Sachverhalt
1.
N.___, geboren am 25. Juli 1951, arbeitete seit dem 1. Januar 2004 mit einem Pensum von 50 % bei der O.___ und war bei m Kan ton Zürich beziehungsweise der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nach folgend: BVK) im Rahmen eines Anschlussvertrages vorsorgeversichert (Urk. 2/3-4). Mit Schreiben vom 28. Sep tember 2009 kündigte sie das Ar beits ver hältnis per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/5). Die Arbeitgeberin bestätigte den Em pfang der Kündigung und mel de te der BVK den Austritt per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/6-7).
Wegen einer schweren Krankheit wurde N.___ am 20. Novem ber 2009 vollständig arbeitsunfähig. Sie verstarb am 2. Februar 2010 an einem am 15. Dezember 2009 diagnostizierten Krebsleiden und hinterliess als einzige Er bin ihre Mutter, X.___ (Urk. 2/8). Diese beziehungsweise de ren Rechtsvertreter verlangten von der BVK mit verschiedenen e-mails und Schrei ben die Auszahlung der Ende 2009 fällig gewordenen Austrittsleistung der Versicherten (Urk. 2/10, 2/12-14). A m 19. Mai 2011 überwies die BVK auf das Konto von X.___ eine Todesfallsumme in der Höhe von Fr. 44'846.40, wobei sie im Schreiben vom 17. Mai 2011 festhielt, die Über wei sung erfolge per Saldo aller Ansprüche (Urk. 2/18-19). 2.
Rechtsanwalt Naef erhob am 17. Juni 2011 im Namen von X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK mit folgendem Rechts be geh ren (Urk. 1 S. 2): „Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Austrittsleistung der am 2.02.2010 verstorbenen † N.___ per Austrittsdatum 31.12.2009 nebst ordentlichem Zins von 2 % seit 1.01.2010 und Ver zugs zins von 3 % seit 22.03.2010 abzüglich der mit Valuta 19.05.2011 be reits an die Klägerin überwiesenen CHF 44'846.40, zu bezahlen.
- unter (allfälliger) Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klagten -„
Die beklagte Vorsorgeeinrichtung schloss mit Klageantwort vom 13. Juli 2011 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 7). In der Replik vom 13. Oktober 2011 (Urk. 13) und in der Duplik vom 14. November 2011 (Urk. 17) hielten die Par tei en an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Am 25. Mai 2012 teilte Rechtsanwalt Naef
telefonisch mit, dass X.___
am 24. März 2012 verstorben sei (Urk. 19). Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wur de deshalb das Verfahren sistiert bis zum Entscheid über den An tritt der Erb schaft (Urk. 20). Rechtsanwalt Naef reichte schliesslich am 23. Ja nu ar 2014 die Vollmachten der in der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts P.___ vom 19. Ok tober 2012 aufgeführten gesetzlichen und eingesetzten Erben von X.___ ein und ersuchte um Aufhebung der Sistierung so wie um Erlass des Endentscheides beziehungsweise Mitteilung allfälliger wei te rer Verfahrensschritte (Urk. 22, 23, 24/1-17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Au s der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts P.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 23) geht hervor, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben der ver stor be nen X.___
den Nachlass angetreten haben .
D ie Si stie rung des Verfahrens ist daher aufzuheben und vom Eintritt der Erben in den Pro zess ist Vormerk zu nehmen .
Da sämtliche Erben Rechtsanwalt Naef für die F ührung des vorliegenden Pro zes ses bevollmächtigt haben (Urk. 24/1-17) und dieser im Namen aller Erben um Weiterführung des Verfahrens ersucht hat (Urk. 22), kann das Sachurteil g e fällt werd en. A uf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit er forderlich, im Rahmen der nachf olgenden Erwägungen einzugehen. 2.
Gegenstand de r Klage der inzwischen verstorbenen X.___
sind nicht Hinter bliebenen leistungen gemäss § § 30 ff. der Statu t en der Ver si che rungs kasse für das Staatspersonal
(Version 2005; Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20),
oder die bereits über wie sene Todesfall summe gemäss § § 40 f. der Statuten . Zu beurteilen ist vielmehr
der Anspruch der im Alter von 59 Jahren verstorbenen N.___
auf Auszahlung der Austrit tsleistung gemäss § § 42 ff. der Statuten . Die ser soll nach der der Klage sinngemäss zugrunde liegenden Rechts auffassung gemäss Art. 560 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf X.___ als Alleinerbin und schliesslich auf ihre nunmehr in den Pro zess eingetretenen Erben über ge gangen sein . 3. 3.1
Laut Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vor sor geeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vor sorge (BVG) zu verzinsen (Abs. 3). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fäl lige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus tritts lei stung verlangen, wenn sie, vorbehältlich Art. 25f, die Schweiz endgültig ver las sen (lit . a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der ob li ga to rischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit . b), oder die Aus tritts leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit . c).
Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vor sor geeinrichtung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG die Austrittsleistung an die neu e zu über weisen.
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ha ben laut Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zu lässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen, wobei der Vor sor ge schutz gemäss Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) durch eine Frei zügigkeitspoli ce oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird und nach Art. 14 FZV für die Barauszahlung sinngemäss Art. 5 FZG gilt. Bleibt die Mit tei lung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu über weisen, die bei der Ausübung dieser Aufgabe lau t Art. 4 Abs. 3 FZG als Frei zügig keits ein richtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig wird. 3.2
Dementsprechend präzisiert § 42 der Statuen (Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20), dass An ge stellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Ver sicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, Anspruch auf eine Freizü gig keits lei stung haben . Auch hält § 43 fest, dass die Freizügigkeitsleistung der re gi strier ten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird (Abs. 1). Sei dies nicht möglich, werde der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Pers on durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Frei zü gig keits kon tos im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten. Gebe
die versicherte Person der Versicherungskasse ihre Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekannt, w e rd e die Freizügigkeitsleistung der Auffang ein rich tung gemäss BVG überwiesen (Abs. 2). 4. 4.1
Es ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ver si cher te die Barauszahlung aufgrund der beabsichtigten Aufnahme einer selb stän di gen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG verlangt hätte. Zwar wird in der Replik vorgebracht, sie habe bei der Kündigung konkrete Pläne gehabt, sich Anfang 2010 selbständig zu machen. Gleichzeitig wird aber eingeräumt, dass d ieses Vorhaben aufgrund der Krankheit unrealistisch geworden sei, wes halb die Versicherte sich entschieden habe, die Austrittsleistung auf ein Frei zü gig keitskonto bei der Q.___ zu übertragen (Urk. 13 S. 3). Dies hat te die Versicherte der O.___
am 21.
Dezember 2009 denn auch so mit geteilt (Urk. 14/2). Laut e-mail vom 4. Januar 2010 war ihr damaliger Ver treter, R.___, dann aber mit dem Beklagten
übereingekommen, dass die Austrittsleistung während vorerst drei Monaten bei diese m bleiben kön ne; je nach Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit werde entschieden, ob die Aus tritts leistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto über wiesen oder ein Antrag auf Abklärung einer Be rufs in validität gestellt werde (Urk. 8/5).
Bei dieser Sachlage kann die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Fra ge, ob ein Versicherungsfall ein ge tre ten ist oder nicht (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 13 S. 4ff., Urk. 17 S. 3 f.),
offen gelassen werden; denn auch die übrigen Vor aus set zungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung waren zu keinem Zeit punkt erfüllt. Eine entsprechende Forderung konnte daher auch nicht in den Nach lass der Versicherten übergegangen sein. Insofern steht auch den Erben die ses Nachlasses kein Anspruch auf Barauszahlung der Austritts leistung zu. 4.2
Entgegen der der Klage offenbar zugrunde liegenden Auffassung fällt die Frei zü gigkeitsleistung nicht in den Nachlass (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 337 mit Hin weis auf BGE 129 III 312 E. 2.6) beziehungsweise begründet der Tod der versicherten Person keinen Anspruch der Erben auf Barauszahlung.
Aufgrund des vorsorgerechtlichen Charakters de r Freizügigkeitsgut h aben beruhen diese - im Unterschied zur gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 BVG - auch nach der Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police nicht auf Frei willigkeit, sondern gehören zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn. Hin ter lässt eine versicherte Person einen Ehegatten oder unmündige Kinder, aber auch andere Personen, löst ihr Ableben in der Regel eine klassische Vor sor ge si tu ation aus (vgl. Stauffer, a.a.O. S. 336 f.). Da der versichert gewesenen
N.___ kein Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung er wach sen war (vgl. oben E. 4.1), konnte a uf die verstorbene X.___ beziehungsweise deren Erben und heutigen Klägern höchstens d er
im Zeitpunkt des Austritts fällig geworden e Anspruch auf Übertragung der Aus tritts leistung an die Q.___
übergegangen sein .
Ein darauf abzielendes Rechtsbegehren wurde mit der vorliegenden Klage indes zu Recht nicht gestellt. Denn unabhängig davon, ob die Übertragung der Aus tritts leistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto noch zu deren Lebzeiten erfolgt e oder von der Alleinerbin beziehungsweise deren Rechts nachfolger n erwirkt wird, wäre die Freizügigkeitseinrichtung der Q.___
zur Ausrichtung der gesetzlichen (Art. 13 Abs. 3 FZV) oder all fäl li ger reglementarischer Hinterlassenenleistungen nicht zuständig, da die Ar beits unfähigkeit, deren Ursache zu m Tode führte, noch während der Zuge hö rig keit der Versicherten zur Beklagten be gann (vgl. Art. 18 lit . a BVG). 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter der v ersichert gewesen en N.___ als deren Alleinerbin keinen Anspruch auf Auszahlung der Aus trittsleistung
hatte. Die diesbezügliche Klage der nunmehrigen Kläger und Klä gerinnen ist daher abzuweisen. 5.
Der Grundsatz, wonach im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ob sie gen den Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Orga ni sa ti o nen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, gilt auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweisen). Dem Antrag des obsiegenden Be klag ten auf Zusprechung einer Parteientschädigung kann daher nicht ent spro chen werden. Das Gericht beschliesst: 1.
Die am
25. Mai 2012 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die gesetzlichen und die eingesetzten Erben der verstorbenen Klägerin in den Prozess eingetreten sind. Dabei handelt es sich um: 1. Y.___, 2. Z.___, 3. A.___, 4. B.___, 5. C.___, 6. D.___, 7. E.___, 8. F.___, 9. G.___, 10. H.___, 11. I.___, 12. J.___, 13. K.___, 14. L.___, 15. M.___. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Richard Naef - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 N.___, geboren am 25. Juli 1951, arbeitete seit dem 1. Januar 2004 mit einem Pensum von 50 % bei der O.___ und war bei m Kan ton Zürich beziehungsweise der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nach folgend: BVK) im Rahmen eines Anschlussvertrages vorsorgeversichert (Urk. 2/3-4). Mit Schreiben vom 28. Sep tember 2009 kündigte sie das Ar beits ver hältnis per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/5). Die Arbeitgeberin bestätigte den Em pfang der Kündigung und mel de te der BVK den Austritt per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/6-7).
Wegen einer schweren Krankheit wurde N.___ am 20. Novem ber 2009 vollständig arbeitsunfähig. Sie verstarb am 2. Februar 2010 an einem am 15. Dezember 2009 diagnostizierten Krebsleiden und hinterliess als einzige Er bin ihre Mutter, X.___ (Urk. 2/8). Diese beziehungsweise de ren Rechtsvertreter verlangten von der BVK mit verschiedenen e-mails und Schrei ben die Auszahlung der Ende 2009 fällig gewordenen Austrittsleistung der Versicherten (Urk. 2/10, 2/12-14). A m 19. Mai 2011 überwies die BVK auf das Konto von X.___ eine Todesfallsumme in der Höhe von Fr. 44'846.40, wobei sie im Schreiben vom 17. Mai 2011 festhielt, die Über wei sung erfolge per Saldo aller Ansprüche (Urk. 2/18-19).
E. 2 Gegenstand de r Klage der inzwischen verstorbenen X.___
sind nicht Hinter bliebenen leistungen gemäss § § 30 ff. der Statu t en der Ver si che rungs kasse für das Staatspersonal
(Version 2005; Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20),
oder die bereits über wie sene Todesfall summe gemäss § § 40 f. der Statuten . Zu beurteilen ist vielmehr
der Anspruch der im Alter von 59 Jahren verstorbenen N.___
auf Auszahlung der Austrit tsleistung gemäss § § 42 ff. der Statuten . Die ser soll nach der der Klage sinngemäss zugrunde liegenden Rechts auffassung gemäss Art. 560 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf X.___ als Alleinerbin und schliesslich auf ihre nunmehr in den Pro zess eingetretenen Erben über ge gangen sein .
E. 3.1 Laut Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vor sor geeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vor sorge (BVG) zu verzinsen (Abs. 3). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fäl lige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus tritts lei stung verlangen, wenn sie, vorbehältlich Art. 25f, die Schweiz endgültig ver las sen (lit . a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der ob li ga to rischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit . b), oder die Aus tritts leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit . c).
Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vor sor geeinrichtung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG die Austrittsleistung an die neu e zu über weisen.
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ha ben laut Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zu lässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen, wobei der Vor sor ge schutz gemäss Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) durch eine Frei zügigkeitspoli ce oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird und nach Art. 14 FZV für die Barauszahlung sinngemäss Art. 5 FZG gilt. Bleibt die Mit tei lung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu über weisen, die bei der Ausübung dieser Aufgabe lau t Art. 4 Abs. 3 FZG als Frei zügig keits ein richtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig wird.
E. 3.2 Dementsprechend präzisiert § 42 der Statuen (Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20), dass An ge stellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Ver sicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, Anspruch auf eine Freizü gig keits lei stung haben . Auch hält § 43 fest, dass die Freizügigkeitsleistung der re gi strier ten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird (Abs. 1). Sei dies nicht möglich, werde der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Pers on durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Frei zü gig keits kon tos im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten. Gebe
die versicherte Person der Versicherungskasse ihre Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekannt, w e rd e die Freizügigkeitsleistung der Auffang ein rich tung gemäss BVG überwiesen (Abs. 2).
E. 4.1 Es ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ver si cher te die Barauszahlung aufgrund der beabsichtigten Aufnahme einer selb stän di gen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG verlangt hätte. Zwar wird in der Replik vorgebracht, sie habe bei der Kündigung konkrete Pläne gehabt, sich Anfang 2010 selbständig zu machen. Gleichzeitig wird aber eingeräumt, dass d ieses Vorhaben aufgrund der Krankheit unrealistisch geworden sei, wes halb die Versicherte sich entschieden habe, die Austrittsleistung auf ein Frei zü gig keitskonto bei der Q.___ zu übertragen (Urk. 13 S. 3). Dies hat te die Versicherte der O.___
am 21.
Dezember 2009 denn auch so mit geteilt (Urk. 14/2). Laut e-mail vom 4. Januar 2010 war ihr damaliger Ver treter, R.___, dann aber mit dem Beklagten
übereingekommen, dass die Austrittsleistung während vorerst drei Monaten bei diese m bleiben kön ne; je nach Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit werde entschieden, ob die Aus tritts leistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto über wiesen oder ein Antrag auf Abklärung einer Be rufs in validität gestellt werde (Urk. 8/5).
Bei dieser Sachlage kann die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Fra ge, ob ein Versicherungsfall ein ge tre ten ist oder nicht (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 13 S. 4ff., Urk. 17 S. 3 f.),
offen gelassen werden; denn auch die übrigen Vor aus set zungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung waren zu keinem Zeit punkt erfüllt. Eine entsprechende Forderung konnte daher auch nicht in den Nach lass der Versicherten übergegangen sein. Insofern steht auch den Erben die ses Nachlasses kein Anspruch auf Barauszahlung der Austritts leistung zu.
E. 4.2 Entgegen der der Klage offenbar zugrunde liegenden Auffassung fällt die Frei zü gigkeitsleistung nicht in den Nachlass (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 337 mit Hin weis auf BGE 129 III 312 E. 2.6) beziehungsweise begründet der Tod der versicherten Person keinen Anspruch der Erben auf Barauszahlung.
Aufgrund des vorsorgerechtlichen Charakters de r Freizügigkeitsgut h aben beruhen diese - im Unterschied zur gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 BVG - auch nach der Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police nicht auf Frei willigkeit, sondern gehören zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn. Hin ter lässt eine versicherte Person einen Ehegatten oder unmündige Kinder, aber auch andere Personen, löst ihr Ableben in der Regel eine klassische Vor sor ge si tu ation aus (vgl. Stauffer, a.a.O. S. 336 f.). Da der versichert gewesenen
N.___ kein Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung er wach sen war (vgl. oben E. 4.1), konnte a uf die verstorbene X.___ beziehungsweise deren Erben und heutigen Klägern höchstens d er
im Zeitpunkt des Austritts fällig geworden e Anspruch auf Übertragung der Aus tritts leistung an die Q.___
übergegangen sein .
Ein darauf abzielendes Rechtsbegehren wurde mit der vorliegenden Klage indes zu Recht nicht gestellt. Denn unabhängig davon, ob die Übertragung der Aus tritts leistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto noch zu deren Lebzeiten erfolgt e oder von der Alleinerbin beziehungsweise deren Rechts nachfolger n erwirkt wird, wäre die Freizügigkeitseinrichtung der Q.___
zur Ausrichtung der gesetzlichen (Art. 13 Abs. 3 FZV) oder all fäl li ger reglementarischer Hinterlassenenleistungen nicht zuständig, da die Ar beits unfähigkeit, deren Ursache zu m Tode führte, noch während der Zuge hö rig keit der Versicherten zur Beklagten be gann (vgl. Art. 18 lit . a BVG).
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter der v ersichert gewesen en N.___ als deren Alleinerbin keinen Anspruch auf Auszahlung der Aus trittsleistung
hatte. Die diesbezügliche Klage der nunmehrigen Kläger und Klä gerinnen ist daher abzuweisen.
E. 5 C.___,
E. 6 D.___,
E. 7 E.___,
E. 8 F.___,
E. 9 G.___,
E. 10 H.___,
E. 11 I.___,
E. 12 J.___,
E. 13 K.___,
E. 14 L.___,
E. 15 M.___. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Richard Naef - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2011.00045 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
6. März 2014 in Sachen Erben der X.___, gestorben im März 2012 nämlich: 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ 3 .
A.___ 4 .
B.___ 5 .
C.___ 6 .
D.___ 7 .
E.___ 8 .
F.___ 9 .
G.___ 1 0 .
H.___ 1 1 .
I.___ 1 2 .
J.___ 1 3 .
K.___ 14 .
L.___ 1 5 .
M.___ Klagende alle vertreten durch Rechtsanwalt Richard Naef Egloff & Partner Seefeldstrasse 9, Postfach 1759, 8032 Zürich gegen Kanton Zürich Beklagter handelnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt 1.
N.___, geboren am 25. Juli 1951, arbeitete seit dem 1. Januar 2004 mit einem Pensum von 50 % bei der O.___ und war bei m Kan ton Zürich beziehungsweise der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nach folgend: BVK) im Rahmen eines Anschlussvertrages vorsorgeversichert (Urk. 2/3-4). Mit Schreiben vom 28. Sep tember 2009 kündigte sie das Ar beits ver hältnis per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/5). Die Arbeitgeberin bestätigte den Em pfang der Kündigung und mel de te der BVK den Austritt per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/6-7).
Wegen einer schweren Krankheit wurde N.___ am 20. Novem ber 2009 vollständig arbeitsunfähig. Sie verstarb am 2. Februar 2010 an einem am 15. Dezember 2009 diagnostizierten Krebsleiden und hinterliess als einzige Er bin ihre Mutter, X.___ (Urk. 2/8). Diese beziehungsweise de ren Rechtsvertreter verlangten von der BVK mit verschiedenen e-mails und Schrei ben die Auszahlung der Ende 2009 fällig gewordenen Austrittsleistung der Versicherten (Urk. 2/10, 2/12-14). A m 19. Mai 2011 überwies die BVK auf das Konto von X.___ eine Todesfallsumme in der Höhe von Fr. 44'846.40, wobei sie im Schreiben vom 17. Mai 2011 festhielt, die Über wei sung erfolge per Saldo aller Ansprüche (Urk. 2/18-19). 2.
Rechtsanwalt Naef erhob am 17. Juni 2011 im Namen von X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK mit folgendem Rechts be geh ren (Urk. 1 S. 2): „Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Austrittsleistung der am 2.02.2010 verstorbenen † N.___ per Austrittsdatum 31.12.2009 nebst ordentlichem Zins von 2 % seit 1.01.2010 und Ver zugs zins von 3 % seit 22.03.2010 abzüglich der mit Valuta 19.05.2011 be reits an die Klägerin überwiesenen CHF 44'846.40, zu bezahlen.
- unter (allfälliger) Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klagten -„
Die beklagte Vorsorgeeinrichtung schloss mit Klageantwort vom 13. Juli 2011 auf vollumfängliche Abweisung der Klage, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 7). In der Replik vom 13. Oktober 2011 (Urk. 13) und in der Duplik vom 14. November 2011 (Urk. 17) hielten die Par tei en an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Am 25. Mai 2012 teilte Rechtsanwalt Naef
telefonisch mit, dass X.___
am 24. März 2012 verstorben sei (Urk. 19). Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wur de deshalb das Verfahren sistiert bis zum Entscheid über den An tritt der Erb schaft (Urk. 20). Rechtsanwalt Naef reichte schliesslich am 23. Ja nu ar 2014 die Vollmachten der in der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts P.___ vom 19. Ok tober 2012 aufgeführten gesetzlichen und eingesetzten Erben von X.___ ein und ersuchte um Aufhebung der Sistierung so wie um Erlass des Endentscheides beziehungsweise Mitteilung allfälliger wei te rer Verfahrensschritte (Urk. 22, 23, 24/1-17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Au s der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts P.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 23) geht hervor, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben der ver stor be nen X.___
den Nachlass angetreten haben .
D ie Si stie rung des Verfahrens ist daher aufzuheben und vom Eintritt der Erben in den Pro zess ist Vormerk zu nehmen .
Da sämtliche Erben Rechtsanwalt Naef für die F ührung des vorliegenden Pro zes ses bevollmächtigt haben (Urk. 24/1-17) und dieser im Namen aller Erben um Weiterführung des Verfahrens ersucht hat (Urk. 22), kann das Sachurteil g e fällt werd en. A uf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit er forderlich, im Rahmen der nachf olgenden Erwägungen einzugehen. 2.
Gegenstand de r Klage der inzwischen verstorbenen X.___
sind nicht Hinter bliebenen leistungen gemäss § § 30 ff. der Statu t en der Ver si che rungs kasse für das Staatspersonal
(Version 2005; Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20),
oder die bereits über wie sene Todesfall summe gemäss § § 40 f. der Statuten . Zu beurteilen ist vielmehr
der Anspruch der im Alter von 59 Jahren verstorbenen N.___
auf Auszahlung der Austrit tsleistung gemäss § § 42 ff. der Statuten . Die ser soll nach der der Klage sinngemäss zugrunde liegenden Rechts auffassung gemäss Art. 560 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf X.___ als Alleinerbin und schliesslich auf ihre nunmehr in den Pro zess eingetretenen Erben über ge gangen sein . 3. 3.1
Laut Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vor sor geeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vor sorge (BVG) zu verzinsen (Abs. 3). Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fäl lige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Aus tritts lei stung verlangen, wenn sie, vorbehältlich Art. 25f, die Schweiz endgültig ver las sen (lit . a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der ob li ga to rischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (lit . b), oder die Aus tritts leistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (lit . c).
Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vor sor geeinrichtung gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG die Austrittsleistung an die neu e zu über weisen.
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ha ben laut Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zu lässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen, wobei der Vor sor ge schutz gemäss Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) durch eine Frei zügigkeitspoli ce oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird und nach Art. 14 FZV für die Barauszahlung sinngemäss Art. 5 FZG gilt. Bleibt die Mit tei lung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung laut Art. 4 Abs. 2 FZG frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu über weisen, die bei der Ausübung dieser Aufgabe lau t Art. 4 Abs. 3 FZG als Frei zügig keits ein richtung für die Führung von Freizügigkeitskonten tätig wird. 3.2
Dementsprechend präzisiert § 42 der Statuen (Urk. 7 S. 4, Urk. 2/20), dass An ge stellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Ver sicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, Anspruch auf eine Freizü gig keits lei stung haben . Auch hält § 43 fest, dass die Freizügigkeitsleistung der re gi strier ten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird (Abs. 1). Sei dies nicht möglich, werde der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Pers on durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Frei zü gig keits kon tos im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten. Gebe
die versicherte Person der Versicherungskasse ihre Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekannt, w e rd e die Freizügigkeitsleistung der Auffang ein rich tung gemäss BVG überwiesen (Abs. 2). 4. 4.1
Es ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ver si cher te die Barauszahlung aufgrund der beabsichtigten Aufnahme einer selb stän di gen Tätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit . b FZG verlangt hätte. Zwar wird in der Replik vorgebracht, sie habe bei der Kündigung konkrete Pläne gehabt, sich Anfang 2010 selbständig zu machen. Gleichzeitig wird aber eingeräumt, dass d ieses Vorhaben aufgrund der Krankheit unrealistisch geworden sei, wes halb die Versicherte sich entschieden habe, die Austrittsleistung auf ein Frei zü gig keitskonto bei der Q.___ zu übertragen (Urk. 13 S. 3). Dies hat te die Versicherte der O.___
am 21.
Dezember 2009 denn auch so mit geteilt (Urk. 14/2). Laut e-mail vom 4. Januar 2010 war ihr damaliger Ver treter, R.___, dann aber mit dem Beklagten
übereingekommen, dass die Austrittsleistung während vorerst drei Monaten bei diese m bleiben kön ne; je nach Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit werde entschieden, ob die Aus tritts leistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto über wiesen oder ein Antrag auf Abklärung einer Be rufs in validität gestellt werde (Urk. 8/5).
Bei dieser Sachlage kann die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Fra ge, ob ein Versicherungsfall ein ge tre ten ist oder nicht (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 13 S. 4ff., Urk. 17 S. 3 f.),
offen gelassen werden; denn auch die übrigen Vor aus set zungen für eine Barauszahlung der Austrittsleistung waren zu keinem Zeit punkt erfüllt. Eine entsprechende Forderung konnte daher auch nicht in den Nach lass der Versicherten übergegangen sein. Insofern steht auch den Erben die ses Nachlasses kein Anspruch auf Barauszahlung der Austritts leistung zu. 4.2
Entgegen der der Klage offenbar zugrunde liegenden Auffassung fällt die Frei zü gigkeitsleistung nicht in den Nachlass (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 337 mit Hin weis auf BGE 129 III 312 E. 2.6) beziehungsweise begründet der Tod der versicherten Person keinen Anspruch der Erben auf Barauszahlung.
Aufgrund des vorsorgerechtlichen Charakters de r Freizügigkeitsgut h aben beruhen diese - im Unterschied zur gebundenen Selbstvorsorge gemäss Art. 82 BVG - auch nach der Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police nicht auf Frei willigkeit, sondern gehören zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn. Hin ter lässt eine versicherte Person einen Ehegatten oder unmündige Kinder, aber auch andere Personen, löst ihr Ableben in der Regel eine klassische Vor sor ge si tu ation aus (vgl. Stauffer, a.a.O. S. 336 f.). Da der versichert gewesenen
N.___ kein Anspruch auf Barauszahlung der Austrittsleistung er wach sen war (vgl. oben E. 4.1), konnte a uf die verstorbene X.___ beziehungsweise deren Erben und heutigen Klägern höchstens d er
im Zeitpunkt des Austritts fällig geworden e Anspruch auf Übertragung der Aus tritts leistung an die Q.___
übergegangen sein .
Ein darauf abzielendes Rechtsbegehren wurde mit der vorliegenden Klage indes zu Recht nicht gestellt. Denn unabhängig davon, ob die Übertragung der Aus tritts leistung auf das von der Versicherten eröffnete Freizügigkeitskonto noch zu deren Lebzeiten erfolgt e oder von der Alleinerbin beziehungsweise deren Rechts nachfolger n erwirkt wird, wäre die Freizügigkeitseinrichtung der Q.___
zur Ausrichtung der gesetzlichen (Art. 13 Abs. 3 FZV) oder all fäl li ger reglementarischer Hinterlassenenleistungen nicht zuständig, da die Ar beits unfähigkeit, deren Ursache zu m Tode führte, noch während der Zuge hö rig keit der Versicherten zur Beklagten be gann (vgl. Art. 18 lit . a BVG). 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter der v ersichert gewesen en N.___ als deren Alleinerbin keinen Anspruch auf Auszahlung der Aus trittsleistung
hatte. Die diesbezügliche Klage der nunmehrigen Kläger und Klä gerinnen ist daher abzuweisen. 5.
Der Grundsatz, wonach im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ob sie gen den Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Orga ni sa ti o nen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, gilt auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 128 V 124 E. 5b mit Hinweisen). Dem Antrag des obsiegenden Be klag ten auf Zusprechung einer Parteientschädigung kann daher nicht ent spro chen werden. Das Gericht beschliesst: 1.
Die am
25. Mai 2012 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die gesetzlichen und die eingesetzten Erben der verstorbenen Klägerin in den Prozess eingetreten sind. Dabei handelt es sich um: 1. Y.___, 2. Z.___, 3. A.___, 4. B.___, 5. C.___, 6. D.___, 7. E.___, 8. F.___, 9. G.___, 10. H.___, 11. I.___, 12. J.___, 13. K.___, 14. L.___, 15. M.___. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Richard Naef - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin