Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete ab 198 1 im Rahmen verschiedener Temporärarbeitsverhältnisse in seinem Beruf (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für b erufliche Eingliederung vom 31. Oktober 1994, Urk. 14/5, und die Arbeitgeberberichte vom 2 8. und vom 2 9. Juli 1994, Urk. 14/2 und Urk. 14/3). I m Frühjahr 1994 kam es ohne ersichtlichen Anlass zu lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___ vom 1 6. August 1994, Urk. 14/146/79). D ie behandelnden Ärzte diagnostizierten ein lumbospondy logenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00410 vom 3 0. Augst 2007, Urk. 14/148,
Sachverhalt 1.1). X.___ meldete sich daraufhin am 2 7. Juli 1994 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1).
M it Verfü gung vom 1 4. Mai 1996 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine berufsbeglei te nde Ausbildung zum Hauswart . Als er anschliessend keine Stelle als Haus wart fand, im Rahmen derer er die nötige Praxis für die berufsbegleitende Au sbildung hätte erwerben können, hob die SVA
ihre Verfügung vom 1 4. Mai 1996 mit Verfügung vom 2 1. November 1997 mangels Eingliede rungswirksamkeit der Hauswartausbildung wieder auf (Urk. 14/17; vgl. auch Abklärungsbericht vom 9. Mai 1996, Urk. 14/10) . Nach weiteren Abklärun gen verneinte die SVA
mit Verfügung vom 5. Februar 1998 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wogegen er Beschwerde erhob (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2) . In der Folge sprach die SVA dem Versicherten während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 14 /146/15 -16) berufliche Massnahmen in der Form eines Prakti kums im Informatikunternehmen Z.___ AG, d as zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Winterthur- Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) angeschlossen war, im Zeitraum von April 1999 bis März 2000 sowie berufs begleitende Ausbildungen zum Informatik-Anwender SIZ und zum PC-Sup porter
SIZ zu, zuzüglich der entsprechenden Taggelder . Der Versicherte liess daraufhin seine Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vo m 5. Februar 1998 zurückziehen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2) .
Der Versicherte schloss in der Folge die Ausbildung zum Informatik-Anwen der erfolgreich ab, bestand hingegen die PC- Supporter -Prüfung nicht.
Nach dem die Praktikumsdauer abgelaufen war, wurde X.___ per 1. April 2000 bei der Z.___ AG vollzeitlich a ls Netzwerktechniker angestellt . Die SVA teilte ihm daraufhin am 4. August 2000 mit, dass er nunmehr renten ausschliessend eingegliedert sei, sodass weitere beruflic he Massnahmen nicht nötig seien . Der Versicherte wies mit Schreiben vom 18. August 2000 jedoch darauf hin, dass er entgegen der Annahme der IV-Stelle die PC- Supporter -Prüfung nicht bestanden habe und diese im Jahr 2001 nachholen werde und dass er sich Anfang Juni 2000 einer weiteren Rückenoperation habe unter ziehen müssen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3) . I m Zusammenhang mit d ieser Rückenproblematik stellte der Versicherte seine Arbeitstätigkeit b ei der Z.___ AG ab d em 3 0. April 2000 ein und nahm sie a m 27. August 2000 wieder zu 50 %
auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4). 1.2
Am 1 3. Dezember 2000 ersuchte X.___ d ie
SVA um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Informatiker, da die Tätigkeit als PC- Supporter auf das Ausliefern und Konfigurieren der Geräte beschränkt sei und dem entsprechend mit gesundheitlich nicht mehr zumutbarem Heben und Tragen verbunden sei (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4) . Die SVA sprach
ihm
mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2002 berufliche Massnahmen für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2004 in Form der Kosten der berufsbegleitenden Aus bildung zum Informatiker, Richtung Systemtechnik, mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, wiederum zuzüglich der entsprechenden Taggelder zu (Urk. 14/31; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 2 4. Juni 2002, Urk. 14/32, und die Taggeldverfügung vom 2. August 2002, Urk. 14/39).
Im Laufe des Sommers 2003 nahmen die Rückenbeschwe rden des Versicherten wieder zu. Das Praktikum wurde in der Folge per 2 8. August 2003 abgebro chen (Schlussbericht der In stitution A.___, bei welcher der Versicherte das Praktikum nach Auflösung des Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG absolvierte, Urk. 14/70; vgl. auch Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 1 9. März 2003, Urk. 14/48). 1.3
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SVA
dem Versi cherten mit Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 14/112) bzw. Ein sprac he entscheid vom 1 3. März 2006 (Urk. 14/129) rückwirkend ab dem 1. August 2004 eine halbe Rente zu . Die von X.___
gegen den Ein spracheentscheid vom 1 3. März 2006 erhob ene Beschwerde (Urk. 14/134 /3-10) hiess das hiesige Gericht m it Urteil vom 3 0. August 2007 (Urk. 7/148) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SVA zurückgewiesen w u rd e, damit sie zu den Ansprüchen des Versicherten im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 und ab dem 1. August 2003 die erforderlichen rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen (vgl. E. 3.3.5 des Urteils) durchführe und her nach über diese Ansprüche unter Berücksichtigung der gerichtlichen Festle gungen - vorerst Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2003 - neu verfüge.
Die SVA
nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim B.___ ein polydisziplinä res Gutachten in Auftrag gab, welches am 2 4. November 2008 erstattet wurde (Urk. 14 /166). Da der Versicherte mittlerweile im Ausland Wohnsitz hatte, war für die Leistungsprüfung neu die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) z uständig. Diese sprach dem Versicherten mit Verfügung en vom 1 4. Januar 2011 für die Zeit von März 2001 bis April 2002 eine halbe, von August 2003 bis August 2004 eine ganze und von September 2004 bis Februar 2009 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/202, vgl. Ver fügungsteil 2, Urk. 14/201). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ab Sep tember 2004 die Zusprache
eine r unbefristete n
Dreiviertelsrente (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-11 05/2011 vom 1 8. Juni 2013, Urk. 24, J).
2.
Mit Eingabe vom 1 0. November 2011 (Urk.
1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Procap Schweiz, Klage gegen die AXA, welche mit Schreiben vom 1 0. Januar 2008 (Urk. 2 /3) eine Leistungspflicht abgelehnt hatte, und beantragte: „1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis ab dem 3 0. April 20 0 2 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditäts grades von 50 %, ab dem 1. August 2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100 % und ab dem 1. September 2004 erneut min destens eine halbe Rente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien. 3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 %, spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageein reichung zu bezahlen. 4.
Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. “
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. März 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
10) wurden die Akten der IV beigezo gen (Urk. 14/1-205).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2012 (Urk.
15) wurde der Kläger aufgefordert, weitere Belege zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 1 5. Mai 2012 nach (Urk. 18 und Urk. 19/1-13), worauf ihm mit Verfügung vom 2 1. Mai 2012 (Urk.
20) Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde. Da das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung en der IVSTA vom 14. Januar 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig war, wurde gleichzeitig das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens sistiert.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Urk.
23) liess der Kläger das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass das Bundesverwal tungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 (Urk.
24) seine Beschwerd e gegen die Verfügungen vom 14. Januar 2011 in dem Sinne gutgeheissen habe, dass die angefochtene n
Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IVSTA zurück gewie sen wurde, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärung en über den Ren tenanspruch ab 1. September 2004 neu verfüg e . Die Sistierung des vorlie genden Verfahrens blieb in der Folge weiter bestehen (vgl. Sc hreiben vom 1 0. Juli 2013, Urk. 25/1-2) .
Nach Vornahme weiterer Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ GmbH einholte (Gutachten vom 1 0. September 2014, Urk. 39 /82), sprach die IVSTA dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 34/1) ab 1. September 2004 eine unbefristete Drei viertelsren te zu. Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, welche den Kläger mittlerweile vertrat, setzte das Gericht darüber mit Eingabe vom 21. November 2016 (Urk.
33) in Kenntnis und beantragte die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsver treterin des Klägers. Mit Verfüg ung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk.
36) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurden die nach dem 4. Februar 2011 erstellten Akten der IV beigezogen (Urk. 39/1-160) und Rechtsanwältin Christine Kess i als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klä gers entlassen. Dem Kläger wurde sodann Frist angesetzt, um zu seiner pro zessualen Bedürftigkeit Stellung zu nehmen und um eine schriftliche Vertre tungsvollmacht einzureichen . Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk.
40) reichte Advokatin Karin Wüthrich
eine Vertretungsvollmacht (Urk.
41) sowie eine Honorarnote betreffend die von Rechtsanwältin Christine Kessi
getätig ten Aufwendungen ein (Urk.
42) und erklärte, dass das Gesuch um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin zurückgezogen werde. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 201 7 (Urk. 43) wurde Rechtsanwältin Christine Kessi für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 1 4. Februar 2017 (Urk.
44) liess der Kläger mitteilen, dass er an seinen Klagea nträgen festhalte. Die Beklagte schloss daraufhin mit Duplik vom 2 0. März 2017 (Urk.
47) weiterhin auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 2 1. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 48). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt,
GSVGer). 1.2
Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu min destens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit . a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welc he noch nicht rechtskräftig ent schieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli chen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision abzustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenö ssischen Versicherungsgerichts, EVG, B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). Bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit spielt die intertem poralrechtliche Abgrenzung allerdings keine wesentliche Rolle. 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Kon zeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) berufli chen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufs vorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 bis der Verordnung über die I V, IVV, in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, beziehungsweise Art. 73 bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive, während dessen zeitweiligem Ersatz durch das Einsprachever fahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, bei der Verfügungseröffnung – einbezogen, ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen) und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73, 126 V 308 E. 1). 1.4 1.4.1
Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenleistung - wie bereits erwähnt (vorne E. 1.2) - an das Bestehe n eines Versicherungsver hältnis ses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali dität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit . a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatori schen) berufli chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an diesem für die Leistungs pflicht der Vorsorgeein richtung massgebenden Erfordernis nichts geändert. 1.4.2
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Ein zeitlicher Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfä hig wurde. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges darf nicht bereits angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (Hürzeler in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) . 2. 2 .1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 44), er sei bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen, als er am 3 0. April 2000 aufgrund einer Diskushernie auf Höhe L4/5 arbeitsun fähig geworden sei. Ab dem 3 0. April 2000 sei er in seiner angestammten T ätigkeit als Netzwerkt echniker in erheblichem Masse eingeschränkt gewe sen. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe während längerer Zeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Zwischen der Diskushernie auf Höhe L4/5, die ab dem 3 0. April 2000 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, der Invalidität und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Bandscheibenvorfall auf Höhe L3/4 von Aug u st 2003 besteh e ein enger sachlicher Konnex. Er habe vor dem Antritt der Anstellung bei der Z.___
AG nie Rentenleistungen bezogen. Er habe seine Ausbildung zum Netz werkt echniker regulär abschliessen können und sei anschliessend rentenaus schliessend eingegli edert gewesen . Der 3 0. April 2000 s ei ein Knick in seinem Lebenslauf. Ab diesem Zeitpunkt habe er nie wieder die vorherige Leistungs fähigkeit erreicht. Es hätten zwar bereits vorher gesundheitliche Probleme bestanden, doch seien diese nicht derart erheblich gewesen, dass Anspruch auf Rentenleistungen bestanden hätte.
Die Verfügungen vom 5. September 2005 und vom 1 4. Januar 2011 seien der Beklagten zugestellt worden. Die Beklagte sei ins Vorbescheidverfahren
mit einbezogen worden und habe sich jeweils einer Stellungnahme enthalten. Die Rentenentscheide entfalteten somit Bindungswirkung für die Beklagte. 2 .2
Die Beklagte wendete dagegen ein (Urk. 9 und Urk. 47), der Kläger sei vom 1. Januar 2000 bis zum 3 1. März 2003 bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger habe bereits ab April 1994 unter Rückenschmerzen aufgrund eines Reizsyndroms gelitten und habe sich in folgedessen im Oktober 1996 einer Rückenoperation unterziehen müssen. Die I V habe in ihrer Verfügung vom 1 7. August 2016 festgehal ten, dass der Kläger sei t dem 7. Oktober 199 7
in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei . Der Kläger sei seit 1997 aufgrund der gleichen Ursache (Diskushernien i n den aneinander grenzenden Bereichen L5/S1, L4/5 und L3/4) in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Es liege daher ein enger sachlicher Zusammen hang zwischen der bereits vor Versicherungsbeginn des Klägers bei ihr vor handen gewesenen Arbeitsunfähigkeit und der Invali d ität vor.
Ab 1. April 2000 sei de r Kläger als Net z werktechniker, zu welchem er vorher von seiner Praktikumsfirma angelernt worden sei, angestellt worden. Wie es um die Arbeitsfähigkeit des Kläger s zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Tatsache aber sei, dass der Klä ger bereits am 3 0. April 2000 wie der voll arbeitsunfähig geworden sei und von da an die Tätigkeit a l s Netzwerktechniker als nicht mehr zumutbar gegolten habe. Der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 1994 nicht mehr gearbeitet. Er habe von der IV Umschulungsmassnahmen vergütet erhalten, was praxisgemäss eine Invalidität von mindestens 20 % voraussetze. Er habe die Prüfung zum PC- Supporter, welche ihm die Aus übung einer seinem Gesundheitszustand wohl angepasst en
Tätigkeit erlaubt hätte, nicht bestanden . Die deshalb ausschliesslich ausgeübt e T ätigkeit als Netzwerktechniker sei aus gesundheitlicher Sicht nicht angepasst gewesen. Es habe daher am 1. April 2000 nach Beendigung des Praktikumsvertrag es nicht davon ausgegangen werden dürfe n, dass der Kläger voll und dauerhaft arbeitsfähig für di e auszuübende Tätigkeit als Netzwer ktechniker sei. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er diese Tätigkeit denn auch lediglich zu 50 % oder 60 % ausgeübt. Es gebe weder einen Hinweis in den Akten noch sei es aus medizinischer Sicht plausibel, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers praktisch über Nach t um 40 bis 50 %
verbessert habe . Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs
zwischen der bei Eintritt bei ihr vorbestehen den Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität liege somit nicht vor. 3.
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 3 0. August 2007 (Urk. 14/148) fest, dass es die Organe der IV zunächst zu Unrecht unterlassen hätten, über einen allfälligen Rentenanspruch des Klägers für die Zeit von April 2000 bis April 2002 zu entscheiden . Da der Kläger jedoch erst mit Beschwerdeschrift vom 2 6. April 2006 für diesen Zeitraum erneut eine Leistungsprüfung verlangt habe, seien die Leistungen für den Zeitraum vor März 2001 verwirkt (E. 3.2.1- E. 3.2.3). In der Folge prüften die Organe der IV
entsprechend ledig lich einen Rentenanspruch des Klägers ab März 2001 (Verfügung der IVSTA vom 1 4. Januar 2011, Urk. 14/201-202; vgl. auch das Urteil des Bundesver waltungsgerichts vom 1 8. Juni 2013, Urk. 24), weshalb sie den davorliegen den medizinischen Verlauf nicht zu klären hatte (Urk. 14/148 E. 3.2.5-3.2.6). Bei diesem, mit einer verspäteten Anmel dung vergleichbare n Sachverhalt besteht berufsvorsorgerechtlich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritt s der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den invalidenver sicherungs rechtlichen Entscheid (vgl. E. 1.3) . 4. 4.1
Gemäss de n unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten war der Kläger ab dem 1. Januar 2000 bei ihr berufsvorsorgev ersichert (Urk. 9 S. 4 und Urk. 47 S. 3; vgl. Urk. 1 und Urk. 44) . Das Versic herungsverhältnis endete am 31. März 2013 (Urk. 9 S. 4) . 4.2
D ie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der am
30. April 2000 aufgrund von Rückenproblemen eingetretenen Arbeitsunfä higkeit und der Invalidität des Klägers ein
enger sachlicher und zeitlicher Konnex besteh t (vgl. E. 2.1, E. 2 .2, Urk. 1 S. 9 und Urk. 9 S. 5). So nahm der Kläger zwar am 2 7. August 2000 seine Arbeitstätigkeit wieder zu 50 %
auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4; vgl. auch die Ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ vom Stadtspital E.___, von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, des G.___ und der H.___ Klinik, Urk. 14/187 und Urk. 14/190), bis am 2 9. April 2002 bezog er jedoch aufgrund seiner Rücken beschwerden
Krankentaggelder (vgl. Eingabe des Klägers vom 1 3. Juli 2010, Urk. 14/185/1, sowie Schreiben der Taggeldversicherung vom 1 5. Dezember 2003, Urk. 14/62). Ab März 2001 wurde ihm zudem wegen seiner Rücken beschwerde n
eine Rente der IV ausgerichtet (vgl.
Urk. 14/201-202 sowie Urk. 24), welche lediglich durch den Bezug von Tagge ldern beziehungsweise Wartetaggeldern der I V
unterbrochen wurde (Urk. 14/31, Urk. 14/32 und Urk.
14/39). 4.3
Wie da rgelegt (Sachverhalt 1.1-1.2) wurde der Kläger jedoch bereits 1994 von plötzlichen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein befallen . In Kenntnis der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 14/10)
erteilte ihm d ie SVA
mit Verfügung vom 1 4. Mai 1996 Kostengutsprache für eine berufs begleite nde Ausbildung zum Hauswart. Diese Verfügung hob die SVA mit Verfügung vom 2 1. November
199 7
(Urk. 14/17) zwar
wieder auf, da der Kläger für die berufsbegleitende Ausbildung keine Stelle gefunden hatte .
Weil der Kläger in der angestammten Tätigkeit aufgrund seiner Rückenbe schwerden jedoch weiterhin eingeschränkt war, sprach sie ihm m it Verfü gung vom
5. Februar 1999 (Urk. 14/146/15-16) erneut berufliche Massnah men
zu, und zwar in Form des Praktik ums bei der
Z.___ AG im Zeit raum von April 1999 bis März 2000 sowie von berufsbegleitende n Ausbil dungen zum Informatik-A nwender und PC- Supporter
(Urk. 14/148, Sachver halt 1.3).
Wie die Beklagte zutreffend ausführte (Urk. 47 S. 4; E. 2.2), setzt beziehungs weise setzte auch in den Jahren 1999 und 2000 d ie Ausrichtung von Leis tungen zur Umschulung voraus, dass der Versicherte mindestens zu etwa 20 % invalid ist (vgl. BGE 124 V 108 sowie Art. 17 IVG in der in den Jahren 1999 und 2000 gültig gewesenen Fassung bzw. in der heutigen Fassung) . Bereits die Arbeitsunfähigkeit, welche für die Jahre
1996 und 1997 bezie hungsweise 1999 bis 2000 die Zusprache von beruflichen Massnahmen zur Folge hatte, war durch die Rückenbeschwerden des Kläger s begründet (vgl. Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2 5. November 2005, Urk. 14/122/3-4, Gutachten des C.___ vom 1 0. Se p t ember 2014, Urk. 3 9/82/22,
sowie Replik des Klägers im Verfahren IV.1998.00141 vom 2 8. Juli 1998, Urk. 14/146/67, und Ur k. 14/10) .
Der Kläger war somit bereits bei Eintritt bei der Beklagten am 1. Januar 2000 i n der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem der Kläger hinsichtlich seiner Ausbildung zum PC- Supporter die Prüfung nicht bestand, war es ihm nicht möglich, diese Tätigkeit auszu üben, weshalb er weiterhin als Netzwerktechniker beschäftigt blieb.
Entspre chend erachtete sich der Kläger selber nach Abschluss des Praktikums bei der Z.___ AG noch nicht als rentenausschliessend einge g liedert (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2007, Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3 sowie
E. 3.2.1 und E. 3.2.5 ganz am Ende). Ob die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, wonach dem Kläger ab März 2001 eine halbe Rente zusteht (Urk. 14/2012-2), nicht als offensichtlich unhaltbar zu betrachten wäre (vgl. hierzu etwa Urk. 39/8/3), kann vorliegend offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass - folgte man den Feststellungen der Invalidenversicherung - eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen (späterer) Inva lidität und vorbestehender Arbeitsunfähigkeit mangels rentenausschliessen der Eingliederung nicht gegeben wäre. 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wel che zur Invalidität führte, bereits im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bei der Beklagten eingetreten war. Da eine allfällige uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit des Klägers im April 2000, das heisst dem einzigen Monat, in wel chem er weder Taggelder der I V bezog noch ansonsten eine Arbeitsunfähig keit geltend macht, den zeitlichen Zusammenhang von vornherein nicht unterbrechen kann, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. 5.
Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 im Rahmen verschiedener Temporärarbeitsverhältnisse in seinem Beruf (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für b erufliche Eingliederung vom 31. Oktober 1994, Urk. 14/5, und die Arbeitgeberberichte vom 2 8. und vom 2 9. Juli 1994, Urk. 14/2 und Urk. 14/3). I m Frühjahr 1994 kam es ohne ersichtlichen Anlass zu lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___ vom 1 6. August 1994, Urk. 14/146/79). D ie behandelnden Ärzte diagnostizierten ein lumbospondy logenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00410 vom 3 0. Augst 2007, Urk. 14/148,
Sachverhalt 1.1). X.___ meldete sich daraufhin am 2 7. Juli 1994 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1).
M it Verfü gung vom 1 4. Mai 1996 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine berufsbeglei te nde Ausbildung zum Hauswart . Als er anschliessend keine Stelle als Haus wart fand, im Rahmen derer er die nötige Praxis für die berufsbegleitende Au sbildung hätte erwerben können, hob die SVA
ihre Verfügung vom 1 4. Mai 1996 mit Verfügung vom 2 1. November 1997 mangels Eingliede rungswirksamkeit der Hauswartausbildung wieder auf (Urk. 14/17; vgl. auch Abklärungsbericht vom 9. Mai 1996, Urk. 14/10) . Nach weiteren Abklärun gen verneinte die SVA
mit Verfügung vom 5. Februar 1998 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wogegen er Beschwerde erhob (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2) . In der Folge sprach die SVA dem Versicherten während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 14 /146/15 -16) berufliche Massnahmen in der Form eines Prakti kums im Informatikunternehmen Z.___ AG, d as zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Winterthur- Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) angeschlossen war, im Zeitraum von April 1999 bis März 2000 sowie berufs begleitende Ausbildungen zum Informatik-Anwender SIZ und zum PC-Sup porter
SIZ zu, zuzüglich der entsprechenden Taggelder . Der Versicherte liess daraufhin seine Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vo m 5. Februar 1998 zurückziehen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2) .
Der Versicherte schloss in der Folge die Ausbildung zum Informatik-Anwen der erfolgreich ab, bestand hingegen die PC- Supporter -Prüfung nicht.
Nach dem die Praktikumsdauer abgelaufen war, wurde X.___ per 1. April 2000 bei der Z.___ AG vollzeitlich a ls Netzwerktechniker angestellt . Die SVA teilte ihm daraufhin am 4. August 2000 mit, dass er nunmehr renten ausschliessend eingegliedert sei, sodass weitere beruflic he Massnahmen nicht nötig seien . Der Versicherte wies mit Schreiben vom 18. August 2000 jedoch darauf hin, dass er entgegen der Annahme der IV-Stelle die PC- Supporter -Prüfung nicht bestanden habe und diese im Jahr 2001 nachholen werde und dass er sich Anfang Juni 2000 einer weiteren Rückenoperation habe unter ziehen müssen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3) . I m Zusammenhang mit d ieser Rückenproblematik stellte der Versicherte seine Arbeitstätigkeit b ei der Z.___ AG ab d em 3 0. April 2000 ein und nahm sie a m 27. August 2000 wieder zu 50 %
auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4).
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt,
GSVGer).
E. 1.2 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu min destens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit . a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welc he noch nicht rechtskräftig ent schieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli chen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision abzustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenö ssischen Versicherungsgerichts, EVG, B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). Bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit spielt die intertem poralrechtliche Abgrenzung allerdings keine wesentliche Rolle.
E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Kon zeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) berufli chen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufs vorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 bis der Verordnung über die I V, IVV, in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, beziehungsweise Art. 73 bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive, während dessen zeitweiligem Ersatz durch das Einsprachever fahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, bei der Verfügungseröffnung – einbezogen, ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen) und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73, 126 V 308 E. 1).
E. 1.4.1 Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenleistung - wie bereits erwähnt (vorne E. 1.2) - an das Bestehe n eines Versicherungsver hältnis ses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali dität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit . a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatori schen) berufli chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an diesem für die Leistungs pflicht der Vorsorgeein richtung massgebenden Erfordernis nichts geändert.
E. 1.4.2 Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Ein zeitlicher Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfä hig wurde. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges darf nicht bereits angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (Hürzeler in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) . 2. 2 .1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 44), er sei bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen, als er am 3 0. April 2000 aufgrund einer Diskushernie auf Höhe L4/5 arbeitsun fähig geworden sei. Ab dem 3 0. April 2000 sei er in seiner angestammten T ätigkeit als Netzwerkt echniker in erheblichem Masse eingeschränkt gewe sen. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe während längerer Zeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Zwischen der Diskushernie auf Höhe L4/5, die ab dem 3 0. April 2000 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, der Invalidität und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Bandscheibenvorfall auf Höhe L3/4 von Aug u st 2003 besteh e ein enger sachlicher Konnex. Er habe vor dem Antritt der Anstellung bei der Z.___
AG nie Rentenleistungen bezogen. Er habe seine Ausbildung zum Netz werkt echniker regulär abschliessen können und sei anschliessend rentenaus schliessend eingegli edert gewesen . Der 3 0. April 2000 s ei ein Knick in seinem Lebenslauf. Ab diesem Zeitpunkt habe er nie wieder die vorherige Leistungs fähigkeit erreicht. Es hätten zwar bereits vorher gesundheitliche Probleme bestanden, doch seien diese nicht derart erheblich gewesen, dass Anspruch auf Rentenleistungen bestanden hätte.
Die Verfügungen vom 5. September 2005 und vom 1 4. Januar 2011 seien der Beklagten zugestellt worden. Die Beklagte sei ins Vorbescheidverfahren
mit einbezogen worden und habe sich jeweils einer Stellungnahme enthalten. Die Rentenentscheide entfalteten somit Bindungswirkung für die Beklagte. 2 .2
Die Beklagte wendete dagegen ein (Urk.
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 %, spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageein reichung zu bezahlen.
E. 4 Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
E. 4.1 Gemäss de n unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten war der Kläger ab dem 1. Januar 2000 bei ihr berufsvorsorgev ersichert (Urk.
E. 4.2 D ie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der am
30. April 2000 aufgrund von Rückenproblemen eingetretenen Arbeitsunfä higkeit und der Invalidität des Klägers ein
enger sachlicher und zeitlicher Konnex besteh t (vgl. E. 2.1, E. 2 .2, Urk. 1 S. 9 und Urk.
E. 4.3 Wie da rgelegt (Sachverhalt 1.1-1.2) wurde der Kläger jedoch bereits 1994 von plötzlichen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein befallen . In Kenntnis der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 14/10)
erteilte ihm d ie SVA
mit Verfügung vom 1 4. Mai 1996 Kostengutsprache für eine berufs begleite nde Ausbildung zum Hauswart. Diese Verfügung hob die SVA mit Verfügung vom 2 1. November
199 7
(Urk. 14/17) zwar
wieder auf, da der Kläger für die berufsbegleitende Ausbildung keine Stelle gefunden hatte .
Weil der Kläger in der angestammten Tätigkeit aufgrund seiner Rückenbe schwerden jedoch weiterhin eingeschränkt war, sprach sie ihm m it Verfü gung vom
5. Februar 1999 (Urk. 14/146/15-16) erneut berufliche Massnah men
zu, und zwar in Form des Praktik ums bei der
Z.___ AG im Zeit raum von April 1999 bis März 2000 sowie von berufsbegleitende n Ausbil dungen zum Informatik-A nwender und PC- Supporter
(Urk. 14/148, Sachver halt 1.3).
Wie die Beklagte zutreffend ausführte (Urk. 47 S. 4; E. 2.2), setzt beziehungs weise setzte auch in den Jahren 1999 und 2000 d ie Ausrichtung von Leis tungen zur Umschulung voraus, dass der Versicherte mindestens zu etwa 20 % invalid ist (vgl. BGE 124 V 108 sowie Art. 17 IVG in der in den Jahren 1999 und 2000 gültig gewesenen Fassung bzw. in der heutigen Fassung) . Bereits die Arbeitsunfähigkeit, welche für die Jahre
1996 und 1997 bezie hungsweise 1999 bis 2000 die Zusprache von beruflichen Massnahmen zur Folge hatte, war durch die Rückenbeschwerden des Kläger s begründet (vgl. Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2 5. November 2005, Urk. 14/122/3-4, Gutachten des C.___ vom 1 0. Se p t ember 2014, Urk. 3 9/82/22,
sowie Replik des Klägers im Verfahren IV.1998.00141 vom 2 8. Juli 1998, Urk. 14/146/67, und Ur k. 14/10) .
Der Kläger war somit bereits bei Eintritt bei der Beklagten am 1. Januar 2000 i n der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem der Kläger hinsichtlich seiner Ausbildung zum PC- Supporter die Prüfung nicht bestand, war es ihm nicht möglich, diese Tätigkeit auszu üben, weshalb er weiterhin als Netzwerktechniker beschäftigt blieb.
Entspre chend erachtete sich der Kläger selber nach Abschluss des Praktikums bei der Z.___ AG noch nicht als rentenausschliessend einge g liedert (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2007, Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3 sowie
E. 3.2.1 und E. 3.2.5 ganz am Ende). Ob die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, wonach dem Kläger ab März 2001 eine halbe Rente zusteht (Urk. 14/2012-2), nicht als offensichtlich unhaltbar zu betrachten wäre (vgl. hierzu etwa Urk. 39/8/3), kann vorliegend offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass - folgte man den Feststellungen der Invalidenversicherung - eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen (späterer) Inva lidität und vorbestehender Arbeitsunfähigkeit mangels rentenausschliessen der Eingliederung nicht gegeben wäre.
E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wel che zur Invalidität führte, bereits im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bei der Beklagten eingetreten war. Da eine allfällige uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit des Klägers im April 2000, das heisst dem einzigen Monat, in wel chem er weder Taggelder der I V bezog noch ansonsten eine Arbeitsunfähig keit geltend macht, den zeitlichen Zusammenhang von vornherein nicht unterbrechen kann, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. 5.
Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 5 Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. “
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. März 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
10) wurden die Akten der IV beigezo gen (Urk. 14/1-205).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2012 (Urk.
15) wurde der Kläger aufgefordert, weitere Belege zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 1 5. Mai 2012 nach (Urk. 18 und Urk. 19/1-13), worauf ihm mit Verfügung vom 2 1. Mai 2012 (Urk.
20) Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde. Da das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung en der IVSTA vom 14. Januar 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig war, wurde gleichzeitig das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens sistiert.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Urk.
23) liess der Kläger das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass das Bundesverwal tungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 (Urk.
24) seine Beschwerd e gegen die Verfügungen vom 14. Januar 2011 in dem Sinne gutgeheissen habe, dass die angefochtene n
Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IVSTA zurück gewie sen wurde, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärung en über den Ren tenanspruch ab 1. September 2004 neu verfüg e . Die Sistierung des vorlie genden Verfahrens blieb in der Folge weiter bestehen (vgl. Sc hreiben vom 1 0. Juli 2013, Urk. 25/1-2) .
Nach Vornahme weiterer Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ GmbH einholte (Gutachten vom 1 0. September 2014, Urk. 39 /82), sprach die IVSTA dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 34/1) ab 1. September 2004 eine unbefristete Drei viertelsren te zu. Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, welche den Kläger mittlerweile vertrat, setzte das Gericht darüber mit Eingabe vom 21. November 2016 (Urk.
33) in Kenntnis und beantragte die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsver treterin des Klägers. Mit Verfüg ung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk.
36) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurden die nach dem 4. Februar 2011 erstellten Akten der IV beigezogen (Urk. 39/1-160) und Rechtsanwältin Christine Kess i als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klä gers entlassen. Dem Kläger wurde sodann Frist angesetzt, um zu seiner pro zessualen Bedürftigkeit Stellung zu nehmen und um eine schriftliche Vertre tungsvollmacht einzureichen . Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk.
40) reichte Advokatin Karin Wüthrich
eine Vertretungsvollmacht (Urk.
41) sowie eine Honorarnote betreffend die von Rechtsanwältin Christine Kessi
getätig ten Aufwendungen ein (Urk.
42) und erklärte, dass das Gesuch um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin zurückgezogen werde. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 201
E. 7 (Urk. 43) wurde Rechtsanwältin Christine Kessi für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 1 4. Februar 2017 (Urk.
44) liess der Kläger mitteilen, dass er an seinen Klagea nträgen festhalte. Die Beklagte schloss daraufhin mit Duplik vom 2 0. März 2017 (Urk.
47) weiterhin auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 2 1. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 48). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 S. 5). So nahm der Kläger zwar am 2 7. August 2000 seine Arbeitstätigkeit wieder zu 50 %
auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4; vgl. auch die Ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ vom Stadtspital E.___, von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, des G.___ und der H.___ Klinik, Urk. 14/187 und Urk. 14/190), bis am 2 9. April 2002 bezog er jedoch aufgrund seiner Rücken beschwerden
Krankentaggelder (vgl. Eingabe des Klägers vom 1 3. Juli 2010, Urk. 14/185/1, sowie Schreiben der Taggeldversicherung vom 1 5. Dezember 2003, Urk. 14/62). Ab März 2001 wurde ihm zudem wegen seiner Rücken beschwerde n
eine Rente der IV ausgerichtet (vgl.
Urk. 14/201-202 sowie Urk. 24), welche lediglich durch den Bezug von Tagge ldern beziehungsweise Wartetaggeldern der I V
unterbrochen wurde (Urk. 14/31, Urk. 14/32 und Urk.
14/39).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2011.00080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
8. Juni 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete ab 198 1 im Rahmen verschiedener Temporärarbeitsverhältnisse in seinem Beruf (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für b erufliche Eingliederung vom 31. Oktober 1994, Urk. 14/5, und die Arbeitgeberberichte vom 2 8. und vom 2 9. Juli 1994, Urk. 14/2 und Urk. 14/3). I m Frühjahr 1994 kam es ohne ersichtlichen Anlass zu lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___ vom 1 6. August 1994, Urk. 14/146/79). D ie behandelnden Ärzte diagnostizierten ein lumbospondy logenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00410 vom 3 0. Augst 2007, Urk. 14/148,
Sachverhalt 1.1). X.___ meldete sich daraufhin am 2 7. Juli 1994 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1).
M it Verfü gung vom 1 4. Mai 1996 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine berufsbeglei te nde Ausbildung zum Hauswart . Als er anschliessend keine Stelle als Haus wart fand, im Rahmen derer er die nötige Praxis für die berufsbegleitende Au sbildung hätte erwerben können, hob die SVA
ihre Verfügung vom 1 4. Mai 1996 mit Verfügung vom 2 1. November 1997 mangels Eingliede rungswirksamkeit der Hauswartausbildung wieder auf (Urk. 14/17; vgl. auch Abklärungsbericht vom 9. Mai 1996, Urk. 14/10) . Nach weiteren Abklärun gen verneinte die SVA
mit Verfügung vom 5. Februar 1998 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wogegen er Beschwerde erhob (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2) . In der Folge sprach die SVA dem Versicherten während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 14 /146/15 -16) berufliche Massnahmen in der Form eines Prakti kums im Informatikunternehmen Z.___ AG, d as zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Winterthur- Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) angeschlossen war, im Zeitraum von April 1999 bis März 2000 sowie berufs begleitende Ausbildungen zum Informatik-Anwender SIZ und zum PC-Sup porter
SIZ zu, zuzüglich der entsprechenden Taggelder . Der Versicherte liess daraufhin seine Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vo m 5. Februar 1998 zurückziehen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2) .
Der Versicherte schloss in der Folge die Ausbildung zum Informatik-Anwen der erfolgreich ab, bestand hingegen die PC- Supporter -Prüfung nicht.
Nach dem die Praktikumsdauer abgelaufen war, wurde X.___ per 1. April 2000 bei der Z.___ AG vollzeitlich a ls Netzwerktechniker angestellt . Die SVA teilte ihm daraufhin am 4. August 2000 mit, dass er nunmehr renten ausschliessend eingegliedert sei, sodass weitere beruflic he Massnahmen nicht nötig seien . Der Versicherte wies mit Schreiben vom 18. August 2000 jedoch darauf hin, dass er entgegen der Annahme der IV-Stelle die PC- Supporter -Prüfung nicht bestanden habe und diese im Jahr 2001 nachholen werde und dass er sich Anfang Juni 2000 einer weiteren Rückenoperation habe unter ziehen müssen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3) . I m Zusammenhang mit d ieser Rückenproblematik stellte der Versicherte seine Arbeitstätigkeit b ei der Z.___ AG ab d em 3 0. April 2000 ein und nahm sie a m 27. August 2000 wieder zu 50 %
auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4). 1.2
Am 1 3. Dezember 2000 ersuchte X.___ d ie
SVA um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Informatiker, da die Tätigkeit als PC- Supporter auf das Ausliefern und Konfigurieren der Geräte beschränkt sei und dem entsprechend mit gesundheitlich nicht mehr zumutbarem Heben und Tragen verbunden sei (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4) . Die SVA sprach
ihm
mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2002 berufliche Massnahmen für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2004 in Form der Kosten der berufsbegleitenden Aus bildung zum Informatiker, Richtung Systemtechnik, mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, wiederum zuzüglich der entsprechenden Taggelder zu (Urk. 14/31; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 2 4. Juni 2002, Urk. 14/32, und die Taggeldverfügung vom 2. August 2002, Urk. 14/39).
Im Laufe des Sommers 2003 nahmen die Rückenbeschwe rden des Versicherten wieder zu. Das Praktikum wurde in der Folge per 2 8. August 2003 abgebro chen (Schlussbericht der In stitution A.___, bei welcher der Versicherte das Praktikum nach Auflösung des Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG absolvierte, Urk. 14/70; vgl. auch Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 1 9. März 2003, Urk. 14/48). 1.3
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SVA
dem Versi cherten mit Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 14/112) bzw. Ein sprac he entscheid vom 1 3. März 2006 (Urk. 14/129) rückwirkend ab dem 1. August 2004 eine halbe Rente zu . Die von X.___
gegen den Ein spracheentscheid vom 1 3. März 2006 erhob ene Beschwerde (Urk. 14/134 /3-10) hiess das hiesige Gericht m it Urteil vom 3 0. August 2007 (Urk. 7/148) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SVA zurückgewiesen w u rd e, damit sie zu den Ansprüchen des Versicherten im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 und ab dem 1. August 2003 die erforderlichen rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen (vgl. E. 3.3.5 des Urteils) durchführe und her nach über diese Ansprüche unter Berücksichtigung der gerichtlichen Festle gungen - vorerst Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2003 - neu verfüge.
Die SVA
nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim B.___ ein polydisziplinä res Gutachten in Auftrag gab, welches am 2 4. November 2008 erstattet wurde (Urk. 14 /166). Da der Versicherte mittlerweile im Ausland Wohnsitz hatte, war für die Leistungsprüfung neu die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) z uständig. Diese sprach dem Versicherten mit Verfügung en vom 1 4. Januar 2011 für die Zeit von März 2001 bis April 2002 eine halbe, von August 2003 bis August 2004 eine ganze und von September 2004 bis Februar 2009 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/202, vgl. Ver fügungsteil 2, Urk. 14/201). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ab Sep tember 2004 die Zusprache
eine r unbefristete n
Dreiviertelsrente (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-11 05/2011 vom 1 8. Juni 2013, Urk. 24, J).
2.
Mit Eingabe vom 1 0. November 2011 (Urk.
1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Procap Schweiz, Klage gegen die AXA, welche mit Schreiben vom 1 0. Januar 2008 (Urk. 2 /3) eine Leistungspflicht abgelehnt hatte, und beantragte: „1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis ab dem 3 0. April 20 0 2 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditäts grades von 50 %, ab dem 1. August 2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100 % und ab dem 1. September 2004 erneut min destens eine halbe Rente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien. 3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 %, spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageein reichung zu bezahlen. 4.
Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. “
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. März 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk.
10) wurden die Akten der IV beigezo gen (Urk. 14/1-205).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2012 (Urk.
15) wurde der Kläger aufgefordert, weitere Belege zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 1 5. Mai 2012 nach (Urk. 18 und Urk. 19/1-13), worauf ihm mit Verfügung vom 2 1. Mai 2012 (Urk.
20) Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde. Da das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung en der IVSTA vom 14. Januar 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig war, wurde gleichzeitig das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens sistiert.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Urk.
23) liess der Kläger das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass das Bundesverwal tungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 (Urk.
24) seine Beschwerd e gegen die Verfügungen vom 14. Januar 2011 in dem Sinne gutgeheissen habe, dass die angefochtene n
Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IVSTA zurück gewie sen wurde, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärung en über den Ren tenanspruch ab 1. September 2004 neu verfüg e . Die Sistierung des vorlie genden Verfahrens blieb in der Folge weiter bestehen (vgl. Sc hreiben vom 1 0. Juli 2013, Urk. 25/1-2) .
Nach Vornahme weiterer Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ GmbH einholte (Gutachten vom 1 0. September 2014, Urk. 39 /82), sprach die IVSTA dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 34/1) ab 1. September 2004 eine unbefristete Drei viertelsren te zu. Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, welche den Kläger mittlerweile vertrat, setzte das Gericht darüber mit Eingabe vom 21. November 2016 (Urk.
33) in Kenntnis und beantragte die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsver treterin des Klägers. Mit Verfüg ung vom 1 3. Dezember 2016 (Urk.
36) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurden die nach dem 4. Februar 2011 erstellten Akten der IV beigezogen (Urk. 39/1-160) und Rechtsanwältin Christine Kess i als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klä gers entlassen. Dem Kläger wurde sodann Frist angesetzt, um zu seiner pro zessualen Bedürftigkeit Stellung zu nehmen und um eine schriftliche Vertre tungsvollmacht einzureichen . Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk.
40) reichte Advokatin Karin Wüthrich
eine Vertretungsvollmacht (Urk.
41) sowie eine Honorarnote betreffend die von Rechtsanwältin Christine Kessi
getätig ten Aufwendungen ein (Urk.
42) und erklärte, dass das Gesuch um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin zurückgezogen werde. Mit Verfügung vom 1 3. Januar 201 7 (Urk. 43) wurde Rechtsanwältin Christine Kessi für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 1 4. Februar 2017 (Urk.
44) liess der Kläger mitteilen, dass er an seinen Klagea nträgen festhalte. Die Beklagte schloss daraufhin mit Duplik vom 2 0. März 2017 (Urk.
47) weiterhin auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 2 1. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 48). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt,
GSVGer). 1.2
Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu min destens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit . a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welc he noch nicht rechtskräftig ent schieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli chen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG Revision abzustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenö ssischen Versicherungsgerichts, EVG, B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). Bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit spielt die intertem poralrechtliche Abgrenzung allerdings keine wesentliche Rolle. 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Kon zeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) berufli chen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufs vorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 bis der Verordnung über die I V, IVV, in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, beziehungsweise Art. 73 bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive, während dessen zeitweiligem Ersatz durch das Einsprachever fahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, bei der Verfügungseröffnung – einbezogen, ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen) und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73, 126 V 308 E. 1). 1.4 1.4.1
Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenleistung - wie bereits erwähnt (vorne E. 1.2) - an das Bestehe n eines Versicherungsver hältnis ses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali dität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit . a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatori schen) berufli chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an diesem für die Leistungs pflicht der Vorsorgeein richtung massgebenden Erfordernis nichts geändert. 1.4.2
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Ein zeitlicher Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfä hig wurde. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges darf nicht bereits angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (Hürzeler in: Schnei der/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) . 2. 2 .1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 44), er sei bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen, als er am 3 0. April 2000 aufgrund einer Diskushernie auf Höhe L4/5 arbeitsun fähig geworden sei. Ab dem 3 0. April 2000 sei er in seiner angestammten T ätigkeit als Netzwerkt echniker in erheblichem Masse eingeschränkt gewe sen. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe während längerer Zeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Zwischen der Diskushernie auf Höhe L4/5, die ab dem 3 0. April 2000 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, der Invalidität und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Bandscheibenvorfall auf Höhe L3/4 von Aug u st 2003 besteh e ein enger sachlicher Konnex. Er habe vor dem Antritt der Anstellung bei der Z.___
AG nie Rentenleistungen bezogen. Er habe seine Ausbildung zum Netz werkt echniker regulär abschliessen können und sei anschliessend rentenaus schliessend eingegli edert gewesen . Der 3 0. April 2000 s ei ein Knick in seinem Lebenslauf. Ab diesem Zeitpunkt habe er nie wieder die vorherige Leistungs fähigkeit erreicht. Es hätten zwar bereits vorher gesundheitliche Probleme bestanden, doch seien diese nicht derart erheblich gewesen, dass Anspruch auf Rentenleistungen bestanden hätte.
Die Verfügungen vom 5. September 2005 und vom 1 4. Januar 2011 seien der Beklagten zugestellt worden. Die Beklagte sei ins Vorbescheidverfahren
mit einbezogen worden und habe sich jeweils einer Stellungnahme enthalten. Die Rentenentscheide entfalteten somit Bindungswirkung für die Beklagte. 2 .2
Die Beklagte wendete dagegen ein (Urk. 9 und Urk. 47), der Kläger sei vom 1. Januar 2000 bis zum 3 1. März 2003 bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger habe bereits ab April 1994 unter Rückenschmerzen aufgrund eines Reizsyndroms gelitten und habe sich in folgedessen im Oktober 1996 einer Rückenoperation unterziehen müssen. Die I V habe in ihrer Verfügung vom 1 7. August 2016 festgehal ten, dass der Kläger sei t dem 7. Oktober 199 7
in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei . Der Kläger sei seit 1997 aufgrund der gleichen Ursache (Diskushernien i n den aneinander grenzenden Bereichen L5/S1, L4/5 und L3/4) in seiner Leis tungsfähigkeit eingeschränkt. Es liege daher ein enger sachlicher Zusammen hang zwischen der bereits vor Versicherungsbeginn des Klägers bei ihr vor handen gewesenen Arbeitsunfähigkeit und der Invali d ität vor.
Ab 1. April 2000 sei de r Kläger als Net z werktechniker, zu welchem er vorher von seiner Praktikumsfirma angelernt worden sei, angestellt worden. Wie es um die Arbeitsfähigkeit des Kläger s zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Tatsache aber sei, dass der Klä ger bereits am 3 0. April 2000 wie der voll arbeitsunfähig geworden sei und von da an die Tätigkeit a l s Netzwerktechniker als nicht mehr zumutbar gegolten habe. Der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 1994 nicht mehr gearbeitet. Er habe von der IV Umschulungsmassnahmen vergütet erhalten, was praxisgemäss eine Invalidität von mindestens 20 % voraussetze. Er habe die Prüfung zum PC- Supporter, welche ihm die Aus übung einer seinem Gesundheitszustand wohl angepasst en
Tätigkeit erlaubt hätte, nicht bestanden . Die deshalb ausschliesslich ausgeübt e T ätigkeit als Netzwerktechniker sei aus gesundheitlicher Sicht nicht angepasst gewesen. Es habe daher am 1. April 2000 nach Beendigung des Praktikumsvertrag es nicht davon ausgegangen werden dürfe n, dass der Kläger voll und dauerhaft arbeitsfähig für di e auszuübende Tätigkeit als Netzwer ktechniker sei. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er diese Tätigkeit denn auch lediglich zu 50 % oder 60 % ausgeübt. Es gebe weder einen Hinweis in den Akten noch sei es aus medizinischer Sicht plausibel, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers praktisch über Nach t um 40 bis 50 %
verbessert habe . Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs
zwischen der bei Eintritt bei ihr vorbestehen den Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität liege somit nicht vor. 3.
Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 3 0. August 2007 (Urk. 14/148) fest, dass es die Organe der IV zunächst zu Unrecht unterlassen hätten, über einen allfälligen Rentenanspruch des Klägers für die Zeit von April 2000 bis April 2002 zu entscheiden . Da der Kläger jedoch erst mit Beschwerdeschrift vom 2 6. April 2006 für diesen Zeitraum erneut eine Leistungsprüfung verlangt habe, seien die Leistungen für den Zeitraum vor März 2001 verwirkt (E. 3.2.1- E. 3.2.3). In der Folge prüften die Organe der IV
entsprechend ledig lich einen Rentenanspruch des Klägers ab März 2001 (Verfügung der IVSTA vom 1 4. Januar 2011, Urk. 14/201-202; vgl. auch das Urteil des Bundesver waltungsgerichts vom 1 8. Juni 2013, Urk. 24), weshalb sie den davorliegen den medizinischen Verlauf nicht zu klären hatte (Urk. 14/148 E. 3.2.5-3.2.6). Bei diesem, mit einer verspäteten Anmel dung vergleichbare n Sachverhalt besteht berufsvorsorgerechtlich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritt s der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den invalidenver sicherungs rechtlichen Entscheid (vgl. E. 1.3) . 4. 4.1
Gemäss de n unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten war der Kläger ab dem 1. Januar 2000 bei ihr berufsvorsorgev ersichert (Urk. 9 S. 4 und Urk. 47 S. 3; vgl. Urk. 1 und Urk. 44) . Das Versic herungsverhältnis endete am 31. März 2013 (Urk. 9 S. 4) . 4.2
D ie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der am
30. April 2000 aufgrund von Rückenproblemen eingetretenen Arbeitsunfä higkeit und der Invalidität des Klägers ein
enger sachlicher und zeitlicher Konnex besteh t (vgl. E. 2.1, E. 2 .2, Urk. 1 S. 9 und Urk. 9 S. 5). So nahm der Kläger zwar am 2 7. August 2000 seine Arbeitstätigkeit wieder zu 50 %
auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4; vgl. auch die Ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ vom Stadtspital E.___, von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, des G.___ und der H.___ Klinik, Urk. 14/187 und Urk. 14/190), bis am 2 9. April 2002 bezog er jedoch aufgrund seiner Rücken beschwerden
Krankentaggelder (vgl. Eingabe des Klägers vom 1 3. Juli 2010, Urk. 14/185/1, sowie Schreiben der Taggeldversicherung vom 1 5. Dezember 2003, Urk. 14/62). Ab März 2001 wurde ihm zudem wegen seiner Rücken beschwerde n
eine Rente der IV ausgerichtet (vgl.
Urk. 14/201-202 sowie Urk. 24), welche lediglich durch den Bezug von Tagge ldern beziehungsweise Wartetaggeldern der I V
unterbrochen wurde (Urk. 14/31, Urk. 14/32 und Urk.
14/39). 4.3
Wie da rgelegt (Sachverhalt 1.1-1.2) wurde der Kläger jedoch bereits 1994 von plötzlichen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein befallen . In Kenntnis der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 14/10)
erteilte ihm d ie SVA
mit Verfügung vom 1 4. Mai 1996 Kostengutsprache für eine berufs begleite nde Ausbildung zum Hauswart. Diese Verfügung hob die SVA mit Verfügung vom 2 1. November
199 7
(Urk. 14/17) zwar
wieder auf, da der Kläger für die berufsbegleitende Ausbildung keine Stelle gefunden hatte .
Weil der Kläger in der angestammten Tätigkeit aufgrund seiner Rückenbe schwerden jedoch weiterhin eingeschränkt war, sprach sie ihm m it Verfü gung vom
5. Februar 1999 (Urk. 14/146/15-16) erneut berufliche Massnah men
zu, und zwar in Form des Praktik ums bei der
Z.___ AG im Zeit raum von April 1999 bis März 2000 sowie von berufsbegleitende n Ausbil dungen zum Informatik-A nwender und PC- Supporter
(Urk. 14/148, Sachver halt 1.3).
Wie die Beklagte zutreffend ausführte (Urk. 47 S. 4; E. 2.2), setzt beziehungs weise setzte auch in den Jahren 1999 und 2000 d ie Ausrichtung von Leis tungen zur Umschulung voraus, dass der Versicherte mindestens zu etwa 20 % invalid ist (vgl. BGE 124 V 108 sowie Art. 17 IVG in der in den Jahren 1999 und 2000 gültig gewesenen Fassung bzw. in der heutigen Fassung) . Bereits die Arbeitsunfähigkeit, welche für die Jahre
1996 und 1997 bezie hungsweise 1999 bis 2000 die Zusprache von beruflichen Massnahmen zur Folge hatte, war durch die Rückenbeschwerden des Kläger s begründet (vgl. Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 2 5. November 2005, Urk. 14/122/3-4, Gutachten des C.___ vom 1 0. Se p t ember 2014, Urk. 3 9/82/22,
sowie Replik des Klägers im Verfahren IV.1998.00141 vom 2 8. Juli 1998, Urk. 14/146/67, und Ur k. 14/10) .
Der Kläger war somit bereits bei Eintritt bei der Beklagten am 1. Januar 2000 i n der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem der Kläger hinsichtlich seiner Ausbildung zum PC- Supporter die Prüfung nicht bestand, war es ihm nicht möglich, diese Tätigkeit auszu üben, weshalb er weiterhin als Netzwerktechniker beschäftigt blieb.
Entspre chend erachtete sich der Kläger selber nach Abschluss des Praktikums bei der Z.___ AG noch nicht als rentenausschliessend einge g liedert (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2007, Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3 sowie
E. 3.2.1 und E. 3.2.5 ganz am Ende). Ob die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, wonach dem Kläger ab März 2001 eine halbe Rente zusteht (Urk. 14/2012-2), nicht als offensichtlich unhaltbar zu betrachten wäre (vgl. hierzu etwa Urk. 39/8/3), kann vorliegend offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass - folgte man den Feststellungen der Invalidenversicherung - eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen (späterer) Inva lidität und vorbestehender Arbeitsunfähigkeit mangels rentenausschliessen der Eingliederung nicht gegeben wäre. 4.4
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wel che zur Invalidität führte, bereits im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bei der Beklagten eingetreten war. Da eine allfällige uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit des Klägers im April 2000, das heisst dem einzigen Monat, in wel chem er weder Taggelder der I V bezog noch ansonsten eine Arbeitsunfähig keit geltend macht, den zeitlichen Zusammenhang von vornherein nicht unterbrechen kann, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. 5.
Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler