. Freizeitaktivitäten seien ihr aufgrund der chronischen Müdigkeit nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 1. August bis 31. Dezember 2008 eine 40%ige und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. November 2009 sei die Klägerin erneut zu 40 % arbeitsunfähig (S. 3). Die bisherige Tätig keit sei ihr noch zu 50 % zumutbar. Sie sei bezüglich ihrer Krankheit sehr posi tiv eingestellt und bekunde grosse Mühe, sich selber und Dritten gegenüber ein zugestehen, dass ihre Leistungsfähigkeit relativ stark herabgesetzt sei. Si e habe über ihren eigenen Schatten springen müssen, um sich bei der IV anzumelden (S. 4). 3.2.11 Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 6. Sep tem ber 2010 fest, die Klägerin, die seit 1998 bei ihm in Behandlung stehe, verspüre zeitweise eine Müdigkeit und eine n Energiemangel. S i e arbeite derzeit ohne Einschränkung zu 80 % als Sekretärin; diese Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 80 % zumutbar (Urk. 18/17 S. 3 f.). Sie sei körperlich (und geistig) gesund (S. 5). 3.2. 12 Die Ärzte des L.___ , Frauenklinik, gaben am 22. September 2010 an, die Klägerin stehe seit 13. August 2002 wegen präcoxer Menopause und unerfüllten Kinderwunschs in ambulanter Behandlung bei ihnen. Es bestehe Verdacht auf eine depressive Verstimmung beziehungsweise eine Depression. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Abklärung indiziert. Bis anhin sei der Klä gerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 18/18 S. 3). 3.2.13 PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 22. Deze mber 2010 fest, bei der Klägerin best ehe nach der Erkrankung an Leukämie und nach der Knochenmarktransplantation eine chronifizierte orga nische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Aufgrund dieses - durch die Leukä m ie ausgelösten - Leidens träten ( insbesondere in körperlichen und psychischen Belastungssituationen ) erhebliche Konzentrationsstörungen, Erschöpfungsge fühle , Energielosigkeit und depressive Verstimmungen auf. Letztere bestünden seit mindestens 1995 und hätten in der Vergangenheit teilweise im Zusammen hang mit Überforderungssituationen am Arbeitsplatz und auch mit Auseinan dersetzungen in der Paarbeziehung gestanden. Wegen der Belastung durch die Scheidung und aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes habe sich die Klägerin, die schon vorgängig psychologisch betreut worden sei, im März 2008 dann zu ihm in Behandlung begeben. Im Verlaufe des Jahres 2008 habe s ie Klägerin die Scheidung psychisch bewältig t und eine neue Arbeitsstelle bei der M.___ gefunden; dorthin sei sie dann auch umgezogen . Es hätten indes Gefühle der Überforderung, der Depressivität und der Energielosigkeit sowie ein erheb lich reduziertes Selbstgefühl bei einer Tendenz zu ausgeprägter Leistungsorien tierung , welche die Klägerin immer wieder an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht habe, persistiert (Urk. 18/21 S. 7 f.). Anlässlich der Untersuchung vom 26. November 2010 habe die Klägerin im Rahmen der Arbeit an ihrer aktuellen Stelle im Pensum von 50 % auftretende Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Energielosigkeit und depressive Ver stimmungen geschildert, welche sie zu längeren Ruhepausen im Tagesverlauf beziehungsweise nach der Arbeit zwängen. Die Einsicht in die Begrenztheit ihrer körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit habe sie nun zur Anmel dung bei der IV veranlasst. Prognostisch sei davon auszugehen, dass das aktu elle psychische Befinden fortbestehen oder sich - bei anhaltender Überforderung im Rahmen der organisch depressiven Störung - verschlechtern werde. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe - infolge von Konzentrations störungen, Erschöpfung, Energielosigkeit, innerer Nervosität sowie depressiver Verstimmungen und auf grund deswegen erhöhten Pausenbedarfs - in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). Diese Einschränkung des Leistungs vermögens bestehe seit Behandlungsbeginn im März 2008 (S. 6 und S. 8). 3.2. 14 In ihrer - auf den Akten beruhenden - Stellungnahme vom 3. Februar 2011 gelangte Dr. med. Q.___ , Absolventin Gutachterkurse SIM, Ärztin des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass die Klägerin aus psychi scher Sicht infolge ihrer Erkrankung im J ahr 1992 beziehungsweise der deret wegen erfolgten Therapien seit spätestens November 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dies sei nicht auf eine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern darauf zurückzuführen, dass die Kläg erin in den letzten Jahren die G renze ihrer Belastbarkeit übers chritten habe, indem sie vollzeitlich gearbeitet habe, ohne dass ihr ärztlicherseits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 18/22 S. 3). 3.2. 15 In der Folge sprach die IV-Stelle Basel -Stadt der Klägerin mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) – unter Hinweis darauf, dass sie (die Klägerin) ihr Arbeitspensum per November 2009 auf 70 % reduziert habe, nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2010 zu 100 % in ihrer Arbeitsfä higkeit einge schränkt gewesen und nun in jeglicher Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei – mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. 3.3 3.3.1 Die Ärzte des L.___ , Interdisziplinäre Notfallstation, NFS Medi zin, stellten gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 26. Oktober 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 18/45 S. 10): - Kleine cerebellär links hemisphärische Ischämie , Erstdiagnose
- Oktober 2012 - EKG vom
- Oktober 20 12: nc SR, keine ischämischen Veränderu n gen, keine Rhythmusstörungen - MRI vom
- Oktober 2012 Imamed : Verdacht auf winzige frische Ischämie in der linken Kleinhirnhemisphäre, Kav ernom Pons ante rola teral rechts - cvRF : keine - Kavernom Pons anterolateral rechts - Status nach Knochenmark transplantation bei N on-Hodg k in Lymphom vor 20 Jahren - anamnestisch Ganz körperbestrahlung vor 20 Jahren - Status nach Katarakt- Operation im Juni 2012 Die Klägerin sei ihnen - wegen Verdachts auf eine frische Ischämie im Klein hirn notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen worden. Sie leide seit zirka zwanzig Jahren an einer Müdigkeit, deren Ursache der Hausarzt in einer Leuken zephalopathie bei Status nach Ganzkörperbestrahlung vermutet habe. Im MRI (vgl. Urk. 18/45 S. 7) sei nun nebenbefundlich ein Kavernom festgestellt worden. Es seien we itere Untersuchungen vorgesehen. 3.3. 2 Dr. N.___ berichtete am 25. März 2013 über eine Verschlechterung des Ges und heitszustandes. Die Klägerin sei trotz einer Zunahme der körperlichen und mentalen Müdigkeit bis Sommer 2012 mit Müh und Not noch in der Lage gewesen, ihre Arbeit zu verrichten. Nach einer beidseitigen Katarakt-Operation habe sie dann wegen monatelangen massiven Schwindels und Nausea die Arbeit nicht wie geplant wieder aufnehmen können. Dies habe zu Enttäuschung und zu einer depressiven Episode geführt, welche sich nach Kenntnisnahme der am 26. Oktober 2012 zufällig festgestellten kleinen cerebellären linkshemisphä rischen Ischämie und des Kavernoms im Pons anterolateral rechts noch weiter verschlimmert habe (Urk. 18/45 S. 1). Zusätzlich negativ auf das psychische Befinden wirke sich nun noch aus, dass die Taggeldversicherung ihre Leistungs pflicht verneine, da die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf die gleiche Krankheit zurückzuführen sei, deretwegen der Klägerin schon eine Rente ausgerichtet werde. Die Klägeri n, die seit zwanzig J ahren mit einer bewundernswert positi ven Einstellung gegen ihre doch massiven gesundheitlichen Probleme kämpfe, müsse nun wohl Sozialhilfe in Anspruch nehmen, um überleben zu können (S. 2). 3.3. 3 Auf de m Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ gab die Klägerin am 21. August 2013 an, ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2012 und erneut im Juli/August 2013 verschlechtert. Zuerst seien eine Ischämie im Klein gehirn sowie eine Depression festgestellt und dann noch Brustkrebs diagnosti ziert worden (Urk. 18/65 S. 1).
- 4.1 4.1.1 Die IV-Stelle Zürich stellte die Renten verfügung vom
- Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.) auch der Personalfürsorgestiftung der Z.___ zu. Soweit die Bekl agte 1 als Rechtsnachfolgerin dieser Vorsorge ein richtung (beziehungsweise der Pensionskasse Z.___ ) fungiert , wäre sie daher grundsätzlich an die genannte Verfügung gebunden. Allerdings setzte die IV Stelle darin den Beginn der Wartefrist auf den 1. September 2002 fest. Da dokumentiert ist, dass die Klägerin schon seit einem früheren Zeitpunkt (teil )arbeits un fähig war (Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.35 S. 5, Urk. 20/4 f., Urk. 20/10 S. 1) , ist der f ragliche Rentenentscheid für die Beklagte 1 nicht verbind lich (vgl. E. 1.2.5) , soweit der Eintritt der massgeblichen Arbeitsun fähigkeit strittig ist. Namentlich fehlt eine echtzeitliche derart lau t ende ärztliche Ein schätzung. 4.1.2 Betreffend die Natur der gesundheitliche n Beeinträchtigung und deren Aus wirkun gen auf das Leistungsvermögen steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich die Klägerin, nachdem im Mai 1992 ein grosszelliges anaplastisches Ki-1-pos i tives Lymphom festgestellt worden war, einer – eine Knochenmarktransplantation und eine Chemotherapie umfas senden und mit Komplikationen verbundenen – intensiven Behandlung unter zog und während längerer Zeit (gemäss eigenen Angaben vom April 1992 bis März 1993 zu 100 % und daraufhin bis zirka September 1993 noch zu 50 % [Urk. 18/1.35 S. 5]) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. etwa Urk. 18/1.30 S. 3 und Urk. 18/ 1.33 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten und den weitern Akten geht sodann im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass die Klägerin als Behandlungsfolge an einem – von den Ärzten diagnostisch teilweise unterschiedlich eingeordneten – Müdigkeitssyndrom und mässiggradi gen neuropsychologischen Defiziten leidet. Im Januar 1993 , mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch gänzlich a rbeitsunfä hig war (Urk. 18/1.35 S. 5), zog die Klägerin in die D.___ . Während des Bachelor-Studiums, das sie dort in der Folge bis 1995 absolvierte (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4), stand sie nach Lage der Akten weiterhin (bei diversen Ärzten) in Behandlung (Urk. 18/1.30 S. 3), litt an extremer Müdigkeit und f iel häufig krankheitsbedingt aus (Urk. 18/1.24 S. 1). Angesicht dieser Gegebenheiten ist, auch wenn sie das Studium schliesslich erfolgreich abschliessen konnte, nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit während dessen Dauer auszugehen. Auch d ass sie während ihrer darauffolgenden Erwerbstätig keit in den D.___ zwischen 1996 und Juni 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangte, erscheint aufgrund der zitierten medizinischen Berichte und der weiteren Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. So ist dokumentiert, dass sie im fraglichen Zeitraum (nacheinander) in mindeste ns fünf verschiedenen Ar beitsverhältnissen stand (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). Die se häufigen Stellenwechsel beziehungsweise – verluste (schon damals) , die sich nach ihrer Rückkehr in der Schweiz fort setzten, sind vor dem Hintergrund der als Folge des Krebsleidens persistierenden Symptomatik, insbesondere der chronischen Müdigkeit zu sehen. So erklärte die Klägerin gegenüber den Ärzten des H.___ anlässlich der Untersu chung vom 24. Juni 2002 , dass sie sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe, aufgrund ihrer einge schränkten psychischen und physi schen Belastbarkeit wieder habe aufgeben müssen (Urk. 18/1.30 S. 3 ; vgl. hiezu auch Bericht Dr. I.___ vom 29. Sep tember 2003, Urk. 18/1.24 S. 1 ). In dieser Aussage bezog sie sich offensichtlich auch auf die Arbeitsverhältnisse in den D.___ , hatte sie doch im Zeitpunkt der fraglichen Kontrolluntersuchung im H.___ seit ihrer Wiederein reise in die Schweiz im Juli 2001 erst einen Stellen wechsel (von der Y.___ zur Z.___ ) zu verzeichnen . PD Dr. P.___ hielt denn auch explizit fest, dass es schon ab 1995 zu Überfor derungssituationen am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 18/21 S. 7). Dass sie schon geraume Zeit vor und dann auch bei Antritt der Stelle bei der Y.___ Anfang August 2001 wesentlich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt war (und dieses Arbeitsverhältnis deswegen in der Folge auch bereits nach knapp fünf Monaten per Ende März 2002 wieder kündigte (vgl. Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2001, Urk. 18/1.31 S. 4), ist auch aus den weiteren Akten zu schliessen . So ging Dr. I.___ am 29. Sep tember 2003 davon aus, dass die – seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Schlafproblemen leidende – Klägerin seit mindestens drei Jahren (mithin seit spätestens Herbst 2000, als sie noch in den D.___ lebte) nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 18/1.24 S. 8). Am 20. November 2003 bestätigte die genannte Psychiaterin diese Angaben auf Anfrage der Beklagten 1 insofern, als sie festhielt, die Klägerin habe nach der Krebserkrankung im Jahr 1992 und der erfolgten Knochenmarktransplantation an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 (und damit im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ am 6. Mai 2002 ) – sei sie zu 20 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 20/10). Die Klägerin gab anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchung in L.___ am 11. Juni 2008 an, sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen respektive verloren, weil sei immer müde sei und sich überfordert fühl e. Die enorme Müdigkeit und die Konzentra tionsproble me bestünden seit der Behandlung ihres Krebsleidens im Jahr 1992 (Urk. 18/10 S. 9 f.). An der – nach einer einmonatigen Arbeits losigkeit im April 2002 (Urk. 18/1.34) – auf die Anstellung bei der Y.___ folgen den (Vollzeit-)Stelle bei der Z.___ fühlte sie sich denn aufgrund der chro nischen Müdigkeit von Anfang an überlastet und befürchtete, den Anforderun gen nicht gerecht zu werden (Urk. 18/1.30 S. 3 f.). Schon kurz nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses am 6. Mai 2002 wies sie dann ab 3. Juni 2002 regelmässig Absenzen ( an ein bis fünf Tage n pro Arbeitswoche) auf; ab 24. Juni 2002 wurde ihr eine 20%ige und später eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt (Urk. 18/1.24 S. 1, S. 4 und S. 8, Urk. 18/1.27 S. 1 f., Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.30 S. 4 und S. 6, Urk. 20/4-6, Urk. 20/8, Urk. 20/10, Urk. 20/12) , auf grund deren ihr die IV-Stelle dann per 1. September 2003 erst mals eine halbe Rente zusprach (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) . In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin schon vor den beiden (aufgrund der Anstellungen bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ bestandenen) Vorsorgeverhältnissen mit der Beklagten 1 wegen der Langzeitfol gen ihrer Krebserkrankung erheblich ( und ab Juni 2002 noch verstärkt) in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war. Da die zur erstmaligen Zusprache einer halben Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit demnach schon vor Versiche rungsbeginn eingetreten war, ist die Leistungsverweigerung der Beklagten 1 nicht zu beanstanden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Z.___ Pensionskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten 1 nach Lage der Akten schon im Februar 2004 ein damals von der Klägerin gestelltes Gesuch um Invaliden l eistungen abgewiesen hatte, was diese zu jenem Zeitpunkt offenbar ohne Weite res akzeptiert e (vgl. Urk. 2/9). Ob die Klägerin mit ihren Angaben auf dem „ Beitrittsgesuch zur Vorsorge einrich tung “ vom 16. August 2001 (Urk. 20/17) und in der „ Anmel dung zur Kollektiv versicherung “ vom 15. Mai 2002 (Urk. 20/2) ihre Anzeige pflicht gegen über der Beklagten 1 (beziehungsweise deren Rech tsvorgängerin nen ) ver letzt hat, kann angesichts dieses Ergebnisses offen bleiben. Anzufügen bleibt, dass die Rentenbetreffnisse für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (anders als das Rentenstammrecht) ohnehin verjährt wären ( Urk. 22 S. 5; vgl. E. 1.1.1 -3 ). 4.2 4.2.1 Zu prüfen bleibt ein Leistungsanspruch der Klägerin geg enüber der Beklagten 2 oder
- Massgebend ist dabei , ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der je nigen Arbeitsunfähigkeit, die zur erstmaligen Zusprache einer Rente der IV führte (Ve rfügung vom 23. Januar 2004 , Urk. 18/1.11 und Urk. 18/1.18) , und der Arbeitsunfähigkeit, die während der Vorsorgeverhältnisse mit der Beklag ten 2 beziehungsweise 3 bestand und aufgrund deren die IV-Stelle der Klägerin seit November 2010 aber mals eine Rente ausrichtet (Verfügung vom 11. Mai 2011, Urk. 18/28) , unterbrochen wurde sowie – gegebenenfalls – wann genau die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4.2.2 Die Rentenverfügung der IV-Stelle Basel -Stadt vom
- Mai 2011 (Urk. 18/28 S. 4 ) wurde weder der Beklagten 2 noch der Beklagten 3 zugestellt und ist daher für beide nicht bindend. 4.2. 3 Die Renteneinstellu ng per Ende März 2005 ( Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Februar 2 005, Urk. 18/1.4) beruhte auf der Tatsache, dass die Klägerin entsprechend ihrer (w eniger als zehn Monate nach dem Leistungsentscheid der IV [ Verfügung vom 23. Januar 2004, Urk. 18/1.11 ]) am 2. Dezember 2004 gemachten Mitteilung (Urk. 18/1.6 S. 2) - per 17. November 2004 mit der C.___ einen Arbeitsvertrag über ein 100%-Pensum ab schloss und ab diesem Zeitpunkt wieder ein rentenausschliessendes Salär (Invaliditätsgrad von 2 %) erzielte (Urk. 18/1.5 S. 5 f. ). Eine seit der Rentenzu sprache oder auch während d es daraufhin immerhin rund zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses mit der C.___ ei n getretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeits fähigkeit wurde der Klägerin - echtzeitlich und auch r etrospektiv - von keinem Arzt bescheinigt. Dies gilt auch für die Folgezeit bis zum Eintritt der erneuen Invalidität beziehungsweise der ( zweit en) Rentenzusprache der IV per
- November 201
- Die Hämatologen des L.___ berichteten am 23. Februar 2010 zwar über eine progrediente Einsc hränkung der Leis tungsfähigkeit, befanden allerdings, dass diese Entwicklung bereits 1997 - mit hin schon vor der ersten Rentenzusprache - eingesetzt habe (Urk. 18/10 S. 1 ). Dr. P.___ ging von einer bereits seit 1995 persistierenden Symptomatik aus (Urk. 18/21 S. 7 f.). Die Klägerin selbst machte vor diesem Verfahren aktenkundig nie eine Ver besse rung ihres Leistungsvermögens geltend. Im Gegenteil hielt sie anläss lich der neuropsychologischen Untersuchu ng im L.___ am
- Juni 2008 fest, die enorme Müdigkeit, die Konzentrationsprobleme, die geringe Belastbarkeit sowie die weiteren Symptome bestünden schon seit 199
- Zwar habe sie im Verlauf ihrer beruflichen Karriere phasenweise immer wieder gut zu 100 % arbeiten kö nnen; nach einigen Monaten habe sie sich dann aber jeweils überfordert gefühlt und keine Energie mehr gehabt, weshalb ihr schon wieder holt – wie auch von der aktuellen Arbeitgeberin - gekündigt worden sei . Es sei frustrierend, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und der ständigen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne . Die Stellenverluste beziehungsweise häufigen Stellenwechsel belasteten sie sehr (Urk. 18/10 S. 9 f.). Auch in ihrer (Neu-)Anmel dung bei der IV gab sie am 21. Januar 2010 an, sie kämpfe seit den 1992 durchgeführten extremen Behandlungsmassnahmen, namentlich der Knochenmarktransplantation, konstant mit Müdigkeit und kör perlicher Schwäche; die Behinderung bestehe seit 1992 (Urk. 18/4 S. 6). Anhaltspunkte dafür, dass eines der seit 1993 eingegangenen Arbeitsverhält nisse - abgesehen von der Stelle bei der Z.___ , über welche Ende 200 2 (als der Klägerin schon seit längerem eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt w o rde n war ) der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 18/1.36 S. 4) - aus einem ande ren Grund als wegen der krankheitsbedingten Defizite aufgelöst wurde, gibt es in den Akten keine . Die Klägerin gab diesbezüglich am 22. November 2010 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt an, sie sei zwar bei jeder Stelle am Anfang noch in der Lage, zu 100 % zu arbeiten , und gebe dann jeweils alles . Nach einer gewissen Zeit könne sie die Arbeitsqualität aber nicht mehr aufrecht erhalten, und es werde ihr gekündigt (vgl. Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 [IV-Akten, Urk. 18] ) . Dass die Klägerin in den diversen Arbeitsverhältnissen ab 1993 - bis zur Anstel lung bei der B.___ ab 23. Juli 2008 (Urk. 2/11 f.) - jeweils im Vollzeitpensum beschäftigt war, ist n icht mit dem dauerhaften Wieder erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. hiezu auch Urteil B 65/00 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2001 E. 3b mit Hinweisen) , sondern vielmehr damit zu erklären, dass sie seit ihrer Erkrankung im Jahr 1992 – in durchaus anerkennenswerter Weise – über Jahre hinweg alles daran setzte, im Erwerbsbereich eine (auch in zeitlicher Hinsicht) volle Le istung zu erbringen . Sie scheiterte dabei aber immer, weil sie den Anforderungen der jeweiligen Stelle (jedenfalls bei vollzeitlicher Tätigkeit) wegen der persistierenden gesundheitliche n Defizite nicht zu genügen ver mochte beziehungsweise sich überfordert fühlte ( zum Arbeitswillen der Klägerin und ihren hohen Leistungsansprüchen an sich selbst vgl. insbesondere Urk. 18/13 S. 4, Urk. 18/21 S. 7 f. und Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 und 4 [IV-Akten , Urk. 18] ). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die erneute Zusprache einer Rente der IV am 11. Mai 2011 (wie bereits die am 3. Februar 2005 ver fügte Aufhebung der erstmals zugesprochenen Rente; vgl. E. 4.2.3) ihre Grund lage nicht etwa in einer wesentlichen Ver änderung des Gesundheitszustandes hatte. So ging die RAD-Ärztin Dr. Q.___ , auf deren Einschätzung vom 3. Februar 2011 die IV-Stelle Basel-Stadt den fraglichen Rentenentscheid (Urk. 18/28) stützte , mit durchaus überzeugend er Begründung davon aus, dass di e Klägerin schon bald nach der Gutheissung ihres ersten Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) wieder vollzeitlich zu arbeiten begann, obwohl sie anhaltend (teil-)arbeitsunfähig war . Eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung verneinte die genannte Ärztin explizit (Urk. 18/22 S. 3) . Angesichts der geschilderten Gegebenheiten wäre, s elbst wenn die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ ab Mitte November 2004 wieder für eine gewisse Dauer vo ll arbeitsfähig gewesen wäre, die damalige Tätigkeit lediglich als Arbeits v ersuch zu werten , der den zeitlichen Zusammenhang zwischen de r in der ersten und der in der zweiten Rente n zusp rache der IV resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrach (vgl. Anmerkung der IV-Stelle Zürich auf Urk. 18/1.6 S. 2) . 4.3 Nach dem Gesagten trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Klägerin bei k einer der drei Beklagten vorsorgeversichert war . Angesichts dieses Ergeb nisses erübrigt sich d er seitens der Beklagten 1 beantragte (Urk. 19 S. 4, Urk. 27 S. 3) Beizug weiterer – den Zeitraum von 1995 bis 2005 betreffender – echtzeit licher medizinischer Berichte . 4.4 Die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
- 5.1 Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 13 S. 2, Urk. 19 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin machte mit Honorarrechnung vom 8. Juli 2015 (Urk. 33) einen Aufwand von 21,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des (bis 31. Dezember 2014) gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 108.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertre ter der Klägerin mit einem Betrag von Fr. 4' 739.05 aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Den Beklagten werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 . Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 4'739.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwalt Andreas Wiget - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00037 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
24. August 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert
Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen 1.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.
ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen 3.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wiget Rohner
Turnherr
Wiget & Partner, Rechtsanwälte Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen Beklagte 3 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ war vom 1. August 2001 bis 31. März 2002 bei der Y.___
beschäftigt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) und bei der
Aspida , Fondation
collective
pour la réalisation des mesures de prévoyance
conformes à la LPP (nachfolgend: Aspida ), deren Rechtsnachfolge rin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ist , vorsorgeversichert (vgl. Urk. 19 S. 6, Urk. 20/22). V om 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 war sie bei der Z.___
angestellt und damit bei der Personalfürsorgestiftung der Z.___ , später Pensionskasse Z.___ , deren Vorsorgeverhältnisse mit Wirkung per 1. Januar 2009 von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life über nommen wurden, versichert (Urk. 2/2, Urk. 2/9, Urk. 6 , Urk. 7/1-5 , Urk. 19 S. 2 f. , Urk. 20/2 , Urk. 20/13-16, Urk. 18/1.12 , Urk. 18/1.36 S. 4 ). Im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit der A.___ vom
1. März 2007 bis 31. Juli 2008 war sie daraufhin
bei der ASG A Pensionskasse Genossenschaft (Urk. 2/4 , Urk. 18/36 )
und aufgrund ihrer Anstellung bei der B.___
schliesslich vom 23. Juli 2008 bis 31. Oktober 2009 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, vorsorgeversichert ( Urk. 13 S. 2, Urk. 18/11 S. 2 ff. , Urk. 18/34 ). 1.2
Am 26. Februar 2002 hatte sich X.___ erstmals – unter Hinweis a uf die als Folge einer Knochenmarkt ransplantation bei Non-Hodgkin Lym phom bestehende n Beschwerden – zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätig keit, Arbeitsvermittlung, Rente)
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 18/1.35). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr
nach einschlägigen Abklärungen – mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) mit Wirkung ab 1. September 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente zu. Nachdem ihr die Versicherte am 2. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass sie seit
17. November 2004 im Vollzeitpensum bei der C.___ angestellt sei ( Urk. 18/1.6, Urk. 18/1.5 S. 5 f.), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005
unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4).
Am 21. Januar 2010 beantragte
X.___
– wegen seit der Knochen marktransplantation im Jahr 1992 bestehender Müdigkeit und k örperlicher Schwäche – erneut Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der IV (Urk. 18/4). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten (Urk. 18/1.2)
– neu zuständige SVA des Kantons Basel - Stadt, IV Stelle, traf darau fhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. 1.3
In der Folge wandte sich die Versicherte an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge, Winterthur , welche ihr Leistungsbegehren
– unter Hinweis darauf, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns am 23. Juli 2008 schon seit Jahren, jedenfalls aber seit 27. April 2008, erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei – am 4. Juni 2012 abwies (Urk. 2/6) . Mit E-Mail vom 13. Juni 2012 lehnte es die Pensionskasse Z.___
– wie aufgrund eines früheren entsprechenden Gesuchs schon mit Schreiben vom 12. Februar 2004 – ebenfalls ab, Invaliditätsleistungen zu erbringen, da die Krankheit der Versi cherten schon vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses ausgebrochen sei (Urk. 2/9).
Schliesslich verneinte a m 10. Dezember 2012 auch die ASGA Pen sionskasse Genossenschaft den Leistungsanspruch der Versicherten, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits im Oktober 2002 und damit geraume Zeit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. März 2007 eingetreten sei und die Klägerin nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung am 31. Juli 2008 im Rahmen ihrer nachfolgenden Anstellungen weiterhin ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielt habe (Urk. 2/4). 2.
Am
17. Mai 2013 li ess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Pensionskasse Z.___ beziehungsweise die BVG-Sammel stif tung Swiss Life, gegen die ASGA Pensionskasse Genossenschaft und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, de r Klägerin vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. Sep tember 2003, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1. 2.
Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Kläger in ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. November 2010, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagen 2. 3.
Eventualiter sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmun gen auszurichten, nebst Zahlung eines Verzugszinses von 5 % seit 1. November 2010, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beklagen 3. 4.
Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.“
Die ASGA Pensionskasse Genossenschaft schloss am 28. August 2013 auf Abwei sung der Klage unter Kostenfolge (Klageantwort, Urk. 10). Mit Klage antwort vom 27. August 2013 (Urk. 13) ersuchte auch die AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur , um – kosten- und entschädigungspflichtige – Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 3. September 2013 (Urk. 15) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 18), beantragte am 26. September 2013 auch die Sammelstiftung Swiss Life Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen von ihr gefordert würde n , dies unter Kosten
– und Entschädigungsfolgen (Klageantwort, Urk. 19). Repli cando (Urk. 22) und duplicando (Urk. 26 f. und Urk. 29) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 30) wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts anwalt Urs P. Keller bewilligt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG)
in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligatio nenrechts (OR) sind anwendbar.
D as Stammrecht auf Invalidenrente unterliegt r echtsprechungsgemäss der zehn jährigen Verjährungsfrist ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1) . 1.1.2
Im Zuge der 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (AS
2004 1677, 1700) wurde Art. 41 BVG geändert. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben ( Abs. 1). Forderungen auf periodische Beiträge und Leis tungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts sind anwendbar ( Abs. 2). Mangels einer Übergangsbe stimmung gilt die Änderung von Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 140 V 213 mit Hinweisen ) . Mit dem neu gefassten Art. 41 Abs. 1 BVG führte der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein, aller dings nur für Versi cherte, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben (siehe dazu aber BGE 140 V 213) . Hingegen hielt er an der Verjährbarkeit der einzel nen Forderungen fest, indem er den bisherigen Abs.
1 von Art. 41 BVG unver ändert in Abs. 2 des revidierten Art.
41 BVG übernahm. Nach dem klaren Wil len des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Ren tenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.1.3
Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann ( vgl. Art. 75 OR). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Ent stehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen . Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht, was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit .
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version (in Verbindung mit Art.
26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) . Gemäss Art.
38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet. 1.2 1.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses an geschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E.
2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 2. 2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 2. 3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validen ver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge ein richtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zus ammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 2. 4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1. 2. 5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE
130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus,
sie habe, nachdem sie aufgrund eines 1992 festgestellten Krebsleidens beziehungsweise wegen im Zusammen hang mit der Chemotherapie und einer Knochenmarktransplantation aufgetrete ner Komplikationen vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei, wieder eine volle Leistungsfähigkeit erreicht. Nach Abschluss eines Studiums in den D.___ und längerer vollzeitlicher Erwerbstätigkeit im Rahmen verschiedener Arbeits verhältnisse sei sie dann ab 1. September 2002 aufgrund eines posttraumati schen Fatigue -Syndroms wieder wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen, weshalb ihr die IV -Stelle mit auch der Pensionskasse Z.___ , bei der sie im massgebenden Zeitpunkt vorsorgeversichert gewesen sei, eröffne ter und für die Beklagte 1 demnach bindender Verfügung vom 23. Januar 2004 ab September 2003 eine halbe Rente zugesprochen habe. Sie
die Klägerin habe daher für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente der Beklagen 1. Da das Rentenstammrecht nicht der Verjährung unter liege , seie n ihre Ansprüche auch nicht verjährt (Urk. 1 S. 4-6 , Urk. 22 S. 2 ff. ).
In der Folgezeit sei sie aufgrund einer - mit dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit einhergehenden
- Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und nach einem
im November 2004 unternommenen und positiv verlaufenen Arbeitsversuch bis November 2006 wieder in der Lage gewesen, im Vollzeit pensum und ohne Leistungseinbusse bei der C.___ zu arbeiten (Urk. 1 S. 6).
Daraufhin sei sie im Rahmen der Anstellung bei der A.___ vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 20 08 im Pensum von 100 % weiterhin uneingeschränkt leistungsfähig gewesen, bis ihr - während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 - ab März 2008 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 22 S . 5 f. ) .
Nach ihrer Entla ssung bei der A.___
sei sie mit der B.___ , deren Vorsorgeversicherer die Beklagte 3 sei, per 23. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis lediglich im 50%-Pensum eingegangen ; als sie dieses per 1. Januar 2009 auf 80 % gesteigert habe, sei es zu einer Überforderung gekom men, weshalb sie ab 2. Februar 2009 in regelmässiger ärztlicher Behandlung gestanden habe (Urk. 1 S. 7). Am 24. September 2009 habe ihr die damalige Arbeitgeberin dann
– in Missachtung der entsprechenden Frist - per 23. Oktober 2009 die Kündigung ausgesprochen. R ichtigerweise habe das Arbeitsverhältnis , während dessen ihr wiederholt eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiert wor den sei, erst am 31. Oktober 2009 geendet. In der Folge habe sie ihre Leis tungsfähigkeit nicht wieder erlangt; und die IV Stelle habe ihr aufgrund der tatsächlich im März 2008 eingetretene n
und in der Folge ununterbrochen anhaltenden, durch das Krebsleiden bedingten Arbeitsunfähigkeit
- wegen ver späteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2010 - wieder eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 7 f. ) .
Demnach habe sie ab
1. November 2010 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invaliden rente der Beklagten 2 (Urk. 1 S. 8 f.).
Stelle man trotz der geschilderten Gegebenheiten au f den von der IV-Stelle fest gelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst im November 2009 ab, so sei
unter Berücksichtigung der
ein monatigen Nachdeckungsfrist
- die Beklagte 3 leistungspflichtig (Urk. 1 S. 9). 2.2 2.2.1
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Berichte und der
in den Akten dokumentierten jeweils kurzen Arbeitseinsätze und langen Ausfälle sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach der im Jahr 1992 erfolgten Krebsbehandlung, die als Langzeitfolge zu einer erhöhten Ermüdbarkeit geführt habe, nie mehr ihre volle Leistungsfähig keit erreicht habe und dauernd zu mindestens 20 % arbeits un fähig sei (Urk. 19 S. 7 ff.). Durch die kurzen Anstellungen bei der Y.___ und bei der Z.___ sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Folgen der Krebs erkrankung im Mai 1992 und dem Rückfall im Juni 2002 nicht unterbrochen worden (Urk . 27 S. 3) . Da das berufsvorsorge rechtlich
versicherte Ereignis bereits vor Beginn de r beiden Vorsorgeverhältnisse mit ihr - der Beklagten 1 - ein getreten sei, sei sie nicht an die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. Januar 2004 gebunden. Im Übrigen seien sämtliche Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 17. Mai 2008 (fünf Jahre vor Klageerhebung) ohnehin verjährt (Urk. 19 S. 9). Werde die Klage dennoch gutgeheissen, so habe die Klägerin die Freizügigkeitsleistungen
zurückzuerstatten beziehungsweise die fällige n
Ren ten betreffnisse könnten mit d iesen verrechnet werden (Urk. 19 S. 10). 2.2.2
Die Beklagte 2 machte geltend, da sie nicht in das Verfahren der IV einbezogen worden sei, komme deren Rentenverfügung ihr gegenüber schon aus formellen Gründen keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 2). A ufgrund der ärztlichen Beurteilungen und der
e chtzeitlichen eigenanamnestischen Angaben sei sodann zu schliessen , dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits 1995, je denfalls aber vor 2002 eingetreten sei und seither ununterbrochen andauere. Die Klägerin habe d en Stellenantritt bei der C.___ im November 2004 denn auch selbst als Arbeitsversuch bezeichnet (Urk. 10 S. 3 und S. 5 ). Im Rahmen ihre s nur gerade zwei Jahre dauernden Arbeitsver hältnisses mit dieser Arbeitgeberin sei sie – wie in der Folge auch bei den noch kürzeren Anstellungen bei der A.___ , der B.___ und der E.___
– aufgrund der Operation und Bestrahlung im Jahr 1992 beziehungsweise der Folgen dieser Behandlung smassnahmen
(insbeson dere Müdigkeitssyndrom und depressive Verstimmung) überfordert gewesen und habe keine volle Leistung erbracht (Urk. 10 S. 4). Da der zeitliche Zusammen hang zwischen der schon vor 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der der Klägerin im Jahr 2008 während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses attes tierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit angesichts des stets instabilen Gesundheitszu standes durch die verschiedenen vollzeitlichen Tätigkeiten im fraglichen Zeit raum nicht unterbrochen worden sei, bestehe ihr - der Bekl agten 2 - gegenüber
auch kein Leistungsanspruch (Urk. 10 S. 5). Sofern dennoch von einer Unterbre chung des zeitlichen Konnexes ausgegangen werde, sei zu beachten , dass d ie Klägerin bei den Stellen, die sie zwischen Dezember 2006 und Oktober 2009 innegehabt habe, jeweils mit dem Valideneinkommen vergl eichbare Löhne erzielt habe. Weil die Einkommenseinbusse während der Versicherungsdauer das gemäss Reglement erforderliche Mindestmass einer 25%igen Invalidität nicht erreiche, falle ein Leistungsanspruch – unabhängig von der damals ärzt lich attestierten Arbeitsunfähigkeit – jedenfalls ausser Betracht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
invaliditätsfremde Faktoren bestünden, welche die Leistungsfähigkeit der Klägerin erheblich verminderten . Diesbezüglich sei allenfalls eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich (Urk. 10 S. 5 f., Urk. 29 S. 2 f. ). 2.2.3
Die Beklagte 3 schliesslich brachte vor, da sie einerseits nicht in das
invaliden ver sicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden und die (Neu - )
A nmel dung bei der IV-Stelle andererseits verspätet erfolgt sei, sei der
invali den versicherungsrechtlich festgesetzte Beginn der Wartefrist für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht jedenfalls nicht massgebend (Urk. 13 S. 3) .
Die Klägerin sei aus psychischen G ründen schon in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, als sie am 23. Juli 2008 die Stelle bei der B.___ angetreten habe, und habe in der Folge - wie sie auch selbst anerkannt habe -
während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nie mehr eine volle Leistungsfä higkeit erreicht. Insofern entbehre der (eventualiter) geltend gemachte Leis tungsanspruch ihr - der Beklagten 3 - gegenüber einer Rechtsgrundlage (S. 4). 3. 3.1 3.1.1
Als bei der Klägerin im Frühjahr 1992 ein Lymphom diagnostiziert wurde, war sie
seit 6. November 1991 (und in der Folge noch bis
31. Mai 1993) im F.___ als Mitarbeiterin im Barservice angestellt (Urk. 18/1.22) . Im Zusammenhang mit ihrem Krebsleiden beziehungsweise der deswegen durch geführten Behandlung wurde ihr d amals nach eigenen Angaben von April 1992 bis März 1993 eine 100%ige und daraufhin bis zirka September 1993 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit b escheinigt (Urk. 18/1.35 S. 5). 3.1.2
Von
Januar 1993 bis Juli 2001 lebte die Klägerin in den D.___ (Urk. 18/1.35 S. 3) , wo sie
1995 den Bachelor of Arts in Geschichte und Kommunikation erw arb (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4) und daraufhin an verschiedenen Stellen arbeitete (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). 3.1.3
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz
war die Klägerin ab
1. August 2001
im Voll zeitpensum als Englisch-Sekretärin bei der Y.___ ange stellt (Urk. 18/1.31, Urk. 18/1.22 S. 4) . Am 21. Dezember 2001 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe per 31. März 200 2. Auf dem „ Beitrittsge such zur Vorsorgeeinrichtung“ verneinte sie am 16. August 2001 gegenüber der La Suisse, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, dem R ückversicherer der Aspida ( https://www.swisslife.ch/content/dam/ch/doku mente/de/unternehmen/ sammel stiftungen/geschaeftsberichte/bvg/geschaeftsbericht_aspida_2005_de.pdf.spooler .download.pdf ), sämtliche Fragen betreffend eine aktuelle oder in den letzten zwölf Monaten bestanden e Arbeitsunfähigkeit und auch das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Gesundheitsschadens (Urk. 19 S. 6, Urk. 20/17-22). 3.1. 4
Auf der Anmeldung zur Kollektivversicherung bei der Beklagten 1 gab die Kläge rin am 15. Mai 2002 an, voll arbeitsfähig zu sein, und verneinte sämtliche Fragen betreffend gesundheitliche Störungen sowie damit in Zusammenhang stehende Behandlungen und längere Phasen von Arbeits un fähigkeit (Urk. 20/2). 3.1. 5
Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ vom 6. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 (Auflösung infolge Konkurses der Arbeitgeberin; faktisches Ende am 31. Dezember 2002 [vgl. Urk. 18/1.26] ) wies die Klägerin ab 3. Juni 2002 jede Woche mindestens eine krankheitsbedingte Abwesenheit auf (vgl. Arbeitgeberfragebogen vo m 7. Mai 2003 und Beilagen dazu
[ Urk. 18/1.28 ]; Urk. 20/4-6 , Urk. 20/8 ).
Auf der Erwerbsunfähigkeitsmeldung an die Beklagte 1 vom 7. Oktober 2002 (Urk.
18/1.27 S. 1 f.) gab die Klägerin eine seit 2 4. Juni 2002 und bis auf Wei teres bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit an.
Auf der „Anmeldung und Erwerbsausfallbestätigung“ vom 14. Oktober 2002 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 18/1.27 S. 3) gab si e ebenfalls an , seit Juni 2002 – anfänglich zu 20 %
- arbeitsunfähig zu sein. 3.1. 6
Die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endo krino logie und Diabetologie , stellten am 22. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 18/1.33 S. 3 = Urk. 20/7 ): - Verdacht auf Hypothyreose, Differentialdiagnose: sekundär, bei depressi ver Verstimmung - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach Chemotherapie 1992 - Status nach syngener Knochenmarktransplantation von eineiigem Zwil ling 1992
Im Rahmen der Untersuchung habe sich eine schwer verstimmte Patientin, die durch die posttraumatische Belastung ihrer Grundkrankheit und sicherlich noch durch weitere Faktoren schwerst belastet sei , gezeigt . Seit Jahren sei sie nicht in der Lage, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Der psychische Leidens druck sei enorm und offensichtlich. Obwohl die Problematik langjährig sei, scheine sich das Ganze jetzt in besorgniserregendem Ausmass zuzuspitzen . Die Klägerin sei offen und bereit für jede Hilfe, einschliesslich einer psychologi schen Beratung. Bezüglich Hypothyreose habe sich ursprünglich ein leich t erhöhtes SH von 5,1 mU /l gezeigt . Ob dies den psychischen Zustand verschlim mere oder dessen Folge sei, sei derzeit nicht eruierbar . Die eingeleitete Substitu tion mit Eltroxin sei aber weiterzuführen. Es sei – möglichst rasch – eine psy chologische Therapie beziehungsweise Beratung indiziert. 3.1. 7 Auf der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 26. Februar 2003 gab die Klägerin an, n ach der aufgrund eines Non-Ho d gkin Lympho m s ab Mai 1992 durchgeführten Extrem-Behandlung sei sie immer müder und schwächer geworden; die Behinderung bestehe seit zirka „Juni dieses Jahr“ ([gemeint wohl: 2002]; Urk. 18/1.35 S. 5). 3.1.8
In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 7. März 2003 gaben die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie , an, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf eine endokrinologische Ursache, sondern auf eine andere, zum Lymphom sekundäre Diagnose zurück zuführen. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Hypothyreose. Vom 1. September bis 15. Oktober 2002 habe eine 80%ige und vom
16. bis 20. Okto ber 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 21. Oktober 2002 und bis auf Weiteres sei die Klägerin noch zu 50 % arbeits unfähig (Urk. 18/1.33 S. 1; vgl. auch Urk. 18/1.37 S. 1 f.). 3.1. 9
Die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medizin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, stellten
– gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 24. Juni 2002 - am 1. April 2003 nachstehende Diagnosen (Urk. 18/1.30 S. 3): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom (IWF H, Stadium IIb ) -
6. Mai 1992: Lymphknotenbiopsie supraclaviculär rechts CT-Thorax: Mediastinaltumor mit 15x12x7 cm -
8. Mai 1992: Chemotherapie mit VACOP-B mit konsekutiver partieller Remission zweimalige intrathekale Prophylaxe, Abbruch wegen Erbrechen und Kopfschmerzen -
27. August 1992: Syngene Knochenmarktransplantation vom eineiigen Zwilling (HLA-identisch, DNA-Fingerprint-identisch)
Es seien folgende Komplikationen aufgetreten: -
2. September 1992: schwere interstitielle Pneumonie -
13. August 1992: Diagnose eines S t atus nach Subclavia thrombose wegen fehlgeschlagene m
Subclaviapunktionsversuch s links -
18. November 1997: vorzeitiges Ovarialversagen
Die Klägerin habe zwischenzeitlich mehrere Jahre in den D.___ gelebt und sei dort von diversen Ärzten untersucht worden. Sie sei nach eigenen Angaben aktuell weiterhin nicht voll belastbar und habe sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe , nach kurzer Zeit wieder aufgeben müssen, worüber sie sehr unzufrieden sei. Ausserdem habe sie über fehlende Libido geklagt und einen dringenden Kinderwunsch geäussert (S. 3). D ie anlässlich der zehnten Jahres kontrolle am 24. Juni 2002 durchgeführte Knochenmarkpunktion habe – histo logisch und zytologisch – eine komplette Remission gezeigt (S. 3). Die Klägerin habe angegeben, sich an der neu angetretenen Arbeitsstelle als Sekretärin (S. 3) überlastet zu fühlen. Sie habe Angst, diese zu verlieren, wenn sie den Anforde rungen nicht gerecht werde. Die Symptome seien im Rahmen einer chronischen Müdigkeit bei Status nach Transplantation zu interpretieren. Der Klägerin sei zunächst eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei ihr auf längere Sicht nicht zumutbar zu 100 % zu arbeiten, weshalb ihr empfohlen worden sei, „einen IV-Antrag über 50 % “ zu stellen. Ausserdem berichte die Klägerin über grosse Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäu schungen . Sie habe das Gefühl, dem Druck um sie herum nicht standhalten zu können. Es sei ihr empfohlen worden, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hormonstatus sei eine latente Hypothyreose festgestellt worden, welche die psychische Symptomatik, wenn sie sie nicht gar ausgelöst habe, zumindest ver stärken könne. Diesbezüglich sei allenfalls eine Substitutionstherapie indiziert (S. 4). Sämtliche relevanten psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) seien – in zeit li cher Hinsicht – eingeschränkt. Grund dafür sei ein nach der Transplanta tion auf getretenes
Fatigue -Syndrom, das durch die Begleit- und vorbereitende The ra pie ausgelöst worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Die bisherige Tät igkeit sei der Klägerin seit
1. Januar 2003 noch während maximal 25 Stunden pro Woche zumutbar (S. 6). 3.1. 10
Am 4. Juli 2003 hielten die Ärzte des H.___ , Bereich Innere Medi zin I, Therapeutische und Diagnostische Hämatologie, fest, die Klägerin schildere nach wie vor eine chronische Unzufriedenheit, welche insbesondere auf eine r fehlenden Belastbarkeit, einer generellen Lustlosigkeit und einer Inte ressenlosigkeit gründe. Wegen fehlender Fortschritte in der im November 2002 be gonnenen Psychotherapie wolle s i e diese wieder abbrechen. Es erfolge eine Dau erbehandlung mit Deroxat 20 mg. Die Klägerin selbst erachte sich an sich nicht für depressiv; es sei einfach alles im Leben komplizie rter geworden und koste sie viel Energie. Nach dem Stellenverlust wegen Konkurses der Arbeitge berin Ende 2002 sei sie nun bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suche eine neue Stelle (Urk. 18/1.24 S. 3). Bei kompletter hä matologischer Remission bestünden „ meh rer e , tei lwei se psychische und auch Probleme“, wel che auf einer verminderten körperlichen Belastbarkeit beruhten. Die überdies geschilderten Stimmungsschwankungen, Frustrationen und Enttäuschungen seien durch den Stellenverlust noch verstärkt worden. Eine 100%ige Arbeitstä tigkeit sei der Klägerin längerfristig nicht zuzutrauen. Falls noch nicht erfolgt, sei eine Anmeldung bei der IV im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu empfehlen. Bezüglich der antidepressiven Behandlung erschienen eine Ver doppelung der Deroxat -Dosis und eine Kombination dieses Medikaments mit Sollevita sowie die Weiterführung der psychologischen Betreuung sinnvoll (S. 4). 3.1. 11
Gemäss Memo der Z.___ vom 18. Juli 2002 (Urk. 20/12) wies die Klägerin nach dem Antritt der (Vollzeit-)Stelle am 6. Mai 2002 ein Arztzeugnis vor, das ihr ab dem 24. Juni 2002 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Als Grund dafür habe sie eine vor ca. zwölf Jahren durchgeführte Rücken marktransplantation angegeben . Dass sie nun oft sehr müde sei und sich erschöpft fühle, führe ihr Arzt auf diese Krankheit
( beziehungsweise diese Behandlung ) zurück. 3.1. 12
Auf dem Formular „Ärztliches Zeugnis über Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit“ der Beklagten 1 bejahten die Ärzte des G.___ , Departement Innere Medizin, Abteilung Endokrinologie/ Diabetologie , am 20. August 2003 die Frage nach einer vor Mai 2002 bestandenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen ; dies e liege wohl schon mehr als fünf Jahre zurück (Urk. 20/9). 3.1.13
Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , von der sich d ie Klägerin ab 11. Dezember 200 2 behandeln liess, stellte in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle Zürich vom
29. September 2003 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/1.24 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Ki-1-positives Lymphom - Status nach syngener Knochenmarktransplantation 1992 - Cataracta
com p licata - Depressive Grundstimmung mittleren Grades
Keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen habe das überdies bestehende Ovarial versagen. Als Antwort auf die Frage nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt Dr. I.___ fest, die Klägerin habe von 1993 bis 1995 in den D.___
unter vielen Ausfällen und extremer Müdigkeit ein Studium absolviert und abgeschlossen. Per Juni 2001 sei ihr dann die damalige Arbeitsstelle (im Voll zeitpensum ) nach sechs Monaten gekündigt worden . Im März und April 2002 habe sie zu 100 % gearbeitet , im Mai 2002 dann zu 80 % und von Juni bis Dezember 2002 schliesslich noch zu 50 % (S. 1). Seit dem Konkurs der Arbeit geberin Anfang 2003 sei die Klägerin, die nach wie vor zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei, arbeitslos. Sie habe angegeben, seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung und Freudlosigkeit zu leiden. Zudem klage sie über Schlafprobleme. Die Symptome seien verstärkt vorhanden , seit sie arbeitslos sei. Es bestünden Müdigkeit und Vergesslichkeit. Es erfolge eine anti depressive Behandlung mit Edronax . Derzeit absolviere die Klägerin einen Deutsch-Auffrischungskurs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Eine Abklärung der beruflichen Integrationsmöglichkeiten durch die IV sei angezeigt (S. 2). Das Konzentrationsvermögen und die – psychische und physi sche – Belastbarkeit seien eingeschränkt. In psychischer Hinsicht lasse sich mittels regelmässiger Therapie noch eine Verbesserung erzielen. Aus medizini scher Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Eine behinderungsange passte Tätigkeit sei der Klägerin – seit mindestens drei Jahren – nur noch halb tags zumutbar (S. 8). 3.1. 14
Im Rahmen der von der IV-Stelle Zürich durchgeführten beruflichen Abklärun gen gab die Klägerin am 22. Oktober 2003 an, sich seit längerer Zeit antriebslos und rasch gestresst zu fühlen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden. Sie komme nicht mehr nach mit de n täglichen Haus halts arbeit en , da si e nach drei Stunden Deutschkurs (beim RAV) jeweils sehr müde sei. Beim Treppenstei gen komme es aufgrund einer Einschränkung der Lungenfunktion zu Atemnot. Seit ihrer Entlassung hätten sich die Symptome noch verstärkt . Sie unterziehe sich einer regelmässigen Psychotherapie und einer Behandlung mit Antidepres siva. Sie sei mit einem Amerikaner verheiratet und fühle sich hin- und herge rissen zwischen ihren beiden Heimatländern Schweiz und D.___ . Dass ihr Kin derwunsch wegen Unterleibsproblemen nicht erfüllt werden könne, trage zusätzlich zu den Stimmungsschw ankungen bei. Sie suche derzeit eine 30% Stelle, da sie subjektiv nicht mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten imstande sei (Urk. 18/1.19 S. 3). Sie sei antriebslos, ermüde schnell und bra u che Zeit, um mit der Psychiaterin die aus der Lymphomerkrankung resultierenden Probleme angehen zu können. Sie sorge sich um ihren Ehemann, der ebenfalls arbeitslos sei (S. 4). 3.1. 15
Auf entsprechende Anfrage der Beklagten 1 hin gab die Psychiaterin Dr. I.___ am 20. November 2003 an, die Klägerin sei 1992 wegen eines anaplastischen Ki-1-positiven Lymphoms behandelt worden und habe sich in diesem Zusammenhang einer Knochenmarktransplantation unterzogen. In der Folge habe sie an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, und von Juni bis Dezember 2002 habe sie zu 50 % gear beitet. Im erfragten Zeitraum (Mai 2002 und Zeit davor) habe sie wegen des genannten Leidens im H.___ in regelmässiger ärztlicher Kontrolle gestanden. Es erfolge zwar eine regelmässige medikamentöse Behandlung, dabei handle es sich allerdings um eine H o rmons u bstitutio n wege n Ovarialversagens als Bestrahlungsfolge , welche für die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Im Rahmen der bei ihr – Dr. I.___
– wegen einer depressiven Grundstim mung mittleren Grades am 11. Dezember 2002 begonnenen Therapie fänden Konsultationen im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen statt; es seien schon diverse Behandlungsversuche mit Antidepressiva erfolgt (Ur k . 20/10). 3.1. 16
In seinem undatierten B ericht zuhanden der Beklagten 1 (Urk. 20/11) gab Dr. med. J.___ vom
H.___ an, in der angestammten Tätigkeit sei die Klägerin seit Juli 2002 zu 80 % arbeitsunfähig ( gemeint wohl: arbeitsfähig
[ vgl. etwa Urk. 20/12] ) . Von ihnen werde eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit empfohlen. Grund dafür sei, dass nach normaler Konditionierung eine Belastbarkeitseinbusse im S inne eines Chronic
Fatigue - Syndroms eingetreten sei. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht ge rechne t werden . 3.1. 1 7
Im – ihrer
V erfügung vom 23. Januar 2004 ( Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2003 [Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.]) zugrunde liegenden – Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. November 2003 setzte die IV-Stelle Zürich den Beginn der Wartezeit auf den 1. September 2002 fest (Urk. 18/1.17 S. 3). 3. 1 . 18
Am 2. Dezember 2004 teilte die Klägerin der IV-Stelle Zürich mit, dass sie seit 17. November 2004 vollzeitlich bei der C.___ arbeite (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 18/1.5 S. 5 f.). Sie hoffe, an der neuen Arbeitsstelle Erfolg zu haben , und bitte die IV-Stelle, keinen Kontakt mit ihrer Arbeitgeberin aufzunehmen (Urk. 18/1.6 S. 2).
D ie IV-Stelle ersuchte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 17. Januar 2005 (Urk. 18/1.6 S. 1), ihr mitzuteilen, ob der Arbeitsversuch gelungen sei . Nachdem diese am 31. Januar 2005 ihren Arbeitsvertrag und die Lohnabrech nungen für die Zeit von November 2004 bis Januar 2005 eingereicht hatte (Urk. 18/1.5), verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2005 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 % - die Einstellung der Rente per Ende März 2005 (Urk. 18/1.4) . 3.2 3.2.1
Ab 17. November 2004 arbeitete die Klägerin als Assistant ICT Administration im Vollzeitpensum bei der C.___ (Urk. 18/1.5 S. 5 f.) . Dieses
(unbefristete) Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 2006 wieder aufgelö st (vgl. Urk. 1 S. 6 ). 3.2.2
Im Rahmen ihrer Anstellung bei der
A.___ ab 1. Dezember 2006 war die Klägerin in der Folge vom
1. März 2007 bis zu ihrer Entlassung per
31. Juli 2008 vollzeitlich als Finance Analyst
bei der K.___
tätig (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 2/4, Urk . 18/4 S. 5 , Urk. 18/6 S. 2 ). 3.2.3
Am 11. Juni 2008 wurde die Klägerin im L.___ , Akut ge riatrie /Memory Clinic , neuropsychologisch untersucht. Die zuständigen Fach personen der Memory Clinic
diagnostizierten daraufhin in ihrem Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 18/10 S. 9-11) Fatigue und kognitive Auffälligkeiten nach syngener Stammzellentransplantation. Die Klägerin habe angegeben, seit der 1992 erfolgten Behandlung ihres Krebsleidens an enormer Müdigkeit und Kon zentrationsproblemen zu leiden. Sie sei manchmal auch etwas vergesslich, fühle sich schnell überfordert, wenn sie mehrere Dinge gleichzeiti g erledigen müsse, und habe Mühe, sich die Zeit einuteilen und zu planen. Nach dem es in der Beziehung mit ihrem Mann immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei, lasse sie sich nun von ihm scheiden. Derzeit arbeit e sie al s IT Finance Analyst, sei aber s eit Mai 2008 zu 50 % krankgeschri e ben, weil sie immer müde sei und sich überfordert fühle. Sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen. Wes halb ihr jetziger Vorgesetzter nicht zufrieden sei mit ihrer Arbeit, könne sie nicht genau sagen; wahrscheinlich sei sie zu langsam und erledige die Arbeit nicht so, wie er sich das wünsche . Es seien ihr auch Fehler unterlaufen, die si e aber nicht als schlimm ansehe (S. 9 f. ) .
Sie würde gerne zu 80 % arbeiten, um sich einen Tag ausruhen zu können. Im Alltag sei sie sonst nicht beeinträchtigt; sie sei einfach frustriert, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und ständi gen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne (S. 10).
Die ausführliche neuropsychologische Untersuchung habe in fast allen kogniti ven Bereichen altersentsprechende Befunde ergebe. Zu beobachten seien einzig minimale Auffälligkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit und in der visuellen Merkspanne. Trotz der weitgehend normalen kognitiven Leistungen in der Testung könnten die beschriebenen neuropsychologischen Symptome (schnelle Ermüdbarkeit, geringe Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme) im beruflichen Alltag relevant sein. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei ein kausaler Zusam menhang zwischen der hochdosierten Chemotherapie und den neuropsycholo gischen Beschwerden anzunehmen. Eine Reduktion des Arbeitspensums, wie sie von der Klägerin bereits angestrebt werde, könne ebenso sinnvoll sein wie die genauere Exploration der Umstände der mehrfachen Kündigungen (S. 10). Auf Letztere beziehungsweise die häufigen Stellenwechsel angesprochen, habe die Klägerin zu weinen begonnen und gesagt, dass sie dies sehr belaste (S. 9). 3.2.4
Vom
23. Juli 2008 bis 2 3. beziehungsweise (unter Berücksichtigung der vertrag lich vereinbarten Kündigungsfrist) bis 31. Oktober
2009 war die Klägerin bei der B.___ angestellt (vgl. auch Urk. 2/6) und im Rahmen zweier Ein satzverträge (Urk. 2/11 f.) bis Ende 2008 zu 50 % und ab 1. Januar 2009 zu 80 % als Administrativ e Expert bei der M.___ beschäf tigt . Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin erfolgte gemäss der en Angaben aufgrund von Umstrukturierungsmassnahmen ( Urk. 18/11 S. 2; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 24. September 2009, S. 7) . Krankheitsbedingt sei die Klägerin am 28. August 2008, am 13. Januar, vom 3.
bis 6. sowie am 25. Februar und am 27. Mai 2009 ausgefallen (S. 4). 3.2.5
Die Ärzte des L.___ , Hämatologie, hielten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, die Klägerin präsentiere sich in gutem Allgemeinzu stand , arbeite zu 80 % und berichte nur über diskrete Leistungseinschränkungen (Urk. 18/10 S. 7). 3.2. 6
Am 14. Oktober 2009 gaben die Ärzte des L.___ , Hämatolo gie an, gemäss der Klägerin bestehe – körperlich wie auch mental –eine leicht gradige chronische Müdigkeit mit subjektiv leichter Leistungsein schränkung , vor allem im Sinne eines rascheren Abfalls der Kon zen trations fähigkeit. Diese Beeinträchtigung habe sich in ihrer Ausprägung im vergange nen Jahr nicht verändert (Urk. 18/16 S. 8). 3.2.7
Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vom 11. November 2009 bis 31. Januar 2010
als kaufmännische Angestellte bei der E.___ tätig . Ihre Arbeitszeit betrug gemäss Angaben der Arbeitgeberin acht Stunden pro Tag beziehungsweise 28 Stunden pro Woche (vgl. Arbeitge berfragebogen , Urk. 1 8/7). 3.2.8
In der (Neu-)Anmeldung bei der IV vom 21. Januar 2010 (für eine Berufsbera tung respektive eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit)
gab die Klägerin an, sie kämpfe seit einer Extrem-Behandlung beziehungsweise einer Knochen marktransplantation stets mit Müdigkeit und körperlicher Schwäche; die Behin derung bestehe seit 1992 (Urk. 1 8/4 S. 6). 3.2. 9
A m 23. Februar 2010 stellten die Ärzte des L.___ , Hämatolo gie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/10 S. 1): - Grosszelliges anaplastisches Lymphom , Erstdiagnose im Mai 1992 - Status nach syngener Knochenmarktransplantation im August 1992 mit anhaltender kompletter Remission - Status nach primärer Ovarialinsuffizienz und primärer Hypothyreose im November 1997 mit einer progredienten Einschränkung der Leistungsfä higkeit - Mässiggradige neuropsychologische Einschränkungen - Anpassungsstörung
Die Klägerin klage über eine seit mehreren Jahren persistierende Energielosig keit mit einem zusätzlichen Abfall der Leistungsfähigkeit und über entspre chende berufliche Versagensängste. Derzeit bestünden vor allem körperliche und psychische Einschränkungen in Form einer Energielosigkeit und eines zunehmend depressiven Zustandsbilds. Ausserdem habe im Rahmen einer Abklärung an der Memory
Clinic ein kognitives Defizit dokumentiert werden können (S. 2) . Die bisherige Tätigkeit sei der Klägerin aufgrund der – in den vergangenen Jahren zugenommenen – körperlichen, psychologischen und kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar (S. 3 ). 3.2. 10
Dr.
med. N.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von dem sich die Kläge rin ab
2. Februar 2009 behandeln liess (Urk. 18/13 S. 2), hielt am 9. Mai 2010 fest, die se leide an – körperlicher und mentaler – chronischer Müdigkeit. Sie arbeite derzeit aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 60 %. Die Freizeit benötige sie nach eigenen Angaben, um am nächsten Tag wieder fit zu sein für die Arbeit. Freizeitaktivitäten seien ihr aufgrund der chronischen Müdigkeit nicht möglich. In der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 1. August bis 31. Dezember 2008 eine 40%ige und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. November 2009 sei die Klägerin erneut zu 40 % arbeitsunfähig (S. 3). Die bisherige Tätig keit sei ihr noch zu 50 % zumutbar. Sie sei bezüglich ihrer Krankheit sehr posi tiv eingestellt und bekunde grosse Mühe, sich selber und Dritten gegenüber ein zugestehen, dass ihre Leistungsfähigkeit relativ stark herabgesetzt sei. Si e habe über ihren eigenen Schatten springen müssen, um sich bei der IV
anzumelden (S. 4). 3.2.11
Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 6. Sep tem ber 2010 fest, die Klägerin, die seit 1998 bei ihm in Behandlung stehe, verspüre zeitweise eine Müdigkeit und eine n Energiemangel. S i e arbeite derzeit ohne Einschränkung zu 80 % als Sekretärin; diese Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 80 % zumutbar (Urk. 18/17 S. 3 f.). Sie sei körperlich (und geistig) gesund (S. 5). 3.2. 12
Die Ärzte des L.___ , Frauenklinik, gaben am 22. September 2010 an, die Klägerin stehe seit 13. August 2002 wegen präcoxer Menopause und unerfüllten Kinderwunschs in ambulanter Behandlung bei ihnen. Es bestehe Verdacht auf eine depressive Verstimmung beziehungsweise eine Depression. Diesbezüglich sei eine psychiatrische Abklärung indiziert. Bis anhin sei der Klä gerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 18/18 S. 3). 3.2.13
PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 22. Deze mber 2010 fest, bei der Klägerin best ehe nach der Erkrankung an Leukämie und nach der Knochenmarktransplantation eine chronifizierte orga nische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Aufgrund dieses - durch die Leukä m ie ausgelösten - Leidens träten
( insbesondere in körperlichen und psychischen Belastungssituationen ) erhebliche Konzentrationsstörungen, Erschöpfungsge fühle , Energielosigkeit und depressive Verstimmungen auf. Letztere bestünden seit mindestens 1995 und hätten in der Vergangenheit teilweise im Zusammen hang mit Überforderungssituationen am Arbeitsplatz und auch mit Auseinan dersetzungen in der Paarbeziehung gestanden. Wegen der Belastung durch die Scheidung und aufgrund eines Arbeitsplatzverlustes habe sich die Klägerin, die schon vorgängig psychologisch betreut worden sei, im März 2008 dann zu ihm in Behandlung begeben. Im Verlaufe des Jahres 2008 habe s ie Klägerin die Scheidung psychisch bewältig t und eine neue Arbeitsstelle bei der M.___ gefunden; dorthin sei sie dann auch umgezogen . Es hätten indes Gefühle der Überforderung, der Depressivität und der Energielosigkeit sowie ein erheb lich reduziertes Selbstgefühl bei einer Tendenz zu ausgeprägter Leistungsorien tierung , welche die Klägerin immer wieder an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht habe, persistiert (Urk. 18/21 S. 7 f.).
Anlässlich der Untersuchung vom 26. November 2010 habe die Klägerin im Rahmen der Arbeit an ihrer aktuellen Stelle im Pensum von 50 % auftretende Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Energielosigkeit und depressive Ver stimmungen geschildert, welche sie zu längeren Ruhepausen im Tagesverlauf beziehungsweise nach der Arbeit zwängen. Die Einsicht in die Begrenztheit ihrer körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit habe sie nun zur Anmel dung bei der IV veranlasst. Prognostisch sei davon auszugehen, dass das aktu elle psychische Befinden fortbestehen oder sich - bei anhaltender Überforderung im Rahmen der organisch depressiven Störung - verschlechtern werde. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe
- infolge von Konzentrations störungen, Erschöpfung, Energielosigkeit, innerer Nervosität sowie depressiver Verstimmungen und auf grund deswegen erhöhten Pausenbedarfs - in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8). Diese Einschränkung des Leistungs vermögens bestehe seit Behandlungsbeginn im März 2008 (S. 6 und S. 8). 3.2. 14
In ihrer - auf den Akten beruhenden - Stellungnahme vom 3. Februar 2011 gelangte Dr. med. Q.___ , Absolventin Gutachterkurse SIM, Ärztin des Regional ärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass die Klägerin aus psychi scher Sicht infolge ihrer Erkrankung im J ahr 1992 beziehungsweise der deret wegen erfolgten Therapien seit spätestens November 2009 in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Dies sei nicht auf eine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern darauf zurückzuführen, dass die Kläg erin in den letzten Jahren die G renze ihrer Belastbarkeit übers chritten habe, indem sie vollzeitlich gearbeitet habe, ohne dass ihr ärztlicherseits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei (Urk. 18/22 S. 3). 3.2. 15
In der Folge sprach die IV-Stelle Basel -Stadt der Klägerin mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 18/28) – unter Hinweis darauf, dass sie (die Klägerin) ihr Arbeitspensum per November 2009 auf 70 % reduziert habe, nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2010 zu 100 % in ihrer Arbeitsfä higkeit einge schränkt gewesen und nun in jeglicher Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei – mit Wirkung ab 1. November 2010 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu. 3.3 3.3.1
Die Ärzte des L.___ , Interdisziplinäre Notfallstation, NFS Medi zin, stellten gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 26. Oktober 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 18/45 S. 10): - Kleine cerebellär links hemisphärische Ischämie , Erstdiagnose 26. Oktober 2012 - EKG vom 26. Oktober 20 12: nc SR, keine ischämischen Veränderu n gen, keine Rhythmusstörungen - MRI vom 26. Oktober 2012 Imamed : Verdacht auf winzige frische Ischämie in der linken Kleinhirnhemisphäre, Kav ernom Pons ante rola teral rechts - cvRF : keine - Kavernom Pons anterolateral rechts - Status nach Knochenmark transplantation bei N on-Hodg k in Lymphom vor 20 Jahren - anamnestisch Ganz körperbestrahlung vor 20 Jahren - Status nach Katarakt- Operation im Juni 2012
Die Klägerin sei ihnen - wegen Verdachts auf eine frische Ischämie im Klein hirn
notfallmässig vom Hausarzt zugewiesen worden. Sie leide seit zirka zwanzig Jahren an einer Müdigkeit, deren Ursache der Hausarzt in einer
Leuken zephalopathie
bei Status nach Ganzkörperbestrahlung vermutet habe. Im MRI (vgl. Urk. 18/45 S. 7) sei nun nebenbefundlich ein Kavernom festgestellt worden. Es seien we itere Untersuchungen vorgesehen. 3.3. 2
Dr. N.___
berichtete am 25. März 2013 über eine Verschlechterung des Ges und heitszustandes. Die Klägerin sei trotz einer Zunahme der körperlichen und mentalen Müdigkeit bis Sommer 2012 mit Müh und Not noch in der Lage gewesen, ihre Arbeit zu verrichten. Nach einer beidseitigen Katarakt-Operation habe sie dann wegen monatelangen massiven Schwindels und Nausea die Arbeit nicht wie geplant wieder aufnehmen können. Dies habe zu Enttäuschung und zu einer depressiven Episode geführt, welche sich nach Kenntnisnahme der am 26. Oktober 2012 zufällig festgestellten kleinen cerebellären
linkshemisphä rischen Ischämie und des Kavernoms im Pons anterolateral rechts noch weiter verschlimmert habe (Urk. 18/45 S. 1). Zusätzlich negativ auf das psychische Befinden wirke sich nun noch aus, dass die Taggeldversicherung ihre Leistungs pflicht verneine, da die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf die gleiche Krankheit zurückzuführen sei, deretwegen der Klägerin schon eine Rente ausgerichtet werde. Die Klägeri n, die seit zwanzig J ahren mit einer bewundernswert positi ven Einstellung gegen ihre doch massiven gesundheitlichen Probleme kämpfe, müsse nun wohl Sozialhilfe in Anspruch nehmen, um überleben zu können (S. 2). 3.3. 3
Auf de m Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ gab die Klägerin am 21. August 2013 an, ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2012 und erneut im Juli/August 2013 verschlechtert. Zuerst seien eine Ischämie im Klein gehirn sowie eine Depression festgestellt und dann noch Brustkrebs diagnosti ziert worden (Urk. 18/65 S. 1). 4. 4.1 4.1.1
Die IV-Stelle Zürich stellte die Renten verfügung vom
23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18 S. 1 f.) auch der Personalfürsorgestiftung der Z.___ zu. Soweit die Bekl agte
1 als Rechtsnachfolgerin dieser Vorsorge ein richtung (beziehungsweise der Pensionskasse Z.___ ) fungiert , wäre sie daher grundsätzlich an die genannte Verfügung gebunden. Allerdings setzte die IV Stelle darin den Beginn der Wartefrist auf den 1. September 2002 fest. Da dokumentiert ist, dass die Klägerin schon seit einem früheren Zeitpunkt (teil )arbeits un fähig war (Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.35 S. 5, Urk. 20/4 f., Urk. 20/10 S. 1) , ist der f ragliche Rentenentscheid für die Beklagte 1 nicht verbind lich (vgl. E. 1.2.5) , soweit der Eintritt der massgeblichen Arbeitsun fähigkeit strittig ist. Namentlich fehlt eine echtzeitliche derart lau t ende ärztliche Ein schätzung. 4.1.2
Betreffend die Natur der gesundheitliche n Beeinträchtigung und deren Aus wirkun gen auf das Leistungsvermögen steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich die Klägerin, nachdem im Mai 1992 ein grosszelliges anaplastisches Ki-1-pos i tives Lymphom festgestellt worden war, einer – eine Knochenmarktransplantation und eine Chemotherapie umfas senden und mit Komplikationen verbundenen – intensiven Behandlung unter zog und während längerer Zeit (gemäss eigenen Angaben vom April 1992 bis März 1993 zu 100 % und daraufhin bis zirka September 1993 noch zu 50 % [Urk. 18/1.35 S. 5]) erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl.
etwa Urk. 18/1.30 S. 3 und Urk. 18/ 1.33 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten und den weitern Akten geht sodann im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass die Klägerin als Behandlungsfolge an einem – von den Ärzten diagnostisch teilweise unterschiedlich eingeordneten – Müdigkeitssyndrom und mässiggradi gen neuropsychologischen Defiziten leidet.
Im Januar 1993 , mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch gänzlich a rbeitsunfä hig war (Urk. 18/1.35 S. 5), zog die Klägerin in die D.___ . Während des Bachelor-Studiums, das sie dort in der Folge bis 1995 absolvierte (Urk. 18/1.22 S. 1, Urk. 18/1.19 S. 2, Urk. 18/4 S. 4), stand sie nach Lage der Akten weiterhin (bei diversen Ärzten) in Behandlung (Urk. 18/1.30 S. 3), litt an extremer Müdigkeit und f iel häufig krankheitsbedingt aus (Urk. 18/1.24 S. 1). Angesicht dieser Gegebenheiten ist, auch wenn sie das Studium schliesslich erfolgreich abschliessen konnte, nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit während dessen Dauer auszugehen. Auch d ass sie während ihrer darauffolgenden Erwerbstätig keit in den D.___ zwischen 1996 und Juni 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangte, erscheint aufgrund der zitierten medizinischen Berichte und der weiteren Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich. So ist dokumentiert, dass sie im fraglichen Zeitraum (nacheinander) in mindeste ns fünf verschiedenen Ar beitsverhältnissen stand (Urk. 18/1.22 S. 2 und S. 5-9). Die se häufigen Stellenwechsel beziehungsweise – verluste
(schon damals) , die sich nach ihrer Rückkehr in der Schweiz fort setzten, sind vor dem Hintergrund der als Folge des Krebsleidens persistierenden Symptomatik, insbesondere der chronischen Müdigkeit zu sehen. So erklärte die Klägerin
gegenüber den Ärzten des H.___
anlässlich der Untersu chung vom 24. Juni 2002 , dass sie sämtliche Arbeitsstellen, die sie angetreten habe, aufgrund ihrer einge schränkten psychischen und physi schen Belastbarkeit wieder habe aufgeben müssen (Urk. 18/1.30 S. 3 ; vgl. hiezu auch Bericht Dr. I.___ vom 29. Sep tember 2003, Urk. 18/1.24 S. 1 ). In dieser
Aussage bezog sie sich
offensichtlich auch auf die Arbeitsverhältnisse in den D.___ , hatte sie doch im Zeitpunkt der fraglichen Kontrolluntersuchung im H.___ seit ihrer Wiederein reise in die Schweiz im Juli 2001 erst einen Stellen wechsel (von der Y.___ zur Z.___ ) zu verzeichnen . PD Dr. P.___ hielt denn auch explizit fest, dass es schon ab 1995 zu Überfor derungssituationen am Arbeitsplatz gekommen sei (Urk. 18/21 S. 7).
Dass sie schon geraume Zeit vor und dann auch
bei Antritt der Stelle bei der Y.___ Anfang August 2001 wesentlich in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt war (und dieses Arbeitsverhältnis deswegen in der Folge auch bereits nach knapp fünf Monaten per Ende März 2002 wieder kündigte (vgl. Kündigungsschreiben vom 21. Dezember 2001, Urk. 18/1.31 S. 4), ist auch aus den weiteren Akten zu schliessen . So ging Dr. I.___ am 29. Sep tember 2003 davon aus, dass die – seit Jahren an Antriebsarmut, einer depressiven Grundstimmung, Müdigkeit, Vergesslichkeit und Schlafproblemen leidende –
Klägerin seit mindestens drei Jahren (mithin seit spätestens Herbst 2000, als sie noch in den D.___ lebte) nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 18/1.24 S. 8). Am 20. November 2003 bestätigte die genannte Psychiaterin diese Angaben auf Anfrage der Beklagten 1 insofern, als sie festhielt, die Klägerin habe nach der Krebserkrankung im Jahr 1992 und der erfolgten Knochenmarktransplantation an ständiger Müdigkeit gelitten. Im Mai 2002 (und damit im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der Z.___ am 6. Mai 2002 )
– sei sie zu 20 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 20/10). Die Klägerin gab anlässlich der neuropsychologi schen Untersuchung in L.___ am 11. Juni 2008 an, sie habe schon öfters die Stelle wechseln müssen respektive verloren, weil sei immer müde sei und sich überfordert fühl
e. Die enorme Müdigkeit und die
Konzentra tionsproble me bestünden seit der Behandlung ihres Krebsleidens im Jahr 1992 (Urk. 18/10 S. 9 f.). An der – nach einer einmonatigen Arbeits losigkeit im April 2002 (Urk. 18/1.34) – auf die Anstellung bei der Y.___ folgen den (Vollzeit-)Stelle bei der Z.___ fühlte sie sich denn aufgrund der chro nischen Müdigkeit von Anfang an überlastet und befürchtete, den Anforderun gen nicht gerecht zu werden (Urk. 18/1.30 S. 3 f.). Schon kurz nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses am 6. Mai 2002 wies sie dann ab 3. Juni 2002 regelmässig Absenzen ( an ein bis fünf Tage n
pro Arbeitswoche) auf; ab 24. Juni 2002 wurde ihr eine 20%ige und später eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt (Urk. 18/1.24 S. 1, S. 4 und S. 8, Urk. 18/1.27 S. 1 f., Urk. 18/1.28, Urk. 18/1.30 S. 4 und S. 6, Urk. 20/4-6, Urk. 20/8, Urk. 20/10, Urk. 20/12) , auf grund deren ihr die IV-Stelle dann per 1. September 2003 erst mals eine halbe Rente zusprach (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) .
In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin schon vor den beiden (aufgrund der Anstellungen bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ bestandenen) Vorsorgeverhältnissen mit der Beklagten 1 wegen der Langzeitfol gen ihrer Krebserkrankung erheblich ( und ab Juni 2002 noch verstärkt) in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war. Da die zur erstmaligen Zusprache einer halben Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit demnach schon vor Versiche rungsbeginn eingetreten war, ist die Leistungsverweigerung der Beklagten 1 nicht zu beanstanden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Z.___ Pensionskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten 1 nach Lage der Akten schon im Februar 2004 ein damals von der Klägerin gestelltes Gesuch um Invaliden l eistungen abgewiesen hatte, was diese zu jenem Zeitpunkt offenbar ohne Weite res akzeptiert e (vgl. Urk. 2/9).
Ob die Klägerin mit ihren Angaben auf dem „ Beitrittsgesuch zur Vorsorge einrich tung “ vom 16. August 2001 (Urk. 20/17) und in der „ Anmel dung zur Kollektiv versicherung “ vom 15. Mai 2002 (Urk. 20/2) ihre Anzeige pflicht gegen über der Beklagten 1 (beziehungsweise deren Rech tsvorgängerin nen ) ver letzt hat, kann angesichts dieses Ergebnisses offen bleiben. Anzufügen bleibt, dass die Rentenbetreffnisse für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (anders als das Rentenstammrecht) ohnehin verjährt wären ( Urk. 22 S. 5; vgl. E. 1.1.1 -3 ). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt ein Leistungsanspruch der Klägerin geg enüber der Beklagten 2 oder 3. Massgebend ist dabei , ob der zeitliche Zusammenhang zwischen der je nigen Arbeitsunfähigkeit, die zur erstmaligen Zusprache einer Rente der IV
führte (Ve rfügung vom 23. Januar 2004 , Urk. 18/1.11 und Urk. 18/1.18) , und der
Arbeitsunfähigkeit, die während der Vorsorgeverhältnisse mit der Beklag ten 2 beziehungsweise 3 bestand und
aufgrund deren die IV-Stelle der Klägerin seit November 2010 aber mals eine Rente ausrichtet (Verfügung vom 11. Mai 2011, Urk. 18/28) , unterbrochen wurde sowie – gegebenenfalls
– wann genau die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4.2.2
Die
Rentenverfügung der IV-Stelle Basel -Stadt vom
11. Mai 2011 (Urk. 18/28 S. 4 ) wurde weder der Beklagten 2 noch der Beklagten 3 zugestellt und ist daher für beide nicht bindend. 4.2. 3
Die Renteneinstellu ng per Ende März 2005 ( Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 3. Februar 2 005, Urk. 18/1.4) beruhte auf der Tatsache, dass die Klägerin
entsprechend ihrer (w eniger als zehn Monate nach dem Leistungsentscheid der IV [ Verfügung vom 23. Januar 2004, Urk. 18/1.11 ]) am 2. Dezember 2004 gemachten Mitteilung (Urk. 18/1.6 S. 2) -
per 17. November 2004 mit der C.___
einen Arbeitsvertrag über ein 100%-Pensum ab schloss und ab diesem Zeitpunkt wieder ein rentenausschliessendes Salär (Invaliditätsgrad von 2 %) erzielte (Urk. 18/1.5 S. 5 f. ). Eine
seit der Rentenzu sprache
oder auch während d es daraufhin immerhin rund zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses mit der C.___
ei n getretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeits fähigkeit wurde der Klägerin - echtzeitlich und auch r etrospektiv
- von keinem Arzt bescheinigt. Dies gilt auch für die Folgezeit bis zum Eintritt der erneuen Invalidität beziehungsweise der ( zweit en)
Rentenzusprache der IV per
1. November 201 0. Die Hämatologen des L.___ berichteten am 23. Februar 2010 zwar über eine progrediente Einsc hränkung der Leis tungsfähigkeit, befanden allerdings, dass diese Entwicklung bereits 1997 - mit hin schon vor der ersten Rentenzusprache
- eingesetzt habe (Urk. 18/10 S. 1 ). Dr. P.___ ging von einer bereits seit 1995 persistierenden Symptomatik aus (Urk. 18/21 S. 7 f.).
Die Klägerin selbst machte vor diesem Verfahren aktenkundig nie eine Ver besse rung ihres Leistungsvermögens geltend. Im Gegenteil hielt sie anläss lich der neuropsychologischen Untersuchu ng im L.___ am
11. Juni 2008 fest, die enorme Müdigkeit, die Konzentrationsprobleme, die geringe Belastbarkeit sowie die weiteren Symptome bestünden schon seit 199 2. Zwar habe sie im Verlauf ihrer beruflichen Karriere phasenweise immer wieder gut zu 100 % arbeiten kö nnen; nach einigen Monaten habe sie sich dann aber jeweils überfordert gefühlt und keine Energie mehr gehabt, weshalb ihr schon wieder holt
– wie auch von der aktuellen Arbeitgeberin - gekündigt worden sei . Es sei frustrierend, dass s i e wegen der geringen Belastbarkeit und der ständigen Müdigkeit keine gute Stelle erhalten könne . Die Stellenverluste beziehungsweise häufigen Stellenwechsel belasteten sie sehr (Urk. 18/10 S. 9 f.). Auch in ihrer (Neu-)Anmel dung bei der IV gab sie am 21. Januar 2010 an, sie kämpfe seit den 1992 durchgeführten extremen Behandlungsmassnahmen, namentlich der Knochenmarktransplantation, konstant mit Müdigkeit und kör perlicher Schwäche; die Behinderung bestehe seit 1992 (Urk. 18/4 S. 6).
Anhaltspunkte dafür, dass eines der seit 1993 eingegangenen Arbeitsverhält nisse - abgesehen von der Stelle bei der Z.___ , über welche Ende 200 2 (als der Klägerin schon seit längerem eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt w o rde n war ) der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 18/1.36 S. 4) - aus einem ande ren Grund als wegen der krankheitsbedingten Defizite aufgelöst wurde, gibt es in den Akten keine . Die Klägerin gab diesbezüglich am 22. November 2010 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt an, sie sei zwar bei jeder Stelle am Anfang noch in der Lage, zu 100 % zu arbeiten , und gebe dann jeweils alles . Nach einer gewissen Zeit könne sie die Arbeitsqualität aber nicht mehr aufrecht erhalten, und es werde ihr gekündigt (vgl. Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 [IV-Akten, Urk. 18] ) .
Dass die Klägerin in den diversen Arbeitsverhältnissen ab 1993 - bis zur Anstel lung bei der B.___
ab 23. Juli 2008 (Urk. 2/11 f.) - jeweils im Vollzeitpensum beschäftigt war, ist n icht mit dem dauerhaften Wieder erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. hiezu auch Urteil B 65/00 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. November 2001 E. 3b mit Hinweisen) , sondern vielmehr damit zu erklären, dass sie seit ihrer Erkrankung im Jahr 1992 – in durchaus anerkennenswerter Weise – über Jahre hinweg alles daran setzte, im Erwerbsbereich eine (auch in zeitlicher Hinsicht) volle Le istung zu erbringen . Sie
scheiterte dabei aber immer, weil sie den Anforderungen der jeweiligen Stelle (jedenfalls bei vollzeitlicher Tätigkeit) wegen der persistierenden gesundheitliche n Defizite nicht zu genügen ver mochte beziehungsweise sich überfordert fühlte ( zum Arbeitswillen der Klägerin und ihren hohen Leistungsansprüchen an sich selbst vgl. insbesondere Urk. 18/13 S. 4, Urk. 18/21 S. 7 f. und
Protokoll IV-Stelle Basel-Stadt S. 3 und 4 [IV-Akten , Urk. 18] ).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die erneute Zusprache einer Rente der IV am 11. Mai 2011 (wie bereits die am 3. Februar 2005 ver fügte Aufhebung der erstmals zugesprochenen Rente; vgl. E. 4.2.3)
ihre Grund lage nicht etwa in einer wesentlichen Ver änderung des Gesundheitszustandes hatte. So ging die RAD-Ärztin Dr. Q.___ , auf deren Einschätzung vom 3. Februar 2011 die IV-Stelle Basel-Stadt
den fraglichen Rentenentscheid (Urk. 18/28)
stützte , mit durchaus überzeugend er Begründung davon aus, dass di e Klägerin schon bald nach der Gutheissung ihres ersten Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 18/1.11, Urk. 18/1.18) wieder vollzeitlich zu arbeiten begann, obwohl sie anhaltend (teil-)arbeitsunfähig war . Eine eigentliche gesundheitliche Verschlechterung verneinte die genannte Ärztin explizit
(Urk. 18/22 S. 3) .
Angesichts der geschilderten Gegebenheiten wäre, s elbst wenn die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der C.___
ab Mitte November 2004 wieder für eine gewisse Dauer vo ll arbeitsfähig gewesen wäre, die damalige Tätigkeit lediglich als Arbeits v ersuch zu werten , der den zeitlichen Zusammenhang zwischen de r in der ersten und der in der zweiten Rente n zusp rache der IV resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrach (vgl.
Anmerkung der IV-Stelle Zürich auf Urk. 18/1.6 S. 2) . 4.3
Nach dem Gesagten trat die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt ein, zu dem die Klägerin bei k einer der drei Beklagten vorsorgeversichert war . Angesichts dieses Ergeb nisses erübrigt sich d er seitens der Beklagten 1 beantragte (Urk. 19 S. 4, Urk. 27 S. 3)
Beizug weiterer – den Zeitraum von 1995 bis 2005 betreffender – echtzeit licher medizinischer Berichte . 4.4
Die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
5. 5.1
Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 13 S. 2, Urk. 19 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin machte mit Honorarrechnung vom 8. Juli 2015 (Urk. 33) einen Aufwand von 21,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 108.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des (bis 31. Dezember 2014) gerichtsüblichen
Stunden ansatzes
von
Fr.
200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 108.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unent geltliche Rechtsvertre ter der Klägerin mit einem Betrag von Fr. 4' 739.05 aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beklagten werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 4'739.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Rechtsanwalt Andreas Wiget - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer