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BV.2012.00104

Altersguthaben wurde an Dritten ausbezahlt; offen gelassen, ob für die Auszahlung eine Ermächtigung vorlag, da der Versicherte durch jahrelangen Rentenbezug vom Dritten die Auszahlung an diesen genehmigte. (BGE 9C_495/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1940 geborene X.___ bezog seit Februar 1993 eine Invalidenrente der „Winterthur“ - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Urk. 10/11 und Urk. 2/2 ;

heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , nachfolgend: Sammelstiftung ). Am 1 4. Dezember 2004 gelangte Y.___ , Mitarbei ter des Patronato INCA ( Istitut o

Nazionale

Confederale di Assis tenza ), im Namen von X.___ an die Sammelstiftung und ersuchte diese um Zustellung der vorgesehenen Leistungsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital, Urk. 2/3). Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zu gunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 1 4. Dezember 2004, unterschrieben mit X.___ ( Urk. 2/4). Am 2 3. Dezember 2004 informierte die Sammelstiftung X.___ über die wahrscheinliche Höhe ihrer Leistungen ( Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2005 ersuchte Y.___ im Namen von X.___ die Sammelstiftung um Aus richtung des Alterskapitals auf das Konto Nr. Z.___ lautend auf „ I.N.C.A. “ bei der A.___ ( Urk. 2/6). Diesem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 2 5. Januar 2005 ( Urk. 2/7), das von der Sammelstiftung zugestellte Formular betreffend Altersleistungen ( Urk. 2/8) sowie eine Wohnsitzbestätigung ( Urk. 2/9) bei. Die Vollmacht war mit X.___ und das Formular der Sammelstif tung mit X.___ sowie dem Namen seiner Ehefrau

unterzeichnet. Letz teres und die Wohnsitzbestätigung waren zudem mit einem Stempel des B.___ Konsulats versehen. Mit Schreiben vom 2 5. April 2005 teilte die Sam melstiftung

X.___ mit, dass sie p er 1. Mai 2005 sein Alterskapital auf das genannte Konto bei der A.___

überweise ( Urk. 2/12). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen ( Urk. 1 Ziff. 4.10 ), von Y.___ bestätigten ( Urk. 2/14 ) Angaben nie erhal ten, da Y.___ die Post von X.___ mittels eines mit des sen Unterschrift verse henen Nachsendeauftrages zwischen dem 1 8. April 2005 und dem 6. Mai 2005 an die Adresse des Patronato INCA Zürich umleiten liess ( Urk. 2/13) . Die Sammelstiftung richtete das Alterskapital von X.___ auf das genannte Konto bei der A.___ aus. Inhaber dieses Kontos war Y.___ . 1.2

Y.___ richtete v on Juli 2005 bis Mai 2009 dreimonatliche Zahlun gen in Höhe von Fr. 4‘866.-- an X.___

aus. Ab Juni 2009 erhielt X.___ keine Zahlungen mehr ( Urk. 9/2 und Urk. 9/4 S. 5). 1.3

Am 3 0. August 2012 wandte sich X.___

an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung der Altersleistung ( Urk. 2/15). A m 16. Oktober 2012 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, dass sie sich zu keiner Leistung verpflichtet sehe ( Urk. 2/16). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 ( Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte:

„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Alterskapital zuzüglich Ver zugszins auszurichten.

Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 8 % Mehrwertsteuer).“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Februar 2013 ( Urk.

8) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers .

Mit Replik vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 17) ergänzte der Kläger seine Klage um den Eventualantrag, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 200 5 eine Altersrente auszurichten, worauf die Beklagte mit Duplik vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 23) an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage festhielt.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 ( Urk. 25)

wurde dem Kläger Frist angesetzt, um Kontoauszüge und Gutschrift s anzeigen über die von Januar 2005 bis Mai 2009 von Y.___ und von der Beklagten erhaltenen Zahlungen einzu reichen ( Urk. 25). Mit Eingabe vom 1 1. August 2012 ( Urk.

27) liess der Kläger Kontoauszüge für die Zeit zwischen Dezember 2004 und Dezember 2009 sowie eine Kopie eines Einzahlungsscheins vom 3 0. April 2009 einreichen (Urk. 28/1+2) . Der Beklagten wurden mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 ( Urk.

30) beispielhaft Belege über einzelne Zahlungen , welche der Kläger von ihr und von Y.___ erhalten hatte, zugestellt (Urk. 29 /1 -9 ). Die Beklagte reichte am 2 0. Januar 2015 eine Stel lungnahme dazu ein ( Urk. 35). Der Kläger liess sich am 2 5. Februar 2015 zur Stellungnahme der Beklagten ver nehmen ( Urk. 39), was der Beklagten am 9. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 41) . Die Beklagte reichte daraufhin am 2 3. März 2015 eine weitere Stel lungnahme ein ( Urk. 42), zu welcher sich der Kläger am 27. A pril 2015 verneh men liess (Urk. 45). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzu ordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). 1.3 1. 3 .1

Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgev erhältnisses geführt hat, gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geld leistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grund sätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hin weis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; BGE 112 II 450 E. 3a S. 454; BGE 111 II 263 E. 1 S. 265; BGE 108 II 314 E. 2 S. 315 f.; Gauch / Schluep /Schmid/ Em men egger , Schwei zerisches Obligatio nen recht ,

OR , Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz . 2072 f. und S. 14 Rz . 2093; Leu, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; Weber, Berner Kom mentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; Schraner , Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; Von Thur /Escher , Allgemeiner Teil des OR , Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.). 1.3.2

Rechtsgeschäf te oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können , soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist , grundsätzlich von einem Stellver treter ausgeübt werden ( Art. 32 ff. OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen ).

Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden ( Art. 38 Abs. 1 OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3) . Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbeson dere auch konkludent erfolgen

( Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertre tene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Still schweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte . Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es d er Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen). 1.3.3

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegu ng der Zahlstelle für eine Geld schuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläu bige r in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut frei steht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertrag licher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 2. 2.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor ( Urk. 1 ,

Urk. 17 , Urk. 27, Urk. 39 und Urk. 45 ) , e r habe keinesfalls die Auszahlung des Alterskapitals ge wünscht, sondern eine Rente. Es sei davon auszugehen, dass Y.___ seine und die Unterschrift seiner Ehefrau

auf dem Auszahlungsfor mular und der Vollmacht vom 25. Januar 2005 eigenhändig angebracht habe. Der Vollmacht vom 2 5. Januar 2005

wie auch der von ihm am 1 4. Dezember 2004 unterzeich neten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals

jedoch sowieso keinerlei Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn Y.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Un terschrift versehen hätte. Bei Einreichen eines (vermeintlich) von ihm und seiner Ehefrau

unterschriebenen Zahlungsauftrages sei Y.___

nur als Bote tätig geworden. Massgebend für die Auszahlung sei das Auszahlungsfor mular gewesen, auf welchem die Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau gefälscht seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe eine Vorsor geeinrichtung für die Folgen einer Fälschung einer Unterschrift einzustehen, unabhängig davon, ob sie in gutem Glauben geleistet habe oder nicht.

Laut

dem eingereichten Formular hätte die Unterschrift der Ehefrau von einem Notar oder der Gemeinde amtlich beglaubigt werden müssen. Dass keine kor rekte Beglaubigung zustande gekommen sei, hätte der Beklagten sofort auffal len müssen.

Wenn die Beklagte Sicherheitsvorkehrungen in schriftlicher Form ihren Vorsorgenehmern bekannt gebe, könne sie nicht im Einzelfall, wenn es ihr passe, davon Abstand nehmen.

Die Anweisung einer Überweisung des ganzen Altersguthabens auf ein Dritt konto sei an sich ausnehmend unüblich und hätte weiterer Abklärungen be durft. Umso mehr als eine Vielzahl weiterer Verdachtsmomente hinzugek ommen sei. So seien nicht nur die vorhandenen Beglaubigungen absolut unglaubwürdig gewesen, sondern es sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass er unter massiven psychischen Problemen , namentlich einer Schizophrenie , gelitten habe . Er habe deswegen von der Beklagten auch eine ganze Invalidenrente bezogen. Einfachste Recherchen hätten zudem zutage gebracht, dass die Entge gennahme von Altersguthaben nicht zum T ätigkeitsbereich des INCA gehört habe .

Er sei davon ausgegangen, dass das INCA bzw. Y.___

in den Trans aktionsinformationen der Rentenzahlungen deshalb genannt würden , weil sich das INCA um die Abwicklung des Rentenbezuges gekümmert und deshalb die Rente weitergeleitet habe. So seien auch seine steuerlichen Angelegenheiten vom INCA abgewickelt worden. Da die Rentenzahlungen pünktlich erfolgt seien, die Rente als Zahlungsgrund und die Winterthur Columna in der Überweisungs anzeige explizit aufgeführt worden seien, habe er auf die Rechtmässigkeit des Rentenbezuges vertrauen dürfen. Keinesfalls sei er davon ausgegangen, dass sein ganzes Altersguthaben an das INCA, und umso weniger an Y.___ persönlich ausbezahlt worden sei. Er wäre niemals mit einer Kapitalaus zahlung an einen Dritten, sei es auch d as INCA, einverstanden gewesen. Dass er das INCA bzw. Y.___ gebeten habe, bei der Beklagten eine Ren ten bescheinigung einzuholen, welche dann von Y.___ gefälscht worden sei, belege, dass er davon ausgegangen sei, von der Beklagten eine Rente zu beziehen. Eine nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ werde bestritten.

Gemäss Ziffer 38.1 des Reglements der Beklagten könne ein Versicherter bis zur ersten Rentenzahlung die Ausrichtung des Alterskapitals verlange n . Da er bisher noch keine Rentenleistungen erhalten habe, könne der Kapitalbezug immer noch angemeldet werden , 2.2

Die Beklagte lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 8, Urk. 23 , Urk. 35 und Urk. 42 ) , der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 3 0. August 2012 um Auszahlung des Altersguthabens per 1. Mai 2005 ersucht. Dieser Zeit punkt liege mehr als sieben Jahre nach seiner ordentlichen Pensionierung. Die Kapitaloption hätte er aber lediglich bis zum Erreichen des Pensionsalters wäh len können. Die Klage sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Das in der Replik vorgebrachte Begehren um Ausrichtung von Rentenleistungen sei verspätet und prozessual nicht mehr zulässig. Falls es als zulässig erachtet würde, sei zu berücksichtigen , dass die bis am 2 0. Juni 2008 fällig gewordenen

Rentenbetreff nisse verjährt seien.

Sie bestreite , dass die Vollmacht vom 2 5. Januar 2005 und das Auszahlungsfor mular nicht vom Kläger unterzeichnet worden sei en . Sie bestreite auch , dass die Ehefrau des Klägers das Formular nicht selbst unterzeichnet habe. Y.___ habe denn auch ausgesagt, dass er lediglich die

Rentenbescheini gung

gefälscht habe . Sowieso habe bereits die erste Generalvollmacht vom 1 4. Dezember 2004 Y.___ zum Bezug des Alterskapitals berechtigt. Die Vollmacht vom 2 5. Januar 2005 sei daher gar nicht mehr notwendig gewe sen. Y.___ sei nicht lediglich als Bote tätig gewesen.

Weder das Gesetz noch ihr Reglement schreibe eine besondere Form für das Begehren um Barauszahlun g vor. Vorliegend sei die Unterschrift des Klägers sogar beglaubigt gewesen. Da diese Beglaubigung weder gesetzlich noch regle mentarisch vorgeschrieben gewesen sei, könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Beglaubigung im engeren Sinne durch ein S chweizer Notariat oder um ein e andere Beglaubigung oder Legalisation handle. Massgebend sei einzig, ob sie habe davon ausgehen dürf en , dass die Beglaubigung durch eigenhändige Unterschrift und Überprüfung der Identität des Erklärenden erfolgt sei. Dies sei vorliegend der Fall . Der Stempel des B.___ Konsulats sei unbestrittener massen echt und nicht gefälscht.

Das angegebene Konto sei als Konto des INCA erschienen und es sei nicht erkenn bar gewesen, dass es sich um ein privates Konto von Y.___ handle. Die Ausführungen des Klägers zu seinen „massiven psychischen Prob lemen“ würden bestritten.

Gemäss den vom Kläger eingereichten Gutschrift s anzeigen sei unübersehbar gewesen, dass er die Rentenzahlungen nicht von ihr, sondern vom INCA bzw. Y.___ erhalten habe. Dem Kläger habe daher klar sein müssen, dass die Rente vo m INCA bzw. Y.___ stamme, umso mehr, als er aufgrund der früher ausgerichteten Invalidenrente gewusst habe, wie ihre Ren tenzahlungen ausgerichtet worden seien . Im Juli 2008 sei sogar eine Zahlung mit Angabe der Privatadresse von Y.___ erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger die Vollmacht für die Auszahlung erteilt bzw. zumindest genehmigt habe. Dass der Kläger (zusammen mit seiner Ehe frau) während vier Jahren die Bedeutung der Gutschriften nicht erfasst habe, sei nicht haltbar . Wäre dem so gewesen, wäre er wohl verbeiständet. Überdies hätte er, wäre er in seiner Handlungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung einge schränkt gewesen, die entsprechenden Beweismittel eingereicht, wäre er doch dazu verpflichtet gewesen. Der Kläger sei nach Auffliegen der Vorfälle auch alleine auf den Polizeiposten gegangen und habe dort Aussagen deponiert . 3. 3.1 3.1.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Akt enlage und aufgrund der Sach ver halts vorbringen

der Parteien fest, dass die Beklagte das dem Kläger zuste hende Alterskapital gestützt auf die Angaben von Y.___ , welcher sich bzw. das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellver treter des Klägers bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/6-7), auf ein auf „ I.N.C.A “ lauten des Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat. 3.2 3.2.1

Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien steht weiter fest, dass dem Kläger von Juli 2005 bis Mai 2009 von Y.___ drei monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 4‘866.-- ausgerichtet wurden (Urk. 9/2, Urk. 9/4 S. 5 und Urk. 29/1-9). 3.2.2

Gemäss den A uszügen des Kontos des Klägers

bei der C.___

waren die Überweisungen von Y.___

mit folgende n

Transaktionsinformatio nen verbunden „ D.___ , A.___ , MITTENTE: I.N.C.A., INHABER Y.___ , COMUNIACAZIONI: RENDITA TRIMESTRALE CP-PV, WINTERT, HUR-COLUMNA RIF: E.___ , CONTRATTONR: F.___ , X.___ “ ( Urk. 29/5 -7 ). Dem Kläger war aus seinen Gutschriftsanzeigen bzw. Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er seine Ren ten zahlungen von e inem Konto erhielt, dessen Inha ber Y.___ war. Selbst wenn der Kläger diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklag ten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namen s „I.N.C.A“ bzw. „ Y.___ “ im Zusammen hang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung er gemäss eigenen Angaben weder dem INCA noch Y.___ einen Auftrag erteilt hatte, erkennen, dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung von „I.N.C.A.“ bzw. „ Y.___ “ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigene r Vorstellung direkt zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den Geschäftsvorgang involviert sein könnten. 3.2.3

Der Kläger hatte jedoch nicht nur durch die Gutschrift s anzeigen der Rentenbe treffnisse Hinweise darauf, dass er die Rentenleistungen nicht von der Beklagten erhielt, sondern auch aufgrund der Bescheinigung der Beklagten vom 1 3. Januar 2006 über die im Jahr 2005 erbrachten Rentenleistungen ( Urk. 10/23). Auf dieser sind lediglich die bis und mit April 2005 erbrachten Invalidenleistungen aufge führt. Die danach im Jahr 2005 bezogenen „Altersleistungen“ werden hingegen weder in dieser Bescheinigung vom 13. Januar 2006 ausgewiesen noch erhielt der Kläger hierfür eine separate Bescheinigung. 3. 2.4

Indem der Kläger während rund vier Jahren „Rentenzahlungen“ entgegennahm und sich nicht weiter darum kümmerte ,

von wem diese ausgerichtet wurden , gab er zu erkennen, dass für ihn nicht etwa relevant war, dass er seine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten angespart hatte. Wer dieses Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse aus ri chtete, interessierte de n Kläger offenkundig nicht. Ande ren falls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkun digen können und müssen, was die Nennung der Namen „I.N.C.A“ bzw. „ Y.___ “ auf den Bankbelegen zu bedeuten habe. Indem er dies unter liess, nahm er billigend in Kauf, dass das angeblich ohne sein Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger für das Jahr 2008 einver langten , und von Y.___ gefälschten Rentenbescheinigung ( Urk. 10/24), ver langte er diese doch von Y.___ und nicht etwa von der Beklagten. 3. 2.5

Da der Kläger erstmals am 2 9. Augst 2012 bei der Beklagten die Auszahlung sei nes Altersguthabens an Y.___ gerügt hat (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.11), hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine - in seinem Sinne - korrekte Vertragser füllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Klä ger die tatsächliche Verfügungsmacht von Y.___ über sein Alters kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst Y.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, die Überweisung des Altersguthabens an Y.___

sei genehmigt . Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Ge nehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern. 3.3 3.3.1

Auch aus dem eingestandenen Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau Y.___ resp. die INCA mit der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten betraut hat (vgl. Urk. 27 S. 4) und Y.___ aus dem von der Beklag ten überwiesenen Alterskapital rund Fr. 16'500.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehefrau bezahlt hatte (Urk. 9/4 S. 5), lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ hatten und dass dieser mit ihrem Einverständnis darüber verfügte.

Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein. Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das deklarierte Einkommen auch tatsächlich realisiert zu haben, und in der Steuererklärung muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjah res noch nicht konsumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklä rung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. 3.3.2

Nun könnte man zwar noch in Erwägung ziehen, dass Y.___ auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht jedoch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevollmächtigt sein müssen.

Für den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen, konnte auch Y.___ nicht. Denn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerange legenheiten durch Y.___ geregelt wurden, konnte dem Kläger und seiner Ehegattin selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäfts un erfahren anzusehen wären. Wenn sie sich aber einfach nicht darum küm mer ten, was Y.___ in ihrem Namen gegenüber den Steuerbehör den deklarierte, hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositio nen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen.

Da anderseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflichtge mäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemeldet hatte (vgl. Urk. 10/21), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rückfrage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapital auszah lung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte. 3.4

Angesichts der nachträglichen Genehmigung der Stellvertretung durch konklu dentes Verhalten erübrigt sich eine Beweiserhebung zu den weiteren umstritte nen Sachverhalten und es kann offen bleiben, ob der Kläger nicht bereits durch die anerkanntermassen von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1 4. Dezember 2004 ( Urk. 10/12) die Möglichkeit eines Missbrauchs geschaffen hat und sich entsprechend gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen muss , a ls ob der so erweckte Rechtssch ein , das heisst , die Ermächtigung zum Bezug des Altersguthabens,

der wahren Sachlage entspreche. Aus demselben Grund brauchen auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschrift nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.4 mit Hinweise auf das Urteil 9C_464/2014 vom 2 4. Februar 2015 E. 3.4.4) . Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist ausserdem festzuhalten, dass weder Gesetz noch Reglement (Urk. 12/1) eine sol che bezüglich des Klägers vorschreiben; ein Beglaubigungserfordernis für die Unterschrift des Leistungsansprechers geht - entgegen der Auffassung des Klä gers - auch nicht aus dem Auszahlungsantragsformular hervor (vgl. Urk. 10/3). Auch eine allfällige Einschränkung der Handlungs fähigkeit des Klägers im Zeit punkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 1 4. Dezember 2004 ist nicht weiter von B elang, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger während des vierjährigen Rentenbezugs andauernd in der Handlungs fähi gkeit eingeschränkt und deshalb eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung seines Altersguthabens auf das Konto von Y.___ nicht möglich gewesen wäre . So bemerkte der Kläger denn auch ohne Weiteres , dass die Rentenzahlungen im Mai 2009 von einem anderen Konto als zuvor ausgerichtet wurde n ( Urk. 9/2) .

Anzufügen bleibt, dass der Kläger aus einer allfälligen Unkenntnis seiner Ehe frau über die Überweisung der Altersrenten von Y.___

und somit seiner Genehmigung nichts zu seinen Gunsten gegenüber der Beklagten ableiten kann, da er selber rechtsgültig seine Zustimmung erteilt hat (vgl. Schnei der/Geiser/ Gächter

[Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N. 12 f. zu Art. 37 BVG und N. 53 ff. zu Art. 5 FZG) . 3 . 5

Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläg er keine mutwil lige oder leicht sinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi sationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 1 43 E.

4a mit Hinweis).

D er obsiegenden Beklagten ist daher keine Partei ent schädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzu ordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

E. 1.3 1. 3 .1

Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgev erhältnisses geführt hat, gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geld leistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grund sätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hin weis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; BGE 112 II 450 E. 3a S. 454; BGE 111 II 263 E. 1 S. 265; BGE 108 II 314 E. 2 S. 315 f.; Gauch / Schluep /Schmid/ Em men egger , Schwei zerisches Obligatio nen recht ,

OR , Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz . 2072 f. und S. 14 Rz . 2093; Leu, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; Weber, Berner Kom mentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; Schraner , Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; Von Thur /Escher , Allgemeiner Teil des OR , Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.).

E. 1.3.2 Rechtsgeschäf te oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können , soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist , grundsätzlich von einem Stellver treter ausgeübt werden ( Art. 32 ff. OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen ).

Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden ( Art. 38 Abs. 1 OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3) . Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbeson dere auch konkludent erfolgen

( Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertre tene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Still schweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte . Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es d er Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.3 Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegu ng der Zahlstelle für eine Geld schuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläu bige r in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut frei steht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertrag licher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 2.

E. 2 3. Dezember 2004 informierte die Sammelstiftung X.___ über die wahrscheinliche Höhe ihrer Leistungen ( Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2005 ersuchte Y.___ im Namen von X.___ die Sammelstiftung um Aus richtung des Alterskapitals auf das Konto Nr. Z.___ lautend auf „ I.N.C.A. “ bei der A.___ ( Urk. 2/6). Diesem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 2 5. Januar 2005 ( Urk. 2/7), das von der Sammelstiftung zugestellte Formular betreffend Altersleistungen ( Urk. 2/8) sowie eine Wohnsitzbestätigung ( Urk. 2/9) bei. Die Vollmacht war mit X.___ und das Formular der Sammelstif tung mit X.___ sowie dem Namen seiner Ehefrau

unterzeichnet. Letz teres und die Wohnsitzbestätigung waren zudem mit einem Stempel des B.___ Konsulats versehen. Mit Schreiben vom 2 5. April 2005 teilte die Sam melstiftung

X.___ mit, dass sie p er 1. Mai 2005 sein Alterskapital auf das genannte Konto bei der A.___

überweise ( Urk. 2/12). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen ( Urk. 1 Ziff. 4.10 ), von Y.___ bestätigten ( Urk. 2/14 ) Angaben nie erhal ten, da Y.___ die Post von X.___ mittels eines mit des sen Unterschrift verse henen Nachsendeauftrages zwischen dem 1 8. April 2005 und dem 6. Mai 2005 an die Adresse des Patronato INCA Zürich umleiten liess ( Urk. 2/13) . Die Sammelstiftung richtete das Alterskapital von X.___ auf das genannte Konto bei der A.___ aus. Inhaber dieses Kontos war Y.___ .

E. 2.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor ( Urk. 1 ,

Urk. 17 , Urk. 27, Urk. 39 und Urk. 45 ) , e r habe keinesfalls die Auszahlung des Alterskapitals ge wünscht, sondern eine Rente. Es sei davon auszugehen, dass Y.___ seine und die Unterschrift seiner Ehefrau

auf dem Auszahlungsfor mular und der Vollmacht vom 25. Januar 2005 eigenhändig angebracht habe. Der Vollmacht vom 2 5. Januar 2005

wie auch der von ihm am 1 4. Dezember 2004 unterzeich neten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals

jedoch sowieso keinerlei Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn Y.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Un terschrift versehen hätte. Bei Einreichen eines (vermeintlich) von ihm und seiner Ehefrau

unterschriebenen Zahlungsauftrages sei Y.___

nur als Bote tätig geworden. Massgebend für die Auszahlung sei das Auszahlungsfor mular gewesen, auf welchem die Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau gefälscht seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe eine Vorsor geeinrichtung für die Folgen einer Fälschung einer Unterschrift einzustehen, unabhängig davon, ob sie in gutem Glauben geleistet habe oder nicht.

Laut

dem eingereichten Formular hätte die Unterschrift der Ehefrau von einem Notar oder der Gemeinde amtlich beglaubigt werden müssen. Dass keine kor rekte Beglaubigung zustande gekommen sei, hätte der Beklagten sofort auffal len müssen.

Wenn die Beklagte Sicherheitsvorkehrungen in schriftlicher Form ihren Vorsorgenehmern bekannt gebe, könne sie nicht im Einzelfall, wenn es ihr passe, davon Abstand nehmen.

Die Anweisung einer Überweisung des ganzen Altersguthabens auf ein Dritt konto sei an sich ausnehmend unüblich und hätte weiterer Abklärungen be durft. Umso mehr als eine Vielzahl weiterer Verdachtsmomente hinzugek ommen sei. So seien nicht nur die vorhandenen Beglaubigungen absolut unglaubwürdig gewesen, sondern es sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass er unter massiven psychischen Problemen , namentlich einer Schizophrenie , gelitten habe . Er habe deswegen von der Beklagten auch eine ganze Invalidenrente bezogen. Einfachste Recherchen hätten zudem zutage gebracht, dass die Entge gennahme von Altersguthaben nicht zum T ätigkeitsbereich des INCA gehört habe .

Er sei davon ausgegangen, dass das INCA bzw. Y.___

in den Trans aktionsinformationen der Rentenzahlungen deshalb genannt würden , weil sich das INCA um die Abwicklung des Rentenbezuges gekümmert und deshalb die Rente weitergeleitet habe. So seien auch seine steuerlichen Angelegenheiten vom INCA abgewickelt worden. Da die Rentenzahlungen pünktlich erfolgt seien, die Rente als Zahlungsgrund und die Winterthur Columna in der Überweisungs anzeige explizit aufgeführt worden seien, habe er auf die Rechtmässigkeit des Rentenbezuges vertrauen dürfen. Keinesfalls sei er davon ausgegangen, dass sein ganzes Altersguthaben an das INCA, und umso weniger an Y.___ persönlich ausbezahlt worden sei. Er wäre niemals mit einer Kapitalaus zahlung an einen Dritten, sei es auch d as INCA, einverstanden gewesen. Dass er das INCA bzw. Y.___ gebeten habe, bei der Beklagten eine Ren ten bescheinigung einzuholen, welche dann von Y.___ gefälscht worden sei, belege, dass er davon ausgegangen sei, von der Beklagten eine Rente zu beziehen. Eine nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ werde bestritten.

Gemäss Ziffer 38.1 des Reglements der Beklagten könne ein Versicherter bis zur ersten Rentenzahlung die Ausrichtung des Alterskapitals verlange n . Da er bisher noch keine Rentenleistungen erhalten habe, könne der Kapitalbezug immer noch angemeldet werden ,

E. 2.2 Die Beklagte lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 8, Urk. 23 , Urk. 35 und Urk. 42 ) , der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 3 0. August 2012 um Auszahlung des Altersguthabens per 1. Mai 2005 ersucht. Dieser Zeit punkt liege mehr als sieben Jahre nach seiner ordentlichen Pensionierung. Die Kapitaloption hätte er aber lediglich bis zum Erreichen des Pensionsalters wäh len können. Die Klage sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Das in der Replik vorgebrachte Begehren um Ausrichtung von Rentenleistungen sei verspätet und prozessual nicht mehr zulässig. Falls es als zulässig erachtet würde, sei zu berücksichtigen , dass die bis am 2 0. Juni 2008 fällig gewordenen

Rentenbetreff nisse verjährt seien.

Sie bestreite , dass die Vollmacht vom 2 5. Januar 2005 und das Auszahlungsfor mular nicht vom Kläger unterzeichnet worden sei en . Sie bestreite auch , dass die Ehefrau des Klägers das Formular nicht selbst unterzeichnet habe. Y.___ habe denn auch ausgesagt, dass er lediglich die

Rentenbescheini gung

gefälscht habe . Sowieso habe bereits die erste Generalvollmacht vom 1 4. Dezember 2004 Y.___ zum Bezug des Alterskapitals berechtigt. Die Vollmacht vom 2 5. Januar 2005 sei daher gar nicht mehr notwendig gewe sen. Y.___ sei nicht lediglich als Bote tätig gewesen.

Weder das Gesetz noch ihr Reglement schreibe eine besondere Form für das Begehren um Barauszahlun g vor. Vorliegend sei die Unterschrift des Klägers sogar beglaubigt gewesen. Da diese Beglaubigung weder gesetzlich noch regle mentarisch vorgeschrieben gewesen sei, könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Beglaubigung im engeren Sinne durch ein S chweizer Notariat oder um ein e andere Beglaubigung oder Legalisation handle. Massgebend sei einzig, ob sie habe davon ausgehen dürf en , dass die Beglaubigung durch eigenhändige Unterschrift und Überprüfung der Identität des Erklärenden erfolgt sei. Dies sei vorliegend der Fall . Der Stempel des B.___ Konsulats sei unbestrittener massen echt und nicht gefälscht.

Das angegebene Konto sei als Konto des INCA erschienen und es sei nicht erkenn bar gewesen, dass es sich um ein privates Konto von Y.___ handle. Die Ausführungen des Klägers zu seinen „massiven psychischen Prob lemen“ würden bestritten.

Gemäss den vom Kläger eingereichten Gutschrift s anzeigen sei unübersehbar gewesen, dass er die Rentenzahlungen nicht von ihr, sondern vom INCA bzw. Y.___ erhalten habe. Dem Kläger habe daher klar sein müssen, dass die Rente vo m INCA bzw. Y.___ stamme, umso mehr, als er aufgrund der früher ausgerichteten Invalidenrente gewusst habe, wie ihre Ren tenzahlungen ausgerichtet worden seien . Im Juli 2008 sei sogar eine Zahlung mit Angabe der Privatadresse von Y.___ erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger die Vollmacht für die Auszahlung erteilt bzw. zumindest genehmigt habe. Dass der Kläger (zusammen mit seiner Ehe frau) während vier Jahren die Bedeutung der Gutschriften nicht erfasst habe, sei nicht haltbar . Wäre dem so gewesen, wäre er wohl verbeiständet. Überdies hätte er, wäre er in seiner Handlungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung einge schränkt gewesen, die entsprechenden Beweismittel eingereicht, wäre er doch dazu verpflichtet gewesen. Der Kläger sei nach Auffliegen der Vorfälle auch alleine auf den Polizeiposten gegangen und habe dort Aussagen deponiert . 3.

E. 2.4 Indem der Kläger während rund vier Jahren „Rentenzahlungen“ entgegennahm und sich nicht weiter darum kümmerte ,

von wem diese ausgerichtet wurden , gab er zu erkennen, dass für ihn nicht etwa relevant war, dass er seine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten angespart hatte. Wer dieses Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse aus ri chtete, interessierte de n Kläger offenkundig nicht. Ande ren falls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkun digen können und müssen, was die Nennung der Namen „I.N.C.A“ bzw. „ Y.___ “ auf den Bankbelegen zu bedeuten habe. Indem er dies unter liess, nahm er billigend in Kauf, dass das angeblich ohne sein Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger für das Jahr 2008 einver langten , und von Y.___ gefälschten Rentenbescheinigung ( Urk. 10/24), ver langte er diese doch von Y.___ und nicht etwa von der Beklagten. 3.

E. 2.5 Da der Kläger erstmals am 2 9. Augst 2012 bei der Beklagten die Auszahlung sei nes Altersguthabens an Y.___ gerügt hat (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.11), hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine - in seinem Sinne - korrekte Vertragser füllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Klä ger die tatsächliche Verfügungsmacht von Y.___ über sein Alters kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst Y.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, die Überweisung des Altersguthabens an Y.___

sei genehmigt . Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Ge nehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern.

E. 3 0. August 2012 wandte sich X.___

an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung der Altersleistung ( Urk. 2/15). A m 16. Oktober 2012 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, dass sie sich zu keiner Leistung verpflichtet sehe ( Urk. 2/16). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 ( Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte:

„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Alterskapital zuzüglich Ver zugszins auszurichten.

Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 8 % Mehrwertsteuer).“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Februar 2013 ( Urk.

8) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers .

Mit Replik vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 17) ergänzte der Kläger seine Klage um den Eventualantrag, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 200

E. 3.1.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Akt enlage und aufgrund der Sach ver halts vorbringen

der Parteien fest, dass die Beklagte das dem Kläger zuste hende Alterskapital gestützt auf die Angaben von Y.___ , welcher sich bzw. das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellver treter des Klägers bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/6-7), auf ein auf „ I.N.C.A “ lauten des Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat.

E. 3.2.1 Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien steht weiter fest, dass dem Kläger von Juli 2005 bis Mai 2009 von Y.___ drei monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 4‘866.-- ausgerichtet wurden (Urk. 9/2, Urk. 9/4 S. 5 und Urk. 29/1-9).

E. 3.2.2 Gemäss den A uszügen des Kontos des Klägers

bei der C.___

waren die Überweisungen von Y.___

mit folgende n

Transaktionsinformatio nen verbunden „ D.___ , A.___ , MITTENTE: I.N.C.A., INHABER Y.___ , COMUNIACAZIONI: RENDITA TRIMESTRALE CP-PV, WINTERT, HUR-COLUMNA RIF: E.___ , CONTRATTONR: F.___ , X.___ “ ( Urk. 29/5 -7 ). Dem Kläger war aus seinen Gutschriftsanzeigen bzw. Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er seine Ren ten zahlungen von e inem Konto erhielt, dessen Inha ber Y.___ war. Selbst wenn der Kläger diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklag ten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namen s „I.N.C.A“ bzw. „ Y.___ “ im Zusammen hang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung er gemäss eigenen Angaben weder dem INCA noch Y.___ einen Auftrag erteilt hatte, erkennen, dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung von „I.N.C.A.“ bzw. „ Y.___ “ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigene r Vorstellung direkt zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den Geschäftsvorgang involviert sein könnten.

E. 3.2.3 Der Kläger hatte jedoch nicht nur durch die Gutschrift s anzeigen der Rentenbe treffnisse Hinweise darauf, dass er die Rentenleistungen nicht von der Beklagten erhielt, sondern auch aufgrund der Bescheinigung der Beklagten vom 1 3. Januar 2006 über die im Jahr 2005 erbrachten Rentenleistungen ( Urk. 10/23). Auf dieser sind lediglich die bis und mit April 2005 erbrachten Invalidenleistungen aufge führt. Die danach im Jahr 2005 bezogenen „Altersleistungen“ werden hingegen weder in dieser Bescheinigung vom 13. Januar 2006 ausgewiesen noch erhielt der Kläger hierfür eine separate Bescheinigung. 3.

E. 3.3.1 Auch aus dem eingestandenen Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau Y.___ resp. die INCA mit der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten betraut hat (vgl. Urk. 27 S. 4) und Y.___ aus dem von der Beklag ten überwiesenen Alterskapital rund Fr. 16'500.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehefrau bezahlt hatte (Urk. 9/4 S. 5), lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ hatten und dass dieser mit ihrem Einverständnis darüber verfügte.

Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein. Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das deklarierte Einkommen auch tatsächlich realisiert zu haben, und in der Steuererklärung muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjah res noch nicht konsumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklä rung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.

E. 3.3.2 Nun könnte man zwar noch in Erwägung ziehen, dass Y.___ auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht jedoch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevollmächtigt sein müssen.

Für den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen, konnte auch Y.___ nicht. Denn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerange legenheiten durch Y.___ geregelt wurden, konnte dem Kläger und seiner Ehegattin selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäfts un erfahren anzusehen wären. Wenn sie sich aber einfach nicht darum küm mer ten, was Y.___ in ihrem Namen gegenüber den Steuerbehör den deklarierte, hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositio nen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen.

Da anderseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflichtge mäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemeldet hatte (vgl. Urk. 10/21), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rückfrage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapital auszah lung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte.

E. 3.4 Angesichts der nachträglichen Genehmigung der Stellvertretung durch konklu dentes Verhalten erübrigt sich eine Beweiserhebung zu den weiteren umstritte nen Sachverhalten und es kann offen bleiben, ob der Kläger nicht bereits durch die anerkanntermassen von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1 4. Dezember 2004 ( Urk. 10/12) die Möglichkeit eines Missbrauchs geschaffen hat und sich entsprechend gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen muss , a ls ob der so erweckte Rechtssch ein , das heisst , die Ermächtigung zum Bezug des Altersguthabens,

der wahren Sachlage entspreche. Aus demselben Grund brauchen auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschrift nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.4 mit Hinweise auf das Urteil 9C_464/2014 vom 2 4. Februar 2015 E. 3.4.4) . Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist ausserdem festzuhalten, dass weder Gesetz noch Reglement (Urk. 12/1) eine sol che bezüglich des Klägers vorschreiben; ein Beglaubigungserfordernis für die Unterschrift des Leistungsansprechers geht - entgegen der Auffassung des Klä gers - auch nicht aus dem Auszahlungsantragsformular hervor (vgl. Urk. 10/3). Auch eine allfällige Einschränkung der Handlungs fähigkeit des Klägers im Zeit punkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 1 4. Dezember 2004 ist nicht weiter von B elang, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger während des vierjährigen Rentenbezugs andauernd in der Handlungs fähi gkeit eingeschränkt und deshalb eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung seines Altersguthabens auf das Konto von Y.___ nicht möglich gewesen wäre . So bemerkte der Kläger denn auch ohne Weiteres , dass die Rentenzahlungen im Mai 2009 von einem anderen Konto als zuvor ausgerichtet wurde n ( Urk. 9/2) .

Anzufügen bleibt, dass der Kläger aus einer allfälligen Unkenntnis seiner Ehe frau über die Überweisung der Altersrenten von Y.___

und somit seiner Genehmigung nichts zu seinen Gunsten gegenüber der Beklagten ableiten kann, da er selber rechtsgültig seine Zustimmung erteilt hat (vgl. Schnei der/Geiser/ Gächter

[Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N. 12 f. zu Art. 37 BVG und N. 53 ff. zu Art.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläg er keine mutwil lige oder leicht sinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi sationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 1 43 E.

4a mit Hinweis).

D er obsiegenden Beklagten ist daher keine Partei ent schädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ueli Kieser - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli unter Beilage des Doppels von Urk.  45 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht , I. zivilrechtliche Abteilung , 1000 Lausanne 14
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00104 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1940 geborene X.___ bezog seit Februar 1993 eine Invalidenrente der „Winterthur“ - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Urk. 10/11 und Urk. 2/2 ;

heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , nachfolgend: Sammelstiftung ). Am 1 4. Dezember 2004 gelangte Y.___ , Mitarbei ter des Patronato INCA ( Istitut o

Nazionale

Confederale di Assis tenza ), im Namen von X.___ an die Sammelstiftung und ersuchte diese um Zustellung der vorgesehenen Leistungsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital, Urk. 2/3). Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zu gunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 1 4. Dezember 2004, unterschrieben mit X.___ ( Urk. 2/4). Am 2 3. Dezember 2004 informierte die Sammelstiftung X.___ über die wahrscheinliche Höhe ihrer Leistungen ( Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2005 ersuchte Y.___ im Namen von X.___ die Sammelstiftung um Aus richtung des Alterskapitals auf das Konto Nr. Z.___ lautend auf „ I.N.C.A. “ bei der A.___ ( Urk. 2/6). Diesem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 2 5. Januar 2005 ( Urk. 2/7), das von der Sammelstiftung zugestellte Formular betreffend Altersleistungen ( Urk. 2/8) sowie eine Wohnsitzbestätigung ( Urk. 2/9) bei. Die Vollmacht war mit X.___ und das Formular der Sammelstif tung mit X.___ sowie dem Namen seiner Ehefrau

unterzeichnet. Letz teres und die Wohnsitzbestätigung waren zudem mit einem Stempel des B.___ Konsulats versehen. Mit Schreiben vom 2 5. April 2005 teilte die Sam melstiftung

X.___ mit, dass sie p er 1. Mai 2005 sein Alterskapital auf das genannte Konto bei der A.___

überweise ( Urk. 2/12). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen ( Urk. 1 Ziff. 4.10 ), von Y.___ bestätigten ( Urk. 2/14 ) Angaben nie erhal ten, da Y.___ die Post von X.___ mittels eines mit des sen Unterschrift verse henen Nachsendeauftrages zwischen dem 1 8. April 2005 und dem 6. Mai 2005 an die Adresse des Patronato INCA Zürich umleiten liess ( Urk. 2/13) . Die Sammelstiftung richtete das Alterskapital von X.___ auf das genannte Konto bei der A.___ aus. Inhaber dieses Kontos war Y.___ . 1.2

Y.___ richtete v on Juli 2005 bis Mai 2009 dreimonatliche Zahlun gen in Höhe von Fr. 4‘866.-- an X.___

aus. Ab Juni 2009 erhielt X.___ keine Zahlungen mehr ( Urk. 9/2 und Urk. 9/4 S. 5). 1.3

Am 3 0. August 2012 wandte sich X.___

an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung der Altersleistung ( Urk. 2/15). A m 16. Oktober 2012 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, dass sie sich zu keiner Leistung verpflichtet sehe ( Urk. 2/16). 2.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 ( Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte:

„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Alterskapital zuzüglich Ver zugszins auszurichten.

Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 8 % Mehrwertsteuer).“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Februar 2013 ( Urk.

8) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers .

Mit Replik vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 17) ergänzte der Kläger seine Klage um den Eventualantrag, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 200 5 eine Altersrente auszurichten, worauf die Beklagte mit Duplik vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 23) an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage festhielt.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 ( Urk. 25)

wurde dem Kläger Frist angesetzt, um Kontoauszüge und Gutschrift s anzeigen über die von Januar 2005 bis Mai 2009 von Y.___ und von der Beklagten erhaltenen Zahlungen einzu reichen ( Urk. 25). Mit Eingabe vom 1 1. August 2012 ( Urk.

27) liess der Kläger Kontoauszüge für die Zeit zwischen Dezember 2004 und Dezember 2009 sowie eine Kopie eines Einzahlungsscheins vom 3 0. April 2009 einreichen (Urk. 28/1+2) . Der Beklagten wurden mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 ( Urk.

30) beispielhaft Belege über einzelne Zahlungen , welche der Kläger von ihr und von Y.___ erhalten hatte, zugestellt (Urk. 29 /1 -9 ). Die Beklagte reichte am 2 0. Januar 2015 eine Stel lungnahme dazu ein ( Urk. 35). Der Kläger liess sich am 2 5. Februar 2015 zur Stellungnahme der Beklagten ver nehmen ( Urk. 39), was der Beklagten am 9. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 41) . Die Beklagte reichte daraufhin am 2 3. März 2015 eine weitere Stel lungnahme ein ( Urk. 42), zu welcher sich der Kläger am 27. A pril 2015 verneh men liess (Urk. 45). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterl assenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzu ordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). 1.3 1. 3 .1

Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgev erhältnisses geführt hat, gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geld leistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grund sätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hin weis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; BGE 112 II 450 E. 3a S. 454; BGE 111 II 263 E. 1 S. 265; BGE 108 II 314 E. 2 S. 315 f.; Gauch / Schluep /Schmid/ Em men egger , Schwei zerisches Obligatio nen recht ,

OR , Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz . 2072 f. und S. 14 Rz . 2093; Leu, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; Weber, Berner Kom mentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; Schraner , Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; Von Thur /Escher , Allgemeiner Teil des OR , Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.). 1.3.2

Rechtsgeschäf te oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können , soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist , grundsätzlich von einem Stellver treter ausgeübt werden ( Art. 32 ff. OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen ).

Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden ( Art. 38 Abs. 1 OR ; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3) . Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbeson dere auch konkludent erfolgen

( Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertre tene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Still schweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte . Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es d er Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen). 1.3.3

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegu ng der Zahlstelle für eine Geld schuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläu bige r in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut frei steht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertrag licher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 2. 2.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor ( Urk. 1 ,

Urk. 17 , Urk. 27, Urk. 39 und Urk. 45 ) , e r habe keinesfalls die Auszahlung des Alterskapitals ge wünscht, sondern eine Rente. Es sei davon auszugehen, dass Y.___ seine und die Unterschrift seiner Ehefrau

auf dem Auszahlungsfor mular und der Vollmacht vom 25. Januar 2005 eigenhändig angebracht habe. Der Vollmacht vom 2 5. Januar 2005

wie auch der von ihm am 1 4. Dezember 2004 unterzeich neten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals

jedoch sowieso keinerlei Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn Y.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Un terschrift versehen hätte. Bei Einreichen eines (vermeintlich) von ihm und seiner Ehefrau

unterschriebenen Zahlungsauftrages sei Y.___

nur als Bote tätig geworden. Massgebend für die Auszahlung sei das Auszahlungsfor mular gewesen, auf welchem die Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau gefälscht seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe eine Vorsor geeinrichtung für die Folgen einer Fälschung einer Unterschrift einzustehen, unabhängig davon, ob sie in gutem Glauben geleistet habe oder nicht.

Laut

dem eingereichten Formular hätte die Unterschrift der Ehefrau von einem Notar oder der Gemeinde amtlich beglaubigt werden müssen. Dass keine kor rekte Beglaubigung zustande gekommen sei, hätte der Beklagten sofort auffal len müssen.

Wenn die Beklagte Sicherheitsvorkehrungen in schriftlicher Form ihren Vorsorgenehmern bekannt gebe, könne sie nicht im Einzelfall, wenn es ihr passe, davon Abstand nehmen.

Die Anweisung einer Überweisung des ganzen Altersguthabens auf ein Dritt konto sei an sich ausnehmend unüblich und hätte weiterer Abklärungen be durft. Umso mehr als eine Vielzahl weiterer Verdachtsmomente hinzugek ommen sei. So seien nicht nur die vorhandenen Beglaubigungen absolut unglaubwürdig gewesen, sondern es sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass er unter massiven psychischen Problemen , namentlich einer Schizophrenie , gelitten habe . Er habe deswegen von der Beklagten auch eine ganze Invalidenrente bezogen. Einfachste Recherchen hätten zudem zutage gebracht, dass die Entge gennahme von Altersguthaben nicht zum T ätigkeitsbereich des INCA gehört habe .

Er sei davon ausgegangen, dass das INCA bzw. Y.___

in den Trans aktionsinformationen der Rentenzahlungen deshalb genannt würden , weil sich das INCA um die Abwicklung des Rentenbezuges gekümmert und deshalb die Rente weitergeleitet habe. So seien auch seine steuerlichen Angelegenheiten vom INCA abgewickelt worden. Da die Rentenzahlungen pünktlich erfolgt seien, die Rente als Zahlungsgrund und die Winterthur Columna in der Überweisungs anzeige explizit aufgeführt worden seien, habe er auf die Rechtmässigkeit des Rentenbezuges vertrauen dürfen. Keinesfalls sei er davon ausgegangen, dass sein ganzes Altersguthaben an das INCA, und umso weniger an Y.___ persönlich ausbezahlt worden sei. Er wäre niemals mit einer Kapitalaus zahlung an einen Dritten, sei es auch d as INCA, einverstanden gewesen. Dass er das INCA bzw. Y.___ gebeten habe, bei der Beklagten eine Ren ten bescheinigung einzuholen, welche dann von Y.___ gefälscht worden sei, belege, dass er davon ausgegangen sei, von der Beklagten eine Rente zu beziehen. Eine nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ werde bestritten.

Gemäss Ziffer 38.1 des Reglements der Beklagten könne ein Versicherter bis zur ersten Rentenzahlung die Ausrichtung des Alterskapitals verlange n . Da er bisher noch keine Rentenleistungen erhalten habe, könne der Kapitalbezug immer noch angemeldet werden , 2.2

Die Beklagte lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 8, Urk. 23 , Urk. 35 und Urk. 42 ) , der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 3 0. August 2012 um Auszahlung des Altersguthabens per 1. Mai 2005 ersucht. Dieser Zeit punkt liege mehr als sieben Jahre nach seiner ordentlichen Pensionierung. Die Kapitaloption hätte er aber lediglich bis zum Erreichen des Pensionsalters wäh len können. Die Klage sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Das in der Replik vorgebrachte Begehren um Ausrichtung von Rentenleistungen sei verspätet und prozessual nicht mehr zulässig. Falls es als zulässig erachtet würde, sei zu berücksichtigen , dass die bis am 2 0. Juni 2008 fällig gewordenen

Rentenbetreff nisse verjährt seien.

Sie bestreite , dass die Vollmacht vom 2 5. Januar 2005 und das Auszahlungsfor mular nicht vom Kläger unterzeichnet worden sei en . Sie bestreite auch , dass die Ehefrau des Klägers das Formular nicht selbst unterzeichnet habe. Y.___ habe denn auch ausgesagt, dass er lediglich die

Rentenbescheini gung

gefälscht habe . Sowieso habe bereits die erste Generalvollmacht vom 1 4. Dezember 2004 Y.___ zum Bezug des Alterskapitals berechtigt. Die Vollmacht vom 2 5. Januar 2005 sei daher gar nicht mehr notwendig gewe sen. Y.___ sei nicht lediglich als Bote tätig gewesen.

Weder das Gesetz noch ihr Reglement schreibe eine besondere Form für das Begehren um Barauszahlun g vor. Vorliegend sei die Unterschrift des Klägers sogar beglaubigt gewesen. Da diese Beglaubigung weder gesetzlich noch regle mentarisch vorgeschrieben gewesen sei, könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Beglaubigung im engeren Sinne durch ein S chweizer Notariat oder um ein e andere Beglaubigung oder Legalisation handle. Massgebend sei einzig, ob sie habe davon ausgehen dürf en , dass die Beglaubigung durch eigenhändige Unterschrift und Überprüfung der Identität des Erklärenden erfolgt sei. Dies sei vorliegend der Fall . Der Stempel des B.___ Konsulats sei unbestrittener massen echt und nicht gefälscht.

Das angegebene Konto sei als Konto des INCA erschienen und es sei nicht erkenn bar gewesen, dass es sich um ein privates Konto von Y.___ handle. Die Ausführungen des Klägers zu seinen „massiven psychischen Prob lemen“ würden bestritten.

Gemäss den vom Kläger eingereichten Gutschrift s anzeigen sei unübersehbar gewesen, dass er die Rentenzahlungen nicht von ihr, sondern vom INCA bzw. Y.___ erhalten habe. Dem Kläger habe daher klar sein müssen, dass die Rente vo m INCA bzw. Y.___ stamme, umso mehr, als er aufgrund der früher ausgerichteten Invalidenrente gewusst habe, wie ihre Ren tenzahlungen ausgerichtet worden seien . Im Juli 2008 sei sogar eine Zahlung mit Angabe der Privatadresse von Y.___ erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger die Vollmacht für die Auszahlung erteilt bzw. zumindest genehmigt habe. Dass der Kläger (zusammen mit seiner Ehe frau) während vier Jahren die Bedeutung der Gutschriften nicht erfasst habe, sei nicht haltbar . Wäre dem so gewesen, wäre er wohl verbeiständet. Überdies hätte er, wäre er in seiner Handlungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung einge schränkt gewesen, die entsprechenden Beweismittel eingereicht, wäre er doch dazu verpflichtet gewesen. Der Kläger sei nach Auffliegen der Vorfälle auch alleine auf den Polizeiposten gegangen und habe dort Aussagen deponiert . 3. 3.1 3.1.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Akt enlage und aufgrund der Sach ver halts vorbringen

der Parteien fest, dass die Beklagte das dem Kläger zuste hende Alterskapital gestützt auf die Angaben von Y.___ , welcher sich bzw. das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellver treter des Klägers bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/6-7), auf ein auf „ I.N.C.A “ lauten des Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat. 3.2 3.2.1

Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien steht weiter fest, dass dem Kläger von Juli 2005 bis Mai 2009 von Y.___ drei monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 4‘866.-- ausgerichtet wurden (Urk. 9/2, Urk. 9/4 S. 5 und Urk. 29/1-9). 3.2.2

Gemäss den A uszügen des Kontos des Klägers

bei der C.___

waren die Überweisungen von Y.___

mit folgende n

Transaktionsinformatio nen verbunden „ D.___ , A.___ , MITTENTE: I.N.C.A., INHABER Y.___ , COMUNIACAZIONI: RENDITA TRIMESTRALE CP-PV, WINTERT, HUR-COLUMNA RIF: E.___ , CONTRATTONR: F.___ , X.___ “ ( Urk. 29/5 -7 ). Dem Kläger war aus seinen Gutschriftsanzeigen bzw. Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er seine Ren ten zahlungen von e inem Konto erhielt, dessen Inha ber Y.___ war. Selbst wenn der Kläger diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklag ten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namen s „I.N.C.A“ bzw. „ Y.___ “ im Zusammen hang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung er gemäss eigenen Angaben weder dem INCA noch Y.___ einen Auftrag erteilt hatte, erkennen, dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung von „I.N.C.A.“ bzw. „ Y.___ “ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigene r Vorstellung direkt zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den Geschäftsvorgang involviert sein könnten. 3.2.3

Der Kläger hatte jedoch nicht nur durch die Gutschrift s anzeigen der Rentenbe treffnisse Hinweise darauf, dass er die Rentenleistungen nicht von der Beklagten erhielt, sondern auch aufgrund der Bescheinigung der Beklagten vom 1 3. Januar 2006 über die im Jahr 2005 erbrachten Rentenleistungen ( Urk. 10/23). Auf dieser sind lediglich die bis und mit April 2005 erbrachten Invalidenleistungen aufge führt. Die danach im Jahr 2005 bezogenen „Altersleistungen“ werden hingegen weder in dieser Bescheinigung vom 13. Januar 2006 ausgewiesen noch erhielt der Kläger hierfür eine separate Bescheinigung. 3. 2.4

Indem der Kläger während rund vier Jahren „Rentenzahlungen“ entgegennahm und sich nicht weiter darum kümmerte ,

von wem diese ausgerichtet wurden , gab er zu erkennen, dass für ihn nicht etwa relevant war, dass er seine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten angespart hatte. Wer dieses Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse aus ri chtete, interessierte de n Kläger offenkundig nicht. Ande ren falls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkun digen können und müssen, was die Nennung der Namen „I.N.C.A“ bzw. „ Y.___ “ auf den Bankbelegen zu bedeuten habe. Indem er dies unter liess, nahm er billigend in Kauf, dass das angeblich ohne sein Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger für das Jahr 2008 einver langten , und von Y.___ gefälschten Rentenbescheinigung ( Urk. 10/24), ver langte er diese doch von Y.___ und nicht etwa von der Beklagten. 3. 2.5

Da der Kläger erstmals am 2 9. Augst 2012 bei der Beklagten die Auszahlung sei nes Altersguthabens an Y.___ gerügt hat (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.11), hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine - in seinem Sinne - korrekte Vertragser füllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Klä ger die tatsächliche Verfügungsmacht von Y.___ über sein Alters kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst Y.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, die Überweisung des Altersguthabens an Y.___

sei genehmigt . Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Ge nehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern. 3.3 3.3.1

Auch aus dem eingestandenen Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau Y.___ resp. die INCA mit der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten betraut hat (vgl. Urk. 27 S. 4) und Y.___ aus dem von der Beklag ten überwiesenen Alterskapital rund Fr. 16'500.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehefrau bezahlt hatte (Urk. 9/4 S. 5), lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ hatten und dass dieser mit ihrem Einverständnis darüber verfügte.

Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein. Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das deklarierte Einkommen auch tatsächlich realisiert zu haben, und in der Steuererklärung muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjah res noch nicht konsumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklä rung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. 3.3.2

Nun könnte man zwar noch in Erwägung ziehen, dass Y.___ auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht jedoch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevollmächtigt sein müssen.

Für den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen, konnte auch Y.___ nicht. Denn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerange legenheiten durch Y.___ geregelt wurden, konnte dem Kläger und seiner Ehegattin selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäfts un erfahren anzusehen wären. Wenn sie sich aber einfach nicht darum küm mer ten, was Y.___ in ihrem Namen gegenüber den Steuerbehör den deklarierte, hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositio nen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen.

Da anderseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflichtge mäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemeldet hatte (vgl. Urk. 10/21), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rückfrage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapital auszah lung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte. 3.4

Angesichts der nachträglichen Genehmigung der Stellvertretung durch konklu dentes Verhalten erübrigt sich eine Beweiserhebung zu den weiteren umstritte nen Sachverhalten und es kann offen bleiben, ob der Kläger nicht bereits durch die anerkanntermassen von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1 4. Dezember 2004 ( Urk. 10/12) die Möglichkeit eines Missbrauchs geschaffen hat und sich entsprechend gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen muss , a ls ob der so erweckte Rechtssch ein , das heisst , die Ermächtigung zum Bezug des Altersguthabens,

der wahren Sachlage entspreche. Aus demselben Grund brauchen auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschrift nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.4 mit Hinweise auf das Urteil 9C_464/2014 vom 2 4. Februar 2015 E. 3.4.4) . Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist ausserdem festzuhalten, dass weder Gesetz noch Reglement (Urk. 12/1) eine sol che bezüglich des Klägers vorschreiben; ein Beglaubigungserfordernis für die Unterschrift des Leistungsansprechers geht - entgegen der Auffassung des Klä gers - auch nicht aus dem Auszahlungsantragsformular hervor (vgl. Urk. 10/3). Auch eine allfällige Einschränkung der Handlungs fähigkeit des Klägers im Zeit punkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 1 4. Dezember 2004 ist nicht weiter von B elang, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger während des vierjährigen Rentenbezugs andauernd in der Handlungs fähi gkeit eingeschränkt und deshalb eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung seines Altersguthabens auf das Konto von Y.___ nicht möglich gewesen wäre . So bemerkte der Kläger denn auch ohne Weiteres , dass die Rentenzahlungen im Mai 2009 von einem anderen Konto als zuvor ausgerichtet wurde n ( Urk. 9/2) .

Anzufügen bleibt, dass der Kläger aus einer allfälligen Unkenntnis seiner Ehe frau über die Überweisung der Altersrenten von Y.___

und somit seiner Genehmigung nichts zu seinen Gunsten gegenüber der Beklagten ableiten kann, da er selber rechtsgültig seine Zustimmung erteilt hat (vgl. Schnei der/Geiser/ Gächter

[Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N. 12 f. zu Art. 37 BVG und N. 53 ff. zu Art. 5 FZG) . 3 . 5

Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläg er keine mutwil lige oder leicht sinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organi sationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 1 43 E.

4a mit Hinweis).

D er obsiegenden Beklagten ist daher keine Partei ent schädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ueli Kieser - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli unter Beilage des Doppels von Urk. 45 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesgericht , I. zivilrechtliche Abteilung , 1000 Lausanne 14 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler