Sachverhalt
1.
Am 8. August 2006 starb der 1953 geborene B.___ (Todesurkunde vom 1 0. August 2006, Urk. 9/2). B.___
sel. war im Zeitpunkt seines Todes bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgever sichert (Persönlicher Aus weis vom 2 8. Februar 2006, Urk. 2/6). Nach dem Hin schied von B.___ sel.
machten sowohl X.___
wie auch die beiden Töchter des Verstorbenen, Z.___ und A.___
Anspruch auf das Todesfallkapital des Verstorbenen bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG geltend. Infolgedessen wurde von der Vorsorgestiftung der Y.___ AG Rechtsanwalt Peter Rösler mit der Abklärung des Leistungsfalls beauftragt. Am 2 9. März 2011 teilte Rechtsanwalt Peter Rösler der Vorsorgestiftung der Y.___ AG mit, dass keine Einigu ng zwischen X.___ und den beiden Töchtern von B.___ sel. habe erreicht werden können (Urk. 2/15) . 2.
Am 1 9. Juli 2012 reichte X.___ Klage gegen die Vorsorge stiftung
Y.___ AG ein und beantragte (Urk. 1) :
„1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital von
B.___ (verstorben 8. August 2006) Fr. 141‘109.35 bzw. das
nach dem Beweisverfahren gerichtlich festgestellt e Todesfallkapital
zuzüglich dem BVG-Verzugszins ab 8. August 2006 zu bezahlen. 2 .
Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2012 beantragte die Beklagte (Urk. 8):
„ 1.
Es seien A.___ und Z.___ zum Verfahren beizula den.
2.
Die Beklagte anerkennt, den Betrag von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins gemäss Art. 12 BVV2 seit 6. August 2006 der oder den Berechtigten aus zurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unter li e genden Prätendenten. “ Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.
10) wurden Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Die Beigeladenen reichten am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme ein und bean tragten (Urk. 17): „1. Die Klage sei abzuweisen. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, den beigeladenen Töchtern Frau Z.___ und Frau A.___ das Todesfallka p ital von B.___ sel. von Fr. 146‘538.40 (Stand per 6. August 2006) zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 7 FZV zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin bzw. der Beklagten.“ Nachdem die Klägerin mit Replik vom 1 1. März 2013 (Urk.
21) an ihren Anträ gen festgehalten hatte, verzichtete die Beklagte am 1 4. März 2013 auf das Erstatten einer Duplik (Urk.
25) und die Beigeladenen am 2 7. März 2013 auf das Erstatten einer Stellungnahme zu Replik und Duplik (Urk. 28). Der Verzicht der Beigeladenen auf Stellungnahme wurde am 4. April 2013 den anderen Ver fahrensbeteiligten mitgeteilt (Urk. 29). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art ikeln 19 (überleben der Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte n Personen für die Hin ter lassen en leistungen vorsehen:
a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten
fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
Kinder aufkommen muss;
b.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder
des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht
erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b:
die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im
Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.2
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2 00 6 gültig gewesenen Reglements (Urk. 2/16) begünstigte Personen für die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgesehen. Die dabei statuierte Regelung entspricht wörtlich derjenigen von Art. 20a Abs. 1
lit . a-c BVG. 2 . 2.1
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 21), sie habe Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagte n, da sie in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt habe . Zudem sei sie von ihm auch in erheblichem Masse unterstützt worden .
Im Jahr 1999, als sie als Serviceangestellte im Restaurant C.___ in D.___ angestellt gewesen sei, sei B.___ sel. vermehrt als Gast ins Restaurant gekommen. Im April 2000 habe B.___ sel. ihr seine Liebe gestanden. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie eine Liebesbeziehung geführt, in welcher sie fast die gesamt e Freize it miteinander verbracht hätten, und sie hätten sich Freunden und Familie als Paar vorgestellt. Bereits im Frühling habe sie B.___ sel. an d iverse Familienfeste begleitet.
Bevor sie im Juli 2001 ihre gemeinsame Wohnung im Restaurant E.___
in F.___
bezog en hätten, seien sie entweder gemeinsam in ihrer Wohnung oder in derjenigen von B.___ gewesen. Ihre beiden erwachsenen Kinder seien nach ihrem Umzug in ihrer bisherigen Wohnung in G.___
geblieben. Aus pragmatischen Gründen und mangels Notwendigkeit, da sie ohne hin am Ort des Restaurant s steuerpflichtig gewesen sei, habe sie ihren Wohnsitz weiterhin in G.___ belassen. B.___ sel. habe nach Beendigung seiner Arbeit abends sowie am Wochenende im Restaurant mitgeholfen . Sie habe für B.___ sel. gekocht, geputzt, die Wäsche gemacht und admi nistrative und finanz ielle Angelegenheiten erledigt.
Im Jahr 200 0 sei sie an Brustkrebs erkrankt. W ährend ihres Spitalaufenthaltes und bei den späteren Bestrahlungen habe sie auf die volle Unterstützung von B.___ sel. zählen können. Sie und B.___ sel. hätten einzig nicht geheiratet, weil er nach seiner schmerzhaften Erfahrung der Scheidung nicht ein zweites Mal habe heiraten wolle n . Auch nach dem Tod von B.___ sel. sei sie mit dessen Freunden un d Familie in Kontakt geblieben. 2.2
Die Beklagte bringt vor (Urk. 8 und Urk. 25), es sei unstreitig, dass aus dem Tod von B.___ sel. ein Anspruch auf dessen Todesfallkapital bestehe. Dieses entspreche der Höhe des Altersguthabens beim Tode des Versicherten. Da s angesparte Altersguthaben von B.___ sel. habe sich am 6. August 2006 auf Fr. 146‘ 5 38.40 belaufen. Die Ausführungen der Klägerin zum Verzugszins würden nicht bestritten. Weil mehrere Personen Anspruch auf das Todesfallkapital erheben würden, deren Ansprüche sich gegenseitig aus schlössen, sei mit der Beiladung der beiden Töchter von B.___ sel. sicherzustellen, dass sich alle Prätendenten am vorliegenden Kla geverfahren beteiligen könnten. 2.3
Die Beigeladenen bringen zur Begründung ihre s Anspruchs vor (Urk. 17, Urk. 18/2 und Urk. 28), sie bestritten, dass zwischen der Klägerin und B.___ sel. eine lang
dauernde Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 BVG bestanden habe. Insbesondere könne der Beginn dieser „Gemein schaft“ nicht hinreichend belegt werden. Die in der Klageschrift ausgeführte Begründung für das Vorliegen einer gefestigten Lebensgemeinschaft fusse ein zig auf den Angabe n und Behauptungen der Klägerin. Diese seien für sie nicht nachvollziehbar, da ebendiese Person ihnen gegenüber auch anderslautende Aussagen gemacht hätte. So habe die Klägerin ausgesagt, dass der Mietvertrag für das Restaurant E.___
in F.___ und die dazugehörige Wohnung nur gemeinsam auf ihren Namen und den Namen von B.___ sel. ausge stellt worden sei, weil der Mietvertrag für Wohnung und Restaurant nicht hätte getrennt werden können. Die Klägerin habe ihre Schriften denn auch weiterhin in G.___ belassen. Unter der Würdigung der gesamten Umstände sei nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG auszu gehen. Selbst wenn eine solche im Laufe der Zeit vorgelegen hätte, hätt e diese keinesfalls die geforderten fünf Jahre gedauert. Auch die alternative Anspruchs grund la ge, dass die Klägerin von B.___ sel. in erheblichem Masse unterstützt worden sei, sei nicht erfüllt. Sowohl die Klägerin wie auch B.___ sel. hätten für den eigenen Lebensbedarf aufzukommen ver mocht. Damit hätten sie und nicht die Klägerin Anspruch auf das Todesfallka pital . 3. 3. 1
Es steht fest und ist unbestritten, dass aus dem Vorsorgeverhältnis der Beklag ten mit B.___ sel. keine Rentenansprüche entstanden sind. Demge mäss steht allein der Anspruch auf das reglementaris che Todesfallkapital im Streit . Aufgrund der reglementarischen Rangfolge geht ein allfä lliger Anspruch der Klägerin jenem der beiden Beigeladenen vor. Dementsprechend ist im Fol genden zu prü fen, ob die Klägerin
die Anspruchs voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit . a
des im Jahr 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten
erfüllt. 3 .2
D a die von der Beklagten in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2006 gültig gewese nen Reglements statuierte Regelung - wie ausgeführt - wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG entspricht, kann für die Ausle gung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden. Gemäss dieser ist u nter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Aus schliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohn gemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtli cher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3
Die Beigeladenen anerkennen ausdrücklich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. dessen „Partnerin“ gewesen sei (Urk. 18 /2). Im Weiteren anerkannten sie gegenüber der Klägerin auch, dass diese mit B.___ sel. e ine Liebesbeziehung geführt habe (Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 2 8. Mai 2008, Urk. 2/12). Gleich wurde die Beziehung zwischen der Klägerin und B.___ sel. auch von Drittpersonen wahr genommen, wurde der Klägerin doch nach dem Hinschied von B.___ sel. das Beileid für den Verlust ihres „Lebenspartners“ ausgedrückt (Bei leidschreiben, Urk. 2/23). Da wie ausgeführt für das Vorliegen einer Lebensge meinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. lit . a bzw. von Art. 25 Abs. 1 lit .
a des ab 1. Januar 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten nicht erforderlich ist, dass eine ständige ungete ilte Wohngemeinschaft vorliegt, kann davon aus gegangen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___
sel. mit diesem eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Der Beginn dieser Lebensgemeinschaft lässt sich gestützt auf die Akten nicht genau bestimmen. Es ist jedoch ausgewiesen, dass die Klägerin mit B.___ sel. mit Wirkung ab 1. Juli 2001 einen Mietvertrag für das Restaurant E.___
in F.___
samt 4-Zimmer-Mi etwoh n ung abschloss (Urk. 2/20). Das Restaurant E.___ wurde in der Folge von der Klägerin geführt, der Kläger beteiligte sich dabei aber auch finanziell (vgl. Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Restaurants E.___ aus den Jahren 2001 bis 2006, Urk. 9/13, insbesondere Konto 2210 Darlehen betreffend Geschäftsjahr 2001) und arbeitete im Restau rant mit (vgl. Bestätigung der Beigeladenen Urk. 2/12) . Der Abschluss des Miet vertrages im Sommer 2001 führte also nicht nur zum Bezug einer neuen Wohnung – zumindest durch B.___ sel. –, sondern auch zu einer gewissen wirtschaftlichen Verflechtung der Klägerin mit B.___ sel. Da keine Indizien dafür vorliegen, dass damals eine Geschäfts- statt eine Liebesbeziehung im Vordergrund gestanden hätte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest seit dem 1. Juli 2001 eine Lebensgemeinschaft mit B.___ sel. führte.
Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen
- und auch von keiner Partei substantiiert behauptet wird -, dass die Lebensge meinschaft der Kläger in mit B.___ sel. zwischen Sommer 2001 und dem Tod von B.___ sel. am 8. August 2006 je unterbrochen gewesen wäre, bestand im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. eine seit fünf Jahren ununterbrochen andauernde Lebensgemeinschaft . 3.4
D ie Ausführungen der Beigeladenen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich doch ihre Einwände im Wesentlichen auf nicht aus schlaggebende Aspekte. So wurde bereits dargelegt, dass für das Vorliegen einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft nicht entscheidend ist, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, weshalb nicht näher geprüft werden muss, ob die Klägerin tatsächlich auch in F.___ oder weiterhin in G.___ wohnte . Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Lebensgemeinschaft weiter geführt worden wäre . 3.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. am 8. August 2006 mit diesem seit mindestens fünf Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft führt e . Sie hat daher Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagten. 3. 6
Das Todesfallkapital von B.___ sel. betrug im Zeitpunkt seines Todes Fr. 146‘538.40 (Urk. 8 S. 3). Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag (hier: Todestag), weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (BGE 1 2 7 V 3 7 7
E . 5e/ bb). Das Kapital ist somit ab 8. August 2006 mit 5 % zu ver zinsen (Art. 102 Abs. 2 und 104 Abs. 1 OR, Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2009 vom 1 6. Dez ember 2009 und B 117/05 vom 19. Oktober 2006).
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage der Klägerin gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr das Tode s fallkapital von B.___ sel. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 auszurichten. 5.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Obwohl die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt hat, unter liegt sie in der Sache. Die Beigeladenen unterliegen mit ihren Anträgen eben falls. Die Klägerin obsiegt hingegen vollständig.
Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, welcher mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.
10) als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin bestellt wurde, machte mit Honorarnote vom 2 7. Februar 2014 (Urk.
31) einen zeitlichen Aufwand von 16,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 123.-- geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid hat daher bei einem Stun denansatz von Fr. 200.-- Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘686.-- (inkl. MWSt und Barauslagen). Diese ist zur Hälfte von der Beklagten und zu je zu einem Viertel von der Beigeladenen 1 und von der Bei geladenen 2 zu entrichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, das Todes fall kapital von B.___ sel. in der Höhe von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 an die Klägerin auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechts anwalt Dr. Felix Schmid, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 843 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Die Beigeladene 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 921.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Beigeladene 2 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 921 . 50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid - Rechtsanwalt Peter Rösler - Rechtsanwältin Alexandra Zürcher - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 8. August 2006 starb der 1953 geborene B.___ (Todesurkunde vom 1 0. August 2006, Urk. 9/2). B.___
sel. war im Zeitpunkt seines Todes bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgever sichert (Persönlicher Aus weis vom 2 8. Februar 2006, Urk. 2/6). Nach dem Hin schied von B.___ sel.
machten sowohl X.___
wie auch die beiden Töchter des Verstorbenen, Z.___ und A.___
Anspruch auf das Todesfallkapital des Verstorbenen bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG geltend. Infolgedessen wurde von der Vorsorgestiftung der Y.___ AG Rechtsanwalt Peter Rösler mit der Abklärung des Leistungsfalls beauftragt. Am 2 9. März 2011 teilte Rechtsanwalt Peter Rösler der Vorsorgestiftung der Y.___ AG mit, dass keine Einigu ng zwischen X.___ und den beiden Töchtern von B.___ sel. habe erreicht werden können (Urk. 2/15) .
E. 1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art ikeln 19 (überleben der Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte n Personen für die Hin ter lassen en leistungen vorsehen:
a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten
fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
Kinder aufkommen muss;
b.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder
des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht
erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b:
die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im
Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
E. 1.2 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2 00 6 gültig gewesenen Reglements (Urk. 2/16) begünstigte Personen für die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgesehen. Die dabei statuierte Regelung entspricht wörtlich derjenigen von Art. 20a Abs. 1
lit . a-c BVG. 2 .
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, den beigeladenen Töchtern Frau Z.___ und Frau A.___ das Todesfallka p ital von B.___ sel. von Fr. 146‘538.40 (Stand per 6. August 2006) zuzüglich Verzugszins gemäss Art.
E. 2.1 Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 21), sie habe Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagte n, da sie in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt habe . Zudem sei sie von ihm auch in erheblichem Masse unterstützt worden .
Im Jahr 1999, als sie als Serviceangestellte im Restaurant C.___ in D.___ angestellt gewesen sei, sei B.___ sel. vermehrt als Gast ins Restaurant gekommen. Im April 2000 habe B.___ sel. ihr seine Liebe gestanden. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie eine Liebesbeziehung geführt, in welcher sie fast die gesamt e Freize it miteinander verbracht hätten, und sie hätten sich Freunden und Familie als Paar vorgestellt. Bereits im Frühling habe sie B.___ sel. an d iverse Familienfeste begleitet.
Bevor sie im Juli 2001 ihre gemeinsame Wohnung im Restaurant E.___
in F.___
bezog en hätten, seien sie entweder gemeinsam in ihrer Wohnung oder in derjenigen von B.___ gewesen. Ihre beiden erwachsenen Kinder seien nach ihrem Umzug in ihrer bisherigen Wohnung in G.___
geblieben. Aus pragmatischen Gründen und mangels Notwendigkeit, da sie ohne hin am Ort des Restaurant s steuerpflichtig gewesen sei, habe sie ihren Wohnsitz weiterhin in G.___ belassen. B.___ sel. habe nach Beendigung seiner Arbeit abends sowie am Wochenende im Restaurant mitgeholfen . Sie habe für B.___ sel. gekocht, geputzt, die Wäsche gemacht und admi nistrative und finanz ielle Angelegenheiten erledigt.
Im Jahr 200 0 sei sie an Brustkrebs erkrankt. W ährend ihres Spitalaufenthaltes und bei den späteren Bestrahlungen habe sie auf die volle Unterstützung von B.___ sel. zählen können. Sie und B.___ sel. hätten einzig nicht geheiratet, weil er nach seiner schmerzhaften Erfahrung der Scheidung nicht ein zweites Mal habe heiraten wolle n . Auch nach dem Tod von B.___ sel. sei sie mit dessen Freunden un d Familie in Kontakt geblieben.
E. 2.2 Die Beklagte bringt vor (Urk.
E. 2.3 Die Beigeladenen bringen zur Begründung ihre s Anspruchs vor (Urk. 17, Urk. 18/2 und Urk. 28), sie bestritten, dass zwischen der Klägerin und B.___ sel. eine lang
dauernde Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 BVG bestanden habe. Insbesondere könne der Beginn dieser „Gemein schaft“ nicht hinreichend belegt werden. Die in der Klageschrift ausgeführte Begründung für das Vorliegen einer gefestigten Lebensgemeinschaft fusse ein zig auf den Angabe n und Behauptungen der Klägerin. Diese seien für sie nicht nachvollziehbar, da ebendiese Person ihnen gegenüber auch anderslautende Aussagen gemacht hätte. So habe die Klägerin ausgesagt, dass der Mietvertrag für das Restaurant E.___
in F.___ und die dazugehörige Wohnung nur gemeinsam auf ihren Namen und den Namen von B.___ sel. ausge stellt worden sei, weil der Mietvertrag für Wohnung und Restaurant nicht hätte getrennt werden können. Die Klägerin habe ihre Schriften denn auch weiterhin in G.___ belassen. Unter der Würdigung der gesamten Umstände sei nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG auszu gehen. Selbst wenn eine solche im Laufe der Zeit vorgelegen hätte, hätt e diese keinesfalls die geforderten fünf Jahre gedauert. Auch die alternative Anspruchs grund la ge, dass die Klägerin von B.___ sel. in erheblichem Masse unterstützt worden sei, sei nicht erfüllt. Sowohl die Klägerin wie auch B.___ sel. hätten für den eigenen Lebensbedarf aufzukommen ver mocht. Damit hätten sie und nicht die Klägerin Anspruch auf das Todesfallka pital . 3. 3. 1
Es steht fest und ist unbestritten, dass aus dem Vorsorgeverhältnis der Beklag ten mit B.___ sel. keine Rentenansprüche entstanden sind. Demge mäss steht allein der Anspruch auf das reglementaris che Todesfallkapital im Streit . Aufgrund der reglementarischen Rangfolge geht ein allfä lliger Anspruch der Klägerin jenem der beiden Beigeladenen vor. Dementsprechend ist im Fol genden zu prü fen, ob die Klägerin
die Anspruchs voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit . a
des im Jahr 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten
erfüllt. 3 .2
D a die von der Beklagten in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2006 gültig gewese nen Reglements statuierte Regelung - wie ausgeführt - wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG entspricht, kann für die Ausle gung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden. Gemäss dieser ist u nter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Aus schliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohn gemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtli cher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3
Die Beigeladenen anerkennen ausdrücklich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. dessen „Partnerin“ gewesen sei (Urk. 18 /2). Im Weiteren anerkannten sie gegenüber der Klägerin auch, dass diese mit B.___ sel. e ine Liebesbeziehung geführt habe (Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 2 8. Mai 2008, Urk. 2/12). Gleich wurde die Beziehung zwischen der Klägerin und B.___ sel. auch von Drittpersonen wahr genommen, wurde der Klägerin doch nach dem Hinschied von B.___ sel. das Beileid für den Verlust ihres „Lebenspartners“ ausgedrückt (Bei leidschreiben, Urk. 2/23). Da wie ausgeführt für das Vorliegen einer Lebensge meinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. lit . a bzw. von Art. 25 Abs. 1 lit .
a des ab 1. Januar 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten nicht erforderlich ist, dass eine ständige ungete ilte Wohngemeinschaft vorliegt, kann davon aus gegangen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___
sel. mit diesem eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Der Beginn dieser Lebensgemeinschaft lässt sich gestützt auf die Akten nicht genau bestimmen. Es ist jedoch ausgewiesen, dass die Klägerin mit B.___ sel. mit Wirkung ab 1. Juli 2001 einen Mietvertrag für das Restaurant E.___
in F.___
samt 4-Zimmer-Mi etwoh n ung abschloss (Urk. 2/20). Das Restaurant E.___ wurde in der Folge von der Klägerin geführt, der Kläger beteiligte sich dabei aber auch finanziell (vgl. Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Restaurants E.___ aus den Jahren 2001 bis 2006, Urk. 9/13, insbesondere Konto 2210 Darlehen betreffend Geschäftsjahr 2001) und arbeitete im Restau rant mit (vgl. Bestätigung der Beigeladenen Urk. 2/12) . Der Abschluss des Miet vertrages im Sommer 2001 führte also nicht nur zum Bezug einer neuen Wohnung – zumindest durch B.___ sel. –, sondern auch zu einer gewissen wirtschaftlichen Verflechtung der Klägerin mit B.___ sel. Da keine Indizien dafür vorliegen, dass damals eine Geschäfts- statt eine Liebesbeziehung im Vordergrund gestanden hätte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest seit dem 1. Juli 2001 eine Lebensgemeinschaft mit B.___ sel. führte.
Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen
- und auch von keiner Partei substantiiert behauptet wird -, dass die Lebensge meinschaft der Kläger in mit B.___ sel. zwischen Sommer 2001 und dem Tod von B.___ sel. am 8. August 2006 je unterbrochen gewesen wäre, bestand im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. eine seit fünf Jahren ununterbrochen andauernde Lebensgemeinschaft . 3.4
D ie Ausführungen der Beigeladenen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich doch ihre Einwände im Wesentlichen auf nicht aus schlaggebende Aspekte. So wurde bereits dargelegt, dass für das Vorliegen einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft nicht entscheidend ist, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, weshalb nicht näher geprüft werden muss, ob die Klägerin tatsächlich auch in F.___ oder weiterhin in G.___ wohnte . Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Lebensgemeinschaft weiter geführt worden wäre . 3.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. am 8. August 2006 mit diesem seit mindestens fünf Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft führt e . Sie hat daher Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagten. 3. 6
Das Todesfallkapital von B.___ sel. betrug im Zeitpunkt seines Todes Fr. 146‘538.40 (Urk.
E. 7 FZV zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin bzw. der Beklagten.“ Nachdem die Klägerin mit Replik vom 1 1. März 2013 (Urk.
21) an ihren Anträ gen festgehalten hatte, verzichtete die Beklagte am 1 4. März 2013 auf das Erstatten einer Duplik (Urk.
25) und die Beigeladenen am 2 7. März 2013 auf das Erstatten einer Stellungnahme zu Replik und Duplik (Urk. 28). Der Verzicht der Beigeladenen auf Stellungnahme wurde am 4. April 2013 den anderen Ver fahrensbeteiligten mitgeteilt (Urk. 29). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 S. 3). Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag (hier: Todestag), weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (BGE 1 2 7 V 3 7 7
E . 5e/ bb). Das Kapital ist somit ab 8. August 2006 mit 5 % zu ver zinsen (Art. 102 Abs. 2 und 104 Abs. 1 OR, Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2009 vom 1 6. Dez ember 2009 und B 117/05 vom 19. Oktober 2006).
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage der Klägerin gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr das Tode s fallkapital von B.___ sel. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 auszurichten. 5.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Obwohl die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt hat, unter liegt sie in der Sache. Die Beigeladenen unterliegen mit ihren Anträgen eben falls. Die Klägerin obsiegt hingegen vollständig.
Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, welcher mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.
10) als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin bestellt wurde, machte mit Honorarnote vom 2 7. Februar 2014 (Urk.
31) einen zeitlichen Aufwand von 16,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 123.-- geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid hat daher bei einem Stun denansatz von Fr. 200.-- Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘686.-- (inkl. MWSt und Barauslagen). Diese ist zur Hälfte von der Beklagten und zu je zu einem Viertel von der Beigeladenen 1 und von der Bei geladenen 2 zu entrichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, das Todes fall kapital von B.___ sel. in der Höhe von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 an die Klägerin auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechts anwalt Dr. Felix Schmid, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 843 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Die Beigeladene 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 921.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Beigeladene 2 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 921 . 50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid - Rechtsanwalt Peter Rösler - Rechtsanwältin Alexandra Zürcher - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00066 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
5. März 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid rechtsanwälte.og42 Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen gegen Vorsorgestiftung der Y.___ AG Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Z.___ Beigeladene 2.
A.___ Beigeladene beide vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2 Sachverhalt: 1.
Am 8. August 2006 starb der 1953 geborene B.___ (Todesurkunde vom 1 0. August 2006, Urk. 9/2). B.___
sel. war im Zeitpunkt seines Todes bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgever sichert (Persönlicher Aus weis vom 2 8. Februar 2006, Urk. 2/6). Nach dem Hin schied von B.___ sel.
machten sowohl X.___
wie auch die beiden Töchter des Verstorbenen, Z.___ und A.___
Anspruch auf das Todesfallkapital des Verstorbenen bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG geltend. Infolgedessen wurde von der Vorsorgestiftung der Y.___ AG Rechtsanwalt Peter Rösler mit der Abklärung des Leistungsfalls beauftragt. Am 2 9. März 2011 teilte Rechtsanwalt Peter Rösler der Vorsorgestiftung der Y.___ AG mit, dass keine Einigu ng zwischen X.___ und den beiden Töchtern von B.___ sel. habe erreicht werden können (Urk. 2/15) . 2.
Am 1 9. Juli 2012 reichte X.___ Klage gegen die Vorsorge stiftung
Y.___ AG ein und beantragte (Urk. 1) :
„1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital von
B.___ (verstorben 8. August 2006) Fr. 141‘109.35 bzw. das
nach dem Beweisverfahren gerichtlich festgestellt e Todesfallkapital
zuzüglich dem BVG-Verzugszins ab 8. August 2006 zu bezahlen. 2 .
Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2012 beantragte die Beklagte (Urk. 8):
„ 1.
Es seien A.___ und Z.___ zum Verfahren beizula den.
2.
Die Beklagte anerkennt, den Betrag von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins gemäss Art. 12 BVV2 seit 6. August 2006 der oder den Berechtigten aus zurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unter li e genden Prätendenten. “ Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.
10) wurden Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Die Beigeladenen reichten am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme ein und bean tragten (Urk. 17): „1. Die Klage sei abzuweisen. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, den beigeladenen Töchtern Frau Z.___ und Frau A.___ das Todesfallka p ital von B.___ sel. von Fr. 146‘538.40 (Stand per 6. August 2006) zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 7 FZV zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin bzw. der Beklagten.“ Nachdem die Klägerin mit Replik vom 1 1. März 2013 (Urk.
21) an ihren Anträ gen festgehalten hatte, verzichtete die Beklagte am 1 4. März 2013 auf das Erstatten einer Duplik (Urk.
25) und die Beigeladenen am 2 7. März 2013 auf das Erstatten einer Stellungnahme zu Replik und Duplik (Urk. 28). Der Verzicht der Beigeladenen auf Stellungnahme wurde am 4. April 2013 den anderen Ver fahrensbeteiligten mitgeteilt (Urk. 29). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art ikeln 19 (überleben der Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte n Personen für die Hin ter lassen en leistungen vorsehen:
a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten
fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer
Kinder aufkommen muss;
b.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder
des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht
erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b:
die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im
Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.2
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2 00 6 gültig gewesenen Reglements (Urk. 2/16) begünstigte Personen für die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgesehen. Die dabei statuierte Regelung entspricht wörtlich derjenigen von Art. 20a Abs. 1
lit . a-c BVG. 2 . 2.1
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 21), sie habe Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagte n, da sie in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt habe . Zudem sei sie von ihm auch in erheblichem Masse unterstützt worden .
Im Jahr 1999, als sie als Serviceangestellte im Restaurant C.___ in D.___ angestellt gewesen sei, sei B.___ sel. vermehrt als Gast ins Restaurant gekommen. Im April 2000 habe B.___ sel. ihr seine Liebe gestanden. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie eine Liebesbeziehung geführt, in welcher sie fast die gesamt e Freize it miteinander verbracht hätten, und sie hätten sich Freunden und Familie als Paar vorgestellt. Bereits im Frühling habe sie B.___ sel. an d iverse Familienfeste begleitet.
Bevor sie im Juli 2001 ihre gemeinsame Wohnung im Restaurant E.___
in F.___
bezog en hätten, seien sie entweder gemeinsam in ihrer Wohnung oder in derjenigen von B.___ gewesen. Ihre beiden erwachsenen Kinder seien nach ihrem Umzug in ihrer bisherigen Wohnung in G.___
geblieben. Aus pragmatischen Gründen und mangels Notwendigkeit, da sie ohne hin am Ort des Restaurant s steuerpflichtig gewesen sei, habe sie ihren Wohnsitz weiterhin in G.___ belassen. B.___ sel. habe nach Beendigung seiner Arbeit abends sowie am Wochenende im Restaurant mitgeholfen . Sie habe für B.___ sel. gekocht, geputzt, die Wäsche gemacht und admi nistrative und finanz ielle Angelegenheiten erledigt.
Im Jahr 200 0 sei sie an Brustkrebs erkrankt. W ährend ihres Spitalaufenthaltes und bei den späteren Bestrahlungen habe sie auf die volle Unterstützung von B.___ sel. zählen können. Sie und B.___ sel. hätten einzig nicht geheiratet, weil er nach seiner schmerzhaften Erfahrung der Scheidung nicht ein zweites Mal habe heiraten wolle n . Auch nach dem Tod von B.___ sel. sei sie mit dessen Freunden un d Familie in Kontakt geblieben. 2.2
Die Beklagte bringt vor (Urk. 8 und Urk. 25), es sei unstreitig, dass aus dem Tod von B.___ sel. ein Anspruch auf dessen Todesfallkapital bestehe. Dieses entspreche der Höhe des Altersguthabens beim Tode des Versicherten. Da s angesparte Altersguthaben von B.___ sel. habe sich am 6. August 2006 auf Fr. 146‘ 5 38.40 belaufen. Die Ausführungen der Klägerin zum Verzugszins würden nicht bestritten. Weil mehrere Personen Anspruch auf das Todesfallkapital erheben würden, deren Ansprüche sich gegenseitig aus schlössen, sei mit der Beiladung der beiden Töchter von B.___ sel. sicherzustellen, dass sich alle Prätendenten am vorliegenden Kla geverfahren beteiligen könnten. 2.3
Die Beigeladenen bringen zur Begründung ihre s Anspruchs vor (Urk. 17, Urk. 18/2 und Urk. 28), sie bestritten, dass zwischen der Klägerin und B.___ sel. eine lang
dauernde Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 BVG bestanden habe. Insbesondere könne der Beginn dieser „Gemein schaft“ nicht hinreichend belegt werden. Die in der Klageschrift ausgeführte Begründung für das Vorliegen einer gefestigten Lebensgemeinschaft fusse ein zig auf den Angabe n und Behauptungen der Klägerin. Diese seien für sie nicht nachvollziehbar, da ebendiese Person ihnen gegenüber auch anderslautende Aussagen gemacht hätte. So habe die Klägerin ausgesagt, dass der Mietvertrag für das Restaurant E.___
in F.___ und die dazugehörige Wohnung nur gemeinsam auf ihren Namen und den Namen von B.___ sel. ausge stellt worden sei, weil der Mietvertrag für Wohnung und Restaurant nicht hätte getrennt werden können. Die Klägerin habe ihre Schriften denn auch weiterhin in G.___ belassen. Unter der Würdigung der gesamten Umstände sei nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG auszu gehen. Selbst wenn eine solche im Laufe der Zeit vorgelegen hätte, hätt e diese keinesfalls die geforderten fünf Jahre gedauert. Auch die alternative Anspruchs grund la ge, dass die Klägerin von B.___ sel. in erheblichem Masse unterstützt worden sei, sei nicht erfüllt. Sowohl die Klägerin wie auch B.___ sel. hätten für den eigenen Lebensbedarf aufzukommen ver mocht. Damit hätten sie und nicht die Klägerin Anspruch auf das Todesfallka pital . 3. 3. 1
Es steht fest und ist unbestritten, dass aus dem Vorsorgeverhältnis der Beklag ten mit B.___ sel. keine Rentenansprüche entstanden sind. Demge mäss steht allein der Anspruch auf das reglementaris che Todesfallkapital im Streit . Aufgrund der reglementarischen Rangfolge geht ein allfä lliger Anspruch der Klägerin jenem der beiden Beigeladenen vor. Dementsprechend ist im Fol genden zu prü fen, ob die Klägerin
die Anspruchs voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit . a
des im Jahr 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten
erfüllt. 3 .2
D a die von der Beklagten in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2006 gültig gewese nen Reglements statuierte Regelung - wie ausgeführt - wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG entspricht, kann für die Ausle gung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden. Gemäss dieser ist u nter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Aus schliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohn gemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtli cher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3
Die Beigeladenen anerkennen ausdrücklich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. dessen „Partnerin“ gewesen sei (Urk. 18 /2). Im Weiteren anerkannten sie gegenüber der Klägerin auch, dass diese mit B.___ sel. e ine Liebesbeziehung geführt habe (Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 2 8. Mai 2008, Urk. 2/12). Gleich wurde die Beziehung zwischen der Klägerin und B.___ sel. auch von Drittpersonen wahr genommen, wurde der Klägerin doch nach dem Hinschied von B.___ sel. das Beileid für den Verlust ihres „Lebenspartners“ ausgedrückt (Bei leidschreiben, Urk. 2/23). Da wie ausgeführt für das Vorliegen einer Lebensge meinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. lit . a bzw. von Art. 25 Abs. 1 lit .
a des ab 1. Januar 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten nicht erforderlich ist, dass eine ständige ungete ilte Wohngemeinschaft vorliegt, kann davon aus gegangen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___
sel. mit diesem eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Der Beginn dieser Lebensgemeinschaft lässt sich gestützt auf die Akten nicht genau bestimmen. Es ist jedoch ausgewiesen, dass die Klägerin mit B.___ sel. mit Wirkung ab 1. Juli 2001 einen Mietvertrag für das Restaurant E.___
in F.___
samt 4-Zimmer-Mi etwoh n ung abschloss (Urk. 2/20). Das Restaurant E.___ wurde in der Folge von der Klägerin geführt, der Kläger beteiligte sich dabei aber auch finanziell (vgl. Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Restaurants E.___ aus den Jahren 2001 bis 2006, Urk. 9/13, insbesondere Konto 2210 Darlehen betreffend Geschäftsjahr 2001) und arbeitete im Restau rant mit (vgl. Bestätigung der Beigeladenen Urk. 2/12) . Der Abschluss des Miet vertrages im Sommer 2001 führte also nicht nur zum Bezug einer neuen Wohnung – zumindest durch B.___ sel. –, sondern auch zu einer gewissen wirtschaftlichen Verflechtung der Klägerin mit B.___ sel. Da keine Indizien dafür vorliegen, dass damals eine Geschäfts- statt eine Liebesbeziehung im Vordergrund gestanden hätte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest seit dem 1. Juli 2001 eine Lebensgemeinschaft mit B.___ sel. führte.
Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen
- und auch von keiner Partei substantiiert behauptet wird -, dass die Lebensge meinschaft der Kläger in mit B.___ sel. zwischen Sommer 2001 und dem Tod von B.___ sel. am 8. August 2006 je unterbrochen gewesen wäre, bestand im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. eine seit fünf Jahren ununterbrochen andauernde Lebensgemeinschaft . 3.4
D ie Ausführungen der Beigeladenen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich doch ihre Einwände im Wesentlichen auf nicht aus schlaggebende Aspekte. So wurde bereits dargelegt, dass für das Vorliegen einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft nicht entscheidend ist, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, weshalb nicht näher geprüft werden muss, ob die Klägerin tatsächlich auch in F.___ oder weiterhin in G.___ wohnte . Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Lebensgemeinschaft weiter geführt worden wäre . 3.5
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. am 8. August 2006 mit diesem seit mindestens fünf Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft führt e . Sie hat daher Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagten. 3. 6
Das Todesfallkapital von B.___ sel. betrug im Zeitpunkt seines Todes Fr. 146‘538.40 (Urk. 8 S. 3). Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag (hier: Todestag), weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (BGE 1 2 7 V 3 7 7
E . 5e/ bb). Das Kapital ist somit ab 8. August 2006 mit 5 % zu ver zinsen (Art. 102 Abs. 2 und 104 Abs. 1 OR, Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2009 vom 1 6. Dez ember 2009 und B 117/05 vom 19. Oktober 2006).
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage der Klägerin gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr das Tode s fallkapital von B.___ sel. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 auszurichten. 5.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Obwohl die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt hat, unter liegt sie in der Sache. Die Beigeladenen unterliegen mit ihren Anträgen eben falls. Die Klägerin obsiegt hingegen vollständig.
Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, welcher mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk.
10) als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin bestellt wurde, machte mit Honorarnote vom 2 7. Februar 2014 (Urk.
31) einen zeitlichen Aufwand von 16,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 123.-- geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid hat daher bei einem Stun denansatz von Fr. 200.-- Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘686.-- (inkl. MWSt und Barauslagen). Diese ist zur Hälfte von der Beklagten und zu je zu einem Viertel von der Beigeladenen 1 und von der Bei geladenen 2 zu entrichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, das Todes fall kapital von B.___ sel. in der Höhe von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 an die Klägerin auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechts anwalt Dr. Felix Schmid, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 843 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Die Beigeladene 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 921.50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. Die Beigeladene 2 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 921 . 50 (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid - Rechtsanwalt Peter Rösler - Rechtsanwältin Alexandra Zürcher - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler