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BV.2011.00039

Versicherte haben sich risikoreiche Anlagestrategie samt Verlusten (im überoligatorischen Bereich) anrechnen zu lassen; Wechsel zu neuer Vorsoreeinrichtung löst keinen Freizügigkeitsfall aus, sondern eine Teilliquidation (BGE 9C_484/2014)

Zürich SozVersG · 2014-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ und Y.___ waren bei der Z.___ als Kadermitarbeiter angestellt. Diese hatte zur Regelung der beruflichen Vor sorge im überobligatorischen Bereich für Kadermitarbeiter mit der VZ Sammel stiftung beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der 1995 gegründeten Sammelstiftung VZ Versicherungszentrum AG ( Urk. 2/2), im Dezember 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 unter der Nummer R.___ einen Anschlussver trag abgeschlossen ( Urk. 2/3-4 und Urk. 2/13). 1.2

Mit E-Mail vom 5. Juli 2004 teilte die VZ-Sammelstiftung der Z.___ mit, dass das Vorsorgewerk per Ende 2003 eine Unterdeckung auf weise, weshalb die Berechnung des Einkaufspotentials überprüft werde ( Urk. 2/18 S. 2 f.). Am

13. August 2004 fand zwischen der VZ Sammelstiftung einerseits und der Z.___ andererseits eine Besprechung über die in Betracht fallenden Sanierungsmassnahmen statt ( Urk. 2/20).

Mit Infoblatt vom 18. November 2004 informierte die VZ Sammelstiftung über die per 31. Dezember 2003 vorhanden gewesene Unterdeckung, insbesondere bezüglich der individuellen Unterdeckung der beiden genannten Kadermitar beiter ( Urk. 2/21). Gleichzeitig wurde diesen - zur Sanierung - eine qualifizierte Verzichtserklärung bezüglich der bei einem effektiven Sparguthaben von CHF 210’075.-- bzw. CHF 83‘044.-- berechneten Fehlbeträgen von

CHF

18‘614.-- und CHF 6‘643.-- vorgelegt (Urk. 2/22). Auch informierte die Sammelstiftung anfangs Dezember über den Stand der Dinge und teilte X.___ schliesslich mit E-Mail vom 8. Dezember 2004 mit, er könne wieder Einkäufe in die Pensionskasse tätigen ( Urk. 2/20).

Dieser weigerte sich jedoch, die Verzichtserklärung zu unterzeichnen, erklärte sich am 10. Dezember 2004 jedoch bereit, für den Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (FZG) geltend zu machen ( Urk. 2/23). Y.___ unterzeich nete die Verzichtserklärung nicht.

X.___ leistete in der Folge eine Einmaleinlage von CHF 35‘000.--, die ihm am 13. Dezember 2004 gutgeschrieben wurde ( Urk. 2/25). Die dem je weiligen Kontostand vom 31. Dezember 2003 entsprechenden Beträge von CHF 210‘074.77 und CHF 83‘044.23 waren per 1. Dezember 2004 auf neue auf X.___ ( Urk. 2/26 und Urk. 13/17/3) und Y.___ (Urk. 2/29-30) lautende Freizügigkeitskonten der VZ Freizügigkeitsstiftung transferiert worden (vgl. dazu auch Urk. 2/32 unten). 1.3

Im Übrigen eröffnete die VZ Sammelstiftung für die Z.___ einen neuen Vertrag unter der Nummer S.___ per 1. Dezember 2004. Auf grund dieses Vertrages verfügte X.___ bei der VZ Sammelstiftung noch über ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 39‘657.52 (Äufnung ab 1. Ja nuar 2004, Urk. 13/17/3/6) und Y.___ über ein solches von Fr. 18‘472.95 (Äufnung ab 1. Januar 2004, Urk. 13/17/9/5). Auf Ersuchen der am Vorsorgevertrag beteiligten Parteien sandte die VZ Sammelstiftung an X.___ mit E-Mail vom 8. März 2005 eine Zusammenstellung der Entwicklung seines bei ihr und der VZ Freizügigkeitsstiftung per Ende 2004 vorhandenen Kapitals (Urk. 2/31-32). 1.4

Die Z.___ löste schliesslich den Kollektiv-Vertrag Nr. 28344-06 per 31. Dezember 2005 (umgesetzt per 30. November 2005) auf (Urk. 2/33). Während die VZ Sammelstiftung für X.___ die bis am 30. November 2005 investierten Kapitalien mit Fr. 466‘968.30 bezifferte (Urk. 2/34-35), ergab sich für Y.___ ein Freizügigkeitsbetrag von Fr. 132‘282.77 per 1. Dezember 2005 ( Urk. 13/17/8).

Es folgte eine ausgedehnte Korrespondenz betreffend Korrektur der Abrechnun gen und Herausgabe von Kontrollstellenberichten, welche nicht zur Zufrieden heit der Ansprecher führte. 2.

Am 20. Mai 2011 reichte Rechtsanwalt Frick im Namen von X.___ und Y.___ sowie der Z.___ Klage gegen die VZ Sammelstiftung ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf sein neues Vorsorgekonto bei der Valitas Sammelstiftung BVG, Konto nummer O.___, bei der P.__, IBAN: Q.___ , Vermerk „Anlagekonto PVE Z.___

X.___ “ einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 35‘228.16 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 1 be züglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindest guthabens für die beiden Perioden. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 auf sein neues Vorsorgekonto bei der Valitas Sammelstiftung BGV, Konto nummer O.___, bei der P.___ , IBAN: Q.___ , Vermerk „Anlagekonto PVE Z.___

Y.___ “ einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 7‘587.57 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2 be züglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindest guthabens für die beiden Perioden. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, für das Vorsorgewerk der Klä gerin 3 a. eine rechnerisch von der Stiftungsrechnung separat ge führte Jahresabrechnung für die Jahre 1998 bis 2003 so wie für die Jahre 2004 bis Ende November 2005 zu erstel len und ihr auszuhändigen, b. für die Jahre 1998 bis 2005 die Informationen gemäss Art. 65a Abs. 3 BVG gegenüber der Klägerin 3 offen zu le gen und zu dokumentieren, c. die per Ende 2002 und Ende 2003 erstellten versiche rungs tech ni schen Gutachten gegenüber der Klägerin 3 of fen zu legen, insbesondere diejenigen, die im Zusammen hang mit der Frage einer Unterdeckung erstellt wurden; d. für sämtliche Versicherten, d.h. für den Kläger 1, den Klä ger 2 sowie für Herrn A.___ AHV Nr. B.___ , je zwei separate und detaillierte Berech nungen über die Mindestaustrittsleistungen der jeweiligen Versicherten gemäss Art. 17 FZG für die Perioden 1998 bis Ende 2003 (per Ende 2003) sowie für 2004 bis November 2005 (per Ende November 2005) bzw. bis zu einem allfäl ligen Ausscheiden als Arbeitnehmer vor Ende November 2005 von einem Pensionskassenexperten erstellen zu las sen und der Klägerin 3 zu übergeben. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine angemes sene Parteientschädigung zuzusprechen. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung stellte mit Klageantwort vom 3. Oktober 2011 den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (Urk. 12). Die klagenden Parteien hielten in der Replik vom 14. Februar 2012 ebenso an ihren Anträgen fest (Urk. 18) wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 26). Am 10. Juni 2013 ( Urk.

29) reichten die Klagenden eine weitere Stellungnahme ein, was der Beklagten am 27. Juni 2013 ( Urk.

31) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person b ei Austritt aus der Vorsor geeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleis tungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwi schen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 2. 2.1

Die Klagenden führten zur Begründung ihrer Hauptanträge (betreffend Leistung von Vorsorgegeldern) in ihrer Klageschrift vom 20. Mai 2011 ( Urk.

1) aus, auf das fragliche Vorsorgeverhältnis sei insbesondere Art. 17 FZG (Schutz des Min destbeitrages) anwendbar ( Urk. 1 S. 27), weshalb die Kläger 1 und 2 bei Austritt Anrecht auf den Mindestbetrag gehabt hätten. Die von der Beklagten beschlos sene Sanierung (nach Verlusten) habe vorgesehen, dass sämtliche Versicherten der Klägerin 3 per 31. Dezember 2003 aus dem Vorsorgewerk austräten und die effektiv vorhandenen Sparguthaben auf neu zu errichtende Freizügigkeitskon ten überwiesen würden. Unmittelbar nach dem Vollzug dieser Massnahmen würden die Versicherten wieder in das Vorsorgewerk der Klägerin 3 eintreten und wären dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder versichert. Demgemäss hätte (im Rahmen des zwischenzeitlichen Austritts) per 31. Dezem ber 2003 der Mindestbeitrag überwiesen werden müssen (S. 32) wie auch beim definitiven Austritt aus der Beklagten (S. 36 f.).

Für den Kläger 1 sei beim zwischenzeitlichen Austritt per 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 ein Betrag von lediglich Fr. 210‘074.77 statt den ihm zustehenden Fr. 240‘833.90 verbucht worden. Beim definitiven Austritt per 30. November 2005 sei ein Betrag von lediglich Fr. 240‘596.47 ausgerichtet worden statt den korrekten Fr. 275‘824.63 (S. 35).

Für den Kläger 2 seien per Zwischenaustritt nur Fr. 83‘044.-- statt Fr. 89‘687.-- und per definitivem Austritt per 30. November 2005 (unter Berücksichtigung der Performance von 14.29 % ) Fr. 94‘915.70 statt Fr. 102‘503.27 ausbezahlt worden (S. 37 f.). 2.2

Die Beklagte hielt in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2011 ( Urk.

12) dagegen, die Versicherten hätten individuell die Anlagestrategie gewählt. Um eine mög lichst hohe Rendite zu bieten, sei jeweils der gesamte Nettogewinn (abzüglich Gebühren für die Stiftungsadministration und Vermögensverwaltung) gutge schrieben worden. Es seien mithin keine Abzüge zur Bildung von kollektiven Schwankungsreserven oder anderweitigen Rücklagen gemacht worden. Im Ge genzug hätten die Versicherten das volle Anlagerisiko getragen (S. 5 f.).

Anlässlich der Sanierungsmassnahmen per 31. Dezember 2003 sei kein Austritt aus der Vorsorgestiftung erfolgt. Bei der Überweisung der Vorsorgegelder auf Depots bei der VZ Freizügigkeitsstiftung habe es sich um Sanierungsbemühun gen gehandelt und nicht um einen Freizügigkeitsfall, weshalb Art. 17 FZG nicht zur Anwendung gelangt sei (S. 13).

Auch der Austritt per 30. November 2005 habe keinen Freizügigkeitsfall darge stellt, da die Anschlussvereinbarung durch die Klägerin 3 gekündigt worden sei. Vielmehr sei in einem solchen Fall eine Liquidation vorzunehmen. Da sämtliche Aktiven des Vorsorgewerkes auf die neue Vorsorgeeinrichtung ohne jegliche Abzüge übertragen worden sei, seien die Klagenden sogar besser gestellt worden als es die Bestimmungen des Teil- und Gesamtliquidationsreglements vorgese hen hätten (Abzug von unter anderem Kosten der Liquidation). Sodann seien die latenten Deckungslücken bis zum Austritt per 30. November 2005 weitge hend geschlossen worden (für den Kläger 1 vollumfänglich, für den Kläger 2 bis auf eine Lücke von Fr. 3‘777.58, Urk. 14 f.). 3.

Nachdem die Beklagte ursprünglich davon ausgegangen war, wegen ihrer aus schliesslichen Tätigkeit im überobligatorischen Bereich nicht dem FZG zu un terstehen, wurde diese Frage von der Kontrollstelle im Sommer 2002 themati siert ( Urk. 12 S. 7 f. Ziff. 20 und Urk. 2/38). Die beigezogene Vorsorgeexpertin C.___ untersuchte die Deckungssituation im Hinblick auf die Ein haltung von Art. 17 FZG und kam am 5. März 2004 ( Urk. 2/40) zum Schluss, dass dies - aufgrund der in den Jahren 2001 und 2002 erlittenen Verluste - bei einigen Versicherten nicht der Fall sei. Gleichzeitig wurden verschiedene Sa nierungsmassnahmen vorgeschlagen.

Mittlerweile ist unbestritten, dass die Beklagte grundsätzlich dem FZG unter stand, leitete sie doch aus diesem Grund die Sanierungsmassnahmen per Ende 2003 ein. Dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 FZG entsprechend ist dies nicht zu beanstanden, ist doch das FZG anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in de nen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Dies war vor liegend der Fall ( Urk. 13/17/17 Art. 12-14).

Damit steht fest, dass die Kläger 1 und 2 b ei einem Austritt aus der Vorsorgeein richtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleis tungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent hatten. 4. 4.1

Unter dieser Prämisse sind die von der Beklagten getätigten Anlagen in grund sätzlicher Hinsicht zu beleuchten: 4.2 4.2.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger 1 am 4. Dezember 1998 ( Urk. 2/8) die Anlagestrategie A wählte (Wachstum: Volle Ausschöpfung des BVV2-Spielraums möglich, Zielrendite 7.0 % ; 30 % Schweizer und 20 % ausländi schen Aktien, 10 % Auslandsobligationen in Fremdwährung, 20 % Auslandsob ligationen in Schweizer Franken sowie je 10 % Schweizer Obligationen in Schweizer Franken und Liquidität in Schweizer Franken). Der Kläger 2 wählte gleichentags ( Urk. 13/2) die Anlagestrategie B (Ausgewogen: Teilweise Aus schöpfung des BVV2-Spielraums, maximal 25 % Aktien, Zielrendite 6.0 % ; 15 % Schweizer Aktien, 10 % ausländische Aktien, 20 % Auslandsobligationen in Fremdwährung, 10 % Auslandsobligationen in Schweizer Franken, 35 % Schweizer Obligationen in Schweizer Franken, 10 % Liquidität in Schweizer Franken). Auf den Vermögensverwaltungsvereinbarungen findet sich folgender Hinweis: „Die Verzinsung des Freizügigkeitskapitals unterliegt den normalen Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie, so dass keine Mindestverzinsung garantiert werden kann.

Am 9. Juli 1999 ( Urk. 13/6) bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger 1 den gewünschten Depotwechsel von Strategie A in Strategie B per 30. Juni 1999 (vgl. dazu Schreiben des Klägers 1 vom 17. Juni 1999, Urk. 13/17/4/5). Am

24. Januar 2000 ( Urk. 13/7) folgte die Bestätigung der Änderung wieder zurück in Strategie A. Der Kläger 2 änderte die Strategie am 23. Dezember 1999 ( Urk. 13/9) ebenfalls auf A (Wachstum). Auf dem entsprechenden Formular fin det sich der folgende Hinweis: „Die Verzinsung des Freizügigkeitskapitals un terliegt den Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie.“

Im März 2001 ( Urk. 13/4) orientierte die Beklagte über eine Anpassung der Anla gestrategie (angelehnt an die Indizes der Bank Pictet) und kündigte die Än derung der Strategie B (bisher 25 % Aktien) auf neu 40 % Aktien und der Stra tegie A (bisher 50 % Aktien) auf neu 60 % Aktien an. 4.2.2

Im Januar 2002 ( Urk. 2/17) orientierte die Beklagte über die Wertentwicklung 2001 und teilte einen Verlust für die Anlagestrategie A (Wachstum) von 11.19 % und für die Anlagestrategie B (Ausgewogen) von 7.79 % mit. Im Ja nuar 2003 folgten die Angaben für das Jahr 2002: Strategie Vorsorge Aktien

40 -10.17 % , Strategie Vorsorge Aktien 60 -17.87 % . Für das Jahr 2003 folgte wie der eine positive Entwicklung ( Urk. 13/17/22 S. 14). 4.3 4.3.1

Trotz des positiven Ergebnisses im Jahr 2003 resultierte per 31. Dezember 2003 eine Differenz zwischen dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und dem tatsächlich vorhandenen Sparguthaben - und damit eine Unterdeckung - für die Kläger 1 und 2. Die neue Pensionskassenberaterin der Beklagten, die D.___ , er rechnete am 11. Januar/1 2. August 2011 per 31. Dezember 2003 ein Kapital (eingebrachte Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie Gesamtbeiträge Arbeitneh mer ohne Zins samt Zuschlag gemäss Art. 17 FZG) von Fr. 240 ‘ 833.9 0 ( Fr. 23‘468.50 + Fr. 217‘365.40) für den Kläger 1 und von Fr. 98 ‘ 361.3 0

( Fr. 12‘101.70 + Fr. 86‘259.60) für den Kläger 2

( Urk. 13/19). Bei effektiv vor handenen Mitteln von Fr. 210‘074.77 für den Kläger 1 und Fr. 83‘044.23 für den Kläger 2 ( Urk. 13/15, vgl. auch Urk. 1 S. 35 Ziff. 35 und S. 38 Ziff.

37) ergab sich somit eine Unterdeckung von Fr. 30 ‘ 759.13 für den Kläger 1 und Fr. 15 ‘ 317.0 7 für den Kläger 2. 4.3.2

Die negative Entwicklung der Anlagen und die dadurch eingetretenen Verluste haben sich die Kläger 1 und 2 - vorbehältlich Art. 17 FZG - grundsätzlich an rechnen zu lassen. Sie konnten die Anlagestrategie nach verschiedenen Risiken wählen und waren jederzeit darüber informiert, dass die Verzinsung des Freizü gigkeitskapitals den normalen Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie unterliegt und keine Mindestverzinsung garantiert w ird. Dass sie - mangels entsprechender Mitteilung - nie mit einem Verlust des Vorsorge kapitals zu rechnen gehabt hätten ( Urk. 1 S. 29 Ziff. 28), ist angesichts der For mulierung und des Anlagekonzeptes nicht zutreffend. Immerhin waren es die Kläger 1 und 2, welche - jedenfalls ab 1999 - die risikoreichste Anlagestrategie wählten.

Festzuhalten ist, dass die Kläger 1 und 2 Kadermitarbeiter der Beklagten 3 wa ren (wobei der Kläger 1 nach wie vor als Mitglied des Verwaltungsrates amtet), deren Zweck unter anderem in der Erbringung von Marketing- und Finanz dienstleistungen besteht ( Urk. 32). Dass sie der Meinung waren, von hohen Zinserträgen profitieren zu können und dabei kein Risiko eingehen zu müssen (beziehungsweise höchstens dasjenige einer Nullverzinsung), kann nicht als ernsthaftes Vorbringen bezeichnet werden und widerspricht jeglicher finanz marktlicher Logik. Nicht ausschlaggebend ist sodann, dass die Übertragung der Marktrisiken auf die Versicherten unüblich war, war es doch die Klägerin 3 (mit dem Kläger 1 als Verwaltungsrat), welche den entsprechenden Anschlussvertrag gerade bei der Beklagten und nicht einer anderen Vorsorgeversicherung ab schloss. 4.3.3

Die Kläger 1 und 2 machten ferner nicht geltend, die Beklagte habe reglements widrige Anlagen getätigt, weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass sie sich die erlittenen Verluste - zumindest während der Zeit als Versi cherte - anzurechnen lassen haben. 5. 5.1

Fraglich ist, wie mit den Verlusten im Rahmen der (rückwirkend) per

31. Dezem ber 2003/1. Januar 2004 durchgeführten „Sanierung“ zu verfahren ist. Hierbei ist namentlich entscheidend, ob damit einhergehend ein Freizügigkeits fall eingetreten ist, bei welchem die Kläger 1 und 2 grundsätzlich Anrecht auf die Mindestleistungen gemäss Art. 17 FZG hatten. 5.2

Nach Kenntnisnahme der Unterdeckung unterbreitete die Beklagte den Klägern 1 und 2 eine „Verzichtserklärung“ in der Höhe der Unterdeckung. Währenddem der Kläger 1 am 10. Dezember 2004 insoweit auf die entstandene Differenz ver zichtete, als diese im Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dannzu mal noch bestehen sollte ( Urk. 13/17/1), unterzeichnete der Kläger 2 keine Ver zichtserklärung. 5.3

Die „Sanierung“ lief in der Folge derart ab, dass die Beklagte die Saldi per

31. Dezember 2003 (welche wie oben erwähnt unter dem Mindestbeitrag gemäss Art. 17 FZG lagen, E. 4.3.1) am 1. Dezember 2004 auf die VZ Freizügigkeits stiftung übertrug, namentlich Fr. 210‘074.77 für den Kläger 1, wobei ein Betrag von Fr. 39‘657.52 (Äufnung ab 1. Januar 2004) auf dem Konto bei der Beklag ten verblieb ( Urk. 13/17/3/1 und Urk. 13/17/3/6). Für den Kläger 2 wurden Fr. 83‘044.23 auf die VZ Freizügigkeitsstiftung transferiert, wobei ein Betrag von Fr. 18‘472.95 (Äufnung ab 1. Januar 2004) auf dem Konto bei der Beklag ten verblieb ( Urk. 13/17/9/3 und Urk. 13/17/9/5, vgl. auch oben E. 4.3.1). 5.4 5.4.1

Inwiefern aus diesen vorwegs buchhalterischen Vorgängen ein Freizügigkeitsfall konstruiert werden könnte, bei welchem die Mindestvorschriften von Art. 17 FZG zu beachten wären, ist nicht ersichtlich . Vorwegzuschicken ist, dass - ab gesehen von allfälligen Verzichtserklärung en der Versicherten - gar keine „Sa nierung“ stattgefunden hat, sondern das Vorsorgegeschäft unverändert weiter geführt wurde. Es wurde einfach ein Teil des Kapitals auf ein neues Konto überwiesen, die Verwaltung blieb aber unverändert. Auch der Umstand, dass es sich bei der VZ Freizügigkeitsstiftung um eine andere juristische Person handelt als die Beklagte , ist nicht relevant, gehören sie doch zur gleichen Gruppe und diente die Umbuchung (samt Verzichtserklärungen) lediglich dem Zweck, dass später keine entsprechenden Forderungen gestellt werden. 5.4.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Art. 19 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 13/17/17) sieht unter dem Titel „Freizügigkeitsleistung“ ergänzend vor, dass die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Schluss alter aufgelöst wird und kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Höhe des Freizügigkeitsanspruches entspricht dem vollen Altersguthaben, wel ches aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen finanziert worden ist. 5.4.3

Bereits aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass im Rahmen der „Sanie rung“ kein Freizügigkeitsfall eingetreten ist. Weder haben die Kläger 1 und 2 das Arbeitsverhältnis aufgelöst, noch haben sie die Vorsorgeeinrichtung ver lassen. So verblieben auch nach dem Übertrag der Ende 2003 vorhandenen Saldi an die VZ Freizügigkeitsstiftung in der Beklagten, weshalb von vornherein kein Raum für solche rechtstheoretischen Konstruktionen besteht. Es ist mithin unbestritten, dass sie die Vorsorgeeinrichtung (die Beklagte) zum damaligen Zeitpunkt nicht verlassen haben.

Anzumerken bleibt, dass die gesetzliche Logik unter dem Titel Freizügigkeitsleis tung kein teilweises Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor sieht. Der Sinn ist, bei Stellenwechsel und Eintritt in eine neue Vorsorgeein richtung die Freizügigkeit zu gewährleisten, nicht aber Freizügigkeitsfälle aus lösen zu lassen, wenn Versicherte beim gleichen Arbeitgeber arbeiten und bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung nach wie vor versichert sind.

Gegen das Vorliegen eines Freizügigkeitsfalls spricht sodann der Umstand, dass das fragliche Prozedere mit teilweiser Übertragung des Kapitals für alle Versi cherten mit Unterdeckung per 31. Dezember 2003 galt. Es handelt sich also - selbst wenn man noch von einem teilweisen Austritt ausgehen wollte - nicht um einen singulären Fall, welcher durch Art. 2 FZG geregelt wird, sondern um eine sämtliche Arbeitnehmer betreffende Fragestellung. Hierfür sind indes nicht die individuellen Regeln bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung anwendbar, sondern die entsprechenden weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. hierzu unten E. 6.4). 5.5

Damit steht fest, dass im Rahmen der „Sanierung“ im Dezember 2004 kein Freizü gigkeitsfall eingetreten ist und die Beklagte die Vorschriften von Art. 17 FZG somit nicht zu beachten hatte. Faktisch handelte es sich dabei lediglich um die Feststellung einer Unterdeckung sowie um den Versuch der Beklagten, mit tels Forderungsverzichts der Versicherten jegliche weitere Haftung auszu schliessen. Der Umstand, dass der Kläger 1 lediglich einen teilweisen Forde rungsverzicht unterzeichnete und der Kläger 2 gar keinen, ändert an der rechtli chen Lage per Dezember 2004 beim festgestellten Ergebnis nichts, da sich die Frage nach der Deckung gar nicht stellte. 6. 6.1

Im weiteren Verlauf leistete der Kläger 1 eine Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 35‘000.--, welche ihm am 13. Dezember 2004 auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde ( Urk. 2/25). Sodann folgte ein weiterer Einkauf in der Höhe von Fr. 69‘000.-- per 2. Mai 2005 ( Urk. 13/17/3/3). Als Anlagestrategie hierfür wählte er mit „Vorsorge Aktien 0“ die konservativste Variante ( Urk. 13/17/2). Der Kläger 2 änderte seine Anlagestrategie per Oktober 2005 von „Aktien 50“ auf „Aktien 25“ ( Urk. 13/17/9/1-2) beziehungsweise (betreffend Konto bei der VZ Freizügigkeitsstiftung) von „Aktien 50“ auf Aktien 0“ ( Urk. 13/17/10). 6.2

Im Rahmen der Vertragsauflösung durch die Beklagte per 30. November 2005 wurden für den Kläger 1 Fr. 466‘968.30 ( Urk. 2/34, Urk. 13/17/3/1, Urk. 13/17/3/3-4) und für den Kläger 2 Fr. 132‘282.77 ( Urk. 13/17/8) auf die Konti der neuen Pensionskasse überwiesen, jeweils Valuta 23. Dezember 2005. Die Gelder setzten sich aus den Konti bei der Beklagten (separat geführt nach Anlagestrategie) und der VZ Freizügigkeitsstiftung zusammen.

Die ausbezahlten Beträge überstiegen beim Kläger 1 den Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG um Fr. 32 ‘ 156.85 ( Urk. 13/17/5), beim Kläger 2 wurde der Mindest betrag um Fr. 3 ‘ 777.58 nicht eingehalten ( Urk. 13/17/11). 6.3

Bei diesen Werten reduziert sich die rechtliche Relevanz auf den Austritt des Klägers 2, wurde doch beim Kläger 1 der Mindestbetrag eingehalten. Nachdem die Umbuchungen im Rahmen der „Sanierung“ nicht als Freizügigkeitsfall zu fassen sind, besteht auch für eine hypothetische Hochrechnung - entsprechend der realisierten Performance - des per 1. Januar 2004 bestehenden Fehlbetrages (Differenz zwischen effektivem Vorsorgekapital und dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG) von vornherein kein Raum (vgl. hierzu das klägerische Vorbringen, Urk. 1 S. 34 f. Ziff. 35). Gleiches gilt für den Kläger 2. 6.4 6.4.1

Zu klären bleibt demnach, wie die Vertragsauflösung und die Übertragung der Vorsorgegelder sämtlicher Mitarbeiter der Klägerin 3 an die neue Vorsorgeein richtung rechtlich zu fassen ist und namentlich, ob dabei die Vorschriften von Art. 17 FZG einzuhalten waren oder nicht. 6.4.2

Gemäss Art. 53b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida tion. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c). Die regle mentarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden ( Abs. 2).

Laut Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeein richtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bun desrat bezeichnet diese Grundsätze.

Nach Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquida tion bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kol lektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorge einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht ( Abs. 1 bis ). Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV 2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbe trages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Aus trittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zu viel über wiesenen Betrag zurückerstatten ( Abs. 3). 6.4.3

Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich keinen Freizügigkeitsfall auslöst. So sah auch das anwendbare Reglement ( Urk. 17/17) vor, dass die Freizügigkeitsleis tung geschuldet ist, wenn die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet, was dann der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Schluss alter aufgelöst wird und kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht Art. 19 Abs. 1).

Im Gegenteil führt die Beendigung eines Anschlussvertrages mit einer Sammelein richtung organisatorisch zur Aufhebung des betrieblichen Vorsorge werkes, das lediglich als Posten in der Buchhaltung geführt wird, was eine Teilliquidation zu Folge hat. Dabei ist nicht nur die Frage nach Ansprüchen auf freie Mittel zu beantworten, sondern im Fall des Vorliegens einer Unterdeckung, ob ein Eingriff in die Deckungskapitalien zulässig ist. Dies wurde von der Rechtsprechung bejaht (BGE 120 V 445 E. 5b, vgl. zum Ganzen: Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1472). 6.4.4

Vorliegend genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2010 ( Urk. 13/18) das - bis lang fehlende - Reglement zur Teilliquidation (Pensionskasse sowie Vorsorge werk) vom 2 2. April 2010 und bestätigte die Gültigkeit ab 1. Januar 2005. Wie es sich mit der rückwirkenden In-Kraft-Setzung des Liquidationsreglements ge nau verhält (vgl. hierzu die Einwendungen der Klagenden, Urk. 18 S. 20 f.), kann vorliegend offen bleiben. 6.4.5

Fest steht, dass die Klägerin 3 den Anschlussvertag mit der Beklagten vollumfäng lich auflöste und ihre Arbeitnehmer bei einer neuen Vorsorgeein richtung versicherte. Da sie sich einer Sammelstiftung angeschlossen hatte, konnte die Vertragsauflösung nur auf die Weise umgesetzt werden, dass die gesamten Aktiven zu Gunsten der Belegschaft an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wurde n .

Die Beklagte war nur im überobligatorischen Bereich tätig und die Versicherten konnten die Anlagestrategie samt Risiken selber wählen. Je nach Performance veränderte sich der Kontostand der Versicherten. Die Beklagte unterhielt na mentlich kein Konto für Verlustausgleiche oder Ähnliches und zog auch keine entsprechenden Beiträge ein. Damit entsprach die Summe der individuellen Vorsorgegelder dem Kapital des Vorsorgewerks. Bei dieser Ausgestaltung der überobligatorischen Vorsorgeversicherung - welche von der Klägerin 3 so ge wählt wurde - stand beim Austritt somit jedem Versicherten das Vorsorgegeld entsprechend dem individuellen Kontoauszug zur Verfügung.

Damit ist auch gesagt, dass auf der einen Seite eine Unterdeckung bestehen konnte (nämlich bei negativer Performance) und auf der anderen Seite Versi cherte mehr als den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG auf dem Konto hatten. Diese Ungleichheit war so gewollt und - durch die selber wählbare Anlagestra tegie - in den Händen jedes einzelnen Versicherten. 6.4.6

Zusammenfassend ist nicht zu ersehen, inwieweit den Klägern 1 und 2 beim Übertritt von der Beklagten zur neuen Vorsorgeeinrichtung weitergehende An sprüche als die ausgewiesenen Kontosaldi zustehen sollten. Das Vorsorgewerk verfügte namentlich über keine freien Mittel, sondern jeder Versicherte hatte Anspruch auf sein individuelles Kapital. So erstaunt auch nicht, dass seitens der Klagenden die Frage unbeantwortet blieb, aus welcher Quelle die eingeklagten Leistungen stammen sollten. Dass hierzu keine Gelder anderer der Beklagten angeschlossener Arbeitgeber beigezogen werden kann, ist nicht weiter erklä rungsbedürftig. Dass die Beklagte Gelder aus eigenen Mitteln einschiessen muss, ist angesichts der Struktur als Sammelstiftung - jedenfalls unter diesem Titel - ebenfalls ausgeschlossen.

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass den Klägern 1 und 2 keine weitergehenden Leistungen zustehen, weshalb die Klage diesbezüglich ab zuweisen ist. 6.5

Die Kläger 1 und 2 verlangen weitergehende Auskünfte und beantragen, die Beklagte habe bezüglich aller für sie geführten Vorsorgekonti während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar (2004) bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Be rücksichtigung des Mindestguthabens ( Urk. 1 S. 2).

Hierzu ist festzuhalten, dass sich sämtliche verlangten Auskünfte in den Akten befinden. Die Beklagte reichte die diesbezüglichen Kontoauszüge ein sowie eine Berechnung des Mindestbetrages nach Art. 17 FZG. In diesem Sinne ist nicht zu erkennen, was die Beklagte - im Rahmen der Leistungsklage - noch weiter ein reichen könnte. Allfällige frühere Versäumnisse bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kläger 1 und 2 machten im Übrigen auch nicht substantiiert geltend, die eingereichten Kontoauszüge und Berechnungen der Beklagten seien falsch. Demgemäss erübrigen sich Weiterungen. 7.

Die Klägerin 3 verlangte sodann verschiedene Auskünfte im Sinne von Jahres rechnungen, Transparenzdarlegungen, versicherungstechnischen Gutachten so wie weiteren Berechnungen ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 5).

Hierzu verwies die Beklagte zutreffenderweise auf die gesetzlichen Bestimmun gen von Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG, wonach die Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen.

Demgemäss ist diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten und haben die Kla genden für weitergehende Auskünfte den entsprechenden Rechtsweg zu be schreiten. 8.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Frick - Rechtsanwalt Dr. Albrecht Langhart - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 X.___ und Y.___ waren bei der Z.___ als Kadermitarbeiter angestellt. Diese hatte zur Regelung der beruflichen Vor sorge im überobligatorischen Bereich für Kadermitarbeiter mit der VZ Sammel stiftung beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der 1995 gegründeten Sammelstiftung VZ Versicherungszentrum AG ( Urk. 2/2), im Dezember 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 unter der Nummer R.___ einen Anschlussver trag abgeschlossen ( Urk. 2/3-4 und Urk. 2/13).

E. 1.2 Mit E-Mail vom 5. Juli 2004 teilte die VZ-Sammelstiftung der Z.___ mit, dass das Vorsorgewerk per Ende 2003 eine Unterdeckung auf weise, weshalb die Berechnung des Einkaufspotentials überprüft werde ( Urk. 2/18 S. 2 f.). Am

13. August 2004 fand zwischen der VZ Sammelstiftung einerseits und der Z.___ andererseits eine Besprechung über die in Betracht fallenden Sanierungsmassnahmen statt ( Urk. 2/20).

Mit Infoblatt vom 18. November 2004 informierte die VZ Sammelstiftung über die per 31. Dezember 2003 vorhanden gewesene Unterdeckung, insbesondere bezüglich der individuellen Unterdeckung der beiden genannten Kadermitar beiter ( Urk. 2/21). Gleichzeitig wurde diesen - zur Sanierung - eine qualifizierte Verzichtserklärung bezüglich der bei einem effektiven Sparguthaben von CHF 210’075.-- bzw. CHF 83‘044.-- berechneten Fehlbeträgen von

CHF

18‘614.-- und CHF 6‘643.-- vorgelegt (Urk. 2/22). Auch informierte die Sammelstiftung anfangs Dezember über den Stand der Dinge und teilte X.___ schliesslich mit E-Mail vom 8. Dezember 2004 mit, er könne wieder Einkäufe in die Pensionskasse tätigen ( Urk. 2/20).

Dieser weigerte sich jedoch, die Verzichtserklärung zu unterzeichnen, erklärte sich am 10. Dezember 2004 jedoch bereit, für den Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (FZG) geltend zu machen ( Urk. 2/23). Y.___ unterzeich nete die Verzichtserklärung nicht.

X.___ leistete in der Folge eine Einmaleinlage von CHF 35‘000.--, die ihm am 13. Dezember 2004 gutgeschrieben wurde ( Urk. 2/25). Die dem je weiligen Kontostand vom 31. Dezember 2003 entsprechenden Beträge von CHF 210‘074.77 und CHF 83‘044.23 waren per 1. Dezember 2004 auf neue auf X.___ ( Urk. 2/26 und Urk. 13/17/3) und Y.___ (Urk. 2/29-30) lautende Freizügigkeitskonten der VZ Freizügigkeitsstiftung transferiert worden (vgl. dazu auch Urk. 2/32 unten).

E. 1.3 Im Übrigen eröffnete die VZ Sammelstiftung für die Z.___ einen neuen Vertrag unter der Nummer S.___ per 1. Dezember 2004. Auf grund dieses Vertrages verfügte X.___ bei der VZ Sammelstiftung noch über ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 39‘657.52 (Äufnung ab 1. Ja nuar 2004, Urk. 13/17/3/6) und Y.___ über ein solches von Fr. 18‘472.95 (Äufnung ab 1. Januar 2004, Urk. 13/17/9/5). Auf Ersuchen der am Vorsorgevertrag beteiligten Parteien sandte die VZ Sammelstiftung an X.___ mit E-Mail vom 8. März 2005 eine Zusammenstellung der Entwicklung seines bei ihr und der VZ Freizügigkeitsstiftung per Ende 2004 vorhandenen Kapitals (Urk. 2/31-32).

E. 1.4 Die Z.___ löste schliesslich den Kollektiv-Vertrag Nr. 28344-06 per 31. Dezember 2005 (umgesetzt per 30. November 2005) auf (Urk. 2/33). Während die VZ Sammelstiftung für X.___ die bis am 30. November 2005 investierten Kapitalien mit Fr. 466‘968.30 bezifferte (Urk. 2/34-35), ergab sich für Y.___ ein Freizügigkeitsbetrag von Fr. 132‘282.77 per 1. Dezember 2005 ( Urk. 13/17/8).

Es folgte eine ausgedehnte Korrespondenz betreffend Korrektur der Abrechnun gen und Herausgabe von Kontrollstellenberichten, welche nicht zur Zufrieden heit der Ansprecher führte.

E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 1 be züglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindest guthabens für die beiden Perioden.

E. 2.1 Die Klagenden führten zur Begründung ihrer Hauptanträge (betreffend Leistung von Vorsorgegeldern) in ihrer Klageschrift vom 20. Mai 2011 ( Urk.

1) aus, auf das fragliche Vorsorgeverhältnis sei insbesondere Art. 17 FZG (Schutz des Min destbeitrages) anwendbar ( Urk. 1 S. 27), weshalb die Kläger 1 und 2 bei Austritt Anrecht auf den Mindestbetrag gehabt hätten. Die von der Beklagten beschlos sene Sanierung (nach Verlusten) habe vorgesehen, dass sämtliche Versicherten der Klägerin 3 per 31. Dezember 2003 aus dem Vorsorgewerk austräten und die effektiv vorhandenen Sparguthaben auf neu zu errichtende Freizügigkeitskon ten überwiesen würden. Unmittelbar nach dem Vollzug dieser Massnahmen würden die Versicherten wieder in das Vorsorgewerk der Klägerin 3 eintreten und wären dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder versichert. Demgemäss hätte (im Rahmen des zwischenzeitlichen Austritts) per 31. Dezem ber 2003 der Mindestbeitrag überwiesen werden müssen (S. 32) wie auch beim definitiven Austritt aus der Beklagten (S. 36 f.).

Für den Kläger 1 sei beim zwischenzeitlichen Austritt per 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 ein Betrag von lediglich Fr. 210‘074.77 statt den ihm zustehenden Fr. 240‘833.90 verbucht worden. Beim definitiven Austritt per 30. November 2005 sei ein Betrag von lediglich Fr. 240‘596.47 ausgerichtet worden statt den korrekten Fr. 275‘824.63 (S. 35).

Für den Kläger 2 seien per Zwischenaustritt nur Fr. 83‘044.-- statt Fr. 89‘687.-- und per definitivem Austritt per 30. November 2005 (unter Berücksichtigung der Performance von 14.29 % ) Fr. 94‘915.70 statt Fr. 102‘503.27 ausbezahlt worden (S. 37 f.).

E. 2.2 Die Beklagte hielt in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2011 ( Urk.

12) dagegen, die Versicherten hätten individuell die Anlagestrategie gewählt. Um eine mög lichst hohe Rendite zu bieten, sei jeweils der gesamte Nettogewinn (abzüglich Gebühren für die Stiftungsadministration und Vermögensverwaltung) gutge schrieben worden. Es seien mithin keine Abzüge zur Bildung von kollektiven Schwankungsreserven oder anderweitigen Rücklagen gemacht worden. Im Ge genzug hätten die Versicherten das volle Anlagerisiko getragen (S. 5 f.).

Anlässlich der Sanierungsmassnahmen per 31. Dezember 2003 sei kein Austritt aus der Vorsorgestiftung erfolgt. Bei der Überweisung der Vorsorgegelder auf Depots bei der VZ Freizügigkeitsstiftung habe es sich um Sanierungsbemühun gen gehandelt und nicht um einen Freizügigkeitsfall, weshalb Art. 17 FZG nicht zur Anwendung gelangt sei (S. 13).

Auch der Austritt per 30. November 2005 habe keinen Freizügigkeitsfall darge stellt, da die Anschlussvereinbarung durch die Klägerin 3 gekündigt worden sei. Vielmehr sei in einem solchen Fall eine Liquidation vorzunehmen. Da sämtliche Aktiven des Vorsorgewerkes auf die neue Vorsorgeeinrichtung ohne jegliche Abzüge übertragen worden sei, seien die Klagenden sogar besser gestellt worden als es die Bestimmungen des Teil- und Gesamtliquidationsreglements vorgese hen hätten (Abzug von unter anderem Kosten der Liquidation). Sodann seien die latenten Deckungslücken bis zum Austritt per 30. November 2005 weitge hend geschlossen worden (für den Kläger 1 vollumfänglich, für den Kläger 2 bis auf eine Lücke von Fr. 3‘777.58, Urk. 14 f.). 3.

Nachdem die Beklagte ursprünglich davon ausgegangen war, wegen ihrer aus schliesslichen Tätigkeit im überobligatorischen Bereich nicht dem FZG zu un terstehen, wurde diese Frage von der Kontrollstelle im Sommer 2002 themati siert ( Urk. 12 S. 7 f. Ziff. 20 und Urk. 2/38). Die beigezogene Vorsorgeexpertin C.___ untersuchte die Deckungssituation im Hinblick auf die Ein haltung von Art. 17 FZG und kam am 5. März 2004 ( Urk. 2/40) zum Schluss, dass dies - aufgrund der in den Jahren 2001 und 2002 erlittenen Verluste - bei einigen Versicherten nicht der Fall sei. Gleichzeitig wurden verschiedene Sa nierungsmassnahmen vorgeschlagen.

Mittlerweile ist unbestritten, dass die Beklagte grundsätzlich dem FZG unter stand, leitete sie doch aus diesem Grund die Sanierungsmassnahmen per Ende 2003 ein. Dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 FZG entsprechend ist dies nicht zu beanstanden, ist doch das FZG anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in de nen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Dies war vor liegend der Fall ( Urk. 13/17/17 Art. 12-14).

Damit steht fest, dass die Kläger 1 und 2 b ei einem Austritt aus der Vorsorgeein richtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleis tungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent hatten. 4.

E. 3 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 auf sein neues Vorsorgekonto bei der Valitas Sammelstiftung BGV, Konto nummer O.___, bei der P.___ , IBAN: Q.___ , Vermerk „Anlagekonto PVE Z.___

Y.___ “ einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 7‘587.57 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

E. 4 Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2 be züglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindest guthabens für die beiden Perioden.

E. 4.1 Unter dieser Prämisse sind die von der Beklagten getätigten Anlagen in grund sätzlicher Hinsicht zu beleuchten:

E. 4.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger 1 am 4. Dezember 1998 ( Urk. 2/8) die Anlagestrategie A wählte (Wachstum: Volle Ausschöpfung des BVV2-Spielraums möglich, Zielrendite 7.0 % ; 30 % Schweizer und 20 % ausländi schen Aktien, 10 % Auslandsobligationen in Fremdwährung, 20 % Auslandsob ligationen in Schweizer Franken sowie je 10 % Schweizer Obligationen in Schweizer Franken und Liquidität in Schweizer Franken). Der Kläger 2 wählte gleichentags ( Urk. 13/2) die Anlagestrategie B (Ausgewogen: Teilweise Aus schöpfung des BVV2-Spielraums, maximal 25 % Aktien, Zielrendite 6.0 % ; 15 % Schweizer Aktien, 10 % ausländische Aktien, 20 % Auslandsobligationen in Fremdwährung, 10 % Auslandsobligationen in Schweizer Franken, 35 % Schweizer Obligationen in Schweizer Franken, 10 % Liquidität in Schweizer Franken). Auf den Vermögensverwaltungsvereinbarungen findet sich folgender Hinweis: „Die Verzinsung des Freizügigkeitskapitals unterliegt den normalen Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie, so dass keine Mindestverzinsung garantiert werden kann.

Am 9. Juli 1999 ( Urk. 13/6) bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger 1 den gewünschten Depotwechsel von Strategie A in Strategie B per 30. Juni 1999 (vgl. dazu Schreiben des Klägers 1 vom 17. Juni 1999, Urk. 13/17/4/5). Am

24. Januar 2000 ( Urk. 13/7) folgte die Bestätigung der Änderung wieder zurück in Strategie A. Der Kläger 2 änderte die Strategie am 23. Dezember 1999 ( Urk. 13/9) ebenfalls auf A (Wachstum). Auf dem entsprechenden Formular fin det sich der folgende Hinweis: „Die Verzinsung des Freizügigkeitskapitals un terliegt den Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie.“

Im März 2001 ( Urk. 13/4) orientierte die Beklagte über eine Anpassung der Anla gestrategie (angelehnt an die Indizes der Bank Pictet) und kündigte die Än derung der Strategie B (bisher 25 % Aktien) auf neu 40 % Aktien und der Stra tegie A (bisher 50 % Aktien) auf neu 60 % Aktien an.

E. 4.2.2 Im Januar 2002 ( Urk. 2/17) orientierte die Beklagte über die Wertentwicklung 2001 und teilte einen Verlust für die Anlagestrategie A (Wachstum) von 11.19 % und für die Anlagestrategie B (Ausgewogen) von 7.79 % mit. Im Ja nuar 2003 folgten die Angaben für das Jahr 2002: Strategie Vorsorge Aktien

40 -10.17 % , Strategie Vorsorge Aktien 60 -17.87 % . Für das Jahr 2003 folgte wie der eine positive Entwicklung ( Urk. 13/17/22 S. 14).

E. 4.3.1 Trotz des positiven Ergebnisses im Jahr 2003 resultierte per 31. Dezember 2003 eine Differenz zwischen dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und dem tatsächlich vorhandenen Sparguthaben - und damit eine Unterdeckung - für die Kläger 1 und 2. Die neue Pensionskassenberaterin der Beklagten, die D.___ , er rechnete am 11. Januar/1 2. August 2011 per 31. Dezember 2003 ein Kapital (eingebrachte Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie Gesamtbeiträge Arbeitneh mer ohne Zins samt Zuschlag gemäss Art. 17 FZG) von Fr. 240 ‘ 833.9 0 ( Fr. 23‘468.50 + Fr. 217‘365.40) für den Kläger 1 und von Fr. 98 ‘ 361.3 0

( Fr. 12‘101.70 + Fr. 86‘259.60) für den Kläger 2

( Urk. 13/19). Bei effektiv vor handenen Mitteln von Fr. 210‘074.77 für den Kläger 1 und Fr. 83‘044.23 für den Kläger 2 ( Urk. 13/15, vgl. auch Urk. 1 S. 35 Ziff. 35 und S. 38 Ziff.

37) ergab sich somit eine Unterdeckung von Fr. 30 ‘ 759.13 für den Kläger 1 und Fr. 15 ‘ 317.0

E. 4.3.2 Die negative Entwicklung der Anlagen und die dadurch eingetretenen Verluste haben sich die Kläger 1 und 2 - vorbehältlich Art. 17 FZG - grundsätzlich an rechnen zu lassen. Sie konnten die Anlagestrategie nach verschiedenen Risiken wählen und waren jederzeit darüber informiert, dass die Verzinsung des Freizü gigkeitskapitals den normalen Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie unterliegt und keine Mindestverzinsung garantiert w ird. Dass sie - mangels entsprechender Mitteilung - nie mit einem Verlust des Vorsorge kapitals zu rechnen gehabt hätten ( Urk. 1 S. 29 Ziff. 28), ist angesichts der For mulierung und des Anlagekonzeptes nicht zutreffend. Immerhin waren es die Kläger 1 und 2, welche - jedenfalls ab 1999 - die risikoreichste Anlagestrategie wählten.

Festzuhalten ist, dass die Kläger 1 und 2 Kadermitarbeiter der Beklagten 3 wa ren (wobei der Kläger 1 nach wie vor als Mitglied des Verwaltungsrates amtet), deren Zweck unter anderem in der Erbringung von Marketing- und Finanz dienstleistungen besteht ( Urk. 32). Dass sie der Meinung waren, von hohen Zinserträgen profitieren zu können und dabei kein Risiko eingehen zu müssen (beziehungsweise höchstens dasjenige einer Nullverzinsung), kann nicht als ernsthaftes Vorbringen bezeichnet werden und widerspricht jeglicher finanz marktlicher Logik. Nicht ausschlaggebend ist sodann, dass die Übertragung der Marktrisiken auf die Versicherten unüblich war, war es doch die Klägerin 3 (mit dem Kläger 1 als Verwaltungsrat), welche den entsprechenden Anschlussvertrag gerade bei der Beklagten und nicht einer anderen Vorsorgeversicherung ab schloss.

E. 4.3.3 Die Kläger 1 und 2 machten ferner nicht geltend, die Beklagte habe reglements widrige Anlagen getätigt, weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass sie sich die erlittenen Verluste - zumindest während der Zeit als Versi cherte - anzurechnen lassen haben. 5.

E. 5 Die Beklagte sei zu verpflichten, für das Vorsorgewerk der Klä gerin 3 a. eine rechnerisch von der Stiftungsrechnung separat ge führte Jahresabrechnung für die Jahre 1998 bis 2003 so wie für die Jahre 2004 bis Ende November 2005 zu erstel len und ihr auszuhändigen, b. für die Jahre 1998 bis 2005 die Informationen gemäss Art. 65a Abs. 3 BVG gegenüber der Klägerin 3 offen zu le gen und zu dokumentieren, c. die per Ende 2002 und Ende 2003 erstellten versiche rungs tech ni schen Gutachten gegenüber der Klägerin 3 of fen zu legen, insbesondere diejenigen, die im Zusammen hang mit der Frage einer Unterdeckung erstellt wurden; d. für sämtliche Versicherten, d.h. für den Kläger 1, den Klä ger 2 sowie für Herrn A.___ AHV Nr. B.___ , je zwei separate und detaillierte Berech nungen über die Mindestaustrittsleistungen der jeweiligen Versicherten gemäss Art. 17 FZG für die Perioden 1998 bis Ende 2003 (per Ende 2003) sowie für 2004 bis November 2005 (per Ende November 2005) bzw. bis zu einem allfäl ligen Ausscheiden als Arbeitnehmer vor Ende November 2005 von einem Pensionskassenexperten erstellen zu las sen und der Klägerin 3 zu übergeben.

E. 5.1 Fraglich ist, wie mit den Verlusten im Rahmen der (rückwirkend) per

31. Dezem ber 2003/1. Januar 2004 durchgeführten „Sanierung“ zu verfahren ist. Hierbei ist namentlich entscheidend, ob damit einhergehend ein Freizügigkeits fall eingetreten ist, bei welchem die Kläger 1 und 2 grundsätzlich Anrecht auf die Mindestleistungen gemäss Art. 17 FZG hatten.

E. 5.2 Nach Kenntnisnahme der Unterdeckung unterbreitete die Beklagte den Klägern 1 und 2 eine „Verzichtserklärung“ in der Höhe der Unterdeckung. Währenddem der Kläger 1 am 10. Dezember 2004 insoweit auf die entstandene Differenz ver zichtete, als diese im Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dannzu mal noch bestehen sollte ( Urk. 13/17/1), unterzeichnete der Kläger 2 keine Ver zichtserklärung.

E. 5.3 Die „Sanierung“ lief in der Folge derart ab, dass die Beklagte die Saldi per

31. Dezember 2003 (welche wie oben erwähnt unter dem Mindestbeitrag gemäss Art. 17 FZG lagen, E. 4.3.1) am 1. Dezember 2004 auf die VZ Freizügigkeits stiftung übertrug, namentlich Fr. 210‘074.77 für den Kläger 1, wobei ein Betrag von Fr. 39‘657.52 (Äufnung ab 1. Januar 2004) auf dem Konto bei der Beklag ten verblieb ( Urk. 13/17/3/1 und Urk. 13/17/3/6). Für den Kläger 2 wurden Fr. 83‘044.23 auf die VZ Freizügigkeitsstiftung transferiert, wobei ein Betrag von Fr. 18‘472.95 (Äufnung ab 1. Januar 2004) auf dem Konto bei der Beklag ten verblieb ( Urk. 13/17/9/3 und Urk. 13/17/9/5, vgl. auch oben E. 4.3.1).

E. 5.4.1 Inwiefern aus diesen vorwegs buchhalterischen Vorgängen ein Freizügigkeitsfall konstruiert werden könnte, bei welchem die Mindestvorschriften von Art. 17 FZG zu beachten wären, ist nicht ersichtlich . Vorwegzuschicken ist, dass - ab gesehen von allfälligen Verzichtserklärung en der Versicherten - gar keine „Sa nierung“ stattgefunden hat, sondern das Vorsorgegeschäft unverändert weiter geführt wurde. Es wurde einfach ein Teil des Kapitals auf ein neues Konto überwiesen, die Verwaltung blieb aber unverändert. Auch der Umstand, dass es sich bei der VZ Freizügigkeitsstiftung um eine andere juristische Person handelt als die Beklagte , ist nicht relevant, gehören sie doch zur gleichen Gruppe und diente die Umbuchung (samt Verzichtserklärungen) lediglich dem Zweck, dass später keine entsprechenden Forderungen gestellt werden.

E. 5.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Art. 19 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 13/17/17) sieht unter dem Titel „Freizügigkeitsleistung“ ergänzend vor, dass die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Schluss alter aufgelöst wird und kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Höhe des Freizügigkeitsanspruches entspricht dem vollen Altersguthaben, wel ches aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen finanziert worden ist.

E. 5.4.3 Bereits aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass im Rahmen der „Sanie rung“ kein Freizügigkeitsfall eingetreten ist. Weder haben die Kläger 1 und 2 das Arbeitsverhältnis aufgelöst, noch haben sie die Vorsorgeeinrichtung ver lassen. So verblieben auch nach dem Übertrag der Ende 2003 vorhandenen Saldi an die VZ Freizügigkeitsstiftung in der Beklagten, weshalb von vornherein kein Raum für solche rechtstheoretischen Konstruktionen besteht. Es ist mithin unbestritten, dass sie die Vorsorgeeinrichtung (die Beklagte) zum damaligen Zeitpunkt nicht verlassen haben.

Anzumerken bleibt, dass die gesetzliche Logik unter dem Titel Freizügigkeitsleis tung kein teilweises Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor sieht. Der Sinn ist, bei Stellenwechsel und Eintritt in eine neue Vorsorgeein richtung die Freizügigkeit zu gewährleisten, nicht aber Freizügigkeitsfälle aus lösen zu lassen, wenn Versicherte beim gleichen Arbeitgeber arbeiten und bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung nach wie vor versichert sind.

Gegen das Vorliegen eines Freizügigkeitsfalls spricht sodann der Umstand, dass das fragliche Prozedere mit teilweiser Übertragung des Kapitals für alle Versi cherten mit Unterdeckung per 31. Dezember 2003 galt. Es handelt sich also - selbst wenn man noch von einem teilweisen Austritt ausgehen wollte - nicht um einen singulären Fall, welcher durch Art. 2 FZG geregelt wird, sondern um eine sämtliche Arbeitnehmer betreffende Fragestellung. Hierfür sind indes nicht die individuellen Regeln bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung anwendbar, sondern die entsprechenden weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. hierzu unten E. 6.4).

E. 5.5 Damit steht fest, dass im Rahmen der „Sanierung“ im Dezember 2004 kein Freizü gigkeitsfall eingetreten ist und die Beklagte die Vorschriften von Art. 17 FZG somit nicht zu beachten hatte. Faktisch handelte es sich dabei lediglich um die Feststellung einer Unterdeckung sowie um den Versuch der Beklagten, mit tels Forderungsverzichts der Versicherten jegliche weitere Haftung auszu schliessen. Der Umstand, dass der Kläger 1 lediglich einen teilweisen Forde rungsverzicht unterzeichnete und der Kläger 2 gar keinen, ändert an der rechtli chen Lage per Dezember 2004 beim festgestellten Ergebnis nichts, da sich die Frage nach der Deckung gar nicht stellte. 6.

E. 6 Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine angemes sene Parteientschädigung zuzusprechen. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung stellte mit Klageantwort vom 3. Oktober 2011 den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (Urk. 12). Die klagenden Parteien hielten in der Replik vom 14. Februar 2012 ebenso an ihren Anträgen fest (Urk. 18) wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 26). Am 10. Juni 2013 ( Urk.

29) reichten die Klagenden eine weitere Stellungnahme ein, was der Beklagten am 27. Juni 2013 ( Urk.

31) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person b ei Austritt aus der Vorsor geeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleis tungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwi schen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 2.

E. 6.1 Im weiteren Verlauf leistete der Kläger 1 eine Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 35‘000.--, welche ihm am 13. Dezember 2004 auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde ( Urk. 2/25). Sodann folgte ein weiterer Einkauf in der Höhe von Fr. 69‘000.-- per 2. Mai 2005 ( Urk. 13/17/3/3). Als Anlagestrategie hierfür wählte er mit „Vorsorge Aktien 0“ die konservativste Variante ( Urk. 13/17/2). Der Kläger 2 änderte seine Anlagestrategie per Oktober 2005 von „Aktien 50“ auf „Aktien 25“ ( Urk. 13/17/9/1-2) beziehungsweise (betreffend Konto bei der VZ Freizügigkeitsstiftung) von „Aktien 50“ auf Aktien 0“ ( Urk. 13/17/10).

E. 6.2 Im Rahmen der Vertragsauflösung durch die Beklagte per 30. November 2005 wurden für den Kläger 1 Fr. 466‘968.30 ( Urk. 2/34, Urk. 13/17/3/1, Urk. 13/17/3/3-4) und für den Kläger 2 Fr. 132‘282.77 ( Urk. 13/17/8) auf die Konti der neuen Pensionskasse überwiesen, jeweils Valuta 23. Dezember 2005. Die Gelder setzten sich aus den Konti bei der Beklagten (separat geführt nach Anlagestrategie) und der VZ Freizügigkeitsstiftung zusammen.

Die ausbezahlten Beträge überstiegen beim Kläger 1 den Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG um Fr. 32 ‘ 156.85 ( Urk. 13/17/5), beim Kläger 2 wurde der Mindest betrag um Fr. 3 ‘ 777.58 nicht eingehalten ( Urk. 13/17/11).

E. 6.3 Bei diesen Werten reduziert sich die rechtliche Relevanz auf den Austritt des Klägers 2, wurde doch beim Kläger 1 der Mindestbetrag eingehalten. Nachdem die Umbuchungen im Rahmen der „Sanierung“ nicht als Freizügigkeitsfall zu fassen sind, besteht auch für eine hypothetische Hochrechnung - entsprechend der realisierten Performance - des per 1. Januar 2004 bestehenden Fehlbetrages (Differenz zwischen effektivem Vorsorgekapital und dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG) von vornherein kein Raum (vgl. hierzu das klägerische Vorbringen, Urk. 1 S. 34 f. Ziff. 35). Gleiches gilt für den Kläger 2.

E. 6.4.1 Zu klären bleibt demnach, wie die Vertragsauflösung und die Übertragung der Vorsorgegelder sämtlicher Mitarbeiter der Klägerin 3 an die neue Vorsorgeein richtung rechtlich zu fassen ist und namentlich, ob dabei die Vorschriften von Art. 17 FZG einzuhalten waren oder nicht.

E. 6.4.2 Gemäss Art. 53b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida tion. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c). Die regle mentarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden ( Abs. 2).

Laut Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeein richtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bun desrat bezeichnet diese Grundsätze.

Nach Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquida tion bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kol lektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorge einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht ( Abs. 1 bis ). Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV 2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbe trages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Aus trittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zu viel über wiesenen Betrag zurückerstatten ( Abs. 3).

E. 6.4.3 Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich keinen Freizügigkeitsfall auslöst. So sah auch das anwendbare Reglement ( Urk. 17/17) vor, dass die Freizügigkeitsleis tung geschuldet ist, wenn die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet, was dann der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Schluss alter aufgelöst wird und kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht Art. 19 Abs. 1).

Im Gegenteil führt die Beendigung eines Anschlussvertrages mit einer Sammelein richtung organisatorisch zur Aufhebung des betrieblichen Vorsorge werkes, das lediglich als Posten in der Buchhaltung geführt wird, was eine Teilliquidation zu Folge hat. Dabei ist nicht nur die Frage nach Ansprüchen auf freie Mittel zu beantworten, sondern im Fall des Vorliegens einer Unterdeckung, ob ein Eingriff in die Deckungskapitalien zulässig ist. Dies wurde von der Rechtsprechung bejaht (BGE 120 V 445 E. 5b, vgl. zum Ganzen: Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1472).

E. 6.4.4 Vorliegend genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2010 ( Urk. 13/18) das - bis lang fehlende - Reglement zur Teilliquidation (Pensionskasse sowie Vorsorge werk) vom 2 2. April 2010 und bestätigte die Gültigkeit ab 1. Januar 2005. Wie es sich mit der rückwirkenden In-Kraft-Setzung des Liquidationsreglements ge nau verhält (vgl. hierzu die Einwendungen der Klagenden, Urk. 18 S. 20 f.), kann vorliegend offen bleiben.

E. 6.4.5 Fest steht, dass die Klägerin 3 den Anschlussvertag mit der Beklagten vollumfäng lich auflöste und ihre Arbeitnehmer bei einer neuen Vorsorgeein richtung versicherte. Da sie sich einer Sammelstiftung angeschlossen hatte, konnte die Vertragsauflösung nur auf die Weise umgesetzt werden, dass die gesamten Aktiven zu Gunsten der Belegschaft an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wurde n .

Die Beklagte war nur im überobligatorischen Bereich tätig und die Versicherten konnten die Anlagestrategie samt Risiken selber wählen. Je nach Performance veränderte sich der Kontostand der Versicherten. Die Beklagte unterhielt na mentlich kein Konto für Verlustausgleiche oder Ähnliches und zog auch keine entsprechenden Beiträge ein. Damit entsprach die Summe der individuellen Vorsorgegelder dem Kapital des Vorsorgewerks. Bei dieser Ausgestaltung der überobligatorischen Vorsorgeversicherung - welche von der Klägerin 3 so ge wählt wurde - stand beim Austritt somit jedem Versicherten das Vorsorgegeld entsprechend dem individuellen Kontoauszug zur Verfügung.

Damit ist auch gesagt, dass auf der einen Seite eine Unterdeckung bestehen konnte (nämlich bei negativer Performance) und auf der anderen Seite Versi cherte mehr als den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG auf dem Konto hatten. Diese Ungleichheit war so gewollt und - durch die selber wählbare Anlagestra tegie - in den Händen jedes einzelnen Versicherten.

E. 6.4.6 Zusammenfassend ist nicht zu ersehen, inwieweit den Klägern 1 und 2 beim Übertritt von der Beklagten zur neuen Vorsorgeeinrichtung weitergehende An sprüche als die ausgewiesenen Kontosaldi zustehen sollten. Das Vorsorgewerk verfügte namentlich über keine freien Mittel, sondern jeder Versicherte hatte Anspruch auf sein individuelles Kapital. So erstaunt auch nicht, dass seitens der Klagenden die Frage unbeantwortet blieb, aus welcher Quelle die eingeklagten Leistungen stammen sollten. Dass hierzu keine Gelder anderer der Beklagten angeschlossener Arbeitgeber beigezogen werden kann, ist nicht weiter erklä rungsbedürftig. Dass die Beklagte Gelder aus eigenen Mitteln einschiessen muss, ist angesichts der Struktur als Sammelstiftung - jedenfalls unter diesem Titel - ebenfalls ausgeschlossen.

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass den Klägern 1 und 2 keine weitergehenden Leistungen zustehen, weshalb die Klage diesbezüglich ab zuweisen ist.

E. 6.5 Die Kläger 1 und 2 verlangen weitergehende Auskünfte und beantragen, die Beklagte habe bezüglich aller für sie geführten Vorsorgekonti während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar (2004) bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Be rücksichtigung des Mindestguthabens ( Urk. 1 S. 2).

Hierzu ist festzuhalten, dass sich sämtliche verlangten Auskünfte in den Akten befinden. Die Beklagte reichte die diesbezüglichen Kontoauszüge ein sowie eine Berechnung des Mindestbetrages nach Art. 17 FZG. In diesem Sinne ist nicht zu erkennen, was die Beklagte - im Rahmen der Leistungsklage - noch weiter ein reichen könnte. Allfällige frühere Versäumnisse bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kläger 1 und 2 machten im Übrigen auch nicht substantiiert geltend, die eingereichten Kontoauszüge und Berechnungen der Beklagten seien falsch. Demgemäss erübrigen sich Weiterungen.

E. 7 Die Klägerin 3 verlangte sodann verschiedene Auskünfte im Sinne von Jahres rechnungen, Transparenzdarlegungen, versicherungstechnischen Gutachten so wie weiteren Berechnungen ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 5).

Hierzu verwies die Beklagte zutreffenderweise auf die gesetzlichen Bestimmun gen von Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG, wonach die Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen.

Demgemäss ist diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten und haben die Kla genden für weitergehende Auskünfte den entsprechenden Rechtsweg zu be schreiten.

E. 8 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Frick - Rechtsanwalt Dr. Albrecht Langhart - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2011.00039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. April 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ 3.

Z.___ Klagende alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick Frick Nafz Bieri Seestrasse 17, Postfach, 8027 Zürich gegen VZ Sammelstiftung Beethovenstrasse 20, 8002 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Langhart Blum&Grob Rechtsanwälte AG Neumühlequai 6, Postfach 3954, 8021 Zürich 1 Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ und Y.___ waren bei der Z.___ als Kadermitarbeiter angestellt. Diese hatte zur Regelung der beruflichen Vor sorge im überobligatorischen Bereich für Kadermitarbeiter mit der VZ Sammel stiftung beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der 1995 gegründeten Sammelstiftung VZ Versicherungszentrum AG ( Urk. 2/2), im Dezember 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 unter der Nummer R.___ einen Anschlussver trag abgeschlossen ( Urk. 2/3-4 und Urk. 2/13). 1.2

Mit E-Mail vom 5. Juli 2004 teilte die VZ-Sammelstiftung der Z.___ mit, dass das Vorsorgewerk per Ende 2003 eine Unterdeckung auf weise, weshalb die Berechnung des Einkaufspotentials überprüft werde ( Urk. 2/18 S. 2 f.). Am

13. August 2004 fand zwischen der VZ Sammelstiftung einerseits und der Z.___ andererseits eine Besprechung über die in Betracht fallenden Sanierungsmassnahmen statt ( Urk. 2/20).

Mit Infoblatt vom 18. November 2004 informierte die VZ Sammelstiftung über die per 31. Dezember 2003 vorhanden gewesene Unterdeckung, insbesondere bezüglich der individuellen Unterdeckung der beiden genannten Kadermitar beiter ( Urk. 2/21). Gleichzeitig wurde diesen - zur Sanierung - eine qualifizierte Verzichtserklärung bezüglich der bei einem effektiven Sparguthaben von CHF 210’075.-- bzw. CHF 83‘044.-- berechneten Fehlbeträgen von

CHF

18‘614.-- und CHF 6‘643.-- vorgelegt (Urk. 2/22). Auch informierte die Sammelstiftung anfangs Dezember über den Stand der Dinge und teilte X.___ schliesslich mit E-Mail vom 8. Dezember 2004 mit, er könne wieder Einkäufe in die Pensionskasse tätigen ( Urk. 2/20).

Dieser weigerte sich jedoch, die Verzichtserklärung zu unterzeichnen, erklärte sich am 10. Dezember 2004 jedoch bereit, für den Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (FZG) geltend zu machen ( Urk. 2/23). Y.___ unterzeich nete die Verzichtserklärung nicht.

X.___ leistete in der Folge eine Einmaleinlage von CHF 35‘000.--, die ihm am 13. Dezember 2004 gutgeschrieben wurde ( Urk. 2/25). Die dem je weiligen Kontostand vom 31. Dezember 2003 entsprechenden Beträge von CHF 210‘074.77 und CHF 83‘044.23 waren per 1. Dezember 2004 auf neue auf X.___ ( Urk. 2/26 und Urk. 13/17/3) und Y.___ (Urk. 2/29-30) lautende Freizügigkeitskonten der VZ Freizügigkeitsstiftung transferiert worden (vgl. dazu auch Urk. 2/32 unten). 1.3

Im Übrigen eröffnete die VZ Sammelstiftung für die Z.___ einen neuen Vertrag unter der Nummer S.___ per 1. Dezember 2004. Auf grund dieses Vertrages verfügte X.___ bei der VZ Sammelstiftung noch über ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 39‘657.52 (Äufnung ab 1. Ja nuar 2004, Urk. 13/17/3/6) und Y.___ über ein solches von Fr. 18‘472.95 (Äufnung ab 1. Januar 2004, Urk. 13/17/9/5). Auf Ersuchen der am Vorsorgevertrag beteiligten Parteien sandte die VZ Sammelstiftung an X.___ mit E-Mail vom 8. März 2005 eine Zusammenstellung der Entwicklung seines bei ihr und der VZ Freizügigkeitsstiftung per Ende 2004 vorhandenen Kapitals (Urk. 2/31-32). 1.4

Die Z.___ löste schliesslich den Kollektiv-Vertrag Nr. 28344-06 per 31. Dezember 2005 (umgesetzt per 30. November 2005) auf (Urk. 2/33). Während die VZ Sammelstiftung für X.___ die bis am 30. November 2005 investierten Kapitalien mit Fr. 466‘968.30 bezifferte (Urk. 2/34-35), ergab sich für Y.___ ein Freizügigkeitsbetrag von Fr. 132‘282.77 per 1. Dezember 2005 ( Urk. 13/17/8).

Es folgte eine ausgedehnte Korrespondenz betreffend Korrektur der Abrechnun gen und Herausgabe von Kontrollstellenberichten, welche nicht zur Zufrieden heit der Ansprecher führte. 2.

Am 20. Mai 2011 reichte Rechtsanwalt Frick im Namen von X.___ und Y.___ sowie der Z.___ Klage gegen die VZ Sammelstiftung ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf sein neues Vorsorgekonto bei der Valitas Sammelstiftung BVG, Konto nummer O.___, bei der P.__, IBAN: Q.___ , Vermerk „Anlagekonto PVE Z.___

X.___ “ einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 35‘228.16 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 1 be züglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindest guthabens für die beiden Perioden. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 auf sein neues Vorsorgekonto bei der Valitas Sammelstiftung BGV, Konto nummer O.___, bei der P.___ , IBAN: Q.___ , Vermerk „Anlagekonto PVE Z.___

Y.___ “ einen noch zu bestimmenden Betrag, mindestens jedoch CHF 7‘587.57 zuzüglich 4 % Zins seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2 be züglich aller für ihn geführten Vorsorgekonten während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Berücksichtigung des Mindest guthabens für die beiden Perioden. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, für das Vorsorgewerk der Klä gerin 3 a. eine rechnerisch von der Stiftungsrechnung separat ge führte Jahresabrechnung für die Jahre 1998 bis 2003 so wie für die Jahre 2004 bis Ende November 2005 zu erstel len und ihr auszuhändigen, b. für die Jahre 1998 bis 2005 die Informationen gemäss Art. 65a Abs. 3 BVG gegenüber der Klägerin 3 offen zu le gen und zu dokumentieren, c. die per Ende 2002 und Ende 2003 erstellten versiche rungs tech ni schen Gutachten gegenüber der Klägerin 3 of fen zu legen, insbesondere diejenigen, die im Zusammen hang mit der Frage einer Unterdeckung erstellt wurden; d. für sämtliche Versicherten, d.h. für den Kläger 1, den Klä ger 2 sowie für Herrn A.___ AHV Nr. B.___ , je zwei separate und detaillierte Berech nungen über die Mindestaustrittsleistungen der jeweiligen Versicherten gemäss Art. 17 FZG für die Perioden 1998 bis Ende 2003 (per Ende 2003) sowie für 2004 bis November 2005 (per Ende November 2005) bzw. bis zu einem allfäl ligen Ausscheiden als Arbeitnehmer vor Ende November 2005 von einem Pensionskassenexperten erstellen zu las sen und der Klägerin 3 zu übergeben. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine angemes sene Parteientschädigung zuzusprechen. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung stellte mit Klageantwort vom 3. Oktober 2011 den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (Urk. 12). Die klagenden Parteien hielten in der Replik vom 14. Februar 2012 ebenso an ihren Anträgen fest (Urk. 18) wie die Beklagte in ihrer Duplik vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 26). Am 10. Juni 2013 ( Urk.

29) reichten die Klagenden eine weitere Stellungnahme ein, was der Beklagten am 27. Juni 2013 ( Urk.

31) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG hat die versicherte Person b ei Austritt aus der Vorsor geeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleis tungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwi schen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 2. 2.1

Die Klagenden führten zur Begründung ihrer Hauptanträge (betreffend Leistung von Vorsorgegeldern) in ihrer Klageschrift vom 20. Mai 2011 ( Urk.

1) aus, auf das fragliche Vorsorgeverhältnis sei insbesondere Art. 17 FZG (Schutz des Min destbeitrages) anwendbar ( Urk. 1 S. 27), weshalb die Kläger 1 und 2 bei Austritt Anrecht auf den Mindestbetrag gehabt hätten. Die von der Beklagten beschlos sene Sanierung (nach Verlusten) habe vorgesehen, dass sämtliche Versicherten der Klägerin 3 per 31. Dezember 2003 aus dem Vorsorgewerk austräten und die effektiv vorhandenen Sparguthaben auf neu zu errichtende Freizügigkeitskon ten überwiesen würden. Unmittelbar nach dem Vollzug dieser Massnahmen würden die Versicherten wieder in das Vorsorgewerk der Klägerin 3 eintreten und wären dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder versichert. Demgemäss hätte (im Rahmen des zwischenzeitlichen Austritts) per 31. Dezem ber 2003 der Mindestbeitrag überwiesen werden müssen (S. 32) wie auch beim definitiven Austritt aus der Beklagten (S. 36 f.).

Für den Kläger 1 sei beim zwischenzeitlichen Austritt per 31. Dezember 2003/1. Januar 2004 ein Betrag von lediglich Fr. 210‘074.77 statt den ihm zustehenden Fr. 240‘833.90 verbucht worden. Beim definitiven Austritt per 30. November 2005 sei ein Betrag von lediglich Fr. 240‘596.47 ausgerichtet worden statt den korrekten Fr. 275‘824.63 (S. 35).

Für den Kläger 2 seien per Zwischenaustritt nur Fr. 83‘044.-- statt Fr. 89‘687.-- und per definitivem Austritt per 30. November 2005 (unter Berücksichtigung der Performance von 14.29 % ) Fr. 94‘915.70 statt Fr. 102‘503.27 ausbezahlt worden (S. 37 f.). 2.2

Die Beklagte hielt in ihrer Klageantwort vom 3. Oktober 2011 ( Urk.

12) dagegen, die Versicherten hätten individuell die Anlagestrategie gewählt. Um eine mög lichst hohe Rendite zu bieten, sei jeweils der gesamte Nettogewinn (abzüglich Gebühren für die Stiftungsadministration und Vermögensverwaltung) gutge schrieben worden. Es seien mithin keine Abzüge zur Bildung von kollektiven Schwankungsreserven oder anderweitigen Rücklagen gemacht worden. Im Ge genzug hätten die Versicherten das volle Anlagerisiko getragen (S. 5 f.).

Anlässlich der Sanierungsmassnahmen per 31. Dezember 2003 sei kein Austritt aus der Vorsorgestiftung erfolgt. Bei der Überweisung der Vorsorgegelder auf Depots bei der VZ Freizügigkeitsstiftung habe es sich um Sanierungsbemühun gen gehandelt und nicht um einen Freizügigkeitsfall, weshalb Art. 17 FZG nicht zur Anwendung gelangt sei (S. 13).

Auch der Austritt per 30. November 2005 habe keinen Freizügigkeitsfall darge stellt, da die Anschlussvereinbarung durch die Klägerin 3 gekündigt worden sei. Vielmehr sei in einem solchen Fall eine Liquidation vorzunehmen. Da sämtliche Aktiven des Vorsorgewerkes auf die neue Vorsorgeeinrichtung ohne jegliche Abzüge übertragen worden sei, seien die Klagenden sogar besser gestellt worden als es die Bestimmungen des Teil- und Gesamtliquidationsreglements vorgese hen hätten (Abzug von unter anderem Kosten der Liquidation). Sodann seien die latenten Deckungslücken bis zum Austritt per 30. November 2005 weitge hend geschlossen worden (für den Kläger 1 vollumfänglich, für den Kläger 2 bis auf eine Lücke von Fr. 3‘777.58, Urk. 14 f.). 3.

Nachdem die Beklagte ursprünglich davon ausgegangen war, wegen ihrer aus schliesslichen Tätigkeit im überobligatorischen Bereich nicht dem FZG zu un terstehen, wurde diese Frage von der Kontrollstelle im Sommer 2002 themati siert ( Urk. 12 S. 7 f. Ziff. 20 und Urk. 2/38). Die beigezogene Vorsorgeexpertin C.___ untersuchte die Deckungssituation im Hinblick auf die Ein haltung von Art. 17 FZG und kam am 5. März 2004 ( Urk. 2/40) zum Schluss, dass dies - aufgrund der in den Jahren 2001 und 2002 erlittenen Verluste - bei einigen Versicherten nicht der Fall sei. Gleichzeitig wurden verschiedene Sa nierungsmassnahmen vorgeschlagen.

Mittlerweile ist unbestritten, dass die Beklagte grundsätzlich dem FZG unter stand, leitete sie doch aus diesem Grund die Sanierungsmassnahmen per Ende 2003 ein. Dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 FZG entsprechend ist dies nicht zu beanstanden, ist doch das FZG anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in de nen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt. Dies war vor liegend der Fall ( Urk. 13/17/17 Art. 12-14).

Damit steht fest, dass die Kläger 1 und 2 b ei einem Austritt aus der Vorsorgeein richtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleis tungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent hatten. 4. 4.1

Unter dieser Prämisse sind die von der Beklagten getätigten Anlagen in grund sätzlicher Hinsicht zu beleuchten: 4.2 4.2.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger 1 am 4. Dezember 1998 ( Urk. 2/8) die Anlagestrategie A wählte (Wachstum: Volle Ausschöpfung des BVV2-Spielraums möglich, Zielrendite 7.0 % ; 30 % Schweizer und 20 % ausländi schen Aktien, 10 % Auslandsobligationen in Fremdwährung, 20 % Auslandsob ligationen in Schweizer Franken sowie je 10 % Schweizer Obligationen in Schweizer Franken und Liquidität in Schweizer Franken). Der Kläger 2 wählte gleichentags ( Urk. 13/2) die Anlagestrategie B (Ausgewogen: Teilweise Aus schöpfung des BVV2-Spielraums, maximal 25 % Aktien, Zielrendite 6.0 % ; 15 % Schweizer Aktien, 10 % ausländische Aktien, 20 % Auslandsobligationen in Fremdwährung, 10 % Auslandsobligationen in Schweizer Franken, 35 % Schweizer Obligationen in Schweizer Franken, 10 % Liquidität in Schweizer Franken). Auf den Vermögensverwaltungsvereinbarungen findet sich folgender Hinweis: „Die Verzinsung des Freizügigkeitskapitals unterliegt den normalen Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie, so dass keine Mindestverzinsung garantiert werden kann.

Am 9. Juli 1999 ( Urk. 13/6) bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger 1 den gewünschten Depotwechsel von Strategie A in Strategie B per 30. Juni 1999 (vgl. dazu Schreiben des Klägers 1 vom 17. Juni 1999, Urk. 13/17/4/5). Am

24. Januar 2000 ( Urk. 13/7) folgte die Bestätigung der Änderung wieder zurück in Strategie A. Der Kläger 2 änderte die Strategie am 23. Dezember 1999 ( Urk. 13/9) ebenfalls auf A (Wachstum). Auf dem entsprechenden Formular fin det sich der folgende Hinweis: „Die Verzinsung des Freizügigkeitskapitals un terliegt den Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie.“

Im März 2001 ( Urk. 13/4) orientierte die Beklagte über eine Anpassung der Anla gestrategie (angelehnt an die Indizes der Bank Pictet) und kündigte die Än derung der Strategie B (bisher 25 % Aktien) auf neu 40 % Aktien und der Stra tegie A (bisher 50 % Aktien) auf neu 60 % Aktien an. 4.2.2

Im Januar 2002 ( Urk. 2/17) orientierte die Beklagte über die Wertentwicklung 2001 und teilte einen Verlust für die Anlagestrategie A (Wachstum) von 11.19 % und für die Anlagestrategie B (Ausgewogen) von 7.79 % mit. Im Ja nuar 2003 folgten die Angaben für das Jahr 2002: Strategie Vorsorge Aktien

40 -10.17 % , Strategie Vorsorge Aktien 60 -17.87 % . Für das Jahr 2003 folgte wie der eine positive Entwicklung ( Urk. 13/17/22 S. 14). 4.3 4.3.1

Trotz des positiven Ergebnisses im Jahr 2003 resultierte per 31. Dezember 2003 eine Differenz zwischen dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und dem tatsächlich vorhandenen Sparguthaben - und damit eine Unterdeckung - für die Kläger 1 und 2. Die neue Pensionskassenberaterin der Beklagten, die D.___ , er rechnete am 11. Januar/1 2. August 2011 per 31. Dezember 2003 ein Kapital (eingebrachte Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie Gesamtbeiträge Arbeitneh mer ohne Zins samt Zuschlag gemäss Art. 17 FZG) von Fr. 240 ‘ 833.9 0 ( Fr. 23‘468.50 + Fr. 217‘365.40) für den Kläger 1 und von Fr. 98 ‘ 361.3 0

( Fr. 12‘101.70 + Fr. 86‘259.60) für den Kläger 2

( Urk. 13/19). Bei effektiv vor handenen Mitteln von Fr. 210‘074.77 für den Kläger 1 und Fr. 83‘044.23 für den Kläger 2 ( Urk. 13/15, vgl. auch Urk. 1 S. 35 Ziff. 35 und S. 38 Ziff.

37) ergab sich somit eine Unterdeckung von Fr. 30 ‘ 759.13 für den Kläger 1 und Fr. 15 ‘ 317.0 7 für den Kläger 2. 4.3.2

Die negative Entwicklung der Anlagen und die dadurch eingetretenen Verluste haben sich die Kläger 1 und 2 - vorbehältlich Art. 17 FZG - grundsätzlich an rechnen zu lassen. Sie konnten die Anlagestrategie nach verschiedenen Risiken wählen und waren jederzeit darüber informiert, dass die Verzinsung des Freizü gigkeitskapitals den normalen Kursschwankungen im Rahmen der gewählten Anlagestrategie unterliegt und keine Mindestverzinsung garantiert w ird. Dass sie - mangels entsprechender Mitteilung - nie mit einem Verlust des Vorsorge kapitals zu rechnen gehabt hätten ( Urk. 1 S. 29 Ziff. 28), ist angesichts der For mulierung und des Anlagekonzeptes nicht zutreffend. Immerhin waren es die Kläger 1 und 2, welche - jedenfalls ab 1999 - die risikoreichste Anlagestrategie wählten.

Festzuhalten ist, dass die Kläger 1 und 2 Kadermitarbeiter der Beklagten 3 wa ren (wobei der Kläger 1 nach wie vor als Mitglied des Verwaltungsrates amtet), deren Zweck unter anderem in der Erbringung von Marketing- und Finanz dienstleistungen besteht ( Urk. 32). Dass sie der Meinung waren, von hohen Zinserträgen profitieren zu können und dabei kein Risiko eingehen zu müssen (beziehungsweise höchstens dasjenige einer Nullverzinsung), kann nicht als ernsthaftes Vorbringen bezeichnet werden und widerspricht jeglicher finanz marktlicher Logik. Nicht ausschlaggebend ist sodann, dass die Übertragung der Marktrisiken auf die Versicherten unüblich war, war es doch die Klägerin 3 (mit dem Kläger 1 als Verwaltungsrat), welche den entsprechenden Anschlussvertrag gerade bei der Beklagten und nicht einer anderen Vorsorgeversicherung ab schloss. 4.3.3

Die Kläger 1 und 2 machten ferner nicht geltend, die Beklagte habe reglements widrige Anlagen getätigt, weshalb es mit der Feststellung sein Bewenden hat, dass sie sich die erlittenen Verluste - zumindest während der Zeit als Versi cherte - anzurechnen lassen haben. 5. 5.1

Fraglich ist, wie mit den Verlusten im Rahmen der (rückwirkend) per

31. Dezem ber 2003/1. Januar 2004 durchgeführten „Sanierung“ zu verfahren ist. Hierbei ist namentlich entscheidend, ob damit einhergehend ein Freizügigkeits fall eingetreten ist, bei welchem die Kläger 1 und 2 grundsätzlich Anrecht auf die Mindestleistungen gemäss Art. 17 FZG hatten. 5.2

Nach Kenntnisnahme der Unterdeckung unterbreitete die Beklagte den Klägern 1 und 2 eine „Verzichtserklärung“ in der Höhe der Unterdeckung. Währenddem der Kläger 1 am 10. Dezember 2004 insoweit auf die entstandene Differenz ver zichtete, als diese im Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dannzu mal noch bestehen sollte ( Urk. 13/17/1), unterzeichnete der Kläger 2 keine Ver zichtserklärung. 5.3

Die „Sanierung“ lief in der Folge derart ab, dass die Beklagte die Saldi per

31. Dezember 2003 (welche wie oben erwähnt unter dem Mindestbeitrag gemäss Art. 17 FZG lagen, E. 4.3.1) am 1. Dezember 2004 auf die VZ Freizügigkeits stiftung übertrug, namentlich Fr. 210‘074.77 für den Kläger 1, wobei ein Betrag von Fr. 39‘657.52 (Äufnung ab 1. Januar 2004) auf dem Konto bei der Beklag ten verblieb ( Urk. 13/17/3/1 und Urk. 13/17/3/6). Für den Kläger 2 wurden Fr. 83‘044.23 auf die VZ Freizügigkeitsstiftung transferiert, wobei ein Betrag von Fr. 18‘472.95 (Äufnung ab 1. Januar 2004) auf dem Konto bei der Beklag ten verblieb ( Urk. 13/17/9/3 und Urk. 13/17/9/5, vgl. auch oben E. 4.3.1). 5.4 5.4.1

Inwiefern aus diesen vorwegs buchhalterischen Vorgängen ein Freizügigkeitsfall konstruiert werden könnte, bei welchem die Mindestvorschriften von Art. 17 FZG zu beachten wären, ist nicht ersichtlich . Vorwegzuschicken ist, dass - ab gesehen von allfälligen Verzichtserklärung en der Versicherten - gar keine „Sa nierung“ stattgefunden hat, sondern das Vorsorgegeschäft unverändert weiter geführt wurde. Es wurde einfach ein Teil des Kapitals auf ein neues Konto überwiesen, die Verwaltung blieb aber unverändert. Auch der Umstand, dass es sich bei der VZ Freizügigkeitsstiftung um eine andere juristische Person handelt als die Beklagte , ist nicht relevant, gehören sie doch zur gleichen Gruppe und diente die Umbuchung (samt Verzichtserklärungen) lediglich dem Zweck, dass später keine entsprechenden Forderungen gestellt werden. 5.4.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Art. 19 Abs. 1 des anwendbaren Reglements ( Urk. 13/17/17) sieht unter dem Titel „Freizügigkeitsleistung“ ergänzend vor, dass die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Schluss alter aufgelöst wird und kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Die Höhe des Freizügigkeitsanspruches entspricht dem vollen Altersguthaben, wel ches aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen finanziert worden ist. 5.4.3

Bereits aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass im Rahmen der „Sanie rung“ kein Freizügigkeitsfall eingetreten ist. Weder haben die Kläger 1 und 2 das Arbeitsverhältnis aufgelöst, noch haben sie die Vorsorgeeinrichtung ver lassen. So verblieben auch nach dem Übertrag der Ende 2003 vorhandenen Saldi an die VZ Freizügigkeitsstiftung in der Beklagten, weshalb von vornherein kein Raum für solche rechtstheoretischen Konstruktionen besteht. Es ist mithin unbestritten, dass sie die Vorsorgeeinrichtung (die Beklagte) zum damaligen Zeitpunkt nicht verlassen haben.

Anzumerken bleibt, dass die gesetzliche Logik unter dem Titel Freizügigkeitsleis tung kein teilweises Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor sieht. Der Sinn ist, bei Stellenwechsel und Eintritt in eine neue Vorsorgeein richtung die Freizügigkeit zu gewährleisten, nicht aber Freizügigkeitsfälle aus lösen zu lassen, wenn Versicherte beim gleichen Arbeitgeber arbeiten und bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung nach wie vor versichert sind.

Gegen das Vorliegen eines Freizügigkeitsfalls spricht sodann der Umstand, dass das fragliche Prozedere mit teilweiser Übertragung des Kapitals für alle Versi cherten mit Unterdeckung per 31. Dezember 2003 galt. Es handelt sich also - selbst wenn man noch von einem teilweisen Austritt ausgehen wollte - nicht um einen singulären Fall, welcher durch Art. 2 FZG geregelt wird, sondern um eine sämtliche Arbeitnehmer betreffende Fragestellung. Hierfür sind indes nicht die individuellen Regeln bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung anwendbar, sondern die entsprechenden weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. hierzu unten E. 6.4). 5.5

Damit steht fest, dass im Rahmen der „Sanierung“ im Dezember 2004 kein Freizü gigkeitsfall eingetreten ist und die Beklagte die Vorschriften von Art. 17 FZG somit nicht zu beachten hatte. Faktisch handelte es sich dabei lediglich um die Feststellung einer Unterdeckung sowie um den Versuch der Beklagten, mit tels Forderungsverzichts der Versicherten jegliche weitere Haftung auszu schliessen. Der Umstand, dass der Kläger 1 lediglich einen teilweisen Forde rungsverzicht unterzeichnete und der Kläger 2 gar keinen, ändert an der rechtli chen Lage per Dezember 2004 beim festgestellten Ergebnis nichts, da sich die Frage nach der Deckung gar nicht stellte. 6. 6.1

Im weiteren Verlauf leistete der Kläger 1 eine Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 35‘000.--, welche ihm am 13. Dezember 2004 auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde ( Urk. 2/25). Sodann folgte ein weiterer Einkauf in der Höhe von Fr. 69‘000.-- per 2. Mai 2005 ( Urk. 13/17/3/3). Als Anlagestrategie hierfür wählte er mit „Vorsorge Aktien 0“ die konservativste Variante ( Urk. 13/17/2). Der Kläger 2 änderte seine Anlagestrategie per Oktober 2005 von „Aktien 50“ auf „Aktien 25“ ( Urk. 13/17/9/1-2) beziehungsweise (betreffend Konto bei der VZ Freizügigkeitsstiftung) von „Aktien 50“ auf Aktien 0“ ( Urk. 13/17/10). 6.2

Im Rahmen der Vertragsauflösung durch die Beklagte per 30. November 2005 wurden für den Kläger 1 Fr. 466‘968.30 ( Urk. 2/34, Urk. 13/17/3/1, Urk. 13/17/3/3-4) und für den Kläger 2 Fr. 132‘282.77 ( Urk. 13/17/8) auf die Konti der neuen Pensionskasse überwiesen, jeweils Valuta 23. Dezember 2005. Die Gelder setzten sich aus den Konti bei der Beklagten (separat geführt nach Anlagestrategie) und der VZ Freizügigkeitsstiftung zusammen.

Die ausbezahlten Beträge überstiegen beim Kläger 1 den Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG um Fr. 32 ‘ 156.85 ( Urk. 13/17/5), beim Kläger 2 wurde der Mindest betrag um Fr. 3 ‘ 777.58 nicht eingehalten ( Urk. 13/17/11). 6.3

Bei diesen Werten reduziert sich die rechtliche Relevanz auf den Austritt des Klägers 2, wurde doch beim Kläger 1 der Mindestbetrag eingehalten. Nachdem die Umbuchungen im Rahmen der „Sanierung“ nicht als Freizügigkeitsfall zu fassen sind, besteht auch für eine hypothetische Hochrechnung - entsprechend der realisierten Performance - des per 1. Januar 2004 bestehenden Fehlbetrages (Differenz zwischen effektivem Vorsorgekapital und dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG) von vornherein kein Raum (vgl. hierzu das klägerische Vorbringen, Urk. 1 S. 34 f. Ziff. 35). Gleiches gilt für den Kläger 2. 6.4 6.4.1

Zu klären bleibt demnach, wie die Vertragsauflösung und die Übertragung der Vorsorgegelder sämtlicher Mitarbeiter der Klägerin 3 an die neue Vorsorgeein richtung rechtlich zu fassen ist und namentlich, ob dabei die Vorschriften von Art. 17 FZG einzuhalten waren oder nicht. 6.4.2

Gemäss Art. 53b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida tion. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c). Die regle mentarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden ( Abs. 2).

Laut Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeein richtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bun desrat bezeichnet diese Grundsätze.

Nach Art. 27g Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquida tion bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kol lektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorge einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht ( Abs. 1 bis ). Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV 2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbe trages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Aus trittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zu viel über wiesenen Betrag zurückerstatten ( Abs. 3). 6.4.3

Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich keinen Freizügigkeitsfall auslöst. So sah auch das anwendbare Reglement ( Urk. 17/17) vor, dass die Freizügigkeitsleis tung geschuldet ist, wenn die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet, was dann der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Schluss alter aufgelöst wird und kein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht Art. 19 Abs. 1).

Im Gegenteil führt die Beendigung eines Anschlussvertrages mit einer Sammelein richtung organisatorisch zur Aufhebung des betrieblichen Vorsorge werkes, das lediglich als Posten in der Buchhaltung geführt wird, was eine Teilliquidation zu Folge hat. Dabei ist nicht nur die Frage nach Ansprüchen auf freie Mittel zu beantworten, sondern im Fall des Vorliegens einer Unterdeckung, ob ein Eingriff in die Deckungskapitalien zulässig ist. Dies wurde von der Rechtsprechung bejaht (BGE 120 V 445 E. 5b, vgl. zum Ganzen: Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1472). 6.4.4

Vorliegend genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2010 ( Urk. 13/18) das - bis lang fehlende - Reglement zur Teilliquidation (Pensionskasse sowie Vorsorge werk) vom 2 2. April 2010 und bestätigte die Gültigkeit ab 1. Januar 2005. Wie es sich mit der rückwirkenden In-Kraft-Setzung des Liquidationsreglements ge nau verhält (vgl. hierzu die Einwendungen der Klagenden, Urk. 18 S. 20 f.), kann vorliegend offen bleiben. 6.4.5

Fest steht, dass die Klägerin 3 den Anschlussvertag mit der Beklagten vollumfäng lich auflöste und ihre Arbeitnehmer bei einer neuen Vorsorgeein richtung versicherte. Da sie sich einer Sammelstiftung angeschlossen hatte, konnte die Vertragsauflösung nur auf die Weise umgesetzt werden, dass die gesamten Aktiven zu Gunsten der Belegschaft an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wurde n .

Die Beklagte war nur im überobligatorischen Bereich tätig und die Versicherten konnten die Anlagestrategie samt Risiken selber wählen. Je nach Performance veränderte sich der Kontostand der Versicherten. Die Beklagte unterhielt na mentlich kein Konto für Verlustausgleiche oder Ähnliches und zog auch keine entsprechenden Beiträge ein. Damit entsprach die Summe der individuellen Vorsorgegelder dem Kapital des Vorsorgewerks. Bei dieser Ausgestaltung der überobligatorischen Vorsorgeversicherung - welche von der Klägerin 3 so ge wählt wurde - stand beim Austritt somit jedem Versicherten das Vorsorgegeld entsprechend dem individuellen Kontoauszug zur Verfügung.

Damit ist auch gesagt, dass auf der einen Seite eine Unterdeckung bestehen konnte (nämlich bei negativer Performance) und auf der anderen Seite Versi cherte mehr als den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG auf dem Konto hatten. Diese Ungleichheit war so gewollt und - durch die selber wählbare Anlagestra tegie - in den Händen jedes einzelnen Versicherten. 6.4.6

Zusammenfassend ist nicht zu ersehen, inwieweit den Klägern 1 und 2 beim Übertritt von der Beklagten zur neuen Vorsorgeeinrichtung weitergehende An sprüche als die ausgewiesenen Kontosaldi zustehen sollten. Das Vorsorgewerk verfügte namentlich über keine freien Mittel, sondern jeder Versicherte hatte Anspruch auf sein individuelles Kapital. So erstaunt auch nicht, dass seitens der Klagenden die Frage unbeantwortet blieb, aus welcher Quelle die eingeklagten Leistungen stammen sollten. Dass hierzu keine Gelder anderer der Beklagten angeschlossener Arbeitgeber beigezogen werden kann, ist nicht weiter erklä rungsbedürftig. Dass die Beklagte Gelder aus eigenen Mitteln einschiessen muss, ist angesichts der Struktur als Sammelstiftung - jedenfalls unter diesem Titel - ebenfalls ausgeschlossen.

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass den Klägern 1 und 2 keine weitergehenden Leistungen zustehen, weshalb die Klage diesbezüglich ab zuweisen ist. 6.5

Die Kläger 1 und 2 verlangen weitergehende Auskünfte und beantragen, die Beklagte habe bezüglich aller für sie geführten Vorsorgekonti während der Dauer vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember sowie vom 1. Januar (2004) bis 30. November 2005 vollumfänglich und detailliert abzurechnen unter Be rücksichtigung des Mindestguthabens ( Urk. 1 S. 2).

Hierzu ist festzuhalten, dass sich sämtliche verlangten Auskünfte in den Akten befinden. Die Beklagte reichte die diesbezüglichen Kontoauszüge ein sowie eine Berechnung des Mindestbetrages nach Art. 17 FZG. In diesem Sinne ist nicht zu erkennen, was die Beklagte - im Rahmen der Leistungsklage - noch weiter ein reichen könnte. Allfällige frühere Versäumnisse bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kläger 1 und 2 machten im Übrigen auch nicht substantiiert geltend, die eingereichten Kontoauszüge und Berechnungen der Beklagten seien falsch. Demgemäss erübrigen sich Weiterungen. 7.

Die Klägerin 3 verlangte sodann verschiedene Auskünfte im Sinne von Jahres rechnungen, Transparenzdarlegungen, versicherungstechnischen Gutachten so wie weiteren Berechnungen ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 5).

Hierzu verwies die Beklagte zutreffenderweise auf die gesetzlichen Bestimmun gen von Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG, wonach die Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen.

Demgemäss ist diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten und haben die Kla genden für weitergehende Auskünfte den entsprechenden Rechtsweg zu be schreiten. 8.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Frick - Rechtsanwalt Dr. Albrecht Langhart - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger