opencaselaw.ch

BV.2012.00078

Wenn die gutgläubige Schuldnerin aufgrund gefälschter Unterschriften an einen unberechtigten Stellvertreter zahlt, trägt sie das Risiko der nichtbefreienden Leistung (vgl. BGer 9C_137/2012) bis der Gläubiger dies hätte merken und rügen müssen. Schweigt der Gläubiger, genehmigt er die Zahlung nachträglich. (BGE 9C_376/2014)

Zürich SozVersG · 2014-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1941 , war durch seinen Arbeitgeber bei der PAX-Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert und bezog von dieser eine Invaliden rente. Per 1. Mai 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis auf die Winterthur- Co lum na Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur (heute: AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur , nachfolgend: Sammelstiftung ) übertragen, welche in der Folge die Invalidenrente bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (27. Juli 2006 ) weiter ausrichtete (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2/2-3). 1.2

Am 20. Februar 2006 war Y.___ , Mitarbeiter des Z.___ , namens des Versicherten an die Sammelstiftung

gelangt und hatte diese um Zustellung der vorgesehenen Leis tungsantragsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital) ersucht (Urk. 2/4) . Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zugunsten von

„ Z.___ “ , unterschrieben von X.___ ( Urk.

2/5 ). Als Beilage seines Schreibens vom

21. März 2006 (Urk. 2/6) reichte Y.___

bei der Sammel stiftung eine weitere, mit der Unterschrift X.___ s versehene und gleichentags vom A.___ ischen General konsulat in B.___ beglaubigte Vollmacht ein, gemäss welcher X.___ das Z.___ ermächtigte, sein Alterskapital aus dem Vorsorgeverhältnis per 1. August 2006 auf ein auf Z.___ - B.___ lautendes Bankkonto bei der C.___ zu überweisen (Urk. 2/ 7). Der miteingereichte Auszah lungs antrag war mit den - ebenfalls vom A.___ ischen Generalkonsulat in B.___ be glaubigten - Unterschriften von X.___ sowie seiner Ehe gattin D.___ versehen und bestätigte die Angaben der Voll macht betreff end die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug der Altersrente (Urk. 2/8) . Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 teilte die Sammelstiftung X.___ , dem Z.___ sowie dem früheren Arbeitgeber X.___ s mit, dass sie „in den nächsten Tagen“ die Überweisung von Fr. 282‘514.40 zu Gunsten von Z.___ vornehmen werde (Urk. 11/35-37). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen (Urk. 1 Ziff. 4.12), von Y.___ bestätigten (vgl. Urk. 2/15) Angaben nie er halten, da Y.___ die Post von X.___

mittels eines mit dessen Unterschrift versehenen Nachsen deauftrags vom 10. Juli 2006

zwischen dem 17. Juli 2006 und dem 7. August 2006 an die Adresse des Z.___ - B.___

um leiten liess (Urk. 2/14). 1.3

In der Folge wurden gemäss de n übereinstimmenden Angaben von X.___ , Y.___

(vgl. Urk. 2/11) und der Sammelstiftung (Urk. 9 Ziff. 22) zwischen August 2006 und Januar 2009 „ im Auftrag von Z.___ “ mo nat lich Beträge von Fr. 1‘312.-- bzw. Fr. 1‘314.-- (insgesamt Fr. 40‘312.--, Urk. 9 Ziff. 22) von einem auf „ Inhaber Y.___ “ lauten den Bankkonto auf ein auf den Namen D.___ lautendes Bank konto bei der E.___

überwiesen. Diese Überweisungen erfolgten mit der Mittei lung des Auftraggebers: „BONIFICO: WINTERTHUR LEBEN KOLLE KTIV, RENDITA DI VECCHIAIA CASSA PENSIONE, REF: 1/83617 AVS: F.___ “ (vgl. Urk.10/1) .

Zudem hatte Y.___ gemäss seiner von X.___ zu den Akten gereichten und von diesem nicht in Frage gestellten Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2009 für X.___

aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern bezahlt, welche bei diesem zufolge der Kapitalauszah lung

angefallen waren (Urk. 2/11). 1.4

Soweit aus den Akten ersichtlich wandte sich X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, betreffend „Kapitalauszahlung Altersleistung“ erstmals am 10. Mai 2012 an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung von deren Akten (Urk. 11/38). Diesem Ersuchen kam die Sam mel stif tung am 25. Mai 2012 nach (Urk. 11/39). 2.

Mit Eingabe vom

3. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit dem

Rechtsbe geh ren , es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, dem Kläger eine Altersleistung in der Höhe von Fr. 282‘514.40 zu züglich Ver zugs zins auszurichten ( Urk. 1 S. 2) .

Mi t Klageantwort vom 23. Januar 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge .

In einem weiteren Schriftenwechsel ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren da hingehend, dass die Beklagte eventualiter zu verpflichten sei, ihm rückwir kend per 1. August 2006 eine Altersrente in vom Gericht festzustellender Höhe zuzüg lich Verzugszinsen auszurichten (Replik vom 26. Februar 2013, Urk. 14 S. 2). Die Beklagte hielt duplicando am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19 S.

2). Darüber wurde der Kläger am 27. Juni 2013 informiert (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzu ordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). 1.2 1.2.1

Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist d ie Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat , gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geld leis tungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grund sätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; 112 II 450 E. 3a S. 454; 111 II 263 E. 1 S. 265; 108 II 314 E.

2 S.

315

f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schwei zerisches Obligatio nen recht , Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz . 2072 f. und S. 14 Rz . 2093; URS LEU, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; ROLF H.

WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; VON TUHR/ ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obliga tionenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.). 1.2 .2

Bevor eine Vorsorgeeinrichtung zur nochmaligen Ausrichtung einer Leistung ver halten werden kann , welch e sie bere its einem Dritten erbracht hat, welcher sich als Stellvertreter des Gläubigers ausgegeben hat, ist im Lichte der gesetzlichen Regeln über die Stellvertretung (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Er gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) zu prüfen, ob tatsächlich eine Leistung an einen aus vertraglicher Sicht nich t berechtigten Dritten erfolgt ist.

Davon ist zweifellos auch da s Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil aus ge gangen, als es feststellte , dass zwar der Nachweis der richtigen Ver tragser füllung der Vertragsschuldnerin obliege und deshalb in der Regel sie das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten trage , aber im zu beurteilenden Fall offen bleiben könne, o b und inwieweit eine Überwälzung dieses Risikos auf den Gläu bi ger zulässig sei , da die Vorsorgeeinrichtung eine solche nicht geltend gemacht hatte und auch keine dahingehende vertragliche Regelung aktenkundig war (Urteil 9C_137/2012 E. 4.4). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geld schulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohn sitz hat . Die s bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geld schuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben) Abrede darstellt , wobei dem Gläu bige r

in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut frei steht.

Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertra g licher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen werden. Und dieser kann ohne Weiteres auch ein auf seinen Namen - statt des Gläubi gers - lauten des Konto als Zahlstelle angeben, sofern er zur Entgegennahme von Zahlungen für den Vertretenen ermächtigt ist (vgl. Urk. 3). 1.3.2

Soweit für einen Vertrag keine Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR verlangt wird, stellt eine eigenhändig unterschriebene Erklärung lediglich eine Beweisur kunde für die Authentizität der damit verurkundeten Willenserklärung dar. Un ter vertrauensrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht entscheidend, ob die Unter schrift eigenhändig von der damit verpflichteten Person geleistet wurde, son dern, ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon ausgegangen werden darf und muss, dass die verurkundete Willenserklärung dem tatsächlichen Willen der Person entspricht, welche darin als Verfasserin der Willenserklärung bezeichnet wird. 1.3.3

Wenn für eine in Stellvertretung getroffene Vereinbarung keine besondere Form vorgeschrieben ist, ist auch die Bevollmächtigung zur Stellvertretung formfrei, sie kann explizit oder konkludent erfolgen.

E ine fehlende oder nicht eigenhän dige Unterschrift auf einer Vollmachtserklärung

bedeutet daher zunächst nur, dass sich damit noch kein den angeblichen Vollmachtgeber verpflichtendes Stell vertretungsverhältnis nachweisen lässt (vgl. E. 1.3.2) , schliesst aber nicht aus, dass der Stellvertreter gleichwohl bevollmächtigt ist. 1.3.4

Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag ab ge schlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt ( Art. 38 Abs. 1 OR). Diese Vorschrift gilt

- vorbehält lich eine r für das Rechtsverhältnis spezifischen abweichenden gesetzlichen oder ver traglichen Regelung - grundsätzlich für alle Verträge, also auch für vertrag liche Nebenabreden betreffend die Vertragsabwicklung (vgl. E. 1.3.1). Und auch die nachträgliche Genehmigung ist - wie die Bevollmächtigung zur Stellvertre tung (vgl. E. 1.3.3) - formfrei und kann explizit oder konkludent erfolgen bzw. sich au s den Umständen ergeben .

So darf etwa der gutgläubige Schuldner, welcher in Erfüllung einer vertragli chen Pflicht eine Sache einem (noch) nicht bevollmächtigten Stellvertreter übergeben hat, nach Tr eu und Glauben davon ausgehen, dass der Gläubiger die

Übergabe an

den vermeintlichen Stellvertreter als Erfüllungshandlung geneh migt hat, wenn der Gläubiger die Sache klaglos vom zur Entgegennahme nicht ermächtigt ge we senen Stellvertreter übernommen hat. Der Gläubiger muss dem Schuldner um gehend mitteilen, dass der vermeintliche Stellvertreter zur Entge gennahme der Sache nicht bevollmächtigt war, wenn er verhindern will, dass sich der gut gläu bige Schuldner auf den Anschein der nachträglichen Genehmi gung des Vertre tungsverhältnisses

berufen kann. Dabei entsteht der Ansch ein

nicht erst mit der Übergabe der Sache durch den vermeintlichen Stellvertreter, sondern bereits dann, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass der Schuldner die Sache einem von ihm nicht bevollmächtigten Dritten anvertraut hat , welcher sich als Stellvertreter ausgegeben hat . Dies gilt insbesondere dann, wenn die vertrag liche Leistung in einer Geldschuld besteht, welche durch Über weisung auf ein Bank- oder Postkonto getilgt wird . Wenn der Gläubiger in Kenntnis der erfolgten Gut schrift des ihm zustehenden Betrags auf das Konto eines Dritten schweigt, lässt er nicht nur den gutgläubigen Schuldner im Glau ben, befreiend geleistet zu haben und verh indert so , dass der Schuldner die er folgte Leistung vom Dritten zurückfordern kann. Der Gläubiger gibt damit auch sein en Willen kund, dass die ihm zustehende Geldleistung besagtem D ritten an vertraut bleiben soll. 2. 2.1

D er Kläger macht geltend, sämtliche Unterschriften von ihm und seiner Ehegat tin auf den Dokumenten , welche von Y.___ bei der Beklagten ein gereicht worden waren , um die Überweisung des ihm zustehenden Alterskapitals auf das im Auszahlungsantrag angegebene Konto Y.___ s bei der C.___ zu veranlassen, seien gefälscht worden. Dies treffe auch für die vom A.___ ischen Generalkonsulat als echt beglaubigten Unter schriften zu. Da die Unterschriften gefälscht worden seien, sei der Geldbetrag in Höhe des dem Kläger zustehenden Alterskapitals nicht an eine vom Kläger be zeichnete Zahlstelle überwiesen worden und stelle daher auch keine die Be klagte befreiende Erfüllung der vorsorgevertraglichen Leistungspflicht dar. Des halb sei sie im Sinne des Bundesgerichtsurteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zur gehörigen Erfüllung zu verpflichten (Urk. 1).

Y.___ habe den Kläger zwar bei der Geltendmachung seines An spruchs auf Invalidenrente beraten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersleis tungen sei er aber ohne jeden Auftrag des Klägers tätig geworden. Es sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen, dass Y.___ in dieser Ange legenheit namens des Klägers gehandelt habe. Für den Kläger sei nicht ver ständlich gewesen, was mit den Bemerkungen „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf dem Postenauszug der E.___ gemeint war. Für ihn, der schon eine In validenrente von der Beklagten bezogen habe, sei nur relevant gewesen, dass er nun eine Altersrente von der „Winterthur Leben Kollektiv“ erhalte. Da ihm das Z.___ geholfen habe, den Anspruch auf eine Invalidenrente geltend zu ma chen, sei für ihn nicht auffällig gewesen, dass das Z.___ in diesem Zusammen hang erwähnt wurde. Ebenso wenig sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass das Geld von einem persönlichen Konto überwiesen wurde. Die Machenschaften von Y.___ seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, weshalb es für den Kläger keinen Anlass gegeben habe, hier eine betrügerische Handlung zu vermuten. Im Übrigen sei er, der Kläger, in ad ministrativen Belan gen ungeübt und der deutschen Sprache kaum mächtig. Beim Z.___ habe er Hilfe gesucht, als es um seine Invalidenrente ging. Dass es einen Handlungsbe darf bezüglich der Altersrente gab, sei ihm gar nicht bewusst gewesen. Er habe des halb auch keinen Anlass gehabt, erneut das Z.___ aufzusuchen (Urk. 14 S.

4 f.).

Es sei auch selbstverständlich, dass die Beklagte nach ihrer Auszahlung nichts vom Kläger hörte, da er ja gar keine Kenntnis von dieser Auszahlung gehabt habe. Es habe deshalb auch keinen Anlass gegeben, sich zu melden. Dies sei erst der Fall gewesen, als die Rentenzahlungen ausgeblieben seien und der Kläger habe feststellen müssen, dass eine Kapitalauszahlung stattgefunden habe (Urk.

14 S.

8). 2.2

Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen, dass Y.___ ohne Auftrag des Klägers und mit gefälschten Vollmachten an sie gelangt sei. Sie weist da rauf hin, dass dem Kläger rund drei Jahre lang monatlich eine Zahlung ausge richtet worden sei , bei der aus den Transaktionsinformationen seiner eigenen Bank ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisung „im Auftrag“ des Z.___ und von einem Konto Y.___ s erfolgte. Damit sei erwiesen, dass Y.___ im Auftrag des Klägers tätig gewesen sei (Urk. 9 S. 4 f.) . Die Beklagte habe nach der Auszahlung des Alterskapitals auch nichts mehr vom Kläger ge hört, obwohl aus dem überwiesenen Betrag über Fr. 40‘000.-- sowie Steuer schul den des Klägers in der Höhe von Fr. 32‘000.-- bezahlt worden seien (Urk. 9 S. 7). 3. 3. 1 3.1.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Aktenlage und aufgrund der

Sachver haltsvorbringen des Klägers fest, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben Y.___ s, welcher sich bzw. das Z.___

als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichne t hatte (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/ 7), auf ein auf Z.___ lauten des Bankk onto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die vermeintli che Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat . 3.1.2

Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist festzuhalten, dass weder das Gesetz noch das massgebliche Vorsorgereglement (Urk. 2/10) eine solche vorschreiben, und dass es sich dabei um eine Obliegenheit der Beklagten handelt, mit der sie ihr Risiko einer nicht befreienden Leistung an einen unbe rechtigten Dritten (vgl. E. 1.1) vermindern kann. 3.1.3

Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - der Kläger die von Y.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber Y.___ war , im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich geneh migt hat, kann er sich nicht mehr auf einen - gegebenenfalls - im Zeitpunkt der Er füllung bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt. 3.2 3.2.1

A ufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen des Klägers steht weiter fest,

dass ab August 2006 während rund zweieinhalb Jahren monatliche Beträge von etwas mehr als Fr. 1‘300.-- (insgesamt mehr als Fr. 40‘000.--) im Auftrag von Z.___ von einem auf den Inhaber Y.___ lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen der Ehegattin des Klägers lautendes Bankkonto bei der E.___ überwiesen wurden. Dies sowie den Hinweis in A.___ ischer Spra che, dass es sich um die Gutschrift einer Altersrente der Pensionskasse von „Winterthur Leben Kollektiv“ handelte, lässt sich dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Postenauszug der E._ __ vom 31. März 2007 entneh men (vgl. Urk. 10/1). 3.2.2

Der Kläger und seine Ehegattin bes treiten nicht, dass sie

Kenntnis von diesen Zahlungen

hatte n und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden konnten. Genauer zu prüfen ist das Vorbringen des Kläger s, mangel s hinrei chen der Geschäfts- und Sprachkenntnisse, habe er angenommen, bei den Über wei sungen handle es sich um Rentenzahlungen der Beklagten. Dass es sich um Überweisungen des Z.___ bzw. von Y.___ handelte, sei für ihn nich t erkennbar gewesen, da er die Begriffe „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden habe. Er habe auch kei nen Grund zur Annahme gehabt, Y.___ und das Z.___ könnten in den Zahlungsvorgang involviert sein , da ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass es einen Handlungsbedarf bezüglich der Altersrente gegeben habe und er deshalb auch keinen Anlass gehabt habe, das Z.___ zu beauftragen und diesem eine Vollmacht auszustellen (vgl. E. 2.1). 3.2.3

Diese Ausführungen sind nicht ganz frei von Widersprüchen und liessen sich auch dann nicht plausibel nachvollziehen, wenn man dem Kläger und seiner Ehegattin zubilligen wollte , trotz mehr als 40ig-jährigem Aufenthalt und Be rufstätigkeit des Klägers in der Schweiz (vgl. 2/9 ) nicht über hinreichende Sach- und Sprachkenntnisse zu verfügen, um die Transaktionsinformationen ihrer Bank zu ver stehen.

Denn selbst dann, wenn sie die Bedeutung der Begriffe „im Auftrag von“ und „In haber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden und die Über weisungen für Rentenzahlungen der Beklagt en gehalten haben sollten, mussten

sie aufgrund der blosse n Nennung der ihnen wohlbekannten Namen „ Z.___ “ und „ Y.___ “ im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veran lassung sie gemäss eigenen Angaben weder dem Z.___ noch Y.___

einen Auf trag ert eilt hatten, auf ihr Konto, welches sie mit der Beklagten nicht als Zahlstelle vereinbart hatten , erkennen , dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte . Soweit der Kläger geltend macht, die Erwähnung des

Z.___ und Y.___ s im Zusammenhang mit der vermeintlichen Auszahlung seiner Altersrente durch die Beklagte sei für ihn deshalb nicht auffällig gewe sen, weil ihm das Z.___ und Y.___ früher geholfen hätten, seinen An spruch auf eine Invalidenrente bei der Beklagten geltend zu machen, ist das alles

Andere als plausibel. Denn zur Durchsetzung des Anspruchs auf Invali denrente hatte der Kläger dem Z.___ und Y.___ nach eigener Dar stellung Auftrag und Vol lmacht erteilt. Wenn deren Namen nun im Zusammen hang mit Leistungen auftauchten, welche der Kläger nicht selbst bei der Be klagten ein ge fordert hatte und zu deren Geltendmachung der Kläger dem Z.___ und Y.___ angeblich auch weder Auftrag noch Vollmacht erteilt hatte , hätte ihn

gerade das alarmieren müssen. D ie Erwähnung von der en Na men in den Trans ak tionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankge schäft, welches nach eige ne r Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrich tung

und dem Leistungs emp fänger hätte abge wickel t werden müssen (fü r einen Umweg über das Z.___ gab es keinen Grund)

war ein auch für Geschäftsun kundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den G eschäftsvor gang involviert sein könnten . 3.2.4

Auch wenn d er Kläger und seine Ehegattin die

Tragweite der Transaktionsinfor mationen ihrer Bank nicht vollständig erfasst haben sollten , hatte n sie also al lein schon wegen der Nennung Y.___ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach eigenem Dafürhalten des Klägers ja keinen Anlass hatte , ihn zu erwähnen , hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäfts gewandte

Y.___

sich ohne Vollmacht

des Klägers

in die Sache eingemischt hatte.

Da

der Kläger und seine Ehegattin sich darum nicht weiter kümmerte n und während rund zweieinhalb Jahren „Rentenzahlungen“ entge gennahm en , die von der Beklagten nie verlangt und zu deren Geltendmachung weder das Z.___ noch Y.___ beauftragt worden waren , gab en sie

zu erkennen, dass für sie

- entgegen der anderslautenden Behauptung in der Replik (vgl. Urk. 14 S.

5) - nicht etwa relevant war, dass

d er Kläger s eine Al tersrente von der „Wint erthur Leben Kollektiv“ erhielt , sondern lediglich , dass er

eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten an gespart hatte . Wer dieses Al terskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse

aus ri chtete , interessierte den Kläger und seine Ehegattin of fenkundig nicht. Ande ren falls hätten sie sich bei d er eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung der Namen „ Z.___ “ und „ Y.___ “ auf den ihnen angeblich un verständlichen Postenaus züg en ihrer Bank zu bedeuten habe.

Indem sie dies unterliessen, nahm en sie billigend in Kauf , dass das

angeblich ohne ihr Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem

an vertraut blieb und müssen sie sich die jahrelange klaglose Entgegen nahme von „Rentenleistungen“

aus diesem Alterskapital als nachtr ägliche Ge nehmigung der Kapital auszahlung an Y.___ entgegenhalten las sen . 3.3 3.3.1

Auch aus dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass Y.___ ge mäss seiner Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

17. Dezember 2009 aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehegattin bezahlt hatte , lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ s hatten und dass Y.___ mit ihrem Einvers tändnis darüber verfügte.

Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein . Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das de klarierte Einkommen tatsächlich realisiert zu haben , und in der Steuer klärung

muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjahres noch nicht kon sumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklärung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschrieben. 3.3.2

Nun könnte man zwar angesichts der notorischen kriminellen Energie von Y.___ noch in Erwägung ziehen, dass er auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht je doch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevoll mächtigt sein müs sen .

F ür den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen , konnte auch Y.___ nicht.

D enn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerange legenheiten

- gegebenenfalls - durch Y.___ geregelt wurden, konnte

dem Kläger un d seiner Ehegattin

selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäftsunerfahren anzusehen wä ren. Wenn sie sich aber einfach nicht darum kümmerten, w as Y.___

in ihrem Namen ge genüber den Steuerbehörde n deklariert e , hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositionen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen .

Da andererseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflicht ge mäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemel det hatte (vgl. Urk. 11/35), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rück frage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der

von ihr gemeldete

wirt schaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapital aus zah lung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte. 3.4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund des Ver haltens des Klägers und seiner Ehegattin nach der Überweisung des Alterskapi tals an Y.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ordnungsgemäss erfül lt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf den von Y.___ zur Veranlassung der Aus zah lung eingereichten Urkunden gefälscht waren und Y.___ im Zeit punkt der Auszahlung tatsächlich nicht zur Entgegennahme der Leistung be vollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen des Klägers angesichts der aktenkundigen und auch für den Kläger und seine Ehegattin erkennbar ge wesenen uneingeschränkten tatsächlichen Verfügungsmacht Y.___ s über sein Alterskapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch Y.___ und dam it als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ gewertet werden.

Da der Kläger die bei Anwendung der ih m zumutbaren Sorgfalt seit der ersten Aus zahlung einer „Altersrente “ im August 2006 erkennbar gewesene Leistung an den - angeblich - nicht bevollmächtigten Stellvertreter erstmals am 10. Mai 2012

bei der Beklagten gerügt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) , hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine

- in seinem Sinne - korrekte Vertra gserfüllung durch die Beklagte verhindert. A b dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Ver fügungsmacht

Y.___ über sein Alterskapital hätte erkennen und

von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermö gen selbst Y.___ anvertraut .

Die Beklagte dagegen durfte ab besagtem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfällig vorgelegener Vollmachtsman gel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leis tungspflicht

ordentlich erfüllt hatte . Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Gene h migung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern.

In diesem Sinne ist

im vorliegenden Fall - anders als in dem vom Bundesgericht im Urteil 9C_ 137/2012 vom 5. April 2012 beurteilten Fall - die Verantwortung für das an Y.___ ausbezahlte Alterskapital bzw. das Verlustrisiko für das

Y.___

anvertraute Geld ungeachtet der Echtheit oder Fäl schung der Unterschriften auf den bei der Beklagten einger e ichten Legitimati onspapieren von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auf den a m Alterskapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen . Demzufolge erübrigt sich

eine Be weiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten und ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ein in der Regel kostenloses Ver fahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria

§ 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Auf gaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen sozialpolitischen Überlegungen (vgl. E. 4.1) wi der spricht, best eht keine Veranlassung, von d en vorstehend dargelegten Grund sätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzu sprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1941 , war durch seinen Arbeitgeber bei der PAX-Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert und bezog von dieser eine Invaliden rente. Per 1. Mai 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis auf die Winterthur- Co lum na Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur (heute: AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur , nachfolgend: Sammelstiftung ) übertragen, welche in der Folge die Invalidenrente bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (27. Juli 2006 ) weiter ausrichtete (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2/2-3).

E. 1.2 .2

Bevor eine Vorsorgeeinrichtung zur nochmaligen Ausrichtung einer Leistung ver halten werden kann , welch e sie bere its einem Dritten erbracht hat, welcher sich als Stellvertreter des Gläubigers ausgegeben hat, ist im Lichte der gesetzlichen Regeln über die Stellvertretung (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Er gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) zu prüfen, ob tatsächlich eine Leistung an einen aus vertraglicher Sicht nich t berechtigten Dritten erfolgt ist.

Davon ist zweifellos auch da s Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil aus ge gangen, als es feststellte , dass zwar der Nachweis der richtigen Ver tragser füllung der Vertragsschuldnerin obliege und deshalb in der Regel sie das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten trage , aber im zu beurteilenden Fall offen bleiben könne, o b und inwieweit eine Überwälzung dieses Risikos auf den Gläu bi ger zulässig sei , da die Vorsorgeeinrichtung eine solche nicht geltend gemacht hatte und auch keine dahingehende vertragliche Regelung aktenkundig war (Urteil 9C_137/2012 E. 4.4).

E. 1.2.1 Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist d ie Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat , gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geld leis tungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grund sätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; 112 II 450 E. 3a S. 454; 111 II 263 E. 1 S. 265; 108 II 314 E.

2 S.

315

f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schwei zerisches Obligatio nen recht , Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz . 2072 f. und S. 14 Rz . 2093; URS LEU, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N.

E. 1.3 In der Folge wurden gemäss de n übereinstimmenden Angaben von X.___ , Y.___

(vgl. Urk. 2/11) und der Sammelstiftung (Urk. 9 Ziff. 22) zwischen August 2006 und Januar 2009 „ im Auftrag von Z.___ “ mo nat lich Beträge von Fr. 1‘312.-- bzw. Fr. 1‘314.-- (insgesamt Fr. 40‘312.--, Urk. 9 Ziff. 22) von einem auf „ Inhaber Y.___ “ lauten den Bankkonto auf ein auf den Namen D.___ lautendes Bank konto bei der E.___

überwiesen. Diese Überweisungen erfolgten mit der Mittei lung des Auftraggebers: „BONIFICO: WINTERTHUR LEBEN KOLLE KTIV, RENDITA DI VECCHIAIA CASSA PENSIONE, REF: 1/83617 AVS: F.___ “ (vgl. Urk.10/1) .

Zudem hatte Y.___ gemäss seiner von X.___ zu den Akten gereichten und von diesem nicht in Frage gestellten Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2009 für X.___

aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern bezahlt, welche bei diesem zufolge der Kapitalauszah lung

angefallen waren (Urk. 2/11).

E. 1.3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geld schulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohn sitz hat . Die s bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geld schuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben) Abrede darstellt , wobei dem Gläu bige r

in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut frei steht.

Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertra g licher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen werden. Und dieser kann ohne Weiteres auch ein auf seinen Namen - statt des Gläubi gers - lauten des Konto als Zahlstelle angeben, sofern er zur Entgegennahme von Zahlungen für den Vertretenen ermächtigt ist (vgl. Urk. 3).

E. 1.3.2 Soweit für einen Vertrag keine Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR verlangt wird, stellt eine eigenhändig unterschriebene Erklärung lediglich eine Beweisur kunde für die Authentizität der damit verurkundeten Willenserklärung dar. Un ter vertrauensrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht entscheidend, ob die Unter schrift eigenhändig von der damit verpflichteten Person geleistet wurde, son dern, ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon ausgegangen werden darf und muss, dass die verurkundete Willenserklärung dem tatsächlichen Willen der Person entspricht, welche darin als Verfasserin der Willenserklärung bezeichnet wird.

E. 1.3.3 Wenn für eine in Stellvertretung getroffene Vereinbarung keine besondere Form vorgeschrieben ist, ist auch die Bevollmächtigung zur Stellvertretung formfrei, sie kann explizit oder konkludent erfolgen.

E ine fehlende oder nicht eigenhän dige Unterschrift auf einer Vollmachtserklärung

bedeutet daher zunächst nur, dass sich damit noch kein den angeblichen Vollmachtgeber verpflichtendes Stell vertretungsverhältnis nachweisen lässt (vgl. E. 1.3.2) , schliesst aber nicht aus, dass der Stellvertreter gleichwohl bevollmächtigt ist.

E. 1.3.4 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag ab ge schlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt ( Art. 38 Abs. 1 OR). Diese Vorschrift gilt

- vorbehält lich eine r für das Rechtsverhältnis spezifischen abweichenden gesetzlichen oder ver traglichen Regelung - grundsätzlich für alle Verträge, also auch für vertrag liche Nebenabreden betreffend die Vertragsabwicklung (vgl. E. 1.3.1). Und auch die nachträgliche Genehmigung ist - wie die Bevollmächtigung zur Stellvertre tung (vgl. E. 1.3.3) - formfrei und kann explizit oder konkludent erfolgen bzw. sich au s den Umständen ergeben .

So darf etwa der gutgläubige Schuldner, welcher in Erfüllung einer vertragli chen Pflicht eine Sache einem (noch) nicht bevollmächtigten Stellvertreter übergeben hat, nach Tr eu und Glauben davon ausgehen, dass der Gläubiger die

Übergabe an

den vermeintlichen Stellvertreter als Erfüllungshandlung geneh migt hat, wenn der Gläubiger die Sache klaglos vom zur Entgegennahme nicht ermächtigt ge we senen Stellvertreter übernommen hat. Der Gläubiger muss dem Schuldner um gehend mitteilen, dass der vermeintliche Stellvertreter zur Entge gennahme der Sache nicht bevollmächtigt war, wenn er verhindern will, dass sich der gut gläu bige Schuldner auf den Anschein der nachträglichen Genehmi gung des Vertre tungsverhältnisses

berufen kann. Dabei entsteht der Ansch ein

nicht erst mit der Übergabe der Sache durch den vermeintlichen Stellvertreter, sondern bereits dann, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass der Schuldner die Sache einem von ihm nicht bevollmächtigten Dritten anvertraut hat , welcher sich als Stellvertreter ausgegeben hat . Dies gilt insbesondere dann, wenn die vertrag liche Leistung in einer Geldschuld besteht, welche durch Über weisung auf ein Bank- oder Postkonto getilgt wird . Wenn der Gläubiger in Kenntnis der erfolgten Gut schrift des ihm zustehenden Betrags auf das Konto eines Dritten schweigt, lässt er nicht nur den gutgläubigen Schuldner im Glau ben, befreiend geleistet zu haben und verh indert so , dass der Schuldner die er folgte Leistung vom Dritten zurückfordern kann. Der Gläubiger gibt damit auch sein en Willen kund, dass die ihm zustehende Geldleistung besagtem D ritten an vertraut bleiben soll. 2.

E. 1.4 Soweit aus den Akten ersichtlich wandte sich X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, betreffend „Kapitalauszahlung Altersleistung“ erstmals am 10. Mai 2012 an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung von deren Akten (Urk. 11/38). Diesem Ersuchen kam die Sam mel stif tung am 25. Mai 2012 nach (Urk. 11/39).

E. 2 Mit Eingabe vom

3. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit dem

Rechtsbe geh ren , es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, dem Kläger eine Altersleistung in der Höhe von Fr. 282‘514.40 zu züglich Ver zugs zins auszurichten ( Urk. 1 S. 2) .

Mi t Klageantwort vom 23. Januar 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge .

In einem weiteren Schriftenwechsel ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren da hingehend, dass die Beklagte eventualiter zu verpflichten sei, ihm rückwir kend per 1. August 2006 eine Altersrente in vom Gericht festzustellender Höhe zuzüg lich Verzugszinsen auszurichten (Replik vom 26. Februar 2013, Urk. 14 S. 2). Die Beklagte hielt duplicando am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19 S.

2). Darüber wurde der Kläger am 27. Juni 2013 informiert (Urk. 20).

E. 2.1 D er Kläger macht geltend, sämtliche Unterschriften von ihm und seiner Ehegat tin auf den Dokumenten , welche von Y.___ bei der Beklagten ein gereicht worden waren , um die Überweisung des ihm zustehenden Alterskapitals auf das im Auszahlungsantrag angegebene Konto Y.___ s bei der C.___ zu veranlassen, seien gefälscht worden. Dies treffe auch für die vom A.___ ischen Generalkonsulat als echt beglaubigten Unter schriften zu. Da die Unterschriften gefälscht worden seien, sei der Geldbetrag in Höhe des dem Kläger zustehenden Alterskapitals nicht an eine vom Kläger be zeichnete Zahlstelle überwiesen worden und stelle daher auch keine die Be klagte befreiende Erfüllung der vorsorgevertraglichen Leistungspflicht dar. Des halb sei sie im Sinne des Bundesgerichtsurteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zur gehörigen Erfüllung zu verpflichten (Urk. 1).

Y.___ habe den Kläger zwar bei der Geltendmachung seines An spruchs auf Invalidenrente beraten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersleis tungen sei er aber ohne jeden Auftrag des Klägers tätig geworden. Es sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen, dass Y.___ in dieser Ange legenheit namens des Klägers gehandelt habe. Für den Kläger sei nicht ver ständlich gewesen, was mit den Bemerkungen „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf dem Postenauszug der E.___ gemeint war. Für ihn, der schon eine In validenrente von der Beklagten bezogen habe, sei nur relevant gewesen, dass er nun eine Altersrente von der „Winterthur Leben Kollektiv“ erhalte. Da ihm das Z.___ geholfen habe, den Anspruch auf eine Invalidenrente geltend zu ma chen, sei für ihn nicht auffällig gewesen, dass das Z.___ in diesem Zusammen hang erwähnt wurde. Ebenso wenig sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass das Geld von einem persönlichen Konto überwiesen wurde. Die Machenschaften von Y.___ seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, weshalb es für den Kläger keinen Anlass gegeben habe, hier eine betrügerische Handlung zu vermuten. Im Übrigen sei er, der Kläger, in ad ministrativen Belan gen ungeübt und der deutschen Sprache kaum mächtig. Beim Z.___ habe er Hilfe gesucht, als es um seine Invalidenrente ging. Dass es einen Handlungsbe darf bezüglich der Altersrente gab, sei ihm gar nicht bewusst gewesen. Er habe des halb auch keinen Anlass gehabt, erneut das Z.___ aufzusuchen (Urk. 14 S.

4 f.).

Es sei auch selbstverständlich, dass die Beklagte nach ihrer Auszahlung nichts vom Kläger hörte, da er ja gar keine Kenntnis von dieser Auszahlung gehabt habe. Es habe deshalb auch keinen Anlass gegeben, sich zu melden. Dies sei erst der Fall gewesen, als die Rentenzahlungen ausgeblieben seien und der Kläger habe feststellen müssen, dass eine Kapitalauszahlung stattgefunden habe (Urk.

14 S.

8).

E. 2.2 Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen, dass Y.___ ohne Auftrag des Klägers und mit gefälschten Vollmachten an sie gelangt sei. Sie weist da rauf hin, dass dem Kläger rund drei Jahre lang monatlich eine Zahlung ausge richtet worden sei , bei der aus den Transaktionsinformationen seiner eigenen Bank ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisung „im Auftrag“ des Z.___ und von einem Konto Y.___ s erfolgte. Damit sei erwiesen, dass Y.___ im Auftrag des Klägers tätig gewesen sei (Urk. 9 S. 4 f.) . Die Beklagte habe nach der Auszahlung des Alterskapitals auch nichts mehr vom Kläger ge hört, obwohl aus dem überwiesenen Betrag über Fr. 40‘000.-- sowie Steuer schul den des Klägers in der Höhe von Fr. 32‘000.-- bezahlt worden seien (Urk. 9 S. 7). 3. 3. 1 3.1.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Aktenlage und aufgrund der

Sachver haltsvorbringen des Klägers fest, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben Y.___ s, welcher sich bzw. das Z.___

als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichne t hatte (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/ 7), auf ein auf Z.___ lauten des Bankk onto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die vermeintli che Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat . 3.1.2

Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist festzuhalten, dass weder das Gesetz noch das massgebliche Vorsorgereglement (Urk. 2/10) eine solche vorschreiben, und dass es sich dabei um eine Obliegenheit der Beklagten handelt, mit der sie ihr Risiko einer nicht befreienden Leistung an einen unbe rechtigten Dritten (vgl. E. 1.1) vermindern kann. 3.1.3

Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - der Kläger die von Y.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber Y.___ war , im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich geneh migt hat, kann er sich nicht mehr auf einen - gegebenenfalls - im Zeitpunkt der Er füllung bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzu ordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

E. 3.2.1 A ufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen des Klägers steht weiter fest,

dass ab August 2006 während rund zweieinhalb Jahren monatliche Beträge von etwas mehr als Fr. 1‘300.-- (insgesamt mehr als Fr. 40‘000.--) im Auftrag von Z.___ von einem auf den Inhaber Y.___ lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen der Ehegattin des Klägers lautendes Bankkonto bei der E.___ überwiesen wurden. Dies sowie den Hinweis in A.___ ischer Spra che, dass es sich um die Gutschrift einer Altersrente der Pensionskasse von „Winterthur Leben Kollektiv“ handelte, lässt sich dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Postenauszug der E._ __ vom 31. März 2007 entneh men (vgl. Urk. 10/1).

E. 3.2.2 Der Kläger und seine Ehegattin bes treiten nicht, dass sie

Kenntnis von diesen Zahlungen

hatte n und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden konnten. Genauer zu prüfen ist das Vorbringen des Kläger s, mangel s hinrei chen der Geschäfts- und Sprachkenntnisse, habe er angenommen, bei den Über wei sungen handle es sich um Rentenzahlungen der Beklagten. Dass es sich um Überweisungen des Z.___ bzw. von Y.___ handelte, sei für ihn nich t erkennbar gewesen, da er die Begriffe „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden habe. Er habe auch kei nen Grund zur Annahme gehabt, Y.___ und das Z.___ könnten in den Zahlungsvorgang involviert sein , da ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass es einen Handlungsbedarf bezüglich der Altersrente gegeben habe und er deshalb auch keinen Anlass gehabt habe, das Z.___ zu beauftragen und diesem eine Vollmacht auszustellen (vgl. E. 2.1).

E. 3.2.3 Diese Ausführungen sind nicht ganz frei von Widersprüchen und liessen sich auch dann nicht plausibel nachvollziehen, wenn man dem Kläger und seiner Ehegattin zubilligen wollte , trotz mehr als 40ig-jährigem Aufenthalt und Be rufstätigkeit des Klägers in der Schweiz (vgl. 2/9 ) nicht über hinreichende Sach- und Sprachkenntnisse zu verfügen, um die Transaktionsinformationen ihrer Bank zu ver stehen.

Denn selbst dann, wenn sie die Bedeutung der Begriffe „im Auftrag von“ und „In haber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden und die Über weisungen für Rentenzahlungen der Beklagt en gehalten haben sollten, mussten

sie aufgrund der blosse n Nennung der ihnen wohlbekannten Namen „ Z.___ “ und „ Y.___ “ im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veran lassung sie gemäss eigenen Angaben weder dem Z.___ noch Y.___

einen Auf trag ert eilt hatten, auf ihr Konto, welches sie mit der Beklagten nicht als Zahlstelle vereinbart hatten , erkennen , dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte . Soweit der Kläger geltend macht, die Erwähnung des

Z.___ und Y.___ s im Zusammenhang mit der vermeintlichen Auszahlung seiner Altersrente durch die Beklagte sei für ihn deshalb nicht auffällig gewe sen, weil ihm das Z.___ und Y.___ früher geholfen hätten, seinen An spruch auf eine Invalidenrente bei der Beklagten geltend zu machen, ist das alles

Andere als plausibel. Denn zur Durchsetzung des Anspruchs auf Invali denrente hatte der Kläger dem Z.___ und Y.___ nach eigener Dar stellung Auftrag und Vol lmacht erteilt. Wenn deren Namen nun im Zusammen hang mit Leistungen auftauchten, welche der Kläger nicht selbst bei der Be klagten ein ge fordert hatte und zu deren Geltendmachung der Kläger dem Z.___ und Y.___ angeblich auch weder Auftrag noch Vollmacht erteilt hatte , hätte ihn

gerade das alarmieren müssen. D ie Erwähnung von der en Na men in den Trans ak tionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankge schäft, welches nach eige ne r Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrich tung

und dem Leistungs emp fänger hätte abge wickel t werden müssen (fü r einen Umweg über das Z.___ gab es keinen Grund)

war ein auch für Geschäftsun kundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den G eschäftsvor gang involviert sein könnten .

E. 3.2.4 Auch wenn d er Kläger und seine Ehegattin die

Tragweite der Transaktionsinfor mationen ihrer Bank nicht vollständig erfasst haben sollten , hatte n sie also al lein schon wegen der Nennung Y.___ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach eigenem Dafürhalten des Klägers ja keinen Anlass hatte , ihn zu erwähnen , hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäfts gewandte

Y.___

sich ohne Vollmacht

des Klägers

in die Sache eingemischt hatte.

Da

der Kläger und seine Ehegattin sich darum nicht weiter kümmerte n und während rund zweieinhalb Jahren „Rentenzahlungen“ entge gennahm en , die von der Beklagten nie verlangt und zu deren Geltendmachung weder das Z.___ noch Y.___ beauftragt worden waren , gab en sie

zu erkennen, dass für sie

- entgegen der anderslautenden Behauptung in der Replik (vgl. Urk. 14 S.

5) - nicht etwa relevant war, dass

d er Kläger s eine Al tersrente von der „Wint erthur Leben Kollektiv“ erhielt , sondern lediglich , dass er

eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten an gespart hatte . Wer dieses Al terskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse

aus ri chtete , interessierte den Kläger und seine Ehegattin of fenkundig nicht. Ande ren falls hätten sie sich bei d er eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung der Namen „ Z.___ “ und „ Y.___ “ auf den ihnen angeblich un verständlichen Postenaus züg en ihrer Bank zu bedeuten habe.

Indem sie dies unterliessen, nahm en sie billigend in Kauf , dass das

angeblich ohne ihr Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem

an vertraut blieb und müssen sie sich die jahrelange klaglose Entgegen nahme von „Rentenleistungen“

aus diesem Alterskapital als nachtr ägliche Ge nehmigung der Kapital auszahlung an Y.___ entgegenhalten las sen .

E. 3.3.1 Auch aus dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass Y.___ ge mäss seiner Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

17. Dezember 2009 aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehegattin bezahlt hatte , lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ s hatten und dass Y.___ mit ihrem Einvers tändnis darüber verfügte.

Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein . Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das de klarierte Einkommen tatsächlich realisiert zu haben , und in der Steuer klärung

muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjahres noch nicht kon sumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklärung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschrieben.

E. 3.3.2 Nun könnte man zwar angesichts der notorischen kriminellen Energie von Y.___ noch in Erwägung ziehen, dass er auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht je doch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevoll mächtigt sein müs sen .

F ür den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen , konnte auch Y.___ nicht.

D enn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerange legenheiten

- gegebenenfalls - durch Y.___ geregelt wurden, konnte

dem Kläger un d seiner Ehegattin

selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäftsunerfahren anzusehen wä ren. Wenn sie sich aber einfach nicht darum kümmerten, w as Y.___

in ihrem Namen ge genüber den Steuerbehörde n deklariert e , hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositionen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen .

Da andererseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflicht ge mäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemel det hatte (vgl. Urk. 11/35), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rück frage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der

von ihr gemeldete

wirt schaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapital aus zah lung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte.

E. 3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund des Ver haltens des Klägers und seiner Ehegattin nach der Überweisung des Alterskapi tals an Y.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ordnungsgemäss erfül lt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf den von Y.___ zur Veranlassung der Aus zah lung eingereichten Urkunden gefälscht waren und Y.___ im Zeit punkt der Auszahlung tatsächlich nicht zur Entgegennahme der Leistung be vollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen des Klägers angesichts der aktenkundigen und auch für den Kläger und seine Ehegattin erkennbar ge wesenen uneingeschränkten tatsächlichen Verfügungsmacht Y.___ s über sein Alterskapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch Y.___ und dam it als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ gewertet werden.

Da der Kläger die bei Anwendung der ih m zumutbaren Sorgfalt seit der ersten Aus zahlung einer „Altersrente “ im August 2006 erkennbar gewesene Leistung an den - angeblich - nicht bevollmächtigten Stellvertreter erstmals am 10. Mai 2012

bei der Beklagten gerügt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) , hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine

- in seinem Sinne - korrekte Vertra gserfüllung durch die Beklagte verhindert. A b dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Ver fügungsmacht

Y.___ über sein Alterskapital hätte erkennen und

von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermö gen selbst Y.___ anvertraut .

Die Beklagte dagegen durfte ab besagtem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfällig vorgelegener Vollmachtsman gel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leis tungspflicht

ordentlich erfüllt hatte . Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Gene h migung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern.

In diesem Sinne ist

im vorliegenden Fall - anders als in dem vom Bundesgericht im Urteil 9C_ 137/2012 vom 5. April 2012 beurteilten Fall - die Verantwortung für das an Y.___ ausbezahlte Alterskapital bzw. das Verlustrisiko für das

Y.___

anvertraute Geld ungeachtet der Echtheit oder Fäl schung der Unterschriften auf den bei der Beklagten einger e ichten Legitimati onspapieren von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auf den a m Alterskapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen . Demzufolge erübrigt sich

eine Be weiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten und ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ein in der Regel kostenloses Ver fahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria

§ 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Auf gaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E.

E. 7 zu Art. 68 OR; ROLF H.

WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; VON TUHR/ ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obliga tionenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.).

E. 8 mit Hinweis).

Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen sozialpolitischen Überlegungen (vgl. E. 4.1) wi der spricht, best eht keine Veranlassung, von d en vorstehend dargelegten Grund sätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzu sprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00078 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

25. März 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1941 , war durch seinen Arbeitgeber bei der PAX-Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert und bezog von dieser eine Invaliden rente. Per 1. Mai 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis auf die Winterthur- Co lum na Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur (heute: AXA Stiftung Beruf liche Vorsorge, Winterthur , nachfolgend: Sammelstiftung ) übertragen, welche in der Folge die Invalidenrente bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (27. Juli 2006 ) weiter ausrichtete (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2/2-3). 1.2

Am 20. Februar 2006 war Y.___ , Mitarbeiter des Z.___ , namens des Versicherten an die Sammelstiftung

gelangt und hatte diese um Zustellung der vorgesehenen Leis tungsantragsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital) ersucht (Urk. 2/4) . Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zugunsten von

„ Z.___ “ , unterschrieben von X.___ ( Urk.

2/5 ). Als Beilage seines Schreibens vom

21. März 2006 (Urk. 2/6) reichte Y.___

bei der Sammel stiftung eine weitere, mit der Unterschrift X.___ s versehene und gleichentags vom A.___ ischen General konsulat in B.___ beglaubigte Vollmacht ein, gemäss welcher X.___ das Z.___ ermächtigte, sein Alterskapital aus dem Vorsorgeverhältnis per 1. August 2006 auf ein auf Z.___ - B.___ lautendes Bankkonto bei der C.___ zu überweisen (Urk. 2/ 7). Der miteingereichte Auszah lungs antrag war mit den - ebenfalls vom A.___ ischen Generalkonsulat in B.___ be glaubigten - Unterschriften von X.___ sowie seiner Ehe gattin D.___ versehen und bestätigte die Angaben der Voll macht betreff end die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug der Altersrente (Urk. 2/8) . Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 teilte die Sammelstiftung X.___ , dem Z.___ sowie dem früheren Arbeitgeber X.___ s mit, dass sie „in den nächsten Tagen“ die Überweisung von Fr. 282‘514.40 zu Gunsten von Z.___ vornehmen werde (Urk. 11/35-37). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen (Urk. 1 Ziff. 4.12), von Y.___ bestätigten (vgl. Urk. 2/15) Angaben nie er halten, da Y.___ die Post von X.___

mittels eines mit dessen Unterschrift versehenen Nachsen deauftrags vom 10. Juli 2006

zwischen dem 17. Juli 2006 und dem 7. August 2006 an die Adresse des Z.___ - B.___

um leiten liess (Urk. 2/14). 1.3

In der Folge wurden gemäss de n übereinstimmenden Angaben von X.___ , Y.___

(vgl. Urk. 2/11) und der Sammelstiftung (Urk. 9 Ziff. 22) zwischen August 2006 und Januar 2009 „ im Auftrag von Z.___ “ mo nat lich Beträge von Fr. 1‘312.-- bzw. Fr. 1‘314.-- (insgesamt Fr. 40‘312.--, Urk. 9 Ziff. 22) von einem auf „ Inhaber Y.___ “ lauten den Bankkonto auf ein auf den Namen D.___ lautendes Bank konto bei der E.___

überwiesen. Diese Überweisungen erfolgten mit der Mittei lung des Auftraggebers: „BONIFICO: WINTERTHUR LEBEN KOLLE KTIV, RENDITA DI VECCHIAIA CASSA PENSIONE, REF: 1/83617 AVS: F.___ “ (vgl. Urk.10/1) .

Zudem hatte Y.___ gemäss seiner von X.___ zu den Akten gereichten und von diesem nicht in Frage gestellten Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2009 für X.___

aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern bezahlt, welche bei diesem zufolge der Kapitalauszah lung

angefallen waren (Urk. 2/11). 1.4

Soweit aus den Akten ersichtlich wandte sich X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, betreffend „Kapitalauszahlung Altersleistung“ erstmals am 10. Mai 2012 an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung von deren Akten (Urk. 11/38). Diesem Ersuchen kam die Sam mel stif tung am 25. Mai 2012 nach (Urk. 11/39). 2.

Mit Eingabe vom

3. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit dem

Rechtsbe geh ren , es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ver pflichten, dem Kläger eine Altersleistung in der Höhe von Fr. 282‘514.40 zu züglich Ver zugs zins auszurichten ( Urk. 1 S. 2) .

Mi t Klageantwort vom 23. Januar 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge .

In einem weiteren Schriftenwechsel ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren da hingehend, dass die Beklagte eventualiter zu verpflichten sei, ihm rückwir kend per 1. August 2006 eine Altersrente in vom Gericht festzustellender Höhe zuzüg lich Verzugszinsen auszurichten (Replik vom 26. Februar 2013, Urk. 14 S. 2). Die Beklagte hielt duplicando am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19 S.

2). Darüber wurde der Kläger am 27. Juni 2013 informiert (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzu ordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). 1.2 1.2.1

Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist d ie Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat , gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geld leis tungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grund sätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 1 0. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; 112 II 450 E. 3a S. 454; 111 II 263 E. 1 S. 265; 108 II 314 E.

2 S.

315

f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schwei zerisches Obligatio nen recht , Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz . 2072 f. und S. 14 Rz . 2093; URS LEU, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; ROLF H.

WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; VON TUHR/ ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obliga tionenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.). 1.2 .2

Bevor eine Vorsorgeeinrichtung zur nochmaligen Ausrichtung einer Leistung ver halten werden kann , welch e sie bere its einem Dritten erbracht hat, welcher sich als Stellvertreter des Gläubigers ausgegeben hat, ist im Lichte der gesetzlichen Regeln über die Stellvertretung (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Er gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) zu prüfen, ob tatsächlich eine Leistung an einen aus vertraglicher Sicht nich t berechtigten Dritten erfolgt ist.

Davon ist zweifellos auch da s Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil aus ge gangen, als es feststellte , dass zwar der Nachweis der richtigen Ver tragser füllung der Vertragsschuldnerin obliege und deshalb in der Regel sie das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten trage , aber im zu beurteilenden Fall offen bleiben könne, o b und inwieweit eine Überwälzung dieses Risikos auf den Gläu bi ger zulässig sei , da die Vorsorgeeinrichtung eine solche nicht geltend gemacht hatte und auch keine dahingehende vertragliche Regelung aktenkundig war (Urteil 9C_137/2012 E. 4.4). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geld schulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohn sitz hat . Die s bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geld schuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben) Abrede darstellt , wobei dem Gläu bige r

in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut frei steht.

Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertra g licher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen werden. Und dieser kann ohne Weiteres auch ein auf seinen Namen - statt des Gläubi gers - lauten des Konto als Zahlstelle angeben, sofern er zur Entgegennahme von Zahlungen für den Vertretenen ermächtigt ist (vgl. Urk. 3). 1.3.2

Soweit für einen Vertrag keine Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR verlangt wird, stellt eine eigenhändig unterschriebene Erklärung lediglich eine Beweisur kunde für die Authentizität der damit verurkundeten Willenserklärung dar. Un ter vertrauensrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht entscheidend, ob die Unter schrift eigenhändig von der damit verpflichteten Person geleistet wurde, son dern, ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon ausgegangen werden darf und muss, dass die verurkundete Willenserklärung dem tatsächlichen Willen der Person entspricht, welche darin als Verfasserin der Willenserklärung bezeichnet wird. 1.3.3

Wenn für eine in Stellvertretung getroffene Vereinbarung keine besondere Form vorgeschrieben ist, ist auch die Bevollmächtigung zur Stellvertretung formfrei, sie kann explizit oder konkludent erfolgen.

E ine fehlende oder nicht eigenhän dige Unterschrift auf einer Vollmachtserklärung

bedeutet daher zunächst nur, dass sich damit noch kein den angeblichen Vollmachtgeber verpflichtendes Stell vertretungsverhältnis nachweisen lässt (vgl. E. 1.3.2) , schliesst aber nicht aus, dass der Stellvertreter gleichwohl bevollmächtigt ist. 1.3.4

Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag ab ge schlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt ( Art. 38 Abs. 1 OR). Diese Vorschrift gilt

- vorbehält lich eine r für das Rechtsverhältnis spezifischen abweichenden gesetzlichen oder ver traglichen Regelung - grundsätzlich für alle Verträge, also auch für vertrag liche Nebenabreden betreffend die Vertragsabwicklung (vgl. E. 1.3.1). Und auch die nachträgliche Genehmigung ist - wie die Bevollmächtigung zur Stellvertre tung (vgl. E. 1.3.3) - formfrei und kann explizit oder konkludent erfolgen bzw. sich au s den Umständen ergeben .

So darf etwa der gutgläubige Schuldner, welcher in Erfüllung einer vertragli chen Pflicht eine Sache einem (noch) nicht bevollmächtigten Stellvertreter übergeben hat, nach Tr eu und Glauben davon ausgehen, dass der Gläubiger die

Übergabe an

den vermeintlichen Stellvertreter als Erfüllungshandlung geneh migt hat, wenn der Gläubiger die Sache klaglos vom zur Entgegennahme nicht ermächtigt ge we senen Stellvertreter übernommen hat. Der Gläubiger muss dem Schuldner um gehend mitteilen, dass der vermeintliche Stellvertreter zur Entge gennahme der Sache nicht bevollmächtigt war, wenn er verhindern will, dass sich der gut gläu bige Schuldner auf den Anschein der nachträglichen Genehmi gung des Vertre tungsverhältnisses

berufen kann. Dabei entsteht der Ansch ein

nicht erst mit der Übergabe der Sache durch den vermeintlichen Stellvertreter, sondern bereits dann, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass der Schuldner die Sache einem von ihm nicht bevollmächtigten Dritten anvertraut hat , welcher sich als Stellvertreter ausgegeben hat . Dies gilt insbesondere dann, wenn die vertrag liche Leistung in einer Geldschuld besteht, welche durch Über weisung auf ein Bank- oder Postkonto getilgt wird . Wenn der Gläubiger in Kenntnis der erfolgten Gut schrift des ihm zustehenden Betrags auf das Konto eines Dritten schweigt, lässt er nicht nur den gutgläubigen Schuldner im Glau ben, befreiend geleistet zu haben und verh indert so , dass der Schuldner die er folgte Leistung vom Dritten zurückfordern kann. Der Gläubiger gibt damit auch sein en Willen kund, dass die ihm zustehende Geldleistung besagtem D ritten an vertraut bleiben soll. 2. 2.1

D er Kläger macht geltend, sämtliche Unterschriften von ihm und seiner Ehegat tin auf den Dokumenten , welche von Y.___ bei der Beklagten ein gereicht worden waren , um die Überweisung des ihm zustehenden Alterskapitals auf das im Auszahlungsantrag angegebene Konto Y.___ s bei der C.___ zu veranlassen, seien gefälscht worden. Dies treffe auch für die vom A.___ ischen Generalkonsulat als echt beglaubigten Unter schriften zu. Da die Unterschriften gefälscht worden seien, sei der Geldbetrag in Höhe des dem Kläger zustehenden Alterskapitals nicht an eine vom Kläger be zeichnete Zahlstelle überwiesen worden und stelle daher auch keine die Be klagte befreiende Erfüllung der vorsorgevertraglichen Leistungspflicht dar. Des halb sei sie im Sinne des Bundesgerichtsurteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zur gehörigen Erfüllung zu verpflichten (Urk. 1).

Y.___ habe den Kläger zwar bei der Geltendmachung seines An spruchs auf Invalidenrente beraten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersleis tungen sei er aber ohne jeden Auftrag des Klägers tätig geworden. Es sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen, dass Y.___ in dieser Ange legenheit namens des Klägers gehandelt habe. Für den Kläger sei nicht ver ständlich gewesen, was mit den Bemerkungen „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf dem Postenauszug der E.___ gemeint war. Für ihn, der schon eine In validenrente von der Beklagten bezogen habe, sei nur relevant gewesen, dass er nun eine Altersrente von der „Winterthur Leben Kollektiv“ erhalte. Da ihm das Z.___ geholfen habe, den Anspruch auf eine Invalidenrente geltend zu ma chen, sei für ihn nicht auffällig gewesen, dass das Z.___ in diesem Zusammen hang erwähnt wurde. Ebenso wenig sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass das Geld von einem persönlichen Konto überwiesen wurde. Die Machenschaften von Y.___ seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, weshalb es für den Kläger keinen Anlass gegeben habe, hier eine betrügerische Handlung zu vermuten. Im Übrigen sei er, der Kläger, in ad ministrativen Belan gen ungeübt und der deutschen Sprache kaum mächtig. Beim Z.___ habe er Hilfe gesucht, als es um seine Invalidenrente ging. Dass es einen Handlungsbe darf bezüglich der Altersrente gab, sei ihm gar nicht bewusst gewesen. Er habe des halb auch keinen Anlass gehabt, erneut das Z.___ aufzusuchen (Urk. 14 S.

4 f.).

Es sei auch selbstverständlich, dass die Beklagte nach ihrer Auszahlung nichts vom Kläger hörte, da er ja gar keine Kenntnis von dieser Auszahlung gehabt habe. Es habe deshalb auch keinen Anlass gegeben, sich zu melden. Dies sei erst der Fall gewesen, als die Rentenzahlungen ausgeblieben seien und der Kläger habe feststellen müssen, dass eine Kapitalauszahlung stattgefunden habe (Urk.

14 S.

8). 2.2

Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen, dass Y.___ ohne Auftrag des Klägers und mit gefälschten Vollmachten an sie gelangt sei. Sie weist da rauf hin, dass dem Kläger rund drei Jahre lang monatlich eine Zahlung ausge richtet worden sei , bei der aus den Transaktionsinformationen seiner eigenen Bank ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisung „im Auftrag“ des Z.___ und von einem Konto Y.___ s erfolgte. Damit sei erwiesen, dass Y.___ im Auftrag des Klägers tätig gewesen sei (Urk. 9 S. 4 f.) . Die Beklagte habe nach der Auszahlung des Alterskapitals auch nichts mehr vom Kläger ge hört, obwohl aus dem überwiesenen Betrag über Fr. 40‘000.-- sowie Steuer schul den des Klägers in der Höhe von Fr. 32‘000.-- bezahlt worden seien (Urk. 9 S. 7). 3. 3. 1 3.1.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Aktenlage und aufgrund der

Sachver haltsvorbringen des Klägers fest, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben Y.___ s, welcher sich bzw. das Z.___

als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichne t hatte (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/ 7), auf ein auf Z.___ lauten des Bankk onto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die vermeintli che Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat . 3.1.2

Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist festzuhalten, dass weder das Gesetz noch das massgebliche Vorsorgereglement (Urk. 2/10) eine solche vorschreiben, und dass es sich dabei um eine Obliegenheit der Beklagten handelt, mit der sie ihr Risiko einer nicht befreienden Leistung an einen unbe rechtigten Dritten (vgl. E. 1.1) vermindern kann. 3.1.3

Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - der Kläger die von Y.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber Y.___ war , im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich geneh migt hat, kann er sich nicht mehr auf einen - gegebenenfalls - im Zeitpunkt der Er füllung bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt. 3.2 3.2.1

A ufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen des Klägers steht weiter fest,

dass ab August 2006 während rund zweieinhalb Jahren monatliche Beträge von etwas mehr als Fr. 1‘300.-- (insgesamt mehr als Fr. 40‘000.--) im Auftrag von Z.___ von einem auf den Inhaber Y.___ lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen der Ehegattin des Klägers lautendes Bankkonto bei der E.___ überwiesen wurden. Dies sowie den Hinweis in A.___ ischer Spra che, dass es sich um die Gutschrift einer Altersrente der Pensionskasse von „Winterthur Leben Kollektiv“ handelte, lässt sich dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Postenauszug der E._ __ vom 31. März 2007 entneh men (vgl. Urk. 10/1). 3.2.2

Der Kläger und seine Ehegattin bes treiten nicht, dass sie

Kenntnis von diesen Zahlungen

hatte n und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden konnten. Genauer zu prüfen ist das Vorbringen des Kläger s, mangel s hinrei chen der Geschäfts- und Sprachkenntnisse, habe er angenommen, bei den Über wei sungen handle es sich um Rentenzahlungen der Beklagten. Dass es sich um Überweisungen des Z.___ bzw. von Y.___ handelte, sei für ihn nich t erkennbar gewesen, da er die Begriffe „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden habe. Er habe auch kei nen Grund zur Annahme gehabt, Y.___ und das Z.___ könnten in den Zahlungsvorgang involviert sein , da ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass es einen Handlungsbedarf bezüglich der Altersrente gegeben habe und er deshalb auch keinen Anlass gehabt habe, das Z.___ zu beauftragen und diesem eine Vollmacht auszustellen (vgl. E. 2.1). 3.2.3

Diese Ausführungen sind nicht ganz frei von Widersprüchen und liessen sich auch dann nicht plausibel nachvollziehen, wenn man dem Kläger und seiner Ehegattin zubilligen wollte , trotz mehr als 40ig-jährigem Aufenthalt und Be rufstätigkeit des Klägers in der Schweiz (vgl. 2/9 ) nicht über hinreichende Sach- und Sprachkenntnisse zu verfügen, um die Transaktionsinformationen ihrer Bank zu ver stehen.

Denn selbst dann, wenn sie die Bedeutung der Begriffe „im Auftrag von“ und „In haber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden und die Über weisungen für Rentenzahlungen der Beklagt en gehalten haben sollten, mussten

sie aufgrund der blosse n Nennung der ihnen wohlbekannten Namen „ Z.___ “ und „ Y.___ “ im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veran lassung sie gemäss eigenen Angaben weder dem Z.___ noch Y.___

einen Auf trag ert eilt hatten, auf ihr Konto, welches sie mit der Beklagten nicht als Zahlstelle vereinbart hatten , erkennen , dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte . Soweit der Kläger geltend macht, die Erwähnung des

Z.___ und Y.___ s im Zusammenhang mit der vermeintlichen Auszahlung seiner Altersrente durch die Beklagte sei für ihn deshalb nicht auffällig gewe sen, weil ihm das Z.___ und Y.___ früher geholfen hätten, seinen An spruch auf eine Invalidenrente bei der Beklagten geltend zu machen, ist das alles

Andere als plausibel. Denn zur Durchsetzung des Anspruchs auf Invali denrente hatte der Kläger dem Z.___ und Y.___ nach eigener Dar stellung Auftrag und Vol lmacht erteilt. Wenn deren Namen nun im Zusammen hang mit Leistungen auftauchten, welche der Kläger nicht selbst bei der Be klagten ein ge fordert hatte und zu deren Geltendmachung der Kläger dem Z.___ und Y.___ angeblich auch weder Auftrag noch Vollmacht erteilt hatte , hätte ihn

gerade das alarmieren müssen. D ie Erwähnung von der en Na men in den Trans ak tionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankge schäft, welches nach eige ne r Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrich tung

und dem Leistungs emp fänger hätte abge wickel t werden müssen (fü r einen Umweg über das Z.___ gab es keinen Grund)

war ein auch für Geschäftsun kundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den G eschäftsvor gang involviert sein könnten . 3.2.4

Auch wenn d er Kläger und seine Ehegattin die

Tragweite der Transaktionsinfor mationen ihrer Bank nicht vollständig erfasst haben sollten , hatte n sie also al lein schon wegen der Nennung Y.___ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach eigenem Dafürhalten des Klägers ja keinen Anlass hatte , ihn zu erwähnen , hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäfts gewandte

Y.___

sich ohne Vollmacht

des Klägers

in die Sache eingemischt hatte.

Da

der Kläger und seine Ehegattin sich darum nicht weiter kümmerte n und während rund zweieinhalb Jahren „Rentenzahlungen“ entge gennahm en , die von der Beklagten nie verlangt und zu deren Geltendmachung weder das Z.___ noch Y.___ beauftragt worden waren , gab en sie

zu erkennen, dass für sie

- entgegen der anderslautenden Behauptung in der Replik (vgl. Urk. 14 S.

5) - nicht etwa relevant war, dass

d er Kläger s eine Al tersrente von der „Wint erthur Leben Kollektiv“ erhielt , sondern lediglich , dass er

eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten an gespart hatte . Wer dieses Al terskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse

aus ri chtete , interessierte den Kläger und seine Ehegattin of fenkundig nicht. Ande ren falls hätten sie sich bei d er eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung der Namen „ Z.___ “ und „ Y.___ “ auf den ihnen angeblich un verständlichen Postenaus züg en ihrer Bank zu bedeuten habe.

Indem sie dies unterliessen, nahm en sie billigend in Kauf , dass das

angeblich ohne ihr Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem

an vertraut blieb und müssen sie sich die jahrelange klaglose Entgegen nahme von „Rentenleistungen“

aus diesem Alterskapital als nachtr ägliche Ge nehmigung der Kapital auszahlung an Y.___ entgegenhalten las sen . 3.3 3.3.1

Auch aus dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass Y.___ ge mäss seiner Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

17. Dezember 2009 aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehegattin bezahlt hatte , lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ s hatten und dass Y.___ mit ihrem Einvers tändnis darüber verfügte.

Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein . Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das de klarierte Einkommen tatsächlich realisiert zu haben , und in der Steuer klärung

muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjahres noch nicht kon sumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklärung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschrieben. 3.3.2

Nun könnte man zwar angesichts der notorischen kriminellen Energie von Y.___ noch in Erwägung ziehen, dass er auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht je doch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevoll mächtigt sein müs sen .

F ür den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen , konnte auch Y.___ nicht.

D enn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerange legenheiten

- gegebenenfalls - durch Y.___ geregelt wurden, konnte

dem Kläger un d seiner Ehegattin

selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäftsunerfahren anzusehen wä ren. Wenn sie sich aber einfach nicht darum kümmerten, w as Y.___

in ihrem Namen ge genüber den Steuerbehörde n deklariert e , hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositionen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen .

Da andererseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflicht ge mäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemel det hatte (vgl. Urk. 11/35), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rück frage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der

von ihr gemeldete

wirt schaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapital aus zah lung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte. 3.4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund des Ver haltens des Klägers und seiner Ehegattin nach der Überweisung des Alterskapi tals an Y.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ordnungsgemäss erfül lt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf den von Y.___ zur Veranlassung der Aus zah lung eingereichten Urkunden gefälscht waren und Y.___ im Zeit punkt der Auszahlung tatsächlich nicht zur Entgegennahme der Leistung be vollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen des Klägers angesichts der aktenkundigen und auch für den Kläger und seine Ehegattin erkennbar ge wesenen uneingeschränkten tatsächlichen Verfügungsmacht Y.___ s über sein Alterskapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch Y.___ und dam it als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ gewertet werden.

Da der Kläger die bei Anwendung der ih m zumutbaren Sorgfalt seit der ersten Aus zahlung einer „Altersrente “ im August 2006 erkennbar gewesene Leistung an den - angeblich - nicht bevollmächtigten Stellvertreter erstmals am 10. Mai 2012

bei der Beklagten gerügt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) , hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine

- in seinem Sinne - korrekte Vertra gserfüllung durch die Beklagte verhindert. A b dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Ver fügungsmacht

Y.___ über sein Alterskapital hätte erkennen und

von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermö gen selbst Y.___ anvertraut .

Die Beklagte dagegen durfte ab besagtem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfällig vorgelegener Vollmachtsman gel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leis tungspflicht

ordentlich erfüllt hatte . Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Gene h migung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern.

In diesem Sinne ist

im vorliegenden Fall - anders als in dem vom Bundesgericht im Urteil 9C_ 137/2012 vom 5. April 2012 beurteilten Fall - die Verantwortung für das an Y.___ ausbezahlte Alterskapital bzw. das Verlustrisiko für das

Y.___

anvertraute Geld ungeachtet der Echtheit oder Fäl schung der Unterschriften auf den bei der Beklagten einger e ichten Legitimati onspapieren von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auf den a m Alterskapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen . Demzufolge erübrigt sich

eine Be weiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten und ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ein in der Regel kostenloses Ver fahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria

§ 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Auf gaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen sozialpolitischen Überlegungen (vgl. E. 4.1) wi der spricht, best eht keine Veranlassung, von d en vorstehend dargelegten Grund sätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzu sprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst