Sachverhalt
1.
Der 1953 geborene X.___ war ab Juni 2002 bei der Y.___ als Poly graph angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 10. Januar 2005 wurde das Arbeitsverhält nis von der Y.___ aufgelöst . Daraufhin wurde X.___ von seinem da maligen Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, für drei Wochen krank
geschrieben und von der Arbeitgeberin ab dem 4. Februar 2005 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Februar 2005 freige stellt . Vom 1. März 2005 bis zum 31. Oktober 2006 bezog er Taggelder der Arbeitslosenver sicherung (Urk. 2/5).
Am 27. Juni 2006 musste sich X.___ in die A.___ zur stationären Behandlung begeben (Urk. 2/19). Im Juli 2007 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2008 (Urk. 2/12), dessen Ergänzung vom 9. November 2008 (Urk. 2/14) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2010 (Urk. 2/16) ver fügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___ , IV-Stelle, am 9. Feb ruar 2011 rückwirkend per 1. Juli 2006 die Zusprechung einer auf einem Invali ditätsgrad von 79 % beruhenden ganzen Rente, einer Dreiviertelsrente ab 1. Ap ril 2007 und einer erneuten nunmehr auf einem Invaliditätsgrad von 100 % be ruhenden ganzen Rente ab 1. Oktober 2009 (Urk. 2/7).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
erklärte sich mit Schreiben vom 3. De zember 2008 nicht für leistungspflichtig (Urk. 17/6), gestand X.___ dann aber a m 28. Juni 2013 aus der Risikoversicherung für Arbeitslose ab 1. Juli 2006 im Sinne von Vorleistungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 15'311.65 zuzüglich Kinderrenten von Fr. 3'062.33 zu, wobei diese Leistun gen zufolge Überentschädigung gekürzt wurden (Urk. 17/4).
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verweigerte mit Schreiben vom 31. August 2011 und 2. Februar 2012 die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit der Be gründung, eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem 27. Juni 2006, als der Versicherte wegen seiner psychischen Probleme in die A.___ eingetreten sei (Urk. 2/8-9). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nahm im Schreiben vom 1. November 2012 den Standpunkt ein, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits am 1. Februar 2005 eingetreten, als X.___ noch nicht bei ihr versichert ge wesen sei (Urk. 2/10). Am 16. Januar 2013 verzichtete sie auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei (Urk. 11/3). 2.
Am 14. März 2013 liess X.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und die Stiftung Auffangeinrichtung Swiss Life Klage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen (Urk. 1 S. 2): "Hauptantrag: 1.
Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab 1.2.2006 die ge setzlichen und reglementarischen/versicherungsvertraglichen Versi cherungsleistungen (Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten) aus zurichten, sowie 2.
dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab Einreichung dieser Klage zu bezahlen. Die nach Klageeinleitung fällig werdenden Renten seien von der Beklagten ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der einzelnen Rentenbetreffnisse ebenfalls mit 5 % zu verzinsen. Alternativantrag: 3.
Für den Fall, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1 verneint wird, sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten) aus zurichten, sowie 4.
dem Kläger auf den Invalidendleitungen einen Verzugszins von 5 % ab Einreichung dieser Klage zu bezahlen. Die nach Klageeinleitung fällig werdenden Renten seien von der Beklagten 2 ab dem jeweili gen Fälligkeitsdatum der einzelnen Rentenbetreffnisse ebenfalls mit 5 % zu verzinsen. 5.
Ausgangsgemäss sei die Beklagte 1 oder alternativ die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die als Beklagte 2 ins Recht gefasste Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte mit Klageantwort vom 5. Juli 2013 den Antrag, die Klage sei abzuweisen, so weit sie gegen sie gerichtet sei, und schloss sich dem Hauptantrag des Klägers an (Urk. 10 S. 2). Die Beklagte 1 , die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, beantrag te mit Klageantwort vom 8. Juli 2013 ebenfalls die Abweisung der Klage, soweit sie davon betroffen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten de s Klägers (Urk. 12 S. 2). Dieser hielt in der Replik vom 26. August 2013 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16 S. 2). Duplicando äusserte sich nur die Beklagte 1 mit der Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Urk. 20). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein gereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä gungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen die im Sinne der IV zu min destens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, de ren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren , Anspruch auf Invali denleistungen . 1.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden demnach von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert war . Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsor ge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011
vom 7.
Mai 2012 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270
E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt Die Annahme eines en gen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in sche matischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine an spruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau ert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V . E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.
Zu Recht stellt d ie Beklagte 1 das Bestehen einer invalidisierenden Krankheit als solche und deren rentenbegründendes Ausmass ebenso wenig in Frage wie den sachlichen Zusammenhang zwischen der nach der Kündigung von Dr. Z.___ für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2005 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der bei Eintritt in die A.___ zutage getretenen in validisierenden psychischen Krankheit ( vgl. Urk. 12 S. 2 ff. ). Diese wurde da mals im Wesentlichen mit den Diagnosen Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.15), akzentuierten, narzisstischen Persönlichkeitszügen und anamnestisch schädlichem Gebrauch von Sedativa und Alkohol (ICD-10: F13 und F10.1) umschrieben (Urk. 2/12 S. 3). Dr. Z.___ hatte denn auch bereits anlässlich des Attests vom 10. Januar der Krankengeschichte vermerkt, der Kläger sei wegen Mobbing und falschen Anschuldigungen „am Anschlag“ beziehungsweise am „Durchdrehen“, könne nur mit Solatran schlafen, werde depressiv und seine Schlafqualität sei vermindert (Urk. 2/15 S. 7, Urk. 17/1). Diese Symptomatik subsumierte Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutach ten vom 30. März 2008 unter die Diagnosen neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F48.0), Alkoholabusus (ICD-10: F10.1), Status nach Abusus von Benzodia zepinen (ICD-10: F13.1), Dysthymie (ICD-10: F34.1), narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie spezifische Angststörungen (unter anderem Prüfungs angst, hypochondrische Äng ste; ICD-10: F40.2 ; Urk. 2/12 S. 15). In et was veränderter Ausprägung bewirkte die Symptomatik schliesslich - entspre chend der von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie, a m 2. Oktober 2010 konstatierten Entwicklung von der anfänglich im Vordergrund gestande nen Neuras t henie zu einer schwere n kombinierte n
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 61.0 ) - ab Juli 2009 eine an haltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/16 S. 3). 3. 3.1
Bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zu der während der versicherten An stellung eingetretenen Arbeitsfähigkeit beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf Dr. C.___ s rückwirkende Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach ab dem 1. Feb ruar bis mindestens Ende 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und danach eine solche von 50 % bestand; ferner auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ sowie auf das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. April 2009 zur haftpflichtrechtlich relevanten Frage, ob Hausarzt Dr. Z.___ , insbesondere mit der Verschreibung des Benzodiazepins Solatran, zu einem psychischen Gesund heitsschaden führende Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 9 f f . mit Hinweisen auf Urk. 2/12 S. 17 f., Urk. 2/15, 2/16 ).
Nach Auffassung der Beklagte n 1 f ehlen jedoch echtzeitliche ärztliche Arbeits un fähigkeitsatteste , die belegen würden, dass der Kläger zwischen der vom
10. bis 31. Januar 2005 von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der A.___ mit Wirkung ab 27. Juni 2006 beschei nigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/19) durchgehend arbeitsunfähig war . Der Zeit punkt d es Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei für ihre Leistungspflicht von gros ser Tragweite . Wenn einzig im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten und vom RAD-Arzt rückwirkend seit Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so sei damit dieser Beginn nicht hinlänglich ausgewiesen beziehungs weise nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 12 S. 5 ff.,
Urk. 20 S. 2 ff. ) . 3.2
Die sich damit stellende Frage, ob der Zusammenhang zwischen der Krank heit von Januar 2005 und der im Juni 2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit unter brochen wurde, ist frei zu prüfen. Denn die Parteien stimmen darin überein, dass die IV-Rentenverfügung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2/7) den beklagten Vorsorgeeinrichtungen nicht eröffnet wurde und der darin auf Februar 2005 festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit für diese keine Bindungswirkung entfaltete (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 5 ; vgl. BGE 132 V 1 , 129 V 73, 126 V 308 ). 3.3
Die Beklagte 1 macht nicht geltend und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Eintritt in die A.___
im Juni 2006 tatsächlich wieder gearbeitet hat. Allein der Umstand, dass Haus arzt Dr. Z.___ nach Ende Januar 2005 kein Arbeitsunfähigkeitsattest mehr ausstellte, der Kläger ab März 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung be zog und von dieser auch noch Ende September 2007 als zu 100 % vermittlungs fähig betrachtet wurde (Urk. 2/5), spricht jedenfalls nicht zwingend für eine Un terbrechung des zeitlichen Zusammenhangs. Dies umso weniger, als die haft pflichtrechtlich relevante Krankengeschichte, wie sie Dr. E.___ in seinem Gut achten aufgrund der beigezogenen Unterlagen von Hausarzt Dr. Z.___ , der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der Rezepte und Bezugskopien der Apotheke rekonstruierte, eindeutig belegt, dass die im Januar 2005 aufgetretene Symptomatik während der Freistellung im Februar 2005 und auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bestand und behandelt werden musste. Laut Gutachter Dr. E.___ hatte sich Dr. Z.___ während der 900-tägigen Peri ode zwischen August 2003 und Januar 2006 nämlich mindestens achtmal mit dem Kläger befasst und ihm insgesamt sieben auf Dauer angelegte oder mit dem Vermerk „Rep.“ [Repetition] versehene Rezepte ausgestellt, die zum Bezug von total 960 oder allenfalls 1020 Tabletten Solatran à 15 mg führten, mithin einer durchschnittlichen Dosis von knapp mehr als einer Tablette pro Tag. Dies bezüg liche Konsultationen wurden in der Krankengeschichte nicht nur am 10. Januar 2005, sondern auch am 18. Februar und 20. April 2005 ausdrücklich festgehal ten (Urk. 2/15 S. 8, Urk. 17/1). 3.4
Die rückwirkende Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2005 durch Dr. C.___ , der sich RAD-Arzt Dr. D.___ anschloss (Urk. 2/16 S. 2 f.), kann bei dieser Ausgangslage nicht von vornherein als bloss spekulative, rein medizinisch-theoretische und insofern beweisuntaugliche Annahme abgetan werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2008, 9C_368/
2008, E. 2 mit Hinweisen). Dies umso weniger, als Dr. C.___ als von der
IV-Stelle beauftragter Gutachter – anders als etwa ein mit der versicherten Person in einem Auftragsverhältnis stehende r behandelnde r Arzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2012
vom 7. März 2013
mit Hinweisen auf BGE 125 V 351 E. 3a/cc ; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 135 V 254 , aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 ) - einen objektiven Stand punkt einzunehmen hatte und sich überdies der Problematik einer retrospekti ven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus bewusst war. So räumte er ein, das zeitliche und prozentuale Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr genau angegeben werden. Da die Arbeitsunfähig keit aus psychiatrischer Sicht äusserst schwierig einzuschätzen gewesen sei, hät ten sich auch die behandelnden Ärzte nicht konklusiv dazu geäussert und in ih ren Berichten die entsprechende Frage offen gelassen (Urk. 2/12 S. 17 f.).
Wenn Gutachter Dr. C.___ dem Kläger trotzdem rückwirkend ab Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Januar 2007 eine solche von 50 % zugestand, so geschah dies au s d er bei der Exploration gewonnenen Überzeu gung heraus , dass die kognitiven Defizite, die paradoxen Reaktionen auf Psy chopharmaka und Alkohol sowie der psychovegetative Stresszustand mit Ängs ten und depressiver Symptomatik die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten und insbesondere die Vermittelbarkeit aus psychopathologischen Gründen eine Zeit lang nicht mehr gegeben gewesen sei. Auch sei der Kläger ungefähr in den Jah ren 2003 bis 2006 wegen der psychischen Störungen, insbesondere der Affek t inkontinenz, Aggressivität und den narzisstischen Störungen, seinem Arbeits umfeld nicht mehr zumutbar gewesen (Urk. 2/12 S. 17 f.). 3.5
Soweit Dr. C.___ den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2005 ansetzte und diese auf diesem Niveau bis Ende 2006 beliess, so ist dies an hand seiner Ausführungen zur Krankheitsentwicklung ohne weiteres nachvoll ziehbar: Der unter einer narzisstischen Selbstwertproblematik und Unsicherhei ten in der sozialen Kompetenz leidende Kläger habe sich dank ständiger Weiter bildung, Umschulungen und Stellenwechseln zu einer tüchtigen, leistungsfähi gen, kompetenten Fachkraft entwickelt. Nach Antritt der Stelle bei der Y.___ Mitte 2002 habe sich jedoch ein permanenter psychischer Stresszustand mit Schlafstörungen, Muskelverspannungen und genereller Nervosität
eingestellt und der Kläger habe seinen Alkoholkonsum gesteigert. Das ihm von Hausarzt Dr. Z.___ verschriebene Benzodiazepin Solatran habe dann in Kombination mit Alkohol eine paradoxe Reaktion entwickelt. Der Kläger sei in einen Zustand mit Affektinkontine n z, unkontrollierter Aggressivität, Muskelschwäche, ver stärk ter Depressivität und vor allem mit Konzentrationsstörungen geraten. Of fenbar wegen Aggressivität und Fehler bei der Arbeit sei er schliesslich auf Ende Feb ruar 2005 entlassen worden und danach arbeitslos gewesen, wobei ihn die psy chischen Störungen auch bei den Stellenbewerbungen und in einem Be schäfti gungsprogramm des RAV behindert
hätten. Im Februar 2006 sei schliess lich ein ambulanter Entzug von Benzodiazepin erfolgt. Möglicherweise habe sich dann aber auch unter der antidepressiven Therapie eine idiosynkratische Reaktion eingestellt, die sich bis Ende einem Zustand mit schweren Schlafstörun gen, Agitation, Desorientiertheit, Wahnideen, Halluzinationen und Illusionen ge äussert und einen Stresszustand mit Kopfschmerzen und persistie renden Kon zentrationsstörungen bewirkt hab
e. Nachdem er eine 40%ige Stelle wegen Feh lern bei der Arbeit nach kurzer Zeit wieder verloren habe, sei der Kläger im Juni 2006 wegen Verwirrung, Panik und Depression und im Septem ber 2006 - wegen zusätzlicher Suizidalität - in die Psychiatrische Klinik einge treten, wo auch hy pochondrische Ängste aufgefallen seien. Der psychische Zu stand habe sich erst Ende 2006 während einer Reise nach F.___
gebessert, als der Kläger das Antidepressivum abgesetzt und mehr innere Ruhe gewonnen habe. Er sei seither durchgehend in psychiatrischer Behandlung, nehme aber keine Psychopharma ka mehr. Trotzdem hätten Konzentrationsstörungen und Flüchtigkeitsfehler so wie stressbedingte Beschwerden erneut zum vorzeitigen Abbruch eines im letzten halben Jahr aufgenommenen Beschäftigungspro gramms geführt. Die im Oktober 2006 vorhanden gewesenen leichten kogniti ven Defizite seien im Juli 2007 bei den testpsychologischen Untersuchungen immer noch feststellbar gewesen. Diese Störungen erklärten sich schwergewich tig mit den Leistungsblockaden, zu denen der Versicherte sein Leben lang ge neigt habe. Seine heutige soziale und gesundheitliche Situation habe Ängste und einen Leistungsdruck aktiviert, der sich bei mit Stress verbundenen Anfor derungen hinderlich bemerkbar mache. Deshalb habe wohl ein gewisser psychovegetativer Stresszustand mit Kopf schmerzen, Magenbeschwerden, Ge hörstörungen, Tinnitus sowie stressbedingten optischen Illusionen, Konzentrati ons- und Gedächtnisstörungen angehalten (Urk. 2/12 S. 15 ff.). 3.6
Dr. C.___ s zeitliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit decken sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen, die
Dr. E.___
in seinem Gutachten zuhanden des Haftpflichtversicherers nicht nur aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch aufgrund von Dr. Z.___ s
Unterlagen gewonnen hatte (vgl. Urk. 2/15 S. 3).
Dieser Gutachter unterschied zwischen einer vom Sommer 2003 bis Herbst 2004 dauernden ersten Phase des Wohlbefindens unter Solatran ohne subjektive Symptome und einer zweiten vom Herbst 2004, eventuell Januar 2005 bis Ja nuar 2006 dauernden Phase, die von den Belastungen am Arbeitsplatz, Stel len verlust und Alkohol-Beikonsum gekennzeichnet gewesen sei mit den subjek ti ven Symptomen Konzentrationsstörungen, Schwindel, mangelnde Belastbar keit und Gereiztheit und den vom Hausarzt festgehaltenen objektiven Befunden „Up’s and downs, Mobbing, Schlafstörungen, Depression“. Laut Dr. E.___ wa ren die psychosozialen Belastungen und damit zusammenhängend die dep ressi ven Symptome spätestens ab Januar 2005 (Verlust der Stelle, Arbeitslosig keit, eheliche Spannungen) augenfällig; der Explorand habe damals vorüberge hend au ch ein Antidepressivum erhalten . Als dritte und vierte Phase bezeichnete Dr. E.___ diejenige des körperlichen und psychischen Entzuges von Januar/
Februar 2006 und vom Frühling 2006. Dieser folgten von Juni bis Oktober 2006 die Phase mit den zwei Hospitalisationen in der A.___ , die manische Phase im Winter 2006/2007 und diejenige des sozialen Abstiegs (Urk. 2/15 S. 19 ff., S. 23 f.). 3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass Dr. C.___ s retrospektive Zumutbarkeitsbeur teilung in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, überzeugend und konsistent ist. Sie kann daher keineswegs als eine bloss ungefähre Schätzung verstanden wer den. Viel mehr wurde namentlich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens, der anamnestischen Angaben und der tatsächlichen Ereignisse genau ermittelt. Dass dabei die Auskünfte des Klägers zu seiner psy chischen Befindlichkeit, zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ sowie zu den Gründen für seine Entlassung und für den mangelnden Erfolg sei ner Stellenbewerbungen oder des Beschäftigungsprogramm s des RAV eine zent rale Rolle spielten, stellt den Beweiswert der retrospektiven Zumutbarkeitsbeur teilung nicht ernsthaft in Frage. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte da für, dass der Kläger sich bei seinen Angaben von Überlegungen versicherungs rechtlicher Art leiten liess. Die vorhandenen Akten belegen im Gegenteil, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1 am 25. März 2008, als der Kläger von Dr. C.___ untersucht wurde, überhaupt noch nicht zur Diskussion stand. Denn ge mäss deren Schreiben vom 31. August 2011 hatte sich der Kläger erst am 3. Mai 2011 an sie gewandt (Urk. 2/8), nachdem ihn die zunächst um Invali denlei stungen angegangene Beklagte 2 mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 unter Hinweis auf den massgebenden zeitlichen Zusammenhang an die für die Anstel lung bei der Y.___ zuständige Vorsorgeeinrichtung, mithin die Be klagte 1, verwiesen hatte (Urk. 17/6). 4. 4.1
Aufgrund des somit gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist die Leistungspflicht der Beklagten 1 somit ausgewiesen.
Das einjährige Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, auf den der für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen massgebende Art. 26 Abs. 1 BVG verweist, war im Februar 2006 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger daher Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 1, zumal diese sich nicht auf einen reglementarischen Aufschub des Leistungsbeginns gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG beruft.
D aher ist d ie gegen d ie Beklagte 1 gerichtete Klage gutzuheissen und die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen. Dabei ist festzuhalten, dass die von der Be klagten 1 zu erbringenden Invalidenleistungen nicht nur unter dem Vorbehalt der Über entschädigung
stehen, sondern daran auch die Vorleistungen der Be klagten 2 anzurechnen sind (vgl. Art. 34a BVG , Art. 71 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gemäss Art. 105 Abs. 1 des Obliga tionenrechts (OR) vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtli chen Klage an geschuldet
( vgl. BGE 119 V 131 ff.) . Demnach hat der Kläger ab dem 14. März 2013, dem Datum der Klageeinleitung ( Urk. 1 ), Anspruch auf Ver zugs zinsen von 5 %
auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Renten be treffnisse n und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum . 5. 5.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind vorliegend bei keiner Partei erfüllt. Somit bleibt es bei der Kostenlosigkeit des Verfahrens. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Grundsätzlich darf jedoch obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Verfahren der Verwaltungs gerichtsbe schwerde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wer den (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versi cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Demnach steht nur dem durch einen Anwalt vertretenen obsiegenden Kläger, nicht aber der ebenfalls obsiegenden Beklagten 2 eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Ba r auslagen und der Mehr wertsteuer (MWSt) auf Fr. 3‘200.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2006 unter Anrechnung einer allfälligen Überentschädigung und der Vor lei stungen der Beklagten 2 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistun gen auszurichten, zuzüglich Verzugszin s von 5 % ab dem 14. März 2013
auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und auf den übrigen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum .
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1953 geborene X.___ war ab Juni 2002 bei der Y.___ als Poly graph angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 10. Januar 2005 wurde das Arbeitsverhält nis von der Y.___ aufgelöst . Daraufhin wurde X.___ von seinem da maligen Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, für drei Wochen krank
geschrieben und von der Arbeitgeberin ab dem 4. Februar 2005 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Februar 2005 freige stellt . Vom 1. März 2005 bis zum 31. Oktober 2006 bezog er Taggelder der Arbeitslosenver sicherung (Urk. 2/5).
Am 27. Juni 2006 musste sich X.___ in die A.___ zur stationären Behandlung begeben (Urk. 2/19). Im Juli 2007 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2008 (Urk. 2/12), dessen Ergänzung vom 9. November 2008 (Urk. 2/14) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2010 (Urk. 2/16) ver fügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___ , IV-Stelle, am 9. Feb ruar 2011 rückwirkend per 1. Juli 2006 die Zusprechung einer auf einem Invali ditätsgrad von 79 % beruhenden ganzen Rente, einer Dreiviertelsrente ab 1. Ap ril 2007 und einer erneuten nunmehr auf einem Invaliditätsgrad von 100 % be ruhenden ganzen Rente ab 1. Oktober 2009 (Urk. 2/7).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
erklärte sich mit Schreiben vom 3. De zember 2008 nicht für leistungspflichtig (Urk. 17/6), gestand X.___ dann aber a m 28. Juni 2013 aus der Risikoversicherung für Arbeitslose ab 1. Juli 2006 im Sinne von Vorleistungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 15'311.65 zuzüglich Kinderrenten von Fr. 3'062.33 zu, wobei diese Leistun gen zufolge Überentschädigung gekürzt wurden (Urk. 17/4).
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verweigerte mit Schreiben vom 31. August 2011 und 2. Februar 2012 die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit der Be gründung, eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem 27. Juni 2006, als der Versicherte wegen seiner psychischen Probleme in die A.___ eingetreten sei (Urk. 2/8-9). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nahm im Schreiben vom 1. November 2012 den Standpunkt ein, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits am 1. Februar 2005 eingetreten, als X.___ noch nicht bei ihr versichert ge wesen sei (Urk. 2/10). Am 16. Januar 2013 verzichtete sie auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei (Urk. 11/3).
E. 1.1 Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen die im Sinne der IV zu min destens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, de ren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren , Anspruch auf Invali denleistungen .
E. 1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden demnach von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert war . Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsor ge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011
vom 7.
Mai 2012 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270
E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt Die Annahme eines en gen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in sche matischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine an spruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau ert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V . E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.
Zu Recht stellt d ie Beklagte 1 das Bestehen einer invalidisierenden Krankheit als solche und deren rentenbegründendes Ausmass ebenso wenig in Frage wie den sachlichen Zusammenhang zwischen der nach der Kündigung von Dr. Z.___ für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2005 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der bei Eintritt in die A.___ zutage getretenen in validisierenden psychischen Krankheit ( vgl. Urk. 12 S. 2 ff. ). Diese wurde da mals im Wesentlichen mit den Diagnosen Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.15), akzentuierten, narzisstischen Persönlichkeitszügen und anamnestisch schädlichem Gebrauch von Sedativa und Alkohol (ICD-10: F13 und F10.1) umschrieben (Urk. 2/12 S. 3). Dr. Z.___ hatte denn auch bereits anlässlich des Attests vom 10. Januar der Krankengeschichte vermerkt, der Kläger sei wegen Mobbing und falschen Anschuldigungen „am Anschlag“ beziehungsweise am „Durchdrehen“, könne nur mit Solatran schlafen, werde depressiv und seine Schlafqualität sei vermindert (Urk. 2/15 S. 7, Urk. 17/1). Diese Symptomatik subsumierte Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutach ten vom 30. März 2008 unter die Diagnosen neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F48.0), Alkoholabusus (ICD-10: F10.1), Status nach Abusus von Benzodia zepinen (ICD-10: F13.1), Dysthymie (ICD-10: F34.1), narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie spezifische Angststörungen (unter anderem Prüfungs angst, hypochondrische Äng ste; ICD-10: F40.2 ; Urk. 2/12 S. 15). In et was veränderter Ausprägung bewirkte die Symptomatik schliesslich - entspre chend der von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie, a m 2. Oktober 2010 konstatierten Entwicklung von der anfänglich im Vordergrund gestande nen Neuras t henie zu einer schwere n kombinierte n
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 61.0 ) - ab Juli 2009 eine an haltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/16 S. 3). 3.
E. 2 dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab Einreichung dieser Klage zu bezahlen. Die nach Klageeinleitung fällig werdenden Renten seien von der Beklagten ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der einzelnen Rentenbetreffnisse ebenfalls mit 5 % zu verzinsen. Alternativantrag:
E. 3 Für den Fall, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1 verneint wird, sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten) aus zurichten, sowie
E. 3.1 Bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zu der während der versicherten An stellung eingetretenen Arbeitsfähigkeit beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf Dr. C.___ s rückwirkende Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach ab dem 1. Feb ruar bis mindestens Ende 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und danach eine solche von 50 % bestand; ferner auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ sowie auf das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. April 2009 zur haftpflichtrechtlich relevanten Frage, ob Hausarzt Dr. Z.___ , insbesondere mit der Verschreibung des Benzodiazepins Solatran, zu einem psychischen Gesund heitsschaden führende Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 9 f f . mit Hinweisen auf Urk. 2/12 S. 17 f., Urk. 2/15, 2/16 ).
Nach Auffassung der Beklagte n 1 f ehlen jedoch echtzeitliche ärztliche Arbeits un fähigkeitsatteste , die belegen würden, dass der Kläger zwischen der vom
E. 3.2 Die sich damit stellende Frage, ob der Zusammenhang zwischen der Krank heit von Januar 2005 und der im Juni 2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit unter brochen wurde, ist frei zu prüfen. Denn die Parteien stimmen darin überein, dass die IV-Rentenverfügung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2/7) den beklagten Vorsorgeeinrichtungen nicht eröffnet wurde und der darin auf Februar 2005 festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit für diese keine Bindungswirkung entfaltete (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 5 ; vgl. BGE 132 V 1 , 129 V 73, 126 V 308 ).
E. 3.3 Die Beklagte 1 macht nicht geltend und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Eintritt in die A.___
im Juni 2006 tatsächlich wieder gearbeitet hat. Allein der Umstand, dass Haus arzt Dr. Z.___ nach Ende Januar 2005 kein Arbeitsunfähigkeitsattest mehr ausstellte, der Kläger ab März 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung be zog und von dieser auch noch Ende September 2007 als zu 100 % vermittlungs fähig betrachtet wurde (Urk. 2/5), spricht jedenfalls nicht zwingend für eine Un terbrechung des zeitlichen Zusammenhangs. Dies umso weniger, als die haft pflichtrechtlich relevante Krankengeschichte, wie sie Dr. E.___ in seinem Gut achten aufgrund der beigezogenen Unterlagen von Hausarzt Dr. Z.___ , der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der Rezepte und Bezugskopien der Apotheke rekonstruierte, eindeutig belegt, dass die im Januar 2005 aufgetretene Symptomatik während der Freistellung im Februar 2005 und auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bestand und behandelt werden musste. Laut Gutachter Dr. E.___ hatte sich Dr. Z.___ während der 900-tägigen Peri ode zwischen August 2003 und Januar 2006 nämlich mindestens achtmal mit dem Kläger befasst und ihm insgesamt sieben auf Dauer angelegte oder mit dem Vermerk „Rep.“ [Repetition] versehene Rezepte ausgestellt, die zum Bezug von total 960 oder allenfalls 1020 Tabletten Solatran à 15 mg führten, mithin einer durchschnittlichen Dosis von knapp mehr als einer Tablette pro Tag. Dies bezüg liche Konsultationen wurden in der Krankengeschichte nicht nur am 10. Januar 2005, sondern auch am 18. Februar und 20. April 2005 ausdrücklich festgehal ten (Urk. 2/15 S. 8, Urk. 17/1).
E. 3.4 Die rückwirkende Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2005 durch Dr. C.___ , der sich RAD-Arzt Dr. D.___ anschloss (Urk. 2/16 S. 2 f.), kann bei dieser Ausgangslage nicht von vornherein als bloss spekulative, rein medizinisch-theoretische und insofern beweisuntaugliche Annahme abgetan werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2008, 9C_368/
2008, E. 2 mit Hinweisen). Dies umso weniger, als Dr. C.___ als von der
IV-Stelle beauftragter Gutachter – anders als etwa ein mit der versicherten Person in einem Auftragsverhältnis stehende r behandelnde r Arzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2012
vom 7. März 2013
mit Hinweisen auf BGE 125 V 351 E. 3a/cc ; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 135 V 254 , aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 ) - einen objektiven Stand punkt einzunehmen hatte und sich überdies der Problematik einer retrospekti ven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus bewusst war. So räumte er ein, das zeitliche und prozentuale Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr genau angegeben werden. Da die Arbeitsunfähig keit aus psychiatrischer Sicht äusserst schwierig einzuschätzen gewesen sei, hät ten sich auch die behandelnden Ärzte nicht konklusiv dazu geäussert und in ih ren Berichten die entsprechende Frage offen gelassen (Urk. 2/12 S. 17 f.).
Wenn Gutachter Dr. C.___ dem Kläger trotzdem rückwirkend ab Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Januar 2007 eine solche von 50 % zugestand, so geschah dies au s d er bei der Exploration gewonnenen Überzeu gung heraus , dass die kognitiven Defizite, die paradoxen Reaktionen auf Psy chopharmaka und Alkohol sowie der psychovegetative Stresszustand mit Ängs ten und depressiver Symptomatik die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten und insbesondere die Vermittelbarkeit aus psychopathologischen Gründen eine Zeit lang nicht mehr gegeben gewesen sei. Auch sei der Kläger ungefähr in den Jah ren 2003 bis 2006 wegen der psychischen Störungen, insbesondere der Affek t inkontinenz, Aggressivität und den narzisstischen Störungen, seinem Arbeits umfeld nicht mehr zumutbar gewesen (Urk. 2/12 S. 17 f.).
E. 3.5 Soweit Dr. C.___ den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2005 ansetzte und diese auf diesem Niveau bis Ende 2006 beliess, so ist dies an hand seiner Ausführungen zur Krankheitsentwicklung ohne weiteres nachvoll ziehbar: Der unter einer narzisstischen Selbstwertproblematik und Unsicherhei ten in der sozialen Kompetenz leidende Kläger habe sich dank ständiger Weiter bildung, Umschulungen und Stellenwechseln zu einer tüchtigen, leistungsfähi gen, kompetenten Fachkraft entwickelt. Nach Antritt der Stelle bei der Y.___ Mitte 2002 habe sich jedoch ein permanenter psychischer Stresszustand mit Schlafstörungen, Muskelverspannungen und genereller Nervosität
eingestellt und der Kläger habe seinen Alkoholkonsum gesteigert. Das ihm von Hausarzt Dr. Z.___ verschriebene Benzodiazepin Solatran habe dann in Kombination mit Alkohol eine paradoxe Reaktion entwickelt. Der Kläger sei in einen Zustand mit Affektinkontine n z, unkontrollierter Aggressivität, Muskelschwäche, ver stärk ter Depressivität und vor allem mit Konzentrationsstörungen geraten. Of fenbar wegen Aggressivität und Fehler bei der Arbeit sei er schliesslich auf Ende Feb ruar 2005 entlassen worden und danach arbeitslos gewesen, wobei ihn die psy chischen Störungen auch bei den Stellenbewerbungen und in einem Be schäfti gungsprogramm des RAV behindert
hätten. Im Februar 2006 sei schliess lich ein ambulanter Entzug von Benzodiazepin erfolgt. Möglicherweise habe sich dann aber auch unter der antidepressiven Therapie eine idiosynkratische Reaktion eingestellt, die sich bis Ende einem Zustand mit schweren Schlafstörun gen, Agitation, Desorientiertheit, Wahnideen, Halluzinationen und Illusionen ge äussert und einen Stresszustand mit Kopfschmerzen und persistie renden Kon zentrationsstörungen bewirkt hab
e. Nachdem er eine 40%ige Stelle wegen Feh lern bei der Arbeit nach kurzer Zeit wieder verloren habe, sei der Kläger im Juni 2006 wegen Verwirrung, Panik und Depression und im Septem ber 2006 - wegen zusätzlicher Suizidalität - in die Psychiatrische Klinik einge treten, wo auch hy pochondrische Ängste aufgefallen seien. Der psychische Zu stand habe sich erst Ende 2006 während einer Reise nach F.___
gebessert, als der Kläger das Antidepressivum abgesetzt und mehr innere Ruhe gewonnen habe. Er sei seither durchgehend in psychiatrischer Behandlung, nehme aber keine Psychopharma ka mehr. Trotzdem hätten Konzentrationsstörungen und Flüchtigkeitsfehler so wie stressbedingte Beschwerden erneut zum vorzeitigen Abbruch eines im letzten halben Jahr aufgenommenen Beschäftigungspro gramms geführt. Die im Oktober 2006 vorhanden gewesenen leichten kogniti ven Defizite seien im Juli 2007 bei den testpsychologischen Untersuchungen immer noch feststellbar gewesen. Diese Störungen erklärten sich schwergewich tig mit den Leistungsblockaden, zu denen der Versicherte sein Leben lang ge neigt habe. Seine heutige soziale und gesundheitliche Situation habe Ängste und einen Leistungsdruck aktiviert, der sich bei mit Stress verbundenen Anfor derungen hinderlich bemerkbar mache. Deshalb habe wohl ein gewisser psychovegetativer Stresszustand mit Kopf schmerzen, Magenbeschwerden, Ge hörstörungen, Tinnitus sowie stressbedingten optischen Illusionen, Konzentrati ons- und Gedächtnisstörungen angehalten (Urk. 2/12 S. 15 ff.).
E. 3.6 Dr. C.___ s zeitliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit decken sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen, die
Dr. E.___
in seinem Gutachten zuhanden des Haftpflichtversicherers nicht nur aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch aufgrund von Dr. Z.___ s
Unterlagen gewonnen hatte (vgl. Urk. 2/15 S. 3).
Dieser Gutachter unterschied zwischen einer vom Sommer 2003 bis Herbst 2004 dauernden ersten Phase des Wohlbefindens unter Solatran ohne subjektive Symptome und einer zweiten vom Herbst 2004, eventuell Januar 2005 bis Ja nuar 2006 dauernden Phase, die von den Belastungen am Arbeitsplatz, Stel len verlust und Alkohol-Beikonsum gekennzeichnet gewesen sei mit den subjek ti ven Symptomen Konzentrationsstörungen, Schwindel, mangelnde Belastbar keit und Gereiztheit und den vom Hausarzt festgehaltenen objektiven Befunden „Up’s and downs, Mobbing, Schlafstörungen, Depression“. Laut Dr. E.___ wa ren die psychosozialen Belastungen und damit zusammenhängend die dep ressi ven Symptome spätestens ab Januar 2005 (Verlust der Stelle, Arbeitslosig keit, eheliche Spannungen) augenfällig; der Explorand habe damals vorüberge hend au ch ein Antidepressivum erhalten . Als dritte und vierte Phase bezeichnete Dr. E.___ diejenige des körperlichen und psychischen Entzuges von Januar/
Februar 2006 und vom Frühling 2006. Dieser folgten von Juni bis Oktober 2006 die Phase mit den zwei Hospitalisationen in der A.___ , die manische Phase im Winter 2006/2007 und diejenige des sozialen Abstiegs (Urk. 2/15 S. 19 ff., S. 23 f.).
E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass Dr. C.___ s retrospektive Zumutbarkeitsbeur teilung in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, überzeugend und konsistent ist. Sie kann daher keineswegs als eine bloss ungefähre Schätzung verstanden wer den. Viel mehr wurde namentlich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens, der anamnestischen Angaben und der tatsächlichen Ereignisse genau ermittelt. Dass dabei die Auskünfte des Klägers zu seiner psy chischen Befindlichkeit, zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ sowie zu den Gründen für seine Entlassung und für den mangelnden Erfolg sei ner Stellenbewerbungen oder des Beschäftigungsprogramm s des RAV eine zent rale Rolle spielten, stellt den Beweiswert der retrospektiven Zumutbarkeitsbeur teilung nicht ernsthaft in Frage. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte da für, dass der Kläger sich bei seinen Angaben von Überlegungen versicherungs rechtlicher Art leiten liess. Die vorhandenen Akten belegen im Gegenteil, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1 am 25. März 2008, als der Kläger von Dr. C.___ untersucht wurde, überhaupt noch nicht zur Diskussion stand. Denn ge mäss deren Schreiben vom 31. August 2011 hatte sich der Kläger erst am 3. Mai 2011 an sie gewandt (Urk. 2/8), nachdem ihn die zunächst um Invali denlei stungen angegangene Beklagte 2 mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 unter Hinweis auf den massgebenden zeitlichen Zusammenhang an die für die Anstel lung bei der Y.___ zuständige Vorsorgeeinrichtung, mithin die Be klagte 1, verwiesen hatte (Urk. 17/6). 4.
E. 4 dem Kläger auf den Invalidendleitungen einen Verzugszins von 5 % ab Einreichung dieser Klage zu bezahlen. Die nach Klageeinleitung fällig werdenden Renten seien von der Beklagten 2 ab dem jeweili gen Fälligkeitsdatum der einzelnen Rentenbetreffnisse ebenfalls mit 5 % zu verzinsen.
E. 4.1 Aufgrund des somit gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist die Leistungspflicht der Beklagten 1 somit ausgewiesen.
Das einjährige Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, auf den der für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen massgebende Art. 26 Abs. 1 BVG verweist, war im Februar 2006 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger daher Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 1, zumal diese sich nicht auf einen reglementarischen Aufschub des Leistungsbeginns gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG beruft.
D aher ist d ie gegen d ie Beklagte 1 gerichtete Klage gutzuheissen und die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen. Dabei ist festzuhalten, dass die von der Be klagten 1 zu erbringenden Invalidenleistungen nicht nur unter dem Vorbehalt der Über entschädigung
stehen, sondern daran auch die Vorleistungen der Be klagten 2 anzurechnen sind (vgl. Art. 34a BVG , Art. 71 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
E. 4.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gemäss Art. 105 Abs. 1 des Obliga tionenrechts (OR) vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtli chen Klage an geschuldet
( vgl. BGE 119 V 131 ff.) . Demnach hat der Kläger ab dem 14. März 2013, dem Datum der Klageeinleitung ( Urk. 1 ), Anspruch auf Ver zugs zinsen von 5 %
auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Renten be treffnisse n und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum . 5.
E. 5 Ausgangsgemäss sei die Beklagte 1 oder alternativ die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die als Beklagte 2 ins Recht gefasste Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte mit Klageantwort vom 5. Juli 2013 den Antrag, die Klage sei abzuweisen, so weit sie gegen sie gerichtet sei, und schloss sich dem Hauptantrag des Klägers an (Urk. 10 S. 2). Die Beklagte 1 , die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, beantrag te mit Klageantwort vom 8. Juli 2013 ebenfalls die Abweisung der Klage, soweit sie davon betroffen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten de s Klägers (Urk. 12 S. 2). Dieser hielt in der Replik vom 26. August 2013 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16 S. 2). Duplicando äusserte sich nur die Beklagte 1 mit der Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Urk. 20). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein gereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä gungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind vorliegend bei keiner Partei erfüllt. Somit bleibt es bei der Kostenlosigkeit des Verfahrens.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Grundsätzlich darf jedoch obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Verfahren der Verwaltungs gerichtsbe schwerde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wer den (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versi cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Demnach steht nur dem durch einen Anwalt vertretenen obsiegenden Kläger, nicht aber der ebenfalls obsiegenden Beklagten 2 eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Ba r auslagen und der Mehr wertsteuer (MWSt) auf Fr. 3‘200.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2006 unter Anrechnung einer allfälligen Überentschädigung und der Vor lei stungen der Beklagten 2 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistun gen auszurichten, zuzüglich Verzugszin s von 5 % ab dem 14. März 2013
auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und auf den übrigen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum .
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
E. 10 bis 31. Januar 2005 von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der A.___ mit Wirkung ab 27. Juni 2006 beschei nigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/19) durchgehend arbeitsunfähig war . Der Zeit punkt d es Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei für ihre Leistungspflicht von gros ser Tragweite . Wenn einzig im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten und vom RAD-Arzt rückwirkend seit Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so sei damit dieser Beginn nicht hinlänglich ausgewiesen beziehungs weise nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 12 S. 5 ff.,
Urk. 20 S. 2 ff. ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00021 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen 1.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1953 geborene X.___ war ab Juni 2002 bei der Y.___ als Poly graph angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 10. Januar 2005 wurde das Arbeitsverhält nis von der Y.___ aufgelöst . Daraufhin wurde X.___ von seinem da maligen Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, für drei Wochen krank
geschrieben und von der Arbeitgeberin ab dem 4. Februar 2005 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Februar 2005 freige stellt . Vom 1. März 2005 bis zum 31. Oktober 2006 bezog er Taggelder der Arbeitslosenver sicherung (Urk. 2/5).
Am 27. Juni 2006 musste sich X.___ in die A.___ zur stationären Behandlung begeben (Urk. 2/19). Im Juli 2007 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März 2008 (Urk. 2/12), dessen Ergänzung vom 9. November 2008 (Urk. 2/14) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Oktober 2010 (Urk. 2/16) ver fügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___ , IV-Stelle, am 9. Feb ruar 2011 rückwirkend per 1. Juli 2006 die Zusprechung einer auf einem Invali ditätsgrad von 79 % beruhenden ganzen Rente, einer Dreiviertelsrente ab 1. Ap ril 2007 und einer erneuten nunmehr auf einem Invaliditätsgrad von 100 % be ruhenden ganzen Rente ab 1. Oktober 2009 (Urk. 2/7).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
erklärte sich mit Schreiben vom 3. De zember 2008 nicht für leistungspflichtig (Urk. 17/6), gestand X.___ dann aber a m 28. Juni 2013 aus der Risikoversicherung für Arbeitslose ab 1. Juli 2006 im Sinne von Vorleistungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 15'311.65 zuzüglich Kinderrenten von Fr. 3'062.33 zu, wobei diese Leistun gen zufolge Überentschädigung gekürzt wurden (Urk. 17/4).
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life verweigerte mit Schreiben vom 31. August 2011 und 2. Februar 2012 die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit der Be gründung, eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem 27. Juni 2006, als der Versicherte wegen seiner psychischen Probleme in die A.___ eingetreten sei (Urk. 2/8-9). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nahm im Schreiben vom 1. November 2012 den Standpunkt ein, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei bereits am 1. Februar 2005 eingetreten, als X.___ noch nicht bei ihr versichert ge wesen sei (Urk. 2/10). Am 16. Januar 2013 verzichtete sie auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei (Urk. 11/3). 2.
Am 14. März 2013 liess X.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und die Stiftung Auffangeinrichtung Swiss Life Klage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen (Urk. 1 S. 2): "Hauptantrag: 1.
Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab 1.2.2006 die ge setzlichen und reglementarischen/versicherungsvertraglichen Versi cherungsleistungen (Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten) aus zurichten, sowie 2.
dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab Einreichung dieser Klage zu bezahlen. Die nach Klageeinleitung fällig werdenden Renten seien von der Beklagten ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der einzelnen Rentenbetreffnisse ebenfalls mit 5 % zu verzinsen. Alternativantrag: 3.
Für den Fall, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1 verneint wird, sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Invalidenrenten und Invalidenkinderrenten) aus zurichten, sowie 4.
dem Kläger auf den Invalidendleitungen einen Verzugszins von 5 % ab Einreichung dieser Klage zu bezahlen. Die nach Klageeinleitung fällig werdenden Renten seien von der Beklagten 2 ab dem jeweili gen Fälligkeitsdatum der einzelnen Rentenbetreffnisse ebenfalls mit 5 % zu verzinsen. 5.
Ausgangsgemäss sei die Beklagte 1 oder alternativ die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Die als Beklagte 2 ins Recht gefasste Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte mit Klageantwort vom 5. Juli 2013 den Antrag, die Klage sei abzuweisen, so weit sie gegen sie gerichtet sei, und schloss sich dem Hauptantrag des Klägers an (Urk. 10 S. 2). Die Beklagte 1 , die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, beantrag te mit Klageantwort vom 8. Juli 2013 ebenfalls die Abweisung der Klage, soweit sie davon betroffen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten de s Klägers (Urk. 12 S. 2). Dieser hielt in der Replik vom 26. August 2013 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16 S. 2). Duplicando äusserte sich nur die Beklagte 1 mit der Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Urk. 20). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die ein gereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä gungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen die im Sinne der IV zu min destens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, de ren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren , Anspruch auf Invali denleistungen . 1.2
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden demnach von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert war . Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsor ge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011
vom 7.
Mai 2012 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270
E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt Die Annahme eines en gen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitli chen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in sche matischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine an spruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau ert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V . E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.
Zu Recht stellt d ie Beklagte 1 das Bestehen einer invalidisierenden Krankheit als solche und deren rentenbegründendes Ausmass ebenso wenig in Frage wie den sachlichen Zusammenhang zwischen der nach der Kündigung von Dr. Z.___ für die Zeit vom 10. bis 31. Januar 2005 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der bei Eintritt in die A.___ zutage getretenen in validisierenden psychischen Krankheit ( vgl. Urk. 12 S. 2 ff. ). Diese wurde da mals im Wesentlichen mit den Diagnosen Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.15), akzentuierten, narzisstischen Persönlichkeitszügen und anamnestisch schädlichem Gebrauch von Sedativa und Alkohol (ICD-10: F13 und F10.1) umschrieben (Urk. 2/12 S. 3). Dr. Z.___ hatte denn auch bereits anlässlich des Attests vom 10. Januar der Krankengeschichte vermerkt, der Kläger sei wegen Mobbing und falschen Anschuldigungen „am Anschlag“ beziehungsweise am „Durchdrehen“, könne nur mit Solatran schlafen, werde depressiv und seine Schlafqualität sei vermindert (Urk. 2/15 S. 7, Urk. 17/1). Diese Symptomatik subsumierte Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutach ten vom 30. März 2008 unter die Diagnosen neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F48.0), Alkoholabusus (ICD-10: F10.1), Status nach Abusus von Benzodia zepinen (ICD-10: F13.1), Dysthymie (ICD-10: F34.1), narzisstische Persönlich keitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie spezifische Angststörungen (unter anderem Prüfungs angst, hypochondrische Äng ste; ICD-10: F40.2 ; Urk. 2/12 S. 15). In et was veränderter Ausprägung bewirkte die Symptomatik schliesslich - entspre chend der von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie, a m 2. Oktober 2010 konstatierten Entwicklung von der anfänglich im Vordergrund gestande nen Neuras t henie zu einer schwere n kombinierte n
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 61.0 ) - ab Juli 2009 eine an haltende und vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/16 S. 3). 3. 3.1
Bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs zu der während der versicherten An stellung eingetretenen Arbeitsfähigkeit beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf Dr. C.___ s rückwirkende Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach ab dem 1. Feb ruar bis mindestens Ende 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und danach eine solche von 50 % bestand; ferner auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ sowie auf das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 29. April 2009 zur haftpflichtrechtlich relevanten Frage, ob Hausarzt Dr. Z.___ , insbesondere mit der Verschreibung des Benzodiazepins Solatran, zu einem psychischen Gesund heitsschaden führende Fehler unterlaufen seien (Urk. 1 S. 9 f f . mit Hinweisen auf Urk. 2/12 S. 17 f., Urk. 2/15, 2/16 ).
Nach Auffassung der Beklagte n 1 f ehlen jedoch echtzeitliche ärztliche Arbeits un fähigkeitsatteste , die belegen würden, dass der Kläger zwischen der vom
10. bis 31. Januar 2005 von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit und der von der A.___ mit Wirkung ab 27. Juni 2006 beschei nigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/19) durchgehend arbeitsunfähig war . Der Zeit punkt d es Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei für ihre Leistungspflicht von gros ser Tragweite . Wenn einzig im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten und vom RAD-Arzt rückwirkend seit Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so sei damit dieser Beginn nicht hinlänglich ausgewiesen beziehungs weise nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 12 S. 5 ff.,
Urk. 20 S. 2 ff. ) . 3.2
Die sich damit stellende Frage, ob der Zusammenhang zwischen der Krank heit von Januar 2005 und der im Juni 2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit unter brochen wurde, ist frei zu prüfen. Denn die Parteien stimmen darin überein, dass die IV-Rentenverfügung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2/7) den beklagten Vorsorgeeinrichtungen nicht eröffnet wurde und der darin auf Februar 2005 festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit für diese keine Bindungswirkung entfaltete (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 5 ; vgl. BGE 132 V 1 , 129 V 73, 126 V 308 ). 3.3
Die Beklagte 1 macht nicht geltend und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Eintritt in die A.___
im Juni 2006 tatsächlich wieder gearbeitet hat. Allein der Umstand, dass Haus arzt Dr. Z.___ nach Ende Januar 2005 kein Arbeitsunfähigkeitsattest mehr ausstellte, der Kläger ab März 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung be zog und von dieser auch noch Ende September 2007 als zu 100 % vermittlungs fähig betrachtet wurde (Urk. 2/5), spricht jedenfalls nicht zwingend für eine Un terbrechung des zeitlichen Zusammenhangs. Dies umso weniger, als die haft pflichtrechtlich relevante Krankengeschichte, wie sie Dr. E.___ in seinem Gut achten aufgrund der beigezogenen Unterlagen von Hausarzt Dr. Z.___ , der anamnestischen Angaben des Klägers sowie der Rezepte und Bezugskopien der Apotheke rekonstruierte, eindeutig belegt, dass die im Januar 2005 aufgetretene Symptomatik während der Freistellung im Februar 2005 und auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bestand und behandelt werden musste. Laut Gutachter Dr. E.___ hatte sich Dr. Z.___ während der 900-tägigen Peri ode zwischen August 2003 und Januar 2006 nämlich mindestens achtmal mit dem Kläger befasst und ihm insgesamt sieben auf Dauer angelegte oder mit dem Vermerk „Rep.“ [Repetition] versehene Rezepte ausgestellt, die zum Bezug von total 960 oder allenfalls 1020 Tabletten Solatran à 15 mg führten, mithin einer durchschnittlichen Dosis von knapp mehr als einer Tablette pro Tag. Dies bezüg liche Konsultationen wurden in der Krankengeschichte nicht nur am 10. Januar 2005, sondern auch am 18. Februar und 20. April 2005 ausdrücklich festgehal ten (Urk. 2/15 S. 8, Urk. 17/1). 3.4
Die rückwirkende Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2005 durch Dr. C.___ , der sich RAD-Arzt Dr. D.___ anschloss (Urk. 2/16 S. 2 f.), kann bei dieser Ausgangslage nicht von vornherein als bloss spekulative, rein medizinisch-theoretische und insofern beweisuntaugliche Annahme abgetan werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2008, 9C_368/
2008, E. 2 mit Hinweisen). Dies umso weniger, als Dr. C.___ als von der
IV-Stelle beauftragter Gutachter – anders als etwa ein mit der versicherten Person in einem Auftragsverhältnis stehende r behandelnde r Arzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2012
vom 7. März 2013
mit Hinweisen auf BGE 125 V 351 E. 3a/cc ; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 135 V 254 , aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 ) - einen objektiven Stand punkt einzunehmen hatte und sich überdies der Problematik einer retrospekti ven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus bewusst war. So räumte er ein, das zeitliche und prozentuale Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne retrospektiv nicht mehr genau angegeben werden. Da die Arbeitsunfähig keit aus psychiatrischer Sicht äusserst schwierig einzuschätzen gewesen sei, hät ten sich auch die behandelnden Ärzte nicht konklusiv dazu geäussert und in ih ren Berichten die entsprechende Frage offen gelassen (Urk. 2/12 S. 17 f.).
Wenn Gutachter Dr. C.___ dem Kläger trotzdem rückwirkend ab Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Januar 2007 eine solche von 50 % zugestand, so geschah dies au s d er bei der Exploration gewonnenen Überzeu gung heraus , dass die kognitiven Defizite, die paradoxen Reaktionen auf Psy chopharmaka und Alkohol sowie der psychovegetative Stresszustand mit Ängs ten und depressiver Symptomatik die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten und insbesondere die Vermittelbarkeit aus psychopathologischen Gründen eine Zeit lang nicht mehr gegeben gewesen sei. Auch sei der Kläger ungefähr in den Jah ren 2003 bis 2006 wegen der psychischen Störungen, insbesondere der Affek t inkontinenz, Aggressivität und den narzisstischen Störungen, seinem Arbeits umfeld nicht mehr zumutbar gewesen (Urk. 2/12 S. 17 f.). 3.5
Soweit Dr. C.___ den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2005 ansetzte und diese auf diesem Niveau bis Ende 2006 beliess, so ist dies an hand seiner Ausführungen zur Krankheitsentwicklung ohne weiteres nachvoll ziehbar: Der unter einer narzisstischen Selbstwertproblematik und Unsicherhei ten in der sozialen Kompetenz leidende Kläger habe sich dank ständiger Weiter bildung, Umschulungen und Stellenwechseln zu einer tüchtigen, leistungsfähi gen, kompetenten Fachkraft entwickelt. Nach Antritt der Stelle bei der Y.___ Mitte 2002 habe sich jedoch ein permanenter psychischer Stresszustand mit Schlafstörungen, Muskelverspannungen und genereller Nervosität
eingestellt und der Kläger habe seinen Alkoholkonsum gesteigert. Das ihm von Hausarzt Dr. Z.___ verschriebene Benzodiazepin Solatran habe dann in Kombination mit Alkohol eine paradoxe Reaktion entwickelt. Der Kläger sei in einen Zustand mit Affektinkontine n z, unkontrollierter Aggressivität, Muskelschwäche, ver stärk ter Depressivität und vor allem mit Konzentrationsstörungen geraten. Of fenbar wegen Aggressivität und Fehler bei der Arbeit sei er schliesslich auf Ende Feb ruar 2005 entlassen worden und danach arbeitslos gewesen, wobei ihn die psy chischen Störungen auch bei den Stellenbewerbungen und in einem Be schäfti gungsprogramm des RAV behindert
hätten. Im Februar 2006 sei schliess lich ein ambulanter Entzug von Benzodiazepin erfolgt. Möglicherweise habe sich dann aber auch unter der antidepressiven Therapie eine idiosynkratische Reaktion eingestellt, die sich bis Ende einem Zustand mit schweren Schlafstörun gen, Agitation, Desorientiertheit, Wahnideen, Halluzinationen und Illusionen ge äussert und einen Stresszustand mit Kopfschmerzen und persistie renden Kon zentrationsstörungen bewirkt hab
e. Nachdem er eine 40%ige Stelle wegen Feh lern bei der Arbeit nach kurzer Zeit wieder verloren habe, sei der Kläger im Juni 2006 wegen Verwirrung, Panik und Depression und im Septem ber 2006 - wegen zusätzlicher Suizidalität - in die Psychiatrische Klinik einge treten, wo auch hy pochondrische Ängste aufgefallen seien. Der psychische Zu stand habe sich erst Ende 2006 während einer Reise nach F.___
gebessert, als der Kläger das Antidepressivum abgesetzt und mehr innere Ruhe gewonnen habe. Er sei seither durchgehend in psychiatrischer Behandlung, nehme aber keine Psychopharma ka mehr. Trotzdem hätten Konzentrationsstörungen und Flüchtigkeitsfehler so wie stressbedingte Beschwerden erneut zum vorzeitigen Abbruch eines im letzten halben Jahr aufgenommenen Beschäftigungspro gramms geführt. Die im Oktober 2006 vorhanden gewesenen leichten kogniti ven Defizite seien im Juli 2007 bei den testpsychologischen Untersuchungen immer noch feststellbar gewesen. Diese Störungen erklärten sich schwergewich tig mit den Leistungsblockaden, zu denen der Versicherte sein Leben lang ge neigt habe. Seine heutige soziale und gesundheitliche Situation habe Ängste und einen Leistungsdruck aktiviert, der sich bei mit Stress verbundenen Anfor derungen hinderlich bemerkbar mache. Deshalb habe wohl ein gewisser psychovegetativer Stresszustand mit Kopf schmerzen, Magenbeschwerden, Ge hörstörungen, Tinnitus sowie stressbedingten optischen Illusionen, Konzentrati ons- und Gedächtnisstörungen angehalten (Urk. 2/12 S. 15 ff.). 3.6
Dr. C.___ s zeitliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit decken sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen, die
Dr. E.___
in seinem Gutachten zuhanden des Haftpflichtversicherers nicht nur aufgrund der anamnestischen Angaben des Klägers, sondern auch aufgrund von Dr. Z.___ s
Unterlagen gewonnen hatte (vgl. Urk. 2/15 S. 3).
Dieser Gutachter unterschied zwischen einer vom Sommer 2003 bis Herbst 2004 dauernden ersten Phase des Wohlbefindens unter Solatran ohne subjektive Symptome und einer zweiten vom Herbst 2004, eventuell Januar 2005 bis Ja nuar 2006 dauernden Phase, die von den Belastungen am Arbeitsplatz, Stel len verlust und Alkohol-Beikonsum gekennzeichnet gewesen sei mit den subjek ti ven Symptomen Konzentrationsstörungen, Schwindel, mangelnde Belastbar keit und Gereiztheit und den vom Hausarzt festgehaltenen objektiven Befunden „Up’s and downs, Mobbing, Schlafstörungen, Depression“. Laut Dr. E.___ wa ren die psychosozialen Belastungen und damit zusammenhängend die dep ressi ven Symptome spätestens ab Januar 2005 (Verlust der Stelle, Arbeitslosig keit, eheliche Spannungen) augenfällig; der Explorand habe damals vorüberge hend au ch ein Antidepressivum erhalten . Als dritte und vierte Phase bezeichnete Dr. E.___ diejenige des körperlichen und psychischen Entzuges von Januar/
Februar 2006 und vom Frühling 2006. Dieser folgten von Juni bis Oktober 2006 die Phase mit den zwei Hospitalisationen in der A.___ , die manische Phase im Winter 2006/2007 und diejenige des sozialen Abstiegs (Urk. 2/15 S. 19 ff., S. 23 f.). 3.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass Dr. C.___ s retrospektive Zumutbarkeitsbeur teilung in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar, überzeugend und konsistent ist. Sie kann daher keineswegs als eine bloss ungefähre Schätzung verstanden wer den. Viel mehr wurde namentlich der Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsgeschehens, der anamnestischen Angaben und der tatsächlichen Ereignisse genau ermittelt. Dass dabei die Auskünfte des Klägers zu seiner psy chischen Befindlichkeit, zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ sowie zu den Gründen für seine Entlassung und für den mangelnden Erfolg sei ner Stellenbewerbungen oder des Beschäftigungsprogramm s des RAV eine zent rale Rolle spielten, stellt den Beweiswert der retrospektiven Zumutbarkeitsbeur teilung nicht ernsthaft in Frage. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte da für, dass der Kläger sich bei seinen Angaben von Überlegungen versicherungs rechtlicher Art leiten liess. Die vorhandenen Akten belegen im Gegenteil, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1 am 25. März 2008, als der Kläger von Dr. C.___ untersucht wurde, überhaupt noch nicht zur Diskussion stand. Denn ge mäss deren Schreiben vom 31. August 2011 hatte sich der Kläger erst am 3. Mai 2011 an sie gewandt (Urk. 2/8), nachdem ihn die zunächst um Invali denlei stungen angegangene Beklagte 2 mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 unter Hinweis auf den massgebenden zeitlichen Zusammenhang an die für die Anstel lung bei der Y.___ zuständige Vorsorgeeinrichtung, mithin die Be klagte 1, verwiesen hatte (Urk. 17/6). 4. 4.1
Aufgrund des somit gegebenen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist die Leistungspflicht der Beklagten 1 somit ausgewiesen.
Das einjährige Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, auf den der für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen massgebende Art. 26 Abs. 1 BVG verweist, war im Februar 2006 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger daher Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 1, zumal diese sich nicht auf einen reglementarischen Aufschub des Leistungsbeginns gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG beruft.
D aher ist d ie gegen d ie Beklagte 1 gerichtete Klage gutzuheissen und die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen. Dabei ist festzuhalten, dass die von der Be klagten 1 zu erbringenden Invalidenleistungen nicht nur unter dem Vorbehalt der Über entschädigung
stehen, sondern daran auch die Vorleistungen der Be klagten 2 anzurechnen sind (vgl. Art. 34a BVG , Art. 71 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gemäss Art. 105 Abs. 1 des Obliga tionenrechts (OR) vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtli chen Klage an geschuldet
( vgl. BGE 119 V 131 ff.) . Demnach hat der Kläger ab dem 14. März 2013, dem Datum der Klageeinleitung ( Urk. 1 ), Anspruch auf Ver zugs zinsen von 5 %
auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Renten be treffnisse n und für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum . 5. 5.1
Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind vorliegend bei keiner Partei erfüllt. Somit bleibt es bei der Kostenlosigkeit des Verfahrens. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Grundsätzlich darf jedoch obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Verfahren der Verwaltungs gerichtsbe schwerde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wer den (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versi cherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Demnach steht nur dem durch einen Anwalt vertretenen obsiegenden Kläger, nicht aber der ebenfalls obsiegenden Beklagten 2 eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Ba r auslagen und der Mehr wertsteuer (MWSt) auf Fr. 3‘200.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2006 unter Anrechnung einer allfälligen Überentschädigung und der Vor lei stungen der Beklagten 2 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistun gen auszurichten, zuzüglich Verzugszin s von 5 % ab dem 14. März 2013
auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und auf den übrigen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum .
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin