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BV.2012.00059

Die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Klägerin als im Gesundheitsfall vollzeitlich Erwerbstätige ist bei einer berufsvorsorgerechtlich bestehenden Versicherungsdeckung von 50 % nicht von Relevanz.

Zürich SozVersG · 2014-05-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1996 teilzeit lich bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend Swiss Life) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2, 6 S.

2 und 7/2 ). Im September 2004 erkrankte sie an einer Frühsom mer- Meningoenzephalitis (FSME; Urk. 2/4, 7/5 S.

1 und 7/7 S.

2) . Aufgrund weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete sie sich im September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zu g an. Die Verwaltung sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. September 2008 eine auf einem Invaliditäts grad von 70 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk.

1 S.

3 und Urk. 2/3). Unter Hinweis darauf, dass die vorhandenen Gesundheitsstö rungen – die eine Ar beitstätigkeit von 30 %

zulassen –

X.___ in ihrem ver sicher ten Teilzeitpensum von 50 % nur um 20 %

einschränken wür den , sprach ihr die Swiss Life am 22. September 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine In va li denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu ( Urk. 2/5 und Urk. 7/15).

2.

Mit Eingabe vom 2 1. Juni 2012 erhob die Versicherte Klage gegen die Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab Septem ber 2005 eine volle Invalidenrente der zweiten Säule entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten . 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten . “

Die Swiss Life schloss am 6. August 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 ). Repli cando und duplicando hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 10 und Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach der bis 3 1. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu min destens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invali den ver sicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits un fähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, An spruc h auf Invalidenleistungen ( lit . a).

Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts B 18/06 vom 1 8. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Ar beitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. 1.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrichtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E.

3.1). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Erkrankung an FSME sei sie im Rahmen eines 50 % -Pensums anges tellt ge wesen. Gestützt auf die von der IV-Stelle durchgeführte Abklärung vor Ort sei diese zum Schluss gekommen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Pensum auf eine Vollzeittätigkeit ausgedehnt hätte und als 100 % Erwerbs tätige zu qualifizieren sei . Die Verwaltung habe b ei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit und nach Durch führung eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 70 %

er mittelt , der Anspruch auf eine ganze Rente gebe. D er Beklagten seien sowohl der Vor bescheid vom 1 4. Oktober 2010 wie auch die Verfügung vom 6. Januar 2011 vo n der IV-Stelle zugestellt worden. Dagegen habe diese kein Rechtsmittel er griffen, weshalb eine Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 10 S. 3 ff.).

Vorliegend sei nun strittig, wie da s Valideneinkommen von teilzeitlich Erwerbs tätigen bei Pensumsveränderungen zu bestimmen sei . Die bei einer solchen Konstellation für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren gültigen Grund sätze würden unverändert auch im Rahmen der zweiten Säule gelten. An gesichts der Identität des Invaliditätsbegriffs sei eine Pensumsausdehnung bei der Er mitt lung des Valideneinkommens

auch im BV-Verfahren zu berücksichti gen . Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %

bestehe vorliegend An spruch auf eine ganze Rente, wobei eine Korrektur respektive Berücksichtigung des zu letzt gearbeiteten Teilzeitpensums über den auf einem Pensum von 50 % be ruhenden versicherten Verdienst erfolge ( Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 10 S. 6 ). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Klägerin als zu 100 % er werbstätig sei für sie nicht bindend. Denn die Versicherte habe im August 2004, als sie noch uneingeschränkt arbeitsfähig gewe sen sei, keine Anstalten zur Er höhung ihres Arbeitspensums getroffen . Weitere objektive Anhaltspunkte, die für eine Ausdehnung des Beschäftigungsgrads bis zu einem Vollpensum sprä chen, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versi cherte

ihre berufliche Erwerbstätigkeit nicht weiter ausgebaut hätte. Die Kläge rin sei damit für einen Beschäftigungsgrad von 50 % vorsorgeversichert und die Erwerbs tätig keit sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % nur im Umfang von 20 % betroffen, was bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 % einen Anspruch auf 40 % der ver sicherten Leistungen ergebe ( Urk. 6 und Urk. 13). 3 .

3.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, deretwegen die Klägerin von der Invalidenversicherung seit September 2008 eine ganze Rente bezieht (Verfügung vom 6. Januar 2011 [ Urk. 2/3]), während der Dauer des seit 1996 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten einge treten ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund ihrer seit September 2004 bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der ange stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 30 % ar beits fähig ist ( Urk. 1 S. 3, 2/3-5 , 6 S. 4 ff. , 7/12 und 7/15). 3.2

Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllte die Klägerin ein Arbeitspen sum von 50 % ( Urk. 2/4 und Urk. 7/9). Zwar liegt

– gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ( Urk. 2/4) – durchaus im Möglichen , dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum (kontinuierlich) auf 100 % ausgebaut hätte. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad denn auch unter Anwendung der all gemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Urk. 2/3). Im Unterscheid zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Ver sicherungs deckung vorhanden ist . Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bishe rigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der be ruflichen Vorsorge (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2, 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1 und 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2, je mit Hinweisen sowie Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1 und B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Hürzeler , Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss . Basel 2006, N 486 ) .

Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum

nicht ver sichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versi che rungsverhältnis bestanden hat. Ein Vollpensum hätte im Übrigen für die Zeit ab Spätsommer 2004 auch nicht eingegangen werden können, nachdem bereits vor diesem Zeitpunkt eine

– dazumal vorgelegene

– Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetreten war

(Urk. 7/9). Eine Versicherungsdeckung besteht daher ein zig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Be schäfti gung.

Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungs an spruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versi cherten

Teil pensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenversiche ru ngsrecht lich als im Ge sundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvor sorge rechtlich

nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifika tion des den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigenden Pensums stellt sich bei dieser Sachlage gar nicht. 3.3

Daran vermögen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nichts zu än dern. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 132 einlässlich mit den in der Lehre diskutierten unterschiedlichen Modellen der be rufs vorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung bei Teilzeitbeschäftigten und der si ch in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Versicherungsdeckung be fasst. Es kam hiebei unter anderem zum Schluss, Rentenleistungen seien nicht geschuldet, falls das versicherte Teilpensum trotz gesundheitlicher Einschrän kungen in vollem Umfang ausgeübt werden könne. Folglich sei die Lohnein busse und damit der Invaliditätsgrad nicht auf der Basis eines auf ein Vollpen sum um gerechneten Validen- und Invalidenlohns zu ermitteln, wie dies etwa in der Unfallversicherung der Fall sei (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundesge richts 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1.1). Die Klägerin bringt keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung dieser Rechtsprechung erheischen .

Im Unterschied zur Sachlage des von Prof. Dr. iur . Z.___ in seiner Stellung nahme vom 7. Oktober 2011 zitierten Urteils BGE 136 V 390 ( Urk. 2/6) war die Klägerin weder vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für das 50 % über steigende Pensum berufsvorsorgerechtlich versichert noch übte sie mehrere nebeneinander ausgeübte gleichwertige Erwerbstätigkeiten – im Umfang von ge samthaft 100 %

- aus. Die beiden Sachverhalt e sind daher nicht vergleichbar und der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht ein schlägig. 3.4

Nach dem Gesagten ist

– in Übereinstimmung mit der Beklagten – hinsichtlich des Teilzeitpensums von 50 % und einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der bis herigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Leistungs ein busse von 20 % beziehungsweise – bezogen auf das versicherte Pensum von 50 %

– von 40 % auszugehen. 4. 4.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf obligatori sche berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen de n Bestimmungen des IVG ( Art. 29 IVG). Der in Art. 26 Abs. 1 BVG enthaltene Ver weis auf das IVG ist dahingehend zu verstehen, dass er sich einzig auf Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 3 1. Dezember 2007 geltenden Fassung) , bezieht (BGE 132 V 159 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall konnten daher die Feststellungen der Invalidenversicherung keine Verbindlich keitswirkung für die Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf den Rentenbeginn ent falten (vgl. Hürzeler , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 26 N 1 ff.). Vielmehr ist

– mangels einer statu tarisch festgelegten Bindungswirkung an den Entscheid der Unfallversicherung – gestützt auf die in Art.

15 Abs. 1 des Reglements ( Urk. 7/3 S.

16)

enthaltene Wartefrist von 24

Mo na ten (vgl. Urk. 2/2)

der Rentenbeginn per 1. September 2006 festzu legen , wo von auch die Klägerin auszugehen scheint. Denn sie setzte das entsprechende Datum in der Begründung zur Klageschrift

– unter Hinweis auf die Statuten und ihren Vorsorgeausweis – als Rentenbeginn fest ( Urk. 1 S.

8). Angesichts der diffe renzierten Ausführungen ist daher

davon auszugehen, dass es sich im Rechts begehren (Rentenbeginn September 2005; Urk. 1 S. 2) um einen offensichtlichen Verschrieb handelt. 4.2

Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Se ptem ber 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invaliditäts grad von 40 %

auszurichten , wobei von ihr ein entsprechender Anspruch ab 1. Januar 2007 bereits anerkannt wird und die Rentenbetreffnisse zur Auszah lung gelangt sind ( Urk. 7/15). 4.3

A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Da nach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder ge richtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte hat daher auf den nach Verrech nung mit den bereits ausbezahlten Leistungen nachzuzahlenden Rentenbetreff nissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab 2 1. Juni 2012 zu bezahlen. 5.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) an die Klägerin zulasten der Beklagten als gerechtfertigt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invali ditätsgrad von 40 % auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1996 teilzeit lich bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend Swiss Life) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2,

E. 1.1 Nach der bis 3 1. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu min destens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invali den ver sicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits un fähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, An spruc h auf Invalidenleistungen ( lit . a).

Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts B 18/06 vom 1 8. Oktober 2006 E. 3.1.1).

E. 1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Ar beitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität.

E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrichtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E.

3.1). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Erkrankung an FSME sei sie im Rahmen eines 50 % -Pensums anges tellt ge wesen. Gestützt auf die von der IV-Stelle durchgeführte Abklärung vor Ort sei diese zum Schluss gekommen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Pensum auf eine Vollzeittätigkeit ausgedehnt hätte und als 100 % Erwerbs tätige zu qualifizieren sei . Die Verwaltung habe b ei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit und nach Durch führung eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 70 %

er mittelt , der Anspruch auf eine ganze Rente gebe. D er Beklagten seien sowohl der Vor bescheid vom 1 4. Oktober 2010 wie auch die Verfügung vom 6. Januar 2011 vo n der IV-Stelle zugestellt worden. Dagegen habe diese kein Rechtsmittel er griffen, weshalb eine Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk. 1 S. 3 ff. und Urk.

E. 6 ). Repli cando und duplicando hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk.

E. 10 S. 6 ). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Klägerin als zu 100 % er werbstätig sei für sie nicht bindend. Denn die Versicherte habe im August 2004, als sie noch uneingeschränkt arbeitsfähig gewe sen sei, keine Anstalten zur Er höhung ihres Arbeitspensums getroffen . Weitere objektive Anhaltspunkte, die für eine Ausdehnung des Beschäftigungsgrads bis zu einem Vollpensum sprä chen, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versi cherte

ihre berufliche Erwerbstätigkeit nicht weiter ausgebaut hätte. Die Kläge rin sei damit für einen Beschäftigungsgrad von 50 % vorsorgeversichert und die Erwerbs tätig keit sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % nur im Umfang von 20 % betroffen, was bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 % einen Anspruch auf 40 % der ver sicherten Leistungen ergebe ( Urk. 6 und Urk. 13). 3 .

3.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, deretwegen die Klägerin von der Invalidenversicherung seit September 2008 eine ganze Rente bezieht (Verfügung vom 6. Januar 2011 [ Urk. 2/3]), während der Dauer des seit 1996 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten einge treten ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund ihrer seit September 2004 bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der ange stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 30 % ar beits fähig ist ( Urk. 1 S. 3, 2/3-5 , 6 S. 4 ff. , 7/12 und 7/15). 3.2

Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllte die Klägerin ein Arbeitspen sum von 50 % ( Urk. 2/4 und Urk. 7/9). Zwar liegt

– gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ( Urk. 2/4) – durchaus im Möglichen , dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum (kontinuierlich) auf 100 % ausgebaut hätte. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad denn auch unter Anwendung der all gemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Urk. 2/3). Im Unterscheid zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Ver sicherungs deckung vorhanden ist . Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bishe rigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der be ruflichen Vorsorge (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2, 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1 und 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2, je mit Hinweisen sowie Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1 und B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Hürzeler , Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss . Basel 2006, N 486 ) .

Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum

nicht ver sichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versi che rungsverhältnis bestanden hat. Ein Vollpensum hätte im Übrigen für die Zeit ab Spätsommer 2004 auch nicht eingegangen werden können, nachdem bereits vor diesem Zeitpunkt eine

– dazumal vorgelegene

– Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetreten war

(Urk. 7/9). Eine Versicherungsdeckung besteht daher ein zig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Be schäfti gung.

Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungs an spruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versi cherten

Teil pensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenversiche ru ngsrecht lich als im Ge sundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvor sorge rechtlich

nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifika tion des den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigenden Pensums stellt sich bei dieser Sachlage gar nicht. 3.3

Daran vermögen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nichts zu än dern. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 132 einlässlich mit den in der Lehre diskutierten unterschiedlichen Modellen der be rufs vorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung bei Teilzeitbeschäftigten und der si ch in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Versicherungsdeckung be fasst. Es kam hiebei unter anderem zum Schluss, Rentenleistungen seien nicht geschuldet, falls das versicherte Teilpensum trotz gesundheitlicher Einschrän kungen in vollem Umfang ausgeübt werden könne. Folglich sei die Lohnein busse und damit der Invaliditätsgrad nicht auf der Basis eines auf ein Vollpen sum um gerechneten Validen- und Invalidenlohns zu ermitteln, wie dies etwa in der Unfallversicherung der Fall sei (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundesge richts 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1.1). Die Klägerin bringt keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung dieser Rechtsprechung erheischen .

Im Unterschied zur Sachlage des von Prof. Dr. iur . Z.___ in seiner Stellung nahme vom 7. Oktober 2011 zitierten Urteils BGE 136 V 390 ( Urk. 2/6) war die Klägerin weder vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für das 50 % über steigende Pensum berufsvorsorgerechtlich versichert noch übte sie mehrere nebeneinander ausgeübte gleichwertige Erwerbstätigkeiten – im Umfang von ge samthaft 100 %

- aus. Die beiden Sachverhalt e sind daher nicht vergleichbar und der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht ein schlägig. 3.4

Nach dem Gesagten ist

– in Übereinstimmung mit der Beklagten – hinsichtlich des Teilzeitpensums von 50 % und einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der bis herigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Leistungs ein busse von 20 % beziehungsweise – bezogen auf das versicherte Pensum von 50 %

– von 40 % auszugehen. 4. 4.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf obligatori sche berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen de n Bestimmungen des IVG ( Art. 29 IVG). Der in Art. 26 Abs. 1 BVG enthaltene Ver weis auf das IVG ist dahingehend zu verstehen, dass er sich einzig auf Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 3 1. Dezember 2007 geltenden Fassung) , bezieht (BGE 132 V 159 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall konnten daher die Feststellungen der Invalidenversicherung keine Verbindlich keitswirkung für die Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf den Rentenbeginn ent falten (vgl. Hürzeler , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 26 N 1 ff.). Vielmehr ist

– mangels einer statu tarisch festgelegten Bindungswirkung an den Entscheid der Unfallversicherung – gestützt auf die in Art.

E. 15 Abs. 1 des Reglements ( Urk. 7/3 S.

16)

enthaltene Wartefrist von 24

Mo na ten (vgl. Urk. 2/2)

der Rentenbeginn per 1. September 2006 festzu legen , wo von auch die Klägerin auszugehen scheint. Denn sie setzte das entsprechende Datum in der Begründung zur Klageschrift

– unter Hinweis auf die Statuten und ihren Vorsorgeausweis – als Rentenbeginn fest ( Urk. 1 S.

8). Angesichts der diffe renzierten Ausführungen ist daher

davon auszugehen, dass es sich im Rechts begehren (Rentenbeginn September 2005; Urk. 1 S. 2) um einen offensichtlichen Verschrieb handelt. 4.2

Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Se ptem ber 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invaliditäts grad von 40 %

auszurichten , wobei von ihr ein entsprechender Anspruch ab 1. Januar 2007 bereits anerkannt wird und die Rentenbetreffnisse zur Auszah lung gelangt sind ( Urk. 7/15). 4.3

A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Da nach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder ge richtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte hat daher auf den nach Verrech nung mit den bereits ausbezahlten Leistungen nachzuzahlenden Rentenbetreff nissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab 2 1. Juni 2012 zu bezahlen. 5.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) an die Klägerin zulasten der Beklagten als gerechtfertigt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invali ditätsgrad von 40 % auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00059 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

24. Mai 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1996 teilzeit lich bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend Swiss Life) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2, 6 S.

2 und 7/2 ). Im September 2004 erkrankte sie an einer Frühsom mer- Meningoenzephalitis (FSME; Urk. 2/4, 7/5 S.

1 und 7/7 S.

2) . Aufgrund weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete sie sich im September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zu g an. Die Verwaltung sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. September 2008 eine auf einem Invaliditäts grad von 70 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk.

1 S.

3 und Urk. 2/3). Unter Hinweis darauf, dass die vorhandenen Gesundheitsstö rungen – die eine Ar beitstätigkeit von 30 %

zulassen –

X.___ in ihrem ver sicher ten Teilzeitpensum von 50 % nur um 20 %

einschränken wür den , sprach ihr die Swiss Life am 22. September 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine In va li denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu ( Urk. 2/5 und Urk. 7/15).

2.

Mit Eingabe vom 2 1. Juni 2012 erhob die Versicherte Klage gegen die Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab Septem ber 2005 eine volle Invalidenrente der zweiten Säule entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten . 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten . “

Die Swiss Life schloss am 6. August 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 ). Repli cando und duplicando hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 10 und Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach der bis 3 1. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu min destens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invali den ver sicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits un fähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, An spruc h auf Invalidenleistungen ( lit . a).

Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts B 18/06 vom 1 8. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Ar beitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. 1.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Über prüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi che rung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrichtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E.

3.1). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Erkrankung an FSME sei sie im Rahmen eines 50 % -Pensums anges tellt ge wesen. Gestützt auf die von der IV-Stelle durchgeführte Abklärung vor Ort sei diese zum Schluss gekommen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Pensum auf eine Vollzeittätigkeit ausgedehnt hätte und als 100 % Erwerbs tätige zu qualifizieren sei . Die Verwaltung habe b ei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit und nach Durch führung eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 70 %

er mittelt , der Anspruch auf eine ganze Rente gebe. D er Beklagten seien sowohl der Vor bescheid vom 1 4. Oktober 2010 wie auch die Verfügung vom 6. Januar 2011 vo n der IV-Stelle zugestellt worden. Dagegen habe diese kein Rechtsmittel er griffen, weshalb eine Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 10 S. 3 ff.).

Vorliegend sei nun strittig, wie da s Valideneinkommen von teilzeitlich Erwerbs tätigen bei Pensumsveränderungen zu bestimmen sei . Die bei einer solchen Konstellation für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren gültigen Grund sätze würden unverändert auch im Rahmen der zweiten Säule gelten. An gesichts der Identität des Invaliditätsbegriffs sei eine Pensumsausdehnung bei der Er mitt lung des Valideneinkommens

auch im BV-Verfahren zu berücksichti gen . Aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %

bestehe vorliegend An spruch auf eine ganze Rente, wobei eine Korrektur respektive Berücksichtigung des zu letzt gearbeiteten Teilzeitpensums über den auf einem Pensum von 50 % be ruhenden versicherten Verdienst erfolge ( Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 10 S. 6 ). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Klägerin als zu 100 % er werbstätig sei für sie nicht bindend. Denn die Versicherte habe im August 2004, als sie noch uneingeschränkt arbeitsfähig gewe sen sei, keine Anstalten zur Er höhung ihres Arbeitspensums getroffen . Weitere objektive Anhaltspunkte, die für eine Ausdehnung des Beschäftigungsgrads bis zu einem Vollpensum sprä chen, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versi cherte

ihre berufliche Erwerbstätigkeit nicht weiter ausgebaut hätte. Die Kläge rin sei damit für einen Beschäftigungsgrad von 50 % vorsorgeversichert und die Erwerbs tätig keit sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % nur im Umfang von 20 % betroffen, was bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 % einen Anspruch auf 40 % der ver sicherten Leistungen ergebe ( Urk. 6 und Urk. 13). 3 .

3.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, deretwegen die Klägerin von der Invalidenversicherung seit September 2008 eine ganze Rente bezieht (Verfügung vom 6. Januar 2011 [ Urk. 2/3]), während der Dauer des seit 1996 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten einge treten ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund ihrer seit September 2004 bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der ange stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 30 % ar beits fähig ist ( Urk. 1 S. 3, 2/3-5 , 6 S. 4 ff. , 7/12 und 7/15). 3.2

Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllte die Klägerin ein Arbeitspen sum von 50 % ( Urk. 2/4 und Urk. 7/9). Zwar liegt

– gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort ( Urk. 2/4) – durchaus im Möglichen , dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum (kontinuierlich) auf 100 % ausgebaut hätte. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad denn auch unter Anwendung der all gemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Urk. 2/3). Im Unterscheid zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Ver sicherungs deckung vorhanden ist . Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bishe rigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der be ruflichen Vorsorge (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2, 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1 und 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2, je mit Hinweisen sowie Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1 und B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Hürzeler , Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss . Basel 2006, N 486 ) .

Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum

nicht ver sichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versi che rungsverhältnis bestanden hat. Ein Vollpensum hätte im Übrigen für die Zeit ab Spätsommer 2004 auch nicht eingegangen werden können, nachdem bereits vor diesem Zeitpunkt eine

– dazumal vorgelegene

– Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetreten war

(Urk. 7/9). Eine Versicherungsdeckung besteht daher ein zig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Be schäfti gung.

Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungs an spruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versi cherten

Teil pensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenversiche ru ngsrecht lich als im Ge sundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvor sorge rechtlich

nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifika tion des den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigenden Pensums stellt sich bei dieser Sachlage gar nicht. 3.3

Daran vermögen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nichts zu än dern. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 132 einlässlich mit den in der Lehre diskutierten unterschiedlichen Modellen der be rufs vorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung bei Teilzeitbeschäftigten und der si ch in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Versicherungsdeckung be fasst. Es kam hiebei unter anderem zum Schluss, Rentenleistungen seien nicht geschuldet, falls das versicherte Teilpensum trotz gesundheitlicher Einschrän kungen in vollem Umfang ausgeübt werden könne. Folglich sei die Lohnein busse und damit der Invaliditätsgrad nicht auf der Basis eines auf ein Vollpen sum um gerechneten Validen- und Invalidenlohns zu ermitteln, wie dies etwa in der Unfallversicherung der Fall sei (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundesge richts 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1.1). Die Klägerin bringt keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung dieser Rechtsprechung erheischen .

Im Unterschied zur Sachlage des von Prof. Dr. iur . Z.___ in seiner Stellung nahme vom 7. Oktober 2011 zitierten Urteils BGE 136 V 390 ( Urk. 2/6) war die Klägerin weder vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für das 50 % über steigende Pensum berufsvorsorgerechtlich versichert noch übte sie mehrere nebeneinander ausgeübte gleichwertige Erwerbstätigkeiten – im Umfang von ge samthaft 100 %

- aus. Die beiden Sachverhalt e sind daher nicht vergleichbar und der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht ein schlägig. 3.4

Nach dem Gesagten ist

– in Übereinstimmung mit der Beklagten – hinsichtlich des Teilzeitpensums von 50 % und einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der bis herigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Leistungs ein busse von 20 % beziehungsweise – bezogen auf das versicherte Pensum von 50 %

– von 40 % auszugehen. 4. 4.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf obligatori sche berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen de n Bestimmungen des IVG ( Art. 29 IVG). Der in Art. 26 Abs. 1 BVG enthaltene Ver weis auf das IVG ist dahingehend zu verstehen, dass er sich einzig auf Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 3 1. Dezember 2007 geltenden Fassung) , bezieht (BGE 132 V 159 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall konnten daher die Feststellungen der Invalidenversicherung keine Verbindlich keitswirkung für die Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf den Rentenbeginn ent falten (vgl. Hürzeler , in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 26 N 1 ff.). Vielmehr ist

– mangels einer statu tarisch festgelegten Bindungswirkung an den Entscheid der Unfallversicherung – gestützt auf die in Art.

15 Abs. 1 des Reglements ( Urk. 7/3 S.

16)

enthaltene Wartefrist von 24

Mo na ten (vgl. Urk. 2/2)

der Rentenbeginn per 1. September 2006 festzu legen , wo von auch die Klägerin auszugehen scheint. Denn sie setzte das entsprechende Datum in der Begründung zur Klageschrift

– unter Hinweis auf die Statuten und ihren Vorsorgeausweis – als Rentenbeginn fest ( Urk. 1 S.

8). Angesichts der diffe renzierten Ausführungen ist daher

davon auszugehen, dass es sich im Rechts begehren (Rentenbeginn September 2005; Urk. 1 S. 2) um einen offensichtlichen Verschrieb handelt. 4.2

Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Se ptem ber 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invaliditäts grad von 40 %

auszurichten , wobei von ihr ein entsprechender Anspruch ab 1. Januar 2007 bereits anerkannt wird und die Rentenbetreffnisse zur Auszah lung gelangt sind ( Urk. 7/15). 4.3

A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Da nach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder ge richtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte hat daher auf den nach Verrech nung mit den bereits ausbezahlten Leistungen nachzuzahlenden Rentenbetreff nissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab 2 1. Juni 2012 zu bezahlen. 5.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) an die Klägerin zulasten der Beklagten als gerechtfertigt. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invali ditätsgrad von 40 % auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher