Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, bezog von Januar bis Juli 2008 Taggelder der Ar beitslosenversicherung und war bis 31 . Juli 2008 (zuzüglich Nachdeckungsfrist v on einem Monat) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 11 S. 2). Ab 23. Juni 2008 war X.___ bei der Y.___ in Zürich an gestellt; diese vermittelte ihn mittels eines auf maximal drei Monate befriste ten Einsatzvertrages als Betonbohrer-Fräser an die Z.___ in Zürich (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/4-5). 1.2
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 2/6 Begründung S.
2 ) sprach die IV-Stelle Luzern X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine auf einem In va liditätsgrad von 61 % basierende Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invali denversicherung zu. Die IV-Stelle Luzern stellte unter anderem fest, dass X.___ seit 16. September 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Ar beitsfähig keit erheblich eingeschränkt sei. 1.3
In der Folge wandte sich X.___ an die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit und beantragte die Ausrichtungen von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 15. August 2012 (Urk. 2/7) verneinte die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit ihre Leistungspflicht mit der Be gründung, dass X.___ nie bei ihr versichert gewesen sei.
Schliesslich beantwortete auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG das an sie gerichtete Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge abschlägig (Schreiben vom 27. Februar 2013 [Urk. 2/8]), und zwar mit der Be gründung, dass X.___ bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähig keit am
16. September 2008 nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. März 2013 (Urk. 2/9) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auch das Gesuch um Ausrichtung von Vorleistungen damit ab, dass die Voraus setz ungen für eine Vorleistungspflicht grundsätzlich nicht gegeben seien und zu dem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auch nicht diejenige Vorsorgeein rich tung sei, welcher der (vormalige) Versicherte zuletzt angehört habe. 2.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Stif tung Auffangeinrichtung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente nach Art. 23 ff. BVG i.V.m . Art. 26 Abs. 4 BVG ab dem 1. Septem ber 2009
vorzuleisten . 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Ok to ber 2013 (Urk. 11) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk. 13) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversi cherung in Sachen
X.___ beigezogen. Am 18. Juni 2014 wurde den Par teien Frist zur frei ge stellten Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 16) angesetzt (Urk. 17). Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem An tritt
des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversi che rung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausge richtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleis tung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unter schritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und In validität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auf lösung des Vor sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versi chert; wird vor her ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1.1.2
Nach Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeit nehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligato rischen Versicherung unterstellt sind.
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat für befristet ange stellte Arbeitnehmer die - bis Ende 2008 gültig gewesene - Bestimmung von Art. 1j Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) . Danach waren Arbeitnehmer mit einem befris teten Ar beitsvertrag von h öchstens drei Mo naten nicht der obligatorischen Ver siche rung unterstellt . Falls das Arbeitsverhältnis üb er die Dauer von drei Mo naten hinaus verlän gert wurde, so waren die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an v er sichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. dazu auch die – inhalt lich weitgehend identische - seit 1. Januar 2009 geltende Bestimmung von Art. 1k lit . a BVV 2). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestim mung en des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die In va lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicher ten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer läng e ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver si cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene – Ar beitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung
somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hält nis ses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeit li chen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schema ti scher (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits sch a dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.5
Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vor leistungspflichtig , der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrich tung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 1.6
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf bar keit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E.
3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) be rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validi tätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass er im Juli 2008 die letzten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Danach habe er sich bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet, da er ab 23. Juni 200 8 bei der Y.___
angestellt gewesen sei und mittels eines auf maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrages als Betonbohrer-Fräser an die Z.___ vermittelt worden sei. Während dieses Einsatzes sei am 16. September 2008 die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten; aus denselben Gründen sei er später invalidisiert worden. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
16. September 2008 sei er noch nicht bei der Pensionskasse seines neuen Ar beitgebers angemeldet gewesen. Der Versicherungsschutz der Beklagten habe - da (noch) kein neues Vorsorgeverhältnis begründet worden sei - aufgrund der ge setzlichen Nachdeckung bis zum 31. August 2008 gedauert. Wenn sich der Ver sicherte beim Entstehen eines Leistungsanspruchs nicht in der leistungs pflich tigen Versicherung befinde, werde nach Art. 26 Abs. 4 BVG jene Vorsor geein richtung vorleistungspflichtig, welcher er zuletzt angehört habe. Der Versi cherer könne dann Rückgriff auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nehmen. Wenn der entsprechende Regress nicht ausgeführt werden könne, werde die Vor leistungspflicht faktisch zu einer definitiven Leistungspflicht. Da der Kläger bis Ende August 2008 bei der Beklagten versichert gewesen sei und danach keiner anderen Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtig (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Vorleistungspflicht nach der höchstrichterlichen Praxis unter anderem voraussetze, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich un gewiss sei, welche Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht treffe. Umfasst wür de n ausschliesslich Tatbestände, bei denen aufgrund der Aktenlage unbe stritten sei, dass eine bestimmte Leistung erbracht werden müsse, hingegen zweifelhaft sei, welche Vorsorgeeinrichtungen diese Leistung schulde. Kein sol cher nega tiver Kompetenzkonflikt liege vor, wenn unklar sei, ob überhaupt eine Leis tungs pflicht bestehe. Der Kläger sei im Rahmen seiner auf maximal drei Monate be fris teten Anstellung gar nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, als am 16. Septem ber 2008 die relevante Arbe itsunfähigkeit eingetreten sei. Und das Vorsorgever hältnis mit der Beklagten sei schon beendet gewesen. Somit habe er gegenübe r keiner Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Invaliden leistungen . Die Vor leis tungs pflicht der Beklagten sei zu verneinen (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Vorleistungen der Be klagten im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG hat oder ob diese ihre Vorleistungs pflicht zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Per son angehört hat, setzt das Vorliegen einer Invalidität im Sinne der Invaliden versicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge voraus. Es darf so mit nicht umstritten sein, ob die versicherte Person diese Leistungsvorausset zung erfüllt. Die Pflicht zur Vorleistung bedingt, dass eine Unklarheit zwischen zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen über deren Leistungszuständigkeit nach Art. 23 BVG herrscht. Die Unsicherheit kann bei erstmaliger Invalidität darin bestehen, während welcher Versicherungsdauer die nachmals zur Invali dität fü h rende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, insbesondere, ob zwischen der einge tre tenen Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität ein enger zeit licher Zusammenhang besteht. Auf Grund des Wortlautes der Bestim mung und deren historischer Entwicklung im Rahmen der parlamentarischen Debatten ist davon auszugehen, dass für eine Vorleistungspflicht vorausgesetzt werden muss, dass mindestens zwei oder sogar mehrere Vorsorgeeinrichtungen als präsumtiv Leistungspflichtige in Frage kommen (Marc Hürzeler , in: Jacques-Andre? Schnei der / Thomas Gei ser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVZ und FZG, Bern 2010, N 37 ff. zu Art. 26 BVG mit Hinweisen; vgl. auch Isabelle Vetter-Schrei ber , BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, N 13 mit Hinweis).
In BGE 136 V 131 E. 1.3.2 führte das Bundesgericht (unter Hinweis auf BGE 131 V 78 E. 2 und E. 3.1 sowie das Urteil K 110/06 vom 30. Oktober 2007 E. 2.1 ) in Bezug auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) aus, dass der Entscheid über die Vorleistungspflicht je nach den Umständen faktisch zur Folge haben kann, dass die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen defi ni ti v erbringen muss. D ie Vorleistungspflicht setzt aber weiter voraus, dass grund sätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, wel chen Ver sicherer eine Leistungspflicht trifft. Das Bestehen eines Leistungsan spruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden . 3.2
Aufgrund der Akten ist zweifelsfrei erstellt, dass die relevante Arbeitsunfähig keit, deren Ursache schliesslich zur Invalidisierung des Beschwerdeführers führte,
am 16. September 2008 eintrat (vgl. etwa Urk. 2/6). Das wird von beiden Par tei en zu Recht ausdrücklich anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei keiner Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert. Auch diese Tatsache wird von nie mand em in Zweifel gezogen. Sie ergibt sich daraus, dass der Kläger zum be sagten Zeitpunkt zum einen keine Taggelder der Arbeitslosenversiche rung mehr bezog und deshalb nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Zum anderen war sein Arbeitsvertrag befristet (auf maximal drei Monate), weshalb er nicht (obligatorisch) berufsvorsorgeversichert war. Diese Versicherungslücke ergibt sich
aus der oben genannten Verordnungsbestimmung des Bundesrates (vgl. E. 1.1.2), entspricht angesichts der - materiell unveränderten - revidierten Bestimmungen offenbar dessen ausdrücklichem Willen und ist überdies auf grund der Delega tionsnorm von Art. 2 Abs. 4
BVG gesetzeskonform.
Wie oben in E. 3.1 ausgeführt wurde, besteht der Sinn und Zweck der Bestim mung von Art. 26 Abs. 4 BVG darin, negative Kompetenz konflikte zwischen ver schiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten der versi cherten Person zu ent schärfen. Nach der höchstrichterlichen Praxis und der entsprechenden Doktorin (vgl. dazu oben E. 3.1) ist aber eine unabdingbare Voraussetzung der Vorleis tungspflicht , dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft. Diese Bedingung ( conditio sine qua non) ist im vorlie genden Fall aber ausdrücklich zu verneinen. Der Kläger hat offensichtlich und (implizit) auch zugegebenermassen keinen An spruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, da er bei Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG (vgl. oben E. 1.3 und 1.4) bei gar keiner Vorsorgeein richtung versichert war. Ein Leistungsanspruch ist demzufolge schlichtweg zu verneinen, weshalb bereits aus logischen Gründen eine Vor-Leistung nicht ge geben sein kann, was sich aus der zitierten Praxis und Doktrin ergibt. 3.3
Aus dem Gesagten folgt , dass die Beklagte ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG zu Recht verneint hat. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4. 4 .1
Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1
S.
2) und damit - bei Kostenlosigkeit des Verfahrens - sinngemäss die Be stellung von Rechtsanwalt Peter Niggli , Luzern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 4 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver bei ständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 4 .3
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S.
307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nich t deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E.
2.3.1 S.
135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 4 . 4
Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Ausgang des Verfahrens von Beginn weg klar. Dem angerufenen Gericht blieb unter keinem Gesichtspunkt eine Möglichkeit, die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu Leis tungen zu verpflichten. Eine theoretische Chance wäre nur dann denkbar gewe sen, wenn der Kläger gegenüber der Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin eine Möglichkeit zur Zusprache von Leistungen hätte erwarten können. Voraus setzung wäre diesfalls die Versicherteneigenschaft gewesen. Versichert war er aber offenkundig nie. Die Formulierung, die Y.___ habe die An meldung bei der Pensionskasse noch nicht vorgenommen, da er gesamthaft noch keine drei Monate für sie tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist in diesem Sinne zumindest missverständlich . Richtig ist, dass die Anmeldung nicht erfolgt ist. Jedoch ist offenkundig auch später keine Anmeldung erfolgt, wes halb ein Leistungsanspruch ausgeschlossen ist.
Damit aber kann die Klag e nicht als ernsthaft bezeichnet werden, erscheinen doch
die Gewinnaussichten nicht nur erheblich geringer als die Verlustgefahren, son dern war ein Obsiegen von vornherein ausgeschlossen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Niggli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1971, bezog von Januar bis Juli 2008 Taggelder der Ar beitslosenversicherung und war bis 31 . Juli 2008 (zuzüglich Nachdeckungsfrist v on einem Monat) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 11 S. 2). Ab 23. Juni 2008 war X.___ bei der Y.___ in Zürich an gestellt; diese vermittelte ihn mittels eines auf maximal drei Monate befriste ten Einsatzvertrages als Betonbohrer-Fräser an die Z.___ in Zürich (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/4-5).
E. 1.1.1 Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem An tritt
des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversi che rung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausge richtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleis tung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unter schritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs.
E. 1.1.2 Nach Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeit nehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligato rischen Versicherung unterstellt sind.
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat für befristet ange stellte Arbeitnehmer die - bis Ende 2008 gültig gewesene - Bestimmung von Art. 1j Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) . Danach waren Arbeitnehmer mit einem befris teten Ar beitsvertrag von h öchstens drei Mo naten nicht der obligatorischen Ver siche rung unterstellt . Falls das Arbeitsverhältnis üb er die Dauer von drei Mo naten hinaus verlän gert wurde, so waren die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an v er sichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. dazu auch die – inhalt lich weitgehend identische - seit 1. Januar 2009 geltende Bestimmung von Art. 1k lit . a BVV 2).
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestim mung en des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die In va lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicher ten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer läng e ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver si cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene – Ar beitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung
somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hält nis ses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.
E. 1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeit li chen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schema ti scher (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits sch a dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.5 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vor leistungspflichtig , der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrich tung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
E. 1.6 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente nach Art. 23 ff. BVG i.V.m . Art. 26 Abs. 4 BVG ab dem 1. Septem ber 2009
vorzuleisten . 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Ok to ber 2013 (Urk. 11) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk. 13) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversi cherung in Sachen
X.___ beigezogen. Am 18. Juni 2014 wurde den Par teien Frist zur frei ge stellten Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 16) angesetzt (Urk. 17). Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 ) in Bezug auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) aus, dass der Entscheid über die Vorleistungspflicht je nach den Umständen faktisch zur Folge haben kann, dass die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen defi ni ti v erbringen muss. D ie Vorleistungspflicht setzt aber weiter voraus, dass grund sätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, wel chen Ver sicherer eine Leistungspflicht trifft. Das Bestehen eines Leistungsan spruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden .
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Vorleistungspflicht nach der höchstrichterlichen Praxis unter anderem voraussetze, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich un gewiss sei, welche Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht treffe. Umfasst wür de n ausschliesslich Tatbestände, bei denen aufgrund der Aktenlage unbe stritten sei, dass eine bestimmte Leistung erbracht werden müsse, hingegen zweifelhaft sei, welche Vorsorgeeinrichtungen diese Leistung schulde. Kein sol cher nega tiver Kompetenzkonflikt liege vor, wenn unklar sei, ob überhaupt eine Leis tungs pflicht bestehe. Der Kläger sei im Rahmen seiner auf maximal drei Monate be fris teten Anstellung gar nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, als am 16. Septem ber 2008 die relevante Arbe itsunfähigkeit eingetreten sei. Und das Vorsorgever hältnis mit der Beklagten sei schon beendet gewesen. Somit habe er gegenübe r keiner Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Invaliden leistungen . Die Vor leis tungs pflicht der Beklagten sei zu verneinen (Urk. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Vorleistungen der Be klagten im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG hat oder ob diese ihre Vorleistungs pflicht zu Recht verneint hat. 3.
E. 2.3.1 S.
135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 4 . 4
Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Ausgang des Verfahrens von Beginn weg klar. Dem angerufenen Gericht blieb unter keinem Gesichtspunkt eine Möglichkeit, die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu Leis tungen zu verpflichten. Eine theoretische Chance wäre nur dann denkbar gewe sen, wenn der Kläger gegenüber der Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin eine Möglichkeit zur Zusprache von Leistungen hätte erwarten können. Voraus setzung wäre diesfalls die Versicherteneigenschaft gewesen. Versichert war er aber offenkundig nie. Die Formulierung, die Y.___ habe die An meldung bei der Pensionskasse noch nicht vorgenommen, da er gesamthaft noch keine drei Monate für sie tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist in diesem Sinne zumindest missverständlich . Richtig ist, dass die Anmeldung nicht erfolgt ist. Jedoch ist offenkundig auch später keine Anmeldung erfolgt, wes halb ein Leistungsanspruch ausgeschlossen ist.
Damit aber kann die Klag e nicht als ernsthaft bezeichnet werden, erscheinen doch
die Gewinnaussichten nicht nur erheblich geringer als die Verlustgefahren, son dern war ein Obsiegen von vornherein ausgeschlossen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Niggli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 3.1 Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Per son angehört hat, setzt das Vorliegen einer Invalidität im Sinne der Invaliden versicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge voraus. Es darf so mit nicht umstritten sein, ob die versicherte Person diese Leistungsvorausset zung erfüllt. Die Pflicht zur Vorleistung bedingt, dass eine Unklarheit zwischen zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen über deren Leistungszuständigkeit nach Art. 23 BVG herrscht. Die Unsicherheit kann bei erstmaliger Invalidität darin bestehen, während welcher Versicherungsdauer die nachmals zur Invali dität fü h rende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, insbesondere, ob zwischen der einge tre tenen Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität ein enger zeit licher Zusammenhang besteht. Auf Grund des Wortlautes der Bestim mung und deren historischer Entwicklung im Rahmen der parlamentarischen Debatten ist davon auszugehen, dass für eine Vorleistungspflicht vorausgesetzt werden muss, dass mindestens zwei oder sogar mehrere Vorsorgeeinrichtungen als präsumtiv Leistungspflichtige in Frage kommen (Marc Hürzeler , in: Jacques-Andre? Schnei der / Thomas Gei ser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVZ und FZG, Bern 2010, N 37 ff. zu Art. 26 BVG mit Hinweisen; vgl. auch Isabelle Vetter-Schrei ber , BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, N 13 mit Hinweis).
In BGE 136 V 131 E. 1.3.2 führte das Bundesgericht (unter Hinweis auf BGE 131 V 78 E. 2 und E. 3.1 sowie das Urteil K 110/06 vom 30. Oktober 2007 E.
E. 3.2 Aufgrund der Akten ist zweifelsfrei erstellt, dass die relevante Arbeitsunfähig keit, deren Ursache schliesslich zur Invalidisierung des Beschwerdeführers führte,
am 16. September 2008 eintrat (vgl. etwa Urk. 2/6). Das wird von beiden Par tei en zu Recht ausdrücklich anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei keiner Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert. Auch diese Tatsache wird von nie mand em in Zweifel gezogen. Sie ergibt sich daraus, dass der Kläger zum be sagten Zeitpunkt zum einen keine Taggelder der Arbeitslosenversiche rung mehr bezog und deshalb nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Zum anderen war sein Arbeitsvertrag befristet (auf maximal drei Monate), weshalb er nicht (obligatorisch) berufsvorsorgeversichert war. Diese Versicherungslücke ergibt sich
aus der oben genannten Verordnungsbestimmung des Bundesrates (vgl. E. 1.1.2), entspricht angesichts der - materiell unveränderten - revidierten Bestimmungen offenbar dessen ausdrücklichem Willen und ist überdies auf grund der Delega tionsnorm von Art. 2 Abs. 4
BVG gesetzeskonform.
Wie oben in E. 3.1 ausgeführt wurde, besteht der Sinn und Zweck der Bestim mung von Art. 26 Abs. 4 BVG darin, negative Kompetenz konflikte zwischen ver schiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten der versi cherten Person zu ent schärfen. Nach der höchstrichterlichen Praxis und der entsprechenden Doktorin (vgl. dazu oben E. 3.1) ist aber eine unabdingbare Voraussetzung der Vorleis tungspflicht , dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft. Diese Bedingung ( conditio sine qua non) ist im vorlie genden Fall aber ausdrücklich zu verneinen. Der Kläger hat offensichtlich und (implizit) auch zugegebenermassen keinen An spruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, da er bei Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG (vgl. oben E. 1.3 und 1.4) bei gar keiner Vorsorgeein richtung versichert war. Ein Leistungsanspruch ist demzufolge schlichtweg zu verneinen, weshalb bereits aus logischen Gründen eine Vor-Leistung nicht ge geben sein kann, was sich aus der zitierten Praxis und Doktrin ergibt.
E. 3.3 Aus dem Gesagten folgt , dass die Beklagte ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG zu Recht verneint hat. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4. 4 .1
Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1
S.
2) und damit - bei Kostenlosigkeit des Verfahrens - sinngemäss die Be stellung von Rechtsanwalt Peter Niggli , Luzern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 4 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver bei ständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 4 .3
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S.
307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nich t deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E.
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf bar keit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E.
3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) be rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validi tätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 8 bei der Y.___
angestellt gewesen sei und mittels eines auf maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrages als Betonbohrer-Fräser an die Z.___ vermittelt worden sei. Während dieses Einsatzes sei am 16. September 2008 die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten; aus denselben Gründen sei er später invalidisiert worden. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
16. September 2008 sei er noch nicht bei der Pensionskasse seines neuen Ar beitgebers angemeldet gewesen. Der Versicherungsschutz der Beklagten habe - da (noch) kein neues Vorsorgeverhältnis begründet worden sei - aufgrund der ge setzlichen Nachdeckung bis zum 31. August 2008 gedauert. Wenn sich der Ver sicherte beim Entstehen eines Leistungsanspruchs nicht in der leistungs pflich tigen Versicherung befinde, werde nach Art. 26 Abs. 4 BVG jene Vorsor geein richtung vorleistungspflichtig, welcher er zuletzt angehört habe. Der Versi cherer könne dann Rückgriff auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nehmen. Wenn der entsprechende Regress nicht ausgeführt werden könne, werde die Vor leistungspflicht faktisch zu einer definitiven Leistungspflicht. Da der Kläger bis Ende August 2008 bei der Beklagten versichert gewesen sei und danach keiner anderen Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtig (Urk. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00034 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
29. September 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli Niggli
Kaeslin & Partner, Advokatur und Notariat Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, bezog von Januar bis Juli 2008 Taggelder der Ar beitslosenversicherung und war bis 31 . Juli 2008 (zuzüglich Nachdeckungsfrist v on einem Monat) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 11 S. 2). Ab 23. Juni 2008 war X.___ bei der Y.___ in Zürich an gestellt; diese vermittelte ihn mittels eines auf maximal drei Monate befriste ten Einsatzvertrages als Betonbohrer-Fräser an die Z.___ in Zürich (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/4-5). 1.2
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 2/6 Begründung S.
2 ) sprach die IV-Stelle Luzern X.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine auf einem In va liditätsgrad von 61 % basierende Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invali denversicherung zu. Die IV-Stelle Luzern stellte unter anderem fest, dass X.___ seit 16. September 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Ar beitsfähig keit erheblich eingeschränkt sei. 1.3
In der Folge wandte sich X.___ an die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit und beantragte die Ausrichtungen von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 15. August 2012 (Urk. 2/7) verneinte die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit ihre Leistungspflicht mit der Be gründung, dass X.___ nie bei ihr versichert gewesen sei.
Schliesslich beantwortete auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG das an sie gerichtete Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge abschlägig (Schreiben vom 27. Februar 2013 [Urk. 2/8]), und zwar mit der Be gründung, dass X.___ bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähig keit am
16. September 2008 nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. März 2013 (Urk. 2/9) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auch das Gesuch um Ausrichtung von Vorleistungen damit ab, dass die Voraus setz ungen für eine Vorleistungspflicht grundsätzlich nicht gegeben seien und zu dem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auch nicht diejenige Vorsorgeein rich tung sei, welcher der (vormalige) Versicherte zuletzt angehört habe. 2.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Stif tung Auffangeinrichtung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente nach Art. 23 ff. BVG i.V.m . Art. 26 Abs. 4 BVG ab dem 1. Septem ber 2009
vorzuleisten . 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Ok to ber 2013 (Urk. 11) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk. 13) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversi cherung in Sachen
X.___ beigezogen. Am 18. Juni 2014 wurde den Par teien Frist zur frei ge stellten Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 16) angesetzt (Urk. 17). Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem An tritt
des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversi che rung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausge richtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleis tung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unter schritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und In validität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auf lösung des Vor sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versi chert; wird vor her ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1.1.2
Nach Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeit nehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligato rischen Versicherung unterstellt sind.
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat für befristet ange stellte Arbeitnehmer die - bis Ende 2008 gültig gewesene - Bestimmung von Art. 1j Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In validenvorsorge (BVV 2) . Danach waren Arbeitnehmer mit einem befris teten Ar beitsvertrag von h öchstens drei Mo naten nicht der obligatorischen Ver siche rung unterstellt . Falls das Arbeitsverhältnis üb er die Dauer von drei Mo naten hinaus verlän gert wurde, so waren die Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an v er sichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. dazu auch die – inhalt lich weitgehend identische - seit 1. Januar 2009 geltende Bestimmung von Art. 1k lit . a BVV 2). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestim mung en des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die In va lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicher ten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer läng e ren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver si cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene – Ar beitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung
somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hält nis ses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeit li chen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schema ti scher (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits sch a dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.5
Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vor leistungspflichtig , der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrich tung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 1.6
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf bar keit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E.
3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) be rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validi tätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass er im Juli 2008 die letzten Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Danach habe er sich bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet, da er ab 23. Juni 200 8 bei der Y.___
angestellt gewesen sei und mittels eines auf maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrages als Betonbohrer-Fräser an die Z.___ vermittelt worden sei. Während dieses Einsatzes sei am 16. September 2008 die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten; aus denselben Gründen sei er später invalidisiert worden. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am
16. September 2008 sei er noch nicht bei der Pensionskasse seines neuen Ar beitgebers angemeldet gewesen. Der Versicherungsschutz der Beklagten habe - da (noch) kein neues Vorsorgeverhältnis begründet worden sei - aufgrund der ge setzlichen Nachdeckung bis zum 31. August 2008 gedauert. Wenn sich der Ver sicherte beim Entstehen eines Leistungsanspruchs nicht in der leistungs pflich tigen Versicherung befinde, werde nach Art. 26 Abs. 4 BVG jene Vorsor geein richtung vorleistungspflichtig, welcher er zuletzt angehört habe. Der Versi cherer könne dann Rückgriff auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nehmen. Wenn der entsprechende Regress nicht ausgeführt werden könne, werde die Vor leistungspflicht faktisch zu einer definitiven Leistungspflicht. Da der Kläger bis Ende August 2008 bei der Beklagten versichert gewesen sei und danach keiner anderen Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtig (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Vorleistungspflicht nach der höchstrichterlichen Praxis unter anderem voraussetze, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich un gewiss sei, welche Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht treffe. Umfasst wür de n ausschliesslich Tatbestände, bei denen aufgrund der Aktenlage unbe stritten sei, dass eine bestimmte Leistung erbracht werden müsse, hingegen zweifelhaft sei, welche Vorsorgeeinrichtungen diese Leistung schulde. Kein sol cher nega tiver Kompetenzkonflikt liege vor, wenn unklar sei, ob überhaupt eine Leis tungs pflicht bestehe. Der Kläger sei im Rahmen seiner auf maximal drei Monate be fris teten Anstellung gar nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, als am 16. Septem ber 2008 die relevante Arbe itsunfähigkeit eingetreten sei. Und das Vorsorgever hältnis mit der Beklagten sei schon beendet gewesen. Somit habe er gegenübe r keiner Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Invaliden leistungen . Die Vor leis tungs pflicht der Beklagten sei zu verneinen (Urk. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Vorleistungen der Be klagten im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG hat oder ob diese ihre Vorleistungs pflicht zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Per son angehört hat, setzt das Vorliegen einer Invalidität im Sinne der Invaliden versicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge voraus. Es darf so mit nicht umstritten sein, ob die versicherte Person diese Leistungsvorausset zung erfüllt. Die Pflicht zur Vorleistung bedingt, dass eine Unklarheit zwischen zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen über deren Leistungszuständigkeit nach Art. 23 BVG herrscht. Die Unsicherheit kann bei erstmaliger Invalidität darin bestehen, während welcher Versicherungsdauer die nachmals zur Invali dität fü h rende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, insbesondere, ob zwischen der einge tre tenen Arbeitsunfähigkeit und der rentenbegründenden Invalidität ein enger zeit licher Zusammenhang besteht. Auf Grund des Wortlautes der Bestim mung und deren historischer Entwicklung im Rahmen der parlamentarischen Debatten ist davon auszugehen, dass für eine Vorleistungspflicht vorausgesetzt werden muss, dass mindestens zwei oder sogar mehrere Vorsorgeeinrichtungen als präsumtiv Leistungspflichtige in Frage kommen (Marc Hürzeler , in: Jacques-Andre? Schnei der / Thomas Gei ser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVZ und FZG, Bern 2010, N 37 ff. zu Art. 26 BVG mit Hinweisen; vgl. auch Isabelle Vetter-Schrei ber , BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, N 13 mit Hinweis).
In BGE 136 V 131 E. 1.3.2 führte das Bundesgericht (unter Hinweis auf BGE 131 V 78 E. 2 und E. 3.1 sowie das Urteil K 110/06 vom 30. Oktober 2007 E. 2.1 ) in Bezug auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) aus, dass der Entscheid über die Vorleistungspflicht je nach den Umständen faktisch zur Folge haben kann, dass die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen defi ni ti v erbringen muss. D ie Vorleistungspflicht setzt aber weiter voraus, dass grund sätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, wel chen Ver sicherer eine Leistungspflicht trifft. Das Bestehen eines Leistungsan spruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden . 3.2
Aufgrund der Akten ist zweifelsfrei erstellt, dass die relevante Arbeitsunfähig keit, deren Ursache schliesslich zur Invalidisierung des Beschwerdeführers führte,
am 16. September 2008 eintrat (vgl. etwa Urk. 2/6). Das wird von beiden Par tei en zu Recht ausdrücklich anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bei keiner Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert. Auch diese Tatsache wird von nie mand em in Zweifel gezogen. Sie ergibt sich daraus, dass der Kläger zum be sagten Zeitpunkt zum einen keine Taggelder der Arbeitslosenversiche rung mehr bezog und deshalb nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Zum anderen war sein Arbeitsvertrag befristet (auf maximal drei Monate), weshalb er nicht (obligatorisch) berufsvorsorgeversichert war. Diese Versicherungslücke ergibt sich
aus der oben genannten Verordnungsbestimmung des Bundesrates (vgl. E. 1.1.2), entspricht angesichts der - materiell unveränderten - revidierten Bestimmungen offenbar dessen ausdrücklichem Willen und ist überdies auf grund der Delega tionsnorm von Art. 2 Abs. 4
BVG gesetzeskonform.
Wie oben in E. 3.1 ausgeführt wurde, besteht der Sinn und Zweck der Bestim mung von Art. 26 Abs. 4 BVG darin, negative Kompetenz konflikte zwischen ver schiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten der versi cherten Person zu ent schärfen. Nach der höchstrichterlichen Praxis und der entsprechenden Doktorin (vgl. dazu oben E. 3.1) ist aber eine unabdingbare Voraussetzung der Vorleis tungspflicht , dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft. Diese Bedingung ( conditio sine qua non) ist im vorlie genden Fall aber ausdrücklich zu verneinen. Der Kläger hat offensichtlich und (implizit) auch zugegebenermassen keinen An spruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, da er bei Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG (vgl. oben E. 1.3 und 1.4) bei gar keiner Vorsorgeein richtung versichert war. Ein Leistungsanspruch ist demzufolge schlichtweg zu verneinen, weshalb bereits aus logischen Gründen eine Vor-Leistung nicht ge geben sein kann, was sich aus der zitierten Praxis und Doktrin ergibt. 3.3
Aus dem Gesagten folgt , dass die Beklagte ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG zu Recht verneint hat. Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4. 4 .1
Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1
S.
2) und damit - bei Kostenlosigkeit des Verfahrens - sinngemäss die Be stellung von Rechtsanwalt Peter Niggli , Luzern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 4 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver bei ständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 4 .3
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess be gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S.
307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nich t deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E.
2.3.1 S.
135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235). 4 . 4
Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Ausgang des Verfahrens von Beginn weg klar. Dem angerufenen Gericht blieb unter keinem Gesichtspunkt eine Möglichkeit, die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu Leis tungen zu verpflichten. Eine theoretische Chance wäre nur dann denkbar gewe sen, wenn der Kläger gegenüber der Pensionskasse seiner neuen Arbeitgeberin eine Möglichkeit zur Zusprache von Leistungen hätte erwarten können. Voraus setzung wäre diesfalls die Versicherteneigenschaft gewesen. Versichert war er aber offenkundig nie. Die Formulierung, die Y.___ habe die An meldung bei der Pensionskasse noch nicht vorgenommen, da er gesamthaft noch keine drei Monate für sie tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), ist in diesem Sinne zumindest missverständlich . Richtig ist, dass die Anmeldung nicht erfolgt ist. Jedoch ist offenkundig auch später keine Anmeldung erfolgt, wes halb ein Leistungsanspruch ausgeschlossen ist.
Damit aber kann die Klag e nicht als ernsthaft bezeichnet werden, erscheinen doch
die Gewinnaussichten nicht nur erheblich geringer als die Verlustgefahren, son dern war ein Obsiegen von vornherein ausgeschlossen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver tretung abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Niggli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker