Sachverhalt
1. 1.1
Der 1966 geborene X.___
war bei der Y.___ AG angestellt und bei der Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP
(GMP) berufsvorsorge versichert, als er am 10. Oktober 2003 einen Unfall erlitt (vgl. Urk. 2/1, Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 2/6) beziehungsweise mit Ein spracheentscheid vom 23. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % beruhende Invalidenrente zu. Die vom Ver sicherten am 24. Juni 2008 gegen den letztgenannten Entscheid im Prozess Nr. UV.2008.00215 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/11) ab, soweit es darauf eintrat.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am 13. Juli 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. März 2010 eine auf einem Invaliditäts grad von 44 % beruhende Viertelsrente (Urk. 2/5). 1.2
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte auch die G MP um Ausrichtung von Invali denleistungen ersucht . Diese erklärte mit Schreiben vom 21. April 2008 (Urk. 2/7), sie werde, da die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Unfalls sei, gestützt auf Art. 22 ihres Reglements nur Rentenleistungen nach BVG ausrichte n . Für einen entsprechenden Anspruch sei demnach ein Mindestinvaliditätsgrad von 50 % erforderlich . In der Folge beschied die GMP dem Versicherten am 7. November 2011, angesichts der vom Unfallversicherer bis 31. Januar 2008 erbrachten Taggelder bestehe ein allfälliger Rentenan spruch erst ab 1. Februar 200 8. Gegebenenfalls werde noch geprüft, ob eine Überversicherung vorliege. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt und der Leistungsanspruch damit auf das BVG beschränkt sei, bestehe bei einem Invali ditätsgrad von unter 50 % kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2/8) . M it Schreiben vom 1. Dezember 2011 (Urk. 2/9) anerkannte sie in der Folge ab 10. Oktober 2003 eine Invalidität von 100 %, ab 1. Oktober 2004 eine solche von 63 % und ab 1. März 2010 noch eine solche von 44 %. F ür die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 werde sie demnach - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % beziehungsweise (ab 1. Oktober 2004) von 63 % - eine Invalidenrente von 50 % ausrichten . Da der Invaliditätsgrad seit
1. März 2010 nur noch 44 % betrage, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr.
An der Renteneinstellung per 28. Februar 2010 hielt die GMP schliesslich - unter Hinweis darauf, dass ihr Vorsorgereglement in der Fassung des Jahres 2002 zur Anwendung gelange - mit Schreiben vom 27. April 2012 (Urk. 2/10) fest. 2.
Am 29. Juni 2012 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die GMP erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Versicherten ab dem 1. März 2010 weiterhin eine Invaliden rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, mindestens Fr. 289.45 pro Monat, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die GMP schloss am 14. September 2012 auf Abweisung der Klage und jegli cher ander weitiger Beg ehren (vgl. Klageantwort, Urk. 6 S. 16).
Replicando änderte der Kläger
sein Rechtsbegehren am 27. September 2012 wie folgt (Urk. 9 S. 2): „1. Es sei dem Versicherten ab dem 1. Februar 2008 eine reglementarische Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss Reglement, mindestens Fr. 328.91 pro Monat, zuzüglich der Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 23 Reglement), zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Eventuell sei dem Versicherten ab dem 1. März 2010 weiterhin eine Inva lidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, min destens Fr. 289.45 pro Monat, zuzüglich Preisanpassung gemäss Art. 23 des Reglements, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. “
Die Beklagte hielt mit Du plik vom 21. Januar 2013 (Urk. 15) an ihrem Rechts begehren fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 1.1.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Rente, wenn er im Sinne der IV min destens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In der seit 1. Januar 2005 in Kraft steh enden Fassung sieht Art. 24 Abs. 1 BVG einen Anspruch des Versicherten auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit . a), auf eine Drei viertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit . b), auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (lit . c), und auf eine Viertels rente, wenn mind e stens zu 40 % invalid ist (lit . d), vor . 1.1.3
Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV
2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes überstei gen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbe stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfin dungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Ab
s. 2 in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung). 1.1.4
Nach Art. 25 BVV 2
in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Version kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versiche rungsfall leistungspflichtig ist (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht ver pflichtet, Leistungsverweigerungen oder – kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (Abs. 2). Im Bereich der weiter gehenden Vorsorge ist es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, in ihren Sta tuten Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, falls im glei chen Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist (Stauffer, Die Berufliche Vorsorge: BVG, FZG, ZGB, OR, FusG, ZPO; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 109 mit Hinweisen) . 1 .2 1.2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d
des ab 1. Juni 1999 gültigen Vorsorgereglements, Ausgabe 2002 (Reglement 2002; Urk. 2/11), gewährt die Stiftung bei Erwerb s ausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Regle ments 2002 eine Invalidenrente. Die Befreiung von der Beitragspflicht bei Erwerbsun fähigkeit wird nach Abs. 2 bei Krankheit und Unfall gewährt. Ist die Erwerbsun fähig keit unfallbedingt, so hat der Versicherte vorerst die nach UVG fälligen Leistungen zu beziehen. Die Stiftung erbringt diesbezüglich Leistungen im Sinne von Art. 22 in ergänzender Weise. 1.2.2
Nach Art. 15 des Reglements 2002 haben Versicherte, die ganz oder teilweise unfähig sin d, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, Anspruch auf Invalidenleistungen (Ziff. 1). D er Versicherte hat Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen, wenn er mindestens zu 66 2 / 3 % arbeitsunfähig ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit niedriger als 66 2 / 3 %, werden die Leistungen im Ver hältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit unter 25 % besteht kein Anspruch auf Leistungen (Ziff.
2) .
Der Invaliditätsgrad wird in erster Linie aufgrund des Erwerbsausfalls infolge der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Der Stiftungsrat kann jedoch auch medizinische Gründe berücksichti gen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein. Er kann insbesondere Änderungen des Invaliditätsgrades berücksichtigen, welche von der IV nicht oder erst später anerkannt werden (Ziff. 3). Der Anspruch auf die Invalidenleistungen entsteht im Zeitpunkt, in welchem der Lohn oder das diesen ersetzende Taggeld nicht mehr bezahlt wird, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Aufnahmebestäti gung festgelegten Wartefrist. Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt mit dem Wegfall der Invalidität, spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters (Ziff. 4). Die Höhe der Invalidenleistungen wird dem Invaliditätsgrad unter Vor behalt der Bestimmungen von Ziffer 3 hiervor angepasst (Ziff. 5). 1. 2 . 3
Gemäss Art. 22 Ziff. 1 Reglement 2002 werden Leistungen entsprechend diesem Reglement ergänzend zu denjenigen anderer Sozial- oder Berufsversicherungen erbracht, die entweder vom Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit dem Arbeit nehmer finanziert wurden. Aus all diesen Le i stungen darf dem Versicherten kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen (lit . a). Ein ungerechtfertigter Vorteil besteht dann, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen gemäss diesem Reglement, zusammen mit anderen Einkünften, mehr als 90 % des ausfallenden Jahreslohns übersteigt (lit . b Abs. 1). Ist bei einem Versicherungsfall die Unfall- oder Mili tärversicherung leistungspflichtig, so reduziert die Stiftung ihre Leistungen für Invalidität und Tod . Mit den anderen Einkünften kumuliert dürfen die se weder das Total gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit . b dieses Reglements noch die Minimalleis tungen nach BVG übersteigen (Ziff. 2 Satz 1) . 1.3
Im Sinne einer Übergangsbestimmung sieht A rt. 41 des ab 1. Januar 2005 gülti gen Vorsorgereglements (Reglement 2005; Urk. 2/12)
vor, dass die laufenden Renten zum Zeitpunkt der vorliegenden Änderung vom alten Recht geregelt werden (Abs. 1). Die Invaliditätsleistungen der Versicherten, deren Arbeitsunfä higkeit aufgr und von Invalidität vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist, unter liegen dem alten Recht (Abs. 2). Wenn der Invaliditätsgrad während der Ände rung einer laufenden Rente abnimmt, wir d die Rente nach altem Recht ange passt (Abs. 3). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Renteneinstellung sei zu Unrecht erfolgt. D ie Voraussetzun gen für einen Anspruch auf einen entspre chenden Leistungsanspruch ergäben sich aus Art. 15 und nicht aus Art. 22 des Reglements 200 2. Dass die Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung gemäss der letztgenannten Bestimmung kumuliert die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfe, stehe im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 1 BVV 2 und sei über dies schon deshalb unbeachtlich, weil sie eine rechtsungleiche Behandlung von Teilinvaliden mit Rentenbeginn vor beziehungsweise nach 1. Januar 2005 bedeutete (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9 S. 7 f.) . Da die Rente der SUVA und die einge klagte Rente zusammen den Wert von 90 % des mutmasslich entgangenen Ein kommens bei W eitem nicht erreichten, erweise sich
die Verweigerung jeglicher Rentenleistung über den 1. März 2010 hinaus
jedenfalls als widerrechtlich (Urk. 1 S. 7, Urk. 9 S. 8 und S. 11). Das der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 zugrunde liegende Invalideneinkommen ergebe sich sodann aus Verweistätigkeiten, die dem Kläger gemäss Art. 15 des Reglements gar nicht mehr zumutbar sei en; insofern sei er berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid und habe ab dem Ende des Anspruchs auf Taggelder der SUVA, mithin ab dem 1. Februar 2008, Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beru hende Rente der Beklagten (Urk. 9 S. 3 f.). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das
anwendbare Reglement 2002
gehe in Art. 15 vom gleichen Invaliditätsbegriff au s wie die IV (Urk. 15 S. 4). Da die - ab dem 1. März 20 10 noch 44% ige – I nvalidität des Kl ä gers unfallbedingt sei, habe er nach Art. 11 in Verbindung mit Art. 22 des Reg lements nur Anspruch auf die obligatorischen Rentenleistungen nach BVG . Weil Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung erst ab einem Min destinvaliditätsgrad von 50 % einen entsprechenden Anspruch vor sehe, erweise sich die Renteneinstellung als rechtens (Urk. 6 S. 10 ff., Urk. 15 S. 4) .
Immerhin bestehe aufgrund von
Art. 11 des Reglements auch über den 1. März 2010 hin aus
Anspruch auf Prämienbefreiung, und zwar dem Invaliditätsgrad entspre chend im Umfang von 44 % (Urk. 6 S. 12). 3. 3.1
Nach Lage der Akten ist der der Invalidität des Klägers zu Grunde liegende Gesundheitsschaden (ausschliesslich) auf den am 10. Oktober 2003 erlittenen Unfall zurückzuführen (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/5 S. 4) . Da der Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten demnach - ein Jahr nach Eintritt der invalidisierende n Arbeitsunfähigkeit - im Oktober 2004, mithin v or dem 1. Januar 2005,
entstand (vgl. Urk. 2/5), beurteilt er sich nach dem Reglement 2002 (Urk. 2/11; vgl. E. 1.3).
Die Beklagte hat die Rente bis 1. Februar 2008 aufgeschoben. Angesichts der Tatsache, dass die SUVA bis 31. Januar 2008 Taggelder erbrachte (vgl. Urk. 2/6, Urk. 6 S. 8, Urk. 7/11), wurde dies vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2; vgl. Art. 15 Ziff. 4 Reglement 2002). Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch ab 1. Februar 2008. 3.2 3.2.1
Die IV-Stelle ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe bis am 1. No vember 2009 eine 50%ige Leistungseinschränkung bestanden; seither sei dem Kläger wieder ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2011, Urk. 2/5 S. 4). Nach Reglement 2002 vermag eine Berufsinvalidi tät an sich noch keinen Rentenanspruch zu begründen; erforderlich ist hiezu eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer zumutbaren Verweistätigkeit . Der in Art. 15 des Reglements definierte Begriff der Invalidität (gänzliche oder teil weise Unfähigkeit, den Beruf oder eine andere, der gesellschaftlichen Stellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben) entspricht -
e ntgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (Urk. 9 S. 3) -
inhaltlich dem in Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) umschriebenen Invaliditätsbegriff (vgl. hiezu
Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 3.2.3 sowie BGE 130 V 343 E. 3.2.1). Dass ihm eine (invalidenversicherungsrechtlich unbestritte nermassen zumutbare) Verweistätigkeit nach Reglement nicht mehr zugemutet werden könn e, er mithin berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid sei (Urk. 9 S. 3), ist daher unzutreffend. E ntsprechend der Rentenverfügung der IV -Stelle
vom 13. Juli 2011 (Urk. 2/5)
ist demnach für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 von einem Invaliditätsgrad von 63 % und ab dem 1. März 2010 noch von einem solchen von 44 % auszugehen (zur Bindungswirkung des IV-Entscheids vgl. BGE 126 V 309 E. 1 in fine) . 3.2.2
Die SUVA richtet dem Kläger seit dem 1. Februar 2008 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 41 % basierende Rente aus (Urk. 2/ 6, Urk. 7/ 11). Betreffend das Verhältnis zur Unfallversicherung sieht Art. 22 Ziff. 2
in Verbindung mit Ziff. 1 lit . b des Reglements 2002 vor, dass die Leistungen der Stiftung für (nicht durch den Versicherten verschuldete) Invalidität reduziert werden, wenn die Unfall versicherung dafür voll leistungspflichtig ist. In diesem Fall erbringt die Beklagte maximal Leistungen in der Höhe der sich aus der Differenz zwischen 90 % des ausfallenden Jahreslohns und den anderen Einkünften
e rgebenden Einkommenseinbusse und höchstens im Umfang der Minimalleistungen nach BVG . Bei einer Invalidität von 63 % besteht nach Art. 24 des bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen BVG Anspruch auf eine halbe Rente; ein Invalidi tätsgrad von 44 % begründet keinen Rentenanspruch. Da eine Reduktion der Invalidenleistung auf den minimalen Rentenanspruch nach BVG gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 zulässig ist, wenn die Unfallversicherung oder die Militär versicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (vgl. E. 1.1.4), erweisen sich die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 (Invaliditätsgrad von 63 %) und die Renteneinstellung per 28. Februar 2010 (I nvaliditätsgrad von 44 % ab 1. März 2010)
als reglements - wie auch gesetzeskonform. 3.2.3
Was der Kläger hiegegen vorbringt, ist nicht stich haltig.
So steht Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002, gemäss welchem die Leistungen der Beklagten für Invali dität und Tod bei einem Versicherungsfall, bei dem die Unfall- oder die Militär versicherung leistungspflichtig ist, die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfen, nicht im Widerspruch zu
Art. 15 und Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002 (Urk. 1 S. 6) . Erstgenannte Bestimmung, die in Ziff. 2 grund sätzlich bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch vor sieht, regelt die Anspruchsvoraussetzungen nämlich (wie auch Art. 23 und Art. 24 BVG; vgl. Art. 25 BVV 2) keineswegs abschliessend (Urk. 1 S. 6) . Hin zuweisen ist darauf, dass schon Art. 11 des Reglements unter dem Titel „Versi cherte Leistungen“ – unter Verweis auf Art. 22 des Reglements 2002
– fest setzt, dass die Stiftung bei Bezug von nach UVG fälligen Leistungen ihre Leistungen (vorbehältlich der Befreiung von der Beitragspflicht und der Ausrichtung von Todesfallkapitalien) nur ergänzend erbringt (Abs. 2). Damit ist auch bereits gesagt, dass Art. 22 des Reglements 2002 nicht lediglich im Fall e einer Über versicherung Anwendung findet (Urk. 1 S.
6) . Tatsächlich regelt die fragliche Norm unter dem Titel „Beziehungen zu anderen Versicherungen“ verschiedene Konstellationen der Leistungskoordination . Nebst der in Ziff. 1 („Grundsätze“) normierten Leistungskürzung im Falle einer Überentschädigung beim Zusam mentreffen von Leistungen ve rschiedener Versicherungsträger regelt sie in Ziff. 2 („Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung“) den Umfang des Leis tungsanspruch s bei Invalidität und Tod bei gleichzeitigem Anspruch auf Leis tungen der Unfall- oder Militärversicherung; in Ziff. 3 („Kürzung seitens der AHV/IV“) sieht sie überdies für den Fall, dass die AHV/IV ihre Leistungen bei Selbstverschulden oder Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Eingliederungs massnahmen kürzt, entzieht oder verweigert,
die Möglichkeit einer Leistungs kürzung
vor . Was schliesslich die Rüge des Verstosses gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 1 S. 7) anbelangt, t rifft es zwar zu, dass Versicherte, deren Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2004 entstand, schlechter gestellt sind als diejenigen, deren Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2005 begründet wurde (Urk. 1 S. 7) . Diese Ungleichbehandlung ist indes auf die auf letztgenanntes Datum in Kraft getretene Revision des BVG zurückzuführen, infolge deren nun bei einem Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Drei viertels- statt wie zuvor auf eine halbe Rente besteht und auch ein Invaliditäts grad von lediglich 44 % noch Anspruch auf eine (Viertels)Rente begründet (vgl. E. 1.1.2).
Die rückwirkende Anwendung des revidierten Art. 24 Abs. 1 BVG auf Versicherte mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % fällt indes ausser Betracht, da sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde . 3.3
Da die Beklagte dem Kläger demnach zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet und den Anspruch auf weitere Rentenleistungen über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus ver neint hat, ist d ie Klage abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der 1966 geborene X.___
war bei der Y.___ AG angestellt und bei der Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP
(GMP) berufsvorsorge versichert, als er am 10. Oktober 2003 einen Unfall erlitt (vgl. Urk. 2/1, Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 2/6) beziehungsweise mit Ein spracheentscheid vom 23. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % beruhende Invalidenrente zu. Die vom Ver sicherten am 24. Juni 2008 gegen den letztgenannten Entscheid im Prozess Nr. UV.2008.00215 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/11) ab, soweit es darauf eintrat.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am 13. Juli 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. März 2010 eine auf einem Invaliditäts grad von 44 % beruhende Viertelsrente (Urk. 2/5).
E. 1.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
E. 1.1.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Rente, wenn er im Sinne der IV min destens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In der seit 1. Januar 2005 in Kraft steh enden Fassung sieht Art. 24 Abs. 1 BVG einen Anspruch des Versicherten auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit . a), auf eine Drei viertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit . b), auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (lit . c), und auf eine Viertels rente, wenn mind e stens zu 40 % invalid ist (lit . d), vor .
E. 1.1.3 Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV
2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes überstei gen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbe stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfin dungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Ab
s. 2 in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung).
E. 1.1.4 Nach Art. 25 BVV 2
in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Version kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versiche rungsfall leistungspflichtig ist (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht ver pflichtet, Leistungsverweigerungen oder – kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (Abs. 2). Im Bereich der weiter gehenden Vorsorge ist es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, in ihren Sta tuten Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, falls im glei chen Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist (Stauffer, Die Berufliche Vorsorge: BVG, FZG, ZGB, OR, FusG, ZPO; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 109 mit Hinweisen) . 1 .2
E. 1.2 Zwischenzeitlich hatte der Versicherte auch die G MP um Ausrichtung von Invali denleistungen ersucht . Diese erklärte mit Schreiben vom 21. April 2008 (Urk. 2/7), sie werde, da die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Unfalls sei, gestützt auf Art. 22 ihres Reglements nur Rentenleistungen nach BVG ausrichte n . Für einen entsprechenden Anspruch sei demnach ein Mindestinvaliditätsgrad von 50 % erforderlich . In der Folge beschied die GMP dem Versicherten am 7. November 2011, angesichts der vom Unfallversicherer bis 31. Januar 2008 erbrachten Taggelder bestehe ein allfälliger Rentenan spruch erst ab 1. Februar 200 8. Gegebenenfalls werde noch geprüft, ob eine Überversicherung vorliege. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt und der Leistungsanspruch damit auf das BVG beschränkt sei, bestehe bei einem Invali ditätsgrad von unter 50 % kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2/8) . M it Schreiben vom 1. Dezember 2011 (Urk. 2/9) anerkannte sie in der Folge ab 10. Oktober 2003 eine Invalidität von 100 %, ab 1. Oktober 2004 eine solche von 63 % und ab 1. März 2010 noch eine solche von 44 %. F ür die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 werde sie demnach - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % beziehungsweise (ab 1. Oktober 2004) von 63 % - eine Invalidenrente von 50 % ausrichten . Da der Invaliditätsgrad seit
1. März 2010 nur noch 44 % betrage, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr.
An der Renteneinstellung per 28. Februar 2010 hielt die GMP schliesslich - unter Hinweis darauf, dass ihr Vorsorgereglement in der Fassung des Jahres 2002 zur Anwendung gelange - mit Schreiben vom 27. April 2012 (Urk. 2/10) fest.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d
des ab 1. Juni 1999 gültigen Vorsorgereglements, Ausgabe 2002 (Reglement 2002; Urk. 2/11), gewährt die Stiftung bei Erwerb s ausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Regle ments 2002 eine Invalidenrente. Die Befreiung von der Beitragspflicht bei Erwerbsun fähigkeit wird nach Abs. 2 bei Krankheit und Unfall gewährt. Ist die Erwerbsun fähig keit unfallbedingt, so hat der Versicherte vorerst die nach UVG fälligen Leistungen zu beziehen. Die Stiftung erbringt diesbezüglich Leistungen im Sinne von Art. 22 in ergänzender Weise.
E. 1.2.2 Nach Art. 15 des Reglements 2002 haben Versicherte, die ganz oder teilweise unfähig sin d, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, Anspruch auf Invalidenleistungen (Ziff. 1). D er Versicherte hat Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen, wenn er mindestens zu 66
E. 1.3 Im Sinne einer Übergangsbestimmung sieht A rt. 41 des ab 1. Januar 2005 gülti gen Vorsorgereglements (Reglement 2005; Urk. 2/12)
vor, dass die laufenden Renten zum Zeitpunkt der vorliegenden Änderung vom alten Recht geregelt werden (Abs. 1). Die Invaliditätsleistungen der Versicherten, deren Arbeitsunfä higkeit aufgr und von Invalidität vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist, unter liegen dem alten Recht (Abs. 2). Wenn der Invaliditätsgrad während der Ände rung einer laufenden Rente abnimmt, wir d die Rente nach altem Recht ange passt (Abs. 3). 2.
E. 2 /
E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Renteneinstellung sei zu Unrecht erfolgt. D ie Voraussetzun gen für einen Anspruch auf einen entspre chenden Leistungsanspruch ergäben sich aus Art. 15 und nicht aus Art. 22 des Reglements 200 2. Dass die Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung gemäss der letztgenannten Bestimmung kumuliert die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfe, stehe im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 1 BVV 2 und sei über dies schon deshalb unbeachtlich, weil sie eine rechtsungleiche Behandlung von Teilinvaliden mit Rentenbeginn vor beziehungsweise nach 1. Januar 2005 bedeutete (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9 S. 7 f.) . Da die Rente der SUVA und die einge klagte Rente zusammen den Wert von 90 % des mutmasslich entgangenen Ein kommens bei W eitem nicht erreichten, erweise sich
die Verweigerung jeglicher Rentenleistung über den 1. März 2010 hinaus
jedenfalls als widerrechtlich (Urk. 1 S. 7, Urk. 9 S. 8 und S. 11). Das der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 zugrunde liegende Invalideneinkommen ergebe sich sodann aus Verweistätigkeiten, die dem Kläger gemäss Art. 15 des Reglements gar nicht mehr zumutbar sei en; insofern sei er berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid und habe ab dem Ende des Anspruchs auf Taggelder der SUVA, mithin ab dem 1. Februar 2008, Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beru hende Rente der Beklagten (Urk. 9 S. 3 f.).
E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das
anwendbare Reglement 2002
gehe in Art. 15 vom gleichen Invaliditätsbegriff au s wie die IV (Urk. 15 S. 4). Da die - ab dem 1. März 20 10 noch 44% ige – I nvalidität des Kl ä gers unfallbedingt sei, habe er nach Art. 11 in Verbindung mit Art. 22 des Reg lements nur Anspruch auf die obligatorischen Rentenleistungen nach BVG . Weil Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung erst ab einem Min destinvaliditätsgrad von 50 % einen entsprechenden Anspruch vor sehe, erweise sich die Renteneinstellung als rechtens (Urk. 6 S. 10 ff., Urk. 15 S. 4) .
Immerhin bestehe aufgrund von
Art. 11 des Reglements auch über den 1. März 2010 hin aus
Anspruch auf Prämienbefreiung, und zwar dem Invaliditätsgrad entspre chend im Umfang von 44 % (Urk. 6 S. 12).
E. 3 Gemäss Art. 22 Ziff. 1 Reglement 2002 werden Leistungen entsprechend diesem Reglement ergänzend zu denjenigen anderer Sozial- oder Berufsversicherungen erbracht, die entweder vom Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit dem Arbeit nehmer finanziert wurden. Aus all diesen Le i stungen darf dem Versicherten kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen (lit . a). Ein ungerechtfertigter Vorteil besteht dann, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen gemäss diesem Reglement, zusammen mit anderen Einkünften, mehr als 90 % des ausfallenden Jahreslohns übersteigt (lit . b Abs. 1). Ist bei einem Versicherungsfall die Unfall- oder Mili tärversicherung leistungspflichtig, so reduziert die Stiftung ihre Leistungen für Invalidität und Tod . Mit den anderen Einkünften kumuliert dürfen die se weder das Total gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit . b dieses Reglements noch die Minimalleis tungen nach BVG übersteigen (Ziff. 2 Satz 1) .
E. 3.1 Nach Lage der Akten ist der der Invalidität des Klägers zu Grunde liegende Gesundheitsschaden (ausschliesslich) auf den am 10. Oktober 2003 erlittenen Unfall zurückzuführen (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/5 S. 4) . Da der Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten demnach - ein Jahr nach Eintritt der invalidisierende n Arbeitsunfähigkeit - im Oktober 2004, mithin v or dem 1. Januar 2005,
entstand (vgl. Urk. 2/5), beurteilt er sich nach dem Reglement 2002 (Urk. 2/11; vgl. E. 1.3).
Die Beklagte hat die Rente bis 1. Februar 2008 aufgeschoben. Angesichts der Tatsache, dass die SUVA bis 31. Januar 2008 Taggelder erbrachte (vgl. Urk. 2/6, Urk.
E. 3.2.1 Die IV-Stelle ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe bis am 1. No vember 2009 eine 50%ige Leistungseinschränkung bestanden; seither sei dem Kläger wieder ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2011, Urk. 2/5 S. 4). Nach Reglement 2002 vermag eine Berufsinvalidi tät an sich noch keinen Rentenanspruch zu begründen; erforderlich ist hiezu eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer zumutbaren Verweistätigkeit . Der in Art. 15 des Reglements definierte Begriff der Invalidität (gänzliche oder teil weise Unfähigkeit, den Beruf oder eine andere, der gesellschaftlichen Stellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben) entspricht -
e ntgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (Urk. 9 S. 3) -
inhaltlich dem in Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) umschriebenen Invaliditätsbegriff (vgl. hiezu
Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 3.2.3 sowie BGE 130 V 343 E. 3.2.1). Dass ihm eine (invalidenversicherungsrechtlich unbestritte nermassen zumutbare) Verweistätigkeit nach Reglement nicht mehr zugemutet werden könn e, er mithin berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid sei (Urk. 9 S. 3), ist daher unzutreffend. E ntsprechend der Rentenverfügung der IV -Stelle
vom 13. Juli 2011 (Urk. 2/5)
ist demnach für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 von einem Invaliditätsgrad von 63 % und ab dem 1. März 2010 noch von einem solchen von 44 % auszugehen (zur Bindungswirkung des IV-Entscheids vgl. BGE 126 V 309 E. 1 in fine) .
E. 3.2.2 Die SUVA richtet dem Kläger seit dem 1. Februar 2008 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 41 % basierende Rente aus (Urk. 2/
E. 3.2.3 Was der Kläger hiegegen vorbringt, ist nicht stich haltig.
So steht Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002, gemäss welchem die Leistungen der Beklagten für Invali dität und Tod bei einem Versicherungsfall, bei dem die Unfall- oder die Militär versicherung leistungspflichtig ist, die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfen, nicht im Widerspruch zu
Art. 15 und Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002 (Urk. 1 S. 6) . Erstgenannte Bestimmung, die in Ziff. 2 grund sätzlich bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch vor sieht, regelt die Anspruchsvoraussetzungen nämlich (wie auch Art. 23 und Art. 24 BVG; vgl. Art. 25 BVV 2) keineswegs abschliessend (Urk. 1 S. 6) . Hin zuweisen ist darauf, dass schon Art. 11 des Reglements unter dem Titel „Versi cherte Leistungen“ – unter Verweis auf Art. 22 des Reglements 2002
– fest setzt, dass die Stiftung bei Bezug von nach UVG fälligen Leistungen ihre Leistungen (vorbehältlich der Befreiung von der Beitragspflicht und der Ausrichtung von Todesfallkapitalien) nur ergänzend erbringt (Abs. 2). Damit ist auch bereits gesagt, dass Art. 22 des Reglements 2002 nicht lediglich im Fall e einer Über versicherung Anwendung findet (Urk. 1 S.
6) . Tatsächlich regelt die fragliche Norm unter dem Titel „Beziehungen zu anderen Versicherungen“ verschiedene Konstellationen der Leistungskoordination . Nebst der in Ziff. 1 („Grundsätze“) normierten Leistungskürzung im Falle einer Überentschädigung beim Zusam mentreffen von Leistungen ve rschiedener Versicherungsträger regelt sie in Ziff. 2 („Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung“) den Umfang des Leis tungsanspruch s bei Invalidität und Tod bei gleichzeitigem Anspruch auf Leis tungen der Unfall- oder Militärversicherung; in Ziff. 3 („Kürzung seitens der AHV/IV“) sieht sie überdies für den Fall, dass die AHV/IV ihre Leistungen bei Selbstverschulden oder Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Eingliederungs massnahmen kürzt, entzieht oder verweigert,
die Möglichkeit einer Leistungs kürzung
vor . Was schliesslich die Rüge des Verstosses gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 1 S. 7) anbelangt, t rifft es zwar zu, dass Versicherte, deren Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2004 entstand, schlechter gestellt sind als diejenigen, deren Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2005 begründet wurde (Urk. 1 S. 7) . Diese Ungleichbehandlung ist indes auf die auf letztgenanntes Datum in Kraft getretene Revision des BVG zurückzuführen, infolge deren nun bei einem Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Drei viertels- statt wie zuvor auf eine halbe Rente besteht und auch ein Invaliditäts grad von lediglich 44 % noch Anspruch auf eine (Viertels)Rente begründet (vgl. E. 1.1.2).
Die rückwirkende Anwendung des revidierten Art. 24 Abs. 1 BVG auf Versicherte mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % fällt indes ausser Betracht, da sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde .
E. 3.3 Da die Beklagte dem Kläger demnach zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet und den Anspruch auf weitere Rentenleistungen über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus ver neint hat, ist d ie Klage abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 6 , Urk. 7/ 11). Betreffend das Verhältnis zur Unfallversicherung sieht Art. 22 Ziff. 2
in Verbindung mit Ziff. 1 lit . b des Reglements 2002 vor, dass die Leistungen der Stiftung für (nicht durch den Versicherten verschuldete) Invalidität reduziert werden, wenn die Unfall versicherung dafür voll leistungspflichtig ist. In diesem Fall erbringt die Beklagte maximal Leistungen in der Höhe der sich aus der Differenz zwischen 90 % des ausfallenden Jahreslohns und den anderen Einkünften
e rgebenden Einkommenseinbusse und höchstens im Umfang der Minimalleistungen nach BVG . Bei einer Invalidität von 63 % besteht nach Art. 24 des bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen BVG Anspruch auf eine halbe Rente; ein Invalidi tätsgrad von 44 % begründet keinen Rentenanspruch. Da eine Reduktion der Invalidenleistung auf den minimalen Rentenanspruch nach BVG gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 zulässig ist, wenn die Unfallversicherung oder die Militär versicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (vgl. E. 1.1.4), erweisen sich die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 (Invaliditätsgrad von 63 %) und die Renteneinstellung per 28. Februar 2010 (I nvaliditätsgrad von 44 % ab 1. März 2010)
als reglements - wie auch gesetzeskonform.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00061 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
2. Mai 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP Avenue de la Gare 20, 1951 Sion Beklagte Zustelladresse: Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1966 geborene X.___
war bei der Y.___ AG angestellt und bei der Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP
(GMP) berufsvorsorge versichert, als er am 10. Oktober 2003 einen Unfall erlitt (vgl. Urk. 2/1, Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 2/6) beziehungsweise mit Ein spracheentscheid vom 23. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % beruhende Invalidenrente zu. Die vom Ver sicherten am 24. Juni 2008 gegen den letztgenannten Entscheid im Prozess Nr. UV.2008.00215 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/11) ab, soweit es darauf eintrat.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am 13. Juli 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. März 2010 eine auf einem Invaliditäts grad von 44 % beruhende Viertelsrente (Urk. 2/5). 1.2
Zwischenzeitlich hatte der Versicherte auch die G MP um Ausrichtung von Invali denleistungen ersucht . Diese erklärte mit Schreiben vom 21. April 2008 (Urk. 2/7), sie werde, da die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Unfalls sei, gestützt auf Art. 22 ihres Reglements nur Rentenleistungen nach BVG ausrichte n . Für einen entsprechenden Anspruch sei demnach ein Mindestinvaliditätsgrad von 50 % erforderlich . In der Folge beschied die GMP dem Versicherten am 7. November 2011, angesichts der vom Unfallversicherer bis 31. Januar 2008 erbrachten Taggelder bestehe ein allfälliger Rentenan spruch erst ab 1. Februar 200 8. Gegebenenfalls werde noch geprüft, ob eine Überversicherung vorliege. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt und der Leistungsanspruch damit auf das BVG beschränkt sei, bestehe bei einem Invali ditätsgrad von unter 50 % kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2/8) . M it Schreiben vom 1. Dezember 2011 (Urk. 2/9) anerkannte sie in der Folge ab 10. Oktober 2003 eine Invalidität von 100 %, ab 1. Oktober 2004 eine solche von 63 % und ab 1. März 2010 noch eine solche von 44 %. F ür die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 werde sie demnach - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % beziehungsweise (ab 1. Oktober 2004) von 63 % - eine Invalidenrente von 50 % ausrichten . Da der Invaliditätsgrad seit
1. März 2010 nur noch 44 % betrage, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr.
An der Renteneinstellung per 28. Februar 2010 hielt die GMP schliesslich - unter Hinweis darauf, dass ihr Vorsorgereglement in der Fassung des Jahres 2002 zur Anwendung gelange - mit Schreiben vom 27. April 2012 (Urk. 2/10) fest. 2.
Am 29. Juni 2012 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die GMP erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Versicherten ab dem 1. März 2010 weiterhin eine Invaliden rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, mindestens Fr. 289.45 pro Monat, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die GMP schloss am 14. September 2012 auf Abweisung der Klage und jegli cher ander weitiger Beg ehren (vgl. Klageantwort, Urk. 6 S. 16).
Replicando änderte der Kläger
sein Rechtsbegehren am 27. September 2012 wie folgt (Urk. 9 S. 2): „1. Es sei dem Versicherten ab dem 1. Februar 2008 eine reglementarische Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss Reglement, mindestens Fr. 328.91 pro Monat, zuzüglich der Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 23 Reglement), zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Eventuell sei dem Versicherten ab dem 1. März 2010 weiterhin eine Inva lidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, min destens Fr. 289.45 pro Monat, zuzüglich Preisanpassung gemäss Art. 23 des Reglements, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. “
Die Beklagte hielt mit Du plik vom 21. Januar 2013 (Urk. 15) an ihrem Rechts begehren fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit . a BVG haben Anspruch auf Invali denleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 1.1.2
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Rente, wenn er im Sinne der IV min destens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In der seit 1. Januar 2005 in Kraft steh enden Fassung sieht Art. 24 Abs. 1 BVG einen Anspruch des Versicherten auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit . a), auf eine Drei viertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit . b), auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (lit . c), und auf eine Viertels rente, wenn mind e stens zu 40 % invalid ist (lit . d), vor . 1.1.3
Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV
2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anre chenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienstes überstei gen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbe stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfin dungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Ab
s. 2 in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung). 1.1.4
Nach Art. 25 BVV 2
in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Version kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versiche rungsfall leistungspflichtig ist (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht ver pflichtet, Leistungsverweigerungen oder – kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (Abs. 2). Im Bereich der weiter gehenden Vorsorge ist es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, in ihren Sta tuten Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, falls im glei chen Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist (Stauffer, Die Berufliche Vorsorge: BVG, FZG, ZGB, OR, FusG, ZPO; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 109 mit Hinweisen) . 1 .2 1.2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . d
des ab 1. Juni 1999 gültigen Vorsorgereglements, Ausgabe 2002 (Reglement 2002; Urk. 2/11), gewährt die Stiftung bei Erwerb s ausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Regle ments 2002 eine Invalidenrente. Die Befreiung von der Beitragspflicht bei Erwerbsun fähigkeit wird nach Abs. 2 bei Krankheit und Unfall gewährt. Ist die Erwerbsun fähig keit unfallbedingt, so hat der Versicherte vorerst die nach UVG fälligen Leistungen zu beziehen. Die Stiftung erbringt diesbezüglich Leistungen im Sinne von Art. 22 in ergänzender Weise. 1.2.2
Nach Art. 15 des Reglements 2002 haben Versicherte, die ganz oder teilweise unfähig sin d, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, Anspruch auf Invalidenleistungen (Ziff. 1). D er Versicherte hat Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen, wenn er mindestens zu 66 2 / 3 % arbeitsunfähig ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit niedriger als 66 2 / 3 %, werden die Leistungen im Ver hältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit unter 25 % besteht kein Anspruch auf Leistungen (Ziff.
2) .
Der Invaliditätsgrad wird in erster Linie aufgrund des Erwerbsausfalls infolge der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Der Stiftungsrat kann jedoch auch medizinische Gründe berücksichti gen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein. Er kann insbesondere Änderungen des Invaliditätsgrades berücksichtigen, welche von der IV nicht oder erst später anerkannt werden (Ziff. 3). Der Anspruch auf die Invalidenleistungen entsteht im Zeitpunkt, in welchem der Lohn oder das diesen ersetzende Taggeld nicht mehr bezahlt wird, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Aufnahmebestäti gung festgelegten Wartefrist. Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt mit dem Wegfall der Invalidität, spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters (Ziff. 4). Die Höhe der Invalidenleistungen wird dem Invaliditätsgrad unter Vor behalt der Bestimmungen von Ziffer 3 hiervor angepasst (Ziff. 5). 1. 2 . 3
Gemäss Art. 22 Ziff. 1 Reglement 2002 werden Leistungen entsprechend diesem Reglement ergänzend zu denjenigen anderer Sozial- oder Berufsversicherungen erbracht, die entweder vom Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit dem Arbeit nehmer finanziert wurden. Aus all diesen Le i stungen darf dem Versicherten kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen (lit . a). Ein ungerechtfertigter Vorteil besteht dann, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen gemäss diesem Reglement, zusammen mit anderen Einkünften, mehr als 90 % des ausfallenden Jahreslohns übersteigt (lit . b Abs. 1). Ist bei einem Versicherungsfall die Unfall- oder Mili tärversicherung leistungspflichtig, so reduziert die Stiftung ihre Leistungen für Invalidität und Tod . Mit den anderen Einkünften kumuliert dürfen die se weder das Total gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit . b dieses Reglements noch die Minimalleis tungen nach BVG übersteigen (Ziff. 2 Satz 1) . 1.3
Im Sinne einer Übergangsbestimmung sieht A rt. 41 des ab 1. Januar 2005 gülti gen Vorsorgereglements (Reglement 2005; Urk. 2/12)
vor, dass die laufenden Renten zum Zeitpunkt der vorliegenden Änderung vom alten Recht geregelt werden (Abs. 1). Die Invaliditätsleistungen der Versicherten, deren Arbeitsunfä higkeit aufgr und von Invalidität vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist, unter liegen dem alten Recht (Abs. 2). Wenn der Invaliditätsgrad während der Ände rung einer laufenden Rente abnimmt, wir d die Rente nach altem Recht ange passt (Abs. 3). 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Renteneinstellung sei zu Unrecht erfolgt. D ie Voraussetzun gen für einen Anspruch auf einen entspre chenden Leistungsanspruch ergäben sich aus Art. 15 und nicht aus Art. 22 des Reglements 200 2. Dass die Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung gemäss der letztgenannten Bestimmung kumuliert die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfe, stehe im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 1 BVV 2 und sei über dies schon deshalb unbeachtlich, weil sie eine rechtsungleiche Behandlung von Teilinvaliden mit Rentenbeginn vor beziehungsweise nach 1. Januar 2005 bedeutete (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9 S. 7 f.) . Da die Rente der SUVA und die einge klagte Rente zusammen den Wert von 90 % des mutmasslich entgangenen Ein kommens bei W eitem nicht erreichten, erweise sich
die Verweigerung jeglicher Rentenleistung über den 1. März 2010 hinaus
jedenfalls als widerrechtlich (Urk. 1 S. 7, Urk. 9 S. 8 und S. 11). Das der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 zugrunde liegende Invalideneinkommen ergebe sich sodann aus Verweistätigkeiten, die dem Kläger gemäss Art. 15 des Reglements gar nicht mehr zumutbar sei en; insofern sei er berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid und habe ab dem Ende des Anspruchs auf Taggelder der SUVA, mithin ab dem 1. Februar 2008, Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beru hende Rente der Beklagten (Urk. 9 S. 3 f.). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das
anwendbare Reglement 2002
gehe in Art. 15 vom gleichen Invaliditätsbegriff au s wie die IV (Urk. 15 S. 4). Da die - ab dem 1. März 20 10 noch 44% ige – I nvalidität des Kl ä gers unfallbedingt sei, habe er nach Art. 11 in Verbindung mit Art. 22 des Reg lements nur Anspruch auf die obligatorischen Rentenleistungen nach BVG . Weil Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung erst ab einem Min destinvaliditätsgrad von 50 % einen entsprechenden Anspruch vor sehe, erweise sich die Renteneinstellung als rechtens (Urk. 6 S. 10 ff., Urk. 15 S. 4) .
Immerhin bestehe aufgrund von
Art. 11 des Reglements auch über den 1. März 2010 hin aus
Anspruch auf Prämienbefreiung, und zwar dem Invaliditätsgrad entspre chend im Umfang von 44 % (Urk. 6 S. 12). 3. 3.1
Nach Lage der Akten ist der der Invalidität des Klägers zu Grunde liegende Gesundheitsschaden (ausschliesslich) auf den am 10. Oktober 2003 erlittenen Unfall zurückzuführen (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/5 S. 4) . Da der Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten demnach - ein Jahr nach Eintritt der invalidisierende n Arbeitsunfähigkeit - im Oktober 2004, mithin v or dem 1. Januar 2005,
entstand (vgl. Urk. 2/5), beurteilt er sich nach dem Reglement 2002 (Urk. 2/11; vgl. E. 1.3).
Die Beklagte hat die Rente bis 1. Februar 2008 aufgeschoben. Angesichts der Tatsache, dass die SUVA bis 31. Januar 2008 Taggelder erbrachte (vgl. Urk. 2/6, Urk. 6 S. 8, Urk. 7/11), wurde dies vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2; vgl. Art. 15 Ziff. 4 Reglement 2002). Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch ab 1. Februar 2008. 3.2 3.2.1
Die IV-Stelle ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe bis am 1. No vember 2009 eine 50%ige Leistungseinschränkung bestanden; seither sei dem Kläger wieder ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2011, Urk. 2/5 S. 4). Nach Reglement 2002 vermag eine Berufsinvalidi tät an sich noch keinen Rentenanspruch zu begründen; erforderlich ist hiezu eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer zumutbaren Verweistätigkeit . Der in Art. 15 des Reglements definierte Begriff der Invalidität (gänzliche oder teil weise Unfähigkeit, den Beruf oder eine andere, der gesellschaftlichen Stellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben) entspricht -
e ntgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (Urk. 9 S. 3) -
inhaltlich dem in Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) umschriebenen Invaliditätsbegriff (vgl. hiezu
Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 3.2.3 sowie BGE 130 V 343 E. 3.2.1). Dass ihm eine (invalidenversicherungsrechtlich unbestritte nermassen zumutbare) Verweistätigkeit nach Reglement nicht mehr zugemutet werden könn e, er mithin berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid sei (Urk. 9 S. 3), ist daher unzutreffend. E ntsprechend der Rentenverfügung der IV -Stelle
vom 13. Juli 2011 (Urk. 2/5)
ist demnach für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 von einem Invaliditätsgrad von 63 % und ab dem 1. März 2010 noch von einem solchen von 44 % auszugehen (zur Bindungswirkung des IV-Entscheids vgl. BGE 126 V 309 E. 1 in fine) . 3.2.2
Die SUVA richtet dem Kläger seit dem 1. Februar 2008 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 41 % basierende Rente aus (Urk. 2/ 6, Urk. 7/ 11). Betreffend das Verhältnis zur Unfallversicherung sieht Art. 22 Ziff. 2
in Verbindung mit Ziff. 1 lit . b des Reglements 2002 vor, dass die Leistungen der Stiftung für (nicht durch den Versicherten verschuldete) Invalidität reduziert werden, wenn die Unfall versicherung dafür voll leistungspflichtig ist. In diesem Fall erbringt die Beklagte maximal Leistungen in der Höhe der sich aus der Differenz zwischen 90 % des ausfallenden Jahreslohns und den anderen Einkünften
e rgebenden Einkommenseinbusse und höchstens im Umfang der Minimalleistungen nach BVG . Bei einer Invalidität von 63 % besteht nach Art. 24 des bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen BVG Anspruch auf eine halbe Rente; ein Invalidi tätsgrad von 44 % begründet keinen Rentenanspruch. Da eine Reduktion der Invalidenleistung auf den minimalen Rentenanspruch nach BVG gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 zulässig ist, wenn die Unfallversicherung oder die Militär versicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (vgl. E. 1.1.4), erweisen sich die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 (Invaliditätsgrad von 63 %) und die Renteneinstellung per 28. Februar 2010 (I nvaliditätsgrad von 44 % ab 1. März 2010)
als reglements - wie auch gesetzeskonform. 3.2.3
Was der Kläger hiegegen vorbringt, ist nicht stich haltig.
So steht Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002, gemäss welchem die Leistungen der Beklagten für Invali dität und Tod bei einem Versicherungsfall, bei dem die Unfall- oder die Militär versicherung leistungspflichtig ist, die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfen, nicht im Widerspruch zu
Art. 15 und Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002 (Urk. 1 S. 6) . Erstgenannte Bestimmung, die in Ziff. 2 grund sätzlich bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch vor sieht, regelt die Anspruchsvoraussetzungen nämlich (wie auch Art. 23 und Art. 24 BVG; vgl. Art. 25 BVV 2) keineswegs abschliessend (Urk. 1 S. 6) . Hin zuweisen ist darauf, dass schon Art. 11 des Reglements unter dem Titel „Versi cherte Leistungen“ – unter Verweis auf Art. 22 des Reglements 2002
– fest setzt, dass die Stiftung bei Bezug von nach UVG fälligen Leistungen ihre Leistungen (vorbehältlich der Befreiung von der Beitragspflicht und der Ausrichtung von Todesfallkapitalien) nur ergänzend erbringt (Abs. 2). Damit ist auch bereits gesagt, dass Art. 22 des Reglements 2002 nicht lediglich im Fall e einer Über versicherung Anwendung findet (Urk. 1 S.
6) . Tatsächlich regelt die fragliche Norm unter dem Titel „Beziehungen zu anderen Versicherungen“ verschiedene Konstellationen der Leistungskoordination . Nebst der in Ziff. 1 („Grundsätze“) normierten Leistungskürzung im Falle einer Überentschädigung beim Zusam mentreffen von Leistungen ve rschiedener Versicherungsträger regelt sie in Ziff. 2 („Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung“) den Umfang des Leis tungsanspruch s bei Invalidität und Tod bei gleichzeitigem Anspruch auf Leis tungen der Unfall- oder Militärversicherung; in Ziff. 3 („Kürzung seitens der AHV/IV“) sieht sie überdies für den Fall, dass die AHV/IV ihre Leistungen bei Selbstverschulden oder Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Eingliederungs massnahmen kürzt, entzieht oder verweigert,
die Möglichkeit einer Leistungs kürzung
vor . Was schliesslich die Rüge des Verstosses gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 1 S. 7) anbelangt, t rifft es zwar zu, dass Versicherte, deren Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2004 entstand, schlechter gestellt sind als diejenigen, deren Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2005 begründet wurde (Urk. 1 S. 7) . Diese Ungleichbehandlung ist indes auf die auf letztgenanntes Datum in Kraft getretene Revision des BVG zurückzuführen, infolge deren nun bei einem Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Drei viertels- statt wie zuvor auf eine halbe Rente besteht und auch ein Invaliditäts grad von lediglich 44 % noch Anspruch auf eine (Viertels)Rente begründet (vgl. E. 1.1.2).
Die rückwirkende Anwendung des revidierten Art. 24 Abs. 1 BVG auf Versicherte mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % fällt indes ausser Betracht, da sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde . 3.3
Da die Beklagte dem Kläger demnach zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet und den Anspruch auf weitere Rentenleistungen über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus ver neint hat, ist d ie Klage abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Groupe
Mutuel
Prévoyance -GMP - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer