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BV.2012.00032

Gutheissung offensichtlich begründeter Beitragsforderung mit Kosten- und Entschädigungsfolge, Beklagte war zwar prozessual nicht säumig, wehrte sich aber mit sachfremden, trölerischen Vorbringen

Zürich SozVersG · 2014-02-27 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00032 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

27. Februar 2014 in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Sax Suenderhauf Sax Schäfer, Advokatur und Notariat Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur Nach Einsicht die Klage vom 20. April 2012, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 43‘811.90 nebst Fr. 492.90 an Zins für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. März 2012 sowie Zins zu 5 % seit 22. März 2012, zuzüglich Kosten des Zah lungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500 .-- zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 der Rechts vorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Zah lungsbefehlskosten) aufzuheben (Urk. 1), nach Einsicht in die Klageantwort vom 29. Juni 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 6) sowie in die Replik vom 3 . Sep tember 2012 (Urk. 10) und in die Duplik vom 30. November 2012 (Urk. 17), in Erwägung, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Be klag te sich ihr mit Anschlussvertrag vom 12. Februar 2009 rückwirkend per

1. Ok tober 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe, dass sie selber den Anschlussvertrag p er 30. Juni 2011 gekündigt habe und dass per 31. Dezember 2011 ein zu verzinsender A usstand von Beitrags zahlungen und vertraglich vereinbarten Durchführungskosten in Höhe von Fr. 43‘811.90

aufge laufen sei

(Urk. 1), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schul det, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beitr äge Verzugszinsen verlangen und im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Organisati onsfreiheit

gemäss Art. 49 BVG mit dem zahl ungspflichtigen Arbeitgeber

die Ent schädigung des Inkassoaufwands vertraglich regeln kann, dass die Beklagte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) und in ihrer Duplik (Urk. 17) zwar

erklärte, die Ausführungen der Klägerin seien generell bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden, aber ihre Zahlungsverweigerung aus schliesslich

damit begründet e, dass die Klägerin

vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie Vorsorgeleistungen ausrichtete, welche noch nicht aus finanziert ge we sen seien (Urk. 6 S. 3 und Urk. 17 S. 2), dass Ziffer 5. 5 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2) zwar der Klägerin das Recht ein räumt, bei Zahlungsrückständen unter bestimmten Umständen ihre Leistungs pflicht auf das Vorsorgevermögen zu beschränken, dass hier nicht weiter zu erörtern ist, inwieweit diese Haftungsbegrenzung einem Ver sicherten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entgegengehalten werden könnte, dass aber jedenfalls die Beklagte als zahlungssäumige

Arbeitgeberin daraus

keine Leis tungsbegrenzungspflicht der K lägerin zu ihren Gunsten ableiten kann, da es einem Arbeitgeber klarerweise nicht zusteht, durch Erfüllung oder Nichterfül lung

der Beitragspflicht über die berufsvorsorgerechtlichen Leistungsansprüche der Des tinatäre zu disponieren, dass das Vorbringen der Beklagten daher offensichtlich nicht geeignet ist, ihre von der Klägerin substanziert dargelegte und dokumentierte (vgl. Urk. 2/1-9 und Urk. 11/1-4) Verletzung der berufsvorsorgerechtlichen Beitragspflicht zu recht fertigen, und als trölerisch zu qualifizieren ist, dass die Beklagte - a bgesehen von ihrer generellen, un substanzi i erten Bestreitung und soweit ersichtlich auch vor- bezie hungsweise ausserprozessual

- nichts vorge bracht hat, was Zweifel an Bestand und/oder Höhe der eingeklagten F orderung wecken könnte, d ass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt und von der

Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berech nungs fehler oder dergleichen bestehen, dass die geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 5 00.-- gestützt auf Ziffer 2 des Kostenreglements der Kl ägerin ausgewiesen ist (Urk. 2/2), dass demgegenüber die eingeklagten Kosten der Betreibung Y.___ des Betrei bungs amtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E.

5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zah lung en des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs.

2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG],

dass die Klage deshalb,

ausser was die Kosten der Betreibung betrifft, gutzuheissen ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Be itragsforderungen verbunden mit

trölerischen

Einwän den i m nachfolgenden Prozess als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) zu qualifi zie ren ist, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kos ten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]), dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine ange messene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 43‘811.90 nebst Zins zu 5 % seit dem

22. März 2012, Fr. 492.90 an Zins für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. März 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbe fehl vom

23. März 2012)

für in Betreibung gesetzte Forderung en und Zins en

aufgeho ben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - Rechtsanwalt Ernst Sax - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst