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BV.2011.00089

Eintritt der relevanten AUF bei psychischem Leiden; Eröffnung der Wartezeit durch IV nicht verbindlich und im Übrigen offensichtlich unhaltbar. (BGE 9C_679/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1985 geborene X.___

absolvierte nach Beendigung der obligatori schen Schulzeit ein halbjähriges Praktikum im Sozialb ereich und in der Folge eine Berufslehre als Verkäuferin, welche sie nach Wiederholung der Abschluss prüfung im Sommer 2006 erfolgreich beendete . N achdem sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit vo m 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 als Charcuteriever käuferin in der Metzgerei

A.___ tätig gewesen war , bezog sie vom 3 . November 2008 bis 30. April 2009 sowie vom 16. Juni bis 31. Oktober 2009 erneut Ar beitslosen entschädigung

und war dadurch bei der Stiftung Auffang einrichtung BVG

berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/4, Urk. 16/8, Urk. 16/9) .

Ab 1. November 2009 war X.___

bei der B.___ als Verk äuferin Charcuterie angestellt (Urk. 2/5). Nachdem sie ab 11. Dezember 2009 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 16/5 S. 1-3, Urk. 16/19 S. 17), wurde ihr am 16. Dezember 2009 noch in der Probezeit per 22. Dezember 2009 gekündigt (Urk. 16/5 S. 4, Urk. 16/13).

Am 28. Januar 2010 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Burnout -S yndroms zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung ( Massnahmen zur berufliche n Eingliederung) an (Urk. 16/6) .

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze R ente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es von 100 % mit Wirkung ab 1. Novem ber 2010 zu ( Urk. 16/37, Urk. 16/41 ) .

Mit Schreiben vom

12. November 2010 (Urk. 11/27)

und 10. Dezember 2010 (Urk. 2/9) lehnte die Y.___ ihre Leistungspflicht für eine Invalidenrente ab . 2.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 liess

X.___ Klage gegen die Y.___

erheben und beantrag en , diese sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbei stän dung durch Rechtsanwalt Thomas Wyss (Urk. 1).

Die Beklagte schloss mit Kla geantwort vom 23. März 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 16/1-73)

liess sich die unter Vernei nung der Vorleistungspflicht der Beklagten am 11. Juni 2012 (Urk. 19) zum Prozess beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG m it Stellungnahme vom

19. September 2012 vernehmen (Urk. 23) . Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde ein zweiter Schrift enwechsel ange ordnet (Urk. 24), worauf die Par teien mit Replik vom 26. Juni 2012 (Urk. 27) und Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 34) an ihren Anträgen festhielten und d ie Beigeladene am 19. April 2013

erklärte , auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zu verzichten (Urk. 37) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Invalidenleist ungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Perso nen, die im Sinne der Invalid enversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung min destens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der An spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, wel cher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähig keit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusamme nhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der sel be ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. 1. 3

Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und Inva li dität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vor sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vor her ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversi che rung [ IVV ] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be rufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxis gemäss dann auszugehen , wenn sie mindestens 20

% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen ein ge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stel lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heit lich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen ). 2.

2. 1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, dass dem von der IV-Stelle festgelegte n Beginn der einjährigen Wartezeit per

2. November 2009 keine Bindungswirkung zukomme . Sie habe d ie Stelle bei der B.___

bereits am 30. Oktober 2009 , eventuell am 2. November 2009,

und damit jedenfalls vor Eintritt der arbeitsrechtlichen Aus wir kungen des Gesundheitsschadens am 11. Dezember 2009 angetreten , womit die

Beklagte l eistungspflicht ig sei . Es habe sich bei diesem Arbeits ver hält nis um eine normale Fest anstellung und nicht bloss

um ein en Arbeits ver such gehandelt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 27 S. 2-4 ). 2.2

Dem hielt d ie Beklagte zur Hauptsache entgegen , die Klägerin sei schon vor der Begründung des Vorsorgeverhältnisses im Umfang von über 20 % in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die rund einen Monat dauernde Tätigkeit bei der B.___ sei lediglich ein gescheiterter Arbeits- be ziehungsweise Selbsteingliederungsversuch gewesen, welcher den engen zeit li chen Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der im November 2010 eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen habe. Folglich habe sie keine Invalidenleistungen zu erbringen (Urk. 10 S. 13 ff. , Urk. 34 ). 2. 3

Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin bereits vor Beginn ihrer Vorsorge bei ihr mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23 S. 2). 3 .

3 . 1

Der die Klägerin seit 1. November 2007 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Feb ruar 2010 an die IV-Stelle eine chronisch rezidivierende Epicondylopathia hu meroradialis rechts, bestehend seit November 2007, sowie eine depressive Epi sode und eine Angststörung mit eventuell s ozialer Phobie, bestehend seit De zember 200 9. Anamnestisch hielt er fest, d as psychische Leiden sei im Dezember 2009 exazerbiert. Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäu fe rin im Lebensmittelbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Novem ber bis 1. De zember 2009 sowie ab 11. Dezember 2009 bis auf weiteres (Urk. 16/11; vgl. auch ärztliche Zeugnisse vom 11. und 17. De zember 2009 [Urk. 16/5 S. 1, Urk. 16/19 S. 17]). 3 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , bescheinigte

der Klägerin eine A rbeitsunfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung am 18. Dezember 2009 (ärztliche Zeugnisse vom 18. Dezember 2009 sowie 12. Januar, 16. Februar, 2. März und 28. April 2010 [Urk. 16/5 S. 2-3 , Urk. 16/19 S. 1 3 -1 5]). 3 .3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten vom 8. Mai 2010 die Diagnose einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiv-ängst li chen Episode (ICD-10 F32.01, F32.11) vor dem Hintergrund einer mindestens akzentuierten Persönlichkeit mit infantil-unreifen und emotional instabilen Anteilen, wobei er differentialdiagnostisch auf eine kombinierte Persönlichkeits störung mit infantil-unreifen und emotional instabilen Anteilen schloss (ICD-10 Z73.1, F61.0). Er beurteilte, a ktuell sei eine verwertbare Arbeitsleistung unter den Bedingungen der freien Wirtschaft von der Klägerin nicht zu erwarten (Urk. 16/19 S. 8 und 10 f.). 3 .4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD) der IV-Stelle ,

hielt am 7. Juli 2010 dafür, mit den gutachterlich festgestellten psy chischen Beschwerden (sekundär auch mit der Epicondylopathia humeroradialis rechts) bestehe ein namhafter Gesundheitsschaden. Nachvollziehbar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder angepass ten Tätigkeit, dies ab 26. November 200 9. Die Wartezeit könne ab 2. November eröffnet werden (Urk. 16/21 S. 3 f.). 3 .5

Auf (nicht aktenkundige) Anfrage des Vertrauensarztes der Beklagten

führte Dr. C.___ am 7. September 2010 aus, die Klägerin leide seit zirka 11. Mai 2009 an Schlafstörungen und Angstzuständen, wobei sie allerdings damals keine Be handlung gewünscht habe und auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im Rahmen der Behandlung vom 11. Dezember 2009 habe er notiert, dass sie seit zirka Oktober 2009 an eine r Dysthymie, zunehmende n Traurigkeit und depressive n Symptom atik mit Dur ch schlafproblemen leide , worauf er Solevita for te [Johanniskraut-Trockenextrakt; pflanzliches Antidepressivum] verordnet und die Klägerin an einen Psychiater überwiesen habe. Er habe sie erstmals ab 11. Dezember 2009 wegen einer psychische n Problematik arbeits unfähig ge schrieben. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin regelmässig eine Psychologin der Arbeitgeberin aufgesucht . Die psychischen Beschwerden mit zunehmenden Konzentrationsstörungen und eingeschränkter Anpassungsfähig keit hätten im Oktober 2009 begonnen (Urk. 16/33). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab

1. November 2010 zur Folge hatte , während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten ist . Dabei steht ausser Frage, dass die Rentenzusprache auf ein psychische s Leiden zurückzuführen ist. 4.2

Die Invalidenversicherung , welche die Beklagte

gehörig in das Verfahren ein be zogen hatte

(Urk. 16/22-23, Urk. 16/37, Urk. 16/39, Urk. 16/41) , ging in ihrem Rentenentscheid davon aus, dass die Klägerin seit November 2009 aus gesund heitlichen Gründen erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt sei, und

brachte Rentenleistungen ab 1. November 2010 zur Ausrichtung. Das allein Rechtsverbindlichkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 53/05 vom 7. November 2005 E. 3.1.1)

erlangende Dispositiv der Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 16/41) beschränkt sich darauf, ab 1. November 2010 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrad es von 100 % zuzusprechen. Ein Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 2. November 2009 wurde zwar auf Einwand der Beklagten hin (Urk. 16/34) im Fest stellungsblatt für den Beschluss und in der Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse, je datiert vom 6. Oktober 201 0

(Urk. 16/35-3 5 ) , sowie im Verfügungsteil 2 (Urk. 16/37) erwähnt,

aber in der Verfügung nicht rechtsverbindlich im Dispositiv festgelegt. Angesichts dessen, dass nach Art. 29 Abs. 3 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet

wird, in dem der An spruch entsteht, bestand für die Invalidenversicherung denn auch kein An lass, das Da tum des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit näher zu spezifizieren.

Im Weiteren ist es in der Invalidenversicherung für die Bestim mung der einjährigen Wartezeit unerheblich, auf welche gesundheitlich beding ten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist; die Ursachen können verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten ( Rz 2009 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versiche rung [ KSIH ] ). Massgebend ist allein, dass die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

– ein solcher liegt vor, wenn an mindes tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag (Art. 29 ter IVV) – du rchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist, wobei sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit – wie im Falle der Klägerin (siehe unten E. 4.3)

– geändert haben kann. Insofern kann den IV-rechtlichen Feststellungen zu m

Beginn de s Warte jahres

keine

Verbindlichkeit

für das be rufsvorsorge rechtliche Verfahren

zukommen . Überdies erweist sich die Datie rung auf den 2. November 2009 ohnehin als offensichtlich haltlos , wie aus den folgenden Erwägungen erhellt . 4.3

Aus de n

vorliegenden Akten

geht hervor , dass anlässlich des Arbeitsverhältnis ses mit der B.___ i m Zusammenhang mit einem am 24. November 2009 erlittenen Berufs unfall mit Schnittverletzung an der linken Hand aus somatischen und damit in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht nicht massgebenden Gründen vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stand (vgl. Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 2 6. November 2009 [Urk. 2/8]) , wobei gemäss Angaben der Arbeitgeberin die Klägerin ihre Arbeit am 30. November 20 09 wieder voll aufgenommen hat (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. November 2009 [Urk. 11/14]).

Eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit wurde ihr erst ab 11. Dezember 2009 durch den sie seit 1. November 2007 wegen einer Ellenbogenproblematik behandelnden Hausarzt Dr. C.___ und hernach ab 18. Dezember 2009 durch den fortan behandelnden Facharzt Dr. D.___

bescheinigt (vgl. E. 3. 1 und E. 3.2 hiervor) . Ersterer hielt am 7. September 2010 zuhanden des Vertrauensarztes der Beklagten ausdrücklich fest , dass er d ie Klägerin am 11. Dezember 2009 erstmals aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben habe (vgl. E. 3. 5 hiervor).

Dass vor diesem Zeitpunkt eine psychisch bedingte Arbeitsunfähi gkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1. 5 hiervor) vorgelegen hätte, ist auf Grund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich die Feststellung der Invalidenversi cherung , die W artezeit sei per 2. November 2009 zu eröffnen, als rein spekulativ und damit nicht überwiegend wahrscheinlich erweist.

D em Arbe itszeugnis der Metzgerei A.___ vom 10. Oktober 2008 (Urk. 16/4 S. 3) ist zu entnehmen , dass die Klägerin während der vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 dauernden Anstellung als Charcuteriev erkäuferin engagiert, zuverlässig und pflichtbewusst war, selbständig und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet

und sich jederzeit freundlich sowie korrekt verhalten hat . Im Arbeitszeugnis der G.___

vom 18. Mai 2009 (Urk. 16/4 S. 2) ist vermerkt, dass die Klägerin vom 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 als Betriebsmitarbeite rin/Vorarbeiterin die ihr zugewiesenen Arbeiten selbständig und einwandfrei verrichtet und ein einwandfreies Verhalten gezeigt ha be , weshalb man sie un gern gehen lasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich da mals ein allfälliges psychisches Leiden in relevanter Weise auf die Arbeitsfähig keit ausgewirkt hät te, sind in beiden

Arbeitsattesten nicht auszumachen. Schliesslich bezog die Klägerin v om 3. November 2008 bis 30. April 2009 sowie vom 16. Juni bis 31. Oktober 2009 bei einer un eingeschränkten Vermittlungsfä higkeit

Taggelde r der Arbeitslosenversicherung (Urk. 16/8). S olchen Perioden

kann zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemes sen werden wie Zei tspannen effektiver Erwerbstä tigkeit, jedoch ist diese Phase bei fehlenden Arbeitsunfähig keitsattesten als In diz für eine effektiv vorhandene Arbeitsfähigkeit zu wer ten.

Die gesamte Akten lage verbietet somit den Schluss, dass überwiegend wahr schein lich schon bei Antritt der Stelle in der B.___

beziehungsweise bei Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine deren Leistungspflicht ausschliessende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin die am 1. Mai 2009 angetretene Stelle als Verkäuferin im H.___ (Motorrad bekleidung und Zubehör)

bereits nach drei Wochen in der Probezeit selber kün digte (Urk. 16/6 S. 6, Urk. 16/12 S. 1), nichts zu ändern. Gleiches gilt für das von der Invalidenversi cherung für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit als massgebend era chtete Gutachten des Dr. E.___

vom 8. Mai 2010 , worin der Facharzt aus psychi schen Gründen auf eine "aktuell" 100%ige Arbeitsunfähig keit schloss , ohne sich jedoch z u deren Beginn zu äussern (vgl. E. 3. 3 hiervor).

A namnestisch hat er festgehalten , dass sich die Klägerin rund drei Wochen nach dem Stellenantritt vermehrt überfordert gefühlt habe und dann zirka anfangs Dezember 2009 einer internen Psychologin vorgestellt worden sei (vgl. Urk. 11/20 ) , welche sie mit einem "Dampf kochtopf, der explodieren kann" ver glichen habe (Urk. 1 6 / 19 S. 6 ) . Dies spricht ebenfalls dafür, dass die psychisch bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstmals am 11. Dezember 2009 – mithin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklag ten

– arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten ist. Damit ist sie grundsätzlich leistungspflichtig , was zur Gutheissung der Klage führt . 4.4

Bei dieser Feststellung muss es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben, d a sich die Parteien in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert haben und die Frage, ob der Rentenbeginn auf G rund anderweitiger Leistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Vorsorgereglements (Urk. 11/28) aufgeschoben werden kann, von den Parteien nicht thematisiert worden ist . Die Bestimmung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe bleibt somit einstweilen der Beklagten überlassen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden

Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsieg ens bemessen (§ 34 Abs.

3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Partei kosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zuzusprechen.

Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Honorarnote vom

9. Juli 2013 einen Aufwand von 19 ,45

Stunden zu einem Stun denansatz von Fr . 250 .-- zuzüglich einer Barauslagen pauschale von 3

% und Mehrwertsteuer entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 5'408.10 geltend (Urk. 39 ) . Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs- und Offizialmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich nicht, bei der Berechnung der Parteientschädigung einen höheren als den gericht süblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

anzuwenden .

Hieraus resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 4'327.--.

Damit erweist sich das in der Klage schrift vom 2. Dezember 2011 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts verbei stän dung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Gleiches gilt für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ist doch das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1

GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, im Sinne der E.

4 der Klägerin Invaliden leistungen zu erbringen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 4' 327 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1985 geborene X.___

absolvierte nach Beendigung der obligatori schen Schulzeit ein halbjähriges Praktikum im Sozialb ereich und in der Folge eine Berufslehre als Verkäuferin, welche sie nach Wiederholung der Abschluss prüfung im Sommer 2006 erfolgreich beendete . N achdem sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit vo m 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 als Charcuteriever käuferin in der Metzgerei

A.___ tätig gewesen war , bezog sie vom 3 . November 2008 bis 30. April 2009 sowie vom 16. Juni bis 31. Oktober 2009 erneut Ar beitslosen entschädigung

und war dadurch bei der Stiftung Auffang einrichtung BVG

berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/4, Urk. 16/8, Urk. 16/9) .

Ab 1. November 2009 war X.___

bei der B.___ als Verk äuferin Charcuterie angestellt (Urk. 2/5). Nachdem sie ab 11. Dezember 2009 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 16/5 S. 1-3, Urk. 16/19 S. 17), wurde ihr am 16. Dezember 2009 noch in der Probezeit per 22. Dezember 2009 gekündigt (Urk. 16/5 S. 4, Urk. 16/13).

Am 28. Januar 2010 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Burnout -S yndroms zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung ( Massnahmen zur berufliche n Eingliederung) an (Urk. 16/6) .

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze R ente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es von 100 % mit Wirkung ab 1. Novem ber 2010 zu ( Urk. 16/37, Urk. 16/41 ) .

Mit Schreiben vom

12. November 2010 (Urk. 11/27)

und 10. Dezember 2010 (Urk. 2/9) lehnte die Y.___ ihre Leistungspflicht für eine Invalidenrente ab .

E. 1.1 Anspruch auf Invalidenleist ungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Perso nen, die im Sinne der Invalid enversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung min destens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

E. 1.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der An spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, wel cher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähig keit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusamme nhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der sel be ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. 1.

E. 2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 liess

X.___ Klage gegen die Y.___

erheben und beantrag en , diese sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbei stän dung durch Rechtsanwalt Thomas Wyss (Urk. 1).

Die Beklagte schloss mit Kla geantwort vom 23. März 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 16/1-73)

liess sich die unter Vernei nung der Vorleistungspflicht der Beklagten am 11. Juni 2012 (Urk. 19) zum Prozess beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG m it Stellungnahme vom

19. September 2012 vernehmen (Urk. 23) . Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde ein zweiter Schrift enwechsel ange ordnet (Urk. 24), worauf die Par teien mit Replik vom 26. Juni 2012 (Urk. 27) und Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 34) an ihren Anträgen festhielten und d ie Beigeladene am 19. April 2013

erklärte , auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zu verzichten (Urk. 37) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 Dem hielt d ie Beklagte zur Hauptsache entgegen , die Klägerin sei schon vor der Begründung des Vorsorgeverhältnisses im Umfang von über 20 % in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die rund einen Monat dauernde Tätigkeit bei der B.___ sei lediglich ein gescheiterter Arbeits- be ziehungsweise Selbsteingliederungsversuch gewesen, welcher den engen zeit li chen Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der im November 2010 eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen habe. Folglich habe sie keine Invalidenleistungen zu erbringen (Urk. 10 S. 13 ff. , Urk. 34 ). 2. 3

Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin bereits vor Beginn ihrer Vorsorge bei ihr mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23 S. 2). 3 .

3 . 1

Der die Klägerin seit 1. November 2007 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Feb ruar 2010 an die IV-Stelle eine chronisch rezidivierende Epicondylopathia hu meroradialis rechts, bestehend seit November 2007, sowie eine depressive Epi sode und eine Angststörung mit eventuell s ozialer Phobie, bestehend seit De zember 200 9. Anamnestisch hielt er fest, d as psychische Leiden sei im Dezember 2009 exazerbiert. Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäu fe rin im Lebensmittelbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Novem ber bis 1. De zember 2009 sowie ab 11. Dezember 2009 bis auf weiteres (Urk. 16/11; vgl. auch ärztliche Zeugnisse vom 11. und 17. De zember 2009 [Urk. 16/5 S. 1, Urk. 16/19 S. 17]). 3 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , bescheinigte

der Klägerin eine A rbeitsunfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung am 18. Dezember 2009 (ärztliche Zeugnisse vom 18. Dezember 2009 sowie

E. 3 Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art.

E. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und Inva li dität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vor sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vor her ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversi che rung [ IVV ] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be rufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxis gemäss dann auszugehen , wenn sie mindestens 20

% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen ein ge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stel lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heit lich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen ). 2.

2. 1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, dass dem von der IV-Stelle festgelegte n Beginn der einjährigen Wartezeit per

2. November 2009 keine Bindungswirkung zukomme . Sie habe d ie Stelle bei der B.___

bereits am 30. Oktober 2009 , eventuell am 2. November 2009,

und damit jedenfalls vor Eintritt der arbeitsrechtlichen Aus wir kungen des Gesundheitsschadens am 11. Dezember 2009 angetreten , womit die

Beklagte l eistungspflicht ig sei . Es habe sich bei diesem Arbeits ver hält nis um eine normale Fest anstellung und nicht bloss

um ein en Arbeits ver such gehandelt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 27 S. 2-4 ).

E. 12 Januar, 16. Februar, 2. März und 28. April 2010 [Urk. 16/5 S. 2-3 , Urk. 16/19 S. 1 3 -1 5]). 3 .3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten vom 8. Mai 2010 die Diagnose einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiv-ängst li chen Episode (ICD-10 F32.01, F32.11) vor dem Hintergrund einer mindestens akzentuierten Persönlichkeit mit infantil-unreifen und emotional instabilen Anteilen, wobei er differentialdiagnostisch auf eine kombinierte Persönlichkeits störung mit infantil-unreifen und emotional instabilen Anteilen schloss (ICD-10 Z73.1, F61.0). Er beurteilte, a ktuell sei eine verwertbare Arbeitsleistung unter den Bedingungen der freien Wirtschaft von der Klägerin nicht zu erwarten (Urk. 16/19 S. 8 und 10 f.). 3 .4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD) der IV-Stelle ,

hielt am 7. Juli 2010 dafür, mit den gutachterlich festgestellten psy chischen Beschwerden (sekundär auch mit der Epicondylopathia humeroradialis rechts) bestehe ein namhafter Gesundheitsschaden. Nachvollziehbar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder angepass ten Tätigkeit, dies ab 26. November 200 9. Die Wartezeit könne ab 2. November eröffnet werden (Urk. 16/21 S. 3 f.). 3 .5

Auf (nicht aktenkundige) Anfrage des Vertrauensarztes der Beklagten

führte Dr. C.___ am 7. September 2010 aus, die Klägerin leide seit zirka 11. Mai 2009 an Schlafstörungen und Angstzuständen, wobei sie allerdings damals keine Be handlung gewünscht habe und auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im Rahmen der Behandlung vom 11. Dezember 2009 habe er notiert, dass sie seit zirka Oktober 2009 an eine r Dysthymie, zunehmende n Traurigkeit und depressive n Symptom atik mit Dur ch schlafproblemen leide , worauf er Solevita for te [Johanniskraut-Trockenextrakt; pflanzliches Antidepressivum] verordnet und die Klägerin an einen Psychiater überwiesen habe. Er habe sie erstmals ab 11. Dezember 2009 wegen einer psychische n Problematik arbeits unfähig ge schrieben. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin regelmässig eine Psychologin der Arbeitgeberin aufgesucht . Die psychischen Beschwerden mit zunehmenden Konzentrationsstörungen und eingeschränkter Anpassungsfähig keit hätten im Oktober 2009 begonnen (Urk. 16/33). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab

1. November 2010 zur Folge hatte , während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten ist . Dabei steht ausser Frage, dass die Rentenzusprache auf ein psychische s Leiden zurückzuführen ist. 4.2

Die Invalidenversicherung , welche die Beklagte

gehörig in das Verfahren ein be zogen hatte

(Urk. 16/22-23, Urk. 16/37, Urk. 16/39, Urk. 16/41) , ging in ihrem Rentenentscheid davon aus, dass die Klägerin seit November 2009 aus gesund heitlichen Gründen erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt sei, und

brachte Rentenleistungen ab 1. November 2010 zur Ausrichtung. Das allein Rechtsverbindlichkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 53/05 vom 7. November 2005 E. 3.1.1)

erlangende Dispositiv der Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 16/41) beschränkt sich darauf, ab 1. November 2010 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrad es von 100 % zuzusprechen. Ein Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 2. November 2009 wurde zwar auf Einwand der Beklagten hin (Urk. 16/34) im Fest stellungsblatt für den Beschluss und in der Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse, je datiert vom 6. Oktober 201 0

(Urk. 16/35-3 5 ) , sowie im Verfügungsteil 2 (Urk. 16/37) erwähnt,

aber in der Verfügung nicht rechtsverbindlich im Dispositiv festgelegt. Angesichts dessen, dass nach Art. 29 Abs. 3 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet

wird, in dem der An spruch entsteht, bestand für die Invalidenversicherung denn auch kein An lass, das Da tum des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit näher zu spezifizieren.

Im Weiteren ist es in der Invalidenversicherung für die Bestim mung der einjährigen Wartezeit unerheblich, auf welche gesundheitlich beding ten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist; die Ursachen können verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten ( Rz 2009 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versiche rung [ KSIH ] ). Massgebend ist allein, dass die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

– ein solcher liegt vor, wenn an mindes tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag (Art. 29 ter IVV) – du rchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist, wobei sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit – wie im Falle der Klägerin (siehe unten E. 4.3)

– geändert haben kann. Insofern kann den IV-rechtlichen Feststellungen zu m

Beginn de s Warte jahres

keine

Verbindlichkeit

für das be rufsvorsorge rechtliche Verfahren

zukommen . Überdies erweist sich die Datie rung auf den 2. November 2009 ohnehin als offensichtlich haltlos , wie aus den folgenden Erwägungen erhellt . 4.3

Aus de n

vorliegenden Akten

geht hervor , dass anlässlich des Arbeitsverhältnis ses mit der B.___ i m Zusammenhang mit einem am 24. November 2009 erlittenen Berufs unfall mit Schnittverletzung an der linken Hand aus somatischen und damit in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht nicht massgebenden Gründen vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stand (vgl. Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 2 6. November 2009 [Urk. 2/8]) , wobei gemäss Angaben der Arbeitgeberin die Klägerin ihre Arbeit am 30. November 20 09 wieder voll aufgenommen hat (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. November 2009 [Urk. 11/14]).

Eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit wurde ihr erst ab 11. Dezember 2009 durch den sie seit 1. November 2007 wegen einer Ellenbogenproblematik behandelnden Hausarzt Dr. C.___ und hernach ab 18. Dezember 2009 durch den fortan behandelnden Facharzt Dr. D.___

bescheinigt (vgl. E. 3. 1 und E. 3.2 hiervor) . Ersterer hielt am 7. September 2010 zuhanden des Vertrauensarztes der Beklagten ausdrücklich fest , dass er d ie Klägerin am 11. Dezember 2009 erstmals aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben habe (vgl. E. 3. 5 hiervor).

Dass vor diesem Zeitpunkt eine psychisch bedingte Arbeitsunfähi gkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1. 5 hiervor) vorgelegen hätte, ist auf Grund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich die Feststellung der Invalidenversi cherung , die W artezeit sei per 2. November 2009 zu eröffnen, als rein spekulativ und damit nicht überwiegend wahrscheinlich erweist.

D em Arbe itszeugnis der Metzgerei A.___ vom 10. Oktober 2008 (Urk. 16/4 S. 3) ist zu entnehmen , dass die Klägerin während der vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 dauernden Anstellung als Charcuteriev erkäuferin engagiert, zuverlässig und pflichtbewusst war, selbständig und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet

und sich jederzeit freundlich sowie korrekt verhalten hat . Im Arbeitszeugnis der G.___

vom 18. Mai 2009 (Urk. 16/4 S. 2) ist vermerkt, dass die Klägerin vom 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 als Betriebsmitarbeite rin/Vorarbeiterin die ihr zugewiesenen Arbeiten selbständig und einwandfrei verrichtet und ein einwandfreies Verhalten gezeigt ha be , weshalb man sie un gern gehen lasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich da mals ein allfälliges psychisches Leiden in relevanter Weise auf die Arbeitsfähig keit ausgewirkt hät te, sind in beiden

Arbeitsattesten nicht auszumachen. Schliesslich bezog die Klägerin v om 3. November 2008 bis 30. April 2009 sowie vom 16. Juni bis 31. Oktober 2009 bei einer un eingeschränkten Vermittlungsfä higkeit

Taggelde r der Arbeitslosenversicherung (Urk. 16/8). S olchen Perioden

kann zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemes sen werden wie Zei tspannen effektiver Erwerbstä tigkeit, jedoch ist diese Phase bei fehlenden Arbeitsunfähig keitsattesten als In diz für eine effektiv vorhandene Arbeitsfähigkeit zu wer ten.

Die gesamte Akten lage verbietet somit den Schluss, dass überwiegend wahr schein lich schon bei Antritt der Stelle in der B.___

beziehungsweise bei Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine deren Leistungspflicht ausschliessende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin die am 1. Mai 2009 angetretene Stelle als Verkäuferin im H.___ (Motorrad bekleidung und Zubehör)

bereits nach drei Wochen in der Probezeit selber kün digte (Urk. 16/6 S. 6, Urk. 16/12 S. 1), nichts zu ändern. Gleiches gilt für das von der Invalidenversi cherung für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit als massgebend era chtete Gutachten des Dr. E.___

vom 8. Mai 2010 , worin der Facharzt aus psychi schen Gründen auf eine "aktuell" 100%ige Arbeitsunfähig keit schloss , ohne sich jedoch z u deren Beginn zu äussern (vgl. E. 3. 3 hiervor).

A namnestisch hat er festgehalten , dass sich die Klägerin rund drei Wochen nach dem Stellenantritt vermehrt überfordert gefühlt habe und dann zirka anfangs Dezember 2009 einer internen Psychologin vorgestellt worden sei (vgl. Urk. 11/20 ) , welche sie mit einem "Dampf kochtopf, der explodieren kann" ver glichen habe (Urk. 1 6 / 19 S. 6 ) . Dies spricht ebenfalls dafür, dass die psychisch bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstmals am 11. Dezember 2009 – mithin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklag ten

– arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten ist. Damit ist sie grundsätzlich leistungspflichtig , was zur Gutheissung der Klage führt . 4.4

Bei dieser Feststellung muss es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben, d a sich die Parteien in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert haben und die Frage, ob der Rentenbeginn auf G rund anderweitiger Leistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Vorsorgereglements (Urk. 11/28) aufgeschoben werden kann, von den Parteien nicht thematisiert worden ist . Die Bestimmung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe bleibt somit einstweilen der Beklagten überlassen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden

Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsieg ens bemessen (§ 34 Abs.

3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Partei kosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zuzusprechen.

Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Honorarnote vom

9. Juli 2013 einen Aufwand von 19 ,45

Stunden zu einem Stun denansatz von Fr . 250 .-- zuzüglich einer Barauslagen pauschale von 3

% und Mehrwertsteuer entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 5'408.10 geltend (Urk. 39 ) . Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs- und Offizialmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich nicht, bei der Berechnung der Parteientschädigung einen höheren als den gericht süblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

anzuwenden .

Hieraus resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 4'327.--.

Damit erweist sich das in der Klage schrift vom 2. Dezember 2011 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts verbei stän dung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Gleiches gilt für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ist doch das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1

GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, im Sinne der E.

4 der Klägerin Invaliden leistungen zu erbringen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 4' 327 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2011.00089 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

7. August 2013 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Weststrasse 50, 8003 Zürich Beigeladene Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Z.___ Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne Sachverhalt: 1.

Die 1985 geborene X.___

absolvierte nach Beendigung der obligatori schen Schulzeit ein halbjähriges Praktikum im Sozialb ereich und in der Folge eine Berufslehre als Verkäuferin, welche sie nach Wiederholung der Abschluss prüfung im Sommer 2006 erfolgreich beendete . N achdem sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit vo m 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 als Charcuteriever käuferin in der Metzgerei

A.___ tätig gewesen war , bezog sie vom 3 . November 2008 bis 30. April 2009 sowie vom 16. Juni bis 31. Oktober 2009 erneut Ar beitslosen entschädigung

und war dadurch bei der Stiftung Auffang einrichtung BVG

berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/4, Urk. 16/8, Urk. 16/9) .

Ab 1. November 2009 war X.___

bei der B.___ als Verk äuferin Charcuterie angestellt (Urk. 2/5). Nachdem sie ab 11. Dezember 2009 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 16/5 S. 1-3, Urk. 16/19 S. 17), wurde ihr am 16. Dezember 2009 noch in der Probezeit per 22. Dezember 2009 gekündigt (Urk. 16/5 S. 4, Urk. 16/13).

Am 28. Januar 2010 meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Burnout -S yndroms zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung ( Massnahmen zur berufliche n Eingliederung) an (Urk. 16/6) .

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2010 sprach ihr die IV-Stelle eine ganze R ente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es von 100 % mit Wirkung ab 1. Novem ber 2010 zu ( Urk. 16/37, Urk. 16/41 ) .

Mit Schreiben vom

12. November 2010 (Urk. 11/27)

und 10. Dezember 2010 (Urk. 2/9) lehnte die Y.___ ihre Leistungspflicht für eine Invalidenrente ab . 2.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 liess

X.___ Klage gegen die Y.___

erheben und beantrag en , diese sei zu verpflichten, ihr die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbei stän dung durch Rechtsanwalt Thomas Wyss (Urk. 1).

Die Beklagte schloss mit Kla geantwort vom 23. März 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 16/1-73)

liess sich die unter Vernei nung der Vorleistungspflicht der Beklagten am 11. Juni 2012 (Urk. 19) zum Prozess beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG m it Stellungnahme vom

19. September 2012 vernehmen (Urk. 23) . Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde ein zweiter Schrift enwechsel ange ordnet (Urk. 24), worauf die Par teien mit Replik vom 26. Juni 2012 (Urk. 27) und Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 34) an ihren Anträgen festhielten und d ie Beigeladene am 19. April 2013

erklärte , auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme zu verzichten (Urk. 37) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Invalidenleist ungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Perso nen, die im Sinne der Invalid enversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung min destens zu 70 % , auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der An spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, wel cher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähig keit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit neh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusamme nhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen der sel be ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. 1. 3

Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und Inva li dität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vor sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vor her ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversi che rung [ IVV ] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be rufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxis gemäss dann auszugehen , wenn sie mindestens 20

% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen ein ge büsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stel lung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heit lich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungs recht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen ). 2.

2. 1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, dass dem von der IV-Stelle festgelegte n Beginn der einjährigen Wartezeit per

2. November 2009 keine Bindungswirkung zukomme . Sie habe d ie Stelle bei der B.___

bereits am 30. Oktober 2009 , eventuell am 2. November 2009,

und damit jedenfalls vor Eintritt der arbeitsrechtlichen Aus wir kungen des Gesundheitsschadens am 11. Dezember 2009 angetreten , womit die

Beklagte l eistungspflicht ig sei . Es habe sich bei diesem Arbeits ver hält nis um eine normale Fest anstellung und nicht bloss

um ein en Arbeits ver such gehandelt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 27 S. 2-4 ). 2.2

Dem hielt d ie Beklagte zur Hauptsache entgegen , die Klägerin sei schon vor der Begründung des Vorsorgeverhältnisses im Umfang von über 20 % in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die rund einen Monat dauernde Tätigkeit bei der B.___ sei lediglich ein gescheiterter Arbeits- be ziehungsweise Selbsteingliederungsversuch gewesen, welcher den engen zeit li chen Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der im November 2010 eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen habe. Folglich habe sie keine Invalidenleistungen zu erbringen (Urk. 10 S. 13 ff. , Urk. 34 ). 2. 3

Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin bereits vor Beginn ihrer Vorsorge bei ihr mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23 S. 2). 3 .

3 . 1

Der die Klägerin seit 1. November 2007 behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Feb ruar 2010 an die IV-Stelle eine chronisch rezidivierende Epicondylopathia hu meroradialis rechts, bestehend seit November 2007, sowie eine depressive Epi sode und eine Angststörung mit eventuell s ozialer Phobie, bestehend seit De zember 200 9. Anamnestisch hielt er fest, d as psychische Leiden sei im Dezember 2009 exazerbiert. Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäu fe rin im Lebensmittelbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Novem ber bis 1. De zember 2009 sowie ab 11. Dezember 2009 bis auf weiteres (Urk. 16/11; vgl. auch ärztliche Zeugnisse vom 11. und 17. De zember 2009 [Urk. 16/5 S. 1, Urk. 16/19 S. 17]). 3 .2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , bescheinigte

der Klägerin eine A rbeitsunfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung am 18. Dezember 2009 (ärztliche Zeugnisse vom 18. Dezember 2009 sowie 12. Januar, 16. Februar, 2. März und 28. April 2010 [Urk. 16/5 S. 2-3 , Urk. 16/19 S. 1 3 -1 5]). 3 .3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten vom 8. Mai 2010 die Diagnose einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiv-ängst li chen Episode (ICD-10 F32.01, F32.11) vor dem Hintergrund einer mindestens akzentuierten Persönlichkeit mit infantil-unreifen und emotional instabilen Anteilen, wobei er differentialdiagnostisch auf eine kombinierte Persönlichkeits störung mit infantil-unreifen und emotional instabilen Anteilen schloss (ICD-10 Z73.1, F61.0). Er beurteilte, a ktuell sei eine verwertbare Arbeitsleistung unter den Bedingungen der freien Wirtschaft von der Klägerin nicht zu erwarten (Urk. 16/19 S. 8 und 10 f.). 3 .4

Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, Regionale r Ärztliche r Dienst (RAD) der IV-Stelle ,

hielt am 7. Juli 2010 dafür, mit den gutachterlich festgestellten psy chischen Beschwerden (sekundär auch mit der Epicondylopathia humeroradialis rechts) bestehe ein namhafter Gesundheitsschaden. Nachvollziehbar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder angepass ten Tätigkeit, dies ab 26. November 200 9. Die Wartezeit könne ab 2. November eröffnet werden (Urk. 16/21 S. 3 f.). 3 .5

Auf (nicht aktenkundige) Anfrage des Vertrauensarztes der Beklagten

führte Dr. C.___ am 7. September 2010 aus, die Klägerin leide seit zirka 11. Mai 2009 an Schlafstörungen und Angstzuständen, wobei sie allerdings damals keine Be handlung gewünscht habe und auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Im Rahmen der Behandlung vom 11. Dezember 2009 habe er notiert, dass sie seit zirka Oktober 2009 an eine r Dysthymie, zunehmende n Traurigkeit und depressive n Symptom atik mit Dur ch schlafproblemen leide , worauf er Solevita for te [Johanniskraut-Trockenextrakt; pflanzliches Antidepressivum] verordnet und die Klägerin an einen Psychiater überwiesen habe. Er habe sie erstmals ab 11. Dezember 2009 wegen einer psychische n Problematik arbeits unfähig ge schrieben. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin regelmässig eine Psychologin der Arbeitgeberin aufgesucht . Die psychischen Beschwerden mit zunehmenden Konzentrationsstörungen und eingeschränkter Anpassungsfähig keit hätten im Oktober 2009 begonnen (Urk. 16/33). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab

1. November 2010 zur Folge hatte , während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ein getreten ist . Dabei steht ausser Frage, dass die Rentenzusprache auf ein psychische s Leiden zurückzuführen ist. 4.2

Die Invalidenversicherung , welche die Beklagte

gehörig in das Verfahren ein be zogen hatte

(Urk. 16/22-23, Urk. 16/37, Urk. 16/39, Urk. 16/41) , ging in ihrem Rentenentscheid davon aus, dass die Klägerin seit November 2009 aus gesund heitlichen Gründen erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt sei, und

brachte Rentenleistungen ab 1. November 2010 zur Ausrichtung. Das allein Rechtsverbindlichkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 53/05 vom 7. November 2005 E. 3.1.1)

erlangende Dispositiv der Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 16/41) beschränkt sich darauf, ab 1. November 2010 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrad es von 100 % zuzusprechen. Ein Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 2. November 2009 wurde zwar auf Einwand der Beklagten hin (Urk. 16/34) im Fest stellungsblatt für den Beschluss und in der Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse, je datiert vom 6. Oktober 201 0

(Urk. 16/35-3 5 ) , sowie im Verfügungsteil 2 (Urk. 16/37) erwähnt,

aber in der Verfügung nicht rechtsverbindlich im Dispositiv festgelegt. Angesichts dessen, dass nach Art. 29 Abs. 3 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet

wird, in dem der An spruch entsteht, bestand für die Invalidenversicherung denn auch kein An lass, das Da tum des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit näher zu spezifizieren.

Im Weiteren ist es in der Invalidenversicherung für die Bestim mung der einjährigen Wartezeit unerheblich, auf welche gesundheitlich beding ten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist; die Ursachen können verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten ( Rz 2009 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versiche rung [ KSIH ] ). Massgebend ist allein, dass die versicherte Person wäh rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

– ein solcher liegt vor, wenn an mindes tens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag (Art. 29 ter IVV) – du rchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig ist, wobei sich der Grund für die Arbeitsunfähigkeit – wie im Falle der Klägerin (siehe unten E. 4.3)

– geändert haben kann. Insofern kann den IV-rechtlichen Feststellungen zu m

Beginn de s Warte jahres

keine

Verbindlichkeit

für das be rufsvorsorge rechtliche Verfahren

zukommen . Überdies erweist sich die Datie rung auf den 2. November 2009 ohnehin als offensichtlich haltlos , wie aus den folgenden Erwägungen erhellt . 4.3

Aus de n

vorliegenden Akten

geht hervor , dass anlässlich des Arbeitsverhältnis ses mit der B.___ i m Zusammenhang mit einem am 24. November 2009 erlittenen Berufs unfall mit Schnittverletzung an der linken Hand aus somatischen und damit in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht nicht massgebenden Gründen vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stand (vgl. Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 2 6. November 2009 [Urk. 2/8]) , wobei gemäss Angaben der Arbeitgeberin die Klägerin ihre Arbeit am 30. November 20 09 wieder voll aufgenommen hat (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. November 2009 [Urk. 11/14]).

Eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits fähig keit wurde ihr erst ab 11. Dezember 2009 durch den sie seit 1. November 2007 wegen einer Ellenbogenproblematik behandelnden Hausarzt Dr. C.___ und hernach ab 18. Dezember 2009 durch den fortan behandelnden Facharzt Dr. D.___

bescheinigt (vgl. E. 3. 1 und E. 3.2 hiervor) . Ersterer hielt am 7. September 2010 zuhanden des Vertrauensarztes der Beklagten ausdrücklich fest , dass er d ie Klägerin am 11. Dezember 2009 erstmals aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben habe (vgl. E. 3. 5 hiervor).

Dass vor diesem Zeitpunkt eine psychisch bedingte Arbeitsunfähi gkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 1. 5 hiervor) vorgelegen hätte, ist auf Grund der vorliegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb sich die Feststellung der Invalidenversi cherung , die W artezeit sei per 2. November 2009 zu eröffnen, als rein spekulativ und damit nicht überwiegend wahrscheinlich erweist.

D em Arbe itszeugnis der Metzgerei A.___ vom 10. Oktober 2008 (Urk. 16/4 S. 3) ist zu entnehmen , dass die Klägerin während der vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 dauernden Anstellung als Charcuteriev erkäuferin engagiert, zuverlässig und pflichtbewusst war, selbständig und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet

und sich jederzeit freundlich sowie korrekt verhalten hat . Im Arbeitszeugnis der G.___

vom 18. Mai 2009 (Urk. 16/4 S. 2) ist vermerkt, dass die Klägerin vom 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2009 als Betriebsmitarbeite rin/Vorarbeiterin die ihr zugewiesenen Arbeiten selbständig und einwandfrei verrichtet und ein einwandfreies Verhalten gezeigt ha be , weshalb man sie un gern gehen lasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich da mals ein allfälliges psychisches Leiden in relevanter Weise auf die Arbeitsfähig keit ausgewirkt hät te, sind in beiden

Arbeitsattesten nicht auszumachen. Schliesslich bezog die Klägerin v om 3. November 2008 bis 30. April 2009 sowie vom 16. Juni bis 31. Oktober 2009 bei einer un eingeschränkten Vermittlungsfä higkeit

Taggelde r der Arbeitslosenversicherung (Urk. 16/8). S olchen Perioden

kann zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemes sen werden wie Zei tspannen effektiver Erwerbstä tigkeit, jedoch ist diese Phase bei fehlenden Arbeitsunfähig keitsattesten als In diz für eine effektiv vorhandene Arbeitsfähigkeit zu wer ten.

Die gesamte Akten lage verbietet somit den Schluss, dass überwiegend wahr schein lich schon bei Antritt der Stelle in der B.___

beziehungsweise bei Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eine deren Leistungspflicht ausschliessende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Daran vermag auch der Umstand, dass die Klägerin die am 1. Mai 2009 angetretene Stelle als Verkäuferin im H.___ (Motorrad bekleidung und Zubehör)

bereits nach drei Wochen in der Probezeit selber kün digte (Urk. 16/6 S. 6, Urk. 16/12 S. 1), nichts zu ändern. Gleiches gilt für das von der Invalidenversi cherung für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit als massgebend era chtete Gutachten des Dr. E.___

vom 8. Mai 2010 , worin der Facharzt aus psychi schen Gründen auf eine "aktuell" 100%ige Arbeitsunfähig keit schloss , ohne sich jedoch z u deren Beginn zu äussern (vgl. E. 3. 3 hiervor).

A namnestisch hat er festgehalten , dass sich die Klägerin rund drei Wochen nach dem Stellenantritt vermehrt überfordert gefühlt habe und dann zirka anfangs Dezember 2009 einer internen Psychologin vorgestellt worden sei (vgl. Urk. 11/20 ) , welche sie mit einem "Dampf kochtopf, der explodieren kann" ver glichen habe (Urk. 1 6 / 19 S. 6 ) . Dies spricht ebenfalls dafür, dass die psychisch bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstmals am 11. Dezember 2009 – mithin während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklag ten

– arbeitsrechtlich in Erschei nung getreten ist. Damit ist sie grundsätzlich leistungspflichtig , was zur Gutheissung der Klage führt . 4.4

Bei dieser Feststellung muss es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben, d a sich die Parteien in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert haben und die Frage, ob der Rentenbeginn auf G rund anderweitiger Leistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 des Vorsorgereglements (Urk. 11/28) aufgeschoben werden kann, von den Parteien nicht thematisiert worden ist . Die Bestimmung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe bleibt somit einstweilen der Beklagten überlassen. 5 .

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden

Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsieg ens bemessen (§ 34 Abs.

3 GSVGer). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Partei kosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädi gung zuzusprechen.

Rechtsanwalt Thomas Wyss machte mit Honorarnote vom

9. Juli 2013 einen Aufwand von 19 ,45

Stunden zu einem Stun denansatz von Fr . 250 .-- zuzüglich einer Barauslagen pauschale von 3

% und Mehrwertsteuer entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 5'408.10 geltend (Urk. 39 ) . Mit Blick auf die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren von der Untersuchungs- und Offizialmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich nicht, bei der Berechnung der Parteientschädigung einen höheren als den gericht süblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

anzuwenden .

Hieraus resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 4'327.--.

Damit erweist sich das in der Klage schrift vom 2. Dezember 2011 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts verbei stän dung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Gleiches gilt für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, ist doch das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1

GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, im Sinne der E.

4 der Klägerin Invaliden leistungen zu erbringen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 4' 327 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt