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BV.2012.00090

Massgebender versicherter Lohn des Angestellten einer AG, der gleichzeitig ein Einkommen aus seiner mit der AG verbundenen Einzelfirma bezieht. Genaue Prämien- und Rentenberechnung. Keine Bindung an Parteibegehren. Prüfung der Entschädigungsfolgen bei nicht-anwaltlicher Vertretung und Prozesführung in eigener Sache. (BGE 9C_834/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Gemäss Anschlussvertrag vom 19. Dezember 2004 schloss sich die X.___ AG , bei der im Wesentlichen Y.___ und Z.___

angestellt waren, per 1. Januar 2005 der PK-AETAS, BVG-Sam mel stif tung (nachfolgend PK-AETAS) an (Urk. 9/2/1) an . Y.___ wurde am 29. März 2005 arbeitsunfähig und meldete sich am 14. Dezember 2005 bei der Eid ge nös si schen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Rente an (Urk. 2/1 S. 2) . Wegen Dif fe renzen über die Höhe der geschuldeten

Beiträge löste die PK-AETAS mit Schrei ben vom 26. Juni 2008 den Anschlussvertrag per 31. De zem ber 2008 auf und leitete ge gen die X.___

am 22. Juni 2010 über den Betrag von Fr. 6‘663.55 nebst Zins zu 7,5 % seit dem 16. April 2010 sowie über Fr. 430.-- die Be trei bung ein (Urk. 9/ 2/3-4).

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 23. September 2010 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und dieser dagegen am 25. Ok tober 2010 beim hiesigen Gericht eine unter der Prozessnummer IV.2010.01010 angelegte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhoben hatte (Urk. 2/12 S. 2 f.), erklärte sich die PK-AETAS mit Schrei ben vom 10. Februar 2011 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und un ter Rückforderungsvorbehalt bereit, Y.___ eine auf einem Invaliditäts grad von 50 % basierende Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig forderte sie die X.___

auf, die sich unter Berücksichtigung der entsprechenden

Prä mi en be frei ung nun noch auf Fr. 4‘387.55 belaufenden Ausstände bis spätestens 25. Feb ruar 2011 zu bezahlen (Urk. 9/2/13). 2.

Am 1. März 2011 reichte die PK-AETAS gegen die X.___

schliesslich

beim hie si gen Gericht Klage mit f olgende m Rechtsbegehren ein (Urk. 9/ 1 S. 2):

„ Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ CHF 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von CHF 4‘387.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von CHF 300.-- und Parteikosten von CHF 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr.

A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben. “

Diese Klage wurde unter der Prozessnummer BV.2011.00020 angelegt. Innert der ihr für die Klageantwort angesetzten Frist ersuchte die beklagte X.___

mit Ein gabe vom 25. Mai 2011 um Sistierung des Verfahren s bis zum Vorliegen d es rechts kräftigen IV-Rentene ntscheides und äusserte sich auch inhaltlich zur Kla ge (Urk. 9/ 6 ). Mit formeller Klageantwort vom 19. Ok to ber 2012 schloss s ie

auf Ab weisung der Klage, soweit darauf ein zu treten sei . Des W eiteren beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. A.___ vom 23. Juni 2010 zurückzuziehen, die Gerichtskosten zu über neh men und ihr nebst einer an ge messenen Parteientschädigung für aus ser or dent li che Aufwen dun gen den Betrag von Fr. 1 2‘000.-- zu zahlen (Urk. 9/14).

Gleich zei tig

über wies die X.___

der Vorsorgeeinrichtung die nach ihren eige nen Be rech nun gen noch aus ste hen den Beiträge in der Höhe von Fr. 402.25 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34). 3.

Nachdem mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2012 im Verfahren IV.2010.01010

in Abänderung der IV- Rentenverfügung vom 23. September 2009 festgestellt worden war, dass Y.___ mit Wirkung ab 1. März 2006 An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/1 S. 12) , reichte dieser am 25. Oktober 2012 seinerseits gegen die PK AETAS Kla ge ein, die unter der Prozessnummer BV.2012.00090 angelegt wurde, und stellte folgendes Rechts be gehren (Urk. 1 S. 1): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 29.03.2007 bis 31.12.2012 eine Rentennachzahlung im vorläufigen Be trag von Fr. 88‘199.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Eintreten der Rechts kraft des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils des Sozial ver si cherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 zu leis ten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klagten.“

Die P K AETAS nahm mit Replik vom 5. Dezember 2012 Stellung zur Klageant wort der X.___ , wobei sie ihre Klage un ter Be rück sichtigung einer 75%igen Prä mi enverbilligung für

Y.___

und der Zah lung der X.___

vom 23. Ok to ber 2012

wie folgt abänderte (Urk. 9/19):

„Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___

Fr. 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von Fr. 941.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 300.-- und Parteikosten von Fr. 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben.“

Die Klage von Y.___

beantwortete die PK-AETAS a m 21. Januar 2012, wo bei sie bezüglich des für die Dreiviertelsrente von Y.___ massgebenden Ein kommens am Betrag von Fr. 45‘900.-- festhielt , insofern die Abweisung der Kla ge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte

und im Übrigen auf die am 9. November 2012 veranlasste Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 verwies (Urk. 7 , 8/5 ). 4 .

Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Prozess Nr. BV.2011 .00020 in Sachen der PK-AETAS gegen die X.___ mit dem Prozess Nr. BV.2012.00090 in Sachen Y.___ gegen die PK-AETAS vereinigt und unter der letzt ge nann ten Pro zessnummer weitergeführt. Das erstgenannte Verfahren wurde als da durch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).

Innert der dafür angesetzten Frist reichte Y.___ die Replik vom 1. Februar 2013 (Urk. 12) und die X.___

die Duplik vom 26. April 2013 (Urk. 15) ein, wo bei die X.___

klar

stellt e , dass der Betrag von Fr. 12‘000.-- für aus ser or dent liche Auf wen dungen w iderklage weise

geltend gemacht werde . Auch re du zier t e Y.___ den Klagebetrag von Fr. 88‘199.90 entsprechend der erfolgten Ren ten nach zah lung von Fr. 17‘443.50 auf Fr. 70‘756.40 . In ih rer Duplik vom 6. Ju ni 2013 hielt die PK-AETAS an ihren Anträgen betreffend In va li den ren te von Y.___ fest und schloss auf Abweisung der Widerklage der X.___

(Urk. 18). D ie

X.___ und Y.___

nahmen dazu am 12. Juli 2013 noch mals Stellung (Urk. 22, 24). Die entsprechenden Eingaben wurden der PK-AETAS samt Beilagen am 22 . Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). 5.

Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reich ten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Soweit die Vorsorgeeinrichtung die eingeklagte Prämienforderung an die Fest stel lung, dass der massgebende Lohn von Y.___

Fr. 45‘900.-- beträgt, knüpft und sich die X.___ gegen die Zulässigkeit eines ausserhalb der ein zel rich terlichen Zuständigkeit liegenden Feststellungsantrags wendet ( Urk. 9/6 S. 3

f. : Urk. 9/14 S. 2 f., S. 21, 27 f.; Urk. 9/19 S. 5 ) , so ist diese Problematik durch die Vereinigung dieses Verfahrens mit der ohnehin in die Zuständigkeit des Kol legialgerichtes fallende Rentenk lage von Y.___ obsolet geworden. Im mer hin ist festzuhalten, dass die im Rechtsbegehren genannte Feststellung des mass ge benden Lohnes nicht als eigenständiger Kla geantrag , auf den an ge sichts der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage ohnehin nicht eingetreten wer den könn te ( vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a), ver stan den werden kann, sondern lediglich als Hinweis auf den für die ein ge klag te Prämienforderung massgebenden Ausgangswert. 1.2

Zu Recht stellt die Vorsorgeeinrichtung im Übrigen den Anspruch von Y.___ auf eine Drei vier telsrente im Sinne der Art.

23 und Art. 24 Abs. 1 lit . b des

Bun des ge set zes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVG)

nicht mehr in Frage (Urk. 2/2, Urk. 7 S. 4), zumal sie an den IV-Ren ten ent scheid be zie hungs weise das diesbezügliche rechtskräftige Urteil vom 24. Juli 2012 ge bun den ist (vgl. BGE 129 V 73). Strittig sind demnach in erster Li nie die Be rech nung und die Höhe der aus ste henden Bei träge der X.___ im Sinne von Art. 66 BVG , na mentlich die Höhe des dafür, aber auch für die Inva lidenleistungen mass gebenden versicherten Lohnes von Y.___ . 2.

Grundlage für die Berechnung von Rente und Beiträgen bildet der Vorsor ge ver trag

(„Anschlussvereinbarung“) der PK-AETAS und der X.___

vom 19. De zem ber 2004 (Urk. 2/5). Nach des sen Art. 2 Abs. 1 übernimmt die PK-AETAS die Durchführung der obligato ri schen beziehungsweise überobligatorischen be ruflichen Vorsorge für Arbeit neh m e r innen und Arbeitnehmer des Mitgliedes. Laut Art. 3 betreibt sie zur Äufnung der Altersguthaben eine besondere Spar kasse und schliesst zur Abdeckung der Ri siken Tod und In va lidität die notwen digen Versicherungsver trä ge ab, wobei sie aus diesen Verträgen Versicherungs nehmerin und Begün stig te ist.

Im für die X.___

geltenden Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) wird ferner festgehalten, dass Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind, di e zum Zeit punkt des Diensteintritts einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mehr als Fr. 18‘990.-- be ziehen. Die jeweils monatlich fälligen Sparbeiträge richten sich nach dem Ge schlecht und Alter der Versicherten und betragen zwischen 7 und 18 % des ver sicherten Sparlohnes. Die Risikoprämie be läuft sich auf 4,3 % des versicherten Loh nes und ist zu Beginn des Jahres jeweils per 1. Januar fällig. D er AHV-Jah res lohn ab züg lich Koordinationsabzug von Fr. 22‘155.--

gilt als versicherter Lohn ge mäss BVG , wobei d er versicherte Risiko- und Sparlohn

per 2004 im Mi ni mum Fr. 3‘165.--, im Maximum Fr. 53‘805.--

beträgt und

der Maximalbetrag im Jahr 2005 laut Versicherungsausweis (Urk. 2/7a) offenbar auf Fr. 54‘825.-- angehoben wurde .

Für den Invaliditätsfall sind im Vorsorgeplan (Urk. 8/2a)

eine Invalidenrente von 40 % vom versicherten Lohn und eine Invalidenkinderrente von 8 % vom ver sicherten Lohn und die Befreiung von den Beiträgen vorgesehen. Die War te frist für die Invalidenrente beträgt 24 Mo nate, diejenige für die Befreiung d er Bei tragszahlung im Sinne von Art. 23 Ziff. 1 des Reglements drei Monate. 3.

Y.___ und die X.___ nehmen den Standpunkt ein, der massgebende AHV- Jah res lohn habe sich gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Ka n tons Zü rich im Jahr 2004, dem Jahr vor Eintritt des versicherten Ereignisses am 29. März 2005 , auf Fr. 94‘000.-- belaufen . Darin enthalten sei auch das AHV-pflich tige Einkommen von Fr. 40‘000.--, das von der mit der X.___ wirt schaft lich, personell und organisatorisch verbundenen Einzelfirma B.___ stamme, die sich wie schon unter der frü he ren Vorsorgeeinrichtung, der SARASURA-Sammelstiftung, dem Vor sor ge w erk der X.___ entsprechend der vorgängigen mündlichen Verein barung an ge schlos sen habe . Dementsprechend sei bei Ab schluss des Anschluss ver tra ges der Jah res lohn von Y.___ auf der Grund lage der in den Vorjah ren er zielten Ein kom men von Fr. 137‘700.--, Fr. 141‘200.--, Fr. 117‘200.--, Fr. 111‘800.--, Fr. 107‘900 und Fr. 94‘000.-- provisorisch auf Fr. 108‘000.-- festgesetzt und seien auf dieser Basis beziehungsweise auf dem ver sicherbaren Ma xi mal lohn von Fr. 54‘825.-- die Beiträge abgerechnet wor den. Wenn die Vorsor ge ein richtung das sich aus den IK-Einträgen des Jahres 2005 ergebende AHV-Ein kom men von der X.___ in der Höhe von Fr. 45‘900.-- als versicher ten Verdienst be trachte, so verkenne sie , dass darin an sich nicht AHV-beitrags pflichtige und da her von der SVA nachträglich stornierte Tag gel der von Fr. 28‘800.-- ent hal ten seien. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn habe der Versi cherte von der X.___

im Jahr 2005

tatsächlich

nur noch den Betrag von Fr. 17‘100.-- bezogen, der sich zusammensetze aus den Löhnen für Januar bis März 2005 sowie aus 80 % des auf die Wartefrist im April 2005 entfallenden Mo natslohnes und dem Jah res lo hn von Fr. 54‘000.-- entspreche (Urk. 1 S. 2 f f . ; Urk. 9/6 S. 4 ; Urk. 9/14 S. 19 , 21

ff. ; Urk. 12 S. 2 ff. ; Urk. 24 S. 2 ff. ).

Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, es sei einzig auf das von Y.___

bei der X.___ erziel te Einkommen abzust ell en. Für den Einbezug der Ein zel fir ma be ste he weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Das dies be züg li che Einkom men könne daher für die Berechnung der Höhe der Inva liden ren te nicht heran ge zogen werden . Denn bei der Aktiengesellschaft und der Ein zel fir ma hand le es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen (Urk. 7 S. 4 ff.). Die X.___ sei bei ihrer Lohndeklaration vom 23. Januar 2006, in der sie ge gen ü ber der SVA den Jahreslohn von 2005 mit Fr. 45‘900.-- beziffert habe, zu be haf ten (Urk. 7 S. 6 ff. , Urk. 9/1 S. 3 ). 4. 4.1

Soweit die Einzelfirma B.___ obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be schäf tig te, war diese gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ebenso wie die X.___ zum An schluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, wobei der Anschluss nicht auto matisch, sondern mittels Errichtung einer Stiftung oder mittels An schluss ver trages

zu erfolg en hatte . Auch hätte sich Y.___

im Rahmen seiner Ein zel firma als nicht der obli ga to ri schen Versi che rung unterstellter Selb stän dig er wer bender

gemäss Art. 4 BVG frei willig nach diesem Ge setz versichern lassen kön nen. Laut Merkblatt Nr. 6.06 der Informationsstelle AHV/ IV betreffend frei wil lige Versicherung bedurfte es da zu eines entspre chen den An trages bei der Auf fangeinrichtung oder einer an de ren zuständigen Vor sor ge ein richtung .

Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemein schafts stif tung ist ebenso wie die freiwillige Versicherung ein Innominatsver trag sui generis im engeren Sinne. Er untersteht den allgemeinen Regeln des Obli ga ti onenrechts (OR) und ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Auch wenn das Versiche rungs vertragsgesetz (VVG) laut dessen Art. 101 Abs. 1 grund sätz lich nicht anwendbar ist, ist die analoge Anwendung gewisser Be - st immungen des VVG als Spezialgesetz des subsidiär anwendbaren OR nicht aus geschlossen ( vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2.

Auf lage, Zürich 2006, S. 23 ; BGE 115 V 98 E. 3b). 4. 2

N ach dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilend en Anschlussvertrages , der von der PK AETAS am 17. November unterzeichnet wurde,

ist ein zig die

X.___ Versicherungsnehmerin und sind aus schliess lich deren Ange stellt e versichert . Dementsprechend wurde der Ver trag am 19. De zember 2004 von Z.___ nur namens der AG unterzeichnet

(Urk. 9/2/2) . In ihrem an C.___ gerichteten Be gleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 zu der von ihr gleichentags unter zeich neten An schluss ver ein ba rung hielt Z.___ namens der

X.___ jedoch folgendes fest (Urk. 9/2/15): „Er wähnt sei, dass die wirtschaftlic h verbundene Einzelunternehmung B.___ diesem Ver trag ebenfalls an ge schlossen ist. Dieses Schreiben sowie das jenige der Vor sor ge ein rich tung vom 17. November 2004 erachten wir als integrierender Ver trags be stand teil.“ 4.3

Dem Vertragstext als solchem kann demnach nicht entnommen werden, d ass die Ein zel fir ma nebst der AG in den Anschlussvertrag mit der PK-AETAS ein be zo gen und Y.___ in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist . Zudem b e strei tet die PK-AETAS die Behauptung , dies sei münd lich so ver ein bart worden , als es darum gegangen sei, das Vorsorgewerk der X.___ per 1.

Janu a r 2005 von der sich in Liquidation be fin den den SARASURA-Sammelstiftung auf die PK - AETAS zu übertragen (Urk. 9/14 S. 23 f f , Urk. 12 S. 3 f .).

Sie macht geltend, der Anschluss sei erst mit der Unter zeich nung des schriftlichen Vertragstextes zustande gekommen. Da mals habe sie von der Einzelfirma noch gar keine Kenntnis gehabt

( Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 9/1 S. 4 ).

D as Schreiben des Geschäftsführers der PK-AETAS , C.___ , vom 11. November 2004 an das Vor sor gewerk der X.___ ,

dem die

Ver tragsunterlagen und die von der Adressatin noch zu un ter zeich nen de An schluss vereinbarung

bei lagen (Urk. 9/15/3),

deutet jedoch durchaus

dar auf hin, dass der An schluss vertrag bereits mündlich zustande ge kommen war und der Aus hän digung und Unterzeichnung des schriftlichen V er tra ges nur noch dekla ra to ri sche Wirkung zu kam (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_430/2012 vom 6. De zem ber 2012 E. 3.3 ) .

A ndernfalls hätte für die PK-AETAS kein Grund be stan den, mit dem besagten Schreiben das Unterneh men und die ange schlos se nen Ver si cher ten herzlich willkommen zu h eissen und die E m pfehl u n g abzuge ben , bei der bisherigen Vor sorgeeinrichtung rechtzeitig die Über weisung des Frei zü gig keitskapitals zu veranlassen.

Trotzdem vermag die oben zitierte Bemerkung im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 nicht zu belegen, dass im Rahmen der mündlichen Ver hand lun gen der An schluss der Einzelfirma an die PK-AETAS und die Aufnahme von Y.___ in die Einzelversicherung vereinbart worden sind . Ab ge sehen davon, dass sich die Bemerkung nur auf den Einbezug der Einzelfirma als weitere Ver siche rungs nehmerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge des bei dieser an ge stell ten Personals, nicht aber auf die Aufnahme Y.___ als selb stän dig er wer bender Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberater in die nach Art. 1 Ziff. 2 des Reglements an sich vorgesehene freiwillige Versicherung be zieht, wird darin auch in keiner Weise auf eine von der schrift li chen An schluss ver ein ba rung

abweichende mündliche Abrede Bezug genommen. Es ent steht somit der Eindruck, die Einzelfirma sei im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zem ber 2004 überhaupt erstmals zur Sprache gekommen. Bei dieser Sachlage be steht kein An lass, Inhalt und Verlauf der dem schriftlichen Anschlussvertrag vor aus ge gan ge nen Verhandlungen von Amtes wegen näher abzuklären, zumal der damit of fen bar betraut gewesene C.___ im Vorfeld und innerhalb der Pro zesse stets den Standpunkt einnahm, versichert sei nur das von der AG aus ge rich tete Einkommen von Y.___ (Urk. 2/2, 2/8, Urk. 7 S. 8, Urk. 9/2/13, 9/15/4, 9/15/6, 9/15/9, Urk. 9/19 S. 6, Urk. 13/3b, Urk. 18 S. 2), und somit prak tisch auszuschliessen ist, dass dieser als Zeuge in einem allfälligen Be weis ver fah ren den von Seiten der X.___ behaupteten münd lich ver ein barten Ein schluss der Einzelfirma in den Anschlussvertrag oder gar die Aufnahme Y.___ in die freiwillige Versicherung bestätigen wird (antizipierte Beweis wür di gung ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_393/2013 vom 18. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3,

124 V 90 E. 4b,

122 V 157 E. 1d ) . Demnach kann ein mündlich vereinbarter Anschluss der Einzelfirma eben so wenig als er wiesen erachtet werden wie die Aufnahme von Y.___ als Selb stän dig er wer bender in die freiwillige Versicherung.

Wenn Y.___ und die AG geltend machen, tatsächlich habe das „ Vor sor ge werk der X.___ “ die An schluss ver ein barung ab ge schlos sen (Urk. 9/14 S. 24, Urk. 12 S. 2 f.), so verkennen sie, dass es sich beim Vor sorgewerk um eine Verwaltungsein heit in ner halb der PK-AETAS handelt, die laut Art. 2 und Art. 44 Ziff. 1 des Reg le ments ( Urk. 27) im Einklang mit Art. 48b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVV 2) für jedes an ge schlossene Un ter nehmen errichtet und von einem eige nen, sich aus min de stens zwei Mit glie dern zusammensetzenden Or gan, der Vor sor gekommission , geleitet wird. Die aus drücklich an das Vorsor ge werk der X.___ ge rich teten Schreiben der PK-AETAS vom 11. No vember 2004, 8. Ok to ber 2008, 6. Februar 2006 und 9. Feb ru ar 2009 (Urk. 9/15/3, 9/15/11-12, 9/15/29), die in die sem Zusammenhang an ge führt wer den, betrafen demnach in er ster Linie die der X.___ angehörenden Mit glie der der Vorsorgekom mission , mit hin die im

Ge neh migungsprotokoll vom 19. De zem ber 2004 als Arbeitgeber- und Ar beit neh mer vertreter bezeichneten Y.___ und Z.___ (Urk. 9/2/1 S. 6). Hin sichtlich der Frage, welche Firmen und Per so nen der PK-AETAS ange schlos sen waren, ist diese Anschrift daher nicht aus sa ge kräf tig. 4.4

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die zitierte Bemerkung im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zember 2004 ( Urk. 2/6) als Antrag auf Anschluss der Einzelfirma und auf Aufnahme von Y.___ in die freiwillige Versicherung verstanden wer den kann und die PK-AETAS diese n stillschweigend oder durch kon klu den tes Ver halten angenommen hat. Dabei ist von wesentlicher Bedeu tung, dass das Be gleit schrei ben nur im Namen der Gesellschaft und einzig von der damals für die Ge sellschaft einzelzeichnungs be rech tigten Ehe frau von Y.___ verfasst wur de . Ein ausdrücklicher Antrag von ihm selber oder in seinem eigenen Na men oder im Namen der Einzelfirma ist demnach nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.

Selbst wenn von entsprechende n

Antr ä g e n

auszugehen wäre , hätte es zum Zu stan de kom men des Anschlusses der Einzelfirma oder des Abschlusses einer eben falls als Innominatkontrakt sui generis geltenden freiwilligen Versicherung (vgl. BGE 115 V 98 E. 3b) in analoger An wendung von Art. 1 des Ver si che rungs vertrags ge set zes (VVG) einer aus drück lichen Annahmeerklärung von Sei ten der Vorsorgeeinrichtung bedurft . Denn bei der Unterstellung von Y.___ unter die freiwillige Ver sicherung und beim Anschluss der Ein zel fir ma wä re es um die Begründung von jeweils eigen stän digen Vorsorge ver hält nisse n

ge gangen . D er allenfalls analog anwendbare Art. 2 Abs. 1 VVG,

wo nach ein An trag als angenom men gilt, sofern er vom Versicherer nicht bin nen 14 Tagen, vom Empfange an ge rech net, abgelehnt wird , wäre daher von vorn herein

nicht zum Tragen gekom men . Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Anträge auf Verlänge rung oder Abänderung eine s be ste henden oder auf Wie derinkraft setzung eines suspendierten Vertrages.

Auch unter ausschliesslicher Berücksichtigung der von der Vorsorgeeinrichtung an gerufenen (Urk. 9/1 S. 4) allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), namentlich von Art. 6 OR ,

kann nicht von der stillschwei gen den Auf nah me Y.___ in die freiwillige Versicherung der Vorsorge ein richtung oder vom stillschweigenden Anschluss der Einzelfirma ausge gan gen werden. Dass der Ver trag als abgeschlossen gilt , wenn der Antrag nicht bin nen angemessener Frist abgelehnt wird, setzt nach die ser Bestimmung nämlich vor aus, dass wegen der besonderen Natur des Ge schäf tes oder nach den Um stän den eine aus drück li che Annahme nicht zu er war ten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn e nt ge gen dem Wortlaut des Be gleitschreibens konnte die Ausdehnung des Ver si che rungsschutzes auf die selb ständige Erwerbstätigkeit von

Y.___ nicht bloss mittels entsprechende r Aus dehnung des Anschluss ver trages

erfolgen , son dern er hätte als Selbstän dig er werbender in die freiwillige Ver sicherung auf ge nom men werden müssen. Nicht nur fehlt es , wie dargelegt, an einem dies be züg lich klaren Antrag von Y.___ selber, son dern auch die Na tur des erfor der li chen Anschlussvertrages steht einer stillschweigenden An nah me durch die Vor sorgeeinrichtung entgegen . Umso weniger kann aus dem Umstand, dass die PK- AETAS keine Einwendungen erhob gegen die Verwendung des Briefkopfs der Ein zel firma durch

Y.___

in den im Jahr 2010 verfassten Schreiben im Rah men der Auseinandersetzungen betreffend Invalidenrente und Bei trags aus stän de der X.___ (Urk. 12 S. 4, Urk. 13/1a, 13/2a , 13/3a ) , auf eine nach träg li che still schwei gende Anerkennung der Einzelfirma als An schluss ver trags part ne rin durch die PK-AETAS geschlossen werden, zumal diese ihre eigenen Ant wort schrei ben jeweils konsequent nur an die AG oder deren Vorsorgewerk richtete (Urk. 13/1b, 13/2b, 13/3b).

Eine Praxis , wonach alle mit der AG wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vom Anschlussvertrag erfasst wären, kann entgegen der Auf fas sung der X.___

und von Y.___

(Urk. 9/14 S. 23 , 25 ; Urk. 24 S. 2 ) nicht aus ihrem vor gän gi gen, inzwischen zufolge Li qui da tion aufgelösten An schlussvertrag mit der SARASURA Sam mel stif tung vom 27. Ja nu ar 1999 (Urk. 9/15/32) abge lei tet werden. Darin waren nämlich beide Fir men aus drück lich als Versi che rungs neh me rinnen aufgeführt worden . Dass die se r

An schluss ver trag auch die Grundlage einer allfälligen frei will ligen Ver si che rung von Y.___ als Selb stän dig er wer bender im Rahmen seiner Ein zel fir ma gebildet hatt e, geht daraus nicht her vor und wird im Übrigen auch nicht be hauptet.

Soweit im Versi che rungsausweis per 21. Februar 2005 für Y.___

un mit tel bar nach dem Anschluss der maxi ma le versicherte Spar- und Risikolohn in der Hö he von Fr. 54‘825.-- aufgeführt wurde und nicht nur das bei der AG erzielte AHV-Ein kommen, das vom Kläger und der beklagte n

X.___ mit Fr. 54‘000.-- ,

von der

Vorsorgeeinrich tung mi t

Fr. 45‘900.-- beziffer t wird , so beruht dies in er ster Li nie auf der Lohnmeldung, worin die X.___ für Y.___ den AHV-Lohn mit

Fr. 108‘000.-- beziffert

hatte (Urk. 2/7 a-b) . Es kann da r aus nicht ge schlos sen wer den, die Vorsorgeeinrichtung

habe Y.___

Einkommen so wohl aus unselbständi ger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit als ver si chert betrachtet , wie er und die X.___

dies geltend mach en (Urk. 9/14 S.

22 ff.; Urk. 24 S. 3).

Wenn die X.___

und Y.___ vorbringen , D.___ , die seit dem 31. Ja nuar 2006 von der PK AETAS eine Altersrente beziehe, sei laut Ar beits vertrag bei der Ein zel fir ma von Y.___ angestellt gewesen, und daraus ab lei te n , die PK-AETAS habe die Einzelfirma ebenfalls als angeschlossen be trach tet (Urk. 9/14 S. 25 f. ;

Urk. 24 S. 2 f. ), so

verkenn en sie, dass von einem all fäl li gen Einbezug der Ein zelfirma in den Anschlussvertrag der AG nur die allenfalls dem Ver si che rungs obligatorium un terstellten Angestellten der Einzelfirma er fasst worden wä ren, nicht aber der Fir meninhaber Y.___ , für den ein An schluss an die PK-AETAS höchstens im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in Betracht ge kom men wäre. Davon ab gesehen ist nicht ersichtlich und wird na mentlich in der Eingabe von Y.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 24 S. 2 f.) nicht dar ge tan, dass der PK-AETAS D.___

An stel lung bei der Ein zel fir ma bekannt ge we sen beziehungsweise der entsprechende Ar beits ver trag aus ge hän digt worden war . Jedenfalls figurierte D.___ gemäss Ver si che rung s aus weis der PK-AETAS per 1. Januar 2005 als Angestellte der AG, ohne dass dies in der Folge beanstandet worden wäre (Urk. 2/7b). 4 . 5

Grundlage für das v ersicherte Spar- und Risikoeinkommen bildet demnach le dig lich der AHV-pflich ti ge Jahreslohn , den Y.___ als Angestellter der X.___ erzielte. Laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements der Be klagten ist der AHV-pflich tige Lohn des Vorjahres unter Berücksichtigung der für das neue Ver si che rungs jahr bereits vereinbarten Änderungen massgebend (Urk. 27 S. 9 ) . Da nicht geltend gemacht wird, per 2005 sei eine Änderung des sich im Jahr 2004 ge mäss IK-Auszug vom 1. Februar 2007 auf Fr. 54‘000.-- belaufenden Loh nes von Y.___

( Urk. 9/2/6) vereinbart worden , und sich sein im Jahr 2005 im Ver gleich zu dem für 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich zu nächst gemeldete tiefere AHV- Lohn von Fr. 45‘900.-- offen sichtlich

mit d er Krankheit und den ab dem 29. März 2005 bezogenen , an sich gar nicht AHV-beitragspflichtigen

80% igen Krankentaggeldern

(Urk. 9/ 15/27) erklärt , ist dem nach von dem im Jahr 2004 unbestrittenen AHV-pflichtigen Jahreslohn der X.___

in der Höhe von Fr. 54‘000.-- auszugehen. Ob und inwieweit der AHV-pflichtige Jah res lohn des Jahres 2005 von der Sozialversicherungsanstalt nach träglich noch korrigiert wurde, wie dies in den Rechtsschriften der X.___ geltend gemacht wird (Urk. 9/14 S. 22), kann daher , da hier unmassgeblich, offen bleiben .

5 . 5.1

Ausgehend vom AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- verbleibt für Y.___ als An ge stellter der AG unter Berücksichtigung des von den Parteien - im Einklang mit Art. 5 BVV 2 gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung

- mit Fr. 22‘575.-- bezifferten Koordinationsabzugs ein ver si cher ter Risikolohn von Fr. 31‘ 42 5.--. Bei dem im Vorsorgeplan vorgesehenen Satz von 40 % für die In validenrente und von 8 % für die Kinderrenten er ge ben sich jähr li che Ren ten an sprü che von Fr. 12‘ 570 .-- und Fr. 2‘ 514.-- . Diese sind dem in va li den ver si che rungs recht lich festgestellten Invaliditätsgrad von 69,48 % be zie hungsweise die sem laut Art. 21 Abs. 2 lit . b des Reglements entsprechenden An spruch auf eine Drei viertelsrente anzupassen, so dass sich d ie Invalidenrente auf Fr. 9‘ 427 .50 pro Jahr und die Kinderrente auf Fr. 1‘ 885.50 pro Jahr beläuft. 5.2

Zu der laut Vorsorgeplan mit ver si cher ten Teuerungszulage finden sich in

den eingereichten Akten und der Rentenberechnung der Vorsorgeeinrichtung be zie hungs wei se deren Rückversicherung nur spärliche Angaben . Rein rechnerisch be legen die von der Vorsorgeeinrichtung zugestandenen unterschiedlichen Jah res renten von 2009, 2010 und 2011 (Urk. 8/5) immerhin, dass per 1. Ja nu ar 2010 eine Teuerung von 2,7 % ([7‘186.80 - 6‘997.60] x 100 % : 6‘997.60) und per 1. Januar 2011 eine solche von 0,3 % ([7‘208.40 - 7‘186.80] x 100 % : 7‘186.80) be rück sichtigt wurde. Letztere steht im Einklang mit dem direkt an Y.___ gerichteten Schreiben des Rückversicherers vom 12. November 2012 (Urk. 8/5).

Dies führt zu folgenden Jahresrenten:

2010:

Fr. 9‘682.0 5 (=

9‘427.50 + 2,7 %) / Fr. 1‘936.40 (= 1‘885.50 + 2,7 % ) 2011 :

Fr. 9‘711. 10 (= 9‘682.0 5 + 0,3 %) /

Fr. 1‘9 42.20 (= 1‘936.40 + 0,3 %) 5 . 3

Die Parteien stimmen laut ihren jeweiligen Berechnungen der aus ste hen den Ren tenansprüche (Urk. 2/3, 8/5) darin über ein , dass die Kin der rente für die Toch ter E.___ bis 31. Juli 2009 und diejenige für die Tochter F.___ bis min de stens Ende Dezember 2012 ge schul det war. Auch blieben die von der Vor sor ge ein rich tung in d er Be rech nung vom 9. November 2012 (Urk. 8/5) an ge führ ten Rentenz ahlungen von Fr. 27‘258.50, Fr. 2‘182.70, Fr. 5‘454.30 und Fr. 17‘443.50 , insgesamt Fr. 52‘338.50 , unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/3 , Urk. 8/5 ) . Zudem setzen beide Par tei en a ufgrund der im Vor sor ge plan festge legten zwei jäh rigen Wartezeit den Be ginn der Invaliden rente a uf den

29. März 2007 an . 5. 4

Für Y.___ ergeben sich somit bis zum Datum der Klageeinleitung folgende Rentenansprüche :

Invalidenrente

Kinderrente E.___

Kinderrente F.___ 29.03.-31.03.2007

78. 56

15. 71

15. 71

(= 9‘427.50 : 12 : 3 0 x 3)

(=1‘885.50 : 12 : 3 0 x 3) 01.04.-31.12.2007

7‘070.62

1‘414.12

1‘414.12

(= 9‘427.50 : 12 x 9)

(=1‘885.50 : 12 x 9) 01.01.-31.12.2008

9‘427.50

1‘885.50

1‘885.50 01.01.-31.12.2009

9‘427.50

1‘885.50 01.01.-31.07.2009

1‘099.87

(=1‘885.50 : 12 x 7)

01.01.-31.12.2010

9‘682.0 5

1‘936.40 01.01.-31.12.2011

9‘711. 10

1‘942.20 01.01.-30.09.2012

7‘283. 32

1‘456.65

(= 9‘711 .10 : 12 x 9)

(= 1‘942.20 :12 x 9) Total

52‘680. 65

4‘41 5 . 20

10‘53 6 . 08

D emnach

stehen Y.___

bis Ende Sep tem ber 2012 Leistungen von ins ge samt Fr. 67‘63 1 . 93

zu. Davon wur den ihm bis zum Kla ge eingang

Fr. 34‘895.50 über wie sen, so dass in diesem Zeitpunkt noch Fr. 32‘73 6 . 43 offen waren. Eine wei te re Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 17‘443.50 erfolgte am 9. November 2012 pendente lite (Urk. 8/5) . Davon ist Vormerk zu nehmen .

Vo n den bis Ende Sep tem ber beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Klageeinlei tung

fällig gewordenen Ren ten an sprü chen verbleibt so mit noch ein Restbetrag von Fr. 1 5‘ 29 2 . 93 , weshalb die Vorsorgeeinrichtung zu einer ent spre chen den Nachzahlung zu ver pflich ten ist . Zudem ist festzustellen, dass Y.___

ab 1. Ok tober 2012 pro Monat Anspruch auf eine In va li den ren te von 809. 25 (= Fr. 9‘711. 1 0 : 12 )

und auf eine Kinderrente von Fr. 16 1 . 85

(= 1‘942.20 :

12 )

hat. 5. 5

Was den Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR anbelangt, so sind sich die Parteien

darin einig geworden , dass dieser mangels anderweitiger reg le men ta rischer Grundlage gemäss Art. 105 Abs. 1 OR frü hestens vom Tage der An he bung der gerichtlichen Klage an geschuldet ist (Urk. 7 S. 7 , Urk. 12 S. 5 ) . Der 5% ige Ver zugszins ist demnach erst ab dem

25. Oktober 2012 auf dem in die sem Zeit punkt noch of fen gewes en en Nachzahlungsbetrag von Fr. 32‘73 6 . 43

ge schul det, wo bei letz te rer sich per

9. November 2012 auf Fr. 15‘29 2 . 93

re du ziert . Auf den ab Ok to ber 2012 geschuldeten Renten be treff nis sen ist der Ver zugs zins ab dem je wei li gen Fälligkeitsdatum ausgewiesen. 6. 6.1

Die Vor sor geeinrichtung hat in ihrer Klage die

Berechnung der eingeklagten Prä mien ausstände

nicht detailliert dargelegt , sondern sich mit der Ein reichung einer am 28. Februar 2011 jeweils per Ende Jahr

erstellten Ko sten über sicht

für 2005 bis 2010, aus der die persönlichen Daten der ver si cher ten Per sonen , die Höhe der Risiko- und Sparprämien sowie der Ver wal tungs ko sten hervorgeh en (Urk. 9/2/7) , einer Zusammenstellung diese r Prämien und der Zah lun gen der X.___ (Urk. 9/2/8) sowie eine r

weitgehend ver schlüs sel te n , hin s i cht lich der Berechnung der Beiträge und Prämienbefreiungen eben falls nicht aus sa ge kräfti ge n

De bi to ren liste

über die offenbar der X.___ in Rechnung gestellten Prä mien, Ver wal tungs kosten und die Zahlungseingänge,

nicht nä her de finierte Ver rech nungen, Umbuchungen, Belastungen, Rest po sten vor träge , Ren ten zah lun gen und Ausgleiche (Urk. 2/10) begnügt . Auch in der Replik findet sich keine rechts ge nü gende Begründung der ein ge klagten Prä mienforderung ; weder ging die Vorsorgeeinrichtung auf die de tail lier ten Einwände der X.___ gegen die Prä mi en be rech nung be zie hungsweise de ren Nach vollziehbarkeit (Urk. 9/14 S. 3 ff.) ein, noch setzte sie sich mit der von der X.___ ihrerseits vorgenommenen, ohne wei teres nachvollziehbar en

Prä mi en be rechnungen bei einer 50%igen und 75% igen In va lidenrentenberechtigung von Y.___ und dem von der Vor sor ge ein rich tung als massgebend erachteten AHV-Jahreslohn von Fr. 45‘900.-- (Urk. 9/15/18, 9/15/20) auseinander. Immerhin legte sie der Replik vom 5. De zember 2012 (Urk. 9/19) eine Übersicht über die Gut schrif ten der Risiko- und Sparprämien für den Zeitraum April 2006 bis De zem ber 2008 bei , die sich auf der Grundlage der Y.___ zunächst zugestandenen halben In va li den ren te und dem nunmehr anerkannten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

er ge ben, wobei für die Zeit bis März 2007 pauschal auf eine Spar prä mi en gutschrift des Rückversicherers verwies en wurde (Urk. 9/20/2). Auch diese Übersicht enthält kei ne Angaben zu den Berechnungsgrundlagen und ist somit ihrer seits nicht nach voll zieh bar. 6.2

Der nach Art. 73 Abs. 2 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwi schen Vor sor geeinrichtungen , Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gel ten de Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 185 E. 1a; SZS 34/1990 S. 158 E. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Sub stanziierungspflicht , welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tat sa chen be haup tungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dem entsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Bei tragsforderung so weit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann; an dererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Bei trags for de rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw . 3a/ aa ). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsub stan ziierte

Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des da ma li gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 60/98

vom 26. Juni 2000 ).

Demnach werden nachfolgend die von der X.___ geschuldeten Beiträge von Am tes wegen anhand der vorhandenen Unterlagen und der verfügbaren reg le men ta r ischen Bestimmungen festgesetzt, wobei auch den unbestritten ge blie be nen Sachdarstellungen der X.___ Rechnung zu tragen sein wird. 6.3

Laut der Zusammenstellung der X.___ (Urk. 9/15/ 1 8 , 9/15/20 ) sind die jähr li chen Ver wal tungskosten von Fr. 190.-- unbestritten. Auch stellt sie die

in de n ur sprüng li chen Ko sten über sicht en der PK AETAS (Urk. 9/2/7-8) aufgeführten Spar- und Risikobeiträge un ter Be rück sich tigung der genannten Ver wal tungs ko sten für die folgenden Zeit räume und Ver sicherten nicht in Frage : D.___

01.01. - 31.12.2005

4‘522.--

01.01. - 31.01.2006

551.-- Z.___

01.01. - 31.12.2005

5‘096.80

01.01. - 31.12.2006

6‘254.80

01.01. - 31.12.2007

8‘063.20

Total

26‘985.10 6.4

Strittig und zu prüfen sind die für Y.___ ab 2005 und für Z.___ ab 2008 ge schul de ten Beiträge . Dab ei ist nicht nur für Y.___ , sondern auch für dessen Ehefrau eine von der Vorsorgeeinrichtung an sich zugestandene Prämienbefreiung zu berücksichtigen . Die Parteien äussern sich indes nicht nä her dazu, aus welchen Gründen sich ihre Angaben zur Höhe der für Z.___ geschuldeten Beiträge unterscheiden. Nicht nur die Beiträge für Y.___ , sondern auch diejenigen für Z.___ sind daher von Amtes wegen unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Zu den Berech nungsgrundlagen ist folgendes festzuhalten :

F ür Y.___ , Jahrgang 1955, ist ab 2005 , wie oben ( vgl. E. 4.5) dargelegt, von einem AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- , f ür die 1957 geborene (Urk. 2/7 S. 1) Z.___

entsprechend den übereinstimmenden Partei angaben

ab 2008 von einem solchen von Fr. 64‘000.-- (Urk. 9/2/7, 9/15/18) aus zugehen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag per Ende 2008 aufgelöst wurde (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2/3) und die X.___ ab die sem Zeitpunkt nicht mehr bei trags pflich tig war . Wenn die PK AETAS in ihre n

Kla gebeil a gen per 2009 und 2010 ohne nähere Begründung für Y.___ und Z.___

noch Ver wal tungs ko sten anführt ,

Z.___ Austritt mit dem 31. Januar 2009 datiert

und

Ri si ko- so wie Spar prämien

erhebt (Urk. 9/2/7, 9/2/8), so ist d i e s

nicht nach vollziehbar und wur de nicht begründet . B ereits in ihrem Antwortschreiben vom 23. De zem ber 2010 (Urk. 13/3b) war d ie Vorsorgeeinrichtung auf die diesbezügliche Frage von Z.___ (Urk. 13/3a S. 2) nicht eingegangen. 6. 5 6. 5 .1

Die Beitragsbefreiung richtet sich nach Art. 23 und Art. 17 Ziff. 4, 6 und 7 des Reg lements. Dana ch wird das Altersguthaben bei Vollinvalidität mit Zin sen und Alters gut schrif ten fortgeführt. Die Fortführung beginnt bei An spruchs be ginn auf eine In va lidenrente. Sie dau ert, solange der Anspruch auf eine In va li den ren te besteht. Die Altersgutschriften be messen sich aufgrund des versicherten Loh n e s bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit und den reglementarischen Al ters gut schrif ten bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit ( Ziff. 6) . Bei Teilinvalidität werden das bei Be ginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorhandene Al ters gut ha ben und der versicherte Lohn bei Be ginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der In va li den ren ten be rech ti gung auf ge teilt. Das dem invaliden Teil ent spre chende Altersguthaben wird mit dem

dem in va li den Teil entsprechenden ver si cherten Lohn wie für einen vollinvaliden Ver si cher ten wei tergeführt ( Ziff. 7) . Das dem aktiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wird wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt. Dementsprechend hält Art. 18 des Reglements fest, dass das rechnerische Altersguthaben aus dem Al ters gut ha ben , welches der Ver si cher te bis zum Beginn des Anspruches auf Hin ter las se nen- oder In va li den lei stun gen erworben hat, und der

Summe der Al ters gut schrif ten für die bis zum Rück trittsalter fehlenden Jahre ohne Zins besteht .

Als Ba sis für die Berechnung der Altersgutschriften wird der letzte versicherte Lohn des Ver sicherten be zeich net . 6. 5 .2

D ie Berechnung der Altersgutschriften beziehungsweise der Bei trags befreiung

rich tet sich demnach nach dem

versicherte n Lohn bei Beginn der Ar beits un fä hig keit und nach den in diesem Zeitpunkt für die Beiträge massgebenden reg le men ta ri schen Bestimmungen. Namentlich b e züglich

Y.___ ist folglich für die Beitrags be frei ung ausschliesslich von de m

2005 versicherte n Lohn von Fr. 31‘425 . — (vorne E. 5.1) und den darauf entfallenden Beiträgen auszugehen . Da das dem ak tiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt wird, ist der Berechnung der nicht von der Prä mi en be freiung betroffenen Beiträge der jeweils aktuelle versicherte Ver dienst zu grun de zu legen und somit der jeweils aktuelle Koordi nationsabzug zu be rück sich ti gen, zumal von Seiten der X.___ nicht geltend gemacht wird, das Ar beits ver hältnis mit Y.___ sei aufgelöst worden (vgl.

Urk. 9/14 Ziff. 3.3, Urk. 15 S. 3 Ziff. 3.2). 6. 5 .3

Entgegen dem Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmungen

betrachten die Par teien und der Rückversicherer

- offenbar aufgrund des mit diesem be ste hen den Rahmenvertrages , auf den in

Art. 23 Ziff. 2 des Reglements verwiesen wird

- den Beginn der in va li di sie ren den Ar beits un fä hig keit und nicht den Be ginn des Anspruchs auf eine In va li den ren te als Beginn der für die Prä mi en be frei ung massgebenden Wartefrist (Urk. 9/15/13, 9/15/18). Dies bedeutet, dass sich die Prä mienbefreiung bis zum um zwei Jahre aufgeschobenen Ren ten be ginn nach der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person in der angestammten Tätigkeit richtet.

Demnach ist für Y.___

für die bereits drei Mo nate nach Beginn der Ar beits unfähigkeit, mithin am 29. Juni 200 5 , ein set zen de Prämienbefreiung nicht das Ausmass seines Rentenanspruchs, sondern der damalige Arbeits un fä hig keits grad massgebend. Wie i n E. 5.1 des

in va li den ver si che rungs recht li chen Ur teil s vom 24. Juli 2012

(Prozess Nr. IV.2010.01010) festgehalten , war der an fäng liche Verlauf der Ar beits un fä hig keit jedoch fluktuierend und wurde die ser von den Ärzten auch un ter schied lich beurteilt (Urk. 2/1 S. 10). Es kann daher nicht auf die von der X.___ angeführten Atteste der be han deln den Ärzte ab gestellt werden (Urk. 9/15/17). Vielmehr muss es bei den

vom Rück versicherer im Schreiben vom 12. No vember 2012 (Urk. 8/5) für die

Prä mi en befreiung an erkannten Arbeits- beziehungsweise Er werbs un fä hig keits grade n sein Bewenden haben , nämlich 100 % vom 29. März bis 1. Au gust 2005, 50 % vom 2. bis 14. August 2005, 100 % vom 15. August 2005 b is 31. März 2006 und ab 1. Ap ril 2006 die der Invalidenrentenberechtigung zu grun de lie gen den 75 %.

H insichtlich der Arbeitsunfähigkeit von Z.___ anerkannte die PK mit Schrei ben vom 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 3. März bis 10. Juli 2008, eine solche von 30 % vom 11. Juli bis 2. Sep tem ber 2008 und von 80 % vom 10. November 2008 bis 11. Januar 2009 , wobei sie die Wartefrist der vom 3. September bis 9. November 2008 bestehenden voll ständigen Arbeitsfähigkeit am 10. November 2008 nicht erneut eröffnete, son dern der Versicherten ab diesem Zeitpunkt analog zu de r mit ein er 80%igen Ein schränkung einhergehenden 100%igen Rentenberechtigung eine vollständige Bei tragsbefreiung zugestand

(Urk. 9/15/12) . Die entsprechenden Bei trags be frei un gen sind daher bis Ende 2008 zu berücksichtigen . Die Frage, ob und in wie weit die mit der Prä mi en be frei ung einhergehenden Altersgutschriften zu gunsten von Z.___ auch noch für die im Januar 2009 anerkannte 11-tä gige Ar beits unfähigkeit zu erfolgen ha ben, kann offen gelassen werden, da Hö he und Aus mass der Altersgutschriften nicht Gegen stand der hier zu be ur tei len den Klage bilden. 6.6.

Die strittigen Beiträge berechnen sich demnach wie folgt: Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn pro J./M. Zeitraum AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Sparbei trag Risiko beitrag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Y.___ (1955 ) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.05 5 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 13‘093.75 100 % 13‘093.75 1‘964.06 563.03 190.-- --- 2‘717.09 01.06-28.06.05 28 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 2‘444.17 100 % 2‘444.17 366.62 105.10 --- 471.72 29.06-30.06.05 2 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 174.58 100 % 174.58 26.19 7.50 33.69 01.07-31.07.05 1 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 2‘618.75 100 % 2‘618.75 392.81 112.60 505.41 01.08.-01.08.20 1 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 84.48 100 % 84.48 12.67 3.63 16.30 02.08.-14.08.05 13 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 1‘098.18 50 % 50 % 549.09 549.09 82.36 82.36 23.61 23.61 105.97 105.97 15.08.-31.08.05 17 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 1‘436.09 100 % 1‘436.09 215.41 61.75 277.16 01.09.-31.12.05 4 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 10‘475.-- 100 % 10‘475.-- 1‘571.25 450.42 2‘021.67 01.01.-31.03.06 3 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 7‘856.25 100 % 7‘856.25 1‘178.44 337.81 190.-- 1‘516.25 190.-- 01.04.-31.12.06 9 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.-- 2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 23‘568.75 23‘096.25 75 % 25 % 17‘676.57 5‘892.18 2‘651.48 883.83 760.09 253.36 3‘411.57 1‘137.19 01.01.-31.12.07 1 J. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.-- 2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 31‘425.-- 30‘795.-- 75 % 25 % 23‘568.75 7‘698.75 3‘535.31 1‘154.81 1‘013.46 331.04 190.-- 4‘548.77 1‘675.85 01.01.-31.12.08 1 J. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.--2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 31‘425.-- 30‘795.-- 75 % 25 % 23‘568.75 7‘698.75 3‘535.31 1‘154.81 1‘013.46 331.04 190.-- 4‘548.77 1‘675.85 Total 7‘973.67 Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Spar bei trag Risiko bei trag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Z.___ (1957) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.08 5 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 16‘997.90 100 % 16‘997.90 2‘549.68 730.91 190.-- 3‘470.59 01.06.-02.6.08 2 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 226.64 100 % 226.64 33.99 9.75 43.74 03.06.-30.06.08 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 50 % 50 % 1‘586.47 1‘586.47 237.97 237.97 68.22 68.22 306.19 306.19 01.07.-10.07.08 10 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘096.64 50 % 50 % 548.32 548.32 82.25 82.,25 23.57 23.57 105.82 105.82 11.07.-31.07.08 21 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘302.94 30 % 70 % 690.88 1‘612.06 103.63 241.80 29.71 69.32 133.34 311.12 01.08.-31.08.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 30 % 70 % 1‘119.87 2‘379.71 167.98 356.96 48.15 102.32 216.13 459.28 01.09.-02.09.08 2 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 226.64 30 % 70 % 67.99 158.65 10.20 23.80 2.92 6.82 13.12 30.62 03.09.-30.09.08 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 100 % 3‘172.94 475.94 146.43 612.37 01.10.-31.10.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 01.11.-09.11.08 9 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘019.88 100 % 1‘019.88 152.98 43.85 196.83 10.11.-30.11.08 21 T 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘379.70 100 % 2‘379.70 356.95 102.33 459.28 01.12.-31.12.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 Total 6‘192.67

Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Beiträge von Fr. 26‘985.10 (E. 6.3 ) und der für Y.___ und Z.___

nun mit Fr. 7‘973.67 und Fr. 6‘192.67 er rech ne ten Bei trä ge beläuft sich die Beitragsschuld der X.___

für die Dauer des An schlussvertrages

somit auf insgesamt Fr. 41‘151.4 4. Un be strit tenermassen be zahl te d ie se

daran bis am 24. Februar 2009

insgesamt Fr. 36‘427.95 (Urk. 9/2/8) , so dass im Zeitpunkt der Betreibung und der Klage noch Fr. 4‘723.49 offen wa ren.

Am 2 3. Oktober 2012 überwies sie zu sätzlich Fr. 402.25 (Urk. 15 S. 3). Da mit ergibt sich ein Saldo zugunsten der Vor sorgeeinrichtung von Fr. 4‘ 321 . 24 . 6.7 6.7.1

Ist eine Leistungsklage , wie vorliegend,

betraglich beziffert, hat der Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grund satz be jaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören ( vgl. BGE 129 V 450 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Be rufs vor sor ge ge richt in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltende Ver fah rens re gel (Art. 61 lit . d ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Be rufs vor sor geprozess zum Zuge ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweisen).

Unabhängig vo m Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung und unabhängig von ih rer

unter an de rem die Zahlung der X.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34) berücksichtigenden faktischen Kla gereduktion

in der Re plik vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/ 19 S. 3 ) ist die Bei trags kla ge der PK AETAS da her in dem Sinne gut zu heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird , der PK AETAS Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘ 321.24

zuzüglich ausserordentliche Auf wendungen von Fr. 300.-- zu be zah len. 6.7.2

Zu den ausserordentlichen Aufwendungen bleibt anzumerken , dass eine derar tige Pauschale in Ziff. 5 des Kostenreglements der PK-AETAS na ment lich für die Einleitung einer Betreibung vor ge sehen (Urk. 9/2/17 S. 3) und insoweit oh ne weiteres ausgewiesen ist . Angesichts der im Betreibungszeitpunkt tat säch lich noch offen gewesenen Beitragsschuld war die Betreibung an sich ge recht fer tigt. Dass deren Berechnung nicht nachvollziehbar war und die Vor sor ge ein rich tung sich nicht auf weitere Verhandlungen einliess, vermag daran - ent ge gen der Ansicht der X.___ (Urk. 9/1 4 S. 4 ff.) - nichts zu ändern. 6.7.3

Der auf der Beitragsforderung geltend ge mach te Verzugszins von 5 % ist ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2010 (Urk. 9/2/4) , geschuldet , wobei der Z ins be rech nung

angesichts de r

in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 6‘663.55 bis zur Zahlung vom 19. Oktober 2012 der ur sprünglich noch ausstehend gewesene Betrag von Fr. 4‘723.49

zugrunde zu le gen ist. 7.

Die X.___ begründet ihre Widerklage mit ausserordentliche n Aufwen dun gen in der Höhe von Fr. 12‘000.-- im Zusammenhang mit dem Prozess betreffend die s trittige Beitragsforderung (Urk. 9/14 S. 29 , Urk. 15 S. 2 , 5 ; Urk. 22 S. 2 ) . Eine derartige Ent schä di gung an die Versicherungsnehmerin ist indes weder ge setz lich noch reg le men ta risch vorgesehen. Folglich ist die Widerklage ab zu wei sen . Die Fra ge, in wie weit der X.___ und allenfalls auch Y.___ die Par tei kosten zu ersetzen sind, ist nachfolgend einzig unter dem Gesichtspunkt des ver fah rens recht li chen Anspruchs auf Parteientschädigung zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 8.2) . 8. 8.1

Das Verfahren vor dem zür che ri schen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver hält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt wer den ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 8.2

Bezüglich der

Beitragsstreitigkeit werfen sich beide Parteien gegenseitig mut will li ge

Pro zess füh rung vor ( Urk. 9/14 S. 6, 29; Urk. 15 S. 5).

Eine solche kann nach der Rechtsprechung jedoch nur vor liegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorg falt wissen müsste, dass er un rich tig ist, oder wenn eine Partei vor der Be schwer deinstanz an einer offensichtlich ge setz widrigen Auffassung festhält. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Stand punkt durch den Richter beurteilen zu las sen. Das Merkmal der Aus sichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut will lig erscheinen. Vielmehr bedarf es zu sätz lich des subjektiven - tadelnswer ten - Elements, dass die Partei die Aus sichts lo sig keit bei der ihr zumutbaren ver nunfts gemässen Überlegung ohne weiteres er kannt haben konnte, den Pro zess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinwei sen). So weit es um die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen durch die Pro zess par tei geht, kann zudem nur dann von Mutwilligkeit ge sprochen wer den, wenn sie bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte er ken nen müssen, dass ihre Darstellung falsch ist (ARV 1978 Nr. 23).

Allein der von der

Vor sor ge ein rich tung

angeführte Umstand , dass die X.___ trotz Rech nung stel lung, ein ge schrie be ner Mahnung und Betreibung und zahl rei cher Hin wei se auf den klaren Sach ver halt die Zahlung verweigert habe (Urk. 9/1 S. 5) , spricht somit nicht für ein mutwilliges oder leichtsinniges Ver halten. Dies um so weniger , als die Höhe des für die Beiträge und die In va li den lei stun gen mass ge ben den versicherten Verdienstes unter den Parteien umstrit ten war und so mit durch aus der gerichtlichen Klärung bedurfte. Zudem er scheint es - ent ge gen der Auf fas sung der Vor sor ge ein rich tung

(Urk. 18 S. 2)

- nicht als leicht sin nig oder mut willig, dass

Y.___

seinerseits eine Renten klage

einreichte . Denn eine

Klä rung des massgebenden Ein kommens im bei trags recht lichen Ver fah ren zwi schen der Vorsorgeeinrichtung und der X.___ hätte auf Y.___ als deren Ar beitnehmer nicht zwangsläufig Rechts kraft wir kung entfaltet .

D ass d ie Vor sor ge ein rich tung auf eine aussergerichtliche Klä rung der offenen Fra gen verzichtete, und die strittige Beitragsschuld betrieb und einklagt e , ohne die Bei trags be rech nung auf nachvollziehbare Weise darzulegen, kann daher - entgegen de n

Vorbringen der X.___

(Urk. 9/14 S. 28)

- ebenfalls nicht als leicht sin nig und mut will lig

ge werte t werden . 8.3

Somit be st eht bezüglich beider Klagen und der Widerklage kein Anlass , vom Grund satz der Kostenlosigkeit abzuweichen. 9. 9.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die ob sie gen de Partei Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Die Entschä digung wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

§ 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zi alversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) sieht vor, dass eine Entschädigung ver wei gert werden kann , wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst ver an lasst hat (Abs. 2). Auch kann die obsiegende zur Zahlung einer Ent schä di gung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechts wid ri gen Verhaltens der obsiegenden Partei zur Pro zess füh rung veranlasst sah (Abs. 3). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird laut § 7 Abs. 1 GebV

SVGer keine Parteientschädigung zu ge spro chen.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Auch hat

die in eige ner Sache prozessierende Partei n ach der Rechtsprechung nur in Aus nah mefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Voraus ge setzt wird, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die In ter es sen wah rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen des sen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat , und dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der In te r es sen wah rung ein vernünftiges Verhältnis besteht ( BGE 110 V 132 E. 4d ).

Grundsätzlich darf im Verfahren der Verwal tungs ge richtsbeschwerde ob sie gen den Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio nen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 9.2

Demnach kann der in der Beitragsstreitigkeit und hinsichtlich der Widerklage ob siegenden PK-AETAS die verlangte Par tei ent schä di gung von Fr. 540.-- (Urk. 9/1 S. 2) nicht zugesprochen werden. Angesicht der ungenügenden Sub stanzi ierung der Klage

(vgl. oben E. 6.1) stellt sich sogar die Frage, ob der un ter lie genden X.___ aus nahms wei se eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. So weit die von der Vorsorgeeinrichtung vor ge leg ten Berechnungen und Über sich ten nicht hinreichend nachvollziehbar sind, liegt jedenfalls ein Verstoss ge gen die Transparenzvorschrift von Art. 65a BVG und ins be son dere gegen Art. 48b Abs. 1 BVV 2 vor , der bestimmt, dass die Sam mel ein rich tun gen jedem Vor sorgewerk die massgebenden Grundlagen namentlich für die Be rech nung der Bei träge bekannt geben müssen . Davon abgesehen erwuchs der beklagten X.___

dadurch auch insofern ein erhebliche r prozessualer Aufwand , als diese den Ver such unternahm, ihrerseits die geschuldeten Beiträge zu berechnen und die Be rechnungsgrundlagen aufzuzeigen (Urk. 9/1 5/18, 9/15/20).

Es ist jedoch zu beachten, dass die X.___ nicht anwaltlich vertreten war und der Prozess von Y.___ als dem einzigen Mit glied des Verwaltungsrates der X.___ (vgl. Urk. 28) geführt wurde. Wohl war die Beitragsberechnung kom pli ziert und die Interessenwahrung erforderte angesichts der ungenügend substan ziierten Klage einen gewissen Ar beits auf wand .

Doch

erweist sich der Streitwert nicht als hoch . Denn da die Bei tragsklage , wie ein gangs dargelegt (vgl. E. 1.1), nicht als Feststellungsklage ver standen werden kann, beschränkt sich dieser auf Fr. 4‘687.5 5. Gerade auch u nter diesem Ge sichts punkt

wurde

von Sei ten der X.___ ein unverhältnismässiger , im Hin blick auf den im vor lie gen den Ver fahren geltenden Un ter su chungs grund satz

(vgl. oben E. 6.1) bisweilen un nö ti ger prozessualer Aufwand betrieben , indem et wa un auf gefor dert teilweise um fang reiche Eingaben eingereicht wurden wie die je nige vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14), die auf weiten Strecken aus führ lich ste, teilweise polemische und kei neswegs sachdienliche Ausführungen zu d e n

vor pro zes suale n Aus ein an der set zung en der P arteien enthält . Die kumulativ er for der li chen Voraussetzungen für eine Entschädigung der in eigener Sache pro zes sie ren de n

X.___ sind so mit nicht vollständig erfüllt. 9.3

Hinsichtlich des Rentenverfahrens obsiegt Y.___ teilweise. Da nach § 34 GSVGer für die Bemessung der Parteientschädigung auf das Mass des Obsiegens ab zu stellen ist und Art. 73 BVG keine Regeln zur Prozessentschädigung enthält, fällt für ihn höchstens eine reduzierte Prozessentschädigung in Betracht (vgl. Ge org Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 34 GSVG er ).

Allerdings war

Y.___ nicht durch einen Anwalt, sondern durch seine

im Rah men einer Einzelfirma als Ver si che rungs fach frau tätige Ehefrau

vertreten . Folg lich ist , unabhängig von einer allfälligen familien- beziehungsweise fir men in ternen Rechnungstellung, von eine r

kostenlos en

Ver tre tung auszugehen, was der Zusprechung einer Parteientschädigung ent ge gen steht (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2 ) . Davon abgesehen, sind die Voraussetzungen für die Zu spre chung einer Parteientschädigung auch u nter dem Gesichtspunkt der Pro zess führung

in eige ner Sache (vgl. oben E. 9.1) nicht erfüllt. Denn weder war die Rentenfrage kompliziert noch war mit der diesbezüglichen In ter es sen wah rung ein hohe r Arbeitsaufwand ver bunden , der den Rahmen des sen über schrit t en hätte , was eine Einzelperson üb li cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be sor gung der persönlichen An ge le gen heiten auf sich zu nehmen hat . Das Gericht beschliesst:

Es wird davon Vormerk

genommen, dass die PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, nach Klageeingang eine Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50

geleistet hat. In diesem Umfang wird die Klage von Y.___ als teilweise erledigt abge schrieben. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Restk lage von Y.___

wird die

PK AETAS, BVG-Sam melstiftung , verpflichtet,

diesem eine Rentennachzahlung von Fr. 15‘29 2 . 93

zu leisten zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 32‘73 6 . 43

vom

25. Ok to ber bis 9 . November 2012 und

auf Fr. 15‘29 2 . 93

ab dem 1 0. November 2012 ,

und es wird

- unter dem Vor behalt zukünftiger Teuerungsanpassungen - festgestellt, dass Y.___ ab 1. Ok to ber 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich

809.25 sowie auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 161.85 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der jeweilige n Rentenbetreffnisse

hat. 2.

D ie K la ge der PK AETAS , BVG-Sammelstiftung,

wird in dem Sinne gut ge heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird, der PK AETAS , BVG-Sam mel stiftung ,

Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘321.24 sowie ausserordentliche Auf wen dun gen von Fr. 300.-- zu be zah len

zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4‘723.49 vom

23. Juni 2010 bis

19. Oktober 2012 und auf Fr. 4‘321.24 ab 20. Oktober 201 2. In die sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Be trei bungs amtes

G.___ (Zahlungsbefehl vom

22. Juni 2010 ) aufgehoben. 3.

Die Widerklage der X.___ wird abgewiesen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos. 5.

Keiner Partei wird eine P artei entschädigung zugesprochen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - PK-AETAS, BVG Sammelstiftung - X.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Anschlussvertrag vom 19. Dezember 2004 schloss sich die X.___ AG , bei der im Wesentlichen Y.___ und Z.___

angestellt waren, per 1. Januar 2005 der PK-AETAS, BVG-Sam mel stif tung (nachfolgend PK-AETAS) an (Urk. 9/2/1) an . Y.___ wurde am 29. März 2005 arbeitsunfähig und meldete sich am 14. Dezember 2005 bei der Eid ge nös si schen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Rente an (Urk. 2/1 S. 2) . Wegen Dif fe renzen über die Höhe der geschuldeten

Beiträge löste die PK-AETAS mit Schrei ben vom 26. Juni 2008 den Anschlussvertrag per 31. De zem ber 2008 auf und leitete ge gen die X.___

am 22. Juni 2010 über den Betrag von Fr. 6‘663.55 nebst Zins zu 7,5 % seit dem 16. April 2010 sowie über Fr. 430.-- die Be trei bung ein (Urk. 9/ 2/3-4).

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 23. September 2010 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und dieser dagegen am 25. Ok tober 2010 beim hiesigen Gericht eine unter der Prozessnummer IV.2010.01010 angelegte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhoben hatte (Urk. 2/12 S. 2 f.), erklärte sich die PK-AETAS mit Schrei ben vom 10. Februar 2011 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und un ter Rückforderungsvorbehalt bereit, Y.___ eine auf einem Invaliditäts grad von 50 % basierende Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig forderte sie die X.___

auf, die sich unter Berücksichtigung der entsprechenden

Prä mi en be frei ung nun noch auf Fr. 4‘387.55 belaufenden Ausstände bis spätestens 25. Feb ruar 2011 zu bezahlen (Urk. 9/2/13).

E. 1.2 Zu Recht stellt die Vorsorgeeinrichtung im Übrigen den Anspruch von Y.___ auf eine Drei vier telsrente im Sinne der Art.

23 und Art. 24 Abs. 1 lit . b des

Bun des ge set zes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVG)

nicht mehr in Frage (Urk. 2/2, Urk. 7 S. 4), zumal sie an den IV-Ren ten ent scheid be zie hungs weise das diesbezügliche rechtskräftige Urteil vom 24. Juli 2012 ge bun den ist (vgl. BGE 129 V 73). Strittig sind demnach in erster Li nie die Be rech nung und die Höhe der aus ste henden Bei träge der X.___ im Sinne von Art. 66 BVG , na mentlich die Höhe des dafür, aber auch für die Inva lidenleistungen mass gebenden versicherten Lohnes von Y.___ . 2.

Grundlage für die Berechnung von Rente und Beiträgen bildet der Vorsor ge ver trag

(„Anschlussvereinbarung“) der PK-AETAS und der X.___

vom 19. De zem ber 2004 (Urk. 2/5). Nach des sen Art. 2 Abs. 1 übernimmt die PK-AETAS die Durchführung der obligato ri schen beziehungsweise überobligatorischen be ruflichen Vorsorge für Arbeit neh m e r innen und Arbeitnehmer des Mitgliedes. Laut Art. 3 betreibt sie zur Äufnung der Altersguthaben eine besondere Spar kasse und schliesst zur Abdeckung der Ri siken Tod und In va lidität die notwen digen Versicherungsver trä ge ab, wobei sie aus diesen Verträgen Versicherungs nehmerin und Begün stig te ist.

Im für die X.___

geltenden Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) wird ferner festgehalten, dass Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind, di e zum Zeit punkt des Diensteintritts einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mehr als Fr. 18‘990.-- be ziehen. Die jeweils monatlich fälligen Sparbeiträge richten sich nach dem Ge schlecht und Alter der Versicherten und betragen zwischen 7 und 18 % des ver sicherten Sparlohnes. Die Risikoprämie be läuft sich auf 4,3 % des versicherten Loh nes und ist zu Beginn des Jahres jeweils per 1. Januar fällig. D er AHV-Jah res lohn ab züg lich Koordinationsabzug von Fr. 22‘155.--

gilt als versicherter Lohn ge mäss BVG , wobei d er versicherte Risiko- und Sparlohn

per 2004 im Mi ni mum Fr. 3‘165.--, im Maximum Fr. 53‘805.--

beträgt und

der Maximalbetrag im Jahr 2005 laut Versicherungsausweis (Urk. 2/7a) offenbar auf Fr. 54‘825.-- angehoben wurde .

Für den Invaliditätsfall sind im Vorsorgeplan (Urk. 8/2a)

eine Invalidenrente von 40 % vom versicherten Lohn und eine Invalidenkinderrente von 8 % vom ver sicherten Lohn und die Befreiung von den Beiträgen vorgesehen. Die War te frist für die Invalidenrente beträgt 24 Mo nate, diejenige für die Befreiung d er Bei tragszahlung im Sinne von Art. 23 Ziff. 1 des Reglements drei Monate. 3.

Y.___ und die X.___ nehmen den Standpunkt ein, der massgebende AHV- Jah res lohn habe sich gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Ka n tons Zü rich im Jahr 2004, dem Jahr vor Eintritt des versicherten Ereignisses am 29. März 2005 , auf Fr. 94‘000.-- belaufen . Darin enthalten sei auch das AHV-pflich tige Einkommen von Fr. 40‘000.--, das von der mit der X.___ wirt schaft lich, personell und organisatorisch verbundenen Einzelfirma B.___ stamme, die sich wie schon unter der frü he ren Vorsorgeeinrichtung, der SARASURA-Sammelstiftung, dem Vor sor ge w erk der X.___ entsprechend der vorgängigen mündlichen Verein barung an ge schlos sen habe . Dementsprechend sei bei Ab schluss des Anschluss ver tra ges der Jah res lohn von Y.___ auf der Grund lage der in den Vorjah ren er zielten Ein kom men von Fr. 137‘700.--, Fr. 141‘200.--, Fr. 117‘200.--, Fr. 111‘800.--, Fr. 107‘900 und Fr. 94‘000.-- provisorisch auf Fr. 108‘000.-- festgesetzt und seien auf dieser Basis beziehungsweise auf dem ver sicherbaren Ma xi mal lohn von Fr. 54‘825.-- die Beiträge abgerechnet wor den. Wenn die Vorsor ge ein richtung das sich aus den IK-Einträgen des Jahres 2005 ergebende AHV-Ein kom men von der X.___ in der Höhe von Fr. 45‘900.-- als versicher ten Verdienst be trachte, so verkenne sie , dass darin an sich nicht AHV-beitrags pflichtige und da her von der SVA nachträglich stornierte Tag gel der von Fr. 28‘800.-- ent hal ten seien. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn habe der Versi cherte von der X.___

im Jahr 2005

tatsächlich

nur noch den Betrag von Fr. 17‘100.-- bezogen, der sich zusammensetze aus den Löhnen für Januar bis März 2005 sowie aus 80 % des auf die Wartefrist im April 2005 entfallenden Mo natslohnes und dem Jah res lo hn von Fr. 54‘000.-- entspreche (Urk. 1 S. 2 f f . ; Urk. 9/6 S. 4 ; Urk. 9/14 S. 19 , 21

ff. ; Urk. 12 S. 2 ff. ; Urk. 24 S. 2 ff. ).

Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, es sei einzig auf das von Y.___

bei der X.___ erziel te Einkommen abzust ell en. Für den Einbezug der Ein zel fir ma be ste he weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Das dies be züg li che Einkom men könne daher für die Berechnung der Höhe der Inva liden ren te nicht heran ge zogen werden . Denn bei der Aktiengesellschaft und der Ein zel fir ma hand le es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen (Urk. 7 S. 4 ff.). Die X.___ sei bei ihrer Lohndeklaration vom 23. Januar 2006, in der sie ge gen ü ber der SVA den Jahreslohn von 2005 mit Fr. 45‘900.-- beziffert habe, zu be haf ten (Urk. 7 S. 6 ff. , Urk. 9/1 S. 3 ). 4. 4.1

Soweit die Einzelfirma B.___ obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be schäf tig te, war diese gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ebenso wie die X.___ zum An schluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, wobei der Anschluss nicht auto matisch, sondern mittels Errichtung einer Stiftung oder mittels An schluss ver trages

zu erfolg en hatte . Auch hätte sich Y.___

im Rahmen seiner Ein zel firma als nicht der obli ga to ri schen Versi che rung unterstellter Selb stän dig er wer bender

gemäss Art. 4 BVG frei willig nach diesem Ge setz versichern lassen kön nen. Laut Merkblatt Nr. 6.06 der Informationsstelle AHV/ IV betreffend frei wil lige Versicherung bedurfte es da zu eines entspre chen den An trages bei der Auf fangeinrichtung oder einer an de ren zuständigen Vor sor ge ein richtung .

Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemein schafts stif tung ist ebenso wie die freiwillige Versicherung ein Innominatsver trag sui generis im engeren Sinne. Er untersteht den allgemeinen Regeln des Obli ga ti onenrechts (OR) und ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Auch wenn das Versiche rungs vertragsgesetz (VVG) laut dessen Art. 101 Abs. 1 grund sätz lich nicht anwendbar ist, ist die analoge Anwendung gewisser Be - st immungen des VVG als Spezialgesetz des subsidiär anwendbaren OR nicht aus geschlossen ( vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2.

Auf lage, Zürich 2006, S. 23 ; BGE 115 V 98 E. 3b). 4. 2

N ach dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilend en Anschlussvertrages , der von der PK AETAS am 17. November unterzeichnet wurde,

ist ein zig die

X.___ Versicherungsnehmerin und sind aus schliess lich deren Ange stellt e versichert . Dementsprechend wurde der Ver trag am 19. De zember 2004 von Z.___ nur namens der AG unterzeichnet

(Urk. 9/2/2) . In ihrem an C.___ gerichteten Be gleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 zu der von ihr gleichentags unter zeich neten An schluss ver ein ba rung hielt Z.___ namens der

X.___ jedoch folgendes fest (Urk. 9/2/15): „Er wähnt sei, dass die wirtschaftlic h verbundene Einzelunternehmung B.___ diesem Ver trag ebenfalls an ge schlossen ist. Dieses Schreiben sowie das jenige der Vor sor ge ein rich tung vom 17. November 2004 erachten wir als integrierender Ver trags be stand teil.“ 4.3

Dem Vertragstext als solchem kann demnach nicht entnommen werden, d ass die Ein zel fir ma nebst der AG in den Anschlussvertrag mit der PK-AETAS ein be zo gen und Y.___ in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist . Zudem b e strei tet die PK-AETAS die Behauptung , dies sei münd lich so ver ein bart worden , als es darum gegangen sei, das Vorsorgewerk der X.___ per 1.

Janu a r 2005 von der sich in Liquidation be fin den den SARASURA-Sammelstiftung auf die PK - AETAS zu übertragen (Urk. 9/14 S. 23 f f , Urk. 12 S. 3 f .).

Sie macht geltend, der Anschluss sei erst mit der Unter zeich nung des schriftlichen Vertragstextes zustande gekommen. Da mals habe sie von der Einzelfirma noch gar keine Kenntnis gehabt

( Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 9/1 S. 4 ).

D as Schreiben des Geschäftsführers der PK-AETAS , C.___ , vom 11. November 2004 an das Vor sor gewerk der X.___ ,

dem die

Ver tragsunterlagen und die von der Adressatin noch zu un ter zeich nen de An schluss vereinbarung

bei lagen (Urk. 9/15/3),

deutet jedoch durchaus

dar auf hin, dass der An schluss vertrag bereits mündlich zustande ge kommen war und der Aus hän digung und Unterzeichnung des schriftlichen V er tra ges nur noch dekla ra to ri sche Wirkung zu kam (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_430/2012 vom 6. De zem ber 2012 E. 3.3 ) .

A ndernfalls hätte für die PK-AETAS kein Grund be stan den, mit dem besagten Schreiben das Unterneh men und die ange schlos se nen Ver si cher ten herzlich willkommen zu h eissen und die E m pfehl u n g abzuge ben , bei der bisherigen Vor sorgeeinrichtung rechtzeitig die Über weisung des Frei zü gig keitskapitals zu veranlassen.

Trotzdem vermag die oben zitierte Bemerkung im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 nicht zu belegen, dass im Rahmen der mündlichen Ver hand lun gen der An schluss der Einzelfirma an die PK-AETAS und die Aufnahme von Y.___ in die Einzelversicherung vereinbart worden sind . Ab ge sehen davon, dass sich die Bemerkung nur auf den Einbezug der Einzelfirma als weitere Ver siche rungs nehmerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge des bei dieser an ge stell ten Personals, nicht aber auf die Aufnahme Y.___ als selb stän dig er wer bender Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberater in die nach Art. 1 Ziff. 2 des Reglements an sich vorgesehene freiwillige Versicherung be zieht, wird darin auch in keiner Weise auf eine von der schrift li chen An schluss ver ein ba rung

abweichende mündliche Abrede Bezug genommen. Es ent steht somit der Eindruck, die Einzelfirma sei im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zem ber 2004 überhaupt erstmals zur Sprache gekommen. Bei dieser Sachlage be steht kein An lass, Inhalt und Verlauf der dem schriftlichen Anschlussvertrag vor aus ge gan ge nen Verhandlungen von Amtes wegen näher abzuklären, zumal der damit of fen bar betraut gewesene C.___ im Vorfeld und innerhalb der Pro zesse stets den Standpunkt einnahm, versichert sei nur das von der AG aus ge rich tete Einkommen von Y.___ (Urk. 2/2, 2/8, Urk. 7 S. 8, Urk. 9/2/13, 9/15/4, 9/15/6, 9/15/9, Urk. 9/19 S. 6, Urk. 13/3b, Urk. 18 S. 2), und somit prak tisch auszuschliessen ist, dass dieser als Zeuge in einem allfälligen Be weis ver fah ren den von Seiten der X.___ behaupteten münd lich ver ein barten Ein schluss der Einzelfirma in den Anschlussvertrag oder gar die Aufnahme Y.___ in die freiwillige Versicherung bestätigen wird (antizipierte Beweis wür di gung ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_393/2013 vom 18. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3,

124 V 90 E. 4b,

122 V 157 E. 1d ) . Demnach kann ein mündlich vereinbarter Anschluss der Einzelfirma eben so wenig als er wiesen erachtet werden wie die Aufnahme von Y.___ als Selb stän dig er wer bender in die freiwillige Versicherung.

Wenn Y.___ und die AG geltend machen, tatsächlich habe das „ Vor sor ge werk der X.___ “ die An schluss ver ein barung ab ge schlos sen (Urk. 9/14 S. 24, Urk. 12 S. 2 f.), so verkennen sie, dass es sich beim Vor sorgewerk um eine Verwaltungsein heit in ner halb der PK-AETAS handelt, die laut Art. 2 und Art. 44 Ziff. 1 des Reg le ments ( Urk. 27) im Einklang mit Art. 48b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVV 2) für jedes an ge schlossene Un ter nehmen errichtet und von einem eige nen, sich aus min de stens zwei Mit glie dern zusammensetzenden Or gan, der Vor sor gekommission , geleitet wird. Die aus drücklich an das Vorsor ge werk der X.___ ge rich teten Schreiben der PK-AETAS vom 11. No vember 2004, 8. Ok to ber 2008, 6. Februar 2006 und 9. Feb ru ar 2009 (Urk. 9/15/3, 9/15/11-12, 9/15/29), die in die sem Zusammenhang an ge führt wer den, betrafen demnach in er ster Linie die der X.___ angehörenden Mit glie der der Vorsorgekom mission , mit hin die im

Ge neh migungsprotokoll vom 19. De zem ber 2004 als Arbeitgeber- und Ar beit neh mer vertreter bezeichneten Y.___ und Z.___ (Urk. 9/2/1 S. 6). Hin sichtlich der Frage, welche Firmen und Per so nen der PK-AETAS ange schlos sen waren, ist diese Anschrift daher nicht aus sa ge kräf tig. 4.4

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die zitierte Bemerkung im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zember 2004 ( Urk. 2/6) als Antrag auf Anschluss der Einzelfirma und auf Aufnahme von Y.___ in die freiwillige Versicherung verstanden wer den kann und die PK-AETAS diese n stillschweigend oder durch kon klu den tes Ver halten angenommen hat. Dabei ist von wesentlicher Bedeu tung, dass das Be gleit schrei ben nur im Namen der Gesellschaft und einzig von der damals für die Ge sellschaft einzelzeichnungs be rech tigten Ehe frau von Y.___ verfasst wur de . Ein ausdrücklicher Antrag von ihm selber oder in seinem eigenen Na men oder im Namen der Einzelfirma ist demnach nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.

Selbst wenn von entsprechende n

Antr ä g e n

auszugehen wäre , hätte es zum Zu stan de kom men des Anschlusses der Einzelfirma oder des Abschlusses einer eben falls als Innominatkontrakt sui generis geltenden freiwilligen Versicherung (vgl. BGE 115 V 98 E. 3b) in analoger An wendung von Art. 1 des Ver si che rungs vertrags ge set zes (VVG) einer aus drück lichen Annahmeerklärung von Sei ten der Vorsorgeeinrichtung bedurft . Denn bei der Unterstellung von Y.___ unter die freiwillige Ver sicherung und beim Anschluss der Ein zel fir ma wä re es um die Begründung von jeweils eigen stän digen Vorsorge ver hält nisse n

ge gangen . D er allenfalls analog anwendbare Art. 2 Abs. 1 VVG,

wo nach ein An trag als angenom men gilt, sofern er vom Versicherer nicht bin nen 14 Tagen, vom Empfange an ge rech net, abgelehnt wird , wäre daher von vorn herein

nicht zum Tragen gekom men . Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Anträge auf Verlänge rung oder Abänderung eine s be ste henden oder auf Wie derinkraft setzung eines suspendierten Vertrages.

Auch unter ausschliesslicher Berücksichtigung der von der Vorsorgeeinrichtung an gerufenen (Urk. 9/1 S. 4) allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), namentlich von Art. 6 OR ,

kann nicht von der stillschwei gen den Auf nah me Y.___ in die freiwillige Versicherung der Vorsorge ein richtung oder vom stillschweigenden Anschluss der Einzelfirma ausge gan gen werden. Dass der Ver trag als abgeschlossen gilt , wenn der Antrag nicht bin nen angemessener Frist abgelehnt wird, setzt nach die ser Bestimmung nämlich vor aus, dass wegen der besonderen Natur des Ge schäf tes oder nach den Um stän den eine aus drück li che Annahme nicht zu er war ten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn e nt ge gen dem Wortlaut des Be gleitschreibens konnte die Ausdehnung des Ver si che rungsschutzes auf die selb ständige Erwerbstätigkeit von

Y.___ nicht bloss mittels entsprechende r Aus dehnung des Anschluss ver trages

erfolgen , son dern er hätte als Selbstän dig er werbender in die freiwillige Ver sicherung auf ge nom men werden müssen. Nicht nur fehlt es , wie dargelegt, an einem dies be züg lich klaren Antrag von Y.___ selber, son dern auch die Na tur des erfor der li chen Anschlussvertrages steht einer stillschweigenden An nah me durch die Vor sorgeeinrichtung entgegen . Umso weniger kann aus dem Umstand, dass die PK- AETAS keine Einwendungen erhob gegen die Verwendung des Briefkopfs der Ein zel firma durch

Y.___

in den im Jahr 2010 verfassten Schreiben im Rah men der Auseinandersetzungen betreffend Invalidenrente und Bei trags aus stän de der X.___ (Urk. 12 S. 4, Urk. 13/1a, 13/2a , 13/3a ) , auf eine nach träg li che still schwei gende Anerkennung der Einzelfirma als An schluss ver trags part ne rin durch die PK-AETAS geschlossen werden, zumal diese ihre eigenen Ant wort schrei ben jeweils konsequent nur an die AG oder deren Vorsorgewerk richtete (Urk. 13/1b, 13/2b, 13/3b).

Eine Praxis , wonach alle mit der AG wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vom Anschlussvertrag erfasst wären, kann entgegen der Auf fas sung der X.___

und von Y.___

(Urk. 9/14 S. 23 , 25 ; Urk. 24 S. 2 ) nicht aus ihrem vor gän gi gen, inzwischen zufolge Li qui da tion aufgelösten An schlussvertrag mit der SARASURA Sam mel stif tung vom 27. Ja nu ar 1999 (Urk. 9/15/32) abge lei tet werden. Darin waren nämlich beide Fir men aus drück lich als Versi che rungs neh me rinnen aufgeführt worden . Dass die se r

An schluss ver trag auch die Grundlage einer allfälligen frei will ligen Ver si che rung von Y.___ als Selb stän dig er wer bender im Rahmen seiner Ein zel fir ma gebildet hatt e, geht daraus nicht her vor und wird im Übrigen auch nicht be hauptet.

Soweit im Versi che rungsausweis per 21. Februar 2005 für Y.___

un mit tel bar nach dem Anschluss der maxi ma le versicherte Spar- und Risikolohn in der Hö he von Fr. 54‘825.-- aufgeführt wurde und nicht nur das bei der AG erzielte AHV-Ein kommen, das vom Kläger und der beklagte n

X.___ mit Fr. 54‘000.-- ,

von der

Vorsorgeeinrich tung mi t

Fr. 45‘900.-- beziffer t wird , so beruht dies in er ster Li nie auf der Lohnmeldung, worin die X.___ für Y.___ den AHV-Lohn mit

Fr. 108‘000.-- beziffert

hatte (Urk. 2/7 a-b) . Es kann da r aus nicht ge schlos sen wer den, die Vorsorgeeinrichtung

habe Y.___

Einkommen so wohl aus unselbständi ger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit als ver si chert betrachtet , wie er und die X.___

dies geltend mach en (Urk. 9/14 S.

22 ff.; Urk. 24 S. 3).

Wenn die X.___

und Y.___ vorbringen , D.___ , die seit dem 31. Ja nuar 2006 von der PK AETAS eine Altersrente beziehe, sei laut Ar beits vertrag bei der Ein zel fir ma von Y.___ angestellt gewesen, und daraus ab lei te n , die PK-AETAS habe die Einzelfirma ebenfalls als angeschlossen be trach tet (Urk. 9/14 S. 25 f. ;

Urk. 24 S. 2 f. ), so

verkenn en sie, dass von einem all fäl li gen Einbezug der Ein zelfirma in den Anschlussvertrag der AG nur die allenfalls dem Ver si che rungs obligatorium un terstellten Angestellten der Einzelfirma er fasst worden wä ren, nicht aber der Fir meninhaber Y.___ , für den ein An schluss an die PK-AETAS höchstens im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in Betracht ge kom men wäre. Davon ab gesehen ist nicht ersichtlich und wird na mentlich in der Eingabe von Y.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 24 S. 2 f.) nicht dar ge tan, dass der PK-AETAS D.___

An stel lung bei der Ein zel fir ma bekannt ge we sen beziehungsweise der entsprechende Ar beits ver trag aus ge hän digt worden war . Jedenfalls figurierte D.___ gemäss Ver si che rung s aus weis der PK-AETAS per 1. Januar 2005 als Angestellte der AG, ohne dass dies in der Folge beanstandet worden wäre (Urk. 2/7b). 4 . 5

Grundlage für das v ersicherte Spar- und Risikoeinkommen bildet demnach le dig lich der AHV-pflich ti ge Jahreslohn , den Y.___ als Angestellter der X.___ erzielte. Laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements der Be klagten ist der AHV-pflich tige Lohn des Vorjahres unter Berücksichtigung der für das neue Ver si che rungs jahr bereits vereinbarten Änderungen massgebend (Urk. 27 S.

E. 2 Am 1. März 2011 reichte die PK-AETAS gegen die X.___

schliesslich

beim hie si gen Gericht Klage mit f olgende m Rechtsbegehren ein (Urk. 9/ 1 S. 2):

„ Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ CHF 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von CHF 4‘387.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von CHF 300.-- und Parteikosten von CHF 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr.

A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben. “

Diese Klage wurde unter der Prozessnummer BV.2011.00020 angelegt. Innert der ihr für die Klageantwort angesetzten Frist ersuchte die beklagte X.___

mit Ein gabe vom 25. Mai 2011 um Sistierung des Verfahren s bis zum Vorliegen d es rechts kräftigen IV-Rentene ntscheides und äusserte sich auch inhaltlich zur Kla ge (Urk. 9/

E. 6 ). Mit formeller Klageantwort vom 19. Ok to ber 2012 schloss s ie

auf Ab weisung der Klage, soweit darauf ein zu treten sei . Des W eiteren beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. A.___ vom 23. Juni 2010 zurückzuziehen, die Gerichtskosten zu über neh men und ihr nebst einer an ge messenen Parteientschädigung für aus ser or dent li che Aufwen dun gen den Betrag von Fr. 1 2‘000.-- zu zahlen (Urk. 9/14).

Gleich zei tig

über wies die X.___

der Vorsorgeeinrichtung die nach ihren eige nen Be rech nun gen noch aus ste hen den Beiträge in der Höhe von Fr. 402.25 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34). 3.

Nachdem mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2012 im Verfahren IV.2010.01010

in Abänderung der IV- Rentenverfügung vom 23. September 2009 festgestellt worden war, dass Y.___ mit Wirkung ab 1. März 2006 An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/1 S. 12) , reichte dieser am 25. Oktober 2012 seinerseits gegen die PK AETAS Kla ge ein, die unter der Prozessnummer BV.2012.00090 angelegt wurde, und stellte folgendes Rechts be gehren (Urk. 1 S. 1): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 29.03.2007 bis 31.12.2012 eine Rentennachzahlung im vorläufigen Be trag von Fr. 88‘199.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Eintreten der Rechts kraft des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils des Sozial ver si cherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 zu leis ten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klagten.“

Die P K AETAS nahm mit Replik vom 5. Dezember 2012 Stellung zur Klageant wort der X.___ , wobei sie ihre Klage un ter Be rück sichtigung einer 75%igen Prä mi enverbilligung für

Y.___

und der Zah lung der X.___

vom 23. Ok to ber 2012

wie folgt abänderte (Urk. 9/19):

„Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___

Fr. 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von Fr. 941.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 300.-- und Parteikosten von Fr. 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben.“

Die Klage von Y.___

beantwortete die PK-AETAS a m 21. Januar 2012, wo bei sie bezüglich des für die Dreiviertelsrente von Y.___ massgebenden Ein kommens am Betrag von Fr. 45‘900.-- festhielt , insofern die Abweisung der Kla ge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte

und im Übrigen auf die am 9. November 2012 veranlasste Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 verwies (Urk. 7 , 8/5 ). 4 .

Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Prozess Nr. BV.2011 .00020 in Sachen der PK-AETAS gegen die X.___ mit dem Prozess Nr. BV.2012.00090 in Sachen Y.___ gegen die PK-AETAS vereinigt und unter der letzt ge nann ten Pro zessnummer weitergeführt. Das erstgenannte Verfahren wurde als da durch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).

Innert der dafür angesetzten Frist reichte Y.___ die Replik vom 1. Februar 2013 (Urk. 12) und die X.___

die Duplik vom 26. April 2013 (Urk. 15) ein, wo bei die X.___

klar

stellt e , dass der Betrag von Fr. 12‘000.-- für aus ser or dent liche Auf wen dungen w iderklage weise

geltend gemacht werde . Auch re du zier t e Y.___ den Klagebetrag von Fr. 88‘199.90 entsprechend der erfolgten Ren ten nach zah lung von Fr. 17‘443.50 auf Fr. 70‘756.40 . In ih rer Duplik vom 6. Ju ni 2013 hielt die PK-AETAS an ihren Anträgen betreffend In va li den ren te von Y.___ fest und schloss auf Abweisung der Widerklage der X.___

(Urk. 18). D ie

X.___ und Y.___

nahmen dazu am 12. Juli 2013 noch mals Stellung (Urk. 22, 24). Die entsprechenden Eingaben wurden der PK-AETAS samt Beilagen am 22 . Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). 5.

Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reich ten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Soweit die Vorsorgeeinrichtung die eingeklagte Prämienforderung an die Fest stel lung, dass der massgebende Lohn von Y.___

Fr. 45‘900.-- beträgt, knüpft und sich die X.___ gegen die Zulässigkeit eines ausserhalb der ein zel rich terlichen Zuständigkeit liegenden Feststellungsantrags wendet ( Urk. 9/6 S. 3

f. : Urk. 9/14 S. 2 f., S. 21, 27 f.; Urk. 9/19 S. 5 ) , so ist diese Problematik durch die Vereinigung dieses Verfahrens mit der ohnehin in die Zuständigkeit des Kol legialgerichtes fallende Rentenk lage von Y.___ obsolet geworden. Im mer hin ist festzuhalten, dass die im Rechtsbegehren genannte Feststellung des mass ge benden Lohnes nicht als eigenständiger Kla geantrag , auf den an ge sichts der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage ohnehin nicht eingetreten wer den könn te ( vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a), ver stan den werden kann, sondern lediglich als Hinweis auf den für die ein ge klag te Prämienforderung massgebenden Ausgangswert.

E. 6.1 Die Vor sor geeinrichtung hat in ihrer Klage die

Berechnung der eingeklagten Prä mien ausstände

nicht detailliert dargelegt , sondern sich mit der Ein reichung einer am 28. Februar 2011 jeweils per Ende Jahr

erstellten Ko sten über sicht

für 2005 bis 2010, aus der die persönlichen Daten der ver si cher ten Per sonen , die Höhe der Risiko- und Sparprämien sowie der Ver wal tungs ko sten hervorgeh en (Urk. 9/2/7) , einer Zusammenstellung diese r Prämien und der Zah lun gen der X.___ (Urk. 9/2/8) sowie eine r

weitgehend ver schlüs sel te n , hin s i cht lich der Berechnung der Beiträge und Prämienbefreiungen eben falls nicht aus sa ge kräfti ge n

De bi to ren liste

über die offenbar der X.___ in Rechnung gestellten Prä mien, Ver wal tungs kosten und die Zahlungseingänge,

nicht nä her de finierte Ver rech nungen, Umbuchungen, Belastungen, Rest po sten vor träge , Ren ten zah lun gen und Ausgleiche (Urk. 2/10) begnügt . Auch in der Replik findet sich keine rechts ge nü gende Begründung der ein ge klagten Prä mienforderung ; weder ging die Vorsorgeeinrichtung auf die de tail lier ten Einwände der X.___ gegen die Prä mi en be rech nung be zie hungsweise de ren Nach vollziehbarkeit (Urk. 9/14 S. 3 ff.) ein, noch setzte sie sich mit der von der X.___ ihrerseits vorgenommenen, ohne wei teres nachvollziehbar en

Prä mi en be rechnungen bei einer 50%igen und 75% igen In va lidenrentenberechtigung von Y.___ und dem von der Vor sor ge ein rich tung als massgebend erachteten AHV-Jahreslohn von Fr. 45‘900.-- (Urk. 9/15/18, 9/15/20) auseinander. Immerhin legte sie der Replik vom 5. De zember 2012 (Urk. 9/19) eine Übersicht über die Gut schrif ten der Risiko- und Sparprämien für den Zeitraum April 2006 bis De zem ber 2008 bei , die sich auf der Grundlage der Y.___ zunächst zugestandenen halben In va li den ren te und dem nunmehr anerkannten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

er ge ben, wobei für die Zeit bis März 2007 pauschal auf eine Spar prä mi en gutschrift des Rückversicherers verwies en wurde (Urk. 9/20/2). Auch diese Übersicht enthält kei ne Angaben zu den Berechnungsgrundlagen und ist somit ihrer seits nicht nach voll zieh bar.

E. 6.2 Der nach Art. 73 Abs. 2 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwi schen Vor sor geeinrichtungen , Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gel ten de Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 185 E. 1a; SZS 34/1990 S. 158 E. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Sub stanziierungspflicht , welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tat sa chen be haup tungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dem entsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Bei tragsforderung so weit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann; an dererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Bei trags for de rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw . 3a/ aa ). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsub stan ziierte

Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des da ma li gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 60/98

vom 26. Juni 2000 ).

Demnach werden nachfolgend die von der X.___ geschuldeten Beiträge von Am tes wegen anhand der vorhandenen Unterlagen und der verfügbaren reg le men ta r ischen Bestimmungen festgesetzt, wobei auch den unbestritten ge blie be nen Sachdarstellungen der X.___ Rechnung zu tragen sein wird.

E. 6.3 ) und der für Y.___ und Z.___

nun mit Fr. 7‘973.67 und Fr. 6‘192.67 er rech ne ten Bei trä ge beläuft sich die Beitragsschuld der X.___

für die Dauer des An schlussvertrages

somit auf insgesamt Fr. 41‘151.4 4. Un be strit tenermassen be zahl te d ie se

daran bis am 24. Februar 2009

insgesamt Fr. 36‘427.95 (Urk. 9/2/8) , so dass im Zeitpunkt der Betreibung und der Klage noch Fr. 4‘723.49 offen wa ren.

Am 2 3. Oktober 2012 überwies sie zu sätzlich Fr. 402.25 (Urk. 15 S. 3). Da mit ergibt sich ein Saldo zugunsten der Vor sorgeeinrichtung von Fr. 4‘ 321 . 24 .

E. 6.4 Strittig und zu prüfen sind die für Y.___ ab 2005 und für Z.___ ab 2008 ge schul de ten Beiträge . Dab ei ist nicht nur für Y.___ , sondern auch für dessen Ehefrau eine von der Vorsorgeeinrichtung an sich zugestandene Prämienbefreiung zu berücksichtigen . Die Parteien äussern sich indes nicht nä her dazu, aus welchen Gründen sich ihre Angaben zur Höhe der für Z.___ geschuldeten Beiträge unterscheiden. Nicht nur die Beiträge für Y.___ , sondern auch diejenigen für Z.___ sind daher von Amtes wegen unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Zu den Berech nungsgrundlagen ist folgendes festzuhalten :

F ür Y.___ , Jahrgang 1955, ist ab 2005 , wie oben ( vgl. E. 4.5) dargelegt, von einem AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- , f ür die 1957 geborene (Urk. 2/7 S. 1) Z.___

entsprechend den übereinstimmenden Partei angaben

ab 2008 von einem solchen von Fr. 64‘000.-- (Urk. 9/2/7, 9/15/18) aus zugehen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag per Ende 2008 aufgelöst wurde (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2/3) und die X.___ ab die sem Zeitpunkt nicht mehr bei trags pflich tig war . Wenn die PK AETAS in ihre n

Kla gebeil a gen per 2009 und 2010 ohne nähere Begründung für Y.___ und Z.___

noch Ver wal tungs ko sten anführt ,

Z.___ Austritt mit dem 31. Januar 2009 datiert

und

Ri si ko- so wie Spar prämien

erhebt (Urk. 9/2/7, 9/2/8), so ist d i e s

nicht nach vollziehbar und wur de nicht begründet . B ereits in ihrem Antwortschreiben vom 23. De zem ber 2010 (Urk. 13/3b) war d ie Vorsorgeeinrichtung auf die diesbezügliche Frage von Z.___ (Urk. 13/3a S. 2) nicht eingegangen. 6. 5 6. 5 .1

Die Beitragsbefreiung richtet sich nach Art. 23 und Art. 17 Ziff. 4, 6 und 7 des Reg lements. Dana ch wird das Altersguthaben bei Vollinvalidität mit Zin sen und Alters gut schrif ten fortgeführt. Die Fortführung beginnt bei An spruchs be ginn auf eine In va lidenrente. Sie dau ert, solange der Anspruch auf eine In va li den ren te besteht. Die Altersgutschriften be messen sich aufgrund des versicherten Loh n e s bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit und den reglementarischen Al ters gut schrif ten bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit ( Ziff. 6) . Bei Teilinvalidität werden das bei Be ginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorhandene Al ters gut ha ben und der versicherte Lohn bei Be ginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der In va li den ren ten be rech ti gung auf ge teilt. Das dem invaliden Teil ent spre chende Altersguthaben wird mit dem

dem in va li den Teil entsprechenden ver si cherten Lohn wie für einen vollinvaliden Ver si cher ten wei tergeführt ( Ziff. 7) . Das dem aktiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wird wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt. Dementsprechend hält Art. 18 des Reglements fest, dass das rechnerische Altersguthaben aus dem Al ters gut ha ben , welches der Ver si cher te bis zum Beginn des Anspruches auf Hin ter las se nen- oder In va li den lei stun gen erworben hat, und der

Summe der Al ters gut schrif ten für die bis zum Rück trittsalter fehlenden Jahre ohne Zins besteht .

Als Ba sis für die Berechnung der Altersgutschriften wird der letzte versicherte Lohn des Ver sicherten be zeich net . 6. 5 .2

D ie Berechnung der Altersgutschriften beziehungsweise der Bei trags befreiung

rich tet sich demnach nach dem

versicherte n Lohn bei Beginn der Ar beits un fä hig keit und nach den in diesem Zeitpunkt für die Beiträge massgebenden reg le men ta ri schen Bestimmungen. Namentlich b e züglich

Y.___ ist folglich für die Beitrags be frei ung ausschliesslich von de m

2005 versicherte n Lohn von Fr. 31‘425 . — (vorne E. 5.1) und den darauf entfallenden Beiträgen auszugehen . Da das dem ak tiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt wird, ist der Berechnung der nicht von der Prä mi en be freiung betroffenen Beiträge der jeweils aktuelle versicherte Ver dienst zu grun de zu legen und somit der jeweils aktuelle Koordi nationsabzug zu be rück sich ti gen, zumal von Seiten der X.___ nicht geltend gemacht wird, das Ar beits ver hältnis mit Y.___ sei aufgelöst worden (vgl.

Urk. 9/14 Ziff. 3.3, Urk. 15 S. 3 Ziff. 3.2). 6. 5 .3

Entgegen dem Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmungen

betrachten die Par teien und der Rückversicherer

- offenbar aufgrund des mit diesem be ste hen den Rahmenvertrages , auf den in

Art. 23 Ziff. 2 des Reglements verwiesen wird

- den Beginn der in va li di sie ren den Ar beits un fä hig keit und nicht den Be ginn des Anspruchs auf eine In va li den ren te als Beginn der für die Prä mi en be frei ung massgebenden Wartefrist (Urk. 9/15/13, 9/15/18). Dies bedeutet, dass sich die Prä mienbefreiung bis zum um zwei Jahre aufgeschobenen Ren ten be ginn nach der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person in der angestammten Tätigkeit richtet.

Demnach ist für Y.___

für die bereits drei Mo nate nach Beginn der Ar beits unfähigkeit, mithin am 29. Juni 200 5 , ein set zen de Prämienbefreiung nicht das Ausmass seines Rentenanspruchs, sondern der damalige Arbeits un fä hig keits grad massgebend. Wie i n E. 5.1 des

in va li den ver si che rungs recht li chen Ur teil s vom 24. Juli 2012

(Prozess Nr. IV.2010.01010) festgehalten , war der an fäng liche Verlauf der Ar beits un fä hig keit jedoch fluktuierend und wurde die ser von den Ärzten auch un ter schied lich beurteilt (Urk. 2/1 S. 10). Es kann daher nicht auf die von der X.___ angeführten Atteste der be han deln den Ärzte ab gestellt werden (Urk. 9/15/17). Vielmehr muss es bei den

vom Rück versicherer im Schreiben vom 12. No vember 2012 (Urk. 8/5) für die

Prä mi en befreiung an erkannten Arbeits- beziehungsweise Er werbs un fä hig keits grade n sein Bewenden haben , nämlich 100 % vom 29. März bis 1. Au gust 2005, 50 % vom 2. bis 14. August 2005, 100 % vom 15. August 2005 b is 31. März 2006 und ab 1. Ap ril 2006 die der Invalidenrentenberechtigung zu grun de lie gen den 75 %.

H insichtlich der Arbeitsunfähigkeit von Z.___ anerkannte die PK mit Schrei ben vom 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 3. März bis 10. Juli 2008, eine solche von 30 % vom 11. Juli bis 2. Sep tem ber 2008 und von 80 % vom 10. November 2008 bis 11. Januar 2009 , wobei sie die Wartefrist der vom 3. September bis 9. November 2008 bestehenden voll ständigen Arbeitsfähigkeit am 10. November 2008 nicht erneut eröffnete, son dern der Versicherten ab diesem Zeitpunkt analog zu de r mit ein er 80%igen Ein schränkung einhergehenden 100%igen Rentenberechtigung eine vollständige Bei tragsbefreiung zugestand

(Urk. 9/15/12) . Die entsprechenden Bei trags be frei un gen sind daher bis Ende 2008 zu berücksichtigen . Die Frage, ob und in wie weit die mit der Prä mi en be frei ung einhergehenden Altersgutschriften zu gunsten von Z.___ auch noch für die im Januar 2009 anerkannte 11-tä gige Ar beits unfähigkeit zu erfolgen ha ben, kann offen gelassen werden, da Hö he und Aus mass der Altersgutschriften nicht Gegen stand der hier zu be ur tei len den Klage bilden.

E. 6.6 Die strittigen Beiträge berechnen sich demnach wie folgt: Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn pro J./M. Zeitraum AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Sparbei trag Risiko beitrag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Y.___ (1955 ) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.05 5 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 13‘093.75 100 % 13‘093.75 1‘964.06 563.03 190.-- --- 2‘717.09 01.06-28.06.05

E. 6.7.1 Ist eine Leistungsklage , wie vorliegend,

betraglich beziffert, hat der Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grund satz be jaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören ( vgl. BGE 129 V 450 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Be rufs vor sor ge ge richt in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltende Ver fah rens re gel (Art. 61 lit . d ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Be rufs vor sor geprozess zum Zuge ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweisen).

Unabhängig vo m Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung und unabhängig von ih rer

unter an de rem die Zahlung der X.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34) berücksichtigenden faktischen Kla gereduktion

in der Re plik vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/ 19 S. 3 ) ist die Bei trags kla ge der PK AETAS da her in dem Sinne gut zu heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird , der PK AETAS Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘ 321.24

zuzüglich ausserordentliche Auf wendungen von Fr. 300.-- zu be zah len.

E. 6.7.2 Zu den ausserordentlichen Aufwendungen bleibt anzumerken , dass eine derar tige Pauschale in Ziff. 5 des Kostenreglements der PK-AETAS na ment lich für die Einleitung einer Betreibung vor ge sehen (Urk. 9/2/17 S. 3) und insoweit oh ne weiteres ausgewiesen ist . Angesichts der im Betreibungszeitpunkt tat säch lich noch offen gewesenen Beitragsschuld war die Betreibung an sich ge recht fer tigt. Dass deren Berechnung nicht nachvollziehbar war und die Vor sor ge ein rich tung sich nicht auf weitere Verhandlungen einliess, vermag daran - ent ge gen der Ansicht der X.___ (Urk. 9/1 4 S. 4 ff.) - nichts zu ändern.

E. 6.7.3 Der auf der Beitragsforderung geltend ge mach te Verzugszins von 5 % ist ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2010 (Urk. 9/2/4) , geschuldet , wobei der Z ins be rech nung

angesichts de r

in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 6‘663.55 bis zur Zahlung vom 19. Oktober 2012 der ur sprünglich noch ausstehend gewesene Betrag von Fr. 4‘723.49

zugrunde zu le gen ist. 7.

Die X.___ begründet ihre Widerklage mit ausserordentliche n Aufwen dun gen in der Höhe von Fr. 12‘000.-- im Zusammenhang mit dem Prozess betreffend die s trittige Beitragsforderung (Urk. 9/14 S. 29 , Urk. 15 S. 2 , 5 ; Urk. 22 S. 2 ) . Eine derartige Ent schä di gung an die Versicherungsnehmerin ist indes weder ge setz lich noch reg le men ta risch vorgesehen. Folglich ist die Widerklage ab zu wei sen . Die Fra ge, in wie weit der X.___ und allenfalls auch Y.___ die Par tei kosten zu ersetzen sind, ist nachfolgend einzig unter dem Gesichtspunkt des ver fah rens recht li chen Anspruchs auf Parteientschädigung zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 8.2) . 8. 8.1

Das Verfahren vor dem zür che ri schen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG, §

E. 9 ) . Da nicht geltend gemacht wird, per 2005 sei eine Änderung des sich im Jahr 2004 ge mäss IK-Auszug vom 1. Februar 2007 auf Fr. 54‘000.-- belaufenden Loh nes von Y.___

( Urk. 9/2/6) vereinbart worden , und sich sein im Jahr 2005 im Ver gleich zu dem für 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich zu nächst gemeldete tiefere AHV- Lohn von Fr. 45‘900.-- offen sichtlich

mit d er Krankheit und den ab dem 29. März 2005 bezogenen , an sich gar nicht AHV-beitragspflichtigen

80% igen Krankentaggeldern

(Urk. 9/ 15/27) erklärt , ist dem nach von dem im Jahr 2004 unbestrittenen AHV-pflichtigen Jahreslohn der X.___

in der Höhe von Fr. 54‘000.-- auszugehen. Ob und inwieweit der AHV-pflichtige Jah res lohn des Jahres 2005 von der Sozialversicherungsanstalt nach träglich noch korrigiert wurde, wie dies in den Rechtsschriften der X.___ geltend gemacht wird (Urk. 9/14 S. 22), kann daher , da hier unmassgeblich, offen bleiben .

5 . 5.1

Ausgehend vom AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- verbleibt für Y.___ als An ge stellter der AG unter Berücksichtigung des von den Parteien - im Einklang mit Art. 5 BVV 2 gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung

- mit Fr. 22‘575.-- bezifferten Koordinationsabzugs ein ver si cher ter Risikolohn von Fr. 31‘ 42 5.--. Bei dem im Vorsorgeplan vorgesehenen Satz von 40 % für die In validenrente und von 8 % für die Kinderrenten er ge ben sich jähr li che Ren ten an sprü che von Fr. 12‘ 570 .-- und Fr. 2‘ 514.-- . Diese sind dem in va li den ver si che rungs recht lich festgestellten Invaliditätsgrad von 69,48 % be zie hungsweise die sem laut Art. 21 Abs. 2 lit . b des Reglements entsprechenden An spruch auf eine Drei viertelsrente anzupassen, so dass sich d ie Invalidenrente auf Fr. 9‘ 427 .50 pro Jahr und die Kinderrente auf Fr. 1‘ 885.50 pro Jahr beläuft. 5.2

Zu der laut Vorsorgeplan mit ver si cher ten Teuerungszulage finden sich in

den eingereichten Akten und der Rentenberechnung der Vorsorgeeinrichtung be zie hungs wei se deren Rückversicherung nur spärliche Angaben . Rein rechnerisch be legen die von der Vorsorgeeinrichtung zugestandenen unterschiedlichen Jah res renten von 2009, 2010 und 2011 (Urk. 8/5) immerhin, dass per 1. Ja nu ar 2010 eine Teuerung von 2,7 % ([7‘186.80 - 6‘997.60] x 100 % : 6‘997.60) und per 1. Januar 2011 eine solche von 0,3 % ([7‘208.40 - 7‘186.80] x 100 % : 7‘186.80) be rück sichtigt wurde. Letztere steht im Einklang mit dem direkt an Y.___ gerichteten Schreiben des Rückversicherers vom 12. November 2012 (Urk. 8/5).

Dies führt zu folgenden Jahresrenten:

2010:

Fr. 9‘682.0 5 (=

9‘427.50 + 2,7 %) / Fr. 1‘936.40 (= 1‘885.50 + 2,7 % ) 2011 :

Fr. 9‘711.

E. 9.1 Nach §

E. 9.2 Demnach kann der in der Beitragsstreitigkeit und hinsichtlich der Widerklage ob siegenden PK-AETAS die verlangte Par tei ent schä di gung von Fr. 540.-- (Urk. 9/1 S. 2) nicht zugesprochen werden. Angesicht der ungenügenden Sub stanzi ierung der Klage

(vgl. oben E. 6.1) stellt sich sogar die Frage, ob der un ter lie genden X.___ aus nahms wei se eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. So weit die von der Vorsorgeeinrichtung vor ge leg ten Berechnungen und Über sich ten nicht hinreichend nachvollziehbar sind, liegt jedenfalls ein Verstoss ge gen die Transparenzvorschrift von Art. 65a BVG und ins be son dere gegen Art. 48b Abs. 1 BVV 2 vor , der bestimmt, dass die Sam mel ein rich tun gen jedem Vor sorgewerk die massgebenden Grundlagen namentlich für die Be rech nung der Bei träge bekannt geben müssen . Davon abgesehen erwuchs der beklagten X.___

dadurch auch insofern ein erhebliche r prozessualer Aufwand , als diese den Ver such unternahm, ihrerseits die geschuldeten Beiträge zu berechnen und die Be rechnungsgrundlagen aufzuzeigen (Urk. 9/1 5/18, 9/15/20).

Es ist jedoch zu beachten, dass die X.___ nicht anwaltlich vertreten war und der Prozess von Y.___ als dem einzigen Mit glied des Verwaltungsrates der X.___ (vgl. Urk. 28) geführt wurde. Wohl war die Beitragsberechnung kom pli ziert und die Interessenwahrung erforderte angesichts der ungenügend substan ziierten Klage einen gewissen Ar beits auf wand .

Doch

erweist sich der Streitwert nicht als hoch . Denn da die Bei tragsklage , wie ein gangs dargelegt (vgl. E. 1.1), nicht als Feststellungsklage ver standen werden kann, beschränkt sich dieser auf Fr. 4‘687.5 5. Gerade auch u nter diesem Ge sichts punkt

wurde

von Sei ten der X.___ ein unverhältnismässiger , im Hin blick auf den im vor lie gen den Ver fahren geltenden Un ter su chungs grund satz

(vgl. oben E. 6.1) bisweilen un nö ti ger prozessualer Aufwand betrieben , indem et wa un auf gefor dert teilweise um fang reiche Eingaben eingereicht wurden wie die je nige vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14), die auf weiten Strecken aus führ lich ste, teilweise polemische und kei neswegs sachdienliche Ausführungen zu d e n

vor pro zes suale n Aus ein an der set zung en der P arteien enthält . Die kumulativ er for der li chen Voraussetzungen für eine Entschädigung der in eigener Sache pro zes sie ren de n

X.___ sind so mit nicht vollständig erfüllt.

E. 9.3 Hinsichtlich des Rentenverfahrens obsiegt Y.___ teilweise. Da nach §

E. 10 (= 9‘682.0 5 + 0,3 %) /

Fr. 1‘9 42.20 (= 1‘936.40 + 0,3 %) 5 . 3

Die Parteien stimmen laut ihren jeweiligen Berechnungen der aus ste hen den Ren tenansprüche (Urk. 2/3, 8/5) darin über ein , dass die Kin der rente für die Toch ter E.___ bis 31. Juli 2009 und diejenige für die Tochter F.___ bis min de stens Ende Dezember 2012 ge schul det war. Auch blieben die von der Vor sor ge ein rich tung in d er Be rech nung vom 9. November 2012 (Urk. 8/5) an ge führ ten Rentenz ahlungen von Fr. 27‘258.50, Fr. 2‘182.70, Fr. 5‘454.30 und Fr. 17‘443.50 , insgesamt Fr. 52‘338.50 , unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/3 , Urk. 8/5 ) . Zudem setzen beide Par tei en a ufgrund der im Vor sor ge plan festge legten zwei jäh rigen Wartezeit den Be ginn der Invaliden rente a uf den

29. März 2007 an . 5. 4

Für Y.___ ergeben sich somit bis zum Datum der Klageeinleitung folgende Rentenansprüche :

Invalidenrente

Kinderrente E.___

Kinderrente F.___ 29.03.-31.03.2007

78. 56

E. 10.20 23.80 2.92 6.82 13.12 30.62 03.09.-30.09.08

E. 15 71

(= 9‘427.50 : 12 : 3 0 x 3)

(=1‘885.50 : 12 : 3 0 x 3) 01.04.-31.12.2007

7‘070.62

1‘414.12

1‘414.12

(= 9‘427.50 : 12 x 9)

(=1‘885.50 : 12 x 9) 01.01.-31.12.2008

9‘427.50

1‘885.50

1‘885.50 01.01.-31.12.2009

9‘427.50

1‘885.50 01.01.-31.07.2009

1‘099.87

(=1‘885.50 : 12 x 7)

01.01.-31.12.2010

9‘682.0 5

1‘936.40 01.01.-31.12.2011

9‘711. 10

1‘942.20 01.01.-30.09.2012

7‘283. 32

1‘456.65

(= 9‘711 .10 : 12 x 9)

(= 1‘942.20 :12 x 9) Total

52‘680. 65

4‘41 5 .

E. 20 10‘53 6 . 08

D emnach

stehen Y.___

bis Ende Sep tem ber 2012 Leistungen von ins ge samt Fr. 67‘63 1 . 93

zu. Davon wur den ihm bis zum Kla ge eingang

Fr. 34‘895.50 über wie sen, so dass in diesem Zeitpunkt noch Fr. 32‘73 6 . 43 offen waren. Eine wei te re Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 17‘443.50 erfolgte am 9. November 2012 pendente lite (Urk. 8/5) . Davon ist Vormerk zu nehmen .

Vo n den bis Ende Sep tem ber beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Klageeinlei tung

fällig gewordenen Ren ten an sprü chen verbleibt so mit noch ein Restbetrag von Fr. 1 5‘ 29 2 . 93 , weshalb die Vorsorgeeinrichtung zu einer ent spre chen den Nachzahlung zu ver pflich ten ist . Zudem ist festzustellen, dass Y.___

ab 1. Ok tober 2012 pro Monat Anspruch auf eine In va li den ren te von 809.

E. 25 (= Fr. 9‘711. 1 0 : 12 )

und auf eine Kinderrente von Fr. 16 1 . 85

(= 1‘942.20 :

12 )

hat. 5. 5

Was den Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR anbelangt, so sind sich die Parteien

darin einig geworden , dass dieser mangels anderweitiger reg le men ta rischer Grundlage gemäss Art. 105 Abs. 1 OR frü hestens vom Tage der An he bung der gerichtlichen Klage an geschuldet ist (Urk. 7 S. 7 , Urk. 12 S. 5 ) . Der 5% ige Ver zugszins ist demnach erst ab dem

25. Oktober 2012 auf dem in die sem Zeit punkt noch of fen gewes en en Nachzahlungsbetrag von Fr. 32‘73 6 . 43

ge schul det, wo bei letz te rer sich per

9. November 2012 auf Fr. 15‘29 2 . 93

re du ziert . Auf den ab Ok to ber 2012 geschuldeten Renten be treff nis sen ist der Ver zugs zins ab dem je wei li gen Fälligkeitsdatum ausgewiesen. 6.

E. 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 100 % 3‘172.94 475.94 146.43 612.37 01.10.-31.10.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 01.11.-09.11.08 9 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘019.88 100 % 1‘019.88 152.98 43.85 196.83 10.11.-30.11.08 21 T 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘379.70 100 % 2‘379.70 356.95 102.33 459.28 01.12.-31.12.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 Total 6‘192.67

Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Beiträge von Fr. 26‘985.10 (E.

E. 33 Abs. 2 GSVGer ). 8.2

Bezüglich der

Beitragsstreitigkeit werfen sich beide Parteien gegenseitig mut will li ge

Pro zess füh rung vor ( Urk. 9/14 S. 6, 29; Urk. 15 S. 5).

Eine solche kann nach der Rechtsprechung jedoch nur vor liegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorg falt wissen müsste, dass er un rich tig ist, oder wenn eine Partei vor der Be schwer deinstanz an einer offensichtlich ge setz widrigen Auffassung festhält. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Stand punkt durch den Richter beurteilen zu las sen. Das Merkmal der Aus sichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut will lig erscheinen. Vielmehr bedarf es zu sätz lich des subjektiven - tadelnswer ten - Elements, dass die Partei die Aus sichts lo sig keit bei der ihr zumutbaren ver nunfts gemässen Überlegung ohne weiteres er kannt haben konnte, den Pro zess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinwei sen). So weit es um die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen durch die Pro zess par tei geht, kann zudem nur dann von Mutwilligkeit ge sprochen wer den, wenn sie bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte er ken nen müssen, dass ihre Darstellung falsch ist (ARV 1978 Nr. 23).

Allein der von der

Vor sor ge ein rich tung

angeführte Umstand , dass die X.___ trotz Rech nung stel lung, ein ge schrie be ner Mahnung und Betreibung und zahl rei cher Hin wei se auf den klaren Sach ver halt die Zahlung verweigert habe (Urk. 9/1 S. 5) , spricht somit nicht für ein mutwilliges oder leichtsinniges Ver halten. Dies um so weniger , als die Höhe des für die Beiträge und die In va li den lei stun gen mass ge ben den versicherten Verdienstes unter den Parteien umstrit ten war und so mit durch aus der gerichtlichen Klärung bedurfte. Zudem er scheint es - ent ge gen der Auf fas sung der Vor sor ge ein rich tung

(Urk. 18 S. 2)

- nicht als leicht sin nig oder mut willig, dass

Y.___

seinerseits eine Renten klage

einreichte . Denn eine

Klä rung des massgebenden Ein kommens im bei trags recht lichen Ver fah ren zwi schen der Vorsorgeeinrichtung und der X.___ hätte auf Y.___ als deren Ar beitnehmer nicht zwangsläufig Rechts kraft wir kung entfaltet .

D ass d ie Vor sor ge ein rich tung auf eine aussergerichtliche Klä rung der offenen Fra gen verzichtete, und die strittige Beitragsschuld betrieb und einklagt e , ohne die Bei trags be rech nung auf nachvollziehbare Weise darzulegen, kann daher - entgegen de n

Vorbringen der X.___

(Urk. 9/14 S. 28)

- ebenfalls nicht als leicht sin nig und mut will lig

ge werte t werden . 8.3

Somit be st eht bezüglich beider Klagen und der Widerklage kein Anlass , vom Grund satz der Kostenlosigkeit abzuweichen. 9.

E. 34 GSVG er ).

Allerdings war

Y.___ nicht durch einen Anwalt, sondern durch seine

im Rah men einer Einzelfirma als Ver si che rungs fach frau tätige Ehefrau

vertreten . Folg lich ist , unabhängig von einer allfälligen familien- beziehungsweise fir men in ternen Rechnungstellung, von eine r

kostenlos en

Ver tre tung auszugehen, was der Zusprechung einer Parteientschädigung ent ge gen steht (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2 ) . Davon abgesehen, sind die Voraussetzungen für die Zu spre chung einer Parteientschädigung auch u nter dem Gesichtspunkt der Pro zess führung

in eige ner Sache (vgl. oben E. 9.1) nicht erfüllt. Denn weder war die Rentenfrage kompliziert noch war mit der diesbezüglichen In ter es sen wah rung ein hohe r Arbeitsaufwand ver bunden , der den Rahmen des sen über schrit t en hätte , was eine Einzelperson üb li cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be sor gung der persönlichen An ge le gen heiten auf sich zu nehmen hat . Das Gericht beschliesst:

Es wird davon Vormerk

genommen, dass die PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, nach Klageeingang eine Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50

geleistet hat. In diesem Umfang wird die Klage von Y.___ als teilweise erledigt abge schrieben. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Restk lage von Y.___

wird die

PK AETAS, BVG-Sam melstiftung , verpflichtet,

diesem eine Rentennachzahlung von Fr. 15‘29 2 . 93

zu leisten zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 32‘73 6 . 43

vom

25. Ok to ber bis 9 . November 2012 und

auf Fr. 15‘29 2 . 93

ab dem 1 0. November 2012 ,

und es wird

- unter dem Vor behalt zukünftiger Teuerungsanpassungen - festgestellt, dass Y.___ ab 1. Ok to ber 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich

809.25 sowie auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 161.85 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der jeweilige n Rentenbetreffnisse

hat. 2.

D ie K la ge der PK AETAS , BVG-Sammelstiftung,

wird in dem Sinne gut ge heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird, der PK AETAS , BVG-Sam mel stiftung ,

Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘321.24 sowie ausserordentliche Auf wen dun gen von Fr. 300.-- zu be zah len

zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4‘723.49 vom

23. Juni 2010 bis

19. Oktober 2012 und auf Fr. 4‘321.24 ab 20. Oktober 201 2. In die sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Be trei bungs amtes

G.___ (Zahlungsbefehl vom

22. Juni 2010 ) aufgehoben. 3.

Die Widerklage der X.___ wird abgewiesen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos. 5.

Keiner Partei wird eine P artei entschädigung zugesprochen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - PK-AETAS, BVG Sammelstiftung - X.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin

Dispositiv
  1. 1      PK-AETAS, BVG Sammelstiftung Thunstrasse  42, 3005 Bern gegen 1.2      X.___ AG Beklagte sowie
  2. 1      Y.___ Kläger vertreten durch die Ehefrau Z.___ gegen
  3. 2      PK-AETAS, BVG Sammelstiftung Thunstrasse  42, 3005 Bern Beklagte Sachverhalt:
  4. Gemäss Anschlussvertrag vom 19. Dezember 2004 schloss sich die X.___ AG , bei der im Wesentlichen Y.___ und Z.___ angestellt waren, per 1. Januar 2005 der PK-AETAS, BVG-Sam mel stif tung (nachfolgend PK-AETAS) an (Urk. 9/2/1) an . Y.___ wurde am 29. März 2005 arbeitsunfähig und meldete sich am 14. Dezember 2005 bei der Eid ge nös si schen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Rente an (Urk. 2/1 S. 2) . Wegen Dif fe renzen über die Höhe der geschuldeten Beiträge löste die PK-AETAS mit Schrei ben vom 26. Juni 2008 den Anschlussvertrag per 31. De zem ber 2008 auf und leitete ge gen die X.___ am 22. Juni 2010 über den Betrag von Fr. 6‘663.55 nebst Zins zu 7,5 % seit dem 16. April 2010 sowie über Fr. 430.-- die Be trei bung ein (Urk.  9/ 2/3-4).      Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 23. September 2010 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und dieser dagegen am 25. Ok tober 2010 beim hiesigen Gericht eine unter der Prozessnummer IV.2010.01010 angelegte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhoben hatte (Urk. 2/12 S. 2 f.), erklärte sich die PK-AETAS mit Schrei ben vom 10. Februar 2011 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und un ter Rückforderungsvorbehalt bereit, Y.___ eine auf einem Invaliditäts grad von 50 % basierende Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig forderte sie die X.___ auf, die sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Prä mi en be frei ung nun noch auf Fr. 4‘387.55 belaufenden Ausstände bis spätestens 25. Feb ruar 2011 zu bezahlen (Urk. 9/2/13).
  5. Am 1. März 2011 reichte die PK-AETAS gegen die X.___ schliesslich beim hie si gen Gericht Klage mit f olgende m Rechtsbegehren ein (Urk.  9/ 1 S. 2): „ Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ CHF 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von CHF 4‘387.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von CHF 300.-- und Parteikosten von CHF 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr.   A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben. “      Diese Klage wurde unter der Prozessnummer BV.2011.00020 angelegt. Innert der ihr für die Klageantwort angesetzten Frist ersuchte die beklagte X.___ mit Ein gabe vom 25. Mai 2011 um Sistierung des Verfahren s bis zum Vorliegen d es rechts kräftigen IV-Rentene ntscheides und äusserte sich auch inhaltlich zur Kla ge (Urk.  9/ 6 ). Mit formeller Klageantwort vom 19. Ok to ber 2012 schloss s ie auf Ab weisung der Klage, soweit darauf ein zu treten sei . Des W eiteren beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr.  A.___ vom 23. Juni 2010 zurückzuziehen, die Gerichtskosten zu über neh men und ihr nebst einer an ge messenen Parteientschädigung für aus ser or dent li che Aufwen dun gen den Betrag von Fr. 1 2‘000.-- zu zahlen (Urk. 9/14). Gleich zei tig über wies die X.___ der Vorsorgeeinrichtung die nach ihren eige nen Be rech nun gen noch aus ste hen den Beiträge in der Höhe von Fr.  402.25 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34).
  6. Nachdem mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2012 im Verfahren IV.2010.01010 in Abänderung der IV- Rentenverfügung vom 23. September 2009 festgestellt worden war, dass Y.___ mit Wirkung ab 1. März 2006 An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/1 S. 12) , reichte dieser am 25. Oktober 2012 seinerseits gegen die PK AETAS Kla ge ein, die unter der Prozessnummer BV.2012.00090 angelegt wurde, und stellte folgendes Rechts be gehren (Urk. 1 S. 1): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 29.03.2007 bis 31.12.2012 eine Rentennachzahlung im vorläufigen Be trag von Fr. 88‘199.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Eintreten der Rechts kraft des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils des Sozial ver si cherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 zu leis ten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klagten.“      Die P K AETAS nahm mit Replik vom 5. Dezember 2012 Stellung zur Klageant wort der X.___ , wobei sie ihre Klage un ter Be rück sichtigung einer 75%igen Prä mi enverbilligung für Y.___ und der Zah lung der X.___ vom 23. Ok to ber 2012 wie folgt abänderte (Urk. 9/19): „Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ Fr.  45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von Fr.  941.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr.  300.-- und Parteikosten von Fr.  540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben.“      Die Klage von Y.___ beantwortete die PK-AETAS a m 21. Januar 2012, wo bei sie bezüglich des für die Dreiviertelsrente von Y.___ massgebenden Ein kommens am Betrag von Fr.  45‘900.-- festhielt , insofern die Abweisung der Kla ge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte und im Übrigen auf die am 9. November 2012 veranlasste Rentennachzahlung von Fr.  17‘443.50 verwies (Urk. 7 , 8/5 ). 4 .      Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Prozess Nr. BV.2011 .00020 in Sachen der PK-AETAS gegen die X.___ mit dem Prozess Nr. BV.2012.00090 in Sachen Y.___ gegen die PK-AETAS vereinigt und unter der letzt ge nann ten Pro zessnummer weitergeführt. Das erstgenannte Verfahren wurde als da durch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).      Innert der dafür angesetzten Frist reichte Y.___ die Replik vom 1. Februar 2013 (Urk. 12) und die X.___ die Duplik vom 26. April 2013 (Urk. 15) ein, wo bei die X.___ klar stellt e , dass der Betrag von Fr. 12‘000.-- für aus ser or dent liche Auf wen dungen w iderklage weise geltend gemacht werde . Auch re du zier t e Y.___ den Klagebetrag von Fr. 88‘199.90 entsprechend der erfolgten Ren ten nach zah lung von Fr.  17‘443.50 auf Fr.  70‘756.40 . In ih rer Duplik vom 6. Ju ni 2013 hielt die PK-AETAS an ihren Anträgen betreffend In va li den ren te von Y.___ fest und schloss auf Abweisung der Widerklage der X.___ (Urk. 18). D ie X.___ und Y.___ nahmen dazu am 12. Juli 2013 noch mals Stellung (Urk. 22, 24). Die entsprechenden Eingaben wurden der PK-AETAS samt Beilagen am 22 . Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
  7. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reich ten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1. 1      Soweit die Vorsorgeeinrichtung die eingeklagte Prämienforderung an die Fest stel lung, dass der massgebende Lohn von Y.___ Fr.  45‘900.-- beträgt, knüpft und sich die X.___ gegen die Zulässigkeit eines ausserhalb der ein zel rich terlichen Zuständigkeit liegenden Feststellungsantrags wendet ( Urk. 9/6 S. 3   f. : Urk. 9/14 S. 2 f., S. 21, 27 f.; Urk.  9/19 S. 5 ) , so ist diese Problematik durch die Vereinigung dieses Verfahrens mit der ohnehin in die Zuständigkeit des Kol legialgerichtes fallende Rentenk lage von Y.___ obsolet geworden. Im mer hin ist festzuhalten, dass die im Rechtsbegehren genannte Feststellung des mass ge benden Lohnes nicht als eigenständiger Kla geantrag , auf den an ge sichts der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage ohnehin nicht eingetreten wer den könn te ( vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a), ver stan den werden kann, sondern lediglich als Hinweis auf den für die ein ge klag te Prämienforderung massgebenden Ausgangswert. 1.2      Zu Recht stellt die Vorsorgeeinrichtung im Übrigen den Anspruch von Y.___ auf eine Drei vier telsrente im Sinne der Art.   23 und Art. 24 Abs. 1 lit . b des Bun des ge set zes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVG) nicht mehr in Frage (Urk. 2/2, Urk. 7 S. 4), zumal sie an den IV-Ren ten ent scheid be zie hungs weise das diesbezügliche rechtskräftige Urteil vom 24. Juli 2012 ge bun den ist (vgl. BGE 129 V 73). Strittig sind demnach in erster Li nie die Be rech nung und die Höhe der aus ste henden Bei träge der X.___ im Sinne von Art. 66 BVG , na mentlich die Höhe des dafür, aber auch für die Inva lidenleistungen mass gebenden versicherten Lohnes von Y.___ .
  9. Grundlage für die Berechnung von Rente und Beiträgen bildet der Vorsor ge ver trag („Anschlussvereinbarung“) der PK-AETAS und der X.___ vom 19. De zem ber 2004 (Urk. 2/5). Nach des sen Art. 2 Abs. 1 übernimmt die PK-AETAS die Durchführung der obligato ri schen beziehungsweise überobligatorischen be ruflichen Vorsorge für Arbeit neh m e r innen und Arbeitnehmer des Mitgliedes. Laut Art. 3 betreibt sie zur Äufnung der Altersguthaben eine besondere Spar kasse und schliesst zur Abdeckung der Ri siken Tod und In va lidität die notwen digen Versicherungsver trä ge ab, wobei sie aus diesen Verträgen Versicherungs nehmerin und Begün stig te ist.      Im für die X.___ geltenden Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) wird ferner festgehalten, dass Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind, di e zum Zeit punkt des Diensteintritts einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mehr als Fr.  18‘990.-- be ziehen. Die jeweils monatlich fälligen Sparbeiträge richten sich nach dem Ge schlecht und Alter der Versicherten und betragen zwischen 7 und 18 % des ver sicherten Sparlohnes. Die Risikoprämie be läuft sich auf 4,3 % des versicherten Loh nes und ist zu Beginn des Jahres jeweils per 1. Januar fällig. D er AHV-Jah res lohn ab züg lich Koordinationsabzug von Fr. 22‘155.-- gilt als versicherter Lohn ge mäss BVG , wobei d er versicherte Risiko- und Sparlohn per 2004 im Mi ni mum Fr.  3‘165.--, im Maximum Fr.  53‘805.-- beträgt und der Maximalbetrag im Jahr 2005 laut Versicherungsausweis (Urk. 2/7a) offenbar auf Fr.  54‘825.-- angehoben wurde .      Für den Invaliditätsfall sind im Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) eine Invalidenrente von 40 % vom versicherten Lohn und eine Invalidenkinderrente von 8 % vom ver sicherten Lohn und die Befreiung von den Beiträgen vorgesehen. Die War te frist für die Invalidenrente beträgt 24 Mo nate, diejenige für die Befreiung d er Bei tragszahlung im Sinne von Art. 23 Ziff. 1 des Reglements drei Monate.
  10. Y.___ und die X.___ nehmen den Standpunkt ein, der massgebende AHV- Jah res lohn habe sich gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Ka n tons Zü rich im Jahr 2004, dem Jahr vor Eintritt des versicherten Ereignisses am 29. März 2005 , auf Fr.  94‘000.-- belaufen . Darin enthalten sei auch das AHV-pflich tige Einkommen von Fr.  40‘000.--, das von der mit der X.___ wirt schaft lich, personell und organisatorisch verbundenen Einzelfirma B.___ stamme, die sich wie schon unter der frü he ren Vorsorgeeinrichtung, der SARASURA-Sammelstiftung, dem Vor sor ge w erk der X.___ entsprechend der vorgängigen mündlichen Verein barung an ge schlos sen habe . Dementsprechend sei bei Ab schluss des Anschluss ver tra ges der Jah res lohn von Y.___ auf der Grund lage der in den Vorjah ren er zielten Ein kom men von Fr.  137‘700.--, Fr.  141‘200.--, Fr.  117‘200.--, Fr.  111‘800.--, Fr.  107‘900 und Fr.  94‘000.-- provisorisch auf Fr.  108‘000.-- festgesetzt und seien auf dieser Basis beziehungsweise auf dem ver sicherbaren Ma xi mal lohn von Fr.  54‘825.-- die Beiträge abgerechnet wor den. Wenn die Vorsor ge ein richtung das sich aus den IK-Einträgen des Jahres 2005 ergebende AHV-Ein kom men von der X.___ in der Höhe von Fr.  45‘900.-- als versicher ten Verdienst be trachte, so verkenne sie , dass darin an sich nicht AHV-beitrags pflichtige und da her von der SVA nachträglich stornierte Tag gel der von Fr.  28‘800.-- ent hal ten seien. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn habe der Versi cherte von der X.___ im Jahr 2005 tatsächlich nur noch den Betrag von Fr.  17‘100.-- bezogen, der sich zusammensetze aus den Löhnen für Januar bis März 2005 sowie aus 80 % des auf die Wartefrist im April 2005 entfallenden Mo natslohnes und dem Jah res lo hn von Fr.  54‘000.-- entspreche (Urk.  1 S.  2 f f . ; Urk. 9/6 S. 4 ; Urk. 9/14 S. 19 , 21 ff. ; Urk. 12 S. 2 ff. ; Urk. 24 S. 2 ff. ).      Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, es sei einzig auf das von Y.___ bei der X.___ erziel te Einkommen abzust ell en. Für den Einbezug der Ein zel fir ma be ste he weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Das dies be züg li che Einkom men könne daher für die Berechnung der Höhe der Inva liden ren te nicht heran ge zogen werden . Denn bei der Aktiengesellschaft und der Ein zel fir ma hand le es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen (Urk. 7 S. 4 ff.). Die X.___ sei bei ihrer Lohndeklaration vom 23. Januar 2006, in der sie ge gen ü ber der SVA den Jahreslohn von 2005 mit Fr.  45‘900.-- beziffert habe, zu be haf ten (Urk. 7 S. 6 ff. , Urk. 9/1 S. 3 ).
  11. 4.1      Soweit die Einzelfirma B.___ obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be schäf tig te, war diese gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ebenso wie die X.___ zum An schluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, wobei der Anschluss nicht auto matisch, sondern mittels Errichtung einer Stiftung oder mittels An schluss ver trages zu erfolg en hatte . Auch hätte sich Y.___ im Rahmen seiner Ein zel firma als nicht der obli ga to ri schen Versi che rung unterstellter Selb stän dig er wer bender gemäss Art. 4 BVG frei willig nach diesem Ge setz versichern lassen kön nen. Laut Merkblatt Nr. 6.06 der Informationsstelle AHV/ IV betreffend frei wil lige Versicherung bedurfte es da zu eines entspre chen den An trages bei der Auf fangeinrichtung oder einer an de ren zuständigen Vor sor ge ein richtung .      Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemein schafts stif tung ist ebenso wie die freiwillige Versicherung ein Innominatsver trag sui generis im engeren Sinne. Er untersteht den allgemeinen Regeln des Obli ga ti onenrechts (OR) und ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Auch wenn das Versiche rungs vertragsgesetz (VVG) laut dessen Art. 101 Abs. 1 grund sätz lich nicht anwendbar ist, ist die analoge Anwendung gewisser Be - st immungen des VVG als Spezialgesetz des subsidiär anwendbaren OR nicht aus geschlossen ( vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2.   Auf lage, Zürich 2006, S. 23 ; BGE 115 V 98 E. 3b).
  12. 2      N ach dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilend en Anschlussvertrages , der von der PK AETAS am 17. November unterzeichnet wurde, ist ein zig die X.___ Versicherungsnehmerin und sind aus schliess lich deren Ange stellt e versichert . Dementsprechend wurde der Ver trag am 19. De zember 2004 von Z.___ nur namens der AG unterzeichnet (Urk. 9/2/2) . In ihrem an C.___ gerichteten Be gleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 zu der von ihr gleichentags unter zeich neten An schluss ver ein ba rung hielt Z.___ namens der X.___ jedoch folgendes fest (Urk. 9/2/15): „Er wähnt sei, dass die wirtschaftlic h verbundene Einzelunternehmung B.___ diesem Ver trag ebenfalls an ge schlossen ist. Dieses Schreiben sowie das jenige der Vor sor ge ein rich tung vom 17. November 2004 erachten wir als integrierender Ver trags be stand teil.“ 4.3      Dem Vertragstext als solchem kann demnach nicht entnommen werden, d ass die Ein zel fir ma nebst der AG in den Anschlussvertrag mit der PK-AETAS ein be zo gen und Y.___ in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist . Zudem b e strei tet die PK-AETAS die Behauptung , dies sei münd lich so ver ein bart worden , als es darum gegangen sei, das Vorsorgewerk der X.___ per 1.   Janu a r 2005 von der sich in Liquidation be fin den den SARASURA-Sammelstiftung auf die PK - AETAS zu übertragen (Urk.  9/14 S. 23 f f , Urk. 12 S. 3 f .). Sie macht geltend, der Anschluss sei erst mit der Unter zeich nung des schriftlichen Vertragstextes zustande gekommen. Da mals habe sie von der Einzelfirma noch gar keine Kenntnis gehabt ( Urk. 7 S. 5 ff., Urk.  9/1 S. 4 ).      D as Schreiben des Geschäftsführers der PK-AETAS , C.___ , vom 11. November 2004 an das Vor sor gewerk der X.___ , dem die Ver tragsunterlagen und die von der Adressatin noch zu un ter zeich nen de An schluss vereinbarung bei lagen (Urk. 9/15/3), deutet jedoch durchaus dar auf hin, dass der An schluss vertrag bereits mündlich zustande ge kommen war und der Aus hän digung und Unterzeichnung des schriftlichen V er tra ges nur noch dekla ra to ri sche Wirkung zu kam (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_430/2012 vom 6. De zem ber 2012 E. 3.3 ) . A ndernfalls hätte für die PK-AETAS kein Grund be stan den, mit dem besagten Schreiben das Unterneh men und die ange schlos se nen Ver si cher ten herzlich willkommen zu h eissen und die E m pfehl u n g abzuge ben , bei der bisherigen Vor sorgeeinrichtung rechtzeitig die Über weisung des Frei zü gig keitskapitals zu veranlassen.      Trotzdem vermag die oben zitierte Bemerkung im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 nicht zu belegen, dass im Rahmen der mündlichen Ver hand lun gen der An schluss der Einzelfirma an die PK-AETAS und die Aufnahme von Y.___ in die Einzelversicherung vereinbart worden sind . Ab ge sehen davon, dass sich die Bemerkung nur auf den Einbezug der Einzelfirma als weitere Ver siche rungs nehmerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge des bei dieser an ge stell ten Personals, nicht aber auf die Aufnahme Y.___ als selb stän dig er wer bender Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberater in die nach Art. 1 Ziff. 2 des Reglements an sich vorgesehene freiwillige Versicherung be zieht, wird darin auch in keiner Weise auf eine von der schrift li chen An schluss ver ein ba rung abweichende mündliche Abrede Bezug genommen. Es ent steht somit der Eindruck, die Einzelfirma sei im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zem ber 2004 überhaupt erstmals zur Sprache gekommen. Bei dieser Sachlage be steht kein An lass, Inhalt und Verlauf der dem schriftlichen Anschlussvertrag vor aus ge gan ge nen Verhandlungen von Amtes wegen näher abzuklären, zumal der damit of fen bar betraut gewesene C.___ im Vorfeld und innerhalb der Pro zesse stets den Standpunkt einnahm, versichert sei nur das von der AG aus ge rich tete Einkommen von Y.___ (Urk. 2/2, 2/8, Urk. 7 S. 8, Urk. 9/2/13, 9/15/4, 9/15/6, 9/15/9, Urk. 9/19 S. 6, Urk. 13/3b, Urk. 18 S. 2), und somit prak tisch auszuschliessen ist, dass dieser als Zeuge in einem allfälligen Be weis ver fah ren den von Seiten der X.___ behaupteten münd lich ver ein barten Ein schluss der Einzelfirma in den Anschlussvertrag oder gar die Aufnahme Y.___ in die freiwillige Versicherung bestätigen wird (antizipierte Beweis wür di gung ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_393/2013 vom 18. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d ) . Demnach kann ein mündlich vereinbarter Anschluss der Einzelfirma eben so wenig als er wiesen erachtet werden wie die Aufnahme von Y.___ als Selb stän dig er wer bender in die freiwillige Versicherung.      Wenn Y.___ und die AG geltend machen, tatsächlich habe das „ Vor sor ge werk der X.___ “ die An schluss ver ein barung ab ge schlos sen (Urk. 9/14 S. 24, Urk. 12 S. 2 f.), so verkennen sie, dass es sich beim Vor sorgewerk um eine Verwaltungsein heit in ner halb der PK-AETAS handelt, die laut Art. 2 und Art. 44 Ziff. 1 des Reg le ments ( Urk.  27) im Einklang mit Art. 48b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVV 2) für jedes an ge schlossene Un ter nehmen errichtet und von einem eige nen, sich aus min de stens zwei Mit glie dern zusammensetzenden Or gan, der Vor sor gekommission , geleitet wird. Die aus drücklich an das Vorsor ge werk der X.___ ge rich teten Schreiben der PK-AETAS vom 11. No vember 2004, 8. Ok to ber 2008, 6. Februar 2006 und 9. Feb ru ar 2009 (Urk. 9/15/3, 9/15/11-12, 9/15/29), die in die sem Zusammenhang an ge führt wer den, betrafen demnach in er ster Linie die der X.___ angehörenden Mit glie der der Vorsorgekom mission , mit hin die im Ge neh migungsprotokoll vom 19. De zem ber 2004 als Arbeitgeber- und Ar beit neh mer vertreter bezeichneten Y.___ und Z.___ (Urk. 9/2/1 S. 6). Hin sichtlich der Frage, welche Firmen und Per so nen der PK-AETAS ange schlos sen waren, ist diese Anschrift daher nicht aus sa ge kräf tig. 4.4      Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die zitierte Bemerkung im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zember 2004 ( Urk.  2/6) als Antrag auf Anschluss der Einzelfirma und auf Aufnahme von Y.___ in die freiwillige Versicherung verstanden wer den kann und die PK-AETAS diese n stillschweigend oder durch kon klu den tes Ver halten angenommen hat. Dabei ist von wesentlicher Bedeu tung, dass das Be gleit schrei ben nur im Namen der Gesellschaft und einzig von der damals für die Ge sellschaft einzelzeichnungs be rech tigten Ehe frau von Y.___ verfasst wur de . Ein ausdrücklicher Antrag von ihm selber oder in seinem eigenen Na men oder im Namen der Einzelfirma ist demnach nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.      Selbst wenn von entsprechende n Antr ä g e n auszugehen wäre , hätte es zum Zu stan de kom men des Anschlusses der Einzelfirma oder des Abschlusses einer eben falls als Innominatkontrakt sui generis geltenden freiwilligen Versicherung (vgl. BGE 115 V 98 E. 3b) in analoger An wendung von Art. 1 des Ver si che rungs vertrags ge set zes (VVG) einer aus drück lichen Annahmeerklärung von Sei ten der Vorsorgeeinrichtung bedurft . Denn bei der Unterstellung von Y.___ unter die freiwillige Ver sicherung und beim Anschluss der Ein zel fir ma wä re es um die Begründung von jeweils eigen stän digen Vorsorge ver hält nisse n ge gangen . D er allenfalls analog anwendbare Art. 2 Abs. 1 VVG, wo nach ein An trag als angenom men gilt, sofern er vom Versicherer nicht bin nen 14 Tagen, vom Empfange an ge rech net, abgelehnt wird , wäre daher von vorn herein nicht zum Tragen gekom men . Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Anträge auf Verlänge rung oder Abänderung eine s be ste henden oder auf Wie derinkraft setzung eines suspendierten Vertrages.      Auch unter ausschliesslicher Berücksichtigung der von der Vorsorgeeinrichtung an gerufenen (Urk. 9/1 S. 4) allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), namentlich von Art. 6 OR , kann nicht von der stillschwei gen den Auf nah me Y.___ in die freiwillige Versicherung der Vorsorge ein richtung oder vom stillschweigenden Anschluss der Einzelfirma ausge gan gen werden. Dass der Ver trag als abgeschlossen gilt , wenn der Antrag nicht bin nen angemessener Frist abgelehnt wird, setzt nach die ser Bestimmung nämlich vor aus, dass wegen der besonderen Natur des Ge schäf tes oder nach den Um stän den eine aus drück li che Annahme nicht zu er war ten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn e nt ge gen dem Wortlaut des Be gleitschreibens konnte die Ausdehnung des Ver si che rungsschutzes auf die selb ständige Erwerbstätigkeit von Y.___ nicht bloss mittels entsprechende r Aus dehnung des Anschluss ver trages erfolgen , son dern er hätte als Selbstän dig er werbender in die freiwillige Ver sicherung auf ge nom men werden müssen. Nicht nur fehlt es , wie dargelegt, an einem dies be züg lich klaren Antrag von Y.___ selber, son dern auch die Na tur des erfor der li chen Anschlussvertrages steht einer stillschweigenden An nah me durch die Vor sorgeeinrichtung entgegen . Umso weniger kann aus dem Umstand, dass die PK- AETAS keine Einwendungen erhob gegen die Verwendung des Briefkopfs der Ein zel firma durch Y.___ in den im Jahr 2010 verfassten Schreiben im Rah men der Auseinandersetzungen betreffend Invalidenrente und Bei trags aus stän de der X.___ (Urk. 12 S. 4, Urk. 13/1a, 13/2a , 13/3a ) , auf eine nach träg li che still schwei gende Anerkennung der Einzelfirma als An schluss ver trags part ne rin durch die PK-AETAS geschlossen werden, zumal diese ihre eigenen Ant wort schrei ben jeweils konsequent nur an die AG oder deren Vorsorgewerk richtete (Urk. 13/1b, 13/2b, 13/3b).      Eine Praxis , wonach alle mit der AG wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vom Anschlussvertrag erfasst wären, kann entgegen der Auf fas sung der X.___ und von Y.___ (Urk. 9/14 S. 23 , 25 ; Urk. 24 S. 2 ) nicht aus ihrem vor gän gi gen, inzwischen zufolge Li qui da tion aufgelösten An schlussvertrag mit der SARASURA Sam mel stif tung vom 27. Ja nu ar 1999 (Urk. 9/15/32) abge lei tet werden. Darin waren nämlich beide Fir men aus drück lich als Versi che rungs neh me rinnen aufgeführt worden . Dass die se r An schluss ver trag auch die Grundlage einer allfälligen frei will ligen Ver si che rung von Y.___ als Selb stän dig er wer bender im Rahmen seiner Ein zel fir ma gebildet hatt e, geht daraus nicht her vor und wird im Übrigen auch nicht be hauptet.      Soweit im Versi che rungsausweis per 21. Februar 2005 für Y.___ un mit tel bar nach dem Anschluss der maxi ma le versicherte Spar- und Risikolohn in der Hö he von Fr.  54‘825.-- aufgeführt wurde und nicht nur das bei der AG erzielte AHV-Ein kommen, das vom Kläger und der beklagte n X.___ mit Fr.  54‘000.-- , von der Vorsorgeeinrich tung mi t Fr.  45‘900.-- beziffer t wird , so beruht dies in er ster Li nie auf der Lohnmeldung, worin die X.___ für Y.___ den AHV-Lohn mit Fr.  108‘000.-- beziffert hatte (Urk. 2/7 a-b) . Es kann da r aus nicht ge schlos sen wer den, die Vorsorgeeinrichtung habe Y.___ Einkommen so wohl aus unselbständi ger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit als ver si chert betrachtet , wie er und die X.___ dies geltend mach en (Urk.  9/14 S. 22 ff.; Urk.  24 S. 3).      Wenn die X.___ und Y.___ vorbringen , D.___ , die seit dem 31. Ja nuar 2006 von der PK AETAS eine Altersrente beziehe, sei laut Ar beits vertrag bei der Ein zel fir ma von Y.___ angestellt gewesen, und daraus ab lei te n , die PK-AETAS habe die Einzelfirma ebenfalls als angeschlossen be trach tet (Urk. 9/14 S. 25 f. ; Urk. 24 S. 2 f. ), so verkenn en sie, dass von einem all fäl li gen Einbezug der Ein zelfirma in den Anschlussvertrag der AG nur die allenfalls dem Ver si che rungs obligatorium un terstellten Angestellten der Einzelfirma er fasst worden wä ren, nicht aber der Fir meninhaber Y.___ , für den ein An schluss an die PK-AETAS höchstens im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in Betracht ge kom men wäre. Davon ab gesehen ist nicht ersichtlich und wird na mentlich in der Eingabe von Y.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 24 S. 2 f.) nicht dar ge tan, dass der PK-AETAS D.___ An stel lung bei der Ein zel fir ma bekannt ge we sen beziehungsweise der entsprechende Ar beits ver trag aus ge hän digt worden war . Jedenfalls figurierte D.___ gemäss Ver si che rung s aus weis der PK-AETAS per 1. Januar 2005 als Angestellte der AG, ohne dass dies in der Folge beanstandet worden wäre (Urk. 2/7b). 4 . 5      Grundlage für das v ersicherte Spar- und Risikoeinkommen bildet demnach le dig lich der AHV-pflich ti ge Jahreslohn , den Y.___ als Angestellter der X.___ erzielte. Laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements der Be klagten ist der AHV-pflich tige Lohn des Vorjahres unter Berücksichtigung der für das neue Ver si che rungs jahr bereits vereinbarten Änderungen massgebend (Urk. 27 S.  9 ) . Da nicht geltend gemacht wird, per 2005 sei eine Änderung des sich im Jahr 2004 ge mäss IK-Auszug vom 1. Februar 2007 auf Fr.  54‘000.-- belaufenden Loh nes von Y.___ ( Urk. 9/2/6) vereinbart worden , und sich sein im Jahr 2005 im Ver gleich zu dem für 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich zu nächst gemeldete tiefere AHV- Lohn von Fr.  45‘900.-- offen sichtlich mit d er Krankheit und den ab dem 29. März 2005 bezogenen , an sich gar nicht AHV-beitragspflichtigen 80% igen Krankentaggeldern (Urk.  9/ 15/27) erklärt , ist dem nach von dem im Jahr 2004 unbestrittenen AHV-pflichtigen Jahreslohn der X.___ in der Höhe von Fr.  54‘000.-- auszugehen. Ob und inwieweit der AHV-pflichtige Jah res lohn des Jahres 2005 von der Sozialversicherungsanstalt nach träglich noch korrigiert wurde, wie dies in den Rechtsschriften der X.___ geltend gemacht wird (Urk. 9/14 S. 22), kann daher , da hier unmassgeblich, offen bleiben . 5 . 5.1      Ausgehend vom AHV-Lohn von Fr.  54‘000.-- verbleibt für Y.___ als An ge stellter der AG unter Berücksichtigung des von den Parteien - im Einklang mit Art. 5 BVV 2 gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung - mit Fr.  22‘575.-- bezifferten Koordinationsabzugs ein ver si cher ter Risikolohn von Fr.  31‘ 42 5.--. Bei dem im Vorsorgeplan vorgesehenen Satz von 40 % für die In validenrente und von 8 % für die Kinderrenten er ge ben sich jähr li che Ren ten an sprü che von Fr.  12‘ 570 .-- und Fr.  2‘ 514.-- . Diese sind dem in va li den ver si che rungs recht lich festgestellten Invaliditätsgrad von 69,48 % be zie hungsweise die sem laut Art. 21 Abs. 2 lit . b des Reglements entsprechenden An spruch auf eine Drei viertelsrente anzupassen, so dass sich d ie Invalidenrente auf Fr.  9‘ 427 .50 pro Jahr und die Kinderrente auf Fr.  1‘ 885.50 pro Jahr beläuft. 5.2      Zu der laut Vorsorgeplan mit ver si cher ten Teuerungszulage finden sich in den eingereichten Akten und der Rentenberechnung der Vorsorgeeinrichtung be zie hungs wei se deren Rückversicherung nur spärliche Angaben . Rein rechnerisch be legen die von der Vorsorgeeinrichtung zugestandenen unterschiedlichen Jah res renten von 2009, 2010 und 2011 (Urk. 8/5) immerhin, dass per 1. Ja nu ar 2010 eine Teuerung von 2,7 % ([7‘186.80 - 6‘997.60] x 100  % : 6‘997.60) und per 1. Januar 2011 eine solche von 0,3 % ([7‘208.40 - 7‘186.80] x 100 % : 7‘186.80) be rück sichtigt wurde. Letztere steht im Einklang mit dem direkt an Y.___ gerichteten Schreiben des Rückversicherers vom 12. November 2012 (Urk. 8/5).      Dies führt zu folgenden Jahresrenten:      2010:      Fr.  9‘682.0 5 (=   9‘427.50 + 2,7 %) / Fr.  1‘936.40 (=  1‘885.50 + 2,7 % ) 2011 :      Fr.  9‘711. 10 (=  9‘682.0 5 + 0,3 %) / Fr.  1‘9 42.20 (=  1‘936.40 + 0,3 %) 5 . 3      Die Parteien stimmen laut ihren jeweiligen Berechnungen der aus ste hen den Ren tenansprüche (Urk. 2/3, 8/5) darin über ein , dass die Kin der rente für die Toch ter E.___ bis 31. Juli 2009 und diejenige für die Tochter F.___ bis min de stens Ende Dezember 2012 ge schul det war. Auch blieben die von der Vor sor ge ein rich tung in d er Be rech nung vom 9. November 2012 (Urk. 8/5) an ge führ ten Rentenz ahlungen von Fr.  27‘258.50, Fr.  2‘182.70, Fr.  5‘454.30 und Fr.  17‘443.50 , insgesamt Fr.  52‘338.50 , unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/3 , Urk.  8/5 ) . Zudem setzen beide Par tei en a ufgrund der im Vor sor ge plan festge legten zwei jäh rigen Wartezeit den Be ginn der Invaliden rente a uf den
  13. März 2007 an .
  14. 4      Für Y.___ ergeben sich somit bis zum Datum der Klageeinleitung folgende Rentenansprüche :                Invalidenrente           Kinderrente E.___      Kinderrente F.___ 29.03.-31.03.2007
  15. 56
  16. 71
  17. 71                     (= 9‘427.50 : 12 : 3 0 x 3)      (=1‘885.50 : 12 : 3 0 x 3) 01.04.-31.12.2007      7‘070.62           1‘414.12           1‘414.12                (= 9‘427.50 : 12 x 9)      (=1‘885.50 : 12 x 9) 01.01.-31.12.2008      9‘427.50           1‘885.50           1‘885.50 01.01.-31.12.2009      9‘427.50                          1‘885.50 01.01.-31.07.2009                     1‘099.87                               (=1‘885.50 : 12 x 7)      01.01.-31.12.2010      9‘682.0 5                          1‘936.40 01.01.-31.12.2011      9‘711. 10                          1‘942.20 01.01.-30.09.2012      7‘283. 32                          1‘456.65                (= 9‘711 .10 : 12 x 9)                     (= 1‘942.20 :12 x 9) Total                52‘680. 65           4‘41 5 . 20           10‘53 6 . 08      D emnach stehen Y.___ bis Ende Sep tem ber 2012 Leistungen von ins ge samt Fr.  67‘63 1 . 93 zu. Davon wur den ihm bis zum Kla ge eingang Fr.  34‘895.50 über wie sen, so dass in diesem Zeitpunkt noch Fr.  32‘73 6 . 43 offen waren. Eine wei te re Rentennachzahlung in der Höhe von Fr.  17‘443.50 erfolgte am 9. November 2012 pendente lite (Urk. 8/5) . Davon ist Vormerk zu nehmen .      Vo n den bis Ende Sep tem ber beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Klageeinlei tung fällig gewordenen Ren ten an sprü chen verbleibt so mit noch ein Restbetrag von Fr.  1 5‘ 29 2 . 93 , weshalb die Vorsorgeeinrichtung zu einer ent spre chen den Nachzahlung zu ver pflich ten ist . Zudem ist festzustellen, dass Y.___ ab 1. Ok tober 2012 pro Monat Anspruch auf eine In va li den ren te von
  18. 25 (= Fr.  9‘711. 1 0 : 12 ) und auf eine Kinderrente von Fr.  16 1 . 85 (= 1‘942.20 : 12 ) hat.
  19. 5      Was den Verzugszins im Sinne von Art.  104 Abs. 1 OR anbelangt, so sind sich die Parteien darin einig geworden , dass dieser mangels anderweitiger reg le men ta rischer Grundlage gemäss Art. 105 Abs. 1 OR frü hestens vom Tage der An he bung der gerichtlichen Klage an geschuldet ist (Urk. 7 S. 7 , Urk. 12 S. 5 ) . Der 5% ige Ver zugszins ist demnach erst ab dem
  20. Oktober 2012 auf dem in die sem Zeit punkt noch of fen gewes en en Nachzahlungsbetrag von Fr.  32‘73 6 . 43 ge schul det, wo bei letz te rer sich per
  21. November 2012 auf Fr.  15‘29 2 . 93 re du ziert . Auf den ab Ok to ber 2012 geschuldeten Renten be treff nis sen ist der Ver zugs zins ab dem je wei li gen Fälligkeitsdatum ausgewiesen.
  22. 6.1      Die Vor sor geeinrichtung hat in ihrer Klage die Berechnung der eingeklagten Prä mien ausstände nicht detailliert dargelegt , sondern sich mit der Ein reichung einer am 28. Februar 2011 jeweils per Ende Jahr erstellten Ko sten über sicht für 2005 bis 2010, aus der die persönlichen Daten der ver si cher ten Per sonen , die Höhe der Risiko- und Sparprämien sowie der Ver wal tungs ko sten hervorgeh en (Urk. 9/2/7) , einer Zusammenstellung diese r Prämien und der Zah lun gen der X.___ (Urk. 9/2/8) sowie eine r weitgehend ver schlüs sel te n , hin s i cht lich der Berechnung der Beiträge und Prämienbefreiungen eben falls nicht aus sa ge kräfti ge n De bi to ren liste über die offenbar der X.___ in Rechnung gestellten Prä mien, Ver wal tungs kosten und die Zahlungseingänge, nicht nä her de finierte Ver rech nungen, Umbuchungen, Belastungen, Rest po sten vor träge , Ren ten zah lun gen und Ausgleiche (Urk. 2/10) begnügt . Auch in der Replik findet sich keine rechts ge nü gende Begründung der ein ge klagten Prä mienforderung ; weder ging die Vorsorgeeinrichtung auf die de tail lier ten Einwände der X.___ gegen die Prä mi en be rech nung be zie hungsweise de ren Nach vollziehbarkeit (Urk. 9/14 S. 3 ff.) ein, noch setzte sie sich mit der von der X.___ ihrerseits vorgenommenen, ohne wei teres nachvollziehbar en Prä mi en be rechnungen bei einer 50%igen und 75% igen In va lidenrentenberechtigung von Y.___ und dem von der Vor sor ge ein rich tung als massgebend erachteten AHV-Jahreslohn von Fr. 45‘900.-- (Urk. 9/15/18, 9/15/20) auseinander. Immerhin legte sie der Replik vom 5. De zember 2012 (Urk. 9/19) eine Übersicht über die Gut schrif ten der Risiko- und Sparprämien für den Zeitraum April 2006 bis De zem ber 2008 bei , die sich auf der Grundlage der Y.___ zunächst zugestandenen halben In va li den ren te und dem nunmehr anerkannten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente er ge ben, wobei für die Zeit bis März 2007 pauschal auf eine Spar prä mi en gutschrift des Rückversicherers verwies en wurde (Urk. 9/20/2). Auch diese Übersicht enthält kei ne Angaben zu den Berechnungsgrundlagen und ist somit ihrer seits nicht nach voll zieh bar. 6.2      Der nach Art. 73 Abs. 2 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwi schen Vor sor geeinrichtungen , Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gel ten de Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 185 E. 1a; SZS 34/1990 S. 158 E. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Sub stanziierungspflicht , welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tat sa chen be haup tungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dem entsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Bei tragsforderung so weit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann; an dererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Bei trags for de rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw . 3a/ aa ). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsub stan ziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des da ma li gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 60/98 vom 26. Juni 2000 ).      Demnach werden nachfolgend die von der X.___ geschuldeten Beiträge von Am tes wegen anhand der vorhandenen Unterlagen und der verfügbaren reg le men ta r ischen Bestimmungen festgesetzt, wobei auch den unbestritten ge blie be nen Sachdarstellungen der X.___ Rechnung zu tragen sein wird. 6.3      Laut der Zusammenstellung der X.___ (Urk. 9/15/ 1 8 , 9/15/20 ) sind die jähr li chen Ver wal tungskosten von Fr.  190.-- unbestritten. Auch stellt sie die in de n ur sprüng li chen Ko sten über sicht en der PK AETAS (Urk. 9/2/7-8) aufgeführten Spar- und Risikobeiträge un ter Be rück sich tigung der genannten Ver wal tungs ko sten für die folgenden Zeit räume und Ver sicherten nicht in Frage : D.___           01.01. - 31.12.2005           4‘522.--                01.01. - 31.01.2006           551.-- Z.___           01.01. - 31.12.2005           5‘096.80                01.01. - 31.12.2006           6‘254.80                01.01. - 31.12.2007           8‘063.20                          Total           26‘985.10 6.4      Strittig und zu prüfen sind die für Y.___ ab 2005 und für Z.___ ab 2008 ge schul de ten Beiträge . Dab ei ist nicht nur für Y.___ , sondern auch für dessen Ehefrau eine von der Vorsorgeeinrichtung an sich zugestandene Prämienbefreiung zu berücksichtigen . Die Parteien äussern sich indes nicht nä her dazu, aus welchen Gründen sich ihre Angaben zur Höhe der für Z.___ geschuldeten Beiträge unterscheiden. Nicht nur die Beiträge für Y.___ , sondern auch diejenigen für Z.___ sind daher von Amtes wegen unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Zu den Berech nungsgrundlagen ist folgendes festzuhalten :      F ür Y.___ , Jahrgang 1955, ist ab 2005 , wie oben ( vgl. E. 4.5) dargelegt, von einem AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- , f ür die 1957 geborene (Urk. 2/7 S. 1) Z.___ entsprechend den übereinstimmenden Partei angaben ab 2008 von einem solchen von Fr. 64‘000.-- (Urk. 9/2/7, 9/15/18) aus zugehen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag per Ende 2008 aufgelöst wurde (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2/3) und die X.___ ab die sem Zeitpunkt nicht mehr bei trags pflich tig war . Wenn die PK AETAS in ihre n Kla gebeil a gen per 2009 und 2010 ohne nähere Begründung für Y.___ und Z.___ noch Ver wal tungs ko sten anführt , Z.___ Austritt mit dem 31. Januar 2009 datiert und Ri si ko- so wie Spar prämien erhebt (Urk.  9/2/7, 9/2/8), so ist d i e s nicht nach vollziehbar und wur de nicht begründet . B ereits in ihrem Antwortschreiben vom 23. De zem ber 2010 (Urk. 13/3b) war d ie Vorsorgeeinrichtung auf die diesbezügliche Frage von Z.___ (Urk. 13/3a S. 2) nicht eingegangen.
  23. 5
  24. 5 .1      Die Beitragsbefreiung richtet sich nach Art. 23 und Art. 17 Ziff. 4, 6 und 7 des Reg lements. Dana ch wird das Altersguthaben bei Vollinvalidität mit Zin sen und Alters gut schrif ten fortgeführt. Die Fortführung beginnt bei An spruchs be ginn auf eine In va lidenrente. Sie dau ert, solange der Anspruch auf eine In va li den ren te besteht. Die Altersgutschriften be messen sich aufgrund des versicherten Loh n e s bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit und den reglementarischen Al ters gut schrif ten bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit ( Ziff.  6) . Bei Teilinvalidität werden das bei Be ginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorhandene Al ters gut ha ben und der versicherte Lohn bei Be ginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der In va li den ren ten be rech ti gung auf ge teilt. Das dem invaliden Teil ent spre chende Altersguthaben wird mit dem dem in va li den Teil entsprechenden ver si cherten Lohn wie für einen vollinvaliden Ver si cher ten wei tergeführt ( Ziff.  7) . Das dem aktiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wird wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt. Dementsprechend hält Art. 18 des Reglements fest, dass das rechnerische Altersguthaben aus dem Al ters gut ha ben , welches der Ver si cher te bis zum Beginn des Anspruches auf Hin ter las se nen- oder In va li den lei stun gen erworben hat, und der Summe der Al ters gut schrif ten für die bis zum Rück trittsalter fehlenden Jahre ohne Zins besteht . Als Ba sis für die Berechnung der Altersgutschriften wird der letzte versicherte Lohn des Ver sicherten be zeich net .
  25. 5 .2      D ie Berechnung der Altersgutschriften beziehungsweise der Bei trags befreiung rich tet sich demnach nach dem versicherte n Lohn bei Beginn der Ar beits un fä hig keit und nach den in diesem Zeitpunkt für die Beiträge massgebenden reg le men ta ri schen Bestimmungen. Namentlich b e züglich Y.___ ist folglich für die Beitrags be frei ung ausschliesslich von de m 2005 versicherte n Lohn von Fr.  31‘425 . — (vorne E. 5.1) und den darauf entfallenden Beiträgen auszugehen . Da das dem ak tiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt wird, ist der Berechnung der nicht von der Prä mi en be freiung betroffenen Beiträge der jeweils aktuelle versicherte Ver dienst zu grun de zu legen und somit der jeweils aktuelle Koordi nationsabzug zu be rück sich ti gen, zumal von Seiten der X.___ nicht geltend gemacht wird, das Ar beits ver hältnis mit Y.___ sei aufgelöst worden (vgl. Urk. 9/14 Ziff. 3.3, Urk. 15 S. 3 Ziff. 3.2).
  26. 5 .3      Entgegen dem Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmungen betrachten die Par teien und der Rückversicherer - offenbar aufgrund des mit diesem be ste hen den Rahmenvertrages , auf den in Art. 23 Ziff. 2 des Reglements verwiesen wird - den Beginn der in va li di sie ren den Ar beits un fä hig keit und nicht den Be ginn des Anspruchs auf eine In va li den ren te als Beginn der für die Prä mi en be frei ung massgebenden Wartefrist (Urk. 9/15/13, 9/15/18). Dies bedeutet, dass sich die Prä mienbefreiung bis zum um zwei Jahre aufgeschobenen Ren ten be ginn nach der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person in der angestammten Tätigkeit richtet.      Demnach ist für Y.___ für die bereits drei Mo nate nach Beginn der Ar beits unfähigkeit, mithin am 29. Juni 200 5 , ein set zen de Prämienbefreiung nicht das Ausmass seines Rentenanspruchs, sondern der damalige Arbeits un fä hig keits grad massgebend. Wie i n E. 5.1 des in va li den ver si che rungs recht li chen Ur teil s vom 24. Juli 2012 (Prozess Nr. IV.2010.01010) festgehalten , war der an fäng liche Verlauf der Ar beits un fä hig keit jedoch fluktuierend und wurde die ser von den Ärzten auch un ter schied lich beurteilt (Urk. 2/1 S. 10). Es kann daher nicht auf die von der X.___ angeführten Atteste der be han deln den Ärzte ab gestellt werden (Urk. 9/15/17). Vielmehr muss es bei den vom Rück versicherer im Schreiben vom 12. No vember 2012 (Urk. 8/5) für die Prä mi en befreiung an erkannten Arbeits- beziehungsweise Er werbs un fä hig keits grade n sein Bewenden haben , nämlich 100 % vom 29. März bis 1. Au gust 2005, 50 % vom
  27. bis 14. August 2005, 100 % vom 15. August 2005 b is 31. März 2006 und ab 1. Ap ril 2006 die der Invalidenrentenberechtigung zu grun de lie gen den 75 %.      H insichtlich der Arbeitsunfähigkeit von Z.___ anerkannte die PK mit Schrei ben vom 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 3. März bis 10. Juli 2008, eine solche von 30 % vom 11. Juli bis 2. Sep tem ber 2008 und von 80 % vom 10. November 2008 bis 11. Januar 2009 , wobei sie die Wartefrist der vom 3. September bis 9. November 2008 bestehenden voll ständigen Arbeitsfähigkeit am 10. November 2008 nicht erneut eröffnete, son dern der Versicherten ab diesem Zeitpunkt analog zu de r mit ein er 80%igen Ein schränkung einhergehenden 100%igen Rentenberechtigung eine vollständige Bei tragsbefreiung zugestand (Urk. 9/15/12) . Die entsprechenden Bei trags be frei un gen sind daher bis Ende 2008 zu berücksichtigen . Die Frage, ob und in wie weit die mit der Prä mi en be frei ung einhergehenden Altersgutschriften zu gunsten von Z.___ auch noch für die im Januar 2009 anerkannte 11-tä gige Ar beits unfähigkeit zu erfolgen ha ben, kann offen gelassen werden, da Hö he und Aus mass der Altersgutschriften nicht Gegen stand der hier zu be ur tei len den Klage bilden. 6.6.      Die strittigen Beiträge berechnen sich demnach wie folgt: Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn pro J./M. Zeitraum AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Sparbei trag Risiko beitrag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Y.___ (1955 ) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.05 5 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 13‘093.75 100 % 13‘093.75 1‘964.06 563.03 190.-- --- 2‘717.09 01.06-28.06.05 28 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 2‘444.17 100 % 2‘444.17 366.62 105.10 --- 471.72 29.06-30.06.05 2 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 174.58 100 % 174.58 26.19 7.50 33.69 01.07-31.07.05 1 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 2‘618.75 100 % 2‘618.75 392.81 112.60 505.41 01.08.-01.08.20 1 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 84.48 100 % 84.48 12.67 3.63 16.30 02.08.-14.08.05 13 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 1‘098.18 50 % 50 % 549.09 549.09 82.36 82.36 23.61 23.61 105.97 105.97 15.08.-31.08.05 17 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 1‘436.09 100 % 1‘436.09 215.41 61.75 277.16 01.09.-31.12.05 4 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 10‘475.-- 100 % 10‘475.-- 1‘571.25 450.42 2‘021.67 01.01.-31.03.06 3 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 7‘856.25 100 % 7‘856.25 1‘178.44 337.81 190.-- 1‘516.25 190.-- 01.04.-31.12.06 9 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.-- 2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 23‘568.75 23‘096.25 75 % 25 % 17‘676.57 5‘892.18 2‘651.48 883.83 760.09 253.36 3‘411.57 1‘137.19 01.01.-31.12.07 1 J. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.-- 2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 31‘425.-- 30‘795.-- 75 % 25 % 23‘568.75 7‘698.75 3‘535.31 1‘154.81 1‘013.46 331.04 190.-- 4‘548.77 1‘675.85 01.01.-31.12.08 1 J. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.--2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 31‘425.-- 30‘795.-- 75 % 25 % 23‘568.75 7‘698.75 3‘535.31 1‘154.81 1‘013.46 331.04 190.-- 4‘548.77 1‘675.85 Total 7‘973.67 Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Spar bei trag Risiko bei trag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Z.___ (1957) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.08 5 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 16‘997.90 100 % 16‘997.90 2‘549.68 730.91 190.-- 3‘470.59 01.06.-02.6.08 2 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 226.64 100 % 226.64 33.99 9.75 43.74 03.06.-30.06.08 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 50 % 50 % 1‘586.47 1‘586.47 237.97 237.97 68.22 68.22 306.19 306.19 01.07.-10.07.08 10 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘096.64 50 % 50 % 548.32 548.32 82.25 82.,25 23.57 23.57 105.82 105.82 11.07.-31.07.08 21 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘302.94 30 % 70 % 690.88 1‘612.06 103.63 241.80 29.71 69.32 133.34 311.12 01.08.-31.08.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 30 % 70 % 1‘119.87 2‘379.71 167.98 356.96 48.15 102.32 216.13 459.28 01.09.-02.09.08 2 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 226.64 30 % 70 % 67.99 158.65 10.20 23.80 2.92 6.82 13.12 30.62 03.09.-30.09.08 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 100 % 3‘172.94 475.94 146.43 612.37 01.10.-31.10.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 01.11.-09.11.08 9 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘019.88 100 % 1‘019.88 152.98 43.85 196.83 10.11.-30.11.08 21 T 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘379.70 100 % 2‘379.70 356.95 102.33 459.28 01.12.-31.12.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 Total 6‘192.67      Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Beiträge von Fr. 26‘985.10 (E.  6.3 ) und der für Y.___ und Z.___ nun mit Fr. 7‘973.67 und Fr. 6‘192.67 er rech ne ten Bei trä ge beläuft sich die Beitragsschuld der X.___ für die Dauer des An schlussvertrages somit auf insgesamt Fr.  41‘151.4
  28. Un be strit tenermassen be zahl te d ie se daran bis am 24. Februar 2009 insgesamt Fr. 36‘427.95 (Urk. 9/2/8) , so dass im Zeitpunkt der Betreibung und der Klage noch Fr. 4‘723.49 offen wa ren. Am 2
  29. Oktober 2012 überwies sie zu sätzlich Fr. 402.25 (Urk. 15 S. 3). Da mit ergibt sich ein Saldo zugunsten der Vor sorgeeinrichtung von Fr.  4‘ 321 . 24 . 6.7 6.7.1      Ist eine Leistungsklage , wie vorliegend, betraglich beziffert, hat der Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grund satz be jaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören ( vgl. BGE 129 V 450 E.  3.3 mit Hinweisen ). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Be rufs vor sor ge ge richt in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltende Ver fah rens re gel (Art. 61 lit . d ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Be rufs vor sor geprozess zum Zuge ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweisen).      Unabhängig vo m Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung und unabhängig von ih rer unter an de rem die Zahlung der X.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34) berücksichtigenden faktischen Kla gereduktion in der Re plik vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/ 19 S. 3 ) ist die Bei trags kla ge der PK AETAS da her in dem Sinne gut zu heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird , der PK AETAS Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘ 321.24 zuzüglich ausserordentliche Auf wendungen von Fr. 300.-- zu be zah len. 6.7.2      Zu den ausserordentlichen Aufwendungen bleibt anzumerken , dass eine derar tige Pauschale in Ziff. 5 des Kostenreglements der PK-AETAS na ment lich für die Einleitung einer Betreibung vor ge sehen (Urk. 9/2/17 S. 3) und insoweit oh ne weiteres ausgewiesen ist . Angesichts der im Betreibungszeitpunkt tat säch lich noch offen gewesenen Beitragsschuld war die Betreibung an sich ge recht fer tigt. Dass deren Berechnung nicht nachvollziehbar war und die Vor sor ge ein rich tung sich nicht auf weitere Verhandlungen einliess, vermag daran - ent ge gen der Ansicht der X.___ (Urk. 9/1 4 S. 4 ff.) - nichts zu ändern. 6.7.3      Der auf der Beitragsforderung geltend ge mach te Verzugszins von 5 % ist ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2010 (Urk. 9/2/4) , geschuldet , wobei der Z ins be rech nung angesichts de r in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 6‘663.55 bis zur Zahlung vom 19. Oktober 2012 der ur sprünglich noch ausstehend gewesene Betrag von Fr.  4‘723.49 zugrunde zu le gen ist.
  30. Die X.___ begründet ihre Widerklage mit ausserordentliche n Aufwen dun gen in der Höhe von Fr. 12‘000.-- im Zusammenhang mit dem Prozess betreffend die s trittige Beitragsforderung (Urk. 9/14 S. 29 , Urk. 15 S. 2 , 5 ; Urk. 22 S. 2 ) . Eine derartige Ent schä di gung an die Versicherungsnehmerin ist indes weder ge setz lich noch reg le men ta risch vorgesehen. Folglich ist die Widerklage ab zu wei sen . Die Fra ge, in wie weit der X.___ und allenfalls auch Y.___ die Par tei kosten zu ersetzen sind, ist nachfolgend einzig unter dem Gesichtspunkt des ver fah rens recht li chen Anspruchs auf Parteientschädigung zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 8.2) .
  31. 8.1      Das Verfahren vor dem zür che ri schen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG, §  33 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver hält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt wer den ( §  33 Abs.  2 GSVGer ). 8.2      Bezüglich der Beitragsstreitigkeit werfen sich beide Parteien gegenseitig mut will li ge Pro zess füh rung vor ( Urk. 9/14 S. 6, 29; Urk. 15 S. 5). Eine solche kann nach der Rechtsprechung jedoch nur vor liegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorg falt wissen müsste, dass er un rich tig ist, oder wenn eine Partei vor der Be schwer deinstanz an einer offensichtlich ge setz widrigen Auffassung festhält. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Stand punkt durch den Richter beurteilen zu las sen. Das Merkmal der Aus sichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut will lig erscheinen. Vielmehr bedarf es zu sätz lich des subjektiven - tadelnswer ten - Elements, dass die Partei die Aus sichts lo sig keit bei der ihr zumutbaren ver nunfts gemässen Überlegung ohne weiteres er kannt haben konnte, den Pro zess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinwei sen). So weit es um die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen durch die Pro zess par tei geht, kann zudem nur dann von Mutwilligkeit ge sprochen wer den, wenn sie bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte er ken nen müssen, dass ihre Darstellung falsch ist (ARV 1978 Nr. 23).      Allein der von der Vor sor ge ein rich tung angeführte Umstand , dass die X.___ trotz Rech nung stel lung, ein ge schrie be ner Mahnung und Betreibung und zahl rei cher Hin wei se auf den klaren Sach ver halt die Zahlung verweigert habe (Urk. 9/1 S. 5) , spricht somit nicht für ein mutwilliges oder leichtsinniges Ver halten. Dies um so weniger , als die Höhe des für die Beiträge und die In va li den lei stun gen mass ge ben den versicherten Verdienstes unter den Parteien umstrit ten war und so mit durch aus der gerichtlichen Klärung bedurfte. Zudem er scheint es - ent ge gen der Auf fas sung der Vor sor ge ein rich tung (Urk. 18 S. 2) - nicht als leicht sin nig oder mut willig, dass Y.___ seinerseits eine Renten klage einreichte . Denn eine Klä rung des massgebenden Ein kommens im bei trags recht lichen Ver fah ren zwi schen der Vorsorgeeinrichtung und der X.___ hätte auf Y.___ als deren Ar beitnehmer nicht zwangsläufig Rechts kraft wir kung entfaltet .      D ass d ie Vor sor ge ein rich tung auf eine aussergerichtliche Klä rung der offenen Fra gen verzichtete, und die strittige Beitragsschuld betrieb und einklagt e , ohne die Bei trags be rech nung auf nachvollziehbare Weise darzulegen, kann daher - entgegen de n Vorbringen der X.___ (Urk. 9/14 S. 28) - ebenfalls nicht als leicht sin nig und mut will lig ge werte t werden . 8.3      Somit be st eht bezüglich beider Klagen und der Widerklage kein Anlass , vom Grund satz der Kostenlosigkeit abzuweichen.
  32. 9.1      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die ob sie gen de Partei Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Die Entschä digung wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      §  6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zi alversicherungsgericht ( GebV SVGer ) sieht vor, dass eine Entschädigung ver wei gert werden kann , wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst ver an lasst hat (Abs. 2). Auch kann die obsiegende zur Zahlung einer Ent schä di gung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechts wid ri gen Verhaltens der obsiegenden Partei zur Pro zess füh rung veranlasst sah (Abs. 3). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird laut §  7 Abs. 1 GebV SVGer keine Parteientschädigung zu ge spro chen.      Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Auch hat die in eige ner Sache prozessierende Partei n ach der Rechtsprechung nur in Aus nah mefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Voraus ge setzt wird, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die In ter es sen wah rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen des sen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat , und dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der In te r es sen wah rung ein vernünftiges Verhältnis besteht ( BGE 110 V 132 E. 4d ).      Grundsätzlich darf im Verfahren der Verwal tungs ge richtsbeschwerde ob sie gen den Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio nen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.  7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 9.2      Demnach kann der in der Beitragsstreitigkeit und hinsichtlich der Widerklage ob siegenden PK-AETAS die verlangte Par tei ent schä di gung von Fr. 540.-- (Urk. 9/1 S. 2) nicht zugesprochen werden. Angesicht der ungenügenden Sub stanzi ierung der Klage (vgl. oben E. 6.1) stellt sich sogar die Frage, ob der un ter lie genden X.___ aus nahms wei se eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. So weit die von der Vorsorgeeinrichtung vor ge leg ten Berechnungen und Über sich ten nicht hinreichend nachvollziehbar sind, liegt jedenfalls ein Verstoss ge gen die Transparenzvorschrift von Art. 65a BVG und ins be son dere gegen Art. 48b Abs. 1 BVV 2 vor , der bestimmt, dass die Sam mel ein rich tun gen jedem Vor sorgewerk die massgebenden Grundlagen namentlich für die Be rech nung der Bei träge bekannt geben müssen . Davon abgesehen erwuchs der beklagten X.___ dadurch auch insofern ein erhebliche r prozessualer Aufwand , als diese den Ver such unternahm, ihrerseits die geschuldeten Beiträge zu berechnen und die Be rechnungsgrundlagen aufzuzeigen (Urk. 9/1 5/18, 9/15/20).      Es ist jedoch zu beachten, dass die X.___ nicht anwaltlich vertreten war und der Prozess von Y.___ als dem einzigen Mit glied des Verwaltungsrates der X.___ (vgl. Urk. 28) geführt wurde. Wohl war die Beitragsberechnung kom pli ziert und die Interessenwahrung erforderte angesichts der ungenügend substan ziierten Klage einen gewissen Ar beits auf wand . Doch erweist sich der Streitwert nicht als hoch . Denn da die Bei tragsklage , wie ein gangs dargelegt (vgl. E. 1.1), nicht als Feststellungsklage ver standen werden kann, beschränkt sich dieser auf Fr. 4‘687.5
  33. Gerade auch u nter diesem Ge sichts punkt wurde von Sei ten der X.___ ein unverhältnismässiger , im Hin blick auf den im vor lie gen den Ver fahren geltenden Un ter su chungs grund satz (vgl. oben E. 6.1) bisweilen un nö ti ger prozessualer Aufwand betrieben , indem et wa un auf gefor dert teilweise um fang reiche Eingaben eingereicht wurden wie die je nige vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14), die auf weiten Strecken aus führ lich ste, teilweise polemische und kei neswegs sachdienliche Ausführungen zu d e n vor pro zes suale n Aus ein an der set zung en der P arteien enthält . Die kumulativ er for der li chen Voraussetzungen für eine Entschädigung der in eigener Sache pro zes sie ren de n X.___ sind so mit nicht vollständig erfüllt. 9.3      Hinsichtlich des Rentenverfahrens obsiegt Y.___ teilweise. Da nach §  34 GSVGer für die Bemessung der Parteientschädigung auf das Mass des Obsiegens ab zu stellen ist und Art. 73 BVG keine Regeln zur Prozessentschädigung enthält, fällt für ihn höchstens eine reduzierte Prozessentschädigung in Betracht (vgl. Ge org Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
  34. Aufl. 2009, N 8 zu §  34 GSVG er ).      Allerdings war Y.___ nicht durch einen Anwalt, sondern durch seine im Rah men einer Einzelfirma als Ver si che rungs fach frau tätige Ehefrau vertreten . Folg lich ist , unabhängig von einer allfälligen familien- beziehungsweise fir men in ternen Rechnungstellung, von eine r kostenlos en Ver tre tung auszugehen, was der Zusprechung einer Parteientschädigung ent ge gen steht (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2 ) . Davon abgesehen, sind die Voraussetzungen für die Zu spre chung einer Parteientschädigung auch u nter dem Gesichtspunkt der Pro zess führung in eige ner Sache (vgl. oben E. 9.1) nicht erfüllt. Denn weder war die Rentenfrage kompliziert noch war mit der diesbezüglichen In ter es sen wah rung ein hohe r Arbeitsaufwand ver bunden , der den Rahmen des sen über schrit t en hätte , was eine Einzelperson üb li cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be sor gung der persönlichen An ge le gen heiten auf sich zu nehmen hat . Das Gericht beschliesst:      Es wird davon Vormerk genommen, dass die PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, nach Klageeingang eine Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 geleistet hat. In diesem Umfang wird die Klage von Y.___ als teilweise erledigt abge schrieben. und erkennt:
  35. In teilweiser Gutheissung der Restk lage von Y.___ wird die PK AETAS, BVG-Sam melstiftung , verpflichtet, diesem eine Rentennachzahlung von Fr.  15‘29 2 . 93 zu leisten zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr.  32‘73 6 . 43 vom
  36. Ok to ber bis 9 . November 2012 und auf Fr.  15‘29 2 . 93 ab dem 1
  37. November 2012 , und es wird - unter dem Vor behalt zukünftiger Teuerungsanpassungen - festgestellt, dass Y.___ ab 1. Ok to ber 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich 809.25 sowie auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 161.85 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der jeweilige n Rentenbetreffnisse hat.
  38. D ie K la ge der PK AETAS , BVG-Sammelstiftung, wird in dem Sinne gut ge heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird, der PK AETAS , BVG-Sam mel stiftung , Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘321.24 sowie ausserordentliche Auf wen dun gen von Fr. 300.-- zu be zah len zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4‘723.49 vom
  39. Juni 2010 bis
  40. Oktober 2012 und auf Fr. 4‘321.24 ab 20. Oktober 201
  41. In die sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Be trei bungs amtes G.___ (Zahlungsbefehl vom
  42. Juni 2010 ) aufgehoben.
  43. Die Widerklage der X.___ wird abgewiesen.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Keiner Partei wird eine P artei entschädigung zugesprochen. 6 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - PK-AETAS, BVG Sammelstiftung - X.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  47. Juli bis und mit 1
  48. August sowie vom 1
  49. Dezember bis und mit dem
  50. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00090 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom

20. September 2013 in Sachen 1. 1

PK-AETAS, BVG Sammelstiftung Thunstrasse 42, 3005 Bern gegen 1.2

X.___ AG Beklagte sowie 2. 1

Y.___ Kläger vertreten durch die Ehefrau Z.___ gegen 2. 2

PK-AETAS, BVG Sammelstiftung Thunstrasse 42, 3005 Bern Beklagte Sachverhalt: 1.

Gemäss Anschlussvertrag vom 19. Dezember 2004 schloss sich die X.___ AG , bei der im Wesentlichen Y.___ und Z.___

angestellt waren, per 1. Januar 2005 der PK-AETAS, BVG-Sam mel stif tung (nachfolgend PK-AETAS) an (Urk. 9/2/1) an . Y.___ wurde am 29. März 2005 arbeitsunfähig und meldete sich am 14. Dezember 2005 bei der Eid ge nös si schen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Rente an (Urk. 2/1 S. 2) . Wegen Dif fe renzen über die Höhe der geschuldeten

Beiträge löste die PK-AETAS mit Schrei ben vom 26. Juni 2008 den Anschlussvertrag per 31. De zem ber 2008 auf und leitete ge gen die X.___

am 22. Juni 2010 über den Betrag von Fr. 6‘663.55 nebst Zins zu 7,5 % seit dem 16. April 2010 sowie über Fr. 430.-- die Be trei bung ein (Urk. 9/ 2/3-4).

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 23. September 2010 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und dieser dagegen am 25. Ok tober 2010 beim hiesigen Gericht eine unter der Prozessnummer IV.2010.01010 angelegte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhoben hatte (Urk. 2/12 S. 2 f.), erklärte sich die PK-AETAS mit Schrei ben vom 10. Februar 2011 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und un ter Rückforderungsvorbehalt bereit, Y.___ eine auf einem Invaliditäts grad von 50 % basierende Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig forderte sie die X.___

auf, die sich unter Berücksichtigung der entsprechenden

Prä mi en be frei ung nun noch auf Fr. 4‘387.55 belaufenden Ausstände bis spätestens 25. Feb ruar 2011 zu bezahlen (Urk. 9/2/13). 2.

Am 1. März 2011 reichte die PK-AETAS gegen die X.___

schliesslich

beim hie si gen Gericht Klage mit f olgende m Rechtsbegehren ein (Urk. 9/ 1 S. 2):

„ Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ CHF 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von CHF 4‘387.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von CHF 300.-- und Parteikosten von CHF 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr.

A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben. “

Diese Klage wurde unter der Prozessnummer BV.2011.00020 angelegt. Innert der ihr für die Klageantwort angesetzten Frist ersuchte die beklagte X.___

mit Ein gabe vom 25. Mai 2011 um Sistierung des Verfahren s bis zum Vorliegen d es rechts kräftigen IV-Rentene ntscheides und äusserte sich auch inhaltlich zur Kla ge (Urk. 9/ 6 ). Mit formeller Klageantwort vom 19. Ok to ber 2012 schloss s ie

auf Ab weisung der Klage, soweit darauf ein zu treten sei . Des W eiteren beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. A.___ vom 23. Juni 2010 zurückzuziehen, die Gerichtskosten zu über neh men und ihr nebst einer an ge messenen Parteientschädigung für aus ser or dent li che Aufwen dun gen den Betrag von Fr. 1 2‘000.-- zu zahlen (Urk. 9/14).

Gleich zei tig

über wies die X.___

der Vorsorgeeinrichtung die nach ihren eige nen Be rech nun gen noch aus ste hen den Beiträge in der Höhe von Fr. 402.25 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34). 3.

Nachdem mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2012 im Verfahren IV.2010.01010

in Abänderung der IV- Rentenverfügung vom 23. September 2009 festgestellt worden war, dass Y.___ mit Wirkung ab 1. März 2006 An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/1 S. 12) , reichte dieser am 25. Oktober 2012 seinerseits gegen die PK AETAS Kla ge ein, die unter der Prozessnummer BV.2012.00090 angelegt wurde, und stellte folgendes Rechts be gehren (Urk. 1 S. 1): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 29.03.2007 bis 31.12.2012 eine Rentennachzahlung im vorläufigen Be trag von Fr. 88‘199.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Eintreten der Rechts kraft des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils des Sozial ver si cherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 zu leis ten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klagten.“

Die P K AETAS nahm mit Replik vom 5. Dezember 2012 Stellung zur Klageant wort der X.___ , wobei sie ihre Klage un ter Be rück sichtigung einer 75%igen Prä mi enverbilligung für

Y.___

und der Zah lung der X.___

vom 23. Ok to ber 2012

wie folgt abänderte (Urk. 9/19):

„Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___

Fr. 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu ver ur tei len, der Klägerin den Betrag von Fr. 941.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 300.-- und Parteikosten von Fr. 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben.“

Die Klage von Y.___

beantwortete die PK-AETAS a m 21. Januar 2012, wo bei sie bezüglich des für die Dreiviertelsrente von Y.___ massgebenden Ein kommens am Betrag von Fr. 45‘900.-- festhielt , insofern die Abweisung der Kla ge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte

und im Übrigen auf die am 9. November 2012 veranlasste Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 verwies (Urk. 7 , 8/5 ). 4 .

Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Prozess Nr. BV.2011 .00020 in Sachen der PK-AETAS gegen die X.___ mit dem Prozess Nr. BV.2012.00090 in Sachen Y.___ gegen die PK-AETAS vereinigt und unter der letzt ge nann ten Pro zessnummer weitergeführt. Das erstgenannte Verfahren wurde als da durch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).

Innert der dafür angesetzten Frist reichte Y.___ die Replik vom 1. Februar 2013 (Urk. 12) und die X.___

die Duplik vom 26. April 2013 (Urk. 15) ein, wo bei die X.___

klar

stellt e , dass der Betrag von Fr. 12‘000.-- für aus ser or dent liche Auf wen dungen w iderklage weise

geltend gemacht werde . Auch re du zier t e Y.___ den Klagebetrag von Fr. 88‘199.90 entsprechend der erfolgten Ren ten nach zah lung von Fr. 17‘443.50 auf Fr. 70‘756.40 . In ih rer Duplik vom 6. Ju ni 2013 hielt die PK-AETAS an ihren Anträgen betreffend In va li den ren te von Y.___ fest und schloss auf Abweisung der Widerklage der X.___

(Urk. 18). D ie

X.___ und Y.___

nahmen dazu am 12. Juli 2013 noch mals Stellung (Urk. 22, 24). Die entsprechenden Eingaben wurden der PK-AETAS samt Beilagen am 22 . Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). 5.

Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die einge reich ten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Soweit die Vorsorgeeinrichtung die eingeklagte Prämienforderung an die Fest stel lung, dass der massgebende Lohn von Y.___

Fr. 45‘900.-- beträgt, knüpft und sich die X.___ gegen die Zulässigkeit eines ausserhalb der ein zel rich terlichen Zuständigkeit liegenden Feststellungsantrags wendet ( Urk. 9/6 S. 3

f. : Urk. 9/14 S. 2 f., S. 21, 27 f.; Urk. 9/19 S. 5 ) , so ist diese Problematik durch die Vereinigung dieses Verfahrens mit der ohnehin in die Zuständigkeit des Kol legialgerichtes fallende Rentenk lage von Y.___ obsolet geworden. Im mer hin ist festzuhalten, dass die im Rechtsbegehren genannte Feststellung des mass ge benden Lohnes nicht als eigenständiger Kla geantrag , auf den an ge sichts der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage ohnehin nicht eingetreten wer den könn te ( vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a), ver stan den werden kann, sondern lediglich als Hinweis auf den für die ein ge klag te Prämienforderung massgebenden Ausgangswert. 1.2

Zu Recht stellt die Vorsorgeeinrichtung im Übrigen den Anspruch von Y.___ auf eine Drei vier telsrente im Sinne der Art.

23 und Art. 24 Abs. 1 lit . b des

Bun des ge set zes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVG)

nicht mehr in Frage (Urk. 2/2, Urk. 7 S. 4), zumal sie an den IV-Ren ten ent scheid be zie hungs weise das diesbezügliche rechtskräftige Urteil vom 24. Juli 2012 ge bun den ist (vgl. BGE 129 V 73). Strittig sind demnach in erster Li nie die Be rech nung und die Höhe der aus ste henden Bei träge der X.___ im Sinne von Art. 66 BVG , na mentlich die Höhe des dafür, aber auch für die Inva lidenleistungen mass gebenden versicherten Lohnes von Y.___ . 2.

Grundlage für die Berechnung von Rente und Beiträgen bildet der Vorsor ge ver trag

(„Anschlussvereinbarung“) der PK-AETAS und der X.___

vom 19. De zem ber 2004 (Urk. 2/5). Nach des sen Art. 2 Abs. 1 übernimmt die PK-AETAS die Durchführung der obligato ri schen beziehungsweise überobligatorischen be ruflichen Vorsorge für Arbeit neh m e r innen und Arbeitnehmer des Mitgliedes. Laut Art. 3 betreibt sie zur Äufnung der Altersguthaben eine besondere Spar kasse und schliesst zur Abdeckung der Ri siken Tod und In va lidität die notwen digen Versicherungsver trä ge ab, wobei sie aus diesen Verträgen Versicherungs nehmerin und Begün stig te ist.

Im für die X.___

geltenden Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) wird ferner festgehalten, dass Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind, di e zum Zeit punkt des Diensteintritts einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mehr als Fr. 18‘990.-- be ziehen. Die jeweils monatlich fälligen Sparbeiträge richten sich nach dem Ge schlecht und Alter der Versicherten und betragen zwischen 7 und 18 % des ver sicherten Sparlohnes. Die Risikoprämie be läuft sich auf 4,3 % des versicherten Loh nes und ist zu Beginn des Jahres jeweils per 1. Januar fällig. D er AHV-Jah res lohn ab züg lich Koordinationsabzug von Fr. 22‘155.--

gilt als versicherter Lohn ge mäss BVG , wobei d er versicherte Risiko- und Sparlohn

per 2004 im Mi ni mum Fr. 3‘165.--, im Maximum Fr. 53‘805.--

beträgt und

der Maximalbetrag im Jahr 2005 laut Versicherungsausweis (Urk. 2/7a) offenbar auf Fr. 54‘825.-- angehoben wurde .

Für den Invaliditätsfall sind im Vorsorgeplan (Urk. 8/2a)

eine Invalidenrente von 40 % vom versicherten Lohn und eine Invalidenkinderrente von 8 % vom ver sicherten Lohn und die Befreiung von den Beiträgen vorgesehen. Die War te frist für die Invalidenrente beträgt 24 Mo nate, diejenige für die Befreiung d er Bei tragszahlung im Sinne von Art. 23 Ziff. 1 des Reglements drei Monate. 3.

Y.___ und die X.___ nehmen den Standpunkt ein, der massgebende AHV- Jah res lohn habe sich gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Ka n tons Zü rich im Jahr 2004, dem Jahr vor Eintritt des versicherten Ereignisses am 29. März 2005 , auf Fr. 94‘000.-- belaufen . Darin enthalten sei auch das AHV-pflich tige Einkommen von Fr. 40‘000.--, das von der mit der X.___ wirt schaft lich, personell und organisatorisch verbundenen Einzelfirma B.___ stamme, die sich wie schon unter der frü he ren Vorsorgeeinrichtung, der SARASURA-Sammelstiftung, dem Vor sor ge w erk der X.___ entsprechend der vorgängigen mündlichen Verein barung an ge schlos sen habe . Dementsprechend sei bei Ab schluss des Anschluss ver tra ges der Jah res lohn von Y.___ auf der Grund lage der in den Vorjah ren er zielten Ein kom men von Fr. 137‘700.--, Fr. 141‘200.--, Fr. 117‘200.--, Fr. 111‘800.--, Fr. 107‘900 und Fr. 94‘000.-- provisorisch auf Fr. 108‘000.-- festgesetzt und seien auf dieser Basis beziehungsweise auf dem ver sicherbaren Ma xi mal lohn von Fr. 54‘825.-- die Beiträge abgerechnet wor den. Wenn die Vorsor ge ein richtung das sich aus den IK-Einträgen des Jahres 2005 ergebende AHV-Ein kom men von der X.___ in der Höhe von Fr. 45‘900.-- als versicher ten Verdienst be trachte, so verkenne sie , dass darin an sich nicht AHV-beitrags pflichtige und da her von der SVA nachträglich stornierte Tag gel der von Fr. 28‘800.-- ent hal ten seien. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn habe der Versi cherte von der X.___

im Jahr 2005

tatsächlich

nur noch den Betrag von Fr. 17‘100.-- bezogen, der sich zusammensetze aus den Löhnen für Januar bis März 2005 sowie aus 80 % des auf die Wartefrist im April 2005 entfallenden Mo natslohnes und dem Jah res lo hn von Fr. 54‘000.-- entspreche (Urk. 1 S. 2 f f . ; Urk. 9/6 S. 4 ; Urk. 9/14 S. 19 , 21

ff. ; Urk. 12 S. 2 ff. ; Urk. 24 S. 2 ff. ).

Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, es sei einzig auf das von Y.___

bei der X.___ erziel te Einkommen abzust ell en. Für den Einbezug der Ein zel fir ma be ste he weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Das dies be züg li che Einkom men könne daher für die Berechnung der Höhe der Inva liden ren te nicht heran ge zogen werden . Denn bei der Aktiengesellschaft und der Ein zel fir ma hand le es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen (Urk. 7 S. 4 ff.). Die X.___ sei bei ihrer Lohndeklaration vom 23. Januar 2006, in der sie ge gen ü ber der SVA den Jahreslohn von 2005 mit Fr. 45‘900.-- beziffert habe, zu be haf ten (Urk. 7 S. 6 ff. , Urk. 9/1 S. 3 ). 4. 4.1

Soweit die Einzelfirma B.___ obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be schäf tig te, war diese gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ebenso wie die X.___ zum An schluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, wobei der Anschluss nicht auto matisch, sondern mittels Errichtung einer Stiftung oder mittels An schluss ver trages

zu erfolg en hatte . Auch hätte sich Y.___

im Rahmen seiner Ein zel firma als nicht der obli ga to ri schen Versi che rung unterstellter Selb stän dig er wer bender

gemäss Art. 4 BVG frei willig nach diesem Ge setz versichern lassen kön nen. Laut Merkblatt Nr. 6.06 der Informationsstelle AHV/ IV betreffend frei wil lige Versicherung bedurfte es da zu eines entspre chen den An trages bei der Auf fangeinrichtung oder einer an de ren zuständigen Vor sor ge ein richtung .

Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemein schafts stif tung ist ebenso wie die freiwillige Versicherung ein Innominatsver trag sui generis im engeren Sinne. Er untersteht den allgemeinen Regeln des Obli ga ti onenrechts (OR) und ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Auch wenn das Versiche rungs vertragsgesetz (VVG) laut dessen Art. 101 Abs. 1 grund sätz lich nicht anwendbar ist, ist die analoge Anwendung gewisser Be - st immungen des VVG als Spezialgesetz des subsidiär anwendbaren OR nicht aus geschlossen ( vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2.

Auf lage, Zürich 2006, S. 23 ; BGE 115 V 98 E. 3b). 4. 2

N ach dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilend en Anschlussvertrages , der von der PK AETAS am 17. November unterzeichnet wurde,

ist ein zig die

X.___ Versicherungsnehmerin und sind aus schliess lich deren Ange stellt e versichert . Dementsprechend wurde der Ver trag am 19. De zember 2004 von Z.___ nur namens der AG unterzeichnet

(Urk. 9/2/2) . In ihrem an C.___ gerichteten Be gleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 zu der von ihr gleichentags unter zeich neten An schluss ver ein ba rung hielt Z.___ namens der

X.___ jedoch folgendes fest (Urk. 9/2/15): „Er wähnt sei, dass die wirtschaftlic h verbundene Einzelunternehmung B.___ diesem Ver trag ebenfalls an ge schlossen ist. Dieses Schreiben sowie das jenige der Vor sor ge ein rich tung vom 17. November 2004 erachten wir als integrierender Ver trags be stand teil.“ 4.3

Dem Vertragstext als solchem kann demnach nicht entnommen werden, d ass die Ein zel fir ma nebst der AG in den Anschlussvertrag mit der PK-AETAS ein be zo gen und Y.___ in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist . Zudem b e strei tet die PK-AETAS die Behauptung , dies sei münd lich so ver ein bart worden , als es darum gegangen sei, das Vorsorgewerk der X.___ per 1.

Janu a r 2005 von der sich in Liquidation be fin den den SARASURA-Sammelstiftung auf die PK - AETAS zu übertragen (Urk. 9/14 S. 23 f f , Urk. 12 S. 3 f .).

Sie macht geltend, der Anschluss sei erst mit der Unter zeich nung des schriftlichen Vertragstextes zustande gekommen. Da mals habe sie von der Einzelfirma noch gar keine Kenntnis gehabt

( Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 9/1 S. 4 ).

D as Schreiben des Geschäftsführers der PK-AETAS , C.___ , vom 11. November 2004 an das Vor sor gewerk der X.___ ,

dem die

Ver tragsunterlagen und die von der Adressatin noch zu un ter zeich nen de An schluss vereinbarung

bei lagen (Urk. 9/15/3),

deutet jedoch durchaus

dar auf hin, dass der An schluss vertrag bereits mündlich zustande ge kommen war und der Aus hän digung und Unterzeichnung des schriftlichen V er tra ges nur noch dekla ra to ri sche Wirkung zu kam (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_430/2012 vom 6. De zem ber 2012 E. 3.3 ) .

A ndernfalls hätte für die PK-AETAS kein Grund be stan den, mit dem besagten Schreiben das Unterneh men und die ange schlos se nen Ver si cher ten herzlich willkommen zu h eissen und die E m pfehl u n g abzuge ben , bei der bisherigen Vor sorgeeinrichtung rechtzeitig die Über weisung des Frei zü gig keitskapitals zu veranlassen.

Trotzdem vermag die oben zitierte Bemerkung im Begleitschreiben vom 19. De zem ber 2004 nicht zu belegen, dass im Rahmen der mündlichen Ver hand lun gen der An schluss der Einzelfirma an die PK-AETAS und die Aufnahme von Y.___ in die Einzelversicherung vereinbart worden sind . Ab ge sehen davon, dass sich die Bemerkung nur auf den Einbezug der Einzelfirma als weitere Ver siche rungs nehmerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge des bei dieser an ge stell ten Personals, nicht aber auf die Aufnahme Y.___ als selb stän dig er wer bender Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberater in die nach Art. 1 Ziff. 2 des Reglements an sich vorgesehene freiwillige Versicherung be zieht, wird darin auch in keiner Weise auf eine von der schrift li chen An schluss ver ein ba rung

abweichende mündliche Abrede Bezug genommen. Es ent steht somit der Eindruck, die Einzelfirma sei im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zem ber 2004 überhaupt erstmals zur Sprache gekommen. Bei dieser Sachlage be steht kein An lass, Inhalt und Verlauf der dem schriftlichen Anschlussvertrag vor aus ge gan ge nen Verhandlungen von Amtes wegen näher abzuklären, zumal der damit of fen bar betraut gewesene C.___ im Vorfeld und innerhalb der Pro zesse stets den Standpunkt einnahm, versichert sei nur das von der AG aus ge rich tete Einkommen von Y.___ (Urk. 2/2, 2/8, Urk. 7 S. 8, Urk. 9/2/13, 9/15/4, 9/15/6, 9/15/9, Urk. 9/19 S. 6, Urk. 13/3b, Urk. 18 S. 2), und somit prak tisch auszuschliessen ist, dass dieser als Zeuge in einem allfälligen Be weis ver fah ren den von Seiten der X.___ behaupteten münd lich ver ein barten Ein schluss der Einzelfirma in den Anschlussvertrag oder gar die Aufnahme Y.___ in die freiwillige Versicherung bestätigen wird (antizipierte Beweis wür di gung ; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_393/2013 vom 18. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3,

124 V 90 E. 4b,

122 V 157 E. 1d ) . Demnach kann ein mündlich vereinbarter Anschluss der Einzelfirma eben so wenig als er wiesen erachtet werden wie die Aufnahme von Y.___ als Selb stän dig er wer bender in die freiwillige Versicherung.

Wenn Y.___ und die AG geltend machen, tatsächlich habe das „ Vor sor ge werk der X.___ “ die An schluss ver ein barung ab ge schlos sen (Urk. 9/14 S. 24, Urk. 12 S. 2 f.), so verkennen sie, dass es sich beim Vor sorgewerk um eine Verwaltungsein heit in ner halb der PK-AETAS handelt, die laut Art. 2 und Art. 44 Ziff. 1 des Reg le ments ( Urk. 27) im Einklang mit Art. 48b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va li den vor sor ge (BVV 2) für jedes an ge schlossene Un ter nehmen errichtet und von einem eige nen, sich aus min de stens zwei Mit glie dern zusammensetzenden Or gan, der Vor sor gekommission , geleitet wird. Die aus drücklich an das Vorsor ge werk der X.___ ge rich teten Schreiben der PK-AETAS vom 11. No vember 2004, 8. Ok to ber 2008, 6. Februar 2006 und 9. Feb ru ar 2009 (Urk. 9/15/3, 9/15/11-12, 9/15/29), die in die sem Zusammenhang an ge führt wer den, betrafen demnach in er ster Linie die der X.___ angehörenden Mit glie der der Vorsorgekom mission , mit hin die im

Ge neh migungsprotokoll vom 19. De zem ber 2004 als Arbeitgeber- und Ar beit neh mer vertreter bezeichneten Y.___ und Z.___ (Urk. 9/2/1 S. 6). Hin sichtlich der Frage, welche Firmen und Per so nen der PK-AETAS ange schlos sen waren, ist diese Anschrift daher nicht aus sa ge kräf tig. 4.4

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die zitierte Bemerkung im Begleitschreiben der X.___ vom 19. De zember 2004 ( Urk. 2/6) als Antrag auf Anschluss der Einzelfirma und auf Aufnahme von Y.___ in die freiwillige Versicherung verstanden wer den kann und die PK-AETAS diese n stillschweigend oder durch kon klu den tes Ver halten angenommen hat. Dabei ist von wesentlicher Bedeu tung, dass das Be gleit schrei ben nur im Namen der Gesellschaft und einzig von der damals für die Ge sellschaft einzelzeichnungs be rech tigten Ehe frau von Y.___ verfasst wur de . Ein ausdrücklicher Antrag von ihm selber oder in seinem eigenen Na men oder im Namen der Einzelfirma ist demnach nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.

Selbst wenn von entsprechende n

Antr ä g e n

auszugehen wäre , hätte es zum Zu stan de kom men des Anschlusses der Einzelfirma oder des Abschlusses einer eben falls als Innominatkontrakt sui generis geltenden freiwilligen Versicherung (vgl. BGE 115 V 98 E. 3b) in analoger An wendung von Art. 1 des Ver si che rungs vertrags ge set zes (VVG) einer aus drück lichen Annahmeerklärung von Sei ten der Vorsorgeeinrichtung bedurft . Denn bei der Unterstellung von Y.___ unter die freiwillige Ver sicherung und beim Anschluss der Ein zel fir ma wä re es um die Begründung von jeweils eigen stän digen Vorsorge ver hält nisse n

ge gangen . D er allenfalls analog anwendbare Art. 2 Abs. 1 VVG,

wo nach ein An trag als angenom men gilt, sofern er vom Versicherer nicht bin nen 14 Tagen, vom Empfange an ge rech net, abgelehnt wird , wäre daher von vorn herein

nicht zum Tragen gekom men . Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Anträge auf Verlänge rung oder Abänderung eine s be ste henden oder auf Wie derinkraft setzung eines suspendierten Vertrages.

Auch unter ausschliesslicher Berücksichtigung der von der Vorsorgeeinrichtung an gerufenen (Urk. 9/1 S. 4) allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), namentlich von Art. 6 OR ,

kann nicht von der stillschwei gen den Auf nah me Y.___ in die freiwillige Versicherung der Vorsorge ein richtung oder vom stillschweigenden Anschluss der Einzelfirma ausge gan gen werden. Dass der Ver trag als abgeschlossen gilt , wenn der Antrag nicht bin nen angemessener Frist abgelehnt wird, setzt nach die ser Bestimmung nämlich vor aus, dass wegen der besonderen Natur des Ge schäf tes oder nach den Um stän den eine aus drück li che Annahme nicht zu er war ten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn e nt ge gen dem Wortlaut des Be gleitschreibens konnte die Ausdehnung des Ver si che rungsschutzes auf die selb ständige Erwerbstätigkeit von

Y.___ nicht bloss mittels entsprechende r Aus dehnung des Anschluss ver trages

erfolgen , son dern er hätte als Selbstän dig er werbender in die freiwillige Ver sicherung auf ge nom men werden müssen. Nicht nur fehlt es , wie dargelegt, an einem dies be züg lich klaren Antrag von Y.___ selber, son dern auch die Na tur des erfor der li chen Anschlussvertrages steht einer stillschweigenden An nah me durch die Vor sorgeeinrichtung entgegen . Umso weniger kann aus dem Umstand, dass die PK- AETAS keine Einwendungen erhob gegen die Verwendung des Briefkopfs der Ein zel firma durch

Y.___

in den im Jahr 2010 verfassten Schreiben im Rah men der Auseinandersetzungen betreffend Invalidenrente und Bei trags aus stän de der X.___ (Urk. 12 S. 4, Urk. 13/1a, 13/2a , 13/3a ) , auf eine nach träg li che still schwei gende Anerkennung der Einzelfirma als An schluss ver trags part ne rin durch die PK-AETAS geschlossen werden, zumal diese ihre eigenen Ant wort schrei ben jeweils konsequent nur an die AG oder deren Vorsorgewerk richtete (Urk. 13/1b, 13/2b, 13/3b).

Eine Praxis , wonach alle mit der AG wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vom Anschlussvertrag erfasst wären, kann entgegen der Auf fas sung der X.___

und von Y.___

(Urk. 9/14 S. 23 , 25 ; Urk. 24 S. 2 ) nicht aus ihrem vor gän gi gen, inzwischen zufolge Li qui da tion aufgelösten An schlussvertrag mit der SARASURA Sam mel stif tung vom 27. Ja nu ar 1999 (Urk. 9/15/32) abge lei tet werden. Darin waren nämlich beide Fir men aus drück lich als Versi che rungs neh me rinnen aufgeführt worden . Dass die se r

An schluss ver trag auch die Grundlage einer allfälligen frei will ligen Ver si che rung von Y.___ als Selb stän dig er wer bender im Rahmen seiner Ein zel fir ma gebildet hatt e, geht daraus nicht her vor und wird im Übrigen auch nicht be hauptet.

Soweit im Versi che rungsausweis per 21. Februar 2005 für Y.___

un mit tel bar nach dem Anschluss der maxi ma le versicherte Spar- und Risikolohn in der Hö he von Fr. 54‘825.-- aufgeführt wurde und nicht nur das bei der AG erzielte AHV-Ein kommen, das vom Kläger und der beklagte n

X.___ mit Fr. 54‘000.-- ,

von der

Vorsorgeeinrich tung mi t

Fr. 45‘900.-- beziffer t wird , so beruht dies in er ster Li nie auf der Lohnmeldung, worin die X.___ für Y.___ den AHV-Lohn mit

Fr. 108‘000.-- beziffert

hatte (Urk. 2/7 a-b) . Es kann da r aus nicht ge schlos sen wer den, die Vorsorgeeinrichtung

habe Y.___

Einkommen so wohl aus unselbständi ger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit als ver si chert betrachtet , wie er und die X.___

dies geltend mach en (Urk. 9/14 S.

22 ff.; Urk. 24 S. 3).

Wenn die X.___

und Y.___ vorbringen , D.___ , die seit dem 31. Ja nuar 2006 von der PK AETAS eine Altersrente beziehe, sei laut Ar beits vertrag bei der Ein zel fir ma von Y.___ angestellt gewesen, und daraus ab lei te n , die PK-AETAS habe die Einzelfirma ebenfalls als angeschlossen be trach tet (Urk. 9/14 S. 25 f. ;

Urk. 24 S. 2 f. ), so

verkenn en sie, dass von einem all fäl li gen Einbezug der Ein zelfirma in den Anschlussvertrag der AG nur die allenfalls dem Ver si che rungs obligatorium un terstellten Angestellten der Einzelfirma er fasst worden wä ren, nicht aber der Fir meninhaber Y.___ , für den ein An schluss an die PK-AETAS höchstens im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in Betracht ge kom men wäre. Davon ab gesehen ist nicht ersichtlich und wird na mentlich in der Eingabe von Y.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 24 S. 2 f.) nicht dar ge tan, dass der PK-AETAS D.___

An stel lung bei der Ein zel fir ma bekannt ge we sen beziehungsweise der entsprechende Ar beits ver trag aus ge hän digt worden war . Jedenfalls figurierte D.___ gemäss Ver si che rung s aus weis der PK-AETAS per 1. Januar 2005 als Angestellte der AG, ohne dass dies in der Folge beanstandet worden wäre (Urk. 2/7b). 4 . 5

Grundlage für das v ersicherte Spar- und Risikoeinkommen bildet demnach le dig lich der AHV-pflich ti ge Jahreslohn , den Y.___ als Angestellter der X.___ erzielte. Laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements der Be klagten ist der AHV-pflich tige Lohn des Vorjahres unter Berücksichtigung der für das neue Ver si che rungs jahr bereits vereinbarten Änderungen massgebend (Urk. 27 S. 9 ) . Da nicht geltend gemacht wird, per 2005 sei eine Änderung des sich im Jahr 2004 ge mäss IK-Auszug vom 1. Februar 2007 auf Fr. 54‘000.-- belaufenden Loh nes von Y.___

( Urk. 9/2/6) vereinbart worden , und sich sein im Jahr 2005 im Ver gleich zu dem für 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich zu nächst gemeldete tiefere AHV- Lohn von Fr. 45‘900.-- offen sichtlich

mit d er Krankheit und den ab dem 29. März 2005 bezogenen , an sich gar nicht AHV-beitragspflichtigen

80% igen Krankentaggeldern

(Urk. 9/ 15/27) erklärt , ist dem nach von dem im Jahr 2004 unbestrittenen AHV-pflichtigen Jahreslohn der X.___

in der Höhe von Fr. 54‘000.-- auszugehen. Ob und inwieweit der AHV-pflichtige Jah res lohn des Jahres 2005 von der Sozialversicherungsanstalt nach träglich noch korrigiert wurde, wie dies in den Rechtsschriften der X.___ geltend gemacht wird (Urk. 9/14 S. 22), kann daher , da hier unmassgeblich, offen bleiben .

5 . 5.1

Ausgehend vom AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- verbleibt für Y.___ als An ge stellter der AG unter Berücksichtigung des von den Parteien - im Einklang mit Art. 5 BVV 2 gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung

- mit Fr. 22‘575.-- bezifferten Koordinationsabzugs ein ver si cher ter Risikolohn von Fr. 31‘ 42 5.--. Bei dem im Vorsorgeplan vorgesehenen Satz von 40 % für die In validenrente und von 8 % für die Kinderrenten er ge ben sich jähr li che Ren ten an sprü che von Fr. 12‘ 570 .-- und Fr. 2‘ 514.-- . Diese sind dem in va li den ver si che rungs recht lich festgestellten Invaliditätsgrad von 69,48 % be zie hungsweise die sem laut Art. 21 Abs. 2 lit . b des Reglements entsprechenden An spruch auf eine Drei viertelsrente anzupassen, so dass sich d ie Invalidenrente auf Fr. 9‘ 427 .50 pro Jahr und die Kinderrente auf Fr. 1‘ 885.50 pro Jahr beläuft. 5.2

Zu der laut Vorsorgeplan mit ver si cher ten Teuerungszulage finden sich in

den eingereichten Akten und der Rentenberechnung der Vorsorgeeinrichtung be zie hungs wei se deren Rückversicherung nur spärliche Angaben . Rein rechnerisch be legen die von der Vorsorgeeinrichtung zugestandenen unterschiedlichen Jah res renten von 2009, 2010 und 2011 (Urk. 8/5) immerhin, dass per 1. Ja nu ar 2010 eine Teuerung von 2,7 % ([7‘186.80 - 6‘997.60] x 100 % : 6‘997.60) und per 1. Januar 2011 eine solche von 0,3 % ([7‘208.40 - 7‘186.80] x 100 % : 7‘186.80) be rück sichtigt wurde. Letztere steht im Einklang mit dem direkt an Y.___ gerichteten Schreiben des Rückversicherers vom 12. November 2012 (Urk. 8/5).

Dies führt zu folgenden Jahresrenten:

2010:

Fr. 9‘682.0 5 (=

9‘427.50 + 2,7 %) / Fr. 1‘936.40 (= 1‘885.50 + 2,7 % ) 2011 :

Fr. 9‘711. 10 (= 9‘682.0 5 + 0,3 %) /

Fr. 1‘9 42.20 (= 1‘936.40 + 0,3 %) 5 . 3

Die Parteien stimmen laut ihren jeweiligen Berechnungen der aus ste hen den Ren tenansprüche (Urk. 2/3, 8/5) darin über ein , dass die Kin der rente für die Toch ter E.___ bis 31. Juli 2009 und diejenige für die Tochter F.___ bis min de stens Ende Dezember 2012 ge schul det war. Auch blieben die von der Vor sor ge ein rich tung in d er Be rech nung vom 9. November 2012 (Urk. 8/5) an ge führ ten Rentenz ahlungen von Fr. 27‘258.50, Fr. 2‘182.70, Fr. 5‘454.30 und Fr. 17‘443.50 , insgesamt Fr. 52‘338.50 , unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/3 , Urk. 8/5 ) . Zudem setzen beide Par tei en a ufgrund der im Vor sor ge plan festge legten zwei jäh rigen Wartezeit den Be ginn der Invaliden rente a uf den

29. März 2007 an . 5. 4

Für Y.___ ergeben sich somit bis zum Datum der Klageeinleitung folgende Rentenansprüche :

Invalidenrente

Kinderrente E.___

Kinderrente F.___ 29.03.-31.03.2007

78. 56

15. 71

15. 71

(= 9‘427.50 : 12 : 3 0 x 3)

(=1‘885.50 : 12 : 3 0 x 3) 01.04.-31.12.2007

7‘070.62

1‘414.12

1‘414.12

(= 9‘427.50 : 12 x 9)

(=1‘885.50 : 12 x 9) 01.01.-31.12.2008

9‘427.50

1‘885.50

1‘885.50 01.01.-31.12.2009

9‘427.50

1‘885.50 01.01.-31.07.2009

1‘099.87

(=1‘885.50 : 12 x 7)

01.01.-31.12.2010

9‘682.0 5

1‘936.40 01.01.-31.12.2011

9‘711. 10

1‘942.20 01.01.-30.09.2012

7‘283. 32

1‘456.65

(= 9‘711 .10 : 12 x 9)

(= 1‘942.20 :12 x 9) Total

52‘680. 65

4‘41 5 . 20

10‘53 6 . 08

D emnach

stehen Y.___

bis Ende Sep tem ber 2012 Leistungen von ins ge samt Fr. 67‘63 1 . 93

zu. Davon wur den ihm bis zum Kla ge eingang

Fr. 34‘895.50 über wie sen, so dass in diesem Zeitpunkt noch Fr. 32‘73 6 . 43 offen waren. Eine wei te re Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 17‘443.50 erfolgte am 9. November 2012 pendente lite (Urk. 8/5) . Davon ist Vormerk zu nehmen .

Vo n den bis Ende Sep tem ber beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Klageeinlei tung

fällig gewordenen Ren ten an sprü chen verbleibt so mit noch ein Restbetrag von Fr. 1 5‘ 29 2 . 93 , weshalb die Vorsorgeeinrichtung zu einer ent spre chen den Nachzahlung zu ver pflich ten ist . Zudem ist festzustellen, dass Y.___

ab 1. Ok tober 2012 pro Monat Anspruch auf eine In va li den ren te von 809. 25 (= Fr. 9‘711. 1 0 : 12 )

und auf eine Kinderrente von Fr. 16 1 . 85

(= 1‘942.20 :

12 )

hat. 5. 5

Was den Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR anbelangt, so sind sich die Parteien

darin einig geworden , dass dieser mangels anderweitiger reg le men ta rischer Grundlage gemäss Art. 105 Abs. 1 OR frü hestens vom Tage der An he bung der gerichtlichen Klage an geschuldet ist (Urk. 7 S. 7 , Urk. 12 S. 5 ) . Der 5% ige Ver zugszins ist demnach erst ab dem

25. Oktober 2012 auf dem in die sem Zeit punkt noch of fen gewes en en Nachzahlungsbetrag von Fr. 32‘73 6 . 43

ge schul det, wo bei letz te rer sich per

9. November 2012 auf Fr. 15‘29 2 . 93

re du ziert . Auf den ab Ok to ber 2012 geschuldeten Renten be treff nis sen ist der Ver zugs zins ab dem je wei li gen Fälligkeitsdatum ausgewiesen. 6. 6.1

Die Vor sor geeinrichtung hat in ihrer Klage die

Berechnung der eingeklagten Prä mien ausstände

nicht detailliert dargelegt , sondern sich mit der Ein reichung einer am 28. Februar 2011 jeweils per Ende Jahr

erstellten Ko sten über sicht

für 2005 bis 2010, aus der die persönlichen Daten der ver si cher ten Per sonen , die Höhe der Risiko- und Sparprämien sowie der Ver wal tungs ko sten hervorgeh en (Urk. 9/2/7) , einer Zusammenstellung diese r Prämien und der Zah lun gen der X.___ (Urk. 9/2/8) sowie eine r

weitgehend ver schlüs sel te n , hin s i cht lich der Berechnung der Beiträge und Prämienbefreiungen eben falls nicht aus sa ge kräfti ge n

De bi to ren liste

über die offenbar der X.___ in Rechnung gestellten Prä mien, Ver wal tungs kosten und die Zahlungseingänge,

nicht nä her de finierte Ver rech nungen, Umbuchungen, Belastungen, Rest po sten vor träge , Ren ten zah lun gen und Ausgleiche (Urk. 2/10) begnügt . Auch in der Replik findet sich keine rechts ge nü gende Begründung der ein ge klagten Prä mienforderung ; weder ging die Vorsorgeeinrichtung auf die de tail lier ten Einwände der X.___ gegen die Prä mi en be rech nung be zie hungsweise de ren Nach vollziehbarkeit (Urk. 9/14 S. 3 ff.) ein, noch setzte sie sich mit der von der X.___ ihrerseits vorgenommenen, ohne wei teres nachvollziehbar en

Prä mi en be rechnungen bei einer 50%igen und 75% igen In va lidenrentenberechtigung von Y.___ und dem von der Vor sor ge ein rich tung als massgebend erachteten AHV-Jahreslohn von Fr. 45‘900.-- (Urk. 9/15/18, 9/15/20) auseinander. Immerhin legte sie der Replik vom 5. De zember 2012 (Urk. 9/19) eine Übersicht über die Gut schrif ten der Risiko- und Sparprämien für den Zeitraum April 2006 bis De zem ber 2008 bei , die sich auf der Grundlage der Y.___ zunächst zugestandenen halben In va li den ren te und dem nunmehr anerkannten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

er ge ben, wobei für die Zeit bis März 2007 pauschal auf eine Spar prä mi en gutschrift des Rückversicherers verwies en wurde (Urk. 9/20/2). Auch diese Übersicht enthält kei ne Angaben zu den Berechnungsgrundlagen und ist somit ihrer seits nicht nach voll zieh bar. 6.2

Der nach Art. 73 Abs. 2 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwi schen Vor sor geeinrichtungen , Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gel ten de Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 185 E. 1a; SZS 34/1990 S. 158 E. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Sub stanziierungspflicht , welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tat sa chen be haup tungen und - bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dem entsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Bei tragsforderung so weit zu substanziieren , dass sie überprüft werden kann; an dererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Bei trags for de rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw . 3a/ aa ). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsub stan ziierte

Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des da ma li gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 60/98

vom 26. Juni 2000 ).

Demnach werden nachfolgend die von der X.___ geschuldeten Beiträge von Am tes wegen anhand der vorhandenen Unterlagen und der verfügbaren reg le men ta r ischen Bestimmungen festgesetzt, wobei auch den unbestritten ge blie be nen Sachdarstellungen der X.___ Rechnung zu tragen sein wird. 6.3

Laut der Zusammenstellung der X.___ (Urk. 9/15/ 1 8 , 9/15/20 ) sind die jähr li chen Ver wal tungskosten von Fr. 190.-- unbestritten. Auch stellt sie die

in de n ur sprüng li chen Ko sten über sicht en der PK AETAS (Urk. 9/2/7-8) aufgeführten Spar- und Risikobeiträge un ter Be rück sich tigung der genannten Ver wal tungs ko sten für die folgenden Zeit räume und Ver sicherten nicht in Frage : D.___

01.01. - 31.12.2005

4‘522.--

01.01. - 31.01.2006

551.-- Z.___

01.01. - 31.12.2005

5‘096.80

01.01. - 31.12.2006

6‘254.80

01.01. - 31.12.2007

8‘063.20

Total

26‘985.10 6.4

Strittig und zu prüfen sind die für Y.___ ab 2005 und für Z.___ ab 2008 ge schul de ten Beiträge . Dab ei ist nicht nur für Y.___ , sondern auch für dessen Ehefrau eine von der Vorsorgeeinrichtung an sich zugestandene Prämienbefreiung zu berücksichtigen . Die Parteien äussern sich indes nicht nä her dazu, aus welchen Gründen sich ihre Angaben zur Höhe der für Z.___ geschuldeten Beiträge unterscheiden. Nicht nur die Beiträge für Y.___ , sondern auch diejenigen für Z.___ sind daher von Amtes wegen unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Zu den Berech nungsgrundlagen ist folgendes festzuhalten :

F ür Y.___ , Jahrgang 1955, ist ab 2005 , wie oben ( vgl. E. 4.5) dargelegt, von einem AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- , f ür die 1957 geborene (Urk. 2/7 S. 1) Z.___

entsprechend den übereinstimmenden Partei angaben

ab 2008 von einem solchen von Fr. 64‘000.-- (Urk. 9/2/7, 9/15/18) aus zugehen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag per Ende 2008 aufgelöst wurde (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2/3) und die X.___ ab die sem Zeitpunkt nicht mehr bei trags pflich tig war . Wenn die PK AETAS in ihre n

Kla gebeil a gen per 2009 und 2010 ohne nähere Begründung für Y.___ und Z.___

noch Ver wal tungs ko sten anführt ,

Z.___ Austritt mit dem 31. Januar 2009 datiert

und

Ri si ko- so wie Spar prämien

erhebt (Urk. 9/2/7, 9/2/8), so ist d i e s

nicht nach vollziehbar und wur de nicht begründet . B ereits in ihrem Antwortschreiben vom 23. De zem ber 2010 (Urk. 13/3b) war d ie Vorsorgeeinrichtung auf die diesbezügliche Frage von Z.___ (Urk. 13/3a S. 2) nicht eingegangen. 6. 5 6. 5 .1

Die Beitragsbefreiung richtet sich nach Art. 23 und Art. 17 Ziff. 4, 6 und 7 des Reg lements. Dana ch wird das Altersguthaben bei Vollinvalidität mit Zin sen und Alters gut schrif ten fortgeführt. Die Fortführung beginnt bei An spruchs be ginn auf eine In va lidenrente. Sie dau ert, solange der Anspruch auf eine In va li den ren te besteht. Die Altersgutschriften be messen sich aufgrund des versicherten Loh n e s bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit und den reglementarischen Al ters gut schrif ten bei Be ginn der Ar beits un fä hig keit ( Ziff. 6) . Bei Teilinvalidität werden das bei Be ginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorhandene Al ters gut ha ben und der versicherte Lohn bei Be ginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der In va li den ren ten be rech ti gung auf ge teilt. Das dem invaliden Teil ent spre chende Altersguthaben wird mit dem

dem in va li den Teil entsprechenden ver si cherten Lohn wie für einen vollinvaliden Ver si cher ten wei tergeführt ( Ziff. 7) . Das dem aktiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wird wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt. Dementsprechend hält Art. 18 des Reglements fest, dass das rechnerische Altersguthaben aus dem Al ters gut ha ben , welches der Ver si cher te bis zum Beginn des Anspruches auf Hin ter las se nen- oder In va li den lei stun gen erworben hat, und der

Summe der Al ters gut schrif ten für die bis zum Rück trittsalter fehlenden Jahre ohne Zins besteht .

Als Ba sis für die Berechnung der Altersgutschriften wird der letzte versicherte Lohn des Ver sicherten be zeich net . 6. 5 .2

D ie Berechnung der Altersgutschriften beziehungsweise der Bei trags befreiung

rich tet sich demnach nach dem

versicherte n Lohn bei Beginn der Ar beits un fä hig keit und nach den in diesem Zeitpunkt für die Beiträge massgebenden reg le men ta ri schen Bestimmungen. Namentlich b e züglich

Y.___ ist folglich für die Beitrags be frei ung ausschliesslich von de m

2005 versicherte n Lohn von Fr. 31‘425 . — (vorne E. 5.1) und den darauf entfallenden Beiträgen auszugehen . Da das dem ak tiven Teil ent spre chen de Altersguthaben wie für einen voll er werbsfähigen Ver si cher ten weitergeführt wird, ist der Berechnung der nicht von der Prä mi en be freiung betroffenen Beiträge der jeweils aktuelle versicherte Ver dienst zu grun de zu legen und somit der jeweils aktuelle Koordi nationsabzug zu be rück sich ti gen, zumal von Seiten der X.___ nicht geltend gemacht wird, das Ar beits ver hältnis mit Y.___ sei aufgelöst worden (vgl.

Urk. 9/14 Ziff. 3.3, Urk. 15 S. 3 Ziff. 3.2). 6. 5 .3

Entgegen dem Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmungen

betrachten die Par teien und der Rückversicherer

- offenbar aufgrund des mit diesem be ste hen den Rahmenvertrages , auf den in

Art. 23 Ziff. 2 des Reglements verwiesen wird

- den Beginn der in va li di sie ren den Ar beits un fä hig keit und nicht den Be ginn des Anspruchs auf eine In va li den ren te als Beginn der für die Prä mi en be frei ung massgebenden Wartefrist (Urk. 9/15/13, 9/15/18). Dies bedeutet, dass sich die Prä mienbefreiung bis zum um zwei Jahre aufgeschobenen Ren ten be ginn nach der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person in der angestammten Tätigkeit richtet.

Demnach ist für Y.___

für die bereits drei Mo nate nach Beginn der Ar beits unfähigkeit, mithin am 29. Juni 200 5 , ein set zen de Prämienbefreiung nicht das Ausmass seines Rentenanspruchs, sondern der damalige Arbeits un fä hig keits grad massgebend. Wie i n E. 5.1 des

in va li den ver si che rungs recht li chen Ur teil s vom 24. Juli 2012

(Prozess Nr. IV.2010.01010) festgehalten , war der an fäng liche Verlauf der Ar beits un fä hig keit jedoch fluktuierend und wurde die ser von den Ärzten auch un ter schied lich beurteilt (Urk. 2/1 S. 10). Es kann daher nicht auf die von der X.___ angeführten Atteste der be han deln den Ärzte ab gestellt werden (Urk. 9/15/17). Vielmehr muss es bei den

vom Rück versicherer im Schreiben vom 12. No vember 2012 (Urk. 8/5) für die

Prä mi en befreiung an erkannten Arbeits- beziehungsweise Er werbs un fä hig keits grade n sein Bewenden haben , nämlich 100 % vom 29. März bis 1. Au gust 2005, 50 % vom 2. bis 14. August 2005, 100 % vom 15. August 2005 b is 31. März 2006 und ab 1. Ap ril 2006 die der Invalidenrentenberechtigung zu grun de lie gen den 75 %.

H insichtlich der Arbeitsunfähigkeit von Z.___ anerkannte die PK mit Schrei ben vom 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 3. März bis 10. Juli 2008, eine solche von 30 % vom 11. Juli bis 2. Sep tem ber 2008 und von 80 % vom 10. November 2008 bis 11. Januar 2009 , wobei sie die Wartefrist der vom 3. September bis 9. November 2008 bestehenden voll ständigen Arbeitsfähigkeit am 10. November 2008 nicht erneut eröffnete, son dern der Versicherten ab diesem Zeitpunkt analog zu de r mit ein er 80%igen Ein schränkung einhergehenden 100%igen Rentenberechtigung eine vollständige Bei tragsbefreiung zugestand

(Urk. 9/15/12) . Die entsprechenden Bei trags be frei un gen sind daher bis Ende 2008 zu berücksichtigen . Die Frage, ob und in wie weit die mit der Prä mi en be frei ung einhergehenden Altersgutschriften zu gunsten von Z.___ auch noch für die im Januar 2009 anerkannte 11-tä gige Ar beits unfähigkeit zu erfolgen ha ben, kann offen gelassen werden, da Hö he und Aus mass der Altersgutschriften nicht Gegen stand der hier zu be ur tei len den Klage bilden. 6.6.

Die strittigen Beiträge berechnen sich demnach wie folgt: Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn pro J./M. Zeitraum AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Sparbei trag Risiko beitrag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Y.___ (1955 ) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.05 5 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 13‘093.75 100 % 13‘093.75 1‘964.06 563.03 190.-- --- 2‘717.09 01.06-28.06.05 28 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 2‘444.17 100 % 2‘444.17 366.62 105.10 --- 471.72 29.06-30.06.05 2 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 174.58 100 % 174.58 26.19 7.50 33.69 01.07-31.07.05 1 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 2‘618.75 100 % 2‘618.75 392.81 112.60 505.41 01.08.-01.08.20 1 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 84.48 100 % 84.48 12.67 3.63 16.30 02.08.-14.08.05 13 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 1‘098.18 50 % 50 % 549.09 549.09 82.36 82.36 23.61 23.61 105.97 105.97 15.08.-31.08.05 17 T. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 1‘436.09 100 % 1‘436.09 215.41 61.75 277.16 01.09.-31.12.05 4 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 10‘475.-- 100 % 10‘475.-- 1‘571.25 450.42 2‘021.67 01.01.-31.03.06 3 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 31‘425.-- 2‘618.75 7‘856.25 100 % 7‘856.25 1‘178.44 337.81 190.-- 1‘516.25 190.-- 01.04.-31.12.06 9 M. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.-- 2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 23‘568.75 23‘096.25 75 % 25 % 17‘676.57 5‘892.18 2‘651.48 883.83 760.09 253.36 3‘411.57 1‘137.19 01.01.-31.12.07 1 J. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.-- 2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 31‘425.-- 30‘795.-- 75 % 25 % 23‘568.75 7‘698.75 3‘535.31 1‘154.81 1‘013.46 331.04 190.-- 4‘548.77 1‘675.85 01.01.-31.12.08 1 J. 54‘000.-- 22‘575.-- 23‘205.-- 31‘425.--2‘618.75 30‘795.-- 2‘566.-- 31‘425.-- 30‘795.-- 75 % 25 % 23‘568.75 7‘698.75 3‘535.31 1‘154.81 1‘013.46 331.04 190.-- 4‘548.77 1‘675.85 Total 7‘973.67 Versicherte Person/Zeit raum AHV-Jahres lohn Koord . abzug Versicherter Lohn AUF/ AF Beitrags pflich tig/ -befreit Spar bei trag Risiko bei trag VK Zwischentotal B‘befr . Beiträge Z.___ (1957) 15 % 4,3 % 01.01.-31.05.08 5 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 16‘997.90 100 % 16‘997.90 2‘549.68 730.91 190.-- 3‘470.59 01.06.-02.6.08 2 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 226.64 100 % 226.64 33.99 9.75 43.74 03.06.-30.06.08 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 50 % 50 % 1‘586.47 1‘586.47 237.97 237.97 68.22 68.22 306.19 306.19 01.07.-10.07.08 10 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘096.64 50 % 50 % 548.32 548.32 82.25 82.,25 23.57 23.57 105.82 105.82 11.07.-31.07.08 21 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘302.94 30 % 70 % 690.88 1‘612.06 103.63 241.80 29.71 69.32 133.34 311.12 01.08.-31.08.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 30 % 70 % 1‘119.87 2‘379.71 167.98 356.96 48.15 102.32 216.13 459.28 01.09.-02.09.08 2 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 226.64 30 % 70 % 67.99 158.65 10.20 23.80 2.92 6.82 13.12 30.62 03.09.-30.09.08 28 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘172.94 100 % 3‘172.94 475.94 146.43 612.37 01.10.-31.10.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 01.11.-09.11.08 9 T. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 1‘019.88 100 % 1‘019.88 152.98 43.85 196.83 10.11.-30.11.08 21 T 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 2‘379.70 100 % 2‘379.70 356.95 102.33 459.28 01.12.-31.12.08 1 M. 64‘000.-- 23‘205.-- 40‘795.-- 3‘399.58 3‘399.58 100 % 3‘399.58 509.93 146.18 656.11 Total 6‘192.67

Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Beiträge von Fr. 26‘985.10 (E. 6.3 ) und der für Y.___ und Z.___

nun mit Fr. 7‘973.67 und Fr. 6‘192.67 er rech ne ten Bei trä ge beläuft sich die Beitragsschuld der X.___

für die Dauer des An schlussvertrages

somit auf insgesamt Fr. 41‘151.4 4. Un be strit tenermassen be zahl te d ie se

daran bis am 24. Februar 2009

insgesamt Fr. 36‘427.95 (Urk. 9/2/8) , so dass im Zeitpunkt der Betreibung und der Klage noch Fr. 4‘723.49 offen wa ren.

Am 2 3. Oktober 2012 überwies sie zu sätzlich Fr. 402.25 (Urk. 15 S. 3). Da mit ergibt sich ein Saldo zugunsten der Vor sorgeeinrichtung von Fr. 4‘ 321 . 24 . 6.7 6.7.1

Ist eine Leistungsklage , wie vorliegend,

betraglich beziffert, hat der Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grund satz be jaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören ( vgl. BGE 129 V 450 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Be rufs vor sor ge ge richt in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltende Ver fah rens re gel (Art. 61 lit . d ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Be rufs vor sor geprozess zum Zuge ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweisen).

Unabhängig vo m Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung und unabhängig von ih rer

unter an de rem die Zahlung der X.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34) berücksichtigenden faktischen Kla gereduktion

in der Re plik vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/ 19 S. 3 ) ist die Bei trags kla ge der PK AETAS da her in dem Sinne gut zu heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird , der PK AETAS Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘ 321.24

zuzüglich ausserordentliche Auf wendungen von Fr. 300.-- zu be zah len. 6.7.2

Zu den ausserordentlichen Aufwendungen bleibt anzumerken , dass eine derar tige Pauschale in Ziff. 5 des Kostenreglements der PK-AETAS na ment lich für die Einleitung einer Betreibung vor ge sehen (Urk. 9/2/17 S. 3) und insoweit oh ne weiteres ausgewiesen ist . Angesichts der im Betreibungszeitpunkt tat säch lich noch offen gewesenen Beitragsschuld war die Betreibung an sich ge recht fer tigt. Dass deren Berechnung nicht nachvollziehbar war und die Vor sor ge ein rich tung sich nicht auf weitere Verhandlungen einliess, vermag daran - ent ge gen der Ansicht der X.___ (Urk. 9/1 4 S. 4 ff.) - nichts zu ändern. 6.7.3

Der auf der Beitragsforderung geltend ge mach te Verzugszins von 5 % ist ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2010 (Urk. 9/2/4) , geschuldet , wobei der Z ins be rech nung

angesichts de r

in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 6‘663.55 bis zur Zahlung vom 19. Oktober 2012 der ur sprünglich noch ausstehend gewesene Betrag von Fr. 4‘723.49

zugrunde zu le gen ist. 7.

Die X.___ begründet ihre Widerklage mit ausserordentliche n Aufwen dun gen in der Höhe von Fr. 12‘000.-- im Zusammenhang mit dem Prozess betreffend die s trittige Beitragsforderung (Urk. 9/14 S. 29 , Urk. 15 S. 2 , 5 ; Urk. 22 S. 2 ) . Eine derartige Ent schä di gung an die Versicherungsnehmerin ist indes weder ge setz lich noch reg le men ta risch vorgesehen. Folglich ist die Widerklage ab zu wei sen . Die Fra ge, in wie weit der X.___ und allenfalls auch Y.___ die Par tei kosten zu ersetzen sind, ist nachfolgend einzig unter dem Gesichtspunkt des ver fah rens recht li chen Anspruchs auf Parteientschädigung zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 8.2) . 8. 8.1

Das Verfahren vor dem zür che ri schen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver hält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt wer den ( § 33 Abs. 2 GSVGer ). 8.2

Bezüglich der

Beitragsstreitigkeit werfen sich beide Parteien gegenseitig mut will li ge

Pro zess füh rung vor ( Urk. 9/14 S. 6, 29; Urk. 15 S. 5).

Eine solche kann nach der Rechtsprechung jedoch nur vor liegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorg falt wissen müsste, dass er un rich tig ist, oder wenn eine Partei vor der Be schwer deinstanz an einer offensichtlich ge setz widrigen Auffassung festhält. Leicht sinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Stand punkt durch den Richter beurteilen zu las sen. Das Merkmal der Aus sichts lo sigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mut will lig erscheinen. Vielmehr bedarf es zu sätz lich des subjektiven - tadelnswer ten - Elements, dass die Partei die Aus sichts lo sig keit bei der ihr zumutbaren ver nunfts gemässen Überlegung ohne weiteres er kannt haben konnte, den Pro zess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinwei sen). So weit es um die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen durch die Pro zess par tei geht, kann zudem nur dann von Mutwilligkeit ge sprochen wer den, wenn sie bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte er ken nen müssen, dass ihre Darstellung falsch ist (ARV 1978 Nr. 23).

Allein der von der

Vor sor ge ein rich tung

angeführte Umstand , dass die X.___ trotz Rech nung stel lung, ein ge schrie be ner Mahnung und Betreibung und zahl rei cher Hin wei se auf den klaren Sach ver halt die Zahlung verweigert habe (Urk. 9/1 S. 5) , spricht somit nicht für ein mutwilliges oder leichtsinniges Ver halten. Dies um so weniger , als die Höhe des für die Beiträge und die In va li den lei stun gen mass ge ben den versicherten Verdienstes unter den Parteien umstrit ten war und so mit durch aus der gerichtlichen Klärung bedurfte. Zudem er scheint es - ent ge gen der Auf fas sung der Vor sor ge ein rich tung

(Urk. 18 S. 2)

- nicht als leicht sin nig oder mut willig, dass

Y.___

seinerseits eine Renten klage

einreichte . Denn eine

Klä rung des massgebenden Ein kommens im bei trags recht lichen Ver fah ren zwi schen der Vorsorgeeinrichtung und der X.___ hätte auf Y.___ als deren Ar beitnehmer nicht zwangsläufig Rechts kraft wir kung entfaltet .

D ass d ie Vor sor ge ein rich tung auf eine aussergerichtliche Klä rung der offenen Fra gen verzichtete, und die strittige Beitragsschuld betrieb und einklagt e , ohne die Bei trags be rech nung auf nachvollziehbare Weise darzulegen, kann daher - entgegen de n

Vorbringen der X.___

(Urk. 9/14 S. 28)

- ebenfalls nicht als leicht sin nig und mut will lig

ge werte t werden . 8.3

Somit be st eht bezüglich beider Klagen und der Widerklage kein Anlass , vom Grund satz der Kostenlosigkeit abzuweichen. 9. 9.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die ob sie gen de Partei Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Die Entschä digung wird ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

§ 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zi alversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) sieht vor, dass eine Entschädigung ver wei gert werden kann , wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst ver an lasst hat (Abs. 2). Auch kann die obsiegende zur Zahlung einer Ent schä di gung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechts wid ri gen Verhaltens der obsiegenden Partei zur Pro zess füh rung veranlasst sah (Abs. 3). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird laut § 7 Abs. 1 GebV

SVGer keine Parteientschädigung zu ge spro chen.

Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).

Auch hat

die in eige ner Sache prozessierende Partei n ach der Rechtsprechung nur in Aus nah mefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Voraus ge setzt wird, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die In ter es sen wah rung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen des sen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat , und dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der In te r es sen wah rung ein vernünftiges Verhältnis besteht ( BGE 110 V 132 E. 4d ).

Grundsätzlich darf im Verfahren der Verwal tungs ge richtsbeschwerde ob sie gen den Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio nen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). 9.2

Demnach kann der in der Beitragsstreitigkeit und hinsichtlich der Widerklage ob siegenden PK-AETAS die verlangte Par tei ent schä di gung von Fr. 540.-- (Urk. 9/1 S. 2) nicht zugesprochen werden. Angesicht der ungenügenden Sub stanzi ierung der Klage

(vgl. oben E. 6.1) stellt sich sogar die Frage, ob der un ter lie genden X.___ aus nahms wei se eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. So weit die von der Vorsorgeeinrichtung vor ge leg ten Berechnungen und Über sich ten nicht hinreichend nachvollziehbar sind, liegt jedenfalls ein Verstoss ge gen die Transparenzvorschrift von Art. 65a BVG und ins be son dere gegen Art. 48b Abs. 1 BVV 2 vor , der bestimmt, dass die Sam mel ein rich tun gen jedem Vor sorgewerk die massgebenden Grundlagen namentlich für die Be rech nung der Bei träge bekannt geben müssen . Davon abgesehen erwuchs der beklagten X.___

dadurch auch insofern ein erhebliche r prozessualer Aufwand , als diese den Ver such unternahm, ihrerseits die geschuldeten Beiträge zu berechnen und die Be rechnungsgrundlagen aufzuzeigen (Urk. 9/1 5/18, 9/15/20).

Es ist jedoch zu beachten, dass die X.___ nicht anwaltlich vertreten war und der Prozess von Y.___ als dem einzigen Mit glied des Verwaltungsrates der X.___ (vgl. Urk. 28) geführt wurde. Wohl war die Beitragsberechnung kom pli ziert und die Interessenwahrung erforderte angesichts der ungenügend substan ziierten Klage einen gewissen Ar beits auf wand .

Doch

erweist sich der Streitwert nicht als hoch . Denn da die Bei tragsklage , wie ein gangs dargelegt (vgl. E. 1.1), nicht als Feststellungsklage ver standen werden kann, beschränkt sich dieser auf Fr. 4‘687.5 5. Gerade auch u nter diesem Ge sichts punkt

wurde

von Sei ten der X.___ ein unverhältnismässiger , im Hin blick auf den im vor lie gen den Ver fahren geltenden Un ter su chungs grund satz

(vgl. oben E. 6.1) bisweilen un nö ti ger prozessualer Aufwand betrieben , indem et wa un auf gefor dert teilweise um fang reiche Eingaben eingereicht wurden wie die je nige vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14), die auf weiten Strecken aus führ lich ste, teilweise polemische und kei neswegs sachdienliche Ausführungen zu d e n

vor pro zes suale n Aus ein an der set zung en der P arteien enthält . Die kumulativ er for der li chen Voraussetzungen für eine Entschädigung der in eigener Sache pro zes sie ren de n

X.___ sind so mit nicht vollständig erfüllt. 9.3

Hinsichtlich des Rentenverfahrens obsiegt Y.___ teilweise. Da nach § 34 GSVGer für die Bemessung der Parteientschädigung auf das Mass des Obsiegens ab zu stellen ist und Art. 73 BVG keine Regeln zur Prozessentschädigung enthält, fällt für ihn höchstens eine reduzierte Prozessentschädigung in Betracht (vgl. Ge org Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 34 GSVG er ).

Allerdings war

Y.___ nicht durch einen Anwalt, sondern durch seine

im Rah men einer Einzelfirma als Ver si che rungs fach frau tätige Ehefrau

vertreten . Folg lich ist , unabhängig von einer allfälligen familien- beziehungsweise fir men in ternen Rechnungstellung, von eine r

kostenlos en

Ver tre tung auszugehen, was der Zusprechung einer Parteientschädigung ent ge gen steht (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2 ) . Davon abgesehen, sind die Voraussetzungen für die Zu spre chung einer Parteientschädigung auch u nter dem Gesichtspunkt der Pro zess führung

in eige ner Sache (vgl. oben E. 9.1) nicht erfüllt. Denn weder war die Rentenfrage kompliziert noch war mit der diesbezüglichen In ter es sen wah rung ein hohe r Arbeitsaufwand ver bunden , der den Rahmen des sen über schrit t en hätte , was eine Einzelperson üb li cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Be sor gung der persönlichen An ge le gen heiten auf sich zu nehmen hat . Das Gericht beschliesst:

Es wird davon Vormerk

genommen, dass die PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, nach Klageeingang eine Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50

geleistet hat. In diesem Umfang wird die Klage von Y.___ als teilweise erledigt abge schrieben. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Restk lage von Y.___

wird die

PK AETAS, BVG-Sam melstiftung , verpflichtet,

diesem eine Rentennachzahlung von Fr. 15‘29 2 . 93

zu leisten zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 32‘73 6 . 43

vom

25. Ok to ber bis 9 . November 2012 und

auf Fr. 15‘29 2 . 93

ab dem 1 0. November 2012 ,

und es wird

- unter dem Vor behalt zukünftiger Teuerungsanpassungen - festgestellt, dass Y.___ ab 1. Ok to ber 2012 An spruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich

809.25 sowie auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 161.85 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der jeweilige n Rentenbetreffnisse

hat. 2.

D ie K la ge der PK AETAS , BVG-Sammelstiftung,

wird in dem Sinne gut ge heis sen, dass die X.___ ver pflich tet wird, der PK AETAS , BVG-Sam mel stiftung ,

Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘321.24 sowie ausserordentliche Auf wen dun gen von Fr. 300.-- zu be zah len

zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4‘723.49 vom

23. Juni 2010 bis

19. Oktober 2012 und auf Fr. 4‘321.24 ab 20. Oktober 201 2. In die sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Be trei bungs amtes

G.___ (Zahlungsbefehl vom

22. Juni 2010 ) aufgehoben. 3.

Die Widerklage der X.___ wird abgewiesen. 4.

Das Verfahren ist kostenlos. 5.

Keiner Partei wird eine P artei entschädigung zugesprochen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - PK-AETAS, BVG Sammelstiftung - X.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 7.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin