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BV.2013.00002

Invalidisierende (psychisch bedingte) Arbeitsunfähigkeit trat erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses ein; Leistungsverweigerung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1947 geborene X.___ war vom

25. März 1991 bis 31. Januar 2005 als Hausdienstm itarbeiterin im Pensum von 50 % bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensions kasse des Bundes PUBLICA berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1, Urk. 10/9, Urk. 14/ 6). 1.2

Am 28. Februar 2004 meldete sich X.___

– unter Hinweis auf eine seit einem operativen Eingriff an der rechten Hand am 8. Januar 2003 be stehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit

– zum Bezug von Leistungen der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentenbegehren – ausgehend von einer aus physischen Gründen bestehenden 40%igen Einschränkung im mit 50 % zu wertenden Erwerbs- und einer 6%igen Einschränkung im ebenfalls mit 50% zu wertenden Haushaltsbereich

- mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % ab. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 14/18) hin am 5. April 2005 fest (Urk. 14/24). Nachdem die Versicherte am 18. Oktober 2006 erneut um eine Rente ersucht hatte (Urk. 14/25), verfügte die IV-Stelle – nun unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 32 % (bei einer Einschränkung von 39 % im nach wie vor mit 50 % gewerteten Erwerbsbere ich und einer Beeinträchtigung von 25,25 % im Aufga benbereich) - am 18. November 2009 die Abweisung au ch dieses Begehrens (Urk. 14/71). Die von der Versicherten hiegegen am 16. Dezember 2009 im Pro zess Nr. IV.2009.01209 erhobene Beschwerde (Urk. 14/72 S. 3 ff.) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2011 (Urk. 14/75) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese

– ausgehend von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht – abkläre, seit wann die Versicherte aufgrund der psychischen Symptomatik zu 50 % arbeitsunfähig sei, und hernach über deren Rentenanspruch neu befinde. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 14/86 und Urk. 14/88) f ür die Zeit vom 1. November 2007 bis

30. September 2011 (Beginn der Altersrente; vgl. Urk. 14/77) eine auf einem Invali ditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsr ente zu. 1.3

Daraufhin ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom

17. Februar 2012 (Urk. 10/24) die P UBLICA um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese – unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei - am

19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 10/31). 2.

Am

13. Dezember 2012 liess X.___ mit folgendem Rechtsbe gehren Klage gegen die P UBLICA erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Pensionskassenleistun gen im obligatorischen und überobligatorischen Bereich ab 1. November 2007 inklusive Prämienbefreiung samt Zins von 5 % zu entrichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.“

Die Beklagte schloss am 19. April 2013 auf – kostenpflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-97) beigezogen wor den waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 2 1) an ihren Rechtsbegehren fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Perso nen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 %

(nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung: zu mindestens 50 %) inva lid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Ein tritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). 1.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20

% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, die einerseits durch die physi schen Beschwerden und andererseits durch die – darauf zurückzuführende – psychische Symptomatik bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten, wes halb diese leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 17 S. 2 ff.) . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar sei die Klägerin bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

– vorübergehend - zu mehr als 20 % arb eitsunfähig gewesen; der damaligen Ein schränkung des Leistungsvermögens habe indes ein anderer Gesundheitsscha den zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Auf grund de s nach der ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrads von 23 % (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2005, Urk. 14/17) habe damals (auch) ihr – der PUBLICA – gegen über kein Leistungsanspruch bestanden. Die von der IV-Stelle nach der erneuten Anmeldung der Klägerin auf Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % verfügte Rente beruhe – ausschliesslich – auf der psychischen Störung. Dass diese schon während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit gezeitigt habe, erscheine aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9 S. 8 f., Urk. 21). 3. 3.1

Gestützt auf ihre nach dem ersten Leistungs gesuch (Urk. 14/1) getroffenen Abklä rungen gelangte die IV-Stelle in ihrer – auch der PUBLICA zugestellten (und nach Abweisung der hiegegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft er wachsenen) Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 14/24) betreffend die Leistungsfä higkeit im Erwerbsbereich zum Schluss, dass die Klägerin seit dem Ablauf des Wartejahrs am 8. Januar 2004 (Urk. 14/15 S. 2) in der Lage sei, vollzeitlich ei ner leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 40 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Ein Invaliditätsgrad von 40 % gab nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version indes noch keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorgeeinrichtung (vgl. E. 1.1) . Nachdem die IV-Stelle – aufgrund der i m Rahmen der nach dem erneu ten Leistungsgesuch der Klägerin get ätigten Abklärungen gewonnenen Er kenntnisse

– den Rentenanspruch mit Verfügung vom

18. November 2009 (Urk. 14/71) a bermals verneint hatte, gelangte das h iesige Gericht im (unange fochten in Rechtskraft erwachsenen)

Urteil vom 29. Juli 2011 im Prozess Nr. IV.2009.01209 (Urk. 14/75 E. 5.1)

– gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankung en, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, vom 20. November 2008 (Urk. 14/59) - zum Schluss, dass aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe . Demnach hätte

e ine allfällig seit dem genannten Entscheid eingetretene physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ihren Beginn erst Jahre nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten Ende Februar 2005 (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) und wäre für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dieser gegen über jedenfalls nicht von Bedeutung. 3.2

Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 4. 4.1

Betreffend die psychische Gesundheitss törung geht aus den medizinischen Berich ten Folgendes hervor:

Nachdem sie die Klägerin am 27. April 2004 untersucht hatte, hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, die Patientin mache einen leidend-deprimierten Eindruck (Urk. 14/32 S. 7). 4 . 2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Vertragsarzt der allge meinen Bundesverwaltung, stellte in seinem Gutachten vom 4. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 14/13 S. 3): - Status nach Operatio n eines Carpaltunnelsyndroms (CT S) rechts, Januar 2003 - Postoperatives Sudeck-Syndrom der rechten Hand - Beginnendes C T S links

Psychisch wirke die Klägerin – durchaus adäquat – leicht deprimiert und resig niert. Insgesamt mache sie einen sehr glaubwürdigen Eindruck, und auch die dolmetschende Tochter zeige eine ruhige Sachlichkeit (Urk. 14/13 S. 2). Auf grund des Sudeck-Syndroms bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Aufräume rin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da die Klägerin auch bei der Ver richtung ganz leichter Putzarbeiten nicht lange durchhalten könne und für verschiedenste Arbeiten auf Hilfe angewiesen sei. Für eine nicht-manuelle Ar beit fehle ihr die Ausbildung (Urk. 14/13 S. 3). 4 . 3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Be richt vom 10. beziehungsweise 15. November 2006 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 3): - Fibromyalgieformes Beschwerdebild, Schulter-Armsyndrom rechts > links - Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003 - depressive Entwicklung - Kardiovaskuläre Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ 2 - a rterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1 - Dekonditionierung

Bei der Klägerin, die seit dem 9. Februar 2006 bei ihm in Behandlung stehe, sei es im Anschluss an die Operation der rechten Hand im Januar 2003 zu einer massiven Schmerzzunahme und –ausbreitung gekommen. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie sei dem operativen Eingriff nicht mehr arbeiten und sei auch im Alltag (Haushalt) massiv eingeschränkt. Die rechte Hand sehe unauf fällig aus; Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck bestünden keine. Die Kläge rin zeige eine deutlich depressive Symptomatik mit trauriger Grundstimmung sowie reduziertem Antrieb und klage über Schlafstörungen. Schmerzbedingt bestehe seit Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und eine rund 50%ige Leistungseinbusse im Haushaltsbereich. Die wegen der deutlich depressiven Züge begonnene antidepressive Therapie habe die Klägerin wegen ausgeprägter Nebenwirkungen nicht v ertragen (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6). 4 . 4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der die Klägerin vom 4. September 2001 bis 23. September 2005 behandelt hatte, stellte am 3. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/32 S. 1): - Morbus Sudeck des rechten Unterarms und der rechten Hand mit chroni schem Verlauf, bestehend seit 8. Januar 2003 - Progredientes CTS links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Latenter Diabetes mellitus Typ II - Hyperlipidämie - Postmenopausale Beschwerden

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2003 und jedenfalls noch bis zur letzten Konsultation im Herbst 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 4 . 5

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 19. Mai 2008 in ih rem Gutachten vom 5. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 14/53 S. 6): - Mittelgradige depressive Episode - Starker Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Ob der komplizierte und protrahierte Verlauf nach der Operation der rechten Hand im Januar 2003 bereits Ausdruck oder aber Auslöser der psychischen Symptomatik gewesen sei, lasse sich im Nachhinein nicht schlüssig beurteilen. Es erscheine als wahrscheinlich, dass die anfänglich vorhandene Anpassungs störung in der Folge in eine eigenständige und anhaltende depressive Störung in mindestens mittelgradiger Ausprägung übergegangen sei (Urk. 14/53 S. 6 f.) . Aufgrund der Depression bestehe, wahrscheinlich seit 2004, sowohl in der an gestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen von entsprechenden rheumatologischen/orthopädischen Abklärungen bestätigen, sei von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 14/53 S. 7 f.) . 4. 6

Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 14/54) hin bestätigte Dr. E.___

mit Schreiben vom 13. August 2008 (Urk. 14/55) ihre Arbeits fähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 5. Juni 2008 (Urk. 14/53). 4 . 7

Nachdem er die Klägerin am 4. Mai 2009 untersucht hatte, hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regi onalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, in seinem Bericht vom 28. Mai 2009 fest, die Klägerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hinter grund chronischer Schmerzen sowie eines emotionalen Konflikts beziehungs weise psychosozialer Probleme zu sehen sei. Die Störung sei aus versicherungs medizinischer Sicht überwindbar. Zusätzlich habe sich seit 2003 langsam eine depressive Symptomatik entwickelt, die sich im November 2006 verschlechtert habe und seit mindestens diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bewirke (Urk. 14/61 S. 4 f.). 4. 8

Dr. C.___ stellte am 18. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/80 S. 2): - Fibromyalgieformes Beschwerdebild, vor allem S chulter/ Arm e, rechts > links - Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003 - depressive Entwicklung - Kardiovaskuläre Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - degenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1 - Dekonditionierung

Die Klägerin, die vom 9. Februar 2006 bis 2. November 2009 bei ihm in hausärzt licher Behandlung gestanden habe, sei gemäss eigenen Angaben seit Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und im Haushaltsbereich lediglich noch in der Lage gewesen, im Pensum von 50 % leichte Arbeiten zu erledigen . Bei der letzten Konsultation Ende 2009 hätten – unverändert – die muskuloske lettalen Beschw erden vor allem im Bereich des N a ckens im Vordergrund ge standen (Urk. 14/80 S. 2 f.) . 4. 9

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 17. November 2011 (Urk. 14/82 S. 2 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medi zin SAPPM, fest, der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit lasse sich zwar nicht genau festlegen. Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen me dizinischen Berichte und der Angaben der Klägerin sei aber nachvollziehbar, dass der RAD-Psychiater med. pract. F.___ davon ausgegangen sei, dass die psychische Gesundheitsstörung sich ab November 2006 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (vgl. Urk. 14/61 S. 4 f.). 5 . 5 .1

Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. November 2011 (Urk. 14/84) und die Rentenverfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 14/88) wurden der Beklagten zwar nicht zugestellt. Da diese indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, namentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahrs, ab stellt (Urk. 9), fällt ein Leistungsanspruch ihr gegenüber nur in Betracht, wenn die gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass es zweifellos unrichtig war, dass die IV-Stelle den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und damit den Beginn der Wartezeit (vgl. Art.

28 Abs. 1 lit. b IVG) auf Mitte November 2006 fest setzt e

(vgl. Urk. 14/82 S. 4) . Dass die Kläger in

ab Ablauf der Wartezeit

bis zu m Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Oktober 2011

An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % beruhende Dreiviertels rente der In validenversicherung hat te, ist unbestritten (Urk. 9, Urk. 2 2) . Wie bereits im Urteil vom 29. Juli 2011 des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2009.01209 dargelegt, ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Klägerin – aufgrund (ausschliesslich) der depressiven Symptomatik – zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 14/75 S. 8 E. 5.2). 5 . 2

E chtzeitlich wurde während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses weder eine eigentliche psychische Störung diagnostiziert noch eine psychisch bedingte Ar beitsunfähigkeit attestiert. So merkte die Neurologin Dr. A.___, nachdem bis dahin weder sie selbst (vgl. Urk. 14/7 S. 5 f.) noch ein anderer der seit Januar 2003 behandelnden Ärzte überhaupt Anlass gesehen hatte, sich zum psychi schen Befinden der Klägerin zu äussern (vgl. etwa Urk. 14/7 S. 7-15, Urk. 14/11 S. 3 f .), in ihrem Bericht vom 27. April 2004 lediglich an, dass die se einen lei dend-deprimierten Eindruck mache (Urk. 14/32 S. 7). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ am 4. September 2004 fest, die Klä gerin wirke

– in angesichts der physischen Beschwerden durchaus adäquatem Rahmen - psychisch leicht deprimiert und resigniert (Urk. 14/13 S. 2). Erst der am

9. Februar 2006, mithin rund ein Jahr nach dem Ende des Vorsorgeverhält nisses mit der Beklagten, erstmals konsultierte Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 10. November 2006 über eine „ depressive Entwicklung “ beziehungsweise eine deutlich depressive Symptomatik respektive „deutlich depressive Züge “ .

D as von ihm

– möglicherweise auch zur Schmerzlinderung (vgl. hiezu Urk. 14/82 S. 3) - verordnete Antid epressivum setzte die Klägerin wegen un günstiger Nebenwirkung schon bald wieder ab (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6); eine (ambulante oder stationäre) Psychotherapie oder eine anderweitige medika mentöse Behandlung wurden in der Folge nicht veranlasst und nach Lage der Akten auch von keinem Arzt für indiziert erachtet . Dr. C.___ begründete die von ihm ab Januar 2003, mithin ab dem Zeitpunkt der Operation der rechten Hand, bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (ausschliesslich) mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen und der - von dieser selbst deklarierten - dadurch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6 sowie Urk. 14/80 S. 2). Der von der Gutachterin Dr. E.___ am 5. Juni 2008 retrospektiv

– und ohne einleuchtende Begründung – im Jahr 2004 ver mutete Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/53) entbehrt nicht nur einer Grundlage in den Berichten der damals behandelnden Ärzte, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin selbst. So be gründete diese, nachdem sie schon in ihrem Leistungsgesuch an die IV vom 28. Februar 2004 (Urk. 14/1) einzig Beschwerden an der rechten Hand angege ben hatte, ihre Einsprache vom 25. Februar 2005 (Urk. 14/18) gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) ausschliesslich damit, dass die IV-Stelle sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht als im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich erwerbstätig qualifiziert habe; einen psy chischen Gesundheitsschaden beziehungsweise eine psychisch bedingte Ein busse des funktionellen Leistungsver mögens erwähnte sie

– wie schon im Rah men der Abklärung der beeinträchtigt e n Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 14/14) - nicht . Selbst in der Neuanmel dung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 14/25) führte sie daraufhin unter dem Titel „Angaben über die Behinderung“ ausschliesslich ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und Arms an (Urk. 14/25 S. 6). Lediglich im Rahmen ergänzender Bemerkungen erwähnte sie – nebst Schmerzen – an Schlafstörungen zu leiden und hielt fest, dass sie sich nur noch „als halber Mensch (körperlich und psychisch)“ fühle. Trotz aller Therapien und der Bemü hungen der Ärzte werde es immer schlimmer mit ihren Schmerzen und ihrer psychischen Verfassung (Urk. 14/25 S. 7). Im Einwand vom 21. Oktober 2007 (Urk. 14/39) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. August 2007 (Urk. 14/36) gab sie dann an, ihr Gesundheitszustand habe sich (erst) seit dem letzte n Arztbericht vom 15. November 2006 (in welchem Dr. C.___ nur eine depressive Entwicklung erwähnt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus schliesslich mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen begründet hatte, vgl. U rk. 14/31) deutlich verschlimmert. Damit übereinstimmend machte sie auch im Rahmen dieses Verfahrens Invaliditätsleistungen der Beklagten (erst) ab 1. November 2007 geltend (Urk. 1 S. 2). 5 .3

Nach dem Gesagten ist der Eintritt einer massgeblichen – mindestens 20%igen –

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Störung bereits vor dem Ende des Vorsorge verhältnisses mit der Beklagte am

28. Februar 2005, wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das hiesige Gericht schon im Urteil vom 29. Juli 2011 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. IV.2009.01209 der Klägerin (Urk. 14/75) erhebliche Zweifel an einer bereits im Februar 2005 bestandenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert hatte (vgl. Urk. 14/75 S. 8 f. E. 5.3) und die seither ergangenen medizinischen Berichte (Urk. 14/80, Urk. 14/82 S. 2 f.) gegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. März 2005 sprechen. Die Leistungsverwei gerung der Beklagten erweist sich daher als rechtens. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Perso nen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 %

(nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung: zu mindestens 50 %) inva lid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Ein tritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20

% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) .

E. 1.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, die einerseits durch die physi schen Beschwerden und andererseits durch die – darauf zurückzuführende – psychische Symptomatik bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten, wes halb diese leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 17 S. 2 ff.) . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar sei die Klägerin bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

– vorübergehend - zu mehr als 20 % arb eitsunfähig gewesen; der damaligen Ein schränkung des Leistungsvermögens habe indes ein anderer Gesundheitsscha den zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Auf grund de s nach der ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrads von 23 % (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2005, Urk. 14/17) habe damals (auch) ihr – der PUBLICA – gegen über kein Leistungsanspruch bestanden. Die von der IV-Stelle nach der erneuten Anmeldung der Klägerin auf Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % verfügte Rente beruhe – ausschliesslich – auf der psychischen Störung. Dass diese schon während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit gezeitigt habe, erscheine aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9 S. 8 f., Urk. 21). 3. 3.1

Gestützt auf ihre nach dem ersten Leistungs gesuch (Urk. 14/1) getroffenen Abklä rungen gelangte die IV-Stelle in ihrer – auch der PUBLICA zugestellten (und nach Abweisung der hiegegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft er wachsenen) Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 14/24) betreffend die Leistungsfä higkeit im Erwerbsbereich zum Schluss, dass die Klägerin seit dem Ablauf des Wartejahrs am 8. Januar 2004 (Urk. 14/15 S. 2) in der Lage sei, vollzeitlich ei ner leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 40 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Ein Invaliditätsgrad von 40 % gab nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version indes noch keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorgeeinrichtung (vgl. E. 1.1) . Nachdem die IV-Stelle – aufgrund der i m Rahmen der nach dem erneu ten Leistungsgesuch der Klägerin get ätigten Abklärungen gewonnenen Er kenntnisse

– den Rentenanspruch mit Verfügung vom

18. November 2009 (Urk. 14/71) a bermals verneint hatte, gelangte das h iesige Gericht im (unange fochten in Rechtskraft erwachsenen)

Urteil vom 29. Juli 2011 im Prozess Nr. IV.2009.01209 (Urk. 14/75 E. 5.1)

– gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankung en, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, vom 20. November 2008 (Urk. 14/59) - zum Schluss, dass aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe . Demnach hätte

e ine allfällig seit dem genannten Entscheid eingetretene physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ihren Beginn erst Jahre nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten Ende Februar 2005 (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) und wäre für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dieser gegen über jedenfalls nicht von Bedeutung. 3.2

Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 4. 4.1

Betreffend die psychische Gesundheitss törung geht aus den medizinischen Berich ten Folgendes hervor:

Nachdem sie die Klägerin am 27. April 2004 untersucht hatte, hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, die Patientin mache einen leidend-deprimierten Eindruck (Urk. 14/32 S. 7). 4 . 2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Vertragsarzt der allge meinen Bundesverwaltung, stellte in seinem Gutachten vom 4. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 14/13 S. 3): - Status nach Operatio n eines Carpaltunnelsyndroms (CT S) rechts, Januar 2003 - Postoperatives Sudeck-Syndrom der rechten Hand - Beginnendes C T S links

Psychisch wirke die Klägerin – durchaus adäquat – leicht deprimiert und resig niert. Insgesamt mache sie einen sehr glaubwürdigen Eindruck, und auch die dolmetschende Tochter zeige eine ruhige Sachlichkeit (Urk. 14/13 S. 2). Auf grund des Sudeck-Syndroms bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Aufräume rin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da die Klägerin auch bei der Ver richtung ganz leichter Putzarbeiten nicht lange durchhalten könne und für verschiedenste Arbeiten auf Hilfe angewiesen sei. Für eine nicht-manuelle Ar beit fehle ihr die Ausbildung (Urk. 14/13 S. 3). 4 . 3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Be richt vom 10. beziehungsweise 15. November 2006 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 3): - Fibromyalgieformes Beschwerdebild, Schulter-Armsyndrom rechts > links - Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003 - depressive Entwicklung - Kardiovaskuläre Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ 2 - a rterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1 - Dekonditionierung

Bei der Klägerin, die seit dem 9. Februar 2006 bei ihm in Behandlung stehe, sei es im Anschluss an die Operation der rechten Hand im Januar 2003 zu einer massiven Schmerzzunahme und –ausbreitung gekommen. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie sei dem operativen Eingriff nicht mehr arbeiten und sei auch im Alltag (Haushalt) massiv eingeschränkt. Die rechte Hand sehe unauf fällig aus; Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck bestünden keine. Die Kläge rin zeige eine deutlich depressive Symptomatik mit trauriger Grundstimmung sowie reduziertem Antrieb und klage über Schlafstörungen. Schmerzbedingt bestehe seit Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und eine rund 50%ige Leistungseinbusse im Haushaltsbereich. Die wegen der deutlich depressiven Züge begonnene antidepressive Therapie habe die Klägerin wegen ausgeprägter Nebenwirkungen nicht v ertragen (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6). 4 . 4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der die Klägerin vom 4. September 2001 bis 23. September 2005 behandelt hatte, stellte am 3. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/32 S. 1): - Morbus Sudeck des rechten Unterarms und der rechten Hand mit chroni schem Verlauf, bestehend seit 8. Januar 2003 - Progredientes CTS links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Latenter Diabetes mellitus Typ II - Hyperlipidämie - Postmenopausale Beschwerden

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2003 und jedenfalls noch bis zur letzten Konsultation im Herbst 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 4 . 5

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 19. Mai 2008 in ih rem Gutachten vom 5. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 14/53 S. 6): - Mittelgradige depressive Episode - Starker Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Ob der komplizierte und protrahierte Verlauf nach der Operation der rechten Hand im Januar 2003 bereits Ausdruck oder aber Auslöser der psychischen Symptomatik gewesen sei, lasse sich im Nachhinein nicht schlüssig beurteilen. Es erscheine als wahrscheinlich, dass die anfänglich vorhandene Anpassungs störung in der Folge in eine eigenständige und anhaltende depressive Störung in mindestens mittelgradiger Ausprägung übergegangen sei (Urk. 14/53 S. 6 f.) . Aufgrund der Depression bestehe, wahrscheinlich seit 2004, sowohl in der an gestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen von entsprechenden rheumatologischen/orthopädischen Abklärungen bestätigen, sei von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 14/53 S. 7 f.) . 4.

E. 6 Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 14/54) hin bestätigte Dr. E.___

mit Schreiben vom 13. August 2008 (Urk. 14/55) ihre Arbeits fähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 5. Juni 2008 (Urk. 14/53). 4 .

E. 7 Nachdem er die Klägerin am 4. Mai 2009 untersucht hatte, hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regi onalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, in seinem Bericht vom 28. Mai 2009 fest, die Klägerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hinter grund chronischer Schmerzen sowie eines emotionalen Konflikts beziehungs weise psychosozialer Probleme zu sehen sei. Die Störung sei aus versicherungs medizinischer Sicht überwindbar. Zusätzlich habe sich seit 2003 langsam eine depressive Symptomatik entwickelt, die sich im November 2006 verschlechtert habe und seit mindestens diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bewirke (Urk. 14/61 S. 4 f.). 4.

E. 8 Dr. C.___ stellte am 18. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/80 S. 2): - Fibromyalgieformes Beschwerdebild, vor allem S chulter/ Arm e, rechts > links - Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003 - depressive Entwicklung - Kardiovaskuläre Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - degenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1 - Dekonditionierung

Die Klägerin, die vom 9. Februar 2006 bis 2. November 2009 bei ihm in hausärzt licher Behandlung gestanden habe, sei gemäss eigenen Angaben seit Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und im Haushaltsbereich lediglich noch in der Lage gewesen, im Pensum von 50 % leichte Arbeiten zu erledigen . Bei der letzten Konsultation Ende 2009 hätten – unverändert – die muskuloske lettalen Beschw erden vor allem im Bereich des N a ckens im Vordergrund ge standen (Urk. 14/80 S. 2 f.) . 4.

E. 9 , Urk. 2 2) . Wie bereits im Urteil vom 29. Juli 2011 des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2009.01209 dargelegt, ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Klägerin – aufgrund (ausschliesslich) der depressiven Symptomatik – zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 14/75 S. 8 E. 5.2). 5 . 2

E chtzeitlich wurde während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses weder eine eigentliche psychische Störung diagnostiziert noch eine psychisch bedingte Ar beitsunfähigkeit attestiert. So merkte die Neurologin Dr. A.___, nachdem bis dahin weder sie selbst (vgl. Urk. 14/7 S. 5 f.) noch ein anderer der seit Januar 2003 behandelnden Ärzte überhaupt Anlass gesehen hatte, sich zum psychi schen Befinden der Klägerin zu äussern (vgl. etwa Urk. 14/7 S. 7-15, Urk. 14/11 S. 3 f .), in ihrem Bericht vom 27. April 2004 lediglich an, dass die se einen lei dend-deprimierten Eindruck mache (Urk. 14/32 S. 7). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ am 4. September 2004 fest, die Klä gerin wirke

– in angesichts der physischen Beschwerden durchaus adäquatem Rahmen - psychisch leicht deprimiert und resigniert (Urk. 14/13 S. 2). Erst der am

9. Februar 2006, mithin rund ein Jahr nach dem Ende des Vorsorgeverhält nisses mit der Beklagten, erstmals konsultierte Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 10. November 2006 über eine „ depressive Entwicklung “ beziehungsweise eine deutlich depressive Symptomatik respektive „deutlich depressive Züge “ .

D as von ihm

– möglicherweise auch zur Schmerzlinderung (vgl. hiezu Urk. 14/82 S. 3) - verordnete Antid epressivum setzte die Klägerin wegen un günstiger Nebenwirkung schon bald wieder ab (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6); eine (ambulante oder stationäre) Psychotherapie oder eine anderweitige medika mentöse Behandlung wurden in der Folge nicht veranlasst und nach Lage der Akten auch von keinem Arzt für indiziert erachtet . Dr. C.___ begründete die von ihm ab Januar 2003, mithin ab dem Zeitpunkt der Operation der rechten Hand, bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (ausschliesslich) mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen und der - von dieser selbst deklarierten - dadurch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6 sowie Urk. 14/80 S. 2). Der von der Gutachterin Dr. E.___ am 5. Juni 2008 retrospektiv

– und ohne einleuchtende Begründung – im Jahr 2004 ver mutete Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/53) entbehrt nicht nur einer Grundlage in den Berichten der damals behandelnden Ärzte, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin selbst. So be gründete diese, nachdem sie schon in ihrem Leistungsgesuch an die IV vom 28. Februar 2004 (Urk. 14/1) einzig Beschwerden an der rechten Hand angege ben hatte, ihre Einsprache vom 25. Februar 2005 (Urk. 14/18) gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) ausschliesslich damit, dass die IV-Stelle sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht als im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich erwerbstätig qualifiziert habe; einen psy chischen Gesundheitsschaden beziehungsweise eine psychisch bedingte Ein busse des funktionellen Leistungsver mögens erwähnte sie

– wie schon im Rah men der Abklärung der beeinträchtigt e n Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 14/14) - nicht . Selbst in der Neuanmel dung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 14/25) führte sie daraufhin unter dem Titel „Angaben über die Behinderung“ ausschliesslich ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und Arms an (Urk. 14/25 S. 6). Lediglich im Rahmen ergänzender Bemerkungen erwähnte sie – nebst Schmerzen – an Schlafstörungen zu leiden und hielt fest, dass sie sich nur noch „als halber Mensch (körperlich und psychisch)“ fühle. Trotz aller Therapien und der Bemü hungen der Ärzte werde es immer schlimmer mit ihren Schmerzen und ihrer psychischen Verfassung (Urk. 14/25 S. 7). Im Einwand vom 21. Oktober 2007 (Urk. 14/39) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. August 2007 (Urk. 14/36) gab sie dann an, ihr Gesundheitszustand habe sich (erst) seit dem letzte n Arztbericht vom 15. November 2006 (in welchem Dr. C.___ nur eine depressive Entwicklung erwähnt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus schliesslich mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen begründet hatte, vgl. U rk. 14/31) deutlich verschlimmert. Damit übereinstimmend machte sie auch im Rahmen dieses Verfahrens Invaliditätsleistungen der Beklagten (erst) ab 1. November 2007 geltend (Urk. 1 S. 2). 5 .3

Nach dem Gesagten ist der Eintritt einer massgeblichen – mindestens 20%igen –

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Störung bereits vor dem Ende des Vorsorge verhältnisses mit der Beklagte am

28. Februar 2005, wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das hiesige Gericht schon im Urteil vom 29. Juli 2011 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. IV.2009.01209 der Klägerin (Urk. 14/75) erhebliche Zweifel an einer bereits im Februar 2005 bestandenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert hatte (vgl. Urk. 14/75 S. 8 f. E. 5.3) und die seither ergangenen medizinischen Berichte (Urk. 14/80, Urk. 14/82 S. 2 f.) gegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. März 2005 sprechen. Die Leistungsverwei gerung der Beklagten erweist sich daher als rechtens. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3000 Bern 23 Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1947 geborene X.___ war vom

25. März 1991 bis 31. Januar 2005 als Hausdienstm itarbeiterin im Pensum von 50 % bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensions kasse des Bundes PUBLICA berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1, Urk. 10/9, Urk. 14/ 6). 1.2

Am 28. Februar 2004 meldete sich X.___

– unter Hinweis auf eine seit einem operativen Eingriff an der rechten Hand am 8. Januar 2003 be stehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit

– zum Bezug von Leistungen der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentenbegehren – ausgehend von einer aus physischen Gründen bestehenden 40%igen Einschränkung im mit 50 % zu wertenden Erwerbs- und einer 6%igen Einschränkung im ebenfalls mit 50% zu wertenden Haushaltsbereich

- mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % ab. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 14/18) hin am 5. April 2005 fest (Urk. 14/24). Nachdem die Versicherte am 18. Oktober 2006 erneut um eine Rente ersucht hatte (Urk. 14/25), verfügte die IV-Stelle – nun unter Hinweis auf einen Invaliditäts grad von 32 % (bei einer Einschränkung von 39 % im nach wie vor mit 50 % gewerteten Erwerbsbere ich und einer Beeinträchtigung von 25,25 % im Aufga benbereich) - am 18. November 2009 die Abweisung au ch dieses Begehrens (Urk. 14/71). Die von der Versicherten hiegegen am 16. Dezember 2009 im Pro zess Nr. IV.2009.01209 erhobene Beschwerde (Urk. 14/72 S. 3 ff.) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2011 (Urk. 14/75) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese

– ausgehend von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesund heitsfall und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht – abkläre, seit wann die Versicherte aufgrund der psychischen Symptomatik zu 50 % arbeitsunfähig sei, und hernach über deren Rentenanspruch neu befinde. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 14/86 und Urk. 14/88) f ür die Zeit vom 1. November 2007 bis

30. September 2011 (Beginn der Altersrente; vgl. Urk. 14/77) eine auf einem Invali ditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsr ente zu. 1.3

Daraufhin ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom

17. Februar 2012 (Urk. 10/24) die P UBLICA um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese – unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei - am

19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 10/31). 2.

Am

13. Dezember 2012 liess X.___ mit folgendem Rechtsbe gehren Klage gegen die P UBLICA erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Pensionskassenleistun gen im obligatorischen und überobligatorischen Bereich ab 1. November 2007 inklusive Prämienbefreiung samt Zins von 5 % zu entrichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.“

Die Beklagte schloss am 19. April 2013 auf – kostenpflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-97) beigezogen wor den waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 2 1) an ihren Rechtsbegehren fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Perso nen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 %

(nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung: zu mindestens 50 %) inva lid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Ein tritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.2

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). 1.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20

% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, die einerseits durch die physi schen Beschwerden und andererseits durch die – darauf zurückzuführende – psychische Symptomatik bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten, wes halb diese leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 17 S. 2 ff.) . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar sei die Klägerin bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

– vorübergehend - zu mehr als 20 % arb eitsunfähig gewesen; der damaligen Ein schränkung des Leistungsvermögens habe indes ein anderer Gesundheitsscha den zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Auf grund de s nach der ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrads von 23 % (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2005, Urk. 14/17) habe damals (auch) ihr – der PUBLICA – gegen über kein Leistungsanspruch bestanden. Die von der IV-Stelle nach der erneuten Anmeldung der Klägerin auf Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % verfügte Rente beruhe – ausschliesslich – auf der psychischen Störung. Dass diese schon während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit gezeitigt habe, erscheine aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9 S. 8 f., Urk. 21). 3. 3.1

Gestützt auf ihre nach dem ersten Leistungs gesuch (Urk. 14/1) getroffenen Abklä rungen gelangte die IV-Stelle in ihrer – auch der PUBLICA zugestellten (und nach Abweisung der hiegegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft er wachsenen) Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 14/24) betreffend die Leistungsfä higkeit im Erwerbsbereich zum Schluss, dass die Klägerin seit dem Ablauf des Wartejahrs am 8. Januar 2004 (Urk. 14/15 S. 2) in der Lage sei, vollzeitlich ei ner leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 40 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Ein Invaliditätsgrad von 40 % gab nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version indes noch keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorgeeinrichtung (vgl. E. 1.1) . Nachdem die IV-Stelle – aufgrund der i m Rahmen der nach dem erneu ten Leistungsgesuch der Klägerin get ätigten Abklärungen gewonnenen Er kenntnisse

– den Rentenanspruch mit Verfügung vom

18. November 2009 (Urk. 14/71) a bermals verneint hatte, gelangte das h iesige Gericht im (unange fochten in Rechtskraft erwachsenen)

Urteil vom 29. Juli 2011 im Prozess Nr. IV.2009.01209 (Urk. 14/75 E. 5.1)

– gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankung en, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, vom 20. November 2008 (Urk. 14/59) - zum Schluss, dass aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe . Demnach hätte

e ine allfällig seit dem genannten Entscheid eingetretene physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ihren Beginn erst Jahre nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten Ende Februar 2005 (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) und wäre für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dieser gegen über jedenfalls nicht von Bedeutung. 3.2

Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 4. 4.1

Betreffend die psychische Gesundheitss törung geht aus den medizinischen Berich ten Folgendes hervor:

Nachdem sie die Klägerin am 27. April 2004 untersucht hatte, hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, die Patientin mache einen leidend-deprimierten Eindruck (Urk. 14/32 S. 7). 4 . 2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Vertragsarzt der allge meinen Bundesverwaltung, stellte in seinem Gutachten vom 4. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 14/13 S. 3): - Status nach Operatio n eines Carpaltunnelsyndroms (CT S) rechts, Januar 2003 - Postoperatives Sudeck-Syndrom der rechten Hand - Beginnendes C T S links

Psychisch wirke die Klägerin – durchaus adäquat – leicht deprimiert und resig niert. Insgesamt mache sie einen sehr glaubwürdigen Eindruck, und auch die dolmetschende Tochter zeige eine ruhige Sachlichkeit (Urk. 14/13 S. 2). Auf grund des Sudeck-Syndroms bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Aufräume rin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da die Klägerin auch bei der Ver richtung ganz leichter Putzarbeiten nicht lange durchhalten könne und für verschiedenste Arbeiten auf Hilfe angewiesen sei. Für eine nicht-manuelle Ar beit fehle ihr die Ausbildung (Urk. 14/13 S. 3). 4 . 3

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Be richt vom 10. beziehungsweise 15. November 2006 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 3): - Fibromyalgieformes Beschwerdebild, Schulter-Armsyndrom rechts > links - Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003 - depressive Entwicklung - Kardiovaskuläre Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ 2 - a rterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - d egenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1 - Dekonditionierung

Bei der Klägerin, die seit dem 9. Februar 2006 bei ihm in Behandlung stehe, sei es im Anschluss an die Operation der rechten Hand im Januar 2003 zu einer massiven Schmerzzunahme und –ausbreitung gekommen. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie sei dem operativen Eingriff nicht mehr arbeiten und sei auch im Alltag (Haushalt) massiv eingeschränkt. Die rechte Hand sehe unauf fällig aus; Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck bestünden keine. Die Kläge rin zeige eine deutlich depressive Symptomatik mit trauriger Grundstimmung sowie reduziertem Antrieb und klage über Schlafstörungen. Schmerzbedingt bestehe seit Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und eine rund 50%ige Leistungseinbusse im Haushaltsbereich. Die wegen der deutlich depressiven Züge begonnene antidepressive Therapie habe die Klägerin wegen ausgeprägter Nebenwirkungen nicht v ertragen (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6). 4 . 4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der die Klägerin vom 4. September 2001 bis 23. September 2005 behandelt hatte, stellte am 3. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/32 S. 1): - Morbus Sudeck des rechten Unterarms und der rechten Hand mit chroni schem Verlauf, bestehend seit 8. Januar 2003 - Progredientes CTS links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Latenter Diabetes mellitus Typ II - Hyperlipidämie - Postmenopausale Beschwerden

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2003 und jedenfalls noch bis zur letzten Konsultation im Herbst 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. 4 . 5

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 19. Mai 2008 in ih rem Gutachten vom 5. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 14/53 S. 6): - Mittelgradige depressive Episode - Starker Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Ob der komplizierte und protrahierte Verlauf nach der Operation der rechten Hand im Januar 2003 bereits Ausdruck oder aber Auslöser der psychischen Symptomatik gewesen sei, lasse sich im Nachhinein nicht schlüssig beurteilen. Es erscheine als wahrscheinlich, dass die anfänglich vorhandene Anpassungs störung in der Folge in eine eigenständige und anhaltende depressive Störung in mindestens mittelgradiger Ausprägung übergegangen sei (Urk. 14/53 S. 6 f.) . Aufgrund der Depression bestehe, wahrscheinlich seit 2004, sowohl in der an gestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen von entsprechenden rheumatologischen/orthopädischen Abklärungen bestätigen, sei von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 14/53 S. 7 f.) . 4. 6

Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 14/54) hin bestätigte Dr. E.___

mit Schreiben vom 13. August 2008 (Urk. 14/55) ihre Arbeits fähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 5. Juni 2008 (Urk. 14/53). 4 . 7

Nachdem er die Klägerin am 4. Mai 2009 untersucht hatte, hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regi onalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, in seinem Bericht vom 28. Mai 2009 fest, die Klägerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hinter grund chronischer Schmerzen sowie eines emotionalen Konflikts beziehungs weise psychosozialer Probleme zu sehen sei. Die Störung sei aus versicherungs medizinischer Sicht überwindbar. Zusätzlich habe sich seit 2003 langsam eine depressive Symptomatik entwickelt, die sich im November 2006 verschlechtert habe und seit mindestens diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bewirke (Urk. 14/61 S. 4 f.). 4. 8

Dr. C.___ stellte am 18. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/80 S. 2): - Fibromyalgieformes Beschwerdebild, vor allem S chulter/ Arm e, rechts > links - Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003 - depressive Entwicklung - Kardiovaskuläre Risikofaktoren - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - degenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1 - Dekonditionierung

Die Klägerin, die vom 9. Februar 2006 bis 2. November 2009 bei ihm in hausärzt licher Behandlung gestanden habe, sei gemäss eigenen Angaben seit Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und im Haushaltsbereich lediglich noch in der Lage gewesen, im Pensum von 50 % leichte Arbeiten zu erledigen . Bei der letzten Konsultation Ende 2009 hätten – unverändert – die muskuloske lettalen Beschw erden vor allem im Bereich des N a ckens im Vordergrund ge standen (Urk. 14/80 S. 2 f.) . 4. 9

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 17. November 2011 (Urk. 14/82 S. 2 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medi zin SAPPM, fest, der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit lasse sich zwar nicht genau festlegen. Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen me dizinischen Berichte und der Angaben der Klägerin sei aber nachvollziehbar, dass der RAD-Psychiater med. pract. F.___ davon ausgegangen sei, dass die psychische Gesundheitsstörung sich ab November 2006 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (vgl. Urk. 14/61 S. 4 f.). 5 . 5 .1

Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. November 2011 (Urk. 14/84) und die Rentenverfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 14/88) wurden der Beklagten zwar nicht zugestellt. Da diese indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, namentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahrs, ab stellt (Urk. 9), fällt ein Leistungsanspruch ihr gegenüber nur in Betracht, wenn die gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass es zweifellos unrichtig war, dass die IV-Stelle den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und damit den Beginn der Wartezeit (vgl. Art.

28 Abs. 1 lit. b IVG) auf Mitte November 2006 fest setzt e

(vgl. Urk. 14/82 S. 4) . Dass die Kläger in

ab Ablauf der Wartezeit

bis zu m Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Oktober 2011

An spruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % beruhende Dreiviertels rente der In validenversicherung hat te, ist unbestritten (Urk. 9, Urk. 2 2) . Wie bereits im Urteil vom 29. Juli 2011 des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2009.01209 dargelegt, ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Klägerin – aufgrund (ausschliesslich) der depressiven Symptomatik – zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 14/75 S. 8 E. 5.2). 5 . 2

E chtzeitlich wurde während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses weder eine eigentliche psychische Störung diagnostiziert noch eine psychisch bedingte Ar beitsunfähigkeit attestiert. So merkte die Neurologin Dr. A.___, nachdem bis dahin weder sie selbst (vgl. Urk. 14/7 S. 5 f.) noch ein anderer der seit Januar 2003 behandelnden Ärzte überhaupt Anlass gesehen hatte, sich zum psychi schen Befinden der Klägerin zu äussern (vgl. etwa Urk. 14/7 S. 7-15, Urk. 14/11 S. 3 f .), in ihrem Bericht vom 27. April 2004 lediglich an, dass die se einen lei dend-deprimierten Eindruck mache (Urk. 14/32 S. 7). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ am 4. September 2004 fest, die Klä gerin wirke

– in angesichts der physischen Beschwerden durchaus adäquatem Rahmen - psychisch leicht deprimiert und resigniert (Urk. 14/13 S. 2). Erst der am

9. Februar 2006, mithin rund ein Jahr nach dem Ende des Vorsorgeverhält nisses mit der Beklagten, erstmals konsultierte Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 10. November 2006 über eine „ depressive Entwicklung “ beziehungsweise eine deutlich depressive Symptomatik respektive „deutlich depressive Züge “ .

D as von ihm

– möglicherweise auch zur Schmerzlinderung (vgl. hiezu Urk. 14/82 S. 3) - verordnete Antid epressivum setzte die Klägerin wegen un günstiger Nebenwirkung schon bald wieder ab (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6); eine (ambulante oder stationäre) Psychotherapie oder eine anderweitige medika mentöse Behandlung wurden in der Folge nicht veranlasst und nach Lage der Akten auch von keinem Arzt für indiziert erachtet . Dr. C.___ begründete die von ihm ab Januar 2003, mithin ab dem Zeitpunkt der Operation der rechten Hand, bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (ausschliesslich) mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen und der - von dieser selbst deklarierten - dadurch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6 sowie Urk. 14/80 S. 2). Der von der Gutachterin Dr. E.___ am 5. Juni 2008 retrospektiv

– und ohne einleuchtende Begründung – im Jahr 2004 ver mutete Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/53) entbehrt nicht nur einer Grundlage in den Berichten der damals behandelnden Ärzte, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin selbst. So be gründete diese, nachdem sie schon in ihrem Leistungsgesuch an die IV vom 28. Februar 2004 (Urk. 14/1) einzig Beschwerden an der rechten Hand angege ben hatte, ihre Einsprache vom 25. Februar 2005 (Urk. 14/18) gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) ausschliesslich damit, dass die IV-Stelle sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht als im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich erwerbstätig qualifiziert habe; einen psy chischen Gesundheitsschaden beziehungsweise eine psychisch bedingte Ein busse des funktionellen Leistungsver mögens erwähnte sie

– wie schon im Rah men der Abklärung der beeinträchtigt e n Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 14/14) - nicht . Selbst in der Neuanmel dung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 14/25) führte sie daraufhin unter dem Titel „Angaben über die Behinderung“ ausschliesslich ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und Arms an (Urk. 14/25 S. 6). Lediglich im Rahmen ergänzender Bemerkungen erwähnte sie – nebst Schmerzen – an Schlafstörungen zu leiden und hielt fest, dass sie sich nur noch „als halber Mensch (körperlich und psychisch)“ fühle. Trotz aller Therapien und der Bemü hungen der Ärzte werde es immer schlimmer mit ihren Schmerzen und ihrer psychischen Verfassung (Urk. 14/25 S. 7). Im Einwand vom 21. Oktober 2007 (Urk. 14/39) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. August 2007 (Urk. 14/36) gab sie dann an, ihr Gesundheitszustand habe sich (erst) seit dem letzte n Arztbericht vom 15. November 2006 (in welchem Dr. C.___ nur eine depressive Entwicklung erwähnt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus schliesslich mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen begründet hatte, vgl. U rk. 14/31) deutlich verschlimmert. Damit übereinstimmend machte sie auch im Rahmen dieses Verfahrens Invaliditätsleistungen der Beklagten (erst) ab 1. November 2007 geltend (Urk. 1 S. 2). 5 .3

Nach dem Gesagten ist der Eintritt einer massgeblichen – mindestens 20%igen –

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Störung bereits vor dem Ende des Vorsorge verhältnisses mit der Beklagte am

28. Februar 2005, wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich. Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das hiesige Gericht schon im Urteil vom 29. Juli 2011 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. IV.2009.01209 der Klägerin (Urk. 14/75) erhebliche Zweifel an einer bereits im Februar 2005 bestandenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert hatte (vgl. Urk. 14/75 S. 8 f. E. 5.3) und die seither ergangenen medizinischen Berichte (Urk. 14/80, Urk. 14/82 S. 2 f.) gegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. März 2005 sprechen. Die Leistungsverwei gerung der Beklagten erweist sich daher als rechtens. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer