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BV.2012.00072

Rentenherabsetzung in der Säule 3a. Mangels abweichender vertraglicher Bestimmung sind die Revisionsbestimmungen der Invalidenversicherung analog anzuwenden.

Zürich SozVersG · 2014-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1953, schloss mit der Patria, Schweizerische Lebens versi cherungs -Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (heute: Helvetia Schwei zerische Lebensversicherungsgesellschaft; nachfolgend: Versicherung) per 12. März 1993 eine gebundene Vorsorgeversicherung (gemischte Todes- und Erlebensfall versi cherung mit einer Erwerbsausfallversicherung) nach Art. 82 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ab. Die Police verpflichtet den Versicherten zur Leis tung einer Jahresprämie von Fr. 2‘279.-- und sieht bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren im Erlebensfall am 1 2. März 2018 bzw. beim Tode vor dem 1 2. März 2018 die Zahlung einer Versi cherungssumme von Fr. 50‘000.-- vor. Zusätzlich ver pflichtet sich die Ver si cherung zu einer Leistung eine r Erwerbsausfallrente von Fr. 12‘000.-- pro Jahr (vierteljährlich auszahlbar Fr. 3‘000.--) bis zum 11. März 2018 sowie zur Prä mienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/3). M it Ver fügung en

vom 3. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab dem 1. Juni 2001 eine ganze In validenrente zu (Urk. 12/19 -22). Die Versicherung anerkannte gestützt auf diesen Entscheid eine 100%ige Erwerbs unfähigkeit des Versicherten und richtete ihm die dafür vertraglich vor gesehe nen Leistungen aus. 1.2

Die IV-Stelle führte in der Folge Revisionsverfahren durch, wobei sie jeweils zum Ergebnis gelangte, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, und es stehe dem Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Mitteilungen vom 7. A ugust 2002, Urk. 12/32; vom 27. August 2004, Urk. 12/49; und vom 1 9. November 2004, Urk. 12/55). 1.3

Am 2 5. September 2009 leitete di e IV-Stelle ein weiteres Revisions verfahren ein (Urk. 12/62), in dessen Ra hmen sie das o rthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 2 8. Juni 2010 einholte (Urk. 12/75). Dieses gelangte zum Ergebnis, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/75/21). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2010 festgehalten hatte, insgesamt könne trotz der Beurteilung des Y.___ nicht von einer IV-relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den, da die Einschätzung im Wesentlichen auf einer anderen Einschätzung einer nicht signifikant verbesserten Sachlage beruhe (Urk. 12/76/4), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 8. Oktober 2010 mit, er habe unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/77). 1.4

Die Versicherung entschied in der Folge, ihre Leistungen gestützt auf das Gutach ten des Y.___ auf 50 % zu reduzieren (Urk. 8/2). Im Laufe der darauf einsetzenden Korrespondenz, konnten sich die Parteien nicht darauf einigen, welche Leistungen dem Versicherten weiterhin zustehen (Urk. 8/3-8). 2.

Am 3 0. August 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Schütz gegen die Versicherung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012 zu bezahlen.

Zudem sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 1 1. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prä mienzahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebens versiche rung, Policen-Nr. A.___ hat;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten der Beklagten.“

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2012 um vollum fängli che Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk.

9) wurden die Akten der Invalid enversicherung beigezogen (Urk. 12/1-85). Mit Replik vom 2 1. Januar 2013 (Urk.

15) bzw. Duplik vom 15. April 2013 (Urk.

20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht unter anderem zuständig für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 BVG . Art. 73 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die zustän dige kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; sie entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügig keitsgesetz; FZG) dienen (lit . a), über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit . b), über Verant wortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (lit . c) sowie über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (lit . d). 1.2

Für die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss Art. 73 BVG ist in sach licher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorge rechtlich auswirkt (BGE 130 V 105 Erw . 1.1). 1.3

Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG) . 1.4

Vorliegend sind Versicherungsleistungen gegenüber einer Einrichtung gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG strittig. Der Kläger arbeitete ausserdem in einem im Kanton Zürich ansässigen Betrieb (Urk. 12/6) und gemäss Ziff. 5.6 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Ziff. 5.6, Urk. 21/2) anerkennt die Beklagte als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben. 1.5

Festzuhalten ist im Weiteren, dass somit auch die Verfahrensvorschriften von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung kommen, wonach das Verfahren einfach, rasch sowie in der Regel kostenlos ist und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. 2. 2.1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2.3

Gemäss Ziff. 2.5.1 AVB gilt die versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbs tätig keit auszuüben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.

Anspruch auf Leistungen besteht vom ersten Tag des dem Ende der Wartefrist folgenden Versicherungsmonats an, solange die versicherte Person infolge Unfalls oder Krankheit oder - wenn in der Police ausdrücklich vermerkt - nur infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (Ziff. 2.5.2.1 AVB). Ist die versicherte Per son nur teilweise erwerbsunfähig, so besteht Anspruch auf Erwerbsunfähig keitsleistungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbs unfähigkeit von weniger als einem Viertel begründet keine n Anspruch, bei einer solchen von mindestens zwei Drittel besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Beklagten entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom ersten Tage des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeits grades ist der Beklagte n sofort anzuzeigen (Ziff. 2.5.2.3 AVB). 2. 4

Laut der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Ver sicherungs police Nr. A.___ vom 2 2. März 1993 (Urk. 2/3) beträgt die jährliche Erwerbsausfallrente bis zum 1 1. März 2018 Fr. 12'000.--. Ebenso wird festgehalten, dass die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit prämienfrei weitergeführt wird. 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage ausführen, bereits die IV-Stelle habe das Y.___ -Gutachten als in der Beurteilung der zumutbaren Arbeits fähig keit nicht zutreffend eingestuft und auch der BVG-Versicherer sei zu diesem Ergebnis gelangt. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte als privater Versiche rungsträger nicht an den Entscheid der IV gebunden sei, was aber nichts daran ändere, dass der Kläger auch nach dem 1 1. Februar 2011 vollständig erwerbs unfähig gewesen sei. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht möglich, eine allenfalls in äusserst eingeschränktem Masse bestehende theoretisch-medizinische Restarbeitsfähig keit sei nicht ver wertbar . Auf die Beurteilung des Gesellschaftsarztes der Beklagten könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht unabhängig sei (Urk. 1 und Urk. 15). 3.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, sie habe das Y.___ -Gutachten von ihrem Gesellschaftsarzt prüfen lassen, welcher in seiner mündlichen Stellung nahme zum Schluss gelangt sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit beim Kläger im Rahmen von höchstens 50 % gegeben sei. Aufgrund dieser Einschätzung habe die Beklagte die Leistungen kulanterweise nicht auf 0 %, sondern lediglich auf 50 % reduziert. Der Kläger habe sich in der Folge geweigert, sich einer von der Beklagten vorgeschlagenen Begutachtung zu unterziehen und die vorliegende Klage erhoben. Sie habe deshalb die Bezahlung der Rente gänzlich gestoppt, erbringe aber bis zur Erledigung des Streitfalles kulanterweise weiterhin die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % . Die Beklagte sei weder an den Ent scheid der IV noch an denjenigen des BVG-Versicherers gebunden. Es bestehe keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Er habe somit weder einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrenten noch auf Prämienbefreiung (Urk. 7 und Urk. 20). 4 . 4 .1

Gemäss dem Austrittsbericht der B.___ vom 10. Mai 2001 (Urk. 12/3) bestehen beim Kläger ein leichtes CRPS I der rechten Hand mit leichter Schwellung der Hand, leicht verstärkter Sudation der Handinnenfläche, diffuser Sensibilitätsstörung über dem Handrücken, etwas glänzender, ge spannter Haut an den Endgliedern Finger II-V dorsal und Kraftdefizit sowie eine myofasziale Schmerzausbreitung vom rechten Unterarm bis zur Schul - ter -/Nackenregion rechts bei mässigem Hypertonus der Schulter-/ Nacken muskula tur rechts. Der Kläger sei zur Handrehabilitation vom 2 1. März bis zum 1 2. April 2001 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik gewesen. Zur Zeit könne die rechte Hand wegen der geringen Belastbarkeit noch nicht für kraft erfordernde Tätigkeiten eingesetzt werden, sondern allenfalls nur als Zudien

- und Haltehand. Der Kläger befinde sich noch in der medizinischen Phase. Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, insbesondere in der zuletzt verrich teten Arbeit als Gipser, sei derzeit nicht gegeben. Die Ressourcen des Klägers für eine andere berufliche Tätigkeit seien nicht ausreichend. Weiter führende beruf liche Massnahmen seien aufgrund des Alters und des Aus bildungsstandes nicht realistisch. Der Kläger selbst möchte am liebsten wieder als Gipser arbeiten, es sei aber noch nicht absehbar, inwieweit dies wieder möglich sein werde. 4 .2 4 .2.1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Fa charzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Juli 2001 (Urk. 12/5/1-3) bestehen beim Kläger ein in Regredienz begriffener Morbus Sudeck, ein Status nach Ringbandspaltung am Daume n rechts im Juni 2000 sowie ein Status nach CTS-Operation rechts im August 200 0. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Kläger seit dem 1 5. Juni 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In körperlichen Tätigkeiten mit Beanspruchung der oberen Extremitäten sei der Kläger eingeschränkt. Eine Arbeit im angestammten Beruf sei gegenwärtig nicht denkbar. Es sei eine berufliche Umstellung not wendig. 4 .2.2

Am 5. April 2002 (Urk. 12/25) hielt Dr. C.___ fest, bei stationärem Gesund heits zustand und unveränderter Diagnose sei an eine Arbeitsfähigkeit nach wie vor nicht zu denken. Der Kläger leide unverändert an Schmerzen.

4 . 2 .3

Im Bericht vom 2 0. August 2004 (Urk. 12/47/3-4) diagnostiziert e Dr. C.___ einen chronischen Mo rbus Sudeck der rechten Hand verbunden mit einem Cer vicothoracover te bralsyndrom rechts. Der Kläger habe eine teigig ge schwollene rechte Hand, schmerzhafte Sehnenansätze an Ellbogen und Schulter sowie einen massiven paraver tebralen Hartspann an der Halswirbelsäule rechts. Es habe sich seit Mai 2002 nichts verändert. An dieser Beurteilung hielt Dr. C.___ am 1 7. November 2004 (Urk. 12/53/3-4) fest. 4 . 2 .4

Am 1 6. November 2009 (Urk. 12/65/8-9) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden im Nacken und Arm sowie die Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der letzten Jahre verstärkt. Weiterhin sei dem Kläger die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit nicht zumutbar. 4 . 3

Die Ärzte des Y.___ diagnostizierten im Gutachten vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 12/75/20-21) eine mässige Osteochondrose und deutliche Uncarthrose C5 bis 7 mit leichter Spondylarthrose C6/7 und Einengung der Neuroforamina C5/6 rechts sowie C6/7 beidseits mit wahrscheinlicher Beeinträchtigung der ent spre chenden Nervenwurzeln, einen Status nach Sudeck-Dystrophie der rechten Hand nach Ringbandspaltung Dig . I recht s 06/2000 und Medianus dekompres sion rechts 09/2000, eine chronisch depressive Verstimmung (Dystymie), beste hend seit etwa 2003/2004, ICD-Nr.: F34.1 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, ICD-Nr.: F45. 4. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden sodann eine Spondylose L4/5, eine Präadipositas, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, ein Nikotinabusus sowie eine Nephrokalzinose . Aufgrund der Dysthymie mit reduzierter emotionaler Belast barkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastbarkeit liege die Arbeitsfähigkeit als Hilfsgipser bei voller Stunden präsenz bei 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20%). Aufgrund der somatischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15 % (Arbeitsunfähigkeit 85 %), da körperlich schwere Arbeiten, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Kopfhaltungen und regelmässi gem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg sowie Kraftanwendung der rechten Hand verbunden seien, dem Kläger als Rechtshänder nicht mehr voll umfänglich zumutbar seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räu men, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Kopfhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit Kraftanwendung der rechten Hand sowie feinmoto rischen Arbeiten der selben verbunden seien und geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2003/2004 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden. 4 . 4

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 6. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 3. Oktober 2001 insofern ausgewiesen, als sich die damalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzig auf die Befunde von rechter Hand und Vorderarm gestützt hätten. Diese Befunde hätten sich zwi schenzeitlich zwar verbessert, es bleibe die rechte Hand aber immer noch redu ziert einsatzfähig. Andererseits sei eine Dysthymie neu diagnostiziert wor den und ebenso die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde an der Halswirbel säule . Insgesamt könne damit trotz Beurteilung einer verbesserten Arbeits fähig keit nicht von einer IV-relevanten Verbesserung des Gesundheits zustandes aus gegangen werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe im Wesent li chen auf einer anderen Einschätzung einer nicht signifikant verbesserten Sach lage. Eine richtunggebende dauerhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes seit der Verfügung vom 3. Oktober 2001 sei nicht ausgewiesen. 5. 5.1

Die Durchführung der erweiterten Vorsorge in der zweiten und dritten Säule entspringt keinem Auftrag des Bundes. Es kann hier nicht von öffentlichem Bundessozialversic herungsrecht gesprochen werden. Die Lehre nimmt überwie gend an, Grundlage der erweiterten Vorsorge sei ein vertragliches Verhältnis (Vorsorgevertrag). Der Vertragsinhalt liegt dabei grösstenteils in reglementari schen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen. In der erweiterten Vorsorge werden dieselben sozialen Risiken (Alter, Invalidität und Tod) versichert, wie im obligatorischen Bereich. In beiden Fällen sind die ausgerichteten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts bei der Verwirklichung des versicherten sozialen Risikos bestimmt. Man kann die erweiterte berufliche Vorsorge deshalb zu den Sozialversicherungen im weiteren Sinne zählen, wo die Verfassung auf dem Wege der direkten Drittwirkung Auswirkungen zeitigt . Im Übrigen können auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sozialversicherungsrechtliche Prinzipien hergeleitet werden, soweit sie sich nicht ohnehin direkt aus dem ver traglichen Versprechen ergeben. Auch Reglementslücken sind zu füllen. Auszu gehen ist dabei vom Parteiwillen. Ist dieser nicht eruierbar, so muss in Erman gelung dispositiver Gesetzesnormen die richterliche Rechtsfindung Platz greifen. Nachdem Tätigkeit und Handlungsweise im Leistungsrecht der obligatorischen und der erweiterten Vorsorge weitgehend identisch sind, sollten Reglementslü cken auch beiderorts in Anlehnung an dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gefüllt werden (Roman Schnyder, Rechtsfragen der Invalidenrenten anpassung in der beruflichen Vorsorge, in Schaffhau ser/ Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff, 157 f.). 5.2

Die Beklagte hat dem Kläger analog dem Entscheid der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab de m 1 5. Juni 2001 die vertraglich vorgesehenen Leistungen ausgerichtet. Sie hat damit beim Kläger eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass sie sich einerseits bezüglich der Erwerbsunfähigkeit an den von der Invalidenversicherung festge stellten Invaliditätsgrad hält und andererseits durfte sich der Kläger darauf ver lassen, dass ihm die Leistungen ausgerichtet werden, solange sich an seinem Gesundheitszustand bzw. seiner Erwerbsfähigkeit nicht s ändert. 5.3

In den vertraglichen Bestimmungen wird nicht festgelegt, unter welchen Voraus setzungen eine Änderung im Grad der Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Wie erwähnt (Erw . 5.1) erscheint es im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge als gerechtfertigt, Lücken in den vertraglichen Regelungen mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu füllen. Zu beachten ist ausserdem auch, dass die AVB von der Beklagten formuliert worden sind und unklare Bestimmungen somit zu ihren Ungunsten auszulegen sind. Aus der Formulie rung „Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Patria entsprechend angepasst“ lässt sich nicht schliessen, dass die Beklagte ihre Leistungen jederzeit überprüfen und auf ihre einmal getätigte Leistungs zusprache zurückkommen kann, sondern eine Anpassung der Leistungen wird in Ziff. 2.5.2.3 Abs. 2 der AVB nur dann vorgesehen, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihre Leistungen unter anderen Voraussetzungen herabsetzt oder

auf hebt als die Invalidenversicherung. 5.4

Mangels klarer vertraglicher Bestimmung ist damit die Abänderung der Rente nach den im Sozialversicherungsrecht (Art. 17 des Bundesgesetzes über den all gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geltenden Be stimmungen zu beurteilen. Danach gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 5.5

Wie RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) zutreffend festgehalten hat, haben sich die Befunde an der rechten Hand zwar verbessert, doch ist die rechte Hand immer noch reduziert einsatzfähig. Andererseits sind neu eine Dysthymie und ebenso die Arbeitsfä higkeit einschränkende Befunde der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Das Y.___ -Gutachten weist keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszu standes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit nach, sondern es handelt sich lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich geblie benen bzw. sich zwischenzeitlich noch verschlechterten Gesundheitszustandes. Es sind damit weder bei der Invalidenversicherung noch bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenreduktion erfüllt. Die Beklagte hatte dem Kläger demnach auch in der Zeit vom 1 2. Februar 2011 bis zum 1 1. August 2012 eine Rente von 100 % statt der erbrachten 50 % zu bezahlen und ihm die vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht zu erbrin gen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob dem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung 58-jährigen Kläger nach über 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die gemäss Y.___ -Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil überhaupt noch verwertbar im Sinne von Ziff. 2.5.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen wäre. 6. 6.1

Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtli chen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). 6.2

Die Beklagte ist nicht betrieben worden. Demnach ist der Verzugszins vom Datum des Eingangs der Klage, dem 3 1. August 2012, zu bezahlen. 7 .

In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 3 1. August 2012 zu bezahlen. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämien zah lungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Poli cen-Nr. A.___ hat. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen. 9.

Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gege ben (Urk. 23). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichte t, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 3 1. August 2012 zu bezahlen.

Zudem wird fest gestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämien zahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Policen-Nr. A.___ hat.

Im Mehrbetrag (Zinslauf vom 1. Januar 2012 bis zum 3 0. August 2012) wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein, je unter Beilage von Urk. 23, an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 9. November 2004, Urk. 12/55).

E. 1.1 Nach § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht unter anderem zuständig für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 BVG . Art. 73 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die zustän dige kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; sie entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügig keitsgesetz; FZG) dienen (lit . a), über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit . b), über Verant wortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (lit . c) sowie über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (lit . d).

E. 1.2 Für die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss Art. 73 BVG ist in sach licher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorge rechtlich auswirkt (BGE 130 V 105 Erw . 1.1).

E. 1.3 Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs.

E. 1.4 Vorliegend sind Versicherungsleistungen gegenüber einer Einrichtung gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG strittig. Der Kläger arbeitete ausserdem in einem im Kanton Zürich ansässigen Betrieb (Urk. 12/6) und gemäss Ziff. 5.6 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Ziff. 5.6, Urk. 21/2) anerkennt die Beklagte als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.

E. 1.5 Festzuhalten ist im Weiteren, dass somit auch die Verfahrensvorschriften von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung kommen, wonach das Verfahren einfach, rasch sowie in der Regel kostenlos ist und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. 2.

E. 2 Am 3 0. August 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Schütz gegen die Versicherung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012 zu bezahlen.

Zudem sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 1 1. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prä mienzahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebens versiche rung, Policen-Nr. A.___ hat;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten der Beklagten.“

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2012 um vollum fängli che Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk.

9) wurden die Akten der Invalid enversicherung beigezogen (Urk. 12/1-85). Mit Replik vom 2 1. Januar 2013 (Urk.

15) bzw. Duplik vom 15. April 2013 (Urk.

20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

E. 2.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

E. 2.3 Gemäss Ziff. 2.5.1 AVB gilt die versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbs tätig keit auszuüben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.

Anspruch auf Leistungen besteht vom ersten Tag des dem Ende der Wartefrist folgenden Versicherungsmonats an, solange die versicherte Person infolge Unfalls oder Krankheit oder - wenn in der Police ausdrücklich vermerkt - nur infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (Ziff. 2.5.2.1 AVB). Ist die versicherte Per son nur teilweise erwerbsunfähig, so besteht Anspruch auf Erwerbsunfähig keitsleistungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbs unfähigkeit von weniger als einem Viertel begründet keine n Anspruch, bei einer solchen von mindestens zwei Drittel besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Beklagten entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom ersten Tage des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeits grades ist der Beklagte n sofort anzuzeigen (Ziff. 2.5.2.3 AVB). 2.

E. 3 BVG) .

E. 3.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage ausführen, bereits die IV-Stelle habe das Y.___ -Gutachten als in der Beurteilung der zumutbaren Arbeits fähig keit nicht zutreffend eingestuft und auch der BVG-Versicherer sei zu diesem Ergebnis gelangt. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte als privater Versiche rungsträger nicht an den Entscheid der IV gebunden sei, was aber nichts daran ändere, dass der Kläger auch nach dem 1 1. Februar 2011 vollständig erwerbs unfähig gewesen sei. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht möglich, eine allenfalls in äusserst eingeschränktem Masse bestehende theoretisch-medizinische Restarbeitsfähig keit sei nicht ver wertbar . Auf die Beurteilung des Gesellschaftsarztes der Beklagten könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht unabhängig sei (Urk. 1 und Urk. 15).

E. 3.2 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, sie habe das Y.___ -Gutachten von ihrem Gesellschaftsarzt prüfen lassen, welcher in seiner mündlichen Stellung nahme zum Schluss gelangt sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit beim Kläger im Rahmen von höchstens 50 % gegeben sei. Aufgrund dieser Einschätzung habe die Beklagte die Leistungen kulanterweise nicht auf 0 %, sondern lediglich auf 50 % reduziert. Der Kläger habe sich in der Folge geweigert, sich einer von der Beklagten vorgeschlagenen Begutachtung zu unterziehen und die vorliegende Klage erhoben. Sie habe deshalb die Bezahlung der Rente gänzlich gestoppt, erbringe aber bis zur Erledigung des Streitfalles kulanterweise weiterhin die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % . Die Beklagte sei weder an den Ent scheid der IV noch an denjenigen des BVG-Versicherers gebunden. Es bestehe keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Er habe somit weder einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrenten noch auf Prämienbefreiung (Urk.

E. 4 Laut der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Ver sicherungs police Nr. A.___ vom 2 2. März 1993 (Urk. 2/3) beträgt die jährliche Erwerbsausfallrente bis zum 1 1. März 2018 Fr. 12'000.--. Ebenso wird festgehalten, dass die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit prämienfrei weitergeführt wird. 2.

E. 5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

E. 5.1 Die Durchführung der erweiterten Vorsorge in der zweiten und dritten Säule entspringt keinem Auftrag des Bundes. Es kann hier nicht von öffentlichem Bundessozialversic herungsrecht gesprochen werden. Die Lehre nimmt überwie gend an, Grundlage der erweiterten Vorsorge sei ein vertragliches Verhältnis (Vorsorgevertrag). Der Vertragsinhalt liegt dabei grösstenteils in reglementari schen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen. In der erweiterten Vorsorge werden dieselben sozialen Risiken (Alter, Invalidität und Tod) versichert, wie im obligatorischen Bereich. In beiden Fällen sind die ausgerichteten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts bei der Verwirklichung des versicherten sozialen Risikos bestimmt. Man kann die erweiterte berufliche Vorsorge deshalb zu den Sozialversicherungen im weiteren Sinne zählen, wo die Verfassung auf dem Wege der direkten Drittwirkung Auswirkungen zeitigt . Im Übrigen können auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sozialversicherungsrechtliche Prinzipien hergeleitet werden, soweit sie sich nicht ohnehin direkt aus dem ver traglichen Versprechen ergeben. Auch Reglementslücken sind zu füllen. Auszu gehen ist dabei vom Parteiwillen. Ist dieser nicht eruierbar, so muss in Erman gelung dispositiver Gesetzesnormen die richterliche Rechtsfindung Platz greifen. Nachdem Tätigkeit und Handlungsweise im Leistungsrecht der obligatorischen und der erweiterten Vorsorge weitgehend identisch sind, sollten Reglementslü cken auch beiderorts in Anlehnung an dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gefüllt werden (Roman Schnyder, Rechtsfragen der Invalidenrenten anpassung in der beruflichen Vorsorge, in Schaffhau ser/ Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff, 157 f.).

E. 5.2 Die Beklagte hat dem Kläger analog dem Entscheid der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab de m 1 5. Juni 2001 die vertraglich vorgesehenen Leistungen ausgerichtet. Sie hat damit beim Kläger eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass sie sich einerseits bezüglich der Erwerbsunfähigkeit an den von der Invalidenversicherung festge stellten Invaliditätsgrad hält und andererseits durfte sich der Kläger darauf ver lassen, dass ihm die Leistungen ausgerichtet werden, solange sich an seinem Gesundheitszustand bzw. seiner Erwerbsfähigkeit nicht s ändert.

E. 5.3 In den vertraglichen Bestimmungen wird nicht festgelegt, unter welchen Voraus setzungen eine Änderung im Grad der Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Wie erwähnt (Erw . 5.1) erscheint es im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge als gerechtfertigt, Lücken in den vertraglichen Regelungen mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu füllen. Zu beachten ist ausserdem auch, dass die AVB von der Beklagten formuliert worden sind und unklare Bestimmungen somit zu ihren Ungunsten auszulegen sind. Aus der Formulie rung „Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Patria entsprechend angepasst“ lässt sich nicht schliessen, dass die Beklagte ihre Leistungen jederzeit überprüfen und auf ihre einmal getätigte Leistungs zusprache zurückkommen kann, sondern eine Anpassung der Leistungen wird in Ziff. 2.5.2.3 Abs. 2 der AVB nur dann vorgesehen, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihre Leistungen unter anderen Voraussetzungen herabsetzt oder

auf hebt als die Invalidenversicherung.

E. 5.4 Mangels klarer vertraglicher Bestimmung ist damit die Abänderung der Rente nach den im Sozialversicherungsrecht (Art. 17 des Bundesgesetzes über den all gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geltenden Be stimmungen zu beurteilen. Danach gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 5.5 Wie RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) zutreffend festgehalten hat, haben sich die Befunde an der rechten Hand zwar verbessert, doch ist die rechte Hand immer noch reduziert einsatzfähig. Andererseits sind neu eine Dysthymie und ebenso die Arbeitsfä higkeit einschränkende Befunde der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Das Y.___ -Gutachten weist keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszu standes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit nach, sondern es handelt sich lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich geblie benen bzw. sich zwischenzeitlich noch verschlechterten Gesundheitszustandes. Es sind damit weder bei der Invalidenversicherung noch bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenreduktion erfüllt. Die Beklagte hatte dem Kläger demnach auch in der Zeit vom 1 2. Februar 2011 bis zum 1 1. August 2012 eine Rente von 100 % statt der erbrachten 50 % zu bezahlen und ihm die vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht zu erbrin gen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob dem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung 58-jährigen Kläger nach über 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die gemäss Y.___ -Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil überhaupt noch verwertbar im Sinne von Ziff. 2.5.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen wäre. 6. 6.1

Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtli chen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). 6.2

Die Beklagte ist nicht betrieben worden. Demnach ist der Verzugszins vom Datum des Eingangs der Klage, dem 3 1. August 2012, zu bezahlen.

E. 7 .

In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 3 1. August 2012 zu bezahlen. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämien zah lungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Poli cen-Nr. A.___ hat.

E. 8 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen.

E. 9 Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gege ben (Urk. 23). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichte t, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 3 1. August 2012 zu bezahlen.

Zudem wird fest gestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämien zahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Policen-Nr. A.___ hat.

Im Mehrbetrag (Zinslauf vom 1. Januar 2012 bis zum 3 0. August 2012) wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein, je unter Beilage von Urk. 23, an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00072 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

13. Mai 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz Bernhard & Schütz Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster gegen Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1953, schloss mit der Patria, Schweizerische Lebens versi cherungs -Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (heute: Helvetia Schwei zerische Lebensversicherungsgesellschaft; nachfolgend: Versicherung) per 12. März 1993 eine gebundene Vorsorgeversicherung (gemischte Todes- und Erlebensfall versi cherung mit einer Erwerbsausfallversicherung) nach Art. 82 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ab. Die Police verpflichtet den Versicherten zur Leis tung einer Jahresprämie von Fr. 2‘279.-- und sieht bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren im Erlebensfall am 1 2. März 2018 bzw. beim Tode vor dem 1 2. März 2018 die Zahlung einer Versi cherungssumme von Fr. 50‘000.-- vor. Zusätzlich ver pflichtet sich die Ver si cherung zu einer Leistung eine r Erwerbsausfallrente von Fr. 12‘000.-- pro Jahr (vierteljährlich auszahlbar Fr. 3‘000.--) bis zum 11. März 2018 sowie zur Prä mienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/3). M it Ver fügung en

vom 3. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab dem 1. Juni 2001 eine ganze In validenrente zu (Urk. 12/19 -22). Die Versicherung anerkannte gestützt auf diesen Entscheid eine 100%ige Erwerbs unfähigkeit des Versicherten und richtete ihm die dafür vertraglich vor gesehe nen Leistungen aus. 1.2

Die IV-Stelle führte in der Folge Revisionsverfahren durch, wobei sie jeweils zum Ergebnis gelangte, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, und es stehe dem Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Mitteilungen vom 7. A ugust 2002, Urk. 12/32; vom 27. August 2004, Urk. 12/49; und vom 1 9. November 2004, Urk. 12/55). 1.3

Am 2 5. September 2009 leitete di e IV-Stelle ein weiteres Revisions verfahren ein (Urk. 12/62), in dessen Ra hmen sie das o rthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 2 8. Juni 2010 einholte (Urk. 12/75). Dieses gelangte zum Ergebnis, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/75/21). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2010 festgehalten hatte, insgesamt könne trotz der Beurteilung des Y.___ nicht von einer IV-relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer den, da die Einschätzung im Wesentlichen auf einer anderen Einschätzung einer nicht signifikant verbesserten Sachlage beruhe (Urk. 12/76/4), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 8. Oktober 2010 mit, er habe unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/77). 1.4

Die Versicherung entschied in der Folge, ihre Leistungen gestützt auf das Gutach ten des Y.___ auf 50 % zu reduzieren (Urk. 8/2). Im Laufe der darauf einsetzenden Korrespondenz, konnten sich die Parteien nicht darauf einigen, welche Leistungen dem Versicherten weiterhin zustehen (Urk. 8/3-8). 2.

Am 3 0. August 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Schütz gegen die Versicherung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012 zu bezahlen.

Zudem sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 1 1. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prä mienzahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebens versiche rung, Policen-Nr. A.___ hat;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten der Beklagten.“

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2012 um vollum fängli che Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk.

9) wurden die Akten der Invalid enversicherung beigezogen (Urk. 12/1-85). Mit Replik vom 2 1. Januar 2013 (Urk.

15) bzw. Duplik vom 15. April 2013 (Urk.

20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht unter anderem zuständig für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 BVG . Art. 73 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die zustän dige kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorge einrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; sie entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügig keitsgesetz; FZG) dienen (lit . a), über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit . b), über Verant wortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (lit . c) sowie über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (lit . d). 1.2

Für die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss Art. 73 BVG ist in sach licher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitig keit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorge rechtlich auswirkt (BGE 130 V 105 Erw . 1.1). 1.3

Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG) . 1.4

Vorliegend sind Versicherungsleistungen gegenüber einer Einrichtung gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG strittig. Der Kläger arbeitete ausserdem in einem im Kanton Zürich ansässigen Betrieb (Urk. 12/6) und gemäss Ziff. 5.6 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Ziff. 5.6, Urk. 21/2) anerkennt die Beklagte als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben. 1.5

Festzuhalten ist im Weiteren, dass somit auch die Verfahrensvorschriften von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung kommen, wonach das Verfahren einfach, rasch sowie in der Regel kostenlos ist und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. 2. 2.1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklären den abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und kor rekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2.3

Gemäss Ziff. 2.5.1 AVB gilt die versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbs tätig keit auszuüben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.

Anspruch auf Leistungen besteht vom ersten Tag des dem Ende der Wartefrist folgenden Versicherungsmonats an, solange die versicherte Person infolge Unfalls oder Krankheit oder - wenn in der Police ausdrücklich vermerkt - nur infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (Ziff. 2.5.2.1 AVB). Ist die versicherte Per son nur teilweise erwerbsunfähig, so besteht Anspruch auf Erwerbsunfähig keitsleistungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbs unfähigkeit von weniger als einem Viertel begründet keine n Anspruch, bei einer solchen von mindestens zwei Drittel besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Beklagten entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom ersten Tage des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeits grades ist der Beklagte n sofort anzuzeigen (Ziff. 2.5.2.3 AVB). 2. 4

Laut der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Ver sicherungs police Nr. A.___ vom 2 2. März 1993 (Urk. 2/3) beträgt die jährliche Erwerbsausfallrente bis zum 1 1. März 2018 Fr. 12'000.--. Ebenso wird festgehalten, dass die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit prämienfrei weitergeführt wird. 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage ausführen, bereits die IV-Stelle habe das Y.___ -Gutachten als in der Beurteilung der zumutbaren Arbeits fähig keit nicht zutreffend eingestuft und auch der BVG-Versicherer sei zu diesem Ergebnis gelangt. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte als privater Versiche rungsträger nicht an den Entscheid der IV gebunden sei, was aber nichts daran ändere, dass der Kläger auch nach dem 1 1. Februar 2011 vollständig erwerbs unfähig gewesen sei. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht möglich, eine allenfalls in äusserst eingeschränktem Masse bestehende theoretisch-medizinische Restarbeitsfähig keit sei nicht ver wertbar . Auf die Beurteilung des Gesellschaftsarztes der Beklagten könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht unabhängig sei (Urk. 1 und Urk. 15). 3.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, sie habe das Y.___ -Gutachten von ihrem Gesellschaftsarzt prüfen lassen, welcher in seiner mündlichen Stellung nahme zum Schluss gelangt sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit beim Kläger im Rahmen von höchstens 50 % gegeben sei. Aufgrund dieser Einschätzung habe die Beklagte die Leistungen kulanterweise nicht auf 0 %, sondern lediglich auf 50 % reduziert. Der Kläger habe sich in der Folge geweigert, sich einer von der Beklagten vorgeschlagenen Begutachtung zu unterziehen und die vorliegende Klage erhoben. Sie habe deshalb die Bezahlung der Rente gänzlich gestoppt, erbringe aber bis zur Erledigung des Streitfalles kulanterweise weiterhin die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % . Die Beklagte sei weder an den Ent scheid der IV noch an denjenigen des BVG-Versicherers gebunden. Es bestehe keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Er habe somit weder einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrenten noch auf Prämienbefreiung (Urk. 7 und Urk. 20). 4 . 4 .1

Gemäss dem Austrittsbericht der B.___ vom 10. Mai 2001 (Urk. 12/3) bestehen beim Kläger ein leichtes CRPS I der rechten Hand mit leichter Schwellung der Hand, leicht verstärkter Sudation der Handinnenfläche, diffuser Sensibilitätsstörung über dem Handrücken, etwas glänzender, ge spannter Haut an den Endgliedern Finger II-V dorsal und Kraftdefizit sowie eine myofasziale Schmerzausbreitung vom rechten Unterarm bis zur Schul - ter -/Nackenregion rechts bei mässigem Hypertonus der Schulter-/ Nacken muskula tur rechts. Der Kläger sei zur Handrehabilitation vom 2 1. März bis zum 1 2. April 2001 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik gewesen. Zur Zeit könne die rechte Hand wegen der geringen Belastbarkeit noch nicht für kraft erfordernde Tätigkeiten eingesetzt werden, sondern allenfalls nur als Zudien

- und Haltehand. Der Kläger befinde sich noch in der medizinischen Phase. Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, insbesondere in der zuletzt verrich teten Arbeit als Gipser, sei derzeit nicht gegeben. Die Ressourcen des Klägers für eine andere berufliche Tätigkeit seien nicht ausreichend. Weiter führende beruf liche Massnahmen seien aufgrund des Alters und des Aus bildungsstandes nicht realistisch. Der Kläger selbst möchte am liebsten wieder als Gipser arbeiten, es sei aber noch nicht absehbar, inwieweit dies wieder möglich sein werde. 4 .2 4 .2.1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Fa charzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Juli 2001 (Urk. 12/5/1-3) bestehen beim Kläger ein in Regredienz begriffener Morbus Sudeck, ein Status nach Ringbandspaltung am Daume n rechts im Juni 2000 sowie ein Status nach CTS-Operation rechts im August 200 0. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Kläger seit dem 1 5. Juni 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In körperlichen Tätigkeiten mit Beanspruchung der oberen Extremitäten sei der Kläger eingeschränkt. Eine Arbeit im angestammten Beruf sei gegenwärtig nicht denkbar. Es sei eine berufliche Umstellung not wendig. 4 .2.2

Am 5. April 2002 (Urk. 12/25) hielt Dr. C.___ fest, bei stationärem Gesund heits zustand und unveränderter Diagnose sei an eine Arbeitsfähigkeit nach wie vor nicht zu denken. Der Kläger leide unverändert an Schmerzen.

4 . 2 .3

Im Bericht vom 2 0. August 2004 (Urk. 12/47/3-4) diagnostiziert e Dr. C.___ einen chronischen Mo rbus Sudeck der rechten Hand verbunden mit einem Cer vicothoracover te bralsyndrom rechts. Der Kläger habe eine teigig ge schwollene rechte Hand, schmerzhafte Sehnenansätze an Ellbogen und Schulter sowie einen massiven paraver tebralen Hartspann an der Halswirbelsäule rechts. Es habe sich seit Mai 2002 nichts verändert. An dieser Beurteilung hielt Dr. C.___ am 1 7. November 2004 (Urk. 12/53/3-4) fest. 4 . 2 .4

Am 1 6. November 2009 (Urk. 12/65/8-9) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden im Nacken und Arm sowie die Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der letzten Jahre verstärkt. Weiterhin sei dem Kläger die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit nicht zumutbar. 4 . 3

Die Ärzte des Y.___ diagnostizierten im Gutachten vom 2 8. Juni 2010 (Urk. 12/75/20-21) eine mässige Osteochondrose und deutliche Uncarthrose C5 bis 7 mit leichter Spondylarthrose C6/7 und Einengung der Neuroforamina C5/6 rechts sowie C6/7 beidseits mit wahrscheinlicher Beeinträchtigung der ent spre chenden Nervenwurzeln, einen Status nach Sudeck-Dystrophie der rechten Hand nach Ringbandspaltung Dig . I recht s 06/2000 und Medianus dekompres sion rechts 09/2000, eine chronisch depressive Verstimmung (Dystymie), beste hend seit etwa 2003/2004, ICD-Nr.: F34.1 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, ICD-Nr.: F45. 4. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden sodann eine Spondylose L4/5, eine Präadipositas, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, ein Nikotinabusus sowie eine Nephrokalzinose . Aufgrund der Dysthymie mit reduzierter emotionaler Belast barkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastbarkeit liege die Arbeitsfähigkeit als Hilfsgipser bei voller Stunden präsenz bei 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20%). Aufgrund der somatischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15 % (Arbeitsunfähigkeit 85 %), da körperlich schwere Arbeiten, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Kopfhaltungen und regelmässi gem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg sowie Kraftanwendung der rechten Hand verbunden seien, dem Kläger als Rechtshänder nicht mehr voll umfänglich zumutbar seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räu men, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Kopfhaltun gen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit Kraftanwendung der rechten Hand sowie feinmoto rischen Arbeiten der selben verbunden seien und geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2003/2004 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden. 4 . 4

Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 6. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 3. Oktober 2001 insofern ausgewiesen, als sich die damalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzig auf die Befunde von rechter Hand und Vorderarm gestützt hätten. Diese Befunde hätten sich zwi schenzeitlich zwar verbessert, es bleibe die rechte Hand aber immer noch redu ziert einsatzfähig. Andererseits sei eine Dysthymie neu diagnostiziert wor den und ebenso die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde an der Halswirbel säule . Insgesamt könne damit trotz Beurteilung einer verbesserten Arbeits fähig keit nicht von einer IV-relevanten Verbesserung des Gesundheits zustandes aus gegangen werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe im Wesent li chen auf einer anderen Einschätzung einer nicht signifikant verbesserten Sach lage. Eine richtunggebende dauerhafte Verbesserung des Gesundheits zustandes seit der Verfügung vom 3. Oktober 2001 sei nicht ausgewiesen. 5. 5.1

Die Durchführung der erweiterten Vorsorge in der zweiten und dritten Säule entspringt keinem Auftrag des Bundes. Es kann hier nicht von öffentlichem Bundessozialversic herungsrecht gesprochen werden. Die Lehre nimmt überwie gend an, Grundlage der erweiterten Vorsorge sei ein vertragliches Verhältnis (Vorsorgevertrag). Der Vertragsinhalt liegt dabei grösstenteils in reglementari schen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen. In der erweiterten Vorsorge werden dieselben sozialen Risiken (Alter, Invalidität und Tod) versichert, wie im obligatorischen Bereich. In beiden Fällen sind die ausgerichteten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts bei der Verwirklichung des versicherten sozialen Risikos bestimmt. Man kann die erweiterte berufliche Vorsorge deshalb zu den Sozialversicherungen im weiteren Sinne zählen, wo die Verfassung auf dem Wege der direkten Drittwirkung Auswirkungen zeitigt . Im Übrigen können auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sozialversicherungsrechtliche Prinzipien hergeleitet werden, soweit sie sich nicht ohnehin direkt aus dem ver traglichen Versprechen ergeben. Auch Reglementslücken sind zu füllen. Auszu gehen ist dabei vom Parteiwillen. Ist dieser nicht eruierbar, so muss in Erman gelung dispositiver Gesetzesnormen die richterliche Rechtsfindung Platz greifen. Nachdem Tätigkeit und Handlungsweise im Leistungsrecht der obligatorischen und der erweiterten Vorsorge weitgehend identisch sind, sollten Reglementslü cken auch beiderorts in Anlehnung an dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gefüllt werden (Roman Schnyder, Rechtsfragen der Invalidenrenten anpassung in der beruflichen Vorsorge, in Schaffhau ser/ Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff, 157 f.). 5.2

Die Beklagte hat dem Kläger analog dem Entscheid der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab de m 1 5. Juni 2001 die vertraglich vorgesehenen Leistungen ausgerichtet. Sie hat damit beim Kläger eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass sie sich einerseits bezüglich der Erwerbsunfähigkeit an den von der Invalidenversicherung festge stellten Invaliditätsgrad hält und andererseits durfte sich der Kläger darauf ver lassen, dass ihm die Leistungen ausgerichtet werden, solange sich an seinem Gesundheitszustand bzw. seiner Erwerbsfähigkeit nicht s ändert. 5.3

In den vertraglichen Bestimmungen wird nicht festgelegt, unter welchen Voraus setzungen eine Änderung im Grad der Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Wie erwähnt (Erw . 5.1) erscheint es im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge als gerechtfertigt, Lücken in den vertraglichen Regelungen mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu füllen. Zu beachten ist ausserdem auch, dass die AVB von der Beklagten formuliert worden sind und unklare Bestimmungen somit zu ihren Ungunsten auszulegen sind. Aus der Formulie rung „Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Patria entsprechend angepasst“ lässt sich nicht schliessen, dass die Beklagte ihre Leistungen jederzeit überprüfen und auf ihre einmal getätigte Leistungs zusprache zurückkommen kann, sondern eine Anpassung der Leistungen wird in Ziff. 2.5.2.3 Abs. 2 der AVB nur dann vorgesehen, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihre Leistungen unter anderen Voraussetzungen herabsetzt oder

auf hebt als die Invalidenversicherung. 5.4

Mangels klarer vertraglicher Bestimmung ist damit die Abänderung der Rente nach den im Sozialversicherungsrecht (Art. 17 des Bundesgesetzes über den all gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geltenden Be stimmungen zu beurteilen. Danach gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 5.5

Wie RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) zutreffend festgehalten hat, haben sich die Befunde an der rechten Hand zwar verbessert, doch ist die rechte Hand immer noch reduziert einsatzfähig. Andererseits sind neu eine Dysthymie und ebenso die Arbeitsfä higkeit einschränkende Befunde der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Das Y.___ -Gutachten weist keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszu standes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit nach, sondern es handelt sich lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich geblie benen bzw. sich zwischenzeitlich noch verschlechterten Gesundheitszustandes. Es sind damit weder bei der Invalidenversicherung noch bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenreduktion erfüllt. Die Beklagte hatte dem Kläger demnach auch in der Zeit vom 1 2. Februar 2011 bis zum 1 1. August 2012 eine Rente von 100 % statt der erbrachten 50 % zu bezahlen und ihm die vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht zu erbrin gen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob dem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung 58-jährigen Kläger nach über 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die gemäss Y.___ -Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil überhaupt noch verwertbar im Sinne von Ziff. 2.5.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen wäre. 6. 6.1

Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtli chen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). 6.2

Die Beklagte ist nicht betrieben worden. Demnach ist der Verzugszins vom Datum des Eingangs der Klage, dem 3 1. August 2012, zu bezahlen. 7 .

In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 3 1. August 2012 zu bezahlen. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämien zah lungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Poli cen-Nr. A.___ hat. 8.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2' 3 00.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen. 9.

Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gege ben (Urk. 23). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichte t, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 3 1. August 2012 zu bezahlen.

Zudem wird fest gestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab 1 2. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämien zahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Policen-Nr. A.___ hat.

Im Mehrbetrag (Zinslauf vom 1. Januar 2012 bis zum 3 0. August 2012) wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein, je unter Beilage von Urk. 23, an: - Rechtsanwalt Thomas Schütz - Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger