Sachverhalt
1.
Der 1947 geborene X.___
war seit 1. Juni 1983 bei der Gastro Social Pensionskasse (damals Stiftung Betriebliche Altersvorsorge Wirte [BAV]), deren Rückversicherer die Swiss Life AG (damals: die Rentenanstalt)
ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/1), in der freiwilligen betrieblichen Al ters vorsorge Wirte (BAV 1), Plan 3, versichert (Urk. 6/43 f., Urk. 5, Urk. 14/22) . Ab dem 1. März 1999 wurde ihm aufgrund einer durch ein psychisches Leiden be dingten 100%igen Invalidität
– im Auftrag der GastroSocial Pensionskasse – von der Swiss Life AG eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2‘800.-- pro Quartal ausgerichtet (Urk . 5, Urk. 6/38, Urk. 6/4 0 f., Urk. 9 S. 2 f., Urk. 10/1 f.) . Da der – Ende November 2000 beziehungsweise Mitte April 2001 nach Y.___ aus ge wanderte (Urk. 1 S.
2, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/3, Urk. 13/1 S. 7) – Versi cherte das ihm von der Swiss Life AG
ab 2006 wegen der ab dann verlangten Zahlung ins Aus land (Urk. 10/4) jährlich zugestellte Formular „Lebensnachweis“ im Jahr 2007 nicht zurückgesandt hatte, stell t e diese die Rentenzahlungen per 30. Septemb er 2007 ein (Urk. 5, Urk. 9 S. 3) . Nachdem sich der Versicher te am 9. August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet (Urk. 2/5) und dieser im Sep tember 2012 das un terzeichnete Formular „Lebensnachweis“ (Urk. 6/13) hatte zukommen lassen, wur den ihm die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. Septem ber 2012 nachgezahlt (Urk. 6/36) . Infolge Erreichung des ordentlichen Pen sio nie rungsal ters zu diesem Zeitpunkt (vgl. auch Urk. 14/22)
überwies die Swiss Life
AG
der GastroSocial Pensionskasse, die zwischenzeitlich am 27. Au gust 2012 vom Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente ersucht worden war (Urk. 2/11),
das gesamte an gesparte Alterskapital, welche s die GastroSocial Pen sionskasse ihrerseits - abzü glich Quellensteuer
– dem Versicherten aus rich te te
(Urk. 6/17, Urk. 6/27 f., Urk. 9 S. 4) . Hiegegen opponierte der Versicherte, der sein
Altersguthaben in Form einer Rente zu beziehen wünschte,
wiederholt (schrift lich
und telefonisch) sowohl bei der GastroSocial Pensionskasse als auch bei der Swiss Life AG (Urk. 5, Urk. 6/5, Urk. 6/8 ff.).
B eide Versicherungsträger
ver neinten
– unter Hinweis auf das anwendbare Reglement – den Anspruch auf eine Aus zah lung des Sparguthabens in Rentenform (vgl. etwa Urk. 6/21, Urk. 6/23). 2.
Am 21. März 2013 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und gegen die GastroSocial Pensionskasse mit dem sinngemässen Rechtsbe gehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihm auf den in der Periode vom 1. Oktober 2007 bis 31. September 2012 fällig gewordenen Invalidenrenten be treffni sse n
für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts ei nen Verzugszins von 5 % auszurichten und ihm sein Altersgut haben in Ren tenform auszuzahlen . Überdies sei ihm Schadenersatz zuzusprechen (Urk. 1). Die Beklag ten schlossen am 17. April 2013 (Klageantwort Beklagte 2; Urk. 5) bezie hungs weise am 10. Juli 2013 (Klageantwort Beklagte 1; Urk. 9) auf Abweisung der Klage, wobei die Beklagte 1 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä gers beantragte. Replicando ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren inso fern, als er zusätzlich um Zusprechung einer Genugtuung ersuchte (Urk. 13/1-2); die Beklagten hielten
duplicando (Urk. 17 f .) an ihren Rechtsbe gehren fest, was den jeweilig anderen Parteien am 3. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 9 des Reglement s Freiwillige Vorsorge BAV1 der GastroSocial Pen si onskasse in der seit
1. Januar 2010 in Kraft stehenden Version (Reglement; Urk. 6/1)
werden fällige Leistungen am schweizerischen Wohnsitz des An spruchs berechtigten ausbezahlt. Bei ausländischem Wohnsitz kann die Gastro Social Pen sionskasse die Leistungen mit befreiender Wirkung an eine mit dem Anspruchs berechtigten vereinbarte Zahlstelle in der S chweiz überweisen (Ziff. 9.1). D ie nach
diesem Reglement vorgesehenen jährlichen Renten werden in vierteljährlich vor s chüssigen Raten ausbezahlt (Ziff. 9.2). Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, spätestens aber am E nde des Monats, in welchem die v ersicherte Person stirbt beziehungsweise das Rücktrittsalter er reicht (Ziff. 9.3). 1.2
Nach Art. 10 des Reglements haben die versicherten Personen beziehungsweise deren Hinterlassene jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versi che rung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von An sprüchen auf Vorsorgeleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen (Ziff. 10. 1). Die GastroSocial Pensionskasse lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung der genannten Pflichten ergebenden Folgen ab. Sie behält sich die Rückforderung zu viel bezahlt er Leistungen vor (Ziff. 10.2). 1.3
Laut Art. 16 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf das Alters kapital, wenn sie das Rücktrittsalter erreicht (Ziff. 16.1). Die Höhe des versi cher ten Alterskapitals hängt vom Eintrittsalter der versicherten Person und vom ge wähl ten Plan ab und wird nach den Tabellen im Anhang bestimmt (Ziff. 16.2). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegrün dung im Wesentlichen aus, er habe, nachdem er der Swiss Life AG im Jahr 2006 als Zahlungsverbindung neu ein Konto bei einer Bank in Y.___
statt wie zuvor in der Schweiz angegeben habe, ab 2007 keine Rentenzahlungen mehr erhalten. Zwischen 2007 und 2012 sei ihm das For mular „Lebensnachweis“ nicht mehr zugestellt worden; erst als er sich 2012 wegen der Renteneinstellung und des bevorstehenden Altersrück tritts
bei der Swiss Life AG gemeldet habe, habe ihm diese – uneingeschrieben – Anfang Septem ber 2012 wieder ein entsprechendes Formular zukommen lassen, das er umgehend unterzeichnet und retourniert habe. Zwar habe die Swiss Life AG ihm d araufhin die für die letzten sechs Jahre geschuldeten Invaliden rentenbe treff nisse
überwiesen, in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften in des, ohne einen Ver zugszins darauf zu entrichten (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13/1 S. 5, Urk. 13/2 S. 2 f.). Wäh rend des fraglichen Zeitraums habe ihm die Swiss Life AG, mit der er in keiner vertraglichen Beziehung stehe, nie ein Lebens nachweis-Formular zuge stellt, und im Reglement der Gastr o Social Pensions kasse finde sich kein Be stim mung, welche die Rentenbezüger verpflichte, perio disch eine Lebensbescheini gung beizubringen (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 3 f., Urk. 13/2 S. 1) . Schliesslich habe
die GastroSocial Pensionskasse ihm d ie Aus zahlung de s Alters guthabens in Ren tenform verweigert, obwohl die bei Ab schluss des Vertrages gültige n und dem nach zur Anwendung gelangenden Sta tuten 1985
den Rente nbezug nicht aus geschlossen hätten (Urk. 1 S. 7 und S. 12).
Auch der Abzug der Quellensteuer vom Alterskapital sei zu Unrecht er folgt (Urk. 13/2 S. 4). 2.2
Die Swiss Life AG stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gastro Social Pension s kasse habe zur Abdeckung der bei ihr versicherten Risiken bei ihr – der Swiss Life AG – eine Spar- und Risikoversicherung (Suplessa) für über obligatorische Leistungen abgeschlossen (Kollektiv-Lebensversicherungs vertrag). Eine vertragliche Bindung z wischen ihr, der Swiss Life AG, und dem Kläger selbst
bestehe nicht . Da dieser damit auch kein Forderungsrecht ihr ge genüber habe, erweise sich die Klage, soweit sie sich gegen sie richte, je denfalls als unbegründet (Urk. 9 S. 2 und S. 4 f.). Der Kläger habe sich nach der Renten einstellung während über fünf Jahren nicht gemeldet; als er im Septem ber 20 12
seiner reglementarischen Auskunft- und Meldepflicht wieder nachge kommen sei, seien ihm noch im gleichen Monat sämtliche ausstehenden Ren tenbetreffnisse überwiesen worden . Die Invalidenrente, die sie im Auftrag der
GastroSocial AG direkt an den Rentenbezüger auszahle, erlösche nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des Destinatärs; danach richte sie der GastroSocial (und mangels entsprechenden Auftrags nicht der versicherten Person direkt) aus schliesslich noch das Sparkapital als Altersleistung aus (Urk. 9 S. 2 f., Urk. 18 S. 2
f.). 2.3
Die GastroSocial Pensionskasse schliesslich machte geltend, dem Kläger seien, nach dem er sich im August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet habe, umge hend sämtliche ausstehenden Invalidenrentenbetreffnisse nachgezahlt w o rden. Grund f ür die Sistierung der Zahlungen
ab 1. Oktober 2007 sei eine Verletzung der
Mit wirkungspflicht
seitens des Klägers gewesen. D a die einzelnen Renten betreff nis se
erst fällig geworden seien,
als der Kläger wieder einen
Lebensnach weis erbracht habe, sei darauf auch kein Verzugszins geschuldet. Da Art. 16 des Reglements bei Erreichung des Rücktrittsalters ausschliesslich den Bezug des Alterskapitals vor sehe, bestehe kein Anspruch auf eine Altersrente (Urk. 5). 3. 3.1
Die Swiss Life AG richtete dem Kläger die Invalidenrentenzahlungen in ihrer Funk tion als Rückversicherer der GastroSocial Pensionskasse und in deren Auf tra g aus (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1 f.) . Ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger besteht nicht; insofern richten sich jegliche An sprüche aus der vom Kläger am 22. April 1983 abgeschlossenen freiwilligen Berufsvorsorgeversicherung (Urk. 6/43 f.) gegen die GastroSocial Pensionskasse . Soweit sich die Klage gegen die Beklagte 1 richtet, erweist sie sich daher jeden falls als unbegründet . 3.2 3.2.1
Was die – angesichts des Altersrücktritts per 1. Oktober 2012 – bis 30. Septem ber 2012 geschuldete Invalidenrente anbelangt, wurden dem Kläger nach der Sis tie rung der Zahlungen per 30. September 2007 –
unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 5)
- sämtliche ausstehenden Rentenbe treffnisse nachgezahlt (Urk. 6/36). Zu prüfen ist diesbezüglich daher einzig, ob der Kläger Anspruch auf Verzugszins hat. Nach
Lage der Akten war di e Ausset zung der Rentenzahlungen während des fragli chen Zeitraums erfolgt, weil die Swiss Life AG zwischen dem
6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12) und dem 1 2 . September 2012 (Urk. 6/13) keinen Lebensnachweis mehr erhalten hatte (vgl. Urk. 2/10) . Ob der Kläger die ihm gemäss Angaben der Swiss Life AG jedes Jahr automatisch zugestellten entsprechenden Formulare
(Urk. 6/12) jeweils er halten hat oder nicht (Urk. 1 S. 4 f.), kann offen bleiben. Fest
steht jedenfalls, dass dieser sich nach Zustellung des Formulars vom 6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12), auf welchem die Swiss Life AG explizit darauf hin gewiesen hatte, dass der
– mit der Unterschrift erbrachte - Lebensnachweis Vor aussetzung für eine fristgerechte Auslösung der weiteren Rentenzahlungen sei, bis 9. August 2012 (Urk. 6/10), mithin während fast fünf Jahren, nie mehr bei ihr meldete. Als er schliesslich
– auf deren entsprechende Aufforderung hin – am 12. September 2012 wieder einen Lebensnachweis erbrachte (Urk. 2/8), über wies ihm die Swiss Life AG die ausstehenden Rentenbetreffnisse
unverzüglich. Der Lebensnachweis als Voraussetzung weiterer Rentenzahlungen hat seine Grund lage in der in Art. 10 des Reglements (Urk . 6/1) statuierten Auskunfts- und Meldepflicht. Dass das Reglement (in der für den jeweiligen Anspruch gültigen Version) für den Anspruch auf Versicherungsleistungen massgebend ist (Urk. 1 S. 7), ergibt sich aus dem Versicherungsausweis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44). Die periodische Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung ist demnach – gerade auch angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Klägers - nicht zu be anstanden. Sofern ihm die entsprechenden Formulare in den Jahren 2007 bis 2011 tatsäch lich nicht zugestellt worden waren, hätte es ihm oblegen, die Swiss Life AG diesbezüglich zu kontaktieren. Aufgrund der geschilderten Ge geben hei ten ist die Sistierung der Rentenzahlungen während rund fünf Jahren nicht der Swiss Life AG anzulasten, sondern der Verletzung der Meldepflicht seitens des Klägers zuzuschreiben. Da die Rentenauszahlung an die jährliche Beibringung des Le bensnachweises geknüpft war, wurden die Rentenbetreffnisse jeweils auch erst mit Erfüllung dieser Bedingung fällig. In Anbetracht der Tatsache, dass die aus stehenden Rentenbetreffnisse dem Kläger nach Einreichung des unterzeich neten fraglichen Formulars im September 2012 umgehend überwiesen wurden (Urk. 6/5, Urk. 6/15, Urk. 6/36), besteht kein Anspruch auf Verzugszins (Urk. 13/1 S. 5) . 3.2.2
Hinsichtlich der Ausrichtung der Altersleistung geht aus dem Versicherungsaus weis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44) hervor, dass das „Sparendziel“ bei Ablauf der Versicherung am 1. Oktober 2012 Fr. 107‘125.-- betrage . Dass dieses Spar gut haben nicht nur als Kapital, sondern alternativ auch in Rentenform bezogen werden könne (Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist weder auf dem Versicherungsausweis noch in Art. 16 des
– im Zeitpunkt des Versicherungsablaufs beziehungsweise de r Erreichung des Sparendziels gültigen und gemäss Art. 24 sämtliche bisheri gen Reglementsbestimmungen ersetzenden - Reglement s vom 1. Januar 2010 (Urk. 6/1) vorgesehen. Für eine Anwendung früherer Reglementsbestimmungen bleibt kein Raum. Auch aus der Tabelle zum vom Kläger gewählten (Versi che rungs -)Plan 3 im Anhang des Reglements (Urk. 6/1) ist ersichtlich, dass bei Ein tritt des Risikos Alter (beziehungsweise Tod) ein Kapital und – anders als im In validitätsfall
– keine Rente geschuldet ist.
Die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform (Urk. 6/17) war daher rechtens . 3.2.3
Ob die GastroSocial Pensionskasse zu Recht einen Quellensteuerabzug auf der Altersleistung vornahm (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/17), ist schliesslich eine steuerrecht liche F rage, die nicht in den sachlichen Zuständigkeit sbereich des hiesigen Ge richts fällt. Diesbezüglich ist demnach auf die Klage nicht einzutreten. 3.3
Da nach dem Gesagten sämtliche sich aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Be klag ten 2 ergebenden (und ausschliesslich dieser gegenüber best ehen den) An sprüche des Klägers rechtzeitig und vollumfänglich erfüllt wurden, erweist sich die Klage – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet. 3.4
Anzumerken bleibt, dass der
- von Respektlosigkeit gegenüber dem psychisch kranken (Urk. 6/40 S. 24 f.) Kläger zeugende - Hinweis der Beklagten 2 auf die hohe politische Aktualität von Telefon-Souffleuren und Computer-Spionen (vgl. Duplik, Urk. 17) ungebührlich ist. Die Beklagte 2 ist gehalten, inskünftig auf der artige – nichts zur Sache beitragende – Äusserungen zu verzichten. 4.
Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 9 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Swiss Life AG - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1947 geborene X.___
war seit 1. Juni 1983 bei der Gastro Social Pensionskasse (damals Stiftung Betriebliche Altersvorsorge Wirte [BAV]), deren Rückversicherer die Swiss Life AG (damals: die Rentenanstalt)
ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/1), in der freiwilligen betrieblichen Al ters vorsorge Wirte (BAV 1), Plan 3, versichert (Urk. 6/43 f., Urk. 5, Urk. 14/22) . Ab dem 1. März 1999 wurde ihm aufgrund einer durch ein psychisches Leiden be dingten 100%igen Invalidität
– im Auftrag der GastroSocial Pensionskasse – von der Swiss Life AG eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2‘800.-- pro Quartal ausgerichtet (Urk . 5, Urk. 6/38, Urk. 6/4 0 f., Urk. 9 S. 2 f., Urk. 10/1 f.) . Da der – Ende November 2000 beziehungsweise Mitte April 2001 nach Y.___ aus ge wanderte (Urk. 1 S.
E. 1.1 Gemäss Art. 9 des Reglement s Freiwillige Vorsorge BAV1 der GastroSocial Pen si onskasse in der seit
1. Januar 2010 in Kraft stehenden Version (Reglement; Urk. 6/1)
werden fällige Leistungen am schweizerischen Wohnsitz des An spruchs berechtigten ausbezahlt. Bei ausländischem Wohnsitz kann die Gastro Social Pen sionskasse die Leistungen mit befreiender Wirkung an eine mit dem Anspruchs berechtigten vereinbarte Zahlstelle in der S chweiz überweisen (Ziff. 9.1). D ie nach
diesem Reglement vorgesehenen jährlichen Renten werden in vierteljährlich vor s chüssigen Raten ausbezahlt (Ziff. 9.2). Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, spätestens aber am E nde des Monats, in welchem die v ersicherte Person stirbt beziehungsweise das Rücktrittsalter er reicht (Ziff. 9.3).
E. 1.2 Nach Art. 10 des Reglements haben die versicherten Personen beziehungsweise deren Hinterlassene jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versi che rung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von An sprüchen auf Vorsorgeleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen (Ziff. 10. 1). Die GastroSocial Pensionskasse lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung der genannten Pflichten ergebenden Folgen ab. Sie behält sich die Rückforderung zu viel bezahlt er Leistungen vor (Ziff. 10.2).
E. 1.3 Laut Art. 16 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf das Alters kapital, wenn sie das Rücktrittsalter erreicht (Ziff. 16.1). Die Höhe des versi cher ten Alterskapitals hängt vom Eintrittsalter der versicherten Person und vom ge wähl ten Plan ab und wird nach den Tabellen im Anhang bestimmt (Ziff. 16.2).
E. 2 und S. 4 f.). Der Kläger habe sich nach der Renten einstellung während über fünf Jahren nicht gemeldet; als er im Septem ber 20 12
seiner reglementarischen Auskunft- und Meldepflicht wieder nachge kommen sei, seien ihm noch im gleichen Monat sämtliche ausstehenden Ren tenbetreffnisse überwiesen worden . Die Invalidenrente, die sie im Auftrag der
GastroSocial AG direkt an den Rentenbezüger auszahle, erlösche nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des Destinatärs; danach richte sie der GastroSocial (und mangels entsprechenden Auftrags nicht der versicherten Person direkt) aus schliesslich noch das Sparkapital als Altersleistung aus (Urk. 9 S. 2 f., Urk. 18 S. 2
f.).
E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegrün dung im Wesentlichen aus, er habe, nachdem er der Swiss Life AG im Jahr 2006 als Zahlungsverbindung neu ein Konto bei einer Bank in Y.___
statt wie zuvor in der Schweiz angegeben habe, ab 2007 keine Rentenzahlungen mehr erhalten. Zwischen 2007 und 2012 sei ihm das For mular „Lebensnachweis“ nicht mehr zugestellt worden; erst als er sich 2012 wegen der Renteneinstellung und des bevorstehenden Altersrück tritts
bei der Swiss Life AG gemeldet habe, habe ihm diese – uneingeschrieben – Anfang Septem ber 2012 wieder ein entsprechendes Formular zukommen lassen, das er umgehend unterzeichnet und retourniert habe. Zwar habe die Swiss Life AG ihm d araufhin die für die letzten sechs Jahre geschuldeten Invaliden rentenbe treff nisse
überwiesen, in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften in des, ohne einen Ver zugszins darauf zu entrichten (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13/1 S. 5, Urk. 13/2 S. 2 f.). Wäh rend des fraglichen Zeitraums habe ihm die Swiss Life AG, mit der er in keiner vertraglichen Beziehung stehe, nie ein Lebens nachweis-Formular zuge stellt, und im Reglement der Gastr o Social Pensions kasse finde sich kein Be stim mung, welche die Rentenbezüger verpflichte, perio disch eine Lebensbescheini gung beizubringen (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 3 f., Urk. 13/2 S. 1) . Schliesslich habe
die GastroSocial Pensionskasse ihm d ie Aus zahlung de s Alters guthabens in Ren tenform verweigert, obwohl die bei Ab schluss des Vertrages gültige n und dem nach zur Anwendung gelangenden Sta tuten 1985
den Rente nbezug nicht aus geschlossen hätten (Urk. 1 S. 7 und S. 12).
Auch der Abzug der Quellensteuer vom Alterskapital sei zu Unrecht er folgt (Urk. 13/2 S. 4).
E. 2.2 Die Swiss Life AG stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gastro Social Pension s kasse habe zur Abdeckung der bei ihr versicherten Risiken bei ihr – der Swiss Life AG – eine Spar- und Risikoversicherung (Suplessa) für über obligatorische Leistungen abgeschlossen (Kollektiv-Lebensversicherungs vertrag). Eine vertragliche Bindung z wischen ihr, der Swiss Life AG, und dem Kläger selbst
bestehe nicht . Da dieser damit auch kein Forderungsrecht ihr ge genüber habe, erweise sich die Klage, soweit sie sich gegen sie richte, je denfalls als unbegründet (Urk. 9 S.
E. 2.3 Die GastroSocial Pensionskasse schliesslich machte geltend, dem Kläger seien, nach dem er sich im August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet habe, umge hend sämtliche ausstehenden Invalidenrentenbetreffnisse nachgezahlt w o rden. Grund f ür die Sistierung der Zahlungen
ab 1. Oktober 2007 sei eine Verletzung der
Mit wirkungspflicht
seitens des Klägers gewesen. D a die einzelnen Renten betreff nis se
erst fällig geworden seien,
als der Kläger wieder einen
Lebensnach weis erbracht habe, sei darauf auch kein Verzugszins geschuldet. Da Art. 16 des Reglements bei Erreichung des Rücktrittsalters ausschliesslich den Bezug des Alterskapitals vor sehe, bestehe kein Anspruch auf eine Altersrente (Urk. 5).
E. 3.1 Die Swiss Life AG richtete dem Kläger die Invalidenrentenzahlungen in ihrer Funk tion als Rückversicherer der GastroSocial Pensionskasse und in deren Auf tra g aus (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1 f.) . Ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger besteht nicht; insofern richten sich jegliche An sprüche aus der vom Kläger am 22. April 1983 abgeschlossenen freiwilligen Berufsvorsorgeversicherung (Urk. 6/43 f.) gegen die GastroSocial Pensionskasse . Soweit sich die Klage gegen die Beklagte 1 richtet, erweist sie sich daher jeden falls als unbegründet .
E. 3.2.1 Was die – angesichts des Altersrücktritts per 1. Oktober 2012 – bis 30. Septem ber 2012 geschuldete Invalidenrente anbelangt, wurden dem Kläger nach der Sis tie rung der Zahlungen per 30. September 2007 –
unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 5)
- sämtliche ausstehenden Rentenbe treffnisse nachgezahlt (Urk. 6/36). Zu prüfen ist diesbezüglich daher einzig, ob der Kläger Anspruch auf Verzugszins hat. Nach
Lage der Akten war di e Ausset zung der Rentenzahlungen während des fragli chen Zeitraums erfolgt, weil die Swiss Life AG zwischen dem
6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12) und dem 1 2 . September 2012 (Urk. 6/13) keinen Lebensnachweis mehr erhalten hatte (vgl. Urk. 2/10) . Ob der Kläger die ihm gemäss Angaben der Swiss Life AG jedes Jahr automatisch zugestellten entsprechenden Formulare
(Urk. 6/12) jeweils er halten hat oder nicht (Urk. 1 S. 4 f.), kann offen bleiben. Fest
steht jedenfalls, dass dieser sich nach Zustellung des Formulars vom 6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12), auf welchem die Swiss Life AG explizit darauf hin gewiesen hatte, dass der
– mit der Unterschrift erbrachte - Lebensnachweis Vor aussetzung für eine fristgerechte Auslösung der weiteren Rentenzahlungen sei, bis 9. August 2012 (Urk. 6/10), mithin während fast fünf Jahren, nie mehr bei ihr meldete. Als er schliesslich
– auf deren entsprechende Aufforderung hin – am 12. September 2012 wieder einen Lebensnachweis erbrachte (Urk. 2/8), über wies ihm die Swiss Life AG die ausstehenden Rentenbetreffnisse
unverzüglich. Der Lebensnachweis als Voraussetzung weiterer Rentenzahlungen hat seine Grund lage in der in Art. 10 des Reglements (Urk . 6/1) statuierten Auskunfts- und Meldepflicht. Dass das Reglement (in der für den jeweiligen Anspruch gültigen Version) für den Anspruch auf Versicherungsleistungen massgebend ist (Urk. 1 S. 7), ergibt sich aus dem Versicherungsausweis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44). Die periodische Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung ist demnach – gerade auch angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Klägers - nicht zu be anstanden. Sofern ihm die entsprechenden Formulare in den Jahren 2007 bis 2011 tatsäch lich nicht zugestellt worden waren, hätte es ihm oblegen, die Swiss Life AG diesbezüglich zu kontaktieren. Aufgrund der geschilderten Ge geben hei ten ist die Sistierung der Rentenzahlungen während rund fünf Jahren nicht der Swiss Life AG anzulasten, sondern der Verletzung der Meldepflicht seitens des Klägers zuzuschreiben. Da die Rentenauszahlung an die jährliche Beibringung des Le bensnachweises geknüpft war, wurden die Rentenbetreffnisse jeweils auch erst mit Erfüllung dieser Bedingung fällig. In Anbetracht der Tatsache, dass die aus stehenden Rentenbetreffnisse dem Kläger nach Einreichung des unterzeich neten fraglichen Formulars im September 2012 umgehend überwiesen wurden (Urk. 6/5, Urk. 6/15, Urk. 6/36), besteht kein Anspruch auf Verzugszins (Urk. 13/1 S. 5) .
E. 3.2.2 Hinsichtlich der Ausrichtung der Altersleistung geht aus dem Versicherungsaus weis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44) hervor, dass das „Sparendziel“ bei Ablauf der Versicherung am 1. Oktober 2012 Fr. 107‘125.-- betrage . Dass dieses Spar gut haben nicht nur als Kapital, sondern alternativ auch in Rentenform bezogen werden könne (Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist weder auf dem Versicherungsausweis noch in Art. 16 des
– im Zeitpunkt des Versicherungsablaufs beziehungsweise de r Erreichung des Sparendziels gültigen und gemäss Art. 24 sämtliche bisheri gen Reglementsbestimmungen ersetzenden - Reglement s vom 1. Januar 2010 (Urk. 6/1) vorgesehen. Für eine Anwendung früherer Reglementsbestimmungen bleibt kein Raum. Auch aus der Tabelle zum vom Kläger gewählten (Versi che rungs -)Plan 3 im Anhang des Reglements (Urk. 6/1) ist ersichtlich, dass bei Ein tritt des Risikos Alter (beziehungsweise Tod) ein Kapital und – anders als im In validitätsfall
– keine Rente geschuldet ist.
Die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform (Urk. 6/17) war daher rechtens .
E. 3.2.3 Ob die GastroSocial Pensionskasse zu Recht einen Quellensteuerabzug auf der Altersleistung vornahm (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/17), ist schliesslich eine steuerrecht liche F rage, die nicht in den sachlichen Zuständigkeit sbereich des hiesigen Ge richts fällt. Diesbezüglich ist demnach auf die Klage nicht einzutreten.
E. 3.3 Da nach dem Gesagten sämtliche sich aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Be klag ten 2 ergebenden (und ausschliesslich dieser gegenüber best ehen den) An sprüche des Klägers rechtzeitig und vollumfänglich erfüllt wurden, erweist sich die Klage – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet.
E. 3.4 Anzumerken bleibt, dass der
- von Respektlosigkeit gegenüber dem psychisch kranken (Urk. 6/40 S. 24 f.) Kläger zeugende - Hinweis der Beklagten 2 auf die hohe politische Aktualität von Telefon-Souffleuren und Computer-Spionen (vgl. Duplik, Urk. 17) ungebührlich ist. Die Beklagte 2 ist gehalten, inskünftig auf der artige – nichts zur Sache beitragende – Äusserungen zu verzichten.
E. 4 Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk.
E. 9 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Swiss Life AG - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00026 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen 1.
Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.
GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1947 geborene X.___
war seit 1. Juni 1983 bei der Gastro Social Pensionskasse (damals Stiftung Betriebliche Altersvorsorge Wirte [BAV]), deren Rückversicherer die Swiss Life AG (damals: die Rentenanstalt)
ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/1), in der freiwilligen betrieblichen Al ters vorsorge Wirte (BAV 1), Plan 3, versichert (Urk. 6/43 f., Urk. 5, Urk. 14/22) . Ab dem 1. März 1999 wurde ihm aufgrund einer durch ein psychisches Leiden be dingten 100%igen Invalidität
– im Auftrag der GastroSocial Pensionskasse – von der Swiss Life AG eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2‘800.-- pro Quartal ausgerichtet (Urk . 5, Urk. 6/38, Urk. 6/4 0 f., Urk. 9 S. 2 f., Urk. 10/1 f.) . Da der – Ende November 2000 beziehungsweise Mitte April 2001 nach Y.___ aus ge wanderte (Urk. 1 S.
2, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/3, Urk. 13/1 S. 7) – Versi cherte das ihm von der Swiss Life AG
ab 2006 wegen der ab dann verlangten Zahlung ins Aus land (Urk. 10/4) jährlich zugestellte Formular „Lebensnachweis“ im Jahr 2007 nicht zurückgesandt hatte, stell t e diese die Rentenzahlungen per 30. Septemb er 2007 ein (Urk. 5, Urk. 9 S. 3) . Nachdem sich der Versicher te am 9. August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet (Urk. 2/5) und dieser im Sep tember 2012 das un terzeichnete Formular „Lebensnachweis“ (Urk. 6/13) hatte zukommen lassen, wur den ihm die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. Septem ber 2012 nachgezahlt (Urk. 6/36) . Infolge Erreichung des ordentlichen Pen sio nie rungsal ters zu diesem Zeitpunkt (vgl. auch Urk. 14/22)
überwies die Swiss Life
AG
der GastroSocial Pensionskasse, die zwischenzeitlich am 27. Au gust 2012 vom Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente ersucht worden war (Urk. 2/11),
das gesamte an gesparte Alterskapital, welche s die GastroSocial Pen sionskasse ihrerseits - abzü glich Quellensteuer
– dem Versicherten aus rich te te
(Urk. 6/17, Urk. 6/27 f., Urk. 9 S. 4) . Hiegegen opponierte der Versicherte, der sein
Altersguthaben in Form einer Rente zu beziehen wünschte,
wiederholt (schrift lich
und telefonisch) sowohl bei der GastroSocial Pensionskasse als auch bei der Swiss Life AG (Urk. 5, Urk. 6/5, Urk. 6/8 ff.).
B eide Versicherungsträger
ver neinten
– unter Hinweis auf das anwendbare Reglement – den Anspruch auf eine Aus zah lung des Sparguthabens in Rentenform (vgl. etwa Urk. 6/21, Urk. 6/23). 2.
Am 21. März 2013 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und gegen die GastroSocial Pensionskasse mit dem sinngemässen Rechtsbe gehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihm auf den in der Periode vom 1. Oktober 2007 bis 31. September 2012 fällig gewordenen Invalidenrenten be treffni sse n
für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts ei nen Verzugszins von 5 % auszurichten und ihm sein Altersgut haben in Ren tenform auszuzahlen . Überdies sei ihm Schadenersatz zuzusprechen (Urk. 1). Die Beklag ten schlossen am 17. April 2013 (Klageantwort Beklagte 2; Urk. 5) bezie hungs weise am 10. Juli 2013 (Klageantwort Beklagte 1; Urk. 9) auf Abweisung der Klage, wobei die Beklagte 1 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klä gers beantragte. Replicando ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren inso fern, als er zusätzlich um Zusprechung einer Genugtuung ersuchte (Urk. 13/1-2); die Beklagten hielten
duplicando (Urk. 17 f .) an ihren Rechtsbe gehren fest, was den jeweilig anderen Parteien am 3. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 9 des Reglement s Freiwillige Vorsorge BAV1 der GastroSocial Pen si onskasse in der seit
1. Januar 2010 in Kraft stehenden Version (Reglement; Urk. 6/1)
werden fällige Leistungen am schweizerischen Wohnsitz des An spruchs berechtigten ausbezahlt. Bei ausländischem Wohnsitz kann die Gastro Social Pen sionskasse die Leistungen mit befreiender Wirkung an eine mit dem Anspruchs berechtigten vereinbarte Zahlstelle in der S chweiz überweisen (Ziff. 9.1). D ie nach
diesem Reglement vorgesehenen jährlichen Renten werden in vierteljährlich vor s chüssigen Raten ausbezahlt (Ziff. 9.2). Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, spätestens aber am E nde des Monats, in welchem die v ersicherte Person stirbt beziehungsweise das Rücktrittsalter er reicht (Ziff. 9.3). 1.2
Nach Art. 10 des Reglements haben die versicherten Personen beziehungsweise deren Hinterlassene jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versi che rung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von An sprüchen auf Vorsorgeleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen (Ziff. 10. 1). Die GastroSocial Pensionskasse lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung der genannten Pflichten ergebenden Folgen ab. Sie behält sich die Rückforderung zu viel bezahlt er Leistungen vor (Ziff. 10.2). 1.3
Laut Art. 16 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf das Alters kapital, wenn sie das Rücktrittsalter erreicht (Ziff. 16.1). Die Höhe des versi cher ten Alterskapitals hängt vom Eintrittsalter der versicherten Person und vom ge wähl ten Plan ab und wird nach den Tabellen im Anhang bestimmt (Ziff. 16.2). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegrün dung im Wesentlichen aus, er habe, nachdem er der Swiss Life AG im Jahr 2006 als Zahlungsverbindung neu ein Konto bei einer Bank in Y.___
statt wie zuvor in der Schweiz angegeben habe, ab 2007 keine Rentenzahlungen mehr erhalten. Zwischen 2007 und 2012 sei ihm das For mular „Lebensnachweis“ nicht mehr zugestellt worden; erst als er sich 2012 wegen der Renteneinstellung und des bevorstehenden Altersrück tritts
bei der Swiss Life AG gemeldet habe, habe ihm diese – uneingeschrieben – Anfang Septem ber 2012 wieder ein entsprechendes Formular zukommen lassen, das er umgehend unterzeichnet und retourniert habe. Zwar habe die Swiss Life AG ihm d araufhin die für die letzten sechs Jahre geschuldeten Invaliden rentenbe treff nisse
überwiesen, in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften in des, ohne einen Ver zugszins darauf zu entrichten (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13/1 S. 5, Urk. 13/2 S. 2 f.). Wäh rend des fraglichen Zeitraums habe ihm die Swiss Life AG, mit der er in keiner vertraglichen Beziehung stehe, nie ein Lebens nachweis-Formular zuge stellt, und im Reglement der Gastr o Social Pensions kasse finde sich kein Be stim mung, welche die Rentenbezüger verpflichte, perio disch eine Lebensbescheini gung beizubringen (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 3 f., Urk. 13/2 S. 1) . Schliesslich habe
die GastroSocial Pensionskasse ihm d ie Aus zahlung de s Alters guthabens in Ren tenform verweigert, obwohl die bei Ab schluss des Vertrages gültige n und dem nach zur Anwendung gelangenden Sta tuten 1985
den Rente nbezug nicht aus geschlossen hätten (Urk. 1 S. 7 und S. 12).
Auch der Abzug der Quellensteuer vom Alterskapital sei zu Unrecht er folgt (Urk. 13/2 S. 4). 2.2
Die Swiss Life AG stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gastro Social Pension s kasse habe zur Abdeckung der bei ihr versicherten Risiken bei ihr – der Swiss Life AG – eine Spar- und Risikoversicherung (Suplessa) für über obligatorische Leistungen abgeschlossen (Kollektiv-Lebensversicherungs vertrag). Eine vertragliche Bindung z wischen ihr, der Swiss Life AG, und dem Kläger selbst
bestehe nicht . Da dieser damit auch kein Forderungsrecht ihr ge genüber habe, erweise sich die Klage, soweit sie sich gegen sie richte, je denfalls als unbegründet (Urk. 9 S. 2 und S. 4 f.). Der Kläger habe sich nach der Renten einstellung während über fünf Jahren nicht gemeldet; als er im Septem ber 20 12
seiner reglementarischen Auskunft- und Meldepflicht wieder nachge kommen sei, seien ihm noch im gleichen Monat sämtliche ausstehenden Ren tenbetreffnisse überwiesen worden . Die Invalidenrente, die sie im Auftrag der
GastroSocial AG direkt an den Rentenbezüger auszahle, erlösche nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des Destinatärs; danach richte sie der GastroSocial (und mangels entsprechenden Auftrags nicht der versicherten Person direkt) aus schliesslich noch das Sparkapital als Altersleistung aus (Urk. 9 S. 2 f., Urk. 18 S. 2
f.). 2.3
Die GastroSocial Pensionskasse schliesslich machte geltend, dem Kläger seien, nach dem er sich im August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet habe, umge hend sämtliche ausstehenden Invalidenrentenbetreffnisse nachgezahlt w o rden. Grund f ür die Sistierung der Zahlungen
ab 1. Oktober 2007 sei eine Verletzung der
Mit wirkungspflicht
seitens des Klägers gewesen. D a die einzelnen Renten betreff nis se
erst fällig geworden seien,
als der Kläger wieder einen
Lebensnach weis erbracht habe, sei darauf auch kein Verzugszins geschuldet. Da Art. 16 des Reglements bei Erreichung des Rücktrittsalters ausschliesslich den Bezug des Alterskapitals vor sehe, bestehe kein Anspruch auf eine Altersrente (Urk. 5). 3. 3.1
Die Swiss Life AG richtete dem Kläger die Invalidenrentenzahlungen in ihrer Funk tion als Rückversicherer der GastroSocial Pensionskasse und in deren Auf tra g aus (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1 f.) . Ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger besteht nicht; insofern richten sich jegliche An sprüche aus der vom Kläger am 22. April 1983 abgeschlossenen freiwilligen Berufsvorsorgeversicherung (Urk. 6/43 f.) gegen die GastroSocial Pensionskasse . Soweit sich die Klage gegen die Beklagte 1 richtet, erweist sie sich daher jeden falls als unbegründet . 3.2 3.2.1
Was die – angesichts des Altersrücktritts per 1. Oktober 2012 – bis 30. Septem ber 2012 geschuldete Invalidenrente anbelangt, wurden dem Kläger nach der Sis tie rung der Zahlungen per 30. September 2007 –
unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 5)
- sämtliche ausstehenden Rentenbe treffnisse nachgezahlt (Urk. 6/36). Zu prüfen ist diesbezüglich daher einzig, ob der Kläger Anspruch auf Verzugszins hat. Nach
Lage der Akten war di e Ausset zung der Rentenzahlungen während des fragli chen Zeitraums erfolgt, weil die Swiss Life AG zwischen dem
6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12) und dem 1 2 . September 2012 (Urk. 6/13) keinen Lebensnachweis mehr erhalten hatte (vgl. Urk. 2/10) . Ob der Kläger die ihm gemäss Angaben der Swiss Life AG jedes Jahr automatisch zugestellten entsprechenden Formulare
(Urk. 6/12) jeweils er halten hat oder nicht (Urk. 1 S. 4 f.), kann offen bleiben. Fest
steht jedenfalls, dass dieser sich nach Zustellung des Formulars vom 6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12), auf welchem die Swiss Life AG explizit darauf hin gewiesen hatte, dass der
– mit der Unterschrift erbrachte - Lebensnachweis Vor aussetzung für eine fristgerechte Auslösung der weiteren Rentenzahlungen sei, bis 9. August 2012 (Urk. 6/10), mithin während fast fünf Jahren, nie mehr bei ihr meldete. Als er schliesslich
– auf deren entsprechende Aufforderung hin – am 12. September 2012 wieder einen Lebensnachweis erbrachte (Urk. 2/8), über wies ihm die Swiss Life AG die ausstehenden Rentenbetreffnisse
unverzüglich. Der Lebensnachweis als Voraussetzung weiterer Rentenzahlungen hat seine Grund lage in der in Art. 10 des Reglements (Urk . 6/1) statuierten Auskunfts- und Meldepflicht. Dass das Reglement (in der für den jeweiligen Anspruch gültigen Version) für den Anspruch auf Versicherungsleistungen massgebend ist (Urk. 1 S. 7), ergibt sich aus dem Versicherungsausweis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44). Die periodische Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung ist demnach – gerade auch angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Klägers - nicht zu be anstanden. Sofern ihm die entsprechenden Formulare in den Jahren 2007 bis 2011 tatsäch lich nicht zugestellt worden waren, hätte es ihm oblegen, die Swiss Life AG diesbezüglich zu kontaktieren. Aufgrund der geschilderten Ge geben hei ten ist die Sistierung der Rentenzahlungen während rund fünf Jahren nicht der Swiss Life AG anzulasten, sondern der Verletzung der Meldepflicht seitens des Klägers zuzuschreiben. Da die Rentenauszahlung an die jährliche Beibringung des Le bensnachweises geknüpft war, wurden die Rentenbetreffnisse jeweils auch erst mit Erfüllung dieser Bedingung fällig. In Anbetracht der Tatsache, dass die aus stehenden Rentenbetreffnisse dem Kläger nach Einreichung des unterzeich neten fraglichen Formulars im September 2012 umgehend überwiesen wurden (Urk. 6/5, Urk. 6/15, Urk. 6/36), besteht kein Anspruch auf Verzugszins (Urk. 13/1 S. 5) . 3.2.2
Hinsichtlich der Ausrichtung der Altersleistung geht aus dem Versicherungsaus weis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44) hervor, dass das „Sparendziel“ bei Ablauf der Versicherung am 1. Oktober 2012 Fr. 107‘125.-- betrage . Dass dieses Spar gut haben nicht nur als Kapital, sondern alternativ auch in Rentenform bezogen werden könne (Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist weder auf dem Versicherungsausweis noch in Art. 16 des
– im Zeitpunkt des Versicherungsablaufs beziehungsweise de r Erreichung des Sparendziels gültigen und gemäss Art. 24 sämtliche bisheri gen Reglementsbestimmungen ersetzenden - Reglement s vom 1. Januar 2010 (Urk. 6/1) vorgesehen. Für eine Anwendung früherer Reglementsbestimmungen bleibt kein Raum. Auch aus der Tabelle zum vom Kläger gewählten (Versi che rungs -)Plan 3 im Anhang des Reglements (Urk. 6/1) ist ersichtlich, dass bei Ein tritt des Risikos Alter (beziehungsweise Tod) ein Kapital und – anders als im In validitätsfall
– keine Rente geschuldet ist.
Die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform (Urk. 6/17) war daher rechtens . 3.2.3
Ob die GastroSocial Pensionskasse zu Recht einen Quellensteuerabzug auf der Altersleistung vornahm (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/17), ist schliesslich eine steuerrecht liche F rage, die nicht in den sachlichen Zuständigkeit sbereich des hiesigen Ge richts fällt. Diesbezüglich ist demnach auf die Klage nicht einzutreten. 3.3
Da nach dem Gesagten sämtliche sich aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Be klag ten 2 ergebenden (und ausschliesslich dieser gegenüber best ehen den) An sprüche des Klägers rechtzeitig und vollumfänglich erfüllt wurden, erweist sich die Klage – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet. 3.4
Anzumerken bleibt, dass der
- von Respektlosigkeit gegenüber dem psychisch kranken (Urk. 6/40 S. 24 f.) Kläger zeugende - Hinweis der Beklagten 2 auf die hohe politische Aktualität von Telefon-Souffleuren und Computer-Spionen (vgl. Duplik, Urk. 17) ungebührlich ist. Die Beklagte 2 ist gehalten, inskünftig auf der artige – nichts zur Sache beitragende – Äusserungen zu verzichten. 4.
Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 9 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Swiss Life AG - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer