Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete als diplomierte Pflegefachfrau AKP zu je 50 % eines Vollzeitpensums in den Betreuungseinrichtungen Y.___ (vgl. Urk. 13/19) und Z.___ (Urk. 13/22) als sie sich am 14. März 2002 unter Hinweis auf durch eine Tumor-Erkrankung verursachte Hör- und Sehstörungen sowie hormonelle Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 13/1). Aufgrund dieser Anmeldung erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2003 Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 13/16). 1. 2
Am 13. Dezember 2002 ergänzte X.___ ihre Anmeldung mit dem Hinweis, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden bzw. nach der operativen Tumor entfernung ab dem 1. September 2001 bis zum 1. Februar 2002 zu 100 %, anschliessend für einen Monat zu 75 % und seit dem 1. März 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und wegen der anhaltenden Ar beitsunfähigkeit von 50 % per 1. September 2002 ihre Arbeitsstelle im Z.___ auf gegeben habe (Urk. 13/11).
Die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Prof.
Dr. med. A.___ , Neurochirurgie FMH, vom 29. Januar 2003, Urk. 13/20;
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Januar 2003 , Urk. 13/21; Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, vom 3. März 2002, Urk. 13/23 ; Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie- Diabetologie FMH, vom 10. Juni 2003, Urk. 13/28; Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 10. Juni 2003 , Urk. 13/29) ergaben, dass die Versicherte zwar an verschiedenen somatischen Gesundheitsstörungen litt, aber ihre Arbeitsfähigkeit nur durch eine depressive Reaktion auf diese Leiden nachhaltig eingeschränkt war (Urk. 13/30/2). Gestützt auf die psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung stellte der Medizinische Dienst in seiner Stellung nahme vom 23. Juni 2003 per 1. September 2002 (Ablauf des Wartejahrs) eine in validisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % fest (Urk. 13/30/3). Demzufolge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2003 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/31). 1. 3
Nachdem die Versicherte am 25. August 2003 gegen diese Verfügung Einspra che mit dem Begehren um Zusprache einer halben IV-Rente ab 1. September 2002 erhoben hatte (Urk. 13/39) , zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte von Dr. med. F.___ , Ophthalmologie FMH, vom 17. Oktober 2003 (Urk. 13/63) und PD Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medi zin sowie Rheumatologie FMH, vom 5. November 2003 (Urk. 13/66) bei. Gestützt darauf (bzw. gestützt auf die Stellungnahme ihres m edizinischen Dienst e s vom 5. Dezember 2003, Urk. 13/71/2) verfügte die IV-Stelle am 19. Januar 2004 in Gutheissung der Einsprache neu, dass die Versicherte ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 5 0,64 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 13/68). 1. 4
Nachdem Dr. B.___ am 19. August 2005 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 16. November 2004 gemeldet hatte (Urk. 13/84), leitete die IV-Stelle mit dem Fragebogen vom 23. August 2005 ein Rentenrevisionsver fahren ein (Urk. 13/87). In dessen Verlauf holte die IV-Stelle die Verlaufsbe richte
Dr. B.___ vom 9. September 2005 (Urk. 13/90), Dr. G.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 13/96) und Dr. C.___ vom 1. November 2005 (Urk. 13/97) ein. Sodann wurde die Versicherte vom 2 8. bis zum 30. November 2 006 durch die MEDAS H.___ polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 8. Februar 2007, Urk. 13/118) und reichte die Versicherte den Bericht des Spitals I.___ vom 6. Dezember 2006 über ihre Hospitalisation vom 3. bis 7. Dezember 2006 (Urk. 13/116) zu den Akten der Invalidenversicherung. Bei dieser Akten lage wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2007 das Gesuch der Versi cherten um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab , da die medizini schen Abklärungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgezeigt hätten (Urk. 13/128) . 1. 5
Nachdem Dr. B.___ am 8. Februar 2009 mitgeteilt hatte, die von den MEDAS-Gutachtern festgestellte komplexe Gesundheitsp roblematik
habe sich dahingehend entwickelt, dass die Versicherte seit Jahresende 2008 auch keine leichten Arbeiten mehr verrichten könne (Urk. 13/135) ,
leitete die IV-Stelle am 20. Februar 2009 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 13/13 7). In dessen Verlauf zog die IV-Stelle die Verlaufsberichte Dr. C.___ vom 8. April 2009 (Urk. 13/139), Dr. B.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 13/140 ) sowie Dr. G.___ vom
3. Juni und 2. Dezember 2009 (Urk. 13/143
und Urk. 13/150 ) sowie den Austrittsbericht der J.___ vom 8. Dezember 2009 zur Hospitalisation der Versicherten zwischen dem 19. Oktober und dem 16. November 2009 (Urk. 13/149) bei. Am 5. Januar 2010 würdigte der Regionale Ärztliche Dienst den medizinischen Sachverhalt dahin gehend, dass seit dem 1. Januar 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und seit dem 17. November 2009 eine Restarbeits fähigkeit von 25 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 13/152). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vo m 7. Januar 2010 X.___ , der Pensionskasse PKG sowie der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und der Unia Arbeitslosenkasse mit, dass vorgesehen sei , die halbe Rente von X.___ per 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen (Urk. 13/153-154). Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Demzufolge ergingen am 3. März 2010 die den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gewährenden Verfügungen der Invali denversicherung (Urk. 13/161, mit Kopien an den Empfängerkreis des Vorbe scheids). 2. 2.1
Vorsorgerechtlich ist in tatbeständlicher Hinsicht festzuhalten, dass das Arbeits verhältnis von X.___ im Z.___ nach dem Ein tritt der teilinvalidisieren Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wurde und die Pensions kasse PKG als Vorsorgeversicherer des Z.___ nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht und Erschöpfung der Krankentaggeldversiche rungsleistungen ab dem 1. November 2005 aufgrund der von der Invalidenver sicherung festgestellten Invalidität (Invaliditätsgrad 50,64 %, vgl. vorstehende Ziff. 1.3) für das bei ihr versichert gewesene 50%ige Arbeitspensum die vollen versicherten Leistungen erbrachte, d.h für 100 % des kankheitsbedingt aufgege benen Pensums im Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/2). 2.2
Nachdem die Invalidenversicherung eine revisionsrechtlich beachtliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands von X.___ festgestellt hatte (vgl. vorstehende Ziff. 1.5), lehnten sowohl die Stiftung Auffangeinrich tung BVG , bei welcher X.___ im Zeitpunkt der invalidenversi cherungsrechtlich massgeblich gewesenen Verschlechterung als Arbeitslose im Umfang einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit vorsorgeversichert war (mit Schreiben vom 20. Juli sowie 5. und 23. November 2010, Urk. 2/5, Urk. 2/8 und Urk. 2/9) als auch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Vorsorgeversicherer der Y.___ bis 31. Dezember 2004 (mit Schreiben vom 28. März und 3. Oktober 2011, Urk. 2/12 und Urk. 2/13) es ab, X.___ zufolge der von der Invalidenversicherung festgestellten Erhöhung des Invaliditäts grads eine vorsorgerechtliche Invalidenrente auszurichten .
Daraufhin erhob X.___ am 26. Januar 2012 Klage gegen die bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen mit dem Rechtsbegehren, gestützt auf den von der Invalidenversicherung festgestellten Sachverhalt (vgl. Antrag 3) und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten entw eder die Beklagte 1 (Antrag 1) oder eventualiter die Beklagte 2 (Antrag 2) zur Aus richtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). 2. 3
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde den Beklagten eine Kopie der Klage schrift (Urk. 1) sowie Kopien der Klagebeilagen (Urk. 2/2-15) zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen sowie ihre vollständi gen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente , einzu reichen. Diese Fristansetzung erging unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme annehme und gegebenenfalls den Ent scheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten fälle. Zusätzliche Abklärungen würden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichen der Anlass bestehe (Urk. 4).
In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Beklagte 2 am 21. Mai 2012 ihre Klageantwort mit dem Antrag auf Abweisung des gegen sie gerichteten Klage begehrens (Urk. 8 S. 2) sowie das S chreiben der Y.___
vom 16. Juli 2004 betreffend Kündigung des Ansch lussvertrages bei der Beklagten 2 per 31. Dezember 2004 (Urk.
9) zu den Akten. Die Beklagte 1 liess sich nicht vernehmen. 2. 4
Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Verfügung vom 30. Mai 2012, Urk. 10) wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ein zweiter Schriften wechsel eingeleitet (Urk. 14).
In dessen Rahmen erstattete die Klägerin am 6. September 2012 ihre Replik, mit der sie an ihren Klagebegehren festhielt (Urk. 17). Die Beklagte 1 verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 auf Stellungnahme zu den Akten der Invaliden versicherung und verwies hinsichtlich des gegen sie gerichteten Rechtsbe gehrens auf ihre vorprozessualen Stellungnahmen vom 5. und 23. November 2010 (Urk. 3/8 und Urk. 3/9). Die Beklagte 2 hielt replicando am Antrag auf Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens fest; zu den Akten der Invalidenversicherung äusserte sie sich nicht (Urk. 23).
Am 29. November 2012 wurden den Parteien die ihnen noch nicht bekannten Eingaben aus dem zweiten Schriftenwechsel zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu min des tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invaliden leis tungen ( lit . a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden versiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 E. 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 2. 2.1
Vorliegendenfalls ist der medizinische Sachverhalt seit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit, welche zu r teilweisen Invalidisierung der Klägerin im September 2002 führte, bis zum Zeitpunkt der IV-Rentenrevision vom April 2009 durch die Akten der Invalidenversicherung umfassend dokumentiert und unbestritten. Sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten berufen sich zur Begründung ihrer jeweiligen Standpunkte - hinsichtlich des massgeblichen medizinischen Sachverhalts - ausschliesslich auf die IV-Akten und legen keine weiteren medi zinischen Unterlagen auf. 2.2
Im Hinblick auf den vom Gericht zu fällenden Entscheid sind auch die bei der Klägerin vorgelegenen berufsvorsorgerechtlichen Gegebenheiten, sowohl bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur teilweisen Invalidisierung der Kläge rin im September 2002 führte, als auch im Zeitpunkt der invalidenversiche rungsrechtlichen Rentenrevision hinreichend dargelegt und unbestritten. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur teilweisen Invalidisierung im Sep tember 2002 führte, war die Klägerin bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert, im Zeitpunkt der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision vom April 2009 bei der Beklagten 1. 3. 3.1 3.1.1
Hinsichtlich der
von der Klägerin letztlich offen gelassene n (vgl. Urk. 17) und vor allem zwische n den beiden Beklagten umstrittenen sachlichen Konnex ität zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Teilinvalidisierung der Klägerin im Jahr 2002 führte und dem Gesundheitsschaden, welcher für die revisions weise Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2009 massgeblich war (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/9 einerseits sowie Urk. 8 S. 7 und Urk. 23 S. 2 andererseits) ist die Beurteilung durch die Organe der Invalidenversicherung zwar - auch für die Beklagte 2, welcher der invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheid be treffend Rentenrevision formgültig eröffnet wurde ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5)
nicht im Sinne von vorstehender Erwägung 1.5 bindend , da es sich nicht um eine für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung wesentliche Frage han delt. Als medizinische Expertenmeinungen sind die Beurteilungen der als inva l idisierend anzusehenden
Beschwerden durch den Medizinischen Dienst bzw. den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle jedoch beweisre chtlich beacht lich, zumal von den Parteien keine anderen ärztlichen Beurteilungen zu den Akten gereicht wurden (vgl. vorstehende E. 2.1). 3. 1. 2
Aus den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 25. September 2003 und vom 5. Dezember 2003 ist ersichtlich, dass bereits die Zusprache einer halben Invalidenrente ab September 2002 aufgrund eines mul timorbiden Beschwerdebildes mit vor allem psychisch (reaktiv auf somatische Beschwerden ohne erhebliche und anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit) und rheumatologisch bedingten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit erfolgte (vgl. Urk. 13/71). Dieses komplexe Beschwerdebild (und seine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin) wurde mit dem MEDAS-Gutach ten vom 8. Februar 2007 im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urk. 13/118). Die RAD-Beurteilung vom 5. Januar 2010 zeigt sodann, dass dasselbe komplexe Beschwerdebild auch für die Erhöhung des Invaliditä tsgrads per 1. April 2009 massgeblich war (vgl. Urk. 13/152/3-4). Der RAD berücksichtigte die Verlaufs berichte derselben Ärzte, welche bereits vor der Rentenzusprache vom 19. Januar 2004 um Berichte a ngefragt worden waren, und die Berichte im Revisionsverfahren 2009 weisen - ebenso wenig wie der hinzugekommene Bericht der J.___ (Urk. 13/149-150) - keine neuen Diagnosen aus, welchen eine massgebliche Bedeutung für die Verschlechterung des Gesamtbil des zugeschrieben wird .
Unter diesen Umständen kann ein enger sachliche r Konnex zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Teilinvalidisierung der Klägerin im Jahr 2002 führte und dem Gesundheitsschaden, welcher für die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2009 massgeblich war , nicht in Abrede gestellt
werden. 3.2
Soweit die Beklagte 2 geltend macht, hinsichtlich ihrer Leistungspflicht fehle es auch am zeitlichen Konnex , da die Klägerin jedenfalls bis zur Kündigung des Anschlussvertrags ihres Arbeitgebers mit der Beklagten 2 im Umfang des versi cherten Pensums von 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8 S. 6 f. und Urk. 23), verkennt sie, dass für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes im Verlauf einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn die versicherte Arbeitsfähigkeit auf mehrere Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse aufgeteilt war, stets die Wiedererlangung der bei Eintritt der Teilinvalidität versichert gewese nen Arbeitsfähigkeit massgeblich ist. W enn bei mehreren versicherten Teilzeit arbeitsverhältnissen
eine Vorsorgeeinrichtung nach dem Eintritt des
auch bei ihr versicherten Teilinvaliditätsr isikos wegen der Schadenregulierung im Sinne von BGE 129 V 132 ( bestätigt mit BGE 136 V 390)
keine Versicherungsleistun gen zu erbringen hat , bedeutet das nicht, dass sie deshalb auch aus dem bei einer nur teilweisen Invalidisierung weiterbestehenden Risiko einer Verschlim merung des die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens entlas sen würde.
Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von der Beklagten 2 angerufenen (vgl. Urk. 8 S. 5) höchstrichterlichen Urteilen vom 5. Dezember 1997 (BGE 123 V 262) und vom
17. August 2005 (B 96/04) ableiten . Denn in beiden Fällen handelte es sich gemäss den Sachverhaltsangaben in den Urteile n
um Konstellationen, in denen die nach dem Eintritt der Teilinvalidität ver bliebene Restarbeitsfähigkeit bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfä higkeit nicht durch die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung versichert war .
Wenn jedoch - wie hier - die nach dem Eintritt der Teilinvalidität verbliebene Restarbeitsfähigkeit bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung versichert war, besteht kein Grund wegen des zwischen zwei (oder mehr, vgl. BGE 136 V 390) Vorsorgeein richtungen gesplitteten Versicherungsschutzes für die gesamte Arbeitsfähigkeit von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, gemäss der bei Verschlechterung des Gesundheitszustands aus gleicher medizinischer Ursache diejenige(n) Vorsorgeeinrichtung(en) leistungspflichtig bleibt bzw. blei ben, welche das Arbeitsunfähigkeitsrisiko bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit versichert hat bzw. haben (vgl. Marc Hürzeler in: Schnei der/Geiser/ Gächter , Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N 44) . 3.3
Die Leistungspflicht der Beklagten 2 bei Verschlechterung des Gesundheitszu stands aus gleicher medizinischer Ursache wurde auch nicht aufgehoben , weil
wie die Beklagte 2 geltend macht (Urk. 8 S. 6) - der Arbeitgeber, bei dem die Klägerin bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit beschäftigt war, den Vorsorge-Anschlussvertrag vor Eintritt der Verschlechterung des Gesund heitszustands aufgekündigt hat .
Zwar geht die Beklagte 2 zu Recht davon aus, dass im Falle des Wechsel s der Vorsorgeeinrichtung
für Versicherte mit einer vorsorgerechtlich relevanten, aber noch keinen Rentenanspruch auslösenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Regeln wie für Rentenbezüger zu beachten sind. Denn das den Rentenanspruch in solchen Fällen begründende Risiko der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit hat sich bereits realisiert (vgl. E. 3. 1 ) , weshalb die Über nahme der bei Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus glei cher medizinischer Ursache fällig werdenden Rentenschuld durch den neuen Vorsorgeversicherer einer expliziten V ereinbarung im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG bedürfte.
Dass eine solche Schuldübernahme durch die im vorliegenden Fall der Beklag ten 2 nachfolgende Vorsorgeeinrichtung effektiv erfolgt sei, wird von der Beklagten 2 indessen weder subs tanziert behauptet (vgl. Urk. 8 und Urk. 23) noch nachgewiesen (vgl. Urk. 4 und Urk. 9) . Zudem hätte die Beklagte 2 nach den gesetzlichen Regeln der Geschäftsübernahme ( Art. 181 des Obligationen recht s, OR )
gegenüber der Klägerin als Gläubigerin der (bedingten) Rentenschuld auch im Falle einer allfälligen Übernahme dieser Schuld durch eine nachfol gende Vorsorgeeinrichtung noch zwei Jahre ab Fälligkeit der Schuld solidarisch mit gehaftet und hat die Beklagte 2 explizit auf die Geltendmachung der Ver jährungseinrede für Forderungen aus ihrem Anschlussvertrag mit dem Arbeit geber der Klägerin verzichtet (Urk. 2/12). Die Passivlegi timation der Beklagten 2 für den
aus vorstehender Erwägung 3.2 resultierenden Rentenanspruch steht daher ungeachtet des erfolgten Wechsels der Vorsorgeeinrichtung ausser Zwei fel. 3.4
Zusammenfassend ergibt sic h , dass der Klageantrag 2 gutzuheissen und die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab
1. April 2009 zu ver pflichten ist, da die Klägerin gemäss den Feststellungen der Invalidenversiche rungsorgane wegen des G esundheitsschadens, welcher zur Invalidität von 50 % per 1. September 2002 geführt hatte, ab dem 1. April 2009 zu mindestens 70 % invalid wurde und somit gemäss Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG in Verbindung mit Art. 23 lit . a BVG Anspruch auf eine der ganzen bei Eintritt der Teilinvalidität versichert gewesenen Arbeitsfähigkeit entsprechende volle Invalidenrente hat. 4.
Ausgangsgemäss hat die Beklagte 2 der Klägerin deren Parteikosten zu ersetzen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist die Entschädigung auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die
Beklagte 2 verp flichtet , der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % seit
1. April 2009
bzw. einem Invaliditätsgrad von 88 % seit 1. Februar 2010 ab dem 1. April 2009
eine volle
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten , zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 26. Januar 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu min des tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invaliden leis tungen ( lit . a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1).
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden versiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 E. 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 2.
E. 2 Am 13. Dezember 2002 ergänzte X.___ ihre Anmeldung mit dem Hinweis, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden bzw. nach der operativen Tumor entfernung ab dem 1. September 2001 bis zum 1. Februar 2002 zu 100 %, anschliessend für einen Monat zu 75 % und seit dem 1. März 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und wegen der anhaltenden Ar beitsunfähigkeit von 50 % per 1. September 2002 ihre Arbeitsstelle im Z.___ auf gegeben habe (Urk. 13/11).
Die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Prof.
Dr. med. A.___ , Neurochirurgie FMH, vom 29. Januar 2003, Urk. 13/20;
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Januar 2003 , Urk. 13/21; Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, vom 3. März 2002, Urk. 13/23 ; Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie- Diabetologie FMH, vom 10. Juni 2003, Urk. 13/28; Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 10. Juni 2003 , Urk. 13/29) ergaben, dass die Versicherte zwar an verschiedenen somatischen Gesundheitsstörungen litt, aber ihre Arbeitsfähigkeit nur durch eine depressive Reaktion auf diese Leiden nachhaltig eingeschränkt war (Urk. 13/30/2). Gestützt auf die psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung stellte der Medizinische Dienst in seiner Stellung nahme vom 23. Juni 2003 per 1. September 2002 (Ablauf des Wartejahrs) eine in validisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % fest (Urk. 13/30/3). Demzufolge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2003 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/31). 1.
E. 2.1 Vorliegendenfalls ist der medizinische Sachverhalt seit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit, welche zu r teilweisen Invalidisierung der Klägerin im September 2002 führte, bis zum Zeitpunkt der IV-Rentenrevision vom April 2009 durch die Akten der Invalidenversicherung umfassend dokumentiert und unbestritten. Sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten berufen sich zur Begründung ihrer jeweiligen Standpunkte - hinsichtlich des massgeblichen medizinischen Sachverhalts - ausschliesslich auf die IV-Akten und legen keine weiteren medi zinischen Unterlagen auf.
E. 2.2 Im Hinblick auf den vom Gericht zu fällenden Entscheid sind auch die bei der Klägerin vorgelegenen berufsvorsorgerechtlichen Gegebenheiten, sowohl bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur teilweisen Invalidisierung der Kläge rin im September 2002 führte, als auch im Zeitpunkt der invalidenversiche rungsrechtlichen Rentenrevision hinreichend dargelegt und unbestritten. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur teilweisen Invalidisierung im Sep tember 2002 führte, war die Klägerin bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert, im Zeitpunkt der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision vom April 2009 bei der Beklagten 1. 3.
E. 3 Nachdem die Versicherte am 25. August 2003 gegen diese Verfügung Einspra che mit dem Begehren um Zusprache einer halben IV-Rente ab 1. September 2002 erhoben hatte (Urk. 13/39) , zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte von Dr. med. F.___ , Ophthalmologie FMH, vom 17. Oktober 2003 (Urk. 13/63) und PD Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medi zin sowie Rheumatologie FMH, vom 5. November 2003 (Urk. 13/66) bei. Gestützt darauf (bzw. gestützt auf die Stellungnahme ihres m edizinischen Dienst e s vom 5. Dezember 2003, Urk. 13/71/2) verfügte die IV-Stelle am 19. Januar 2004 in Gutheissung der Einsprache neu, dass die Versicherte ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 5 0,64 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 13/68). 1.
E. 3.1.1 Hinsichtlich der
von der Klägerin letztlich offen gelassene n (vgl. Urk. 17) und vor allem zwische n den beiden Beklagten umstrittenen sachlichen Konnex ität zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Teilinvalidisierung der Klägerin im Jahr 2002 führte und dem Gesundheitsschaden, welcher für die revisions weise Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2009 massgeblich war (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/9 einerseits sowie Urk. 8 S. 7 und Urk. 23 S. 2 andererseits) ist die Beurteilung durch die Organe der Invalidenversicherung zwar - auch für die Beklagte 2, welcher der invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheid be treffend Rentenrevision formgültig eröffnet wurde ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5)
nicht im Sinne von vorstehender Erwägung 1.5 bindend , da es sich nicht um eine für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung wesentliche Frage han delt. Als medizinische Expertenmeinungen sind die Beurteilungen der als inva l idisierend anzusehenden
Beschwerden durch den Medizinischen Dienst bzw. den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle jedoch beweisre chtlich beacht lich, zumal von den Parteien keine anderen ärztlichen Beurteilungen zu den Akten gereicht wurden (vgl. vorstehende E. 2.1). 3. 1. 2
Aus den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 25. September 2003 und vom 5. Dezember 2003 ist ersichtlich, dass bereits die Zusprache einer halben Invalidenrente ab September 2002 aufgrund eines mul timorbiden Beschwerdebildes mit vor allem psychisch (reaktiv auf somatische Beschwerden ohne erhebliche und anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit) und rheumatologisch bedingten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit erfolgte (vgl. Urk. 13/71). Dieses komplexe Beschwerdebild (und seine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin) wurde mit dem MEDAS-Gutach ten vom 8. Februar 2007 im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urk. 13/118). Die RAD-Beurteilung vom 5. Januar 2010 zeigt sodann, dass dasselbe komplexe Beschwerdebild auch für die Erhöhung des Invaliditä tsgrads per 1. April 2009 massgeblich war (vgl. Urk. 13/152/3-4). Der RAD berücksichtigte die Verlaufs berichte derselben Ärzte, welche bereits vor der Rentenzusprache vom 19. Januar 2004 um Berichte a ngefragt worden waren, und die Berichte im Revisionsverfahren 2009 weisen - ebenso wenig wie der hinzugekommene Bericht der J.___ (Urk. 13/149-150) - keine neuen Diagnosen aus, welchen eine massgebliche Bedeutung für die Verschlechterung des Gesamtbil des zugeschrieben wird .
Unter diesen Umständen kann ein enger sachliche r Konnex zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Teilinvalidisierung der Klägerin im Jahr 2002 führte und dem Gesundheitsschaden, welcher für die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2009 massgeblich war , nicht in Abrede gestellt
werden.
E. 3.2 Soweit die Beklagte 2 geltend macht, hinsichtlich ihrer Leistungspflicht fehle es auch am zeitlichen Konnex , da die Klägerin jedenfalls bis zur Kündigung des Anschlussvertrags ihres Arbeitgebers mit der Beklagten 2 im Umfang des versi cherten Pensums von 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8 S. 6 f. und Urk. 23), verkennt sie, dass für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes im Verlauf einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn die versicherte Arbeitsfähigkeit auf mehrere Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse aufgeteilt war, stets die Wiedererlangung der bei Eintritt der Teilinvalidität versichert gewese nen Arbeitsfähigkeit massgeblich ist. W enn bei mehreren versicherten Teilzeit arbeitsverhältnissen
eine Vorsorgeeinrichtung nach dem Eintritt des
auch bei ihr versicherten Teilinvaliditätsr isikos wegen der Schadenregulierung im Sinne von BGE 129 V 132 ( bestätigt mit BGE 136 V 390)
keine Versicherungsleistun gen zu erbringen hat , bedeutet das nicht, dass sie deshalb auch aus dem bei einer nur teilweisen Invalidisierung weiterbestehenden Risiko einer Verschlim merung des die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens entlas sen würde.
Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von der Beklagten 2 angerufenen (vgl. Urk. 8 S. 5) höchstrichterlichen Urteilen vom 5. Dezember 1997 (BGE 123 V 262) und vom
17. August 2005 (B 96/04) ableiten . Denn in beiden Fällen handelte es sich gemäss den Sachverhaltsangaben in den Urteile n
um Konstellationen, in denen die nach dem Eintritt der Teilinvalidität ver bliebene Restarbeitsfähigkeit bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfä higkeit nicht durch die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung versichert war .
Wenn jedoch - wie hier - die nach dem Eintritt der Teilinvalidität verbliebene Restarbeitsfähigkeit bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung versichert war, besteht kein Grund wegen des zwischen zwei (oder mehr, vgl. BGE 136 V 390) Vorsorgeein richtungen gesplitteten Versicherungsschutzes für die gesamte Arbeitsfähigkeit von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, gemäss der bei Verschlechterung des Gesundheitszustands aus gleicher medizinischer Ursache diejenige(n) Vorsorgeeinrichtung(en) leistungspflichtig bleibt bzw. blei ben, welche das Arbeitsunfähigkeitsrisiko bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit versichert hat bzw. haben (vgl. Marc Hürzeler in: Schnei der/Geiser/ Gächter , Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N 44) .
E. 3.3 Die Leistungspflicht der Beklagten 2 bei Verschlechterung des Gesundheitszu stands aus gleicher medizinischer Ursache wurde auch nicht aufgehoben , weil
wie die Beklagte 2 geltend macht (Urk. 8 S. 6) - der Arbeitgeber, bei dem die Klägerin bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit beschäftigt war, den Vorsorge-Anschlussvertrag vor Eintritt der Verschlechterung des Gesund heitszustands aufgekündigt hat .
Zwar geht die Beklagte 2 zu Recht davon aus, dass im Falle des Wechsel s der Vorsorgeeinrichtung
für Versicherte mit einer vorsorgerechtlich relevanten, aber noch keinen Rentenanspruch auslösenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Regeln wie für Rentenbezüger zu beachten sind. Denn das den Rentenanspruch in solchen Fällen begründende Risiko der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit hat sich bereits realisiert (vgl. E. 3. 1 ) , weshalb die Über nahme der bei Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus glei cher medizinischer Ursache fällig werdenden Rentenschuld durch den neuen Vorsorgeversicherer einer expliziten V ereinbarung im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG bedürfte.
Dass eine solche Schuldübernahme durch die im vorliegenden Fall der Beklag ten 2 nachfolgende Vorsorgeeinrichtung effektiv erfolgt sei, wird von der Beklagten 2 indessen weder subs tanziert behauptet (vgl. Urk. 8 und Urk. 23) noch nachgewiesen (vgl. Urk. 4 und Urk. 9) . Zudem hätte die Beklagte 2 nach den gesetzlichen Regeln der Geschäftsübernahme ( Art. 181 des Obligationen recht s, OR )
gegenüber der Klägerin als Gläubigerin der (bedingten) Rentenschuld auch im Falle einer allfälligen Übernahme dieser Schuld durch eine nachfol gende Vorsorgeeinrichtung noch zwei Jahre ab Fälligkeit der Schuld solidarisch mit gehaftet und hat die Beklagte 2 explizit auf die Geltendmachung der Ver jährungseinrede für Forderungen aus ihrem Anschlussvertrag mit dem Arbeit geber der Klägerin verzichtet (Urk. 2/12). Die Passivlegi timation der Beklagten 2 für den
aus vorstehender Erwägung 3.2 resultierenden Rentenanspruch steht daher ungeachtet des erfolgten Wechsels der Vorsorgeeinrichtung ausser Zwei fel.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sic h , dass der Klageantrag 2 gutzuheissen und die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab
1. April 2009 zu ver pflichten ist, da die Klägerin gemäss den Feststellungen der Invalidenversiche rungsorgane wegen des G esundheitsschadens, welcher zur Invalidität von 50 % per 1. September 2002 geführt hatte, ab dem 1. April 2009 zu mindestens 70 % invalid wurde und somit gemäss Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG in Verbindung mit Art. 23 lit . a BVG Anspruch auf eine der ganzen bei Eintritt der Teilinvalidität versichert gewesenen Arbeitsfähigkeit entsprechende volle Invalidenrente hat. 4.
Ausgangsgemäss hat die Beklagte 2 der Klägerin deren Parteikosten zu ersetzen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist die Entschädigung auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die
Beklagte 2 verp flichtet , der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % seit
1. April 2009
bzw. einem Invaliditätsgrad von 88 % seit 1. Februar 2010 ab dem 1. April 2009
eine volle
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten , zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 26. Januar 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
E. 4 Nachdem Dr. B.___ am 19. August 2005 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 16. November 2004 gemeldet hatte (Urk. 13/84), leitete die IV-Stelle mit dem Fragebogen vom 23. August 2005 ein Rentenrevisionsver fahren ein (Urk. 13/87). In dessen Verlauf holte die IV-Stelle die Verlaufsbe richte
Dr. B.___ vom 9. September 2005 (Urk. 13/90), Dr. G.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 13/96) und Dr. C.___ vom 1. November 2005 (Urk. 13/97) ein. Sodann wurde die Versicherte vom 2 8. bis zum 30. November 2
E. 006 durch die MEDAS H.___ polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 8. Februar 2007, Urk. 13/118) und reichte die Versicherte den Bericht des Spitals I.___ vom 6. Dezember 2006 über ihre Hospitalisation vom 3. bis 7. Dezember 2006 (Urk. 13/116) zu den Akten der Invalidenversicherung. Bei dieser Akten lage wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2007 das Gesuch der Versi cherten um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab , da die medizini schen Abklärungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgezeigt hätten (Urk. 13/128) . 1. 5
Nachdem Dr. B.___ am 8. Februar 2009 mitgeteilt hatte, die von den MEDAS-Gutachtern festgestellte komplexe Gesundheitsp roblematik
habe sich dahingehend entwickelt, dass die Versicherte seit Jahresende 2008 auch keine leichten Arbeiten mehr verrichten könne (Urk. 13/135) ,
leitete die IV-Stelle am 20. Februar 2009 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 13/13 7). In dessen Verlauf zog die IV-Stelle die Verlaufsberichte Dr. C.___ vom 8. April 2009 (Urk. 13/139), Dr. B.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 13/140 ) sowie Dr. G.___ vom
3. Juni und 2. Dezember 2009 (Urk. 13/143
und Urk. 13/150 ) sowie den Austrittsbericht der J.___ vom 8. Dezember 2009 zur Hospitalisation der Versicherten zwischen dem 19. Oktober und dem 16. November 2009 (Urk. 13/149) bei. Am 5. Januar 2010 würdigte der Regionale Ärztliche Dienst den medizinischen Sachverhalt dahin gehend, dass seit dem 1. Januar 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und seit dem 17. November 2009 eine Restarbeits fähigkeit von 25 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 13/152). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vo m 7. Januar 2010 X.___ , der Pensionskasse PKG sowie der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und der Unia Arbeitslosenkasse mit, dass vorgesehen sei , die halbe Rente von X.___ per 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen (Urk. 13/153-154). Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Demzufolge ergingen am 3. März 2010 die den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gewährenden Verfügungen der Invali denversicherung (Urk. 13/161, mit Kopien an den Empfängerkreis des Vorbe scheids). 2.
E. 8 S. 2) sowie das S chreiben der Y.___
vom 16. Juli 2004 betreffend Kündigung des Ansch lussvertrages bei der Beklagten 2 per 31. Dezember 2004 (Urk.
9) zu den Akten. Die Beklagte 1 liess sich nicht vernehmen. 2. 4
Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Verfügung vom 30. Mai 2012, Urk. 10) wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ein zweiter Schriften wechsel eingeleitet (Urk. 14).
In dessen Rahmen erstattete die Klägerin am 6. September 2012 ihre Replik, mit der sie an ihren Klagebegehren festhielt (Urk. 17). Die Beklagte 1 verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 auf Stellungnahme zu den Akten der Invaliden versicherung und verwies hinsichtlich des gegen sie gerichteten Rechtsbe gehrens auf ihre vorprozessualen Stellungnahmen vom 5. und 23. November 2010 (Urk. 3/8 und Urk. 3/9). Die Beklagte 2 hielt replicando am Antrag auf Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens fest; zu den Akten der Invalidenversicherung äusserte sie sich nicht (Urk. 23).
Am 29. November 2012 wurden den Parteien die ihnen noch nicht bekannten Eingaben aus dem zweiten Schriftenwechsel zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00010 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
27. Februar 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen 1.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich 2.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete als diplomierte Pflegefachfrau AKP zu je 50 % eines Vollzeitpensums in den Betreuungseinrichtungen Y.___ (vgl. Urk. 13/19) und Z.___ (Urk. 13/22) als sie sich am 14. März 2002 unter Hinweis auf durch eine Tumor-Erkrankung verursachte Hör- und Sehstörungen sowie hormonelle Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 13/1). Aufgrund dieser Anmeldung erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2003 Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 13/16). 1. 2
Am 13. Dezember 2002 ergänzte X.___ ihre Anmeldung mit dem Hinweis, dass sie aufgrund ihrer Beschwerden bzw. nach der operativen Tumor entfernung ab dem 1. September 2001 bis zum 1. Februar 2002 zu 100 %, anschliessend für einen Monat zu 75 % und seit dem 1. März 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und wegen der anhaltenden Ar beitsunfähigkeit von 50 % per 1. September 2002 ihre Arbeitsstelle im Z.___ auf gegeben habe (Urk. 13/11).
Die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Prof.
Dr. med. A.___ , Neurochirurgie FMH, vom 29. Januar 2003, Urk. 13/20;
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. Januar 2003 , Urk. 13/21; Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychothera pie FMH, vom 3. März 2002, Urk. 13/23 ; Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie- Diabetologie FMH, vom 10. Juni 2003, Urk. 13/28; Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 10. Juni 2003 , Urk. 13/29) ergaben, dass die Versicherte zwar an verschiedenen somatischen Gesundheitsstörungen litt, aber ihre Arbeitsfähigkeit nur durch eine depressive Reaktion auf diese Leiden nachhaltig eingeschränkt war (Urk. 13/30/2). Gestützt auf die psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung stellte der Medizinische Dienst in seiner Stellung nahme vom 23. Juni 2003 per 1. September 2002 (Ablauf des Wartejahrs) eine in validisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % fest (Urk. 13/30/3). Demzufolge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2003 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/31). 1. 3
Nachdem die Versicherte am 25. August 2003 gegen diese Verfügung Einspra che mit dem Begehren um Zusprache einer halben IV-Rente ab 1. September 2002 erhoben hatte (Urk. 13/39) , zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte von Dr. med. F.___ , Ophthalmologie FMH, vom 17. Oktober 2003 (Urk. 13/63) und PD Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medi zin sowie Rheumatologie FMH, vom 5. November 2003 (Urk. 13/66) bei. Gestützt darauf (bzw. gestützt auf die Stellungnahme ihres m edizinischen Dienst e s vom 5. Dezember 2003, Urk. 13/71/2) verfügte die IV-Stelle am 19. Januar 2004 in Gutheissung der Einsprache neu, dass die Versicherte ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 5 0,64 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 13/68). 1. 4
Nachdem Dr. B.___ am 19. August 2005 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 16. November 2004 gemeldet hatte (Urk. 13/84), leitete die IV-Stelle mit dem Fragebogen vom 23. August 2005 ein Rentenrevisionsver fahren ein (Urk. 13/87). In dessen Verlauf holte die IV-Stelle die Verlaufsbe richte
Dr. B.___ vom 9. September 2005 (Urk. 13/90), Dr. G.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 13/96) und Dr. C.___ vom 1. November 2005 (Urk. 13/97) ein. Sodann wurde die Versicherte vom 2 8. bis zum 30. November 2 006 durch die MEDAS H.___ polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 8. Februar 2007, Urk. 13/118) und reichte die Versicherte den Bericht des Spitals I.___ vom 6. Dezember 2006 über ihre Hospitalisation vom 3. bis 7. Dezember 2006 (Urk. 13/116) zu den Akten der Invalidenversicherung. Bei dieser Akten lage wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2007 das Gesuch der Versi cherten um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab , da die medizini schen Abklärungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgezeigt hätten (Urk. 13/128) . 1. 5
Nachdem Dr. B.___ am 8. Februar 2009 mitgeteilt hatte, die von den MEDAS-Gutachtern festgestellte komplexe Gesundheitsp roblematik
habe sich dahingehend entwickelt, dass die Versicherte seit Jahresende 2008 auch keine leichten Arbeiten mehr verrichten könne (Urk. 13/135) ,
leitete die IV-Stelle am 20. Februar 2009 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 13/13 7). In dessen Verlauf zog die IV-Stelle die Verlaufsberichte Dr. C.___ vom 8. April 2009 (Urk. 13/139), Dr. B.___ vom 4. Juni 2009 (Urk. 13/140 ) sowie Dr. G.___ vom
3. Juni und 2. Dezember 2009 (Urk. 13/143
und Urk. 13/150 ) sowie den Austrittsbericht der J.___ vom 8. Dezember 2009 zur Hospitalisation der Versicherten zwischen dem 19. Oktober und dem 16. November 2009 (Urk. 13/149) bei. Am 5. Januar 2010 würdigte der Regionale Ärztliche Dienst den medizinischen Sachverhalt dahin gehend, dass seit dem 1. Januar 2009 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau und seit dem 17. November 2009 eine Restarbeits fähigkeit von 25 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 13/152). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vo m 7. Januar 2010 X.___ , der Pensionskasse PKG sowie der BVG-Sammelstiftung Swiss Life und der Unia Arbeitslosenkasse mit, dass vorgesehen sei , die halbe Rente von X.___ per 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen (Urk. 13/153-154). Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Demzufolge ergingen am 3. März 2010 die den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gewährenden Verfügungen der Invali denversicherung (Urk. 13/161, mit Kopien an den Empfängerkreis des Vorbe scheids). 2. 2.1
Vorsorgerechtlich ist in tatbeständlicher Hinsicht festzuhalten, dass das Arbeits verhältnis von X.___ im Z.___ nach dem Ein tritt der teilinvalidisieren Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wurde und die Pensions kasse PKG als Vorsorgeversicherer des Z.___ nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht und Erschöpfung der Krankentaggeldversiche rungsleistungen ab dem 1. November 2005 aufgrund der von der Invalidenver sicherung festgestellten Invalidität (Invaliditätsgrad 50,64 %, vgl. vorstehende Ziff. 1.3) für das bei ihr versichert gewesene 50%ige Arbeitspensum die vollen versicherten Leistungen erbrachte, d.h für 100 % des kankheitsbedingt aufgege benen Pensums im Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/2). 2.2
Nachdem die Invalidenversicherung eine revisionsrechtlich beachtliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands von X.___ festgestellt hatte (vgl. vorstehende Ziff. 1.5), lehnten sowohl die Stiftung Auffangeinrich tung BVG , bei welcher X.___ im Zeitpunkt der invalidenversi cherungsrechtlich massgeblich gewesenen Verschlechterung als Arbeitslose im Umfang einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit vorsorgeversichert war (mit Schreiben vom 20. Juli sowie 5. und 23. November 2010, Urk. 2/5, Urk. 2/8 und Urk. 2/9) als auch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Vorsorgeversicherer der Y.___ bis 31. Dezember 2004 (mit Schreiben vom 28. März und 3. Oktober 2011, Urk. 2/12 und Urk. 2/13) es ab, X.___ zufolge der von der Invalidenversicherung festgestellten Erhöhung des Invaliditäts grads eine vorsorgerechtliche Invalidenrente auszurichten .
Daraufhin erhob X.___ am 26. Januar 2012 Klage gegen die bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen mit dem Rechtsbegehren, gestützt auf den von der Invalidenversicherung festgestellten Sachverhalt (vgl. Antrag 3) und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten entw eder die Beklagte 1 (Antrag 1) oder eventualiter die Beklagte 2 (Antrag 2) zur Aus richtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). 2. 3
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde den Beklagten eine Kopie der Klage schrift (Urk. 1) sowie Kopien der Klagebeilagen (Urk. 2/2-15) zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen sowie ihre vollständi gen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente , einzu reichen. Diese Fristansetzung erging unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme annehme und gegebenenfalls den Ent scheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten fälle. Zusätzliche Abklärungen würden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts punkte hinreichen der Anlass bestehe (Urk. 4).
In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Beklagte 2 am 21. Mai 2012 ihre Klageantwort mit dem Antrag auf Abweisung des gegen sie gerichteten Klage begehrens (Urk. 8 S. 2) sowie das S chreiben der Y.___
vom 16. Juli 2004 betreffend Kündigung des Ansch lussvertrages bei der Beklagten 2 per 31. Dezember 2004 (Urk.
9) zu den Akten. Die Beklagte 1 liess sich nicht vernehmen. 2. 4
Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Verfügung vom 30. Mai 2012, Urk. 10) wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2012 ein zweiter Schriften wechsel eingeleitet (Urk. 14).
In dessen Rahmen erstattete die Klägerin am 6. September 2012 ihre Replik, mit der sie an ihren Klagebegehren festhielt (Urk. 17). Die Beklagte 1 verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 auf Stellungnahme zu den Akten der Invaliden versicherung und verwies hinsichtlich des gegen sie gerichteten Rechtsbe gehrens auf ihre vorprozessualen Stellungnahmen vom 5. und 23. November 2010 (Urk. 3/8 und Urk. 3/9). Die Beklagte 2 hielt replicando am Antrag auf Abweisung des gegen sie gerichteten Klagebegehrens fest; zu den Akten der Invalidenversicherung äusserte sie sich nicht (Urk. 23).
Am 29. November 2012 wurden den Parteien die ihnen noch nicht bekannten Eingaben aus dem zweiten Schriftenwechsel zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vor sorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu min des tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invaliden leis tungen ( lit . a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden versiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versi cherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 E. 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.3
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damali gen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hür zeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 2. 2.1
Vorliegendenfalls ist der medizinische Sachverhalt seit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit, welche zu r teilweisen Invalidisierung der Klägerin im September 2002 führte, bis zum Zeitpunkt der IV-Rentenrevision vom April 2009 durch die Akten der Invalidenversicherung umfassend dokumentiert und unbestritten. Sowohl die Klägerin als auch die beiden Beklagten berufen sich zur Begründung ihrer jeweiligen Standpunkte - hinsichtlich des massgeblichen medizinischen Sachverhalts - ausschliesslich auf die IV-Akten und legen keine weiteren medi zinischen Unterlagen auf. 2.2
Im Hinblick auf den vom Gericht zu fällenden Entscheid sind auch die bei der Klägerin vorgelegenen berufsvorsorgerechtlichen Gegebenheiten, sowohl bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur teilweisen Invalidisierung der Kläge rin im September 2002 führte, als auch im Zeitpunkt der invalidenversiche rungsrechtlichen Rentenrevision hinreichend dargelegt und unbestritten. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur teilweisen Invalidisierung im Sep tember 2002 führte, war die Klägerin bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert, im Zeitpunkt der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision vom April 2009 bei der Beklagten 1. 3. 3.1 3.1.1
Hinsichtlich der
von der Klägerin letztlich offen gelassene n (vgl. Urk. 17) und vor allem zwische n den beiden Beklagten umstrittenen sachlichen Konnex ität zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Teilinvalidisierung der Klägerin im Jahr 2002 führte und dem Gesundheitsschaden, welcher für die revisions weise Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2009 massgeblich war (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/9 einerseits sowie Urk. 8 S. 7 und Urk. 23 S. 2 andererseits) ist die Beurteilung durch die Organe der Invalidenversicherung zwar - auch für die Beklagte 2, welcher der invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheid be treffend Rentenrevision formgültig eröffnet wurde ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5)
nicht im Sinne von vorstehender Erwägung 1.5 bindend , da es sich nicht um eine für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung wesentliche Frage han delt. Als medizinische Expertenmeinungen sind die Beurteilungen der als inva l idisierend anzusehenden
Beschwerden durch den Medizinischen Dienst bzw. den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle jedoch beweisre chtlich beacht lich, zumal von den Parteien keine anderen ärztlichen Beurteilungen zu den Akten gereicht wurden (vgl. vorstehende E. 2.1). 3. 1. 2
Aus den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 25. September 2003 und vom 5. Dezember 2003 ist ersichtlich, dass bereits die Zusprache einer halben Invalidenrente ab September 2002 aufgrund eines mul timorbiden Beschwerdebildes mit vor allem psychisch (reaktiv auf somatische Beschwerden ohne erhebliche und anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit) und rheumatologisch bedingten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit erfolgte (vgl. Urk. 13/71). Dieses komplexe Beschwerdebild (und seine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin) wurde mit dem MEDAS-Gutach ten vom 8. Februar 2007 im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urk. 13/118). Die RAD-Beurteilung vom 5. Januar 2010 zeigt sodann, dass dasselbe komplexe Beschwerdebild auch für die Erhöhung des Invaliditä tsgrads per 1. April 2009 massgeblich war (vgl. Urk. 13/152/3-4). Der RAD berücksichtigte die Verlaufs berichte derselben Ärzte, welche bereits vor der Rentenzusprache vom 19. Januar 2004 um Berichte a ngefragt worden waren, und die Berichte im Revisionsverfahren 2009 weisen - ebenso wenig wie der hinzugekommene Bericht der J.___ (Urk. 13/149-150) - keine neuen Diagnosen aus, welchen eine massgebliche Bedeutung für die Verschlechterung des Gesamtbil des zugeschrieben wird .
Unter diesen Umständen kann ein enger sachliche r Konnex zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Teilinvalidisierung der Klägerin im Jahr 2002 führte und dem Gesundheitsschaden, welcher für die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrads im Jahr 2009 massgeblich war , nicht in Abrede gestellt
werden. 3.2
Soweit die Beklagte 2 geltend macht, hinsichtlich ihrer Leistungspflicht fehle es auch am zeitlichen Konnex , da die Klägerin jedenfalls bis zur Kündigung des Anschlussvertrags ihres Arbeitgebers mit der Beklagten 2 im Umfang des versi cherten Pensums von 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8 S. 6 f. und Urk. 23), verkennt sie, dass für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes im Verlauf einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn die versicherte Arbeitsfähigkeit auf mehrere Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse aufgeteilt war, stets die Wiedererlangung der bei Eintritt der Teilinvalidität versichert gewese nen Arbeitsfähigkeit massgeblich ist. W enn bei mehreren versicherten Teilzeit arbeitsverhältnissen
eine Vorsorgeeinrichtung nach dem Eintritt des
auch bei ihr versicherten Teilinvaliditätsr isikos wegen der Schadenregulierung im Sinne von BGE 129 V 132 ( bestätigt mit BGE 136 V 390)
keine Versicherungsleistun gen zu erbringen hat , bedeutet das nicht, dass sie deshalb auch aus dem bei einer nur teilweisen Invalidisierung weiterbestehenden Risiko einer Verschlim merung des die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens entlas sen würde.
Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von der Beklagten 2 angerufenen (vgl. Urk. 8 S. 5) höchstrichterlichen Urteilen vom 5. Dezember 1997 (BGE 123 V 262) und vom
17. August 2005 (B 96/04) ableiten . Denn in beiden Fällen handelte es sich gemäss den Sachverhaltsangaben in den Urteile n
um Konstellationen, in denen die nach dem Eintritt der Teilinvalidität ver bliebene Restarbeitsfähigkeit bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfä higkeit nicht durch die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung versichert war .
Wenn jedoch - wie hier - die nach dem Eintritt der Teilinvalidität verbliebene Restarbeitsfähigkeit bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung versichert war, besteht kein Grund wegen des zwischen zwei (oder mehr, vgl. BGE 136 V 390) Vorsorgeein richtungen gesplitteten Versicherungsschutzes für die gesamte Arbeitsfähigkeit von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, gemäss der bei Verschlechterung des Gesundheitszustands aus gleicher medizinischer Ursache diejenige(n) Vorsorgeeinrichtung(en) leistungspflichtig bleibt bzw. blei ben, welche das Arbeitsunfähigkeitsrisiko bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit versichert hat bzw. haben (vgl. Marc Hürzeler in: Schnei der/Geiser/ Gächter , Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N 44) . 3.3
Die Leistungspflicht der Beklagten 2 bei Verschlechterung des Gesundheitszu stands aus gleicher medizinischer Ursache wurde auch nicht aufgehoben , weil
wie die Beklagte 2 geltend macht (Urk. 8 S. 6) - der Arbeitgeber, bei dem die Klägerin bei Eintritt der teilinvalidisierenden Arbeitsunfähigkeit beschäftigt war, den Vorsorge-Anschlussvertrag vor Eintritt der Verschlechterung des Gesund heitszustands aufgekündigt hat .
Zwar geht die Beklagte 2 zu Recht davon aus, dass im Falle des Wechsel s der Vorsorgeeinrichtung
für Versicherte mit einer vorsorgerechtlich relevanten, aber noch keinen Rentenanspruch auslösenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Regeln wie für Rentenbezüger zu beachten sind. Denn das den Rentenanspruch in solchen Fällen begründende Risiko der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit hat sich bereits realisiert (vgl. E. 3. 1 ) , weshalb die Über nahme der bei Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus glei cher medizinischer Ursache fällig werdenden Rentenschuld durch den neuen Vorsorgeversicherer einer expliziten V ereinbarung im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG bedürfte.
Dass eine solche Schuldübernahme durch die im vorliegenden Fall der Beklag ten 2 nachfolgende Vorsorgeeinrichtung effektiv erfolgt sei, wird von der Beklagten 2 indessen weder subs tanziert behauptet (vgl. Urk. 8 und Urk. 23) noch nachgewiesen (vgl. Urk. 4 und Urk. 9) . Zudem hätte die Beklagte 2 nach den gesetzlichen Regeln der Geschäftsübernahme ( Art. 181 des Obligationen recht s, OR )
gegenüber der Klägerin als Gläubigerin der (bedingten) Rentenschuld auch im Falle einer allfälligen Übernahme dieser Schuld durch eine nachfol gende Vorsorgeeinrichtung noch zwei Jahre ab Fälligkeit der Schuld solidarisch mit gehaftet und hat die Beklagte 2 explizit auf die Geltendmachung der Ver jährungseinrede für Forderungen aus ihrem Anschlussvertrag mit dem Arbeit geber der Klägerin verzichtet (Urk. 2/12). Die Passivlegi timation der Beklagten 2 für den
aus vorstehender Erwägung 3.2 resultierenden Rentenanspruch steht daher ungeachtet des erfolgten Wechsels der Vorsorgeeinrichtung ausser Zwei fel. 3.4
Zusammenfassend ergibt sic h , dass der Klageantrag 2 gutzuheissen und die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab
1. April 2009 zu ver pflichten ist, da die Klägerin gemäss den Feststellungen der Invalidenversiche rungsorgane wegen des G esundheitsschadens, welcher zur Invalidität von 50 % per 1. September 2002 geführt hatte, ab dem 1. April 2009 zu mindestens 70 % invalid wurde und somit gemäss Art. 24 Abs. 1 lit . a BVG in Verbindung mit Art. 23 lit . a BVG Anspruch auf eine der ganzen bei Eintritt der Teilinvalidität versichert gewesenen Arbeitsfähigkeit entsprechende volle Invalidenrente hat. 4.
Ausgangsgemäss hat die Beklagte 2 der Klägerin deren Parteikosten zu ersetzen ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ist die Entschädigung auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die
Beklagte 2 verp flichtet , der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % seit
1. April 2009
bzw. einem Invaliditätsgrad von 88 % seit 1. Februar 2010 ab dem 1. April 2009
eine volle
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten , zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 26. Januar 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst