Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 1 7. Januar 1948, arbeitete seit 1 6. Februar 2004 als Mitarbeiterin Rüsterei bei der Y.___ AG, Z.___ , ( Urk. 2/8) und war da durch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe berufs vor sorge versichert . Am 2 1. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Ar beitsver hältnis unter sofortiger Freistellung per 2 0. November 2007 ( Urk. 2/7). Die Ver sicherte, welche unter rezidivierenden depressiven Störungen leidet , suchte am 1. Oktober 2007
notfallmässig das Ambulatorium der A.___ auf, wo eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, anamnestisch rezi divierende depressive Störung, diagnostiziert wurde ( Urk. 2/4). Anschlies send be gab sich X.___
in teilstationäre Behandlung in die B.___ ( Urk. 2/9). Der behandelnde Psychiater attestierte ihr ab
1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/10-12). Dadurch verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 2 3. Februar 200 8. Bereits am 1 1. Oktober 2007 hatte sich X.___ zum Bezug von Ar beitslosenent schä digung angemeldet ( Urk. 2/5) und war ab 2 5. Februar 2008 bei voller Ver mitt lungsfähigkeit
anspruchsberechtigt ( Urk. 10/1). In der Folge bezog sie bis zu ihrer Abmeldung am 3 0. September 2009 (Urk. 10/1) Taggelder der Ar beitslosen ver sicherung, wobei sie im Zeitraum 1 8. März bis 9. Oktober 2008 während 68 Ta gen temporär arbeitete und Zwischenverdienst abrechnete ( Urk. 2/14/1-20, Urk.
1 S.
6). Ab 1. März 2008 war sie bei der Stiftung Auffan geinrichtung BVG berufs vorsorgeversichert ( Urk. 10/1). Infolge einer erneut aufgetretenen depressiven Symptomatik mit episodische m
Substanzgebrauch (Benzodiazep ine, Opioide) wurde die Beschwerdeführerin ab 1 3. Oktober 2008 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/13). Seither (letzter effektiver Einsatztag 9. Okto ber 2008) ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 1 7. Januar 2012 vollendete sie das 6 4. Altersjahr . 2.
Am 3 0. Oktober 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/15). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach ihr die IV-Stelle
C.___ , mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu, wobei der Beginn der Wartezeit auf den 1 3. Oktober 2008 festgelegt wurde ( Urk. 2/22 und Urk. 2/25). Die Rentenverfügung vom 3 1. März 2010 wurde einzig der Perso nalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe eröffnet ( Urk. 2/26). Diese wies das schriftliche Ersuchen vom 1 7. Novem ber 2011 um Ausrichtung einer Inva lidenrente mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unter Hinweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung ab ( Urk. 2/28). 3.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits während des Ar beits verhältnisses mit der Y.___ AG eingetreten sei (Schreiben vom 3 0. Sep tem ber 2011, Urk. 2/27), weshalb X.___ am 2 5. Februar 2013 Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG einreichte mit dem Rechts begehren , die Be klagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine In va lidenrente aus beruflicher Vorsorge beruhend auf einer Erwerbs unfähigkeit von
100 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1 5. Dezember 2010 auszurichten ( Urk. 1). Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 1 4. Juni 2013 Ab weisung der Klage, in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Per sonalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe ( Urk. 9). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle C.___ betreffend die Klägerin bei ( Urk. 14), wozu den Par tei en im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde ( Urk. 15). Replicando hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 17). Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme ( Urk. 20), was der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Ak ten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem An tritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosen ver sicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung aus gerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unter schritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversiche rung ein gestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Ri siken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeein rich tung zuständig ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. 1.3
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits un fähig k eit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsver hält nis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat , ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wiede r an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe ein fluss ende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Um stände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver si cherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E.
2c/ aa und; bb mit Hinweisen). 1.4
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxisgemäss dann auszugehen , wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass
die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen ein ge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stel lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heit lich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachge wiesen sein. Die ser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen ). 1 .5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor sorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Ver ord nung über die Invalidenversi che rung [IVV]) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.
3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Be schwer derecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Inva liden ver si che rung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrich tungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) be rufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin räumt ein, dass der zu r Invalidität führende Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Störung) bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG D.___ (30./3 1. August 2007 und 1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008) zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, und ein sachlicher Zusammenhang zur seit 1. Oktober 2009 berenteten Invalidität gegeben ist. Sie hält jedoch dafür, dass zwischen der bis 3. Januar 2008 dauernden Arbeitsunfä higkeit und der sich ab Oktober 2008 erneut manifestierenden Leistungsein busse kein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. In der neun Monate andau ernden Periode sei sie voll arbeitsfähig gewesen, sei auch von der Arbeitslosen versicherung ab 2 5. Februar als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet worden und
eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei objektiv wahr schein lich gewesen. V on März bis Oktober 2008 habe sie dreizehn verschiedene von Temporärfirmen vermittelte Arbeitseinsätze versehen und habe insgesamt wäh rend 68 Tagen je zirka 8 Stunden gearbeitet .
W ährend der Einsätz e sei sie nie arbeitsunfähig gewesen. Erst nach mehreren Monaten unterschiedlichster Kurz einsätze habe sich abzuzeichnen begonnen, dass sie mit dieser Arbeitsform über fordert sei, was bei einer Festanstellung wohl nicht gedroht hätte ( Urk. 1) . 2.2
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der zeitliche Zus a mmenhang zwischen der wäh rend der Anstellung bei der Y.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähig keit und der später „verfügten“ Invalidität nicht unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe bis zum Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit am 1. November (richtig: Oktober) 2008 ihre volle Leistungsfähigkeit nicht un ter Beweis stellen müssen. Hätte sie eine Vollzeitstelle gefunden, hätte die Klä gerin sich wohl viel früher bei der Invalidenversicherung anmelden müssen. Hin sichtlich des Antrags auf Verzinsung weist die Beklagte auf Art. 34 des an wendbaren Vorsorgereglements, wonach der Verzugszins dem BGV- Mindestz ins entspricht ( Urk. 9). 3.
Die IV-Stelle des Kantons C.___ legte den Zeitpunkt des Beginns der Wartefrist auf den 1 3. Oktober 2009 (vgl. Urk. 2/22 S. 2) und sprach der Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2010 eine ganze Rente der In validenversicherung zu. Eine verspätete Anmeldung lag nicht vor (Beschluss vom 2 3. November 2009; Urk. 2/25). Sowohl Vorbescheid ( Urk. 2/24) wie auch die Verfügung vom 3 1. März 2010 ( Urk. 2/26) gingen an die Personalvorsorge stiftung der Y.___ -Gruppe, nicht jedoch an die Beklagte. Damit ist die Beklagte an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden, auch nicht hinsichtlich der Festlegung des Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigk eit . 4. 4.1
Ende 2006 fanden drei Abklärungsgespräche (3 1. Oktober, 8. November und 4. Dezember 2006) bei Dr. med.
E.___ , Oberarzt der A.___ , Am bulante Dienste statt. Dieser berichtete ( Abklärungsbericht vom 1 9. Januar 2007,
Urk. 2/3), dass die Klägerin nach ihren Angaben seit mehr als 30 Jahren an Depressionen leide und deswegen schon hospitalisiert gewesen sei bei zwei maligen Suizidversuchen. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert, (F33.4) sowie aktuell eine Anpassungsstörung im Rahmen der sozialen, familiären Belastungssituation (F34.2). Diese sei ausgelöst worden durch den Einzug ihres cannabisabhängigen Sohnes in ihre Wohnung. Gleichzeitig hätten als belastend empfundene Probleme am Arbeitsplatz (Mob bing) bestanden. Beim letzten Gespräch berichtete die Klägerin, dass sie sich besser fühle und sich fortan d urch Soziale Dienste unterstütz en lassen wolle. Ein Arbeitsunfähigkeitsattest wurde nicht ausgestellt. Nach Angaben der Arbeit ge berin war die Klägerin im Jahre 2006 während zweier Tage im August krank geschrieben ( Urk. 2/8 S. 2).
Der die Klägerin seit Jahren behandelnde Hausarzt
Dr. med.
F.___ , Allgemeine Medi zin FMH, führte in seinem Zeugnis vom 2 5. September 2007 ( Urk. 2/6) aus, dass diese sich seit Frühling dieses Jahres (2007) wegen psychische r Probleme in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz beziehungsweise ihrem Vorgesetzten regelmässig in seine Behandlung habe begeben müssen. Seit einigen Monaten nehme sie regelmässig Antidepressiva ein, deren Dosis er in letzter Zeit habe steigern müssen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum vom 3 0. bis 3 1. August 2007 attestiert worden.
Am 2 1. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und begründete dies damit, dass in letzter Zeit die Fehlerquote stark zugenommen habe. Durch die – nicht näher ausgeführten – Vorkommnisse in den letzten Monaten und die dadurch resultierende Verunsicherung sei eine angemessene Kommunikation nicht mehr möglich. Wenn Fehler passieren würden, müsse da rüber gesprochen werden können. Durch ihre ( der Klägerin) starke Reaktion sei dies für den Vorgesetzten unmöglich. Unter diesen erschwerten Umständen könnten sie sich eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen ( Urk. 2/7). Dieselben Gründe (stark zunehmende Fehlerquote, keine angemessen e Kommu ni kation mehr möglich ) führte die Arbeitgeber in auch gegenüber der Invaliden ver si cherung im Fragebogen Arbeitgeber an ( Urk. 2/ 8 ). Nach Ansicht der Klä ge rin erfolgte die Kündigung wegen einer Mobbing-Situation mit ihrem direkten Vor gesetzten, welche schon zwei Jahre andauerte (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/13 S. 2,
Urk. 2/15 S.
7,
Urk.
1 S.
4 Ziff. 2). Im Fragebogen Arbeitgeber sind im Jahre 2007 die folgenden krankheits
- oder unfall bedingten Absenzen aufgelistet : 3 0. Mai, 30/3 1. August (Berufsunfall), 1 7. September und 1. Oktober bis 3 1. Dezember 200 7 . Letzter effektiver Arbeitstag war der 2 1. September 200 7. Anschliessend wurde die Klägerin von ihrer Arbeitspflicht freigestellt.
Der Hausarzt überwies die Klägerin an die ambulanten Dienste der A.___ , wo am 5. Oktober 2007 ein Indikationsgespräch für die teilstatio näre
Behandlung durchgeführt wurde. G.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. H.___ , Oberärztin, berichteten am 1 1. Oktober 2007 zu Händen von Dr. F.___ über ihre Untersuchung ( Urk. 2/9). Sie diagnostizierten eine Anpas sungs störung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). Im Rahmen des In di kationsgesprächs habe die Klägerin über eine depressive Symptomatik mit Stim mungstief , Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug , Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust und reduziertem Vitalgefühl berich tet. Die Sui zid gedanken seien aufgrund der Perspektive einer teilstationären Be handlung jedoch im Vergleich zur Vorwoche deutlich in den Hintergrund ge treten . Im Psychostatus wird eine allseits orientierte und bewusstseinsklare Pati entin be schrieben. Die Konzentration, Auffassungsgabe und Merkfähigkeit wür den leicht gradig eingeschränkt erscheinen. Im formalen Denken sei sie kohärent mit Ge danken k reisen , inhaltlich eingeengt auf die Mobbing-Situation. Die Stim mungs lage sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfä higkeit
leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden Zukunftsängste, Selbstun si cher heit , Insuffizienzgefühle, reduzierter Antrieb mit Morgentief, Ein- und Durch schlafstörungen . Die Klägerin gebe an, wieder arbeiten gehen zu wollen. Ein Job sei das Wichtigste im Leben. Sie erhoffe sich praktische Hilfe bei Bewerbungen und Klärung der finanziellen Situation. Diesbezüglich habe sie sich schon mit den Sozialen Diensten in Verbindung gesetzt. 4.2
Nach dem wegen Krankheit (vgl. Urk. 2/10-12) bis 2 3. Februar 2008 ver läng erten Kündigungster min stellte sich die Klägerin am 2 5. Februar 2008 bei voller Vermittlungsfähig keit zur Arbeits ver mittlung ( Urk. 2/5 , Urk. 10/1 [ASAL-Daten] . Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, entband die Klägerin mit Zeugnis vom 3 1. März 2008 aus gesundheitlichen Gründen von Schichtarbeit sowie Tä tigkeit en bei Hitze oder unter Staubemission ( Urk. 2/17). Ab dem 1 8. März 2008 versah die Klägerin wiederholt für wenige Tage oder Wochen (der längste Ein satz am Stück dauert e 7 ½ Wochen vom 1 9. Juni bis 8. August) Temporärein sätze , welche als Zwischenverdienst angerechnet wurden ( Urk. 2/14/1—20). Bis zum 1 0. Oktober 2008 meldeten die Einsatz- bzw. Ver mittlungsfirmen keine krankheitsbedingten Ausfälle. Ab 1 3. Oktober 2008 atte stierte das B.___ eine seither andauernde volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/18). 4.3
Zu Händen der IV-Stelle berichteten die behandelnden Ärzte Dr. H.___ und Assistenzarzt J.___ am 2 9. Januar 2009 ( Urk. 2/13) , dass die Klä gerin vom 8. bis zum 2 7. Oktober 200 8 in teilstationärer Behandlung in der Ta gesklinik gewesen sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe die Klägerin von der Behandlung in der Tagesklinik sehr gut profitieren k önnen. Der vorher hohe Lexotanil und Co- Dafalgan -Konsum habe problemlos in kurzer Zeit redu ziert und gestoppt werden können. Als Ursache der rezidivierenden depressiven Störungen hätten bei hoher Leistungsbereitschaft der Klägerin immer wieder psy chosoziale Belastungssituation en in der Vergangenheit heraus gearbeitet wer den können (Trennungssituation vom Partner, Arbeitsplatzverluste). Die sup portiven und psychoedukativen Therapie e lemente hätte n zu einer deutlichen Stimmungsstabilisierung und Verbesserung des Selbstwertgefühls geführt, ver b unden mit der Fähigkeit, eigene Bedürfnisse im aktuellen sozialen Umfeld besser wahrzunehmen und auch durchzusetzen. Nach Austritt sei der psychische Zustand für einige Monate positiv stabil geblieben. Leider sei es der Beschwer deführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht möglich gewesen, eine erneute Festanstellung zu finden . Die häufig nur Tage dauernden Temporärein sätze in verschiedensten Firmen und Tätigkeitsbereichen hätten die Klägerin überfordert, so dass sie erneut depressiv (Schlafstörungen, reduziertes Selbst wertgefühl, eingeschränkte Vitalgefühle, Suizidgedanken etc.) entgleist sei.
Ge genwärtig diagnostizierten Dr. H.___ und J.___ eine mittelgradige depres sive Episode. Im Rahmen der depressiven Symptomatik sei es erneut zum episo dischen Gebrauch von Co- Dafalgan gekommen. Um die Situation nicht weiter zu destabilisieren, sei die Klägerin im Oktober/November 2008 krank geschrie ben worden. Während dieser Zeit habe die Klägerin relativ problemlos den vor her bestehenden Medikamentenkonsum stoppen können. Auf Grund des fort geschrittenen Alters und des psychischen Leidens hielten sie die Flexibilität, wie sie bei teilweise nur Tag e dauernden
Temporäreinsätzen erforderlich sei, für nicht mehr möglich. Bei weiteren gleich gearteten Einsätzen bestehe ein hohes Risiko der Verschlechterung der depressiven Symptomatik und damit auch der psychischen Ressourcen. 5.
5.1
Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht zweifellos ein sachlicher Zu sammenhang zwischen der schon in früheren Jahren zu Tage getretenen, re zidivierenden depressiven Störung sowie der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin nach Beendigung des Ar beits verhältnisses mit der Y.___ AG (2 3. Februar 2008) bzw. vor Unter stellung unter die Versicherung bei der Beklagten in relevantem Ausmass ar beitsunfähig geworden ist und ihre Arbeitsfähigkeit seither nicht mehr vollum fänglich und während einer massgeblichen Dauer erlangte. 5.2
Die Umstände, welche zur Kündigung führten, lassen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin noch während der Dauer ihres effektiven Arbeitseinsatzes in mass geblicher Hinsicht arbeitsunfähig geworden wäre. Sie war in den Jahren 2006 und 2007 nur jeweils wenige Tage bzw. maxima l einen Monat krankheitshalber a rbeitsunfähig geschrieben. Wohl begründet die Arbeitgeberin ihre Kündigung damit, dass gehäuft Fehler aufgetreten seien; sie schloss daraus indes nicht, dass die Klägerin den Leistungsansprüchen dauerhaft nicht mehr zu genügen ver mocht hätte, wobei offen bleiben kann, welcher Darstellung der Umstände (Mobbing ; unmöglich e Kommunikation) zu folgen ist, die letztlich zur Auflö sung des Arbeitsverhältnisses führte n . Bereits im Jahre 2006 schilderte die Klä gerin gegenüber den behandelnden Ärzten eine so von ihr wahrgenommene Mobbingsituation, was indes noch keine langandauernde Krankschreibung zur Folge hatte. Erst durch die Kündigung trat en akut e psychische Belastungs symp tome auf, die in eine mehrere Woche n dauernde Arbeitsunfähigkeit mün deten . Nach Angabe n der sie behandelnden Ärzte war die Klägerin indes bereits im Januar 2008 wiederum – mit wenigen Einschränkungen hinsichtlich Ar beits platzausgestaltung
(Schichtarbeit, Nässe und Staub) - vollschichtig einsetz bar. Wohl ist mit der Beklagten festzustellen, dass die Klägerin ihre Arbeitsfä higkeit nicht mehr über einen längere n Zeit raum unter Beweis stellen musste. Indes be legen die schon kurze Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wahrge nommenen Einsätze, dass die Klägerin willens und in der Lage war, neue Ar beitsstellen anzutreten , und sie versah von 1 9. Juni bis 8. August 2008 durch gehend ein
volles Arbeitspensum . Den Zwischenverdienstbescheinigungen ( Urk. 7/14) ist nicht zu entnehmen, dass (mit Ausnahme des letzten Einsatzes im Oktober 2008)
eines der temporären Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet oder abgelehnt worde n wäre oder die Klägerin krankheitshalber gefehlt hätte. Die Vermitt lungs firma
K.___ AG konnte sie wiederholt und mehrmals am selben Ort zum Einsatz zu bringen, was gegen mangelhafte Leis tungen spricht. Schliesslich halten die behandelnden Ärzte die überdurch schnittlich hohe Flexi bilität, welche Kurzeinsätze und eine Arbeit auf Abruf er fordert, für nicht mehr zumutbar und sehen in der dadurch entstandenen Über forderung den Grund für die erneute Entgleisung in die depressive Symptoma tik. Auch wenn die Dauer der Arbeitseinsätze insgesamt nur wenige Monate betrug , so sind sie – zu sammen mit den ärztlichen Bescheinigungen
– doch ge eignet, eine volle Ar beitsfähigkeit von hinreichender Dauer als überwiegend wahrscheinlich zu be legen, welche die nach der Kündigung eingetretene Ar beitsunfähigkeit zu durch brechen vermag .
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 S.
6). Ab 1. März 2008 war sie bei der Stiftung Auffan geinrichtung BVG berufs vorsorgeversichert ( Urk. 10/1). Infolge einer erneut aufgetretenen depressiven Symptomatik mit episodische m
Substanzgebrauch (Benzodiazep ine, Opioide) wurde die Beschwerdeführerin ab 1 3. Oktober 2008 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/13). Seither (letzter effektiver Einsatztag 9. Okto ber 2008) ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 1 7. Januar 2012 vollendete sie das
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist.
E. 1.3 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits un fähig k eit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsver hält nis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat , ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wiede r an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe ein fluss ende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Um stände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver si cherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E.
2c/ aa und; bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxisgemäss dann auszugehen , wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass
die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen ein ge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stel lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heit lich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachge wiesen sein. Die ser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen ). 1 .5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor sorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Ver ord nung über die Invalidenversi che rung [IVV]) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.
3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Be schwer derecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Inva liden ver si che rung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrich tungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) be rufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin räumt ein, dass der zu r Invalidität führende Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Störung) bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG D.___ (30./3 1. August 2007 und 1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008) zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, und ein sachlicher Zusammenhang zur seit 1. Oktober 2009 berenteten Invalidität gegeben ist. Sie hält jedoch dafür, dass zwischen der bis 3. Januar 2008 dauernden Arbeitsunfä higkeit und der sich ab Oktober 2008 erneut manifestierenden Leistungsein busse kein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. In der neun Monate andau ernden Periode sei sie voll arbeitsfähig gewesen, sei auch von der Arbeitslosen versicherung ab 2 5. Februar als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet worden und
eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei objektiv wahr schein lich gewesen. V on März bis Oktober 2008 habe sie dreizehn verschiedene von Temporärfirmen vermittelte Arbeitseinsätze versehen und habe insgesamt wäh rend 68 Tagen je zirka 8 Stunden gearbeitet .
W ährend der Einsätz e sei sie nie arbeitsunfähig gewesen. Erst nach mehreren Monaten unterschiedlichster Kurz einsätze habe sich abzuzeichnen begonnen, dass sie mit dieser Arbeitsform über fordert sei, was bei einer Festanstellung wohl nicht gedroht hätte ( Urk. 1) . 2.2
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der zeitliche Zus a mmenhang zwischen der wäh rend der Anstellung bei der Y.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähig keit und der später „verfügten“ Invalidität nicht unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe bis zum Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit am 1. November (richtig: Oktober) 2008 ihre volle Leistungsfähigkeit nicht un ter Beweis stellen müssen. Hätte sie eine Vollzeitstelle gefunden, hätte die Klä gerin sich wohl viel früher bei der Invalidenversicherung anmelden müssen. Hin sichtlich des Antrags auf Verzinsung weist die Beklagte auf Art. 34 des an wendbaren Vorsorgereglements, wonach der Verzugszins dem BGV- Mindestz ins entspricht ( Urk. 9). 3.
Die IV-Stelle des Kantons C.___ legte den Zeitpunkt des Beginns der Wartefrist auf den 1 3. Oktober 2009 (vgl. Urk. 2/22 S. 2) und sprach der Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2010 eine ganze Rente der In validenversicherung zu. Eine verspätete Anmeldung lag nicht vor (Beschluss vom 2 3. November 2009; Urk. 2/25). Sowohl Vorbescheid ( Urk. 2/24) wie auch die Verfügung vom 3 1. März 2010 ( Urk. 2/26) gingen an die Personalvorsorge stiftung der Y.___ -Gruppe, nicht jedoch an die Beklagte. Damit ist die Beklagte an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden, auch nicht hinsichtlich der Festlegung des Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigk eit . 4. 4.1
Ende 2006 fanden drei Abklärungsgespräche (3 1. Oktober, 8. November und 4. Dezember 2006) bei Dr. med.
E.___ , Oberarzt der A.___ , Am bulante Dienste statt. Dieser berichtete ( Abklärungsbericht vom 1 9. Januar 2007,
Urk. 2/3), dass die Klägerin nach ihren Angaben seit mehr als 30 Jahren an Depressionen leide und deswegen schon hospitalisiert gewesen sei bei zwei maligen Suizidversuchen. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert, (F33.4) sowie aktuell eine Anpassungsstörung im Rahmen der sozialen, familiären Belastungssituation (F34.2). Diese sei ausgelöst worden durch den Einzug ihres cannabisabhängigen Sohnes in ihre Wohnung. Gleichzeitig hätten als belastend empfundene Probleme am Arbeitsplatz (Mob bing) bestanden. Beim letzten Gespräch berichtete die Klägerin, dass sie sich besser fühle und sich fortan d urch Soziale Dienste unterstütz en lassen wolle. Ein Arbeitsunfähigkeitsattest wurde nicht ausgestellt. Nach Angaben der Arbeit ge berin war die Klägerin im Jahre 2006 während zweier Tage im August krank geschrieben ( Urk. 2/8 S. 2).
Der die Klägerin seit Jahren behandelnde Hausarzt
Dr. med.
F.___ , Allgemeine Medi zin FMH, führte in seinem Zeugnis vom 2 5. September 2007 ( Urk. 2/6) aus, dass diese sich seit Frühling dieses Jahres (2007) wegen psychische r Probleme in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz beziehungsweise ihrem Vorgesetzten regelmässig in seine Behandlung habe begeben müssen. Seit einigen Monaten nehme sie regelmässig Antidepressiva ein, deren Dosis er in letzter Zeit habe steigern müssen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum vom 3 0. bis 3 1. August 2007 attestiert worden.
Am 2 1. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und begründete dies damit, dass in letzter Zeit die Fehlerquote stark zugenommen habe. Durch die – nicht näher ausgeführten – Vorkommnisse in den letzten Monaten und die dadurch resultierende Verunsicherung sei eine angemessene Kommunikation nicht mehr möglich. Wenn Fehler passieren würden, müsse da rüber gesprochen werden können. Durch ihre ( der Klägerin) starke Reaktion sei dies für den Vorgesetzten unmöglich. Unter diesen erschwerten Umständen könnten sie sich eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen ( Urk. 2/7). Dieselben Gründe (stark zunehmende Fehlerquote, keine angemessen e Kommu ni kation mehr möglich ) führte die Arbeitgeber in auch gegenüber der Invaliden ver si cherung im Fragebogen Arbeitgeber an ( Urk. 2/ 8 ). Nach Ansicht der Klä ge rin erfolgte die Kündigung wegen einer Mobbing-Situation mit ihrem direkten Vor gesetzten, welche schon zwei Jahre andauerte (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/13 S. 2,
Urk. 2/15 S.
7,
Urk.
1 S.
4 Ziff. 2). Im Fragebogen Arbeitgeber sind im Jahre 2007 die folgenden krankheits
- oder unfall bedingten Absenzen aufgelistet : 3 0. Mai, 30/3 1. August (Berufsunfall), 1 7. September und 1. Oktober bis 3 1. Dezember 200 7 . Letzter effektiver Arbeitstag war der 2 1. September 200 7. Anschliessend wurde die Klägerin von ihrer Arbeitspflicht freigestellt.
Der Hausarzt überwies die Klägerin an die ambulanten Dienste der A.___ , wo am 5. Oktober 2007 ein Indikationsgespräch für die teilstatio näre
Behandlung durchgeführt wurde. G.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. H.___ , Oberärztin, berichteten am 1 1. Oktober 2007 zu Händen von Dr. F.___ über ihre Untersuchung ( Urk. 2/9). Sie diagnostizierten eine Anpas sungs störung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). Im Rahmen des In di kationsgesprächs habe die Klägerin über eine depressive Symptomatik mit Stim mungstief , Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug , Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust und reduziertem Vitalgefühl berich tet. Die Sui zid gedanken seien aufgrund der Perspektive einer teilstationären Be handlung jedoch im Vergleich zur Vorwoche deutlich in den Hintergrund ge treten . Im Psychostatus wird eine allseits orientierte und bewusstseinsklare Pati entin be schrieben. Die Konzentration, Auffassungsgabe und Merkfähigkeit wür den leicht gradig eingeschränkt erscheinen. Im formalen Denken sei sie kohärent mit Ge danken k reisen , inhaltlich eingeengt auf die Mobbing-Situation. Die Stim mungs lage sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfä higkeit
leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden Zukunftsängste, Selbstun si cher heit , Insuffizienzgefühle, reduzierter Antrieb mit Morgentief, Ein- und Durch schlafstörungen . Die Klägerin gebe an, wieder arbeiten gehen zu wollen. Ein Job sei das Wichtigste im Leben. Sie erhoffe sich praktische Hilfe bei Bewerbungen und Klärung der finanziellen Situation. Diesbezüglich habe sie sich schon mit den Sozialen Diensten in Verbindung gesetzt. 4.2
Nach dem wegen Krankheit (vgl. Urk. 2/10-12) bis 2 3. Februar 2008 ver läng erten Kündigungster min stellte sich die Klägerin am 2 5. Februar 2008 bei voller Vermittlungsfähig keit zur Arbeits ver mittlung ( Urk. 2/5 , Urk. 10/1 [ASAL-Daten] . Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, entband die Klägerin mit Zeugnis vom 3 1. März 2008 aus gesundheitlichen Gründen von Schichtarbeit sowie Tä tigkeit en bei Hitze oder unter Staubemission ( Urk. 2/17). Ab dem 1 8. März 2008 versah die Klägerin wiederholt für wenige Tage oder Wochen (der längste Ein satz am Stück dauert e 7 ½ Wochen vom 1 9. Juni bis 8. August) Temporärein sätze , welche als Zwischenverdienst angerechnet wurden ( Urk. 2/14/1—20). Bis zum 1 0. Oktober 2008 meldeten die Einsatz- bzw. Ver mittlungsfirmen keine krankheitsbedingten Ausfälle. Ab 1 3. Oktober 2008 atte stierte das B.___ eine seither andauernde volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/18). 4.3
Zu Händen der IV-Stelle berichteten die behandelnden Ärzte Dr. H.___ und Assistenzarzt J.___ am 2 9. Januar 2009 ( Urk. 2/13) , dass die Klä gerin vom 8. bis zum 2 7. Oktober 200 8 in teilstationärer Behandlung in der Ta gesklinik gewesen sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe die Klägerin von der Behandlung in der Tagesklinik sehr gut profitieren k önnen. Der vorher hohe Lexotanil und Co- Dafalgan -Konsum habe problemlos in kurzer Zeit redu ziert und gestoppt werden können. Als Ursache der rezidivierenden depressiven Störungen hätten bei hoher Leistungsbereitschaft der Klägerin immer wieder psy chosoziale Belastungssituation en in der Vergangenheit heraus gearbeitet wer den können (Trennungssituation vom Partner, Arbeitsplatzverluste). Die sup portiven und psychoedukativen Therapie e lemente hätte n zu einer deutlichen Stimmungsstabilisierung und Verbesserung des Selbstwertgefühls geführt, ver b unden mit der Fähigkeit, eigene Bedürfnisse im aktuellen sozialen Umfeld besser wahrzunehmen und auch durchzusetzen. Nach Austritt sei der psychische Zustand für einige Monate positiv stabil geblieben. Leider sei es der Beschwer deführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht möglich gewesen, eine erneute Festanstellung zu finden . Die häufig nur Tage dauernden Temporärein sätze in verschiedensten Firmen und Tätigkeitsbereichen hätten die Klägerin überfordert, so dass sie erneut depressiv (Schlafstörungen, reduziertes Selbst wertgefühl, eingeschränkte Vitalgefühle, Suizidgedanken etc.) entgleist sei.
Ge genwärtig diagnostizierten Dr. H.___ und J.___ eine mittelgradige depres sive Episode. Im Rahmen der depressiven Symptomatik sei es erneut zum episo dischen Gebrauch von Co- Dafalgan gekommen. Um die Situation nicht weiter zu destabilisieren, sei die Klägerin im Oktober/November 2008 krank geschrie ben worden. Während dieser Zeit habe die Klägerin relativ problemlos den vor her bestehenden Medikamentenkonsum stoppen können. Auf Grund des fort geschrittenen Alters und des psychischen Leidens hielten sie die Flexibilität, wie sie bei teilweise nur Tag e dauernden
Temporäreinsätzen erforderlich sei, für nicht mehr möglich. Bei weiteren gleich gearteten Einsätzen bestehe ein hohes Risiko der Verschlechterung der depressiven Symptomatik und damit auch der psychischen Ressourcen. 5.
5.1
Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht zweifellos ein sachlicher Zu sammenhang zwischen der schon in früheren Jahren zu Tage getretenen, re zidivierenden depressiven Störung sowie der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin nach Beendigung des Ar beits verhältnisses mit der Y.___ AG (2 3. Februar 2008) bzw. vor Unter stellung unter die Versicherung bei der Beklagten in relevantem Ausmass ar beitsunfähig geworden ist und ihre Arbeitsfähigkeit seither nicht mehr vollum fänglich und während einer massgeblichen Dauer erlangte. 5.2
Die Umstände, welche zur Kündigung führten, lassen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin noch während der Dauer ihres effektiven Arbeitseinsatzes in mass geblicher Hinsicht arbeitsunfähig geworden wäre. Sie war in den Jahren 2006 und 2007 nur jeweils wenige Tage bzw. maxima l einen Monat krankheitshalber a rbeitsunfähig geschrieben. Wohl begründet die Arbeitgeberin ihre Kündigung damit, dass gehäuft Fehler aufgetreten seien; sie schloss daraus indes nicht, dass die Klägerin den Leistungsansprüchen dauerhaft nicht mehr zu genügen ver mocht hätte, wobei offen bleiben kann, welcher Darstellung der Umstände (Mobbing ; unmöglich e Kommunikation) zu folgen ist, die letztlich zur Auflö sung des Arbeitsverhältnisses führte n . Bereits im Jahre 2006 schilderte die Klä gerin gegenüber den behandelnden Ärzten eine so von ihr wahrgenommene Mobbingsituation, was indes noch keine langandauernde Krankschreibung zur Folge hatte. Erst durch die Kündigung trat en akut e psychische Belastungs symp tome auf, die in eine mehrere Woche n dauernde Arbeitsunfähigkeit mün deten . Nach Angabe n der sie behandelnden Ärzte war die Klägerin indes bereits im Januar 2008 wiederum – mit wenigen Einschränkungen hinsichtlich Ar beits platzausgestaltung
(Schichtarbeit, Nässe und Staub) - vollschichtig einsetz bar. Wohl ist mit der Beklagten festzustellen, dass die Klägerin ihre Arbeitsfä higkeit nicht mehr über einen längere n Zeit raum unter Beweis stellen musste. Indes be legen die schon kurze Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wahrge nommenen Einsätze, dass die Klägerin willens und in der Lage war, neue Ar beitsstellen anzutreten , und sie versah von 1 9. Juni bis 8. August 2008 durch gehend ein
volles Arbeitspensum . Den Zwischenverdienstbescheinigungen ( Urk. 7/14) ist nicht zu entnehmen, dass (mit Ausnahme des letzten Einsatzes im Oktober 2008)
eines der temporären Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet oder abgelehnt worde n wäre oder die Klägerin krankheitshalber gefehlt hätte. Die Vermitt lungs firma
K.___ AG konnte sie wiederholt und mehrmals am selben Ort zum Einsatz zu bringen, was gegen mangelhafte Leis tungen spricht. Schliesslich halten die behandelnden Ärzte die überdurch schnittlich hohe Flexi bilität, welche Kurzeinsätze und eine Arbeit auf Abruf er fordert, für nicht mehr zumutbar und sehen in der dadurch entstandenen Über forderung den Grund für die erneute Entgleisung in die depressive Symptoma tik. Auch wenn die Dauer der Arbeitseinsätze insgesamt nur wenige Monate betrug , so sind sie – zu sammen mit den ärztlichen Bescheinigungen
– doch ge eignet, eine volle Ar beitsfähigkeit von hinreichender Dauer als überwiegend wahrscheinlich zu be legen, welche die nach der Kündigung eingetretene Ar beitsunfähigkeit zu durch brechen vermag .
E. 6 4. Altersjahr . 2.
Am 3 0. Oktober 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/15). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach ihr die IV-Stelle
C.___ , mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu, wobei der Beginn der Wartezeit auf den 1 3. Oktober 2008 festgelegt wurde ( Urk. 2/22 und Urk. 2/25). Die Rentenverfügung vom 3 1. März 2010 wurde einzig der Perso nalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe eröffnet ( Urk. 2/26). Diese wies das schriftliche Ersuchen vom 1 7. Novem ber 2011 um Ausrichtung einer Inva lidenrente mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unter Hinweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung ab ( Urk. 2/28). 3.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits während des Ar beits verhältnisses mit der Y.___ AG eingetreten sei (Schreiben vom 3 0. Sep tem ber 2011, Urk. 2/27), weshalb X.___ am 2 5. Februar 2013 Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG einreichte mit dem Rechts begehren , die Be klagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine In va lidenrente aus beruflicher Vorsorge beruhend auf einer Erwerbs unfähigkeit von
100 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1 5. Dezember 2010 auszurichten ( Urk. 1). Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 1 4. Juni 2013 Ab weisung der Klage, in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Per sonalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe ( Urk. 9). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle C.___ betreffend die Klägerin bei ( Urk. 14), wozu den Par tei en im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde ( Urk. 15). Replicando hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 17). Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme ( Urk. 20), was der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Ak ten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem An tritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosen ver sicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung aus gerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unter schritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversiche rung ein gestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Ri siken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeein rich tung zuständig ( Abs. 3).
Dispositiv
- Januar 2014) vollständig erwerbs unfähig war, wird von den Parteien nicht in Frage gestellt , wozu die vorliegen den Akten auch keinerlei Grund zu Weiterungen geben . Dies führt zur Gut heissung der Klage . 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beiladung der Personal vorsorgestiftung der Y.___ Gruppe.
- Die Parteien haben sich in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert. Praxisgemäss entscheidet das Gericht daher einzig dem Grundsatz nach über die Leistungspflicht. In masslicher Hinsicht steht den Parteien erneut der Rechtsweg offen. Laut Art. 7 des anwendbaren Reglements, i n Kraft seit
- Januar 2008, ( Bundes ratsbeschluss vom 1
- Januar 2008; vgl. Urk. 2/29) wird die Invalidenrente grund sätzlich mit der Invalidenrente der IV fällig ( Abs. 1). Die Leistungspflicht der Stiftung endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt, spätes tens aber bei Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem Tod der versicherten Person. Das Pensionsalter wird nach Art. 3 Abs. 2 des Reglements am Monats ersten, der der Vollendung des 6
- Altersjahres für Männer bzw. des 6
- Alters jahres für Frauen folgt, erreicht. Demzufolge und gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Beklag te zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gestützt auf eine Invalidität von 100 % ab
- Oktober 2009 bis zum 3
- Januar 2014 zu verpflichten.
- Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obli gationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Obligationenrechts ( OR ) , sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Urteil des Bundes gerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorsor gereglement legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugs zins auf die Höhe des Mindestzins gemäss BVG fest. Weiter e Regelungen zum Verzug enthält das Reglement nicht, sodass Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung ge langt, wonach auf Invalidenleistungen vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen geschuldet sind (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2
- Februar 2013 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum bis am 31. De zem ber 2013 Verzugszinsen von 1.5 % und ab 1. Januar 2014 solche von 1.75 % zuzusprechen (Art. 12 lit . g-h der Verordnung über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2). 8 . Na ch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten ( Abs. 1) . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Abs. 3 ). Den V ersicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu ( Abs. 2). Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessent schädigung zu. Die se ist ermessensweise auf Fr. 2‘000. — (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und der im Grundsatz unterliegenden Beklagten aufzuerle gen. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer ). Es liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläger in ab 1. Oktober 2009 bis zum 3
- Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 1,5 % bzw. von 1,75 % (ab
- Januar 2014) für die bis zum
- Februar 2013 ge schul de ten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00016 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder advokatur
morgarten Morgartenstrasse 3, 6000 Luzern gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 1 7. Januar 1948, arbeitete seit 1 6. Februar 2004 als Mitarbeiterin Rüsterei bei der Y.___ AG, Z.___ , ( Urk. 2/8) und war da durch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe berufs vor sorge versichert . Am 2 1. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Ar beitsver hältnis unter sofortiger Freistellung per 2 0. November 2007 ( Urk. 2/7). Die Ver sicherte, welche unter rezidivierenden depressiven Störungen leidet , suchte am 1. Oktober 2007
notfallmässig das Ambulatorium der A.___ auf, wo eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, anamnestisch rezi divierende depressive Störung, diagnostiziert wurde ( Urk. 2/4). Anschlies send be gab sich X.___
in teilstationäre Behandlung in die B.___ ( Urk. 2/9). Der behandelnde Psychiater attestierte ihr ab
1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/10-12). Dadurch verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 2 3. Februar 200 8. Bereits am 1 1. Oktober 2007 hatte sich X.___ zum Bezug von Ar beitslosenent schä digung angemeldet ( Urk. 2/5) und war ab 2 5. Februar 2008 bei voller Ver mitt lungsfähigkeit
anspruchsberechtigt ( Urk. 10/1). In der Folge bezog sie bis zu ihrer Abmeldung am 3 0. September 2009 (Urk. 10/1) Taggelder der Ar beitslosen ver sicherung, wobei sie im Zeitraum 1 8. März bis 9. Oktober 2008 während 68 Ta gen temporär arbeitete und Zwischenverdienst abrechnete ( Urk. 2/14/1-20, Urk.
1 S.
6). Ab 1. März 2008 war sie bei der Stiftung Auffan geinrichtung BVG berufs vorsorgeversichert ( Urk. 10/1). Infolge einer erneut aufgetretenen depressiven Symptomatik mit episodische m
Substanzgebrauch (Benzodiazep ine, Opioide) wurde die Beschwerdeführerin ab 1 3. Oktober 2008 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/13). Seither (letzter effektiver Einsatztag 9. Okto ber 2008) ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 1 7. Januar 2012 vollendete sie das 6 4. Altersjahr . 2.
Am 3 0. Oktober 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/15). Nach medizinischen und erwerblichen Ab klärungen sprach ihr die IV-Stelle
C.___ , mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu, wobei der Beginn der Wartezeit auf den 1 3. Oktober 2008 festgelegt wurde ( Urk. 2/22 und Urk. 2/25). Die Rentenverfügung vom 3 1. März 2010 wurde einzig der Perso nalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe eröffnet ( Urk. 2/26). Diese wies das schriftliche Ersuchen vom 1 7. Novem ber 2011 um Ausrichtung einer Inva lidenrente mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unter Hinweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung ab ( Urk. 2/28). 3.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits während des Ar beits verhältnisses mit der Y.___ AG eingetreten sei (Schreiben vom 3 0. Sep tem ber 2011, Urk. 2/27), weshalb X.___ am 2 5. Februar 2013 Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG einreichte mit dem Rechts begehren , die Be klagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine In va lidenrente aus beruflicher Vorsorge beruhend auf einer Erwerbs unfähigkeit von
100 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 1 5. Dezember 2010 auszurichten ( Urk. 1). Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 1 4. Juni 2013 Ab weisung der Klage, in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Per sonalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe ( Urk. 9). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle C.___ betreffend die Klägerin bei ( Urk. 14), wozu den Par tei en im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde ( Urk. 15). Replicando hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 17). Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme ( Urk. 20), was der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Ak ten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem An tritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosen ver sicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung aus gerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unter schritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversiche rung ein gestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Ri siken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeein rich tung zuständig ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. 1.3
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits un fähig k eit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsver hält nis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat , ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wiede r an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe ein fluss ende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Um stände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver si cherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E.
2c/ aa und; bb mit Hinweisen). 1.4
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxisgemäss dann auszugehen , wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass
die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen ein ge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stel lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heit lich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachge wiesen sein. Die ser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen ). 1 .5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E.
1 in fine ). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor sorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Ver ord nung über die Invalidenversi che rung [IVV]) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.
3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Be schwer derecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Inva liden ver si che rung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrich tungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) be rufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin räumt ein, dass der zu r Invalidität führende Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Störung) bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG D.___ (30./3 1. August 2007 und 1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008) zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, und ein sachlicher Zusammenhang zur seit 1. Oktober 2009 berenteten Invalidität gegeben ist. Sie hält jedoch dafür, dass zwischen der bis 3. Januar 2008 dauernden Arbeitsunfä higkeit und der sich ab Oktober 2008 erneut manifestierenden Leistungsein busse kein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. In der neun Monate andau ernden Periode sei sie voll arbeitsfähig gewesen, sei auch von der Arbeitslosen versicherung ab 2 5. Februar als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet worden und
eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei objektiv wahr schein lich gewesen. V on März bis Oktober 2008 habe sie dreizehn verschiedene von Temporärfirmen vermittelte Arbeitseinsätze versehen und habe insgesamt wäh rend 68 Tagen je zirka 8 Stunden gearbeitet .
W ährend der Einsätz e sei sie nie arbeitsunfähig gewesen. Erst nach mehreren Monaten unterschiedlichster Kurz einsätze habe sich abzuzeichnen begonnen, dass sie mit dieser Arbeitsform über fordert sei, was bei einer Festanstellung wohl nicht gedroht hätte ( Urk. 1) . 2.2
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der zeitliche Zus a mmenhang zwischen der wäh rend der Anstellung bei der Y.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähig keit und der später „verfügten“ Invalidität nicht unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe bis zum Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit am 1. November (richtig: Oktober) 2008 ihre volle Leistungsfähigkeit nicht un ter Beweis stellen müssen. Hätte sie eine Vollzeitstelle gefunden, hätte die Klä gerin sich wohl viel früher bei der Invalidenversicherung anmelden müssen. Hin sichtlich des Antrags auf Verzinsung weist die Beklagte auf Art. 34 des an wendbaren Vorsorgereglements, wonach der Verzugszins dem BGV- Mindestz ins entspricht ( Urk. 9). 3.
Die IV-Stelle des Kantons C.___ legte den Zeitpunkt des Beginns der Wartefrist auf den 1 3. Oktober 2009 (vgl. Urk. 2/22 S. 2) und sprach der Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2010 eine ganze Rente der In validenversicherung zu. Eine verspätete Anmeldung lag nicht vor (Beschluss vom 2 3. November 2009; Urk. 2/25). Sowohl Vorbescheid ( Urk. 2/24) wie auch die Verfügung vom 3 1. März 2010 ( Urk. 2/26) gingen an die Personalvorsorge stiftung der Y.___ -Gruppe, nicht jedoch an die Beklagte. Damit ist die Beklagte an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden, auch nicht hinsichtlich der Festlegung des Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigk eit . 4. 4.1
Ende 2006 fanden drei Abklärungsgespräche (3 1. Oktober, 8. November und 4. Dezember 2006) bei Dr. med.
E.___ , Oberarzt der A.___ , Am bulante Dienste statt. Dieser berichtete ( Abklärungsbericht vom 1 9. Januar 2007,
Urk. 2/3), dass die Klägerin nach ihren Angaben seit mehr als 30 Jahren an Depressionen leide und deswegen schon hospitalisiert gewesen sei bei zwei maligen Suizidversuchen. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert, (F33.4) sowie aktuell eine Anpassungsstörung im Rahmen der sozialen, familiären Belastungssituation (F34.2). Diese sei ausgelöst worden durch den Einzug ihres cannabisabhängigen Sohnes in ihre Wohnung. Gleichzeitig hätten als belastend empfundene Probleme am Arbeitsplatz (Mob bing) bestanden. Beim letzten Gespräch berichtete die Klägerin, dass sie sich besser fühle und sich fortan d urch Soziale Dienste unterstütz en lassen wolle. Ein Arbeitsunfähigkeitsattest wurde nicht ausgestellt. Nach Angaben der Arbeit ge berin war die Klägerin im Jahre 2006 während zweier Tage im August krank geschrieben ( Urk. 2/8 S. 2).
Der die Klägerin seit Jahren behandelnde Hausarzt
Dr. med.
F.___ , Allgemeine Medi zin FMH, führte in seinem Zeugnis vom 2 5. September 2007 ( Urk. 2/6) aus, dass diese sich seit Frühling dieses Jahres (2007) wegen psychische r Probleme in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz beziehungsweise ihrem Vorgesetzten regelmässig in seine Behandlung habe begeben müssen. Seit einigen Monaten nehme sie regelmässig Antidepressiva ein, deren Dosis er in letzter Zeit habe steigern müssen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum vom 3 0. bis 3 1. August 2007 attestiert worden.
Am 2 1. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und begründete dies damit, dass in letzter Zeit die Fehlerquote stark zugenommen habe. Durch die – nicht näher ausgeführten – Vorkommnisse in den letzten Monaten und die dadurch resultierende Verunsicherung sei eine angemessene Kommunikation nicht mehr möglich. Wenn Fehler passieren würden, müsse da rüber gesprochen werden können. Durch ihre ( der Klägerin) starke Reaktion sei dies für den Vorgesetzten unmöglich. Unter diesen erschwerten Umständen könnten sie sich eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen ( Urk. 2/7). Dieselben Gründe (stark zunehmende Fehlerquote, keine angemessen e Kommu ni kation mehr möglich ) führte die Arbeitgeber in auch gegenüber der Invaliden ver si cherung im Fragebogen Arbeitgeber an ( Urk. 2/ 8 ). Nach Ansicht der Klä ge rin erfolgte die Kündigung wegen einer Mobbing-Situation mit ihrem direkten Vor gesetzten, welche schon zwei Jahre andauerte (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/13 S. 2,
Urk. 2/15 S.
7,
Urk.
1 S.
4 Ziff. 2). Im Fragebogen Arbeitgeber sind im Jahre 2007 die folgenden krankheits
- oder unfall bedingten Absenzen aufgelistet : 3 0. Mai, 30/3 1. August (Berufsunfall), 1 7. September und 1. Oktober bis 3 1. Dezember 200 7 . Letzter effektiver Arbeitstag war der 2 1. September 200 7. Anschliessend wurde die Klägerin von ihrer Arbeitspflicht freigestellt.
Der Hausarzt überwies die Klägerin an die ambulanten Dienste der A.___ , wo am 5. Oktober 2007 ein Indikationsgespräch für die teilstatio näre
Behandlung durchgeführt wurde. G.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. H.___ , Oberärztin, berichteten am 1 1. Oktober 2007 zu Händen von Dr. F.___ über ihre Untersuchung ( Urk. 2/9). Sie diagnostizierten eine Anpas sungs störung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). Im Rahmen des In di kationsgesprächs habe die Klägerin über eine depressive Symptomatik mit Stim mungstief , Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug , Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust und reduziertem Vitalgefühl berich tet. Die Sui zid gedanken seien aufgrund der Perspektive einer teilstationären Be handlung jedoch im Vergleich zur Vorwoche deutlich in den Hintergrund ge treten . Im Psychostatus wird eine allseits orientierte und bewusstseinsklare Pati entin be schrieben. Die Konzentration, Auffassungsgabe und Merkfähigkeit wür den leicht gradig eingeschränkt erscheinen. Im formalen Denken sei sie kohärent mit Ge danken k reisen , inhaltlich eingeengt auf die Mobbing-Situation. Die Stim mungs lage sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfä higkeit
leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden Zukunftsängste, Selbstun si cher heit , Insuffizienzgefühle, reduzierter Antrieb mit Morgentief, Ein- und Durch schlafstörungen . Die Klägerin gebe an, wieder arbeiten gehen zu wollen. Ein Job sei das Wichtigste im Leben. Sie erhoffe sich praktische Hilfe bei Bewerbungen und Klärung der finanziellen Situation. Diesbezüglich habe sie sich schon mit den Sozialen Diensten in Verbindung gesetzt. 4.2
Nach dem wegen Krankheit (vgl. Urk. 2/10-12) bis 2 3. Februar 2008 ver läng erten Kündigungster min stellte sich die Klägerin am 2 5. Februar 2008 bei voller Vermittlungsfähig keit zur Arbeits ver mittlung ( Urk. 2/5 , Urk. 10/1 [ASAL-Daten] . Dr. med.
I.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, entband die Klägerin mit Zeugnis vom 3 1. März 2008 aus gesundheitlichen Gründen von Schichtarbeit sowie Tä tigkeit en bei Hitze oder unter Staubemission ( Urk. 2/17). Ab dem 1 8. März 2008 versah die Klägerin wiederholt für wenige Tage oder Wochen (der längste Ein satz am Stück dauert e 7 ½ Wochen vom 1 9. Juni bis 8. August) Temporärein sätze , welche als Zwischenverdienst angerechnet wurden ( Urk. 2/14/1—20). Bis zum 1 0. Oktober 2008 meldeten die Einsatz- bzw. Ver mittlungsfirmen keine krankheitsbedingten Ausfälle. Ab 1 3. Oktober 2008 atte stierte das B.___ eine seither andauernde volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/18). 4.3
Zu Händen der IV-Stelle berichteten die behandelnden Ärzte Dr. H.___ und Assistenzarzt J.___ am 2 9. Januar 2009 ( Urk. 2/13) , dass die Klä gerin vom 8. bis zum 2 7. Oktober 200 8 in teilstationärer Behandlung in der Ta gesklinik gewesen sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe die Klägerin von der Behandlung in der Tagesklinik sehr gut profitieren k önnen. Der vorher hohe Lexotanil und Co- Dafalgan -Konsum habe problemlos in kurzer Zeit redu ziert und gestoppt werden können. Als Ursache der rezidivierenden depressiven Störungen hätten bei hoher Leistungsbereitschaft der Klägerin immer wieder psy chosoziale Belastungssituation en in der Vergangenheit heraus gearbeitet wer den können (Trennungssituation vom Partner, Arbeitsplatzverluste). Die sup portiven und psychoedukativen Therapie e lemente hätte n zu einer deutlichen Stimmungsstabilisierung und Verbesserung des Selbstwertgefühls geführt, ver b unden mit der Fähigkeit, eigene Bedürfnisse im aktuellen sozialen Umfeld besser wahrzunehmen und auch durchzusetzen. Nach Austritt sei der psychische Zustand für einige Monate positiv stabil geblieben. Leider sei es der Beschwer deführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht möglich gewesen, eine erneute Festanstellung zu finden . Die häufig nur Tage dauernden Temporärein sätze in verschiedensten Firmen und Tätigkeitsbereichen hätten die Klägerin überfordert, so dass sie erneut depressiv (Schlafstörungen, reduziertes Selbst wertgefühl, eingeschränkte Vitalgefühle, Suizidgedanken etc.) entgleist sei.
Ge genwärtig diagnostizierten Dr. H.___ und J.___ eine mittelgradige depres sive Episode. Im Rahmen der depressiven Symptomatik sei es erneut zum episo dischen Gebrauch von Co- Dafalgan gekommen. Um die Situation nicht weiter zu destabilisieren, sei die Klägerin im Oktober/November 2008 krank geschrie ben worden. Während dieser Zeit habe die Klägerin relativ problemlos den vor her bestehenden Medikamentenkonsum stoppen können. Auf Grund des fort geschrittenen Alters und des psychischen Leidens hielten sie die Flexibilität, wie sie bei teilweise nur Tag e dauernden
Temporäreinsätzen erforderlich sei, für nicht mehr möglich. Bei weiteren gleich gearteten Einsätzen bestehe ein hohes Risiko der Verschlechterung der depressiven Symptomatik und damit auch der psychischen Ressourcen. 5.
5.1
Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht zweifellos ein sachlicher Zu sammenhang zwischen der schon in früheren Jahren zu Tage getretenen, re zidivierenden depressiven Störung sowie der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin nach Beendigung des Ar beits verhältnisses mit der Y.___ AG (2 3. Februar 2008) bzw. vor Unter stellung unter die Versicherung bei der Beklagten in relevantem Ausmass ar beitsunfähig geworden ist und ihre Arbeitsfähigkeit seither nicht mehr vollum fänglich und während einer massgeblichen Dauer erlangte. 5.2
Die Umstände, welche zur Kündigung führten, lassen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin noch während der Dauer ihres effektiven Arbeitseinsatzes in mass geblicher Hinsicht arbeitsunfähig geworden wäre. Sie war in den Jahren 2006 und 2007 nur jeweils wenige Tage bzw. maxima l einen Monat krankheitshalber a rbeitsunfähig geschrieben. Wohl begründet die Arbeitgeberin ihre Kündigung damit, dass gehäuft Fehler aufgetreten seien; sie schloss daraus indes nicht, dass die Klägerin den Leistungsansprüchen dauerhaft nicht mehr zu genügen ver mocht hätte, wobei offen bleiben kann, welcher Darstellung der Umstände (Mobbing ; unmöglich e Kommunikation) zu folgen ist, die letztlich zur Auflö sung des Arbeitsverhältnisses führte n . Bereits im Jahre 2006 schilderte die Klä gerin gegenüber den behandelnden Ärzten eine so von ihr wahrgenommene Mobbingsituation, was indes noch keine langandauernde Krankschreibung zur Folge hatte. Erst durch die Kündigung trat en akut e psychische Belastungs symp tome auf, die in eine mehrere Woche n dauernde Arbeitsunfähigkeit mün deten . Nach Angabe n der sie behandelnden Ärzte war die Klägerin indes bereits im Januar 2008 wiederum – mit wenigen Einschränkungen hinsichtlich Ar beits platzausgestaltung
(Schichtarbeit, Nässe und Staub) - vollschichtig einsetz bar. Wohl ist mit der Beklagten festzustellen, dass die Klägerin ihre Arbeitsfä higkeit nicht mehr über einen längere n Zeit raum unter Beweis stellen musste. Indes be legen die schon kurze Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wahrge nommenen Einsätze, dass die Klägerin willens und in der Lage war, neue Ar beitsstellen anzutreten , und sie versah von 1 9. Juni bis 8. August 2008 durch gehend ein
volles Arbeitspensum . Den Zwischenverdienstbescheinigungen ( Urk. 7/14) ist nicht zu entnehmen, dass (mit Ausnahme des letzten Einsatzes im Oktober 2008)
eines der temporären Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet oder abgelehnt worde n wäre oder die Klägerin krankheitshalber gefehlt hätte. Die Vermitt lungs firma
K.___ AG konnte sie wiederholt und mehrmals am selben Ort zum Einsatz zu bringen, was gegen mangelhafte Leis tungen spricht. Schliesslich halten die behandelnden Ärzte die überdurch schnittlich hohe Flexi bilität, welche Kurzeinsätze und eine Arbeit auf Abruf er fordert, für nicht mehr zumutbar und sehen in der dadurch entstandenen Über forderung den Grund für die erneute Entgleisung in die depressive Symptoma tik. Auch wenn die Dauer der Arbeitseinsätze insgesamt nur wenige Monate betrug , so sind sie – zu sammen mit den ärztlichen Bescheinigungen
– doch ge eignet, eine volle Ar beitsfähigkeit von hinreichender Dauer als überwiegend wahrscheinlich zu be legen, welche die nach der Kündigung eingetretene Ar beitsunfähigkeit zu durch brechen vermag . Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die zur Invalidität führende Arbeits unfähigkeit erst im Oktober 2008 ein getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten vorsorge versichert und diese damit grun dsätzlich leistungspflichtig. Dass die Klägerin seit her bis zur Vollendung ihres AHV-Alters (1 7. Januar 2014) vollständig erwerbs unfähig war, wird von den Parteien nicht in Frage gestellt ,
wozu die vorliegen den Akten auch keinerlei Grund zu Weiterungen geben . Dies führt zur Gut heissung der Klage . 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beiladung der Personal vorsorgestiftung der Y.___ Gruppe. 6.
Die Parteien haben sich in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert. Praxisgemäss entscheidet das Gericht daher einzig dem Grundsatz nach über die Leistungspflicht. In masslicher Hinsicht steht den Parteien erneut der Rechtsweg offen.
Laut Art. 7 des anwendbaren Reglements, i n Kraft seit 1. Januar 2008, ( Bundes ratsbeschluss vom 1 5. Januar 2008; vgl. Urk. 2/29) wird die Invalidenrente grund sätzlich mit der Invalidenrente der IV fällig ( Abs. 1). Die Leistungspflicht der Stiftung endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt, spätes tens aber bei Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem Tod der versicherten Person. Das Pensionsalter wird nach Art. 3 Abs. 2 des Reglements am Monats ersten, der der Vollendung des 6 5. Altersjahres für Männer bzw. des 6 4. Alters jahres für Frauen folgt, erreicht.
Demzufolge und gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Beklag te zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gestützt auf eine Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 2009 bis zum 3 1. Januar 2014 zu verpflichten. 7.
Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obli gationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Obligationenrechts ( OR ) , sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Urteil des Bundes gerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorsor gereglement legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugs zins auf die Höhe des Mindestzins gemäss BVG fest. Weiter e Regelungen zum Verzug enthält das Reglement nicht, sodass Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung ge langt, wonach auf Invalidenleistungen vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen geschuldet sind (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 5. Februar 2013 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum bis am 31. De zem ber 2013 Verzugszinsen von 1.5 % und ab 1. Januar 2014 solche von 1.75 % zuzusprechen (Art. 12 lit . g-h der Verordnung über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2). 8 .
Na ch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten ( Abs. 1) . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Abs. 3 ). Den V ersicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu ( Abs. 2).
Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessent schädigung zu. Die se ist ermessensweise auf Fr. 2‘000. — (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und der im Grundsatz unterliegenden Beklagten aufzuerle gen.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer ). Es liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläger in ab 1. Oktober 2009
bis zum 3 1. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 1,5 % bzw. von 1,75 %
(ab 1. Januar 2014) für die bis zum
25. Februar 2013 ge schul de ten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli