Sachverhalt
1.
1.1
Die 1959 geborene Y.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1996 als La ger mitar beiterin bei Z.___ und war infolgedessen bei der X.___ vor sorgeversichert (Urk. 2/ 2/2), als sie am 28. Mai 1999 einen Unfall erlitt und sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zuzog (vgl. Urk. 2/ 2/17 S. 2). Während der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zü rich), die Taggeldleistungen rückwirkend per 31. März 2002 einstellte, für die so ma ti schen Unfallfolgen vorab ei nen Invaliditätsgr ad von 20 % ab 1. April 2002 er mittel te (Verfügung vom 12. Februar 2003, Urk. 2/2/9), den Invaliditäts grad an läss lich des Einspracheverfahrens auf 34 % erhöhte, ansonsten aber an seiner Ver fügung festh ielt (Einspracheent scheid vom 3. Juni 2003, vgl. Urk. 2/ 2/18 S. 4),
sprach die Sozialversicheru ngsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2003 respektive Ein spracheentscheid vom
6. Juni 2003 eine ganze Rente vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 und her n ach eine halbe Rente der Invali denversicherung (IV) zu (vgl. Urk. 2/ 2/17 S.
2) . 1.2
Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 (Urk. 2/ 2/6) anerkannte die X.___ ihre (grundsätzliche) Leistungspflicht für eine Invalidenrente von 100 % rück wirkend ab 1. Mai 2000 sowie von 50 % ab 1. November 2001, wies aber gleich zeitig da rauf hin, die Frage einer allfälligen Überversicherung sei noch zu prüfen. Von der Versicherten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen den Ent scheid der IV-Stelle sowie des Unfallversicherers Beschwerde erhoben habe (Schrei ben vom 21. Februar 2003, Urk. 2/ 2/8), erstellte die X.___ ge stützt auf die damals vorhandenen A kten am 19. März 2003 eine Überversi cherungs rechnung (Urk. 2/ 2/10). Diese ergab, dass – unter der Voraus setzung fehlenden Resterwerbs beziehungsweis e fehlender Arbeitslosenentschä digung – ab 1. November 2002 keine Überversicherung mehr bestand und Y.___ ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente d er X.___ habe . Am 24. März 2003 erklärte sich die Versicherte bereit, von der Pensions kasse zu viel erbrachte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Entscheide in Sachen IV beziehungsweise Zürich erge ben, dass diese Renten zusammen mit der Leistung der Pensionskasse 100 % des zuletzt gültigen Jah reslohnes gemäss Reglement übersteigen (Urk. 2/ 2/13). In der Folge richtete die X.___ am 30. Juni 2004 rückwirkend ab 1. November 2002 Ren ten leistungen aus (Urk. 2/ 2/15). 1.3
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Ent scheide der IV respektive der Zürich erhobenen Beschwerden (vgl. Urk. 2/2/17 S. 2-3 ) mit Urteil vom 31. August 2004 (IV.2003.00217, Urk. 2/ 2/17; UV.2003.00153, Urk. 2 /2 /18) in dem Sinne gutgehei ssen hatte, als es die Streit sachen zu ergänzen den medizinischen Abklärungen zurückwies, Y.___ darauf die X.___ am 14. September 2004 (Urk. 2/2/19) vergeblich um zusätzliche Vorleistun gen ersucht hatte (Urk. 2/ 2/20) un d im unfallversi che rungs r echtlichen Verfahren eine interdiszipli näre Begutachtung veranlasst und durchgeführt worden war, der sich die IV-Stelle angeschlossen hatte, sprach die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 2. September 2005 ab 1. November 2001 eine ganze und ab 1. September 2005 eine halbe Invaliden rente zu. Die hier gegen erhobene Ein sprache hiess die IV-Stelle teilweise gut und richtete bis Ende Mai 2006 eine ganze, hernach ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente aus (vgl. Urk. 2/ 2/24 S.
3). Gestützt auf die Verfügungen der IV vom 5. und 11. Dezem ber 2006 sowie vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2/ 2/28-30) er stellte die X.___ am 10. März 2008 (Urk. 2/ 2/42) eine Überversi cherungsberechnung ab
1. No vember 2002, die – abgeänderte sozialversiche rungs rechtliche Verfügun gen ausdrücklich vorbehalten – unter Berücksichti gung der bis am 29. Februar 200 8 von der X.___ ef fektiv er brachten Leistungen eine Differenz von Fr. 8'044.10 zugunsten Y.___ ergab. Dabei wies die X.___
namentlich auf die Ver pflichtung der Versicherten hin, allfällig z u viel er brachte Leistungen zu rückzuerstatten (Urk. 2/ 2/42 S. 6).
Zwischenzeitlich war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Streit über
die Frage entbrannt, wer für die Folgen der Diskushernien, welche im Herbst 2005 Anlass für eine Hospitalisation von Y.___ gegeben hatten (vgl. Urk. 2/2/25 S.
3), aufzu kommen habe. Mit Verfügung vom 3. März 2006 ver nein te die Zürich eine diesbezügliche Leistungspflicht, woran sie – nach er folgloser Aufforderung der Versicherten, sich einer Begutachtung zu unterzie hen – mit Ein spracheentscheid vom 22. Novem ber 2006 (Urk. 2/2/25 S. 3/4) fest hielt. So wohl gegen diesen Entscheid als auch gegen den Einspracheent scheid der IV- Stelle erhob die Versicherte erneut Be schwerde. Dabei wies das Sozial versiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/ 2/24) die Beschwerde im IV-Verfahren, soweit es darauf ein trat, ab, während es im unfallversicherungsre chtlichen Verfahren die Be schwer de teilweise guthiess, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Diskushernien zurück-, die Beschwerde i m Übrigen abwies und den Unfall ver si cherer aufforderte, ohne Verzögerung über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als Folge des Unfalles vom 28. Mai 1999 zu verfügen (Urteil vom 23. September 2008, UV.2007.0091, Urk. 2/2/25). Nachdem schliess lich der Unfallversicherer mit Verfügung vom 26. Nov ember 2008 (Urk. 2/34) den Inva liditätsgrad auf 57 % festgesetzt – Rentenleistungen waren bereits ab 1. Juli 2005 erbracht worden (vgl. Urk. 2/ 2/34 S. 1; vgl. auch Urk. 2/2/33) –, den Inte gri tätsschaden mit 20 % be ziffert und in Anwe ndung von Art. 20 Abs. 2 des Un fallversiche rungsgesetzes (UVG) die Ausrichtung einer ordentlichen Re nte in Höhe von Fr. 1'969.-- mo natlich als rechtens bezeichnet und Y.___ der X.___ mit geteilt hatte, die ent sprechenden Entscheide zu akzep tie ren (Schreiben vom 12. Januar 2009, Urk. 2/ 2/26), nahm die X.___
gestützt auf die zwi schenzeitlich in Rechtskraft er wachsenen Verfügungen der IV, die Verfügung der Zürich vom 26. November 2008 und deren Schreiben vom 25. Ok tober 2006 (Urk. 2/ 2/33) am
5. Juni 2009 eine definitive Be rechnung be treffend Überversicherung vor (Urk. 2/ 2/27). Dabe i ergab sich unter Berück sich ti gung der von der X.___ bis zum
31. Mai 2009 effek tiv erbrach ten
Leistun gen eine Überversicherung im Umfang von insgesamt Fr . 56'592.90, wes halb die Renten zahlungen aus beruflicher Vorsorge ab Juni 2009 eingestellt und der Betrag in Höhe von Fr. 56'592.90 von Y.___ zu rückgefordert wurd e (Urk. 2/ 2/27 S. 7). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/ 2/35) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, am 4. Februar 2010 (Urk. 2/ 2/36) ein Erlassgesuch ge stellt, am 18. Februar 2010 (Urk. 2/ 2/38) die Frage der geset zesmässigen Be rechnung der Über entschädigung aufgeworfen und
endlich die vergleichsweise Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- per saldo aller Ans prüche in Aus sicht gestellt hatte (Schreiben vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2/45), hielt die X.___ an ihrer Forde rung auf Rücker stattung von Fr. 56'592.90 fes t und setzte den Betrag nach Ab lauf der bis zum 31. Oktober 2010 angesetzten Frist (Brief vom 20. Oktober 2010, Urk. 2/ 2/49) in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010, Urk. 2 /2 /50). Hiergegen lies s die V ersicherte Rechts vorschlag erhe ben. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 21. März 2011 (Urk. 2/
1) erhob die X.___ Klage gegen Y.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurtei len, der Klägerin den Betrag von Fr. 56'592.90 nebst Zins zu 5 % ab Klageein reichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- zu bezahlen. Sodann sei in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 56'592.90 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechts öffnung zu erteilen. Nachdem der Klägerin mit Verfügung vom 23. März 2011 (Urk. 2/
5) Frist zur rechtsgültigen Unterzeichnung ihrer Eingabe gesetzt worden war, legte diese am 29. März 2011 (Urk. 2/7) eine neu unterzeichnete Kla ge schrift (Urk. 2/
8) auf. Zur Klageantwort – und irrtümlich zur Auflage der voll ständigen Akten – aufgefordert (Verfügung vom 31. März 2011, Urk. 2/ 9), liess die Beklagte am 5. April 2011 (Urk. 2/
11) um Er gänzung der Akten durch die Klä gerin und um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort nach suchen. Nachdem das Gericht (Verfügung vom 12. April 2011, Urk. 2/
12) die sem Ersuchen nicht stattgegeben hatte, schloss die Beklagte – nach Frister stre ckung am 23. Mai 2011 (Urk. 2/
14) und Gewährung einer Notfrist am 14. Juni 2011 (Urk. 2/
15) war eine weitere Fristerstreckung nicht bewilligt worden (Urk. 2/
17) – am 22. Juni 2011 (Urk. 2/18) auf Nichtein treten, eventualiter auf Abweisung der Klage. Sodann erhob sie Wi derklage mit den Re chtsbegehren, es sei festzu stel len, dass die Widerklägerin Anspruch auf eine Erwerbsunfähig keitsrente habe , und es s ei die Widerbeklagte zur Erbrin gung der gesetzlichen Leistungen bzw. zur Nachzahlung der ab Juni 2009 zu Unrecht zurückbehalte nen Rentenleistungen zu verpflichten. Die nachzuzahlen den Rentenleistungen seien mit 5 % zu ver zin sen (Urk. 2/ 18 S. 2). Schliesslich seien ein e Referenten audienz und eine öffent liche Gerichtsver handlung durchzu führen (Urk. 2/ 18 S.
6). Mit Eingabe vom 22. September 2011 (Urk. 2/
24) hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest und er suchte als Widerbeklagte (im Folgend en nur noch: Klägerin) um Ab wei sung der Widerklage. Am 28. Oktober 201 1 erneuerte die Beklagte und Wider klägerin (fortan: Beklagte) ihre Anträge mit der Präzisie rung, die Klägerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leis tungen, beziehungs weise zur Nachzahlung der grundsätzlich anerkannten, aber ab Juni 2009 zu rückbehaltenen Renten zu ver pflichten (Urk. 2/28 S. 2). Unverän dert hielt die Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 2/32, Widerklageduplik) an ihren Anträ gen fest, wo von die Beklagte am 17. November 2011 (Urk. 2/33) in Kenntnis ge setzt wurde. 2.2
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2/
36) verp flichtete das Gericht die Klä ge rin, den aufgelisteten Perioden folgend geeignete Urkunden aufzulegen, welche
die Zahlungen der provisor ischen Rentenbetreffnisse beleg ten. Zugleich wurden die Parteien unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht angehalten, all fällige Ein wendungen gegen die vom Gericht entsprechend den Akten aufgelis teten Daten ("Eckdaten") substantiiert darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Feb ruar 2012 (Urk. 2/ 38 unter Auflage detaillierter Bankauszüge, Urk. 2/ 39/1-13) sowie vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/
41) liess sich die Klägerin und mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 2/ 43 unter Beilage einer Aufstellung der von d er Be klagten er haltenen Rentenzahlungen, Urk. 2/44/1-4) die Beklagte verneh men. Mit Ver fü gung vom 25. April 2012 (Urk. 2/
46) wurde den Parteien die Möglich keit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Klägerin am 14. Mai 2012 (Urk. 2/ 48) und die Beklagte am 18. Juni 2012 (Urk. 2/
50) Gebr auch machten. Diese Stell ung nah men wurden den Parteie n zur Kenntnis gebracht (Mittei lung vom 22. Jun i 2012, Urk. 2/ 52). 2.3
Mit Urteil vom 2 8. August 2012 ( Urk. 2/53) hiess das Gericht die Klage teilweise gut, verpflichtete die Beklagte und Widerklägerin, der Klägerin und Widerbe klagten den Betrag von Fr. 54‘574.75 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Klage ab. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ hob das Gericht im Um fang von Fr. 54‘574.75 auf. Die Widerklage wies es ab.
Die hiergegen von Y.___ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. Januar 2013 ( Urk.
1) in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts aufhob und dieses verpflichtete, eine öffentliche Ver hand lung durchzuführen und danach über die Klage und Widerklage neu zu ent schei den. 2.4
Am 2 8. März 2013 ( Urk.
7) zeigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung am 2 8. Mai 2013
an und räumte ihnen mit Verfügung vom 2 2. April 2013 ( Urk.
11) die Ge le gen heit ein, vorab zur Frage der Anrechnung von Anwaltskosten bei der Überent schä digungsberechnung Stellung zu nehmen. Während sich die Klägerin hierzu am 7. Mai 2013 ( Urk.
15) verneh men liess, stellte die Beklagte am 1 6. Mai 2013 ( Urk.
17) „Ausführungen zum Recht“ für die Hauptverhandlung in Aussicht und verwies auf ein zwischenzeitlich durch die IV-Stelle an die Hand genommenes Re visionsverfahren ab dem 1. August 2008 ( Urk. 17 S. 2). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei ( Urk. 21/1-352) und führte am 2 8. Mai 2013 die Hauptverhandlung durch (Protokoll S. 2-11) . Nachdem die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung die Bereitschaft für Vergleichs ge spräche gezeigt, sich
hinsichtlich des Inhalt s eines Vergleichs aber nicht hatten einig werden können, setzte das Gericht der Klägerin eine Frist von 14 Tagen, um
dem Gericht das Ergebnis der aussergerichtlichen Vergleichsge spräche anzu zeigen
(Protokoll, S. 9). Nach zweimaliger Fristerstreckung zeigte die Klägerin am 1 5. August 2013 ( Urk. 32 unter Beilage von Urk. 33/1-10) das Scheitern der Vergleichsgespräche an, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk.
34) zur Kenntnis geb racht wurde. Mit Eingabe vom 6. September 2013 ( Urk. 37 unter Beilage von Urk. 38/1-5) verzichtete die Be klagte im jetzigen Au gen blick auf eine Ergänzung bzw. Stellungnahme, behielt sich eine solche je doch für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vor. 3.
Nachdem - wie vom Bundesgericht angeordnet - eine öffentliche Verhandlung am 2 8. Mai 2013 durchgeführt worden ist und Vergleichsverhandlungen ge schei tert sind, erweist sich die Streitsache als spruchreif.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, in Kennt nisnahme der damals laufenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren habe sie gestützt auf ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und in Anwendung von Art. 23 des Reglements X.___ sowie nach Unterzeichnung der Verein barung vom 24. März 2003, dass zu viel geleistete Zahlungen von der Beklagten zurückzuerstatten seien, rückwirkend ab 1. November 2002 Renten leistungen erbracht (Urk. 2/ 1 S.
3). Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils in Sachen IV und der Verfügung des Unfallversicherers, welche die Beklagte zu akzeptieren bereit gewesen sei, habe die endgültige Berechnung gestützt auf Art. 23 des Reglements zu hohe Vorleistungen im Umfang von Fr. 56'592.90 ergeben. Die ser Betrag sei mit Schreiben vom 5. Juni 2009 von der Beklagten eingefordert worden, welcher Verpflichtung die Beklagte trotz getroffener Ver einbarung und Verjährungsverzicht bislang aber nicht nachgekommen sei. Das von der Be klag ten gestellte Erlassgesuch habe sodann keine Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer finanziellen Notlage ergeben (Urk. 2/ 1 S. 5). Zur Widerklage führte die Klägerin aus, der Leistungsanspruch der Beklagten sei grundsätzlich unbestrit ten
(Urk. 2/ 24 S. 2) und es lägen einzig zu viel bezogene Leistungen aufgrund nach träglicher Änderungen im Streit (Urk. 2/ 24 S. 3). Es sei völlig unzutreffend, dass die Parteien die Berücksichtigung von Anwaltskosten vereinbart hätten. Dies wider spräche sowohl den gesetzlichen als auch reglementarischen Grund lagen und würde gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstossen. Schliesslich ziele da s Vorbringen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 10. März 2008 vor behaltlos eine Überentschädigung verneint, ins Leere, sage der Wortlaut des Briefes doch genau das Gegenteil aus. Und endlich sei das Verhalten der Be klagten, welche trotz abgegebenem Verjährungsverzicht nun die Einrede der Verjährung erhebe, widersprüchlich (Urk. 2/ 24 S. 4). 1.2
Demgegenüber liess die Beklagte insbesondere vorbringen, als Überentschädi gungsgrenze seien 100 % des hypothetischen Bruttovalideneinkommens verein bart und davon ausgegangen worden, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die
medizinisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 2/ 18 S.
21). Zudem seien die Parteien übereingekommen, dass die tatsäch lichen Auf wand positionen (anwaltschaftliche Vertretung [für die Zeit vom 3. April 2002 bis zum 25. August 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 85'240.70, Urk. 2/ 18 S. 38], un gedeckte Heilungskosten) vom erzielten Ersatzeinkommen abzuziehen seien. Zu einer Gesamtbeurteilung sei es in der Folge jedoch nicht gekommen, da die Klägerin eine Überentschädigung mit Schreiben vom 10. März 2008 vorbehalt los verneint habe (Urk. 2/ 18 S. 22, 34; Urk. 2/ 50 S. 5). In einer als Überschlags rech nung bezeichneten Annäherung errechnete die Be klagte ein durchschnittliches hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 53'000.-- (für die Jahre 1999 - 2009) und erklärte, die Klägerin hätte darzutun, dass während dieser 10 Jahre Lohn fort zahlungsleistungen und Lohnersatzleistungen von mehr als Fr. 530'000. -- er bracht worden wären und ein allfälliger Über schuss nicht durch die krank heits bedingten Kosten kompensiert würde (Urk. 2/ 18 S. 34). Schliesslich brachte die Beklagte vor, die Ansprüche der Klä gerin seien verjährt beziehungsweise hätten keinen Bestand mehr (Urk. 2/ 18 S. 27). Im Übrigen sei auf die Klage mangels Substantiierung nicht einzutreten (Urk. 2/ 18 S. 31). In Bezug auf die Widerklage liess die Beklagte ausführen, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht nach Massgabe der Renten verfügung der IV zwar anerkenne (Urk. 2/ 18 S. 39), aber unzulässigerweise Verrechnung geltend mache (Urk. 2/ 18 S. 40). 2. 2.1
Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestim mungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungs anspruchs gültig waren, nicht weiterhin unverändert anwendbar (vgl. Marc Hürzeler, in Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider et al [Hrsg], Bern 2010 , Rz 51 zu Art. 34 a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316 E. 3c S. 319, wo nach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Über entschädigung grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung finden). Glei ches gilt in Analogie dazu auch für Änderungen reglementarischer Über ent schädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 34 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG , (bis 31. Dezemb er 2002: Art. 34 Abs. 2 BVG) er lässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfer tigter Vor teile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentref f en mehre rer Leistungen. 2.2.2
Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiens te s übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Le istungen gleicher Art und Zweck bestimmung, die der anspruchsberechtigte n Person aufgrund des schä digen den Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistun gen mit
ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversiche rungen und
Vorsorge einrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigun gen, Abfin dung en und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird über dies das weiterhin erzielte (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet (Abs. 2 in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). 2.2.3
Art. 23 Ziffer 1 des Versicherungsreglements 1999 der Klägerin (Urk. 2/2/11) zu f olge können die Leistungen gekürzt werden, so fern ihre Leistungen an eine in valide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen versicherten Person zu sammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen (so insbesondere Leistun gen der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [lit. a] und Leistung en gemäss Eidg. Unfallversicherungsgesetz [lit. b]) einen Betrag erge ben, der grösser ist als 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 14 (Jahreslohn; dieser entspricht dem massgebenden AHV-Lohn des lau fenden Jahres) .
Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Versiche rungs reglements 2005 (Urk. 2/ 25/9) kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.
Die entsprechende Formulierung im seit dem 1. Januar 2008 gültigen Versiche rungs reglement 2008 (Art. 23, Urk. 2/ 2/1) lautet: Ergeben Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen ver sicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Be trag, der grösser ist als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim Kol lek tiv mitglied, so kürzt die X.___ ihre Leistungen entsprechend. Bei der Be rechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt. 2.3
Nach Art. 35 a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gut gläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35 a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3. 3.1
Vorab ist h insichtlich des Antrags der Beklagten, auf die Klage sei nicht ein zu tre ten (E. 1.2) sowie ihrer Rüge der Parteilichkeit des hiesigen Gerichts auf die Aus führungen des höchsten Gerichts zu verweisen ( Urk. 1 E.
1) und erübri gen sic h weitere Ausführungen. 3.2
Es steht unzweifelhaft fest, dass die Klägerin angesichts der umstrittenen Leis tungspflicht der IV und des Unfallversicherers (vgl.
Sachverhalt) die Ausrich tung von Renten unter den Vorbehalt der Überentschädigung stellte und sich eine all fällige Rückerstattung zu viel erbrachter Leistungen vorbehielt. So no tierte sie in der ersten Leistungsabrechnung vom 19. März 2003 (Urk. 2/ 2/10), sie wolle die Möglichkeit haben, je nach Ausgang des Rekurses allenfalls zu viel bezahlte Renten zurückzuerhalten, weshalb sie um Unterzeichnung der beilie genden Ver einbarung ersuche. Die von der Klägerin aufgesetzte und von der Beklagten in der Folge am 24. März 2003 unterzeichnete Vereinbarung (Urk. 2/ 2/13) hält so dann ausdrücklich fest, die Beklagte verpflichte sich, allfäl lig zu viel bezahlte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Einspracheent scheide in Sachen IV beziehungsweise Unfallversicherer heraus stellen, dass die entstehenden Renten zusammen mit den Leistungen der Kläge rin 100 % des zuletzt gültigen Jahreslohnes übersteigen. In der Abrechnung vom 10. März 2008 (Urk. 2/ 2/42) wies die Klägerin erneut darauf hin, dass neue Verfügungen vor be halten seien (Seite 1), beziehungsweise die Beklagte sich verpflichtet habe, allfällig zu viel überwiesene Leistungen zurückzuerstatten (Seite 6). Was die Be klagte hiergegen vorbringen lässt, zielt vollends ins Leere. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorbehaltlos auf eine Rückerstattung verzichtet hätte (E.
1.2), sind nicht auszumachen. Aus der Aktenlage ergibt sich ohne weiteres , dass die Klägerin ihre Leistungen vom Ergebnis der rechtsgülti gen Erledigung des IV- und UV-rechtlichen Verfahrens abhängig machte. Dass die Beklagte ebenfalls von der Möglichkeit einer Rückzahlung ausging, ergibt sich schliesslich un zwei deutig aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2005, in welchem er ausdrücklich von Vorleistungen sprach und im Hinblick auf die Frage der Rückzahlung um die Erstellung eines Leistungsaus zuges ersuchte (Urk. 2/ 19/B10/01/18) sowie aus seinem am 4. Februar 2010 ( Urk. 2/2/36) ge stell ten „förmlichen Erlassgesuch“.
Nachdem die Festsetzung einer ganzen Rente bis Ende Mai 2006 und hernach einer halben Rente ab 1. Juni 2006 durch die IV in Rechtskraft erwachsen war ( Ur teil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2008, Urk. 2/ 2/24) und sich dies bezüglich keine Änderung betreffend die Berechnung der Klägerin vom 10. März 2008 ergab (vgl. Urk. 2/ 2/42 und Urk. 2/ 2/27), richtete d er Unfallversi cherer mit Verfü gung vom 26. November 2008 (Urk. 2/ 2/34) bis zum 30. Juni 2005 Tag gelder (Urk. 2/ 2/33) sowie ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente bei ei nem Inva lidi tätsgrad von 57 % aus, während der vormaligen Berechnung der Klägerin (Urk. 2/ 2/42) bereits ab 1. November 2002 (wesentlich tiefere) Renten leistungen des Unfallversicherers zugrunde lagen. Mithin war die Klägerin be rechtigt sowie auch verpflichtet, ihre Leistungen neu zu berechnen, gegebenen falls zu kürzen (E. 2.2.3) und zu viel ausgerichtete Zahlungen gestützt auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 zurückzufordern.
Während sich nun gezeigt hat, dass die Invalidenversicherung den Rentenan spruch der Beklagten einer Revision ab August 2008 unterzogen hat ( Urk. 21/221; Feststellungsblatt: Urk. 21/338/14; Vorbescheid vom 1 2. Februar 2 0 13 , Urk. 21/341), steht e iner definitiven Festsetzung der Überentschädigungs be rechnung und einer allfälligen Rückforderung durch die Klägerin bis zum 3 1. Juli 2008
damit nichts im Wege.
Demgegenüber erweist sich die Überentschädigungsberechnung der Klägerin ab dem 1. August 2008 als illiquid, sind infolge Rentenrevision doch insbesondere die Höhe der IV-Rente als auch jene des zumutbaren Resterwerbs derzeit in Frage
gestellt und damit noch ungewiss (vgl. auch Protokoll, S. 9) . Mithin kann die Klage ,
soweit sie die Rückforderung gestützt auf eine Überentschädigung ab dem
1. August 2008 betrifft, derzeit noch nicht beurteilt werden, sondern ist vorab der rechtskräftige Abschluss des IV- Revisionsverfahrens sowie allenfalls jenes des Unfallversicherers abzuwarten.
Im Sinne eines Teilentscheids ist daher das vorliegende Klageverfahren auf zu tei len ( § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 125 ZPO) und lediglich die Period e 1. November 2002 bis 3 1. Juli 2008 zu beurteilen . In Bezug auf den Zeitraum nach dem 1. August 200 8 ist das abgetrennte Verfahren unter der Prozess-Nr. BV.2014.0009 weiter zu füh ren
und gleichzeitig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens
über den invalidenversiche rungsrechtlichen Rentenanspruch zu sistieren ( § 28 lit.
a GSVGer in Verbindung mit Art. 126 ZPO). Die Akten des vorliegenden Pro zess es werde n im Verfahren BV.2014.0009 als Urk. 2/1-41 geführt . 4. 4.1
Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin (Urk. 2/ 2/27) umfasst den in dexierten Bruttolohn, die Leistungen der IV und des Unfallversicherers, den ab dem 1. Juni 2006 zumutbaren Resterwerb gemäss Feststellungen der IV sowie die eigenen Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Aktenkundig und belegt sind die Rentenleistungen der IV (Urk. 2/ 2/28-32, Urk. 2/ 42/5) und des Unfallversi che rers (Urk. 2/ 2/33-34), deren Eingänge von der Beklagten bestätigt wurden, wo bei sich Überschneidungen bezüglich den Berechnungsperioden ergeben, in dem die IV und der Unfallversicherer grössere Nachzahlungen leisteten (Urk. 2/ 44/02 S. 4, 8) , kleinere Zahlungen von der Beklagten jedoch nicht na mentlich genannt wurden (vgl. Urk. 2/ 44/02 z.B. S. 3: "In dieser Zeitperiode gab es keine grösseren , einmaligen Einzahlungen“). Sodann bezeichnete die Be klagte die ihr von der Klägerin ausgerichteten und belegten (Urk. 2/ 39/1-11) Zahlungen im Umfang vo n Fr. 66'877.-- (Urk. 2/ 39/13; Urk. 2/ 2/27 S. 7) aus drücklich allesamt als korrekt (Urk. 2/ 51/02).
Soweit der Rechtsanwalt der Beklagten bereits mit Schreiben vom 24. März 2003
die Ansicht vertrat, Honorarkosten seien in Analogie zum Steuerrecht vom Er satz einkommen abzuziehen (Urk. 2/ 2/12), ist diese Interpretation der Über ver si che rungsberechnung weder durch die Vereinbarung der Parteien vom 24. März 2003 (Urk. 2/ 2/13) abgedeckt, noch ergibt sich solches aus deren Kor respondenz oder den reglementarischen Bestimmungen (E. 2.2.3). Ebenso wenig vermag die Beklagte mit dem Hinweis (E. 1.2) auf das in RKUV 2002 S. 347 zi tierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine Kürzung von Sozial ver sicherungsleistungen zu vermeiden sei, solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) (in der bis zum 31. Dezember 2002 gülti gen Fassung) zu tragen hat, etwas zu gewinnen, werden in der genannten Ge setzesbestimmung doch ausdrücklich krankheitsbedingte Kosten (Diagnose-, Behandlungs-, Pflege- und andere Krankheitskosten) genannt. Zweifelsohne ist das Anwaltshonorar hier zu nicht zu zählen, wovon der Rechtsvertreter der Be klagten denn ursprüng lich auch selber auszugehen schien (Urk. 2/ 2/12). Nichts anderes ergibt sich aus dem am 2 8. März 2013 ergangenen Urteil des Bundes gerichts ( 8C_730/2012 = BGE 139 V 108 ) . Dieses hatte die Berechnung der Überentschädigung in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren und da mit die Auslegung von Art. 69 Abs. 2 ATSG zum Gegenstand . Weder gelangt in der beruflichen Vorsorge Art. 69 Abs. 2 ATSG zur Anwendung (BGE 130 V 78 ) , noch ist dessen Wortlaut mit jenem der in der beruflichen Vorsorge massgebli chen Bestimmung, Art. 24 BVV 2 (E.
2.2.2), ähnlich oder gar vergleichbar.
An einer Grundlage, allfällig angefallene Anwaltskosten im Rahmen der Überent schädigungsberechnung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zu be rücksich tigen, mangelt es damit.
Im Übrigen lässt sich den
Honorarabrechnungen des Rechtsvertreters der Be klagten weder entnehmen, wofür er tätig geworden ist, noch ob es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelte ( Urk. 2/19/B01/1-5) . Mit Verfügung de s hiesigen Gerichts vom 2 2. April 2013 ( Urk. 11) dazu aufgefordert, zur An rech nung von Anwaltskosten im Lichte des n euesten Urteil s des Bundesgerichts Stellung zu nehmen, liess sich der Rechtsvertreter der Beklagten nicht verneh me n und unterliess es t rotz gegenteil iger Ankündigung ( Urk. 17 S. 3)
selbst
an lässlich
der Hauptverhandlung ,
seine anwaltschaftlichen Aufwendungen zu substan tiie ren
und zu belegen . Schliesslich vermochte weder er noch die Be klagte sich daran zu erinnern, ob die Beklagte rechtsschutzversichert war oder noch ist ,
und ver zichtete die Beklagte offenbar über Jahre hinweg, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (Protokoll S. 10). Endlich wurden in den am hiesigen Gericht vor an gehenden Verfahren Anwalts kosten im Umfang von insgesamt Fr. 8‘700.-- durch
Parteientschädigung en
ab gegolten (IV.2003.00217: Fr. 3‘000.--; UV.2003.00153: Fr. 4‘200.--; UV.2007.00091: Fr. 1‘500.--) , weshal b sie in diesem Umfang ohnehin nicht geltend gemacht werden könnten. Zu sam men gefasst sind damit die unter dem Titel Anwaltskosten behaupteten Aufwen dungen
- soweit sie über die bereits ausgerichteten Parteientschädigungen hin aus gehen - weder substantiiert noch belegt, und es fehlt der Nachweis, dass die Beklagte solche überhaupt selber zu tragen hatte . Eine Berücksichtigung fällt damit bereits aus diesen Gründen aus ser Betracht. 4.2 4.2.1
R echtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz de r Kongruenz von Invalidenein kom men und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkom men, in wel chem
Verhältnis auch Valideneinkommen und mutmasslich entgan gener Ver dienst steh en (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
30. Dezember 2010, 9C_538/2010 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64). Im Sinne einer Vermutung darf damit die Vorsorgeeinrichtung davon ausgehen, das im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen entspreche dem in der Überentschädi gungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienst. Da die hier anwendbaren Versic herungs reg lemente eben falls den mutmasslich entgangenen Verdien st (beziehungsweise massgebenden Jahreslohn) nennen (E. 2.2.3), haben diese Grundsätze vorlie gend auch im über obligatorischen Bereich zu gelten. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/ 41 ) hat die Klägerin dieser Praxis Nachachtung ver schafft und ausgehend von dem mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/ 2/24 E. 4.1) rechts kräf tig festgesetzten Valideneinkom men für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 50'960.-- den massgeblichen Verdienst für die Jahre 2006 bis 2009 fest gelegt. Dass sie hierbei den Landesindex für Konsumenten preise in Anwendung ge bracht hat, ist mit Blick auf den in der beruflichen Vorsorge geltenden Grund satz der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3 BVG) sowie angesichts dessen, dass eine Leistungsanpassung gesetzlich nur bei wesentlichen Änderungen vor gesehen ist (E. 2.2.2; so auch Versicherungsregle ment 2008, Art. 23 Ziffer 10, Urk. 2/ 2/1), nicht zu beanstanden. Im Lichte des sen kann der "Grob rechnung" der Beklagten, welche ein hypothetisches Jahres einkommen von durchschnitt lich F
r. 53'000.-- veran schlagte (E. 1.2), nicht ge folgt werden. Um stände, welche auf einen höheren, als den von der Klägerin zugrunde geleg ten mutmasslich ent gang enen Ver dienst schliessen lassen wür den -
wie etwa eine angekündigte aber
noch nicht vollzogene Beförderung oder eine vereinbarte aber noch nicht an hand
ge nommene Umschulung oder Weiter bildung -
wurden von der Beklagten weder gel tend gemacht, noch substantiiert oder belegt.
So unterliess es die Be klagte auch
anlässlich der Hauptverhandlung - das Bundesgericht
hatte aus drücklich d ie
Höhe des mutmasslich entgan gen en Verdienstes oder die Höhe eines zumutba rer weise noch erz ielbaren Erwer b s ein kommens als im Vordergrund stehend ge nannt
( Urk. 1 S.
6) - Substantielles hierzu vorzubringen ( Urk. 23; Protokoll S.
3-10). Mit hin hat es bei der Vermu tung, wonach das im invalidenversiche rungs recht lichen Verfahren festgesetzte Valideneinkommen jenem des mutmasslich ent gange nen Verdienstes entspricht, zu bleiben. 4.2.2
Nichts anderes gilt für die Festsetzung des zumu tbaren Resterwerbseinkommens . Mit Versicherungsreglement 2005, in Kraft seit 1. Januar 2005, (Urk. 2/ 25/9) hat die Klägerin die seit 1. Januar 2005 gültige Fassung des Art. 24 Abs. 2 BVV über nommen, wonach nicht bloss das weiterhin erzielte, sondern auch das zu mutba rerweise weiterhin erzielba re Erwerb s einkommen bei der Über entschädi gung in An schlag zu bringen ist (E. 2.2.2). Lag eine Ermächtigung zur Regle ments än de rung vor (vgl. Art. 89 Ziffer 1 Versicherungsreglement 1999, Urk. 2/ 2/11) und fehlte es im Zeitpunkt der Re glementsänderung an einem er wor benen Anspruch der Beklagten (vgl. oben, E. 3.2 ), so ist die neue reglemen tari sche Bestimmung ab 1. Januar 2005 zur Anwendung zu bringen (E. 2.2.1 ; BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S.
67 ). Wie für den mutmasslich entgangenen Verdienst ist für das zumut barer weise weiter hin erzielbare Resterwerbseinkommen auf den i m invalidenversi che rungsrechtlichen Ver fahren ermittelten Wert und damit auf Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005 (vgl. Urteil vom 23. September 2008, E. 4.2.2, Urk. 2/ 2/24: Rester werb bei 50%-Pensum: Fr. 24'559.-- minus 10 % leidensbe dingter Abzug) abzustellen und im Sinne der Kongruenz der Teuerung anzu passen (Urk. 2/ 2/ 41; vgl. auch Hürzeler, a.o.O., Rz 42 zu Art. 34 a BVG betref fend wese ntliche Entwicklungen). Das hie sige Gericht hat mit Urteil vom 23. September 2008 (Urk. 2/2/24) rechts kräftig fest gestellt, der Beklagten sei ab 1. Februar 2006 – gestützt auf Art. 88 a
Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) jed och erst per 1. Juni 2006 zu be rücksichtigen (Urk. 2/ 2/24 E. 4.2.2) – eine angepasste Arbeits tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 2/ 2/24 E. 3.5). Hiergegen hat die Be klagte im vorsorgerechtli chen Verfahren einzig in pauschaler Art und Weise vorgebracht, die Parteien seien davo n ausgegangen, dass sie zur Ver wertung der me dizinisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in der Lage sei (Urk. 2/ 18 S. 21). Im konkreten Einzelfall massgebende persönliche Um s tände oder tatsächliche Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen
würden, hat die Beklagte demgegenüber trotz ihrer diesbezüglichen Mitwir kungs pflicht (BGE 134 V 64 E.
4.2. 2. S.
72) weder behauptet, noch substantiiert oder belegt. Im Gegenteil hat sie ausgeführt, sich nie
bei der Arbeitslosen versi che rung
zur Verfügung gestellt und keiner lei Bewerbungsanstrengungen gemacht zu habe n (Protokoll S.
9-10).
Damit hat es bei d er Anrechnung eines Rester werbs ein kommens ab 1. Juni 2006 entsprechend dem im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren ermittelten Wert sein Bewenden.
Zusammenfassend besteht m it Ausnahme dessen, dass das rechtskräftig fest ge setzte Validen- und Invaliden einkommen als mutmasslich entgangener Ver dienst
beziehungsweise zumutbarerweise noch erzielbares R esterwerbseinkom men in die
Überentschädi gungsberechnung einzusetzen und mittels Index der Konsumen ten preise an die Teuerung anzupassen sind (vgl. oben), kein Anlass, die Berech nung der Klägerin vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/ 2/27) zu modifizieren. 4. 2. 3
Mithin ergeben sich folgende Korrekturen (Werte gemäss Berechnung Klägerin vom 5. Juni 2009 [Urk. 2 /2 /27] in eckiger Klammer) bis zum 3 1. Juli 2008 (vgl. E. 3.2): - Selbst wenn für die Jahre 2002 bis 2004 ebenso wie für das Jahr 2005 (vgl. oben) ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 50'960.-- zu grunde gelegt wird, ergibt sich bis zum 30. Juni 2005 unverändert eine gänz liche Überversicherung, weshalb die Klägerin ihre Leistungen zu Recht sistierte. -
1. Juli bis 31. Dezember 2005: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 49‘680.--]: Fr. 50'960.-- (Urk. 2/2/24 E. 4.1; Urk. 2/41) und demzufolge für 6 Monate Fr. 25'480.-- [Fr. 24‘840.--]. Differenz (geringere Überentschä digung) : Fr. 640.-- . -
1. Januar bis 31. März 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 3 Monate Fr. 12'867.40 [Fr. 12‘551.--]. Differenz: Fr. 316.40 . -
1. April bis 31. Mai 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.-]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.25 [Fr. 8‘367.--]. Differenz : Fr. 211.25 . -
1. Juni bis 31. Juli 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.30 [Fr. 8‘367.--]. Zumut barer Resterwerb [Fr. 22‘081.--]: Fr. 22'324.-- (Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005, vgl. oben, mit 101 % indexiert [Urk. 2/41]) und demzufolge für 2 Monate Fr. 3'720.65 [Fr. 3‘680.--]. In dieser Pe riode resultiert eine gänzliche Überentschädigung, weshalb die Klägerin ihre Leis tungen zu Recht sistierte. -
1. August bis 31. Dezember 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 5 Monate Fr. 21'445.65 [Fr. 20‘917.50] Zumutbarer Resterwerb [Fr. 9'292.--]: Fr. 9'301.65 für 5 Mo nate (Fr. 22'324.-- für 12 Monate, vgl. oben). Diffe renz: Fr. 518 .-- . -
1. Januar bis 31. August 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 2/41) und demzufolge für 8 Monate Fr. 34'516.90 [Fr. 33‘658.--]. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘434.--]: Fr. 22'456.65 (Fr. 22'103.-- mit 101.6 % indexiert, Urk. 2/41), für 8 Monate Fr. 14'971.10 [Fr. 14‘956.--]. Differenz: Fr. 137. 8 0 . -
1. September bis 31. Dezember 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 2/41) und demzufolge für 4 Monate Fr. 17'258.40 [Fr. 16‘829.--]. Zumutbarer Resterwerb für 4 Mo nate [Fr. 7'478.--]: Fr. 7'485.55. In dieser Periode ergibt sich unverändert eine gänz liche Überentschädigung, weshalb auch hier die Sistierung der Leistun gen rechtens ist. -
1. Januar bis 3 1. Juli 2008: Mutmasslich entg angener Verdienst [Fr. 51'531.-- ]: Fr. 52'845.50 (Urk. 2/41) und demzufolge für 7 Monate Fr. 30‘826.5 5. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘898.-- ]: Fr. 22'920.80 (Fr. 22'103.-- mit 103.7 % indexiert, Urk. 2/ 41) für 7 Monate: Fr. 13‘370.4 5. Differenz: Fr. 250.10 .
4. 3
Die Höhe der Überentschädigung ergibt sich damit aus folgenden Werten: Zeitraum Rente aus beruflicher Vorsorge ( Urk. 2/2/27) Überversich e- r ung ( Urk. 2/2/27) [korrigierter Wert bei Brut tolohn Fr. 50‘960.-] Korrektur z ugunsten Beklagter (vgl. oben ; ÜE geringer als von Klägerin einge setzt ) Leistungen Kläge rin nach Überent schädigungsbe rechnung 1.1 1.
- 31.12.2002 Fr. 3‘984.- Fr. 4‘680.38 [ Fr. 4‘238.10] --- 1.0 1.
- 31.12.2003 Fr. 23'904.- Fr. 28‘021.70 [ Fr. 25‘697.70] --- 1.0 1.
- 31.12.2004 Fr. 23‘904. Fr. 27‘594.70 [ Fr. 25‘697.70] --- 1.0 1.
- 30.06.2005 Fr. 11‘952.- Fr. 13‘484.98 [ Fr. 12‘845.-] --- 1.0 7.
- 31.12.2005 Fr. 11‘952.- Fr. 6‘732.- + Fr. 640.- Fr. 5‘860.- 1.0 1.
- 31.03.2006 Fr. 5‘976.- Fr. 3‘235.- + Fr. 316.40 Fr. 3‘057.40 1.04.- 31.05.2006 Fr. 3‘320.- Fr. 997.- + Fr. 211.25 Fr. 2‘534.30 1.0 6.
- 31.07.2006 Fr. 1‘660.- Fr. 1‘965.- --- 1.08 - 31.12.2006 Fr. 3‘320.- Fr. 3‘554.- + Fr. 518.- Fr. 284.- 1.0 1.
- 31.08.2007 Fr. 5‘352.- Fr. 6‘058.- + Fr. 137.80 --- 1.0 9.
- 31.12.2007 Fr. 3‘345.20 Fr. 4‘210.20 --- 1.01.- 31.07.2008 Fr. 5‘854.10 (7 Monate) Fr. 6‘357.50 (7 Monate) + Fr. 250.10 (7 Monate) --- Geschuldet von Klägerin nach Überentschädi - gungsberechnung Fr. 11‘ 735.70 Bezahlt von Klä gerin ( Urk. 2/39/13; Urk. 33/2: Anlage A) Fr. 60‘187.- Überentschädigung 1.11.02 - 31.07.08 Fr. 48‘ 451.30
Zusammenfassend beläuft sich damit der Rückforderungsbetrag bis zum 3 1. Juli 2008 auf Fr. 48‘451.30 .
Was den Einwand der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin – sollten solche be stehen – seien verjährt bzw. verwirkt (Urk. 2/ 18 S. 27), betrifft, ist dieser an gesichts der eindeutigen Erklärung der Beklagten vom 6. Januar 2010, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 2/ 2/35), so haltlos wie unbehelflich. Soweit ferner weitere Beweisanträge der Beklagten vorliegen (vgl. etwa Urk. 2/ 18
S.
7: Befragung von Personen) oder sich die Beklagte vorbehalten hat, in der Fort setzung der Hauptverhandlung Ergänzungen vorzubringen bzw. eine Refe ren tenaudienz für sinnvoll erachtete ( Urk. 37), ist festzuhalten, dass hierzu kei nerlei Anlass besteht. Mit der Durchführung der öffentlichen Hauptverhand lung ist dem Urteil des Bundesgerichts Nachachtung verschafft worden und hat die Beklagte erneut Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Desweitern war sie vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden ( Urk.
11) und hätte sich schliesslich auch unaufgefordert zu den von der Klägerin eingereichten Un terlagen hinsichtlich Vergleichsbemühungen ( Urk. 32, Urk. 33/1-10) äussern könn en.
Der Sachverhalt ist mithin hinlänglich erstellt . W eitere Abklärungen vermögen zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen , weshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon abzusehen ist. 4 .4
Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung vom 24. März 2003 (Urk. 2/ 2/13) – vgl. auch Art. 35 a BVG (E. 2.4) – hat die Beklagte damit der Klägerin im Zeit raum vom 1. November 2002 bis zum 3 1. Juli 2008 zu viel ausgerichtete Ren tenbe treffnisse in Höhe von Fr. 48‘451.30
zurückzuerstatten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechen dem Rechtsbegehren die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. 5. 5 .1
Die Klägerin beantragte die Zusprache von 5 % Zins seit Klageeinreichung (Urk. 2/ 1 S.
2) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamts A.___ (Urk. 2/2/50). 5 .2
Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wel cher mit der Zahlung einer Geld schuld in Verzug ist, Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu be zahlen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläu bigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/2/27) auf, den Betrag von Fr. 56'592.90 zurückzuerstatten. Nachdem sie dem Erlass gesuch der Beklagten vom 4. Februar 2010 (Urk. 2/2/36) nicht stattgegeben (Urk. 2/2/37) und am 9. Juni 2010 (Urk. 2/2/39) die ratenweise Rückzahlung der ein geforderten Summe angeboten hatte, setzte sie am 6. Oktober 2010 (Urk. 2/2/46) die Beklagte in Verzug und es begann demnach die Zinszahlungs pflicht. Da sich aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 24. März
2003 (Urk. 2/2/13 ) nichts anderes ergibt, hat die Beklagte somit 5 % Zins auf Fr. 48‘451.30 seit 22. März 2011 (Eingang der Klage) zu bezahlen. 5 .3
Nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch ver an lassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. O.___
vom 8. November 2010 im Be trag von Fr. 56'592.90 wurde am 9. November 2010 zugestellt (Urk. 2/2/50). Mit Klageerhebung beim hiesigen Gericht (Eingang: 22. März 2011) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während des vorliegenden Verfahrens ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 48‘451.35 aufgehoben werden kann.
Demgegenüber dürfen die eingeklagten Kosten von Fr. 100.-- in der Betreibung Nr. O.___
des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl, Urk. 2/2/50) recht sprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen be rechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6 .
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Im Mehrbetrag für den beurteilten Zeitraum wird die Klage abgewiesen. 7 .
Mit Widerklage ersuchte die Beklagte um gerichtliche Feststellung des An spruchs
auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie um Auszahlung der entspre chenden Leis tungen ab Juni 2009 inklusive Zinsen (Urk. 2/18 S. 2). Dass eine grund sätz li che Leistungspflicht der Klägerin besteht, ist unbestritten und von dieser aus drücklich auch anerkannt (Urk. 2/18 S. 39; Urk. 2/24 S. 2). Angesichts dessen, dass infolge Rentenrevision ab August 2008 insbesondere die Höhe der IV-Rente als auch jene des zumutbaren Resterwerbs derzeit in Frage gestellt und damit noch ungewiss ist (vgl. auch Protokoll, S. 9), kann vorliegend ebenso we nig wie über eine allfällige Rückforderung (E. 3.2) über einen allfälligen Aus zahlungs be trag nach Überentschädigungsberechnung ab August 2008 entschie den werden . Die Widerklage ist daher ebenfalls vom vorliegenden Verfahren ab zutrennen , weiter zuführen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisi onsverfahrens zu sistieren (vgl. oben E. 3.2). 8 .
Die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen als mit einer öffentlichen Aufgabe be traute Organisationen haben in der Re gel keinen Anspruch auf Prozess ent schä d i gung (BGE 118 V 169 f. E. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein An lass, von dieser Regel abzuweichen.
Mit Blick auf das geringfügige Obsiegen ist auch ein Anspruch der Beklagten auf eine Parteient schädigung zu verneinen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bezug auf die Zeitperiode ab 1. August 2008 wird das Klageverfahren vom vorlie gen den Prozess abgetrennt und unter der neuen Prozessnummer BV.20014.000 9 weiter geführt. 2.
Das Widerklageverfahren wird vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der neuen Prozessnummer BV.20014.000 9
weitergeführt. 3.
Der Prozess Nummer BV.20014.000 9
wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des in va lidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens sistiert.
Die Klägerin hat dem Gericht den rechtskräftigen Abschluss des in validenver siche rungs rechtlichen Revisionsverfahrens innerhalb von 20 Tagen anzuzei gen. S odann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. Juli 2008 den Betrag von Fr. 48‘ 451.30 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag für den beur teil ten Zeitraum wird die Klage abgewiesen. 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___
wird im Umfang von Fr. 48‘ 451.30
aufgehoben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 37 und Urk. 38/1-5 - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.0 9.
- 31.12.2007 Fr. 3‘345.20 Fr. 4‘210.20 ---
E. 1.01 31.07.2008 Fr. 5‘854.10 (7 Monate) Fr. 6‘357.50 (7 Monate) + Fr. 250.10 (7 Monate) --- Geschuldet von Klägerin nach Überentschädi - gungsberechnung Fr. 11‘ 735.70 Bezahlt von Klä gerin ( Urk. 2/39/13; Urk. 33/2: Anlage A) Fr. 60‘187.- Überentschädigung 1.11.02 - 31.07.08 Fr. 48‘ 451.30
Zusammenfassend beläuft sich damit der Rückforderungsbetrag bis zum 3 1. Juli 2008 auf Fr. 48‘451.30 .
Was den Einwand der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin – sollten solche be stehen – seien verjährt bzw. verwirkt (Urk. 2/ 18 S. 27), betrifft, ist dieser an gesichts der eindeutigen Erklärung der Beklagten vom 6. Januar 2010, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 2/ 2/35), so haltlos wie unbehelflich. Soweit ferner weitere Beweisanträge der Beklagten vorliegen (vgl. etwa Urk. 2/ 18
S.
7: Befragung von Personen) oder sich die Beklagte vorbehalten hat, in der Fort setzung der Hauptverhandlung Ergänzungen vorzubringen bzw. eine Refe ren tenaudienz für sinnvoll erachtete ( Urk. 37), ist festzuhalten, dass hierzu kei nerlei Anlass besteht. Mit der Durchführung der öffentlichen Hauptverhand lung ist dem Urteil des Bundesgerichts Nachachtung verschafft worden und hat die Beklagte erneut Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Desweitern war sie vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden ( Urk.
11) und hätte sich schliesslich auch unaufgefordert zu den von der Klägerin eingereichten Un terlagen hinsichtlich Vergleichsbemühungen ( Urk. 32, Urk. 33/1-10) äussern könn en.
Der Sachverhalt ist mithin hinlänglich erstellt . W eitere Abklärungen vermögen zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen , weshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon abzusehen ist. 4 .4
Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung vom 24. März 2003 (Urk. 2/ 2/13) – vgl. auch Art. 35 a BVG (E. 2.4) – hat die Beklagte damit der Klägerin im Zeit raum vom 1. November 2002 bis zum 3 1. Juli 2008 zu viel ausgerichtete Ren tenbe treffnisse in Höhe von Fr. 48‘451.30
zurückzuerstatten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechen dem Rechtsbegehren die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. 5. 5 .1
Die Klägerin beantragte die Zusprache von 5 % Zins seit Klageeinreichung (Urk. 2/ 1 S.
2) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamts A.___ (Urk. 2/2/50). 5 .2
Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wel cher mit der Zahlung einer Geld schuld in Verzug ist, Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu be zahlen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläu bigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/2/27) auf, den Betrag von Fr. 56'592.90 zurückzuerstatten. Nachdem sie dem Erlass gesuch der Beklagten vom 4. Februar 2010 (Urk. 2/2/36) nicht stattgegeben (Urk. 2/2/37) und am 9. Juni 2010 (Urk. 2/2/39) die ratenweise Rückzahlung der ein geforderten Summe angeboten hatte, setzte sie am 6. Oktober 2010 (Urk. 2/2/46) die Beklagte in Verzug und es begann demnach die Zinszahlungs pflicht. Da sich aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 24. März
2003 (Urk. 2/2/13 ) nichts anderes ergibt, hat die Beklagte somit 5 % Zins auf Fr. 48‘451.30 seit 22. März 2011 (Eingang der Klage) zu bezahlen. 5 .3
Nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch ver an lassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. O.___
vom 8. November 2010 im Be trag von Fr. 56'592.90 wurde am 9. November 2010 zugestellt (Urk. 2/2/50). Mit Klageerhebung beim hiesigen Gericht (Eingang: 22. März 2011) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während des vorliegenden Verfahrens ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 48‘451.35 aufgehoben werden kann.
Demgegenüber dürfen die eingeklagten Kosten von Fr. 100.-- in der Betreibung Nr. O.___
des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl, Urk. 2/2/50) recht sprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen be rechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6 .
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Im Mehrbetrag für den beurteilten Zeitraum wird die Klage abgewiesen. 7 .
Mit Widerklage ersuchte die Beklagte um gerichtliche Feststellung des An spruchs
auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie um Auszahlung der entspre chenden Leis tungen ab Juni 2009 inklusive Zinsen (Urk. 2/18 S. 2). Dass eine grund sätz li che Leistungspflicht der Klägerin besteht, ist unbestritten und von dieser aus drücklich auch anerkannt (Urk. 2/18 S. 39; Urk. 2/24 S. 2). Angesichts dessen, dass infolge Rentenrevision ab August 2008 insbesondere die Höhe der IV-Rente als auch jene des zumutbaren Resterwerbs derzeit in Frage gestellt und damit noch ungewiss ist (vgl. auch Protokoll, S. 9), kann vorliegend ebenso we nig wie über eine allfällige Rückforderung (E. 3.2) über einen allfälligen Aus zahlungs be trag nach Überentschädigungsberechnung ab August 2008 entschie den werden . Die Widerklage ist daher ebenfalls vom vorliegenden Verfahren ab zutrennen , weiter zuführen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisi onsverfahrens zu sistieren (vgl. oben E. 3.2).
E. 1.1 1.
- 31.12.2002 Fr. 3‘984.- Fr. 4‘680.38 [ Fr. 4‘238.10] ---
E. 1.2 Demgegenüber liess die Beklagte insbesondere vorbringen, als Überentschädi gungsgrenze seien 100 % des hypothetischen Bruttovalideneinkommens verein bart und davon ausgegangen worden, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die
medizinisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 2/ 18 S.
21). Zudem seien die Parteien übereingekommen, dass die tatsäch lichen Auf wand positionen (anwaltschaftliche Vertretung [für die Zeit vom 3. April 2002 bis zum 25. August 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 85'240.70, Urk. 2/ 18 S. 38], un gedeckte Heilungskosten) vom erzielten Ersatzeinkommen abzuziehen seien. Zu einer Gesamtbeurteilung sei es in der Folge jedoch nicht gekommen, da die Klägerin eine Überentschädigung mit Schreiben vom 10. März 2008 vorbehalt los verneint habe (Urk. 2/ 18 S. 22, 34; Urk. 2/ 50 S. 5). In einer als Überschlags rech nung bezeichneten Annäherung errechnete die Be klagte ein durchschnittliches hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 53'000.-- (für die Jahre 1999 - 2009) und erklärte, die Klägerin hätte darzutun, dass während dieser 10 Jahre Lohn fort zahlungsleistungen und Lohnersatzleistungen von mehr als Fr. 530'000. -- er bracht worden wären und ein allfälliger Über schuss nicht durch die krank heits bedingten Kosten kompensiert würde (Urk. 2/ 18 S. 34). Schliesslich brachte die Beklagte vor, die Ansprüche der Klä gerin seien verjährt beziehungsweise hätten keinen Bestand mehr (Urk. 2/ 18 S. 27). Im Übrigen sei auf die Klage mangels Substantiierung nicht einzutreten (Urk. 2/ 18 S. 31). In Bezug auf die Widerklage liess die Beklagte ausführen, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht nach Massgabe der Renten verfügung der IV zwar anerkenne (Urk. 2/ 18 S. 39), aber unzulässigerweise Verrechnung geltend mache (Urk. 2/ 18 S. 40). 2.
E. 1.3 Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Ent scheide der IV respektive der Zürich erhobenen Beschwerden (vgl. Urk. 2/2/17 S. 2-3 ) mit Urteil vom 31. August 2004 (IV.2003.00217, Urk. 2/ 2/17; UV.2003.00153, Urk. 2 /2 /18) in dem Sinne gutgehei ssen hatte, als es die Streit sachen zu ergänzen den medizinischen Abklärungen zurückwies, Y.___ darauf die X.___ am 14. September 2004 (Urk. 2/2/19) vergeblich um zusätzliche Vorleistun gen ersucht hatte (Urk. 2/ 2/20) un d im unfallversi che rungs r echtlichen Verfahren eine interdiszipli näre Begutachtung veranlasst und durchgeführt worden war, der sich die IV-Stelle angeschlossen hatte, sprach die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 2. September 2005 ab 1. November 2001 eine ganze und ab 1. September 2005 eine halbe Invaliden rente zu. Die hier gegen erhobene Ein sprache hiess die IV-Stelle teilweise gut und richtete bis Ende Mai 2006 eine ganze, hernach ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente aus (vgl. Urk. 2/ 2/24 S.
3). Gestützt auf die Verfügungen der IV vom 5. und 11. Dezem ber 2006 sowie vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2/ 2/28-30) er stellte die X.___ am 10. März 2008 (Urk. 2/ 2/42) eine Überversi cherungsberechnung ab
1. No vember 2002, die – abgeänderte sozialversiche rungs rechtliche Verfügun gen ausdrücklich vorbehalten – unter Berücksichti gung der bis am 29. Februar 200 8 von der X.___ ef fektiv er brachten Leistungen eine Differenz von Fr. 8'044.10 zugunsten Y.___ ergab. Dabei wies die X.___
namentlich auf die Ver pflichtung der Versicherten hin, allfällig z u viel er brachte Leistungen zu rückzuerstatten (Urk. 2/ 2/42 S. 6).
Zwischenzeitlich war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Streit über
die Frage entbrannt, wer für die Folgen der Diskushernien, welche im Herbst 2005 Anlass für eine Hospitalisation von Y.___ gegeben hatten (vgl. Urk. 2/2/25 S.
3), aufzu kommen habe. Mit Verfügung vom 3. März 2006 ver nein te die Zürich eine diesbezügliche Leistungspflicht, woran sie – nach er folgloser Aufforderung der Versicherten, sich einer Begutachtung zu unterzie hen – mit Ein spracheentscheid vom 22. Novem ber 2006 (Urk. 2/2/25 S. 3/4) fest hielt. So wohl gegen diesen Entscheid als auch gegen den Einspracheent scheid der IV- Stelle erhob die Versicherte erneut Be schwerde. Dabei wies das Sozial versiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/ 2/24) die Beschwerde im IV-Verfahren, soweit es darauf ein trat, ab, während es im unfallversicherungsre chtlichen Verfahren die Be schwer de teilweise guthiess, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Diskushernien zurück-, die Beschwerde i m Übrigen abwies und den Unfall ver si cherer aufforderte, ohne Verzögerung über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als Folge des Unfalles vom 28. Mai 1999 zu verfügen (Urteil vom 23. September 2008, UV.2007.0091, Urk. 2/2/25). Nachdem schliess lich der Unfallversicherer mit Verfügung vom 26. Nov ember 2008 (Urk. 2/34) den Inva liditätsgrad auf 57 % festgesetzt – Rentenleistungen waren bereits ab 1. Juli 2005 erbracht worden (vgl. Urk. 2/ 2/34 S. 1; vgl. auch Urk. 2/2/33) –, den Inte gri tätsschaden mit 20 % be ziffert und in Anwe ndung von Art. 20 Abs. 2 des Un fallversiche rungsgesetzes (UVG) die Ausrichtung einer ordentlichen Re nte in Höhe von Fr. 1'969.-- mo natlich als rechtens bezeichnet und Y.___ der X.___ mit geteilt hatte, die ent sprechenden Entscheide zu akzep tie ren (Schreiben vom 12. Januar 2009, Urk. 2/ 2/26), nahm die X.___
gestützt auf die zwi schenzeitlich in Rechtskraft er wachsenen Verfügungen der IV, die Verfügung der Zürich vom 26. November 2008 und deren Schreiben vom 25. Ok tober 2006 (Urk. 2/ 2/33) am
5. Juni 2009 eine definitive Be rechnung be treffend Überversicherung vor (Urk. 2/ 2/27). Dabe i ergab sich unter Berück sich ti gung der von der X.___ bis zum
31. Mai 2009 effek tiv erbrach ten
Leistun gen eine Überversicherung im Umfang von insgesamt Fr . 56'592.90, wes halb die Renten zahlungen aus beruflicher Vorsorge ab Juni 2009 eingestellt und der Betrag in Höhe von Fr. 56'592.90 von Y.___ zu rückgefordert wurd e (Urk. 2/ 2/27 S. 7). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/ 2/35) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, am 4. Februar 2010 (Urk. 2/ 2/36) ein Erlassgesuch ge stellt, am 18. Februar 2010 (Urk. 2/ 2/38) die Frage der geset zesmässigen Be rechnung der Über entschädigung aufgeworfen und
endlich die vergleichsweise Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- per saldo aller Ans prüche in Aus sicht gestellt hatte (Schreiben vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2/45), hielt die X.___ an ihrer Forde rung auf Rücker stattung von Fr. 56'592.90 fes t und setzte den Betrag nach Ab lauf der bis zum 31. Oktober 2010 angesetzten Frist (Brief vom 20. Oktober 2010, Urk. 2/ 2/49) in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010, Urk. 2 /2 /50). Hiergegen lies s die V ersicherte Rechts vorschlag erhe ben.
E. 1.04 31.05.2006 Fr. 3‘320.- Fr. 997.- + Fr. 211.25 Fr. 2‘534.30
E. 1.08 31.12.2006 Fr. 3‘320.- Fr. 3‘554.- + Fr. 518.- Fr. 284.-
E. 2.1 Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestim mungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungs anspruchs gültig waren, nicht weiterhin unverändert anwendbar (vgl. Marc Hürzeler, in Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider et al [Hrsg], Bern 2010 , Rz 51 zu Art. 34 a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316 E. 3c S. 319, wo nach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Über entschädigung grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung finden). Glei ches gilt in Analogie dazu auch für Änderungen reglementarischer Über ent schädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67).
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64). Im Sinne einer Vermutung darf damit die Vorsorgeeinrichtung davon ausgehen, das im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen entspreche dem in der Überentschädi gungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienst. Da die hier anwendbaren Versic herungs reg lemente eben falls den mutmasslich entgangenen Verdien st (beziehungsweise massgebenden Jahreslohn) nennen (E. 2.2.3), haben diese Grundsätze vorlie gend auch im über obligatorischen Bereich zu gelten. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/ 41 ) hat die Klägerin dieser Praxis Nachachtung ver schafft und ausgehend von dem mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/ 2/24 E. 4.1) rechts kräf tig festgesetzten Valideneinkom men für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 50'960.-- den massgeblichen Verdienst für die Jahre 2006 bis 2009 fest gelegt. Dass sie hierbei den Landesindex für Konsumenten preise in Anwendung ge bracht hat, ist mit Blick auf den in der beruflichen Vorsorge geltenden Grund satz der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3 BVG) sowie angesichts dessen, dass eine Leistungsanpassung gesetzlich nur bei wesentlichen Änderungen vor gesehen ist (E. 2.2.2; so auch Versicherungsregle ment 2008, Art. 23 Ziffer 10, Urk. 2/ 2/1), nicht zu beanstanden. Im Lichte des sen kann der "Grob rechnung" der Beklagten, welche ein hypothetisches Jahres einkommen von durchschnitt lich F
r. 53'000.-- veran schlagte (E. 1.2), nicht ge folgt werden. Um stände, welche auf einen höheren, als den von der Klägerin zugrunde geleg ten mutmasslich ent gang enen Ver dienst schliessen lassen wür den -
wie etwa eine angekündigte aber
noch nicht vollzogene Beförderung oder eine vereinbarte aber noch nicht an hand
ge nommene Umschulung oder Weiter bildung -
wurden von der Beklagten weder gel tend gemacht, noch substantiiert oder belegt.
So unterliess es die Be klagte auch
anlässlich der Hauptverhandlung - das Bundesgericht
hatte aus drücklich d ie
Höhe des mutmasslich entgan gen en Verdienstes oder die Höhe eines zumutba rer weise noch erz ielbaren Erwer b s ein kommens als im Vordergrund stehend ge nannt
( Urk. 1 S.
6) - Substantielles hierzu vorzubringen ( Urk. 23; Protokoll S.
3-10). Mit hin hat es bei der Vermu tung, wonach das im invalidenversiche rungs recht lichen Verfahren festgesetzte Valideneinkommen jenem des mutmasslich ent gange nen Verdienstes entspricht, zu bleiben. 4.2.2
Nichts anderes gilt für die Festsetzung des zumu tbaren Resterwerbseinkommens . Mit Versicherungsreglement 2005, in Kraft seit 1. Januar 2005, (Urk. 2/ 25/9) hat die Klägerin die seit 1. Januar 2005 gültige Fassung des Art. 24 Abs. 2 BVV über nommen, wonach nicht bloss das weiterhin erzielte, sondern auch das zu mutba rerweise weiterhin erzielba re Erwerb s einkommen bei der Über entschädi gung in An schlag zu bringen ist (E. 2.2.2). Lag eine Ermächtigung zur Regle ments än de rung vor (vgl. Art. 89 Ziffer 1 Versicherungsreglement 1999, Urk. 2/ 2/11) und fehlte es im Zeitpunkt der Re glementsänderung an einem er wor benen Anspruch der Beklagten (vgl. oben, E. 3.2 ), so ist die neue reglemen tari sche Bestimmung ab 1. Januar 2005 zur Anwendung zu bringen (E. 2.2.1 ; BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S.
67 ). Wie für den mutmasslich entgangenen Verdienst ist für das zumut barer weise weiter hin erzielbare Resterwerbseinkommen auf den i m invalidenversi che rungsrechtlichen Ver fahren ermittelten Wert und damit auf Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005 (vgl. Urteil vom 23. September 2008, E. 4.2.2, Urk. 2/ 2/24: Rester werb bei 50%-Pensum: Fr. 24'559.-- minus 10 % leidensbe dingter Abzug) abzustellen und im Sinne der Kongruenz der Teuerung anzu passen (Urk. 2/ 2/ 41; vgl. auch Hürzeler, a.o.O., Rz 42 zu Art. 34 a BVG betref fend wese ntliche Entwicklungen). Das hie sige Gericht hat mit Urteil vom 23. September 2008 (Urk. 2/2/24) rechts kräftig fest gestellt, der Beklagten sei ab 1. Februar 2006 – gestützt auf Art. 88 a
Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) jed och erst per 1. Juni 2006 zu be rücksichtigen (Urk. 2/ 2/24 E. 4.2.2) – eine angepasste Arbeits tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 2/ 2/24 E. 3.5). Hiergegen hat die Be klagte im vorsorgerechtli chen Verfahren einzig in pauschaler Art und Weise vorgebracht, die Parteien seien davo n ausgegangen, dass sie zur Ver wertung der me dizinisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in der Lage sei (Urk. 2/ 18 S. 21). Im konkreten Einzelfall massgebende persönliche Um s tände oder tatsächliche Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen
würden, hat die Beklagte demgegenüber trotz ihrer diesbezüglichen Mitwir kungs pflicht (BGE 134 V 64 E.
4.2. 2. S.
72) weder behauptet, noch substantiiert oder belegt. Im Gegenteil hat sie ausgeführt, sich nie
bei der Arbeitslosen versi che rung
zur Verfügung gestellt und keiner lei Bewerbungsanstrengungen gemacht zu habe n (Protokoll S.
9-10).
Damit hat es bei d er Anrechnung eines Rester werbs ein kommens ab 1. Juni 2006 entsprechend dem im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren ermittelten Wert sein Bewenden.
Zusammenfassend besteht m it Ausnahme dessen, dass das rechtskräftig fest ge setzte Validen- und Invaliden einkommen als mutmasslich entgangener Ver dienst
beziehungsweise zumutbarerweise noch erzielbares R esterwerbseinkom men in die
Überentschädi gungsberechnung einzusetzen und mittels Index der Konsumen ten preise an die Teuerung anzupassen sind (vgl. oben), kein Anlass, die Berech nung der Klägerin vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/ 2/27) zu modifizieren. 4. 2. 3
Mithin ergeben sich folgende Korrekturen (Werte gemäss Berechnung Klägerin vom 5. Juni 2009 [Urk. 2 /2 /27] in eckiger Klammer) bis zum 3 1. Juli 2008 (vgl. E. 3.2): - Selbst wenn für die Jahre 2002 bis 2004 ebenso wie für das Jahr 2005 (vgl. oben) ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 50'960.-- zu grunde gelegt wird, ergibt sich bis zum 30. Juni 2005 unverändert eine gänz liche Überversicherung, weshalb die Klägerin ihre Leistungen zu Recht sistierte. -
1. Juli bis 31. Dezember 2005: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 49‘680.--]: Fr. 50'960.-- (Urk. 2/2/24 E. 4.1; Urk. 2/41) und demzufolge für 6 Monate Fr. 25'480.-- [Fr. 24‘840.--]. Differenz (geringere Überentschä digung) : Fr. 640.-- . -
1. Januar bis 31. März 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 3 Monate Fr. 12'867.40 [Fr. 12‘551.--]. Differenz: Fr. 316.40 . -
1. April bis 31. Mai 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.-]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.25 [Fr. 8‘367.--]. Differenz : Fr. 211.25 . -
1. Juni bis 31. Juli 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.30 [Fr. 8‘367.--]. Zumut barer Resterwerb [Fr. 22‘081.--]: Fr. 22'324.-- (Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005, vgl. oben, mit 101 % indexiert [Urk. 2/41]) und demzufolge für 2 Monate Fr. 3'720.65 [Fr. 3‘680.--]. In dieser Pe riode resultiert eine gänzliche Überentschädigung, weshalb die Klägerin ihre Leis tungen zu Recht sistierte. -
1. August bis 31. Dezember 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 5 Monate Fr. 21'445.65 [Fr. 20‘917.50] Zumutbarer Resterwerb [Fr. 9'292.--]: Fr. 9'301.65 für 5 Mo nate (Fr. 22'324.-- für 12 Monate, vgl. oben). Diffe renz: Fr. 518 .-- . -
1. Januar bis 31. August 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 2/41) und demzufolge für 8 Monate Fr. 34'516.90 [Fr. 33‘658.--]. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘434.--]: Fr. 22'456.65 (Fr. 22'103.-- mit 101.6 % indexiert, Urk. 2/41), für 8 Monate Fr. 14'971.10 [Fr. 14‘956.--]. Differenz: Fr. 137.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 34 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG , (bis 31. Dezemb er 2002: Art. 34 Abs. 2 BVG) er lässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfer tigter Vor teile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentref f en mehre rer Leistungen.
E. 2.2.2 Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiens te s übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Le istungen gleicher Art und Zweck bestimmung, die der anspruchsberechtigte n Person aufgrund des schä digen den Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistun gen mit
ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversiche rungen und
Vorsorge einrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigun gen, Abfin dung en und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird über dies das weiterhin erzielte (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet (Abs. 2 in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5).
E. 2.2.3 Art. 23 Ziffer 1 des Versicherungsreglements 1999 der Klägerin (Urk. 2/2/11) zu f olge können die Leistungen gekürzt werden, so fern ihre Leistungen an eine in valide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen versicherten Person zu sammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen (so insbesondere Leistun gen der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [lit. a] und Leistung en gemäss Eidg. Unfallversicherungsgesetz [lit. b]) einen Betrag erge ben, der grösser ist als 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 14 (Jahreslohn; dieser entspricht dem massgebenden AHV-Lohn des lau fenden Jahres) .
Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Versiche rungs reglements 2005 (Urk. 2/ 25/9) kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.
Die entsprechende Formulierung im seit dem 1. Januar 2008 gültigen Versiche rungs reglement 2008 (Art. 23, Urk. 2/ 2/1) lautet: Ergeben Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen ver sicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Be trag, der grösser ist als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim Kol lek tiv mitglied, so kürzt die X.___ ihre Leistungen entsprechend. Bei der Be rechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt.
E. 2.3 Nach Art. 35 a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gut gläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35 a Abs. 2 Satz 1 BVG).
E. 2.4 Am 2 8. März 2013 ( Urk.
7) zeigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung am 2 8. Mai 2013
an und räumte ihnen mit Verfügung vom 2 2. April 2013 ( Urk.
11) die Ge le gen heit ein, vorab zur Frage der Anrechnung von Anwaltskosten bei der Überent schä digungsberechnung Stellung zu nehmen. Während sich die Klägerin hierzu am 7. Mai 2013 ( Urk.
15) verneh men liess, stellte die Beklagte am 1 6. Mai 2013 ( Urk.
17) „Ausführungen zum Recht“ für die Hauptverhandlung in Aussicht und verwies auf ein zwischenzeitlich durch die IV-Stelle an die Hand genommenes Re visionsverfahren ab dem 1. August 2008 ( Urk. 17 S. 2). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei ( Urk. 21/1-352) und führte am 2 8. Mai 2013 die Hauptverhandlung durch (Protokoll S. 2-11) . Nachdem die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung die Bereitschaft für Vergleichs ge spräche gezeigt, sich
hinsichtlich des Inhalt s eines Vergleichs aber nicht hatten einig werden können, setzte das Gericht der Klägerin eine Frist von 14 Tagen, um
dem Gericht das Ergebnis der aussergerichtlichen Vergleichsge spräche anzu zeigen
(Protokoll, S. 9). Nach zweimaliger Fristerstreckung zeigte die Klägerin am 1 5. August 2013 ( Urk. 32 unter Beilage von Urk. 33/1-10) das Scheitern der Vergleichsgespräche an, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk.
34) zur Kenntnis geb racht wurde. Mit Eingabe vom 6. September 2013 ( Urk. 37 unter Beilage von Urk. 38/1-5) verzichtete die Be klagte im jetzigen Au gen blick auf eine Ergänzung bzw. Stellungnahme, behielt sich eine solche je doch für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vor.
E. 3 1. Juli 2008 zu beurteilen . In Bezug auf den Zeitraum nach dem 1. August 200
E. 3.1 Vorab ist h insichtlich des Antrags der Beklagten, auf die Klage sei nicht ein zu tre ten (E. 1.2) sowie ihrer Rüge der Parteilichkeit des hiesigen Gerichts auf die Aus führungen des höchsten Gerichts zu verweisen ( Urk. 1 E.
1) und erübri gen sic h weitere Ausführungen.
E. 3.2 Es steht unzweifelhaft fest, dass die Klägerin angesichts der umstrittenen Leis tungspflicht der IV und des Unfallversicherers (vgl.
Sachverhalt) die Ausrich tung von Renten unter den Vorbehalt der Überentschädigung stellte und sich eine all fällige Rückerstattung zu viel erbrachter Leistungen vorbehielt. So no tierte sie in der ersten Leistungsabrechnung vom 19. März 2003 (Urk. 2/ 2/10), sie wolle die Möglichkeit haben, je nach Ausgang des Rekurses allenfalls zu viel bezahlte Renten zurückzuerhalten, weshalb sie um Unterzeichnung der beilie genden Ver einbarung ersuche. Die von der Klägerin aufgesetzte und von der Beklagten in der Folge am 24. März 2003 unterzeichnete Vereinbarung (Urk. 2/ 2/13) hält so dann ausdrücklich fest, die Beklagte verpflichte sich, allfäl lig zu viel bezahlte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Einspracheent scheide in Sachen IV beziehungsweise Unfallversicherer heraus stellen, dass die entstehenden Renten zusammen mit den Leistungen der Kläge rin 100 % des zuletzt gültigen Jahreslohnes übersteigen. In der Abrechnung vom 10. März 2008 (Urk. 2/ 2/42) wies die Klägerin erneut darauf hin, dass neue Verfügungen vor be halten seien (Seite 1), beziehungsweise die Beklagte sich verpflichtet habe, allfällig zu viel überwiesene Leistungen zurückzuerstatten (Seite 6). Was die Be klagte hiergegen vorbringen lässt, zielt vollends ins Leere. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorbehaltlos auf eine Rückerstattung verzichtet hätte (E.
1.2), sind nicht auszumachen. Aus der Aktenlage ergibt sich ohne weiteres , dass die Klägerin ihre Leistungen vom Ergebnis der rechtsgülti gen Erledigung des IV- und UV-rechtlichen Verfahrens abhängig machte. Dass die Beklagte ebenfalls von der Möglichkeit einer Rückzahlung ausging, ergibt sich schliesslich un zwei deutig aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2005, in welchem er ausdrücklich von Vorleistungen sprach und im Hinblick auf die Frage der Rückzahlung um die Erstellung eines Leistungsaus zuges ersuchte (Urk. 2/ 19/B10/01/18) sowie aus seinem am 4. Februar 2010 ( Urk. 2/2/36) ge stell ten „förmlichen Erlassgesuch“.
Nachdem die Festsetzung einer ganzen Rente bis Ende Mai 2006 und hernach einer halben Rente ab 1. Juni 2006 durch die IV in Rechtskraft erwachsen war ( Ur teil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2008, Urk. 2/ 2/24) und sich dies bezüglich keine Änderung betreffend die Berechnung der Klägerin vom 10. März 2008 ergab (vgl. Urk. 2/ 2/42 und Urk. 2/ 2/27), richtete d er Unfallversi cherer mit Verfü gung vom 26. November 2008 (Urk. 2/ 2/34) bis zum 30. Juni 2005 Tag gelder (Urk. 2/ 2/33) sowie ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente bei ei nem Inva lidi tätsgrad von 57 % aus, während der vormaligen Berechnung der Klägerin (Urk. 2/ 2/42) bereits ab 1. November 2002 (wesentlich tiefere) Renten leistungen des Unfallversicherers zugrunde lagen. Mithin war die Klägerin be rechtigt sowie auch verpflichtet, ihre Leistungen neu zu berechnen, gegebenen falls zu kürzen (E. 2.2.3) und zu viel ausgerichtete Zahlungen gestützt auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 zurückzufordern.
Während sich nun gezeigt hat, dass die Invalidenversicherung den Rentenan spruch der Beklagten einer Revision ab August 2008 unterzogen hat ( Urk. 21/221; Feststellungsblatt: Urk. 21/338/14; Vorbescheid vom 1 2. Februar 2 0 13 , Urk. 21/341), steht e iner definitiven Festsetzung der Überentschädigungs be rechnung und einer allfälligen Rückforderung durch die Klägerin bis zum 3 1. Juli 2008
damit nichts im Wege.
Demgegenüber erweist sich die Überentschädigungsberechnung der Klägerin ab dem 1. August 2008 als illiquid, sind infolge Rentenrevision doch insbesondere die Höhe der IV-Rente als auch jene des zumutbaren Resterwerbs derzeit in Frage
gestellt und damit noch ungewiss (vgl. auch Protokoll, S. 9) . Mithin kann die Klage ,
soweit sie die Rückforderung gestützt auf eine Überentschädigung ab dem
1. August 2008 betrifft, derzeit noch nicht beurteilt werden, sondern ist vorab der rechtskräftige Abschluss des IV- Revisionsverfahrens sowie allenfalls jenes des Unfallversicherers abzuwarten.
Im Sinne eines Teilentscheids ist daher das vorliegende Klageverfahren auf zu tei len ( § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 125 ZPO) und lediglich die Period e 1. November 2002 bis
E. 8 .
Die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen als mit einer öffentlichen Aufgabe be traute Organisationen haben in der Re gel keinen Anspruch auf Prozess ent schä d i gung (BGE 118 V 169 f. E. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein An lass, von dieser Regel abzuweichen.
Mit Blick auf das geringfügige Obsiegen ist auch ein Anspruch der Beklagten auf eine Parteient schädigung zu verneinen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bezug auf die Zeitperiode ab 1. August 2008 wird das Klageverfahren vom vorlie gen den Prozess abgetrennt und unter der neuen Prozessnummer BV.20014.000
E. 9 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des in va lidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens sistiert.
Die Klägerin hat dem Gericht den rechtskräftigen Abschluss des in validenver siche rungs rechtlichen Revisionsverfahrens innerhalb von 20 Tagen anzuzei gen. S odann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. Juli 2008 den Betrag von Fr. 48‘ 451.30 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag für den beur teil ten Zeitraum wird die Klage abgewiesen. 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___
wird im Umfang von Fr. 48‘ 451.30
aufgehoben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 37 und Urk. 38/1-5 - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00011 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
30. Januar 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin Ludwig + Partner AG St. Alban-Vorstadt 110, Postfach 419, 4010 Basel zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Saladin Ludwig + Partner St. Alban-Vorstadt 110, 4052 Basel gegen Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1959 geborene Y.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1996 als La ger mitar beiterin bei Z.___ und war infolgedessen bei der X.___ vor sorgeversichert (Urk. 2/ 2/2), als sie am 28. Mai 1999 einen Unfall erlitt und sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zuzog (vgl. Urk. 2/ 2/17 S. 2). Während der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zü rich), die Taggeldleistungen rückwirkend per 31. März 2002 einstellte, für die so ma ti schen Unfallfolgen vorab ei nen Invaliditätsgr ad von 20 % ab 1. April 2002 er mittel te (Verfügung vom 12. Februar 2003, Urk. 2/2/9), den Invaliditäts grad an läss lich des Einspracheverfahrens auf 34 % erhöhte, ansonsten aber an seiner Ver fügung festh ielt (Einspracheent scheid vom 3. Juni 2003, vgl. Urk. 2/ 2/18 S. 4),
sprach die Sozialversicheru ngsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2003 respektive Ein spracheentscheid vom
6. Juni 2003 eine ganze Rente vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2001 und her n ach eine halbe Rente der Invali denversicherung (IV) zu (vgl. Urk. 2/ 2/17 S.
2) . 1.2
Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 (Urk. 2/ 2/6) anerkannte die X.___ ihre (grundsätzliche) Leistungspflicht für eine Invalidenrente von 100 % rück wirkend ab 1. Mai 2000 sowie von 50 % ab 1. November 2001, wies aber gleich zeitig da rauf hin, die Frage einer allfälligen Überversicherung sei noch zu prüfen. Von der Versicherten darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen den Ent scheid der IV-Stelle sowie des Unfallversicherers Beschwerde erhoben habe (Schrei ben vom 21. Februar 2003, Urk. 2/ 2/8), erstellte die X.___ ge stützt auf die damals vorhandenen A kten am 19. März 2003 eine Überversi cherungs rechnung (Urk. 2/ 2/10). Diese ergab, dass – unter der Voraus setzung fehlenden Resterwerbs beziehungsweis e fehlender Arbeitslosenentschä digung – ab 1. November 2002 keine Überversicherung mehr bestand und Y.___ ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente d er X.___ habe . Am 24. März 2003 erklärte sich die Versicherte bereit, von der Pensions kasse zu viel erbrachte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Entscheide in Sachen IV beziehungsweise Zürich erge ben, dass diese Renten zusammen mit der Leistung der Pensionskasse 100 % des zuletzt gültigen Jah reslohnes gemäss Reglement übersteigen (Urk. 2/ 2/13). In der Folge richtete die X.___ am 30. Juni 2004 rückwirkend ab 1. November 2002 Ren ten leistungen aus (Urk. 2/ 2/15). 1.3
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Ent scheide der IV respektive der Zürich erhobenen Beschwerden (vgl. Urk. 2/2/17 S. 2-3 ) mit Urteil vom 31. August 2004 (IV.2003.00217, Urk. 2/ 2/17; UV.2003.00153, Urk. 2 /2 /18) in dem Sinne gutgehei ssen hatte, als es die Streit sachen zu ergänzen den medizinischen Abklärungen zurückwies, Y.___ darauf die X.___ am 14. September 2004 (Urk. 2/2/19) vergeblich um zusätzliche Vorleistun gen ersucht hatte (Urk. 2/ 2/20) un d im unfallversi che rungs r echtlichen Verfahren eine interdiszipli näre Begutachtung veranlasst und durchgeführt worden war, der sich die IV-Stelle angeschlossen hatte, sprach die IV-Stelle Y.___ mit Verfügung vom 2. September 2005 ab 1. November 2001 eine ganze und ab 1. September 2005 eine halbe Invaliden rente zu. Die hier gegen erhobene Ein sprache hiess die IV-Stelle teilweise gut und richtete bis Ende Mai 2006 eine ganze, hernach ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente aus (vgl. Urk. 2/ 2/24 S.
3). Gestützt auf die Verfügungen der IV vom 5. und 11. Dezem ber 2006 sowie vom 11. Oktober 2007 (Urk. 2/ 2/28-30) er stellte die X.___ am 10. März 2008 (Urk. 2/ 2/42) eine Überversi cherungsberechnung ab
1. No vember 2002, die – abgeänderte sozialversiche rungs rechtliche Verfügun gen ausdrücklich vorbehalten – unter Berücksichti gung der bis am 29. Februar 200 8 von der X.___ ef fektiv er brachten Leistungen eine Differenz von Fr. 8'044.10 zugunsten Y.___ ergab. Dabei wies die X.___
namentlich auf die Ver pflichtung der Versicherten hin, allfällig z u viel er brachte Leistungen zu rückzuerstatten (Urk. 2/ 2/42 S. 6).
Zwischenzeitlich war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Streit über
die Frage entbrannt, wer für die Folgen der Diskushernien, welche im Herbst 2005 Anlass für eine Hospitalisation von Y.___ gegeben hatten (vgl. Urk. 2/2/25 S.
3), aufzu kommen habe. Mit Verfügung vom 3. März 2006 ver nein te die Zürich eine diesbezügliche Leistungspflicht, woran sie – nach er folgloser Aufforderung der Versicherten, sich einer Begutachtung zu unterzie hen – mit Ein spracheentscheid vom 22. Novem ber 2006 (Urk. 2/2/25 S. 3/4) fest hielt. So wohl gegen diesen Entscheid als auch gegen den Einspracheent scheid der IV- Stelle erhob die Versicherte erneut Be schwerde. Dabei wies das Sozial versiche rungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/ 2/24) die Beschwerde im IV-Verfahren, soweit es darauf ein trat, ab, während es im unfallversicherungsre chtlichen Verfahren die Be schwer de teilweise guthiess, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Diskushernien zurück-, die Beschwerde i m Übrigen abwies und den Unfall ver si cherer aufforderte, ohne Verzögerung über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente als Folge des Unfalles vom 28. Mai 1999 zu verfügen (Urteil vom 23. September 2008, UV.2007.0091, Urk. 2/2/25). Nachdem schliess lich der Unfallversicherer mit Verfügung vom 26. Nov ember 2008 (Urk. 2/34) den Inva liditätsgrad auf 57 % festgesetzt – Rentenleistungen waren bereits ab 1. Juli 2005 erbracht worden (vgl. Urk. 2/ 2/34 S. 1; vgl. auch Urk. 2/2/33) –, den Inte gri tätsschaden mit 20 % be ziffert und in Anwe ndung von Art. 20 Abs. 2 des Un fallversiche rungsgesetzes (UVG) die Ausrichtung einer ordentlichen Re nte in Höhe von Fr. 1'969.-- mo natlich als rechtens bezeichnet und Y.___ der X.___ mit geteilt hatte, die ent sprechenden Entscheide zu akzep tie ren (Schreiben vom 12. Januar 2009, Urk. 2/ 2/26), nahm die X.___
gestützt auf die zwi schenzeitlich in Rechtskraft er wachsenen Verfügungen der IV, die Verfügung der Zürich vom 26. November 2008 und deren Schreiben vom 25. Ok tober 2006 (Urk. 2/ 2/33) am
5. Juni 2009 eine definitive Be rechnung be treffend Überversicherung vor (Urk. 2/ 2/27). Dabe i ergab sich unter Berück sich ti gung der von der X.___ bis zum
31. Mai 2009 effek tiv erbrach ten
Leistun gen eine Überversicherung im Umfang von insgesamt Fr . 56'592.90, wes halb die Renten zahlungen aus beruflicher Vorsorge ab Juni 2009 eingestellt und der Betrag in Höhe von Fr. 56'592.90 von Y.___ zu rückgefordert wurd e (Urk. 2/ 2/27 S. 7). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2010 (Urk. 2/ 2/35) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, am 4. Februar 2010 (Urk. 2/ 2/36) ein Erlassgesuch ge stellt, am 18. Februar 2010 (Urk. 2/ 2/38) die Frage der geset zesmässigen Be rechnung der Über entschädigung aufgeworfen und
endlich die vergleichsweise Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- per saldo aller Ans prüche in Aus sicht gestellt hatte (Schreiben vom 5. Oktober 2010, Urk. 2/2/45), hielt die X.___ an ihrer Forde rung auf Rücker stattung von Fr. 56'592.90 fes t und setzte den Betrag nach Ab lauf der bis zum 31. Oktober 2010 angesetzten Frist (Brief vom 20. Oktober 2010, Urk. 2/ 2/49) in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010, Urk. 2 /2 /50). Hiergegen lies s die V ersicherte Rechts vorschlag erhe ben. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 21. März 2011 (Urk. 2/
1) erhob die X.___ Klage gegen Y.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verurtei len, der Klägerin den Betrag von Fr. 56'592.90 nebst Zins zu 5 % ab Klageein reichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- zu bezahlen. Sodann sei in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 56'592.90 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechts öffnung zu erteilen. Nachdem der Klägerin mit Verfügung vom 23. März 2011 (Urk. 2/
5) Frist zur rechtsgültigen Unterzeichnung ihrer Eingabe gesetzt worden war, legte diese am 29. März 2011 (Urk. 2/7) eine neu unterzeichnete Kla ge schrift (Urk. 2/
8) auf. Zur Klageantwort – und irrtümlich zur Auflage der voll ständigen Akten – aufgefordert (Verfügung vom 31. März 2011, Urk. 2/ 9), liess die Beklagte am 5. April 2011 (Urk. 2/
11) um Er gänzung der Akten durch die Klä gerin und um Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort nach suchen. Nachdem das Gericht (Verfügung vom 12. April 2011, Urk. 2/
12) die sem Ersuchen nicht stattgegeben hatte, schloss die Beklagte – nach Frister stre ckung am 23. Mai 2011 (Urk. 2/
14) und Gewährung einer Notfrist am 14. Juni 2011 (Urk. 2/
15) war eine weitere Fristerstreckung nicht bewilligt worden (Urk. 2/
17) – am 22. Juni 2011 (Urk. 2/18) auf Nichtein treten, eventualiter auf Abweisung der Klage. Sodann erhob sie Wi derklage mit den Re chtsbegehren, es sei festzu stel len, dass die Widerklägerin Anspruch auf eine Erwerbsunfähig keitsrente habe , und es s ei die Widerbeklagte zur Erbrin gung der gesetzlichen Leistungen bzw. zur Nachzahlung der ab Juni 2009 zu Unrecht zurückbehalte nen Rentenleistungen zu verpflichten. Die nachzuzahlen den Rentenleistungen seien mit 5 % zu ver zin sen (Urk. 2/ 18 S. 2). Schliesslich seien ein e Referenten audienz und eine öffent liche Gerichtsver handlung durchzu führen (Urk. 2/ 18 S.
6). Mit Eingabe vom 22. September 2011 (Urk. 2/
24) hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest und er suchte als Widerbeklagte (im Folgend en nur noch: Klägerin) um Ab wei sung der Widerklage. Am 28. Oktober 201 1 erneuerte die Beklagte und Wider klägerin (fortan: Beklagte) ihre Anträge mit der Präzisie rung, die Klägerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leis tungen, beziehungs weise zur Nachzahlung der grundsätzlich anerkannten, aber ab Juni 2009 zu rückbehaltenen Renten zu ver pflichten (Urk. 2/28 S. 2). Unverän dert hielt die Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 2/32, Widerklageduplik) an ihren Anträ gen fest, wo von die Beklagte am 17. November 2011 (Urk. 2/33) in Kenntnis ge setzt wurde. 2.2
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 2/
36) verp flichtete das Gericht die Klä ge rin, den aufgelisteten Perioden folgend geeignete Urkunden aufzulegen, welche
die Zahlungen der provisor ischen Rentenbetreffnisse beleg ten. Zugleich wurden die Parteien unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht angehalten, all fällige Ein wendungen gegen die vom Gericht entsprechend den Akten aufgelis teten Daten ("Eckdaten") substantiiert darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Feb ruar 2012 (Urk. 2/ 38 unter Auflage detaillierter Bankauszüge, Urk. 2/ 39/1-13) sowie vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/
41) liess sich die Klägerin und mit Eingabe vom 23. März 2012 (Urk. 2/ 43 unter Beilage einer Aufstellung der von d er Be klagten er haltenen Rentenzahlungen, Urk. 2/44/1-4) die Beklagte verneh men. Mit Ver fü gung vom 25. April 2012 (Urk. 2/
46) wurde den Parteien die Möglich keit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Klägerin am 14. Mai 2012 (Urk. 2/ 48) und die Beklagte am 18. Juni 2012 (Urk. 2/
50) Gebr auch machten. Diese Stell ung nah men wurden den Parteie n zur Kenntnis gebracht (Mittei lung vom 22. Jun i 2012, Urk. 2/ 52). 2.3
Mit Urteil vom 2 8. August 2012 ( Urk. 2/53) hiess das Gericht die Klage teilweise gut, verpflichtete die Beklagte und Widerklägerin, der Klägerin und Widerbe klagten den Betrag von Fr. 54‘574.75 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen und wies im Mehrbetrag die Klage ab. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ hob das Gericht im Um fang von Fr. 54‘574.75 auf. Die Widerklage wies es ab.
Die hiergegen von Y.___ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. Januar 2013 ( Urk.
1) in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts aufhob und dieses verpflichtete, eine öffentliche Ver hand lung durchzuführen und danach über die Klage und Widerklage neu zu ent schei den. 2.4
Am 2 8. März 2013 ( Urk.
7) zeigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung am 2 8. Mai 2013
an und räumte ihnen mit Verfügung vom 2 2. April 2013 ( Urk.
11) die Ge le gen heit ein, vorab zur Frage der Anrechnung von Anwaltskosten bei der Überent schä digungsberechnung Stellung zu nehmen. Während sich die Klägerin hierzu am 7. Mai 2013 ( Urk.
15) verneh men liess, stellte die Beklagte am 1 6. Mai 2013 ( Urk.
17) „Ausführungen zum Recht“ für die Hauptverhandlung in Aussicht und verwies auf ein zwischenzeitlich durch die IV-Stelle an die Hand genommenes Re visionsverfahren ab dem 1. August 2008 ( Urk. 17 S. 2). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei ( Urk. 21/1-352) und führte am 2 8. Mai 2013 die Hauptverhandlung durch (Protokoll S. 2-11) . Nachdem die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung die Bereitschaft für Vergleichs ge spräche gezeigt, sich
hinsichtlich des Inhalt s eines Vergleichs aber nicht hatten einig werden können, setzte das Gericht der Klägerin eine Frist von 14 Tagen, um
dem Gericht das Ergebnis der aussergerichtlichen Vergleichsge spräche anzu zeigen
(Protokoll, S. 9). Nach zweimaliger Fristerstreckung zeigte die Klägerin am 1 5. August 2013 ( Urk. 32 unter Beilage von Urk. 33/1-10) das Scheitern der Vergleichsgespräche an, was der Beklagten mit Verfügung vom 2 1. August 2013 ( Urk.
34) zur Kenntnis geb racht wurde. Mit Eingabe vom 6. September 2013 ( Urk. 37 unter Beilage von Urk. 38/1-5) verzichtete die Be klagte im jetzigen Au gen blick auf eine Ergänzung bzw. Stellungnahme, behielt sich eine solche je doch für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vor. 3.
Nachdem - wie vom Bundesgericht angeordnet - eine öffentliche Verhandlung am 2 8. Mai 2013 durchgeführt worden ist und Vergleichsverhandlungen ge schei tert sind, erweist sich die Streitsache als spruchreif.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, in Kennt nisnahme der damals laufenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren habe sie gestützt auf ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und in Anwendung von Art. 23 des Reglements X.___ sowie nach Unterzeichnung der Verein barung vom 24. März 2003, dass zu viel geleistete Zahlungen von der Beklagten zurückzuerstatten seien, rückwirkend ab 1. November 2002 Renten leistungen erbracht (Urk. 2/ 1 S.
3). Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils in Sachen IV und der Verfügung des Unfallversicherers, welche die Beklagte zu akzeptieren bereit gewesen sei, habe die endgültige Berechnung gestützt auf Art. 23 des Reglements zu hohe Vorleistungen im Umfang von Fr. 56'592.90 ergeben. Die ser Betrag sei mit Schreiben vom 5. Juni 2009 von der Beklagten eingefordert worden, welcher Verpflichtung die Beklagte trotz getroffener Ver einbarung und Verjährungsverzicht bislang aber nicht nachgekommen sei. Das von der Be klag ten gestellte Erlassgesuch habe sodann keine Anhaltspunkte für das Vorlie gen einer finanziellen Notlage ergeben (Urk. 2/ 1 S. 5). Zur Widerklage führte die Klägerin aus, der Leistungsanspruch der Beklagten sei grundsätzlich unbestrit ten
(Urk. 2/ 24 S. 2) und es lägen einzig zu viel bezogene Leistungen aufgrund nach träglicher Änderungen im Streit (Urk. 2/ 24 S. 3). Es sei völlig unzutreffend, dass die Parteien die Berücksichtigung von Anwaltskosten vereinbart hätten. Dies wider spräche sowohl den gesetzlichen als auch reglementarischen Grund lagen und würde gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstossen. Schliesslich ziele da s Vorbringen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 10. März 2008 vor behaltlos eine Überentschädigung verneint, ins Leere, sage der Wortlaut des Briefes doch genau das Gegenteil aus. Und endlich sei das Verhalten der Be klagten, welche trotz abgegebenem Verjährungsverzicht nun die Einrede der Verjährung erhebe, widersprüchlich (Urk. 2/ 24 S. 4). 1.2
Demgegenüber liess die Beklagte insbesondere vorbringen, als Überentschädi gungsgrenze seien 100 % des hypothetischen Bruttovalideneinkommens verein bart und davon ausgegangen worden, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die
medizinisch-theoretisch festgestellte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 2/ 18 S.
21). Zudem seien die Parteien übereingekommen, dass die tatsäch lichen Auf wand positionen (anwaltschaftliche Vertretung [für die Zeit vom 3. April 2002 bis zum 25. August 2005 im Gesamtbetrag von Fr. 85'240.70, Urk. 2/ 18 S. 38], un gedeckte Heilungskosten) vom erzielten Ersatzeinkommen abzuziehen seien. Zu einer Gesamtbeurteilung sei es in der Folge jedoch nicht gekommen, da die Klägerin eine Überentschädigung mit Schreiben vom 10. März 2008 vorbehalt los verneint habe (Urk. 2/ 18 S. 22, 34; Urk. 2/ 50 S. 5). In einer als Überschlags rech nung bezeichneten Annäherung errechnete die Be klagte ein durchschnittliches hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 53'000.-- (für die Jahre 1999 - 2009) und erklärte, die Klägerin hätte darzutun, dass während dieser 10 Jahre Lohn fort zahlungsleistungen und Lohnersatzleistungen von mehr als Fr. 530'000. -- er bracht worden wären und ein allfälliger Über schuss nicht durch die krank heits bedingten Kosten kompensiert würde (Urk. 2/ 18 S. 34). Schliesslich brachte die Beklagte vor, die Ansprüche der Klä gerin seien verjährt beziehungsweise hätten keinen Bestand mehr (Urk. 2/ 18 S. 27). Im Übrigen sei auf die Klage mangels Substantiierung nicht einzutreten (Urk. 2/ 18 S. 31). In Bezug auf die Widerklage liess die Beklagte ausführen, dass die Klägerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht nach Massgabe der Renten verfügung der IV zwar anerkenne (Urk. 2/ 18 S. 39), aber unzulässigerweise Verrechnung geltend mache (Urk. 2/ 18 S. 40). 2. 2.1
Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestim mungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungs anspruchs gültig waren, nicht weiterhin unverändert anwendbar (vgl. Marc Hürzeler, in Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider et al [Hrsg], Bern 2010 , Rz 51 zu Art. 34 a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316 E. 3c S. 319, wo nach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Über entschädigung grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung finden). Glei ches gilt in Analogie dazu auch für Änderungen reglementarischer Über ent schädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67). 2.2 2.2.1
Gemäss Art. 34 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge, BVG , (bis 31. Dezemb er 2002: Art. 34 Abs. 2 BVG) er lässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfer tigter Vor teile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentref f en mehre rer Leistungen. 2.2.2
Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiens te s übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Le istungen gleicher Art und Zweck bestimmung, die der anspruchsberechtigte n Person aufgrund des schä digen den Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistun gen mit
ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversiche rungen und
Vorsorge einrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigun gen, Abfin dung en und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird über dies das weiterhin erzielte (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet (Abs. 2 in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). 2.2.3
Art. 23 Ziffer 1 des Versicherungsreglements 1999 der Klägerin (Urk. 2/2/11) zu f olge können die Leistungen gekürzt werden, so fern ihre Leistungen an eine in valide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen versicherten Person zu sammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen (so insbesondere Leistun gen der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [lit. a] und Leistung en gemäss Eidg. Unfallversicherungsgesetz [lit. b]) einen Betrag erge ben, der grösser ist als 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gemäss Art. 14 (Jahreslohn; dieser entspricht dem massgebenden AHV-Lohn des lau fenden Jahres) .
Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Versiche rungs reglements 2005 (Urk. 2/ 25/9) kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.
Die entsprechende Formulierung im seit dem 1. Januar 2008 gültigen Versiche rungs reglement 2008 (Art. 23, Urk. 2/ 2/1) lautet: Ergeben Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinterbliebene einer verstorbenen ver sicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Be trag, der grösser ist als 100 % des massgebenden Jahreslohnes beim Kol lek tiv mitglied, so kürzt die X.___ ihre Leistungen entsprechend. Bei der Be rechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes werden allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt. 2.3
Nach Art. 35 a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gut gläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35 a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3. 3.1
Vorab ist h insichtlich des Antrags der Beklagten, auf die Klage sei nicht ein zu tre ten (E. 1.2) sowie ihrer Rüge der Parteilichkeit des hiesigen Gerichts auf die Aus führungen des höchsten Gerichts zu verweisen ( Urk. 1 E.
1) und erübri gen sic h weitere Ausführungen. 3.2
Es steht unzweifelhaft fest, dass die Klägerin angesichts der umstrittenen Leis tungspflicht der IV und des Unfallversicherers (vgl.
Sachverhalt) die Ausrich tung von Renten unter den Vorbehalt der Überentschädigung stellte und sich eine all fällige Rückerstattung zu viel erbrachter Leistungen vorbehielt. So no tierte sie in der ersten Leistungsabrechnung vom 19. März 2003 (Urk. 2/ 2/10), sie wolle die Möglichkeit haben, je nach Ausgang des Rekurses allenfalls zu viel bezahlte Renten zurückzuerhalten, weshalb sie um Unterzeichnung der beilie genden Ver einbarung ersuche. Die von der Klägerin aufgesetzte und von der Beklagten in der Folge am 24. März 2003 unterzeichnete Vereinbarung (Urk. 2/ 2/13) hält so dann ausdrücklich fest, die Beklagte verpflichte sich, allfäl lig zu viel bezahlte Leistungen zurückzuvergüten, sollte sich nach Vorliegen der Einspracheent scheide in Sachen IV beziehungsweise Unfallversicherer heraus stellen, dass die entstehenden Renten zusammen mit den Leistungen der Kläge rin 100 % des zuletzt gültigen Jahreslohnes übersteigen. In der Abrechnung vom 10. März 2008 (Urk. 2/ 2/42) wies die Klägerin erneut darauf hin, dass neue Verfügungen vor be halten seien (Seite 1), beziehungsweise die Beklagte sich verpflichtet habe, allfällig zu viel überwiesene Leistungen zurückzuerstatten (Seite 6). Was die Be klagte hiergegen vorbringen lässt, zielt vollends ins Leere. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorbehaltlos auf eine Rückerstattung verzichtet hätte (E.
1.2), sind nicht auszumachen. Aus der Aktenlage ergibt sich ohne weiteres , dass die Klägerin ihre Leistungen vom Ergebnis der rechtsgülti gen Erledigung des IV- und UV-rechtlichen Verfahrens abhängig machte. Dass die Beklagte ebenfalls von der Möglichkeit einer Rückzahlung ausging, ergibt sich schliesslich un zwei deutig aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2005, in welchem er ausdrücklich von Vorleistungen sprach und im Hinblick auf die Frage der Rückzahlung um die Erstellung eines Leistungsaus zuges ersuchte (Urk. 2/ 19/B10/01/18) sowie aus seinem am 4. Februar 2010 ( Urk. 2/2/36) ge stell ten „förmlichen Erlassgesuch“.
Nachdem die Festsetzung einer ganzen Rente bis Ende Mai 2006 und hernach einer halben Rente ab 1. Juni 2006 durch die IV in Rechtskraft erwachsen war ( Ur teil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2008, Urk. 2/ 2/24) und sich dies bezüglich keine Änderung betreffend die Berechnung der Klägerin vom 10. März 2008 ergab (vgl. Urk. 2/ 2/42 und Urk. 2/ 2/27), richtete d er Unfallversi cherer mit Verfü gung vom 26. November 2008 (Urk. 2/ 2/34) bis zum 30. Juni 2005 Tag gelder (Urk. 2/ 2/33) sowie ab 1. Juli 2005 eine Invalidenrente bei ei nem Inva lidi tätsgrad von 57 % aus, während der vormaligen Berechnung der Klägerin (Urk. 2/ 2/42) bereits ab 1. November 2002 (wesentlich tiefere) Renten leistungen des Unfallversicherers zugrunde lagen. Mithin war die Klägerin be rechtigt sowie auch verpflichtet, ihre Leistungen neu zu berechnen, gegebenen falls zu kürzen (E. 2.2.3) und zu viel ausgerichtete Zahlungen gestützt auf die Vereinbarung vom 24. März 2003 zurückzufordern.
Während sich nun gezeigt hat, dass die Invalidenversicherung den Rentenan spruch der Beklagten einer Revision ab August 2008 unterzogen hat ( Urk. 21/221; Feststellungsblatt: Urk. 21/338/14; Vorbescheid vom 1 2. Februar 2 0 13 , Urk. 21/341), steht e iner definitiven Festsetzung der Überentschädigungs be rechnung und einer allfälligen Rückforderung durch die Klägerin bis zum 3 1. Juli 2008
damit nichts im Wege.
Demgegenüber erweist sich die Überentschädigungsberechnung der Klägerin ab dem 1. August 2008 als illiquid, sind infolge Rentenrevision doch insbesondere die Höhe der IV-Rente als auch jene des zumutbaren Resterwerbs derzeit in Frage
gestellt und damit noch ungewiss (vgl. auch Protokoll, S. 9) . Mithin kann die Klage ,
soweit sie die Rückforderung gestützt auf eine Überentschädigung ab dem
1. August 2008 betrifft, derzeit noch nicht beurteilt werden, sondern ist vorab der rechtskräftige Abschluss des IV- Revisionsverfahrens sowie allenfalls jenes des Unfallversicherers abzuwarten.
Im Sinne eines Teilentscheids ist daher das vorliegende Klageverfahren auf zu tei len ( § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 125 ZPO) und lediglich die Period e 1. November 2002 bis 3 1. Juli 2008 zu beurteilen . In Bezug auf den Zeitraum nach dem 1. August 200 8 ist das abgetrennte Verfahren unter der Prozess-Nr. BV.2014.0009 weiter zu füh ren
und gleichzeitig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens
über den invalidenversiche rungsrechtlichen Rentenanspruch zu sistieren ( § 28 lit.
a GSVGer in Verbindung mit Art. 126 ZPO). Die Akten des vorliegenden Pro zess es werde n im Verfahren BV.2014.0009 als Urk. 2/1-41 geführt . 4. 4.1
Die Überentschädigungsberechnung der Klägerin (Urk. 2/ 2/27) umfasst den in dexierten Bruttolohn, die Leistungen der IV und des Unfallversicherers, den ab dem 1. Juni 2006 zumutbaren Resterwerb gemäss Feststellungen der IV sowie die eigenen Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Aktenkundig und belegt sind die Rentenleistungen der IV (Urk. 2/ 2/28-32, Urk. 2/ 42/5) und des Unfallversi che rers (Urk. 2/ 2/33-34), deren Eingänge von der Beklagten bestätigt wurden, wo bei sich Überschneidungen bezüglich den Berechnungsperioden ergeben, in dem die IV und der Unfallversicherer grössere Nachzahlungen leisteten (Urk. 2/ 44/02 S. 4, 8) , kleinere Zahlungen von der Beklagten jedoch nicht na mentlich genannt wurden (vgl. Urk. 2/ 44/02 z.B. S. 3: "In dieser Zeitperiode gab es keine grösseren , einmaligen Einzahlungen“). Sodann bezeichnete die Be klagte die ihr von der Klägerin ausgerichteten und belegten (Urk. 2/ 39/1-11) Zahlungen im Umfang vo n Fr. 66'877.-- (Urk. 2/ 39/13; Urk. 2/ 2/27 S. 7) aus drücklich allesamt als korrekt (Urk. 2/ 51/02).
Soweit der Rechtsanwalt der Beklagten bereits mit Schreiben vom 24. März 2003
die Ansicht vertrat, Honorarkosten seien in Analogie zum Steuerrecht vom Er satz einkommen abzuziehen (Urk. 2/ 2/12), ist diese Interpretation der Über ver si che rungsberechnung weder durch die Vereinbarung der Parteien vom 24. März 2003 (Urk. 2/ 2/13) abgedeckt, noch ergibt sich solches aus deren Kor respondenz oder den reglementarischen Bestimmungen (E. 2.2.3). Ebenso wenig vermag die Beklagte mit dem Hinweis (E. 1.2) auf das in RKUV 2002 S. 347 zi tierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine Kürzung von Sozial ver sicherungsleistungen zu vermeiden sei, solange die versicherte Person Kosten oder Einbussen im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) (in der bis zum 31. Dezember 2002 gülti gen Fassung) zu tragen hat, etwas zu gewinnen, werden in der genannten Ge setzesbestimmung doch ausdrücklich krankheitsbedingte Kosten (Diagnose-, Behandlungs-, Pflege- und andere Krankheitskosten) genannt. Zweifelsohne ist das Anwaltshonorar hier zu nicht zu zählen, wovon der Rechtsvertreter der Be klagten denn ursprüng lich auch selber auszugehen schien (Urk. 2/ 2/12). Nichts anderes ergibt sich aus dem am 2 8. März 2013 ergangenen Urteil des Bundes gerichts ( 8C_730/2012 = BGE 139 V 108 ) . Dieses hatte die Berechnung der Überentschädigung in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren und da mit die Auslegung von Art. 69 Abs. 2 ATSG zum Gegenstand . Weder gelangt in der beruflichen Vorsorge Art. 69 Abs. 2 ATSG zur Anwendung (BGE 130 V 78 ) , noch ist dessen Wortlaut mit jenem der in der beruflichen Vorsorge massgebli chen Bestimmung, Art. 24 BVV 2 (E.
2.2.2), ähnlich oder gar vergleichbar.
An einer Grundlage, allfällig angefallene Anwaltskosten im Rahmen der Überent schädigungsberechnung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zu be rücksich tigen, mangelt es damit.
Im Übrigen lässt sich den
Honorarabrechnungen des Rechtsvertreters der Be klagten weder entnehmen, wofür er tätig geworden ist, noch ob es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelte ( Urk. 2/19/B01/1-5) . Mit Verfügung de s hiesigen Gerichts vom 2 2. April 2013 ( Urk. 11) dazu aufgefordert, zur An rech nung von Anwaltskosten im Lichte des n euesten Urteil s des Bundesgerichts Stellung zu nehmen, liess sich der Rechtsvertreter der Beklagten nicht verneh me n und unterliess es t rotz gegenteil iger Ankündigung ( Urk. 17 S. 3)
selbst
an lässlich
der Hauptverhandlung ,
seine anwaltschaftlichen Aufwendungen zu substan tiie ren
und zu belegen . Schliesslich vermochte weder er noch die Be klagte sich daran zu erinnern, ob die Beklagte rechtsschutzversichert war oder noch ist ,
und ver zichtete die Beklagte offenbar über Jahre hinweg, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen (Protokoll S. 10). Endlich wurden in den am hiesigen Gericht vor an gehenden Verfahren Anwalts kosten im Umfang von insgesamt Fr. 8‘700.-- durch
Parteientschädigung en
ab gegolten (IV.2003.00217: Fr. 3‘000.--; UV.2003.00153: Fr. 4‘200.--; UV.2007.00091: Fr. 1‘500.--) , weshal b sie in diesem Umfang ohnehin nicht geltend gemacht werden könnten. Zu sam men gefasst sind damit die unter dem Titel Anwaltskosten behaupteten Aufwen dungen
- soweit sie über die bereits ausgerichteten Parteientschädigungen hin aus gehen - weder substantiiert noch belegt, und es fehlt der Nachweis, dass die Beklagte solche überhaupt selber zu tragen hatte . Eine Berücksichtigung fällt damit bereits aus diesen Gründen aus ser Betracht. 4.2 4.2.1
R echtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz de r Kongruenz von Invalidenein kom men und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkom men, in wel chem
Verhältnis auch Valideneinkommen und mutmasslich entgan gener Ver dienst steh en (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
30. Dezember 2010, 9C_538/2010 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 64). Im Sinne einer Vermutung darf damit die Vorsorgeeinrichtung davon ausgehen, das im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren ermittelte Valideneinkommen entspreche dem in der Überentschädi gungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienst. Da die hier anwendbaren Versic herungs reg lemente eben falls den mutmasslich entgangenen Verdien st (beziehungsweise massgebenden Jahreslohn) nennen (E. 2.2.3), haben diese Grundsätze vorlie gend auch im über obligatorischen Bereich zu gelten. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/ 41 ) hat die Klägerin dieser Praxis Nachachtung ver schafft und ausgehend von dem mit Urteil vom 23. September 2008 (IV.2007.00145, Urk. 2/ 2/24 E. 4.1) rechts kräf tig festgesetzten Valideneinkom men für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 50'960.-- den massgeblichen Verdienst für die Jahre 2006 bis 2009 fest gelegt. Dass sie hierbei den Landesindex für Konsumenten preise in Anwendung ge bracht hat, ist mit Blick auf den in der beruflichen Vorsorge geltenden Grund satz der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3 BVG) sowie angesichts dessen, dass eine Leistungsanpassung gesetzlich nur bei wesentlichen Änderungen vor gesehen ist (E. 2.2.2; so auch Versicherungsregle ment 2008, Art. 23 Ziffer 10, Urk. 2/ 2/1), nicht zu beanstanden. Im Lichte des sen kann der "Grob rechnung" der Beklagten, welche ein hypothetisches Jahres einkommen von durchschnitt lich F
r. 53'000.-- veran schlagte (E. 1.2), nicht ge folgt werden. Um stände, welche auf einen höheren, als den von der Klägerin zugrunde geleg ten mutmasslich ent gang enen Ver dienst schliessen lassen wür den -
wie etwa eine angekündigte aber
noch nicht vollzogene Beförderung oder eine vereinbarte aber noch nicht an hand
ge nommene Umschulung oder Weiter bildung -
wurden von der Beklagten weder gel tend gemacht, noch substantiiert oder belegt.
So unterliess es die Be klagte auch
anlässlich der Hauptverhandlung - das Bundesgericht
hatte aus drücklich d ie
Höhe des mutmasslich entgan gen en Verdienstes oder die Höhe eines zumutba rer weise noch erz ielbaren Erwer b s ein kommens als im Vordergrund stehend ge nannt
( Urk. 1 S.
6) - Substantielles hierzu vorzubringen ( Urk. 23; Protokoll S.
3-10). Mit hin hat es bei der Vermu tung, wonach das im invalidenversiche rungs recht lichen Verfahren festgesetzte Valideneinkommen jenem des mutmasslich ent gange nen Verdienstes entspricht, zu bleiben. 4.2.2
Nichts anderes gilt für die Festsetzung des zumu tbaren Resterwerbseinkommens . Mit Versicherungsreglement 2005, in Kraft seit 1. Januar 2005, (Urk. 2/ 25/9) hat die Klägerin die seit 1. Januar 2005 gültige Fassung des Art. 24 Abs. 2 BVV über nommen, wonach nicht bloss das weiterhin erzielte, sondern auch das zu mutba rerweise weiterhin erzielba re Erwerb s einkommen bei der Über entschädi gung in An schlag zu bringen ist (E. 2.2.2). Lag eine Ermächtigung zur Regle ments än de rung vor (vgl. Art. 89 Ziffer 1 Versicherungsreglement 1999, Urk. 2/ 2/11) und fehlte es im Zeitpunkt der Re glementsänderung an einem er wor benen Anspruch der Beklagten (vgl. oben, E. 3.2 ), so ist die neue reglemen tari sche Bestimmung ab 1. Januar 2005 zur Anwendung zu bringen (E. 2.2.1 ; BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S.
67 ). Wie für den mutmasslich entgangenen Verdienst ist für das zumut barer weise weiter hin erzielbare Resterwerbseinkommen auf den i m invalidenversi che rungsrechtlichen Ver fahren ermittelten Wert und damit auf Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005 (vgl. Urteil vom 23. September 2008, E. 4.2.2, Urk. 2/ 2/24: Rester werb bei 50%-Pensum: Fr. 24'559.-- minus 10 % leidensbe dingter Abzug) abzustellen und im Sinne der Kongruenz der Teuerung anzu passen (Urk. 2/ 2/ 41; vgl. auch Hürzeler, a.o.O., Rz 42 zu Art. 34 a BVG betref fend wese ntliche Entwicklungen). Das hie sige Gericht hat mit Urteil vom 23. September 2008 (Urk. 2/2/24) rechts kräftig fest gestellt, der Beklagten sei ab 1. Februar 2006 – gestützt auf Art. 88 a
Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) jed och erst per 1. Juni 2006 zu be rücksichtigen (Urk. 2/ 2/24 E. 4.2.2) – eine angepasste Arbeits tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 2/ 2/24 E. 3.5). Hiergegen hat die Be klagte im vorsorgerechtli chen Verfahren einzig in pauschaler Art und Weise vorgebracht, die Parteien seien davo n ausgegangen, dass sie zur Ver wertung der me dizinisch-theoretisch festgestellten Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in der Lage sei (Urk. 2/ 18 S. 21). Im konkreten Einzelfall massgebende persönliche Um s tände oder tatsächliche Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen
würden, hat die Beklagte demgegenüber trotz ihrer diesbezüglichen Mitwir kungs pflicht (BGE 134 V 64 E.
4.2. 2. S.
72) weder behauptet, noch substantiiert oder belegt. Im Gegenteil hat sie ausgeführt, sich nie
bei der Arbeitslosen versi che rung
zur Verfügung gestellt und keiner lei Bewerbungsanstrengungen gemacht zu habe n (Protokoll S.
9-10).
Damit hat es bei d er Anrechnung eines Rester werbs ein kommens ab 1. Juni 2006 entsprechend dem im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren ermittelten Wert sein Bewenden.
Zusammenfassend besteht m it Ausnahme dessen, dass das rechtskräftig fest ge setzte Validen- und Invaliden einkommen als mutmasslich entgangener Ver dienst
beziehungsweise zumutbarerweise noch erzielbares R esterwerbseinkom men in die
Überentschädi gungsberechnung einzusetzen und mittels Index der Konsumen ten preise an die Teuerung anzupassen sind (vgl. oben), kein Anlass, die Berech nung der Klägerin vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/ 2/27) zu modifizieren. 4. 2. 3
Mithin ergeben sich folgende Korrekturen (Werte gemäss Berechnung Klägerin vom 5. Juni 2009 [Urk. 2 /2 /27] in eckiger Klammer) bis zum 3 1. Juli 2008 (vgl. E. 3.2): - Selbst wenn für die Jahre 2002 bis 2004 ebenso wie für das Jahr 2005 (vgl. oben) ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 50'960.-- zu grunde gelegt wird, ergibt sich bis zum 30. Juni 2005 unverändert eine gänz liche Überversicherung, weshalb die Klägerin ihre Leistungen zu Recht sistierte. -
1. Juli bis 31. Dezember 2005: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 49‘680.--]: Fr. 50'960.-- (Urk. 2/2/24 E. 4.1; Urk. 2/41) und demzufolge für 6 Monate Fr. 25'480.-- [Fr. 24‘840.--]. Differenz (geringere Überentschä digung) : Fr. 640.-- . -
1. Januar bis 31. März 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 3 Monate Fr. 12'867.40 [Fr. 12‘551.--]. Differenz: Fr. 316.40 . -
1. April bis 31. Mai 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.-]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.25 [Fr. 8‘367.--]. Differenz : Fr. 211.25 . -
1. Juni bis 31. Juli 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 2 Monate Fr. 8'578.30 [Fr. 8‘367.--]. Zumut barer Resterwerb [Fr. 22‘081.--]: Fr. 22'324.-- (Fr. 22'103.-- für das Jahr 2005, vgl. oben, mit 101 % indexiert [Urk. 2/41]) und demzufolge für 2 Monate Fr. 3'720.65 [Fr. 3‘680.--]. In dieser Pe riode resultiert eine gänzliche Überentschädigung, weshalb die Klägerin ihre Leis tungen zu Recht sistierte. -
1. August bis 31. Dezember 2006: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘202.--]: Fr. 51'469.60 (Urk. 2/41) und demzufolge für 5 Monate Fr. 21'445.65 [Fr. 20‘917.50] Zumutbarer Resterwerb [Fr. 9'292.--]: Fr. 9'301.65 für 5 Mo nate (Fr. 22'324.-- für 12 Monate, vgl. oben). Diffe renz: Fr. 518 .-- . -
1. Januar bis 31. August 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 2/41) und demzufolge für 8 Monate Fr. 34'516.90 [Fr. 33‘658.--]. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘434.--]: Fr. 22'456.65 (Fr. 22'103.-- mit 101.6 % indexiert, Urk. 2/41), für 8 Monate Fr. 14'971.10 [Fr. 14‘956.--]. Differenz: Fr. 137. 8 0 . -
1. September bis 31. Dezember 2007: Mutmasslich entgangener Verdienst [Fr. 50‘487.--]: Fr. 51'775.40 (Urk. 2/41) und demzufolge für 4 Monate Fr. 17'258.40 [Fr. 16‘829.--]. Zumutbarer Resterwerb für 4 Mo nate [Fr. 7'478.--]: Fr. 7'485.55. In dieser Periode ergibt sich unverändert eine gänz liche Überentschädigung, weshalb auch hier die Sistierung der Leistun gen rechtens ist. -
1. Januar bis 3 1. Juli 2008: Mutmasslich entg angener Verdienst [Fr. 51'531.-- ]: Fr. 52'845.50 (Urk. 2/41) und demzufolge für 7 Monate Fr. 30‘826.5 5. Zumutbarer Resterwerb [Fr. 22‘898.-- ]: Fr. 22'920.80 (Fr. 22'103.-- mit 103.7 % indexiert, Urk. 2/ 41) für 7 Monate: Fr. 13‘370.4 5. Differenz: Fr. 250.10 .
4. 3
Die Höhe der Überentschädigung ergibt sich damit aus folgenden Werten: Zeitraum Rente aus beruflicher Vorsorge ( Urk. 2/2/27) Überversich e- r ung ( Urk. 2/2/27) [korrigierter Wert bei Brut tolohn Fr. 50‘960.-] Korrektur z ugunsten Beklagter (vgl. oben ; ÜE geringer als von Klägerin einge setzt ) Leistungen Kläge rin nach Überent schädigungsbe rechnung 1.1 1.
- 31.12.2002 Fr. 3‘984.- Fr. 4‘680.38 [ Fr. 4‘238.10] --- 1.0 1.
- 31.12.2003 Fr. 23'904.- Fr. 28‘021.70 [ Fr. 25‘697.70] --- 1.0 1.
- 31.12.2004 Fr. 23‘904. Fr. 27‘594.70 [ Fr. 25‘697.70] --- 1.0 1.
- 30.06.2005 Fr. 11‘952.- Fr. 13‘484.98 [ Fr. 12‘845.-] --- 1.0 7.
- 31.12.2005 Fr. 11‘952.- Fr. 6‘732.- + Fr. 640.- Fr. 5‘860.- 1.0 1.
- 31.03.2006 Fr. 5‘976.- Fr. 3‘235.- + Fr. 316.40 Fr. 3‘057.40 1.04.- 31.05.2006 Fr. 3‘320.- Fr. 997.- + Fr. 211.25 Fr. 2‘534.30 1.0 6.
- 31.07.2006 Fr. 1‘660.- Fr. 1‘965.- --- 1.08 - 31.12.2006 Fr. 3‘320.- Fr. 3‘554.- + Fr. 518.- Fr. 284.- 1.0 1.
- 31.08.2007 Fr. 5‘352.- Fr. 6‘058.- + Fr. 137.80 --- 1.0 9.
- 31.12.2007 Fr. 3‘345.20 Fr. 4‘210.20 --- 1.01.- 31.07.2008 Fr. 5‘854.10 (7 Monate) Fr. 6‘357.50 (7 Monate) + Fr. 250.10 (7 Monate) --- Geschuldet von Klägerin nach Überentschädi - gungsberechnung Fr. 11‘ 735.70 Bezahlt von Klä gerin ( Urk. 2/39/13; Urk. 33/2: Anlage A) Fr. 60‘187.- Überentschädigung 1.11.02 - 31.07.08 Fr. 48‘ 451.30
Zusammenfassend beläuft sich damit der Rückforderungsbetrag bis zum 3 1. Juli 2008 auf Fr. 48‘451.30 .
Was den Einwand der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin – sollten solche be stehen – seien verjährt bzw. verwirkt (Urk. 2/ 18 S. 27), betrifft, ist dieser an gesichts der eindeutigen Erklärung der Beklagten vom 6. Januar 2010, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 2/ 2/35), so haltlos wie unbehelflich. Soweit ferner weitere Beweisanträge der Beklagten vorliegen (vgl. etwa Urk. 2/ 18
S.
7: Befragung von Personen) oder sich die Beklagte vorbehalten hat, in der Fort setzung der Hauptverhandlung Ergänzungen vorzubringen bzw. eine Refe ren tenaudienz für sinnvoll erachtete ( Urk. 37), ist festzuhalten, dass hierzu kei nerlei Anlass besteht. Mit der Durchführung der öffentlichen Hauptverhand lung ist dem Urteil des Bundesgerichts Nachachtung verschafft worden und hat die Beklagte erneut Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Desweitern war sie vorgängig zur Stellungnahme aufgefordert worden ( Urk.
11) und hätte sich schliesslich auch unaufgefordert zu den von der Klägerin eingereichten Un terlagen hinsichtlich Vergleichsbemühungen ( Urk. 32, Urk. 33/1-10) äussern könn en.
Der Sachverhalt ist mithin hinlänglich erstellt . W eitere Abklärungen vermögen zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen , weshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon abzusehen ist. 4 .4
Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung vom 24. März 2003 (Urk. 2/ 2/13) – vgl. auch Art. 35 a BVG (E. 2.4) – hat die Beklagte damit der Klägerin im Zeit raum vom 1. November 2002 bis zum 3 1. Juli 2008 zu viel ausgerichtete Ren tenbe treffnisse in Höhe von Fr. 48‘451.30
zurückzuerstatten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mangels entsprechen dem Rechtsbegehren die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. 5. 5 .1
Die Klägerin beantragte die Zusprache von 5 % Zins seit Klageeinreichung (Urk. 2/ 1 S.
2) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamts A.___ (Urk. 2/2/50). 5 .2
Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wel cher mit der Zahlung einer Geld schuld in Verzug ist, Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu be zahlen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläu bigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/2/27) auf, den Betrag von Fr. 56'592.90 zurückzuerstatten. Nachdem sie dem Erlass gesuch der Beklagten vom 4. Februar 2010 (Urk. 2/2/36) nicht stattgegeben (Urk. 2/2/37) und am 9. Juni 2010 (Urk. 2/2/39) die ratenweise Rückzahlung der ein geforderten Summe angeboten hatte, setzte sie am 6. Oktober 2010 (Urk. 2/2/46) die Beklagte in Verzug und es begann demnach die Zinszahlungs pflicht. Da sich aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 24. März
2003 (Urk. 2/2/13 ) nichts anderes ergibt, hat die Beklagte somit 5 % Zins auf Fr. 48‘451.30 seit 22. März 2011 (Eingang der Klage) zu bezahlen. 5 .3
Nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch ver an lassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. O.___
vom 8. November 2010 im Be trag von Fr. 56'592.90 wurde am 9. November 2010 zugestellt (Urk. 2/2/50). Mit Klageerhebung beim hiesigen Gericht (Eingang: 22. März 2011) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während des vorliegenden Verfahrens ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, weshalb der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 48‘451.35 aufgehoben werden kann.
Demgegenüber dürfen die eingeklagten Kosten von Fr. 100.-- in der Betreibung Nr. O.___
des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl, Urk. 2/2/50) recht sprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen be rechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6 .
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Im Mehrbetrag für den beurteilten Zeitraum wird die Klage abgewiesen. 7 .
Mit Widerklage ersuchte die Beklagte um gerichtliche Feststellung des An spruchs
auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie um Auszahlung der entspre chenden Leis tungen ab Juni 2009 inklusive Zinsen (Urk. 2/18 S. 2). Dass eine grund sätz li che Leistungspflicht der Klägerin besteht, ist unbestritten und von dieser aus drücklich auch anerkannt (Urk. 2/18 S. 39; Urk. 2/24 S. 2). Angesichts dessen, dass infolge Rentenrevision ab August 2008 insbesondere die Höhe der IV-Rente als auch jene des zumutbaren Resterwerbs derzeit in Frage gestellt und damit noch ungewiss ist (vgl. auch Protokoll, S. 9), kann vorliegend ebenso we nig wie über eine allfällige Rückforderung (E. 3.2) über einen allfälligen Aus zahlungs be trag nach Überentschädigungsberechnung ab August 2008 entschie den werden . Die Widerklage ist daher ebenfalls vom vorliegenden Verfahren ab zutrennen , weiter zuführen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisi onsverfahrens zu sistieren (vgl. oben E. 3.2). 8 .
Die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen als mit einer öffentlichen Aufgabe be traute Organisationen haben in der Re gel keinen Anspruch auf Prozess ent schä d i gung (BGE 118 V 169 f. E. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein An lass, von dieser Regel abzuweichen.
Mit Blick auf das geringfügige Obsiegen ist auch ein Anspruch der Beklagten auf eine Parteient schädigung zu verneinen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bezug auf die Zeitperiode ab 1. August 2008 wird das Klageverfahren vom vorlie gen den Prozess abgetrennt und unter der neuen Prozessnummer BV.20014.000 9 weiter geführt. 2.
Das Widerklageverfahren wird vom vorliegenden Prozess abgetrennt und unter der neuen Prozessnummer BV.20014.000 9
weitergeführt. 3.
Der Prozess Nummer BV.20014.000 9
wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des in va lidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens sistiert.
Die Klägerin hat dem Gericht den rechtskräftigen Abschluss des in validenver siche rungs rechtlichen Revisionsverfahrens innerhalb von 20 Tagen anzuzei gen. S odann erkennt das Gericht : 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 31. Juli 2008 den Betrag von Fr. 48‘ 451.30 inklusive Zins von 5 % ab 22. März 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag für den beur teil ten Zeitraum wird die Klage abgewiesen. 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___
wird im Umfang von Fr. 48‘ 451.30
aufgehoben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 37 und Urk. 38/1-5 - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli