Sachverhalt
1. 1.1
Die 1953 geborene X.___ war vom
1. Oktober bis am 31. Dezember 2007 bei der Y.___
AG (Vorsorgeeinrichtung: B âloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge [ Bâloise ] ) als Buchhalterin angestellt ( Urk. 26/15) . Anschliessend war sie vom 1. Januar bis am 3 0. Juni 2008 bei der Z.___ als Senior Financial Accountant beschäftigt und damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA) , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 26/12). 1.2
Sowohl a m 1 7. Oktober 2007 als auch am 7. April 2008 stürzte die Versicherte auf der Treppe. Vor und nach dem ersten Sturz ereignis
schlug sie zudem mehr mals ihren Kopf an Kanten an ( Urk. 26/13/2- 6 S. 5 und Urk. 26/31/3-12 S. 6 ). 1.3
X.___ meldete sich am 1 8. Januar 2009 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 26/4). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 eine ganze Rent e der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100 % ) mit Wirkung ab 1.
August 2009 zu ( Urk. 2/5 und Urk. 26/72). Auf die dagegen von der AXA erhobene Beschwerde ( Urk. 26/78/3- 10) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. Februar 2011 m angels Beschwerdelegitimation nicht ein (Prozess-Nr. IV.2010.01163 [ Urk. 26/80]). Im Rahmen eines im Juli 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 26/83) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7.
September 2011 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 26/91). 1.4
Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnten sowohl die Bâloise als auch die AXA mit Schreiben vom 2. Mai und 1 0. August 2012 eine Leistungs pflicht ab ( Urk. 2/7 und Urk. 2/9). 2.
Mit Eingabe vom 1. November 2012 erhob X.___ Klage gegen die Basler Leben AG und die AXA Leben AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Basler Leben AG samt Verzugszinsen zuzusprechen. 2. E ventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invali denrente aus der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge der AXA Leben AG samt Verzugszinsen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu l asten der jeweiligen Beklag ten.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 1 3. Dezember 2012 den Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage und schloss sich dem Hauptantrag der Kl ägerin an (Urk. 8). Die Basler Leben AG beantragte mit Klageantwort vom 21. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der sie betreffenden Klage und vor frageweise die Entscheidung über die Passivlegitimation (da nicht die einge klagte Basler Leben AG, sondern deren Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge passivlegitimiert sei [ Urk. 10 ] ).
Mit Replik vom 2 1. Februar 2013 stellte die Klägerin den Antrag um Beric htigung der Parteibezeichnungen, so dass sich die Klage gegen die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge richte. Im Wei teren hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2013 berichtigte das Gericht die Parteibezeichnung der Beklagten 1 von Amtes wegen ( Urk. 16; vgl. auch BGE
116 V 335 E. 4b), nachdem bereits mit Verfügung vom 1 2. November 2012 anstelle der ursprünglich als Beklagte 2 figurierenden AXA Leben AG die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur, ins Rubrum aufgenommen worden war ( Urk. 4). Duplicando hielten auch die beiden Beklagten an ihren Rechtsbegehren fest ( Eingaben vom 1 5. April und 2. Mai 2013 [ Urk. 19-20 ] ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 23) die Akten der I nvalidenversicherung ( Urk.
26) beige zogen worden waren, verzichteten die Klägerin und die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme (Eingaben vom 1 1. März und 2 0. Mai 2014 [ Urk. 29 und Urk. 34]), wohingegen sich die Beklagte 1 am 6. Mai 2014 vernehmen liess ( Urk. 33). Dies wurde den jeweiligen Gegenparteien am 2 6. Mai 2014 ( Urk.
35) zur Kenntnis gebracht.
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70
Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E.
2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismäs sigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V E. 3.2 mit wei teren Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer lan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungseinbusse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.
Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2.
2.1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung
- unter Hinweis auf die IV-Akten, die medizinischen Berichte und die Beurteilung der Arbeitsleistung durch die Z.___
- aus, seit ihrem ersten Treppensturz am 1 7. Oktober 2007 sei sie in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit ununterbrochen und erheblich einge schränkt. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ sei per Ende Dezember im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden. Am 1. Januar 2008 habe sie ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ angetreten . Von Beginn weg sei sie nicht in der Lage gewesen, eine genügende Leistung zu erbringen. Die ungenügenden Leistungen seien dann auch der Grund für die Kündigung und die sofortige Freistellung gewesen. Folglich bestehe gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Sofern davon ausgegangen werde, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst am 7. April 2008 eingetreten sei, habe sie Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2 ( Urk. 1 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwischen der Klägerin und der Y.___ habe ein befristetes Arbeitsverhält nis über drei Monate bestanden. Eine Pflicht, die Klä gerin im Rahmen des BVG zu versichern , könne daher nicht bejaht werden . Im Übrigen führe die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 3. November 2010 korrekt aus, dass die Arbeitsfähig keit der Klägerin erst seit dem 7. April 2008 dauerhaft und erheblich einge schränkt sei. Die im Herbst bestandenen Beeinträchtigungen stünden zudem im Zusammenhang mit einer nicht invalidisierenden depressiven Störung ( Urk. 10 S. 4).
2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin sei bereits nach ihrem ersten Treppensturz erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen. Sie habe bereits nach dem ersten Sturzereignis unter grossen Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen gelitten und sich noch weitere Male den Kopf heftig angeschlagen. Die Anstellung bei der Z.___ sei daher als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Denn die Klägerin habe die Stelle mit den erwähnten Beschwerden angetreten, deren Auswirkun gen schliesslich zur Kündigung des Arbeitsvertrags geführt hätten ( Urk. 8 S. 7 und Urk. 19 S. 4 f.). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1 3. Mai 2008 über einen von der Klägerin im Oktober 2007 erlittenen Sturz auf der Treppe mit Kopfanprall sowie lang anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen und einen protrahierten Heilungsverlauf. Er führte aus, die Versicherte sei ab Ende 2007 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 7. April 2008 sei sie erneut auf der Treppe ausgerutscht. Seither klage sie wieder über starke Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit. Zurzeit habe er die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben ( Urk. 26/13 /11 ). 3.2
Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 26/13/9-10) berichtete die Klägerin, sie habe das Gefühl, dass etwas mit ihrem Kopf nicht mehr stimme. Er sei wie in Watte verpackt. Bei der Arbeit habe sie sich schnell überfordert gefühlt und es seien ihr - insbesondere seit ihrem Sturz im April 2008 - mehr Fehler als gewöhnlich unterlaufen. Man habe ihr deshalb im Mai 2008 die Arbeit als Buchhalterin bei einer Rückversicherung gekündigt. Neben den beiden Treppenstürzen habe sie sich den Kopf drei wei tere Male angeschlagen (S. 1) . PD Dr. phil. C.___ , lic . phil. D.___ und dipl.
natw . E.___ hielten die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt für nicht ver mittelbar ( S. 2 ). 3.3
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Juni 2008 kann entnommen werden, dass sich die psychomotorischen respektive post c ommotionellen Beschwerden der Klägerin nach ihrem Treppensturz am 7. April 2008 als wesentlich ausgeprägter als zu Beginn angenommen erw iesen . Der Hausarzt führte aus, e r habe der Ver sicherten
ab dem 2 9. April 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. In den folgenden Wochen habe sich aber herausgestellt, dass sie dieses Pensum nicht zu leisten vermöge. Sie habe viele Fehler gemacht, sodass ihr gekündigt worden sei. Er habe sie deshalb ab 1 4. Mai 2008 - dem Kündigungsdatum - wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 26/18/21). 3.4
Dr. A.___ nahm am 1 5. Oktober 2008 zu einem nicht bei den Akten liegen den
Entscheid der Unfallversicherung vom 1. Juli 2008 Stellung (Urk.
26/13/7-8) . Er führte aus, die vor dem Sturz am 1 7. Oktober 2007 voll arbeits- und leistungs fähige Klägerin habe sich von diesem nur teilweise erholt und klage seither über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrations störungen. Am 1 6. November 2007 habe sie sich erneut den Kopf an einer Kante angeschlagen, worauf sich ihre Beschwerden nochmals deutlich ver schlechtert hätten. Die Klägerin habe die Schwere ihrer Probleme nicht wahr nehmen und möglichst bald wieder arbeiten wollen. Auf ihren Wunsch hin und gestützt auf ihre Angabe, wonach sich ihre Beschwerden gebes sert hätten, habe er ihr ab 10. Dezember 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1.
Januar 2008 eine solche von 100 % attestiert. Eine ab Januar 2008 bestehende voll ständige Arbeitsfähigkeit habe er hauptsächlich deshalb bescheinigt, weil die Klägerin eine neue Arbeitsstell e angetreten habe. Ihre ab 1 0. Dezember 2007 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte effektiv nicht umge setzt. Sie habe stattdessen Ferien bezogen. Dr. A.___ schilderte weiter, aus den Arbeitszeugnissen der Klägerin gehe hervor, dass sie rasch, konzentriert und fehlerfrei gearbeitet habe. Dies habe sich bereits nach dem ersten Unfall geän dert und sie habe während der Probezeit die geforderte Leistung nicht mehr erbringen können (S. 1) . Retro spektiv müsse die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2008 als falsch beurteilt werden (S. 2). 3.5
In seinem am 4. März 2009 bei der Verwaltung eingegangen en Bericht (Urk. 26/13/2-6) diagnostizierte der nämliche Arzt eine persistierende kognitive und psychomotorische Beeinträchtigung nach Schädel-Hirntrauma sowie mul tiple Hirnfunktionsstörungen. Der arteriellen Hypertonie mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Nach ihrem Sturz am 1 7. Oktober 2007 habe die Klägerin ihre Arbeit als Buchhalterin am 1. Januar 2008 mit stark einge schränkter Leistungsfähigkeit wieder aufgenommen. Er attestierte ab 17. Okto ber 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich notierte er „ Arbeits unterbruch 1.1.08 – 13.5.08“ und bezeichnete die früher abgegebene Beur teilung einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit vom 1 0. bis am 3 1. Dezember 2007 und einer solchen von 100 % ab 1. Januar 2008 bis zur Kündigung der Arbeitsstelle im Mai 2008 als hinfällig ( Ziff. 1.6 ). 3.6
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Bericht vom 2 8. Juni 2009 ( Urk. 3/31/3-12) folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialphobischen Anteilen (ICD-10 F40) - Differentialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung depressiver, ängstlicher und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1)
Sie führte n aus, die Klägerin habe ihren Hausarzt nach ihrem ersten Sturz im Oktober 2007 gebeten, ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, da sie kurz zuvor ihre neue Arbeitsstelle bei der Y.___ angetreten habe. Sie habe jedoch Konzentrationsschwierigkeiten gehabt und zahlreiche Fehler gemacht, weshalb sie die Firma wieder verlassen habe. Anfangs 2008 habe die Klägerin eine neue Tätigkeit aufgenommen. Sie habe jedoch beme rkt , dass sie nicht mehr wie vorher ihre Arbeitslei s tung erbringen konnte . Nach ihrem zwei ten Sturz 2008 habe sie so viele Fehler gemacht, so dass man ihr per Ende Juni 2008 gekündigt und sie freigestell t habe (S. 5 f.). Die Versicherte sei anam nestisch zahlreichen sehr schweren traumatisierenden Lebenssituationen (Ängste in der Kindheit vor den Roten Garden, Selbstmord des Vaters, jahre lange Zwangsarbeit auf dem Lande, politische Verfolgung im Zusa mmenhang mit dem T iananmen Massak er, Ablehnung des Asylantrags ) ausgesetzt gewesen. Sie sei eine ängstliche, sozialphobische Persönlichkeit. Sie sei in den letzten Jahren knapp kompensiert gewesen. Die Unfälle und leichten Verletzungen in den letzten zwei Jahren hätten zu e iner psychischen Dekompensation geführt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin sei die Klägerin spätestens seit Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, was gegenwärtig auch für eine leidensange passte Arbeit gelte (S. 9 f. ; vgl. auch Urk. 26/85/1-6 ). 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni, September und Oktober 2009 durchge führten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 1 6. März 2010 [ Urk. 26/50])
stellten die MEDAS-Gutachter fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptomatik (ICD-10 F33.2)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 22): - Anamnestisch: Epilepsie. Seit 1995 anfallsfrei, seit 2003 ohne Anti konvul siva - Status nach zweimaligem Treppensturz (Oktober 2007 und April 2008) mit vermutlich Commotio cerebri
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass es auf dem Boden der psychischen Entwicklung im Herbst 2007 zu einem ersten Treppen sturz gekommen ist. Der Gutachter führte weiter aus, Tatsache sei, dass es die Klägerin fortan nicht geschafft habe , ihr gewohntes Funktionsniveau wiederzu erlangen. Sie habe zunächst hauptsächlich kognitive, später zunehmend auch affektive Beschwerden beklagt. Seit weiteren Bagatelltraumen mit Anstossen des Kopfes und einem weiteren Treppensturz im April 2008 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen, die Klägerin habe sich sozial zurückgezogen und an grosser Ein samkeit, Hoffnungslosigkeit und Ängsten vor der Zukunft gelitten. Bei der Ver sicherten handle es sich um eine komplex traumatisierte Persönlichkeit mit aktuell schwer ausgeprägter depressiver Symptomatik. Es scheine, als wenn sie es bis zu den erwähnten Unfällen aus eigener Kraft halbwegs geschafft habe , aufgrund noch ausreichender individueller Ressourcen eine psychische Dekom pensation zu verhindern. Angesichts verschiedener - auch in ihrem neuen Leben - gescheite r ter Strategie n sehe es so aus, als sei es, bei präexistenter deutlich erhöhter Vulnerabilität, durch die Unfälle und der dadurch erlebten persönlichen Einbussen zur kompletten Dekompensation gekommen. Der Klä gerin sei es fo rtan nicht mehr möglich gewesen, i hren Aufgaben, beruflich oder privat, nachzukommen (S. 17 f. ). Aktuell handle es sich bei der Versicherten um ein Mischbild einer chronischen Persönlichkeitsänderung nach multipler Traumatisierung und einer aktuell schweren depressiven Episode bei einer rezidi vierenden depressiven Störung. Zumindest seit Ende 2007 sei es zu einer deutli chen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin gekommen. Die Beein trächtigungen respektive Schwierig keiten im beruflichen Bereich hä tten gegebenenfalls bereits auf eine drohende Dekompensation hingewiesen. Die durch den behandelnden Psychiater bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Langfristig sei von einer leichten bis mittelschweren Gesund heitsstörung auszugehen, die das alltägliche Leben beeinflusse und die Arbeits tätigkeit langfristig reduziere. Nach Besserung der depressiven Symp to matik sei mit einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis 70 % zu rechnen (S. 19).
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neurologi schen Fachgutachten, Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung seien keine ersichtlich. Die postcommotionellen Beschwerden könnten nicht für die dokumentierten - am ehesten durch eine psychische Erkrankung verursachten - neuropsychologischen Ausfälle verantwortlich gemacht werden. Aus neurolo gischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (S. 21).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten die beteiligten Ärzte aus, die Lebensgeschichte der Klägerin weise zahlreiche frühe Verluste und Belastungs erfahrungen auf, die sich in Form einer chronischen Traumafolgestörung aus wirken würden. Wie es zu den Treppenstürzen gekommen sei und warum sich die Versicherte von den anfänglichen , durch die Unfälle entstandenen Beein trächtigung en nicht wieder erholte habe, sondern psychisch dekompensiert sei, lasse sich nicht erklären. Die Hypothese, dass (auch persönlichkeitsbedingt) eine zu rasche berufliche Wiedereingliederung, der darauf folgende Stellenverlust und der - aus Gutachtersicht ungünstige - Fokus auf ausschliesslich somatische Ursachen der Gesundheitsstörungen zur Chronifizierung der Beschwerden und zum Funktionsverlust beigetragen hätten, scheine plausibel. Aktuell stehe die schwere depressive Episode im Vordergrund. Sie begründe eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jede Art von Tätigkeit spätestens ab 7. April 2008 (S. 26 ff.). 4.
G estützt auf die im rechtskräftigen Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 ( Urk. 26/80) festgehaltenen Bestimmungen und Grundsätze über die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht und die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist frei zu überprüfen (vgl.
auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 349/05 vom 2 1. April 2006 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). 5. 5.1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass dieselbe psychische Störung, die mittlerweile zur Invalidität geführt hat, auch Ursache der im April 2008 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit war, mithin ein sachlicher Zusammenhang zwi schen damaliger Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vorliegender Invalidität besteht (vgl. E. 1.3). Ob der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsscha den im Wesentlichen derselbe ist, der von Oktober bis Dezember 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sofern die Klägerin über das Ende der Vorsorgedeckung der Beklagten 1 (bis Ende Dezember 2007)
– vorausgesetzt zwischen der Klägerin und der Y.___ wurde überhaupt ein unbefristeter Arbeitsvertrag abge schlossen – hinaus wieder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit erlangte, bevor sie schliesslich vollständig invalid wurde. Hiezu ergibt sich Folgendes: 5.2
Die Klägerin war vom 1. Oktober bis am 3 1. Dezember 2007 bei der Y.___ angestellt ( Urk. 26/15) , als sie am 1 7. Oktober 2007 auf der Treppe stürzte. In seinem zuhanden der Unfallversicherung verfassten ärztlichen Zwischenbericht vom 5. März 2008 attestierte Dr. A.___ vom 18. Oktober bis am 9. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1 0. bis am 3 1. Dezember 2007 eine solche von 50 % ( Urk. 11/12). Aus der Entschädigungs abrechnung der Unfallversicherung (Abrechnungsperiode 18. Oktober bis 3 1. Dezember 2007) betreffend das Unfallereignis vom 17. Oktober 2007 geht indes hervor, dass der Klägerin vom 2 0. bis am 28. Oktober 2007 und vom 8. November bis am 9. Dezember 2007 Taggelder basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 100 % ausbezahlt wurden. Vom 10.
bis am 31. Dezember 2007 bezog sie Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). D ie Klägerin selbst berichtete von einer am 2 8. Oktober 2007 wieder zu 50 % aufgenommenen Tätigkeit (Urk. 26/50 S. 28). Ungeachtet des sen, dass sich die gemachten Angaben teilweise widersprechen, geht aus ihnen eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin hervor und der Hausarzt Dr. A.___ konnte seine Behandlung - ohne dass ein bleibender Nachteil zu erwar ten war -
bei Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab schliessen ( Urk. 11/ 11- 12 und Urk. 26/13/11).
In der Folge trat die Versicherte am 1. Januar 2008 ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ mit einem Pensum von 100 % an ( Urk. 26/12). Bis zu ihrem zweiten Treppensturz am 7 . April 2008 verzeichnete sie einzig am 4. sowie am 1 0. März 2008, jeweils nachmittags, eine Absenz. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie bei einem jährlichen Lohn von Fr. 104‘000.-- bei der Z.___ weiterbeschäftigt, weshalb anzunehmen ist, dass die im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 26/12) angeführten Kündigungsgründe - ungenügende Arbeitsleistung (Organisation der Arbeit), mangelnde Team-Kooperation und ungenügende praktische Um setzung der theoretischen Fachkenntnisse -
vor dem zweiten, gleich nach Ende der Probezeit erfolgten Unfallereignis noch nicht in einer die Arbeitsleistung negativ beeinflussenden Art und Weise in Erscheinung getreten waren.
I n Über einstimmung damit wurde von der damaligen Arbeit geberin der ausbezahlte Lohn als der Arbeitsleistung entsprechend beurteilt ( Urk. 26/12 S. 3). Während dieser gesamten Periode wurde ihr echtzeitlich keine Arbeits unfähigkeit attestiert, was sich mit den Angaben der Klägerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 1 8. Januar 2009 deckt (Urk.
26/4 Ziff. 6.5 ). Zudem war der Versicherten die Erfüllung des Vollzeit pensums ohne psy chiatrische Begleitung möglich. Dass sich die psychische Beeinträchtigung
auch wenn anzunehmen ist, dass bereits der erste Sturz zu einer gewissen gesundheitlichen Einschränkung bei der Klägerin führte -
bereits vor der Krank schreibung im April 2008 in einer erheblichen und dauerhaften E in schränkung an funktionellem Leistungsvermögen (im Umfang von min destens 20 % ) niederschlug, ist daher nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzu nehmen . So berichteten auch die MEDAS-Gutachter davon, dass
letztend lich das zweite Sturzereignis die vollständige psychische Dekompen sation res pektive Arbeitsunfähigkeit bedingte ( Urk. 26/50 S. 17 ; vgl.
auch Urk. 26/31/3-12 S. 10 ) und die Klägerin führte die per Ende Juni 2008 ausge sprochene Kün digung auf die nach dem Unfall gemachten Fehler zurück ( Urk. 3/31/3-12 S. 6;
vgl. auch Urk.
26/13/9-10 S. 1 und Urk. 26/18/21 ). Dies blieb unwidersprochen. 5.3
Auf die
Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1 5. Oktober 2008 und 4. März 2009 ( Urk. 26/13/7 und Urk. 26/13/2-6), wonach bereits seit dem 1 7. Oktober 2007 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann insofern nicht abge stellt werden, als sie in klarem Widerspruch nicht nur zu früheren Einschätzun gen des nämliches Arztes selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit steht. Aus diesem Grund und da eine ärzt liche Beurteilung auf objektiv erhebbaren Befunden und nicht auf dem subjek tiven Befinden zu beruhen hat (vgl. nachstehend), ist auch die gutachterliche Einschätzung
zu relativieren , gemäss der seit zumindest Ende 2007 eine deutli che Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin besteht ( Urk. 26/50 S.
19). Ohne Belang ist zudem, dass die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit dem Wunsch der Klägerin entsprach ,
musste und konnte doch Dr. A.___ die Attestierung einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit ab 1.
Januar 2008 offensichtlich mit dem Gebot der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik in Einklang bringen. Hierfür spricht auch, dass er die Weiterführung von thera peutischen Massnahmen oder die Überweisung an weitere
– insbesondere psy chiatrische – Fachärzte nicht für indiziert hielt.
Anzufügen bleibt, das s für die Beurteilung des Leistungs anspruchs nicht das subjektive Empfinden, sondern die objektiv bestehende respektive gezeigte Leistungsfähigkeit
massgebend ist. Aus diesem Grund ist es inso weit nicht bedeutsam, dass sich die Klägerin nach dem ersten Sturzereignis wiederholt über ein eingeschränktes Funktionsniveau beklagte. 5.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die bei der Z.___ bis zum zweiten Sturz ereignis ausgeübte Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang
zur während der Dauer eines allfälligen Vorsorgeverhältnisses (vgl. E. 5.1) mit der Beklagten 1 bestandenen Arbeits unfähigkeit unterbrochen hat. Vor dem Hintergrund, dass erst der Sturz im April 2008 eine vollständige psychische Dekompensation bedingte , die berufliche Belastung bis dahin - mithin während mehr als drei Monaten - z u keinen schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führte und die Arbeitgeberin Z.___ nach Beendigung der Probezeit die Klägerin weiterbeschäftigte, kann die betreffende Tätigkeit , die bis zum Sturzereignis mit der Perspektive einer dauer haften Berufsausübung verbunden war,
auch
nicht als Arbeitsversuch gewertet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_569/201 3 vom 1 8. Februar 2014 E. 6.1 ). 6.
6.1
Angesichts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im April 2008 hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2. Laut Ziff.
20.3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 9/3) gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Warte frist von 24 Monaten vor (vgl. den ab 1. Januar 2007 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der Z.___ [ Urk. 37 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 3 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest , dass Invaliden- und Invalidenkin derrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens ab dem Zeitpunkt des IV Rentenanspruchs.
Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat die Klägerin ab 1. April 2010 Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente, soweit ihr bis dahin Krankentaggeldleistung ausgerichtet worden sind; andernfalls fällt der Rentenbeginn mit der Einstellung der Krankentaggeldleistung zusammen, wobei dieser frühestens auf den 1. August 2009 festgelegt werden kann. Ab 1. August 2009 steht ihr eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium zu (vgl.
Art. 26 BVG mit Verweis auf Art. 29 IVG; siehe auch Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2013, S. 85).
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1. November 2012 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen. 7.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, der durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab
1. August 2009 eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium sowie ab
1. April 2010 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten , soweit ihr bis dahin Krankentag geldleistungen ausgerichtet worden sind , andernfalls ab Einstellung der Krankentag geldleistung , frühestens ab 1. August 2009, z uzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1. November 201 2 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 -
Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 -
AXA Leben AG -
Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70
Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E.
2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismäs sigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V E. 3.2 mit wei teren Hinweisen).
E. 1.1.08 13.5.08“ und bezeichnete die früher abgegebene Beur teilung einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit vom 1 0. bis am 3 1. Dezember 2007 und einer solchen von 100 % ab 1. Januar 2008 bis zur Kündigung der Arbeitsstelle im Mai 2008 als hinfällig ( Ziff.
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer lan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungseinbusse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.
Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 1.6 ). 3.6
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Bericht vom 2 8. Juni 2009 ( Urk. 3/31/3-12) folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialphobischen Anteilen (ICD-10 F40) - Differentialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung depressiver, ängstlicher und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1)
Sie führte n aus, die Klägerin habe ihren Hausarzt nach ihrem ersten Sturz im Oktober 2007 gebeten, ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, da sie kurz zuvor ihre neue Arbeitsstelle bei der Y.___ angetreten habe. Sie habe jedoch Konzentrationsschwierigkeiten gehabt und zahlreiche Fehler gemacht, weshalb sie die Firma wieder verlassen habe. Anfangs 2008 habe die Klägerin eine neue Tätigkeit aufgenommen. Sie habe jedoch beme rkt , dass sie nicht mehr wie vorher ihre Arbeitslei s tung erbringen konnte . Nach ihrem zwei ten Sturz 2008 habe sie so viele Fehler gemacht, so dass man ihr per Ende Juni 2008 gekündigt und sie freigestell t habe (S. 5 f.). Die Versicherte sei anam nestisch zahlreichen sehr schweren traumatisierenden Lebenssituationen (Ängste in der Kindheit vor den Roten Garden, Selbstmord des Vaters, jahre lange Zwangsarbeit auf dem Lande, politische Verfolgung im Zusa mmenhang mit dem T iananmen Massak er, Ablehnung des Asylantrags ) ausgesetzt gewesen. Sie sei eine ängstliche, sozialphobische Persönlichkeit. Sie sei in den letzten Jahren knapp kompensiert gewesen. Die Unfälle und leichten Verletzungen in den letzten zwei Jahren hätten zu e iner psychischen Dekompensation geführt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin sei die Klägerin spätestens seit Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, was gegenwärtig auch für eine leidensange passte Arbeit gelte (S. 9 f. ; vgl. auch Urk. 26/85/1-6 ). 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni, September und Oktober 2009 durchge führten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 1 6. März 2010 [ Urk. 26/50])
stellten die MEDAS-Gutachter fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptomatik (ICD-10 F33.2)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 22): - Anamnestisch: Epilepsie. Seit 1995 anfallsfrei, seit 2003 ohne Anti konvul siva - Status nach zweimaligem Treppensturz (Oktober 2007 und April 2008) mit vermutlich Commotio cerebri
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass es auf dem Boden der psychischen Entwicklung im Herbst 2007 zu einem ersten Treppen sturz gekommen ist. Der Gutachter führte weiter aus, Tatsache sei, dass es die Klägerin fortan nicht geschafft habe , ihr gewohntes Funktionsniveau wiederzu erlangen. Sie habe zunächst hauptsächlich kognitive, später zunehmend auch affektive Beschwerden beklagt. Seit weiteren Bagatelltraumen mit Anstossen des Kopfes und einem weiteren Treppensturz im April 2008 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen, die Klägerin habe sich sozial zurückgezogen und an grosser Ein samkeit, Hoffnungslosigkeit und Ängsten vor der Zukunft gelitten. Bei der Ver sicherten handle es sich um eine komplex traumatisierte Persönlichkeit mit aktuell schwer ausgeprägter depressiver Symptomatik. Es scheine, als wenn sie es bis zu den erwähnten Unfällen aus eigener Kraft halbwegs geschafft habe , aufgrund noch ausreichender individueller Ressourcen eine psychische Dekom pensation zu verhindern. Angesichts verschiedener - auch in ihrem neuen Leben - gescheite r ter Strategie n sehe es so aus, als sei es, bei präexistenter deutlich erhöhter Vulnerabilität, durch die Unfälle und der dadurch erlebten persönlichen Einbussen zur kompletten Dekompensation gekommen. Der Klä gerin sei es fo rtan nicht mehr möglich gewesen, i hren Aufgaben, beruflich oder privat, nachzukommen (S. 17 f. ). Aktuell handle es sich bei der Versicherten um ein Mischbild einer chronischen Persönlichkeitsänderung nach multipler Traumatisierung und einer aktuell schweren depressiven Episode bei einer rezidi vierenden depressiven Störung. Zumindest seit Ende 2007 sei es zu einer deutli chen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin gekommen. Die Beein trächtigungen respektive Schwierig keiten im beruflichen Bereich hä tten gegebenenfalls bereits auf eine drohende Dekompensation hingewiesen. Die durch den behandelnden Psychiater bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Langfristig sei von einer leichten bis mittelschweren Gesund heitsstörung auszugehen, die das alltägliche Leben beeinflusse und die Arbeits tätigkeit langfristig reduziere. Nach Besserung der depressiven Symp to matik sei mit einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis 70 % zu rechnen (S. 19).
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neurologi schen Fachgutachten, Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung seien keine ersichtlich. Die postcommotionellen Beschwerden könnten nicht für die dokumentierten - am ehesten durch eine psychische Erkrankung verursachten - neuropsychologischen Ausfälle verantwortlich gemacht werden. Aus neurolo gischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (S. 21).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten die beteiligten Ärzte aus, die Lebensgeschichte der Klägerin weise zahlreiche frühe Verluste und Belastungs erfahrungen auf, die sich in Form einer chronischen Traumafolgestörung aus wirken würden. Wie es zu den Treppenstürzen gekommen sei und warum sich die Versicherte von den anfänglichen , durch die Unfälle entstandenen Beein trächtigung en nicht wieder erholte habe, sondern psychisch dekompensiert sei, lasse sich nicht erklären. Die Hypothese, dass (auch persönlichkeitsbedingt) eine zu rasche berufliche Wiedereingliederung, der darauf folgende Stellenverlust und der - aus Gutachtersicht ungünstige - Fokus auf ausschliesslich somatische Ursachen der Gesundheitsstörungen zur Chronifizierung der Beschwerden und zum Funktionsverlust beigetragen hätten, scheine plausibel. Aktuell stehe die schwere depressive Episode im Vordergrund. Sie begründe eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jede Art von Tätigkeit spätestens ab 7. April 2008 (S. 26 ff.). 4.
G estützt auf die im rechtskräftigen Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 ( Urk. 26/80) festgehaltenen Bestimmungen und Grundsätze über die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht und die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist frei zu überprüfen (vgl.
auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 349/05 vom 2 1. April 2006 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). 5. 5.1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass dieselbe psychische Störung, die mittlerweile zur Invalidität geführt hat, auch Ursache der im April 2008 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit war, mithin ein sachlicher Zusammenhang zwi schen damaliger Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vorliegender Invalidität besteht (vgl. E. 1.3). Ob der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsscha den im Wesentlichen derselbe ist, der von Oktober bis Dezember 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sofern die Klägerin über das Ende der Vorsorgedeckung der Beklagten 1 (bis Ende Dezember 2007)
– vorausgesetzt zwischen der Klägerin und der Y.___ wurde überhaupt ein unbefristeter Arbeitsvertrag abge schlossen – hinaus wieder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit erlangte, bevor sie schliesslich vollständig invalid wurde. Hiezu ergibt sich Folgendes: 5.2
Die Klägerin war vom 1. Oktober bis am 3 1. Dezember 2007 bei der Y.___ angestellt ( Urk. 26/15) , als sie am 1 7. Oktober 2007 auf der Treppe stürzte. In seinem zuhanden der Unfallversicherung verfassten ärztlichen Zwischenbericht vom 5. März 2008 attestierte Dr. A.___ vom 18. Oktober bis am 9. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1 0. bis am 3 1. Dezember 2007 eine solche von 50 % ( Urk. 11/12). Aus der Entschädigungs abrechnung der Unfallversicherung (Abrechnungsperiode 18. Oktober bis 3 1. Dezember 2007) betreffend das Unfallereignis vom 17. Oktober 2007 geht indes hervor, dass der Klägerin vom 2 0. bis am 28. Oktober 2007 und vom 8. November bis am 9. Dezember 2007 Taggelder basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 100 % ausbezahlt wurden. Vom 10.
bis am 31. Dezember 2007 bezog sie Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). D ie Klägerin selbst berichtete von einer am 2 8. Oktober 2007 wieder zu 50 % aufgenommenen Tätigkeit (Urk. 26/50 S. 28). Ungeachtet des sen, dass sich die gemachten Angaben teilweise widersprechen, geht aus ihnen eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin hervor und der Hausarzt Dr. A.___ konnte seine Behandlung - ohne dass ein bleibender Nachteil zu erwar ten war -
bei Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab schliessen ( Urk. 11/
E. 6 S. 5 und Urk. 26/31/3-12 S. 6 ).
E. 6.1 Angesichts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im April 2008 hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2. Laut Ziff.
20.3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 9/3) gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Warte frist von 24 Monaten vor (vgl. den ab 1. Januar 2007 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der Z.___ [ Urk. 37 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 3 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest , dass Invaliden- und Invalidenkin derrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens ab dem Zeitpunkt des IV Rentenanspruchs.
Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat die Klägerin ab 1. April 2010 Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente, soweit ihr bis dahin Krankentaggeldleistung ausgerichtet worden sind; andernfalls fällt der Rentenbeginn mit der Einstellung der Krankentaggeldleistung zusammen, wobei dieser frühestens auf den 1. August 2009 festgelegt werden kann. Ab 1. August 2009 steht ihr eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium zu (vgl.
Art. 26 BVG mit Verweis auf Art. 29 IVG; siehe auch Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2013, S. 85).
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt.
E. 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1. November 2012 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen. 7.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, der durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab
1. August 2009 eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium sowie ab
1. April 2010 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten , soweit ihr bis dahin Krankentag geldleistungen ausgerichtet worden sind , andernfalls ab Einstellung der Krankentag geldleistung , frühestens ab 1. August 2009, z uzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1. November 201 2 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 -
Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 -
AXA Leben AG -
Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 6.5 ). Zudem war der Versicherten die Erfüllung des Vollzeit pensums ohne psy chiatrische Begleitung möglich. Dass sich die psychische Beeinträchtigung
auch wenn anzunehmen ist, dass bereits der erste Sturz zu einer gewissen gesundheitlichen Einschränkung bei der Klägerin führte -
bereits vor der Krank schreibung im April 2008 in einer erheblichen und dauerhaften E in schränkung an funktionellem Leistungsvermögen (im Umfang von min destens 20 % ) niederschlug, ist daher nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzu nehmen . So berichteten auch die MEDAS-Gutachter davon, dass
letztend lich das zweite Sturzereignis die vollständige psychische Dekompen sation res pektive Arbeitsunfähigkeit bedingte ( Urk. 26/50 S. 17 ; vgl.
auch Urk. 26/31/3-12 S. 10 ) und die Klägerin führte die per Ende Juni 2008 ausge sprochene Kün digung auf die nach dem Unfall gemachten Fehler zurück ( Urk. 3/31/3-12 S. 6;
vgl. auch Urk.
26/13/9-10 S. 1 und Urk. 26/18/21 ). Dies blieb unwidersprochen. 5.3
Auf die
Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1 5. Oktober 2008 und 4. März 2009 ( Urk. 26/13/7 und Urk. 26/13/2-6), wonach bereits seit dem 1 7. Oktober 2007 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann insofern nicht abge stellt werden, als sie in klarem Widerspruch nicht nur zu früheren Einschätzun gen des nämliches Arztes selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit steht. Aus diesem Grund und da eine ärzt liche Beurteilung auf objektiv erhebbaren Befunden und nicht auf dem subjek tiven Befinden zu beruhen hat (vgl. nachstehend), ist auch die gutachterliche Einschätzung
zu relativieren , gemäss der seit zumindest Ende 2007 eine deutli che Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin besteht ( Urk. 26/50 S.
19). Ohne Belang ist zudem, dass die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit dem Wunsch der Klägerin entsprach ,
musste und konnte doch Dr. A.___ die Attestierung einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit ab 1.
Januar 2008 offensichtlich mit dem Gebot der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik in Einklang bringen. Hierfür spricht auch, dass er die Weiterführung von thera peutischen Massnahmen oder die Überweisung an weitere
– insbesondere psy chiatrische – Fachärzte nicht für indiziert hielt.
Anzufügen bleibt, das s für die Beurteilung des Leistungs anspruchs nicht das subjektive Empfinden, sondern die objektiv bestehende respektive gezeigte Leistungsfähigkeit
massgebend ist. Aus diesem Grund ist es inso weit nicht bedeutsam, dass sich die Klägerin nach dem ersten Sturzereignis wiederholt über ein eingeschränktes Funktionsniveau beklagte. 5.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die bei der Z.___ bis zum zweiten Sturz ereignis ausgeübte Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang
zur während der Dauer eines allfälligen Vorsorgeverhältnisses (vgl. E. 5.1) mit der Beklagten 1 bestandenen Arbeits unfähigkeit unterbrochen hat. Vor dem Hintergrund, dass erst der Sturz im April 2008 eine vollständige psychische Dekompensation bedingte , die berufliche Belastung bis dahin - mithin während mehr als drei Monaten - z u keinen schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führte und die Arbeitgeberin Z.___ nach Beendigung der Probezeit die Klägerin weiterbeschäftigte, kann die betreffende Tätigkeit , die bis zum Sturzereignis mit der Perspektive einer dauer haften Berufsausübung verbunden war,
auch
nicht als Arbeitsversuch gewertet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_569/201 3 vom 1 8. Februar 2014 E. 6.1 ). 6.
E. 10 S. 4).
2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin sei bereits nach ihrem ersten Treppensturz erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen. Sie habe bereits nach dem ersten Sturzereignis unter grossen Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen gelitten und sich noch weitere Male den Kopf heftig angeschlagen. Die Anstellung bei der Z.___ sei daher als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Denn die Klägerin habe die Stelle mit den erwähnten Beschwerden angetreten, deren Auswirkun gen schliesslich zur Kündigung des Arbeitsvertrags geführt hätten ( Urk. 8 S. 7 und Urk. 19 S. 4 f.). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1 3. Mai 2008 über einen von der Klägerin im Oktober 2007 erlittenen Sturz auf der Treppe mit Kopfanprall sowie lang anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen und einen protrahierten Heilungsverlauf. Er führte aus, die Versicherte sei ab Ende 2007 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 7. April 2008 sei sie erneut auf der Treppe ausgerutscht. Seither klage sie wieder über starke Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit. Zurzeit habe er die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben ( Urk. 26/13 /11 ). 3.2
Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 26/13/9-10) berichtete die Klägerin, sie habe das Gefühl, dass etwas mit ihrem Kopf nicht mehr stimme. Er sei wie in Watte verpackt. Bei der Arbeit habe sie sich schnell überfordert gefühlt und es seien ihr - insbesondere seit ihrem Sturz im April 2008 - mehr Fehler als gewöhnlich unterlaufen. Man habe ihr deshalb im Mai 2008 die Arbeit als Buchhalterin bei einer Rückversicherung gekündigt. Neben den beiden Treppenstürzen habe sie sich den Kopf drei wei tere Male angeschlagen (S. 1) . PD Dr. phil. C.___ , lic . phil. D.___ und dipl.
natw . E.___ hielten die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt für nicht ver mittelbar ( S. 2 ). 3.3
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Juni 2008 kann entnommen werden, dass sich die psychomotorischen respektive post c ommotionellen Beschwerden der Klägerin nach ihrem Treppensturz am 7. April 2008 als wesentlich ausgeprägter als zu Beginn angenommen erw iesen . Der Hausarzt führte aus, e r habe der Ver sicherten
ab dem 2 9. April 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. In den folgenden Wochen habe sich aber herausgestellt, dass sie dieses Pensum nicht zu leisten vermöge. Sie habe viele Fehler gemacht, sodass ihr gekündigt worden sei. Er habe sie deshalb ab 1 4. Mai 2008 - dem Kündigungsdatum - wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 26/18/21). 3.4
Dr. A.___ nahm am 1 5. Oktober 2008 zu einem nicht bei den Akten liegen den
Entscheid der Unfallversicherung vom 1. Juli 2008 Stellung (Urk.
26/13/7-8) . Er führte aus, die vor dem Sturz am 1 7. Oktober 2007 voll arbeits- und leistungs fähige Klägerin habe sich von diesem nur teilweise erholt und klage seither über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrations störungen. Am 1 6. November 2007 habe sie sich erneut den Kopf an einer Kante angeschlagen, worauf sich ihre Beschwerden nochmals deutlich ver schlechtert hätten. Die Klägerin habe die Schwere ihrer Probleme nicht wahr nehmen und möglichst bald wieder arbeiten wollen. Auf ihren Wunsch hin und gestützt auf ihre Angabe, wonach sich ihre Beschwerden gebes sert hätten, habe er ihr ab 10. Dezember 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1.
Januar 2008 eine solche von 100 % attestiert. Eine ab Januar 2008 bestehende voll ständige Arbeitsfähigkeit habe er hauptsächlich deshalb bescheinigt, weil die Klägerin eine neue Arbeitsstell e angetreten habe. Ihre ab 1 0. Dezember 2007 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte effektiv nicht umge setzt. Sie habe stattdessen Ferien bezogen. Dr. A.___ schilderte weiter, aus den Arbeitszeugnissen der Klägerin gehe hervor, dass sie rasch, konzentriert und fehlerfrei gearbeitet habe. Dies habe sich bereits nach dem ersten Unfall geän dert und sie habe während der Probezeit die geforderte Leistung nicht mehr erbringen können (S. 1) . Retro spektiv müsse die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2008 als falsch beurteilt werden (S. 2). 3.5
In seinem am 4. März 2009 bei der Verwaltung eingegangen en Bericht (Urk. 26/13/2-6) diagnostizierte der nämliche Arzt eine persistierende kognitive und psychomotorische Beeinträchtigung nach Schädel-Hirntrauma sowie mul tiple Hirnfunktionsstörungen. Der arteriellen Hypertonie mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Nach ihrem Sturz am 1 7. Oktober 2007 habe die Klägerin ihre Arbeit als Buchhalterin am 1. Januar 2008 mit stark einge schränkter Leistungsfähigkeit wieder aufgenommen. Er attestierte ab 17. Okto ber 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich notierte er „ Arbeits unterbruch
E. 12 und Urk. 26/13/11).
In der Folge trat die Versicherte am 1. Januar 2008 ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ mit einem Pensum von 100 % an ( Urk. 26/12). Bis zu ihrem zweiten Treppensturz am 7 . April 2008 verzeichnete sie einzig am 4. sowie am 1 0. März 2008, jeweils nachmittags, eine Absenz. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie bei einem jährlichen Lohn von Fr. 104‘000.-- bei der Z.___ weiterbeschäftigt, weshalb anzunehmen ist, dass die im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 26/12) angeführten Kündigungsgründe - ungenügende Arbeitsleistung (Organisation der Arbeit), mangelnde Team-Kooperation und ungenügende praktische Um setzung der theoretischen Fachkenntnisse -
vor dem zweiten, gleich nach Ende der Probezeit erfolgten Unfallereignis noch nicht in einer die Arbeitsleistung negativ beeinflussenden Art und Weise in Erscheinung getreten waren.
I n Über einstimmung damit wurde von der damaligen Arbeit geberin der ausbezahlte Lohn als der Arbeitsleistung entsprechend beurteilt ( Urk. 26/12 S. 3). Während dieser gesamten Periode wurde ihr echtzeitlich keine Arbeits unfähigkeit attestiert, was sich mit den Angaben der Klägerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 1 8. Januar 2009 deckt (Urk.
26/4 Ziff.
Dispositiv
- 1.1 Die 1953 geborene X.___ war vom
- Oktober bis am 31. Dezember 2007 bei der Y.___ AG (Vorsorgeeinrichtung: B âloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge [ Bâloise ] ) als Buchhalterin angestellt ( Urk. 26/15) . Anschliessend war sie vom
- Januar bis am 3
- Juni 2008 bei der Z.___ als Senior Financial Accountant beschäftigt und damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA) , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 26/12). 1.2 Sowohl a m 1
- Oktober 2007 als auch am
- April 2008 stürzte die Versicherte auf der Treppe. Vor und nach dem ersten Sturz ereignis schlug sie zudem mehr mals ihren Kopf an Kanten an ( Urk. 26/13/2- 6 S. 5 und Urk. 26/31/3-12 S. 6 ). 1.3 X.___ meldete sich am 1
- Januar 2009 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 26/4). Diese sprach ihr mit Verfügung vom
- November 2010 eine ganze Rent e der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100 % ) mit Wirkung ab 1. August 2009 zu ( Urk. 2/5 und Urk. 26/72). Auf die dagegen von der AXA erhobene Beschwerde ( Urk. 26/78/3- 10) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2
- Februar 2011 m angels Beschwerdelegitimation nicht ein (Prozess-Nr. IV.2010.01163 [ Urk. 26/80]). Im Rahmen eines im Juli 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 26/83) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. September 2011 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 26/91). 1.4 Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnten sowohl die Bâloise als auch die AXA mit Schreiben vom
- Mai und 1
- August 2012 eine Leistungs pflicht ab ( Urk. 2/7 und Urk. 2/9).
- Mit Eingabe vom
- November 2012 erhob X.___ Klage gegen die Basler Leben AG und die AXA Leben AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Der Klägerin sei mit Wirkung ab
- April 2009 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Basler Leben AG samt Verzugszinsen zuzusprechen.
- E ventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab
- April 2009 eine Invali denrente aus der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge der AXA Leben AG samt Verzugszinsen zuzusprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu l asten der jeweiligen Beklag ten.“ Die AXA stellte mit Klageantwort vom 1
- Dezember 2012 den Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage und schloss sich dem Hauptantrag der Kl ägerin an (Urk. 8). Die Basler Leben AG beantragte mit Klageantwort vom 21. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der sie betreffenden Klage und vor frageweise die Entscheidung über die Passivlegitimation (da nicht die einge klagte Basler Leben AG, sondern deren Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge passivlegitimiert sei [ Urk. 10 ] ). Mit Replik vom 2
- Februar 2013 stellte die Klägerin den Antrag um Beric htigung der Parteibezeichnungen, so dass sich die Klage gegen die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge richte. Im Wei teren hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2
- Februar 2013 berichtigte das Gericht die Parteibezeichnung der Beklagten 1 von Amtes wegen ( Urk. 16; vgl. auch BGE 116 V 335 E. 4b), nachdem bereits mit Verfügung vom 1
- November 2012 anstelle der ursprünglich als Beklagte 2 figurierenden AXA Leben AG die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur, ins Rubrum aufgenommen worden war ( Urk. 4). Duplicando hielten auch die beiden Beklagten an ihren Rechtsbegehren fest ( Eingaben vom 1
- April und
- Mai 2013 [ Urk. 19-20 ] ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom
- Februar 2014 (Urk. 23) die Akten der I nvalidenversicherung ( Urk. 26) beige zogen worden waren, verzichteten die Klägerin und die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme (Eingaben vom 1
- März und 2
- Mai 2014 [ Urk. 29 und Urk. 34]), wohingegen sich die Beklagte 1 am 6. Mai 2014 vernehmen liess ( Urk. 33). Dies wurde den jeweiligen Gegenparteien am 2
- Mai 2014 ( Urk. 35) zur Kenntnis gebracht.
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismäs sigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V E. 3.2 mit wei teren Hinweisen). 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer lan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4 Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungseinbusse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit
- Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
- 2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung - unter Hinweis auf die IV-Akten, die medizinischen Berichte und die Beurteilung der Arbeitsleistung durch die Z.___ - aus, seit ihrem ersten Treppensturz am 1
- Oktober 2007 sei sie in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit ununterbrochen und erheblich einge schränkt. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ sei per Ende Dezember im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden. Am
- Januar 2008 habe sie ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ angetreten . Von Beginn weg sei sie nicht in der Lage gewesen, eine genügende Leistung zu erbringen. Die ungenügenden Leistungen seien dann auch der Grund für die Kündigung und die sofortige Freistellung gewesen. Folglich bestehe gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Sofern davon ausgegangen werde, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst am
- April 2008 eingetreten sei, habe sie Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2 ( Urk. 1 S. 6 f.). 2.2 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwischen der Klägerin und der Y.___ habe ein befristetes Arbeitsverhält nis über drei Monate bestanden. Eine Pflicht, die Klä gerin im Rahmen des BVG zu versichern , könne daher nicht bejaht werden . Im Übrigen führe die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom
- November 2010 korrekt aus, dass die Arbeitsfähig keit der Klägerin erst seit dem
- April 2008 dauerhaft und erheblich einge schränkt sei. Die im Herbst bestandenen Beeinträchtigungen stünden zudem im Zusammenhang mit einer nicht invalidisierenden depressiven Störung ( Urk. 10 S. 4). 2.3 Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin sei bereits nach ihrem ersten Treppensturz erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen. Sie habe bereits nach dem ersten Sturzereignis unter grossen Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen gelitten und sich noch weitere Male den Kopf heftig angeschlagen. Die Anstellung bei der Z.___ sei daher als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Denn die Klägerin habe die Stelle mit den erwähnten Beschwerden angetreten, deren Auswirkun gen schliesslich zur Kündigung des Arbeitsvertrags geführt hätten ( Urk. 8 S. 7 und Urk. 19 S. 4 f.).
- 3.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1
- Mai 2008 über einen von der Klägerin im Oktober 2007 erlittenen Sturz auf der Treppe mit Kopfanprall sowie lang anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen und einen protrahierten Heilungsverlauf. Er führte aus, die Versicherte sei ab Ende 2007 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am
- April 2008 sei sie erneut auf der Treppe ausgerutscht. Seither klage sie wieder über starke Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit. Zurzeit habe er die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben ( Urk. 26/13 /11 ). 3.2 Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom
- Juni 2008 (Urk. 26/13/9-10) berichtete die Klägerin, sie habe das Gefühl, dass etwas mit ihrem Kopf nicht mehr stimme. Er sei wie in Watte verpackt. Bei der Arbeit habe sie sich schnell überfordert gefühlt und es seien ihr - insbesondere seit ihrem Sturz im April 2008 - mehr Fehler als gewöhnlich unterlaufen. Man habe ihr deshalb im Mai 2008 die Arbeit als Buchhalterin bei einer Rückversicherung gekündigt. Neben den beiden Treppenstürzen habe sie sich den Kopf drei wei tere Male angeschlagen (S. 1) . PD Dr. phil. C.___ , lic . phil. D.___ und dipl. natw . E.___ hielten die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt für nicht ver mittelbar ( S. 2 ). 3.3 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1
- Juni 2008 kann entnommen werden, dass sich die psychomotorischen respektive post c ommotionellen Beschwerden der Klägerin nach ihrem Treppensturz am
- April 2008 als wesentlich ausgeprägter als zu Beginn angenommen erw iesen . Der Hausarzt führte aus, e r habe der Ver sicherten ab dem 2
- April 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. In den folgenden Wochen habe sich aber herausgestellt, dass sie dieses Pensum nicht zu leisten vermöge. Sie habe viele Fehler gemacht, sodass ihr gekündigt worden sei. Er habe sie deshalb ab 1
- Mai 2008 - dem Kündigungsdatum - wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 26/18/21). 3.4 Dr. A.___ nahm am 1
- Oktober 2008 zu einem nicht bei den Akten liegen den Entscheid der Unfallversicherung vom
- Juli 2008 Stellung (Urk. 26/13/7-8) . Er führte aus, die vor dem Sturz am 1
- Oktober 2007 voll arbeits- und leistungs fähige Klägerin habe sich von diesem nur teilweise erholt und klage seither über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrations störungen. Am 1
- November 2007 habe sie sich erneut den Kopf an einer Kante angeschlagen, worauf sich ihre Beschwerden nochmals deutlich ver schlechtert hätten. Die Klägerin habe die Schwere ihrer Probleme nicht wahr nehmen und möglichst bald wieder arbeiten wollen. Auf ihren Wunsch hin und gestützt auf ihre Angabe, wonach sich ihre Beschwerden gebes sert hätten, habe er ihr ab 10. Dezember 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1. Januar 2008 eine solche von 100 % attestiert. Eine ab Januar 2008 bestehende voll ständige Arbeitsfähigkeit habe er hauptsächlich deshalb bescheinigt, weil die Klägerin eine neue Arbeitsstell e angetreten habe. Ihre ab 1
- Dezember 2007 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte effektiv nicht umge setzt. Sie habe stattdessen Ferien bezogen. Dr. A.___ schilderte weiter, aus den Arbeitszeugnissen der Klägerin gehe hervor, dass sie rasch, konzentriert und fehlerfrei gearbeitet habe. Dies habe sich bereits nach dem ersten Unfall geän dert und sie habe während der Probezeit die geforderte Leistung nicht mehr erbringen können (S. 1) . Retro spektiv müsse die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab
- Januar 2008 als falsch beurteilt werden (S. 2). 3.5 In seinem am
- März 2009 bei der Verwaltung eingegangen en Bericht (Urk. 26/13/2-6) diagnostizierte der nämliche Arzt eine persistierende kognitive und psychomotorische Beeinträchtigung nach Schädel-Hirntrauma sowie mul tiple Hirnfunktionsstörungen. Der arteriellen Hypertonie mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Nach ihrem Sturz am 1
- Oktober 2007 habe die Klägerin ihre Arbeit als Buchhalterin am
- Januar 2008 mit stark einge schränkter Leistungsfähigkeit wieder aufgenommen. Er attestierte ab 17. Okto ber 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich notierte er „ Arbeits unterbruch 1.1.08 – 13.5.08“ und bezeichnete die früher abgegebene Beur teilung einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit vom 1
- bis am 3
- Dezember 2007 und einer solchen von 100 % ab
- Januar 2008 bis zur Kündigung der Arbeitsstelle im Mai 2008 als hinfällig ( Ziff. 1.6 ). 3.6 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Bericht vom 2
- Juni 2009 ( Urk. 3/31/3-12) folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialphobischen Anteilen (ICD-10 F40) - Differentialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung depressiver, ängstlicher und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1) Sie führte n aus, die Klägerin habe ihren Hausarzt nach ihrem ersten Sturz im Oktober 2007 gebeten, ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, da sie kurz zuvor ihre neue Arbeitsstelle bei der Y.___ angetreten habe. Sie habe jedoch Konzentrationsschwierigkeiten gehabt und zahlreiche Fehler gemacht, weshalb sie die Firma wieder verlassen habe. Anfangs 2008 habe die Klägerin eine neue Tätigkeit aufgenommen. Sie habe jedoch beme rkt , dass sie nicht mehr wie vorher ihre Arbeitslei s tung erbringen konnte . Nach ihrem zwei ten Sturz 2008 habe sie so viele Fehler gemacht, so dass man ihr per Ende Juni 2008 gekündigt und sie freigestell t habe (S. 5 f.). Die Versicherte sei anam nestisch zahlreichen sehr schweren traumatisierenden Lebenssituationen (Ängste in der Kindheit vor den Roten Garden, Selbstmord des Vaters, jahre lange Zwangsarbeit auf dem Lande, politische Verfolgung im Zusa mmenhang mit dem T iananmen Massak er, Ablehnung des Asylantrags ) ausgesetzt gewesen. Sie sei eine ängstliche, sozialphobische Persönlichkeit. Sie sei in den letzten Jahren knapp kompensiert gewesen. Die Unfälle und leichten Verletzungen in den letzten zwei Jahren hätten zu e iner psychischen Dekompensation geführt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin sei die Klägerin spätestens seit Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, was gegenwärtig auch für eine leidensange passte Arbeit gelte (S. 9 f. ; vgl. auch Urk. 26/85/1-6 ). 3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni, September und Oktober 2009 durchge führten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 1
- März 2010 [ Urk. 26/50]) stellten die MEDAS-Gutachter fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptomatik (ICD-10 F33.2) Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 22): - Anamnestisch: Epilepsie. Seit 1995 anfallsfrei, seit 2003 ohne Anti konvul siva - Status nach zweimaligem Treppensturz (Oktober 2007 und April 2008) mit vermutlich Commotio cerebri Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass es auf dem Boden der psychischen Entwicklung im Herbst 2007 zu einem ersten Treppen sturz gekommen ist. Der Gutachter führte weiter aus, Tatsache sei, dass es die Klägerin fortan nicht geschafft habe , ihr gewohntes Funktionsniveau wiederzu erlangen. Sie habe zunächst hauptsächlich kognitive, später zunehmend auch affektive Beschwerden beklagt. Seit weiteren Bagatelltraumen mit Anstossen des Kopfes und einem weiteren Treppensturz im April 2008 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen, die Klägerin habe sich sozial zurückgezogen und an grosser Ein samkeit, Hoffnungslosigkeit und Ängsten vor der Zukunft gelitten. Bei der Ver sicherten handle es sich um eine komplex traumatisierte Persönlichkeit mit aktuell schwer ausgeprägter depressiver Symptomatik. Es scheine, als wenn sie es bis zu den erwähnten Unfällen aus eigener Kraft halbwegs geschafft habe , aufgrund noch ausreichender individueller Ressourcen eine psychische Dekom pensation zu verhindern. Angesichts verschiedener - auch in ihrem neuen Leben - gescheite r ter Strategie n sehe es so aus, als sei es, bei präexistenter deutlich erhöhter Vulnerabilität, durch die Unfälle und der dadurch erlebten persönlichen Einbussen zur kompletten Dekompensation gekommen. Der Klä gerin sei es fo rtan nicht mehr möglich gewesen, i hren Aufgaben, beruflich oder privat, nachzukommen (S. 17 f. ). Aktuell handle es sich bei der Versicherten um ein Mischbild einer chronischen Persönlichkeitsänderung nach multipler Traumatisierung und einer aktuell schweren depressiven Episode bei einer rezidi vierenden depressiven Störung. Zumindest seit Ende 2007 sei es zu einer deutli chen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin gekommen. Die Beein trächtigungen respektive Schwierig keiten im beruflichen Bereich hä tten gegebenenfalls bereits auf eine drohende Dekompensation hingewiesen. Die durch den behandelnden Psychiater bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Langfristig sei von einer leichten bis mittelschweren Gesund heitsstörung auszugehen, die das alltägliche Leben beeinflusse und die Arbeits tätigkeit langfristig reduziere. Nach Besserung der depressiven Symp to matik sei mit einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis 70 % zu rechnen (S. 19). Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neurologi schen Fachgutachten, Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung seien keine ersichtlich. Die postcommotionellen Beschwerden könnten nicht für die dokumentierten - am ehesten durch eine psychische Erkrankung verursachten - neuropsychologischen Ausfälle verantwortlich gemacht werden. Aus neurolo gischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (S. 21). In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten die beteiligten Ärzte aus, die Lebensgeschichte der Klägerin weise zahlreiche frühe Verluste und Belastungs erfahrungen auf, die sich in Form einer chronischen Traumafolgestörung aus wirken würden. Wie es zu den Treppenstürzen gekommen sei und warum sich die Versicherte von den anfänglichen , durch die Unfälle entstandenen Beein trächtigung en nicht wieder erholte habe, sondern psychisch dekompensiert sei, lasse sich nicht erklären. Die Hypothese, dass (auch persönlichkeitsbedingt) eine zu rasche berufliche Wiedereingliederung, der darauf folgende Stellenverlust und der - aus Gutachtersicht ungünstige - Fokus auf ausschliesslich somatische Ursachen der Gesundheitsstörungen zur Chronifizierung der Beschwerden und zum Funktionsverlust beigetragen hätten, scheine plausibel. Aktuell stehe die schwere depressive Episode im Vordergrund. Sie begründe eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jede Art von Tätigkeit spätestens ab
- April 2008 (S. 26 ff.).
- G estützt auf die im rechtskräftigen Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 ( Urk. 26/80) festgehaltenen Bestimmungen und Grundsätze über die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht und die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist frei zu überprüfen (vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 349/05 vom 2
- April 2006 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).
- 5.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass dieselbe psychische Störung, die mittlerweile zur Invalidität geführt hat, auch Ursache der im April 2008 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit war, mithin ein sachlicher Zusammenhang zwi schen damaliger Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vorliegender Invalidität besteht (vgl. E. 1.3). Ob der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsscha den im Wesentlichen derselbe ist, der von Oktober bis Dezember 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sofern die Klägerin über das Ende der Vorsorgedeckung der Beklagten 1 (bis Ende Dezember 2007) – vorausgesetzt zwischen der Klägerin und der Y.___ wurde überhaupt ein unbefristeter Arbeitsvertrag abge schlossen – hinaus wieder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit erlangte, bevor sie schliesslich vollständig invalid wurde. Hiezu ergibt sich Folgendes: 5.2 Die Klägerin war vom
- Oktober bis am 3
- Dezember 2007 bei der Y.___ angestellt ( Urk. 26/15) , als sie am 1
- Oktober 2007 auf der Treppe stürzte. In seinem zuhanden der Unfallversicherung verfassten ärztlichen Zwischenbericht vom
- März 2008 attestierte Dr. A.___ vom 18. Oktober bis am
- Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1
- bis am 3
- Dezember 2007 eine solche von 50 % ( Urk. 11/12). Aus der Entschädigungs abrechnung der Unfallversicherung (Abrechnungsperiode 18. Oktober bis 3
- Dezember 2007) betreffend das Unfallereignis vom 17. Oktober 2007 geht indes hervor, dass der Klägerin vom 2
- bis am
- Oktober 2007 und vom
- November bis am
- Dezember 2007 Taggelder basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 100 % ausbezahlt wurden. Vom 10. bis am 31. Dezember 2007 bezog sie Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). D ie Klägerin selbst berichtete von einer am 2
- Oktober 2007 wieder zu 50 % aufgenommenen Tätigkeit (Urk. 26/50 S. 28). Ungeachtet des sen, dass sich die gemachten Angaben teilweise widersprechen, geht aus ihnen eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin hervor und der Hausarzt Dr. A.___ konnte seine Behandlung - ohne dass ein bleibender Nachteil zu erwar ten war - bei Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab schliessen ( Urk. 11/ 11- 12 und Urk. 26/13/11). In der Folge trat die Versicherte am
- Januar 2008 ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ mit einem Pensum von 100 % an ( Urk. 26/12). Bis zu ihrem zweiten Treppensturz am 7 . April 2008 verzeichnete sie einzig am
- sowie am 1
- März 2008, jeweils nachmittags, eine Absenz. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie bei einem jährlichen Lohn von Fr. 104‘000.-- bei der Z.___ weiterbeschäftigt, weshalb anzunehmen ist, dass die im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 26/12) angeführten Kündigungsgründe - ungenügende Arbeitsleistung (Organisation der Arbeit), mangelnde Team-Kooperation und ungenügende praktische Um setzung der theoretischen Fachkenntnisse - vor dem zweiten, gleich nach Ende der Probezeit erfolgten Unfallereignis noch nicht in einer die Arbeitsleistung negativ beeinflussenden Art und Weise in Erscheinung getreten waren. I n Über einstimmung damit wurde von der damaligen Arbeit geberin der ausbezahlte Lohn als der Arbeitsleistung entsprechend beurteilt ( Urk. 26/12 S. 3). Während dieser gesamten Periode wurde ihr echtzeitlich keine Arbeits unfähigkeit attestiert, was sich mit den Angaben der Klägerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 1
- Januar 2009 deckt (Urk. 26/4 Ziff. 6.5 ). Zudem war der Versicherten die Erfüllung des Vollzeit pensums ohne psy chiatrische Begleitung möglich. Dass sich die psychische Beeinträchtigung auch wenn anzunehmen ist, dass bereits der erste Sturz zu einer gewissen gesundheitlichen Einschränkung bei der Klägerin führte - bereits vor der Krank schreibung im April 2008 in einer erheblichen und dauerhaften E in schränkung an funktionellem Leistungsvermögen (im Umfang von min destens 20 % ) niederschlug, ist daher nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzu nehmen . So berichteten auch die MEDAS-Gutachter davon, dass letztend lich das zweite Sturzereignis die vollständige psychische Dekompen sation res pektive Arbeitsunfähigkeit bedingte ( Urk. 26/50 S. 17 ; vgl. auch Urk. 26/31/3-12 S. 10 ) und die Klägerin führte die per Ende Juni 2008 ausge sprochene Kün digung auf die nach dem Unfall gemachten Fehler zurück ( Urk. 3/31/3-12 S. 6; vgl. auch Urk. 26/13/9-10 S. 1 und Urk. 26/18/21 ). Dies blieb unwidersprochen. 5.3 Auf die Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1
- Oktober 2008 und
- März 2009 ( Urk. 26/13/7 und Urk. 26/13/2-6), wonach bereits seit dem 1
- Oktober 2007 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann insofern nicht abge stellt werden, als sie in klarem Widerspruch nicht nur zu früheren Einschätzun gen des nämliches Arztes selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit steht. Aus diesem Grund und da eine ärzt liche Beurteilung auf objektiv erhebbaren Befunden und nicht auf dem subjek tiven Befinden zu beruhen hat (vgl. nachstehend), ist auch die gutachterliche Einschätzung zu relativieren , gemäss der seit zumindest Ende 2007 eine deutli che Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin besteht ( Urk. 26/50 S. 19). Ohne Belang ist zudem, dass die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit dem Wunsch der Klägerin entsprach , musste und konnte doch Dr. A.___ die Attestierung einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2008 offensichtlich mit dem Gebot der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik in Einklang bringen. Hierfür spricht auch, dass er die Weiterführung von thera peutischen Massnahmen oder die Überweisung an weitere – insbesondere psy chiatrische – Fachärzte nicht für indiziert hielt. Anzufügen bleibt, das s für die Beurteilung des Leistungs anspruchs nicht das subjektive Empfinden, sondern die objektiv bestehende respektive gezeigte Leistungsfähigkeit massgebend ist. Aus diesem Grund ist es inso weit nicht bedeutsam, dass sich die Klägerin nach dem ersten Sturzereignis wiederholt über ein eingeschränktes Funktionsniveau beklagte. 5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die bei der Z.___ bis zum zweiten Sturz ereignis ausgeübte Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang zur während der Dauer eines allfälligen Vorsorgeverhältnisses (vgl. E. 5.1) mit der Beklagten 1 bestandenen Arbeits unfähigkeit unterbrochen hat. Vor dem Hintergrund, dass erst der Sturz im April 2008 eine vollständige psychische Dekompensation bedingte , die berufliche Belastung bis dahin - mithin während mehr als drei Monaten - z u keinen schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führte und die Arbeitgeberin Z.___ nach Beendigung der Probezeit die Klägerin weiterbeschäftigte, kann die betreffende Tätigkeit , die bis zum Sturzereignis mit der Perspektive einer dauer haften Berufsausübung verbunden war, auch nicht als Arbeitsversuch gewertet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_569/201 3 vom 1
- Februar 2014 E. 6.1 ).
- 6.1 Angesichts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im April 2008 hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten
- Laut Ziff. 20.3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 9/3) gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Warte frist von 24 Monaten vor (vgl. den ab
- Januar 2007 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der Z.___ [ Urk. 37 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 3 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest , dass Invaliden- und Invalidenkin derrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens ab dem Zeitpunkt des IV Rentenanspruchs. Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat die Klägerin ab
- April 2010 Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente, soweit ihr bis dahin Krankentaggeldleistung ausgerichtet worden sind; andernfalls fällt der Rentenbeginn mit der Einstellung der Krankentaggeldleistung zusammen, wobei dieser frühestens auf den
- August 2009 festgelegt werden kann. Ab
- August 2009 steht ihr eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium zu (vgl. Art. 26 BVG mit Verweis auf Art. 29 IVG; siehe auch Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2013, S. 85). Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am
- November 2012 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.
- Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, der durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab
- August 2009 eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium sowie ab
- April 2010 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten , soweit ihr bis dahin Krankentag geldleistungen ausgerichtet worden sind , andernfalls ab Einstellung der Krankentag geldleistung , frühestens ab 1. August 2009, z uzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum
- November 201 2 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 - Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00092 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
10. September 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen 1.
Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4051 Basel 2.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun
Wüest H&B Advokatur und Notariat Kantonsstrasse 96, Postfach 124, 6048 Horw Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1953 geborene X.___ war vom
1. Oktober bis am 31. Dezember 2007 bei der Y.___
AG (Vorsorgeeinrichtung: B âloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge [ Bâloise ] ) als Buchhalterin angestellt ( Urk. 26/15) . Anschliessend war sie vom 1. Januar bis am 3 0. Juni 2008 bei der Z.___ als Senior Financial Accountant beschäftigt und damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA) , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 26/12). 1.2
Sowohl a m 1 7. Oktober 2007 als auch am 7. April 2008 stürzte die Versicherte auf der Treppe. Vor und nach dem ersten Sturz ereignis
schlug sie zudem mehr mals ihren Kopf an Kanten an ( Urk. 26/13/2- 6 S. 5 und Urk. 26/31/3-12 S. 6 ). 1.3
X.___ meldete sich am 1 8. Januar 2009 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an ( Urk. 26/4). Diese sprach ihr mit Verfügung vom 3. November 2010 eine ganze Rent e der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100 % ) mit Wirkung ab 1.
August 2009 zu ( Urk. 2/5 und Urk. 26/72). Auf die dagegen von der AXA erhobene Beschwerde ( Urk. 26/78/3- 10) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. Februar 2011 m angels Beschwerdelegitimation nicht ein (Prozess-Nr. IV.2010.01163 [ Urk. 26/80]). Im Rahmen eines im Juli 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 26/83) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7.
September 2011 den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 26/91). 1.4
Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnten sowohl die Bâloise als auch die AXA mit Schreiben vom 2. Mai und 1 0. August 2012 eine Leistungs pflicht ab ( Urk. 2/7 und Urk. 2/9). 2.
Mit Eingabe vom 1. November 2012 erhob X.___ Klage gegen die Basler Leben AG und die AXA Leben AG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Basler Leben AG samt Verzugszinsen zuzusprechen. 2. E ventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invali denrente aus der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge der AXA Leben AG samt Verzugszinsen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu l asten der jeweiligen Beklag ten.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 1 3. Dezember 2012 den Antrag auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage und schloss sich dem Hauptantrag der Kl ägerin an (Urk. 8). Die Basler Leben AG beantragte mit Klageantwort vom 21. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der sie betreffenden Klage und vor frageweise die Entscheidung über die Passivlegitimation (da nicht die einge klagte Basler Leben AG, sondern deren Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge passivlegitimiert sei [ Urk. 10 ] ).
Mit Replik vom 2 1. Februar 2013 stellte die Klägerin den Antrag um Beric htigung der Parteibezeichnungen, so dass sich die Klage gegen die Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge richte. Im Wei teren hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2013 berichtigte das Gericht die Parteibezeichnung der Beklagten 1 von Amtes wegen ( Urk. 16; vgl. auch BGE
116 V 335 E. 4b), nachdem bereits mit Verfügung vom 1 2. November 2012 anstelle der ursprünglich als Beklagte 2 figurierenden AXA Leben AG die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur, ins Rubrum aufgenommen worden war ( Urk. 4). Duplicando hielten auch die beiden Beklagten an ihren Rechtsbegehren fest ( Eingaben vom 1 5. April und 2. Mai 2013 [ Urk. 19-20 ] ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 23) die Akten der I nvalidenversicherung ( Urk.
26) beige zogen worden waren, verzichteten die Klägerin und die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme (Eingaben vom 1 1. März und 2 0. Mai 2014 [ Urk. 29 und Urk. 34]), wohingegen sich die Beklagte 1 am 6. Mai 2014 vernehmen liess ( Urk. 33). Dies wurde den jeweiligen Gegenparteien am 2 6. Mai 2014 ( Urk.
35) zur Kenntnis gebracht.
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70
Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E.
2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismäs sigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben ( Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V E. 3.2 mit wei teren Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver sicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer lan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerecht lich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin rei chen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vor liegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, ge nügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Lei s tungseinbusse . Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem sub jektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe be stehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheit lich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustan des möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesund heit lichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23.
Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachver halts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 2.
2.1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung
- unter Hinweis auf die IV-Akten, die medizinischen Berichte und die Beurteilung der Arbeitsleistung durch die Z.___
- aus, seit ihrem ersten Treppensturz am 1 7. Oktober 2007 sei sie in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit ununterbrochen und erheblich einge schränkt. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ sei per Ende Dezember im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst worden. Am 1. Januar 2008 habe sie ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ angetreten . Von Beginn weg sei sie nicht in der Lage gewesen, eine genügende Leistung zu erbringen. Die ungenügenden Leistungen seien dann auch der Grund für die Kündigung und die sofortige Freistellung gewesen. Folglich bestehe gegenüber der Beklagten 1 Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Sofern davon ausgegangen werde, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erst am 7. April 2008 eingetreten sei, habe sie Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2 ( Urk. 1 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwischen der Klägerin und der Y.___ habe ein befristetes Arbeitsverhält nis über drei Monate bestanden. Eine Pflicht, die Klä gerin im Rahmen des BVG zu versichern , könne daher nicht bejaht werden . Im Übrigen führe die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 3. November 2010 korrekt aus, dass die Arbeitsfähig keit der Klägerin erst seit dem 7. April 2008 dauerhaft und erheblich einge schränkt sei. Die im Herbst bestandenen Beeinträchtigungen stünden zudem im Zusammenhang mit einer nicht invalidisierenden depressiven Störung ( Urk. 10 S. 4).
2.3
Die Beklagte 2 begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin sei bereits nach ihrem ersten Treppensturz erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewesen. Sie habe bereits nach dem ersten Sturzereignis unter grossen Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen gelitten und sich noch weitere Male den Kopf heftig angeschlagen. Die Anstellung bei der Z.___ sei daher als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten. Denn die Klägerin habe die Stelle mit den erwähnten Beschwerden angetreten, deren Auswirkun gen schliesslich zur Kündigung des Arbeitsvertrags geführt hätten ( Urk. 8 S. 7 und Urk. 19 S. 4 f.). 3. 3.1
Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 1 3. Mai 2008 über einen von der Klägerin im Oktober 2007 erlittenen Sturz auf der Treppe mit Kopfanprall sowie lang anhaltenden Nacken- und Kopfschmerzen und einen protrahierten Heilungsverlauf. Er führte aus, die Versicherte sei ab Ende 2007 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Am 7. April 2008 sei sie erneut auf der Treppe ausgerutscht. Seither klage sie wieder über starke Nacken- und Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit. Zurzeit habe er die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig geschrieben ( Urk. 26/13 /11 ). 3.2
Anlässlich ihrer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 26/13/9-10) berichtete die Klägerin, sie habe das Gefühl, dass etwas mit ihrem Kopf nicht mehr stimme. Er sei wie in Watte verpackt. Bei der Arbeit habe sie sich schnell überfordert gefühlt und es seien ihr - insbesondere seit ihrem Sturz im April 2008 - mehr Fehler als gewöhnlich unterlaufen. Man habe ihr deshalb im Mai 2008 die Arbeit als Buchhalterin bei einer Rückversicherung gekündigt. Neben den beiden Treppenstürzen habe sie sich den Kopf drei wei tere Male angeschlagen (S. 1) . PD Dr. phil. C.___ , lic . phil. D.___ und dipl.
natw . E.___ hielten die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt für nicht ver mittelbar ( S. 2 ). 3.3
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Juni 2008 kann entnommen werden, dass sich die psychomotorischen respektive post c ommotionellen Beschwerden der Klägerin nach ihrem Treppensturz am 7. April 2008 als wesentlich ausgeprägter als zu Beginn angenommen erw iesen . Der Hausarzt führte aus, e r habe der Ver sicherten
ab dem 2 9. April 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. In den folgenden Wochen habe sich aber herausgestellt, dass sie dieses Pensum nicht zu leisten vermöge. Sie habe viele Fehler gemacht, sodass ihr gekündigt worden sei. Er habe sie deshalb ab 1 4. Mai 2008 - dem Kündigungsdatum - wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 26/18/21). 3.4
Dr. A.___ nahm am 1 5. Oktober 2008 zu einem nicht bei den Akten liegen den
Entscheid der Unfallversicherung vom 1. Juli 2008 Stellung (Urk.
26/13/7-8) . Er führte aus, die vor dem Sturz am 1 7. Oktober 2007 voll arbeits- und leistungs fähige Klägerin habe sich von diesem nur teilweise erholt und klage seither über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrations störungen. Am 1 6. November 2007 habe sie sich erneut den Kopf an einer Kante angeschlagen, worauf sich ihre Beschwerden nochmals deutlich ver schlechtert hätten. Die Klägerin habe die Schwere ihrer Probleme nicht wahr nehmen und möglichst bald wieder arbeiten wollen. Auf ihren Wunsch hin und gestützt auf ihre Angabe, wonach sich ihre Beschwerden gebes sert hätten, habe er ihr ab 10. Dezember 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab 1.
Januar 2008 eine solche von 100 % attestiert. Eine ab Januar 2008 bestehende voll ständige Arbeitsfähigkeit habe er hauptsächlich deshalb bescheinigt, weil die Klägerin eine neue Arbeitsstell e angetreten habe. Ihre ab 1 0. Dezember 2007 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte effektiv nicht umge setzt. Sie habe stattdessen Ferien bezogen. Dr. A.___ schilderte weiter, aus den Arbeitszeugnissen der Klägerin gehe hervor, dass sie rasch, konzentriert und fehlerfrei gearbeitet habe. Dies habe sich bereits nach dem ersten Unfall geän dert und sie habe während der Probezeit die geforderte Leistung nicht mehr erbringen können (S. 1) . Retro spektiv müsse die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2008 als falsch beurteilt werden (S. 2). 3.5
In seinem am 4. März 2009 bei der Verwaltung eingegangen en Bericht (Urk. 26/13/2-6) diagnostizierte der nämliche Arzt eine persistierende kognitive und psychomotorische Beeinträchtigung nach Schädel-Hirntrauma sowie mul tiple Hirnfunktionsstörungen. Der arteriellen Hypertonie mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Nach ihrem Sturz am 1 7. Oktober 2007 habe die Klägerin ihre Arbeit als Buchhalterin am 1. Januar 2008 mit stark einge schränkter Leistungsfähigkeit wieder aufgenommen. Er attestierte ab 17. Okto ber 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich notierte er „ Arbeits unterbruch 1.1.08 – 13.5.08“ und bezeichnete die früher abgegebene Beur teilung einer 50%ige n Arbeitsfähigkeit vom 1 0. bis am 3 1. Dezember 2007 und einer solchen von 100 % ab 1. Januar 2008 bis zur Kündigung der Arbeitsstelle im Mai 2008 als hinfällig ( Ziff. 1.6 ). 3.6
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Bericht vom 2 8. Juni 2009 ( Urk. 3/31/3-12) folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1/0) - Angststörung mit Panikattacken und sozialphobischen Anteilen (ICD-10 F40) - Differentialdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung depressiver, ängstlicher und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1)
Sie führte n aus, die Klägerin habe ihren Hausarzt nach ihrem ersten Sturz im Oktober 2007 gebeten, ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen, da sie kurz zuvor ihre neue Arbeitsstelle bei der Y.___ angetreten habe. Sie habe jedoch Konzentrationsschwierigkeiten gehabt und zahlreiche Fehler gemacht, weshalb sie die Firma wieder verlassen habe. Anfangs 2008 habe die Klägerin eine neue Tätigkeit aufgenommen. Sie habe jedoch beme rkt , dass sie nicht mehr wie vorher ihre Arbeitslei s tung erbringen konnte . Nach ihrem zwei ten Sturz 2008 habe sie so viele Fehler gemacht, so dass man ihr per Ende Juni 2008 gekündigt und sie freigestell t habe (S. 5 f.). Die Versicherte sei anam nestisch zahlreichen sehr schweren traumatisierenden Lebenssituationen (Ängste in der Kindheit vor den Roten Garden, Selbstmord des Vaters, jahre lange Zwangsarbeit auf dem Lande, politische Verfolgung im Zusa mmenhang mit dem T iananmen Massak er, Ablehnung des Asylantrags ) ausgesetzt gewesen. Sie sei eine ängstliche, sozialphobische Persönlichkeit. Sie sei in den letzten Jahren knapp kompensiert gewesen. Die Unfälle und leichten Verletzungen in den letzten zwei Jahren hätten zu e iner psychischen Dekompensation geführt. In ihrer angestammten Tätigkeit als Buchhalterin sei die Klägerin spätestens seit Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, was gegenwärtig auch für eine leidensange passte Arbeit gelte (S. 9 f. ; vgl. auch Urk. 26/85/1-6 ). 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse der im Juni, September und Oktober 2009 durchge führten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Expertise vom 1 6. März 2010 [ Urk. 26/50])
stellten die MEDAS-Gutachter fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22): - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptomatik (ICD-10 F33.2)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 22): - Anamnestisch: Epilepsie. Seit 1995 anfallsfrei, seit 2003 ohne Anti konvul siva - Status nach zweimaligem Treppensturz (Oktober 2007 und April 2008) mit vermutlich Commotio cerebri
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass es auf dem Boden der psychischen Entwicklung im Herbst 2007 zu einem ersten Treppen sturz gekommen ist. Der Gutachter führte weiter aus, Tatsache sei, dass es die Klägerin fortan nicht geschafft habe , ihr gewohntes Funktionsniveau wiederzu erlangen. Sie habe zunächst hauptsächlich kognitive, später zunehmend auch affektive Beschwerden beklagt. Seit weiteren Bagatelltraumen mit Anstossen des Kopfes und einem weiteren Treppensturz im April 2008 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen, die Klägerin habe sich sozial zurückgezogen und an grosser Ein samkeit, Hoffnungslosigkeit und Ängsten vor der Zukunft gelitten. Bei der Ver sicherten handle es sich um eine komplex traumatisierte Persönlichkeit mit aktuell schwer ausgeprägter depressiver Symptomatik. Es scheine, als wenn sie es bis zu den erwähnten Unfällen aus eigener Kraft halbwegs geschafft habe , aufgrund noch ausreichender individueller Ressourcen eine psychische Dekom pensation zu verhindern. Angesichts verschiedener - auch in ihrem neuen Leben - gescheite r ter Strategie n sehe es so aus, als sei es, bei präexistenter deutlich erhöhter Vulnerabilität, durch die Unfälle und der dadurch erlebten persönlichen Einbussen zur kompletten Dekompensation gekommen. Der Klä gerin sei es fo rtan nicht mehr möglich gewesen, i hren Aufgaben, beruflich oder privat, nachzukommen (S. 17 f. ). Aktuell handle es sich bei der Versicherten um ein Mischbild einer chronischen Persönlichkeitsänderung nach multipler Traumatisierung und einer aktuell schweren depressiven Episode bei einer rezidi vierenden depressiven Störung. Zumindest seit Ende 2007 sei es zu einer deutli chen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin gekommen. Die Beein trächtigungen respektive Schwierig keiten im beruflichen Bereich hä tten gegebenenfalls bereits auf eine drohende Dekompensation hingewiesen. Die durch den behandelnden Psychiater bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Langfristig sei von einer leichten bis mittelschweren Gesund heitsstörung auszugehen, die das alltägliche Leben beeinflusse und die Arbeits tätigkeit langfristig reduziere. Nach Besserung der depressiven Symp to matik sei mit einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % bis 70 % zu rechnen (S. 19).
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neurologi schen Fachgutachten, Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung seien keine ersichtlich. Die postcommotionellen Beschwerden könnten nicht für die dokumentierten - am ehesten durch eine psychische Erkrankung verursachten - neuropsychologischen Ausfälle verantwortlich gemacht werden. Aus neurolo gischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (S. 21).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten die beteiligten Ärzte aus, die Lebensgeschichte der Klägerin weise zahlreiche frühe Verluste und Belastungs erfahrungen auf, die sich in Form einer chronischen Traumafolgestörung aus wirken würden. Wie es zu den Treppenstürzen gekommen sei und warum sich die Versicherte von den anfänglichen , durch die Unfälle entstandenen Beein trächtigung en nicht wieder erholte habe, sondern psychisch dekompensiert sei, lasse sich nicht erklären. Die Hypothese, dass (auch persönlichkeitsbedingt) eine zu rasche berufliche Wiedereingliederung, der darauf folgende Stellenverlust und der - aus Gutachtersicht ungünstige - Fokus auf ausschliesslich somatische Ursachen der Gesundheitsstörungen zur Chronifizierung der Beschwerden und zum Funktionsverlust beigetragen hätten, scheine plausibel. Aktuell stehe die schwere depressive Episode im Vordergrund. Sie begründe eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jede Art von Tätigkeit spätestens ab 7. April 2008 (S. 26 ff.). 4.
G estützt auf die im rechtskräftigen Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2011 ( Urk. 26/80) festgehaltenen Bestimmungen und Grundsätze über die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers in invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht und die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist frei zu überprüfen (vgl.
auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 349/05 vom 2 1. April 2006 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). 5. 5.1
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass dieselbe psychische Störung, die mittlerweile zur Invalidität geführt hat, auch Ursache der im April 2008 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit war, mithin ein sachlicher Zusammenhang zwi schen damaliger Arbeitsunfähigkeit und nunmehr vorliegender Invalidität besteht (vgl. E. 1.3). Ob der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsscha den im Wesentlichen derselbe ist, der von Oktober bis Dezember 2007 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, sofern die Klägerin über das Ende der Vorsorgedeckung der Beklagten 1 (bis Ende Dezember 2007)
– vorausgesetzt zwischen der Klägerin und der Y.___ wurde überhaupt ein unbefristeter Arbeitsvertrag abge schlossen – hinaus wieder eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit erlangte, bevor sie schliesslich vollständig invalid wurde. Hiezu ergibt sich Folgendes: 5.2
Die Klägerin war vom 1. Oktober bis am 3 1. Dezember 2007 bei der Y.___ angestellt ( Urk. 26/15) , als sie am 1 7. Oktober 2007 auf der Treppe stürzte. In seinem zuhanden der Unfallversicherung verfassten ärztlichen Zwischenbericht vom 5. März 2008 attestierte Dr. A.___ vom 18. Oktober bis am 9. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1 0. bis am 3 1. Dezember 2007 eine solche von 50 % ( Urk. 11/12). Aus der Entschädigungs abrechnung der Unfallversicherung (Abrechnungsperiode 18. Oktober bis 3 1. Dezember 2007) betreffend das Unfallereignis vom 17. Oktober 2007 geht indes hervor, dass der Klägerin vom 2 0. bis am 28. Oktober 2007 und vom 8. November bis am 9. Dezember 2007 Taggelder basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 100 % ausbezahlt wurden. Vom 10.
bis am 31. Dezember 2007 bezog sie Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Urk. 11/10). D ie Klägerin selbst berichtete von einer am 2 8. Oktober 2007 wieder zu 50 % aufgenommenen Tätigkeit (Urk. 26/50 S. 28). Ungeachtet des sen, dass sich die gemachten Angaben teilweise widersprechen, geht aus ihnen eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin hervor und der Hausarzt Dr. A.___ konnte seine Behandlung - ohne dass ein bleibender Nachteil zu erwar ten war -
bei Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab schliessen ( Urk. 11/ 11- 12 und Urk. 26/13/11).
In der Folge trat die Versicherte am 1. Januar 2008 ihre neue Arbeitsstelle bei der Z.___ mit einem Pensum von 100 % an ( Urk. 26/12). Bis zu ihrem zweiten Treppensturz am 7 . April 2008 verzeichnete sie einzig am 4. sowie am 1 0. März 2008, jeweils nachmittags, eine Absenz. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie bei einem jährlichen Lohn von Fr. 104‘000.-- bei der Z.___ weiterbeschäftigt, weshalb anzunehmen ist, dass die im Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 26/12) angeführten Kündigungsgründe - ungenügende Arbeitsleistung (Organisation der Arbeit), mangelnde Team-Kooperation und ungenügende praktische Um setzung der theoretischen Fachkenntnisse -
vor dem zweiten, gleich nach Ende der Probezeit erfolgten Unfallereignis noch nicht in einer die Arbeitsleistung negativ beeinflussenden Art und Weise in Erscheinung getreten waren.
I n Über einstimmung damit wurde von der damaligen Arbeit geberin der ausbezahlte Lohn als der Arbeitsleistung entsprechend beurteilt ( Urk. 26/12 S. 3). Während dieser gesamten Periode wurde ihr echtzeitlich keine Arbeits unfähigkeit attestiert, was sich mit den Angaben der Klägerin in ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 1 8. Januar 2009 deckt (Urk.
26/4 Ziff. 6.5 ). Zudem war der Versicherten die Erfüllung des Vollzeit pensums ohne psy chiatrische Begleitung möglich. Dass sich die psychische Beeinträchtigung
auch wenn anzunehmen ist, dass bereits der erste Sturz zu einer gewissen gesundheitlichen Einschränkung bei der Klägerin führte -
bereits vor der Krank schreibung im April 2008 in einer erheblichen und dauerhaften E in schränkung an funktionellem Leistungsvermögen (im Umfang von min destens 20 % ) niederschlug, ist daher nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit anzu nehmen . So berichteten auch die MEDAS-Gutachter davon, dass
letztend lich das zweite Sturzereignis die vollständige psychische Dekompen sation res pektive Arbeitsunfähigkeit bedingte ( Urk. 26/50 S. 17 ; vgl.
auch Urk. 26/31/3-12 S. 10 ) und die Klägerin führte die per Ende Juni 2008 ausge sprochene Kün digung auf die nach dem Unfall gemachten Fehler zurück ( Urk. 3/31/3-12 S. 6;
vgl. auch Urk.
26/13/9-10 S. 1 und Urk. 26/18/21 ). Dies blieb unwidersprochen. 5.3
Auf die
Beurteilung en von Dr. A.___ vom 1 5. Oktober 2008 und 4. März 2009 ( Urk. 26/13/7 und Urk. 26/13/2-6), wonach bereits seit dem 1 7. Oktober 2007 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann insofern nicht abge stellt werden, als sie in klarem Widerspruch nicht nur zu früheren Einschätzun gen des nämliches Arztes selbst, sondern auch zur seither von der Klägerin effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit steht. Aus diesem Grund und da eine ärzt liche Beurteilung auf objektiv erhebbaren Befunden und nicht auf dem subjek tiven Befinden zu beruhen hat (vgl. nachstehend), ist auch die gutachterliche Einschätzung
zu relativieren , gemäss der seit zumindest Ende 2007 eine deutli che Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin besteht ( Urk. 26/50 S.
19). Ohne Belang ist zudem, dass die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit dem Wunsch der Klägerin entsprach ,
musste und konnte doch Dr. A.___ die Attestierung einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit ab 1.
Januar 2008 offensichtlich mit dem Gebot der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik in Einklang bringen. Hierfür spricht auch, dass er die Weiterführung von thera peutischen Massnahmen oder die Überweisung an weitere
– insbesondere psy chiatrische – Fachärzte nicht für indiziert hielt.
Anzufügen bleibt, das s für die Beurteilung des Leistungs anspruchs nicht das subjektive Empfinden, sondern die objektiv bestehende respektive gezeigte Leistungsfähigkeit
massgebend ist. Aus diesem Grund ist es inso weit nicht bedeutsam, dass sich die Klägerin nach dem ersten Sturzereignis wiederholt über ein eingeschränktes Funktionsniveau beklagte. 5.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die bei der Z.___ bis zum zweiten Sturz ereignis ausgeübte Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang
zur während der Dauer eines allfälligen Vorsorgeverhältnisses (vgl. E. 5.1) mit der Beklagten 1 bestandenen Arbeits unfähigkeit unterbrochen hat. Vor dem Hintergrund, dass erst der Sturz im April 2008 eine vollständige psychische Dekompensation bedingte , die berufliche Belastung bis dahin - mithin während mehr als drei Monaten - z u keinen schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führte und die Arbeitgeberin Z.___ nach Beendigung der Probezeit die Klägerin weiterbeschäftigte, kann die betreffende Tätigkeit , die bis zum Sturzereignis mit der Perspektive einer dauer haften Berufsausübung verbunden war,
auch
nicht als Arbeitsversuch gewertet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_569/201 3 vom 1 8. Februar 2014 E. 6.1 ). 6.
6.1
Angesichts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im April 2008 hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 2. Laut Ziff.
20.3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 9/3) gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Warte frist von 24 Monaten vor (vgl. den ab 1. Januar 2007 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der Z.___ [ Urk. 37 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 3 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest , dass Invaliden- und Invalidenkin derrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens ab dem Zeitpunkt des IV Rentenanspruchs.
Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat die Klägerin ab 1. April 2010 Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente, soweit ihr bis dahin Krankentaggeldleistung ausgerichtet worden sind; andernfalls fällt der Rentenbeginn mit der Einstellung der Krankentaggeldleistung zusammen, wobei dieser frühestens auf den 1. August 2009 festgelegt werden kann. Ab 1. August 2009 steht ihr eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium zu (vgl.
Art. 26 BVG mit Verweis auf Art. 29 IVG; siehe auch Stauffer, Recht sprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2013, S. 85).
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1. November 2012 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen. 7.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ( GSVGer ) zu verpflichten, der durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab
1. August 2009 eine ganze Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium sowie ab
1. April 2010 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten , soweit ihr bis dahin Krankentag geldleistungen ausgerichtet worden sind , andernfalls ab Einstellung der Krankentag geldleistung , frühestens ab 1. August 2009, z uzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1. November 201 2 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 -
Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 -
AXA Leben AG -
Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher