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BV.2013.00031

Auch soweit dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid keine direkte Bindungswirkung zukommt, kann (und muss mangels Alternativen) auf die ihm zugrundeliegenden Beweismittel und deren Würdigung abgestellt werden, wenn damit die berufsvorsorgerechtlichen Fragestellungen überzeugend beantwortet werden (BGE 9C_47/2015)

Zürich SozVersG · 2014-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz e in und arbeitete seit dem 1. Dezember 1985 als Pflegehelferin am Y.___ , Klinik Z.___ . Aufgrund dieser Tätigkeit war sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Perso nal vorsorge des Kantons Zürich , nachfolgend: BVK ) berufsvorsorgeversichert . 1.2 1.2.1

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung i m Urteil IV.2008.00001 des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 2/7 und Urk. 11/104 ) erlitt X.___ a m 10. Dezember 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) zu zog und in dessen Folge ein thorako -vertebrales Syndrom auf trat , w elche Beschwerden zu vollumfängli ch er

A rbeitsunfähig keit führten . 1.2 .2

Am 26. März 2003 meldete sich X.___ bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog vorweg d ie Akten des Unfallversicherers sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte. Sodann holte sie ärztlic he Berichte bei Dr. med. A.___ , FMH Kinder und Jugendliche Psychiatrie und Psy cho therapie , bei Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie bei der C.___ ein und liess die Versicherte im D.___

be gut achten .

Mittlerweile war das Arbeits verhältnis der Versicherten per 31. August 2004 auf gelöst worden unter Aus richtung einer Berufs invalidenrente der B VK von 50 % . 1. 2. 3

Mit Vo rbescheid vom 24. November 2006 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs basierend auf einem Invaliditätsgrad von 8 % in Aus sicht,

wogegen die Versicherte am 11. Januar 2007 Einwände erhob. Derweil stellte der

Unfallversicherer mit Verfügung vom 2. Februar 2007 seine Leistun gen wegen Er reichens des Status quo ante per 10. Juni 2002 ein, ohne indes die bis 9. August 2003 ausgerichteten Taggelder zurückzufordern. Hierauf liess die Ver sicherte das Gutachten der E.___ vom 28. März 2007 erstellen, welc hes am 4. Juni 2007 aufgelegt wurde. 1.2.4

Mit Verfügung vom 19. November 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren von X.___ gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 8 % ab. Dabei ging sie von einer Einschränkung von 10 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich und einer vollen Leistungsfähigkeit im mit 20 % gewichteten Haus haltbereich aus.

Hierauf reichte die seit 13. Februar 2007 behandelnde Dr. med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie FMH , am 7. Januar 2008 einen Be richt ein mit dem Gesuch um Wiedererwä gung /Neuanmeldung bei Verschlech terung des Gesundheitszustandes unter Hinweis auf einen abgebrochenen Ar beitsversuch , was die IV-Stelle als Revisi onsgesuch entgegennahm. 1.3

Gegen die Verfügung vom 19. November 2007 erhob X.___ am 28. Dezember 2007 unter Auflage v erschiedener Arztberichte Be schwerde . Am 14. Januar 2008 reichte sie den Bericht von Dr. F.___ vom 7. Januar 2008 zu den Akten. Nachdem die IV-Stelle am 11. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ver fügun g vom 12. Februar 2008 als geschlossen erklär

t. Am 13. Februar 2008 reichte die IV- Stelle eine ergänzende Stellungnahme ihres RAD- Arztes, Dr. med. G.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu den Akten. Hierauf nahm X.___

am 24. Juni 2008 erneut Stellung unter Auf lage eines von der IV-Stelle in Auftrag gegeben en Gutachtens des Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 15. März 2008.

Au f dieser tatbeständlichen Grundlage wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mi t dem vorerwähnten Urteil IV.2008.00001 vom 9. Januar 2009 ab.

Mit dem Urteil UV.2007.00363 vom gleichen Tag wies das Sozialversi cherungs gericht auch die von X.___ gegen die Bestäti gung der leistungseinstellende n Verfügung des Unfallversicherers vom 2. Februar 2007 (Einstellung per 10. Juni 2002) mit dem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 erhobene Beschwerde ab . 1.4

Die von X.___ beim Bundesgericht gegen das invaliden ver sicherungsrechtliche Urteil des Sozialver s icherungsgerichts erhobene Be schwer de hiess das Bundesgericht

- ohne weitere Sachverhaltsergänzung - mit dem Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 in dem Sinne gut, als es das ange foch tene Urteil sowie die damit bestätigte Verfügung der IV-Stelle aufhob und feststellte, dass X.___ vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Weiter w urde die IV-Stelle angewiesen, ergänzende Abklärungen im Sinne der bundesge richt lichen Erwägungen vorzunehmen und hernach neu über den L eistungsanspruch ab 1. Februar 2007 zu verfügen (Urk. 2/9 und Urk. 11/121, Dispositiv-Ziffer 1). 2 . 2.1

Nach Vorliegen des vorgenannten höchstrichterlichen Urteils teilte die BVK X.___ am 9. Dezember 2009 mit, dass sie dieses Urteil als

für die Beurteilung auch der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche von X.___ gegenüber der BVK massgeblich ansehe , weshalb X.___

per 1. Januar 2004 Anspruch auf eine berufsvorsorgerecht li che Teil-Invalidenrente und ab 1. September 2004 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 2/10). 2.2

Nachdem die IV-Stelle die vom Bundesgericht angeordneten weiteren Abk l ärun gen vorgenommen und X.___ mit Verfügung vom 17. Dezem ber 2009 rückwirkend ab 1. November 2007 eine ganze Invaliden rente

bei einem Invaliditätsgrad von 72 % zugesprochen hatte (Urk. 2/11) , teilte die BVK

X.___ am 3. Februar 2010 mit, dass ihr aufgrund der invalidenversicherungsrechtlichen Anordnung für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 berufsvorsorgerechtliche Rentenbetreffnisse von

m onatlich Fr. 1‘653.80 (insgesamt Fr. 42‘998.80 ) zustünden (Urk. 2/12) . 2.3

Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Janu ar 2011 rückwirkend ab 1 . Mai 2007 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Inva liditätsgrad von 72 % zugesprochen hatte (Urk. 2/14 ), teilte die BVK X.___ am 30. März 2011 mit, dass die am 3. Februar 2010 erfolgte Zusicherung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die ab Februar 2007 laufenden Rentenzahlungen per 30. April 2011 eingestellt würden. Auf die Rückforderung der zu Unrecht aus gerichteten Renten leistungen ab Februar 2007 werde verzichtet (Urk. 2/15).

Gegen diese Ankündigung opponierte X.___ am 4. Mai 2011 durch Erhebung der reglementarisch vorgesehenen Einsprache (Urk. 2/16). Mit dem hierüber ergangenen Entscheid vom 12. Juli 2012 hielt die BVK an ih rem Rechtsstandpunkt fest und verwies X.___ auf den Rechtsweg an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 2/17). 3. 3.1

Am 22. April 2013 erhob X.___ Klage gegen den Kanton Zürich als Rechtsvorgänger der BVK (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) mit dem Rechts begehren , es sei dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2011 die obligatorischen und überobligatori schen

Invali den leistungen aus beruflicher Vorsorge, inklusive Kinderrente, zu bezahlen, nebst Zins von 5 % p.a. ab Datum der Klage. 3.2

Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 14. Mai 2013, es sei die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge abzu weisen (Urk. 6). 3.3

Nach Einsicht in die mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 8) beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-189) hielten die Parteien replicando am 27. Juni 2013 (Urk. 14) und duplicando am

20. August 2013 (Urk. 18) an ihren Anträgen fest.

Mit der Zustellung der Duplik an die Klägerin wurde der Schriftenwechsel am 23. August 2013 abgeschlossen (Urk. 20).

Danach reichte die Vertreterin der Klägerin am 2. Mai 2014 eine neue Vertre tungsvollmacht ein (Urk. 22). Am 26. September 2014 reichte sie ihre Honorar note zu den Akten (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un ter standen hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.2

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E.

3.2 S.

99 , 114 V 281 S.

286; vgl. auch BGE 130 V 35 E.

3.1 S.

36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom

11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach eine r längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein rich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses ein ge tretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwische n Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).

Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als vol l vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung be zieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06

vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nich t die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbs tätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeits fähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berück sichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder mass geblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che

Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins

Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.

3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei den d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

In grundsätzlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, für den Entscheid über die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob die Klägerin nach dem Ende des

Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten bzw. nach Ablauf der gesetzli chen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG, vorübergehend wieder eine Arbeits fähigkeit zurückerlangt habe, welche den zeitlichen Konnex zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten (1. Dezember 1985 bis 30. Sep tem ber 2004, vgl. Urk. 2/22) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Zeit punkt der Leistungseinstellung durch die Beklagte invalidenversiche rungs recht lich ausgewiesenen Invalidität unterbreche (vgl. E. 1.3) , könne nicht auf das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2009 abgestellt werden. Denn das Bundes gericht habe lediglich darüber zu entscheiden gehabt, ob ein ( invali den versicherungsrechtlich ) r entenrelevanter Invaliditätsg rad von mindestens 40 % vor liege (Urk. 1 S. 6 und Urk. 14 S. 3) .

Dem ist insofern zu folgen, als die Beklagte reglementsgemäss zwar dem An spruch auf die hier strittige Erwerbsinvalidenrente den gleiche n Invaliditätsbe griff zugrunde legt wie die Invalidenversicherung , aber - abweichend von Art. 24 BVG - einen Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt (vgl. Art. 39 und Art. 40 des BVK-Vorsorgereglements und § 22 der zuvor massgeblich gewesenen Statuten der Versicherungskasse für das Staats personal ) . D ies bedeutet, dass eine den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der in validisierenden Arbeits unfähigkeit unterbrechende Arbeitsfähigkeit, welche be zogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3) erst dann vorliegt, wenn der Invaliditätsgrad zufolge der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit 25 % unterschreitet .

Damit entfällt hinsichtlich der i n Dispositiv-Ziffer 1 des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 erfolgten Feststellung, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung habe , und der Anordnung, dass der Anspruch ab

1. Februar 2007 neu zu überprüfen sei (bzw. der aus diesen Anordnungen ab zu leitende

Feststellung, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV] bis zumindest 31. Oktober 2006 [vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV] ein einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können) eine direkte berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung . 2.2

Das Fehlen einer direkten Bindungswirkung im Sinne von vorstehender Erwä gung 1.4 bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte nicht auf die im invali den versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sowie in den daran an schliessen den Rechtsmittelverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi gung en berufen und dass im vorliegenden Verfahren nicht auf diese abgestellt werden dürfte. Denn die Berücksichtigung entscheidrelevanter

Sachverhalte , welche von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern in deren Abklä rungsverfahren

- unter Mitwirkung der gleichen versicherten Person – festge stellt (und gerichtlich überprüft) wurden,

ist ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 32 sowie Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts [ATSG] und - gleichlautend wie Art. 32 ATSG - Art. 87 BVG) .

A bgesehen davon, dass das aktuelle Vorsorgereglement der Beklagten eigene Sachverhaltsabklärungen nun ausdrücklich - auch soweit kein Entscheid der In validenversicherung mit Bindungswirkung vorliegt - nur noch dann vorsieht, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten nicht abschlies send

beurteilen lässt (Art. 39 Abs. 3 des BVK-Vorsorgereglements) , würde die Nichtbe rücksichtigung der in den IV-Akten verurkundeten Sachverhalte durch das Sozialversicherungsgericht dem Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt , GSVGer )

widersprechen . Und der

- ebendort verankerte - Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nur, dass das Sozialversicherungsgericht - ab ge sehen vom Fall der Rückweisung in gleicher Sache - nicht an die Beweiswür digung des funktional übergeordneten Bundesgerichts gebunden ist, nicht aber, dass es einer ihm überzeugend erscheinenden Würdigung des gleichen Sachver halts durch da s Bundesgericht in Sachen der versicherten Person gegen einen ande ren Sozialversicherungs träger

(hier: den Erwägungen des Bundesgerichts urteils

vom 18. September 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons

Zürich) nicht folgen dürfte. Zumal dann, wenn das Sozialversiche rungsgericht den besagten Sachverhalt auch bereits selber beurteilt hat (hier: in den Erwä gungen seine s vom Bundesgericht überprüften Urteils vom 9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich) . 2.3

Demzufolge ist h insichtlich des für den Entscheid massgeblichen medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die Akten der Inval idenversicherung abzu stellen.

Dies nicht nur, weil die Beklagte sich explizit darauf beruft (Urk. 6 und Urk. 18 ) . D ie Klägerin tut dies implizit ebenso , wenn sie gestützt auf die in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 erfolgte

Rentenzusprache

de r Invalidenversicherung einen berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch ge gen über der Beklagten geltend macht (Urk. 1 S. 4) . Dabei behauptet die Klägerin zwar, die Beklagte mache hinsichtlich der strittigen Leistungen (Rentenansprü che ab 1. Mai 2011) nachträglich eine durch die Akten der Invalidenversiche rung n icht belegte leistungsaufhebende Tatsache (angeblich volle Arbeitsfähig keit vo n April 2005 bis Januar 2007) geltend, für welche die Beklagte beweis pflichtig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Zum ihr dafür offen stehenden Gegenbeweis bietet aber auch die Klägerin vor allem Beweisurkunden aus den Akten der In validen ver sicherung an (MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006, Urk. 2/18 = Urk. 11/44; Verlaufsbericht Dr. B.___ vom 6. Februar 2007, Urk. 2/19 = Urk. 11/80/30-33; Un fallschein UVG, Urk. 2/20 = Urk. 11/52). Darüber hinaus hat die Klägerin ledig lich zwei nicht aus den Akten der Invalidenversicherung stammende Dokumen te der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/23 und Urk. 2/24) neu aufgelegt. 2.4

I m vorliegenden Verfahren macht die Klägerin unter anderem geltend, das Bun des gericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid ver schie dene Fragestellungen nicht geprüft, welche für die Beurteilung des berufs vorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs bedeutsam seien. Namentlich seien keine vertieften Abklärungen zu ihrem somatischen Gesundheitszustand erfolgt. Auch die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum rein tatsächlich - und nicht bloss medizinisch-theoretisch - b eeinträchtigt gewesen sei, sei nicht ge prüft worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18). Dazu ist dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2009 Folgendes zu entnehmen: 2.4.1

In dem vom Bundesgericht überprüften Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte das Sozialversicherungsgericht zum Verlauf des Krankheitsgesche hens und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit nach dem Verkehrsun fall, den die Klägerin während der Versicherungszeit bei der Beklagten (am 10. Dezember 2001) erlitten hatte, folgende entscheidwesentliche

Tatsachen fest stellungen

getroffen (vgl. E . 4 des Bundesgerichtsurteils ):

Kein Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können. Eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei lediglich mit einer psychiat rischen Diagnose begründbar. Gemäss dem G utachten des Dr. med. H.___ vom 1 5. März 2008 bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, was be reits die seit Februar 2007 behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr.

med. F.___ im Bericht vom 7. Januar 2008 vermutet habe. Die vom Ex perten diagnostizierte neurasthenische Entwicklung sei zum Kreis der somato formen

Störungen zu zählen. Zur Frage einer eigenständigen psychischen Er krankung im Sinne einer Komorbidität

sei zwar verschiedentlich die Diagnose einer depressi ven Störung gestellt worden. Im Anschluss an den Unfall vom 1 0. Dezember 2001 habe sich die Problematik aber wieder gebessert und es sei keine Be hand lung mehr notwendig gewesen. Psychische Beschwerden seien erst ab Februar 2007 erneut aufgetreten, wobei sich unter Therapie wieder eine Besserung ein gestellt habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ habe im Bericht vom 7. Januar 2008 auf eine mittelgradige depressive Sympto matik geschlossen . In der Folge sei die Angstkomponente offenbar wieder ver schwunden, sei sie doch dem psychiatrisch en Gutachter Dr. med. H.___ nicht aufgefallen. Die vom Experten erwähnte aktuelle mittelgradige depressive Epi sode erscheine aufgrund seines Berichtes und jenes von Dr. med. F.___ als eng mit dem Schmerz emp finden zusammenhängend resp. durch dieses verur sacht. Als blosse Episode be zeichnet, hafte der Diagnose indes eine zeitlich be fristete Komponente an, was für die Annahme einer längerdauernden Arbeits unfähigkeit grundsätzlich nicht genüge. Sodann erscheine die depressive Stö rung nicht als besonders intensiv aufgetreten zu sein, sei es doch der Versi cherten beispielsweise möglich ge we sen, regelmässig selber einkaufen zu gehen und sich aktiv an den familiären Ge sprächen zu beteiligen. Ebenfalls gehe sie alleine in die Badeanstalt und nehme an Unternehmungen der Familie teil, was bei einer schweren depressiven Er krankung schlicht nicht möglich wäre. Auf grund dieser Umstände sei erstellt, dass die Versicherte wohl niedergeschlagen sei, die depressiven Episoden indes nicht dauernd von einer derartigen Intensi tät seien, dass daraus auf eine eigen ständige Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit zu schliessen wäre. Im Gegenteil hätten sämtliche Ärzte immer wieder darauf verwiesen, dass das subjektive Schmerzempfinden die Versicherte beein flusse und nicht eine eigenständige de pressive Komponente. Von den weiteren Faktoren, welche die Überwindbarkeit des Schmerzempfindens einschränken könnten, sei einzig ein mehrjähriger chro ni fizierter Schmerzverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gegeben. Die Versicherte habe dauernd über die selben , organisch nicht objekti vierbaren Schmerzen geklagt. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verneinung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik nicht ge geben seien. Demzufolge sei die Versicherte invalidenversicherungsrechtlich auch in psychischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels einer relevanten organischen Erkrankung und Fehlens einer psychischen Patho logie liege somit keine Invali dität vor. 2.4.2

Dagegen brachte die Klägerin in der Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem vor, das kantonale Gericht habe nicht geprüft, ob zumindest bis Ende 2004 ein Rentenanspruch bestanden habe, was gegen Art. 28 Abs. 1 IVG (in den bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) verstosse und eine Gehörs verletzung darstelle. Im Weitern sei die vorinstanzliche Feststellung, eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig psychisch begründbar und spätestens ab Ende 2004 sei keine relevante, in ihren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu beurteilende psychiatrische Diagnose mehr ausgewiesen, offensichtlich unrichtig und grob aktenwidrig, beruhe auf unvollständiger, wi der sprüchlicher Beweisgrundlage (vgl. E. 5 des Bundesgerichtsurteils , Ingress ) . 2.4.3

Diese Vorbringen prüfte das Bundesgericht in Erwägung 5.1 seines Urteils wie folgt:

„Die Kritik an der vorinstanzliche Feststellung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychisch bedingt, ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass die Versicherte an Schmerzen leidet und u.a. über Konzentrationsstörungen, vermehrte Vergesslichkeit, Schwindel, Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit klagte. Diese teils neurovegetativen, teils neuropsychologischen Beschwerden lassen sich indessen durch die Befunde im Bereich der Halswirbelsäule nicht er klären und insoweit sind sie nicht somatischer Natur. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Feststellung, kein Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können, zu verstehen. Im Weitern trifft zwar zu, dass im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 10 % angegeben wurde. Diese Einschätzung bezog sich indessen ledig lich auf die angestammte Tätigkeit als Hilfspflegerin. Es kommt dazu, was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt, dass gemäss den Gutachtern in Bezug auf die leistungseinschränkenden Befunde am Bewegungsapparat eine Besserung bei rekonditionierenden aktiven sporttherapeutischen Massnahmen, welche al lesamt eigenständig durchgeführt werden können, möglich war.

Sodann hat das kantonale Gericht weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch gegen Beweiswürdigungsregeln verstossen, indem sie dem von der IV-Stelle veranlassten MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 grössere Beweiskraft zuerkannt hat als dem privat eingeholten E.___ - Gutachten vom 2 8. März 200 7. Entgegen der anders lautenden Kritik in der Beschwerde hat sich die Vo rinstanz mit dem vom Administrativgutachten abweichenden Privatgutachten auseinandergesetzt. Dabei hat sie unter anderem einleuchtend dargelegt, wes halb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Expertise der E.___ nicht nachvollziehbar ist. Was hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig oder stellt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dar. Insbesondere kann dem kantonalen Gericht nicht ein falsches Verständnis vom Urteil I 683/06 vom 2 9. August 2007 in diesem Punkt vorgeworfen werden. “ 2.4.4

Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Erwägungen erweist sich die im Ingress zur vorliegenden Erwägung 2.4 zitierte Behauptung der Klägerin, da s Bundes ge richt habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid keine ver tiefte

Überprüfung ihres somatischen Gesundheitszustand s vorgenommen, als offen sicht lich aktenwidrig. Denn aus den in den vorstehenden Erwägungen 2.4.1 bis 2.4.3 zitierten Erwägungen des Bundesgerichts ist klar ersichtlich, dass das Bun desgericht hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands der Kläge rin der diesbezüglichen Beurteilung des Sozialversicherungsgeric hts gefolgt ist. Gemäss dieser ergab sich aus den (beiden Gerichten) vorgelegenen Akten der Invaliden versicherung, dass die Klägerin bei Ablauf des invalidenversiche rungsrecht liche n Wartejahres nach dem Unfall vom

10. Dezember 2001 aus so matischen (rheu ma tologischen) Gründen nur noch minim (10 %) in ihrer Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt war, sowie dass es sich dabei nicht um eine dauerhafte, sondern um eine vorübergehende bzw. im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG durch zumutbare Eingliederungsmassnah men verbesserungs fähige (zufolge Dekonditionierung ) und deshalb nicht invali disierende Einschrän kung handelte. 2.4.5

Bei den psychischen Einschränkungen, welche bei der Klägerin nach dem Unfall vom 10. Dezember 2001 aufgetreten waren, nahm das Bundesgericht eine zeitli che differenzierte Beurteilung vor (vgl. E. 5.2 des Bundesgerichtsurteils). Es un ter schied drei Phasen : - ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ im Dezember 2004; - ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Behand lung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 sowie - den weiteren Verlauf ab der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behand lung.

Für die zweite Phase verneinte das Bundesgericht eine psychi sch bedingte Ar beitsunfähigkeit ; i n der erste n und

dritte n Phase war hingegen aufgrund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Er krankung nicht auszuschliessen (E. 5.2.2) . Sodann ging das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass weitere Abklärungen für die Zeit bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. F.___ keine neuen verwertbaren Er kenntnisse bringen würden (E. 5.2.3) . Bei dieser Sachlage wertete das Bundes gericht

- anders als zuvor das Sozialversicherungsgericht - das Vorliegen einer (gänzlich) invalidisierenden (vorwiegend) psychischen Erkrankung in der ersten Phase als überwiegend wahrscheinlich.

Dadurch konnte das Bundesgericht eine abschliessende Beurteilung der invali den versicherungsrechtlichen Rentenansprüche der Klägerin bis zum Be ginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 vornehmen, welche - u nter Berücksichtigung der Karenzfristen von Art. 88a IVV

- ergab, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte, dass dieser An spruch ab April 2005 man gels des Nachweises einer weiterhin invalidisierenden Gesundheitsstörung hin fällig wurde. Für die Zeit ab Februar 2007 war eine ab schliessende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Akten lage nicht möglich, weshalb eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen er folgte. 2.4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesgericht bei der Sachverhalts wür digung in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 18. September 2009 - entgegen der anderslautenden Behauptung der Klägerin (vgl. Ingress zu E. 2.4) - sämtliche Fragestellungen geprüft hat, welche für die Beurteilung des berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs bedeutsam sind. Aus den Erwä gung en des Bundesgerichts ergibt sich nicht bloss, dass die Klä gerin zwischen dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ im Dezem ber 2004 bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Be handlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 einen weniger als 40 % betra genden Invaliditätsgrad aufwies, sondern vielmehr, dass in diesem Zeitraum überhaupt keine (auch nur geringgradig ) invalidisierende Gesundheitsstörung vorlag.

Unter berufsvorsorgerechtlichen Gesichtspunkten bedeutet dies, dass die Kläge rin bei Ablauf der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG nach Beendigung des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses per

31. August 2004 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.2) am 30. September 2004 zwar noch

aufgrund einer Gesundheitsstörung, welche ihre Arbeitsfähigkeit bereits wäh rend der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingeschränkt hatte, invalid war. Die invalidisierende Gesundheitsstörung bestand jedoch nur bis zum Ende des Jahres 200 4. Ab Beginn des Jahres 2005 bis zum Beginn der erneuten psy chiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 (mithin wäh rend rund zweier Jahre) ist aufgrund der umfassenden Würdigung der medizi nischen Sachlage durch das Bund esgericht weder eine somatisch noch eine psy chisch bedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewiesen, welche diese an der Realisierung eines - bezogen auf die angestammte Tätigkeit –

renten aus schliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung ange passten zumutbaren Tätigkeit hätte hindern können. 2.5 2.5.1

Soweit die Klägerin dem entgegenhalten will, alleine schon aus dem Verlaufsbe richt von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/19) sowie aus dem Unfall schein UVG (Urk. 2/20) werde ersichtlich, dass im zu beurteilenden Zeitraum keineswegs von einer vollen Arbeitsfähigkeit die Rede sein könne (Urk. 1 S. 7), trifft es zwar zu, dass die besagten Dokumente Bescheinigungen über eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin (in der angestammten Tätigkeit) ent halten. Die Klägerin verkennt jedoch, dass diese Bescheinigungen nur einen kleinen Teil der - umfassend zu berücksichtigenden - medizinischen Akten dar stellen und im Rahmen der sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht bereits erfolgten Gesamtwürdigung als unmassgeblich an gesehen wurden. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb diesen - ihren Rechts standpunkt stützenden - Dokumenten bei einer berufsvorsorgerechtlichen Wür digung des gleichen Sachverhalts ein anderer Stellenwert zukommen sollte wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. 2.5.2

Unbehelflich sind auch die Hinweise der Klägerin auf die berufsvorsorgerecht lich massgebliche tatsächliche Leistungserbringung und die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durch die Organe der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 7 ff .

bzw . Ziff. 23 ff.). Denn die von der Klägerin zu den Akten gereichten Beurtei lungen der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/23 und Urk. 2/24) zei gen, dass deren Beurteilungen nicht in umfassender Kenntnis der IV-Akten er folgten, son dern gestützt nur auf ärztliche Berichte, welche in den invaliden ver siche rungs rechtlichen Rechtsmittelverfahren als unmassgeblich angesehen wurden (vgl. vor stehende E. 2.5.1).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine „ effektive “ Leistungserbringung im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (vgl. den diesbezüglichen Literaturhinweis der Klägerin in Urk. 1 S. 8) nur dann überprüft werden und massgeblich sein kann, wenn tatsächlich gearbeitet wird - und sei es auch nur a ls Arbeitsversuch. So weit die Klägerin die von den Organen der Arbeitslosenversicherung verneinte Vermittlungsfähigkeit (im Gegensatz zur „bloss“ medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) als berufsvorsorgerechtlich massge blich ansieht (Urk. 1 S. 9 und Urk. 14 S. 2), verkennt sie, dass die Vermitt lungs fähigkeit in der Arbeitslosenversicherung auch das subjektive Element der Leis tungsbereitschaft berücksichtigen muss, wogegen es bei der i nvaliden -

und beruf s vorsorgerechtlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit nicht darauf ankommt, ob die medizinisch-theoretisch e Ar beits fähig keit (d.h. die aufgrund der ärztlich festgestellten Einschränkungen in den für die Arbeitsleistung wesentlichen körperlichen und psychischen Funktio nen zu mutbare Arbeitsleistung ) tatsächlich verwertet wird . Mit anderen Worten: Wenn jemand trotz funktionellen Einschränkungen arbeitet, könn en Arbeitge ber und andere Dritt personen überprüfen, welche Arbeitsleistung effektiv er bracht wird . A ber wenn jemand nicht arbeitet, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang allfällige funktionelle Einschränkungen die tat sächlich mög liche Arbeitsleistung vermindern würden . Aus diesem Grund kann die von den Organen der Arbeitslosenversicherung festgestellte Vermittlungs unfähigkeit

nichts über die invaliden- und berufsvorsorgerechtlich massgebliche tatsäch liche Arbeitsfähigkeit aussagen . 2.6

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 zwar keine direkte Bindungswirkung für die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung hat (vgl. E. 2.1), dass aber die dem Urteil zugrunde gelegenen Sachverhaltsfeststel lungen auch für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgeblich sind (vgl. E. 2.2) - zumal keine weiteren sachdienlichen Beweismittel zu den Akten ge reicht wurden (vgl. E. 2.3) - und dass die Klägerin nichts vorzubringen vermag (vgl. Urk. 2.5), was die im besagten Bundesgerichtsurteil aufgrund einer umfas sen den Würdigung der medizinischen Sachlage getroffene Feststellung in Frage stellen könnte, wonach ab Beginn des Jahres 2005 bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 (mithin während rund zweier Jahre) weder eine somatisch noch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewiesen ist (vgl. E. 2.4).

Da die Klägerin während dieser Zeit ein

- bezogen auf die angestammte Tätig keit - rentenausschliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit hätte erzielen können (vgl. E. 1.3) , wurde der zeitliche Konnex zwischen der während der Versicherungs dauer bei der Beklagten eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2004 und der mit den Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2/11) und 24. Januar 2011 (Urk. 2/14) festgestellten Invalidität (ab 1. November bzw. ab 1. Mai 2007) unterbrochen .

Dies bedeutet, dass die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle im Jahr 2007 neu eingetretene Invalidität nicht mehr auf eine während der Versicherungszeit bei der Beklagte n

eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt und die Be klagt e somit nicht mehr verpflichtet werden kann, der Klägerin dafür ab dem 1. Mai 2011 Invalidenleistungen auszurichten.

Da die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, erübrigt es sich, noch vor frageweise

zu prüfen, ob die - offenbar unangefochten in Rechtskraft er wachs enen - Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009 und 24. Januar 2011 auf den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 genügenden Abklärungen beruhen und damit eine Bindungswirkung hinsicht lich der Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. Mai 2011 entfalten könnten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un ter standen hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen).

E. 1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E.

E. 1.2.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung i m Urteil IV.2008.00001 des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 2/7 und Urk. 11/104 ) erlitt X.___ a m 10. Dezember 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) zu zog und in dessen Folge ein thorako -vertebrales Syndrom auf trat , w elche Beschwerden zu vollumfängli ch er

A rbeitsunfähig keit führten .

E. 1.2.4 Mit Verfügung vom 19. November 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren von X.___ gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 8 % ab. Dabei ging sie von einer Einschränkung von 10 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich und einer vollen Leistungsfähigkeit im mit 20 % gewichteten Haus haltbereich aus.

Hierauf reichte die seit 13. Februar 2007 behandelnde Dr. med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie FMH , am 7. Januar 2008 einen Be richt ein mit dem Gesuch um Wiedererwä gung /Neuanmeldung bei Verschlech terung des Gesundheitszustandes unter Hinweis auf einen abgebrochenen Ar beitsversuch , was die IV-Stelle als Revisi onsgesuch entgegennahm.

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein rich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses ein ge tretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwische n Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).

Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als vol l vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung be zieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06

vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nich t die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbs tätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeits fähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berück sichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder mass geblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che

Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins

Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.

3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei den d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

E. 2.1 In grundsätzlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, für den Entscheid über die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob die Klägerin nach dem Ende des

Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten bzw. nach Ablauf der gesetzli chen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG, vorübergehend wieder eine Arbeits fähigkeit zurückerlangt habe, welche den zeitlichen Konnex zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten (1. Dezember 1985 bis 30. Sep tem ber 2004, vgl. Urk. 2/22) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Zeit punkt der Leistungseinstellung durch die Beklagte invalidenversiche rungs recht lich ausgewiesenen Invalidität unterbreche (vgl. E. 1.3) , könne nicht auf das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2009 abgestellt werden. Denn das Bundes gericht habe lediglich darüber zu entscheiden gehabt, ob ein ( invali den versicherungsrechtlich ) r entenrelevanter Invaliditätsg rad von mindestens 40 % vor liege (Urk. 1 S. 6 und Urk. 14 S. 3) .

Dem ist insofern zu folgen, als die Beklagte reglementsgemäss zwar dem An spruch auf die hier strittige Erwerbsinvalidenrente den gleiche n Invaliditätsbe griff zugrunde legt wie die Invalidenversicherung , aber - abweichend von Art. 24 BVG - einen Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt (vgl. Art. 39 und Art. 40 des BVK-Vorsorgereglements und § 22 der zuvor massgeblich gewesenen Statuten der Versicherungskasse für das Staats personal ) . D ies bedeutet, dass eine den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der in validisierenden Arbeits unfähigkeit unterbrechende Arbeitsfähigkeit, welche be zogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3) erst dann vorliegt, wenn der Invaliditätsgrad zufolge der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit 25 % unterschreitet .

Damit entfällt hinsichtlich der i n Dispositiv-Ziffer 1 des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 erfolgten Feststellung, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung habe , und der Anordnung, dass der Anspruch ab

1. Februar 2007 neu zu überprüfen sei (bzw. der aus diesen Anordnungen ab zu leitende

Feststellung, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV] bis zumindest 31. Oktober 2006 [vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV] ein einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können) eine direkte berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung .

E. 2.2 Das Fehlen einer direkten Bindungswirkung im Sinne von vorstehender Erwä gung 1.4 bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte nicht auf die im invali den versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sowie in den daran an schliessen den Rechtsmittelverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi gung en berufen und dass im vorliegenden Verfahren nicht auf diese abgestellt werden dürfte. Denn die Berücksichtigung entscheidrelevanter

Sachverhalte , welche von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern in deren Abklä rungsverfahren

- unter Mitwirkung der gleichen versicherten Person – festge stellt (und gerichtlich überprüft) wurden,

ist ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 32 sowie Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts [ATSG] und - gleichlautend wie Art. 32 ATSG - Art. 87 BVG) .

A bgesehen davon, dass das aktuelle Vorsorgereglement der Beklagten eigene Sachverhaltsabklärungen nun ausdrücklich - auch soweit kein Entscheid der In validenversicherung mit Bindungswirkung vorliegt - nur noch dann vorsieht, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten nicht abschlies send

beurteilen lässt (Art. 39 Abs.

E. 2.3 Demzufolge ist h insichtlich des für den Entscheid massgeblichen medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die Akten der Inval idenversicherung abzu stellen.

Dies nicht nur, weil die Beklagte sich explizit darauf beruft (Urk. 6 und Urk. 18 ) . D ie Klägerin tut dies implizit ebenso , wenn sie gestützt auf die in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 erfolgte

Rentenzusprache

de r Invalidenversicherung einen berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch ge gen über der Beklagten geltend macht (Urk. 1 S. 4) . Dabei behauptet die Klägerin zwar, die Beklagte mache hinsichtlich der strittigen Leistungen (Rentenansprü che ab 1. Mai 2011) nachträglich eine durch die Akten der Invalidenversiche rung n icht belegte leistungsaufhebende Tatsache (angeblich volle Arbeitsfähig keit vo n April 2005 bis Januar 2007) geltend, für welche die Beklagte beweis pflichtig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Zum ihr dafür offen stehenden Gegenbeweis bietet aber auch die Klägerin vor allem Beweisurkunden aus den Akten der In validen ver sicherung an (MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006, Urk. 2/18 = Urk. 11/44; Verlaufsbericht Dr. B.___ vom 6. Februar 2007, Urk. 2/19 = Urk. 11/80/30-33; Un fallschein UVG, Urk. 2/20 = Urk. 11/52). Darüber hinaus hat die Klägerin ledig lich zwei nicht aus den Akten der Invalidenversicherung stammende Dokumen te der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/23 und Urk. 2/24) neu aufgelegt.

E. 2.4 I m vorliegenden Verfahren macht die Klägerin unter anderem geltend, das Bun des gericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid ver schie dene Fragestellungen nicht geprüft, welche für die Beurteilung des berufs vorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs bedeutsam seien. Namentlich seien keine vertieften Abklärungen zu ihrem somatischen Gesundheitszustand erfolgt. Auch die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum rein tatsächlich - und nicht bloss medizinisch-theoretisch - b eeinträchtigt gewesen sei, sei nicht ge prüft worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18). Dazu ist dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2009 Folgendes zu entnehmen:

E. 2.4.1 In dem vom Bundesgericht überprüften Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte das Sozialversicherungsgericht zum Verlauf des Krankheitsgesche hens und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit nach dem Verkehrsun fall, den die Klägerin während der Versicherungszeit bei der Beklagten (am 10. Dezember 2001) erlitten hatte, folgende entscheidwesentliche

Tatsachen fest stellungen

getroffen (vgl. E . 4 des Bundesgerichtsurteils ):

Kein Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können. Eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei lediglich mit einer psychiat rischen Diagnose begründbar. Gemäss dem G utachten des Dr. med. H.___ vom 1 5. März 2008 bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, was be reits die seit Februar 2007 behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr.

med. F.___ im Bericht vom 7. Januar 2008 vermutet habe. Die vom Ex perten diagnostizierte neurasthenische Entwicklung sei zum Kreis der somato formen

Störungen zu zählen. Zur Frage einer eigenständigen psychischen Er krankung im Sinne einer Komorbidität

sei zwar verschiedentlich die Diagnose einer depressi ven Störung gestellt worden. Im Anschluss an den Unfall vom 1 0. Dezember 2001 habe sich die Problematik aber wieder gebessert und es sei keine Be hand lung mehr notwendig gewesen. Psychische Beschwerden seien erst ab Februar 2007 erneut aufgetreten, wobei sich unter Therapie wieder eine Besserung ein gestellt habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ habe im Bericht vom 7. Januar 2008 auf eine mittelgradige depressive Sympto matik geschlossen . In der Folge sei die Angstkomponente offenbar wieder ver schwunden, sei sie doch dem psychiatrisch en Gutachter Dr. med. H.___ nicht aufgefallen. Die vom Experten erwähnte aktuelle mittelgradige depressive Epi sode erscheine aufgrund seines Berichtes und jenes von Dr. med. F.___ als eng mit dem Schmerz emp finden zusammenhängend resp. durch dieses verur sacht. Als blosse Episode be zeichnet, hafte der Diagnose indes eine zeitlich be fristete Komponente an, was für die Annahme einer längerdauernden Arbeits unfähigkeit grundsätzlich nicht genüge. Sodann erscheine die depressive Stö rung nicht als besonders intensiv aufgetreten zu sein, sei es doch der Versi cherten beispielsweise möglich ge we sen, regelmässig selber einkaufen zu gehen und sich aktiv an den familiären Ge sprächen zu beteiligen. Ebenfalls gehe sie alleine in die Badeanstalt und nehme an Unternehmungen der Familie teil, was bei einer schweren depressiven Er krankung schlicht nicht möglich wäre. Auf grund dieser Umstände sei erstellt, dass die Versicherte wohl niedergeschlagen sei, die depressiven Episoden indes nicht dauernd von einer derartigen Intensi tät seien, dass daraus auf eine eigen ständige Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit zu schliessen wäre. Im Gegenteil hätten sämtliche Ärzte immer wieder darauf verwiesen, dass das subjektive Schmerzempfinden die Versicherte beein flusse und nicht eine eigenständige de pressive Komponente. Von den weiteren Faktoren, welche die Überwindbarkeit des Schmerzempfindens einschränken könnten, sei einzig ein mehrjähriger chro ni fizierter Schmerzverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gegeben. Die Versicherte habe dauernd über die selben , organisch nicht objekti vierbaren Schmerzen geklagt. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verneinung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik nicht ge geben seien. Demzufolge sei die Versicherte invalidenversicherungsrechtlich auch in psychischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels einer relevanten organischen Erkrankung und Fehlens einer psychischen Patho logie liege somit keine Invali dität vor.

E. 2.4.2 Dagegen brachte die Klägerin in der Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem vor, das kantonale Gericht habe nicht geprüft, ob zumindest bis Ende 2004 ein Rentenanspruch bestanden habe, was gegen Art. 28 Abs. 1 IVG (in den bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) verstosse und eine Gehörs verletzung darstelle. Im Weitern sei die vorinstanzliche Feststellung, eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig psychisch begründbar und spätestens ab Ende 2004 sei keine relevante, in ihren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu beurteilende psychiatrische Diagnose mehr ausgewiesen, offensichtlich unrichtig und grob aktenwidrig, beruhe auf unvollständiger, wi der sprüchlicher Beweisgrundlage (vgl. E. 5 des Bundesgerichtsurteils , Ingress ) .

E. 2.4.3 Diese Vorbringen prüfte das Bundesgericht in Erwägung 5.1 seines Urteils wie folgt:

„Die Kritik an der vorinstanzliche Feststellung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychisch bedingt, ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass die Versicherte an Schmerzen leidet und u.a. über Konzentrationsstörungen, vermehrte Vergesslichkeit, Schwindel, Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit klagte. Diese teils neurovegetativen, teils neuropsychologischen Beschwerden lassen sich indessen durch die Befunde im Bereich der Halswirbelsäule nicht er klären und insoweit sind sie nicht somatischer Natur. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Feststellung, kein Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können, zu verstehen. Im Weitern trifft zwar zu, dass im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 10 % angegeben wurde. Diese Einschätzung bezog sich indessen ledig lich auf die angestammte Tätigkeit als Hilfspflegerin. Es kommt dazu, was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt, dass gemäss den Gutachtern in Bezug auf die leistungseinschränkenden Befunde am Bewegungsapparat eine Besserung bei rekonditionierenden aktiven sporttherapeutischen Massnahmen, welche al lesamt eigenständig durchgeführt werden können, möglich war.

Sodann hat das kantonale Gericht weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch gegen Beweiswürdigungsregeln verstossen, indem sie dem von der IV-Stelle veranlassten MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 grössere Beweiskraft zuerkannt hat als dem privat eingeholten E.___ - Gutachten vom 2 8. März 200 7. Entgegen der anders lautenden Kritik in der Beschwerde hat sich die Vo rinstanz mit dem vom Administrativgutachten abweichenden Privatgutachten auseinandergesetzt. Dabei hat sie unter anderem einleuchtend dargelegt, wes halb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Expertise der E.___ nicht nachvollziehbar ist. Was hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig oder stellt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dar. Insbesondere kann dem kantonalen Gericht nicht ein falsches Verständnis vom Urteil I 683/06 vom 2 9. August 2007 in diesem Punkt vorgeworfen werden. “

E. 2.4.4 Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Erwägungen erweist sich die im Ingress zur vorliegenden Erwägung 2.4 zitierte Behauptung der Klägerin, da s Bundes ge richt habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid keine ver tiefte

Überprüfung ihres somatischen Gesundheitszustand s vorgenommen, als offen sicht lich aktenwidrig. Denn aus den in den vorstehenden Erwägungen 2.4.1 bis 2.4.3 zitierten Erwägungen des Bundesgerichts ist klar ersichtlich, dass das Bun desgericht hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands der Kläge rin der diesbezüglichen Beurteilung des Sozialversicherungsgeric hts gefolgt ist. Gemäss dieser ergab sich aus den (beiden Gerichten) vorgelegenen Akten der Invaliden versicherung, dass die Klägerin bei Ablauf des invalidenversiche rungsrecht liche n Wartejahres nach dem Unfall vom

10. Dezember 2001 aus so matischen (rheu ma tologischen) Gründen nur noch minim (10 %) in ihrer Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt war, sowie dass es sich dabei nicht um eine dauerhafte, sondern um eine vorübergehende bzw. im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG durch zumutbare Eingliederungsmassnah men verbesserungs fähige (zufolge Dekonditionierung ) und deshalb nicht invali disierende Einschrän kung handelte.

E. 2.4.5 Bei den psychischen Einschränkungen, welche bei der Klägerin nach dem Unfall vom 10. Dezember 2001 aufgetreten waren, nahm das Bundesgericht eine zeitli che differenzierte Beurteilung vor (vgl. E. 5.2 des Bundesgerichtsurteils). Es un ter schied drei Phasen : - ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ im Dezember 2004; - ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Behand lung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 sowie - den weiteren Verlauf ab der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behand lung.

Für die zweite Phase verneinte das Bundesgericht eine psychi sch bedingte Ar beitsunfähigkeit ; i n der erste n und

dritte n Phase war hingegen aufgrund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Er krankung nicht auszuschliessen (E. 5.2.2) . Sodann ging das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass weitere Abklärungen für die Zeit bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. F.___ keine neuen verwertbaren Er kenntnisse bringen würden (E. 5.2.3) . Bei dieser Sachlage wertete das Bundes gericht

- anders als zuvor das Sozialversicherungsgericht - das Vorliegen einer (gänzlich) invalidisierenden (vorwiegend) psychischen Erkrankung in der ersten Phase als überwiegend wahrscheinlich.

Dadurch konnte das Bundesgericht eine abschliessende Beurteilung der invali den versicherungsrechtlichen Rentenansprüche der Klägerin bis zum Be ginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 vornehmen, welche - u nter Berücksichtigung der Karenzfristen von Art. 88a IVV

- ergab, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte, dass dieser An spruch ab April 2005 man gels des Nachweises einer weiterhin invalidisierenden Gesundheitsstörung hin fällig wurde. Für die Zeit ab Februar 2007 war eine ab schliessende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Akten lage nicht möglich, weshalb eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen er folgte.

E. 2.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesgericht bei der Sachverhalts wür digung in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 18. September 2009 - entgegen der anderslautenden Behauptung der Klägerin (vgl. Ingress zu E. 2.4) - sämtliche Fragestellungen geprüft hat, welche für die Beurteilung des berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs bedeutsam sind. Aus den Erwä gung en des Bundesgerichts ergibt sich nicht bloss, dass die Klä gerin zwischen dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ im Dezem ber 2004 bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Be handlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 einen weniger als 40 % betra genden Invaliditätsgrad aufwies, sondern vielmehr, dass in diesem Zeitraum überhaupt keine (auch nur geringgradig ) invalidisierende Gesundheitsstörung vorlag.

Unter berufsvorsorgerechtlichen Gesichtspunkten bedeutet dies, dass die Kläge rin bei Ablauf der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG nach Beendigung des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses per

31. August 2004 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.2) am 30. September 2004 zwar noch

aufgrund einer Gesundheitsstörung, welche ihre Arbeitsfähigkeit bereits wäh rend der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingeschränkt hatte, invalid war. Die invalidisierende Gesundheitsstörung bestand jedoch nur bis zum Ende des Jahres 200 4. Ab Beginn des Jahres 2005 bis zum Beginn der erneuten psy chiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 (mithin wäh rend rund zweier Jahre) ist aufgrund der umfassenden Würdigung der medizi nischen Sachlage durch das Bund esgericht weder eine somatisch noch eine psy chisch bedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewiesen, welche diese an der Realisierung eines - bezogen auf die angestammte Tätigkeit –

renten aus schliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung ange passten zumutbaren Tätigkeit hätte hindern können.

E. 2.5.1 Soweit die Klägerin dem entgegenhalten will, alleine schon aus dem Verlaufsbe richt von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/19) sowie aus dem Unfall schein UVG (Urk. 2/20) werde ersichtlich, dass im zu beurteilenden Zeitraum keineswegs von einer vollen Arbeitsfähigkeit die Rede sein könne (Urk. 1 S. 7), trifft es zwar zu, dass die besagten Dokumente Bescheinigungen über eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin (in der angestammten Tätigkeit) ent halten. Die Klägerin verkennt jedoch, dass diese Bescheinigungen nur einen kleinen Teil der - umfassend zu berücksichtigenden - medizinischen Akten dar stellen und im Rahmen der sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht bereits erfolgten Gesamtwürdigung als unmassgeblich an gesehen wurden. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb diesen - ihren Rechts standpunkt stützenden - Dokumenten bei einer berufsvorsorgerechtlichen Wür digung des gleichen Sachverhalts ein anderer Stellenwert zukommen sollte wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.

E. 2.5.2 Unbehelflich sind auch die Hinweise der Klägerin auf die berufsvorsorgerecht lich massgebliche tatsächliche Leistungserbringung und die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durch die Organe der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 7 ff .

bzw . Ziff. 23 ff.). Denn die von der Klägerin zu den Akten gereichten Beurtei lungen der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/23 und Urk. 2/24) zei gen, dass deren Beurteilungen nicht in umfassender Kenntnis der IV-Akten er folgten, son dern gestützt nur auf ärztliche Berichte, welche in den invaliden ver siche rungs rechtlichen Rechtsmittelverfahren als unmassgeblich angesehen wurden (vgl. vor stehende E. 2.5.1).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine „ effektive “ Leistungserbringung im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (vgl. den diesbezüglichen Literaturhinweis der Klägerin in Urk. 1 S. 8) nur dann überprüft werden und massgeblich sein kann, wenn tatsächlich gearbeitet wird - und sei es auch nur a ls Arbeitsversuch. So weit die Klägerin die von den Organen der Arbeitslosenversicherung verneinte Vermittlungsfähigkeit (im Gegensatz zur „bloss“ medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) als berufsvorsorgerechtlich massge blich ansieht (Urk. 1 S. 9 und Urk. 14 S. 2), verkennt sie, dass die Vermitt lungs fähigkeit in der Arbeitslosenversicherung auch das subjektive Element der Leis tungsbereitschaft berücksichtigen muss, wogegen es bei der i nvaliden -

und beruf s vorsorgerechtlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit nicht darauf ankommt, ob die medizinisch-theoretisch e Ar beits fähig keit (d.h. die aufgrund der ärztlich festgestellten Einschränkungen in den für die Arbeitsleistung wesentlichen körperlichen und psychischen Funktio nen zu mutbare Arbeitsleistung ) tatsächlich verwertet wird . Mit anderen Worten: Wenn jemand trotz funktionellen Einschränkungen arbeitet, könn en Arbeitge ber und andere Dritt personen überprüfen, welche Arbeitsleistung effektiv er bracht wird . A ber wenn jemand nicht arbeitet, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang allfällige funktionelle Einschränkungen die tat sächlich mög liche Arbeitsleistung vermindern würden . Aus diesem Grund kann die von den Organen der Arbeitslosenversicherung festgestellte Vermittlungs unfähigkeit

nichts über die invaliden- und berufsvorsorgerechtlich massgebliche tatsäch liche Arbeitsfähigkeit aussagen .

E. 2.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 zwar keine direkte Bindungswirkung für die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung hat (vgl. E. 2.1), dass aber die dem Urteil zugrunde gelegenen Sachverhaltsfeststel lungen auch für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgeblich sind (vgl. E. 2.2) - zumal keine weiteren sachdienlichen Beweismittel zu den Akten ge reicht wurden (vgl. E. 2.3) - und dass die Klägerin nichts vorzubringen vermag (vgl. Urk. 2.5), was die im besagten Bundesgerichtsurteil aufgrund einer umfas sen den Würdigung der medizinischen Sachlage getroffene Feststellung in Frage stellen könnte, wonach ab Beginn des Jahres 2005 bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 (mithin während rund zweier Jahre) weder eine somatisch noch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewiesen ist (vgl. E. 2.4).

Da die Klägerin während dieser Zeit ein

- bezogen auf die angestammte Tätig keit - rentenausschliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit hätte erzielen können (vgl. E. 1.3) , wurde der zeitliche Konnex zwischen der während der Versicherungs dauer bei der Beklagten eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2004 und der mit den Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2/11) und 24. Januar 2011 (Urk. 2/14) festgestellten Invalidität (ab 1. November bzw. ab 1. Mai 2007) unterbrochen .

Dies bedeutet, dass die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle im Jahr 2007 neu eingetretene Invalidität nicht mehr auf eine während der Versicherungszeit bei der Beklagte n

eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt und die Be klagt e somit nicht mehr verpflichtet werden kann, der Klägerin dafür ab dem 1. Mai 2011 Invalidenleistungen auszurichten.

Da die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, erübrigt es sich, noch vor frageweise

zu prüfen, ob die - offenbar unangefochten in Rechtskraft er wachs enen - Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009 und 24. Januar 2011 auf den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 genügenden Abklärungen beruhen und damit eine Bindungswirkung hinsicht lich der Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. Mai 2011 entfalten könnten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 S.

36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom

11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach eine r längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 3.2 S.

99 , 114 V 281 S.

286; vgl. auch BGE 130 V 35 E.

E. 3.3 Nach Einsicht in die mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 8) beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-189) hielten die Parteien replicando am 27. Juni 2013 (Urk. 14) und duplicando am

20. August 2013 (Urk. 18) an ihren Anträgen fest.

Mit der Zustellung der Duplik an die Klägerin wurde der Schriftenwechsel am 23. August 2013 abgeschlossen (Urk. 20).

Danach reichte die Vertreterin der Klägerin am 2. Mai 2014 eine neue Vertre tungsvollmacht ein (Urk. 22). Am 26. September 2014 reichte sie ihre Honorar note zu den Akten (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00031 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

26. November 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz e in und arbeitete seit dem 1. Dezember 1985 als Pflegehelferin am Y.___ , Klinik Z.___ . Aufgrund dieser Tätigkeit war sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Perso nal vorsorge des Kantons Zürich , nachfolgend: BVK ) berufsvorsorgeversichert . 1.2 1.2.1

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung i m Urteil IV.2008.00001 des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich (Urk. 2/7 und Urk. 11/104 ) erlitt X.___ a m 10. Dezember 2001 einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Distorsion der Hals wirbelsäule (HWS) zu zog und in dessen Folge ein thorako -vertebrales Syndrom auf trat , w elche Beschwerden zu vollumfängli ch er

A rbeitsunfähig keit führten . 1.2 .2

Am 26. März 2003 meldete sich X.___ bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog vorweg d ie Akten des Unfallversicherers sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei und er suchte die Arbeitgeberin um Auskünfte. Sodann holte sie ärztlic he Berichte bei Dr. med. A.___ , FMH Kinder und Jugendliche Psychiatrie und Psy cho therapie , bei Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie bei der C.___ ein und liess die Versicherte im D.___

be gut achten .

Mittlerweile war das Arbeits verhältnis der Versicherten per 31. August 2004 auf gelöst worden unter Aus richtung einer Berufs invalidenrente der B VK von 50 % . 1. 2. 3

Mit Vo rbescheid vom 24. November 2006 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs basierend auf einem Invaliditätsgrad von 8 % in Aus sicht,

wogegen die Versicherte am 11. Januar 2007 Einwände erhob. Derweil stellte der

Unfallversicherer mit Verfügung vom 2. Februar 2007 seine Leistun gen wegen Er reichens des Status quo ante per 10. Juni 2002 ein, ohne indes die bis 9. August 2003 ausgerichteten Taggelder zurückzufordern. Hierauf liess die Ver sicherte das Gutachten der E.___ vom 28. März 2007 erstellen, welc hes am 4. Juni 2007 aufgelegt wurde. 1.2.4

Mit Verfügung vom 19. November 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren von X.___ gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 8 % ab. Dabei ging sie von einer Einschränkung von 10 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich und einer vollen Leistungsfähigkeit im mit 20 % gewichteten Haus haltbereich aus.

Hierauf reichte die seit 13. Februar 2007 behandelnde Dr. med . F.___ , Fachärztin für Psychiatrie & Psychotherapie FMH , am 7. Januar 2008 einen Be richt ein mit dem Gesuch um Wiedererwä gung /Neuanmeldung bei Verschlech terung des Gesundheitszustandes unter Hinweis auf einen abgebrochenen Ar beitsversuch , was die IV-Stelle als Revisi onsgesuch entgegennahm. 1.3

Gegen die Verfügung vom 19. November 2007 erhob X.___ am 28. Dezember 2007 unter Auflage v erschiedener Arztberichte Be schwerde . Am 14. Januar 2008 reichte sie den Bericht von Dr. F.___ vom 7. Januar 2008 zu den Akten. Nachdem die IV-Stelle am 11. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ver fügun g vom 12. Februar 2008 als geschlossen erklär

t. Am 13. Februar 2008 reichte die IV- Stelle eine ergänzende Stellungnahme ihres RAD- Arztes, Dr. med. G.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu den Akten. Hierauf nahm X.___

am 24. Juni 2008 erneut Stellung unter Auf lage eines von der IV-Stelle in Auftrag gegeben en Gutachtens des Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 15. März 2008.

Au f dieser tatbeständlichen Grundlage wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mi t dem vorerwähnten Urteil IV.2008.00001 vom 9. Januar 2009 ab.

Mit dem Urteil UV.2007.00363 vom gleichen Tag wies das Sozialversi cherungs gericht auch die von X.___ gegen die Bestäti gung der leistungseinstellende n Verfügung des Unfallversicherers vom 2. Februar 2007 (Einstellung per 10. Juni 2002) mit dem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 erhobene Beschwerde ab . 1.4

Die von X.___ beim Bundesgericht gegen das invaliden ver sicherungsrechtliche Urteil des Sozialver s icherungsgerichts erhobene Be schwer de hiess das Bundesgericht

- ohne weitere Sachverhaltsergänzung - mit dem Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 in dem Sinne gut, als es das ange foch tene Urteil sowie die damit bestätigte Verfügung der IV-Stelle aufhob und feststellte, dass X.___ vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Weiter w urde die IV-Stelle angewiesen, ergänzende Abklärungen im Sinne der bundesge richt lichen Erwägungen vorzunehmen und hernach neu über den L eistungsanspruch ab 1. Februar 2007 zu verfügen (Urk. 2/9 und Urk. 11/121, Dispositiv-Ziffer 1). 2 . 2.1

Nach Vorliegen des vorgenannten höchstrichterlichen Urteils teilte die BVK X.___ am 9. Dezember 2009 mit, dass sie dieses Urteil als

für die Beurteilung auch der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche von X.___ gegenüber der BVK massgeblich ansehe , weshalb X.___

per 1. Januar 2004 Anspruch auf eine berufsvorsorgerecht li che Teil-Invalidenrente und ab 1. September 2004 bis 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 2/10). 2.2

Nachdem die IV-Stelle die vom Bundesgericht angeordneten weiteren Abk l ärun gen vorgenommen und X.___ mit Verfügung vom 17. Dezem ber 2009 rückwirkend ab 1. November 2007 eine ganze Invaliden rente

bei einem Invaliditätsgrad von 72 % zugesprochen hatte (Urk. 2/11) , teilte die BVK

X.___ am 3. Februar 2010 mit, dass ihr aufgrund der invalidenversicherungsrechtlichen Anordnung für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2009 berufsvorsorgerechtliche Rentenbetreffnisse von

m onatlich Fr. 1‘653.80 (insgesamt Fr. 42‘998.80 ) zustünden (Urk. 2/12) . 2.3

Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Janu ar 2011 rückwirkend ab 1 . Mai 2007 eine ganze Invalidenrente bei ei nem Inva liditätsgrad von 72 % zugesprochen hatte (Urk. 2/14 ), teilte die BVK X.___ am 30. März 2011 mit, dass die am 3. Februar 2010 erfolgte Zusicherung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die ab Februar 2007 laufenden Rentenzahlungen per 30. April 2011 eingestellt würden. Auf die Rückforderung der zu Unrecht aus gerichteten Renten leistungen ab Februar 2007 werde verzichtet (Urk. 2/15).

Gegen diese Ankündigung opponierte X.___ am 4. Mai 2011 durch Erhebung der reglementarisch vorgesehenen Einsprache (Urk. 2/16). Mit dem hierüber ergangenen Entscheid vom 12. Juli 2012 hielt die BVK an ih rem Rechtsstandpunkt fest und verwies X.___ auf den Rechtsweg an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 2/17). 3. 3.1

Am 22. April 2013 erhob X.___ Klage gegen den Kanton Zürich als Rechtsvorgänger der BVK (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) mit dem Rechts begehren , es sei dieser unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2011 die obligatorischen und überobligatori schen

Invali den leistungen aus beruflicher Vorsorge, inklusive Kinderrente, zu bezahlen, nebst Zins von 5 % p.a. ab Datum der Klage. 3.2

Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 14. Mai 2013, es sei die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge abzu weisen (Urk. 6). 3.3

Nach Einsicht in die mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 8) beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-189) hielten die Parteien replicando am 27. Juni 2013 (Urk. 14) und duplicando am

20. August 2013 (Urk. 18) an ihren Anträgen fest.

Mit der Zustellung der Duplik an die Klägerin wurde der Schriftenwechsel am 23. August 2013 abgeschlossen (Urk. 20).

Danach reichte die Vertreterin der Klägerin am 2. Mai 2014 eine neue Vertre tungsvollmacht ein (Urk. 22). Am 26. September 2014 reichte sie ihre Honorar note zu den Akten (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un ter standen hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.2

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E.

3.2 S.

99 , 114 V 281 S.

286; vgl. auch BGE 130 V 35 E.

3.1 S.

36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom

11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach eine r längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein rich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses ein ge tretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwische n Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).

Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als vol l vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung be zieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06

vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nich t die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbs tätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeits fähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berück sichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder mass geblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che

Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins

Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.

3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei den d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

In grundsätzlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, für den Entscheid über die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob die Klägerin nach dem Ende des

Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten bzw. nach Ablauf der gesetzli chen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG, vorübergehend wieder eine Arbeits fähigkeit zurückerlangt habe, welche den zeitlichen Konnex zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten (1. Dezember 1985 bis 30. Sep tem ber 2004, vgl. Urk. 2/22) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Zeit punkt der Leistungseinstellung durch die Beklagte invalidenversiche rungs recht lich ausgewiesenen Invalidität unterbreche (vgl. E. 1.3) , könne nicht auf das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2009 abgestellt werden. Denn das Bundes gericht habe lediglich darüber zu entscheiden gehabt, ob ein ( invali den versicherungsrechtlich ) r entenrelevanter Invaliditätsg rad von mindestens 40 % vor liege (Urk. 1 S. 6 und Urk. 14 S. 3) .

Dem ist insofern zu folgen, als die Beklagte reglementsgemäss zwar dem An spruch auf die hier strittige Erwerbsinvalidenrente den gleiche n Invaliditätsbe griff zugrunde legt wie die Invalidenversicherung , aber - abweichend von Art. 24 BVG - einen Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt (vgl. Art. 39 und Art. 40 des BVK-Vorsorgereglements und § 22 der zuvor massgeblich gewesenen Statuten der Versicherungskasse für das Staats personal ) . D ies bedeutet, dass eine den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der in validisierenden Arbeits unfähigkeit unterbrechende Arbeitsfähigkeit, welche be zogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3) erst dann vorliegt, wenn der Invaliditätsgrad zufolge der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit 25 % unterschreitet .

Damit entfällt hinsichtlich der i n Dispositiv-Ziffer 1 des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 erfolgten Feststellung, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. März 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der

Invalidenversicherung habe , und der Anordnung, dass der Anspruch ab

1. Februar 2007 neu zu überprüfen sei (bzw. der aus diesen Anordnungen ab zu leitende

Feststellung, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 [vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV] bis zumindest 31. Oktober 2006 [vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV] ein einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können) eine direkte berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung . 2.2

Das Fehlen einer direkten Bindungswirkung im Sinne von vorstehender Erwä gung 1.4 bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte nicht auf die im invali den versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sowie in den daran an schliessen den Rechtsmittelverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi gung en berufen und dass im vorliegenden Verfahren nicht auf diese abgestellt werden dürfte. Denn die Berücksichtigung entscheidrelevanter

Sachverhalte , welche von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern in deren Abklä rungsverfahren

- unter Mitwirkung der gleichen versicherten Person – festge stellt (und gerichtlich überprüft) wurden,

ist ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 32 sowie Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts [ATSG] und - gleichlautend wie Art. 32 ATSG - Art. 87 BVG) .

A bgesehen davon, dass das aktuelle Vorsorgereglement der Beklagten eigene Sachverhaltsabklärungen nun ausdrücklich - auch soweit kein Entscheid der In validenversicherung mit Bindungswirkung vorliegt - nur noch dann vorsieht, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten nicht abschlies send

beurteilen lässt (Art. 39 Abs. 3 des BVK-Vorsorgereglements) , würde die Nichtbe rücksichtigung der in den IV-Akten verurkundeten Sachverhalte durch das Sozialversicherungsgericht dem Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt , GSVGer )

widersprechen . Und der

- ebendort verankerte - Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nur, dass das Sozialversicherungsgericht - ab ge sehen vom Fall der Rückweisung in gleicher Sache - nicht an die Beweiswür digung des funktional übergeordneten Bundesgerichts gebunden ist, nicht aber, dass es einer ihm überzeugend erscheinenden Würdigung des gleichen Sachver halts durch da s Bundesgericht in Sachen der versicherten Person gegen einen ande ren Sozialversicherungs träger

(hier: den Erwägungen des Bundesgerichts urteils

vom 18. September 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons

Zürich) nicht folgen dürfte. Zumal dann, wenn das Sozialversiche rungsgericht den besagten Sachverhalt auch bereits selber beurteilt hat (hier: in den Erwä gungen seine s vom Bundesgericht überprüften Urteils vom 9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich) . 2.3

Demzufolge ist h insichtlich des für den Entscheid massgeblichen medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf die Akten der Inval idenversicherung abzu stellen.

Dies nicht nur, weil die Beklagte sich explizit darauf beruft (Urk. 6 und Urk. 18 ) . D ie Klägerin tut dies implizit ebenso , wenn sie gestützt auf die in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 erfolgte

Rentenzusprache

de r Invalidenversicherung einen berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch ge gen über der Beklagten geltend macht (Urk. 1 S. 4) . Dabei behauptet die Klägerin zwar, die Beklagte mache hinsichtlich der strittigen Leistungen (Rentenansprü che ab 1. Mai 2011) nachträglich eine durch die Akten der Invalidenversiche rung n icht belegte leistungsaufhebende Tatsache (angeblich volle Arbeitsfähig keit vo n April 2005 bis Januar 2007) geltend, für welche die Beklagte beweis pflichtig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Zum ihr dafür offen stehenden Gegenbeweis bietet aber auch die Klägerin vor allem Beweisurkunden aus den Akten der In validen ver sicherung an (MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006, Urk. 2/18 = Urk. 11/44; Verlaufsbericht Dr. B.___ vom 6. Februar 2007, Urk. 2/19 = Urk. 11/80/30-33; Un fallschein UVG, Urk. 2/20 = Urk. 11/52). Darüber hinaus hat die Klägerin ledig lich zwei nicht aus den Akten der Invalidenversicherung stammende Dokumen te der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/23 und Urk. 2/24) neu aufgelegt. 2.4

I m vorliegenden Verfahren macht die Klägerin unter anderem geltend, das Bun des gericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid ver schie dene Fragestellungen nicht geprüft, welche für die Beurteilung des berufs vorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs bedeutsam seien. Namentlich seien keine vertieften Abklärungen zu ihrem somatischen Gesundheitszustand erfolgt. Auch die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum rein tatsächlich - und nicht bloss medizinisch-theoretisch - b eeinträchtigt gewesen sei, sei nicht ge prüft worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18). Dazu ist dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2009 Folgendes zu entnehmen: 2.4.1

In dem vom Bundesgericht überprüften Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

9. Januar 2009 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte das Sozialversicherungsgericht zum Verlauf des Krankheitsgesche hens und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit nach dem Verkehrsun fall, den die Klägerin während der Versicherungszeit bei der Beklagten (am 10. Dezember 2001) erlitten hatte, folgende entscheidwesentliche

Tatsachen fest stellungen

getroffen (vgl. E . 4 des Bundesgerichtsurteils ):

Kein Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können. Eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei lediglich mit einer psychiat rischen Diagnose begründbar. Gemäss dem G utachten des Dr. med. H.___ vom 1 5. März 2008 bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, was be reits die seit Februar 2007 behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr.

med. F.___ im Bericht vom 7. Januar 2008 vermutet habe. Die vom Ex perten diagnostizierte neurasthenische Entwicklung sei zum Kreis der somato formen

Störungen zu zählen. Zur Frage einer eigenständigen psychischen Er krankung im Sinne einer Komorbidität

sei zwar verschiedentlich die Diagnose einer depressi ven Störung gestellt worden. Im Anschluss an den Unfall vom 1 0. Dezember 2001 habe sich die Problematik aber wieder gebessert und es sei keine Be hand lung mehr notwendig gewesen. Psychische Beschwerden seien erst ab Februar 2007 erneut aufgetreten, wobei sich unter Therapie wieder eine Besserung ein gestellt habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ habe im Bericht vom 7. Januar 2008 auf eine mittelgradige depressive Sympto matik geschlossen . In der Folge sei die Angstkomponente offenbar wieder ver schwunden, sei sie doch dem psychiatrisch en Gutachter Dr. med. H.___ nicht aufgefallen. Die vom Experten erwähnte aktuelle mittelgradige depressive Epi sode erscheine aufgrund seines Berichtes und jenes von Dr. med. F.___ als eng mit dem Schmerz emp finden zusammenhängend resp. durch dieses verur sacht. Als blosse Episode be zeichnet, hafte der Diagnose indes eine zeitlich be fristete Komponente an, was für die Annahme einer längerdauernden Arbeits unfähigkeit grundsätzlich nicht genüge. Sodann erscheine die depressive Stö rung nicht als besonders intensiv aufgetreten zu sein, sei es doch der Versi cherten beispielsweise möglich ge we sen, regelmässig selber einkaufen zu gehen und sich aktiv an den familiären Ge sprächen zu beteiligen. Ebenfalls gehe sie alleine in die Badeanstalt und nehme an Unternehmungen der Familie teil, was bei einer schweren depressiven Er krankung schlicht nicht möglich wäre. Auf grund dieser Umstände sei erstellt, dass die Versicherte wohl niedergeschlagen sei, die depressiven Episoden indes nicht dauernd von einer derartigen Intensi tät seien, dass daraus auf eine eigen ständige Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit zu schliessen wäre. Im Gegenteil hätten sämtliche Ärzte immer wieder darauf verwiesen, dass das subjektive Schmerzempfinden die Versicherte beein flusse und nicht eine eigenständige de pressive Komponente. Von den weiteren Faktoren, welche die Überwindbarkeit des Schmerzempfindens einschränken könnten, sei einzig ein mehrjähriger chro ni fizierter Schmerzverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gegeben. Die Versicherte habe dauernd über die selben , organisch nicht objekti vierbaren Schmerzen geklagt. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verneinung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik nicht ge geben seien. Demzufolge sei die Versicherte invalidenversicherungsrechtlich auch in psychischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels einer relevanten organischen Erkrankung und Fehlens einer psychischen Patho logie liege somit keine Invali dität vor. 2.4.2

Dagegen brachte die Klägerin in der Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem vor, das kantonale Gericht habe nicht geprüft, ob zumindest bis Ende 2004 ein Rentenanspruch bestanden habe, was gegen Art. 28 Abs. 1 IVG (in den bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) verstosse und eine Gehörs verletzung darstelle. Im Weitern sei die vorinstanzliche Feststellung, eine allfäl lige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig psychisch begründbar und spätestens ab Ende 2004 sei keine relevante, in ihren Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu beurteilende psychiatrische Diagnose mehr ausgewiesen, offensichtlich unrichtig und grob aktenwidrig, beruhe auf unvollständiger, wi der sprüchlicher Beweisgrundlage (vgl. E. 5 des Bundesgerichtsurteils , Ingress ) . 2.4.3

Diese Vorbringen prüfte das Bundesgericht in Erwägung 5.1 seines Urteils wie folgt:

„Die Kritik an der vorinstanzliche Feststellung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychisch bedingt, ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass die Versicherte an Schmerzen leidet und u.a. über Konzentrationsstörungen, vermehrte Vergesslichkeit, Schwindel, Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit klagte. Diese teils neurovegetativen, teils neuropsychologischen Beschwerden lassen sich indessen durch die Befunde im Bereich der Halswirbelsäule nicht er klären und insoweit sind sie nicht somatischer Natur. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Feststellung, kein Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können, zu verstehen. Im Weitern trifft zwar zu, dass im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähig keit von 10 % angegeben wurde. Diese Einschätzung bezog sich indessen ledig lich auf die angestammte Tätigkeit als Hilfspflegerin. Es kommt dazu, was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt, dass gemäss den Gutachtern in Bezug auf die leistungseinschränkenden Befunde am Bewegungsapparat eine Besserung bei rekonditionierenden aktiven sporttherapeutischen Massnahmen, welche al lesamt eigenständig durchgeführt werden können, möglich war.

Sodann hat das kantonale Gericht weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch gegen Beweiswürdigungsregeln verstossen, indem sie dem von der IV-Stelle veranlassten MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 grössere Beweiskraft zuerkannt hat als dem privat eingeholten E.___ - Gutachten vom 2 8. März 200 7. Entgegen der anders lautenden Kritik in der Beschwerde hat sich die Vo rinstanz mit dem vom Administrativgutachten abweichenden Privatgutachten auseinandergesetzt. Dabei hat sie unter anderem einleuchtend dargelegt, wes halb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Expertise der E.___ nicht nachvollziehbar ist. Was hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig oder stellt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dar. Insbesondere kann dem kantonalen Gericht nicht ein falsches Verständnis vom Urteil I 683/06 vom 2 9. August 2007 in diesem Punkt vorgeworfen werden. “ 2.4.4

Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Erwägungen erweist sich die im Ingress zur vorliegenden Erwägung 2.4 zitierte Behauptung der Klägerin, da s Bundes ge richt habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid keine ver tiefte

Überprüfung ihres somatischen Gesundheitszustand s vorgenommen, als offen sicht lich aktenwidrig. Denn aus den in den vorstehenden Erwägungen 2.4.1 bis 2.4.3 zitierten Erwägungen des Bundesgerichts ist klar ersichtlich, dass das Bun desgericht hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands der Kläge rin der diesbezüglichen Beurteilung des Sozialversicherungsgeric hts gefolgt ist. Gemäss dieser ergab sich aus den (beiden Gerichten) vorgelegenen Akten der Invaliden versicherung, dass die Klägerin bei Ablauf des invalidenversiche rungsrecht liche n Wartejahres nach dem Unfall vom

10. Dezember 2001 aus so matischen (rheu ma tologischen) Gründen nur noch minim (10 %) in ihrer Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt war, sowie dass es sich dabei nicht um eine dauerhafte, sondern um eine vorübergehende bzw. im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG durch zumutbare Eingliederungsmassnah men verbesserungs fähige (zufolge Dekonditionierung ) und deshalb nicht invali disierende Einschrän kung handelte. 2.4.5

Bei den psychischen Einschränkungen, welche bei der Klägerin nach dem Unfall vom 10. Dezember 2001 aufgetreten waren, nahm das Bundesgericht eine zeitli che differenzierte Beurteilung vor (vgl. E. 5.2 des Bundesgerichtsurteils). Es un ter schied drei Phasen : - ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ im Dezember 2004; - ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Behand lung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 sowie - den weiteren Verlauf ab der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behand lung.

Für die zweite Phase verneinte das Bundesgericht eine psychi sch bedingte Ar beitsunfähigkeit ; i n der erste n und

dritte n Phase war hingegen aufgrund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Er krankung nicht auszuschliessen (E. 5.2.2) . Sodann ging das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass weitere Abklärungen für die Zeit bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. F.___ keine neuen verwertbaren Er kenntnisse bringen würden (E. 5.2.3) . Bei dieser Sachlage wertete das Bundes gericht

- anders als zuvor das Sozialversicherungsgericht - das Vorliegen einer (gänzlich) invalidisierenden (vorwiegend) psychischen Erkrankung in der ersten Phase als überwiegend wahrscheinlich.

Dadurch konnte das Bundesgericht eine abschliessende Beurteilung der invali den versicherungsrechtlichen Rentenansprüche der Klägerin bis zum Be ginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 vornehmen, welche - u nter Berücksichtigung der Karenzfristen von Art. 88a IVV

- ergab, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte, dass dieser An spruch ab April 2005 man gels des Nachweises einer weiterhin invalidisierenden Gesundheitsstörung hin fällig wurde. Für die Zeit ab Februar 2007 war eine ab schliessende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Akten lage nicht möglich, weshalb eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen er folgte. 2.4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesgericht bei der Sachverhalts wür digung in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 18. September 2009 - entgegen der anderslautenden Behauptung der Klägerin (vgl. Ingress zu E. 2.4) - sämtliche Fragestellungen geprüft hat, welche für die Beurteilung des berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs bedeutsam sind. Aus den Erwä gung en des Bundesgerichts ergibt sich nicht bloss, dass die Klä gerin zwischen dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. A.___ im Dezem ber 2004 bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Be handlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 einen weniger als 40 % betra genden Invaliditätsgrad aufwies, sondern vielmehr, dass in diesem Zeitraum überhaupt keine (auch nur geringgradig ) invalidisierende Gesundheitsstörung vorlag.

Unter berufsvorsorgerechtlichen Gesichtspunkten bedeutet dies, dass die Kläge rin bei Ablauf der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG nach Beendigung des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses per

31. August 2004 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2.2) am 30. September 2004 zwar noch

aufgrund einer Gesundheitsstörung, welche ihre Arbeitsfähigkeit bereits wäh rend der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingeschränkt hatte, invalid war. Die invalidisierende Gesundheitsstörung bestand jedoch nur bis zum Ende des Jahres 200 4. Ab Beginn des Jahres 2005 bis zum Beginn der erneuten psy chiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 (mithin wäh rend rund zweier Jahre) ist aufgrund der umfassenden Würdigung der medizi nischen Sachlage durch das Bund esgericht weder eine somatisch noch eine psy chisch bedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewiesen, welche diese an der Realisierung eines - bezogen auf die angestammte Tätigkeit –

renten aus schliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung ange passten zumutbaren Tätigkeit hätte hindern können. 2.5 2.5.1

Soweit die Klägerin dem entgegenhalten will, alleine schon aus dem Verlaufsbe richt von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 2/19) sowie aus dem Unfall schein UVG (Urk. 2/20) werde ersichtlich, dass im zu beurteilenden Zeitraum keineswegs von einer vollen Arbeitsfähigkeit die Rede sein könne (Urk. 1 S. 7), trifft es zwar zu, dass die besagten Dokumente Bescheinigungen über eine ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin (in der angestammten Tätigkeit) ent halten. Die Klägerin verkennt jedoch, dass diese Bescheinigungen nur einen kleinen Teil der - umfassend zu berücksichtigenden - medizinischen Akten dar stellen und im Rahmen der sowohl vom Sozialversicherungsgericht als auch vom Bundesgericht bereits erfolgten Gesamtwürdigung als unmassgeblich an gesehen wurden. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb diesen - ihren Rechts standpunkt stützenden - Dokumenten bei einer berufsvorsorgerechtlichen Wür digung des gleichen Sachverhalts ein anderer Stellenwert zukommen sollte wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. 2.5.2

Unbehelflich sind auch die Hinweise der Klägerin auf die berufsvorsorgerecht lich massgebliche tatsächliche Leistungserbringung und die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit durch die Organe der Arbeitslosenversicherung (Urk. 1 S. 7 ff .

bzw . Ziff. 23 ff.). Denn die von der Klägerin zu den Akten gereichten Beurtei lungen der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/23 und Urk. 2/24) zei gen, dass deren Beurteilungen nicht in umfassender Kenntnis der IV-Akten er folgten, son dern gestützt nur auf ärztliche Berichte, welche in den invaliden ver siche rungs rechtlichen Rechtsmittelverfahren als unmassgeblich angesehen wurden (vgl. vor stehende E. 2.5.1).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine „ effektive “ Leistungserbringung im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (vgl. den diesbezüglichen Literaturhinweis der Klägerin in Urk. 1 S. 8) nur dann überprüft werden und massgeblich sein kann, wenn tatsächlich gearbeitet wird - und sei es auch nur a ls Arbeitsversuch. So weit die Klägerin die von den Organen der Arbeitslosenversicherung verneinte Vermittlungsfähigkeit (im Gegensatz zur „bloss“ medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 18) als berufsvorsorgerechtlich massge blich ansieht (Urk. 1 S. 9 und Urk. 14 S. 2), verkennt sie, dass die Vermitt lungs fähigkeit in der Arbeitslosenversicherung auch das subjektive Element der Leis tungsbereitschaft berücksichtigen muss, wogegen es bei der i nvaliden -

und beruf s vorsorgerechtlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit nicht darauf ankommt, ob die medizinisch-theoretisch e Ar beits fähig keit (d.h. die aufgrund der ärztlich festgestellten Einschränkungen in den für die Arbeitsleistung wesentlichen körperlichen und psychischen Funktio nen zu mutbare Arbeitsleistung ) tatsächlich verwertet wird . Mit anderen Worten: Wenn jemand trotz funktionellen Einschränkungen arbeitet, könn en Arbeitge ber und andere Dritt personen überprüfen, welche Arbeitsleistung effektiv er bracht wird . A ber wenn jemand nicht arbeitet, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang allfällige funktionelle Einschränkungen die tat sächlich mög liche Arbeitsleistung vermindern würden . Aus diesem Grund kann die von den Organen der Arbeitslosenversicherung festgestellte Vermittlungs unfähigkeit

nichts über die invaliden- und berufsvorsorgerechtlich massgebliche tatsäch liche Arbeitsfähigkeit aussagen . 2.6

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 zwar keine direkte Bindungswirkung für die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung hat (vgl. E. 2.1), dass aber die dem Urteil zugrunde gelegenen Sachverhaltsfeststel lungen auch für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgeblich sind (vgl. E. 2.2) - zumal keine weiteren sachdienlichen Beweismittel zu den Akten ge reicht wurden (vgl. E. 2.3) - und dass die Klägerin nichts vorzubringen vermag (vgl. Urk. 2.5), was die im besagten Bundesgerichtsurteil aufgrund einer umfas sen den Würdigung der medizinischen Sachlage getroffene Feststellung in Frage stellen könnte, wonach ab Beginn des Jahres 2005 bis zum Beginn der erneuten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. F.___ im Februar 2007 (mithin während rund zweier Jahre) weder eine somatisch noch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewiesen ist (vgl. E. 2.4).

Da die Klägerin während dieser Zeit ein

- bezogen auf die angestammte Tätig keit - rentenausschliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit hätte erzielen können (vgl. E. 1.3) , wurde der zeitliche Konnex zwischen der während der Versicherungs dauer bei der Beklagten eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2004 und der mit den Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2/11) und 24. Januar 2011 (Urk. 2/14) festgestellten Invalidität (ab 1. November bzw. ab 1. Mai 2007) unterbrochen .

Dies bedeutet, dass die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle im Jahr 2007 neu eingetretene Invalidität nicht mehr auf eine während der Versicherungszeit bei der Beklagte n

eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt und die Be klagt e somit nicht mehr verpflichtet werden kann, der Klägerin dafür ab dem 1. Mai 2011 Invalidenleistungen auszurichten.

Da die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, erübrigt es sich, noch vor frageweise

zu prüfen, ob die - offenbar unangefochten in Rechtskraft er wachs enen - Verfügungen der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009 und 24. Januar 2011 auf den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 18. September 2009 genügenden Abklärungen beruhen und damit eine Bindungswirkung hinsicht lich der Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. Mai 2011 entfalten könnten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst