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BV.2012.00004

Beiträge

Zürich SozVersG · 2013-08-08 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 September 2008 per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wo bei dieses Vertragsverhältnis per 30. Juni 2011 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/13), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 6 8‘ 409 .

E. 5 schulde (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge se hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der ein geklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/11.1-5), den Kontoauszug vom 29. November 2011 (Urk. 2/15.5; vgl. auch die übrigen Kontoauszüge, Urk. 2/15.1-4) und den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 (Urk. 2/14) hinzuwei sen ist,

keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

nach der teilweisen Begleichung der Forderung in der Höhe von Fr. 46‘734.15 (Urk.

6) eine Restforderung von Fr. 21‘675.20 verbleibt,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 9.2 des Anschlussver trages (Urk. 2/3, vgl. auch Urk. 2/10) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationen rechts (OR) haben,

die von der Klägerin geforderte Umtr iebsentschädigung von Fr. 1'500.-- als Inkassomassnahme für die Klage zwar in Ziffer 4.

E. 6 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine Stütze findet, diese Be stimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorg eeinrichtungen, Arbeit ge bern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kos tenlos und überdies praxis gemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahr nehmend en Vorsorgeeinrichtungen

egal, ob an waltlich oder son st wie qualifi ziert vertreten

grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 21‘675.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 so wie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5.

Februar 2012 zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumig keit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21‘675 .20 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 2 6. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 128441 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 600 .-- Schreibgebühren: Fr. 159 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 100 .-- Total: Fr. 859 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentsch ädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger DM/SO/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2012.00004 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

8. August 2013 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Klägerin Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich gegen X.___ AG Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen die X.___ AG Klage er hob mit folgendem Rechtsbegehren: „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 68‘409.35 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2011 zu züglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschä digung zu zahlen. 2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be klagten."

die Eingabe vom 9. Januar 2012 der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, worin sie mitteilte, dass die Beklagte zwi schenzeitlich Fr. 46‘734.15 per Valuta 6. Februar 2012 überwiesen und mithin die Forderung teilweise beglichen habe, und sie dementsprechend ihr Rechtsbe gehrens wie folgt anpasste (Urk. 7): „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21‘675.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2012 so wie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zuzüglich Fr. 1‘500.-- ver traglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be klagten."

die Beklagte in der Klageantwort vom 6. Februar 2011 auf die inzwischen er folgte teilweise Erfüllung der Forderung hinwies und in Aussicht stellte, den Restbetrag nach Zusendung einer Abrechnung zu begleichen (Urk. 5),

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlan gen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom

3. September 2008 per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wo bei dieses Vertragsverhältnis per 30. Juni 2011 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/13), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 6 8‘ 409 . 3 5 schulde (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge se hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der ein geklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/11.1-5), den Kontoauszug vom 29. November 2011 (Urk. 2/15.5; vgl. auch die übrigen Kontoauszüge, Urk. 2/15.1-4) und den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 (Urk. 2/14) hinzuwei sen ist,

keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

nach der teilweisen Begleichung der Forderung in der Höhe von Fr. 46‘734.15 (Urk.

6) eine Restforderung von Fr. 21‘675.20 verbleibt,

die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 9.2 des Anschlussver trages (Urk. 2/3, vgl. auch Urk. 2/10) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationen rechts (OR) haben,

die von der Klägerin geforderte Umtr iebsentschädigung von Fr. 1'500.-- als Inkassomassnahme für die Klage zwar in Ziffer 4. 6 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine Stütze findet, diese Be stimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorg eeinrichtungen, Arbeit ge bern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kos tenlos und überdies praxis gemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahr nehmend en Vorsorgeeinrichtungen

egal, ob an waltlich oder son st wie qualifi ziert vertreten

grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 21‘675.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 so wie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5.

Februar 2012 zu bezahlen;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumig keit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21‘675 .20 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 68‘409.35 Zins zu 5 % vom 2 6. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 128441 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgebühr: Fr. 600 .-- Schreibgebühren: Fr. 159 .-- Zustellungsgebühren: Fr. 100 .-- Total: Fr. 859 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kos tenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentsch ädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger DM/SO/MTversandt