Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, war ab 1. September 2004 in einem 80 % -Pensum als diplomierte Pflegefachfrau bei der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 6/2-4). Am 2 9. Oktober 2009 erlitt sie bei der Arbeit ein Verhebetrauma und war in der Folge mehrheitlich zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben. Per 3 1. Dezember 2010 wurde das Arbeits verhältnis aufgelöst ( Urk. 6/3).
Die BVK liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allge meinme dizin, wiederholt untersuchen ( Urk. 6/6, 6/10). Im Gutachten vom 2. Juli 2011 kam die Vertrauensärztin zum Schluss, dass die Versicherte wegen eines chronischen zerviko-spondylogenen Schmerzsyndroms zu 30 % (bezogen auf ein Pensum von 100 % ) als Pflegefachfrau berufsunfähig sei ( Urk. 2/7). In der Folge untersuchte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, die Versicherte. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht verneinte er (Gutachten vom 8. November 2011, Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 2 7. September 2012 sprach die BVK der Versicherten eine vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 befristete Berufsinvalidenrente von 37,5 % zu ( Urk. 2/10). Daraufhin forderte die Versicherte die Ausrichtung einer Berufsin validenrente von 43 % , was die BVK ablehnte (vgl. „ Einspracheentscheid “ vom 2 5. März 2013, Urk. 2/1).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte der Versicherten bereits zuvor, mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012, eine Viertelsrente
- basierend auf einem (in Anwendung der gemischten Methode ermittelten) Invaliditätsgrad von 48,15 %
- ab 1. Oktober 2010 zugesprochen ( Urk. 2/9). Diese Verfügung war im Zeit punkt des Schreibens vom 2 7. September 2012 aber noch nicht rechts krä ftig, da die Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hatte. 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 ( Urk.
1) liess die Versicherte Klage g egen den Kanton Zürich ( handelnd durch die BVK) erheben mit folgendem Rechtsbe gehren : „1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch ab 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2012 eine Berufsinvalidenrente im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Statuten) zu bezahlen. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2013 eine Erwerbsinvalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 43,45 % zu bezahlen. 3.
Über den Grad der Berufsinvalidität sei gestützt auf § 19 Abs. 3 der Statuten eine Oberexpertise einzuholen.
Der Oberexperte sei durch das Präsidium des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich zu ernennen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.“
Die BVK schloss in der Klageantwort vom 1 3. Juni 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 5). Am 2 6. August 2013 zog die Versicherte die im invalidenversi cherungsrechtlichen Verfahren erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Juni 2012 zurück (vgl. beigezogene Akten IV.2012.00 7 78). Davon gab sie in der gleichentags verfassten Replik Kenntnis ( Urk. 9). An ihren Anträgen hielt sie fest. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 1 9. November 2013 ebenfalls an ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte sie mit Blick auf eine von der Invalidenversicherung per 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellte Ren tenrevision , die Komplettierung der dem Sozialversicherungsgeri cht un d den Parteien zur Verfügung stehenden IV-Akten ( Urk. 13 S. 2). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
An spruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, Perso nen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversi cherung min destens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). 1.2
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvali denrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des
63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längs tens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Be rufsinvali dität wird aufgrund ei ner Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschie den (Abs. 2). Die versi cherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schluss folgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsiden tin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Ober expertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antrag stellerin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen ( Abs. 3).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Erwerbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente. 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali denversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Während die Vorsor ge einrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abwei chendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 E. 1b). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Vorbehalten sind zudem jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung de r Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenver sicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 2 7. September 2012 beziehungs weise des „ Einspracheentscheids “ vom 2 5. März 2013 war einzig der Anspruch der Klägerin auf eine Berufsinvalidenrente ,
d ie sie
- gestützt auf die Abklärun gen bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ - vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 befristete und in masslicher Hinsicht auf 37,5 % festlegte. Zum Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente, dere n Umschreibung mit dem Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung übereinstimmt , hatte sich die Beklagte nicht geäussert, da zu jenem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger, mithin für die Beklagte grundsätzlich verbindlicher Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vo rla g (vgl. dazu auch Urk. 5 S. 4 ). 2.2
Die Klägerin stellt die von der Beklagten vorgenommene Festlegung der Berufsin validenrente in Frage . Deswegen möchte sie diese durch ein Obergut achten im Sinne von § 19 Abs. 3 der BVK-Statuten geklärt haben. Für die Dauer ab 1. Januar 2013 beantragt sie sodann die Ausrichtung einer Erwerbsinvali denrente ( Urk. 1, 9).
Die Beklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Ober begutachtung als nicht erfüllt. Einen über den 3 1. Dezember 2011 hinausgehenden Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente verneint sie. Im vorliegenden Verfahren bestreitet sie zudem das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit. An die Verfügung der Eidge nössischen Invalidenversicherung vom 2 2. Juni 2012 fühlt sie sich nicht gebun den, weil diese offensichtlich unrichtig sei. Der Stand der den Pa rteien und dem Gericht vorhandenen IV-Akten ist August 201 2. Die Komplettierung der IV Akten beantragt die Beklagte, da der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidität ab 1. Januar 2013 in Frage stehe ( Urk. 5, 13). 3. 3.1
Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Str eitge genstand zu definieren. D er Streitgegenstand ergibt sich einzig aus den Rechts begehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 129 V 452 E. 3.2 mit Hinweis). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehr en der Par teien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3, 135 V 141 E. 1.4.2). 3.2
Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversiche rung der Versicherten eine Viertel s rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu. Den der Rente zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von 48.15
% ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 54 % und im Haushaltsbereich von 23.50 % , wobei sie die Klägerin zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau einstufte ( Urk. 2/9).
Diese Verfügung sowie der ihr vorangegangene Vorbescheid wurden der Beklag ten zugestellt, blieb en von dieser aber unangefochten. Damit ist sie grund sätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Dies gilt indessen lediglich in Bezug auf die erwerblichen Feststellungen. Da der nicht erwerbliche Teil in der Vorsorge nicht versichert ist, ist für die berufliche Vor sorge grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerbli chen Bereich resultiert (BGE 120 V 106). Unter dem Vorbehalt der offensichtli chen Unrichtigkeit (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) ist somit für die Beklagte der Invaliditätsgrad von 54 % massgebend. 4. 4.1
Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 zu prüfen. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 besteht gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung eine erwerbliche Invalidität von 54 % . Im Falle einer Bindungswirkung besteht aufgrund der Koinzidenz zwischen der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorgen und IV-Invalidenrenten ( Art. 26 Abs. 1 BVG, E. 1.1 hievor ) ab 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch in diesem Umfang. 4.2
Die IV-Stelle stellte bei ihrem Rentenentscheid, soweit den erwerblichen Bereich b etreffend, auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2. Mai 2011 ab. Darin w urde die Arbeitsfä higkeit der Klägerin als Krankenpflegerin zufolge leichter Osteochondrose und linksbetonter Diskusprotrusion C5/6 mit Foramenstenose links ohne Nerven wurzelkompression als dahingeh end eingeschränkt erachtet, als körperlich belastende Tätigkeiten, die mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können. Ab Sep tember 2009 wurde zudem wegen einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden reak tiven mittelgradigen Episode (ICD-10 F32.1) eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 % -Pensum) attestiert (beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/41/20 21 ). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Invalidenversicherung auf den Lohnausweis 2009 ab. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (TA1, Anforderungsniveau 4), was bei den entsprechenden Beträgen von Fr. 69‘801.-- und Fr. 31‘890.-- den Invaliditätsgrad von 54 % ergab ( Urk. 2/9; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/60+70+80). 4.3
Die Beklagte erachtet die Verfügung vom 2 2. Juni 2012 wegen des von der IV Stelle angestellte n Einkommensvergleich s
und der fehlenden
Leistungsbe fristung als offensichtlich unrichtig. Die ihrer Ansicht nach unentbehrliche Befristung der Invalidenrente begründet sie mit dem Gutachten von Dr. A.___ ( Urk. 5 S. 5 ff.,
Urk. 13 S. 4). Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte im Gutachten vom 8. November 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Eine Einschrän kung der Berufsfähigkeit als Pflegefachfrau in einem 80 % -Pensum verneinte er. In Würdigung des ihm vorliegenden B.___ -Gutachtens kritisierte er die darin gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode als nicht nachvollziehbar ( Urk. 2/8 S. 21 ff.). Der zuständige psychiatrische B.___ -Gut achter, welchem die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ zur Stellungnahme vorgelegt wurde, befand seinerseits, dessen Befunde wiesen eher auf eine mit telgradige depressive Episode hin. An der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose hielt er fest. Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. A.___ , die eine andere Einschätzung nahe legen würden, verneinte er, auch wenn er nicht aus schloss, dass im Zeitraum, welcher zwischen den Begutacht ungen lag, eine leichte Besserung der depressiven Störung eingetreten sei ( Urk. 2/5; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/75). In Würdigung dieser Akten kam Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 2 0. Februar 2012 zum Schluss, dass am B.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 festzuhalten sei ( Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/16). 4.4
Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Die unterschiedlichen gutachter lichen Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter und von Dr. A.___ sind nicht auf objektiv feststellbare Gesichtspunkte zurück zuführen, welche im Rahmen einer der beiden psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären, sondern beruhen auf einer unterschiedlichen Interpretation der vorhandenen Befunde. Damit kann das Gutachten des B.___ , auf welches sich der IV-Entscheid stützt, von Vornherein nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Soweit die Beklagte aus dem Gutachten von Dr. A.___ herauslesen will, dieser habe eine Verbesserung des depressiven Geschehens ausgemacht ( Urk. 13 S. 4; beizgezo gene Akten IV.2012.00778 Urk. 11 S. 6) , geht sie fehl . Solches hat er nie behauptet und geht aus seinem Gutachten auch nicht hervor.
Für eine L eis tungsbefristung best and daher keine Grundlage. 4.5
Hinsichtlich des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichs moniert die Beklagte die Festlegung des Invalideneinkommens. Sie beanstandet zwar nicht, dass auf den LSE-Tabellenlohn TA1 abgestellt wurde, ist aber der Meinung, dass nicht auf den Zentralwert des Anforderungsniveau s 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzus tellen sei , sondern vielmehr auf das
(geschlechts spezifische) Einkommen im Gesundheitswesen (Heime) im Anfor derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse). Indem die IV-Stelle auf das Anforderungsniveau 4 abstellte, ging sie implizit davon aus, dass der Klägerin die Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar sei . Diese Einschätzung ist angesichts der Tatsache, dass der Klägerin Tätigkeiten, die mit hä ufigen inkli nierten und rotierten Körperhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nur noch beschränkt möglich sind, vertretbar. Die Beklagte kommt bei ihrem auf dem Anforderungsniveau 3 fussenden Einkommensvergleich auf eine Erwerbseinkommenseinbusse von 52 % , welche nur geringfügig vom von der IV-Stelle errechneten Invaliditäts grad von 54 % abweicht ( beigezoge ne Akten IV.2012.00778 Urk. 11 S. 6). Bereits daraus ist zu ersehen, dass das Vorgehen der Invalidenversicherung nic ht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann. 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist die Beklagte an die Verfügung der Invalidenversiche rung vom 2 2. Juni 2012 gebunden. Da der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen in die Versi cherungszeit bei der Beklagten fiel, ist diese leistungspflichtig.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Stiftung Y.___ endete per 3 1. Dezember 201 0. Die Erwerbsinvalidenrente setzt gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung bereits ab 1. Oktober 2010 ein. Damit stellt sich die Fra ge nach der Berufsinvalidität vom
1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 gar nicht mehr, was die Klägerin verkennt. Aus diesem Grund besteht auch keine Grundlage für die Einholung einer Oberexpertise im Sinne von § 19 Abs. 3 der Statuten.
Dass die Klägerin für die Dauer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 die Zuspre chung einer Berufs- statt einer Erwerbsinvalidenrente beantragte, schadet nicht. Ihr Rechtsbegehren geht letztlich auf die Zusprechung von Rentenleistun gen aus der beruflichen Vorsorge, wo mit der Streitgegenstand hinreichend definiert ist
( vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.2). Durch die Feststel lungen der Invalidenversicherung wurde der Umfang der Leistungspflicht aus dem obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge festgelegt. Dem kann sich die Beklagte nicht entziehen, indem sie
lediglich eine (auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Deze mber 2011 befristete ) Invalidität von 37,5 % anerkennt. Abzuwe isen ist sodann ihr Antrag auf Komplettierung der Akten der Eidgenös sischen Invali denversicherung. Eine allfällige spätere Rentenrevision durch die Invalidenversicherung tut in diesem Verfahren nichts zur Sache. 5.2
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, kein beziffertes Klagebegehren vorliegt und überdies auch eine allfällige Über entschädigung zu berücksichtigen ist, ist die vorliegende Klage gemäss ständi ger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte - über den Antrag der Klägerin hinausgehend - grundsätzlich zu verpflichten ist, de r Klä ger in ab 1. Januar 201 2 eine (Erwerbs-) Invalidenrente auf der Basis von 54 % auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichti gen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Insgesamt erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägeri n ab 1. Januar 2012 eine (Erwerbs-)In validenrente in der Höhe von 54 % aus zurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, war ab 1. September 2004 in einem 80 % -Pensum als diplomierte Pflegefachfrau bei der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 6/2-4). Am 2 9. Oktober 2009 erlitt sie bei der Arbeit ein Verhebetrauma und war in der Folge mehrheitlich zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben. Per 3 1. Dezember 2010 wurde das Arbeits verhältnis aufgelöst ( Urk. 6/3).
Die BVK liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allge meinme dizin, wiederholt untersuchen ( Urk. 6/6, 6/10). Im Gutachten vom 2. Juli 2011 kam die Vertrauensärztin zum Schluss, dass die Versicherte wegen eines chronischen zerviko-spondylogenen Schmerzsyndroms zu 30 % (bezogen auf ein Pensum von 100 % ) als Pflegefachfrau berufsunfähig sei ( Urk. 2/7). In der Folge untersuchte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, die Versicherte. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht verneinte er (Gutachten vom 8. November 2011, Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 2 7. September 2012 sprach die BVK der Versicherten eine vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 befristete Berufsinvalidenrente von 37,5 % zu ( Urk. 2/10). Daraufhin forderte die Versicherte die Ausrichtung einer Berufsin validenrente von 43 % , was die BVK ablehnte (vgl. „ Einspracheentscheid “ vom 2 5. März 2013, Urk. 2/1).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte der Versicherten bereits zuvor, mit Verfügung vom
E. 1.1 An spruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, Perso nen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversi cherung min destens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
E. 1.2 Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvali denrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des
63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längs tens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Be rufsinvali dität wird aufgrund ei ner Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschie den (Abs. 2). Die versi cherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schluss folgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsiden tin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Ober expertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antrag stellerin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen ( Abs. 3).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Erwerbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente.
E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali denversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Während die Vorsor ge einrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abwei chendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 E. 1b). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Vorbehalten sind zudem jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung de r Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenver sicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2013 eine Erwerbsinvalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 43,45 % zu bezahlen.
E. 2.1 Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 2 7. September 2012 beziehungs weise des „ Einspracheentscheids “ vom 2 5. März 2013 war einzig der Anspruch der Klägerin auf eine Berufsinvalidenrente ,
d ie sie
- gestützt auf die Abklärun gen bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ - vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 befristete und in masslicher Hinsicht auf 37,5 % festlegte. Zum Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente, dere n Umschreibung mit dem Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung übereinstimmt , hatte sich die Beklagte nicht geäussert, da zu jenem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger, mithin für die Beklagte grundsätzlich verbindlicher Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vo rla g (vgl. dazu auch Urk. 5 S. 4 ).
E. 2.2 Die Klägerin stellt die von der Beklagten vorgenommene Festlegung der Berufsin validenrente in Frage . Deswegen möchte sie diese durch ein Obergut achten im Sinne von § 19 Abs. 3 der BVK-Statuten geklärt haben. Für die Dauer ab 1. Januar 2013 beantragt sie sodann die Ausrichtung einer Erwerbsinvali denrente ( Urk. 1, 9).
Die Beklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Ober begutachtung als nicht erfüllt. Einen über den 3 1. Dezember 2011 hinausgehenden Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente verneint sie. Im vorliegenden Verfahren bestreitet sie zudem das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit. An die Verfügung der Eidge nössischen Invalidenversicherung vom 2 2. Juni 2012 fühlt sie sich nicht gebun den, weil diese offensichtlich unrichtig sei. Der Stand der den Pa rteien und dem Gericht vorhandenen IV-Akten ist August 201 2. Die Komplettierung der IV Akten beantragt die Beklagte, da der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidität ab 1. Januar 2013 in Frage stehe ( Urk. 5, 13). 3.
E. 3 der Statuten eine Oberexpertise einzuholen.
Der Oberexperte sei durch das Präsidium des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich zu ernennen.
E. 3.1 Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Str eitge genstand zu definieren. D er Streitgegenstand ergibt sich einzig aus den Rechts begehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 129 V 452 E. 3.2 mit Hinweis). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehr en der Par teien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3, 135 V 141 E. 1.4.2).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversiche rung der Versicherten eine Viertel s rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu. Den der Rente zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von 48.15
% ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 54 % und im Haushaltsbereich von 23.50 % , wobei sie die Klägerin zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau einstufte ( Urk. 2/9).
Diese Verfügung sowie der ihr vorangegangene Vorbescheid wurden der Beklag ten zugestellt, blieb en von dieser aber unangefochten. Damit ist sie grund sätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Dies gilt indessen lediglich in Bezug auf die erwerblichen Feststellungen. Da der nicht erwerbliche Teil in der Vorsorge nicht versichert ist, ist für die berufliche Vor sorge grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerbli chen Bereich resultiert (BGE 120 V 106). Unter dem Vorbehalt der offensichtli chen Unrichtigkeit (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) ist somit für die Beklagte der Invaliditätsgrad von 54 % massgebend. 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.“
Die BVK schloss in der Klageantwort vom 1 3. Juni 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 5). Am 2 6. August 2013 zog die Versicherte die im invalidenversi cherungsrechtlichen Verfahren erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Juni 2012 zurück (vgl. beigezogene Akten IV.2012.00
E. 4.1 Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 zu prüfen. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 besteht gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung eine erwerbliche Invalidität von 54 % . Im Falle einer Bindungswirkung besteht aufgrund der Koinzidenz zwischen der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorgen und IV-Invalidenrenten ( Art. 26 Abs. 1 BVG, E. 1.1 hievor ) ab 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch in diesem Umfang.
E. 4.2 Die IV-Stelle stellte bei ihrem Rentenentscheid, soweit den erwerblichen Bereich b etreffend, auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2. Mai 2011 ab. Darin w urde die Arbeitsfä higkeit der Klägerin als Krankenpflegerin zufolge leichter Osteochondrose und linksbetonter Diskusprotrusion C5/6 mit Foramenstenose links ohne Nerven wurzelkompression als dahingeh end eingeschränkt erachtet, als körperlich belastende Tätigkeiten, die mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können. Ab Sep tember 2009 wurde zudem wegen einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden reak tiven mittelgradigen Episode (ICD-10 F32.1) eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 % -Pensum) attestiert (beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/41/20 21 ). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Invalidenversicherung auf den Lohnausweis 2009 ab. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (TA1, Anforderungsniveau 4), was bei den entsprechenden Beträgen von Fr. 69‘801.-- und Fr. 31‘890.-- den Invaliditätsgrad von 54 % ergab ( Urk. 2/9; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/60+70+80).
E. 4.3 Die Beklagte erachtet die Verfügung vom 2 2. Juni 2012 wegen des von der IV Stelle angestellte n Einkommensvergleich s
und der fehlenden
Leistungsbe fristung als offensichtlich unrichtig. Die ihrer Ansicht nach unentbehrliche Befristung der Invalidenrente begründet sie mit dem Gutachten von Dr. A.___ ( Urk. 5 S. 5 ff.,
Urk. 13 S. 4). Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte im Gutachten vom 8. November 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Eine Einschrän kung der Berufsfähigkeit als Pflegefachfrau in einem 80 % -Pensum verneinte er. In Würdigung des ihm vorliegenden B.___ -Gutachtens kritisierte er die darin gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode als nicht nachvollziehbar ( Urk. 2/8 S. 21 ff.). Der zuständige psychiatrische B.___ -Gut achter, welchem die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ zur Stellungnahme vorgelegt wurde, befand seinerseits, dessen Befunde wiesen eher auf eine mit telgradige depressive Episode hin. An der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose hielt er fest. Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. A.___ , die eine andere Einschätzung nahe legen würden, verneinte er, auch wenn er nicht aus schloss, dass im Zeitraum, welcher zwischen den Begutacht ungen lag, eine leichte Besserung der depressiven Störung eingetreten sei ( Urk. 2/5; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/75). In Würdigung dieser Akten kam Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 2 0. Februar 2012 zum Schluss, dass am B.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 festzuhalten sei ( Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/16).
E. 4.4 Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Die unterschiedlichen gutachter lichen Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter und von Dr. A.___ sind nicht auf objektiv feststellbare Gesichtspunkte zurück zuführen, welche im Rahmen einer der beiden psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären, sondern beruhen auf einer unterschiedlichen Interpretation der vorhandenen Befunde. Damit kann das Gutachten des B.___ , auf welches sich der IV-Entscheid stützt, von Vornherein nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Soweit die Beklagte aus dem Gutachten von Dr. A.___ herauslesen will, dieser habe eine Verbesserung des depressiven Geschehens ausgemacht ( Urk. 13 S. 4; beizgezo gene Akten IV.2012.00778 Urk.
E. 4.5 Hinsichtlich des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichs moniert die Beklagte die Festlegung des Invalideneinkommens. Sie beanstandet zwar nicht, dass auf den LSE-Tabellenlohn TA1 abgestellt wurde, ist aber der Meinung, dass nicht auf den Zentralwert des Anforderungsniveau s 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzus tellen sei , sondern vielmehr auf das
(geschlechts spezifische) Einkommen im Gesundheitswesen (Heime) im Anfor derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse). Indem die IV-Stelle auf das Anforderungsniveau 4 abstellte, ging sie implizit davon aus, dass der Klägerin die Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar sei . Diese Einschätzung ist angesichts der Tatsache, dass der Klägerin Tätigkeiten, die mit hä ufigen inkli nierten und rotierten Körperhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nur noch beschränkt möglich sind, vertretbar. Die Beklagte kommt bei ihrem auf dem Anforderungsniveau 3 fussenden Einkommensvergleich auf eine Erwerbseinkommenseinbusse von 52 % , welche nur geringfügig vom von der IV-Stelle errechneten Invaliditäts grad von 54 % abweicht ( beigezoge ne Akten IV.2012.00778 Urk.
E. 7 78). Davon gab sie in der gleichentags verfassten Replik Kenntnis ( Urk. 9). An ihren Anträgen hielt sie fest. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 1 9. November 2013 ebenfalls an ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte sie mit Blick auf eine von der Invalidenversicherung per 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellte Ren tenrevision , die Komplettierung der dem Sozialversicherungsgeri cht un d den Parteien zur Verfügung stehenden IV-Akten ( Urk. 13 S. 2). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 S. 6). Bereits daraus ist zu ersehen, dass das Vorgehen der Invalidenversicherung nic ht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann. 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist die Beklagte an die Verfügung der Invalidenversiche rung vom 2 2. Juni 2012 gebunden. Da der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen in die Versi cherungszeit bei der Beklagten fiel, ist diese leistungspflichtig.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Stiftung Y.___ endete per 3 1. Dezember 201 0. Die Erwerbsinvalidenrente setzt gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung bereits ab 1. Oktober 2010 ein. Damit stellt sich die Fra ge nach der Berufsinvalidität vom
1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 gar nicht mehr, was die Klägerin verkennt. Aus diesem Grund besteht auch keine Grundlage für die Einholung einer Oberexpertise im Sinne von § 19 Abs. 3 der Statuten.
Dass die Klägerin für die Dauer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 die Zuspre chung einer Berufs- statt einer Erwerbsinvalidenrente beantragte, schadet nicht. Ihr Rechtsbegehren geht letztlich auf die Zusprechung von Rentenleistun gen aus der beruflichen Vorsorge, wo mit der Streitgegenstand hinreichend definiert ist
( vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.2). Durch die Feststel lungen der Invalidenversicherung wurde der Umfang der Leistungspflicht aus dem obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge festgelegt. Dem kann sich die Beklagte nicht entziehen, indem sie
lediglich eine (auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Deze mber 2011 befristete ) Invalidität von 37,5 % anerkennt. Abzuwe isen ist sodann ihr Antrag auf Komplettierung der Akten der Eidgenös sischen Invali denversicherung. Eine allfällige spätere Rentenrevision durch die Invalidenversicherung tut in diesem Verfahren nichts zur Sache. 5.2
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, kein beziffertes Klagebegehren vorliegt und überdies auch eine allfällige Über entschädigung zu berücksichtigen ist, ist die vorliegende Klage gemäss ständi ger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte - über den Antrag der Klägerin hinausgehend - grundsätzlich zu verpflichten ist, de r Klä ger in ab 1. Januar 201 2 eine (Erwerbs-) Invalidenrente auf der Basis von 54 % auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichti gen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Insgesamt erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägeri n ab 1. Januar 2012 eine (Erwerbs-)In validenrente in der Höhe von 54 % aus zurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00028 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi Stünzi Weber Rechtsanwälte Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen gegen Kanton Zürich Beklagter handelnd durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, war ab 1. September 2004 in einem 80 % -Pensum als diplomierte Pflegefachfrau bei der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 6/2-4). Am 2 9. Oktober 2009 erlitt sie bei der Arbeit ein Verhebetrauma und war in der Folge mehrheitlich zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben. Per 3 1. Dezember 2010 wurde das Arbeits verhältnis aufgelöst ( Urk. 6/3).
Die BVK liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allge meinme dizin, wiederholt untersuchen ( Urk. 6/6, 6/10). Im Gutachten vom 2. Juli 2011 kam die Vertrauensärztin zum Schluss, dass die Versicherte wegen eines chronischen zerviko-spondylogenen Schmerzsyndroms zu 30 % (bezogen auf ein Pensum von 100 % ) als Pflegefachfrau berufsunfähig sei ( Urk. 2/7). In der Folge untersuchte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, die Versicherte. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht verneinte er (Gutachten vom 8. November 2011, Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 2 7. September 2012 sprach die BVK der Versicherten eine vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 befristete Berufsinvalidenrente von 37,5 % zu ( Urk. 2/10). Daraufhin forderte die Versicherte die Ausrichtung einer Berufsin validenrente von 43 % , was die BVK ablehnte (vgl. „ Einspracheentscheid “ vom 2 5. März 2013, Urk. 2/1).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte der Versicherten bereits zuvor, mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012, eine Viertelsrente
- basierend auf einem (in Anwendung der gemischten Methode ermittelten) Invaliditätsgrad von 48,15 %
- ab 1. Oktober 2010 zugesprochen ( Urk. 2/9). Diese Verfügung war im Zeit punkt des Schreibens vom 2 7. September 2012 aber noch nicht rechts krä ftig, da die Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hatte. 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 ( Urk.
1) liess die Versicherte Klage g egen den Kanton Zürich ( handelnd durch die BVK) erheben mit folgendem Rechtsbe gehren : „1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch ab 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2012 eine Berufsinvalidenrente im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Statuten) zu bezahlen. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2013 eine Erwerbsinvalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 43,45 % zu bezahlen. 3.
Über den Grad der Berufsinvalidität sei gestützt auf § 19 Abs. 3 der Statuten eine Oberexpertise einzuholen.
Der Oberexperte sei durch das Präsidium des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich zu ernennen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.“
Die BVK schloss in der Klageantwort vom 1 3. Juni 2013 auf Abweisung der Klage ( Urk. 5). Am 2 6. August 2013 zog die Versicherte die im invalidenversi cherungsrechtlichen Verfahren erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Juni 2012 zurück (vgl. beigezogene Akten IV.2012.00 7 78). Davon gab sie in der gleichentags verfassten Replik Kenntnis ( Urk. 9). An ihren Anträgen hielt sie fest. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 1 9. November 2013 ebenfalls an ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte sie mit Blick auf eine von der Invalidenversicherung per 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellte Ren tenrevision , die Komplettierung der dem Sozialversicherungsgeri cht un d den Parteien zur Verfügung stehenden IV-Akten ( Urk. 13 S. 2). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
An spruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, Perso nen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversi cherung min destens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). 1.2
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvali denrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des
63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längs tens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Be rufsinvali dität wird aufgrund ei ner Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschie den (Abs. 2). Die versi cherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schluss folgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsiden tin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Ober expertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antrag stellerin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen ( Abs. 3).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausge richtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Erwerbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente. 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali denversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Während die Vorsor ge einrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abwei chendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 E. 1b). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Vorbehalten sind zudem jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung de r Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenver sicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 2 7. September 2012 beziehungs weise des „ Einspracheentscheids “ vom 2 5. März 2013 war einzig der Anspruch der Klägerin auf eine Berufsinvalidenrente ,
d ie sie
- gestützt auf die Abklärun gen bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ - vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2011 befristete und in masslicher Hinsicht auf 37,5 % festlegte. Zum Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente, dere n Umschreibung mit dem Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung übereinstimmt , hatte sich die Beklagte nicht geäussert, da zu jenem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger, mithin für die Beklagte grundsätzlich verbindlicher Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vo rla g (vgl. dazu auch Urk. 5 S. 4 ). 2.2
Die Klägerin stellt die von der Beklagten vorgenommene Festlegung der Berufsin validenrente in Frage . Deswegen möchte sie diese durch ein Obergut achten im Sinne von § 19 Abs. 3 der BVK-Statuten geklärt haben. Für die Dauer ab 1. Januar 2013 beantragt sie sodann die Ausrichtung einer Erwerbsinvali denrente ( Urk. 1, 9).
Die Beklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Ober begutachtung als nicht erfüllt. Einen über den 3 1. Dezember 2011 hinausgehenden Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente verneint sie. Im vorliegenden Verfahren bestreitet sie zudem das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit. An die Verfügung der Eidge nössischen Invalidenversicherung vom 2 2. Juni 2012 fühlt sie sich nicht gebun den, weil diese offensichtlich unrichtig sei. Der Stand der den Pa rteien und dem Gericht vorhandenen IV-Akten ist August 201 2. Die Komplettierung der IV Akten beantragt die Beklagte, da der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidität ab 1. Januar 2013 in Frage stehe ( Urk. 5, 13). 3. 3.1
Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Str eitge genstand zu definieren. D er Streitgegenstand ergibt sich einzig aus den Rechts begehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 129 V 452 E. 3.2 mit Hinweis). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehr en der Par teien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3, 135 V 141 E. 1.4.2). 3.2
Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversiche rung der Versicherten eine Viertel s rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu. Den der Rente zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von 48.15
% ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 54 % und im Haushaltsbereich von 23.50 % , wobei sie die Klägerin zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau einstufte ( Urk. 2/9).
Diese Verfügung sowie der ihr vorangegangene Vorbescheid wurden der Beklag ten zugestellt, blieb en von dieser aber unangefochten. Damit ist sie grund sätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Dies gilt indessen lediglich in Bezug auf die erwerblichen Feststellungen. Da der nicht erwerbliche Teil in der Vorsorge nicht versichert ist, ist für die berufliche Vor sorge grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerbli chen Bereich resultiert (BGE 120 V 106). Unter dem Vorbehalt der offensichtli chen Unrichtigkeit (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) ist somit für die Beklagte der Invaliditätsgrad von 54 % massgebend. 4. 4.1
Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 zu prüfen. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 besteht gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung eine erwerbliche Invalidität von 54 % . Im Falle einer Bindungswirkung besteht aufgrund der Koinzidenz zwischen der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorgen und IV-Invalidenrenten ( Art. 26 Abs. 1 BVG, E. 1.1 hievor ) ab 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch in diesem Umfang. 4.2
Die IV-Stelle stellte bei ihrem Rentenentscheid, soweit den erwerblichen Bereich b etreffend, auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2. Mai 2011 ab. Darin w urde die Arbeitsfä higkeit der Klägerin als Krankenpflegerin zufolge leichter Osteochondrose und linksbetonter Diskusprotrusion C5/6 mit Foramenstenose links ohne Nerven wurzelkompression als dahingeh end eingeschränkt erachtet, als körperlich belastende Tätigkeiten, die mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhal tungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können. Ab Sep tember 2009 wurde zudem wegen einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden reak tiven mittelgradigen Episode (ICD-10 F32.1) eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 % -Pensum) attestiert (beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/41/20 21 ). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Invalidenversicherung auf den Lohnausweis 2009 ab. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (TA1, Anforderungsniveau 4), was bei den entsprechenden Beträgen von Fr. 69‘801.-- und Fr. 31‘890.-- den Invaliditätsgrad von 54 % ergab ( Urk. 2/9; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/60+70+80). 4.3
Die Beklagte erachtet die Verfügung vom 2 2. Juni 2012 wegen des von der IV Stelle angestellte n Einkommensvergleich s
und der fehlenden
Leistungsbe fristung als offensichtlich unrichtig. Die ihrer Ansicht nach unentbehrliche Befristung der Invalidenrente begründet sie mit dem Gutachten von Dr. A.___ ( Urk. 5 S. 5 ff.,
Urk. 13 S. 4). Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte im Gutachten vom 8. November 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Eine Einschrän kung der Berufsfähigkeit als Pflegefachfrau in einem 80 % -Pensum verneinte er. In Würdigung des ihm vorliegenden B.___ -Gutachtens kritisierte er die darin gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode als nicht nachvollziehbar ( Urk. 2/8 S. 21 ff.). Der zuständige psychiatrische B.___ -Gut achter, welchem die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ zur Stellungnahme vorgelegt wurde, befand seinerseits, dessen Befunde wiesen eher auf eine mit telgradige depressive Episode hin. An der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose hielt er fest. Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. A.___ , die eine andere Einschätzung nahe legen würden, verneinte er, auch wenn er nicht aus schloss, dass im Zeitraum, welcher zwischen den Begutacht ungen lag, eine leichte Besserung der depressiven Störung eingetreten sei ( Urk. 2/5; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/75). In Würdigung dieser Akten kam Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 2 0. Februar 2012 zum Schluss, dass am B.___ -Gutachten vom 2. Mai 2011 festzuhalten sei ( Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/16). 4.4
Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Die unterschiedlichen gutachter lichen Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter und von Dr. A.___ sind nicht auf objektiv feststellbare Gesichtspunkte zurück zuführen, welche im Rahmen einer der beiden psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären, sondern beruhen auf einer unterschiedlichen Interpretation der vorhandenen Befunde. Damit kann das Gutachten des B.___ , auf welches sich der IV-Entscheid stützt, von Vornherein nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Soweit die Beklagte aus dem Gutachten von Dr. A.___ herauslesen will, dieser habe eine Verbesserung des depressiven Geschehens ausgemacht ( Urk. 13 S. 4; beizgezo gene Akten IV.2012.00778 Urk. 11 S. 6) , geht sie fehl . Solches hat er nie behauptet und geht aus seinem Gutachten auch nicht hervor.
Für eine L eis tungsbefristung best and daher keine Grundlage. 4.5
Hinsichtlich des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichs moniert die Beklagte die Festlegung des Invalideneinkommens. Sie beanstandet zwar nicht, dass auf den LSE-Tabellenlohn TA1 abgestellt wurde, ist aber der Meinung, dass nicht auf den Zentralwert des Anforderungsniveau s 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzus tellen sei , sondern vielmehr auf das
(geschlechts spezifische) Einkommen im Gesundheitswesen (Heime) im Anfor derungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse). Indem die IV-Stelle auf das Anforderungsniveau 4 abstellte, ging sie implizit davon aus, dass der Klägerin die Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar sei . Diese Einschätzung ist angesichts der Tatsache, dass der Klägerin Tätigkeiten, die mit hä ufigen inkli nierten und rotierten Körperhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nur noch beschränkt möglich sind, vertretbar. Die Beklagte kommt bei ihrem auf dem Anforderungsniveau 3 fussenden Einkommensvergleich auf eine Erwerbseinkommenseinbusse von 52 % , welche nur geringfügig vom von der IV-Stelle errechneten Invaliditäts grad von 54 % abweicht ( beigezoge ne Akten IV.2012.00778 Urk. 11 S. 6). Bereits daraus ist zu ersehen, dass das Vorgehen der Invalidenversicherung nic ht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann. 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist die Beklagte an die Verfügung der Invalidenversiche rung vom 2 2. Juni 2012 gebunden. Da der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen in die Versi cherungszeit bei der Beklagten fiel, ist diese leistungspflichtig.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Stiftung Y.___ endete per 3 1. Dezember 201 0. Die Erwerbsinvalidenrente setzt gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung bereits ab 1. Oktober 2010 ein. Damit stellt sich die Fra ge nach der Berufsinvalidität vom
1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 gar nicht mehr, was die Klägerin verkennt. Aus diesem Grund besteht auch keine Grundlage für die Einholung einer Oberexpertise im Sinne von § 19 Abs. 3 der Statuten.
Dass die Klägerin für die Dauer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 die Zuspre chung einer Berufs- statt einer Erwerbsinvalidenrente beantragte, schadet nicht. Ihr Rechtsbegehren geht letztlich auf die Zusprechung von Rentenleistun gen aus der beruflichen Vorsorge, wo mit der Streitgegenstand hinreichend definiert ist
( vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.2). Durch die Feststel lungen der Invalidenversicherung wurde der Umfang der Leistungspflicht aus dem obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge festgelegt. Dem kann sich die Beklagte nicht entziehen, indem sie
lediglich eine (auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Deze mber 2011 befristete ) Invalidität von 37,5 % anerkennt. Abzuwe isen ist sodann ihr Antrag auf Komplettierung der Akten der Eidgenös sischen Invali denversicherung. Eine allfällige spätere Rentenrevision durch die Invalidenversicherung tut in diesem Verfahren nichts zur Sache. 5.2
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, kein beziffertes Klagebegehren vorliegt und überdies auch eine allfällige Über entschädigung zu berücksichtigen ist, ist die vorliegende Klage gemäss ständi ger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte - über den Antrag der Klägerin hinausgehend - grundsätzlich zu verpflichten ist, de r Klä ger in ab 1. Januar 201 2 eine (Erwerbs-) Invalidenrente auf der Basis von 54 % auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichti gen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Insgesamt erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägeri n ab 1. Januar 2012 eine (Erwerbs-)In validenrente in der Höhe von 54 % aus zurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Stünzi - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger