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BV.2012.00097

Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zur während Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit Beklagtem 1 bestandenen Arbeitsunfähigkeit; Anspruch auf Nachdeckung in der Versicherung für Arbeitslose bejaht. Rentenanspruch gegenüber Beklagte 2 und 3.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1962 geborene X.___

bezog vom

1. März 1993 bis

31. Mai 199 6 wegen eines psychischen Leidens eine ganze und vom 1. Juni 1996 bis

31. März 1997 noch eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung

(IV ; vgl. Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ , IV-Stelle,

vom 28. März 1994 [Urk. 17 S. 46-50 ] , vom 24. Juni 1996 [ Urk. 17 S. 64-68 ] und vom

24. Februar 1997 [Urk. 17 S. 76 f.]). 1.2

Vom 6. Februar 1996 bis 28. Februar 1999 und erneut ab dem

1. Juli 1999

war d ie Versicherte als Arztsekretärin am A.___

angestellt (Urk. 17

S. 53-56, S. 73 und S. 157 f. , Urk. 11/3 ) und damit bei der Beamten versiche rungs kasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/8). Nach dem ihr die Stelle wegen einer seit

1. Oktober 2006 aus psychi schen Gründen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ursprünglich per 31. August 2008

ge kündigt worden war, wurde das Arbeitsverhältnis schliess lich

aufgrund des An tritts einer neuen Stelle

im Februar 2008 in gegenseitigem Einvernehmen bereits per

31. Januar 2008 aufgelöst ( Urk. 2/20, Urk. 11/3 , Urk. 8/3 S. 6 ) .

In der Folge war die Klägerin vom 18. Februar bis 25. Juli 2008 bei der B.___ AG an gestellt und dabei –

teilweise zu 80 und teilweise zu 100 % -

vom 18. Februar bis 31. März 2008 beim C.___ und daraufhin vom

31. März bis 20. M ai 2008 bei der D.___ beschäftigt ( Urk. 21 S. 3, Urk. 22/1, Urk. 22/2, Urk. 17 S. 189 und S. 195 ) . Nachdem sie sich am 19. Juni 2008

– im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % - zum Bezug von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, bezog sie innert der Rah menfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010

Tag gelder beziehungsweise Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Urk. 17

S. 158 f . und S. 169 , Urk. 13 S. 3 f. ) . Im Rahmen von Zwischenverdienst tätig kei ten

war sie im August 2008 erneut bei einem Tempo rärbüro (Urk. 1 S. 3, Urk. 17 S. 195) und

vom

1. November 2009 bis 31. Juli 2010

- zunächst im Stunden lohn im Pensum von zirka 50 % und vom

1. April bis 31. Juli 2010 zu 70 %

- als Arzt sekretärin beim E.___

ange stellt (Urk. 17 S. 155 f. , Urk. 8/4 ) . Betreffend

dieses (befristete) Arbeitsverhältnis war sie bei der Aargauischen Pen sions kasse (APK) ver sichert (Urk. 8/2) . 1.3

Am 12. März 2007 hatte sich X.___ erneut zum Bezug von Leis tungen der IV (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wieder einschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 17 S. 80-90) . Die IV-Stelle verfügte, nachdem sie der Versicherten am 10. Januar 2008 eine Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte, am

25. September 2008 – unter Hinweis auf eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit beziehungsweise einen (rentenausschliessenden) Invalidi täts grad von 20 % - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 17 S. 141 f.). Nach dem die Versicherte am 9. September 2010 abermals um Leistungen der IV (be ruf liche Integration, Rente) ersucht hatte (Urk. 17 S. 143-152), traf die IV-Stelle wiederum erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung en vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.)

für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie im Rahmen des 2012 vo n Amtes wegen durchge führten Revisions verfahrens mit Mitteilung vom 28. November 2012 (Urk. 17 S. 248 f.). 1.4

Bereits nach Erhalt der Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) hatte die Versicherte am 24. Oktober 2011 die BVK um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht (Urk. 11/5) , was diese mit Schrei ben vom 31. Oktober 2011 (Urk. 2/8) beziehungsweise „ Einspracheentscheid “ vom

12. Juli 2012 (Urk. 2/11) ablehnte. In der Folge verneinte auch d ie APK , an welch e sich die Versicherte am

19. Dezember 2011 wandte (Urk. 8/6; vgl. auch Urk. 22/5) , deren Leistungsanspruch (Urk. 2/12 f.). 2.

Am 13. November 2012 liess Y.___

mit dem Antrag , die Be klagte 2 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine In validenren te aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, sowie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK, die APK und die Sti ftung Au ffangein richtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich samt Verzugszinsen zu zusprechen. 2. Eventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen berufli chen Vorsorge der APK Aargauische Pensionskasse samt Verzugszinsen zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG samt Verzugszinsen zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der jeweiligen Be klagten.“

Die drei Beklagten schlossen je auf Abweisung der Klage, soweit sich diese ge gen

sie richte beziehungsweise soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 , Urk. 10 S. 2 und Urk. 13 S. 2 ). Nachdem mit Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 14) die Akten d er Invalidenversicherung ( IV-Stelle Zug;

Urk. 17 S. 1-253) beigezogen wor den war en , hielt en die Parteien

replicando (Urk. 21 ) und duplicando (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 29) an ihren Rechtsbegehren fest .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der In validenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Ge mäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der je ni gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ein tritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Per sonen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalid enleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, wel che nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleis tung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nic ht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähig keit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu komm en hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss en de Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen). 1.4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5

Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des In validitätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali di täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 7

Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Abs. 2 lit .

a), wenn das Arbeits verhältnis aufgelöst wird ( Abs. 2 lit . b), wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2 lit . c) oder wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi che rung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (Abs. 2 lit . d). Für eine Versi che rungsdeckung bei der Auffangeinrichtung muss ein Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung bestehen; e ine laufende Rahmenfrist an sich genügt nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 4 f.). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Mo nats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeein richtung ver sichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vor sorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). 1.8

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen

– unter Hinweis ins besondere auf die Verfügung en der IV-Stelle Zug vom 12. September 2011 (Urk. 2/

6) und den Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2010 (Urk. 2/18 a und b ) - aus, sie sei seit spätestens Oktober 2006 zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfä hig keit eingeschränkt. Da sie bis zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfä higkeit seit September 1999 ohne namhafte Absenzen und bei voller Leistungs fähigkeit vollzeitlich im A.___ gearbeitet habe, habe sie An sp ruch auf Invalidenleistungen de s Beklagten 1 (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 4 ) . So fern davon aus gegangen werde, dass sie in der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2009, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen be ziehungsweise - im Rahmen eines Zwischenverdienstes

- bei einem Temporär büro angestellt ge we sen sei, voll leistungsfähig gewesen sei, sei vom Beginn der in der Inva lidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungs verhältnisses

mit dem E.___ vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 und damit

von der Leistungspflicht der Beklagten 2 auszugehen. Werde

schliesslich der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in der Periode zwischen der Been di gung des Arbeitsverhältnisses mit dem A.___ und dem Beginn der Anstellung beim E.___ angenommen, bestehe ge gen über der Beklagten 3 Anspruch auf eine Invalidenrente der obli gatorischen beruf lichen Vorsorge (Urk. 1 S. 9). 2.2

Der Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar habe der mittlerweile invalidisierende Gesundheitsschaden schon im Jahr 2006, mithin wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses, eine Arbeitsunfähigkeit ge zeitig t; es fehle indes an dem – nebst dem sachlichen Konnex – für die Beja hung der Leistungspflicht erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (Urk. 10 S. 4). D ie Klägerin habe nämlich einerseits in der Zeit zwischen Februar 2008 und August 2010 tatsächlich wieder eine volle Leistungsfähigkeit gezeigt und wäre andererseits jedenfalls in der Lage gewesen, in einer ihren gesund heit lichen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 5 , Urk. 27 S. 3 f. ).

Hinsichtlich der Eröffnung des Wartejahrs komme d er Rentenverfügung vom 12. September 2011 aufgrund der gesamten Umstände keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 6 , Urk. 27 S. 4 ). 2.3

Die Beklagte 2 begründete die Lei stungsverweigerung damit, dass die Klägerin bereits – anhaltend - erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als sie die Stelle beim E.___ angetreten habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 25 S. 2). Da der aktuellen Invalidität der nämliche Gesundheitsschaden zu grunde liege, der schon in der Zeit von März 1993 bis Mai 1996 zu Rentenleis tungen der IV geführt habe, sei fraglich , ob überhaupt ein Leistungsanspruch ge genüber eine r Einrichtung der beruflichen Vorsorge bestehe (Urk. 7 S. 3 , Urk. 25 S. 3 ). 2.4

Die Beklagte 3 schliesslich machte geltend, entsprechend den Ausführungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass die in der Invalidität resultierende Arbeits unfähigkeit bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 eingetreten sei (Urk. 13 S. 2, Urk. 29). 3. 3.1 3.1.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. März 1994 ( Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. M ä rz 1993; Urk. 17 S. 46 f.) basierte auf dem Be richt von PD Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. Oktober 19 93 (Urk. 17 S. 39 f.). Dieser diagnostizierte eine

– seit dem zwölf ten Lebensjahr bestehende - schwere Zwangskrankheit. Die Klägerin sei – abge sehen von nach kurzer Zeit gescheiterten Arbeitsversuchen – seit März 1992 und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17 S. 39). An den meisten bisherigen Arbeitsstellen sei sie aufgrund von Zwangsbefürchtungen und – ge danken im Kontakt stark eingeschränkt gewesen bis hin zur Arbeitsun fähigkeit. Sie sei zwar motiviert zu arbeiten,

aufgrund der Zwänge

indes aus serstande da zu (Urk. 17 S. 40). 3. 1. 2

Die am

24. Juni 1996 per 1. Juni 1996 verf ü gte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 17 S. 64 f.) beruhte auf der Beurteilung der - seit Sep tember 1994 behandelnden (Urk. 17 S. 98) - Psychiaterin Prof. Dr. F.___ , die am

8. Mai 1996 eine seit dem elften Lebensjahr bestehende endogene Depres sion diagnostiziert e . Seit dem 6. Februar 1996 sei die Klägerin in der ange stammten Tätigkeit als Sekretärin wieder zu 50 % arbeitsfä hig und arbeite auch tat sä ch lich wieder halbtags als Arztsekret ä rin (Urk. 17 S. 57 f. ). 3. 1. 3

Auf grund der Tatsache, dass die Klä gerin ab 1. M ä rz 1997 (an zwei Stellen je im Pensum von 50 %) wieder vollzeitlich arbeitst ä tig war (Urk. 17 S. 69-73) , ver fügte die IV-Stelle – ohne weitere Arztberichte einzuholen – am 24. Februar 1997 die Einstellung der Rente per Ende M ä rz 1997 (Urk. 17 S. 76 f.). 3.2 3.2.1

Nachdem sich die Kl ä gerin – unter Hinweis auf eine seit Mitte Juni 2006 anhal ten de Arbeitsunfä higkeit – am 12. März 2007 erneut zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (Urk. 17 S. 80-88), stellte Prof. Dr. F.___ in ihrem Be richt vom 9. Mai 2007 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 17 S. 97): - Rezidivierende depressive Störung mit teilweise schwerem Ausprägungs grad , zur Zeit remittiert, ICD-10 F33.4 - Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken oder Grübelzwang , ICD-10 F40.0, bestehend seit etwa dem zwölften Lebensjahr

Seit "Mitte Juni 2006 bis heute" bestehe in der Tätigkeit als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 17 S. 97). Von 1993 bis 1995 habe die Patien tin

eine IV-Rente bezogen. Nachdem unter intensiver, sehr hoch dosierter Pharmako -

und unter Verhaltenstherapie eine weitgehende Besserung habe er reicht werden können, s ei die Klägerin ab dem 6. Febr ua r 1996 wieder zu 50 % arbeitsfähig ge wesen. In der Folge habe s i e als Arztsekretärin in verschiedenen Spitälern ge arbeitet ; seit 1999 sei sie zu 100 % im A.___ , H.___ , angestellt gewesen. An dieser Stelle sei der Gesundheitszustand unter Weiter führung der hochdosierten Psychopharmakotherapie recht stabil geblieben; be treff end Stimmung und Zwangssymptomatik habe indes keine gänzliche Symp tomfreiheit bestanden. Anlässlich der Konsultation vom 2. Mai 2006 habe die Klägerin berichtet, ihre neue Vorgesetzte habe ihr eine Reduktion des Pensums auf 60 % und die Beantragung einer Invalidenrente vorgeschlagen . Am 9. Mai 2006 habe sie – Prof. Dr. F.___

– von der Vorgesetzten erfahren, dass die vor geschlagene Arbeitszeitregelung bereits mit der Personalabteilung abgesprochen worden sei. Die Klägerin , die am Arbeitsplatz als zu langsam und zu wenig selbständig erlebt worden sei, habe sich ungerecht beurteilt gefühlt und sich zu nehmend verunsichert gezeigt. Da es bei der vorliegenden Grunder krankung unter Belastung zu Rückfällen kommen könne, habe ihr schliesslich ab dem 22. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müs sen. Auf Wunsch des Klinikmanagers der H.___ sei ein Sozialarbeiter als Case-Manager eingesetzt worden. Ein – halbtags unternommener - Arbeitsver such an der alten Arbeitsstelle sei gescheitert. Auf Wunsch des Case-Mangers habe sich die Klägerin in der Folge vom 19. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in der I.___ einer Arbeitstherapie unterzogen. Dabei habe sich ein Fähigkeitsprofil erheben lassen , das den Anforderungen einer Arzt sekretärin entspreche, sofern die Klägerin in einem kleinem Team arbeiten könne, sich der Standort des Arbeitsplatzes an einem ruhigen Ort befinde und bei tech nischen Fragen eine zuverlässige Ansprechperson zur Verfügung stehe. Die unter der belastenden Situation am alten Arbeitsplatz entstandene Ver schlechterung der depressiven Symptomatik sei nun wieder ausgeglichen. Die Prognose be treffend Arbeitsfähigkeit sei nun günstig (Urk. 17 S. 98). An einem anderen Arbeitsplatz könne – bei klar definierter und strukturierter Arbeit – ein Pensum von 80 % beziehungsweise – bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen – ein solches von 50 % ins Auge gefasst werden (Urk. 17 S. 99). 3.2.2

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 3. August 2007 (Urk. 17 S. 111) gelangte Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass eine er hebliche und andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin (um mindestens 20 %) vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Unklar sei indes, ob die aktuelle Stelle dem von Prof. Dr. F.___ skizzierten Anfor derungsprofil entspreche. Von Interesse sei auch die Einstellung der Klägerin zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Insofern erscheine ein interdisziplinäres Gespräch (RAD-Arzt/Berufsberater beziehungsweise Arbeitsvermittler) mit der Klägerin sinnvoll. 3.2.3

Anlässlich des daraufhin erfolgten Triagegesprächs zwischen dem Berufsberater, Dr. J.___ und der Klägerin machte letztere gemäss dem RAD-Arzt Dr. J.___ einen leicht deprimierten Eindruck. Sie habe kaum je Blickkontakt zu den Gesprächs partnern aufgenommen und leide offenbar darunter, dass sie am Arbeitsplatz jeweils schlecht akzeptiert werde. Sie wolle daher nicht, dass ihre Mitarbeiter über ihre Krankheit informiert würden. Derzeit absolviere sie ein zweimonatiges Arbeitsprogramm. Sie arbeite vornehmlich allein in einer intellektuell eher we nig fordernden Tätigkeit, was ihr aber ganz gut passe, weil sie Schwierigkeiten habe, sich rasch auf neue Anforderungen einzustellen (Urk. 7 S. 115).

Aufgrund dieses Gesprächs gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___ am 27. August 2007 zum Schluss, dass die Beurteilung von Prof. Dr. F.___ nach wie vor Gültig keit habe. Eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % (Leistungsminderung bei mög licherweise voller zeitlicher Präsenz, wie sie die Klägerin auch anstrebe) als Arzt sekretärin sei im weiteren Sinn realistisch, falls sich eine Stelle mit der Mög lich keit, bei erhaltenem zwischenmenschlichem Kontakt (beispielsweise in den Arbeits pausen) weitgehend allein zu arbeiten, und mit von den Vorgesetz ten vorgegebenen klaren Rahmenbedingungen finden lasse (Urk. 7 S. 115). 3.2.4

Der Psychologe l ic . phil. K.___ ,

I.___ , Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, hielt am 11. September 2007 fest , die Klägerin habe den am 27. August 2007 begonnen en Arbeitsversuch am L.___

am 10. September 2007 vorzeitig ab geschlossen. Die für den Arbeitsversuch zuständige Neuropsychologin habe die Klägerin nicht für alle geplanten Aufgaben einsetzen können. Die Klägerin habe für rund 50 Patienten und deren Zuweiser Adressen in einer Excel-Datenbank er fasst sowie zum Abschluss einen Briefversand gemacht. Die Aufgabe, aus Krankengeschichten Informationen über die Patienten (wie Diagnosen, Symp tome etc.) in die Excel-Tabelle zu übertragen, sei für die Klägerin zu komplex gewe sen. Die Klägerin habe die Daten sorgfältig erfasst und sei auch sehr zu verlässig gewesen. Für die Arbeit habe sie indes etwa viermal so viel Zeit benö tigt wie eine gesunde Mitarbeiterin. Die Neuropsychologin habe Verdacht auf eine ein ge schränkte exekutive Fähigkeit (Defizite im Frontalhirn) geäussert. Der Klägerin habe eine Aufgabe nach der anderen erklärt werden müssen, dies im mer nach Be endigung der vorherigen Aufgabe. Auch habe s i e Schwierigkeiten gezeigt, Tätigkeiten zu strukturieren (Reihenfolge zu erstellen) und Wichtiges von Un wichtigem zu unterscheiden (fehlende kognitive Flexibilität). Sie sei da her in einer künftigen Tätigkeit auf klar strukturierte Abläufe angew i esen ( Rou tine tätigkeiten ), ansonsten sie überfordert sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, nach guter Einführung einfache, repetitive Bürotätigkeiten zu erledigen, wobei si e einen ruhigen Arbeitsplatz, ein kleines, wohlwollendes Team und eine zu ver lässige Ansprechperson im Team benötige. Am L.___ habe s ich ein derartiger Arbeitsplatz leider nicht finden lassen (Urk. 7 S. 116). 3.2.5

Nachdem die Klägerin anfangs 2008 an zwei Teilzeitstellen temporär wieder zu 100 % als Arztsekretärin gearbeitet und ihre Leistung bei diesen Arbeitsein sät zen selbst als gut bewertet hatte (Urk. 1 7 S. 135 f. ), schloss die IV-Stelle die Ar beits vermittlung am 4. Mai 2008 ab (Urk. 1 7 S. 136) und verfügte am 25. September 2008 – ausgehend von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 1 7 S. 141 f.). 3.3 3.3.1

In der Folge bezog die Klägerin von August 2008 bis Ende Juli 2010 auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende Leistungen der Arbeitslosenversi cherung (Urk. 13 S. 3) . Im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten war s ie vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 ( bis 31. März 2010 im Pensum von zirka 50 %

im Stundenlohn und ab April befristet im Pensum von 70 % )

als Arzt sekretärin bei m

E.___ angestellt ( Urk. 1 7 S. 147 f ., S. 155 und S. 179-18 8 ). Im Lebenslauf, den die Klägerin hinsichtlich ihres am 9. September 2010 gestellten Gesuchs (unter anderem) um Arbeitsvermittlung der IV-Stelle (Urk. 17 S. 143-151) einreichte, gab sie an, seit Juli 2010 eine Stelle zu suchen, indes aufgrund psychischer Probleme schwer vermittelbar zu sein. Sie unter ziehe sich einer hochdosierten medikamentösen Behandlung. Eine neue Arbeits stelle müsse bestimmte Bedingungen erfüllen, ansonsten eine Ver schlechterung der psychischen Situation und damit auch ein Arbeitsausfall zu erwarten sei en (Urk. 1 7 S. 159). 3.3.2

Prof. Dr. F.___ stellte am 14. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 7 S. 163): - Schwere Depression, ICD-10 F33.2 mit - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang , ICD-10 F42.0

Der Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2008 (Zeitpunkt des letzten Ent scheids der IV-Stelle betreffend Anspruch auf Arbeitsvermittlung) dauerhaft ver schlechtert. Aufgrund massiver kognitiver Störungen (schlechte Konzentrati onsfähigkeit, Auffassungsstörung und Schwierigkeiten, auch relativ einfache Zusammenhänge zu erfassen und zu beurteilen) bestehe seit August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 7 S. 163). Die Klägerin sei seit 1984 krank. Trotz intensiver psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behand lungen habe die bei depressiven Erkrankungen leider häufig auf t reten d e zu neh mende Verschlechterung nicht aufgehalten werden können (Urk. 1 7 S. 164). 3.3.3

Am 3. November 2010 bestätigte Prof. Dr. F.___ ihre Beurteilung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 1 7 S. 163 f.) und hielt fest, es erfolge eine psychophar makologische Behandlung mit Konsultationen alle ein bis zwei Monate. Die Prognose sei angesichts der sehr schwer ausgeprägten depressiven und der Zwangssymptomatik ungünstig (Urk. 1 7 S. 174). Die kognitiven Einbussen seien derart erheblich, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1 7 S. 178 ). 3.3.4

Nach einem erneuten Gespräch mit der Klägerin a m 14. Januar 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner gleichentags verfassten Stellungnahme (Urk. 1 7 S. 201) fest, die Klägerin habe innerlich gespannt gewirkt sowie massive Stö rungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, so dass sich keine ge ordnete Unterhaltung habe entwickeln können. Die Grundstimmung könne nicht als erheblich depressiv gefärbt bezeichnet werden. Nach eigenen Angaben habe sich die Versicherte an jenen Stellen wohl gefühlt, an denen sie sich, vor zugsweise in einem Einzelbüro, auf reine Schreibarbeiten habe konzentrieren können. Andere Sekretariatsarbeiten hätten sie überfordert. Die d epressive Epi sode scheine zwar in Remission zu sein, aufgrund der ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitszüge mit einer massiv eingeschränkten geistigen Flexibilität und im Gespräch feststellbaren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten werde eine Eingliederung mittelfristig aber nur schwer möglich sein. Derzeit bestehe zweifellos keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. 3.3.5

Prof. Dr. F.___ gab am 18. April 2011 an, die Situation habe sich seit der letzten Berichterstattung im November 2010 nicht verändert; die Klägerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 7 S. 202). 3.3.6

Am 6. Mai 2011 gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___

zum Schluss, dass aufgrund der - sich mit den im Rahmen des Gesprächs mit der Klägerin am 14. Januar 2011 gewonnen Eindrücke deckenden – verlässlichen medizinischen Einschät zung in den Akten von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft per August 2010 auszugehen sei (Urk. 1 7 S. 204). 3.4

Im Rahmen des im Juni 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens gab Prof. Dr. F.___ am 25. Juli 2012 an, es bestehe – bei unveränderten Di ag nosen – seit August 2010 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin werde schnell nervös, könne sowohl Lärm als auch normale Büroge räusche schlecht ertragen und komplexere Zusammenhänge nicht erkennen (Urk. 17 S. 234 f.). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (Urk. 17 S. 237). 3.5

Auf entsprechende Anfrage der Klägerin (Urk. 22/3) hin hielt Prof. Dr. F.___ am 27. Mai 2013 fest, die Konsultationen fänden seit September 1994 – je nach Gesundheitszustand der Klägerin – jeweils im Abstand von zwei Wochen, von einem Monat oder von drei Monaten statt. Die Frage, ob die Klägerin seit dem Jahr 2006 durchgehend in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei , sei zu bejahen. Die 60%ige Arbeitstätigkeit im E.___ ab Ende Dezember 2010 sei als Arbeitsversuch zu qualifizieren; tatsächlich bestehe seit dem 22. Juni 2006 aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/4). 4. 4.1

Die Verfügung vom 25. September 2008 ( Abweisung des Rentenbegehrens; Urk. 17 S. 141 f.), die auch der – bereits ins Vorbescheidverfahren einbezogenen (Urk. 7 S. 119 f.) - BVK zugestellt wurde, ist hinsichtlich des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit (jedenfalls) insofern nicht von Bedeutung, als die IV-Stelle darin keine Feststellungen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähig keit machte, sondern lediglich festhielt, dass eine mindestens

80 % ige Arbeitsfä higkeit in der angestammte n Tätigkeit beziehungsweise

ein rentenausschliessen de r Invaliditätsgrad von [maximal] 20 % ) bestehe . Hinzuweisen ist zudem da rauf, dass der

im invalidenversicherungsrechtlich en Verfahren ermittelte Invali di täts grad keine bindende Wirkung gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vor sorge entfaltet u nd auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selb stän digen) Anfechtung des entsprechenden Entscheids besteht , wenn der Invalidi tätsgrad

nicht genau bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festset zung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung des Anspruchs genügt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen) .

Während der Vorbescheid vom 1. Juni 2011 (Urk. 17 S. 209 ff.) noch an alle drei Beklagten versandt worden war, stellte die IV-Stelle die Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) lediglich der BVK und der APK zu. Gegenüber d er Stiftung Auffangeinrichtung kommt ihr daher jedenfalls keine binden d e Wirkung zu. Angesichts der Tatsache, dass das Ende des Wartejahrs gemäss den Rentenverfügungen der IV auf dem Erreichen einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres basiert und nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit identisch ist, sind die fraglichen Entscheide diesbezüglich auch für den Beklag ten 1 und die Beklagte 2 nicht verbindlich. 4.2 4.2.1

Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Klägerin bereits seit der frühen Jugend (vgl. etwa Urk. 17 S. 39) an einer psychischen Gesundheitsstörung (depressive und Zwangsstörung) leidet und dass sämtliche längeren Phasen von Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in diesem Leiden haben. Die Parteien bestr ei ten den n auch zu Recht nicht, dass die nun (erneut) ein ge tre tene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe zur zuvor im Laufe der Zeit verschiedentlich aus psychischen Gründen attestierten Ar beits unfähigkeit. Strittig ist einzig der zeitliche Konnex beziehungsweise die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin nach einer allfällig wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit einer der drei Beklagten aufgrund des psy chischen Leidens bestandenen Arbeitsunfähigkeit wieder während l än gerer Zeit arbeitsfähig wurde, bevor die zur (abermaligen) Zusprache einer gan zen Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit eintrat. 4.2.2

Fest steht und unbestritten ist, dass die Klägerin während der Dauer des Vor sorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 zu 100 % arbeitsunfähig wurde und schliesslich auch krankheitsbedingt die damalige Stelle beim A.___ verlor (vgl. etwa Urk. 17 S. 110, S. 119, S. 135, S. 157) . Dem Arbeits zeugnis (Urk. 17 S. 157) und den Angaben der damaligen Arbeitskollegen sowie der Vorgesetzten (Urk. 17 S. 120 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die psychische Be einträchtigung bereits vor der Krankschreibung negativ in der Arbeitsleistung nieder ge schl agen hatte . In der Zeit zwischen dem Ende dieses Arbeitsver hält nisses am 31. Januar 2008 und der erneuten Rentenz usprache

durch die IV mit Verfügun gen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f.) arbeitete die Klägerin

in des noch an verschiedenen weiteren Stellen als Arztsekretärin. So war sie

– im Rahmen einer Anstellung bei einem Temporärbüro - vom 18. Februar bis 20. Mai 2008 im Pensum von 80 bis 100 % beim C.___ bezie hungsweise beim D.___

befristet als Arztsekretärin ange stellt (Urk. 17 S. 135 f.) . Hinweise dafür, dass sie während dieser Arbeitsverhält nisse erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, gibt es in den Akten keine. Im Gegenteil entsprach der erzielte Lohn gemäss Angaben des Temporär büros der erbrachten Leistung (Urk. 17 S. 190), und die Klägerin selbst hielt am 4. Mai 2008 fest, die beiden vollzeitlichen temporäre n Arbeitseinsätze seien gut gelaufen, weshalb sie wieder Hoffnung habe, einen festen Arbeitsplatz zu finden (Urk. 17 S. 135 f.) . In der Folge meldete sich denn am

19. Juni 2008 auch für eine Vermittelbarkeit von 100 % zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosen versicherung an , wobei sie

– während der gesamten Dauer der per

1. August 2008 eröffneten

zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug – auch tatsächlich als zu 100 % vermittelbar eingestuft wurde ( Urk. 13 S. 3, Urk. 17 S. 158 f. und S. 169) . Während dieser gesamten Periode wurde ihr, obwohl sie weiterhin von Prof. Dr. F.___ psychiatrisch behandelt wurde, bis im August 2010

echt zeit lich nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Im Rahmen ihrer zwischen verdienstlichen Tätigkeit am E.___ während neun Monaten vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 wies die Klägerin auch keine einzige Ab senz auf. Ihre Arbeitsleistung wurde dabei als derart gut bewertet, dass sie nach viermonatiger Arbeit im Stundenlohn bei ei nem Pensum von rund 50 % per 1. April 2010 – befristet bis 31. Juli 2010 - für ein Pensum von 70 % fest an gestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete schliesslich, weil per August 2010 keine offene Stelle vorhanden war, was die Arbeitgeberin bedauerte (Urk. 17 S. 156). Im Arbeitszeugnis wurden

– anders als in demjenigen des A.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 17 S .

157) - sowohl die Arbeits leis tung als auch das Verhalten gegenüber den Vor gesetzten und den Mitarbeitern durchwegs als gut bewertet. Explizit wurde die Klägerin als verantwortungs- und pflichtbewusst, motiviert, teamfähig sowie freundlich und korrekt im Um gang mit den Mitarbeitern geschildert. Ihre lang jährige Berufserfahrung sei schon nach kurzer Einarbeitungszeit zum Tragen gekommen, und bei grossem Arbeitsanfall sei sie stets bereit gewesen, zusätzli chen Einsatz zu leisten, was so wohl von der Vorgesetzten als auch dem Sekretariatsteam sehr geschätzt wor den sei. Die übertragenen Arbeiten habe sie engagiert und sehr zuverlässig ausge führt. Ihre Arbeitsweise sei speditiv und selbständig gewesen, und ihre Aufga ben habe sie immer fristgerecht und ein wandfrei bewältigt (Urk. 17 S. 155). A nhalts punkte für eine trotz dieses Leis tungsausweises bestehende relevante Einschrän kung des funktionellen Leis tungsvermögens gibt es in den Akten keine (Urk. 17 S. 147 f., S. 155 f. , S. 179-188 ).

Angesichts der Tatsache, dass die

– durchgehend in psychiatrischer Behandlung stehende - Klägerin, der echtzeitlich während über zwei Jahren keine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde und die sich während dieser Zeitspanne tatsächlich (in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenversicherung) als zu 100 % vermittelbar einstufte sowie des Umstandes, dass deren Arbeitsleistung während dieser Periode

( teil- und zeitweise gar vollzeitlich ) ohne jegliche krank heitsbedingte Absenzen erbracht und als durchwegs gut qualifiziert wurde, ist mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit da von auszugehen, dass sie in der Zeit vom 18. Februar 2008 (Beginn des Einsat zes am C.___ im Rahmen der Anstellung bei der B.___ AG; Urk. 17 S. 189) bis 31. Juli 2010 (Ende der befristeten Anstellung beim E.___ ; Urk. 17 S. 155 f.), mithin während über zwei Jahren, nicht massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. hiezu BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . Der zeitliche Zusammenhang zur während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der BVK bestandenen Ar beits unfähigkeit wurde demnach unterbrochen. 4.2.3

Zu prüfen bleibt, ob die nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit noch während de s Vorsorgeverhältnisses mit de r Beklagten 2 und/oder der Beklagten 3 einge tre ten ist. Dies ist dann der Fall , wenn während der Dauer des Versicherungs schutzes eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen ( Erheblichkeitsschwelle von 20 %) arbeitsrechtlich in Er schei nung getreten ist , etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.5) genügt e ine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungs einbusse

bemerkt hätte, rechtspre chungsgemäss nicht. Es sind die vertraglich fest gesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Ent löhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Verein barungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen beson derer Umstände darf die Möglichkeit einer abwei chen den Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde , tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteil 9C_127/ 2008 des Bundesgerichts vom 11. August 2008 E. 2.3, mit Hin weisen).

Gemäss den Akten trat die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsun fähig keit erst ein, als sich die Klägerin aufgrund des Ende s d es Ar beitsverhält nisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 (siehe vorne E. 4.2.2) ab dem

1. August 2010 abermals mit einer Stellenlosigkeit konfrontiert sah und dann

anfangs August 2010 – wohl nicht zuletzt wegen dieses Umstands – psy chisch dekompensierte . So wurde ihr denn von Prof. Dr. F.___

ursprünglich auch exakt ab diesem Datum eine – in der Folge anhaltende - 100%ige Ar beits unfä higkeit bescheinigt (vgl. Berichte vom

14. Oktober 2010 [Urk. 17 S. 163 f.], vom 3. November 2010 [Urk. 17 S. 174 ff.], vom 18. April 2011 [Urk. 17 S. 202] und vom 25. Juli 2012 [Urk. 17 S. 234 ff.]).

In ihren Berichten vom

14. Oktober und vom 3. November 2010 gab die genannte Psychiaterin überdies an, der Ge sund h e itszustand habe sich gegenüber Januar 2008 dauerhaft verschlechtert (Urk. 17 S. 163 und S. 173 ). Auf die – von der Rechtsvertreterin der Klägerin eingeholte (Urk. 22/3) - Beurteilung von Prof. Dr. F.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 22/4), gemäss der bereits seit dem 22. Juni 2006 eine anhaltende 100%ige Arbeitsun fähigkeit besteht, kann insofern nicht abgestellt werden, als sie in klarem Wi derspruch nicht nur zu den früheren Einschätzungen der seit Jahren be handeln den Psychiaterin selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv ge zeigten Leistungsfähigkeit steht. 4.2.4

Die Klägerin war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 bei der APK und – angesichts dieser nur teilzeitlich im Pensum von 70 % ausgeübten Tätigkeit im Zwischenverdienst sowie ihrer Ein stufung als voll

vermittelbar (Urk. 13 S. 3)

– für die Differenz zwischen dem beim

E.___ erzielten und dem bei der Arbeitslosenversicherung ver si cher ten Verdienst - zudem (weiterhin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (vgl. Urk. 13 S. 4) . Vom 1. bis 31. August 2010 war sie – mangels Be gründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses – für die Risiken Tod und Invali di tät weiterhin bei der APK versichert. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die in Art. 10 Abs. 3 BVG statuierte einmonatige Nachdeckungsfrist auch für Bezü ger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gilt, (wiederholt) offengelassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). N ach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Be stimmung ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven zentschädigung (AVIG ) ausgerichtet wurden (Urk. 13 S. 4), bis Ende August 201 0

( auch ) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG stand. Angesichts des Ein tritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anfangs Au gust 2010 hat die Klägerin daher Anspruch auf Invalidenleistungen sowohl der APK als auch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber dem Beklagten 1 ausser Be tracht fällt. 4.2.5

Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Ren t en betreffnisse ist antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ab

13. November 2012 (Ein reichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt –

angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung - 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 4.2.6

In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos. 5.

Ausgangsgemäss sind die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei je ein Betrag von Fr. 1‘600 .-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage w erden die Beklagte 2 und die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen, wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen zu verzinsen sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25-29 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 26/1-5 und Urk. 29 - Aargauische Pensionskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 sowie einer Kopie von Urk. 29 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26/1-5 sowie je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der In validenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Ge mäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der je ni gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ein tritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Per sonen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalid enleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, wel che nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleis tung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nic ht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähig keit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu komm en hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss en de Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen).

E. 1.3 Am 12. März 2007 hatte sich X.___ erneut zum Bezug von Leis tungen der IV (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wieder einschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 17 S. 80-90) . Die IV-Stelle verfügte, nachdem sie der Versicherten am 10. Januar 2008 eine Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte, am

25. September 2008 – unter Hinweis auf eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit beziehungsweise einen (rentenausschliessenden) Invalidi täts grad von 20 % - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 17 S. 141 f.). Nach dem die Versicherte am 9. September 2010 abermals um Leistungen der IV (be ruf liche Integration, Rente) ersucht hatte (Urk. 17 S. 143-152), traf die IV-Stelle wiederum erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung en vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.)

für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie im Rahmen des 2012 vo n Amtes wegen durchge führten Revisions verfahrens mit Mitteilung vom 28. November 2012 (Urk. 17 S. 248 f.).

E. 1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).

E. 1.5 Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des In validitätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali di täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 7

Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Abs. 2 lit .

a), wenn das Arbeits verhältnis aufgelöst wird ( Abs. 2 lit . b), wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2 lit . c) oder wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi che rung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (Abs. 2 lit . d). Für eine Versi che rungsdeckung bei der Auffangeinrichtung muss ein Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung bestehen; e ine laufende Rahmenfrist an sich genügt nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 4 f.). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Mo nats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeein richtung ver sichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vor sorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).

E. 1.8 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen

– unter Hinweis ins besondere auf die Verfügung en der IV-Stelle Zug vom 12. September 2011 (Urk. 2/

6) und den Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2010 (Urk. 2/18 a und b ) - aus, sie sei seit spätestens Oktober 2006 zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfä hig keit eingeschränkt. Da sie bis zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfä higkeit seit September 1999 ohne namhafte Absenzen und bei voller Leistungs fähigkeit vollzeitlich im A.___ gearbeitet habe, habe sie An sp ruch auf Invalidenleistungen de s Beklagten 1 (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 4 ) . So fern davon aus gegangen werde, dass sie in der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2009, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen be ziehungsweise - im Rahmen eines Zwischenverdienstes

- bei einem Temporär büro angestellt ge we sen sei, voll leistungsfähig gewesen sei, sei vom Beginn der in der Inva lidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungs verhältnisses

mit dem E.___ vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 und damit

von der Leistungspflicht der Beklagten 2 auszugehen. Werde

schliesslich der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in der Periode zwischen der Been di gung des Arbeitsverhältnisses mit dem A.___ und dem Beginn der Anstellung beim E.___ angenommen, bestehe ge gen über der Beklagten 3 Anspruch auf eine Invalidenrente der obli gatorischen beruf lichen Vorsorge (Urk. 1 S. 9). 2.2

Der Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar habe der mittlerweile invalidisierende Gesundheitsschaden schon im Jahr 2006, mithin wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses, eine Arbeitsunfähigkeit ge zeitig t; es fehle indes an dem – nebst dem sachlichen Konnex – für die Beja hung der Leistungspflicht erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (Urk. 10 S. 4). D ie Klägerin habe nämlich einerseits in der Zeit zwischen Februar 2008 und August 2010 tatsächlich wieder eine volle Leistungsfähigkeit gezeigt und wäre andererseits jedenfalls in der Lage gewesen, in einer ihren gesund heit lichen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 5 , Urk. 27 S. 3 f. ).

Hinsichtlich der Eröffnung des Wartejahrs komme d er Rentenverfügung vom 12. September 2011 aufgrund der gesamten Umstände keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 6 , Urk. 27 S. 4 ). 2.3

Die Beklagte 2 begründete die Lei stungsverweigerung damit, dass die Klägerin bereits – anhaltend - erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als sie die Stelle beim E.___ angetreten habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 25 S. 2). Da der aktuellen Invalidität der nämliche Gesundheitsschaden zu grunde liege, der schon in der Zeit von März 1993 bis Mai 1996 zu Rentenleis tungen der IV geführt habe, sei fraglich , ob überhaupt ein Leistungsanspruch ge genüber eine r Einrichtung der beruflichen Vorsorge bestehe (Urk. 7 S. 3 , Urk. 25 S. 3 ). 2.4

Die Beklagte 3 schliesslich machte geltend, entsprechend den Ausführungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass die in der Invalidität resultierende Arbeits unfähigkeit bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 eingetreten sei (Urk. 13 S. 2, Urk. 29). 3. 3.1 3.1.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. März 1994 ( Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. M ä rz 1993; Urk. 17 S. 46 f.) basierte auf dem Be richt von PD Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. Oktober 19 93 (Urk. 17 S. 39 f.). Dieser diagnostizierte eine

– seit dem zwölf ten Lebensjahr bestehende - schwere Zwangskrankheit. Die Klägerin sei – abge sehen von nach kurzer Zeit gescheiterten Arbeitsversuchen – seit März 1992 und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17 S. 39). An den meisten bisherigen Arbeitsstellen sei sie aufgrund von Zwangsbefürchtungen und – ge danken im Kontakt stark eingeschränkt gewesen bis hin zur Arbeitsun fähigkeit. Sie sei zwar motiviert zu arbeiten,

aufgrund der Zwänge

indes aus serstande da zu (Urk. 17 S. 40). 3. 1. 2

Die am

24. Juni 1996 per 1. Juni 1996 verf ü gte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 17 S. 64 f.) beruhte auf der Beurteilung der - seit Sep tember 1994 behandelnden (Urk. 17 S. 98) - Psychiaterin Prof. Dr. F.___ , die am

8. Mai 1996 eine seit dem elften Lebensjahr bestehende endogene Depres sion diagnostiziert e . Seit dem 6. Februar 1996 sei die Klägerin in der ange stammten Tätigkeit als Sekretärin wieder zu 50 % arbeitsfä hig und arbeite auch tat sä ch lich wieder halbtags als Arztsekret ä rin (Urk. 17 S. 57 f. ). 3. 1. 3

Auf grund der Tatsache, dass die Klä gerin ab 1. M ä rz 1997 (an zwei Stellen je im Pensum von 50 %) wieder vollzeitlich arbeitst ä tig war (Urk. 17 S. 69-73) , ver fügte die IV-Stelle – ohne weitere Arztberichte einzuholen – am 24. Februar 1997 die Einstellung der Rente per Ende M ä rz 1997 (Urk. 17 S. 76 f.). 3.2 3.2.1

Nachdem sich die Kl ä gerin – unter Hinweis auf eine seit Mitte Juni 2006 anhal ten de Arbeitsunfä higkeit – am 12. März 2007 erneut zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (Urk. 17 S. 80-88), stellte Prof. Dr. F.___ in ihrem Be richt vom 9. Mai 2007 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 17 S. 97): - Rezidivierende depressive Störung mit teilweise schwerem Ausprägungs grad , zur Zeit remittiert, ICD-10 F33.4 - Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken oder Grübelzwang , ICD-10 F40.0, bestehend seit etwa dem zwölften Lebensjahr

Seit "Mitte Juni 2006 bis heute" bestehe in der Tätigkeit als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 17 S. 97). Von 1993 bis 1995 habe die Patien tin

eine IV-Rente bezogen. Nachdem unter intensiver, sehr hoch dosierter Pharmako -

und unter Verhaltenstherapie eine weitgehende Besserung habe er reicht werden können, s ei die Klägerin ab dem 6. Febr ua r 1996 wieder zu 50 % arbeitsfähig ge wesen. In der Folge habe s i e als Arztsekretärin in verschiedenen Spitälern ge arbeitet ; seit 1999 sei sie zu 100 % im A.___ , H.___ , angestellt gewesen. An dieser Stelle sei der Gesundheitszustand unter Weiter führung der hochdosierten Psychopharmakotherapie recht stabil geblieben; be treff end Stimmung und Zwangssymptomatik habe indes keine gänzliche Symp tomfreiheit bestanden. Anlässlich der Konsultation vom 2. Mai 2006 habe die Klägerin berichtet, ihre neue Vorgesetzte habe ihr eine Reduktion des Pensums auf 60 % und die Beantragung einer Invalidenrente vorgeschlagen . Am 9. Mai 2006 habe sie – Prof. Dr. F.___

– von der Vorgesetzten erfahren, dass die vor geschlagene Arbeitszeitregelung bereits mit der Personalabteilung abgesprochen worden sei. Die Klägerin , die am Arbeitsplatz als zu langsam und zu wenig selbständig erlebt worden sei, habe sich ungerecht beurteilt gefühlt und sich zu nehmend verunsichert gezeigt. Da es bei der vorliegenden Grunder krankung unter Belastung zu Rückfällen kommen könne, habe ihr schliesslich ab dem 22. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müs sen. Auf Wunsch des Klinikmanagers der H.___ sei ein Sozialarbeiter als Case-Manager eingesetzt worden. Ein – halbtags unternommener - Arbeitsver such an der alten Arbeitsstelle sei gescheitert. Auf Wunsch des Case-Mangers habe sich die Klägerin in der Folge vom 19. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in der I.___ einer Arbeitstherapie unterzogen. Dabei habe sich ein Fähigkeitsprofil erheben lassen , das den Anforderungen einer Arzt sekretärin entspreche, sofern die Klägerin in einem kleinem Team arbeiten könne, sich der Standort des Arbeitsplatzes an einem ruhigen Ort befinde und bei tech nischen Fragen eine zuverlässige Ansprechperson zur Verfügung stehe. Die unter der belastenden Situation am alten Arbeitsplatz entstandene Ver schlechterung der depressiven Symptomatik sei nun wieder ausgeglichen. Die Prognose be treffend Arbeitsfähigkeit sei nun günstig (Urk. 17 S. 98). An einem anderen Arbeitsplatz könne – bei klar definierter und strukturierter Arbeit – ein Pensum von 80 % beziehungsweise – bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen – ein solches von 50 % ins Auge gefasst werden (Urk. 17 S. 99). 3.2.2

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 3. August 2007 (Urk. 17 S. 111) gelangte Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass eine er hebliche und andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin (um mindestens 20 %) vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Unklar sei indes, ob die aktuelle Stelle dem von Prof. Dr. F.___ skizzierten Anfor derungsprofil entspreche. Von Interesse sei auch die Einstellung der Klägerin zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Insofern erscheine ein interdisziplinäres Gespräch (RAD-Arzt/Berufsberater beziehungsweise Arbeitsvermittler) mit der Klägerin sinnvoll. 3.2.3

Anlässlich des daraufhin erfolgten Triagegesprächs zwischen dem Berufsberater, Dr. J.___ und der Klägerin machte letztere gemäss dem RAD-Arzt Dr. J.___ einen leicht deprimierten Eindruck. Sie habe kaum je Blickkontakt zu den Gesprächs partnern aufgenommen und leide offenbar darunter, dass sie am Arbeitsplatz jeweils schlecht akzeptiert werde. Sie wolle daher nicht, dass ihre Mitarbeiter über ihre Krankheit informiert würden. Derzeit absolviere sie ein zweimonatiges Arbeitsprogramm. Sie arbeite vornehmlich allein in einer intellektuell eher we nig fordernden Tätigkeit, was ihr aber ganz gut passe, weil sie Schwierigkeiten habe, sich rasch auf neue Anforderungen einzustellen (Urk. 7 S. 115).

Aufgrund dieses Gesprächs gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___ am 27. August 2007 zum Schluss, dass die Beurteilung von Prof. Dr. F.___ nach wie vor Gültig keit habe. Eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % (Leistungsminderung bei mög licherweise voller zeitlicher Präsenz, wie sie die Klägerin auch anstrebe) als Arzt sekretärin sei im weiteren Sinn realistisch, falls sich eine Stelle mit der Mög lich keit, bei erhaltenem zwischenmenschlichem Kontakt (beispielsweise in den Arbeits pausen) weitgehend allein zu arbeiten, und mit von den Vorgesetz ten vorgegebenen klaren Rahmenbedingungen finden lasse (Urk. 7 S. 115). 3.2.4

Der Psychologe l ic . phil. K.___ ,

I.___ , Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, hielt am 11. September 2007 fest , die Klägerin habe den am 27. August 2007 begonnen en Arbeitsversuch am L.___

am 10. September 2007 vorzeitig ab geschlossen. Die für den Arbeitsversuch zuständige Neuropsychologin habe die Klägerin nicht für alle geplanten Aufgaben einsetzen können. Die Klägerin habe für rund 50 Patienten und deren Zuweiser Adressen in einer Excel-Datenbank er fasst sowie zum Abschluss einen Briefversand gemacht. Die Aufgabe, aus Krankengeschichten Informationen über die Patienten (wie Diagnosen, Symp tome etc.) in die Excel-Tabelle zu übertragen, sei für die Klägerin zu komplex gewe sen. Die Klägerin habe die Daten sorgfältig erfasst und sei auch sehr zu verlässig gewesen. Für die Arbeit habe sie indes etwa viermal so viel Zeit benö tigt wie eine gesunde Mitarbeiterin. Die Neuropsychologin habe Verdacht auf eine ein ge schränkte exekutive Fähigkeit (Defizite im Frontalhirn) geäussert. Der Klägerin habe eine Aufgabe nach der anderen erklärt werden müssen, dies im mer nach Be endigung der vorherigen Aufgabe. Auch habe s i e Schwierigkeiten gezeigt, Tätigkeiten zu strukturieren (Reihenfolge zu erstellen) und Wichtiges von Un wichtigem zu unterscheiden (fehlende kognitive Flexibilität). Sie sei da her in einer künftigen Tätigkeit auf klar strukturierte Abläufe angew i esen ( Rou tine tätigkeiten ), ansonsten sie überfordert sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, nach guter Einführung einfache, repetitive Bürotätigkeiten zu erledigen, wobei si e einen ruhigen Arbeitsplatz, ein kleines, wohlwollendes Team und eine zu ver lässige Ansprechperson im Team benötige. Am L.___ habe s ich ein derartiger Arbeitsplatz leider nicht finden lassen (Urk. 7 S. 116). 3.2.5

Nachdem die Klägerin anfangs 2008 an zwei Teilzeitstellen temporär wieder zu 100 % als Arztsekretärin gearbeitet und ihre Leistung bei diesen Arbeitsein sät zen selbst als gut bewertet hatte (Urk. 1 7 S. 135 f. ), schloss die IV-Stelle die Ar beits vermittlung am 4. Mai 2008 ab (Urk. 1 7 S. 136) und verfügte am 25. September 2008 – ausgehend von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 1 7 S. 141 f.). 3.3 3.3.1

In der Folge bezog die Klägerin von August 2008 bis Ende Juli 2010 auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende Leistungen der Arbeitslosenversi cherung (Urk. 13 S. 3) . Im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten war s ie vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 ( bis 31. März 2010 im Pensum von zirka 50 %

im Stundenlohn und ab April befristet im Pensum von 70 % )

als Arzt sekretärin bei m

E.___ angestellt ( Urk. 1 7 S. 147 f ., S. 155 und S. 179-18 8 ). Im Lebenslauf, den die Klägerin hinsichtlich ihres am 9. September 2010 gestellten Gesuchs (unter anderem) um Arbeitsvermittlung der IV-Stelle (Urk. 17 S. 143-151) einreichte, gab sie an, seit Juli 2010 eine Stelle zu suchen, indes aufgrund psychischer Probleme schwer vermittelbar zu sein. Sie unter ziehe sich einer hochdosierten medikamentösen Behandlung. Eine neue Arbeits stelle müsse bestimmte Bedingungen erfüllen, ansonsten eine Ver schlechterung der psychischen Situation und damit auch ein Arbeitsausfall zu erwarten sei en (Urk. 1 7 S. 159). 3.3.2

Prof. Dr. F.___ stellte am 14. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 7 S. 163): - Schwere Depression, ICD-10 F33.2 mit - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang , ICD-10 F42.0

Der Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2008 (Zeitpunkt des letzten Ent scheids der IV-Stelle betreffend Anspruch auf Arbeitsvermittlung) dauerhaft ver schlechtert. Aufgrund massiver kognitiver Störungen (schlechte Konzentrati onsfähigkeit, Auffassungsstörung und Schwierigkeiten, auch relativ einfache Zusammenhänge zu erfassen und zu beurteilen) bestehe seit August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 7 S. 163). Die Klägerin sei seit 1984 krank. Trotz intensiver psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behand lungen habe die bei depressiven Erkrankungen leider häufig auf t reten d e zu neh mende Verschlechterung nicht aufgehalten werden können (Urk. 1 7 S. 164). 3.3.3

Am 3. November 2010 bestätigte Prof. Dr. F.___ ihre Beurteilung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 1 7 S. 163 f.) und hielt fest, es erfolge eine psychophar makologische Behandlung mit Konsultationen alle ein bis zwei Monate. Die Prognose sei angesichts der sehr schwer ausgeprägten depressiven und der Zwangssymptomatik ungünstig (Urk. 1 7 S. 174). Die kognitiven Einbussen seien derart erheblich, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1 7 S. 178 ). 3.3.4

Nach einem erneuten Gespräch mit der Klägerin a m 14. Januar 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner gleichentags verfassten Stellungnahme (Urk. 1 7 S. 201) fest, die Klägerin habe innerlich gespannt gewirkt sowie massive Stö rungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, so dass sich keine ge ordnete Unterhaltung habe entwickeln können. Die Grundstimmung könne nicht als erheblich depressiv gefärbt bezeichnet werden. Nach eigenen Angaben habe sich die Versicherte an jenen Stellen wohl gefühlt, an denen sie sich, vor zugsweise in einem Einzelbüro, auf reine Schreibarbeiten habe konzentrieren können. Andere Sekretariatsarbeiten hätten sie überfordert. Die d epressive Epi sode scheine zwar in Remission zu sein, aufgrund der ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitszüge mit einer massiv eingeschränkten geistigen Flexibilität und im Gespräch feststellbaren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten werde eine Eingliederung mittelfristig aber nur schwer möglich sein. Derzeit bestehe zweifellos keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. 3.3.5

Prof. Dr. F.___ gab am 18. April 2011 an, die Situation habe sich seit der letzten Berichterstattung im November 2010 nicht verändert; die Klägerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 7 S. 202). 3.3.6

Am 6. Mai 2011 gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___

zum Schluss, dass aufgrund der - sich mit den im Rahmen des Gesprächs mit der Klägerin am 14. Januar 2011 gewonnen Eindrücke deckenden – verlässlichen medizinischen Einschät zung in den Akten von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft per August 2010 auszugehen sei (Urk. 1 7 S. 204). 3.4

Im Rahmen des im Juni 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens gab Prof. Dr. F.___ am 25. Juli 2012 an, es bestehe – bei unveränderten Di ag nosen – seit August 2010 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin werde schnell nervös, könne sowohl Lärm als auch normale Büroge räusche schlecht ertragen und komplexere Zusammenhänge nicht erkennen (Urk. 17 S. 234 f.). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (Urk. 17 S. 237). 3.5

Auf entsprechende Anfrage der Klägerin (Urk. 22/3) hin hielt Prof. Dr. F.___ am 27. Mai 2013 fest, die Konsultationen fänden seit September 1994 – je nach Gesundheitszustand der Klägerin – jeweils im Abstand von zwei Wochen, von einem Monat oder von drei Monaten statt. Die Frage, ob die Klägerin seit dem Jahr 2006 durchgehend in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei , sei zu bejahen. Die 60%ige Arbeitstätigkeit im E.___ ab Ende Dezember 2010 sei als Arbeitsversuch zu qualifizieren; tatsächlich bestehe seit dem 22. Juni 2006 aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/4). 4. 4.1

Die Verfügung vom 25. September 2008 ( Abweisung des Rentenbegehrens; Urk. 17 S. 141 f.), die auch der – bereits ins Vorbescheidverfahren einbezogenen (Urk. 7 S. 119 f.) - BVK zugestellt wurde, ist hinsichtlich des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit (jedenfalls) insofern nicht von Bedeutung, als die IV-Stelle darin keine Feststellungen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähig keit machte, sondern lediglich festhielt, dass eine mindestens

80 % ige Arbeitsfä higkeit in der angestammte n Tätigkeit beziehungsweise

ein rentenausschliessen de r Invaliditätsgrad von [maximal] 20 % ) bestehe . Hinzuweisen ist zudem da rauf, dass der

im invalidenversicherungsrechtlich en Verfahren ermittelte Invali di täts grad keine bindende Wirkung gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vor sorge entfaltet u nd auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selb stän digen) Anfechtung des entsprechenden Entscheids besteht , wenn der Invalidi tätsgrad

nicht genau bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festset zung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung des Anspruchs genügt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen) .

Während der Vorbescheid vom 1. Juni 2011 (Urk. 17 S. 209 ff.) noch an alle drei Beklagten versandt worden war, stellte die IV-Stelle die Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) lediglich der BVK und der APK zu. Gegenüber d er Stiftung Auffangeinrichtung kommt ihr daher jedenfalls keine binden d e Wirkung zu. Angesichts der Tatsache, dass das Ende des Wartejahrs gemäss den Rentenverfügungen der IV auf dem Erreichen einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres basiert und nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit identisch ist, sind die fraglichen Entscheide diesbezüglich auch für den Beklag ten 1 und die Beklagte 2 nicht verbindlich. 4.2 4.2.1

Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Klägerin bereits seit der frühen Jugend (vgl. etwa Urk. 17 S. 39) an einer psychischen Gesundheitsstörung (depressive und Zwangsstörung) leidet und dass sämtliche längeren Phasen von Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in diesem Leiden haben. Die Parteien bestr ei ten den n auch zu Recht nicht, dass die nun (erneut) ein ge tre tene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe zur zuvor im Laufe der Zeit verschiedentlich aus psychischen Gründen attestierten Ar beits unfähigkeit. Strittig ist einzig der zeitliche Konnex beziehungsweise die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin nach einer allfällig wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit einer der drei Beklagten aufgrund des psy chischen Leidens bestandenen Arbeitsunfähigkeit wieder während l än gerer Zeit arbeitsfähig wurde, bevor die zur (abermaligen) Zusprache einer gan zen Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit eintrat. 4.2.2

Fest steht und unbestritten ist, dass die Klägerin während der Dauer des Vor sorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 zu 100 % arbeitsunfähig wurde und schliesslich auch krankheitsbedingt die damalige Stelle beim A.___ verlor (vgl. etwa Urk. 17 S. 110, S. 119, S. 135, S. 157) . Dem Arbeits zeugnis (Urk. 17 S. 157) und den Angaben der damaligen Arbeitskollegen sowie der Vorgesetzten (Urk. 17 S. 120 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die psychische Be einträchtigung bereits vor der Krankschreibung negativ in der Arbeitsleistung nieder ge schl agen hatte . In der Zeit zwischen dem Ende dieses Arbeitsver hält nisses am 31. Januar 2008 und der erneuten Rentenz usprache

durch die IV mit Verfügun gen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f.) arbeitete die Klägerin

in des noch an verschiedenen weiteren Stellen als Arztsekretärin. So war sie

– im Rahmen einer Anstellung bei einem Temporärbüro - vom 18. Februar bis 20. Mai 2008 im Pensum von 80 bis 100 % beim C.___ bezie hungsweise beim D.___

befristet als Arztsekretärin ange stellt (Urk. 17 S. 135 f.) . Hinweise dafür, dass sie während dieser Arbeitsverhält nisse erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, gibt es in den Akten keine. Im Gegenteil entsprach der erzielte Lohn gemäss Angaben des Temporär büros der erbrachten Leistung (Urk. 17 S. 190), und die Klägerin selbst hielt am 4. Mai 2008 fest, die beiden vollzeitlichen temporäre n Arbeitseinsätze seien gut gelaufen, weshalb sie wieder Hoffnung habe, einen festen Arbeitsplatz zu finden (Urk. 17 S. 135 f.) . In der Folge meldete sich denn am

19. Juni 2008 auch für eine Vermittelbarkeit von 100 % zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosen versicherung an , wobei sie

– während der gesamten Dauer der per

1. August 2008 eröffneten

zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug – auch tatsächlich als zu 100 % vermittelbar eingestuft wurde ( Urk. 13 S. 3, Urk. 17 S. 158 f. und S. 169) . Während dieser gesamten Periode wurde ihr, obwohl sie weiterhin von Prof. Dr. F.___ psychiatrisch behandelt wurde, bis im August 2010

echt zeit lich nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Im Rahmen ihrer zwischen verdienstlichen Tätigkeit am E.___ während neun Monaten vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 wies die Klägerin auch keine einzige Ab senz auf. Ihre Arbeitsleistung wurde dabei als derart gut bewertet, dass sie nach viermonatiger Arbeit im Stundenlohn bei ei nem Pensum von rund 50 % per 1. April 2010 – befristet bis 31. Juli 2010 - für ein Pensum von 70 % fest an gestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete schliesslich, weil per August 2010 keine offene Stelle vorhanden war, was die Arbeitgeberin bedauerte (Urk. 17 S. 156). Im Arbeitszeugnis wurden

– anders als in demjenigen des A.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 17 S .

157) - sowohl die Arbeits leis tung als auch das Verhalten gegenüber den Vor gesetzten und den Mitarbeitern durchwegs als gut bewertet. Explizit wurde die Klägerin als verantwortungs- und pflichtbewusst, motiviert, teamfähig sowie freundlich und korrekt im Um gang mit den Mitarbeitern geschildert. Ihre lang jährige Berufserfahrung sei schon nach kurzer Einarbeitungszeit zum Tragen gekommen, und bei grossem Arbeitsanfall sei sie stets bereit gewesen, zusätzli chen Einsatz zu leisten, was so wohl von der Vorgesetzten als auch dem Sekretariatsteam sehr geschätzt wor den sei. Die übertragenen Arbeiten habe sie engagiert und sehr zuverlässig ausge führt. Ihre Arbeitsweise sei speditiv und selbständig gewesen, und ihre Aufga ben habe sie immer fristgerecht und ein wandfrei bewältigt (Urk. 17 S. 155). A nhalts punkte für eine trotz dieses Leis tungsausweises bestehende relevante Einschrän kung des funktionellen Leis tungsvermögens gibt es in den Akten keine (Urk. 17 S. 147 f., S. 155 f. , S. 179-188 ).

Angesichts der Tatsache, dass die

– durchgehend in psychiatrischer Behandlung stehende - Klägerin, der echtzeitlich während über zwei Jahren keine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde und die sich während dieser Zeitspanne tatsächlich (in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenversicherung) als zu 100 % vermittelbar einstufte sowie des Umstandes, dass deren Arbeitsleistung während dieser Periode

( teil- und zeitweise gar vollzeitlich ) ohne jegliche krank heitsbedingte Absenzen erbracht und als durchwegs gut qualifiziert wurde, ist mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit da von auszugehen, dass sie in der Zeit vom 18. Februar 2008 (Beginn des Einsat zes am C.___ im Rahmen der Anstellung bei der B.___ AG; Urk. 17 S. 189) bis 31. Juli 2010 (Ende der befristeten Anstellung beim E.___ ; Urk. 17 S. 155 f.), mithin während über zwei Jahren, nicht massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. hiezu BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . Der zeitliche Zusammenhang zur während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der BVK bestandenen Ar beits unfähigkeit wurde demnach unterbrochen. 4.2.3

Zu prüfen bleibt, ob die nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit noch während de s Vorsorgeverhältnisses mit de r Beklagten 2 und/oder der Beklagten 3 einge tre ten ist. Dies ist dann der Fall , wenn während der Dauer des Versicherungs schutzes eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen ( Erheblichkeitsschwelle von 20 %) arbeitsrechtlich in Er schei nung getreten ist , etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.5) genügt e ine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungs einbusse

bemerkt hätte, rechtspre chungsgemäss nicht. Es sind die vertraglich fest gesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Ent löhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Verein barungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen beson derer Umstände darf die Möglichkeit einer abwei chen den Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde , tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteil 9C_127/ 2008 des Bundesgerichts vom 11. August 2008 E. 2.3, mit Hin weisen).

Gemäss den Akten trat die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsun fähig keit erst ein, als sich die Klägerin aufgrund des Ende s d es Ar beitsverhält nisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 (siehe vorne E. 4.2.2) ab dem

1. August 2010 abermals mit einer Stellenlosigkeit konfrontiert sah und dann

anfangs August 2010 – wohl nicht zuletzt wegen dieses Umstands – psy chisch dekompensierte . So wurde ihr denn von Prof. Dr. F.___

ursprünglich auch exakt ab diesem Datum eine – in der Folge anhaltende - 100%ige Ar beits unfä higkeit bescheinigt (vgl. Berichte vom

14. Oktober 2010 [Urk. 17 S. 163 f.], vom 3. November 2010 [Urk. 17 S. 174 ff.], vom 18. April 2011 [Urk. 17 S. 202] und vom 25. Juli 2012 [Urk. 17 S. 234 ff.]).

In ihren Berichten vom

14. Oktober und vom 3. November 2010 gab die genannte Psychiaterin überdies an, der Ge sund h e itszustand habe sich gegenüber Januar 2008 dauerhaft verschlechtert (Urk. 17 S. 163 und S. 173 ). Auf die – von der Rechtsvertreterin der Klägerin eingeholte (Urk. 22/3) - Beurteilung von Prof. Dr. F.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 22/4), gemäss der bereits seit dem 22. Juni 2006 eine anhaltende 100%ige Arbeitsun fähigkeit besteht, kann insofern nicht abgestellt werden, als sie in klarem Wi derspruch nicht nur zu den früheren Einschätzungen der seit Jahren be handeln den Psychiaterin selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv ge zeigten Leistungsfähigkeit steht. 4.2.4

Die Klägerin war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 bei der APK und – angesichts dieser nur teilzeitlich im Pensum von 70 % ausgeübten Tätigkeit im Zwischenverdienst sowie ihrer Ein stufung als voll

vermittelbar (Urk. 13 S. 3)

– für die Differenz zwischen dem beim

E.___ erzielten und dem bei der Arbeitslosenversicherung ver si cher ten Verdienst - zudem (weiterhin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (vgl. Urk. 13 S. 4) . Vom 1. bis 31. August 2010 war sie – mangels Be gründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses – für die Risiken Tod und Invali di tät weiterhin bei der APK versichert. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die in Art. 10 Abs. 3 BVG statuierte einmonatige Nachdeckungsfrist auch für Bezü ger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gilt, (wiederholt) offengelassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). N ach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Be stimmung ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven zentschädigung (AVIG ) ausgerichtet wurden (Urk. 13 S. 4), bis Ende August 201 0

( auch ) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG stand. Angesichts des Ein tritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anfangs Au gust 2010 hat die Klägerin daher Anspruch auf Invalidenleistungen sowohl der APK als auch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber dem Beklagten 1 ausser Be tracht fällt. 4.2.5

Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Ren t en betreffnisse ist antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ab

13. November 2012 (Ein reichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt –

angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung - 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 4.2.6

In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos. 5.

Ausgangsgemäss sind die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei je ein Betrag von Fr. 1‘600 .-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage w erden die Beklagte 2 und die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen, wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen zu verzinsen sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25-29 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 26/1-5 und Urk. 29 - Aargauische Pensionskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 sowie einer Kopie von Urk. 29 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26/1-5 sowie je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

E. 6 ) .

In der Folge war die Klägerin vom 18. Februar bis 25. Juli 2008 bei der B.___ AG an gestellt und dabei –

teilweise zu 80 und teilweise zu 100 % -

vom 18. Februar bis 31. März 2008 beim C.___ und daraufhin vom

31. März bis 20. M ai 2008 bei der D.___ beschäftigt ( Urk. 21 S. 3, Urk. 22/1, Urk. 22/2, Urk. 17 S. 189 und S. 195 ) . Nachdem sie sich am 19. Juni 2008

– im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % - zum Bezug von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, bezog sie innert der Rah menfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010

Tag gelder beziehungsweise Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Urk. 17

S. 158 f . und S. 169 , Urk. 13 S. 3 f. ) . Im Rahmen von Zwischenverdienst tätig kei ten

war sie im August 2008 erneut bei einem Tempo rärbüro (Urk. 1 S. 3, Urk. 17 S. 195) und

vom

1. November 2009 bis 31. Juli 2010

- zunächst im Stunden lohn im Pensum von zirka 50 % und vom

1. April bis 31. Juli 2010 zu 70 %

- als Arzt sekretärin beim E.___

ange stellt (Urk. 17 S. 155 f. , Urk. 8/4 ) . Betreffend

dieses (befristete) Arbeitsverhältnis war sie bei der Aargauischen Pen sions kasse (APK) ver sichert (Urk. 8/2) .

E. 7 S. 2 , Urk.

E. 10 S. 2 und Urk. 13 S. 2 ). Nachdem mit Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 14) die Akten d er Invalidenversicherung ( IV-Stelle Zug;

Urk. 17 S. 1-253) beigezogen wor den war en , hielt en die Parteien

replicando (Urk. 21 ) und duplicando (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 29) an ihren Rechtsbegehren fest .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Kanton Zürich
  2. Aargauische Pensionskasse Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau 1 Fächer
  3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Deutschschweiz Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz Beklagte Beklagter 1 handelnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse  63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte 3 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Y.___ Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne Sachverhalt:
  4. 1.1      Die 1962 geborene X.___ bezog vom
  5. März 1993 bis
  6. Mai 199 6 wegen eines psychischen Leidens eine ganze und vom 1. Juni 1996 bis
  7. März 1997 noch eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (IV ; vgl. Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ , IV-Stelle, vom 28. März 1994 [Urk.  17 S. 46-50 ] , vom 24. Juni 1996 [ Urk. 17 S. 64-68 ] und vom
  8. Februar 1997 [Urk. 17 S. 76 f.]). 1.2      Vom 6. Februar 1996 bis 28. Februar 1999 und erneut ab dem
  9. Juli 1999 war d ie Versicherte als Arztsekretärin am A.___ angestellt (Urk. 17 S. 53-56, S. 73 und S.  157  f. , Urk. 11/3 ) und damit bei der Beamten versiche rungs kasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/8). Nach dem ihr die Stelle wegen einer seit
  10. Oktober 2006 aus psychi schen Gründen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ursprünglich per 31. August 2008 ge kündigt worden war, wurde das Arbeitsverhältnis schliess lich aufgrund des An tritts einer neuen Stelle im Februar 2008 in gegenseitigem Einvernehmen bereits per
  11. Januar 2008 aufgelöst ( Urk. 2/20, Urk.  11/3 , Urk. 8/3 S.  6 ) . In der Folge war die Klägerin vom 18. Februar bis 25. Juli 2008 bei der B.___  AG an gestellt und dabei – teilweise zu 80 und teilweise zu 100 % - vom
  12. Februar bis 31. März 2008 beim C.___ und daraufhin vom
  13. März bis 20. M ai 2008 bei der D.___ beschäftigt ( Urk. 21 S. 3, Urk. 22/1, Urk. 22/2, Urk. 17 S. 189 und S. 195 ) . Nachdem sie sich am 19. Juni 2008 – im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % - zum Bezug von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, bezog sie innert der Rah menfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010 Tag gelder beziehungsweise Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Urk. 17 S. 158  f . und S. 169 , Urk. 13 S. 3 f. ) . Im Rahmen von Zwischenverdienst tätig kei ten war sie im August 2008 erneut bei einem Tempo rärbüro (Urk. 1 S. 3, Urk. 17 S. 195) und vom
  14. November 2009 bis 31. Juli 2010 - zunächst im Stunden lohn im Pensum von zirka 50 % und vom
  15. April bis 31. Juli 2010 zu 70 % - als Arzt sekretärin beim E.___ ange stellt (Urk. 17 S. 155 f. , Urk. 8/4 ) . Betreffend dieses (befristete) Arbeitsverhältnis war sie bei der Aargauischen Pen sions kasse (APK) ver sichert (Urk. 8/2) . 1.3      Am 12. März 2007 hatte sich X.___ erneut zum Bezug von Leis tungen der IV (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wieder einschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 17 S. 80-90) . Die IV-Stelle verfügte, nachdem sie der Versicherten am 10. Januar 2008 eine Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte, am
  16. September 2008 – unter Hinweis auf eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit beziehungsweise einen (rentenausschliessenden) Invalidi täts grad von 20 % - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 17 S. 141 f.). Nach dem die Versicherte am 9. September 2010 abermals um Leistungen der IV (be ruf liche Integration, Rente) ersucht hatte (Urk. 17 S. 143-152), traf die IV-Stelle wiederum erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung en vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie im Rahmen des 2012 vo n Amtes wegen durchge führten Revisions verfahrens mit Mitteilung vom 28. November 2012 (Urk. 17 S. 248 f.). 1.4      Bereits nach Erhalt der Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) hatte die Versicherte am 24. Oktober 2011 die BVK um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht (Urk. 11/5) , was diese mit Schrei ben vom 31. Oktober 2011 (Urk. 2/8) beziehungsweise „ Einspracheentscheid “ vom
  17. Juli 2012 (Urk. 2/11) ablehnte. In der Folge verneinte auch d ie APK , an welch e sich die Versicherte am
  18. Dezember 2011 wandte (Urk.  8/6; vgl. auch Urk.  22/5) , deren Leistungsanspruch (Urk. 2/12 f.).
  19. Am 13. November 2012 liess Y.___ mit dem Antrag , die Be klagte 2 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine In validenren te aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, sowie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK, die APK und die Sti ftung Au ffangein richtung  BVG erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich samt Verzugszinsen zu zusprechen.
  20. Eventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen berufli chen Vorsorge der APK Aargauische Pensionskasse samt Verzugszinsen zuzusprechen.
  21. Subeventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG samt Verzugszinsen zuzusprechen.
  22. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der jeweiligen Be klagten.“      Die drei Beklagten schlossen je auf Abweisung der Klage, soweit sich diese ge gen sie richte beziehungsweise soweit darauf einzutreten sei (Urk.  7 S. 2 , Urk.  10 S. 2 und Urk. 13 S. 2 ). Nachdem mit Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 14) die Akten d er Invalidenversicherung ( IV-Stelle Zug; Urk. 17 S.  1-253) beigezogen wor den war en , hielt en die Parteien replicando (Urk.  21 ) und duplicando (Urk.  25, Urk. 27, Urk. 29) an ihren Rechtsbegehren fest .      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Nach Art.  24 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der In validenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Ge mäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der je ni gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ein tritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.   1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Per sonen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalid enleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, wel che nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleis tung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
  24. 3      Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nic ht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähig keit angehörte.      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu komm en hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss en de Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen). 1.4      Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5      Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
  25. 6      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des In validitätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).      Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali di täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
  26. 7      Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Abs. 2 lit .   a), wenn das Arbeits verhältnis aufgelöst wird ( Abs.  2 lit . b), wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2 lit . c) oder wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi che rung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (Abs. 2 lit . d). Für eine Versi che rungsdeckung bei der Auffangeinrichtung muss ein Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung bestehen; e ine laufende Rahmenfrist an sich genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 4 f.). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Mo nats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeein richtung ver sichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vor sorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). 1.8      Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
  27. 2.1      Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen – unter Hinweis ins besondere auf die Verfügung en der IV-Stelle Zug vom 12. September 2011 (Urk. 2/ 6) und den Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2010 (Urk. 2/18 a und b ) - aus, sie sei seit spätestens Oktober 2006 zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfä hig keit eingeschränkt. Da sie bis zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfä higkeit seit September 1999 ohne namhafte Absenzen und bei voller Leistungs fähigkeit vollzeitlich im A.___ gearbeitet habe, habe sie An sp ruch auf Invalidenleistungen de s Beklagten 1 (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 4 ) . So fern davon aus gegangen werde, dass sie in der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2009, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen be ziehungsweise - im Rahmen eines Zwischenverdienstes - bei einem Temporär büro angestellt ge we sen sei, voll leistungsfähig gewesen sei, sei vom Beginn der in der Inva lidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungs verhältnisses mit dem E.___ vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 und damit von der Leistungspflicht der Beklagten 2 auszugehen. Werde schliesslich der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in der Periode zwischen der Been di gung des Arbeitsverhältnisses mit dem A.___ und dem Beginn der Anstellung beim E.___ angenommen, bestehe ge gen über der Beklagten 3 Anspruch auf eine Invalidenrente der obli gatorischen beruf lichen Vorsorge (Urk. 1 S. 9). 2.2      Der Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar habe der mittlerweile invalidisierende Gesundheitsschaden schon im Jahr 2006, mithin wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses, eine Arbeitsunfähigkeit ge zeitig t; es fehle indes an dem – nebst dem sachlichen Konnex – für die Beja hung der Leistungspflicht erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (Urk. 10 S. 4). D ie Klägerin habe nämlich einerseits in der Zeit zwischen Februar 2008 und August 2010 tatsächlich wieder eine volle Leistungsfähigkeit gezeigt und wäre andererseits jedenfalls in der Lage gewesen, in einer ihren gesund heit lichen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 5 , Urk. 27 S. 3 f. ). Hinsichtlich der Eröffnung des Wartejahrs komme d er Rentenverfügung vom 12. September 2011 aufgrund der gesamten Umstände keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 6 , Urk. 27 S. 4 ). 2.3      Die Beklagte 2 begründete die Lei stungsverweigerung damit, dass die Klägerin bereits – anhaltend - erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als sie die Stelle beim E.___ angetreten habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 25 S. 2). Da der aktuellen Invalidität der nämliche Gesundheitsschaden zu grunde liege, der schon in der Zeit von März 1993 bis Mai 1996 zu Rentenleis tungen der IV geführt habe, sei fraglich , ob überhaupt ein Leistungsanspruch ge genüber eine r Einrichtung der beruflichen Vorsorge bestehe (Urk. 7 S. 3 , Urk. 25 S. 3 ). 2.4      Die Beklagte 3 schliesslich machte geltend, entsprechend den Ausführungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass die in der Invalidität resultierende Arbeits unfähigkeit bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 eingetreten sei (Urk. 13 S. 2, Urk. 29).
  28. 3.1 3.1.1      Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. März 1994 ( Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. M ä rz 1993; Urk. 17 S. 46 f.) basierte auf dem Be richt von PD Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  29. Oktober 19 93 (Urk. 17 S. 39 f.). Dieser diagnostizierte eine – seit dem zwölf ten Lebensjahr bestehende - schwere Zwangskrankheit. Die Klägerin sei – abge sehen von nach kurzer Zeit gescheiterten Arbeitsversuchen – seit März 1992 und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17 S. 39). An den meisten bisherigen Arbeitsstellen sei sie aufgrund von Zwangsbefürchtungen und – ge danken im Kontakt stark eingeschränkt gewesen bis hin zur Arbeitsun fähigkeit. Sie sei zwar motiviert zu arbeiten, aufgrund der Zwänge indes aus serstande da zu (Urk. 17 S. 40).
  30. 1. 2      Die am
  31. Juni 1996 per 1. Juni 1996 verf ü gte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 17 S. 64 f.) beruhte auf der Beurteilung der - seit Sep tember 1994 behandelnden (Urk. 17 S. 98) - Psychiaterin Prof. Dr.  F.___ , die am
  32. Mai 1996 eine seit dem elften Lebensjahr bestehende endogene Depres sion diagnostiziert e . Seit dem 6. Februar 1996 sei die Klägerin in der ange stammten Tätigkeit als Sekretärin wieder zu 50 % arbeitsfä hig und arbeite auch tat sä ch lich wieder halbtags als Arztsekret ä rin (Urk. 17 S. 57  f. ).
  33. 1. 3      Auf grund der Tatsache, dass die Klä gerin ab 1. M ä rz 1997 (an zwei Stellen je im Pensum von 50 %) wieder vollzeitlich arbeitst ä tig war (Urk. 17 S. 69-73) , ver fügte die IV-Stelle – ohne weitere Arztberichte einzuholen – am 24. Februar 1997 die Einstellung der Rente per Ende M ä rz 1997 (Urk. 17 S. 76 f.). 3.2 3.2.1      Nachdem sich die Kl ä gerin – unter Hinweis auf eine seit Mitte Juni 2006 anhal ten de Arbeitsunfä higkeit – am 12. März 2007 erneut zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (Urk. 17 S. 80-88), stellte Prof. Dr.  F.___ in ihrem Be richt vom 9. Mai 2007 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 17 S. 97): - Rezidivierende depressive Störung mit teilweise schwerem Ausprägungs grad , zur Zeit remittiert, ICD-10 F33.4 - Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken oder Grübelzwang , ICD-10 F40.0, bestehend seit etwa dem zwölften Lebensjahr      Seit "Mitte Juni 2006 bis heute" bestehe in der Tätigkeit als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 17 S. 97). Von 1993 bis 1995 habe die Patien tin eine IV-Rente bezogen. Nachdem unter intensiver, sehr hoch dosierter Pharmako - und unter Verhaltenstherapie eine weitgehende Besserung habe er reicht werden können, s ei die Klägerin ab dem 6. Febr ua r 1996 wieder zu 50 % arbeitsfähig ge wesen. In der Folge habe s i e als Arztsekretärin in verschiedenen Spitälern ge arbeitet ; seit 1999 sei sie zu 100 % im A.___ , H.___ , angestellt gewesen. An dieser Stelle sei der Gesundheitszustand unter Weiter führung der hochdosierten Psychopharmakotherapie recht stabil geblieben; be treff end Stimmung und Zwangssymptomatik habe indes keine gänzliche Symp tomfreiheit bestanden. Anlässlich der Konsultation vom 2. Mai 2006 habe die Klägerin berichtet, ihre neue Vorgesetzte habe ihr eine Reduktion des Pensums auf 60 % und die Beantragung einer Invalidenrente vorgeschlagen . Am 9. Mai 2006 habe sie – Prof. Dr.  F.___ – von der Vorgesetzten erfahren, dass die vor geschlagene Arbeitszeitregelung bereits mit der Personalabteilung abgesprochen worden sei. Die Klägerin , die am Arbeitsplatz als zu langsam und zu wenig selbständig erlebt worden sei, habe sich ungerecht beurteilt gefühlt und sich zu nehmend verunsichert gezeigt. Da es bei der vorliegenden Grunder krankung unter Belastung zu Rückfällen kommen könne, habe ihr schliesslich ab dem 22. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müs sen. Auf Wunsch des Klinikmanagers der H.___ sei ein Sozialarbeiter als Case-Manager eingesetzt worden. Ein – halbtags unternommener - Arbeitsver such an der alten Arbeitsstelle sei gescheitert. Auf Wunsch des Case-Mangers habe sich die Klägerin in der Folge vom 19. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in der I.___ einer Arbeitstherapie unterzogen. Dabei habe sich ein Fähigkeitsprofil erheben lassen , das den Anforderungen einer Arzt sekretärin entspreche, sofern die Klägerin in einem kleinem Team arbeiten könne, sich der Standort des Arbeitsplatzes an einem ruhigen Ort befinde und bei tech nischen Fragen eine zuverlässige Ansprechperson zur Verfügung stehe. Die unter der belastenden Situation am alten Arbeitsplatz entstandene Ver schlechterung der depressiven Symptomatik sei nun wieder ausgeglichen. Die Prognose be treffend Arbeitsfähigkeit sei nun günstig (Urk. 17 S. 98). An einem anderen Arbeitsplatz könne – bei klar definierter und strukturierter Arbeit – ein Pensum von 80 % beziehungsweise – bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen – ein solches von 50 % ins Auge gefasst werden (Urk. 17 S. 99). 3.2.2      In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 3. August 2007 (Urk. 17 S. 111) gelangte Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass eine er hebliche und andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin (um mindestens 20 %) vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Unklar sei indes, ob die aktuelle Stelle dem von Prof.  Dr.  F.___ skizzierten Anfor derungsprofil entspreche. Von Interesse sei auch die Einstellung der Klägerin zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Insofern erscheine ein interdisziplinäres Gespräch (RAD-Arzt/Berufsberater beziehungsweise Arbeitsvermittler) mit der Klägerin sinnvoll. 3.2.3      Anlässlich des daraufhin erfolgten Triagegesprächs zwischen dem Berufsberater, Dr.  J.___ und der Klägerin machte letztere gemäss dem RAD-Arzt Dr.  J.___ einen leicht deprimierten Eindruck. Sie habe kaum je Blickkontakt zu den Gesprächs partnern aufgenommen und leide offenbar darunter, dass sie am Arbeitsplatz jeweils schlecht akzeptiert werde. Sie wolle daher nicht, dass ihre Mitarbeiter über ihre Krankheit informiert würden. Derzeit absolviere sie ein zweimonatiges Arbeitsprogramm. Sie arbeite vornehmlich allein in einer intellektuell eher we nig fordernden Tätigkeit, was ihr aber ganz gut passe, weil sie Schwierigkeiten habe, sich rasch auf neue Anforderungen einzustellen (Urk. 7 S. 115).      Aufgrund dieses Gesprächs gelangte der RAD-Arzt Dr.  J.___ am 27. August 2007 zum Schluss, dass die Beurteilung von Prof.  Dr.  F.___ nach wie vor Gültig keit habe. Eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % (Leistungsminderung bei mög licherweise voller zeitlicher Präsenz, wie sie die Klägerin auch anstrebe) als Arzt sekretärin sei im weiteren Sinn realistisch, falls sich eine Stelle mit der Mög lich keit, bei erhaltenem zwischenmenschlichem Kontakt (beispielsweise in den Arbeits pausen) weitgehend allein zu arbeiten, und mit von den Vorgesetz ten vorgegebenen klaren Rahmenbedingungen finden lasse (Urk. 7 S. 115). 3.2.4      Der Psychologe l ic . phil. K.___ , I.___ , Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, hielt am 11. September 2007 fest , die Klägerin habe den am 27. August 2007 begonnen en Arbeitsversuch am L.___ am 10. September 2007 vorzeitig ab geschlossen. Die für den Arbeitsversuch zuständige Neuropsychologin habe die Klägerin nicht für alle geplanten Aufgaben einsetzen können. Die Klägerin habe für rund 50 Patienten und deren Zuweiser Adressen in einer Excel-Datenbank er fasst sowie zum Abschluss einen Briefversand gemacht. Die Aufgabe, aus Krankengeschichten Informationen über die Patienten (wie Diagnosen, Symp tome etc.) in die Excel-Tabelle zu übertragen, sei für die Klägerin zu komplex gewe sen. Die Klägerin habe die Daten sorgfältig erfasst und sei auch sehr zu verlässig gewesen. Für die Arbeit habe sie indes etwa viermal so viel Zeit benö tigt wie eine gesunde Mitarbeiterin. Die Neuropsychologin habe Verdacht auf eine ein ge schränkte exekutive Fähigkeit (Defizite im Frontalhirn) geäussert. Der Klägerin habe eine Aufgabe nach der anderen erklärt werden müssen, dies im mer nach Be endigung der vorherigen Aufgabe. Auch habe s i e Schwierigkeiten gezeigt, Tätigkeiten zu strukturieren (Reihenfolge zu erstellen) und Wichtiges von Un wichtigem zu unterscheiden (fehlende kognitive Flexibilität). Sie sei da her in einer künftigen Tätigkeit auf klar strukturierte Abläufe angew i esen ( Rou tine tätigkeiten ), ansonsten sie überfordert sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, nach guter Einführung einfache, repetitive Bürotätigkeiten zu erledigen, wobei si e einen ruhigen Arbeitsplatz, ein kleines, wohlwollendes Team und eine zu ver lässige Ansprechperson im Team benötige. Am L.___ habe s ich ein derartiger Arbeitsplatz leider nicht finden lassen (Urk. 7 S. 116). 3.2.5      Nachdem die Klägerin anfangs 2008 an zwei Teilzeitstellen temporär wieder zu 100 % als Arztsekretärin gearbeitet und ihre Leistung bei diesen Arbeitsein sät zen selbst als gut bewertet hatte (Urk.  1 7 S. 135  f. ), schloss die IV-Stelle die Ar beits vermittlung am 4. Mai 2008 ab (Urk.  1 7 S. 136) und verfügte am 25. September 2008 – ausgehend von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk.  1 7 S. 141 f.). 3.3 3.3.1      In der Folge bezog die Klägerin von August 2008 bis Ende Juli 2010 auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende Leistungen der Arbeitslosenversi cherung (Urk. 13 S. 3) . Im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten war s ie vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 ( bis 31. März 2010 im Pensum von zirka 50  % im Stundenlohn und ab April befristet im Pensum von 70 % ) als Arzt sekretärin bei m E.___ angestellt ( Urk.  1 7 S. 147 f ., S. 155 und S. 179-18 8 ). Im Lebenslauf, den die Klägerin hinsichtlich ihres am 9. September 2010 gestellten Gesuchs (unter anderem) um Arbeitsvermittlung der IV-Stelle (Urk. 17 S. 143-151) einreichte, gab sie an, seit Juli 2010 eine Stelle zu suchen, indes aufgrund psychischer Probleme schwer vermittelbar zu sein. Sie unter ziehe sich einer hochdosierten medikamentösen Behandlung. Eine neue Arbeits stelle müsse bestimmte Bedingungen erfüllen, ansonsten eine Ver schlechterung der psychischen Situation und damit auch ein Arbeitsausfall zu erwarten sei en (Urk.  1 7 S. 159). 3.3.2      Prof.  Dr.  F.___ stellte am 14. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.  1 7 S. 163): - Schwere Depression, ICD-10 F33.2 mit - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang , ICD-10 F42.0      Der Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2008 (Zeitpunkt des letzten Ent scheids der IV-Stelle betreffend Anspruch auf Arbeitsvermittlung) dauerhaft ver schlechtert. Aufgrund massiver kognitiver Störungen (schlechte Konzentrati onsfähigkeit, Auffassungsstörung und Schwierigkeiten, auch relativ einfache Zusammenhänge zu erfassen und zu beurteilen) bestehe seit August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.  1 7 S. 163). Die Klägerin sei seit 1984 krank. Trotz intensiver psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behand lungen habe die bei depressiven Erkrankungen leider häufig auf t reten d e zu neh mende Verschlechterung nicht aufgehalten werden können (Urk.  1 7 S. 164). 3.3.3      Am 3. November 2010 bestätigte Prof.  Dr.  F.___ ihre Beurteilung vom 14. Oktober 2010 (Urk.  1 7 S. 163 f.) und hielt fest, es erfolge eine psychophar makologische Behandlung mit Konsultationen alle ein bis zwei Monate. Die Prognose sei angesichts der sehr schwer ausgeprägten depressiven und der Zwangssymptomatik ungünstig (Urk.  1 7 S. 174). Die kognitiven Einbussen seien derart erheblich, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk.  1 7 S. 178 ). 3.3.4      Nach einem erneuten Gespräch mit der Klägerin a m 14. Januar 2011 hielt der RAD-Arzt Dr.  J.___ in seiner gleichentags verfassten Stellungnahme (Urk.  1 7 S. 201) fest, die Klägerin habe innerlich gespannt gewirkt sowie massive Stö rungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, so dass sich keine ge ordnete Unterhaltung habe entwickeln können. Die Grundstimmung könne nicht als erheblich depressiv gefärbt bezeichnet werden. Nach eigenen Angaben habe sich die Versicherte an jenen Stellen wohl gefühlt, an denen sie sich, vor zugsweise in einem Einzelbüro, auf reine Schreibarbeiten habe konzentrieren können. Andere Sekretariatsarbeiten hätten sie überfordert. Die d epressive Epi sode scheine zwar in Remission zu sein, aufgrund der ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitszüge mit einer massiv eingeschränkten geistigen Flexibilität und im Gespräch feststellbaren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten werde eine Eingliederung mittelfristig aber nur schwer möglich sein. Derzeit bestehe zweifellos keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. 3.3.5      Prof.  Dr.  F.___ gab am 18. April 2011 an, die Situation habe sich seit der letzten Berichterstattung im November 2010 nicht verändert; die Klägerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.  1 7 S. 202). 3.3.6      Am 6. Mai 2011 gelangte der RAD-Arzt Dr.  J.___ zum Schluss, dass aufgrund der - sich mit den im Rahmen des Gesprächs mit der Klägerin am 14. Januar 2011 gewonnen Eindrücke deckenden – verlässlichen medizinischen Einschät zung in den Akten von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft per August 2010 auszugehen sei (Urk.  1 7 S. 204). 3.4      Im Rahmen des im Juni 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens gab Prof.  Dr.  F.___ am 25. Juli 2012 an, es bestehe – bei unveränderten Di ag nosen – seit August 2010 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin werde schnell nervös, könne sowohl Lärm als auch normale Büroge räusche schlecht ertragen und komplexere Zusammenhänge nicht erkennen (Urk. 17 S. 234 f.). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (Urk. 17 S. 237). 3.5      Auf entsprechende Anfrage der Klägerin (Urk. 22/3) hin hielt Prof.  Dr.  F.___ am 27. Mai 2013 fest, die Konsultationen fänden seit September 1994 – je nach Gesundheitszustand der Klägerin – jeweils im Abstand von zwei Wochen, von einem Monat oder von drei Monaten statt. Die Frage, ob die Klägerin seit dem Jahr 2006 durchgehend in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei , sei zu bejahen. Die 60%ige Arbeitstätigkeit im E.___ ab Ende Dezember 2010 sei als Arbeitsversuch zu qualifizieren; tatsächlich bestehe seit dem 22. Juni 2006 aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/4).
  34. 4.1      Die Verfügung vom 25. September 2008 ( Abweisung des Rentenbegehrens; Urk. 17 S. 141 f.), die auch der – bereits ins Vorbescheidverfahren einbezogenen (Urk. 7 S. 119 f.) - BVK zugestellt wurde, ist hinsichtlich des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit (jedenfalls) insofern nicht von Bedeutung, als die IV-Stelle darin keine Feststellungen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähig keit machte, sondern lediglich festhielt, dass eine mindestens 80 % ige Arbeitsfä higkeit in der angestammte n Tätigkeit beziehungsweise ein rentenausschliessen de r Invaliditätsgrad von [maximal] 20 % ) bestehe . Hinzuweisen ist zudem da rauf, dass der im invalidenversicherungsrechtlich en Verfahren ermittelte Invali di täts grad keine bindende Wirkung gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vor sorge entfaltet u nd auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selb stän digen) Anfechtung des entsprechenden Entscheids besteht , wenn der Invalidi tätsgrad nicht genau bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festset zung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung des Anspruchs genügt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen) .      Während der Vorbescheid vom 1. Juni 2011 (Urk. 17 S. 209 ff.) noch an alle drei Beklagten versandt worden war, stellte die IV-Stelle die Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) lediglich der BVK und der APK zu. Gegenüber d er Stiftung Auffangeinrichtung kommt ihr daher jedenfalls keine binden d e Wirkung zu. Angesichts der Tatsache, dass das Ende des Wartejahrs gemäss den Rentenverfügungen der IV auf dem Erreichen einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres basiert und nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit identisch ist, sind die fraglichen Entscheide diesbezüglich auch für den Beklag ten 1 und die Beklagte 2 nicht verbindlich. 4.2 4.2.1      Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Klägerin bereits seit der frühen Jugend (vgl. etwa Urk. 17 S. 39) an einer psychischen Gesundheitsstörung (depressive und Zwangsstörung) leidet und dass sämtliche längeren Phasen von Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in diesem Leiden haben. Die Parteien bestr ei ten den n auch zu Recht nicht, dass die nun (erneut) ein ge tre tene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe zur zuvor im Laufe der Zeit verschiedentlich aus psychischen Gründen attestierten Ar beits unfähigkeit. Strittig ist einzig der zeitliche Konnex beziehungsweise die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin nach einer allfällig wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit einer der drei Beklagten aufgrund des psy chischen Leidens bestandenen Arbeitsunfähigkeit wieder während l än gerer Zeit arbeitsfähig wurde, bevor die zur (abermaligen) Zusprache einer gan zen Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit eintrat. 4.2.2      Fest steht und unbestritten ist, dass die Klägerin während der Dauer des Vor sorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 zu 100 % arbeitsunfähig wurde und schliesslich auch krankheitsbedingt die damalige Stelle beim A.___ verlor (vgl. etwa Urk. 17 S. 110, S. 119, S. 135, S. 157) . Dem Arbeits zeugnis (Urk. 17 S. 157) und den Angaben der damaligen Arbeitskollegen sowie der Vorgesetzten (Urk. 17 S. 120 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die psychische Be einträchtigung bereits vor der Krankschreibung negativ in der Arbeitsleistung nieder ge schl agen hatte . In der Zeit zwischen dem Ende dieses Arbeitsver hält nisses am 31. Januar 2008 und der erneuten Rentenz usprache durch die IV mit Verfügun gen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f.) arbeitete die Klägerin in des noch an verschiedenen weiteren Stellen als Arztsekretärin. So war sie – im Rahmen einer Anstellung bei einem Temporärbüro - vom 18. Februar bis 20. Mai 2008 im Pensum von 80 bis 100 % beim C.___ bezie hungsweise beim D.___ befristet als Arztsekretärin ange stellt (Urk. 17 S. 135 f.) . Hinweise dafür, dass sie während dieser Arbeitsverhält nisse erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, gibt es in den Akten keine. Im Gegenteil entsprach der erzielte Lohn gemäss Angaben des Temporär büros der erbrachten Leistung (Urk. 17 S. 190), und die Klägerin selbst hielt am 4. Mai 2008 fest, die beiden vollzeitlichen temporäre n Arbeitseinsätze seien gut gelaufen, weshalb sie wieder Hoffnung habe, einen festen Arbeitsplatz zu finden (Urk. 17 S. 135 f.) . In der Folge meldete sich denn am
  35. Juni 2008 auch für eine Vermittelbarkeit von 100 % zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosen versicherung an , wobei sie – während der gesamten Dauer der per
  36. August 2008 eröffneten zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug – auch tatsächlich als zu 100 % vermittelbar eingestuft wurde ( Urk. 13 S. 3, Urk. 17 S. 158 f. und S. 169) . Während dieser gesamten Periode wurde ihr, obwohl sie weiterhin von Prof.  Dr.  F.___ psychiatrisch behandelt wurde, bis im August 2010 echt zeit lich nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Im Rahmen ihrer zwischen verdienstlichen Tätigkeit am E.___ während neun Monaten vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 wies die Klägerin auch keine einzige Ab senz auf. Ihre Arbeitsleistung wurde dabei als derart gut bewertet, dass sie nach viermonatiger Arbeit im Stundenlohn bei ei nem Pensum von rund 50  % per 1. April 2010 – befristet bis 31. Juli 2010 - für ein Pensum von 70 % fest an gestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete schliesslich, weil per August 2010 keine offene Stelle vorhanden war, was die Arbeitgeberin bedauerte (Urk. 17 S. 156). Im Arbeitszeugnis wurden – anders als in demjenigen des A.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 17 S .  157) - sowohl die Arbeits leis tung als auch das Verhalten gegenüber den Vor gesetzten und den Mitarbeitern durchwegs als gut bewertet. Explizit wurde die Klägerin als verantwortungs- und pflichtbewusst, motiviert, teamfähig sowie freundlich und korrekt im Um gang mit den Mitarbeitern geschildert. Ihre lang jährige Berufserfahrung sei schon nach kurzer Einarbeitungszeit zum Tragen gekommen, und bei grossem Arbeitsanfall sei sie stets bereit gewesen, zusätzli chen Einsatz zu leisten, was so wohl von der Vorgesetzten als auch dem Sekretariatsteam sehr geschätzt wor den sei. Die übertragenen Arbeiten habe sie engagiert und sehr zuverlässig ausge führt. Ihre Arbeitsweise sei speditiv und selbständig gewesen, und ihre Aufga ben habe sie immer fristgerecht und ein wandfrei bewältigt (Urk. 17 S. 155). A nhalts punkte für eine trotz dieses Leis tungsausweises bestehende relevante Einschrän kung des funktionellen Leis tungsvermögens gibt es in den Akten keine (Urk. 17 S. 147 f., S. 155  f. , S. 179-188 ).      Angesichts der Tatsache, dass die – durchgehend in psychiatrischer Behandlung stehende - Klägerin, der echtzeitlich während über zwei Jahren keine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde und die sich während dieser Zeitspanne tatsächlich (in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenversicherung) als zu 100 % vermittelbar einstufte sowie des Umstandes, dass deren Arbeitsleistung während dieser Periode ( teil- und zeitweise gar vollzeitlich ) ohne jegliche krank heitsbedingte Absenzen erbracht und als durchwegs gut qualifiziert wurde, ist mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit da von auszugehen, dass sie in der Zeit vom 18. Februar 2008 (Beginn des Einsat zes am C.___ im Rahmen der Anstellung bei der B.___ AG; Urk. 17 S. 189) bis 31. Juli 2010 (Ende der befristeten Anstellung beim E.___ ; Urk. 17 S. 155 f.), mithin während über zwei Jahren, nicht massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. hiezu BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . Der zeitliche Zusammenhang zur während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der BVK bestandenen Ar beits unfähigkeit wurde demnach unterbrochen. 4.2.3      Zu prüfen bleibt, ob die nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit noch während de s Vorsorgeverhältnisses mit de r Beklagten 2 und/oder der Beklagten 3 einge tre ten ist. Dies ist dann der Fall , wenn während der Dauer des Versicherungs schutzes eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen ( Erheblichkeitsschwelle von 20 %) arbeitsrechtlich in Er schei nung getreten ist , etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.5) genügt e ine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungs einbusse bemerkt hätte, rechtspre chungsgemäss nicht. Es sind die vertraglich fest gesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Ent löhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Verein barungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen beson derer Umstände darf die Möglichkeit einer abwei chen den Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde , tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteil 9C_127/ 2008 des Bundesgerichts vom 11. August 2008 E.  2.3, mit Hin weisen).      Gemäss den Akten trat die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsun fähig keit erst ein, als sich die Klägerin aufgrund des Ende s d es Ar beitsverhält nisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 (siehe vorne E. 4.2.2) ab dem
  37. August 2010 abermals mit einer Stellenlosigkeit konfrontiert sah und dann anfangs August 2010 – wohl nicht zuletzt wegen dieses Umstands – psy chisch dekompensierte . So wurde ihr denn von Prof.  Dr.  F.___ ursprünglich auch exakt ab diesem Datum eine – in der Folge anhaltende - 100%ige Ar beits unfä higkeit bescheinigt (vgl. Berichte vom
  38. Oktober 2010 [Urk. 17 S. 163 f.], vom 3. November 2010 [Urk. 17 S. 174 ff.], vom 18. April 2011 [Urk. 17 S. 202] und vom 25. Juli 2012 [Urk. 17 S. 234 ff.]). In ihren Berichten vom
  39. Oktober und vom 3. November 2010 gab die genannte Psychiaterin überdies an, der Ge sund h e itszustand habe sich gegenüber Januar 2008 dauerhaft verschlechtert (Urk. 17 S. 163 und S. 173 ). Auf die – von der Rechtsvertreterin der Klägerin eingeholte (Urk. 22/3) - Beurteilung von Prof.  Dr.  F.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 22/4), gemäss der bereits seit dem 22. Juni 2006 eine anhaltende 100%ige Arbeitsun fähigkeit besteht, kann insofern nicht abgestellt werden, als sie in klarem Wi derspruch nicht nur zu den früheren Einschätzungen der seit Jahren be handeln den Psychiaterin selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv ge zeigten Leistungsfähigkeit steht. 4.2.4      Die Klägerin war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 bei der APK und – angesichts dieser nur teilzeitlich im Pensum von 70 % ausgeübten Tätigkeit im Zwischenverdienst sowie ihrer Ein stufung als voll vermittelbar (Urk. 13 S. 3) – für die Differenz zwischen dem beim E.___ erzielten und dem bei der Arbeitslosenversicherung ver si cher ten Verdienst - zudem (weiterhin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (vgl. Urk. 13 S. 4) . Vom
  40. bis 31.  August 2010 war sie – mangels Be gründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses – für die Risiken Tod und Invali di tät weiterhin bei der APK versichert. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die in Art. 10 Abs. 3 BVG statuierte einmonatige Nachdeckungsfrist auch für Bezü ger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gilt, (wiederholt) offengelassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). N ach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Be stimmung ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven zentschädigung (AVIG ) ausgerichtet wurden (Urk. 13 S. 4), bis Ende August 201 0 ( auch ) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG stand. Angesichts des Ein tritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anfangs Au gust 2010 hat die Klägerin daher Anspruch auf Invalidenleistungen sowohl der APK als auch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.      Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber dem Beklagten 1 ausser Be tracht fällt. 4.2.5      Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Ren t en betreffnisse ist antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ab
  41. November 2012 (Ein reichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung - 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 4.2.6      In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos.
  42. Ausgangsgemäss sind die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei je ein Betrag von Fr.  1‘600 .-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt:
  43. In Gutheissung der Klage w erden die Beklagte 2 und die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen, wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen zu verzinsen sind.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  46. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25-29 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 26/1-5 und Urk. 29 - Aargauische Pensionskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 sowie einer Kopie von Urk. 29 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26/1-5 sowie je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  47. Juli bis und mit 1
  48. August sowie vom 1
  49. Dezember bis und mit dem
  50. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00097 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen 1.

Kanton Zürich 2.

Aargauische Pensionskasse Hintere Bahnhofstrasse 8, 5001 Aarau 1 Fächer 3.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Deutschschweiz Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz Beklagte Beklagter 1 handelnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte 3 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Y.___ Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1962 geborene X.___

bezog vom

1. März 1993 bis

31. Mai 199 6 wegen eines psychischen Leidens eine ganze und vom 1. Juni 1996 bis

31. März 1997 noch eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung

(IV ; vgl. Verfügung en der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ , IV-Stelle,

vom 28. März 1994 [Urk. 17 S. 46-50 ] , vom 24. Juni 1996 [ Urk. 17 S. 64-68 ] und vom

24. Februar 1997 [Urk. 17 S. 76 f.]). 1.2

Vom 6. Februar 1996 bis 28. Februar 1999 und erneut ab dem

1. Juli 1999

war d ie Versicherte als Arztsekretärin am A.___

angestellt (Urk. 17

S. 53-56, S. 73 und S. 157 f. , Urk. 11/3 ) und damit bei der Beamten versiche rungs kasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/8). Nach dem ihr die Stelle wegen einer seit

1. Oktober 2006 aus psychi schen Gründen attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ursprünglich per 31. August 2008

ge kündigt worden war, wurde das Arbeitsverhältnis schliess lich

aufgrund des An tritts einer neuen Stelle

im Februar 2008 in gegenseitigem Einvernehmen bereits per

31. Januar 2008 aufgelöst ( Urk. 2/20, Urk. 11/3 , Urk. 8/3 S. 6 ) .

In der Folge war die Klägerin vom 18. Februar bis 25. Juli 2008 bei der B.___ AG an gestellt und dabei –

teilweise zu 80 und teilweise zu 100 % -

vom 18. Februar bis 31. März 2008 beim C.___ und daraufhin vom

31. März bis 20. M ai 2008 bei der D.___ beschäftigt ( Urk. 21 S. 3, Urk. 22/1, Urk. 22/2, Urk. 17 S. 189 und S. 195 ) . Nachdem sie sich am 19. Juni 2008

– im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % - zum Bezug von Leis tungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, bezog sie innert der Rah menfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2010

Tag gelder beziehungsweise Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (Urk. 17

S. 158 f . und S. 169 , Urk. 13 S. 3 f. ) . Im Rahmen von Zwischenverdienst tätig kei ten

war sie im August 2008 erneut bei einem Tempo rärbüro (Urk. 1 S. 3, Urk. 17 S. 195) und

vom

1. November 2009 bis 31. Juli 2010

- zunächst im Stunden lohn im Pensum von zirka 50 % und vom

1. April bis 31. Juli 2010 zu 70 %

- als Arzt sekretärin beim E.___

ange stellt (Urk. 17 S. 155 f. , Urk. 8/4 ) . Betreffend

dieses (befristete) Arbeitsverhältnis war sie bei der Aargauischen Pen sions kasse (APK) ver sichert (Urk. 8/2) . 1.3

Am 12. März 2007 hatte sich X.___ erneut zum Bezug von Leis tungen der IV (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wieder einschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 17 S. 80-90) . Die IV-Stelle verfügte, nachdem sie der Versicherten am 10. Januar 2008 eine Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte, am

25. September 2008 – unter Hinweis auf eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in der an ge stammten Tätigkeit beziehungsweise einen (rentenausschliessenden) Invalidi täts grad von 20 % - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 17 S. 141 f.). Nach dem die Versicherte am 9. September 2010 abermals um Leistungen der IV (be ruf liche Integration, Rente) ersucht hatte (Urk. 17 S. 143-152), traf die IV-Stelle wiederum erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung en vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.)

für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie im Rahmen des 2012 vo n Amtes wegen durchge führten Revisions verfahrens mit Mitteilung vom 28. November 2012 (Urk. 17 S. 248 f.). 1.4

Bereits nach Erhalt der Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) hatte die Versicherte am 24. Oktober 2011 die BVK um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht (Urk. 11/5) , was diese mit Schrei ben vom 31. Oktober 2011 (Urk. 2/8) beziehungsweise „ Einspracheentscheid “ vom

12. Juli 2012 (Urk. 2/11) ablehnte. In der Folge verneinte auch d ie APK , an welch e sich die Versicherte am

19. Dezember 2011 wandte (Urk. 8/6; vgl. auch Urk. 22/5) , deren Leistungsanspruch (Urk. 2/12 f.). 2.

Am 13. November 2012 liess Y.___

mit dem Antrag , die Be klagte 2 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine In validenren te aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, sowie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die BVK, die APK und die Sti ftung Au ffangein richtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich samt Verzugszinsen zu zusprechen. 2. Eventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen berufli chen Vorsorge der APK Aargauische Pensionskasse samt Verzugszinsen zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG samt Verzugszinsen zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der jeweiligen Be klagten.“

Die drei Beklagten schlossen je auf Abweisung der Klage, soweit sich diese ge gen

sie richte beziehungsweise soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 , Urk. 10 S. 2 und Urk. 13 S. 2 ). Nachdem mit Verfügung vom 12. März 2013 (Urk. 14) die Akten d er Invalidenversicherung ( IV-Stelle Zug;

Urk. 17 S. 1-253) beigezogen wor den war en , hielt en die Parteien

replicando (Urk. 21 ) und duplicando (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 29) an ihren Rechtsbegehren fest .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der In validenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Ge mäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf In validenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der je ni gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ein tritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Per sonen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalid enleistungen ent steht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, wel che nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleis tung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nic ht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva li di sierenden Arbeitsunfähig keit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be endigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu komm en hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der In va lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die früh ere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zu sammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein fluss en de Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheits scha dens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver sicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 f. E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen). 1.4

Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (be zieh ungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann ge geben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Inva lidi tätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5.a). Dabei beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeits un fähig keit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG und der später eingetretenen Inva lidität nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessen den Ein kommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5

Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsver häl tnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktio nellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen be sonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leis tung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeits pensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorlie gen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungsein busse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krank heitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche är ztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwen di g ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krank heits bedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, da von auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leis tungs ein busse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des In validitätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali di täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 7

Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Abs. 2 lit .

a), wenn das Arbeits verhältnis aufgelöst wird ( Abs. 2 lit . b), wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Abs. 2 lit . c) oder wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi che rung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (Abs. 2 lit . d). Für eine Versi che rungsdeckung bei der Auffangeinrichtung muss ein Anspruch auf Arbeits lo sen entschädigung bestehen; e ine laufende Rahmenfrist an sich genügt nicht

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 4 f.). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Mo nats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeein richtung ver sichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vor sorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). 1.8

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen

– unter Hinweis ins besondere auf die Verfügung en der IV-Stelle Zug vom 12. September 2011 (Urk. 2/

6) und den Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2010 (Urk. 2/18 a und b ) - aus, sie sei seit spätestens Oktober 2006 zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfä hig keit eingeschränkt. Da sie bis zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfä higkeit seit September 1999 ohne namhafte Absenzen und bei voller Leistungs fähigkeit vollzeitlich im A.___ gearbeitet habe, habe sie An sp ruch auf Invalidenleistungen de s Beklagten 1 (Urk. 1 S. 8 , Urk. 21 S. 4 ) . So fern davon aus gegangen werde, dass sie in der Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2009, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen be ziehungsweise - im Rahmen eines Zwischenverdienstes

- bei einem Temporär büro angestellt ge we sen sei, voll leistungsfähig gewesen sei, sei vom Beginn der in der Inva lidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungs verhältnisses

mit dem E.___ vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 und damit

von der Leistungspflicht der Beklagten 2 auszugehen. Werde

schliesslich der Ein tritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in der Periode zwischen der Been di gung des Arbeitsverhältnisses mit dem A.___ und dem Beginn der Anstellung beim E.___ angenommen, bestehe ge gen über der Beklagten 3 Anspruch auf eine Invalidenrente der obli gatorischen beruf lichen Vorsorge (Urk. 1 S. 9). 2.2

Der Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar habe der mittlerweile invalidisierende Gesundheitsschaden schon im Jahr 2006, mithin wäh rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses, eine Arbeitsunfähigkeit ge zeitig t; es fehle indes an dem – nebst dem sachlichen Konnex – für die Beja hung der Leistungspflicht erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang (Urk. 10 S. 4). D ie Klägerin habe nämlich einerseits in der Zeit zwischen Februar 2008 und August 2010 tatsächlich wieder eine volle Leistungsfähigkeit gezeigt und wäre andererseits jedenfalls in der Lage gewesen, in einer ihren gesund heit lichen Beeinträchtigungen Rechnung tragenden Tätigkeit ein rentenaus schliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 5 , Urk. 27 S. 3 f. ).

Hinsichtlich der Eröffnung des Wartejahrs komme d er Rentenverfügung vom 12. September 2011 aufgrund der gesamten Umstände keine Bindungswirkung zu (Urk. 10 S. 6 , Urk. 27 S. 4 ). 2.3

Die Beklagte 2 begründete die Lei stungsverweigerung damit, dass die Klägerin bereits – anhaltend - erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, als sie die Stelle beim E.___ angetreten habe (Urk. 7 S. 4, Urk. 25 S. 2). Da der aktuellen Invalidität der nämliche Gesundheitsschaden zu grunde liege, der schon in der Zeit von März 1993 bis Mai 1996 zu Rentenleis tungen der IV geführt habe, sei fraglich , ob überhaupt ein Leistungsanspruch ge genüber eine r Einrichtung der beruflichen Vorsorge bestehe (Urk. 7 S. 3 , Urk. 25 S. 3 ). 2.4

Die Beklagte 3 schliesslich machte geltend, entsprechend den Ausführungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass die in der Invalidität resultierende Arbeits unfähigkeit bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 eingetreten sei (Urk. 13 S. 2, Urk. 29). 3. 3.1 3.1.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. März 1994 ( Zusprache einer gan zen Rente mit Wirkung ab 1. M ä rz 1993; Urk. 17 S. 46 f.) basierte auf dem Be richt von PD Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

18. Oktober 19 93 (Urk. 17 S. 39 f.). Dieser diagnostizierte eine

– seit dem zwölf ten Lebensjahr bestehende - schwere Zwangskrankheit. Die Klägerin sei – abge sehen von nach kurzer Zeit gescheiterten Arbeitsversuchen – seit März 1992 und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17 S. 39). An den meisten bisherigen Arbeitsstellen sei sie aufgrund von Zwangsbefürchtungen und – ge danken im Kontakt stark eingeschränkt gewesen bis hin zur Arbeitsun fähigkeit. Sie sei zwar motiviert zu arbeiten,

aufgrund der Zwänge

indes aus serstande da zu (Urk. 17 S. 40). 3. 1. 2

Die am

24. Juni 1996 per 1. Juni 1996 verf ü gte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 17 S. 64 f.) beruhte auf der Beurteilung der - seit Sep tember 1994 behandelnden (Urk. 17 S. 98) - Psychiaterin Prof. Dr. F.___ , die am

8. Mai 1996 eine seit dem elften Lebensjahr bestehende endogene Depres sion diagnostiziert e . Seit dem 6. Februar 1996 sei die Klägerin in der ange stammten Tätigkeit als Sekretärin wieder zu 50 % arbeitsfä hig und arbeite auch tat sä ch lich wieder halbtags als Arztsekret ä rin (Urk. 17 S. 57 f. ). 3. 1. 3

Auf grund der Tatsache, dass die Klä gerin ab 1. M ä rz 1997 (an zwei Stellen je im Pensum von 50 %) wieder vollzeitlich arbeitst ä tig war (Urk. 17 S. 69-73) , ver fügte die IV-Stelle – ohne weitere Arztberichte einzuholen – am 24. Februar 1997 die Einstellung der Rente per Ende M ä rz 1997 (Urk. 17 S. 76 f.). 3.2 3.2.1

Nachdem sich die Kl ä gerin – unter Hinweis auf eine seit Mitte Juni 2006 anhal ten de Arbeitsunfä higkeit – am 12. März 2007 erneut zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hatte (Urk. 17 S. 80-88), stellte Prof. Dr. F.___ in ihrem Be richt vom 9. Mai 2007 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 17 S. 97): - Rezidivierende depressive Störung mit teilweise schwerem Ausprägungs grad , zur Zeit remittiert, ICD-10 F33.4 - Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken oder Grübelzwang , ICD-10 F40.0, bestehend seit etwa dem zwölften Lebensjahr

Seit "Mitte Juni 2006 bis heute" bestehe in der Tätigkeit als Arztsekretärin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 17 S. 97). Von 1993 bis 1995 habe die Patien tin

eine IV-Rente bezogen. Nachdem unter intensiver, sehr hoch dosierter Pharmako -

und unter Verhaltenstherapie eine weitgehende Besserung habe er reicht werden können, s ei die Klägerin ab dem 6. Febr ua r 1996 wieder zu 50 % arbeitsfähig ge wesen. In der Folge habe s i e als Arztsekretärin in verschiedenen Spitälern ge arbeitet ; seit 1999 sei sie zu 100 % im A.___ , H.___ , angestellt gewesen. An dieser Stelle sei der Gesundheitszustand unter Weiter führung der hochdosierten Psychopharmakotherapie recht stabil geblieben; be treff end Stimmung und Zwangssymptomatik habe indes keine gänzliche Symp tomfreiheit bestanden. Anlässlich der Konsultation vom 2. Mai 2006 habe die Klägerin berichtet, ihre neue Vorgesetzte habe ihr eine Reduktion des Pensums auf 60 % und die Beantragung einer Invalidenrente vorgeschlagen . Am 9. Mai 2006 habe sie – Prof. Dr. F.___

– von der Vorgesetzten erfahren, dass die vor geschlagene Arbeitszeitregelung bereits mit der Personalabteilung abgesprochen worden sei. Die Klägerin , die am Arbeitsplatz als zu langsam und zu wenig selbständig erlebt worden sei, habe sich ungerecht beurteilt gefühlt und sich zu nehmend verunsichert gezeigt. Da es bei der vorliegenden Grunder krankung unter Belastung zu Rückfällen kommen könne, habe ihr schliesslich ab dem 22. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müs sen. Auf Wunsch des Klinikmanagers der H.___ sei ein Sozialarbeiter als Case-Manager eingesetzt worden. Ein – halbtags unternommener - Arbeitsver such an der alten Arbeitsstelle sei gescheitert. Auf Wunsch des Case-Mangers habe sich die Klägerin in der Folge vom 19. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in der I.___ einer Arbeitstherapie unterzogen. Dabei habe sich ein Fähigkeitsprofil erheben lassen , das den Anforderungen einer Arzt sekretärin entspreche, sofern die Klägerin in einem kleinem Team arbeiten könne, sich der Standort des Arbeitsplatzes an einem ruhigen Ort befinde und bei tech nischen Fragen eine zuverlässige Ansprechperson zur Verfügung stehe. Die unter der belastenden Situation am alten Arbeitsplatz entstandene Ver schlechterung der depressiven Symptomatik sei nun wieder ausgeglichen. Die Prognose be treffend Arbeitsfähigkeit sei nun günstig (Urk. 17 S. 98). An einem anderen Arbeitsplatz könne – bei klar definierter und strukturierter Arbeit – ein Pensum von 80 % beziehungsweise – bei ungünstigeren Arbeitsbedingungen – ein solches von 50 % ins Auge gefasst werden (Urk. 17 S. 99). 3.2.2

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 3. August 2007 (Urk. 17 S. 111) gelangte Dr. med. J.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass eine er hebliche und andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Arztsekretärin (um mindestens 20 %) vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Unklar sei indes, ob die aktuelle Stelle dem von Prof. Dr. F.___ skizzierten Anfor derungsprofil entspreche. Von Interesse sei auch die Einstellung der Klägerin zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Insofern erscheine ein interdisziplinäres Gespräch (RAD-Arzt/Berufsberater beziehungsweise Arbeitsvermittler) mit der Klägerin sinnvoll. 3.2.3

Anlässlich des daraufhin erfolgten Triagegesprächs zwischen dem Berufsberater, Dr. J.___ und der Klägerin machte letztere gemäss dem RAD-Arzt Dr. J.___ einen leicht deprimierten Eindruck. Sie habe kaum je Blickkontakt zu den Gesprächs partnern aufgenommen und leide offenbar darunter, dass sie am Arbeitsplatz jeweils schlecht akzeptiert werde. Sie wolle daher nicht, dass ihre Mitarbeiter über ihre Krankheit informiert würden. Derzeit absolviere sie ein zweimonatiges Arbeitsprogramm. Sie arbeite vornehmlich allein in einer intellektuell eher we nig fordernden Tätigkeit, was ihr aber ganz gut passe, weil sie Schwierigkeiten habe, sich rasch auf neue Anforderungen einzustellen (Urk. 7 S. 115).

Aufgrund dieses Gesprächs gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___ am 27. August 2007 zum Schluss, dass die Beurteilung von Prof. Dr. F.___ nach wie vor Gültig keit habe. Eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % (Leistungsminderung bei mög licherweise voller zeitlicher Präsenz, wie sie die Klägerin auch anstrebe) als Arzt sekretärin sei im weiteren Sinn realistisch, falls sich eine Stelle mit der Mög lich keit, bei erhaltenem zwischenmenschlichem Kontakt (beispielsweise in den Arbeits pausen) weitgehend allein zu arbeiten, und mit von den Vorgesetz ten vorgegebenen klaren Rahmenbedingungen finden lasse (Urk. 7 S. 115). 3.2.4

Der Psychologe l ic . phil. K.___ ,

I.___ , Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, hielt am 11. September 2007 fest , die Klägerin habe den am 27. August 2007 begonnen en Arbeitsversuch am L.___

am 10. September 2007 vorzeitig ab geschlossen. Die für den Arbeitsversuch zuständige Neuropsychologin habe die Klägerin nicht für alle geplanten Aufgaben einsetzen können. Die Klägerin habe für rund 50 Patienten und deren Zuweiser Adressen in einer Excel-Datenbank er fasst sowie zum Abschluss einen Briefversand gemacht. Die Aufgabe, aus Krankengeschichten Informationen über die Patienten (wie Diagnosen, Symp tome etc.) in die Excel-Tabelle zu übertragen, sei für die Klägerin zu komplex gewe sen. Die Klägerin habe die Daten sorgfältig erfasst und sei auch sehr zu verlässig gewesen. Für die Arbeit habe sie indes etwa viermal so viel Zeit benö tigt wie eine gesunde Mitarbeiterin. Die Neuropsychologin habe Verdacht auf eine ein ge schränkte exekutive Fähigkeit (Defizite im Frontalhirn) geäussert. Der Klägerin habe eine Aufgabe nach der anderen erklärt werden müssen, dies im mer nach Be endigung der vorherigen Aufgabe. Auch habe s i e Schwierigkeiten gezeigt, Tätigkeiten zu strukturieren (Reihenfolge zu erstellen) und Wichtiges von Un wichtigem zu unterscheiden (fehlende kognitive Flexibilität). Sie sei da her in einer künftigen Tätigkeit auf klar strukturierte Abläufe angew i esen ( Rou tine tätigkeiten ), ansonsten sie überfordert sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, nach guter Einführung einfache, repetitive Bürotätigkeiten zu erledigen, wobei si e einen ruhigen Arbeitsplatz, ein kleines, wohlwollendes Team und eine zu ver lässige Ansprechperson im Team benötige. Am L.___ habe s ich ein derartiger Arbeitsplatz leider nicht finden lassen (Urk. 7 S. 116). 3.2.5

Nachdem die Klägerin anfangs 2008 an zwei Teilzeitstellen temporär wieder zu 100 % als Arztsekretärin gearbeitet und ihre Leistung bei diesen Arbeitsein sät zen selbst als gut bewertet hatte (Urk. 1 7 S. 135 f. ), schloss die IV-Stelle die Ar beits vermittlung am 4. Mai 2008 ab (Urk. 1 7 S. 136) und verfügte am 25. September 2008 – ausgehend von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit - die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 1 7 S. 141 f.). 3.3 3.3.1

In der Folge bezog die Klägerin von August 2008 bis Ende Juli 2010 auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende Leistungen der Arbeitslosenversi cherung (Urk. 13 S. 3) . Im Rahmen von Zwischenverdiensttätigkeiten war s ie vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 ( bis 31. März 2010 im Pensum von zirka 50 %

im Stundenlohn und ab April befristet im Pensum von 70 % )

als Arzt sekretärin bei m

E.___ angestellt ( Urk. 1 7 S. 147 f ., S. 155 und S. 179-18 8 ). Im Lebenslauf, den die Klägerin hinsichtlich ihres am 9. September 2010 gestellten Gesuchs (unter anderem) um Arbeitsvermittlung der IV-Stelle (Urk. 17 S. 143-151) einreichte, gab sie an, seit Juli 2010 eine Stelle zu suchen, indes aufgrund psychischer Probleme schwer vermittelbar zu sein. Sie unter ziehe sich einer hochdosierten medikamentösen Behandlung. Eine neue Arbeits stelle müsse bestimmte Bedingungen erfüllen, ansonsten eine Ver schlechterung der psychischen Situation und damit auch ein Arbeitsausfall zu erwarten sei en (Urk. 1 7 S. 159). 3.3.2

Prof. Dr. F.___ stellte am 14. Oktober 2010 folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 7 S. 163): - Schwere Depression, ICD-10 F33.2 mit - vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang , ICD-10 F42.0

Der Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2008 (Zeitpunkt des letzten Ent scheids der IV-Stelle betreffend Anspruch auf Arbeitsvermittlung) dauerhaft ver schlechtert. Aufgrund massiver kognitiver Störungen (schlechte Konzentrati onsfähigkeit, Auffassungsstörung und Schwierigkeiten, auch relativ einfache Zusammenhänge zu erfassen und zu beurteilen) bestehe seit August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 7 S. 163). Die Klägerin sei seit 1984 krank. Trotz intensiver psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behand lungen habe die bei depressiven Erkrankungen leider häufig auf t reten d e zu neh mende Verschlechterung nicht aufgehalten werden können (Urk. 1 7 S. 164). 3.3.3

Am 3. November 2010 bestätigte Prof. Dr. F.___ ihre Beurteilung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 1 7 S. 163 f.) und hielt fest, es erfolge eine psychophar makologische Behandlung mit Konsultationen alle ein bis zwei Monate. Die Prognose sei angesichts der sehr schwer ausgeprägten depressiven und der Zwangssymptomatik ungünstig (Urk. 1 7 S. 174). Die kognitiven Einbussen seien derart erheblich, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1 7 S. 178 ). 3.3.4

Nach einem erneuten Gespräch mit der Klägerin a m 14. Januar 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner gleichentags verfassten Stellungnahme (Urk. 1 7 S. 201) fest, die Klägerin habe innerlich gespannt gewirkt sowie massive Stö rungen der Aufmerksamkeit und Konzentration gezeigt, so dass sich keine ge ordnete Unterhaltung habe entwickeln können. Die Grundstimmung könne nicht als erheblich depressiv gefärbt bezeichnet werden. Nach eigenen Angaben habe sich die Versicherte an jenen Stellen wohl gefühlt, an denen sie sich, vor zugsweise in einem Einzelbüro, auf reine Schreibarbeiten habe konzentrieren können. Andere Sekretariatsarbeiten hätten sie überfordert. Die d epressive Epi sode scheine zwar in Remission zu sein, aufgrund der ausgeprägten abhängigen Persönlichkeitszüge mit einer massiv eingeschränkten geistigen Flexibilität und im Gespräch feststellbaren Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten werde eine Eingliederung mittelfristig aber nur schwer möglich sein. Derzeit bestehe zweifellos keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. 3.3.5

Prof. Dr. F.___ gab am 18. April 2011 an, die Situation habe sich seit der letzten Berichterstattung im November 2010 nicht verändert; die Klägerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 7 S. 202). 3.3.6

Am 6. Mai 2011 gelangte der RAD-Arzt Dr. J.___

zum Schluss, dass aufgrund der - sich mit den im Rahmen des Gesprächs mit der Klägerin am 14. Januar 2011 gewonnen Eindrücke deckenden – verlässlichen medizinischen Einschät zung in den Akten von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft per August 2010 auszugehen sei (Urk. 1 7 S. 204). 3.4

Im Rahmen des im Juni 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens gab Prof. Dr. F.___ am 25. Juli 2012 an, es bestehe – bei unveränderten Di ag nosen – seit August 2010 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin werde schnell nervös, könne sowohl Lärm als auch normale Büroge räusche schlecht ertragen und komplexere Zusammenhänge nicht erkennen (Urk. 17 S. 234 f.). Das Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die An passungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark eingeschränkt (Urk. 17 S. 237). 3.5

Auf entsprechende Anfrage der Klägerin (Urk. 22/3) hin hielt Prof. Dr. F.___ am 27. Mai 2013 fest, die Konsultationen fänden seit September 1994 – je nach Gesundheitszustand der Klägerin – jeweils im Abstand von zwei Wochen, von einem Monat oder von drei Monaten statt. Die Frage, ob die Klägerin seit dem Jahr 2006 durchgehend in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei , sei zu bejahen. Die 60%ige Arbeitstätigkeit im E.___ ab Ende Dezember 2010 sei als Arbeitsversuch zu qualifizieren; tatsächlich bestehe seit dem 22. Juni 2006 aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/4). 4. 4.1

Die Verfügung vom 25. September 2008 ( Abweisung des Rentenbegehrens; Urk. 17 S. 141 f.), die auch der – bereits ins Vorbescheidverfahren einbezogenen (Urk. 7 S. 119 f.) - BVK zugestellt wurde, ist hinsichtlich des Eintritts der invali disierenden Arbeitsunfähigkeit (jedenfalls) insofern nicht von Bedeutung, als die IV-Stelle darin keine Feststellungen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähig keit machte, sondern lediglich festhielt, dass eine mindestens

80 % ige Arbeitsfä higkeit in der angestammte n Tätigkeit beziehungsweise

ein rentenausschliessen de r Invaliditätsgrad von [maximal] 20 % ) bestehe . Hinzuweisen ist zudem da rauf, dass der

im invalidenversicherungsrechtlich en Verfahren ermittelte Invali di täts grad keine bindende Wirkung gegenüber der Einrichtung der beruflichen Vor sorge entfaltet u nd auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selb stän digen) Anfechtung des entsprechenden Entscheids besteht , wenn der Invalidi tätsgrad

nicht genau bestimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festset zung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung des Anspruchs genügt (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen) .

Während der Vorbescheid vom 1. Juni 2011 (Urk. 17 S. 209 ff.) noch an alle drei Beklagten versandt worden war, stellte die IV-Stelle die Verfügungen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f. und Urk. 17 S. 222 f.) lediglich der BVK und der APK zu. Gegenüber d er Stiftung Auffangeinrichtung kommt ihr daher jedenfalls keine binden d e Wirkung zu. Angesichts der Tatsache, dass das Ende des Wartejahrs gemäss den Rentenverfügungen der IV auf dem Erreichen einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres basiert und nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit identisch ist, sind die fraglichen Entscheide diesbezüglich auch für den Beklag ten 1 und die Beklagte 2 nicht verbindlich. 4.2 4.2.1

Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Klägerin bereits seit der frühen Jugend (vgl. etwa Urk. 17 S. 39) an einer psychischen Gesundheitsstörung (depressive und Zwangsstörung) leidet und dass sämtliche längeren Phasen von Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache in diesem Leiden haben. Die Parteien bestr ei ten den n auch zu Recht nicht, dass die nun (erneut) ein ge tre tene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe zur zuvor im Laufe der Zeit verschiedentlich aus psychischen Gründen attestierten Ar beits unfähigkeit. Strittig ist einzig der zeitliche Konnex beziehungsweise die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin nach einer allfällig wäh rend der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit einer der drei Beklagten aufgrund des psy chischen Leidens bestandenen Arbeitsunfähigkeit wieder während l än gerer Zeit arbeitsfähig wurde, bevor die zur (abermaligen) Zusprache einer gan zen Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit eintrat. 4.2.2

Fest steht und unbestritten ist, dass die Klägerin während der Dauer des Vor sorgeverhältnisses mit dem Beklagten 1 zu 100 % arbeitsunfähig wurde und schliesslich auch krankheitsbedingt die damalige Stelle beim A.___ verlor (vgl. etwa Urk. 17 S. 110, S. 119, S. 135, S. 157) . Dem Arbeits zeugnis (Urk. 17 S. 157) und den Angaben der damaligen Arbeitskollegen sowie der Vorgesetzten (Urk. 17 S. 120 ff.) ist zu entnehmen, dass sich die psychische Be einträchtigung bereits vor der Krankschreibung negativ in der Arbeitsleistung nieder ge schl agen hatte . In der Zeit zwischen dem Ende dieses Arbeitsver hält nisses am 31. Januar 2008 und der erneuten Rentenz usprache

durch die IV mit Verfügun gen vom 12. September 2011 (Urk. 17 S. 220 f.) arbeitete die Klägerin

in des noch an verschiedenen weiteren Stellen als Arztsekretärin. So war sie

– im Rahmen einer Anstellung bei einem Temporärbüro - vom 18. Februar bis 20. Mai 2008 im Pensum von 80 bis 100 % beim C.___ bezie hungsweise beim D.___

befristet als Arztsekretärin ange stellt (Urk. 17 S. 135 f.) . Hinweise dafür, dass sie während dieser Arbeitsverhält nisse erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, gibt es in den Akten keine. Im Gegenteil entsprach der erzielte Lohn gemäss Angaben des Temporär büros der erbrachten Leistung (Urk. 17 S. 190), und die Klägerin selbst hielt am 4. Mai 2008 fest, die beiden vollzeitlichen temporäre n Arbeitseinsätze seien gut gelaufen, weshalb sie wieder Hoffnung habe, einen festen Arbeitsplatz zu finden (Urk. 17 S. 135 f.) . In der Folge meldete sich denn am

19. Juni 2008 auch für eine Vermittelbarkeit von 100 % zum Bezug von Leistungen der Ar beitslosen versicherung an , wobei sie

– während der gesamten Dauer der per

1. August 2008 eröffneten

zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug – auch tatsächlich als zu 100 % vermittelbar eingestuft wurde ( Urk. 13 S. 3, Urk. 17 S. 158 f. und S. 169) . Während dieser gesamten Periode wurde ihr, obwohl sie weiterhin von Prof. Dr. F.___ psychiatrisch behandelt wurde, bis im August 2010

echt zeit lich nie mehr eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Im Rahmen ihrer zwischen verdienstlichen Tätigkeit am E.___ während neun Monaten vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 wies die Klägerin auch keine einzige Ab senz auf. Ihre Arbeitsleistung wurde dabei als derart gut bewertet, dass sie nach viermonatiger Arbeit im Stundenlohn bei ei nem Pensum von rund 50 % per 1. April 2010 – befristet bis 31. Juli 2010 - für ein Pensum von 70 % fest an gestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete schliesslich, weil per August 2010 keine offene Stelle vorhanden war, was die Arbeitgeberin bedauerte (Urk. 17 S. 156). Im Arbeitszeugnis wurden

– anders als in demjenigen des A.___ vom 31. Januar 2008 (Urk. 17 S .

157) - sowohl die Arbeits leis tung als auch das Verhalten gegenüber den Vor gesetzten und den Mitarbeitern durchwegs als gut bewertet. Explizit wurde die Klägerin als verantwortungs- und pflichtbewusst, motiviert, teamfähig sowie freundlich und korrekt im Um gang mit den Mitarbeitern geschildert. Ihre lang jährige Berufserfahrung sei schon nach kurzer Einarbeitungszeit zum Tragen gekommen, und bei grossem Arbeitsanfall sei sie stets bereit gewesen, zusätzli chen Einsatz zu leisten, was so wohl von der Vorgesetzten als auch dem Sekretariatsteam sehr geschätzt wor den sei. Die übertragenen Arbeiten habe sie engagiert und sehr zuverlässig ausge führt. Ihre Arbeitsweise sei speditiv und selbständig gewesen, und ihre Aufga ben habe sie immer fristgerecht und ein wandfrei bewältigt (Urk. 17 S. 155). A nhalts punkte für eine trotz dieses Leis tungsausweises bestehende relevante Einschrän kung des funktionellen Leis tungsvermögens gibt es in den Akten keine (Urk. 17 S. 147 f., S. 155 f. , S. 179-188 ).

Angesichts der Tatsache, dass die

– durchgehend in psychiatrischer Behandlung stehende - Klägerin, der echtzeitlich während über zwei Jahren keine Arbeits un fähigkeit attestiert wurde und die sich während dieser Zeitspanne tatsächlich (in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenversicherung) als zu 100 % vermittelbar einstufte sowie des Umstandes, dass deren Arbeitsleistung während dieser Periode

( teil- und zeitweise gar vollzeitlich ) ohne jegliche krank heitsbedingte Absenzen erbracht und als durchwegs gut qualifiziert wurde, ist mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit da von auszugehen, dass sie in der Zeit vom 18. Februar 2008 (Beginn des Einsat zes am C.___ im Rahmen der Anstellung bei der B.___ AG; Urk. 17 S. 189) bis 31. Juli 2010 (Ende der befristeten Anstellung beim E.___ ; Urk. 17 S. 155 f.), mithin während über zwei Jahren, nicht massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. hiezu BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen) . Der zeitliche Zusammenhang zur während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der BVK bestandenen Ar beits unfähigkeit wurde demnach unterbrochen. 4.2.3

Zu prüfen bleibt, ob die nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit noch während de s Vorsorgeverhältnisses mit de r Beklagten 2 und/oder der Beklagten 3 einge tre ten ist. Dies ist dann der Fall , wenn während der Dauer des Versicherungs schutzes eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leis tungs vermögen ( Erheblichkeitsschwelle von 20 %) arbeitsrechtlich in Er schei nung getreten ist , etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.5) genügt e ine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medi zinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungs einbusse

bemerkt hätte, rechtspre chungsgemäss nicht. Es sind die vertraglich fest gesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Ent löhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Verein barungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen beson derer Umstände darf die Möglichkeit einer abwei chen den Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde , tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden (Urteil 9C_127/ 2008 des Bundesgerichts vom 11. August 2008 E. 2.3, mit Hin weisen).

Gemäss den Akten trat die in der erneuten Invalidität resultierende Arbeitsun fähig keit erst ein, als sich die Klägerin aufgrund des Ende s d es Ar beitsverhält nisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 (siehe vorne E. 4.2.2) ab dem

1. August 2010 abermals mit einer Stellenlosigkeit konfrontiert sah und dann

anfangs August 2010 – wohl nicht zuletzt wegen dieses Umstands – psy chisch dekompensierte . So wurde ihr denn von Prof. Dr. F.___

ursprünglich auch exakt ab diesem Datum eine – in der Folge anhaltende - 100%ige Ar beits unfä higkeit bescheinigt (vgl. Berichte vom

14. Oktober 2010 [Urk. 17 S. 163 f.], vom 3. November 2010 [Urk. 17 S. 174 ff.], vom 18. April 2011 [Urk. 17 S. 202] und vom 25. Juli 2012 [Urk. 17 S. 234 ff.]).

In ihren Berichten vom

14. Oktober und vom 3. November 2010 gab die genannte Psychiaterin überdies an, der Ge sund h e itszustand habe sich gegenüber Januar 2008 dauerhaft verschlechtert (Urk. 17 S. 163 und S. 173 ). Auf die – von der Rechtsvertreterin der Klägerin eingeholte (Urk. 22/3) - Beurteilung von Prof. Dr. F.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 22/4), gemäss der bereits seit dem 22. Juni 2006 eine anhaltende 100%ige Arbeitsun fähigkeit besteht, kann insofern nicht abgestellt werden, als sie in klarem Wi derspruch nicht nur zu den früheren Einschätzungen der seit Jahren be handeln den Psychiaterin selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv ge zeigten Leistungsfähigkeit steht. 4.2.4

Die Klägerin war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem E.___ am 31. Juli 2010 bei der APK und – angesichts dieser nur teilzeitlich im Pensum von 70 % ausgeübten Tätigkeit im Zwischenverdienst sowie ihrer Ein stufung als voll

vermittelbar (Urk. 13 S. 3)

– für die Differenz zwischen dem beim

E.___ erzielten und dem bei der Arbeitslosenversicherung ver si cher ten Verdienst - zudem (weiterhin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (vgl. Urk. 13 S. 4) . Vom 1. bis 31. August 2010 war sie – mangels Be gründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses – für die Risiken Tod und Invali di tät weiterhin bei der APK versichert. Das Bundesgericht hat die Frage, ob die in Art. 10 Abs. 3 BVG statuierte einmonatige Nachdeckungsfrist auch für Bezü ger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gilt, (wiederholt) offengelassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4 mit Hinweisen). N ach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der fraglichen Be stimmung ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin, der noch bis 31. Juli 2010 Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolven zentschädigung (AVIG ) ausgerichtet wurden (Urk. 13 S. 4), bis Ende August 201 0

( auch ) unter dem Versicherungsschutz der Auffangeinrichtung BVG stand. Angesichts des Ein tritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anfangs Au gust 2010 hat die Klägerin daher Anspruch auf Invalidenleistungen sowohl der APK als auch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber dem Beklagten 1 ausser Be tracht fällt. 4.2.5

Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Ren t en betreffnisse ist antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ab

13. November 2012 (Ein reichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt –

angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung - 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 4.2.6

In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens erweist sich das Begehren, die Beklagte 2 sei zur Erbringung von Vorleistungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2), als gegenstandslos. 5.

Ausgangsgemäss sind die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gestützt auf Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei je ein Betrag von Fr. 1‘600 .-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage w erden die Beklagte 2 und die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen, wobei die einzelnen Rentenbetreffnisse im Sinne der Erwägungen zu verzinsen sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25-29 - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 26/1-5 und Urk. 29 - Aargauische Pensionskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 sowie einer Kopie von Urk. 29 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26/1-5 sowie je eines Doppels von Urk. 27 und Urk. 28/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer