Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, war vom 1. Februar 2004 bis zu sei nem Austritt am 31. Dezember 2010 bei der Gemeinschaftsstiftung der Y.___ AG (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). In ihrer A brechnung vom 18. Januar 2011 (Urk. 2/2) errechnete die Gemeinschaftsstiftung eine zu überweisende Austrittsleistung von Fr. 186‘874.65 (inklusive Verzugszins).
Nachdem sich zwischen dem Versicherten und der Gemeinschaftsstiftung eine Kontroverse über den für die Verzinsung des Sparguthabens im Jahr 2010 an zuwendenden Zinssatz entwickelt hatte (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2/4), teilte ihm die Gemeinschaftsstiftung mit Schreiben vom 4. März 2010 (Urk. 2/5) mit, dass sie sein Guthaben im Jahr 2010 – wie bei allen anderen Versicherten, die im Jahr 2010 ausgetreten seien, mit 2 % (BVG-Mindestzins) verzinst habe. Bei den Sparguthaben der per 31. Dezember 2010 aktiven Versicherten sei hin gegen ein höherer Zinssatz zur Anwendung gekommen.
Der Versicherte war mit dieser unterschiedlichen Verzinsung der Sparguthaben nicht einverstanden. Die Gemeinschaftsstiftung hielt an ihrer Auffassung fest (vgl. dazu Urk. 2/6-9). 2.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers im Kalenderjahr 2010 mit 3,75 % zu verzinsen und die Austrittsleistung entsprechend um Fr. 2‘995.
zu erhöhen, zuzüglich 3 Prozent Zins ab 1. Januar 2011. 2.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Gemeinschaftsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage. In seiner Replik vom 9. Juli 2013 (Urk. 11) liess der Versicherte seine Forderung reduzieren: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers im Kalenderjahr 2010 mit 3,25 % zu verzinsen und die Austrittsleistung entsprechend um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen, zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011. 2.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Gemeinschaftsstiftung hielt in ihrer Duplik vom 30. Juli 2013 (Urk. 14) an ihrem Abweisungsantrag fest.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2. 2 .1
De r gesetzlichen Ordnung von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) zufolge beste hen Altersgutha ben aus: (a) den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinri chtung angehört hat, oder längs tens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; (b) den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrich tungen überwiesen und dem Versi cherten gutg eschrieben worden sind. Der Bun desrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite markgängi ger Anla gen, insbe sondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich d er Aktien, Anlei hen und Liegenschaften (Abs. 2).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alte rs-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vors orgeeinrichtung für jeden Versi cherten ein Alterskonto führen, aus d em das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtli ch ist (Abs. 1). Am Ende des Kal enderjahres muss sie dem indivi duellen Alterskonto gutschreiben: (a) den jähr lichen Zins auf dem Altersgutha ben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahr es; (b) die unverzinsten Alters gutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr (A bs. 2). Tritt ein Versicherungs fall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschr eiben: (a) den Zins nach Abs. 2 lit. a an teilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versiche rungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach A rt. 2 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der be ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ; (b) die unver zinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten ( Abs. 3). 2 .2
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BV G in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und i n ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindes tleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vor schriften. Dies bedeute t indessen nicht, dass Vorsorge einrichtungen, die über das Obligatorium hinausg ehende Leistungen erbringen (um hüllende Vorsorg eeinrichtungen), in der weiter gehenden Vorsor ge nur die in diesem Absatz aus drücklich vorbehalten en Vor schriften des BVG zu beachten hätten. V ielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürv erbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E . 6.4 mit Hinweisen). 2 .3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ( Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas sung [ BV ] ) verstösst eine Regelung , wenn sie sich nicht auf ernst hafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterschei dungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hin weisen). 2 .4
Ziff. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 8/1; gültig ab 1. Januar 2010) lautet folgendermassen: 6.
Sparguthaben 6.1
Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto ge führt, aus welchem das Sparguthaben ersichtlich ist. Das Spargut haben besteht aus a.
den jährlichen Spargutschriften […] samt Zinsen und b.
den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen seit Ein gang und c.
den freiwilligen Einlagen der versicherten Person oder des Ar beitgebers samt Zinsen seit Eingang und d.
den Leistungen des geschiedenen Ehegatten samt Zinsen seit Ein gang […] 6.4
Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens setzt die Vorsorgekommission jährlich unter Berücksichtigung der finan ziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks fest. Er entspricht min destens dem vom Bundesrat festgesetzten Satz […]. Der Deckungsgrad gemäss BVV 2 nach Bildung der Rückstellungen und Aus schüttungen d arf 100 % nicht unterschreiten.
Die Verzinsung des Sparguthabens erfolgt auf dem jeweiligen Stand am Ende des Vorjahres, diejenige der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen erfolgt pro rata.
Bei unterjährigem Austritt oder im Vorsorgefall erfolgt die Verzin sung des Sparguthabens pro rata. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz gemäss BVV 2 […]. 3 . 3 .1
Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Forderung um eine Zinsdifferenzforderung handle. Die Beklagte habe sein Sparguthaben im Jahr 2010 lediglich mit 2 % verzinst, während bei den übrigen Versicherten ein Zinssatz von 3,25 % (in der Klagebegründung noch 3,75 %) zur Anwendung gekommen sei. Die Minderverzinsung des Alterskapitals des Klägers sei willkürlich; sie widerspreche sowohl dem Reglement der Beklagten als auch dem Gesetz.
Der Kläger habe der Beklagten bis und mit 31. Dezember 2010 angehört; er sei nicht unterjährig ausgetreten. Er sei vielmehr während des gesamten Jahres 2010 bei der Beklag ten versichert gewesen; somit stehe ihm derselbe Zins zu wie den übrigen Versi cherten. Indem die Beklagte ihm nur einen tieferen Zins gutgeschrieben habe, habe sie das Gleichheitsgebot verletzt (Urk. 1 und 11). 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das sich die Verzinsung für das Jahr 2010 nach Ziff. 6.4 des Reglements richte. Danach entspreche der Zinssatz bei unterjährigem Austritt dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz, der 2010 2 % betragen habe. Die Ver zinsung habe demgegenüber 3,25 % betragen, wenn die versicherte Person am 1. Januar 2011 den Status einer aktiv versicherten Person gehabt habe. Austritte per 31. Dezember würden stets als unterjährig behandelt. Die Verwendung von zwei verschiedenen Zinssätzen sei gängige Praxis. Das Gleichbehandlungsgebot sei hier aus Gründen der finanziellen Steuerung der Vorsorgeeinrichtung und der zeitnahen Zuweisung des Vermögensertrags einzuschränken. Das sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine unabdingbare Notwendigkeit. Entspräche man der Forderung des Klägers, so entstünde eine Ungleichbehandlung mit Personen, bei denen der Austritt oder der Vorsorgefall beispielsweise am 30. November 2010 oder vorher erfolgt sei (Urk. 7 und 14). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte sein Alterskapital im Jahr 2010 zu 3,25 % (anstatt zu lediglich 2 %) verzinst, beziehungsweise ob die Beklagte zu verpflichten ist, die Austrittsleistung des Klägers um die geforderte Zinsdifferenz von Fr. 2‘139.30 (zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011) zu erhöhen. 4 . 4 .1
Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des Umstandes, dass sie das Alterskapital des Klägers im Jahr 2010 lediglich zu 2 % verzinste und nicht zu 3,25 % wie die Kapitalien derjenigen Versicherten, die auch noch am 1. Januar 2011 aktiv bei ihr versichert waren, auf Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reglements (Urk. 8/1). Einen Austritt per 31. Dezember erachtet e die Beklagte als „unterjährig“ im Sinne der genannten Reglementsbestimmung (vgl. etwa Urk. 14 Ziff. 5).
Dies ist jedoch – wenigstens vom Wo rtlaut her – nicht nachvollziehbar. Tatsa che ist, dass der Kläger während des gesamten Jahres 2010, nämlich vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich 31. Dezember 2010, lückenlos während des ganzen Kalenderjahres bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Der Austritt des Klägers erfolgte zwar per 31. Dezember 2010, diese Ausdruckweise ändert jedoch nichts daran, dass er am 31. Dezember 2010 noch den ganzen Tag (bis zum Jahresende an Mitternacht) bei der Beklagten versichert war. Der Austritt erfolgte mithin erst nach (beziehungsweise exakt bei) Ablauf des Jahres 201 0. Von einem „unterjährigen“ Austritt (einem Austritt unter dem Jahr) kann vorliegend gerade sc hon deshalb nicht die Rede sein; er erfolgte nach bezie hungsweise exakt mit dem Abschluss des Jahres.
Auch der (unbelegte) Umstand, dass die Beklagte Austritte per 31. Dezember 2010 stets als „unterjährige“ Austritte im Sinne von Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reg lements behandelt haben will, ändert nichts am Ausgeführten . Die Beklagte hat sich insoweit die klare und eindeutige Bestimmung ihres eigenen Regl ements entgegenhalten zu lassen, so dass Ziff. 6.4 Abs. 3 des Reglements vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. 4 .2
Die Rechtsauffassung der Beklagten ist jedoch auch au s anderen Gründen nicht haltbar, hatte doch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_325/2012 vom 2. November 2012 in einem fast zur Gänze gleich gelagerten Fall festgehalten, dass administrative Umstände eine die Verzinsung des Sparkapitals betreffende Ungleichbehandlung von Aktivversicherten und Personen, die sich auf den Jahresanfang hin pensionieren lassen , nicht zu begründen vermögen. Mithin liege kein sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung vor, was eine Verlet zung von Bundesrecht darstelle (E. 5.5 und 5. 6 des genannten Urteils).
Soweit die Beklagte dagegen einwandte, dass der dem genannten Bundesgerichtsurteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei, weil es in jenem um die Gleichbehandlung zwischen aktiv Versicherten und einem Pensionierten und in diesem um die – nach Ansicht der Beklagten nicht zwingende
– Gleichbehandlung zwischen aktiven und per Ende Jahr ausgetretenen Versicherten gehe (vgl. etwa Urk. 7 Ziff. 4) , erscheint ihre Argumentation nicht stichhaltig . Wie der Kläger zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 11 Ziff. 4), ist nicht ersichtlich, weshalb d er genannte Unterschied irgend einen relevanten Einfluss für die Beantwortung der Frage haben sollte, ob das Alterskapital von Personen, die - aus irgendwelchen Gründen - per Ende eines Jahres (nach/bei Ablauf des Kalenderjahres) austreten und solchen, die auch noch am nachfolgenden Tag, am
1. Januar , aktiv versichert sind, unterschied lich hoch verzinst werden darf.
Die Beklagte brachte zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung buchhalteri sche und verwaltungstechnische Gründe vor ( vgl. etwa Urk. 7 Ziff. 4 und Urk. 14 ) . Wie das Bundesgericht im genannten Urteil ausdrücklich festgehalten hat, reichen derartige administrative Umstände nicht zur Rechtfertigung eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot aus . Daran ist uneingeschränkt festzuhalten. Daraus folgt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten administrativer, buchhalterischer und verwaltungstechnischer Na tur nicht genügen , um die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Per sonen, die am 1. Januar 2011 noch bei der Beklagten versichert waren, zu rechtfertigen. Demzufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu ver pflichten, die Austrittsleistung des Klägers um die entsprechende Zinsdifferenz zu erhöhen.
Die grundsätzliche Frage, ob die Verwendung von unterschiedlichen Zinssätzen bei „unterjährigen Austritten“ und im Falle von aktiv Versicherten auch in Zei ten der elektronischen Datenverarbeitung, der Automatisierung und der Mög lichkeit von Nachzahlungen noch sachlich gerechtfertigt ist, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 4 .3
Wie ausgeführt liess der Kläger seine Forderung replicando von Fr. 2‘995. auf Fr. 2‘139.30 reduzieren (Urk. 1 und 1 1). Davon ist Vormerk zu nehmen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die streitgegenständliche Zinsdifferenz beträgt 1,25 % (3,25 % minus 2 %). Ange sichts eines zu verzinsenden Sparkapitals per 1. Januar 2010 von Fr. 171‘145.35 (vgl. Urk. 2/11) beträgt die Zinsdifferenz Fr. 2‘139.30 (1,25 % von Fr. 171‘145.35). Dies stimmt mit dem vom Kläger in der Replik geforderten Betrag überein (Urk. 11). Er wurde von der Beklagten in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
Somit ist die Beklagte zu verpflichten, die Austrittsleistung des Klägers um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen. 5 .
Nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung und ist ab diesem Zeitpunkt zum BVG-Mindestzins zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fäl lige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen An gaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG sowie Art. 7 der Ver ordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Danach beträgt dieser Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 Satz 1 FZV).
Der BVG-Mindestzinssatz betrug 2011 2 % und in den Jahren 2012 und 2013 1,5 % (Art. 12 lit. f und g der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]. Seit 1. Januar 2014 beläuft er sich auf 1,75 % (Art. 12 lit. h BVV 2).
Demzufolge ist der nachzuzahlende Betrag vom 1. bis 30. Januar 2011 zu 2 %, vom 31. Januar bis 31. Dezember 2011 zu 3 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu 2,5 % und ab 1. Januar 2014 zu 2,75 % zu verzinsen. 6 .
Nac h § 34 Abs. 1 des GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger ob siegt vorliegend praktisch zur Gänze; lediglich hinsichtlich der Höhe der gefor derten Verzugszinsen dringt er nicht vollumfänglich durch. Dies hat – ebenso wie die replicando erfolgte Reduktion der Klageforderung - keinen Einfluss auf die Höhe der zuzusprechenden Prozessentschädigung. Zum einen betrifft die Höhe der Verzugszinsen einen absoluten Nebenpunkt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, deshalb die Prozessentschädigung zu kürzen. Zum anderen erfolgte die Reduktion der Klageforderung erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, weil die Beklagte dem Kläger vorher keine Auskunft über den zur Anwendung kommenden Zinssatz gegeben hatte.
Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine angemessen erschei nende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin verfügt:
Von der replicando erfolgten Reduktion der Klage forderung wird Vormerk genommen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger zustehende Austrittsleistung um Fr. 2‘ 139.30 zu erhöhen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr . 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt René Schuhmacher - O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, war vom 1. Februar 2004 bis zu sei nem Austritt am 31. Dezember 2010 bei der Gemeinschaftsstiftung der Y.___ AG (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). In ihrer A brechnung vom 18. Januar 2011 (Urk. 2/2) errechnete die Gemeinschaftsstiftung eine zu überweisende Austrittsleistung von Fr. 186‘874.65 (inklusive Verzugszins).
Nachdem sich zwischen dem Versicherten und der Gemeinschaftsstiftung eine Kontroverse über den für die Verzinsung des Sparguthabens im Jahr 2010 an zuwendenden Zinssatz entwickelt hatte (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2/4), teilte ihm die Gemeinschaftsstiftung mit Schreiben vom 4. März 2010 (Urk. 2/5) mit, dass sie sein Guthaben im Jahr 2010 – wie bei allen anderen Versicherten, die im Jahr 2010 ausgetreten seien, mit 2 % (BVG-Mindestzins) verzinst habe. Bei den Sparguthaben der per 31. Dezember 2010 aktiven Versicherten sei hin gegen ein höherer Zinssatz zur Anwendung gekommen.
Der Versicherte war mit dieser unterschiedlichen Verzinsung der Sparguthaben nicht einverstanden. Die Gemeinschaftsstiftung hielt an ihrer Auffassung fest (vgl. dazu Urk. 2/6-9).
E. 2 .4
Ziff. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 8/1; gültig ab 1. Januar 2010) lautet folgendermassen:
E. 6 .
Nac h § 34 Abs. 1 des GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger ob siegt vorliegend praktisch zur Gänze; lediglich hinsichtlich der Höhe der gefor derten Verzugszinsen dringt er nicht vollumfänglich durch. Dies hat – ebenso wie die replicando erfolgte Reduktion der Klageforderung - keinen Einfluss auf die Höhe der zuzusprechenden Prozessentschädigung. Zum einen betrifft die Höhe der Verzugszinsen einen absoluten Nebenpunkt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, deshalb die Prozessentschädigung zu kürzen. Zum anderen erfolgte die Reduktion der Klageforderung erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, weil die Beklagte dem Kläger vorher keine Auskunft über den zur Anwendung kommenden Zinssatz gegeben hatte.
Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine angemessen erschei nende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin verfügt:
Von der replicando erfolgten Reduktion der Klage forderung wird Vormerk genommen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger zustehende Austrittsleistung um Fr. 2‘ 139.30 zu erhöhen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr . 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt René Schuhmacher - O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker
E. 6.1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto ge führt, aus welchem das Sparguthaben ersichtlich ist. Das Spargut haben besteht aus a.
den jährlichen Spargutschriften […] samt Zinsen und b.
den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen seit Ein gang und c.
den freiwilligen Einlagen der versicherten Person oder des Ar beitgebers samt Zinsen seit Eingang und d.
den Leistungen des geschiedenen Ehegatten samt Zinsen seit Ein gang […]
E. 6.4 Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens setzt die Vorsorgekommission jährlich unter Berücksichtigung der finan ziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks fest. Er entspricht min destens dem vom Bundesrat festgesetzten Satz […]. Der Deckungsgrad gemäss BVV 2 nach Bildung der Rückstellungen und Aus schüttungen d arf 100 % nicht unterschreiten.
Die Verzinsung des Sparguthabens erfolgt auf dem jeweiligen Stand am Ende des Vorjahres, diejenige der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen erfolgt pro rata.
Bei unterjährigem Austritt oder im Vorsorgefall erfolgt die Verzin sung des Sparguthabens pro rata. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz gemäss BVV 2 […]. 3 . 3 .1
Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Forderung um eine Zinsdifferenzforderung handle. Die Beklagte habe sein Sparguthaben im Jahr 2010 lediglich mit 2 % verzinst, während bei den übrigen Versicherten ein Zinssatz von 3,25 % (in der Klagebegründung noch 3,75 %) zur Anwendung gekommen sei. Die Minderverzinsung des Alterskapitals des Klägers sei willkürlich; sie widerspreche sowohl dem Reglement der Beklagten als auch dem Gesetz.
Der Kläger habe der Beklagten bis und mit 31. Dezember 2010 angehört; er sei nicht unterjährig ausgetreten. Er sei vielmehr während des gesamten Jahres 2010 bei der Beklag ten versichert gewesen; somit stehe ihm derselbe Zins zu wie den übrigen Versi cherten. Indem die Beklagte ihm nur einen tieferen Zins gutgeschrieben habe, habe sie das Gleichheitsgebot verletzt (Urk. 1 und 11). 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das sich die Verzinsung für das Jahr 2010 nach Ziff. 6.4 des Reglements richte. Danach entspreche der Zinssatz bei unterjährigem Austritt dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz, der 2010 2 % betragen habe. Die Ver zinsung habe demgegenüber 3,25 % betragen, wenn die versicherte Person am 1. Januar 2011 den Status einer aktiv versicherten Person gehabt habe. Austritte per 31. Dezember würden stets als unterjährig behandelt. Die Verwendung von zwei verschiedenen Zinssätzen sei gängige Praxis. Das Gleichbehandlungsgebot sei hier aus Gründen der finanziellen Steuerung der Vorsorgeeinrichtung und der zeitnahen Zuweisung des Vermögensertrags einzuschränken. Das sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine unabdingbare Notwendigkeit. Entspräche man der Forderung des Klägers, so entstünde eine Ungleichbehandlung mit Personen, bei denen der Austritt oder der Vorsorgefall beispielsweise am 30. November 2010 oder vorher erfolgt sei (Urk. 7 und 14). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte sein Alterskapital im Jahr 2010 zu 3,25 % (anstatt zu lediglich 2 %) verzinst, beziehungsweise ob die Beklagte zu verpflichten ist, die Austrittsleistung des Klägers um die geforderte Zinsdifferenz von Fr. 2‘139.30 (zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011) zu erhöhen. 4 . 4 .1
Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des Umstandes, dass sie das Alterskapital des Klägers im Jahr 2010 lediglich zu 2 % verzinste und nicht zu 3,25 % wie die Kapitalien derjenigen Versicherten, die auch noch am 1. Januar 2011 aktiv bei ihr versichert waren, auf Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reglements (Urk. 8/1). Einen Austritt per 31. Dezember erachtet e die Beklagte als „unterjährig“ im Sinne der genannten Reglementsbestimmung (vgl. etwa Urk. 14 Ziff. 5).
Dies ist jedoch – wenigstens vom Wo rtlaut her – nicht nachvollziehbar. Tatsa che ist, dass der Kläger während des gesamten Jahres 2010, nämlich vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich 31. Dezember 2010, lückenlos während des ganzen Kalenderjahres bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Der Austritt des Klägers erfolgte zwar per 31. Dezember 2010, diese Ausdruckweise ändert jedoch nichts daran, dass er am 31. Dezember 2010 noch den ganzen Tag (bis zum Jahresende an Mitternacht) bei der Beklagten versichert war. Der Austritt erfolgte mithin erst nach (beziehungsweise exakt bei) Ablauf des Jahres 201 0. Von einem „unterjährigen“ Austritt (einem Austritt unter dem Jahr) kann vorliegend gerade sc hon deshalb nicht die Rede sein; er erfolgte nach bezie hungsweise exakt mit dem Abschluss des Jahres.
Auch der (unbelegte) Umstand, dass die Beklagte Austritte per 31. Dezember 2010 stets als „unterjährige“ Austritte im Sinne von Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reg lements behandelt haben will, ändert nichts am Ausgeführten . Die Beklagte hat sich insoweit die klare und eindeutige Bestimmung ihres eigenen Regl ements entgegenhalten zu lassen, so dass Ziff. 6.4 Abs. 3 des Reglements vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. 4 .2
Die Rechtsauffassung der Beklagten ist jedoch auch au s anderen Gründen nicht haltbar, hatte doch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_325/2012 vom 2. November 2012 in einem fast zur Gänze gleich gelagerten Fall festgehalten, dass administrative Umstände eine die Verzinsung des Sparkapitals betreffende Ungleichbehandlung von Aktivversicherten und Personen, die sich auf den Jahresanfang hin pensionieren lassen , nicht zu begründen vermögen. Mithin liege kein sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung vor, was eine Verlet zung von Bundesrecht darstelle (E. 5.5 und 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00032 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
21. März 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Gemeinschaftsstiftung der Y.___ AG Beklagte Zustelladresse: O.___ Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, war vom 1. Februar 2004 bis zu sei nem Austritt am 31. Dezember 2010 bei der Gemeinschaftsstiftung der Y.___ AG (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). In ihrer A brechnung vom 18. Januar 2011 (Urk. 2/2) errechnete die Gemeinschaftsstiftung eine zu überweisende Austrittsleistung von Fr. 186‘874.65 (inklusive Verzugszins).
Nachdem sich zwischen dem Versicherten und der Gemeinschaftsstiftung eine Kontroverse über den für die Verzinsung des Sparguthabens im Jahr 2010 an zuwendenden Zinssatz entwickelt hatte (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2/4), teilte ihm die Gemeinschaftsstiftung mit Schreiben vom 4. März 2010 (Urk. 2/5) mit, dass sie sein Guthaben im Jahr 2010 – wie bei allen anderen Versicherten, die im Jahr 2010 ausgetreten seien, mit 2 % (BVG-Mindestzins) verzinst habe. Bei den Sparguthaben der per 31. Dezember 2010 aktiven Versicherten sei hin gegen ein höherer Zinssatz zur Anwendung gekommen.
Der Versicherte war mit dieser unterschiedlichen Verzinsung der Sparguthaben nicht einverstanden. Die Gemeinschaftsstiftung hielt an ihrer Auffassung fest (vgl. dazu Urk. 2/6-9). 2.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers im Kalenderjahr 2010 mit 3,75 % zu verzinsen und die Austrittsleistung entsprechend um Fr. 2‘995.
zu erhöhen, zuzüglich 3 Prozent Zins ab 1. Januar 2011. 2.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Gemeinschaftsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage. In seiner Replik vom 9. Juli 2013 (Urk. 11) liess der Versicherte seine Forderung reduzieren: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers im Kalenderjahr 2010 mit 3,25 % zu verzinsen und die Austrittsleistung entsprechend um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen, zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011. 2.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Gemeinschaftsstiftung hielt in ihrer Duplik vom 30. Juli 2013 (Urk. 14) an ihrem Abweisungsantrag fest.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2. 2 .1
De r gesetzlichen Ordnung von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) zufolge beste hen Altersgutha ben aus: (a) den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinri chtung angehört hat, oder längs tens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; (b) den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrich tungen überwiesen und dem Versi cherten gutg eschrieben worden sind. Der Bun desrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite markgängi ger Anla gen, insbe sondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich d er Aktien, Anlei hen und Liegenschaften (Abs. 2).
Gemäss Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alte rs-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vors orgeeinrichtung für jeden Versi cherten ein Alterskonto führen, aus d em das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtli ch ist (Abs. 1). Am Ende des Kal enderjahres muss sie dem indivi duellen Alterskonto gutschreiben: (a) den jähr lichen Zins auf dem Altersgutha ben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahr es; (b) die unverzinsten Alters gutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr (A bs. 2). Tritt ein Versicherungs fall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschr eiben: (a) den Zins nach Abs. 2 lit. a an teilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versiche rungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach A rt. 2 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der be ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ; (b) die unver zinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten ( Abs. 3). 2 .2
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BV G in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und i n ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindes tleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vor schriften. Dies bedeute t indessen nicht, dass Vorsorge einrichtungen, die über das Obligatorium hinausg ehende Leistungen erbringen (um hüllende Vorsorg eeinrichtungen), in der weiter gehenden Vorsor ge nur die in diesem Absatz aus drücklich vorbehalten en Vor schriften des BVG zu beachten hätten. V ielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürv erbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E . 6.4 mit Hinweisen). 2 .3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ( Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas sung [ BV ] ) verstösst eine Regelung , wenn sie sich nicht auf ernst hafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterschei dungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen ( vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hin weisen). 2 .4
Ziff. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 8/1; gültig ab 1. Januar 2010) lautet folgendermassen: 6.
Sparguthaben 6.1
Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto ge führt, aus welchem das Sparguthaben ersichtlich ist. Das Spargut haben besteht aus a.
den jährlichen Spargutschriften […] samt Zinsen und b.
den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen seit Ein gang und c.
den freiwilligen Einlagen der versicherten Person oder des Ar beitgebers samt Zinsen seit Eingang und d.
den Leistungen des geschiedenen Ehegatten samt Zinsen seit Ein gang […] 6.4
Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens setzt die Vorsorgekommission jährlich unter Berücksichtigung der finan ziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks fest. Er entspricht min destens dem vom Bundesrat festgesetzten Satz […]. Der Deckungsgrad gemäss BVV 2 nach Bildung der Rückstellungen und Aus schüttungen d arf 100 % nicht unterschreiten.
Die Verzinsung des Sparguthabens erfolgt auf dem jeweiligen Stand am Ende des Vorjahres, diejenige der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen erfolgt pro rata.
Bei unterjährigem Austritt oder im Vorsorgefall erfolgt die Verzin sung des Sparguthabens pro rata. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz gemäss BVV 2 […]. 3 . 3 .1
Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Forderung um eine Zinsdifferenzforderung handle. Die Beklagte habe sein Sparguthaben im Jahr 2010 lediglich mit 2 % verzinst, während bei den übrigen Versicherten ein Zinssatz von 3,25 % (in der Klagebegründung noch 3,75 %) zur Anwendung gekommen sei. Die Minderverzinsung des Alterskapitals des Klägers sei willkürlich; sie widerspreche sowohl dem Reglement der Beklagten als auch dem Gesetz.
Der Kläger habe der Beklagten bis und mit 31. Dezember 2010 angehört; er sei nicht unterjährig ausgetreten. Er sei vielmehr während des gesamten Jahres 2010 bei der Beklag ten versichert gewesen; somit stehe ihm derselbe Zins zu wie den übrigen Versi cherten. Indem die Beklagte ihm nur einen tieferen Zins gutgeschrieben habe, habe sie das Gleichheitsgebot verletzt (Urk. 1 und 11). 3 .2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das sich die Verzinsung für das Jahr 2010 nach Ziff. 6.4 des Reglements richte. Danach entspreche der Zinssatz bei unterjährigem Austritt dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz, der 2010 2 % betragen habe. Die Ver zinsung habe demgegenüber 3,25 % betragen, wenn die versicherte Person am 1. Januar 2011 den Status einer aktiv versicherten Person gehabt habe. Austritte per 31. Dezember würden stets als unterjährig behandelt. Die Verwendung von zwei verschiedenen Zinssätzen sei gängige Praxis. Das Gleichbehandlungsgebot sei hier aus Gründen der finanziellen Steuerung der Vorsorgeeinrichtung und der zeitnahen Zuweisung des Vermögensertrags einzuschränken. Das sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine unabdingbare Notwendigkeit. Entspräche man der Forderung des Klägers, so entstünde eine Ungleichbehandlung mit Personen, bei denen der Austritt oder der Vorsorgefall beispielsweise am 30. November 2010 oder vorher erfolgt sei (Urk. 7 und 14). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte sein Alterskapital im Jahr 2010 zu 3,25 % (anstatt zu lediglich 2 %) verzinst, beziehungsweise ob die Beklagte zu verpflichten ist, die Austrittsleistung des Klägers um die geforderte Zinsdifferenz von Fr. 2‘139.30 (zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011) zu erhöhen. 4 . 4 .1
Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des Umstandes, dass sie das Alterskapital des Klägers im Jahr 2010 lediglich zu 2 % verzinste und nicht zu 3,25 % wie die Kapitalien derjenigen Versicherten, die auch noch am 1. Januar 2011 aktiv bei ihr versichert waren, auf Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reglements (Urk. 8/1). Einen Austritt per 31. Dezember erachtet e die Beklagte als „unterjährig“ im Sinne der genannten Reglementsbestimmung (vgl. etwa Urk. 14 Ziff. 5).
Dies ist jedoch – wenigstens vom Wo rtlaut her – nicht nachvollziehbar. Tatsa che ist, dass der Kläger während des gesamten Jahres 2010, nämlich vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich 31. Dezember 2010, lückenlos während des ganzen Kalenderjahres bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Der Austritt des Klägers erfolgte zwar per 31. Dezember 2010, diese Ausdruckweise ändert jedoch nichts daran, dass er am 31. Dezember 2010 noch den ganzen Tag (bis zum Jahresende an Mitternacht) bei der Beklagten versichert war. Der Austritt erfolgte mithin erst nach (beziehungsweise exakt bei) Ablauf des Jahres 201 0. Von einem „unterjährigen“ Austritt (einem Austritt unter dem Jahr) kann vorliegend gerade sc hon deshalb nicht die Rede sein; er erfolgte nach bezie hungsweise exakt mit dem Abschluss des Jahres.
Auch der (unbelegte) Umstand, dass die Beklagte Austritte per 31. Dezember 2010 stets als „unterjährige“ Austritte im Sinne von Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reg lements behandelt haben will, ändert nichts am Ausgeführten . Die Beklagte hat sich insoweit die klare und eindeutige Bestimmung ihres eigenen Regl ements entgegenhalten zu lassen, so dass Ziff. 6.4 Abs. 3 des Reglements vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann. 4 .2
Die Rechtsauffassung der Beklagten ist jedoch auch au s anderen Gründen nicht haltbar, hatte doch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_325/2012 vom 2. November 2012 in einem fast zur Gänze gleich gelagerten Fall festgehalten, dass administrative Umstände eine die Verzinsung des Sparkapitals betreffende Ungleichbehandlung von Aktivversicherten und Personen, die sich auf den Jahresanfang hin pensionieren lassen , nicht zu begründen vermögen. Mithin liege kein sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung vor, was eine Verlet zung von Bundesrecht darstelle (E. 5.5 und 5. 6 des genannten Urteils).
Soweit die Beklagte dagegen einwandte, dass der dem genannten Bundesgerichtsurteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei, weil es in jenem um die Gleichbehandlung zwischen aktiv Versicherten und einem Pensionierten und in diesem um die – nach Ansicht der Beklagten nicht zwingende
– Gleichbehandlung zwischen aktiven und per Ende Jahr ausgetretenen Versicherten gehe (vgl. etwa Urk. 7 Ziff. 4) , erscheint ihre Argumentation nicht stichhaltig . Wie der Kläger zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 11 Ziff. 4), ist nicht ersichtlich, weshalb d er genannte Unterschied irgend einen relevanten Einfluss für die Beantwortung der Frage haben sollte, ob das Alterskapital von Personen, die - aus irgendwelchen Gründen - per Ende eines Jahres (nach/bei Ablauf des Kalenderjahres) austreten und solchen, die auch noch am nachfolgenden Tag, am
1. Januar , aktiv versichert sind, unterschied lich hoch verzinst werden darf.
Die Beklagte brachte zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung buchhalteri sche und verwaltungstechnische Gründe vor ( vgl. etwa Urk. 7 Ziff. 4 und Urk. 14 ) . Wie das Bundesgericht im genannten Urteil ausdrücklich festgehalten hat, reichen derartige administrative Umstände nicht zur Rechtfertigung eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot aus . Daran ist uneingeschränkt festzuhalten. Daraus folgt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten administrativer, buchhalterischer und verwaltungstechnischer Na tur nicht genügen , um die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Per sonen, die am 1. Januar 2011 noch bei der Beklagten versichert waren, zu rechtfertigen. Demzufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu ver pflichten, die Austrittsleistung des Klägers um die entsprechende Zinsdifferenz zu erhöhen.
Die grundsätzliche Frage, ob die Verwendung von unterschiedlichen Zinssätzen bei „unterjährigen Austritten“ und im Falle von aktiv Versicherten auch in Zei ten der elektronischen Datenverarbeitung, der Automatisierung und der Mög lichkeit von Nachzahlungen noch sachlich gerechtfertigt ist, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 4 .3
Wie ausgeführt liess der Kläger seine Forderung replicando von Fr. 2‘995. auf Fr. 2‘139.30 reduzieren (Urk. 1 und 1 1). Davon ist Vormerk zu nehmen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die streitgegenständliche Zinsdifferenz beträgt 1,25 % (3,25 % minus 2 %). Ange sichts eines zu verzinsenden Sparkapitals per 1. Januar 2010 von Fr. 171‘145.35 (vgl. Urk. 2/11) beträgt die Zinsdifferenz Fr. 2‘139.30 (1,25 % von Fr. 171‘145.35). Dies stimmt mit dem vom Kläger in der Replik geforderten Betrag überein (Urk. 11). Er wurde von der Beklagten in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
Somit ist die Beklagte zu verpflichten, die Austrittsleistung des Klägers um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen. 5 .
Nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung und ist ab diesem Zeitpunkt zum BVG-Mindestzins zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fäl lige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen An gaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG sowie Art. 7 der Ver ordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Danach beträgt dieser Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 Satz 1 FZV).
Der BVG-Mindestzinssatz betrug 2011 2 % und in den Jahren 2012 und 2013 1,5 % (Art. 12 lit. f und g der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]. Seit 1. Januar 2014 beläuft er sich auf 1,75 % (Art. 12 lit. h BVV 2).
Demzufolge ist der nachzuzahlende Betrag vom 1. bis 30. Januar 2011 zu 2 %, vom 31. Januar bis 31. Dezember 2011 zu 3 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu 2,5 % und ab 1. Januar 2014 zu 2,75 % zu verzinsen. 6 .
Nac h § 34 Abs. 1 des GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger ob siegt vorliegend praktisch zur Gänze; lediglich hinsichtlich der Höhe der gefor derten Verzugszinsen dringt er nicht vollumfänglich durch. Dies hat – ebenso wie die replicando erfolgte Reduktion der Klageforderung - keinen Einfluss auf die Höhe der zuzusprechenden Prozessentschädigung. Zum einen betrifft die Höhe der Verzugszinsen einen absoluten Nebenpunkt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, deshalb die Prozessentschädigung zu kürzen. Zum anderen erfolgte die Reduktion der Klageforderung erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, weil die Beklagte dem Kläger vorher keine Auskunft über den zur Anwendung kommenden Zinssatz gegeben hatte.
Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine angemessen erschei nende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400 . (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Einzelrichterin verfügt:
Von der replicando erfolgten Reduktion der Klage forderung wird Vormerk genommen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger zustehende Austrittsleistung um Fr. 2‘ 139.30 zu erhöhen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr . 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt René Schuhmacher - O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerStocker