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BV.2012.00077

Teilung der Austrittsleistung bei Ehescheidung.

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 (Urk. 1) wurde die am 4. Dezember 2002 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2012 (vgl. Rechtskraftbescheinigung in Urk. 1 S. 67) wurden die Akten an das Sozialversicherungsgericht überwiesen zwecks Teilung der wäh rend der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (an zuwendender Teilungsschlüssel: 50 : 50; Dispositiv Ziffer 9 des Scheidungsur teils [Urk. 1 S. 66]). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 4) wurde Y.___ auf gefordert, Aufschluss über die Höhe seines Freizügigkeitskapital s im Zeitpunkt d er Ehe schliessung zu geben. Am 11. November 2012

teilte Y.___ dem Gericht mit, dass er zum genannten Zeitpunkt über kein Freizügigkeitskapital verfügt habe (Urk. 8) .

Mit Verfügung vom 14. November 2012 (Urk. 10) wurden die Swiss Life AG, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) und die Vorsorgestiftung VSAO

(nachfolgend: VSAO) aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung (11. September 2012) aktualisierte Ab rechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Gleichzeitig wurden den Vorsorgeeinrichtungen sämtliche notwendigen Angaben mitgeteilt (unter an derem auch, dass Y.___ im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Frei zügigkeitskapital verfügte). 2.2

Die VSAO meldete am 16. November 2012 für X.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 111‘321.90 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14).

Die Allianz erklärte mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 15), dass die Austrittsleistung von Y.___

im Zeitpunkt der „voraussichtlichen Schei dung (14.09.2012)“

Fr. 121‘074.

betra ge und bestätigte sinngemäss die grundsätzliche Teilbarkeit.

Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 (Urk. 19) für Y.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. 2.3

Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 22) wurde X.___ und Y.___ Frist zur Stellungnahme zu den von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Guthaben sowie zu den eingereichten Dokumenten angesetzt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 24) teilte Y.___ dem Gericht mit, dass die Allianz die Austrittsleistung falsch berechnet habe (falsches Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) und dass er davon ausgehe, dass X.___ dem Scheidungsrichter eine Anstellung verheimlicht habe.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurde X.___ Frist ange setzt, um zum Vorwurf von Y.___ Stellung zu nehmen. Die Allianz wurde aufgefordert, eine korrekte Abrechnung einzureichen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 28) meldete die Allianz für Y.___ eine Austrittsleistung von „CHF 121‘074.00 (Valuta 01.09.2012)“. 2.4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Urk. 29) wies das Gericht die Allianz da rauf hin, dass ihre Abrechnungen in mehrerer Hinsicht offensichtlich falsch seien (vgl. im Einzelnen Urk. 29 Ziffern 1 bis 3), und forderte sie auf, eine kor rekte und nachvollziehbare Abrechnung einzureichen .

Am 28. Februar 2013 meldete die Allianz, dass die Austrittsleistung von Y.___ „im Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ Fr. 122’260.

betrage (Urk. 30) .

Mit Schreiben vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass sie über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge, sondern nur über das von der VSAO gemeldete Konto. 2.5

Y.___ teilte dem Gericht am 24. März 2013 mit, dass er den Berechnun gen der Allianz, die ständig zu anderen Ergebnissen komme, keinen Glauben mehr schenken könne, und beantragte sinngemäss, die Berechnung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 34) .

Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 35) wurde die Allianz unter Hinweis auf die Mängel ihrer früheren Abrechnungen abermals aufgefordert, dem Gericht eine nachvollziehbare Berechnung der relevanten Austrittsleistung einzureichen. Zudem wurde die Allianz darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Verfahren nur in der Regel kostenlos sei.

Mit Eingabe vom 19. April 2013 (Urk. 38) bestätigte die Allianz den gemeldeten Betrag von Fr. 122‘260. (Wert per 11. September 2012) und erklärte ihre Be rechnung beziehungsweise die früheren Differenzen. Am 17. Juni 2013 nahm Y.___ dazu Stellung und hielt an seinem Antrag fest, es sei eine Berech nung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 44; vgl. auch Urk. 40). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden war (vgl. Urk. 42 und 43/2).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2

Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs)Gericht über das Ver hält nis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Ver ein barung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Ge mäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei de nen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2. 2.1

Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleis tungen entnehmen: -

Datum der Eheschliessung: 4. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1) -

Rechtskraft der Scheidung: 11. September 2012 (Urk. 1 S. 67) -

Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1 S. 66 Dispositiv Ziffer 9) - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr. 111‘321.90 (vgl. E . 2.2 .3) -

zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 269‘472.

(vgl. E . 2.3 .3) 2.2 2.2.1

Das zu teilende, während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt gemäss Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) Fr. 111‘321.90. 2.2.2

X.___ liess dagegen keine Einwendungen erheben.

Y.___ machte demgegenüber am 19. Dezember 2012 geltend, dass es mög lich sei, dass für X.___ weitere Vorsorgekonti bei anderen, ihm unbekannten Vorsorgeeinrichtungen geführt w ü rden (Urk. 24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurden deshalb X.___ und ihr Recht s vertreter aufgefordert, dem Gericht wahre und vollständige Angaben zu ma chen, insbesondere sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu nennen. Mit Eingabe vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass für sie bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung als der VSOA Konti geführt werden. Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 40) an seiner Auffassung fe st.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen von Y.___ durch keine konkreten Indizien oder gar Beweise untermauert w i rd. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass ein namhaftes Vorsorgeguthaben aus Z.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO überwiesen wurden (vgl. Urk. 14 unter der Rubrik „Bemerkungen“), weshalb nicht davon auszugehen bezie hungsweise durch nichts belegt ist, dass X.___ in Z.___ über weitere Vorsorgeguthaben verfügt. Zudem ist notorisch (und im Übrigen unter www.vorsorgestiftung-vsao.ch abrufbar), dass sowohl das A.___ als auch die B.___ zur Durchführung der beruflichen Vor sorge der VSAO angeschlossen sind, weshalb die Behauptung von Y.___, X.___ hätte aufgrund ihrer Anstellung bei den genannten Spitälern an dernorts Vorsorgeguthaben, einer Grundlage entbehrt. 2.2.3

Aus dem Gesagten folgt, dass kein objektiver Grund ersichtlich ist, weshalb an der Erklärung von X.___, dass sie über keine weiteren Vorsorgegutha ben verfüge, zu zweifeln sein sollte. Demzufolge ist auf die Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) abzustellen und in Bezug auf X.___ von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 111‘321.90 auszugehen. 2.3 2.3.1

Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 in Bezug auf Y.___ einen Freizügigkeitsanspruch per 1 1. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. (Urk. 19). D er von der Swiss Life AG gemachte

Einwand, dass sie sein Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht kenne, ist irrelevant. An gesichts dessen, dass bei Eheschliessung kein entsprechendes Kapital vorhanden war, was den involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10] mitgeteilt worden war, ist ohne Weiteres von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 147‘212. (Urk. 19) auszugehen. 2.3.2

Wie bereits ausgeführt wurde, reichte die Allianz dem Sozialversicherungsge richt diverse Berechnungen ein, die in verschiedener Hinsicht mangelhaft wa ren. Darauf wird nachfolgend bei der Frage der Auferlegung der Verfahrens kosten zurückzukommen sein (vgl. E. 5) .

Das ändert jedoch – entgegen der Auffassung von Y.___

– nichts daran, dass die Allianz am 19. April 2013 (nach etlichen Interventionen des Sozialver sicherungsgerichts) schliesslich eine ausführliche und nachvollziehbare Berech nung ins Recht gereicht hat. Der Einwand von Y.___, dass er den Aus führungen der Allianz angesichts der diversen Fehlmeldungen keinen Glauben mehr schenken können, ist zwar subjektiv nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine (neu erliche) Unrichtigkeit der Berechnung der Allianz sprechen würden. Dem Ver fahrensantrag von Y.___, es sei auf Kosten der Allianz ein externes Gut achten zur Berechnung der Austrittsleistung einzuholen, ist demzufolge nicht stattzugeben.

Aus dem Gesagten folgt vielmehr, dass auf die Meldung der Allianz vom 19. April 2013 (Urk. 38) abzustellen und von einer zu teilenden Austrittsleistung per 11. November 2012 von Fr. 122‘260. auszugehen ist. 2.3.3

Somit ergibt sich, dass Y.___

per 11. November 2012 bei der Swiss Life AG über ein zu teilende s

Vorsorgeguthaben von Fr. 147‘212. (vgl. E. 2.3.1) und bei der Allianz über eine solche s von Fr. 122‘260. (vgl. E. 2.3.2) verfügte . Insgesamt handelt es sich um eine Summe von Fr. 269‘472. (= Fr. 147‘212. + Fr. 122‘260.). 2.4

Soweit Y.___ einwandte, dass auf seinem Konto bei der Swiss Life AG auch freiwillige Zahlungen enthalten seien und dass diese „herauszurechnen“ seien (Urk. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorlie genden berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens ist. Dabei handelt es sich um eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die in die sachliche Zuständig keit des Ehescheidungsgerichts fällt. Das hiesige Gericht ist jedenfalls an den im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden, so dass eine nachträgliche Korrektur der relevanten Guthaben (aus güterrechtli chen Gründen)

von vornherein und unabhängig vom Güterstand nicht in Frage kommen kann . 2.5

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigten, X.___ und Y.___ gegen die grundsätzliche Durchführung der Teilung keine Einwendungen erhoben und auch keine Anzeichen ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit einer Teilung sprächen. 3.

Ausgehend von den in E. 2.1 genannten Faktoren (vgl. auch E. 2.2-2.5) ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:

Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital be trägt Fr. 111‘321.90 (vgl. E. 2.2.3), dasjenige von Y.___ Fr. 269‘472. (vgl. E. 2.3.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 380‘793.9 0. Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtli chen Scheidungsurteil (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 9) angeordneten Teilungsschlüs sels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 190‘396.9 5. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 79‘075.05 (= Fr. 190‘396.95 ./. Fr. 111‘321.90). Demzufolge ist die Allianz zu verpflichten, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf

das Konto von X.___ bei der VSAO zu überweisen. 4.

Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvo rsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g B VV 2]) oder den allenfalls höhe ren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Re chtskraft des vorliegen den Ent scheids) beliefe sich der anzuwendende Z inssatz auf den BVG Mindestzins satz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Ab

s. 2 FZG in Verbin dung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu ver zinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % ab 11. September 2012 beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 5. 5.1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). 5.2

Wie aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und insbesondere den Akten ersichtlich ist, wurde der Fortgang des vorliegenden Verfahrens durch das pro zessuale Verhalten der Allianz in aussergewöhnlicher Weise gestört. Die Allianz reichte erst nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts (vgl. die Verfügungen vom 14. November 2012 [Urk. 10] und vom 17. Januar 2013 [Urk. 25], das Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]) eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ein. Zuvor hatte die Allianz offensichtlich falsche und auf unrichtigen Tatsachen beziehungsweise Daten fussende Berechnungen ins Recht gereicht (vgl. dazu die Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]). Beispielhaft sei erwähnt, dass die Allianz auch noch in ihrer Berechnung vom 28. Februar 2013 (Urk. 30) vom „Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ sprach, obwohl ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass das Scheidungsurteil am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen war (erstmals mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10]). Die Allianz nahm die Verfügungen und Mitteilungen des hiesigen Gerichts offenbar nicht mit der gebotenen Ernsthaf tigkeit zur Kenntnis. Das prozessuale Gebaren der Allianz, das nicht nur dem Gericht einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, sondern (wenigstens aus subjektiver Sicht) auch geeignet ist, das Vertrauen d er Rechtssuchenden in die Seriosität der notwendigen Urteilsgrundlagen zu beeinträchtigen, ist zumin dest als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig zu qualifizieren . Deshalb sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Allianz zu auferlegen. 5.3

Von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die übrigen Parteien zu Lasten der Allianz ist allerdings abzusehen, da diesen durch das Verhalten der Allianz kein (erheblicher) Mehraufwand entstanden ist respektive sie nicht ver treten waren. Das Gericht erkennt: 1.

Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Vorsorgestiftung VSAO zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11. September 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 1'000 .-- Schreibgebühren: Fr. 380 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 460 .-- Total: Fr.

1'840 .-- werden der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Mayr - Y.___ - Vorsorgestiftung VSAO - Swiss Life AG - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker DM/WS/IDversandt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 (Urk. 1) wurde die am 4. Dezember 2002 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2012 (vgl. Rechtskraftbescheinigung in Urk. 1 S. 67) wurden die Akten an das Sozialversicherungsgericht überwiesen zwecks Teilung der wäh rend der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (an zuwendender Teilungsschlüssel: 50 : 50; Dispositiv Ziffer 9 des Scheidungsur teils [Urk. 1 S. 66]).

E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

E. 1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs)Gericht über das Ver hält nis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Ver ein barung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Ge mäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei de nen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

E. 2.1 Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleis tungen entnehmen: -

Datum der Eheschliessung: 4. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1) -

Rechtskraft der Scheidung: 11. September 2012 (Urk. 1 S. 67) -

Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1 S. 66 Dispositiv Ziffer 9) - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr. 111‘321.90 (vgl. E . 2.2 .3) -

zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 269‘472.

(vgl. E . 2.3 .3)

E. 2.2 Die VSAO meldete am 16. November 2012 für X.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 111‘321.90 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14).

Die Allianz erklärte mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 15), dass die Austrittsleistung von Y.___

im Zeitpunkt der „voraussichtlichen Schei dung (14.09.2012)“

Fr. 121‘074.

betra ge und bestätigte sinngemäss die grundsätzliche Teilbarkeit.

Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 (Urk. 19) für Y.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.

E. 2.2.1 Das zu teilende, während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt gemäss Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) Fr. 111‘321.90.

E. 2.2.2 X.___ liess dagegen keine Einwendungen erheben.

Y.___ machte demgegenüber am 19. Dezember 2012 geltend, dass es mög lich sei, dass für X.___ weitere Vorsorgekonti bei anderen, ihm unbekannten Vorsorgeeinrichtungen geführt w ü rden (Urk. 24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurden deshalb X.___ und ihr Recht s vertreter aufgefordert, dem Gericht wahre und vollständige Angaben zu ma chen, insbesondere sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu nennen. Mit Eingabe vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass für sie bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung als der VSOA Konti geführt werden. Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 40) an seiner Auffassung fe st.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen von Y.___ durch keine konkreten Indizien oder gar Beweise untermauert w i rd. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass ein namhaftes Vorsorgeguthaben aus Z.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO überwiesen wurden (vgl. Urk. 14 unter der Rubrik „Bemerkungen“), weshalb nicht davon auszugehen bezie hungsweise durch nichts belegt ist, dass X.___ in Z.___ über weitere Vorsorgeguthaben verfügt. Zudem ist notorisch (und im Übrigen unter www.vorsorgestiftung-vsao.ch abrufbar), dass sowohl das A.___ als auch die B.___ zur Durchführung der beruflichen Vor sorge der VSAO angeschlossen sind, weshalb die Behauptung von Y.___, X.___ hätte aufgrund ihrer Anstellung bei den genannten Spitälern an dernorts Vorsorgeguthaben, einer Grundlage entbehrt.

E. 2.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass kein objektiver Grund ersichtlich ist, weshalb an der Erklärung von X.___, dass sie über keine weiteren Vorsorgegutha ben verfüge, zu zweifeln sein sollte. Demzufolge ist auf die Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) abzustellen und in Bezug auf X.___ von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 111‘321.90 auszugehen.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 22) wurde X.___ und Y.___ Frist zur Stellungnahme zu den von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Guthaben sowie zu den eingereichten Dokumenten angesetzt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 24) teilte Y.___ dem Gericht mit, dass die Allianz die Austrittsleistung falsch berechnet habe (falsches Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) und dass er davon ausgehe, dass X.___ dem Scheidungsrichter eine Anstellung verheimlicht habe.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurde X.___ Frist ange setzt, um zum Vorwurf von Y.___ Stellung zu nehmen. Die Allianz wurde aufgefordert, eine korrekte Abrechnung einzureichen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 28) meldete die Allianz für Y.___ eine Austrittsleistung von „CHF 121‘074.00 (Valuta 01.09.2012)“.

E. 2.3.1 Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 in Bezug auf Y.___ einen Freizügigkeitsanspruch per 1 1. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. (Urk. 19). D er von der Swiss Life AG gemachte

Einwand, dass sie sein Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht kenne, ist irrelevant. An gesichts dessen, dass bei Eheschliessung kein entsprechendes Kapital vorhanden war, was den involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10] mitgeteilt worden war, ist ohne Weiteres von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 147‘212. (Urk. 19) auszugehen.

E. 2.3.2 Wie bereits ausgeführt wurde, reichte die Allianz dem Sozialversicherungsge richt diverse Berechnungen ein, die in verschiedener Hinsicht mangelhaft wa ren. Darauf wird nachfolgend bei der Frage der Auferlegung der Verfahrens kosten zurückzukommen sein (vgl. E. 5) .

Das ändert jedoch – entgegen der Auffassung von Y.___

– nichts daran, dass die Allianz am 19. April 2013 (nach etlichen Interventionen des Sozialver sicherungsgerichts) schliesslich eine ausführliche und nachvollziehbare Berech nung ins Recht gereicht hat. Der Einwand von Y.___, dass er den Aus führungen der Allianz angesichts der diversen Fehlmeldungen keinen Glauben mehr schenken können, ist zwar subjektiv nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine (neu erliche) Unrichtigkeit der Berechnung der Allianz sprechen würden. Dem Ver fahrensantrag von Y.___, es sei auf Kosten der Allianz ein externes Gut achten zur Berechnung der Austrittsleistung einzuholen, ist demzufolge nicht stattzugeben.

Aus dem Gesagten folgt vielmehr, dass auf die Meldung der Allianz vom 19. April 2013 (Urk. 38) abzustellen und von einer zu teilenden Austrittsleistung per 11. November 2012 von Fr. 122‘260. auszugehen ist.

E. 2.3.3 Somit ergibt sich, dass Y.___

per 11. November 2012 bei der Swiss Life AG über ein zu teilende s

Vorsorgeguthaben von Fr. 147‘212. (vgl. E. 2.3.1) und bei der Allianz über eine solche s von Fr. 122‘260. (vgl. E. 2.3.2) verfügte . Insgesamt handelt es sich um eine Summe von Fr. 269‘472. (= Fr. 147‘212. + Fr. 122‘260.).

E. 2.4 Soweit Y.___ einwandte, dass auf seinem Konto bei der Swiss Life AG auch freiwillige Zahlungen enthalten seien und dass diese „herauszurechnen“ seien (Urk. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorlie genden berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens ist. Dabei handelt es sich um eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die in die sachliche Zuständig keit des Ehescheidungsgerichts fällt. Das hiesige Gericht ist jedenfalls an den im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden, so dass eine nachträgliche Korrektur der relevanten Guthaben (aus güterrechtli chen Gründen)

von vornherein und unabhängig vom Güterstand nicht in Frage kommen kann .

E. 2.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigten, X.___ und Y.___ gegen die grundsätzliche Durchführung der Teilung keine Einwendungen erhoben und auch keine Anzeichen ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit einer Teilung sprächen.

E. 3 Ausgehend von den in E. 2.1 genannten Faktoren (vgl. auch E. 2.2-2.5) ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:

Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital be trägt Fr. 111‘321.90 (vgl. E. 2.2.3), dasjenige von Y.___ Fr. 269‘472. (vgl. E. 2.3.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 380‘793.9 0. Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtli chen Scheidungsurteil (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 9) angeordneten Teilungsschlüs sels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 190‘396.9 5. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 79‘075.05 (= Fr. 190‘396.95 ./. Fr. 111‘321.90). Demzufolge ist die Allianz zu verpflichten, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf

das Konto von X.___ bei der VSAO zu überweisen.

E. 4 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvo rsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g B VV 2]) oder den allenfalls höhe ren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Re chtskraft des vorliegen den Ent scheids) beliefe sich der anzuwendende Z inssatz auf den BVG Mindestzins satz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Ab

s. 2 FZG in Verbin dung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu ver zinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % ab 11. September 2012 beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

E. 5.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

E. 5.2 Wie aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und insbesondere den Akten ersichtlich ist, wurde der Fortgang des vorliegenden Verfahrens durch das pro zessuale Verhalten der Allianz in aussergewöhnlicher Weise gestört. Die Allianz reichte erst nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts (vgl. die Verfügungen vom 14. November 2012 [Urk. 10] und vom 17. Januar 2013 [Urk. 25], das Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]) eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ein. Zuvor hatte die Allianz offensichtlich falsche und auf unrichtigen Tatsachen beziehungsweise Daten fussende Berechnungen ins Recht gereicht (vgl. dazu die Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]). Beispielhaft sei erwähnt, dass die Allianz auch noch in ihrer Berechnung vom 28. Februar 2013 (Urk. 30) vom „Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ sprach, obwohl ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass das Scheidungsurteil am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen war (erstmals mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10]). Die Allianz nahm die Verfügungen und Mitteilungen des hiesigen Gerichts offenbar nicht mit der gebotenen Ernsthaf tigkeit zur Kenntnis. Das prozessuale Gebaren der Allianz, das nicht nur dem Gericht einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, sondern (wenigstens aus subjektiver Sicht) auch geeignet ist, das Vertrauen d er Rechtssuchenden in die Seriosität der notwendigen Urteilsgrundlagen zu beeinträchtigen, ist zumin dest als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig zu qualifizieren . Deshalb sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Allianz zu auferlegen.

E. 5.3 Von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die übrigen Parteien zu Lasten der Allianz ist allerdings abzusehen, da diesen durch das Verhalten der Allianz kein (erheblicher) Mehraufwand entstanden ist respektive sie nicht ver treten waren. Das Gericht erkennt: 1.

Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Vorsorgestiftung VSAO zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11. September 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 1'000 .-- Schreibgebühren: Fr. 380 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 460 .-- Total: Fr.

1'840 .-- werden der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Mayr - Y.___ - Vorsorgestiftung VSAO - Swiss Life AG - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker DM/WS/IDversandt

Dispositiv
  1. Y.___
  2. Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
  3. Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beklagte Beklagte 3 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich sowie Y.___ Kläger gegen
  4. X.___
  5. Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6 Beklagte Sachverhalt:
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 (Urk. 1) wurde die am 4. Dezember 2002 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2012 (vgl. Rechtskraftbescheinigung in Urk. 1 S. 67) wurden die Akten an das Sozialversicherungsgericht überwiesen zwecks Teilung der wäh rend der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (an zuwendender Teilungsschlüssel: 50 : 50; Dispositiv Ziffer 9 des Scheidungsur teils [Urk. 1 S. 66]).
  7. 2.1      Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 4) wurde Y.___ auf gefordert, Aufschluss über die Höhe seines Freizügigkeitskapital s im Zeitpunkt d er Ehe schliessung zu geben. Am 11. November 2012 teilte Y.___ dem Gericht mit, dass er zum genannten Zeitpunkt über kein Freizügigkeitskapital verfügt habe (Urk. 8) .      Mit Verfügung vom 14. November 2012 (Urk. 10) wurden die Swiss Life AG, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) und die Vorsorgestiftung VSAO (nachfolgend: VSAO) aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung (11. September 2012) aktualisierte Ab rechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Gleichzeitig wurden den Vorsorgeeinrichtungen sämtliche notwendigen Angaben mitgeteilt (unter an derem auch, dass Y.___ im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Frei zügigkeitskapital verfügte). 2.2      Die VSAO meldete am 16. November 2012 für X.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 111‘321.90 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14).      Die Allianz erklärte mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 15), dass die Austrittsleistung von Y.___ im Zeitpunkt der „voraussichtlichen Schei dung (14.09.2012)“ Fr. 121‘074. betra ge und bestätigte sinngemäss die grundsätzliche Teilbarkeit.      Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 (Urk. 19) für Y.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. 2.3      Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 22) wurde X.___ und Y.___ Frist zur Stellungnahme zu den von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Guthaben sowie zu den eingereichten Dokumenten angesetzt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 24) teilte Y.___ dem Gericht mit, dass die Allianz die Austrittsleistung falsch berechnet habe (falsches Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) und dass er davon ausgehe, dass X.___ dem Scheidungsrichter eine Anstellung verheimlicht habe.      Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurde X.___ Frist ange setzt, um zum Vorwurf von Y.___ Stellung zu nehmen. Die Allianz wurde aufgefordert, eine korrekte Abrechnung einzureichen.      Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 28) meldete die Allianz für Y.___ eine Austrittsleistung von „CHF 121‘074.00 (Valuta 01.09.2012)“. 2.4      Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Urk. 29) wies das Gericht die Allianz da rauf hin, dass ihre Abrechnungen in mehrerer Hinsicht offensichtlich falsch seien (vgl. im Einzelnen Urk. 29 Ziffern 1 bis 3), und forderte sie auf, eine kor rekte und nachvollziehbare Abrechnung einzureichen .      Am 28. Februar 2013 meldete die Allianz, dass die Austrittsleistung von Y.___ „im Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ Fr. 122’260. betrage (Urk. 30) .      Mit Schreiben vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass sie über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge, sondern nur über das von der VSAO gemeldete Konto. 2.5      Y.___ teilte dem Gericht am 24. März 2013 mit, dass er den Berechnun gen der Allianz, die ständig zu anderen Ergebnissen komme, keinen Glauben mehr schenken könne , und beantragte sinngemäss , die Berechnung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 34) .      Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 35) wurde die Allianz unter Hinweis auf die Mängel ihrer früheren Abrechnungen abermals aufgefordert, dem Gericht eine nachvollziehbare Berechnung der relevanten Austrittsleistung einzureichen. Zudem wurde die Allianz darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Verfahren nur in der Regel kostenlos sei.      Mit Eingabe vom 19. April 2013 (Urk. 38) bestätigte die Allianz den gemeldeten Betrag von Fr. 122‘260. (Wert per 11. September 2012) und erklärte ihre Be rechnung beziehungsweise die früheren Differenzen. Am 17. Juni 2013 nahm Y.___ dazu Stellung und hielt an seinem Antrag fest, es sei eine Berech nung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 44; vgl. auch Urk. 40). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden war (vgl. Urk. 42 und 43/2).      Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2      Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs )Gericht über das Ver hält nis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Ver ein barung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Ge mäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei de nen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
  9. 2.1      Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleis tungen entnehmen: -      Datum der Eheschliessung: 4. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1) -      Rechtskraft der Scheidung: 11. September 2012 (Urk. 1 S. 67) -      Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1 S. 66 Dispositiv Ziffer 9) - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr.  111‘321.90 (vgl. E . 2.2 .3 ) -      zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 269‘472. (vgl. E . 2.3 .3 ) 2.2 2.2.1      Das zu teilende, während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt gemäss Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) Fr. 111‘321.90. 2.2.2      X.___ liess dagegen keine Einwendungen erheben.      Y.___ machte demgegenüber am 19. Dezember 2012 geltend, dass es mög lich sei, dass für X.___ weitere Vorsorgekonti bei anderen, ihm unbekannten Vorsorgeeinrichtungen geführt w ü rden (Urk. 24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurden deshalb X.___ und ihr Recht s vertreter aufgefordert , dem Gericht wahre und vollständige Angaben zu ma chen, insbesondere sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu nennen. Mit Eingabe vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass für sie bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung als der VSOA Konti geführt werden. Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 40) an seiner Auffassung fe st.      Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen von Y.___ durch keine konkreten Indizien oder gar Beweise untermauert w i rd. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass ein namhaftes Vorsorgeguthaben aus Z.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO überwiesen wurden (vgl. Urk. 14 unter der Rubrik „Bemerkungen“), weshalb nicht davon auszugehen bezie hungsweise durch nichts belegt ist, dass X.___ in Z.___ über weitere Vorsorgeguthaben verfügt. Zudem ist notorisch (und im Übrigen unter www.vorsorgestiftung-vsao.ch abrufbar), dass sowohl das A.___ als auch die B.___ zur Durchführung der beruflichen Vor sorge der VSAO angeschlossen sind, weshalb die Behauptung von Y.___ , X.___ hätte aufgrund ihrer Anstellung bei den genannten Spitälern an dernorts Vorsorgeguthaben, einer Grundlage entbehrt. 2.2.3      Aus dem Gesagten folgt, dass kein objektiver Grund ersichtlich ist, weshalb an der Erklärung von X.___ , dass sie über keine weiteren Vorsorgegutha ben verfüge, zu zweifeln sein sollte. Demzufolge ist auf die Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) abzustellen und in Bezug auf X.___ von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 111‘321.90 auszugehen. 2.3 2.3.1      Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 in Bezug auf Y.___ einen Freizügigkeitsanspruch per 1
  10. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. (Urk. 19). D er von der Swiss Life AG gemachte Einwand , dass sie sein Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht kenne , ist irrelevant. An gesichts dessen, dass bei Eheschliessung kein entsprechendes Kapital vorhanden war, was den involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10] mitgeteilt worden war, ist ohne Weiteres von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 147‘212. (Urk. 19) auszugehen. 2.3.2      Wie bereits ausgeführt wurde, reichte die Allianz dem Sozialversicherungsge richt diverse Berechnungen ein, die in verschiedener Hinsicht mangelhaft wa ren. Darauf wird nachfolgend bei der Frage der Auferlegung der Verfahrens kosten zurückzukommen sein (vgl. E. 5) .      Das ändert jedoch – entgegen der Auffassung von Y.___ – nichts daran, dass die Allianz am 19. April 2013 (nach etlichen Interventionen des Sozialver sicherungsgerichts) schliesslich eine ausführliche und nachvollziehbare Berech nung ins Recht gereicht hat. Der Einwand von Y.___ , dass er den Aus führungen der Allianz angesichts der diversen Fehlmeldungen keinen Glauben mehr schenken können, ist zwar subjektiv nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine (neu erliche) Unrichtigkeit der Berechnung der Allianz sprechen würden. Dem Ver fahrensantrag von Y.___ , es sei auf Kosten der Allianz ein externes Gut achten zur Berechnung der Austrittsleistung einzuholen, ist demzufolge nicht stattzugeben.      Aus dem Gesagten folgt vielmehr, dass auf die Meldung der Allianz vom 19. April 2013 (Urk. 38) abzustellen und von einer zu teilenden Austrittsleistung per 11. November 2012 von Fr. 122‘260. auszugehen ist. 2.3.3      Somit ergibt sich, dass Y.___ per 11. November 2012 bei der Swiss Life AG über ein zu teilende s Vorsorgeguthaben von Fr. 147‘212. (vgl. E. 2.3.1) und bei der Allianz über eine solche s von Fr. 122‘260. (vgl. E. 2.3.2) verfügte . Insgesamt handelt es sich um eine Summe von Fr. 269‘472. (= Fr. 147‘212. + Fr. 122‘260. ). 2.4      Soweit Y.___ einwandte, dass auf seinem Konto bei der Swiss Life AG auch freiwillige Zahlungen enthalten seien und dass diese „herauszurechnen“ seien (Urk. 8) , ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorlie genden berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens ist. Dabei handelt es sich um eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die in die sachliche Zuständig keit des Ehescheidungsgerichts fällt. Das hiesige Gericht ist jedenfalls an den im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden, so dass eine nachträgliche Korrektur der relevanten Guthaben (aus güterrechtli chen Gründen) von vornherein und unabhängig vom Güterstand nicht in Frage kommen kann . 2.5      Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigten, X.___ und Y.___ gegen die grundsätzliche Durchführung der Teilung keine Einwendungen erhoben und auch keine Anzeichen ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit einer Teilung sprächen.
  11. Ausgehend von den in E. 2.1 genannten Faktoren (vgl. auch E. 2.2-2.5) ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:      Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital be trägt Fr. 111‘321.90 (vgl. E. 2.2.3), dasjenige von Y.___ Fr. 269‘472. (vgl. E. 2.3.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 380‘793.9
  12. Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtli chen Scheidungsurteil (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 9) angeordneten Teilungsschlüs sels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 190‘396.9
  13. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 79‘075.05 (= Fr. 190‘396.95 ./. Fr. 111‘321.90). Demzufolge ist die Allianz zu verpflichten, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO zu überweisen.
  14. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvo rsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g B VV 2]) oder den allenfalls höhe ren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Re chtskraft des vorliegen den Ent scheids) beliefe sich der anzuwendende Z inssatz auf den BVG Mindestzins satz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Ab s. 2 FZG in Verbin dung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).      Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu ver zinsen, und zwar zu mindestens 1,5  % ab 11. September 2012 beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
  15. 5.1      Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). 5.2      Wie aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und insbesondere den Akten ersichtlich ist, wurde der Fortgang des vorliegenden Verfahrens durch das pro zessuale Verhalten der Allianz in aussergewöhnlicher Weise gestört. Die Allianz reichte erst nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts (vgl. die Verfügungen vom 14. November 2012 [Urk. 10] und vom 17. Januar 2013 [Urk. 25], das Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]) eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ein. Zuvor hatte die Allianz offensichtlich falsche und auf unrichtigen Tatsachen beziehungsweise Daten fussende Berechnungen ins Recht gereicht (vgl. dazu die Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]). Beispielhaft sei erwähnt, dass die Allianz auch noch in ihrer Berechnung vom 28. Februar 2013 (Urk. 30) vom „Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ sprach, obwohl ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass das Scheidungsurteil am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen war (erstmals mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10]). Die Allianz nahm die Verfügungen und Mitteilungen des hiesigen Gerichts offenbar nicht mit der gebotenen Ernsthaf tigkeit zur Kenntnis. Das prozessuale Gebaren der Allianz, das nicht nur dem Gericht einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, sondern (wenigstens aus subjektiver Sicht) auch geeignet ist, das Vertrauen d er Rechtssuchenden in die Seriosität der notwendigen Urteilsgrundlagen zu beeinträchtigen, ist zumin dest als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig zu qualifizieren . Deshalb sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Allianz zu auferlegen. 5.3      Von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die übrigen Parteien zu Lasten der Allianz ist allerdings abzusehen, da diesen durch das Verhalten der Allianz kein (erheblicher) Mehraufwand entstanden ist respektive sie nicht ver treten waren. Das Gericht erkennt:
  16. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr.  79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Vorsorgestiftung VSAO zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11.  September 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
  17. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 1'000 .-- Schreibgebühren: Fr. 380 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 460 .-- Total: Fr. 1'840 .-- werden der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Mayr - Y.___ - Vorsorgestiftung VSAO - Swiss Life AG - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker DM/WS/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00077 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mayr Rappold & Partner Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach 8022 Zürich Klägerin gegen 1.

Y.___ 2.

Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 3.

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beklagte Beklagte 3 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich sowie Y.___ Kläger gegen 1.

X.___ 2.

Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6 Beklagte Sachverhalt: 1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 (Urk. 1) wurde die am 4. Dezember 2002 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2012 (vgl. Rechtskraftbescheinigung in Urk. 1 S. 67) wurden die Akten an das Sozialversicherungsgericht überwiesen zwecks Teilung der wäh rend der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (an zuwendender Teilungsschlüssel: 50 : 50; Dispositiv Ziffer 9 des Scheidungsur teils [Urk. 1 S. 66]). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 4) wurde Y.___ auf gefordert, Aufschluss über die Höhe seines Freizügigkeitskapital s im Zeitpunkt d er Ehe schliessung zu geben. Am 11. November 2012

teilte Y.___ dem Gericht mit, dass er zum genannten Zeitpunkt über kein Freizügigkeitskapital verfügt habe (Urk. 8) .

Mit Verfügung vom 14. November 2012 (Urk. 10) wurden die Swiss Life AG, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) und die Vorsorgestiftung VSAO

(nachfolgend: VSAO) aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung (11. September 2012) aktualisierte Ab rechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Gleichzeitig wurden den Vorsorgeeinrichtungen sämtliche notwendigen Angaben mitgeteilt (unter an derem auch, dass Y.___ im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Frei zügigkeitskapital verfügte). 2.2

Die VSAO meldete am 16. November 2012 für X.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 111‘321.90 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14).

Die Allianz erklärte mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 15), dass die Austrittsleistung von Y.___

im Zeitpunkt der „voraussichtlichen Schei dung (14.09.2012)“

Fr. 121‘074.

betra ge und bestätigte sinngemäss die grundsätzliche Teilbarkeit.

Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 (Urk. 19) für Y.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung. 2.3

Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 22) wurde X.___ und Y.___ Frist zur Stellungnahme zu den von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Guthaben sowie zu den eingereichten Dokumenten angesetzt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 24) teilte Y.___ dem Gericht mit, dass die Allianz die Austrittsleistung falsch berechnet habe (falsches Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) und dass er davon ausgehe, dass X.___ dem Scheidungsrichter eine Anstellung verheimlicht habe.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurde X.___ Frist ange setzt, um zum Vorwurf von Y.___ Stellung zu nehmen. Die Allianz wurde aufgefordert, eine korrekte Abrechnung einzureichen.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 28) meldete die Allianz für Y.___ eine Austrittsleistung von „CHF 121‘074.00 (Valuta 01.09.2012)“. 2.4

Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Urk. 29) wies das Gericht die Allianz da rauf hin, dass ihre Abrechnungen in mehrerer Hinsicht offensichtlich falsch seien (vgl. im Einzelnen Urk. 29 Ziffern 1 bis 3), und forderte sie auf, eine kor rekte und nachvollziehbare Abrechnung einzureichen .

Am 28. Februar 2013 meldete die Allianz, dass die Austrittsleistung von Y.___ „im Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ Fr. 122’260.

betrage (Urk. 30) .

Mit Schreiben vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass sie über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge, sondern nur über das von der VSAO gemeldete Konto. 2.5

Y.___ teilte dem Gericht am 24. März 2013 mit, dass er den Berechnun gen der Allianz, die ständig zu anderen Ergebnissen komme, keinen Glauben mehr schenken könne, und beantragte sinngemäss, die Berechnung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 34) .

Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 35) wurde die Allianz unter Hinweis auf die Mängel ihrer früheren Abrechnungen abermals aufgefordert, dem Gericht eine nachvollziehbare Berechnung der relevanten Austrittsleistung einzureichen. Zudem wurde die Allianz darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Verfahren nur in der Regel kostenlos sei.

Mit Eingabe vom 19. April 2013 (Urk. 38) bestätigte die Allianz den gemeldeten Betrag von Fr. 122‘260. (Wert per 11. September 2012) und erklärte ihre Be rechnung beziehungsweise die früheren Differenzen. Am 17. Juni 2013 nahm Y.___ dazu Stellung und hielt an seinem Antrag fest, es sei eine Berech nung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 44; vgl. auch Urk. 40). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden war (vgl. Urk. 42 und 43/2).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2

Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs)Gericht über das Ver hält nis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Ver ein barung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Ge mäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei de nen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2. 2.1

Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleis tungen entnehmen: -

Datum der Eheschliessung: 4. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1) -

Rechtskraft der Scheidung: 11. September 2012 (Urk. 1 S. 67) -

Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1 S. 66 Dispositiv Ziffer 9) - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr. 111‘321.90 (vgl. E . 2.2 .3) -

zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 269‘472.

(vgl. E . 2.3 .3) 2.2 2.2.1

Das zu teilende, während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt gemäss Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) Fr. 111‘321.90. 2.2.2

X.___ liess dagegen keine Einwendungen erheben.

Y.___ machte demgegenüber am 19. Dezember 2012 geltend, dass es mög lich sei, dass für X.___ weitere Vorsorgekonti bei anderen, ihm unbekannten Vorsorgeeinrichtungen geführt w ü rden (Urk. 24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurden deshalb X.___ und ihr Recht s vertreter aufgefordert, dem Gericht wahre und vollständige Angaben zu ma chen, insbesondere sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu nennen. Mit Eingabe vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass für sie bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung als der VSOA Konti geführt werden. Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 40) an seiner Auffassung fe st.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen von Y.___ durch keine konkreten Indizien oder gar Beweise untermauert w i rd. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass ein namhaftes Vorsorgeguthaben aus Z.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO überwiesen wurden (vgl. Urk. 14 unter der Rubrik „Bemerkungen“), weshalb nicht davon auszugehen bezie hungsweise durch nichts belegt ist, dass X.___ in Z.___ über weitere Vorsorgeguthaben verfügt. Zudem ist notorisch (und im Übrigen unter www.vorsorgestiftung-vsao.ch abrufbar), dass sowohl das A.___ als auch die B.___ zur Durchführung der beruflichen Vor sorge der VSAO angeschlossen sind, weshalb die Behauptung von Y.___, X.___ hätte aufgrund ihrer Anstellung bei den genannten Spitälern an dernorts Vorsorgeguthaben, einer Grundlage entbehrt. 2.2.3

Aus dem Gesagten folgt, dass kein objektiver Grund ersichtlich ist, weshalb an der Erklärung von X.___, dass sie über keine weiteren Vorsorgegutha ben verfüge, zu zweifeln sein sollte. Demzufolge ist auf die Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) abzustellen und in Bezug auf X.___ von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 111‘321.90 auszugehen. 2.3 2.3.1

Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 in Bezug auf Y.___ einen Freizügigkeitsanspruch per 1 1. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. (Urk. 19). D er von der Swiss Life AG gemachte

Einwand, dass sie sein Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht kenne, ist irrelevant. An gesichts dessen, dass bei Eheschliessung kein entsprechendes Kapital vorhanden war, was den involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10] mitgeteilt worden war, ist ohne Weiteres von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 147‘212. (Urk. 19) auszugehen. 2.3.2

Wie bereits ausgeführt wurde, reichte die Allianz dem Sozialversicherungsge richt diverse Berechnungen ein, die in verschiedener Hinsicht mangelhaft wa ren. Darauf wird nachfolgend bei der Frage der Auferlegung der Verfahrens kosten zurückzukommen sein (vgl. E. 5) .

Das ändert jedoch – entgegen der Auffassung von Y.___

– nichts daran, dass die Allianz am 19. April 2013 (nach etlichen Interventionen des Sozialver sicherungsgerichts) schliesslich eine ausführliche und nachvollziehbare Berech nung ins Recht gereicht hat. Der Einwand von Y.___, dass er den Aus führungen der Allianz angesichts der diversen Fehlmeldungen keinen Glauben mehr schenken können, ist zwar subjektiv nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine (neu erliche) Unrichtigkeit der Berechnung der Allianz sprechen würden. Dem Ver fahrensantrag von Y.___, es sei auf Kosten der Allianz ein externes Gut achten zur Berechnung der Austrittsleistung einzuholen, ist demzufolge nicht stattzugeben.

Aus dem Gesagten folgt vielmehr, dass auf die Meldung der Allianz vom 19. April 2013 (Urk. 38) abzustellen und von einer zu teilenden Austrittsleistung per 11. November 2012 von Fr. 122‘260. auszugehen ist. 2.3.3

Somit ergibt sich, dass Y.___

per 11. November 2012 bei der Swiss Life AG über ein zu teilende s

Vorsorgeguthaben von Fr. 147‘212. (vgl. E. 2.3.1) und bei der Allianz über eine solche s von Fr. 122‘260. (vgl. E. 2.3.2) verfügte . Insgesamt handelt es sich um eine Summe von Fr. 269‘472. (= Fr. 147‘212. + Fr. 122‘260.). 2.4

Soweit Y.___ einwandte, dass auf seinem Konto bei der Swiss Life AG auch freiwillige Zahlungen enthalten seien und dass diese „herauszurechnen“ seien (Urk. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorlie genden berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens ist. Dabei handelt es sich um eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die in die sachliche Zuständig keit des Ehescheidungsgerichts fällt. Das hiesige Gericht ist jedenfalls an den im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden, so dass eine nachträgliche Korrektur der relevanten Guthaben (aus güterrechtli chen Gründen)

von vornherein und unabhängig vom Güterstand nicht in Frage kommen kann . 2.5

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigten, X.___ und Y.___ gegen die grundsätzliche Durchführung der Teilung keine Einwendungen erhoben und auch keine Anzeichen ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit einer Teilung sprächen. 3.

Ausgehend von den in E. 2.1 genannten Faktoren (vgl. auch E. 2.2-2.5) ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:

Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital be trägt Fr. 111‘321.90 (vgl. E. 2.2.3), dasjenige von Y.___ Fr. 269‘472. (vgl. E. 2.3.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 380‘793.9 0. Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtli chen Scheidungsurteil (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 9) angeordneten Teilungsschlüs sels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 190‘396.9 5. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 79‘075.05 (= Fr. 190‘396.95 ./. Fr. 111‘321.90). Demzufolge ist die Allianz zu verpflichten, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf

das Konto von X.___ bei der VSAO zu überweisen. 4.

Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvo rsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g B VV 2]) oder den allenfalls höhe ren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszins pflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Re chtskraft des vorliegen den Ent scheids) beliefe sich der anzuwendende Z inssatz auf den BVG Mindestzins satz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Ab

s. 2 FZG in Verbin dung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu ver zinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % ab 11. September 2012 beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 5. 5.1

Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Re gel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können je doch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer). 5.2

Wie aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und insbesondere den Akten ersichtlich ist, wurde der Fortgang des vorliegenden Verfahrens durch das pro zessuale Verhalten der Allianz in aussergewöhnlicher Weise gestört. Die Allianz reichte erst nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts (vgl. die Verfügungen vom 14. November 2012 [Urk. 10] und vom 17. Januar 2013 [Urk. 25], das Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]) eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ein. Zuvor hatte die Allianz offensichtlich falsche und auf unrichtigen Tatsachen beziehungsweise Daten fussende Berechnungen ins Recht gereicht (vgl. dazu die Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]). Beispielhaft sei erwähnt, dass die Allianz auch noch in ihrer Berechnung vom 28. Februar 2013 (Urk. 30) vom „Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ sprach, obwohl ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass das Scheidungsurteil am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen war (erstmals mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10]). Die Allianz nahm die Verfügungen und Mitteilungen des hiesigen Gerichts offenbar nicht mit der gebotenen Ernsthaf tigkeit zur Kenntnis. Das prozessuale Gebaren der Allianz, das nicht nur dem Gericht einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, sondern (wenigstens aus subjektiver Sicht) auch geeignet ist, das Vertrauen d er Rechtssuchenden in die Seriosität der notwendigen Urteilsgrundlagen zu beeinträchtigen, ist zumin dest als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig zu qualifizieren . Deshalb sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Allianz zu auferlegen. 5.3

Von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die übrigen Parteien zu Lasten der Allianz ist allerdings abzusehen, da diesen durch das Verhalten der Allianz kein (erheblicher) Mehraufwand entstanden ist respektive sie nicht ver treten waren. Das Gericht erkennt: 1.

Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Vorsorgestiftung VSAO zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11. September 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 1'000 .-- Schreibgebühren: Fr. 380 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 460 .-- Total: Fr.

1'840 .-- werden der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Mayr - Y.___ - Vorsorgestiftung VSAO - Swiss Life AG - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker DM/WS/IDversandt