Sachverhalt
1.
Der 1951 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Mai 1973 als Primarlehrer und war dadurch bei der
Versicherungskasse für das Staatspersonal (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 41/14), als er sich a m 1 7. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Zug zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug
an meldete (Urk. 41/3) . Im Anmeldeformular g ab er an, er leide seit dem 23. September 2009 an Erschöp fungszuständen mit Tinnitus, Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörun gen. Gestützt auf zwei durch die BVK in Auftrag gegebene vertrauensär ztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Mai 2010 (Urk. 41/23) und
vom 21. Dezember 2010 (Urk. 41/34) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 41/53; Verfügungsteil 2, Urk. 41/39) für die Zeit vom 1. November 20 10 bis 3 1. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Gegen diese Ver fügung liess X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben (Urk. 41/54) und beantragen, die Verfügung vom 2 7. Juni 2011 sei auf zuheben und es sei ihm auch ab Februar 2011 bis auf W eiteres eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50
% zuzusprechen. Nachdem die BVK der IV-Stelle ein Obergutachten von Dr. med.
Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2011 (Urk. 41/58; Urk. 41/57) zugestellt und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n
ä rztliche n Dienst Zentralschweiz (RAD)
dazu Stellung genommen hatte (Urk. 41/60), teilte die IV-Stelle dem Verwal tungsge richt des Kantons Zug am 2 7. Oktober 201 1 mit (Urk. 41/61), an der angefocht e nen Verfügung vom 2 7. Juni 201 1 werde insofern nicht festgehalten, als darin der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 3 1. Januar 2011 befristet werde. Ein Anspruch von X.___ auf eine unbe fristete halbe Invalidenrente könne mit Wirkung ab 1. November 2010 anerkannt werden. Die angefochtene Verfügung werde daher pendente lite aufgehoben und es werde eine neue Verfü gung mit unbefristetem Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente (Invaliditätsgrad 50
%) ab 1. November 2010 erlassen. Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 41/62). Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. November 2010 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zu (Urk. 41/70; Verfü gungsteil 2, Urk. 41/6 8) . Gegen diese Verfügung erhob die BVK mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Urk. 41/73) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu stellen, dass X.___ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung habe. 2.
Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2012 (Urk.
1) erhob X.___
beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK und beantragte: «1.
Es sei dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten. 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Juni 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In der Folge hielt der Kläger mit Replik vom 3 0. Ju l i 2012 (Urk.
13) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 1 2. September 2012 (Urk. 16). Die Duplik wurde dem Kläger am 1 3. September 2012 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 18).
Mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 21 = Urk. 41/80) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die von der BVK gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 1 0. April 2010 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü gung auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. März 2014 (Urk. 22 = Urk. 41/83) teil weise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan tons Zug vom 2 7. Juni 2013 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an das Verwaltung sgericht des Kantons Zug zurück . In der Folge beauftragte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug – unter vor gängiger Einholung von Ergänzungsfrage n der Parteien – Dr. Z.___ mit der Ergänzung seines Gutachtens und mit der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Parteien. Dr. Z.___ liess sich mit Stellungnahme vom 2 9. Juli 2014 ver nehmen (Urk. 41/85) . Mit Urt eil vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 24 = Urk. 41/89) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der BVK erneut gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 1 0. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung hat. Mit Urteil vom 1 6. November 2015 (Urk. 41/93) hiess das Bundesgericht die vom Kläger dagegen erhoben e Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsge richts des Kantons Zug auf und wies die Sache erneut an dieses zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Beschwerde neu entscheidet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gab daraufhin bei Dr. med.
B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 9. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 41/95). Nachdem Dr. B.___ Ergänzungsfragen beantwortet hatte (Urk. 41/99), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 1 4. September 2017 die Beschwerde wiederum gut, hob die angefochtene Verfü gung vom 1 0. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat (Urk. 41/103). Die vom Klä ger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 ab (Urk. 28 = Urk. 41/106). Ein vom Kläger beim Bundesgericht eingereichtes Revisionsgesuch wies dieses mit Urteil vom 1 8. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 34 = 41/108).
Mit Verfügung vom 2 6. November 2018 (Urk.
36) zog das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk.
41/ 1- 109). Nachdem der Kläger sich dazu mit Stellungnahme vom 2 1. März 2019 hatte ver nehmen lassen (Urk. 45), wurde n seine Stellungnahme sowie die Akten der Inva lidenversicherung der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 46). Die Beklagte liess am 1 5. Mai 2019 vernehmen (Urk. 49). Die Stellungnahme der Beklagten wurde dem Kläger am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). 1.3
Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, ver sichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufna hme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und des halb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa che zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 % ver sichert waren. 1. 4
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten haben v ersicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 3. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jäh rige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 3. Altersjahr ausgerichtet.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einer Berufsunfähigkeit bis 24 % eines Vollamtes besteht kein Rentenanspruch. Bei einer Berufsunfähigkeit von 25 bis 59 % beste ht ein Anspruch auf eine Rente gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einer Beruf s unfäh i gkeit von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einer Berufsun fähigkeit von 70 % und mehr auf eine Vollrente (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinva lid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der Invalidenversiche rung invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 BVK-Statuten). 1.5
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) . Dies gilt sowohl invali denversicherungsrechtlich wie auch berufsvorsorgerec htlich .
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Be rücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zuläs sig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 2. 2.1
Der Kläger erklärte zur Begründung seines Anspruchs auf Rentenleistungen der Beklagten im Wesentlichen (Urk. 45; vgl. auch Urk. 1 und
Urk. 13), der Gerichts gutachter Dr. B.___ habe im Gutachten vom 9. Mai 2016 und seinem ergänzenden Bericht vom 2 1. November 2016 eine invalidisierende Erkrankung gestützt auf die Indikatoren-Rechtsprechung bejaht und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe das Gutachten aus medizinischer Sicht als voll beweiskräftig erachtet. Auch das Bundesgericht sei von der Beweiskraft des Gutachtens ausgegangen. Zuvor hätten bereits Dr. Z.___ wie auch RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die damals noch gülti gen Förster-Kriterien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die abweichende juristische Parallelprüfung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sowie des Bundegerichts sei für die im vorliegenden Fall massgebliche Frage der Berufsin validität nicht entscheidend. Er könne seine Berufsunfähigkeit anhand zweier Gutachten sowie der RAD-Stellungnahme nachweisen. Er habe daher Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 2.2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 49; vgl. auch Urk. 8 und
Urk. 16), eine Arbeitsunfähigkeit sei nur ausgewiesen, wenn die funktionel len Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es an diesem Nachweis, habe die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese Grundsätze für die Berufsinvalidität nicht gelten sollten. Es bestehe kein Grund, im Verfahren der Berufsinvalidität von der Einschätzung des Verwal tungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts abzuweichen. 3.
3.1
Im Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 41/95) werde n die bis zur Begutachtung des Klägers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst (Urk. 41/95/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergege ben werden. 3.2
Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2016 als psychiatri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 eine seit der Pensionierung weitgehend remittierte Neurasthenie (ICD-10 F 48.0). Psychi atrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr . B.___ keine (Urk. 41/95/14).
Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ wie folgt: Der Kläger sei seit drei Jahren frühpensioniert, was sich weiter entlas tend auswirke. Sein Gesundheitszustand habe sich so deutlich verbessert, dass man inzwischen wieder von psychi scher Gesundheit sprechen könne. Theoretisch wäre der Kläger damit wieder voll arbeitsfähig. Allerdings wäre mit einem hohen Risiko mit einem Rückfall zu rechnen, wenn er seine frühere Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen würde. Eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit sei ohne hin nur eine hypothetische Möglichkeit. Von daher würden sich die folgenden Überlegungen und Einschätzun gen auf die Zeit beziehen, als der Kläger noch gearbeitet habe und damit auch auf den massgebenden Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 1 0. April 201 2. Wesentliche psychosoziale und soziokul turelle Faktoren liessen sich keine eruieren. Grundsätzlich habe eine Neurasthenie zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, beispielsweise mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Fle xibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisherige Arbeit als Primarlehrer stelle relativ hohe Anforderungen an die Kreativität, Fle xibilität, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer. Der Kläger habe Führungsfunk tionen gehabt und er habe sich und seine Schüler motivieren müssen . D ies sei mit einer langanhaltenden Neurasthenie deutlich erschwert. Aufgrund der Neurasthe nie seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Durch haltevermögen und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt gewesen. Er sei vermehrt müde sowie kraftlos gewesen und leicht in einen Erschöpfungszustand geraten, was zusammen mit den Schlafstörungen seine Regenerationsfähigkeit einge schränkt habe. Obwohl man aufgrund klinischer Erfahrungen eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit erwarten würde, müsse anhand der realen Erfahrungen beim Wiedere insti eg, wo unter optimalen Bedingungen keine Steigerung des Pensum über 50 % möglich gewesen sei, davon ausgegangen werden, dass dies der tat sächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprochen habe, vor allem auch da sich keine anderen Einflussfaktoren eruieren li essen, die eine alternative Erklärung für die ganze oder einen Teil der Einschränkung liefern könnten. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit vo n etw a 50 % ausge gangen werden (Urk. 41/95/22).
In einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten verlange, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nur im Ausmass von etw a 40 % eingeschränkt gewesen (Urk. 41/95/23-24). 3. 3
In seiner Stellungnahme vom 2 1. November 2016 (Urk. 41/99) beantwortete Dr. B.___
Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 9. Mai 201 6. Er erklärte dabei unter anderem, eine retrospektive
Abschätzung des Schweregrads bei einer Diagnose, die in den Akten nicht gestellt
und auch nicht diskutiert wor den sei, sei naturgemäss schwierig. Auf jeden Fall sei der Schweregrad so gewe sen,
dass der Kläger erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfä higkeit gehabt
habe, wie es sich auch im Mini-ICF-Rating für psychische Störun gen gezeigt habe. Der
Kläger habe damals auch nicht über die notwendigen Res sourcen verfügt, um diese
Einschränkungen zu überwinden. Betreffend Behand lungserfolg oder -resistenz führte
Dr. B.___ ergänzend aus, es gebe ver schiedene Empfehlungen in Bezug auf
das Setting und insbesondere auf die güns tige Sitzungsfrequenz. Er persönlich arbeite
ambulant auch bei schwere n Erkran kungen fast ausschliessl ich mit monatlichen Sitzungen
und der Möglichkeit, bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail Fragen zu klären. Ein Wech sel des Therapeuten sei nichts Aussergewöhnliches, entweder, weil die Chemie nicht mehr
stimme oder weil die in diese r Patienten-Therapeuten-Konstell ation erreichbaren Ziele erreicht
worden seien. In beiden Fällen sei eine solche Lücke – leider
- nicht ausserge wöhnlich
und spreche nicht gegen eine Therapiemotivation, sondern oft sogar eher dafür, und
auch nicht gegen einen Leidensdruck. Auch aus der medikamen tösen Behandlung mit nur einem einzigen Präparat
könne nichts über den Lei densdruck abgeleitet werden. Weiter führte Dr. B.___ aus,
eine statio näre psychiatrische Behandlung einer Neurasthenie sei nur selten indiziert. V on daher lasse sich aus klinischer Sicht nichts ableiten, das gegen eine mittelschwere
Neurasthenie und einen gewissen Leidensdruck sprechen würde. Zur gleichmäs sigen Einschränkung
des Aktivitäts nivea us in allen vergleichbaren Lebensberei chen merkte
Dr. B.___ schliesslich an, dieser Punkt sei retrospektiv naturgemäss sehr
schwierig bis sogar unmöglich zu beantworten. Da sich die Akten nur sehr wenig dazu
äussern würden, habe er
si c h hauptsachlich
auf die Schilderungen des Klägers abstützen müssen. Da die Neurasthenie
inzwischen vollständig remittiert sei, seien keine entsp rechenden Befunde im Psychosta tus zu erwarten. Nach Verweis auf die Anamnese kam Dr. B.___ zum
Fazit, dass das Bild relativ klar, die Datenlage aber dürftig sei. Von daher sei das Krite rium der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen
zwar überwiegend wahrscheinlich erfüllt, stehe aber auf einer weniger sicheren Basis
als die anderen Kriterien . Wenn man es im Zusam menhang betrachte, passe es aber gut ins Gesamtbild.
4. 4.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nahm in seinem Urteil vom 14. Sep tember 2017 (Urk. 41/103) eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren vor (Urk. 41/103/27 ff.). Es kam dabei zum Schluss (Urk. 41/103/32 f.), dass kein Indikator deutlich auf eine Unzumutbarkeit der Überwindung der durch die Neu rasthenie verursachten Beschwerden hinweise. Es sei jedenfalls nicht von einem auffällig schweren funktionellen Schweregrad auszugehen. Ebenfalls als neutral zu beurteilen sei der Komplex "Persönlichkeit"; die mit der Persönlichkeitsstruk tur des Klägers verbundenen Risiken und Ressourcen hielten sich in etwa die Waage. Von einer Behandlungsresistenz könne nicht gesprochen werden. Hin sichtlich Eingliederungserfolg beziehungsweise Eingliederungsresistenz wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug darauf hin, dass der Kläger seit Ende Januar 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet habe, was seiner eigenen, subjektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Darüber hinausgehende, besondere Eingliederungsbemühungen seien nicht dokumentiert. Von Komorbi ditäten, welche sich wesentlich auf die Überwindbarkeit auswirken könnten, sei ebenfalls nicht auszugeben. Sodann verfüge der Kläger aufgrund des durchaus intakten sozialen Kontexts über mobilisierbare Ressourcen. Aufgrund des Aktivi tätsniveaus - dieses könne nicht als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden -, des Widerspruchs zwischen dem geltend gemachten grossen Leidensdruck und der nur unzureichenden psychiat rischen Behandlung sowie der fraglichen Eingliederungsbemühungen im Sinne einer weiteren Erhöhung des Arbeitspensums seien Zweifel an der Konsistenz der Auswirkungen der Gesundheitsschädigung angebracht. Insgesamt ergebe somit die gerichtliche Prüfung der normativ vorgegebenen Kriterien, dass die Mehrzahl der Indikatoren dafür sprächen, dass dem Kläger die willentliche Überwindung der durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden hätte zugemutet werden können. Demgegenüber seien keine Indikatoren gegeben, aufgrund derer davon auszuge h en wäre, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit tatsächlich einge schränkt gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage könne sich das Gericht der gut achterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht anschliessen. Die IV-Stelle sei daher zu Unrecht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers ausge gangen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, wieder vollzeitlich in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 41/106) hielt das Bundesgericht zwar fest, dass hinsichtlich des Indikators Eingliederungserfolg und – resistenz den Ausführun gen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug nicht gefolgt werden könne. Im Übrigen folgte das Bundesgericht jedoch den Erwägungen und bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. 4.2
Die Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides
(Urk. 41/103; Urk. 28 = Urk. 41/106) für die Beklagte ist zu verneinen.
Die Bin dung der Vorsorgeeinrichtung an einen Rentenentscheid der Organe der Invali denversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invalidit ätsbegriff wie die Invalidenver sicherung ausgeht. Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unter scheiden zwischen Leis tungen für Berufsinvalidi tät (§ 19 f.) und Erwerbsinvalidi tät (§ 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit mass gebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder auf grund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, nament lich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kom men dürfte, entfällt die Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
Auch wenn für das vorliegende Verfahren eine rechtliche Bindung an den inva lidenver sicherungsrechtlichen Entscheid entfällt, besteht i n Anbetracht dessen, dass die Leistungsfähigkeit von Versicherten mit psychischen Leiden auch berufs vorsorgerechtlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, jedoch kein Anlass, die Leistungsfähigkeit des Klägers i m Ergebnis anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. September 2017 (Urk. 41/103) beziehungsweise das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 41/106). Unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Klägers in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
Bei 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht weder Anspruch auf Leis tungen bei Berufs- noch bei Erwerbsunfähigkeit. Die Klage erweist sich demzu folge als unbegründet und ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 werde insofern nicht festgehalten, als darin der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 3 1. Januar 2011 befristet werde. Ein Anspruch von X.___ auf eine unbe fristete halbe Invalidenrente könne mit Wirkung ab 1. November 2010 anerkannt werden. Die angefochtene Verfügung werde daher pendente lite aufgehoben und es werde eine neue Verfü gung mit unbefristetem Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente (Invaliditätsgrad 50
%) ab 1. November 2010 erlassen. Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 41/62). Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. November 2010 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zu (Urk. 41/70; Verfü gungsteil 2, Urk. 41/6 8) . Gegen diese Verfügung erhob die BVK mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Urk. 41/73) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu stellen, dass X.___ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung habe.
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.
E. 1.3 Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, ver sichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufna hme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und des halb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa che zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 % ver sichert waren. 1. 4
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten haben v ersicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 3. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jäh rige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 3. Altersjahr ausgerichtet.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einer Berufsunfähigkeit bis 24 % eines Vollamtes besteht kein Rentenanspruch. Bei einer Berufsunfähigkeit von 25 bis 59 % beste ht ein Anspruch auf eine Rente gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einer Beruf s unfäh i gkeit von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einer Berufsun fähigkeit von 70 % und mehr auf eine Vollrente (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinva lid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der Invalidenversiche rung invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 BVK-Statuten).
E. 1.5 Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) . Dies gilt sowohl invali denversicherungsrechtlich wie auch berufsvorsorgerec htlich .
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Be rücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zuläs sig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 2.
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Juni 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In der Folge hielt der Kläger mit Replik vom 3 0. Ju l i 2012 (Urk.
13) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 1 2. September 2012 (Urk. 16). Die Duplik wurde dem Kläger am 1 3. September 2012 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 18).
Mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 21 = Urk. 41/80) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die von der BVK gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 1 0. April 2010 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü gung auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. März 2014 (Urk. 22 = Urk. 41/83) teil weise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan tons Zug vom 2 7. Juni 2013 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an das Verwaltung sgericht des Kantons Zug zurück . In der Folge beauftragte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug – unter vor gängiger Einholung von Ergänzungsfrage n der Parteien – Dr. Z.___ mit der Ergänzung seines Gutachtens und mit der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Parteien. Dr. Z.___ liess sich mit Stellungnahme vom 2 9. Juli 2014 ver nehmen (Urk. 41/85) . Mit Urt eil vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 24 = Urk. 41/89) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der BVK erneut gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 1 0. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung hat. Mit Urteil vom 1 6. November 2015 (Urk. 41/93) hiess das Bundesgericht die vom Kläger dagegen erhoben e Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsge richts des Kantons Zug auf und wies die Sache erneut an dieses zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Beschwerde neu entscheidet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gab daraufhin bei Dr. med.
B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 9. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 41/95). Nachdem Dr. B.___ Ergänzungsfragen beantwortet hatte (Urk. 41/99), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 1 4. September 2017 die Beschwerde wiederum gut, hob die angefochtene Verfü gung vom 1 0. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat (Urk. 41/103). Die vom Klä ger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 ab (Urk. 28 = Urk. 41/106). Ein vom Kläger beim Bundesgericht eingereichtes Revisionsgesuch wies dieses mit Urteil vom 1 8. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 34 = 41/108).
Mit Verfügung vom 2 6. November 2018 (Urk.
36) zog das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk.
41/ 1- 109). Nachdem der Kläger sich dazu mit Stellungnahme vom 2 1. März 2019 hatte ver nehmen lassen (Urk. 45), wurde n seine Stellungnahme sowie die Akten der Inva lidenversicherung der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 46). Die Beklagte liess am 1 5. Mai 2019 vernehmen (Urk. 49). Die Stellungnahme der Beklagten wurde dem Kläger am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50).
E. 2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seines Anspruchs auf Rentenleistungen der Beklagten im Wesentlichen (Urk. 45; vgl. auch Urk. 1 und
Urk. 13), der Gerichts gutachter Dr. B.___ habe im Gutachten vom 9. Mai 2016 und seinem ergänzenden Bericht vom 2 1. November 2016 eine invalidisierende Erkrankung gestützt auf die Indikatoren-Rechtsprechung bejaht und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe das Gutachten aus medizinischer Sicht als voll beweiskräftig erachtet. Auch das Bundesgericht sei von der Beweiskraft des Gutachtens ausgegangen. Zuvor hätten bereits Dr. Z.___ wie auch RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die damals noch gülti gen Förster-Kriterien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die abweichende juristische Parallelprüfung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sowie des Bundegerichts sei für die im vorliegenden Fall massgebliche Frage der Berufsin validität nicht entscheidend. Er könne seine Berufsunfähigkeit anhand zweier Gutachten sowie der RAD-Stellungnahme nachweisen. Er habe daher Anspruch auf eine halbe IV-Rente.
E. 2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 49; vgl. auch Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 41/95) werde n die bis zur Begutachtung des Klägers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst (Urk. 41/95/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergege ben werden.
E. 3.2 Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2016 als psychiatri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 eine seit der Pensionierung weitgehend remittierte Neurasthenie (ICD-10 F 48.0). Psychi atrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr . B.___ keine (Urk. 41/95/14).
Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ wie folgt: Der Kläger sei seit drei Jahren frühpensioniert, was sich weiter entlas tend auswirke. Sein Gesundheitszustand habe sich so deutlich verbessert, dass man inzwischen wieder von psychi scher Gesundheit sprechen könne. Theoretisch wäre der Kläger damit wieder voll arbeitsfähig. Allerdings wäre mit einem hohen Risiko mit einem Rückfall zu rechnen, wenn er seine frühere Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen würde. Eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit sei ohne hin nur eine hypothetische Möglichkeit. Von daher würden sich die folgenden Überlegungen und Einschätzun gen auf die Zeit beziehen, als der Kläger noch gearbeitet habe und damit auch auf den massgebenden Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 1 0. April 201 2. Wesentliche psychosoziale und soziokul turelle Faktoren liessen sich keine eruieren. Grundsätzlich habe eine Neurasthenie zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, beispielsweise mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Fle xibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisherige Arbeit als Primarlehrer stelle relativ hohe Anforderungen an die Kreativität, Fle xibilität, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer. Der Kläger habe Führungsfunk tionen gehabt und er habe sich und seine Schüler motivieren müssen . D ies sei mit einer langanhaltenden Neurasthenie deutlich erschwert. Aufgrund der Neurasthe nie seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Durch haltevermögen und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt gewesen. Er sei vermehrt müde sowie kraftlos gewesen und leicht in einen Erschöpfungszustand geraten, was zusammen mit den Schlafstörungen seine Regenerationsfähigkeit einge schränkt habe. Obwohl man aufgrund klinischer Erfahrungen eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit erwarten würde, müsse anhand der realen Erfahrungen beim Wiedere insti eg, wo unter optimalen Bedingungen keine Steigerung des Pensum über 50 % möglich gewesen sei, davon ausgegangen werden, dass dies der tat sächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprochen habe, vor allem auch da sich keine anderen Einflussfaktoren eruieren li essen, die eine alternative Erklärung für die ganze oder einen Teil der Einschränkung liefern könnten. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit vo n etw a 50 % ausge gangen werden (Urk. 41/95/22).
In einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten verlange, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nur im Ausmass von etw a 40 % eingeschränkt gewesen (Urk. 41/95/23-24). 3. 3
In seiner Stellungnahme vom 2 1. November 2016 (Urk. 41/99) beantwortete Dr. B.___
Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 9. Mai 201 6. Er erklärte dabei unter anderem, eine retrospektive
Abschätzung des Schweregrads bei einer Diagnose, die in den Akten nicht gestellt
und auch nicht diskutiert wor den sei, sei naturgemäss schwierig. Auf jeden Fall sei der Schweregrad so gewe sen,
dass der Kläger erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfä higkeit gehabt
habe, wie es sich auch im Mini-ICF-Rating für psychische Störun gen gezeigt habe. Der
Kläger habe damals auch nicht über die notwendigen Res sourcen verfügt, um diese
Einschränkungen zu überwinden. Betreffend Behand lungserfolg oder -resistenz führte
Dr. B.___ ergänzend aus, es gebe ver schiedene Empfehlungen in Bezug auf
das Setting und insbesondere auf die güns tige Sitzungsfrequenz. Er persönlich arbeite
ambulant auch bei schwere n Erkran kungen fast ausschliessl ich mit monatlichen Sitzungen
und der Möglichkeit, bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail Fragen zu klären. Ein Wech sel des Therapeuten sei nichts Aussergewöhnliches, entweder, weil die Chemie nicht mehr
stimme oder weil die in diese r Patienten-Therapeuten-Konstell ation erreichbaren Ziele erreicht
worden seien. In beiden Fällen sei eine solche Lücke – leider
- nicht ausserge wöhnlich
und spreche nicht gegen eine Therapiemotivation, sondern oft sogar eher dafür, und
auch nicht gegen einen Leidensdruck. Auch aus der medikamen tösen Behandlung mit nur einem einzigen Präparat
könne nichts über den Lei densdruck abgeleitet werden. Weiter führte Dr. B.___ aus,
eine statio näre psychiatrische Behandlung einer Neurasthenie sei nur selten indiziert. V on daher lasse sich aus klinischer Sicht nichts ableiten, das gegen eine mittelschwere
Neurasthenie und einen gewissen Leidensdruck sprechen würde. Zur gleichmäs sigen Einschränkung
des Aktivitäts nivea us in allen vergleichbaren Lebensberei chen merkte
Dr. B.___ schliesslich an, dieser Punkt sei retrospektiv naturgemäss sehr
schwierig bis sogar unmöglich zu beantworten. Da sich die Akten nur sehr wenig dazu
äussern würden, habe er
si c h hauptsachlich
auf die Schilderungen des Klägers abstützen müssen. Da die Neurasthenie
inzwischen vollständig remittiert sei, seien keine entsp rechenden Befunde im Psychosta tus zu erwarten. Nach Verweis auf die Anamnese kam Dr. B.___ zum
Fazit, dass das Bild relativ klar, die Datenlage aber dürftig sei. Von daher sei das Krite rium der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen
zwar überwiegend wahrscheinlich erfüllt, stehe aber auf einer weniger sicheren Basis
als die anderen Kriterien . Wenn man es im Zusam menhang betrachte, passe es aber gut ins Gesamtbild.
4. 4.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nahm in seinem Urteil vom 14. Sep tember 2017 (Urk. 41/103) eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren vor (Urk. 41/103/27 ff.). Es kam dabei zum Schluss (Urk. 41/103/32 f.), dass kein Indikator deutlich auf eine Unzumutbarkeit der Überwindung der durch die Neu rasthenie verursachten Beschwerden hinweise. Es sei jedenfalls nicht von einem auffällig schweren funktionellen Schweregrad auszugehen. Ebenfalls als neutral zu beurteilen sei der Komplex "Persönlichkeit"; die mit der Persönlichkeitsstruk tur des Klägers verbundenen Risiken und Ressourcen hielten sich in etwa die Waage. Von einer Behandlungsresistenz könne nicht gesprochen werden. Hin sichtlich Eingliederungserfolg beziehungsweise Eingliederungsresistenz wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug darauf hin, dass der Kläger seit Ende Januar 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet habe, was seiner eigenen, subjektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Darüber hinausgehende, besondere Eingliederungsbemühungen seien nicht dokumentiert. Von Komorbi ditäten, welche sich wesentlich auf die Überwindbarkeit auswirken könnten, sei ebenfalls nicht auszugeben. Sodann verfüge der Kläger aufgrund des durchaus intakten sozialen Kontexts über mobilisierbare Ressourcen. Aufgrund des Aktivi tätsniveaus - dieses könne nicht als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden -, des Widerspruchs zwischen dem geltend gemachten grossen Leidensdruck und der nur unzureichenden psychiat rischen Behandlung sowie der fraglichen Eingliederungsbemühungen im Sinne einer weiteren Erhöhung des Arbeitspensums seien Zweifel an der Konsistenz der Auswirkungen der Gesundheitsschädigung angebracht. Insgesamt ergebe somit die gerichtliche Prüfung der normativ vorgegebenen Kriterien, dass die Mehrzahl der Indikatoren dafür sprächen, dass dem Kläger die willentliche Überwindung der durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden hätte zugemutet werden können. Demgegenüber seien keine Indikatoren gegeben, aufgrund derer davon auszuge h en wäre, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit tatsächlich einge schränkt gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage könne sich das Gericht der gut achterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht anschliessen. Die IV-Stelle sei daher zu Unrecht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers ausge gangen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, wieder vollzeitlich in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 41/106) hielt das Bundesgericht zwar fest, dass hinsichtlich des Indikators Eingliederungserfolg und – resistenz den Ausführun gen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug nicht gefolgt werden könne. Im Übrigen folgte das Bundesgericht jedoch den Erwägungen und bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. 4.2
Die Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides
(Urk. 41/103; Urk. 28 = Urk. 41/106) für die Beklagte ist zu verneinen.
Die Bin dung der Vorsorgeeinrichtung an einen Rentenentscheid der Organe der Invali denversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invalidit ätsbegriff wie die Invalidenver sicherung ausgeht. Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unter scheiden zwischen Leis tungen für Berufsinvalidi tät (§ 19 f.) und Erwerbsinvalidi tät (§ 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit mass gebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder auf grund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, nament lich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kom men dürfte, entfällt die Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
Auch wenn für das vorliegende Verfahren eine rechtliche Bindung an den inva lidenver sicherungsrechtlichen Entscheid entfällt, besteht i n Anbetracht dessen, dass die Leistungsfähigkeit von Versicherten mit psychischen Leiden auch berufs vorsorgerechtlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, jedoch kein Anlass, die Leistungsfähigkeit des Klägers i m Ergebnis anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. September 2017 (Urk. 41/103) beziehungsweise das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 41/106). Unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Klägers in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
Bei 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht weder Anspruch auf Leis tungen bei Berufs- noch bei Erwerbsunfähigkeit. Die Klage erweist sich demzu folge als unbegründet und ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
E. 8 und
Urk. 16), eine Arbeitsunfähigkeit sei nur ausgewiesen, wenn die funktionel len Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es an diesem Nachweis, habe die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese Grundsätze für die Berufsinvalidität nicht gelten sollten. Es bestehe kein Grund, im Verfahren der Berufsinvalidität von der Einschätzung des Verwal tungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts abzuweichen. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00047
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. Juni 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1951 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. Mai 1973 als Primarlehrer und war dadurch bei der
Versicherungskasse für das Staatspersonal (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 41/14), als er sich a m 1 7. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Zug zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug
an meldete (Urk. 41/3) . Im Anmeldeformular g ab er an, er leide seit dem 23. September 2009 an Erschöp fungszuständen mit Tinnitus, Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörun gen. Gestützt auf zwei durch die BVK in Auftrag gegebene vertrauensär ztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Mai 2010 (Urk. 41/23) und
vom 21. Dezember 2010 (Urk. 41/34) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 (Urk. 41/53; Verfügungsteil 2, Urk. 41/39) für die Zeit vom 1. November 20 10 bis 3 1. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Gegen diese Ver fügung liess X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben (Urk. 41/54) und beantragen, die Verfügung vom 2 7. Juni 2011 sei auf zuheben und es sei ihm auch ab Februar 2011 bis auf W eiteres eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50
% zuzusprechen. Nachdem die BVK der IV-Stelle ein Obergutachten von Dr. med.
Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. August 2011 (Urk. 41/58; Urk. 41/57) zugestellt und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionale n
ä rztliche n Dienst Zentralschweiz (RAD)
dazu Stellung genommen hatte (Urk. 41/60), teilte die IV-Stelle dem Verwal tungsge richt des Kantons Zug am 2 7. Oktober 201 1 mit (Urk. 41/61), an der angefocht e nen Verfügung vom 2 7. Juni 201 1 werde insofern nicht festgehalten, als darin der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 3 1. Januar 2011 befristet werde. Ein Anspruch von X.___ auf eine unbe fristete halbe Invalidenrente könne mit Wirkung ab 1. November 2010 anerkannt werden. Die angefochtene Verfügung werde daher pendente lite aufgehoben und es werde eine neue Verfü gung mit unbefristetem Anspruch auf eine halbe Inva lidenrente (Invaliditätsgrad 50
%) ab 1. November 2010 erlassen. Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 41/62). Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. November 2010 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zu (Urk. 41/70; Verfü gungsteil 2, Urk. 41/6 8) . Gegen diese Verfügung erhob die BVK mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Urk. 41/73) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu stellen, dass X.___ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung habe. 2.
Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2012 (Urk.
1) erhob X.___
beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK und beantragte: «1.
Es sei dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten. 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Juni 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In der Folge hielt der Kläger mit Replik vom 3 0. Ju l i 2012 (Urk.
13) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 1 2. September 2012 (Urk. 16). Die Duplik wurde dem Kläger am 1 3. September 2012 zur Kennt nisnahme zugestellt (Urk. 18).
Mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 (Urk. 21 = Urk. 41/80) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die von der BVK gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 1 0. April 2010 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü gung auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2 6. März 2014 (Urk. 22 = Urk. 41/83) teil weise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan tons Zug vom 2 7. Juni 2013 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an das Verwaltung sgericht des Kantons Zug zurück . In der Folge beauftragte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug – unter vor gängiger Einholung von Ergänzungsfrage n der Parteien – Dr. Z.___ mit der Ergänzung seines Gutachtens und mit der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Parteien. Dr. Z.___ liess sich mit Stellungnahme vom 2 9. Juli 2014 ver nehmen (Urk. 41/85) . Mit Urt eil vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 24 = Urk. 41/89) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der BVK erneut gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 1 0. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung hat. Mit Urteil vom 1 6. November 2015 (Urk. 41/93) hiess das Bundesgericht die vom Kläger dagegen erhoben e Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsge richts des Kantons Zug auf und wies die Sache erneut an dieses zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Beschwerde neu entscheidet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gab daraufhin bei Dr. med.
B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psy chiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 9. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 41/95). Nachdem Dr. B.___ Ergänzungsfragen beantwortet hatte (Urk. 41/99), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 1 4. September 2017 die Beschwerde wiederum gut, hob die angefochtene Verfü gung vom 1 0. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat (Urk. 41/103). Die vom Klä ger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 ab (Urk. 28 = Urk. 41/106). Ein vom Kläger beim Bundesgericht eingereichtes Revisionsgesuch wies dieses mit Urteil vom 1 8. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 34 = 41/108).
Mit Verfügung vom 2 6. November 2018 (Urk.
36) zog das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk.
41/ 1- 109). Nachdem der Kläger sich dazu mit Stellungnahme vom 2 1. März 2019 hatte ver nehmen lassen (Urk. 45), wurde n seine Stellungnahme sowie die Akten der Inva lidenversicherung der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 46). Die Beklagte liess am 1 5. Mai 2019 vernehmen (Urk. 49). Die Stellungnahme der Beklagten wurde dem Kläger am 1 6. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). 1.3
Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, ver sichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufna hme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 % versichert waren; c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und des halb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa che zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 % ver sichert waren. 1. 4
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten haben v ersicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 3. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jäh rige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 3. Altersjahr ausgerichtet.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einer Berufsunfähigkeit bis 24 % eines Vollamtes besteht kein Rentenanspruch. Bei einer Berufsunfähigkeit von 25 bis 59 % beste ht ein Anspruch auf eine Rente gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einer Beruf s unfäh i gkeit von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einer Berufsun fähigkeit von 70 % und mehr auf eine Vollrente (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinva lid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der Invalidenversiche rung invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 BVK-Statuten). 1.5
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) . Dies gilt sowohl invali denversicherungsrechtlich wie auch berufsvorsorgerec htlich .
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Be rücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zuläs sig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 2. 2.1
Der Kläger erklärte zur Begründung seines Anspruchs auf Rentenleistungen der Beklagten im Wesentlichen (Urk. 45; vgl. auch Urk. 1 und
Urk. 13), der Gerichts gutachter Dr. B.___ habe im Gutachten vom 9. Mai 2016 und seinem ergänzenden Bericht vom 2 1. November 2016 eine invalidisierende Erkrankung gestützt auf die Indikatoren-Rechtsprechung bejaht und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe das Gutachten aus medizinischer Sicht als voll beweiskräftig erachtet. Auch das Bundesgericht sei von der Beweiskraft des Gutachtens ausgegangen. Zuvor hätten bereits Dr. Z.___ wie auch RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die damals noch gülti gen Förster-Kriterien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die abweichende juristische Parallelprüfung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sowie des Bundegerichts sei für die im vorliegenden Fall massgebliche Frage der Berufsin validität nicht entscheidend. Er könne seine Berufsunfähigkeit anhand zweier Gutachten sowie der RAD-Stellungnahme nachweisen. Er habe daher Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 2.2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 49; vgl. auch Urk. 8 und
Urk. 16), eine Arbeitsunfähigkeit sei nur ausgewiesen, wenn die funktionel len Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es an diesem Nachweis, habe die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese Grundsätze für die Berufsinvalidität nicht gelten sollten. Es bestehe kein Grund, im Verfahren der Berufsinvalidität von der Einschätzung des Verwal tungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts abzuweichen. 3.
3.1
Im Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 41/95) werde n die bis zur Begutachtung des Klägers aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst (Urk. 41/95/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wie dergege ben werden. 3.2
Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2016 als psychiatri sche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 eine seit der Pensionierung weitgehend remittierte Neurasthenie (ICD-10 F 48.0). Psychi atrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr . B.___ keine (Urk. 41/95/14).
Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ wie folgt: Der Kläger sei seit drei Jahren frühpensioniert, was sich weiter entlas tend auswirke. Sein Gesundheitszustand habe sich so deutlich verbessert, dass man inzwischen wieder von psychi scher Gesundheit sprechen könne. Theoretisch wäre der Kläger damit wieder voll arbeitsfähig. Allerdings wäre mit einem hohen Risiko mit einem Rückfall zu rechnen, wenn er seine frühere Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen würde. Eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit sei ohne hin nur eine hypothetische Möglichkeit. Von daher würden sich die folgenden Überlegungen und Einschätzun gen auf die Zeit beziehen, als der Kläger noch gearbeitet habe und damit auch auf den massgebenden Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung vom 1 0. April 201 2. Wesentliche psychosoziale und soziokul turelle Faktoren liessen sich keine eruieren. Grundsätzlich habe eine Neurasthenie zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, beispielsweise mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Fle xibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisherige Arbeit als Primarlehrer stelle relativ hohe Anforderungen an die Kreativität, Fle xibilität, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer. Der Kläger habe Führungsfunk tionen gehabt und er habe sich und seine Schüler motivieren müssen . D ies sei mit einer langanhaltenden Neurasthenie deutlich erschwert. Aufgrund der Neurasthe nie seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Durch haltevermögen und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt gewesen. Er sei vermehrt müde sowie kraftlos gewesen und leicht in einen Erschöpfungszustand geraten, was zusammen mit den Schlafstörungen seine Regenerationsfähigkeit einge schränkt habe. Obwohl man aufgrund klinischer Erfahrungen eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit erwarten würde, müsse anhand der realen Erfahrungen beim Wiedere insti eg, wo unter optimalen Bedingungen keine Steigerung des Pensum über 50 % möglich gewesen sei, davon ausgegangen werden, dass dies der tat sächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprochen habe, vor allem auch da sich keine anderen Einflussfaktoren eruieren li essen, die eine alternative Erklärung für die ganze oder einen Teil der Einschränkung liefern könnten. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit vo n etw a 50 % ausge gangen werden (Urk. 41/95/22).
In einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten verlange, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nur im Ausmass von etw a 40 % eingeschränkt gewesen (Urk. 41/95/23-24). 3. 3
In seiner Stellungnahme vom 2 1. November 2016 (Urk. 41/99) beantwortete Dr. B.___
Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 9. Mai 201 6. Er erklärte dabei unter anderem, eine retrospektive
Abschätzung des Schweregrads bei einer Diagnose, die in den Akten nicht gestellt
und auch nicht diskutiert wor den sei, sei naturgemäss schwierig. Auf jeden Fall sei der Schweregrad so gewe sen,
dass der Kläger erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfä higkeit gehabt
habe, wie es sich auch im Mini-ICF-Rating für psychische Störun gen gezeigt habe. Der
Kläger habe damals auch nicht über die notwendigen Res sourcen verfügt, um diese
Einschränkungen zu überwinden. Betreffend Behand lungserfolg oder -resistenz führte
Dr. B.___ ergänzend aus, es gebe ver schiedene Empfehlungen in Bezug auf
das Setting und insbesondere auf die güns tige Sitzungsfrequenz. Er persönlich arbeite
ambulant auch bei schwere n Erkran kungen fast ausschliessl ich mit monatlichen Sitzungen
und der Möglichkeit, bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail Fragen zu klären. Ein Wech sel des Therapeuten sei nichts Aussergewöhnliches, entweder, weil die Chemie nicht mehr
stimme oder weil die in diese r Patienten-Therapeuten-Konstell ation erreichbaren Ziele erreicht
worden seien. In beiden Fällen sei eine solche Lücke – leider
- nicht ausserge wöhnlich
und spreche nicht gegen eine Therapiemotivation, sondern oft sogar eher dafür, und
auch nicht gegen einen Leidensdruck. Auch aus der medikamen tösen Behandlung mit nur einem einzigen Präparat
könne nichts über den Lei densdruck abgeleitet werden. Weiter führte Dr. B.___ aus,
eine statio näre psychiatrische Behandlung einer Neurasthenie sei nur selten indiziert. V on daher lasse sich aus klinischer Sicht nichts ableiten, das gegen eine mittelschwere
Neurasthenie und einen gewissen Leidensdruck sprechen würde. Zur gleichmäs sigen Einschränkung
des Aktivitäts nivea us in allen vergleichbaren Lebensberei chen merkte
Dr. B.___ schliesslich an, dieser Punkt sei retrospektiv naturgemäss sehr
schwierig bis sogar unmöglich zu beantworten. Da sich die Akten nur sehr wenig dazu
äussern würden, habe er
si c h hauptsachlich
auf die Schilderungen des Klägers abstützen müssen. Da die Neurasthenie
inzwischen vollständig remittiert sei, seien keine entsp rechenden Befunde im Psychosta tus zu erwarten. Nach Verweis auf die Anamnese kam Dr. B.___ zum
Fazit, dass das Bild relativ klar, die Datenlage aber dürftig sei. Von daher sei das Krite rium der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen
zwar überwiegend wahrscheinlich erfüllt, stehe aber auf einer weniger sicheren Basis
als die anderen Kriterien . Wenn man es im Zusam menhang betrachte, passe es aber gut ins Gesamtbild.
4. 4.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nahm in seinem Urteil vom 14. Sep tember 2017 (Urk. 41/103) eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren vor (Urk. 41/103/27 ff.). Es kam dabei zum Schluss (Urk. 41/103/32 f.), dass kein Indikator deutlich auf eine Unzumutbarkeit der Überwindung der durch die Neu rasthenie verursachten Beschwerden hinweise. Es sei jedenfalls nicht von einem auffällig schweren funktionellen Schweregrad auszugehen. Ebenfalls als neutral zu beurteilen sei der Komplex "Persönlichkeit"; die mit der Persönlichkeitsstruk tur des Klägers verbundenen Risiken und Ressourcen hielten sich in etwa die Waage. Von einer Behandlungsresistenz könne nicht gesprochen werden. Hin sichtlich Eingliederungserfolg beziehungsweise Eingliederungsresistenz wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug darauf hin, dass der Kläger seit Ende Januar 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet habe, was seiner eigenen, subjektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Darüber hinausgehende, besondere Eingliederungsbemühungen seien nicht dokumentiert. Von Komorbi ditäten, welche sich wesentlich auf die Überwindbarkeit auswirken könnten, sei ebenfalls nicht auszugeben. Sodann verfüge der Kläger aufgrund des durchaus intakten sozialen Kontexts über mobilisierbare Ressourcen. Aufgrund des Aktivi tätsniveaus - dieses könne nicht als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden -, des Widerspruchs zwischen dem geltend gemachten grossen Leidensdruck und der nur unzureichenden psychiat rischen Behandlung sowie der fraglichen Eingliederungsbemühungen im Sinne einer weiteren Erhöhung des Arbeitspensums seien Zweifel an der Konsistenz der Auswirkungen der Gesundheitsschädigung angebracht. Insgesamt ergebe somit die gerichtliche Prüfung der normativ vorgegebenen Kriterien, dass die Mehrzahl der Indikatoren dafür sprächen, dass dem Kläger die willentliche Überwindung der durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden hätte zugemutet werden können. Demgegenüber seien keine Indikatoren gegeben, aufgrund derer davon auszuge h en wäre, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit tatsächlich einge schränkt gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage könne sich das Gericht der gut achterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht anschliessen. Die IV-Stelle sei daher zu Unrecht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers ausge gangen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, wieder vollzeitlich in den Arbeitsprozess einzusteigen.
Mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 41/106) hielt das Bundesgericht zwar fest, dass hinsichtlich des Indikators Eingliederungserfolg und – resistenz den Ausführun gen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug nicht gefolgt werden könne. Im Übrigen folgte das Bundesgericht jedoch den Erwägungen und bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. 4.2
Die Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides
(Urk. 41/103; Urk. 28 = Urk. 41/106) für die Beklagte ist zu verneinen.
Die Bin dung der Vorsorgeeinrichtung an einen Rentenentscheid der Organe der Invali denversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invalidit ätsbegriff wie die Invalidenver sicherung ausgeht. Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unter scheiden zwischen Leis tungen für Berufsinvalidi tät (§ 19 f.) und Erwerbsinvalidi tät (§ 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit mass gebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder auf grund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, nament lich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kom men dürfte, entfällt die Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3
Auch wenn für das vorliegende Verfahren eine rechtliche Bindung an den inva lidenver sicherungsrechtlichen Entscheid entfällt, besteht i n Anbetracht dessen, dass die Leistungsfähigkeit von Versicherten mit psychischen Leiden auch berufs vorsorgerechtlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, jedoch kein Anlass, die Leistungsfähigkeit des Klägers i m Ergebnis anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. September 2017 (Urk. 41/103) beziehungsweise das Bundesgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 41/106). Unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Klägers in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
Bei 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht weder Anspruch auf Leis tungen bei Berufs- noch bei Erwerbsunfähigkeit. Die Klage erweist sich demzu folge als unbegründet und ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler