Sachverhalt
1.
A.___ ,
geboren am 24. November 1970 (Urk. 2/8) und verstorben am 2. März 2010 hatte seit dem 1. Oktober 2008 bei der B.___
gearbeitet und war bei der Pensionskasse der Z.___ vorsorgev ersichert. A m 10. Oktober 2008 war bei A.___ eine schwer e Krankheit diagnostiziert worden , welche seine sofortige vollständige Arbeitsunfähigkeit und seinen Tod am 2. März 2010 zur Folge hatte . Das feste Jahresgehalt A.___ per 1. Juli 2009 betrug Fr. 236‘655. (Urk. 10 S. 4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___ am 18. August 2011 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/5). 2.
Am
3. September 2012 erhoben die Eltern von A.___
Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, den Klägern das reglementarisch gegenüber ihrem am 2. März 2012 verstorbenen Sohn zugesi cherte Todesfallkapital an Hinterbliebene in der Höhe von Fr. 313‘943.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012 auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
In der Klageantwortschrift vom 22. Januar 2013 beantragte die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 10).
Im Rahmen des vom Gericht am 23. Januar 2013 angeordneten zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 12) berichtigten die Klagenden mit Replik vom 13. März 2013
das Klagebegehren dahingehend , dass der Tod des Versicherten am 2. März 2010 eingetreten und ab ebendiesem Zeitpunkt Verzugsfolgen geschuldet seien (Urk. 15) .
Die Beklagte ersuchte nach dem Ablauf der ihr mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 17) angesetzten Frist zur Duplik am 6. Mai 2013 um deren Wieder herstellung (Urk. 19) und reichte am 10. Mai 2013 eine Duplikschrift nach (Urk. 20). Am 14. Mai 2013 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewie sen und die Duplikschrift aus dem Recht gewiesen (Urk. 21) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvor schriften . Dazu gehören die im 3. Kapitel ( Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmun gen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis). 1.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E.
4c). 2. 2.1
Das Reglement der Pensionskasse der Z.___ , vom 1. Januar 2008 (Urk. 2/2, nachfolgend: Reglement) enthält unter dem Titel „einmaliges Todes fallkapital “ (Ziffer 30) folgende Bestimmungen:
„ B ei Ableben eines aktiven Versicherten wird ein Todesfallkapital fällig.
An spru ch auf d a s Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erb recht nach folgender Rangordnung: a.
der überlebende Ehepartner ; b.
bei dessen Fehlen die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; c.
bei deren Fehlen diejenigen Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden sind; d.
bei deren Fehlen die Kinder des verstorbenen Versicherten, die die Voraus setzungen nach lit . b nicht erfüllen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister; e.
bei deren Fehlen die gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwe sens. “(Ziffer 30.1).
„ Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Wert des Alterskontos zum Zeit punkt des Todes, vermindert um den Barwert der allfälligen Ehepa rtner rente bzw. Partnerrente, jedoch mindestens 150 % des versicherten Lohnes “ (Ziffer 30.2).
„ Der Versicherte kann zuhanden der Stiftungsverwaltung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffern 30.1 b. - e. zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen“ (Ziffer 30.3).
„Gelangt aus der Unfallversicherung des Arbeitgebers ein höheres Todesfall kapital zur Auszahlung, so entfällt das Todesfallkapital; andernfalls wird es auf die angegebene Höhe ergänzt“ (Ziffer 30.4) . 2.2 2.2.1
Die Aktivlegitimation der Klagenden zur Geltendmachung eines reglementa rischen Todesfallkapitals im Sinne der Ziffer n 30.1 und 30.3 des Reglements sowie das Quantitativ des geltend gemachten Anspruchs im Sinne von Ziffer 30.2 des Reglements sind aktenmässig belegt und unbestritten. Strittig ist ein zig, ob der Tod von A.___ als „Ableben eines aktiven Versicherten“ im Sinne von Ziffer 30.1 des Reglements zu qualifizieren ist. 2. 2. 2
Die Klagenden bringen vor, Ziffer 30 des massgebenden Vorsorgereglements der Beklagten (Reglement der Pensionskasse der Z.___ , vom 1. Januar 2008, Urk. 2/2) sehe bei Ableben eines aktiven Versicherten die Aus richtung eines Todesfallkapitals vor. Der Verstorbene habe bis zu seinem Able ben Beiträge in vollem Umfang bezahlt, weshalb er im Zeitpunkt des Todes als noch aktiver Versicher ter zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 6) . 2. 2. 3
Dem hält die Beklagte entgegen, „aktiv“ sei grundsätzlich das Gegenteil von „verrentet“. Sobald das versicherte Ereignis eingetreten sei und der Versicherte Anspruch auf Leistungen habe, sei er nicht mehr „aktiv“. Der Status als aktiver Versicherter werde mit Entstehung des Rentenanspruchs beendet (Urk. 10 S. 7) 3. 3.1 3.1.1
In seinem U rteil 9C_767/2012 vom 2 2. Mai 2013 beurteilte das Bundesgericht den Anspruch auf ein Todesfallkapital von Eltern einer bei der Pensionskasse des Bundes PUBLIC A versichert gewesenen Tochter. Die Verstorbene hatte sich
nachdem bei ihr am 26. November 2009 ein operativer Eingriff in Form einer Tumorexzision durchgeführt worden war
am 31. März 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Am 30. Dezember 2010 verstarb die Versicherte infolge ihres Krebsleidens. Mit Verfügung vom 19. April 2011 sprach die IV-Stelle eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum zwi schen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 zu (vgl. Sachverhalt lit . A). 3.1.2
Der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt präsentiert sich insoweit gleich als: - der Verstorbene im Zeit des Eintritts der bis zum Tod andauernden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten vorsorgeversichert war und - die zuständige IV-Stelle der Invalidenversicherung dem Verstorbenen nach dessen Tod rückwirkend eine befristete ganze Rente für die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs ( Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) zusprach. 3.2 3.2.1
I m Urteil 9C_767/2012 prüfte das Bundesgericht die Frage, ob die Verstorbene noch vor ihrem Tod als „rentenbeziehend“ im Sinne des Vorsorgereglements zu qualifizieren sei (E. 3 Ingress) und bejahte sie wegen der rückwirkenden Renten zusprache der Invalidenversicherung für die Zeit zwischen Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Todes (E. 3.9). 3.2.2
Im vorliegenden Fall macht die Beklagte geltend, dass der Verstorbene wegen der rückwirkenden Rentenzusprache der Invalidenversicherung für die Zeit zwischen Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Todes im Zeitpunkt des Todes als
rentenbeziehend zu qualifizieren sei (vgl. E. 2.3.3). 3.3 3.3.1
Entscheidend für den Anspruch auf das Todesfallkapital war die rückwirkende Rentenzusprache im Urteil 9C_767/2012 deshalb, weil das massgebliche Vorsor gereglement (Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehen den des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1) zwischen Hinterlasse n en leistungen unterscheide, welche nach dem Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person entstehen und solchen , die beim Tod einer versicherten (und nicht rentenbeziehenden ) Person entstehen. Erstere seien Ehe gatten-, Lebenspartner- und Waisenrenten , letztere die Todesfallkapitalien für bestimmte hinterbliebene Personen, u.a. die Eltern . Es we rd e somit differenziert, je nach dem, ob ein Vorsorgefall eingetreten sei oder nicht (vgl. E. 3.3) . 3.3.2
Im hier massgeblichen Reglement erfolgt eine Differenzierung zwischen Hinter lassen en leistungen beim Tod von Altersrentenbezügern (Ziffer 24 ),
beim Tod von Versicherten im Allgemeinen (Ziffer 28 und 29) und beim Tod von aktiven Versicherten (Ziffer 30). In diesem Kontext ist es naheliegend, dass auch die Differenzierung zwischen Versicherten im Allgemeinen und aktiven Versicher ten davon abhängt, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht . D ies umso mehr , als der Begriff des aktive n Versicherte n im übrigen
nur noch im Zusam menhang der Wohneigentumsförderung (Ziffer 20.1) verwendet wird , und ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterl asse nen- und Invalidenvorsorge ( FZG) und Art. 30b und 30c BVG , welche hi erfür ein gesetzt werden könnte, nur so lange besteht , als noch kein Vorsorgefall ein getreten ist. 3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächlichen und reglementari schen Gegebenheiten im vorliegenden Fall - soweit entscheidwesentlich
- den jenigen im Bundesgerichtsurteil 9C_767/2012 entsprechen, wes halb auch die Frage, ob der Verstorbene, welcher im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, noch als aktiver Versicherter im Sinne von Ziffer 30 des Reglements zu qualifizieren ist, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtspre chung verneint werden muss.
Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4.
Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 5 in Verbindung mit Urk. 26 ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein , je unter Beilage einer Kopie des Minderheitsantra ges (Urk. 26) , an: - Rechtsanwalt Viktor Peter - Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A.___ ,
geboren am 24. November 1970 (Urk. 2/8) und verstorben am 2. März 2010 hatte seit dem 1. Oktober 2008 bei der B.___
gearbeitet und war bei der Pensionskasse der Z.___ vorsorgev ersichert. A m 10. Oktober 2008 war bei A.___ eine schwer e Krankheit diagnostiziert worden , welche seine sofortige vollständige Arbeitsunfähigkeit und seinen Tod am 2. März 2010 zur Folge hatte . Das feste Jahresgehalt A.___ per 1. Juli 2009 betrug Fr. 236‘655. (Urk. 10 S. 4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___ am 18. August 2011 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/5).
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
E. 1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E.
4c). 2.
E. 2 Am
3. September 2012 erhoben die Eltern von A.___
Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, den Klägern das reglementarisch gegenüber ihrem am 2. März 2012 verstorbenen Sohn zugesi cherte Todesfallkapital an Hinterbliebene in der Höhe von Fr. 313‘943.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012 auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
In der Klageantwortschrift vom 22. Januar 2013 beantragte die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 10).
Im Rahmen des vom Gericht am 23. Januar 2013 angeordneten zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 12) berichtigten die Klagenden mit Replik vom 13. März 2013
das Klagebegehren dahingehend , dass der Tod des Versicherten am 2. März 2010 eingetreten und ab ebendiesem Zeitpunkt Verzugsfolgen geschuldet seien (Urk. 15) .
Die Beklagte ersuchte nach dem Ablauf der ihr mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 17) angesetzten Frist zur Duplik am 6. Mai 2013 um deren Wieder herstellung (Urk. 19) und reichte am 10. Mai 2013 eine Duplikschrift nach (Urk. 20). Am 14. Mai 2013 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewie sen und die Duplikschrift aus dem Recht gewiesen (Urk. 21) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Das Reglement der Pensionskasse der Z.___ , vom 1. Januar 2008 (Urk. 2/2, nachfolgend: Reglement) enthält unter dem Titel „einmaliges Todes fallkapital “ (Ziffer 30) folgende Bestimmungen:
„ B ei Ableben eines aktiven Versicherten wird ein Todesfallkapital fällig.
An spru ch auf d a s Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erb recht nach folgender Rangordnung: a.
der überlebende Ehepartner ; b.
bei dessen Fehlen die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; c.
bei deren Fehlen diejenigen Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden sind; d.
bei deren Fehlen die Kinder des verstorbenen Versicherten, die die Voraus setzungen nach lit . b nicht erfüllen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister; e.
bei deren Fehlen die gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwe sens. “(Ziffer 30.1).
„ Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Wert des Alterskontos zum Zeit punkt des Todes, vermindert um den Barwert der allfälligen Ehepa rtner rente bzw. Partnerrente, jedoch mindestens 150 % des versicherten Lohnes “ (Ziffer 30.2).
„ Der Versicherte kann zuhanden der Stiftungsverwaltung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffern 30.1 b. - e. zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen“ (Ziffer 30.3).
„Gelangt aus der Unfallversicherung des Arbeitgebers ein höheres Todesfall kapital zur Auszahlung, so entfällt das Todesfallkapital; andernfalls wird es auf die angegebene Höhe ergänzt“ (Ziffer 30.4) .
E. 2.2.1 Die Aktivlegitimation der Klagenden zur Geltendmachung eines reglementa rischen Todesfallkapitals im Sinne der Ziffer n 30.1 und 30.3 des Reglements sowie das Quantitativ des geltend gemachten Anspruchs im Sinne von Ziffer 30.2 des Reglements sind aktenmässig belegt und unbestritten. Strittig ist ein zig, ob der Tod von A.___ als „Ableben eines aktiven Versicherten“ im Sinne von Ziffer 30.1 des Reglements zu qualifizieren ist. 2. 2. 2
Die Klagenden bringen vor, Ziffer 30 des massgebenden Vorsorgereglements der Beklagten (Reglement der Pensionskasse der Z.___ , vom 1. Januar 2008, Urk. 2/2) sehe bei Ableben eines aktiven Versicherten die Aus richtung eines Todesfallkapitals vor. Der Verstorbene habe bis zu seinem Able ben Beiträge in vollem Umfang bezahlt, weshalb er im Zeitpunkt des Todes als noch aktiver Versicher ter zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 6) . 2. 2. 3
Dem hält die Beklagte entgegen, „aktiv“ sei grundsätzlich das Gegenteil von „verrentet“. Sobald das versicherte Ereignis eingetreten sei und der Versicherte Anspruch auf Leistungen habe, sei er nicht mehr „aktiv“. Der Status als aktiver Versicherter werde mit Entstehung des Rentenanspruchs beendet (Urk. 10 S. 7) 3. 3.1 3.1.1
In seinem U rteil 9C_767/2012 vom 2 2. Mai 2013 beurteilte das Bundesgericht den Anspruch auf ein Todesfallkapital von Eltern einer bei der Pensionskasse des Bundes PUBLIC A versichert gewesenen Tochter. Die Verstorbene hatte sich
nachdem bei ihr am 26. November 2009 ein operativer Eingriff in Form einer Tumorexzision durchgeführt worden war
am 31. März 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Am 30. Dezember 2010 verstarb die Versicherte infolge ihres Krebsleidens. Mit Verfügung vom 19. April 2011 sprach die IV-Stelle eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum zwi schen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 zu (vgl. Sachverhalt lit . A). 3.1.2
Der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt präsentiert sich insoweit gleich als: - der Verstorbene im Zeit des Eintritts der bis zum Tod andauernden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten vorsorgeversichert war und - die zuständige IV-Stelle der Invalidenversicherung dem Verstorbenen nach dessen Tod rückwirkend eine befristete ganze Rente für die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs ( Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) zusprach. 3.2 3.2.1
I m Urteil 9C_767/2012 prüfte das Bundesgericht die Frage, ob die Verstorbene noch vor ihrem Tod als „rentenbeziehend“ im Sinne des Vorsorgereglements zu qualifizieren sei (E. 3 Ingress) und bejahte sie wegen der rückwirkenden Renten zusprache der Invalidenversicherung für die Zeit zwischen Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Todes (E. 3.9). 3.2.2
Im vorliegenden Fall macht die Beklagte geltend, dass der Verstorbene wegen der rückwirkenden Rentenzusprache der Invalidenversicherung für die Zeit zwischen Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Todes im Zeitpunkt des Todes als
rentenbeziehend zu qualifizieren sei (vgl. E. 2.3.3). 3.3 3.3.1
Entscheidend für den Anspruch auf das Todesfallkapital war die rückwirkende Rentenzusprache im Urteil 9C_767/2012 deshalb, weil das massgebliche Vorsor gereglement (Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehen den des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1) zwischen Hinterlasse n en leistungen unterscheide, welche nach dem Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person entstehen und solchen , die beim Tod einer versicherten (und nicht rentenbeziehenden ) Person entstehen. Erstere seien Ehe gatten-, Lebenspartner- und Waisenrenten , letztere die Todesfallkapitalien für bestimmte hinterbliebene Personen, u.a. die Eltern . Es we rd e somit differenziert, je nach dem, ob ein Vorsorgefall eingetreten sei oder nicht (vgl. E. 3.3) . 3.3.2
Im hier massgeblichen Reglement erfolgt eine Differenzierung zwischen Hinter lassen en leistungen beim Tod von Altersrentenbezügern (Ziffer 24 ),
beim Tod von Versicherten im Allgemeinen (Ziffer 28 und 29) und beim Tod von aktiven Versicherten (Ziffer 30). In diesem Kontext ist es naheliegend, dass auch die Differenzierung zwischen Versicherten im Allgemeinen und aktiven Versicher ten davon abhängt, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht . D ies umso mehr , als der Begriff des aktive n Versicherte n im übrigen
nur noch im Zusam menhang der Wohneigentumsförderung (Ziffer 20.1) verwendet wird , und ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterl asse nen- und Invalidenvorsorge ( FZG) und Art. 30b und 30c BVG , welche hi erfür ein gesetzt werden könnte, nur so lange besteht , als noch kein Vorsorgefall ein getreten ist. 3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächlichen und reglementari schen Gegebenheiten im vorliegenden Fall - soweit entscheidwesentlich
- den jenigen im Bundesgerichtsurteil 9C_767/2012 entsprechen, wes halb auch die Frage, ob der Verstorbene, welcher im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, noch als aktiver Versicherter im Sinne von Ziffer 30 des Reglements zu qualifizieren ist, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtspre chung verneint werden muss.
Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4.
Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 5 in Verbindung mit Urk. 26 ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein , je unter Beilage einer Kopie des Minderheitsantra ges (Urk. 26) , an: - Rechtsanwalt Viktor Peter - Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
E. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvor schriften . Dazu gehören die im 3. Kapitel ( Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmun gen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00073 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
25. März 2014 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Klagende beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter Peter und Partner, Anwaltsbüro und Notariat Ettiswilerstrasse 12, Postfach 3202, 6130 Willisau gegen Pe nsionskasse der Z.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar Niederer Kraft & Frey AG Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich Sachverhalt: 1.
A.___ ,
geboren am 24. November 1970 (Urk. 2/8) und verstorben am 2. März 2010 hatte seit dem 1. Oktober 2008 bei der B.___
gearbeitet und war bei der Pensionskasse der Z.___ vorsorgev ersichert. A m 10. Oktober 2008 war bei A.___ eine schwer e Krankheit diagnostiziert worden , welche seine sofortige vollständige Arbeitsunfähigkeit und seinen Tod am 2. März 2010 zur Folge hatte . Das feste Jahresgehalt A.___ per 1. Juli 2009 betrug Fr. 236‘655. (Urk. 10 S. 4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___ am 18. August 2011 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/5). 2.
Am
3. September 2012 erhoben die Eltern von A.___
Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, den Klägern das reglementarisch gegenüber ihrem am 2. März 2012 verstorbenen Sohn zugesi cherte Todesfallkapital an Hinterbliebene in der Höhe von Fr. 313‘943.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2012 auszubezahlen (Urk. 1 S. 2).
In der Klageantwortschrift vom 22. Januar 2013 beantragte die Beklagte, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (Urk. 10).
Im Rahmen des vom Gericht am 23. Januar 2013 angeordneten zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 12) berichtigten die Klagenden mit Replik vom 13. März 2013
das Klagebegehren dahingehend , dass der Tod des Versicherten am 2. März 2010 eingetreten und ab ebendiesem Zeitpunkt Verzugsfolgen geschuldet seien (Urk. 15) .
Die Beklagte ersuchte nach dem Ablauf der ihr mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 17) angesetzten Frist zur Duplik am 6. Mai 2013 um deren Wieder herstellung (Urk. 19) und reichte am 10. Mai 2013 eine Duplikschrift nach (Urk. 20). Am 14. Mai 2013 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewie sen und die Duplikschrift aus dem Recht gewiesen (Urk. 21) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvor schriften . Dazu gehören die im 3. Kapitel ( Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmun gen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis). 1.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E.
4c). 2. 2.1
Das Reglement der Pensionskasse der Z.___ , vom 1. Januar 2008 (Urk. 2/2, nachfolgend: Reglement) enthält unter dem Titel „einmaliges Todes fallkapital “ (Ziffer 30) folgende Bestimmungen:
„ B ei Ableben eines aktiven Versicherten wird ein Todesfallkapital fällig.
An spru ch auf d a s Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erb recht nach folgender Rangordnung: a.
der überlebende Ehepartner ; b.
bei dessen Fehlen die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; c.
bei deren Fehlen diejenigen Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt worden sind; d.
bei deren Fehlen die Kinder des verstorbenen Versicherten, die die Voraus setzungen nach lit . b nicht erfüllen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister; e.
bei deren Fehlen die gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwe sens. “(Ziffer 30.1).
„ Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Wert des Alterskontos zum Zeit punkt des Todes, vermindert um den Barwert der allfälligen Ehepa rtner rente bzw. Partnerrente, jedoch mindestens 150 % des versicherten Lohnes “ (Ziffer 30.2).
„ Der Versicherte kann zuhanden der Stiftungsverwaltung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffern 30.1 b. - e. zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen“ (Ziffer 30.3).
„Gelangt aus der Unfallversicherung des Arbeitgebers ein höheres Todesfall kapital zur Auszahlung, so entfällt das Todesfallkapital; andernfalls wird es auf die angegebene Höhe ergänzt“ (Ziffer 30.4) . 2.2 2.2.1
Die Aktivlegitimation der Klagenden zur Geltendmachung eines reglementa rischen Todesfallkapitals im Sinne der Ziffer n 30.1 und 30.3 des Reglements sowie das Quantitativ des geltend gemachten Anspruchs im Sinne von Ziffer 30.2 des Reglements sind aktenmässig belegt und unbestritten. Strittig ist ein zig, ob der Tod von A.___ als „Ableben eines aktiven Versicherten“ im Sinne von Ziffer 30.1 des Reglements zu qualifizieren ist. 2. 2. 2
Die Klagenden bringen vor, Ziffer 30 des massgebenden Vorsorgereglements der Beklagten (Reglement der Pensionskasse der Z.___ , vom 1. Januar 2008, Urk. 2/2) sehe bei Ableben eines aktiven Versicherten die Aus richtung eines Todesfallkapitals vor. Der Verstorbene habe bis zu seinem Able ben Beiträge in vollem Umfang bezahlt, weshalb er im Zeitpunkt des Todes als noch aktiver Versicher ter zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 6) . 2. 2. 3
Dem hält die Beklagte entgegen, „aktiv“ sei grundsätzlich das Gegenteil von „verrentet“. Sobald das versicherte Ereignis eingetreten sei und der Versicherte Anspruch auf Leistungen habe, sei er nicht mehr „aktiv“. Der Status als aktiver Versicherter werde mit Entstehung des Rentenanspruchs beendet (Urk. 10 S. 7) 3. 3.1 3.1.1
In seinem U rteil 9C_767/2012 vom 2 2. Mai 2013 beurteilte das Bundesgericht den Anspruch auf ein Todesfallkapital von Eltern einer bei der Pensionskasse des Bundes PUBLIC A versichert gewesenen Tochter. Die Verstorbene hatte sich
nachdem bei ihr am 26. November 2009 ein operativer Eingriff in Form einer Tumorexzision durchgeführt worden war
am 31. März 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Am 30. Dezember 2010 verstarb die Versicherte infolge ihres Krebsleidens. Mit Verfügung vom 19. April 2011 sprach die IV-Stelle eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum zwi schen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 zu (vgl. Sachverhalt lit . A). 3.1.2
Der im vorliegenden Fall massgebliche Sachverhalt präsentiert sich insoweit gleich als: - der Verstorbene im Zeit des Eintritts der bis zum Tod andauernden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten vorsorgeversichert war und - die zuständige IV-Stelle der Invalidenversicherung dem Verstorbenen nach dessen Tod rückwirkend eine befristete ganze Rente für die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs ( Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) zusprach. 3.2 3.2.1
I m Urteil 9C_767/2012 prüfte das Bundesgericht die Frage, ob die Verstorbene noch vor ihrem Tod als „rentenbeziehend“ im Sinne des Vorsorgereglements zu qualifizieren sei (E. 3 Ingress) und bejahte sie wegen der rückwirkenden Renten zusprache der Invalidenversicherung für die Zeit zwischen Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Todes (E. 3.9). 3.2.2
Im vorliegenden Fall macht die Beklagte geltend, dass der Verstorbene wegen der rückwirkenden Rentenzusprache der Invalidenversicherung für die Zeit zwischen Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Todes im Zeitpunkt des Todes als
rentenbeziehend zu qualifizieren sei (vgl. E. 2.3.3). 3.3 3.3.1
Entscheidend für den Anspruch auf das Todesfallkapital war die rückwirkende Rentenzusprache im Urteil 9C_767/2012 deshalb, weil das massgebliche Vorsor gereglement (Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehen den des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1) zwischen Hinterlasse n en leistungen unterscheide, welche nach dem Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person entstehen und solchen , die beim Tod einer versicherten (und nicht rentenbeziehenden ) Person entstehen. Erstere seien Ehe gatten-, Lebenspartner- und Waisenrenten , letztere die Todesfallkapitalien für bestimmte hinterbliebene Personen, u.a. die Eltern . Es we rd e somit differenziert, je nach dem, ob ein Vorsorgefall eingetreten sei oder nicht (vgl. E. 3.3) . 3.3.2
Im hier massgeblichen Reglement erfolgt eine Differenzierung zwischen Hinter lassen en leistungen beim Tod von Altersrentenbezügern (Ziffer 24 ),
beim Tod von Versicherten im Allgemeinen (Ziffer 28 und 29) und beim Tod von aktiven Versicherten (Ziffer 30). In diesem Kontext ist es naheliegend, dass auch die Differenzierung zwischen Versicherten im Allgemeinen und aktiven Versicher ten davon abhängt, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht . D ies umso mehr , als der Begriff des aktive n Versicherte n im übrigen
nur noch im Zusam menhang der Wohneigentumsförderung (Ziffer 20.1) verwendet wird , und ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterl asse nen- und Invalidenvorsorge ( FZG) und Art. 30b und 30c BVG , welche hi erfür ein gesetzt werden könnte, nur so lange besteht , als noch kein Vorsorgefall ein getreten ist. 3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächlichen und reglementari schen Gegebenheiten im vorliegenden Fall - soweit entscheidwesentlich
- den jenigen im Bundesgerichtsurteil 9C_767/2012 entsprechen, wes halb auch die Frage, ob der Verstorbene, welcher im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf eine Invalidenrente hatte, noch als aktiver Versicherter im Sinne von Ziffer 30 des Reglements zu qualifizieren ist, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtspre chung verneint werden muss.
Demzufolge ist die Klage abzuweisen. 4.
Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 5 in Verbindung mit Urk. 26 ) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein , je unter Beilage einer Kopie des Minderheitsantra ges (Urk. 26) , an: - Rechtsanwalt Viktor Peter - Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst