opencaselaw.ch

BV.2012.00062

Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit; Schizophrenie

Zürich SozVersG · 2014-01-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 197 0 geborene X.___ war von Januar 1999 bis August 2004 bei der Y.___ angestellt. In der Folge wechselte er mehrmals seine Arbeitsstelle und bezog viermal Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Februar 2010, Urk. 15/8). Vom

1. März 2007 bis 3 0. September 2008 arbeitete er bei der Z.___

als Spengler und war dadurch bei der O.___ Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheini gung vom 1 0. Februar 2010, Urk. 2/5 [= 15/10 ] ). Ab dem 1. Oktober 2008 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert war (Fragebogen der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 0. Februar 2010, Urk. 15/6 , Beilage zur Beschwer deantwort der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk. 11 ). Am 4. Februar 2010 meldete er sich wegen Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/2). Nach getätigten medizinische n und erwerbliche n Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 8. November 2010 mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 15/27). In der Folge lehnte n sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schreiben vom 1 0. Januar 2011, Urk. 2/3) als auch die O.___ Personalvor sorgestiftung (Schreiben vom 4. Februar 2011, Urk. 2/4) die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen ab. 2.

Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 1) erhob

X.___ gegen die O.___ Personalvorsorgestiftung

(Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage und stellte folgende Anträge :

„1.

Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.

2.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n

Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.

3.

Es seien dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten

Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten

zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.

4.

Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich nach Edition der gesamten

Akten, Berechnungen und Begründung zu r Höhe der geschuldeten

Renten Stellung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. d er Beklagten 2.“

Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk.

8) und die Bekl a gte 2 mit Klageantwort vom 1 6. November 2012 ( Urk. 11) jeweils die Abweisung der gege n sie gerichteten Klage.

Mit Verfügung vom 2 0. November 2012 ( Urk.

12) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen ( Urk. 15/1-59).

Der Kläger hielt mit Replik vom 1 7. Januar 2012 an seinen Anträgen fest ( Urk. 18).

Während die Beklagte 2 auf das Erstatten einer Duplik verzichtete ( Urk. 22) , hielt die Beklagte 1 mit Duplik vom 3 0. April 2013 an ihren Anträgen fest ( Urk. 24). Am 3. Mai 2013 wurden die Duplik der Beklagten 1 bzw. der Duplik verzicht der Beklagten 2 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25). 3.

Ein im Jahr 2012 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren der IV-Stelle wurde mit Mitteilung vom 1 7. April 2012 unter Feststellung eines unveränderten Invalidi tätsgrades abgeschlossen ( Urk. 15/54). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich , im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rec htsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per son im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorbringen, für die Zuständigkeit der Beklagten 2 spreche, dass die IV-Stelle die Wartezeit für die zugesprochene Rente im Januar 2009 eröffnet habe. Damals habe er bereits seit drei Monat en Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei bei der Beklagten 2 versichert gewesen. Es sei jedoch nicht von der Hand zu we isen, dass bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten 2 eine Arbeits unfähig keit bestanden habe. Die IV-Stelle habe nämlich auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Februar 2010 abgestellt, in welchem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf etwa Januar 2009 festgesetzt worden sei. Es handle sich also um eine ungefähre Angabe. Berücksichtige man den Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 10. Februar 2010, in welchem diese ausführe, der Kläger sei ihr seit November 20 0 8 bekannt und bei komplett fehlender Krankheitseinsicht habe er im Januar 2010 nun erstmals dazu gebracht werden können, einen Psychiater aufzusuchen , und die Angabe , im November 2008 habe er sie mit diffusen Beschwerden (Löcher im Kopf, Span nungen und Luftverschiebungen im Körper) aufgesucht , so relativ i ere dies die Eröffnung der Wartezeit im Sinne der Invalidenversicherung. Aus de m Arbeit geberbericht vom 1 0. Februar 2010 gehe ohne Weiteres hervor, dass diese Problematik bereits zuvor bestanden habe, was auch zur Kündigung geführt habe ( Urk. 1). Die Beklagte 1 könne sich nicht auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung berufen, da er sich verspätet bei der Invalidenversicherung angemel det habe, weshalb die IV-Stelle den Sachverhalt diesbezüglich gar nicht habe prüfen müssen. Es werde bestritten, dass er bereits bei der Einstellung bei der Z.___ gesagt habe, er brauche etwas länger. Selbst eine vorbeste hende gewisse Langsamkeit gebe jedoch keine Anhaltspunkte für vorbestehende Wahnideen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Die Beklagte 1 wäre zudem auch bei vorbestehender Erkrankung leistungspflichtig, da durch die lange Arbeitsdauer bei der Z.___ der zeitliche Konnex unterbrochen worden wäre . Es werde bestritten, dass es während des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ zu keiner Einbusse im Leistungsvermö gen gekommen sei . Es sei nach einem Unfall im Dezember 2007 zu einem schleichenden Kollaps gekommen ( Urk. 18) . 2 .2

Die Beklagte 1 wendet hiergegen ein, sie stütze sich bei ihrer Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch Invalidenleistungen zukomme, auf die Verfügung der IV-Stelle. Diese halte als Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit d en 1. Januar 2009 fest. Der Kläger sei jedoch bereits per 3 0. September 2008 bei ihr ausgetreten, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Falls von keiner Bindungs wirkung ausgegangen werde, sei zu beachten, dass die behandelnden Ärzte wie auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 1. Januar 2009 bzw. sogar Januar 2010 sprächen. Lediglich an einer Stelle habe

Dr. A.___ erwähnt , die Ursache, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, bestehe „gemäss Fremdanamnese Hausärztin mind. [seit] November 2008“. Die Hausärztin habe nach ihrer Ein schätzung keine solche Anamnese gemacht bzw. sei als Fachärztin für innere Medizin auch nicht unbedingt qualifiziert dafür. Falls das Gericht trotzdem von einem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2009 ausgehe, sei ein Gutachten einzuholen. Ein solches Gutachten müsste den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich nachweisen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Z.___ sei nach Angaben von L etzterer in einem Zeitpunkt voller Arbeitsfähigkeit aufgelöst worden. Es habe während des Arbeitsverhält nisses keinerlei Krankheitsabsenzen oder ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähig keiten gegeben. Der Kläger habe gemäss Arbeitgeberin einfach eine langsamere Auffassungsgabe besessen. Seine Leistungen hätten si ch während des Arbeits verhältnisses nicht verändert. Es sei daher sogar möglich, dass die Krankheit vorbestanden habe ( Urk. 8 und Urk. 24 ) . 2 .3

Die Beklagte 2 bringt zur Begründung ihrer Anträge vor, ihrer Ansicht nach sei aufgrund der Aussagen des Arbeitgebers im IV-Fragebogen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die berufsvorsorge rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Kläger bei ihr noch nicht versichert gewesen sei ( Urk. 11). 3 . 3 .1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3 .2

Dr. B.___ führt e im Bericht vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) als Diagnose eine Schizophrenie an und erklärte, der Kläger sei ihr seit Novem ber 2008 bekannt, als er sie erstmals mit diffusen Beschwerden (Löcher im Kopf, Spannungen und Luftverschiebungen im Körper) aufgesucht habe. Ihre dama lige Verdachtsdiagnose einer Schizophr e nie habe aus Compliancegründen nicht bestätigt werden könne n . Im Januar 2010 habe der Kläger (bei komplett fehlen der Krankheitseinsicht) nun erstmals dazu gebracht wer den können, einen Psy chiater auf zusuchen. Aktuell komme der Kläger etwa einmal pro Monat zu ihr, Medikament e

nehme er zurzeit keine ein . Der Kläger selbst fühle sich gesund und voll leistungsfähig. Er sei nach wie vor überzeugt, dass er w ieder eine Arbeitsstelle finde. Die Konsultationen bei ihr fänden aus Sicht des Klägers nur aus v orbeugenden Überlegungen statt. Es gehe dabei darum, wie er seine Kon takte zu r Tierwelt besser pflegen könne,

wie er das etwa 10 cm grosse Loch im Kopf unter Verschluss halten könne und um seine Kontakte zu Volleyballspiele r n des FBI , welche ihm gesundheitlich s chon viel geholfen hätten, etc. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .3

Dr. A.___

nannte im Bericht vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9) als Diag nose eine undifferenzierte Schizophrenie. Diese bestehe gemäss Fremdanamnese von Dr. B.___ mindestens seit November 200 8. Er selber behandle den Kläger seit dem 1 2. Januar 201 0. Es liege aufgrund des teilweise fehlenden Realitätsbezugs mit Wahnvorstellungen und Störung des logisch strukturier t en Denkens

eine schwere psychische Beeinträchtigung vor . Dadurch bestünden Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit wie Auffassung und Konzentrationsvermögen. Ein geordnetes Gespräch sei mit dem Kläger immer nur über kurze Abschnitte möglich, dann werde das Gespräch rasch bizarr. Es bestehe somit auch eine schwere Einschränkung der Sozialkompetenz und Anpassungsfähigkeit. Der Kläger dürfte kaum in der Lage sein, komplexe Handlungsabläufe, welche vorausschauendes Planen verlangten , neu zu lernen. Auch längerdauerndes konzentriertes Arbeiten an repetitiven, einfach en Arbeitsabläufen dürfte den Kläger überfordern, da ein geduldiges F okusieren kaum möglich sein dürfte. Die Defizite im Umgang mit Mitmenschen dürfte n dazu führen, dass der Kläger nur in geschütztem Rahmen tragbar sei. 3.4

Die Z.___ hielt mit Arbeitgeberbericht an die IV-Stelle vom 10. Februar 2010 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fest, das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Der Kläger habe so langsam gearbeitet, dass eine rentable Arbeit unmöglich geworden sei. Der Kläger spreche ,

auch wenn andere Personen anwesend seien ,

mit Tieren. Er habe erklärt, dies in D.___ gelernt zu haben. Die Auffas sungsgabe des Klägers sei auch nicht sehr ausgeprägt gewesen ( Urk. 15/10/1).

Am 2 9. August 2012 erklärte C.___ von der Z.___ auf Frage der Beklagten 1, das Ergebnis der vom Kläger geleisteten Arbeit sei in Ordnung gewesen. Er habe dafür einfach zu viele Stunden gebraucht. Der Klä ger habe bereits bei seiner Einstellung gestanden, dass er etwas länger brauche , um die gestellten Aufgaben zu erfüllen. An der Arbeitsleistung des Klägers habe sich während des Arbeitsverhältnisses vom 1. März 2007 bis 3 0. September 2008 nichts geändert. Der Kläger habe auch nicht besonders gut mit den Lehr lingen umgehen können. Bei einer Aussprache hätten die Lehrlinge nur gemeint, „den“ könne man nicht ernst nehmen ( Urk. 9/28) . 4. 4.1

Die IV-Stelle ging bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Schizophrenie seit 1. Januar 2009 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) und von Dr. A.___ vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9; Feststellungsblatt, Urk. 15/12, Verfügungsteil 2, Urk. 15/21, und Urk. 15/27). 4.2

Die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug ist am 4. Februar 2010 bei der IV-Stelle eingegangen (Urk. 15/2). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit August 2009 entscheidend. Soweit die IV Stelle bei dieser Sach - und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf Januar 2009 festsetzte, han delt es sich dabei um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufs vorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen. 5. 5.1

Wie ausgeführt (E. 1.3) sind die Invalidenleistungen der obligatorischen berufli chen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa che zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der „Eintritt der Arbeitsunfähig keit“ setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Diese Ver änderung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen einbüsst (vgl. E. 1.4). 5.2

C.___ von der Z.___ erklärte am 2 9. August 2012 auf Frage der Beklagten 1, ob der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnis ses in seiner Tätigkeit als Spengler an Leistungsvermögen eingebüsst habe oder ob das Niveau seiner Arbeitsleistung während der rund anderthalb Jahre seiner Beschäftigung konstant gewesen sei, die Arbeitsl eistung des Klägers habe sich nicht verändert ( E. 3.4, Urk. 9/28 Frage 1.2). Diese Beurteilung

steht insoweit in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. B.___

und Dr. A.___ , als auch beide Ärzte für die Dauer der Anstel lung des Klägers bei der Z.___ bzw. der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten 1 keine Arbeitsunfähigkeit attestierten . So setzte Dr. B.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf den 1. Januar 2010 ( Urk. 15/5) und Dr. A.___ auf ca. Januar 2009 fest ( Urk. 15/9). Es bestehen au ch sonst keine Anhaltspunkte dafür , dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Anstellung bei der Z.___ bzw. der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 massgeblich verändert hätte. So liefert insbesondere auch d er vom Kläger behauptete Unfall von Dezember 2007 mit Brandwunde am linken Handg elenk (Innenseite, Daumenli nie; Urk. 18 S. 8 und Urk. 9/25) keine Hinweise auf eine massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes des Klägers. Jedenfalls ist weder ein unfallbe dingter Arbeitsausfall noch eine medizinische Behandlung von Unfallfolgen aktenkundig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit nicht während der Anstellung des Klägers bei der Z.___ bzw. der Versicherungsde ckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist. Die Beklagte 1 ist daher nicht leis tungspflichtig (vgl. auch Art. 9 des Reglements der Beklagten 1, Urk. 9/1) 5.3

Ab dem 1. Oktober 2008 bezog der Kläger Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Beklagten 2 versichert ( Urk. 11). Die behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. A.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass während der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten 2 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat ( Dr. B.___

1. Januar 2010, Urk. 15/5, und Dr. A.___ ca. Januar 2009, Urk. 15/9). Diese Beurtei lung von Dr. B.___ und Dr. A.___ erweist sich als schlüs sig. So klagte der Kläger nicht nur erstmals im November 2008 über Symptome, welche Hinweise auf das Vorl ie gen eine r schizophrenen Erkrankung gaben ( Urk. 15/5), sondern er such t e während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 auch erstmals einen Psychiater auf ( Urk. 15/9). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ging die Arbeitslosenkasse in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Klägers demgegenüber noch von einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit aus ( Urk. 15/6). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 arbeitsunfähig wurde. Da diese Arbeitsunfähigkeit unbestritt enermassen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Klägers steht, ist die Beklagte 2 leistungspflichtig. 6. 6.1

Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) und Dr. A.___ vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9) steht fest

– und wird von der Beklagten 2 auch nicht in Frage gestellt –, dass der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig ist. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten 2. Diese ist mit Wirkung ab 1. August 2010 auszurichten (vgl. Art. 7 des Reglements der Beklagten 2, www. chaeis.net/fileadmin/CHAEIS_

SYNC/Internet/BVG_ALV/BVG_ALV_Reglemente/D_ALV_Regl_2005_WR.pdf ). 6.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.3

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 1 2. Juli 2012 Klage erheben ( Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Da der Kläger vorliegend mit sei ner gegen die Beklagte 2 erhobenen Klage obsiegt, ist die Beklagte 2 zu ver pflichten, ihm eine P artei en tschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 7 .2

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei ent schädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Die obsiegende Beklagte 1 hat daher kei nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage gegen die Beklagte 2 wird gutgeheissen und diese wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Inva lidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 12 . Juli 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - O.___ Personalvorsorgestiftung - Stiftun g Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 197 0 geborene X.___ war von Januar 1999 bis August 2004 bei der Y.___ angestellt. In der Folge wechselte er mehrmals seine Arbeitsstelle und bezog viermal Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Februar 2010, Urk. 15/8). Vom

1. März 2007 bis 3 0. September 2008 arbeitete er bei der Z.___

als Spengler und war dadurch bei der O.___ Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheini gung vom 1 0. Februar 2010, Urk. 2/5 [= 15/10 ] ). Ab dem 1. Oktober 2008 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert war (Fragebogen der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 0. Februar 2010, Urk. 15/6 , Beilage zur Beschwer deantwort der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk. 11 ). Am 4. Februar 2010 meldete er sich wegen Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/2). Nach getätigten medizinische n und erwerbliche n Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 8. November 2010 mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 15/27). In der Folge lehnte n sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schreiben vom 1 0. Januar 2011, Urk. 2/3) als auch die O.___ Personalvor sorgestiftung (Schreiben vom 4. Februar 2011, Urk. 2/4) die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen ab.

E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1).

E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rec htsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per son im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorbringen, für die Zuständigkeit der Beklagten 2 spreche, dass die IV-Stelle die Wartezeit für die zugesprochene Rente im Januar 2009 eröffnet habe. Damals habe er bereits seit drei Monat en Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei bei der Beklagten 2 versichert gewesen. Es sei jedoch nicht von der Hand zu we isen, dass bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten 2 eine Arbeits unfähig keit bestanden habe. Die IV-Stelle habe nämlich auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Februar 2010 abgestellt, in welchem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf etwa Januar 2009 festgesetzt worden sei. Es handle sich also um eine ungefähre Angabe. Berücksichtige man den Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 10. Februar 2010, in welchem diese ausführe, der Kläger sei ihr seit November 20 0

E. 2 Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n

Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.

E. 3 Es seien dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten

Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten

zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.

E. 3.4 Die Z.___ hielt mit Arbeitgeberbericht an die IV-Stelle vom 10. Februar 2010 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fest, das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Der Kläger habe so langsam gearbeitet, dass eine rentable Arbeit unmöglich geworden sei. Der Kläger spreche ,

auch wenn andere Personen anwesend seien ,

mit Tieren. Er habe erklärt, dies in D.___ gelernt zu haben. Die Auffas sungsgabe des Klägers sei auch nicht sehr ausgeprägt gewesen ( Urk. 15/10/1).

Am 2 9. August 2012 erklärte C.___ von der Z.___ auf Frage der Beklagten 1, das Ergebnis der vom Kläger geleisteten Arbeit sei in Ordnung gewesen. Er habe dafür einfach zu viele Stunden gebraucht. Der Klä ger habe bereits bei seiner Einstellung gestanden, dass er etwas länger brauche , um die gestellten Aufgaben zu erfüllen. An der Arbeitsleistung des Klägers habe sich während des Arbeitsverhältnisses vom 1. März 2007 bis 3 0. September 2008 nichts geändert. Der Kläger habe auch nicht besonders gut mit den Lehr lingen umgehen können. Bei einer Aussprache hätten die Lehrlinge nur gemeint, „den“ könne man nicht ernst nehmen ( Urk. 9/28) . 4.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich , im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die IV-Stelle ging bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Schizophrenie seit 1. Januar 2009 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) und von Dr. A.___ vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9; Feststellungsblatt, Urk. 15/12, Verfügungsteil 2, Urk. 15/21, und Urk. 15/27).

E. 4.2 Die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug ist am 4. Februar 2010 bei der IV-Stelle eingegangen (Urk. 15/2). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit August 2009 entscheidend. Soweit die IV Stelle bei dieser Sach - und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf Januar 2009 festsetzte, han delt es sich dabei um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufs vorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen. 5. 5.1

Wie ausgeführt (E. 1.3) sind die Invalidenleistungen der obligatorischen berufli chen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa che zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der „Eintritt der Arbeitsunfähig keit“ setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Diese Ver änderung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen einbüsst (vgl. E. 1.4). 5.2

C.___ von der Z.___ erklärte am 2 9. August 2012 auf Frage der Beklagten 1, ob der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnis ses in seiner Tätigkeit als Spengler an Leistungsvermögen eingebüsst habe oder ob das Niveau seiner Arbeitsleistung während der rund anderthalb Jahre seiner Beschäftigung konstant gewesen sei, die Arbeitsl eistung des Klägers habe sich nicht verändert ( E. 3.4, Urk. 9/28 Frage 1.2). Diese Beurteilung

steht insoweit in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. B.___

und Dr. A.___ , als auch beide Ärzte für die Dauer der Anstel lung des Klägers bei der Z.___ bzw. der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten 1 keine Arbeitsunfähigkeit attestierten . So setzte Dr. B.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf den 1. Januar 2010 ( Urk. 15/5) und Dr. A.___ auf ca. Januar 2009 fest ( Urk. 15/9). Es bestehen au ch sonst keine Anhaltspunkte dafür , dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Anstellung bei der Z.___ bzw. der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 massgeblich verändert hätte. So liefert insbesondere auch d er vom Kläger behauptete Unfall von Dezember 2007 mit Brandwunde am linken Handg elenk (Innenseite, Daumenli nie; Urk. 18 S. 8 und Urk. 9/25) keine Hinweise auf eine massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes des Klägers. Jedenfalls ist weder ein unfallbe dingter Arbeitsausfall noch eine medizinische Behandlung von Unfallfolgen aktenkundig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit nicht während der Anstellung des Klägers bei der Z.___ bzw. der Versicherungsde ckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist. Die Beklagte 1 ist daher nicht leis tungspflichtig (vgl. auch Art.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 6.1 Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) und Dr. A.___ vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9) steht fest

– und wird von der Beklagten 2 auch nicht in Frage gestellt –, dass der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig ist. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten 2. Diese ist mit Wirkung ab 1. August 2010 auszurichten (vgl. Art. 7 des Reglements der Beklagten 2, www. chaeis.net/fileadmin/CHAEIS_

SYNC/Internet/BVG_ALV/BVG_ALV_Reglemente/D_ALV_Regl_2005_WR.pdf ).

E. 6.2 Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

E. 6.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 1 2. Juli 2012 Klage erheben ( Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Da der Kläger vorliegend mit sei ner gegen die Beklagte 2 erhobenen Klage obsiegt, ist die Beklagte 2 zu ver pflichten, ihm eine P artei en tschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 7 .2

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei ent schädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Die obsiegende Beklagte 1 hat daher kei nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage gegen die Beklagte 2 wird gutgeheissen und diese wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Inva lidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 12 . Juli 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - O.___ Personalvorsorgestiftung - Stiftun g Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 und Urk. 24 ) . 2 .3

Die Beklagte 2 bringt zur Begründung ihrer Anträge vor, ihrer Ansicht nach sei aufgrund der Aussagen des Arbeitgebers im IV-Fragebogen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die berufsvorsorge rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Kläger bei ihr noch nicht versichert gewesen sei ( Urk. 11). 3 . 3 .1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3 .2

Dr. B.___ führt e im Bericht vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) als Diagnose eine Schizophrenie an und erklärte, der Kläger sei ihr seit Novem ber 2008 bekannt, als er sie erstmals mit diffusen Beschwerden (Löcher im Kopf, Spannungen und Luftverschiebungen im Körper) aufgesucht habe. Ihre dama lige Verdachtsdiagnose einer Schizophr e nie habe aus Compliancegründen nicht bestätigt werden könne n . Im Januar 2010 habe der Kläger (bei komplett fehlen der Krankheitseinsicht) nun erstmals dazu gebracht wer den können, einen Psy chiater auf zusuchen. Aktuell komme der Kläger etwa einmal pro Monat zu ihr, Medikament e

nehme er zurzeit keine ein . Der Kläger selbst fühle sich gesund und voll leistungsfähig. Er sei nach wie vor überzeugt, dass er w ieder eine Arbeitsstelle finde. Die Konsultationen bei ihr fänden aus Sicht des Klägers nur aus v orbeugenden Überlegungen statt. Es gehe dabei darum, wie er seine Kon takte zu r Tierwelt besser pflegen könne,

wie er das etwa 10 cm grosse Loch im Kopf unter Verschluss halten könne und um seine Kontakte zu Volleyballspiele r n des FBI , welche ihm gesundheitlich s chon viel geholfen hätten, etc. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .3

Dr. A.___

nannte im Bericht vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9) als Diag nose eine undifferenzierte Schizophrenie. Diese bestehe gemäss Fremdanamnese von Dr. B.___ mindestens seit November 200 8. Er selber behandle den Kläger seit dem 1 2. Januar 201 0. Es liege aufgrund des teilweise fehlenden Realitätsbezugs mit Wahnvorstellungen und Störung des logisch strukturier t en Denkens

eine schwere psychische Beeinträchtigung vor . Dadurch bestünden Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit wie Auffassung und Konzentrationsvermögen. Ein geordnetes Gespräch sei mit dem Kläger immer nur über kurze Abschnitte möglich, dann werde das Gespräch rasch bizarr. Es bestehe somit auch eine schwere Einschränkung der Sozialkompetenz und Anpassungsfähigkeit. Der Kläger dürfte kaum in der Lage sein, komplexe Handlungsabläufe, welche vorausschauendes Planen verlangten , neu zu lernen. Auch längerdauerndes konzentriertes Arbeiten an repetitiven, einfach en Arbeitsabläufen dürfte den Kläger überfordern, da ein geduldiges F okusieren kaum möglich sein dürfte. Die Defizite im Umgang mit Mitmenschen dürfte n dazu führen, dass der Kläger nur in geschütztem Rahmen tragbar sei.

E. 9 des Reglements der Beklagten 1, Urk. 9/1) 5.3

Ab dem 1. Oktober 2008 bezog der Kläger Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Beklagten 2 versichert ( Urk. 11). Die behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. A.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass während der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten 2 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat ( Dr. B.___

1. Januar 2010, Urk. 15/5, und Dr. A.___ ca. Januar 2009, Urk. 15/9). Diese Beurtei lung von Dr. B.___ und Dr. A.___ erweist sich als schlüs sig. So klagte der Kläger nicht nur erstmals im November 2008 über Symptome, welche Hinweise auf das Vorl ie gen eine r schizophrenen Erkrankung gaben ( Urk. 15/5), sondern er such t e während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 auch erstmals einen Psychiater auf ( Urk. 15/9). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ging die Arbeitslosenkasse in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Klägers demgegenüber noch von einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit aus ( Urk. 15/6). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 arbeitsunfähig wurde. Da diese Arbeitsunfähigkeit unbestritt enermassen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Klägers steht, ist die Beklagte 2 leistungspflichtig. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00062 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

9. Januar 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.

O.___ Personalvorsorgestiftung 2.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Weststrasse 50, 8003 Zürich Beklagte Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 197 0 geborene X.___ war von Januar 1999 bis August 2004 bei der Y.___ angestellt. In der Folge wechselte er mehrmals seine Arbeitsstelle und bezog viermal Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Februar 2010, Urk. 15/8). Vom

1. März 2007 bis 3 0. September 2008 arbeitete er bei der Z.___

als Spengler und war dadurch bei der O.___ Personalvorsorgestiftung berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheini gung vom 1 0. Februar 2010, Urk. 2/5 [= 15/10 ] ). Ab dem 1. Oktober 2008 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert war (Fragebogen der Unia Arbeitslosenkasse vom 1 0. Februar 2010, Urk. 15/6 , Beilage zur Beschwer deantwort der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk. 11 ). Am 4. Februar 2010 meldete er sich wegen Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/2). Nach getätigten medizinische n und erwerbliche n Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 8. November 2010 mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 15/27). In der Folge lehnte n sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schreiben vom 1 0. Januar 2011, Urk. 2/3) als auch die O.___ Personalvor sorgestiftung (Schreiben vom 4. Februar 2011, Urk. 2/4) die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen ab. 2.

Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 1) erhob

X.___ gegen die O.___ Personalvorsorgestiftung

(Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage und stellte folgende Anträge :

„1.

Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.

2.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n

Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.

3.

Es seien dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten

Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten

zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.

4.

Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich nach Edition der gesamten

Akten, Berechnungen und Begründung zu r Höhe der geschuldeten

Renten Stellung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. d er Beklagten 2.“

Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2012 ( Urk.

8) und die Bekl a gte 2 mit Klageantwort vom 1 6. November 2012 ( Urk. 11) jeweils die Abweisung der gege n sie gerichteten Klage.

Mit Verfügung vom 2 0. November 2012 ( Urk.

12) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen ( Urk. 15/1-59).

Der Kläger hielt mit Replik vom 1 7. Januar 2012 an seinen Anträgen fest ( Urk. 18).

Während die Beklagte 2 auf das Erstatten einer Duplik verzichtete ( Urk. 22) , hielt die Beklagte 1 mit Duplik vom 3 0. April 2013 an ihren Anträgen fest ( Urk. 24). Am 3. Mai 2013 wurden die Duplik der Beklagten 1 bzw. der Duplik verzicht der Beklagten 2 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 25). 3.

Ein im Jahr 2012 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren der IV-Stelle wurde mit Mitteilung vom 1 7. April 2012 unter Feststellung eines unveränderten Invalidi tätsgrades abgeschlossen ( Urk. 15/54). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich , im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 E. 1.1 und 111 E. 3.1.2 sowie 128 II 386 E. 2.1.1). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rec htsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per son im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevan ten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hie r zu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorbringen, für die Zuständigkeit der Beklagten 2 spreche, dass die IV-Stelle die Wartezeit für die zugesprochene Rente im Januar 2009 eröffnet habe. Damals habe er bereits seit drei Monat en Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei bei der Beklagten 2 versichert gewesen. Es sei jedoch nicht von der Hand zu we isen, dass bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten 2 eine Arbeits unfähig keit bestanden habe. Die IV-Stelle habe nämlich auf den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Februar 2010 abgestellt, in welchem der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf etwa Januar 2009 festgesetzt worden sei. Es handle sich also um eine ungefähre Angabe. Berücksichtige man den Bericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 10. Februar 2010, in welchem diese ausführe, der Kläger sei ihr seit November 20 0 8 bekannt und bei komplett fehlender Krankheitseinsicht habe er im Januar 2010 nun erstmals dazu gebracht werden können, einen Psychiater aufzusuchen , und die Angabe , im November 2008 habe er sie mit diffusen Beschwerden (Löcher im Kopf, Span nungen und Luftverschiebungen im Körper) aufgesucht , so relativ i ere dies die Eröffnung der Wartezeit im Sinne der Invalidenversicherung. Aus de m Arbeit geberbericht vom 1 0. Februar 2010 gehe ohne Weiteres hervor, dass diese Problematik bereits zuvor bestanden habe, was auch zur Kündigung geführt habe ( Urk. 1). Die Beklagte 1 könne sich nicht auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung berufen, da er sich verspätet bei der Invalidenversicherung angemel det habe, weshalb die IV-Stelle den Sachverhalt diesbezüglich gar nicht habe prüfen müssen. Es werde bestritten, dass er bereits bei der Einstellung bei der Z.___ gesagt habe, er brauche etwas länger. Selbst eine vorbeste hende gewisse Langsamkeit gebe jedoch keine Anhaltspunkte für vorbestehende Wahnideen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Die Beklagte 1 wäre zudem auch bei vorbestehender Erkrankung leistungspflichtig, da durch die lange Arbeitsdauer bei der Z.___ der zeitliche Konnex unterbrochen worden wäre . Es werde bestritten, dass es während des Arbeits verhältnisses mit der Z.___ zu keiner Einbusse im Leistungsvermö gen gekommen sei . Es sei nach einem Unfall im Dezember 2007 zu einem schleichenden Kollaps gekommen ( Urk. 18) . 2 .2

Die Beklagte 1 wendet hiergegen ein, sie stütze sich bei ihrer Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch Invalidenleistungen zukomme, auf die Verfügung der IV-Stelle. Diese halte als Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit d en 1. Januar 2009 fest. Der Kläger sei jedoch bereits per 3 0. September 2008 bei ihr ausgetreten, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Falls von keiner Bindungs wirkung ausgegangen werde, sei zu beachten, dass die behandelnden Ärzte wie auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 1. Januar 2009 bzw. sogar Januar 2010 sprächen. Lediglich an einer Stelle habe

Dr. A.___ erwähnt , die Ursache, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, bestehe „gemäss Fremdanamnese Hausärztin mind. [seit] November 2008“. Die Hausärztin habe nach ihrer Ein schätzung keine solche Anamnese gemacht bzw. sei als Fachärztin für innere Medizin auch nicht unbedingt qualifiziert dafür. Falls das Gericht trotzdem von einem Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2009 ausgehe, sei ein Gutachten einzuholen. Ein solches Gutachten müsste den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich nachweisen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Z.___ sei nach Angaben von L etzterer in einem Zeitpunkt voller Arbeitsfähigkeit aufgelöst worden. Es habe während des Arbeitsverhält nisses keinerlei Krankheitsabsenzen oder ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähig keiten gegeben. Der Kläger habe gemäss Arbeitgeberin einfach eine langsamere Auffassungsgabe besessen. Seine Leistungen hätten si ch während des Arbeits verhältnisses nicht verändert. Es sei daher sogar möglich, dass die Krankheit vorbestanden habe ( Urk. 8 und Urk. 24 ) . 2 .3

Die Beklagte 2 bringt zur Begründung ihrer Anträge vor, ihrer Ansicht nach sei aufgrund der Aussagen des Arbeitgebers im IV-Fragebogen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die berufsvorsorge rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem der Kläger bei ihr noch nicht versichert gewesen sei ( Urk. 11). 3 . 3 .1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3 .2

Dr. B.___ führt e im Bericht vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) als Diagnose eine Schizophrenie an und erklärte, der Kläger sei ihr seit Novem ber 2008 bekannt, als er sie erstmals mit diffusen Beschwerden (Löcher im Kopf, Spannungen und Luftverschiebungen im Körper) aufgesucht habe. Ihre dama lige Verdachtsdiagnose einer Schizophr e nie habe aus Compliancegründen nicht bestätigt werden könne n . Im Januar 2010 habe der Kläger (bei komplett fehlen der Krankheitseinsicht) nun erstmals dazu gebracht wer den können, einen Psy chiater auf zusuchen. Aktuell komme der Kläger etwa einmal pro Monat zu ihr, Medikament e

nehme er zurzeit keine ein . Der Kläger selbst fühle sich gesund und voll leistungsfähig. Er sei nach wie vor überzeugt, dass er w ieder eine Arbeitsstelle finde. Die Konsultationen bei ihr fänden aus Sicht des Klägers nur aus v orbeugenden Überlegungen statt. Es gehe dabei darum, wie er seine Kon takte zu r Tierwelt besser pflegen könne,

wie er das etwa 10 cm grosse Loch im Kopf unter Verschluss halten könne und um seine Kontakte zu Volleyballspiele r n des FBI , welche ihm gesundheitlich s chon viel geholfen hätten, etc. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .3

Dr. A.___

nannte im Bericht vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9) als Diag nose eine undifferenzierte Schizophrenie. Diese bestehe gemäss Fremdanamnese von Dr. B.___ mindestens seit November 200 8. Er selber behandle den Kläger seit dem 1 2. Januar 201 0. Es liege aufgrund des teilweise fehlenden Realitätsbezugs mit Wahnvorstellungen und Störung des logisch strukturier t en Denkens

eine schwere psychische Beeinträchtigung vor . Dadurch bestünden Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit wie Auffassung und Konzentrationsvermögen. Ein geordnetes Gespräch sei mit dem Kläger immer nur über kurze Abschnitte möglich, dann werde das Gespräch rasch bizarr. Es bestehe somit auch eine schwere Einschränkung der Sozialkompetenz und Anpassungsfähigkeit. Der Kläger dürfte kaum in der Lage sein, komplexe Handlungsabläufe, welche vorausschauendes Planen verlangten , neu zu lernen. Auch längerdauerndes konzentriertes Arbeiten an repetitiven, einfach en Arbeitsabläufen dürfte den Kläger überfordern, da ein geduldiges F okusieren kaum möglich sein dürfte. Die Defizite im Umgang mit Mitmenschen dürfte n dazu führen, dass der Kläger nur in geschütztem Rahmen tragbar sei. 3.4

Die Z.___ hielt mit Arbeitgeberbericht an die IV-Stelle vom 10. Februar 2010 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fest, das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Der Kläger habe so langsam gearbeitet, dass eine rentable Arbeit unmöglich geworden sei. Der Kläger spreche ,

auch wenn andere Personen anwesend seien ,

mit Tieren. Er habe erklärt, dies in D.___ gelernt zu haben. Die Auffas sungsgabe des Klägers sei auch nicht sehr ausgeprägt gewesen ( Urk. 15/10/1).

Am 2 9. August 2012 erklärte C.___ von der Z.___ auf Frage der Beklagten 1, das Ergebnis der vom Kläger geleisteten Arbeit sei in Ordnung gewesen. Er habe dafür einfach zu viele Stunden gebraucht. Der Klä ger habe bereits bei seiner Einstellung gestanden, dass er etwas länger brauche , um die gestellten Aufgaben zu erfüllen. An der Arbeitsleistung des Klägers habe sich während des Arbeitsverhältnisses vom 1. März 2007 bis 3 0. September 2008 nichts geändert. Der Kläger habe auch nicht besonders gut mit den Lehr lingen umgehen können. Bei einer Aussprache hätten die Lehrlinge nur gemeint, „den“ könne man nicht ernst nehmen ( Urk. 9/28) . 4. 4.1

Die IV-Stelle ging bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Schizophrenie seit 1. Januar 2009 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) und von Dr. A.___ vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9; Feststellungsblatt, Urk. 15/12, Verfügungsteil 2, Urk. 15/21, und Urk. 15/27). 4.2

Die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug ist am 4. Februar 2010 bei der IV-Stelle eingegangen (Urk. 15/2). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit August 2009 entscheidend. Soweit die IV Stelle bei dieser Sach - und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf Januar 2009 festsetzte, han delt es sich dabei um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufs vorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen. 5. 5.1

Wie ausgeführt (E. 1.3) sind die Invalidenleistungen der obligatorischen berufli chen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa che zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der „Eintritt der Arbeitsunfähig keit“ setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert. Diese Ver änderung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen einbüsst (vgl. E. 1.4). 5.2

C.___ von der Z.___ erklärte am 2 9. August 2012 auf Frage der Beklagten 1, ob der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnis ses in seiner Tätigkeit als Spengler an Leistungsvermögen eingebüsst habe oder ob das Niveau seiner Arbeitsleistung während der rund anderthalb Jahre seiner Beschäftigung konstant gewesen sei, die Arbeitsl eistung des Klägers habe sich nicht verändert ( E. 3.4, Urk. 9/28 Frage 1.2). Diese Beurteilung

steht insoweit in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. B.___

und Dr. A.___ , als auch beide Ärzte für die Dauer der Anstel lung des Klägers bei der Z.___ bzw. der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten 1 keine Arbeitsunfähigkeit attestierten . So setzte Dr. B.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf den 1. Januar 2010 ( Urk. 15/5) und Dr. A.___ auf ca. Januar 2009 fest ( Urk. 15/9). Es bestehen au ch sonst keine Anhaltspunkte dafür , dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Anstellung bei der Z.___ bzw. der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 massgeblich verändert hätte. So liefert insbesondere auch d er vom Kläger behauptete Unfall von Dezember 2007 mit Brandwunde am linken Handg elenk (Innenseite, Daumenli nie; Urk. 18 S. 8 und Urk. 9/25) keine Hinweise auf eine massgebliche Verän derung des Gesundheitszustandes des Klägers. Jedenfalls ist weder ein unfallbe dingter Arbeitsausfall noch eine medizinische Behandlung von Unfallfolgen aktenkundig. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit nicht während der Anstellung des Klägers bei der Z.___ bzw. der Versicherungsde ckung bei der Beklagten 1 eingetreten ist. Die Beklagte 1 ist daher nicht leis tungspflichtig (vgl. auch Art. 9 des Reglements der Beklagten 1, Urk. 9/1) 5.3

Ab dem 1. Oktober 2008 bezog der Kläger Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Beklagten 2 versichert ( Urk. 11). Die behandelnden Ärzte

Dr. B.___ und Dr. A.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass während der Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten 2 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eintrat ( Dr. B.___

1. Januar 2010, Urk. 15/5, und Dr. A.___ ca. Januar 2009, Urk. 15/9). Diese Beurtei lung von Dr. B.___ und Dr. A.___ erweist sich als schlüs sig. So klagte der Kläger nicht nur erstmals im November 2008 über Symptome, welche Hinweise auf das Vorl ie gen eine r schizophrenen Erkrankung gaben ( Urk. 15/5), sondern er such t e während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 auch erstmals einen Psychiater auf ( Urk. 15/9). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ging die Arbeitslosenkasse in Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung des Klägers demgegenüber noch von einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit aus ( Urk. 15/6). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 arbeitsunfähig wurde. Da diese Arbeitsunfähigkeit unbestritt enermassen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Invalidität der Klägers steht, ist die Beklagte 2 leistungspflichtig. 6. 6.1

Gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 1 0. Februar 2010 ( Urk. 15/5) und Dr. A.___ vom 2 2. Februar 2010 ( Urk. 15/9) steht fest

– und wird von der Beklagten 2 auch nicht in Frage gestellt –, dass der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig ist. Der Kläger hat daher Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten 2. Diese ist mit Wirkung ab 1. August 2010 auszurichten (vgl. Art. 7 des Reglements der Beklagten 2, www. chaeis.net/fileadmin/CHAEIS_

SYNC/Internet/BVG_ALV/BVG_ALV_Reglemente/D_ALV_Regl_2005_WR.pdf ). 6.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.3

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 1 2. Juli 2012 Klage erheben ( Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Da der Kläger vorliegend mit sei ner gegen die Beklagte 2 erhobenen Klage obsiegt, ist die Beklagte 2 zu ver pflichten, ihm eine P artei en tschädigung in der Höhe von Fr. 2’ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen 7 .2

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei ent schädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Die obsiegende Beklagte 1 hat daher kei nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage gegen die Beklagte 2 wird gutgeheissen und diese wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Inva lidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 12 . Juli 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - O.___ Personalvorsorgestiftung - Stiftun g Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler