Sachverhalt
1. 1.1
Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Urk. 1) erhob
X.___
Klage gegen die Pensionskasse O.___ in Liquidation . Er machte geltend, er habe im Jahre 2008 sein BVG-Guthaben an die O.___ Frei zügigkeitsstiftung überwiesen. Ende 2009 habe die Eidgenössische Finanz markt aufsicht FINMA die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung beschlos sen. Da er seit 2009 keinen persönlichen Vorsorgeausweis mehr erhalten habe, stelle er den An trag, dass ihm die PK-FIV in Liquidation umgehend und rück wirkend seine per sönlichen Versicherungs ausweise zuzustellen habe. Die PK-FIV verstosse gegen die Informationspflicht, wie sie BVG und FZG vorschreiben würden. 1.2
Da die Klageschrift den Anforderungen nicht genügte, setzte das Gericht X.___ mit Verfügung vom 4. März 2013 Frist an, um sie zu verbessern (Urk. 2). Mit Schreiben vom 1 1. März 2013 präzisierte X.___ seine Klage dahin gehend, dass er bestätigte, sie richte sich gegen die PK-FIV in Liquidation und er von dieser die Zustellung der Versicherungsausweise für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 verlange (Urk. 4). 2.
Mit Klageantwort vom 6. Mai 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, eventualiter um deren Sistierung (Urk. 8). Der Kläger reichte keine Replik ein (Urk. 10 und Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über die Leistungsansprüche, den koor dinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben (lit. a), die Organisa tion und die Finanzierung (lit. b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 (lic. c). 1.2
Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeits verhältnis ses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG).
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein tritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Treten Versicherte in eine neue Vor sorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austritts leis tung
an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mit zu teilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge [FZV]).
2.
Die Beklagte führt e in der Klageantwort vom 6. Mai 2013 (Urk.
8) aus, es sei ihr mit Valuta 3. Oktober 2008 zugunsten des Klägers von der O.___ Freizügig keits stiftung der Betrag von Fr. 131‘099.15 überwiesen worden. Es sei in ihrem System ein Versicherungsausweis des Klägers per 1. Januar 2009 hinter legt, wonach dieser per 1. Januar 2009 eingetreten sein soll. Auf dem Ausweis werde als angeschlossener Betrieb der Beklagten die Y.___ angegeben. Auffallend sei, dass der Jahreslohn mit Fr. 0.-- angegeben werde. Folgerichtig wür den mit Ausnahme von Verwaltungskosten aufgrund des fehlenden Lohnes auch keine Spar- und Risikobeiträge aufgeführt. Valuta 2 0. Januar 2009 sei der Beklagten sodann vom Lebensversicherungs-Gesell schaften Pool für Freizügig keitspolicen Zürich der Betrag von Fr. 8‘852.40 zu gunsten des Klägers überwie sen worden. Im Weiteren finde sich bei den Akten der Beklagten eine Aus tritts abrechnung per 3 1. Mai 2009 über den Betrag von Fr. 142‘099.95, was den er wähnten Einlagen samt Zins entspreche. Mit der Austrittsabrechnung per 3 1. Mai 2009 sei die Beklagte gegenüber dem Kläger, was die von ihm ein ver langte In formation und Dokumentation anbelange, nachgekommen. Weitere Doku mente gebe es zu diesem Fall nicht. Es werde be stritten, dass die Beklagte weitere oder - wie vom Kläger verlangt - jährliche Ausweise hätte erstellen müssen. Un be stritten sei, dass der Betrag der Austritts leistung von Fr. 142‘055.95 nie an den Kläger bzw. auf ein Freizügigkeitskonto zu dessen Gunsten überwiesen worden sei. Warum das von ihrem damaligen Geschäftsführer nicht gemacht worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Be klagten. Die Beklagte könne die Forderung aufgrund einer massiven Unterde ckung nicht mehr begleichen. Der Sicherheits fonds BVG habe zwar Sicherstel lung geleistet, habe aber diese unter anderem für den Kläger abgelehnt. Die Beklagte habe gegen den entsprechenden Ent scheid des Sicherheitsfonds Be schwerde erhoben. Es liege im Interesse des Klägers, dass dieses Verfahren zu Gunsten der Beklagten ausgehe, und er sei deshalb vom Bun desverwaltungsge richt auch beigeladen worden. 3.
Der Kläger hat der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht widersprochen und er ist der Aufforderung gemäss der Verfügung vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
10) nicht nachgekommen, zur Austrittsabrechnung der Beklagten per 3 1. Mai 2009 (Urk. 9/6) Stellung zu nehmen und darzulegen, welche weiteren Unterlagen ne ben den ihm zugestellten Beilagen (Urk. 9/1-9) er von der Beklagten verlangt.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten stimmt vollst ändig mit der Aktenlage überein, und es besteht kein Hinweis, dass die se nicht zutreffend sein könnte, ins besondere ist vom Kläger nichts dagegen geltend gemacht worden. Es ergib t sich demgemäss, dass per 3 1. Mai 2009 der Austritt des Klägers aus der Be klagten erfolgte, wobei ihm die Austrittsleistung aber nicht überwiesen wurde . Nachdem der Kläger ab dem 1. Juni 2009 nicht mehr bei der Beklagten vorsor geversichert war, waren ihm dementsprechend für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auch keine Vorsorgeausweise mehr aus zustellen . Offen bleiben muss dabei die Frage, ob der Kläger mangels Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung überhaupt bei der Beklagten versichert werden konnte, was offensichtlich
Gegenstand der strittigen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsfonds BVG ist (vgl. Urk. 9/7 und Urk. 9/8).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger im Besitze sowohl des Vorsorgeausweises per 1. Januar 2009 (Urk. 9/4) als auch der Austritts abrech nung per 3 1. Mai 2009 (Urk. 9/6), aus welchem die Höhe seines Anspruches ge genüber der Beklagten hervorgeht, ist. Weitere Vorsorgeausweise waren dem Kläger mangels eines über den 3 1. Mai 2009 hinaus bestehenden Vorsorgever hältnisses nicht auszustellen. Die Klage ist demnach abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.
5b und 320 E.
1a und b sowie 112 V 356 E.
6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Hubatka - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über die Leistungsansprüche, den koor dinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben (lit. a), die Organisa tion und die Finanzierung (lit. b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 (lic. c).
E. 1.2 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeits verhältnis ses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG).
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein tritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Treten Versicherte in eine neue Vor sorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austritts leis tung
an die neue zu überweisen (Art.
E. 2 Mit Klageantwort vom 6. Mai 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, eventualiter um deren Sistierung (Urk. 8). Der Kläger reichte keine Replik ein (Urk. 10 und Urk. 11).
E. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mit zu teilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Hubatka - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 5 Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00015 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
29. August 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen Pensionskasse O.___ in Liquidation Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Urk. 1) erhob
X.___
Klage gegen die Pensionskasse O.___ in Liquidation . Er machte geltend, er habe im Jahre 2008 sein BVG-Guthaben an die O.___ Frei zügigkeitsstiftung überwiesen. Ende 2009 habe die Eidgenössische Finanz markt aufsicht FINMA die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung beschlos sen. Da er seit 2009 keinen persönlichen Vorsorgeausweis mehr erhalten habe, stelle er den An trag, dass ihm die PK-FIV in Liquidation umgehend und rück wirkend seine per sönlichen Versicherungs ausweise zuzustellen habe. Die PK-FIV verstosse gegen die Informationspflicht, wie sie BVG und FZG vorschreiben würden. 1.2
Da die Klageschrift den Anforderungen nicht genügte, setzte das Gericht X.___ mit Verfügung vom 4. März 2013 Frist an, um sie zu verbessern (Urk. 2). Mit Schreiben vom 1 1. März 2013 präzisierte X.___ seine Klage dahin gehend, dass er bestätigte, sie richte sich gegen die PK-FIV in Liquidation und er von dieser die Zustellung der Versicherungsausweise für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 verlange (Urk. 4). 2.
Mit Klageantwort vom 6. Mai 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, eventualiter um deren Sistierung (Urk. 8). Der Kläger reichte keine Replik ein (Urk. 10 und Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über die Leistungsansprüche, den koor dinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben (lit. a), die Organisa tion und die Finanzierung (lit. b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 (lic. c). 1.2
Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeits verhältnis ses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG).
Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein tritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Treten Versicherte in eine neue Vor sorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austritts leis tung
an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mit zu teilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge [FZV]).
2.
Die Beklagte führt e in der Klageantwort vom 6. Mai 2013 (Urk.
8) aus, es sei ihr mit Valuta 3. Oktober 2008 zugunsten des Klägers von der O.___ Freizügig keits stiftung der Betrag von Fr. 131‘099.15 überwiesen worden. Es sei in ihrem System ein Versicherungsausweis des Klägers per 1. Januar 2009 hinter legt, wonach dieser per 1. Januar 2009 eingetreten sein soll. Auf dem Ausweis werde als angeschlossener Betrieb der Beklagten die Y.___ angegeben. Auffallend sei, dass der Jahreslohn mit Fr. 0.-- angegeben werde. Folgerichtig wür den mit Ausnahme von Verwaltungskosten aufgrund des fehlenden Lohnes auch keine Spar- und Risikobeiträge aufgeführt. Valuta 2 0. Januar 2009 sei der Beklagten sodann vom Lebensversicherungs-Gesell schaften Pool für Freizügig keitspolicen Zürich der Betrag von Fr. 8‘852.40 zu gunsten des Klägers überwie sen worden. Im Weiteren finde sich bei den Akten der Beklagten eine Aus tritts abrechnung per 3 1. Mai 2009 über den Betrag von Fr. 142‘099.95, was den er wähnten Einlagen samt Zins entspreche. Mit der Austrittsabrechnung per 3 1. Mai 2009 sei die Beklagte gegenüber dem Kläger, was die von ihm ein ver langte In formation und Dokumentation anbelange, nachgekommen. Weitere Doku mente gebe es zu diesem Fall nicht. Es werde be stritten, dass die Beklagte weitere oder - wie vom Kläger verlangt - jährliche Ausweise hätte erstellen müssen. Un be stritten sei, dass der Betrag der Austritts leistung von Fr. 142‘055.95 nie an den Kläger bzw. auf ein Freizügigkeitskonto zu dessen Gunsten überwiesen worden sei. Warum das von ihrem damaligen Geschäftsführer nicht gemacht worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Be klagten. Die Beklagte könne die Forderung aufgrund einer massiven Unterde ckung nicht mehr begleichen. Der Sicherheits fonds BVG habe zwar Sicherstel lung geleistet, habe aber diese unter anderem für den Kläger abgelehnt. Die Beklagte habe gegen den entsprechenden Ent scheid des Sicherheitsfonds Be schwerde erhoben. Es liege im Interesse des Klägers, dass dieses Verfahren zu Gunsten der Beklagten ausgehe, und er sei deshalb vom Bun desverwaltungsge richt auch beigeladen worden. 3.
Der Kläger hat der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht widersprochen und er ist der Aufforderung gemäss der Verfügung vom 1 3. Mai 2013 (Urk.
10) nicht nachgekommen, zur Austrittsabrechnung der Beklagten per 3 1. Mai 2009 (Urk. 9/6) Stellung zu nehmen und darzulegen, welche weiteren Unterlagen ne ben den ihm zugestellten Beilagen (Urk. 9/1-9) er von der Beklagten verlangt.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten stimmt vollst ändig mit der Aktenlage überein, und es besteht kein Hinweis, dass die se nicht zutreffend sein könnte, ins besondere ist vom Kläger nichts dagegen geltend gemacht worden. Es ergib t sich demgemäss, dass per 3 1. Mai 2009 der Austritt des Klägers aus der Be klagten erfolgte, wobei ihm die Austrittsleistung aber nicht überwiesen wurde . Nachdem der Kläger ab dem 1. Juni 2009 nicht mehr bei der Beklagten vorsor geversichert war, waren ihm dementsprechend für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auch keine Vorsorgeausweise mehr aus zustellen . Offen bleiben muss dabei die Frage, ob der Kläger mangels Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäfti gung überhaupt bei der Beklagten versichert werden konnte, was offensichtlich
Gegenstand der strittigen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsfonds BVG ist (vgl. Urk. 9/7 und Urk. 9/8).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger im Besitze sowohl des Vorsorgeausweises per 1. Januar 2009 (Urk. 9/4) als auch der Austritts abrech nung per 3 1. Mai 2009 (Urk. 9/6), aus welchem die Höhe seines Anspruches ge genüber der Beklagten hervorgeht, ist. Weitere Vorsorgeausweise waren dem Kläger mangels eines über den 3 1. Mai 2009 hinaus bestehenden Vorsorgever hältnisses nicht auszustellen. Die Klage ist demnach abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E.
5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin weisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.
5b und 320 E.
1a und b sowie 112 V 356 E.
6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Hubatka - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Ge gen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger