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BV.2011.00094

Invalidenrente, Eintritt Arbeitsunfähigkeit

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1951, arbeitete vom 17. Juni 1991 bis 30. September 1999 als Schlosser bei der B.___ und war in dieser Zeit

bei der PV- Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 19/10). Anschliessend war er vom 21. Augu st 2000 bis 31. Juli 2002 bei der C.___ bzw. bei deren Rechtsnachfolgerin, der D.___,

in der Reparatur und Programmierung von Mobiltelefonen tätig und dadurch

bei der Y.___ Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert

(Urk. 19/ 47/10). Danach meldete er sich per 1. August 2002 bei der Arbeitslose nkasse zum Leistungsbezug an. In d er Ei genschaft als Taggeldbezüger unterstand er der obligatorischen Berufsvorsorge versicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19/26). 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

X .___ rückwirkend

ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 19/62+67) . Diesen Anspruch bestätigte sie mit Re visionsv erfügung en vom 18. Mai 2005 und 24. Januar 2008 (Urk. 19/74,

19/83) . Mit Verfügung vom 11. September 2008

erhöhte die IV-Stelle die halbe lau fende Rente auf eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab 1. Februar 2008 (Urk. 19/104+11 1) und schliesslich mi t Verfügung vom 19. Mai 2012 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 (Urk. 19/161-162, 35). 2.

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 liess X .___ Klage gegen die Y.___

Sammelstiftung (Beklagte 1), die PV- Z.___ (Beklage

2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 oder subeven tualiter die Beklagte 3 sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2003 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugs zinsen von 5 % ab Klageeinleitung. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, die Beklagte 1,

eventualiter d ie Beklagte 3, sei anzuweisen, Vorleistungen zu er bringen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagten schlossen in ihren Klageantworten auf Ab weisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage (Urk. 10, 12, 15). Mit Verfügung vom 27. April 2012 wurde das Begehren um Anordnung von Vorleistungen ab gewiesen (Urk. 20). Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 19/1-162, 23, 26, 28, 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) hab en Personen, die im Sinne der Invalidenver - sicherung zu mindes tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits - unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleis tungen (lit . a).

Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindes tens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw . 1b, 121 V 101 Erw . 2a, 120 V 116 Erw . 2b, je mit Hinweisen). 1.3

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den ange stammten oder einen anderweitigen, leidenangepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungs gemäss ist erforder lich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeits verhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begrün det, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeit srechtlich in Erscheinung g etreten sein, d ass die versicherte Person an L eistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammenge fassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausrei chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Ge setzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr . 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im So zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizi nische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werd en (Bundesge richtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 130 V 275 E . 4.1).

Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrun de liegt (BGE 134 V 2 0 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1 .5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung

bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des B undesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des B undesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, dere n Ursache zur Invali dität geführt hat, eingetreten ist. Der Kläger verweist in der Klagebegrün dung darauf, dass ihm von der IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 rückwirkend ab 1. August 200 3 eine halbe Inval idenrente zugesprochen worden sei . Er argumentiert im Hauptstandpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___

bzw. der EMTS AG verschlechtert, was die Leistungspflicht de r Beklagten 1 begründe (Urk. 1). 2.2

F estzuhalten ist zunächst, dass es die IV-Stelle Zürich unterliess, die Verfügung vom 1 2. Juli 2004 den beklagten Vorsorgeei nrichtungen respektive der Stiftung Auffan geinrichtung BVG zuzustellen. D ie Fest stellungen der IV-Stelle (insbe sondere der Beginn der Wartezeit) sind deshalb für die Beklagten nicht bindend. Insofern ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen. 2.3

Der behandelnde Spezialist Dr . med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, Spital F.___ diagnostizierte im

Bericht vom 23. Oktober 2003 eine Lungenfibrose, ein gastro-oesophagealer Reflux bei Hiatushernie und eine reak tive Depression. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus pulmonaler Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor . Aufgrund der vorliegenden Spiroergo metrie und des guten Allgemeinzustandes werde dem Patienten sinnvollerweise aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeit en, eine Nichteignung für mittelschwere bis schwere Arbeit en attestiert. Sämtliche Arbeiten mit Inhalationsnoxen-Exposition seien unzumutbar. Die psychiatrische Komponente der Erkrankung sei aufgrund ihres episodischen Auftretens schwierig zu quantifizieren. Sie führe zu inter mi ttierenden Arbeits platzabsenzen . Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Kompo nente beurteile er mit 33,3 % . Zusammengefasst erachte er den Patienten als zu 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im selben Bericht hält Dr. E.___ eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die bishe rige Tätigkeit als Mechaniker fest (Urk. 19/43 /1-2). 2.4

Die Angaben zur Arbeitsfähig keit von Dr. E.___ sind auf den ersten Blick verwir rend. Jedoch liegt die Annahme nahe, dass es sich bei der Aussage, wonach für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe, um ei nen Ver schrieb handelt. A us dem Kontext ist vielmehr zu schliessen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemeint ist . Zudem ist

in der erwähnten Spiroergo metrie von einer Leistungseinschränkung lediglich, aber immerhin, im Zusam menhang mit einer mittelschweren T ätigkeit die Rede (Urk. 19/43/16-18). Zu Handen der Arbeitslosenkasse hatte Dr. E.___ im Bericht vom 30 . Mai 2002 denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit en bescheinigt (Urk. 19/27), genauso wie im Zeugnis vom 25. November 1999 (Urk. 19/7/5).

Den Berichten von Dr. E.___ ist aus pulmonaler Sicht somit, zumindest bis zur Redaktion des Berichts vom 23. Oktober 2003, eine volle Arbeitsfähigkeit für lei chte Tätigkeiten zu entnehmen. Die reakt ive Depression lag in Form von kurzzeitigen depressiven Episode n vor, was in der Regel keine relevante Ar bei tsunfähigkeit zu begründen vermag (Bundesgerichtsurteil 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5) . Dies gilt auch im vorliegenden Fall . Denn sie hatte gemäss Dr. E.___ lediglich eine (versicherungsrechtlich unbeachtliche) Selbstli mitierung zur Folge. Auf eine antidepressive oder psychotherapeutische Be handlung wurde verzichtet (Urk. 19/43/9). 2.5

Bei der B.___ war der Kläger als Schlosser tätig. Dabei dürfte es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt haben. Laut dem Kündigungsschreiben vom 15. Juli 1999 wurde dem Kläger wegen zwischen menschlichen Problemen gekündigt (Urk. 19/10).

Jedoch ist aus den erläuterten Gründen nicht auszuschliessen, dass auch der Gesundheitszustand des Klägers eine Rolle gespielt hatte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn in der Folge fand der Kläger die Stelle bei der C.___

bzw.

D.___, welche er beinahe zwei Jahre inne hatte . Sie war besser entlöhnt und erlaubte ihm mithin bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens (Urk. 19/55/1) . Damit wurde ein allfälliger zeitli cher Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der spät eren In validität unterbrochen. Die Beklagte 2 fällt als Leistungspflichtige somit ausser Betracht. 2.6

Die bei der C.___

bzw.

D.___ ausgeübte Tätigkeit in der Reparatur von Mobiltelefonen ist als leicht und dementsprechend als behinderungsangepasst zu qualifizieren. Die Kündigung erfolgte denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschliessung (Urk. 19/36, 19/37/2, 19/47/10). Zwar macht der Kläger in der Klage geltend, er habe die Arbeitstätigkei t nicht ohne Probleme ausführen können (Urk. 1 S. 7) . I ndessen sind keine Arbeitsaus fälle oder anderweitige Einbussen im Leistungsvermögen für die Dauer des Ar beitsverhältnisses nachgewiesen, was auch er nicht be hauptet .

Zudem attestie ren ihm

die echtzeitlichen Arztberichte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Kurzbericht e

Dr. E.___ vom 25. November 1999 und vom 30. Mai 2002, Urk. 19/7/5, 19/27). Eine Arbeits unfähigkeit, die für die spätere Invalidität kausal sein könnte, ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ folglich nicht auszumachen. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beklagten 1. 2.7

Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___

bzw. der D.___ stellte sich der Kläger

- gestützt auf das ärztliche Attest von Dr . E.___ vom 30. Mai 2002 - der Arbeitsvermittlung auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % zur Verfügung und bezog im entsprechenden Umfang A rbeitslosentag gelder (Urk. 19/26). Im Zuge der Rentenprüfung nach erfolgter IV- Anmeldung am 19. September 2002 legte die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2003 ihrem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser interpre tierte den Bericht dahingehend, dass laut Einschätzung des behandelnden Pneumologen generell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2000 bestehe. Er hielt dazu fest, dass diese Beurteilung den Realitäten widerspreche, und erac h tete den Bericht deshalb als nicht beweistauglich (Stellungnahme vom 1. De zember 2003, Urk. 19/55/3-4). In seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 än dert e der RAD seine Meinung und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte Tätigkeiten, obschon keine zusätzlichen ärzt lichen Berichte ein geholt worden waren . Er erklärte weiter, die Wartezeit könne ab Mitte 2002 er öffnet werden. Eine frühere Eröffnung liesse sich nicht rechtfertigen, weil der Kläger bis dahin eine volles Arbeitspensum ausgeübt habe (Urk. 19/63). Gestützt darauf erging die rentenzusprechende Verfügung vom 1 2. Juli 2004 (Urk. 19/62+67).

Die revidierte Beurteilung de s RAD vom 15. April 2004 ist nicht nachvollzieh bar. Wie dargelegt, wurde dem Kläger für leichte Tätigkeiten aus fach ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähig keit attestiert. Die Arbeit bei der C.___

bzw. bei der D.___ übte er soweit ohne B eanstandung en aus. Gekündigt wurde ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen. Da dem Kläger sämtliche leichte n Tä tigkeiten möglich waren, soweit keine Exposition mit Inhal ationsnoxen bestand, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dieser Stelle um eine einmalige Arbeitsgele genheit gehandelt hätte . D er Kläger beklagte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. D.___ zwar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 19/57) . Für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Rahmenfrist vom

1. Au gust 2002 bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 19/26) fehlt es indessen an objektiven Anhaltspunkten hiefür . Gegen die behauptete Verschlechterung spricht insbe sondere der Umstand, dass der Hausarzt Dr. med . G.___ im Bericht vom 7. März 2005 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete (Urk. 19/70). Damit be steht keine Grundlage, um die Beklagte 3 zu Invalidenleistungen ab 1. August 2003 zu verpflichten. 3. 3.1

Der Kläger bezog in den darauffolgenden Jahren wiederholt Arbeitslosen - entschä digung . Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte 3 al lenfalls ab einem späteren Zeitpunkt leistungspflichtig ist. 3.2

Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die laufende halbe Rente auf eine Dr eiviertelsrente (Urk. 19/104+111). Der Beklagten 3 wurde sie nicht eröffnet. Basis für die Erhöhung bildete der Bericht vo n Dr. G.___ vom

17. März 2008. Darin be scheinigte er, wie bereits in früheren Be richten (vgl. Urk . 19/70), bei unveränderten Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 19/91) . Die IV-Stelle übernahm diese Beurteilung, obschon sich daraus keine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergab, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 68 %, was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

begründete (Urk. 19/104). Mangels tat sächlicher

Änderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbe itsfähigkeit ist eine Leistungspflicht der Beklagten 3 im Zusammenhang mit der am

11. September 2008 gewähr ten Rentenerhöhung jedoch von v ornherein auszuschliessen, ohne dass die Frage nach der Versicherungsdeckung zu jener Zeit näher zu prüfen wäre. 3.3

Dr . E.___ untersuchte den Kläger erneut am 14. April 2010. Zuvor hatte er ihn seit 2003 nicht mehr gesehen. Er hielt im gleichentags verfassten Bericht einen nur gering progredienten Verlauf fest. Gleichwohl attestierte er nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 19/124). Der RAD erachtete die neue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar (Urk. 19/159/3). Dem ist angesichts des nur geringfügig veränderten Gesundheitszustands beizupflichten. Grund für die Zusprechung einer g anzen Rente mit Verfügung vom 19 . Mai 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 war denn auch nicht die eingeschränkte Ar beitsfähigkeit infolge der Lungenfibrose, sondern der psychische Gesundheits zustand des Klägers (Urk. 19/ 159+ 162, 3 5) .

Gestützt auf eine eigene Untersuchung vom 4. Januar 2012 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, seit der letzten Rentenrevision vom 1. Februar 2008 sei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 70 % ausgewiesen (Urk. 19/154 /8-9). Eine genauere Beur teilung war ihm rückwirkend nicht möglich. Die Aussage der anlässlich der be sagten Untersuchung ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau des Klägers, wo nach sich ihr Ehemann in den letzten drei Jahren, aber ganz speziell in den ver gangenen zwei Jahren, verändert habe, lässt vermuten, dass die Persönlich keitsstörung im Jahr 2008 eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass Dr. G.___ im Bericht vom 17. März 2008 den Gesundheitszustand unter Hinweis auf die psy chische Verfassung des Klägers als sich verschlechternd bes chrieb (Urk. 19/91).

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Eintritt der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht genau bestimmen lässt. Im Jahr 2008 arbeitete der Kläger verschiedentlich temporär auf Abruf und bezog zwischendurch Arbeits losenentschädigung (Urk. 19/128, vgl. auch Urk. 19/153).

Da unklar ist, ab wann von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit als Folge der sich verstärkenden Persönlic hkeitsstörung auszugehen ist, lä sst sich der Nachweis, dass die Ar beitsunfähigkeit während eine m der sporadischen Bezüge von Arbeitslosenent schädigung und mithin während des Versicherungsverhältnisses mit der Be kla gten 3 eingetreten ist, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er bringen. Dies führt auch zur Abweisung der gegen die Beklagte 3 gerichteten Klage. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträge rin nen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2 - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw . 5b, 126 V 150 Erw . 4a, 118 V 169 Erw . 7 und 117 V 349 Erw . 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw . 5b und 320 Erw . 1a und b sowie 112 V 356 Erw . 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage w i rd abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Y.___ Sammelstiftung - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger DM/SO/IDversandt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 ) und schliesslich mi t Verfügung vom 19. Mai 2012 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 (Urk. 19/161-162, 35).

E. 1.1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) hab en Personen, die im Sinne der Invalidenver - sicherung zu mindes tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits - unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleis tungen (lit . a).

Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1).

E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindes tens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw . 1b, 121 V 101 Erw . 2a, 120 V 116 Erw . 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

E. 1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 130 V 275 E . 4.1).

Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrun de liegt (BGE 134 V 2 0 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1 .5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung

bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des B undesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des B undesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 liess X .___ Klage gegen die Y.___

Sammelstiftung (Beklagte 1), die PV- Z.___ (Beklage

2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 oder subeven tualiter die Beklagte 3 sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2003 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugs zinsen von 5 % ab Klageeinleitung. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, die Beklagte 1,

eventualiter d ie Beklagte 3, sei anzuweisen, Vorleistungen zu er bringen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagten schlossen in ihren Klageantworten auf Ab weisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage (Urk. 10, 12, 15). Mit Verfügung vom 27. April 2012 wurde das Begehren um Anordnung von Vorleistungen ab gewiesen (Urk. 20). Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 19/1-162, 23, 26, 28, 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, dere n Ursache zur Invali dität geführt hat, eingetreten ist. Der Kläger verweist in der Klagebegrün dung darauf, dass ihm von der IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 rückwirkend ab 1. August 200

E. 2.2 F estzuhalten ist zunächst, dass es die IV-Stelle Zürich unterliess, die Verfügung vom 1 2. Juli 2004 den beklagten Vorsorgeei nrichtungen respektive der Stiftung Auffan geinrichtung BVG zuzustellen. D ie Fest stellungen der IV-Stelle (insbe sondere der Beginn der Wartezeit) sind deshalb für die Beklagten nicht bindend. Insofern ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen.

E. 2.3 Der behandelnde Spezialist Dr . med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, Spital F.___ diagnostizierte im

Bericht vom 23. Oktober 2003 eine Lungenfibrose, ein gastro-oesophagealer Reflux bei Hiatushernie und eine reak tive Depression. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus pulmonaler Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor . Aufgrund der vorliegenden Spiroergo metrie und des guten Allgemeinzustandes werde dem Patienten sinnvollerweise aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeit en, eine Nichteignung für mittelschwere bis schwere Arbeit en attestiert. Sämtliche Arbeiten mit Inhalationsnoxen-Exposition seien unzumutbar. Die psychiatrische Komponente der Erkrankung sei aufgrund ihres episodischen Auftretens schwierig zu quantifizieren. Sie führe zu inter mi ttierenden Arbeits platzabsenzen . Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Kompo nente beurteile er mit 33,3 % . Zusammengefasst erachte er den Patienten als zu 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im selben Bericht hält Dr. E.___ eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die bishe rige Tätigkeit als Mechaniker fest (Urk. 19/43 /1-2).

E. 2.4 Die Angaben zur Arbeitsfähig keit von Dr. E.___ sind auf den ersten Blick verwir rend. Jedoch liegt die Annahme nahe, dass es sich bei der Aussage, wonach für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe, um ei nen Ver schrieb handelt. A us dem Kontext ist vielmehr zu schliessen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemeint ist . Zudem ist

in der erwähnten Spiroergo metrie von einer Leistungseinschränkung lediglich, aber immerhin, im Zusam menhang mit einer mittelschweren T ätigkeit die Rede (Urk. 19/43/16-18). Zu Handen der Arbeitslosenkasse hatte Dr. E.___ im Bericht vom 30 . Mai 2002 denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit en bescheinigt (Urk. 19/27), genauso wie im Zeugnis vom 25. November 1999 (Urk. 19/7/5).

Den Berichten von Dr. E.___ ist aus pulmonaler Sicht somit, zumindest bis zur Redaktion des Berichts vom 23. Oktober 2003, eine volle Arbeitsfähigkeit für lei chte Tätigkeiten zu entnehmen. Die reakt ive Depression lag in Form von kurzzeitigen depressiven Episode n vor, was in der Regel keine relevante Ar bei tsunfähigkeit zu begründen vermag (Bundesgerichtsurteil 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5) . Dies gilt auch im vorliegenden Fall . Denn sie hatte gemäss Dr. E.___ lediglich eine (versicherungsrechtlich unbeachtliche) Selbstli mitierung zur Folge. Auf eine antidepressive oder psychotherapeutische Be handlung wurde verzichtet (Urk. 19/43/9).

E. 2.5 Bei der B.___ war der Kläger als Schlosser tätig. Dabei dürfte es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt haben. Laut dem Kündigungsschreiben vom 15. Juli 1999 wurde dem Kläger wegen zwischen menschlichen Problemen gekündigt (Urk. 19/10).

Jedoch ist aus den erläuterten Gründen nicht auszuschliessen, dass auch der Gesundheitszustand des Klägers eine Rolle gespielt hatte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn in der Folge fand der Kläger die Stelle bei der C.___

bzw.

D.___, welche er beinahe zwei Jahre inne hatte . Sie war besser entlöhnt und erlaubte ihm mithin bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens (Urk. 19/55/1) . Damit wurde ein allfälliger zeitli cher Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der spät eren In validität unterbrochen. Die Beklagte 2 fällt als Leistungspflichtige somit ausser Betracht.

E. 2.6 Die bei der C.___

bzw.

D.___ ausgeübte Tätigkeit in der Reparatur von Mobiltelefonen ist als leicht und dementsprechend als behinderungsangepasst zu qualifizieren. Die Kündigung erfolgte denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschliessung (Urk. 19/36, 19/37/2, 19/47/10). Zwar macht der Kläger in der Klage geltend, er habe die Arbeitstätigkei t nicht ohne Probleme ausführen können (Urk. 1 S. 7) . I ndessen sind keine Arbeitsaus fälle oder anderweitige Einbussen im Leistungsvermögen für die Dauer des Ar beitsverhältnisses nachgewiesen, was auch er nicht be hauptet .

Zudem attestie ren ihm

die echtzeitlichen Arztberichte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Kurzbericht e

Dr. E.___ vom 25. November 1999 und vom 30. Mai 2002, Urk. 19/7/5, 19/27). Eine Arbeits unfähigkeit, die für die spätere Invalidität kausal sein könnte, ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ folglich nicht auszumachen. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beklagten 1.

E. 2.7 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___

bzw. der D.___ stellte sich der Kläger

- gestützt auf das ärztliche Attest von Dr . E.___ vom 30. Mai 2002 - der Arbeitsvermittlung auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % zur Verfügung und bezog im entsprechenden Umfang A rbeitslosentag gelder (Urk. 19/26). Im Zuge der Rentenprüfung nach erfolgter IV- Anmeldung am 19. September 2002 legte die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2003 ihrem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser interpre tierte den Bericht dahingehend, dass laut Einschätzung des behandelnden Pneumologen generell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2000 bestehe. Er hielt dazu fest, dass diese Beurteilung den Realitäten widerspreche, und erac h tete den Bericht deshalb als nicht beweistauglich (Stellungnahme vom 1. De zember 2003, Urk. 19/55/3-4). In seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 än dert e der RAD seine Meinung und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte Tätigkeiten, obschon keine zusätzlichen ärzt lichen Berichte ein geholt worden waren . Er erklärte weiter, die Wartezeit könne ab Mitte 2002 er öffnet werden. Eine frühere Eröffnung liesse sich nicht rechtfertigen, weil der Kläger bis dahin eine volles Arbeitspensum ausgeübt habe (Urk. 19/63). Gestützt darauf erging die rentenzusprechende Verfügung vom 1 2. Juli 2004 (Urk. 19/62+67).

Die revidierte Beurteilung de s RAD vom 15. April 2004 ist nicht nachvollzieh bar. Wie dargelegt, wurde dem Kläger für leichte Tätigkeiten aus fach ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähig keit attestiert. Die Arbeit bei der C.___

bzw. bei der D.___ übte er soweit ohne B eanstandung en aus. Gekündigt wurde ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen. Da dem Kläger sämtliche leichte n Tä tigkeiten möglich waren, soweit keine Exposition mit Inhal ationsnoxen bestand, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dieser Stelle um eine einmalige Arbeitsgele genheit gehandelt hätte . D er Kläger beklagte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. D.___ zwar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 19/57) . Für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Rahmenfrist vom

1. Au gust 2002 bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 19/26) fehlt es indessen an objektiven Anhaltspunkten hiefür . Gegen die behauptete Verschlechterung spricht insbe sondere der Umstand, dass der Hausarzt Dr. med . G.___ im Bericht vom 7. März 2005 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete (Urk. 19/70). Damit be steht keine Grundlage, um die Beklagte 3 zu Invalidenleistungen ab 1. August 2003 zu verpflichten.

E. 3 eine halbe Inval idenrente zugesprochen worden sei . Er argumentiert im Hauptstandpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___

bzw. der EMTS AG verschlechtert, was die Leistungspflicht de r Beklagten 1 begründe (Urk. 1).

E. 3.1 Der Kläger bezog in den darauffolgenden Jahren wiederholt Arbeitslosen - entschä digung . Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte 3 al lenfalls ab einem späteren Zeitpunkt leistungspflichtig ist.

E. 3.2 Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die laufende halbe Rente auf eine Dr eiviertelsrente (Urk. 19/104+111). Der Beklagten 3 wurde sie nicht eröffnet. Basis für die Erhöhung bildete der Bericht vo n Dr. G.___ vom

17. März 2008. Darin be scheinigte er, wie bereits in früheren Be richten (vgl. Urk . 19/70), bei unveränderten Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 19/91) . Die IV-Stelle übernahm diese Beurteilung, obschon sich daraus keine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergab, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 68 %, was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

begründete (Urk. 19/104). Mangels tat sächlicher

Änderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbe itsfähigkeit ist eine Leistungspflicht der Beklagten 3 im Zusammenhang mit der am

11. September 2008 gewähr ten Rentenerhöhung jedoch von v ornherein auszuschliessen, ohne dass die Frage nach der Versicherungsdeckung zu jener Zeit näher zu prüfen wäre.

E. 3.3 Dr . E.___ untersuchte den Kläger erneut am 14. April 2010. Zuvor hatte er ihn seit 2003 nicht mehr gesehen. Er hielt im gleichentags verfassten Bericht einen nur gering progredienten Verlauf fest. Gleichwohl attestierte er nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 19/124). Der RAD erachtete die neue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar (Urk. 19/159/3). Dem ist angesichts des nur geringfügig veränderten Gesundheitszustands beizupflichten. Grund für die Zusprechung einer g anzen Rente mit Verfügung vom 19 . Mai 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 war denn auch nicht die eingeschränkte Ar beitsfähigkeit infolge der Lungenfibrose, sondern der psychische Gesundheits zustand des Klägers (Urk. 19/ 159+ 162, 3

E. 5 ) .

Gestützt auf eine eigene Untersuchung vom 4. Januar 2012 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-

E. 10 F61). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, seit der letzten Rentenrevision vom 1. Februar 2008 sei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 70 % ausgewiesen (Urk. 19/154 /8-9). Eine genauere Beur teilung war ihm rückwirkend nicht möglich. Die Aussage der anlässlich der be sagten Untersuchung ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau des Klägers, wo nach sich ihr Ehemann in den letzten drei Jahren, aber ganz speziell in den ver gangenen zwei Jahren, verändert habe, lässt vermuten, dass die Persönlich keitsstörung im Jahr 2008 eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass Dr. G.___ im Bericht vom 17. März 2008 den Gesundheitszustand unter Hinweis auf die psy chische Verfassung des Klägers als sich verschlechternd bes chrieb (Urk. 19/91).

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Eintritt der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht genau bestimmen lässt. Im Jahr 2008 arbeitete der Kläger verschiedentlich temporär auf Abruf und bezog zwischendurch Arbeits losenentschädigung (Urk. 19/128, vgl. auch Urk. 19/153).

Da unklar ist, ab wann von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit als Folge der sich verstärkenden Persönlic hkeitsstörung auszugehen ist, lä sst sich der Nachweis, dass die Ar beitsunfähigkeit während eine m der sporadischen Bezüge von Arbeitslosenent schädigung und mithin während des Versicherungsverhältnisses mit der Be kla gten 3 eingetreten ist, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er bringen. Dies führt auch zur Abweisung der gegen die Beklagte 3 gerichteten Klage. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträge rin nen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2 - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw . 5b, 126 V 150 Erw . 4a, 118 V 169 Erw . 7 und 117 V 349 Erw . 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw . 5b und 320 Erw . 1a und b sowie 112 V 356 Erw . 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage w i rd abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Y.___ Sammelstiftung - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger DM/SO/IDversandt

Dispositiv
  1. Y.___ Sammelstiftung
  2. PV- Z.___
  3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG Weststrasse 50, 8003 Zürich Beklagte Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Beklagte 3 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, A.___ Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne Sachverhalt:
  4. 1.1      X.___ , geboren 1951, arbeitete vom 17. Juni 1991 bis 30. September 1999 als Schlosser bei der B.___ und war in dieser Zeit bei der PV- Z.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk.  19/10). Anschliessend war er vom 21. Augu st 2000 bis 31. Juli 2002 bei der C.___ bzw. bei deren Rechtsnachfolgerin, der D.___ , in der Reparatur und Programmierung von Mobiltelefonen tätig und dadurch bei der Y.___ Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert ( Urk.  19/ 47/10 ). Danach meldete er sich per 1. August 2002 bei der Arbeitslose nkasse zum Leistungsbezug an. In d er Ei genschaft als Taggeldbezüger unterstand er der obligatorischen Berufsvorsorge versicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ( Urk.  19/26). 1.2      Mit Verfügung vom 1
  5. Juli 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X .___ rückwirkend ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk.  19/62+67) . Diesen Anspruch bestätigte sie mit Re visionsv erfügung en vom 18. Mai 2005 und 24. Januar 2008 ( Urk.  19/74 , 19/83) . Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die halbe lau fende Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 ( Urk.  19/104+11 1 ) und schliesslich mi t Verfügung vom 19. Mai 2012 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 ( Urk.  19/161-162 , 35 ).
  6. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 liess X .___ Klage gegen die Y.___ Sammelstiftung (Beklagte 1), die PV- Z.___ (Beklage 2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 oder subeven tualiter die Beklagte 3 sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2003 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugs zinsen von 5  % ab Klageeinleitung. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, die Beklagte 1, eventualiter d ie Beklagte 3 , sei anzuweisen, Vorleistungen zu er bringen ( Urk.  1 S. 2). Die Beklagten schlossen in ihren Klageantworten auf Ab weisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage ( Urk.  10, 12, 15). Mit Verfügung vom 27. April 2012 wurde das Begehren um Anordnung von Vorleistungen ab gewiesen ( Urk.  20). Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk.  19/1-162, 23, 26, 28, 29 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge ( BVG ) hab en Personen, die im Sinne der Invalidenver - sicherung zu mindes tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits - unfähigkeit , deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleis tungen ( lit . a).      Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2      Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindes tens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw . 1b, 121 V 101 Erw . 2a, 120 V 116 Erw . 2b, je mit Hinweisen). 1.3      Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat ( Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.  3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).      Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den ange stammten oder einen anderweitigen, leidenangepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungs gemäss ist erforder lich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeits verhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begrün det, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeit srechtlich in Erscheinung g etreten sein , d ass die versicherte Person an L eistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammenge fassten Urteils B 13/01 vom
  8. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausrei chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Ge setzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr . 17 ). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im So zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizi nische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werd en ( Bundesge richtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1.4      Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung , der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 130 V 275 E . 4.1).      Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den , der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrun de liegt (BGE 134 V 2 0 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb , mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler , Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler , in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1 .5      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des B undesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des B undesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
  9. 2.1      Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, dere n Ursache zur Invali dität geführt hat , eingetreten ist. Der Kläger verweist in der Klagebegrün dung darauf, dass ihm von der IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 1
  10. Juli 2004 rückwirkend ab 1. August 200 3 eine halbe Inval idenrente zugesprochen worden sei . Er argumentiert im Hauptstandpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der EMTS AG verschlechtert, was die Leistungspflicht de r Beklagten 1 begründe ( Urk.  1). 2.2      F estzuhalten ist zunächst , dass es die IV-Stelle Zürich unterliess, die Verfügung vom 1
  11. Juli 2004 den beklagten Vorsorgeei nrichtungen respektive der Stiftung Auffan geinrichtung BVG zuzustellen. D ie Fest stellungen der IV-Stelle (insbe sondere der Beginn der Wartezeit) sind deshalb für die Beklagten nicht bindend. Insofern ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen. 2.3      Der behandelnde Spezialist Dr .  med. E.___ , Leitender Arzt Pneumologie, Spital F.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Oktober 2003 eine Lungenfibrose , ein gastro-oesophagealer Reflux bei Hiatushernie und eine reak tive Depression. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus pulmonaler Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % vor . Aufgrund der vorliegenden Spiroergo metrie und des guten Allgemeinzustandes werde dem Patienten sinnvollerweise aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeit en , eine Nichteignung für mittelschwere bis schwere Arbeit en attestiert. Sämtliche Arbeiten mit Inhalationsnoxen-Exposition seien unzumutbar. Die psychiatrische Komponente der Erkrankung sei aufgrund ihres episodischen Auftretens schwierig zu quantifizieren. Sie führe zu inter mi ttierenden Arbeits platzabsenzen . Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Kompo nente beurteile er mit 33,3  % . Zusammengefasst erachte er den Patienten als zu 50  % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im selben Bericht hält Dr.  E.___ eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60  % für die bishe rige Tätigkeit als Mechaniker fest ( Urk.  19/43 /1-2 ). 2.4      Die Angaben zur Arbeitsfähig keit von Dr.  E.___ sind auf den ersten Blick verwir rend. Jedoch liegt die Annahme nahe , dass es sich bei der Aussage, wonach für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe, um ei nen Ver schrieb handelt. A us dem Kontext ist vielmehr zu schliessen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemeint ist . Zudem ist in der erwähnten Spiroergo metrie von einer Leistungseinschränkung lediglich, aber immerhin, im Zusam menhang mit einer mittelschweren T ätigkeit die Rede ( Urk.  19/43/16-18 ). Zu Handen der Arbeitslosenkasse hatte Dr.  E.___ im Bericht vom 30 . Mai 2002 denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit en bescheinigt ( Urk.  19/27) , genauso wie im Zeugnis vom 25. November 1999 ( Urk.  19/7/5).      Den Berichten von Dr.  E.___ ist aus pulmonaler Sicht somit, zumindest bis zur Redaktion des Berichts vom 23. Oktober 2003, eine volle Arbeitsfähigkeit für lei chte Tätigkeiten zu entnehmen. Die reakt ive Depression lag in Form von kurzzeitigen depressiven Episode n vor, was in der Regel keine relevante Ar bei tsunfähigkeit zu begründen vermag (Bundesgerichtsurteil 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5) . Dies gilt auch im vorliegenden Fall . Denn sie hatte gemäss Dr.  E.___ lediglich eine (versicherungsrechtlich unbeachtliche) Selbstli mitierung zur Folge. Auf eine antidepressive oder psychotherapeutische Be handlung wurde verzichtet ( Urk.  19/43/9). 2.5      Bei der B.___ war der Kläger als Schlosser tätig. Dabei dürfte es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt haben. Laut dem Kündigungsschreiben vom 15. Juli 1999 wurde dem Kläger wegen zwischen menschlichen Problemen gekündigt ( Urk.  19/10). Jedoch ist aus den erläuterten Gründen nicht auszuschliessen, dass auch der Gesundheitszustand des Klägers eine Rolle gespielt hatte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn in der Folge fand der Kläger die Stelle bei der C.___ bzw. D.___ , welche er beinahe zwei Jahre inne hatte . Sie war besser entlöhnt und erlaubte ihm mithin bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens ( Urk.  19/55/1) . Damit wurde ein allfälliger zeitli cher Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der spät eren In validität unterbrochen. Die Beklagte 2 fällt als Leistungspflichtige somit ausser Betracht. 2.6      Die bei der C.___ bzw. D.___ ausgeübte Tätigkeit in der Reparatur von Mobiltelefonen ist als leicht und dementsprechend als behinderungsangepasst zu qualifizieren. Die Kündigung erfolgte denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschliessung ( Urk.  19/36, 19/37/2, 19/47/10). Zwar macht der Kläger in der Klage geltend, er habe die Arbeitstätigkei t nicht ohne Probleme ausführen können ( Urk.  1 S. 7) . I ndessen sind keine Arbeitsaus fälle oder anderweitige Einbussen im Leistungsvermögen für die Dauer des Ar beitsverhältnisses nachgewiesen , was auch er nicht be hauptet . Zudem attestie ren ihm die echtzeitlichen Arztberichte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Kurzbericht e Dr.  E.___ vom 25. November 1999 und vom 30. Mai 2002 , Urk.  19/7/5 , 19/27 ). Eine Arbeits unfähigkeit, die für die spätere Invalidität kausal sein könnte, ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ folglich nicht auszumachen. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beklagten 1. 2.7      Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ stellte sich der Kläger - gestützt auf das ärztliche Attest von Dr .  E.___ vom 30. Mai 2002 - der Arbeitsvermittlung auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100  % zur Verfügung und bezog im entsprechenden Umfang A rbeitslosentag gelder ( Urk.  19/26 ). Im Zuge der Rentenprüfung nach erfolgter IV- Anmeldung am 19. September 2002 legte die IV-Stelle den Bericht von Dr.  E.___ vom 23. Oktober 2003 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser interpre tierte den Bericht dahingehend, dass laut Einschätzung des behandelnden Pneumologen generell eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % seit 2000 bestehe. Er hielt dazu fest, dass diese Beurteilung den Realitäten widerspreche, und erac h tete den Bericht deshalb als nicht beweistauglich (Stellungnahme vom 1. De zember 2003, Urk.  19/55/3-4). In seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 än dert e der RAD seine Meinung und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % auch für leichte Tätigkeiten, obschon keine zusätzlichen ärzt lichen Berichte ein geholt worden waren . Er erklärte weiter , die Wartezeit könne ab Mitte 2002 er öffnet werden. Eine frühere Eröffnung liesse sich nicht rechtfertigen, weil der Kläger bis dahin eine volles Arbeitspensum ausgeübt habe ( Urk.  19/63). Gestützt darauf erging die rentenzusprechende Verfügung vom 1
  12. Juli 2004 ( Urk.  19/62+67).      Die revidierte Beurteilung de s RAD vom 15. April 2004 ist nicht nachvollzieh bar. Wie dargelegt, wurde dem Kläger für leichte Tätigkeiten aus fach ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähig keit attestiert. Die Arbeit bei der C.___ bzw. bei der D.___ übte er soweit ohne B eanstandung en aus. Gekündigt wurde ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen. Da dem Kläger sämtliche leichte n Tä tigkeiten möglich waren, soweit keine Exposition mit Inhal ationsnoxen bestand , kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dieser Stelle um eine einmalige Arbeitsgele genheit gehandelt hätte . D er Kläger beklagte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. D.___ zwar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ( Urk.  19/57 ) . Für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Rahmenfrist vom
  13. Au gust 2002 bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk.  19/26) fehlt es indessen an objektiven Anhaltspunkten hiefür . Gegen die behauptete Verschlechterung spricht insbe sondere der Umstand, dass der Hausarzt Dr.  med . G.___ im Bericht vom 7. März 2005 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete ( Urk.  19/70). Damit be steht keine Grundlage , um die Beklagte 3 zu Invalidenleistungen ab 1. August 2003 zu verpflichten.
  14. 3.1      Der Kläger bezog in den darauffolgenden Jahren wiederholt Arbeitslosen - entschä digung . Es stellt sich daher die Frage , ob die Beklagte 3 al lenfalls ab einem späteren Zeitpunkt leistungspflichtig ist. 3.2      Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die laufende halbe Rente auf eine Dr eiviertelsrente ( Urk.  19/104+111 ). Der Beklagten 3 wurde sie nicht eröffnet. Basis für die Erhöhung bildete der Bericht vo n Dr.  G.___ vom
  15. März 2008. Darin be scheinigte er, wie bereits in früheren Be richten (vgl. Urk .  19/70), bei unveränderten Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 60  % ( Urk.  19/91) . Die IV-Stelle übernahm diese Beurteilung, obschon sich daraus keine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergab, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 68  % , was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründete ( Urk.  19/104 ). Mangels tat sächlicher Änderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbe itsfähigkeit ist eine Leistungspflicht der Beklagten 3 im Zusammenhang mit der am
  16. September 2008 gewähr ten Rentenerhöhung jedoch von v ornherein auszuschliessen, ohne dass die Frage nach der Versicherungsdeckung zu jener Zeit näher zu prüfen wäre. 3.3      Dr .  E.___ untersuchte den Kläger erneut am 14. April 2010. Zuvor hatte er ihn seit 2003 nicht mehr gesehen. Er hielt im gleichentags verfassten Bericht einen nur gering progredienten Verlauf fest. Gleichwohl attestierte er nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  19/124). Der RAD erachtete die neue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar ( Urk.  19/159/3). Dem ist angesichts des nur geringfügig veränderten Gesundheitszustands beizupflichten. Grund für die Zusprechung einer g anzen Rente mit Verfügung vom 19 . Mai 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 war denn auch nicht die eingeschränkte Ar beitsfähigkeit infolge der Lungenfibrose , sondern der psychische Gesundheits zustand des Klägers ( Urk.  19/ 159+ 162 , 3 5 ) .      Gestützt auf eine eigene Untersuchung vom 4. Januar 2012 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr.  med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, seit der letzten Rentenrevision vom 1. Februar 2008 sei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 70  % ausgewiesen ( Urk.  19/154 /8-9 ). Eine genauere Beur teilung war ihm rückwirkend nicht möglich. Die Aussage der anlässlich der be sagten Untersuchung ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau des Klägers , wo nach sich ihr Ehemann in den letzten drei Jahren, aber ganz speziell in den ver gangenen zwei Jahren, verändert habe, lässt vermuten, dass die Persönlich keitsstörung im Jahr 2008 eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass Dr.  G.___ im Bericht vom 17. März 2008 den Gesundheitszustand unter Hinweis auf die psy chische Verfassung des Klägers als sich verschlechternd bes chrieb ( Urk.  19/91). Das ändert aber nichts daran, dass sich der Eintritt der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht genau bestimmen lässt. Im Jahr 2008 arbeitete der Kläger verschiedentlich temporär auf Abruf und bezog zwischendurch Arbeits losenentschädigung ( Urk.  19/128 , vgl. auch Urk.  19/153 ). Da unklar ist, ab wann von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit als Folge der sich verstärkenden Persönlic hkeitsstörung auszugehen ist, lä sst sich der Nachweis, dass die Ar beitsunfähigkeit während eine m der sporadischen Bezüge von Arbeitslosenent schädigung und mithin während des Versicherungsverhältnisses mit der Be kla gten 3 eingetreten ist, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er bringen. Dies führt auch zur Abweisung der gegen die Beklagte 3 gerichteten Klage.
  17. Art.  73 Abs.  2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträge rin nen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art.  159 Abs.  2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2 - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw . 5b, 126 V 150 Erw . 4a, 118 V 169 Erw . 7 und 117 V 349 Erw . 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw . 5b und 320 Erw . 1a und b sowie 112 V 356 Erw . 6).      Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt:
  18. Die Klage w i rd abgewiesen.
  19. Das Verfahren ist kostenlos.
  20. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Y.___ Sammelstiftung - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  21. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  22. Juli bis und mit 1
  23. August sowie vom 1
  24. Dezember bis und mit dem
  25. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger DM/SO/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2011.00094 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

30. August 2013 in Sachen X .___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen 1.

Y.___ Sammelstiftung 2.

PV- Z.___ 3.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Weststrasse 50, 8003 Zürich Beklagte Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Beklagte 3 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, A.___ Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1951, arbeitete vom 17. Juni 1991 bis 30. September 1999 als Schlosser bei der B.___ und war in dieser Zeit

bei der PV- Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 19/10). Anschliessend war er vom 21. Augu st 2000 bis 31. Juli 2002 bei der C.___ bzw. bei deren Rechtsnachfolgerin, der D.___,

in der Reparatur und Programmierung von Mobiltelefonen tätig und dadurch

bei der Y.___ Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert

(Urk. 19/ 47/10). Danach meldete er sich per 1. August 2002 bei der Arbeitslose nkasse zum Leistungsbezug an. In d er Ei genschaft als Taggeldbezüger unterstand er der obligatorischen Berufsvorsorge versicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19/26). 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

X .___ rückwirkend

ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 19/62+67) . Diesen Anspruch bestätigte sie mit Re visionsv erfügung en vom 18. Mai 2005 und 24. Januar 2008 (Urk. 19/74,

19/83) . Mit Verfügung vom 11. September 2008

erhöhte die IV-Stelle die halbe lau fende Rente auf eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab 1. Februar 2008 (Urk. 19/104+11 1) und schliesslich mi t Verfügung vom 19. Mai 2012 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 (Urk. 19/161-162, 35). 2.

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 liess X .___ Klage gegen die Y.___

Sammelstiftung (Beklagte 1), die PV- Z.___ (Beklage

2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 oder subeven tualiter die Beklagte 3 sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2003 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugs zinsen von 5 % ab Klageeinleitung. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, die Beklagte 1,

eventualiter d ie Beklagte 3, sei anzuweisen, Vorleistungen zu er bringen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagten schlossen in ihren Klageantworten auf Ab weisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage (Urk. 10, 12, 15). Mit Verfügung vom 27. April 2012 wurde das Begehren um Anordnung von Vorleistungen ab gewiesen (Urk. 20). Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 19/1-162, 23, 26, 28, 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bun desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) hab en Personen, die im Sinne der Invalidenver - sicherung zu mindes tens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits - unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versi chert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleis tungen (lit . a).

Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschie den wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision ab zustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit . f der Übergangsbestimmungen der Ände rung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fas sung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindes tens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch er hebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw . 1b, 121 V 101 Erw . 2a, 120 V 116 Erw . 2b, je mit Hinweisen). 1.3

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszuge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den ange stammten oder einen anderweitigen, leidenangepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungs gemäss ist erforder lich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeits verhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begrün det, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeit srechtlich in Erscheinung g etreten sein, d ass die versicherte Person an L eistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich be dingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammenge fassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der berufli chen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausrei chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Ge setzes. Viel mehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr . 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im So zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizi nische An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werd en (Bundesge richtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden ver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrich tung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeits unfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforder lich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 130 V 275 E . 4.1).

Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsscha den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrun de liegt (BGE 134 V 2 0 E. 3.2). Der zeit liche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig ge worden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfä higkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten aus schliessen den Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, na mentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wie deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer den wie Zei ten ef fektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unter brechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richt schnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Er werbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat und voraussichtlich wei terhin andau ern wird. Bestand während min destens drei Monaten wieder eine volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Er werbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein ge wichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. An ders verhält es sich, wenn die fragliche, al lenfalls mehr als dreimonatige Tätig keit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Ar beitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahr scheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/ aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufli che Vorsorge, in: Schweize risches Bundesver waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz . 109; Stauffer, Berufli che Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). 1 .5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung

bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des B undesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des B undesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hin weisen). Dem BVG-Versi cherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Un terbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, dere n Ursache zur Invali dität geführt hat, eingetreten ist. Der Kläger verweist in der Klagebegrün dung darauf, dass ihm von der IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 1 2. Juli 2004 rückwirkend ab 1. August 200 3 eine halbe Inval idenrente zugesprochen worden sei . Er argumentiert im Hauptstandpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___

bzw. der EMTS AG verschlechtert, was die Leistungspflicht de r Beklagten 1 begründe (Urk. 1). 2.2

F estzuhalten ist zunächst, dass es die IV-Stelle Zürich unterliess, die Verfügung vom 1 2. Juli 2004 den beklagten Vorsorgeei nrichtungen respektive der Stiftung Auffan geinrichtung BVG zuzustellen. D ie Fest stellungen der IV-Stelle (insbe sondere der Beginn der Wartezeit) sind deshalb für die Beklagten nicht bindend. Insofern ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen. 2.3

Der behandelnde Spezialist Dr . med. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, Spital F.___ diagnostizierte im

Bericht vom 23. Oktober 2003 eine Lungenfibrose, ein gastro-oesophagealer Reflux bei Hiatushernie und eine reak tive Depression. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus pulmonaler Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor . Aufgrund der vorliegenden Spiroergo metrie und des guten Allgemeinzustandes werde dem Patienten sinnvollerweise aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeit en, eine Nichteignung für mittelschwere bis schwere Arbeit en attestiert. Sämtliche Arbeiten mit Inhalationsnoxen-Exposition seien unzumutbar. Die psychiatrische Komponente der Erkrankung sei aufgrund ihres episodischen Auftretens schwierig zu quantifizieren. Sie führe zu inter mi ttierenden Arbeits platzabsenzen . Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Kompo nente beurteile er mit 33,3 % . Zusammengefasst erachte er den Patienten als zu 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im selben Bericht hält Dr. E.___ eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die bishe rige Tätigkeit als Mechaniker fest (Urk. 19/43 /1-2). 2.4

Die Angaben zur Arbeitsfähig keit von Dr. E.___ sind auf den ersten Blick verwir rend. Jedoch liegt die Annahme nahe, dass es sich bei der Aussage, wonach für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits un fähigkeit bestehe, um ei nen Ver schrieb handelt. A us dem Kontext ist vielmehr zu schliessen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemeint ist . Zudem ist

in der erwähnten Spiroergo metrie von einer Leistungseinschränkung lediglich, aber immerhin, im Zusam menhang mit einer mittelschweren T ätigkeit die Rede (Urk. 19/43/16-18). Zu Handen der Arbeitslosenkasse hatte Dr. E.___ im Bericht vom 30 . Mai 2002 denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit en bescheinigt (Urk. 19/27), genauso wie im Zeugnis vom 25. November 1999 (Urk. 19/7/5).

Den Berichten von Dr. E.___ ist aus pulmonaler Sicht somit, zumindest bis zur Redaktion des Berichts vom 23. Oktober 2003, eine volle Arbeitsfähigkeit für lei chte Tätigkeiten zu entnehmen. Die reakt ive Depression lag in Form von kurzzeitigen depressiven Episode n vor, was in der Regel keine relevante Ar bei tsunfähigkeit zu begründen vermag (Bundesgerichtsurteil 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5) . Dies gilt auch im vorliegenden Fall . Denn sie hatte gemäss Dr. E.___ lediglich eine (versicherungsrechtlich unbeachtliche) Selbstli mitierung zur Folge. Auf eine antidepressive oder psychotherapeutische Be handlung wurde verzichtet (Urk. 19/43/9). 2.5

Bei der B.___ war der Kläger als Schlosser tätig. Dabei dürfte es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt haben. Laut dem Kündigungsschreiben vom 15. Juli 1999 wurde dem Kläger wegen zwischen menschlichen Problemen gekündigt (Urk. 19/10).

Jedoch ist aus den erläuterten Gründen nicht auszuschliessen, dass auch der Gesundheitszustand des Klägers eine Rolle gespielt hatte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn in der Folge fand der Kläger die Stelle bei der C.___

bzw.

D.___, welche er beinahe zwei Jahre inne hatte . Sie war besser entlöhnt und erlaubte ihm mithin bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens (Urk. 19/55/1) . Damit wurde ein allfälliger zeitli cher Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der spät eren In validität unterbrochen. Die Beklagte 2 fällt als Leistungspflichtige somit ausser Betracht. 2.6

Die bei der C.___

bzw.

D.___ ausgeübte Tätigkeit in der Reparatur von Mobiltelefonen ist als leicht und dementsprechend als behinderungsangepasst zu qualifizieren. Die Kündigung erfolgte denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschliessung (Urk. 19/36, 19/37/2, 19/47/10). Zwar macht der Kläger in der Klage geltend, er habe die Arbeitstätigkei t nicht ohne Probleme ausführen können (Urk. 1 S. 7) . I ndessen sind keine Arbeitsaus fälle oder anderweitige Einbussen im Leistungsvermögen für die Dauer des Ar beitsverhältnisses nachgewiesen, was auch er nicht be hauptet .

Zudem attestie ren ihm

die echtzeitlichen Arztberichte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Kurzbericht e

Dr. E.___ vom 25. November 1999 und vom 30. Mai 2002, Urk. 19/7/5, 19/27). Eine Arbeits unfähigkeit, die für die spätere Invalidität kausal sein könnte, ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ folglich nicht auszumachen. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beklagten 1. 2.7

Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___

bzw. der D.___ stellte sich der Kläger

- gestützt auf das ärztliche Attest von Dr . E.___ vom 30. Mai 2002 - der Arbeitsvermittlung auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % zur Verfügung und bezog im entsprechenden Umfang A rbeitslosentag gelder (Urk. 19/26). Im Zuge der Rentenprüfung nach erfolgter IV- Anmeldung am 19. September 2002 legte die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2003 ihrem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser interpre tierte den Bericht dahingehend, dass laut Einschätzung des behandelnden Pneumologen generell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2000 bestehe. Er hielt dazu fest, dass diese Beurteilung den Realitäten widerspreche, und erac h tete den Bericht deshalb als nicht beweistauglich (Stellungnahme vom 1. De zember 2003, Urk. 19/55/3-4). In seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 än dert e der RAD seine Meinung und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte Tätigkeiten, obschon keine zusätzlichen ärzt lichen Berichte ein geholt worden waren . Er erklärte weiter, die Wartezeit könne ab Mitte 2002 er öffnet werden. Eine frühere Eröffnung liesse sich nicht rechtfertigen, weil der Kläger bis dahin eine volles Arbeitspensum ausgeübt habe (Urk. 19/63). Gestützt darauf erging die rentenzusprechende Verfügung vom 1 2. Juli 2004 (Urk. 19/62+67).

Die revidierte Beurteilung de s RAD vom 15. April 2004 ist nicht nachvollzieh bar. Wie dargelegt, wurde dem Kläger für leichte Tätigkeiten aus fach ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähig keit attestiert. Die Arbeit bei der C.___

bzw. bei der D.___ übte er soweit ohne B eanstandung en aus. Gekündigt wurde ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen. Da dem Kläger sämtliche leichte n Tä tigkeiten möglich waren, soweit keine Exposition mit Inhal ationsnoxen bestand, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dieser Stelle um eine einmalige Arbeitsgele genheit gehandelt hätte . D er Kläger beklagte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. D.___ zwar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 19/57) . Für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Rahmenfrist vom

1. Au gust 2002 bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 19/26) fehlt es indessen an objektiven Anhaltspunkten hiefür . Gegen die behauptete Verschlechterung spricht insbe sondere der Umstand, dass der Hausarzt Dr. med . G.___ im Bericht vom 7. März 2005 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete (Urk. 19/70). Damit be steht keine Grundlage, um die Beklagte 3 zu Invalidenleistungen ab 1. August 2003 zu verpflichten. 3. 3.1

Der Kläger bezog in den darauffolgenden Jahren wiederholt Arbeitslosen - entschä digung . Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte 3 al lenfalls ab einem späteren Zeitpunkt leistungspflichtig ist. 3.2

Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die laufende halbe Rente auf eine Dr eiviertelsrente (Urk. 19/104+111). Der Beklagten 3 wurde sie nicht eröffnet. Basis für die Erhöhung bildete der Bericht vo n Dr. G.___ vom

17. März 2008. Darin be scheinigte er, wie bereits in früheren Be richten (vgl. Urk . 19/70), bei unveränderten Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 19/91) . Die IV-Stelle übernahm diese Beurteilung, obschon sich daraus keine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergab, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 68 %, was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

begründete (Urk. 19/104). Mangels tat sächlicher

Änderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbe itsfähigkeit ist eine Leistungspflicht der Beklagten 3 im Zusammenhang mit der am

11. September 2008 gewähr ten Rentenerhöhung jedoch von v ornherein auszuschliessen, ohne dass die Frage nach der Versicherungsdeckung zu jener Zeit näher zu prüfen wäre. 3.3

Dr . E.___ untersuchte den Kläger erneut am 14. April 2010. Zuvor hatte er ihn seit 2003 nicht mehr gesehen. Er hielt im gleichentags verfassten Bericht einen nur gering progredienten Verlauf fest. Gleichwohl attestierte er nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 19/124). Der RAD erachtete die neue Einschät zung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar (Urk. 19/159/3). Dem ist angesichts des nur geringfügig veränderten Gesundheitszustands beizupflichten. Grund für die Zusprechung einer g anzen Rente mit Verfügung vom 19 . Mai 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 war denn auch nicht die eingeschränkte Ar beitsfähigkeit infolge der Lungenfibrose, sondern der psychische Gesundheits zustand des Klägers (Urk. 19/ 159+ 162, 3 5) .

Gestützt auf eine eigene Untersuchung vom 4. Januar 2012 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, seit der letzten Rentenrevision vom 1. Februar 2008 sei eine Arbeitsunfähig keit von mindestens 70 % ausgewiesen (Urk. 19/154 /8-9). Eine genauere Beur teilung war ihm rückwirkend nicht möglich. Die Aussage der anlässlich der be sagten Untersuchung ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau des Klägers, wo nach sich ihr Ehemann in den letzten drei Jahren, aber ganz speziell in den ver gangenen zwei Jahren, verändert habe, lässt vermuten, dass die Persönlich keitsstörung im Jahr 2008 eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass Dr. G.___ im Bericht vom 17. März 2008 den Gesundheitszustand unter Hinweis auf die psy chische Verfassung des Klägers als sich verschlechternd bes chrieb (Urk. 19/91).

Das ändert aber nichts daran, dass sich der Eintritt der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht genau bestimmen lässt. Im Jahr 2008 arbeitete der Kläger verschiedentlich temporär auf Abruf und bezog zwischendurch Arbeits losenentschädigung (Urk. 19/128, vgl. auch Urk. 19/153).

Da unklar ist, ab wann von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit als Folge der sich verstärkenden Persönlic hkeitsstörung auszugehen ist, lä sst sich der Nachweis, dass die Ar beitsunfähigkeit während eine m der sporadischen Bezüge von Arbeitslosenent schädigung und mithin während des Versicherungsverhältnisses mit der Be kla gten 3 eingetreten ist, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit er bringen. Dies führt auch zur Abweisung der gegen die Beklagte 3 gerichteten Klage. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträge rin nen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag ten 2 - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw . 5b, 126 V 150 Erw . 4a, 118 V 169 Erw . 7 und 117 V 349 Erw . 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw . 5b und 320 Erw . 1a und b sowie 112 V 356 Erw . 6).

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage w i rd abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Y.___ Sammelstiftung - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger DM/SO/IDversandt