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BV.2012.00052

Hinterlassenleistungen, keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung infolge Beweislosigkeit betreffend die vor dem Tod vorliegende Arbeitsunfähigkeit (BGE 9C_915/2013)

Zürich SozVersG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

C.___ , geboren 1961, war bei der D.___ AG als Direktor angestellt und ab März 2007 verantwortlicher Geschäftsführ er der Filiale E.___ . Über die Arbeitgeberin war er bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2).

Am 4. April 2008 begab sich C.___ zu seinem Hausarzt Dr. med. F.___ . Wegen drohenden Burnouts und Verdachts auf eine depressive Entwicklung schr ieb ihn dieser zunächst bis zum 2 0. April 2008 und später (mit Attest vom 2 3. April 2008) bis zum 2 5. April 2008 arbeitsunfähig ( Urk. 2/7, 2/8, 8/1). Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2008 kündigte C.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2008 ( Urk. 2/9). In der Folge kamen die Arbeit geberin und C.___ mit Vereinbarung vom 2 3. Juni 2008 überein, ihn per 3 0. Juni 2008 freizustellen und das Arbeitsverhältnis per 3 0. November 2008 aufzulösen (vgl. Urk. 7 S. 2 , 9/54 ).

Am 3 0. November 2010 schied C.___ freiwillig aus dem Leben ( Urk. 2/5). 2.

Am 6. Juni 2012 liess die Ehefrau des Verstorbenen, X.___ , zusammen mit d en minderjährigen Kindern Y.___ , Z.___ und A.___ Klage gegen die Pensionskasse

B.___ -

unter Auflage eines Privatgutachtens von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie , vom 8. Februar 2012 ( Urk. 2/11) - erheben mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : 1.

Die Beklagte habe der Klägerin 1 die gesetzlich und reglementarisch geschuldete Ehegattenrente ab 1. November 2010 von monatlich mindestens Fr. 3‘140.-- zu bezahlen. 2.

Die Beklagte habe ab 1. November 2010 für die vorgenannten Kläge rinnen 2-4 je eine Rente von mindestens Fr. 1‘047.-- pro Monat zu bezahlen. 3.

Die Beklagte habe den Klägerinnen für die bisher fälligen Renten ab Klageeinreichung einen Zins zu 5 % pro Jahr zu bezahlen. Für die künftig fälligen Renten sei den Klägerinnen ab Fälligkeit ein Zins von 5 % pro Jahr zu entrichten. 4.

Die Beklagte habe die Rentenberechnung sowie sämtliche zur Berech nung der Renten notwendigen und erforderlichen Unterlagen zu edieren. 5.

Unter Kosten- und Entschädig ungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.

Die Pensionskasse B.___ schloss in der Klageantwort vom 2. Juli 2012 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, es sei eine reglementari sche Rente unter Beachtung der Bestimmungen der Überentschädigung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung ihres Rückversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ( Urk. 7 S. 1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde dieses Gesuch abgewiesen ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Par teien in materieller Hinsicht an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterlassenen-leistungen gegenüber der Beklagten. 2. 2.1

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht unter anderem, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war ( Art. 18 lit . a des Bundes geset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). D er überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Un terhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss ( lit . a), oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat ( lit . b). Die Kinder des Ver storbenen haben

l au t Art. 20 BVG Anspruch auf Waisenrenten. Die Witwen rente beträgt 60 % , die Waisenrente beträgt 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte ( Art. 21 Abs. 1 BVG). Die Beklagte sieht in Art. 11 und 13 ihres Reglements die nämlichen Leis tungen vor ( Urk. 2/6). 2.2

Nach Art. 18 lit . a in Verbindung mit Art. 23 lit . a BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Renten leistungen entsteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1048/2008 vom 1 7. Februar 2009 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie - für die bisherige Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5.) - mindestens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2).

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2 ). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bundesgerichtsu rteil 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfä lle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143

[ 9C_127/2008 E. 2.3 ] ; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [ I 687/06 E.

5.1 ] ; Bundesgerichtsu rteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hin weis). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [ 9C_182/2007 E. 4.1.3 ] ; Bundesgerichtsurteil 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2). 2.3

Wie bei den Invalidenleistungen ist auch bei den Hinterlassenenleistungen die Leistungszuständigkeit nur gegeben , wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusam menhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Ar beitsunfähig keit und dem nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten Tod bejaht werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_1048 /2008 vom 1 7. Februar 2009 E. 3; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 2013, 3. Auflage, Rz . 3 zu Art. 18 BVG; vgl. auch BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsun fähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist

(BGE 123 V 262 E. 1 c, 120 V 112 E. 2c/ aa und bb mit Hinweisen). 2.4

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2 ). 3. 3.1

Kontrovers und zu prüfen ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses

von C.___ bei der Beklagten

einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG, mithin bis zum 3 1. Dezember 2008

eine mit seinem Tod (am 3 0. November 2010) in einem (engen zeit lichen und sachlichen) Z u sammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. 3.2

Die Klägerinnen las sen im Wesentlichen vorbringen, Dr. F.___ habe am 4. April 2008 bei C.___ aufgrund dessen psychischer Verfassung eine Arbeits unfähigkeit festgestellt . Die Kündigung vom 1 5. Mai 2008 sei aus gesundheit lichen Gründen erfolgt. Gegenüber seiner Ehefrau habe C.___ damals erklärt, sie könne ihn auf dem Friedhof besuchen kommen, wenn er jetzt nicht aufhöre. Nach der Kündigung sei er zu Hause gewesen. Einen neuen Job habe er nicht gesucht. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er sich nicht gemeldet.

Er sei perspektivlos gewesen und habe sich über nichts mehr freuen können. Sozial habe er sich völlig zurückgezogen. Auch die älteste Tochter habe ihn gereizt erlebt. Er habe ihre Schulaufgaben nicht mehr korrigiert, und sie habe ihn nichts mehr fragen können. Bereits 2009 habe keinerlei Eheleben mehr stattge funden. Habe ihn die Ehefrau umarmen wollen, sei er mit runterhängenden Armen dagestanden. Er habe unter Schlafstörungen gelitten und sei bereits um zwei Uhr wieder aufgestanden. Am 4. Juli 2010 habe er im Hinblick auf seinen offenbar damals absehbaren Tod ein Testament verfasst. Im ebenfalls vorliegenden Abschiedsbrief habe er erwähnt, dass er schon vor zwei Jahren Dr. F.___ gesagt habe, dass er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Das Burnout und die Depression habe ihm alle Lebensfreude genommen. Dr. G.___ komme im psychiatrischen Gutachten denn auch zum Schluss, dass seit April 2008 eine mindestens mittelschwere depressive Episode mit Somatisierung vorgeleg en habe. Es sei nicht ersichtlich, dass es zwischenzeitlich zu einer Besserung ge kommen sei. Vielmehr sei im Verlauf eine zum Teil massive Verschlechterung eingetreten , so dass spätestens ab Herbst 2 009 eine schwere depressive Epis ode mit klassischer Symptomatik vorgelegen habe. Aus fachärztlicher Sicht habe vom 2 3. April 2008 bis zum Suizid kontinuierlich eine 100%ige Arbeits un fähig keit bestanden. Die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beklagten sei damit gegeben: Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen der Ursache der Arbeitsunfähigkeit vom April 2008 und dem Suizid vom 3 0. November 2010 ( Urk. 1, 12) . 3.3

Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, ausgewiesen sei einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 2 5. April 200 8. Für die Zeit danach fehle es an echtzeitlichen Zeugnissen, die eine Arbeitsunfähig keit von C.___ belegen würden. Dem Gutachten von Dr. G.___ komme keine Beweiskraft zu. Dieses basiere ausschliesslich auf den Angaben der Klägerinnen und den Aussagen des Hausarztes, der C.___ nach den Konsultationen im April 2008 nicht mehr gesehen habe. Ob die damals aufge tretene Depression zum Tod geführt habe und mithin ein sachlicher Zusammen hang bestehe, könne offen bleiben. Auf jeden Fall sei aufgrund der fehlenden echtzeitlichen Angaben keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % belegt. Der zeitliche Zusammenhang sei folglich zu verneinen. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per Ende Dezember 2008 noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. D ie Arbeitgeberin habe, abgesehen von der dreiwöchigen Krankschreibung im April 2008, keine Leistungseinbusse feststellen können. Weder seien gesundheitlich bedingte Ab senzen, noch Ermahnungen wegen mangelnder oder ungenügender A rbeitsleis tung dokumentiert. Allenfalls habe ein Gesundheitsschaden vorgelegen, was aber mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei

( Urk. 7, 15). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden bestand, son dern, falls ein solches zu bejahen ist, ob dieses zu einer (in einem zum Tod engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende) Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. 4.2

An ech tzeitlichen ärztlichen Bestätigungen liege n einzig die beiden Kurzatteste

vor , mit welchen C.___ vom 4. bis 2 5. April 2008 eine Arbeitsunfähig keit bescheinigt wurde ( Urk. 8/1). Im Bericht vom 1 0. Dezember 2010 erklärte Dr. F.___ dazu, wegen des drohenden Burnouts und des Verdachts auf eine depressive En twicklung habe er für vier Monate Antidepressiva verschrieben. Es sei anzunehmen, dass C.___ die Medikamente im späteren Verlauf abgesetzt habe ( Urk. 2/8). Die letzte Konsultation bei Dr. F.___ erfolgte am 2 3. April 200

8. Dr. F.___ empfahl

C.___ , sich wieder zu melden und sich zudem in psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 2/8, 2/11 S. 6).

C.___ unterliess beides .

Nach dem 2 5. April 2008 kehrte C.___ an den Arbeitsplatz zurück. Bereits am 1 5. Mai 2008 hatte er unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe per 3 1. Mai 2008 gekündigt ( Urk. 2/8). Die hie r für gegenüber der Ehefrau abgege ben e Erklärung „Wenn ich jetzt nicht aufhöre, kannst Du mich auf dem Fried hof besuchen ko mmen“ weist auf ein en grossen Leidensdruck hin . In der Folge arbeitete er jedoch weiter bis zum 3 0. Juni 200 8. Leistungseinbussen für diese Zeit sind nicht dokumentiert. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. F.___ am 2 3. April 2008, einem Mittwoch, lediglich noch eine Arbeitsun fähigkeit bis Ende der Woche attestie rte . Dies lässt den Schluss zu, dass für die darauffolgende Woche eine volle Leistungsfähigkeit für möglich erachtet wurde . Da keine Beanstandungen des Arbeitgeb ers vorliegen, liegt die Annahme nahe , d ass dem auch so war . Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob bei Been digung des Vorsorgeverhältnisses überhaupt noch eine Arbeitsunfähigkeit be stand. 4.3

Selbst wenn man den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorge verhältnisses bejah en würde, liesse sich eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründen. Das Vorsorgeverhältnis endete am 3 1. Dezember 200 8. Am 3 0. November 2010 beging C.___ Selbstmord. Für die Dauer dieser (beinahe) zwei Jahre bestehen keinerlei echtzeitliche medizinische Doku mente. Objektive Hinweise auf ( arbeitsrechtlich ) relevante Einbusse n an funkti onellem Leistungsvermögen fehlen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit selbstredend.

Fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste, ja ist nicht einmal eine psychiatrische Behandlung ausgewiesen, verbietet sich grundsätzlich der Schluss auf eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des [dama ligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Febr uar 2003 B75/01 E.

2.2). D ass C.___ keine fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm, bildet laut Dr. G.___ typisches Merkmal eines schweren depressiven Verl aufs ( Urk. 2/11 S. 13). Solchen Umständen ist bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs Rechnung zu tragen . Indessen müssen auch in diesen Fällen erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von mindestens 20 % ) nachgewiesen sein

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil B152/06 vom 1 1. Februar 2008 E. 6.3 ) , woran es vorliegend für die doch erhebliche Dauer von (beinahe) zwei Jahren fehlt. Bei dieser Beweislage geht es nicht an, einen un unterbrochene n zeitlichen Konnex anzunehmen . Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die sachliche Konnexit ät .

Daran vermag auch die gutachterliche Einschätzung von Dr. G.___ nichts zu ändern , der von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem im April 2008 festgestellten Gesundheitsschaden und dem Tod sowie von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht ( Urk. 2/11 S. 16). Bei seiner retrospektiven Beurteilung konnte er sich notgedrungen lediglich auf die Aus sagen der nächsten Angehörigen, d i e Angaben von Dr. F.___ sowie die ihm zur Verfügung gestellten Akten stützen. Bei letzteren handelte es sich, soweit sie nicht nach dem Tod von C.___ erstellt wurden, um das Testament vom 4. Juli 2010 ( Urk. 2/12), den im August 2010 geschrieben Brief der Tochter Y.___ an ihren Vater ( Urk. 9/10, Urk. 9/18 S. 2) und den (undatierten) Abschiedsbrief ( Urk. 2/13). Diese Dokumente zeichnen ein eindrückliches Bild, geben aber einzig Auskunft über die letzten Monate vor dem Hinschied ; wobei hierzu noch zu erwähnen ist, dass laut Aussagen der Ehefrau sich die Situation ab Januar 2010 erheblich verschlechtert hatte ( Urk. 2/10) .

Dr. F.___ hatte C.___ nach dem 2 3. April 200 8 nicht mehr gesehen. Die von Dr. G.___ rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von C.___ basiert somit primär auf d en Aussagen der A ngehörigen . Dies reicht jedoch für eine beweiskräftige Beurteilung nicht aus. Von weiteren Beweismassnahmen, etwa der Einvernahme der Klägerinnen als Zeuginnen ( Urk. 12 S.

5), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E.

5.3, 124 V 94 E. 4b). Die Folge dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E.

2.2.1 ; vorne E. 2.4).

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar

durchaus als möglich erscheint, dass C.___ ab April 2008 dauerhaft in seinem funktionellen Leistungs vermögen eingeschränkt war, dies aber nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt . Die Folgen dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Pensionskasse B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 C.___ , geboren 1961, war bei der D.___ AG als Direktor angestellt und ab März 2007 verantwortlicher Geschäftsführ er der Filiale E.___ . Über die Arbeitgeberin war er bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2).

Am 4. April 2008 begab sich C.___ zu seinem Hausarzt Dr. med. F.___ . Wegen drohenden Burnouts und Verdachts auf eine depressive Entwicklung schr ieb ihn dieser zunächst bis zum 2 0. April 2008 und später (mit Attest vom 2 3. April 2008) bis zum 2 5. April 2008 arbeitsunfähig ( Urk. 2/7, 2/8, 8/1). Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2008 kündigte C.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2008 ( Urk. 2/9). In der Folge kamen die Arbeit geberin und C.___ mit Vereinbarung vom 2 3. Juni 2008 überein, ihn per 3 0. Juni 2008 freizustellen und das Arbeitsverhältnis per 3 0. November 2008 aufzulösen (vgl. Urk. 7 S. 2 , 9/54 ).

Am 3 0. November 2010 schied C.___ freiwillig aus dem Leben ( Urk. 2/5).

E. 2 Die Beklagte habe ab 1. November 2010 für die vorgenannten Kläge rinnen 2-4 je eine Rente von mindestens Fr. 1‘047.-- pro Monat zu bezahlen.

E. 2.1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht unter anderem, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war ( Art. 18 lit . a des Bundes geset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). D er überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Un terhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss ( lit . a), oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat ( lit . b). Die Kinder des Ver storbenen haben

l au t Art. 20 BVG Anspruch auf Waisenrenten. Die Witwen rente beträgt 60 % , die Waisenrente beträgt 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte ( Art. 21 Abs. 1 BVG). Die Beklagte sieht in Art.

E. 2.2 Nach Art. 18 lit . a in Verbindung mit Art. 23 lit . a BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Renten leistungen entsteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1048/2008 vom 1 7. Februar 2009 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie - für die bisherige Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5.) - mindestens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2).

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2 ). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bundesgerichtsu rteil 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfä lle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143

[ 9C_127/2008 E. 2.3 ] ; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [ I 687/06 E.

E. 2.2.1 ; vorne E. 2.4).

E. 2.3 Wie bei den Invalidenleistungen ist auch bei den Hinterlassenenleistungen die Leistungszuständigkeit nur gegeben , wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusam menhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Ar beitsunfähig keit und dem nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten Tod bejaht werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_1048 /2008 vom 1 7. Februar 2009 E. 3; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 2013, 3. Auflage, Rz . 3 zu Art. 18 BVG; vgl. auch BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsun fähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist

(BGE 123 V 262 E. 1 c, 120 V 112 E. 2c/ aa und bb mit Hinweisen).

E. 2.4 Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2 ). 3.

E. 3 Die Beklagte habe den Klägerinnen für die bisher fälligen Renten ab Klageeinreichung einen Zins zu 5 % pro Jahr zu bezahlen. Für die künftig fälligen Renten sei den Klägerinnen ab Fälligkeit ein Zins von 5 % pro Jahr zu entrichten.

E. 3.1 Kontrovers und zu prüfen ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses

von C.___ bei der Beklagten

einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG, mithin bis zum 3 1. Dezember 2008

eine mit seinem Tod (am 3 0. November 2010) in einem (engen zeit lichen und sachlichen) Z u sammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.

E. 3.2 Die Klägerinnen las sen im Wesentlichen vorbringen, Dr. F.___ habe am 4. April 2008 bei C.___ aufgrund dessen psychischer Verfassung eine Arbeits unfähigkeit festgestellt . Die Kündigung vom 1 5. Mai 2008 sei aus gesundheit lichen Gründen erfolgt. Gegenüber seiner Ehefrau habe C.___ damals erklärt, sie könne ihn auf dem Friedhof besuchen kommen, wenn er jetzt nicht aufhöre. Nach der Kündigung sei er zu Hause gewesen. Einen neuen Job habe er nicht gesucht. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er sich nicht gemeldet.

Er sei perspektivlos gewesen und habe sich über nichts mehr freuen können. Sozial habe er sich völlig zurückgezogen. Auch die älteste Tochter habe ihn gereizt erlebt. Er habe ihre Schulaufgaben nicht mehr korrigiert, und sie habe ihn nichts mehr fragen können. Bereits 2009 habe keinerlei Eheleben mehr stattge funden. Habe ihn die Ehefrau umarmen wollen, sei er mit runterhängenden Armen dagestanden. Er habe unter Schlafstörungen gelitten und sei bereits um zwei Uhr wieder aufgestanden. Am 4. Juli 2010 habe er im Hinblick auf seinen offenbar damals absehbaren Tod ein Testament verfasst. Im ebenfalls vorliegenden Abschiedsbrief habe er erwähnt, dass er schon vor zwei Jahren Dr. F.___ gesagt habe, dass er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Das Burnout und die Depression habe ihm alle Lebensfreude genommen. Dr. G.___ komme im psychiatrischen Gutachten denn auch zum Schluss, dass seit April 2008 eine mindestens mittelschwere depressive Episode mit Somatisierung vorgeleg en habe. Es sei nicht ersichtlich, dass es zwischenzeitlich zu einer Besserung ge kommen sei. Vielmehr sei im Verlauf eine zum Teil massive Verschlechterung eingetreten , so dass spätestens ab Herbst 2 009 eine schwere depressive Epis ode mit klassischer Symptomatik vorgelegen habe. Aus fachärztlicher Sicht habe vom 2 3. April 2008 bis zum Suizid kontinuierlich eine 100%ige Arbeits un fähig keit bestanden. Die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beklagten sei damit gegeben: Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen der Ursache der Arbeitsunfähigkeit vom April 2008 und dem Suizid vom 3 0. November 2010 ( Urk. 1, 12) .

E. 3.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, ausgewiesen sei einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 2 5. April 200 8. Für die Zeit danach fehle es an echtzeitlichen Zeugnissen, die eine Arbeitsunfähig keit von C.___ belegen würden. Dem Gutachten von Dr. G.___ komme keine Beweiskraft zu. Dieses basiere ausschliesslich auf den Angaben der Klägerinnen und den Aussagen des Hausarztes, der C.___ nach den Konsultationen im April 2008 nicht mehr gesehen habe. Ob die damals aufge tretene Depression zum Tod geführt habe und mithin ein sachlicher Zusammen hang bestehe, könne offen bleiben. Auf jeden Fall sei aufgrund der fehlenden echtzeitlichen Angaben keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % belegt. Der zeitliche Zusammenhang sei folglich zu verneinen. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per Ende Dezember 2008 noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. D ie Arbeitgeberin habe, abgesehen von der dreiwöchigen Krankschreibung im April 2008, keine Leistungseinbusse feststellen können. Weder seien gesundheitlich bedingte Ab senzen, noch Ermahnungen wegen mangelnder oder ungenügender A rbeitsleis tung dokumentiert. Allenfalls habe ein Gesundheitsschaden vorgelegen, was aber mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei

( Urk. 7, 15). 4.

E. 4 Die Beklagte habe die Rentenberechnung sowie sämtliche zur Berech nung der Renten notwendigen und erforderlichen Unterlagen zu edieren.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden bestand, son dern, falls ein solches zu bejahen ist, ob dieses zu einer (in einem zum Tod engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende) Arbeitsunfähigkeit geführt hatte.

E. 4.2 An ech tzeitlichen ärztlichen Bestätigungen liege n einzig die beiden Kurzatteste

vor , mit welchen C.___ vom 4. bis 2 5. April 2008 eine Arbeitsunfähig keit bescheinigt wurde ( Urk. 8/1). Im Bericht vom 1 0. Dezember 2010 erklärte Dr. F.___ dazu, wegen des drohenden Burnouts und des Verdachts auf eine depressive En twicklung habe er für vier Monate Antidepressiva verschrieben. Es sei anzunehmen, dass C.___ die Medikamente im späteren Verlauf abgesetzt habe ( Urk. 2/8). Die letzte Konsultation bei Dr. F.___ erfolgte am 2 3. April 200

8. Dr. F.___ empfahl

C.___ , sich wieder zu melden und sich zudem in psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 2/8, 2/11 S. 6).

C.___ unterliess beides .

Nach dem 2 5. April 2008 kehrte C.___ an den Arbeitsplatz zurück. Bereits am 1 5. Mai 2008 hatte er unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe per 3 1. Mai 2008 gekündigt ( Urk. 2/8). Die hie r für gegenüber der Ehefrau abgege ben e Erklärung „Wenn ich jetzt nicht aufhöre, kannst Du mich auf dem Fried hof besuchen ko mmen“ weist auf ein en grossen Leidensdruck hin . In der Folge arbeitete er jedoch weiter bis zum 3 0. Juni 200 8. Leistungseinbussen für diese Zeit sind nicht dokumentiert. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. F.___ am 2 3. April 2008, einem Mittwoch, lediglich noch eine Arbeitsun fähigkeit bis Ende der Woche attestie rte . Dies lässt den Schluss zu, dass für die darauffolgende Woche eine volle Leistungsfähigkeit für möglich erachtet wurde . Da keine Beanstandungen des Arbeitgeb ers vorliegen, liegt die Annahme nahe , d ass dem auch so war . Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob bei Been digung des Vorsorgeverhältnisses überhaupt noch eine Arbeitsunfähigkeit be stand.

E. 4.3 Selbst wenn man den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorge verhältnisses bejah en würde, liesse sich eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründen. Das Vorsorgeverhältnis endete am 3 1. Dezember 200 8. Am 3 0. November 2010 beging C.___ Selbstmord. Für die Dauer dieser (beinahe) zwei Jahre bestehen keinerlei echtzeitliche medizinische Doku mente. Objektive Hinweise auf ( arbeitsrechtlich ) relevante Einbusse n an funkti onellem Leistungsvermögen fehlen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit selbstredend.

Fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste, ja ist nicht einmal eine psychiatrische Behandlung ausgewiesen, verbietet sich grundsätzlich der Schluss auf eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des [dama ligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Febr uar 2003 B75/01 E.

2.2). D ass C.___ keine fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm, bildet laut Dr. G.___ typisches Merkmal eines schweren depressiven Verl aufs ( Urk. 2/11 S. 13). Solchen Umständen ist bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs Rechnung zu tragen . Indessen müssen auch in diesen Fällen erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von mindestens 20 % ) nachgewiesen sein

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil B152/06 vom 1 1. Februar 2008 E. 6.3 ) , woran es vorliegend für die doch erhebliche Dauer von (beinahe) zwei Jahren fehlt. Bei dieser Beweislage geht es nicht an, einen un unterbrochene n zeitlichen Konnex anzunehmen . Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die sachliche Konnexit ät .

Daran vermag auch die gutachterliche Einschätzung von Dr. G.___ nichts zu ändern , der von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem im April 2008 festgestellten Gesundheitsschaden und dem Tod sowie von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht ( Urk. 2/11 S. 16). Bei seiner retrospektiven Beurteilung konnte er sich notgedrungen lediglich auf die Aus sagen der nächsten Angehörigen, d i e Angaben von Dr. F.___ sowie die ihm zur Verfügung gestellten Akten stützen. Bei letzteren handelte es sich, soweit sie nicht nach dem Tod von C.___ erstellt wurden, um das Testament vom 4. Juli 2010 ( Urk. 2/12), den im August 2010 geschrieben Brief der Tochter Y.___ an ihren Vater ( Urk. 9/10, Urk. 9/18 S. 2) und den (undatierten) Abschiedsbrief ( Urk. 2/13). Diese Dokumente zeichnen ein eindrückliches Bild, geben aber einzig Auskunft über die letzten Monate vor dem Hinschied ; wobei hierzu noch zu erwähnen ist, dass laut Aussagen der Ehefrau sich die Situation ab Januar 2010 erheblich verschlechtert hatte ( Urk. 2/10) .

Dr. F.___ hatte C.___ nach dem 2 3. April 200 8 nicht mehr gesehen. Die von Dr. G.___ rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von C.___ basiert somit primär auf d en Aussagen der A ngehörigen . Dies reicht jedoch für eine beweiskräftige Beurteilung nicht aus. Von weiteren Beweismassnahmen, etwa der Einvernahme der Klägerinnen als Zeuginnen ( Urk.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar

durchaus als möglich erscheint, dass C.___ ab April 2008 dauerhaft in seinem funktionellen Leistungs vermögen eingeschränkt war, dies aber nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt . Die Folgen dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Pensionskasse B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5 Unter Kosten- und Entschädig ungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.

Die Pensionskasse B.___ schloss in der Klageantwort vom 2. Juli 2012 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, es sei eine reglementari sche Rente unter Beachtung der Bestimmungen der Überentschädigung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung ihres Rückversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ( Urk.

E. 5.1 ] ; Bundesgerichtsu rteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hin weis). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [ 9C_182/2007 E. 4.1.3 ] ; Bundesgerichtsurteil 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2).

E. 7 S. 1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde dieses Gesuch abgewiesen ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Par teien in materieller Hinsicht an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterlassenen-leistungen gegenüber der Beklagten. 2.

E. 11 und 13 ihres Reglements die nämlichen Leis tungen vor ( Urk. 2/6).

E. 12 S.

5), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E.

5.3, 124 V 94 E. 4b). Die Folge dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

27. November 2013 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ , geb. 1997 3.

Z.___ , geb. 1999 4.

A.___ , geb. 2002 Klägerinnen Klägerinnen 2, 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse B.___ Beklagte Sachverhalt: 1.

C.___ , geboren 1961, war bei der D.___ AG als Direktor angestellt und ab März 2007 verantwortlicher Geschäftsführ er der Filiale E.___ . Über die Arbeitgeberin war er bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2).

Am 4. April 2008 begab sich C.___ zu seinem Hausarzt Dr. med. F.___ . Wegen drohenden Burnouts und Verdachts auf eine depressive Entwicklung schr ieb ihn dieser zunächst bis zum 2 0. April 2008 und später (mit Attest vom 2 3. April 2008) bis zum 2 5. April 2008 arbeitsunfähig ( Urk. 2/7, 2/8, 8/1). Mit Schreiben vom 1 5. Mai 2008 kündigte C.___ das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2008 ( Urk. 2/9). In der Folge kamen die Arbeit geberin und C.___ mit Vereinbarung vom 2 3. Juni 2008 überein, ihn per 3 0. Juni 2008 freizustellen und das Arbeitsverhältnis per 3 0. November 2008 aufzulösen (vgl. Urk. 7 S. 2 , 9/54 ).

Am 3 0. November 2010 schied C.___ freiwillig aus dem Leben ( Urk. 2/5). 2.

Am 6. Juni 2012 liess die Ehefrau des Verstorbenen, X.___ , zusammen mit d en minderjährigen Kindern Y.___ , Z.___ und A.___ Klage gegen die Pensionskasse

B.___ -

unter Auflage eines Privatgutachtens von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie , vom 8. Februar 2012 ( Urk. 2/11) - erheben mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : 1.

Die Beklagte habe der Klägerin 1 die gesetzlich und reglementarisch geschuldete Ehegattenrente ab 1. November 2010 von monatlich mindestens Fr. 3‘140.-- zu bezahlen. 2.

Die Beklagte habe ab 1. November 2010 für die vorgenannten Kläge rinnen 2-4 je eine Rente von mindestens Fr. 1‘047.-- pro Monat zu bezahlen. 3.

Die Beklagte habe den Klägerinnen für die bisher fälligen Renten ab Klageeinreichung einen Zins zu 5 % pro Jahr zu bezahlen. Für die künftig fälligen Renten sei den Klägerinnen ab Fälligkeit ein Zins von 5 % pro Jahr zu entrichten. 4.

Die Beklagte habe die Rentenberechnung sowie sämtliche zur Berech nung der Renten notwendigen und erforderlichen Unterlagen zu edieren. 5.

Unter Kosten- und Entschädig ungsfolgen zu Lasten der Beklag ten.

Die Pensionskasse B.___ schloss in der Klageantwort vom 2. Juli 2012 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, es sei eine reglementari sche Rente unter Beachtung der Bestimmungen der Überentschädigung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung ihres Rückversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ( Urk. 7 S. 1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde dieses Gesuch abgewiesen ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Par teien in materieller Hinsicht an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterlassenen-leistungen gegenüber der Beklagten. 2. 2.1

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht unter anderem, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war ( Art. 18 lit . a des Bundes geset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). D er überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Un terhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss ( lit . a), oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat ( lit . b). Die Kinder des Ver storbenen haben

l au t Art. 20 BVG Anspruch auf Waisenrenten. Die Witwen rente beträgt 60 % , die Waisenrente beträgt 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte ( Art. 21 Abs. 1 BVG). Die Beklagte sieht in Art. 11 und 13 ihres Reglements die nämlichen Leis tungen vor ( Urk. 2/6). 2.2

Nach Art. 18 lit . a in Verbindung mit Art. 23 lit . a BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Renten leistungen entsteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1048/2008 vom 1 7. Februar 2009 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie - für die bisherige Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5.) - mindestens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2).

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2 ). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bundesgerichtsu rteil 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfä lle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143

[ 9C_127/2008 E. 2.3 ] ; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [ I 687/06 E.

5.1 ] ; Bundesgerichtsu rteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hin weis). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [ 9C_182/2007 E. 4.1.3 ] ; Bundesgerichtsurteil 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2). 2.3

Wie bei den Invalidenleistungen ist auch bei den Hinterlassenenleistungen die Leistungszuständigkeit nur gegeben , wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusam menhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Ar beitsunfähig keit und dem nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten Tod bejaht werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_1048 /2008 vom 1 7. Februar 2009 E. 3; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 2013, 3. Auflage, Rz . 3 zu Art. 18 BVG; vgl. auch BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsun fähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist

(BGE 123 V 262 E. 1 c, 120 V 112 E. 2c/ aa und bb mit Hinweisen). 2.4

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2 ). 3. 3.1

Kontrovers und zu prüfen ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses

von C.___ bei der Beklagten

einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG, mithin bis zum 3 1. Dezember 2008

eine mit seinem Tod (am 3 0. November 2010) in einem (engen zeit lichen und sachlichen) Z u sammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. 3.2

Die Klägerinnen las sen im Wesentlichen vorbringen, Dr. F.___ habe am 4. April 2008 bei C.___ aufgrund dessen psychischer Verfassung eine Arbeits unfähigkeit festgestellt . Die Kündigung vom 1 5. Mai 2008 sei aus gesundheit lichen Gründen erfolgt. Gegenüber seiner Ehefrau habe C.___ damals erklärt, sie könne ihn auf dem Friedhof besuchen kommen, wenn er jetzt nicht aufhöre. Nach der Kündigung sei er zu Hause gewesen. Einen neuen Job habe er nicht gesucht. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er sich nicht gemeldet.

Er sei perspektivlos gewesen und habe sich über nichts mehr freuen können. Sozial habe er sich völlig zurückgezogen. Auch die älteste Tochter habe ihn gereizt erlebt. Er habe ihre Schulaufgaben nicht mehr korrigiert, und sie habe ihn nichts mehr fragen können. Bereits 2009 habe keinerlei Eheleben mehr stattge funden. Habe ihn die Ehefrau umarmen wollen, sei er mit runterhängenden Armen dagestanden. Er habe unter Schlafstörungen gelitten und sei bereits um zwei Uhr wieder aufgestanden. Am 4. Juli 2010 habe er im Hinblick auf seinen offenbar damals absehbaren Tod ein Testament verfasst. Im ebenfalls vorliegenden Abschiedsbrief habe er erwähnt, dass er schon vor zwei Jahren Dr. F.___ gesagt habe, dass er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Das Burnout und die Depression habe ihm alle Lebensfreude genommen. Dr. G.___ komme im psychiatrischen Gutachten denn auch zum Schluss, dass seit April 2008 eine mindestens mittelschwere depressive Episode mit Somatisierung vorgeleg en habe. Es sei nicht ersichtlich, dass es zwischenzeitlich zu einer Besserung ge kommen sei. Vielmehr sei im Verlauf eine zum Teil massive Verschlechterung eingetreten , so dass spätestens ab Herbst 2 009 eine schwere depressive Epis ode mit klassischer Symptomatik vorgelegen habe. Aus fachärztlicher Sicht habe vom 2 3. April 2008 bis zum Suizid kontinuierlich eine 100%ige Arbeits un fähig keit bestanden. Die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beklagten sei damit gegeben: Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen der Ursache der Arbeitsunfähigkeit vom April 2008 und dem Suizid vom 3 0. November 2010 ( Urk. 1, 12) . 3.3

Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, ausgewiesen sei einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 2 5. April 200 8. Für die Zeit danach fehle es an echtzeitlichen Zeugnissen, die eine Arbeitsunfähig keit von C.___ belegen würden. Dem Gutachten von Dr. G.___ komme keine Beweiskraft zu. Dieses basiere ausschliesslich auf den Angaben der Klägerinnen und den Aussagen des Hausarztes, der C.___ nach den Konsultationen im April 2008 nicht mehr gesehen habe. Ob die damals aufge tretene Depression zum Tod geführt habe und mithin ein sachlicher Zusammen hang bestehe, könne offen bleiben. Auf jeden Fall sei aufgrund der fehlenden echtzeitlichen Angaben keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % belegt. Der zeitliche Zusammenhang sei folglich zu verneinen. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per Ende Dezember 2008 noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. D ie Arbeitgeberin habe, abgesehen von der dreiwöchigen Krankschreibung im April 2008, keine Leistungseinbusse feststellen können. Weder seien gesundheitlich bedingte Ab senzen, noch Ermahnungen wegen mangelnder oder ungenügender A rbeitsleis tung dokumentiert. Allenfalls habe ein Gesundheitsschaden vorgelegen, was aber mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei

( Urk. 7, 15). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden bestand, son dern, falls ein solches zu bejahen ist, ob dieses zu einer (in einem zum Tod engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende) Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. 4.2

An ech tzeitlichen ärztlichen Bestätigungen liege n einzig die beiden Kurzatteste

vor , mit welchen C.___ vom 4. bis 2 5. April 2008 eine Arbeitsunfähig keit bescheinigt wurde ( Urk. 8/1). Im Bericht vom 1 0. Dezember 2010 erklärte Dr. F.___ dazu, wegen des drohenden Burnouts und des Verdachts auf eine depressive En twicklung habe er für vier Monate Antidepressiva verschrieben. Es sei anzunehmen, dass C.___ die Medikamente im späteren Verlauf abgesetzt habe ( Urk. 2/8). Die letzte Konsultation bei Dr. F.___ erfolgte am 2 3. April 200

8. Dr. F.___ empfahl

C.___ , sich wieder zu melden und sich zudem in psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 2/8, 2/11 S. 6).

C.___ unterliess beides .

Nach dem 2 5. April 2008 kehrte C.___ an den Arbeitsplatz zurück. Bereits am 1 5. Mai 2008 hatte er unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe per 3 1. Mai 2008 gekündigt ( Urk. 2/8). Die hie r für gegenüber der Ehefrau abgege ben e Erklärung „Wenn ich jetzt nicht aufhöre, kannst Du mich auf dem Fried hof besuchen ko mmen“ weist auf ein en grossen Leidensdruck hin . In der Folge arbeitete er jedoch weiter bis zum 3 0. Juni 200 8. Leistungseinbussen für diese Zeit sind nicht dokumentiert. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. F.___ am 2 3. April 2008, einem Mittwoch, lediglich noch eine Arbeitsun fähigkeit bis Ende der Woche attestie rte . Dies lässt den Schluss zu, dass für die darauffolgende Woche eine volle Leistungsfähigkeit für möglich erachtet wurde . Da keine Beanstandungen des Arbeitgeb ers vorliegen, liegt die Annahme nahe , d ass dem auch so war . Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob bei Been digung des Vorsorgeverhältnisses überhaupt noch eine Arbeitsunfähigkeit be stand. 4.3

Selbst wenn man den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorge verhältnisses bejah en würde, liesse sich eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründen. Das Vorsorgeverhältnis endete am 3 1. Dezember 200 8. Am 3 0. November 2010 beging C.___ Selbstmord. Für die Dauer dieser (beinahe) zwei Jahre bestehen keinerlei echtzeitliche medizinische Doku mente. Objektive Hinweise auf ( arbeitsrechtlich ) relevante Einbusse n an funkti onellem Leistungsvermögen fehlen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit selbstredend.

Fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste, ja ist nicht einmal eine psychiatrische Behandlung ausgewiesen, verbietet sich grundsätzlich der Schluss auf eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des [dama ligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Febr uar 2003 B75/01 E.

2.2). D ass C.___ keine fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm, bildet laut Dr. G.___ typisches Merkmal eines schweren depressiven Verl aufs ( Urk. 2/11 S. 13). Solchen Umständen ist bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs Rechnung zu tragen . Indessen müssen auch in diesen Fällen erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von mindestens 20 % ) nachgewiesen sein

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil B152/06 vom 1 1. Februar 2008 E. 6.3 ) , woran es vorliegend für die doch erhebliche Dauer von (beinahe) zwei Jahren fehlt. Bei dieser Beweislage geht es nicht an, einen un unterbrochene n zeitlichen Konnex anzunehmen . Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die sachliche Konnexit ät .

Daran vermag auch die gutachterliche Einschätzung von Dr. G.___ nichts zu ändern , der von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem im April 2008 festgestellten Gesundheitsschaden und dem Tod sowie von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht ( Urk. 2/11 S. 16). Bei seiner retrospektiven Beurteilung konnte er sich notgedrungen lediglich auf die Aus sagen der nächsten Angehörigen, d i e Angaben von Dr. F.___ sowie die ihm zur Verfügung gestellten Akten stützen. Bei letzteren handelte es sich, soweit sie nicht nach dem Tod von C.___ erstellt wurden, um das Testament vom 4. Juli 2010 ( Urk. 2/12), den im August 2010 geschrieben Brief der Tochter Y.___ an ihren Vater ( Urk. 9/10, Urk. 9/18 S. 2) und den (undatierten) Abschiedsbrief ( Urk. 2/13). Diese Dokumente zeichnen ein eindrückliches Bild, geben aber einzig Auskunft über die letzten Monate vor dem Hinschied ; wobei hierzu noch zu erwähnen ist, dass laut Aussagen der Ehefrau sich die Situation ab Januar 2010 erheblich verschlechtert hatte ( Urk. 2/10) .

Dr. F.___ hatte C.___ nach dem 2 3. April 200 8 nicht mehr gesehen. Die von Dr. G.___ rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von C.___ basiert somit primär auf d en Aussagen der A ngehörigen . Dies reicht jedoch für eine beweiskräftige Beurteilung nicht aus. Von weiteren Beweismassnahmen, etwa der Einvernahme der Klägerinnen als Zeuginnen ( Urk. 12 S.

5), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E.

5.3, 124 V 94 E. 4b). Die Folge dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E.

2.2.1 ; vorne E. 2.4).

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar

durchaus als möglich erscheint, dass C.___ ab April 2008 dauerhaft in seinem funktionellen Leistungs vermögen eingeschränkt war, dies aber nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt . Die Folgen dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Pensionskasse B.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger