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BV.2010.00079

Überentschädigung; Reglementsänderung; Rückforderung; Verjährung; Verrechnung.

Zürich SozVersG · 2014-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 2/8) sprach die IV Stelle Z.___

X.___, geboren 1967, mit Wirkung ab 1. August 2002 eine auf

einem Invaliditätsgrad von 68 % basierende ganze Rente der Eidgenössi schen In validenversicherung (samt entsprechenden Kinderrenten) zu. Dabei ging die IV

Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer 100%igen Ein schrän kung im Erwerbs- und einer 35%igen Einschränkung im Haushalts bereich aus (gemischte Methode).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9) teilte die Y.___ -Pensions kasse der bei ihr berufsvorsorgeversicherten X.___ mit, dass sie ab 1. Sep tem ber 2003 Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente (samt entspre chenden Kinderrenten) habe (wobei die Pensionskasse ihre Leistungen infolge Überent schä digung reduzierte [vgl. dazu etwa Urk. 1 S. 7]). Auf die Rentenleis tungen habe sie - gemäss Erläuterung im genannten Schreiben - Anspruch, so lange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leis tungen Dritter keine Änderung ergebe. 1.2

Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 2/11) setzte die IV Stelle Z.___ die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2004

bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 68 % aufgrund der durch die 4. IVG

Revision erfolgten Änderungen auf eine Dreiviertelsrente (samt entspre chenden Kinderrenten) herab. 1.3

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 (Urk. 2/12) teilte die Y.___ -Pensionskasse der Versicherten mit, sie habe anlässlich der Überprüfung ihrer Leistungen neue Überentschädigungsberechnungen vorgenommen und dabei insbesondere be rück sichtigt, dass ab 1. Januar 2005 neue reglementarische Bestimmungen zur An wendung kämen (neue Überentschädigungsgrenze von 90 % anstatt - wie zuvor - 100 %). Für den Zeitraum von August 2004 bis September 2007 seien der Ver sicherten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 27'161. zu viel ausbe zahlt wor den. Sie werde ersucht, diesen Betrag zurückzuzahlen. Bis zum Erhalt der Rück zahlung blieben sämtliche Rentenzahlungen vorläufig sistiert (vgl. dazu auch Urk. 2/13-16).

In der Folge entstand zwischen den Parteien eine Kontroverse betreffend Über entschädigungsberechnung beziehungsweise Höhe der Pensionskassenrente so wie in Bezug auf die geltend gemachte Rückforderung (vgl. etwa Urk. 2/18 und Urk. 11/17). Die Y.___ -Pensionskasse beschritt zur Geltendmachung ihrer Rückforderung den Weg der Schuldbetreibung (vgl. Zahlungsbefehl der Be zirks schreiberei

A.___ vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19], gegen den die Versi cherte Rechtsvorschlag erhob). 2.

Mit Eingabe vom 24. September 2010 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Y.___ -Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

a) Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wir kung ab 1. August 2004 und weiterhin die ungekürzten gesetz lichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Er werbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 1'709. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zu züg lich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüg lich Teuerungszulage auszurichten.

b) Eventualiter: Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die unge kürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 1'285. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten; dies ge stützt auf die verbindliche Zusicherung der Beklagten vom 22. Dezember 2003.

c) Subeventualiter : Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die unge kürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 389. monatlich (inkl. drei Kin derrenten) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten. 2.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der Beklagten am 9. Mai 2008 in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 24'791. keinen Bestand hat und entsprechend sei die Be zirksschreiberei

A.___ anzuweisen, die Betreibung Nr. C.___ im Betreibungsregister zu löschen; eventualiter: es sei die entspre chende Löschungsermächtigung zu erteilen. 3.

[…] 4.

Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 5.

Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei […] Gelegen heit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendma chung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). 6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klag ten.

Die Y.___ -Pensionskasse liess in ihrer Klageantwort vom 18. Januar 2011 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schlies sen.

Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhal ten, wobei die Y.___ -Pensionskasse ihren Abweisungsantrag mit dem Antrag auf teilweises Nichteintreten ergänzte (Urk. 17 und 27). Am 26. März 2012 liess die Versicherte zu den Noven in der Duplik Stellung nehmen (Urk. 33 und 35). Mit Schreiben vom 5. April 2012 (Urk. 37) liess die Y.___ -Pensionskasse dem Ge richt mitteilen, dass ihre Rückforderung per Ende April 2012 vollständig durch Verrechnung getilgt worden sei. Am 12. Februar 2014 wurden die Par teien zur Hauptverhandlung vom 3. April 2014 vorgeladen (Urk. 47). Mit Schreiben vom

2. April 2014 (Urk. 53; vorab per Fax [Urk. 51]) liess die Versi cherte auf Durch führung einer mündlichen Verhandlung verzichten und die Absetzung der Haupt verhandlung beantragen. Diesem Antrag wurde stattgege ben (vgl. Urk. 52).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision (am 1. April 2004 beziehungs weise am 1. Januar 2005) bestand im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) selbst keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die allgemeinen Normen über die Rückforderung (wie etwa Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) kamen nur zur Anwendung, sofern und soweit eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehlte. Enthielten die Statuten oder das Regle ment den Grundsatz der Rückerstattung, ohne auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu verweisen, mussten die Leistungen selbst dann

zurückbezahlt werden, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet wurde. Mangels einer statutarischen oder reglementarischen Bestimmung musste (so fern es sich nicht um Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsor geein rich tung handelte) die Rückforderung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR erfolgen.

Mit der ersten BVG-Revision wurde eine entsprechende Norm betreffend Rück forderung eingefügt. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die Rückforderung beziehungsweise Verrechnung von Rentenleistungen, die ab 1. Januar 2005 zur Auszahlung kamen, zur Diskussion steht, kommt die revisionsweise eingefügte Norm zur Anwendung. Auf die altrechtliche Rechtslage braucht deshalb nicht wei ter eingegangen zu werden. 1.2

Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Be stimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

D er Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungs anspruch aus einer strafrechtlichen Handlung hergeleitet, für welche das Straf recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). 1.3 1.3.1

Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die be rufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) die Hinter lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen an rechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereig niss es ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Ren ten umwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsor ge einrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiter hin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz ein kommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Von der Anrechnung ausge nom men ist gemäss der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung der genannten Be stimmung das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an Mass nah me n zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des

Bundesgesetzes über die Invali den versicherung, IVG erzielt wird (was jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht). 1.3.2

Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben (Art. 24 Abs. 4 BVV 2).

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2). 2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass die von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu vorgenommene Über entschädigungsberechnung (Koordination auf 90 % statt auf 100 %) aus ver schiedenen Gründen unzulässig sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 eine verbindliche vertragliche Zusicherung dafür abgegeben habe, dass die Leistungen nicht gekürzt würden, solange sich der Invaliditätsgrad nicht verändere und sich keine Änderung bei den Leistungen Dritter ergebe. Daran sei die Beklagte gebunden. Zudem sei eine nachträgliche und rückwirkende Herabsetzung der Überentschädigungsgrenze nicht möglich. Die entsprechende Änderung des Reglements (Reglement 2005) sei auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie bereits per 31. Dezember 2001 das Y.___ -Unternehmen verlassen habe. Die von der Beklagten vorgenommene rück wirkende Kürzung verstosse aber ohnehin gegen Bundesrecht: Ein nach dem Austritt der versicherten Person angenommenes Reglement, dessen In krafttreten rückwirkend festgelegt werde, sei nur dann anwendbar, wenn es für die ver sicherte Person günstiger sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Schliess lich be steh e für die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung fälliger BVG-Leis tungen keine Grundlage. Der geltend gemachte Rückforderungsan spruch sei ver jährt. Zudem sei eine Verrechnung nicht statthaft, weil damit un zulässiger weise in das Existenzminimum der Klägerin eingegriffen werde (Urk. 1).

Replicando liess die Klägerin an ihren Ausführungen festhalten und bekräftigen, dass ihre derzeitige finanzielle Situation desolat sei. Die Verrechnung sei soweit ausgeschlossen, als die geschuldete Leistung zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sei. Die von der Beklagten geltend ge mach te Rückforderung sei weder begründet noch rechtens; eine Verrechnung sei zudem nicht möglich (Urk. 17).

In ihren Stellungnahmen vom 26. März 2012 (Urk. 33 und 35) liess die Klägerin weiter ausführen, dass sich aus den reglementarischen Übergangsbestimmungen keine klare Grundlage ergebe, dass auch auf die laufenden Renten neues regle mentarische s Recht anwendbar sei. Deshalb würden die neuen Regeln betreffend Überentschädigungsberechnung vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Zu dem sei im Reglement 1998 eine Besitzstandsklausel enthalten: Art. 86 Abs. 1 be stimme, dass – falls sich durch ein neues Reglement kleinere Rentenansprü che ergäben – die bisherigen Leistungszusagen als Besitzstand gewahrt blieben. 2.2

Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass das Bun des ge richt mit Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 entschieden habe, dass die neuen Überentschädigungsbestimmungen des ab 1. Januar 2005 gültigen Reg lements auch auf bereits laufende beziehungsweise fällige Leistungsansprüche anzuwen den sei. Deswegen komme vorliegend ab 1. Januar 2005 die neue Überentschä di gungsgrenze von 90 % zur Anwendung. Es stehe ausser Frage, dass die Be klagte zur Anpassung ihres Reglements befugt gewesen sei, enthalte dieses doch einen entsprechenden Änderungsvorbehalt. Das Reglement der Be klagten statu ie re in jeder hier zeitlich relevanten Fassung, dass zu Unrecht be zogene Leis tungen unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten seien. Ent gegen der Behauptung der Klägerin habe ihr die Beklagte keine individuelle Zusicherung abgegeben, wonach ihr bei unverändertem Invaliditätsgrad unge achtet allfälli ger

Reglementsänderungen

– im Sinne eines wohlerworbenen Rechts – eine Invali den rente von mindestens Fr. 1‘285. zustehe. Die geltend gemachte Verrech nung der Rückforderung mit den laufenden Rentenbetreffnis sen sei zulässig. Es werde durch die Verrechnung auch nicht ins Existenzmini mum der Klägerin eingegriffen. Die Rückforderung sei nicht verjährt (Urk. 10).

An diesen Ausführungen liess die Beklagte auch in der Duplik vom 16. Septem ber 2011 (Urk. 27) festhalten. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beklagten ab 1. Januar 2005 vorge nommene Überentschädigungsberechnung korrekt ist oder ob der Klägerin hö here Rentenleistungen zustehen. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung sowie die vorgenommene Verrechnung dieser Forderung mit laufenden Rentenbetreffnissen rechtens sind.

Nicht umstritten ist hingegen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. August bis

31. Dezember 2004 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten von monat lich

insge samt Fr. 1‘709. hatte. Insoweit deckt sich der Antrag der Klägerin mit den Ausführungen (vgl. dazu etwa Urk. 10 S. 4) und der Berechnung der Be klag ten (Urk. 2/13 und 2/16). 3. 3.1 3.1.1

Gemäss Art. 23 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 1998 (Urk.

11/6) werden die reglementarischen Invalidenrenten (inklusive Kinderren ten) der Kasse so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Bezügen der versi cherten Person und/oder ihrer versicherten Angehörigen aus öffentlichen Sozi al versicherungen sowie von dritter Seite 100 % des Brutto-Gesamteinkommens (zu züglich allfälliger Kinderzulagen) nicht übersteigen.

Nach Art. 89 des Reglements 1998 (Urk. 11/6) kann das Reglement von der De legiertenversammlung jederzeit und unter Beachtung der gesetzlichen oder auf sichtsrechtlichen Vorschriften geändert werden. 3.1.2

Nach Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 2005 (Urk. 2/2) kürzt die Kasse die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Ver d ienstes der versicherten Person übersteigen (vgl. dazu auch die entsprechende Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2008 gülti gen Fassung des Reglements [Urk. 2/3]). 3.2

Wie die Beklagte zutreffend ausführen liess, kam das Bundesgericht im Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 zum Schluss, dass das ab 1. Januar 2005 gültige Reglement der Beklagten, welches neu eine Überversicherungsgrenze von 90 % anstatt von 100 % vorsieht, bundesrechtskonform (E. 2.1) und ein entspre chen der Abänderungsvorbehalt in der früheren Version des Reglements vorhan den ge wesen sei (E.

2.2). Wie ebenfalls aus dem genannten Urteil hervorgeht, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich mit dem vorliegend zu beurtei lenden im Wesentlichen deckt. Hier wie dort geht es um eine laufende Invali denrente, die von der Beklagten ausgerichtet wurde und die nach Inkrafttreten der neuen reglementarischen Koordinationsvorschriften (Reduktion der Über versicherungs grenze von 100 % auf 90 %) reduziert wurde.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu entschei de n sein sollte, als im bundesgerichtlichen Präjudiz B 82/0 6, in dem – wie aus ge führt – exakt dieselben Reglementsbestimmungen zur Diskussion standen. Dem zu folge ist festzuhalten, dass die per 1. Januar 2005 erfolgte Reduktion der regle mentarischen Überentschädigungsgrenze von 100 % auf 90 % sowohl ge setz

- als auch reglementskonform erfolgte. Die Klage erweist sich insoweit als un be gründet. 3.3

Auch soweit die Klägerin aus der Mitteilung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9), in der sie über die mit Wirkung ab 1. September 2003 zur Aus zahlung kommenden Rentenbetreffnisse informiert wurde, eine individuelle Zu sicherung über die zukünftige Rentenhöhe ableiten wollte, kann ihr nicht ge folg t werden. Zwar führte die Beklagte aus, dass die Klägerin auf diese Renten leis tungen Anspruch habe, solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leistungen Dritter keine Änderung ergebe. Da bei nahm die Beklagte allerdings Bezug auf die gesetzlichen und reglementari schen Bestimmungen („Aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmung en haben Sie ab 1. September 2003 Anspruch […] ”). Auch insoweit stimmt der vor liegende Sachverhalt mit dem vom Bundesgericht im genannten Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 beurteilten überein. Das Bundesgericht er wog dies bezüglich, dass keine individuelle Zusicherung vorliege, und zwar na mentlich auch deshalb, weil auf die reglementarischen Bestimmungen Bezug genommen werde, was die reglementskonform geänderten Bestimmungen ein schliesse. Von einem wohlerworbenen Recht könne daher nicht die Rede sein, zumal die Über versicherungsregelung das reglementarische Recht als solches – bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen – nicht tangiere (E. 2.2).

Die Klägerin liess weiter vorbringen, dass im Reglement 1998 in Art. 86 Abs. 1 eine Besitzstandsklausel formuliert gewesen sei, die in den späteren Versionen ersatzlos gestrichen worden sei (vgl. Urk. 35). Sie kann sich jedoch nicht mit Er folg auf diese Bestimmung berufen, denn zum einen lässt diese Norm die Frage der Überentschädigung unberührt (beziehungsweise wäre eine solche Kür zung auch unter dem Aspekt der genannten Regelung möglich) und zum ande ren war diese Bestimmung - wie die Klägerin selbst ausführen liess - im vorlie gend rele vanten Zeitpunkt (ab Januar 2005) nicht mehr in Kraft. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Reglementsänderung betref fend Überentschädigungsgrenze rechtskonform erfolgte und dass auch keine in divi duelle Zusicherung betreffend unveränderliche Rentenhöhe vorliegt. Das Vorgeh en der Beklagten, für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine auf den neuen reglemen ta ri schen Bestimmungen basierende Überentschädigungsberechnung vorzunehmen, erweist sich demzufolge als korrekt.

Da die Klägerin die rein mathematische Berechnung der ab 1. August 2004 zur Auszahlung kommenden Rentenbetreffnisse nicht in Zweifel ziehen liess und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler offenkundig sind, kann in massli cher Hinsicht auf die entsprechenden Aufstellungen der Beklagten verwiesen werden (Urk. 2/13, 2/16 und 11/12-14). Danach hat die Klägerin - unter Be rück sichtigung der Überentschädigungsgrenze - folgende monatliche Renten an sprüche (inklusive Kinderrenten): -

für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004: Fr. 1'709. -

für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 389. -

für die Zeit ab 1. Januar 2007 (bis zur nächsten Anpassung [vgl. dazu Urk. 38]): Fr. 395. . 4. 4.1

Die Beklagte machte - wie ausgeführt - gestützt auf Art. 35a BVG einen Rücker stattungsanspruch geltend und brachte ihn mit laufenden Rentenbetreffnissen zur

Verrechnung. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise rechtens war oder ob die Klä gerin einen Anspruch auf Nachzahlung der verrechneten Rentenbetreff nisse hat. 4.2 4.2.1

Wie oben in E. 1.2 dargelegt wurde, kann nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläu big war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Die Gutgläubigkeit der Klägerin steht vorliegend ausser Frage. Sie konnte nach Lage der Dinge da von ausgehen, dass die Beklagte ihre eigenen Reglementsbestimmungen korrekt anwendet und die erforderlichen Überentschädigungsberechnungen rechtzeitig anstellt. Es war der Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben nicht zuzumu ten, die Überentschädigungsberechnung an Stelle der Beklagten durchzuführen. 4.2.2

Somit bleibt das Erfordernis der grossen Härte zu prüfen. Diesbezüglich ist zu nächst das Existenzminimum der Klägerin zu berechnen, und zwar auf der Grundlage des entsprechenden von der Verwaltungskommission des Oberge richt s des Kantons Zürich verfassten Kreisschreibens (Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) vom 16. September 200 9. Danach berechnet sich das Existenzminimum der Klägerin (beziehungs weise dasjenige ihrer Familie) folgendermassen: - Grundbedarf der Klägerin und ihres Ehegatten: Fr. 1'700. - Grundbedarf der drei Kinder (älter als 10 Jahre): Fr. 1'800. - Miete (vgl. Urk. 19/4): Fr. 1'106. - Krankenkasse: Fr. 656. - Total des gemeinschaftlichen Existenzminimums: Fr. 5'262.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass betreffend Krankenkassenprämie (bezie hungs weise berücksichtigte Prämienverbilligung) auf die Ausführungen der Klä ge rin abgestellt wurde (vgl. Urk. 18). Bei den Mietkosten wurde die Garage für das Auto, das nicht zur Berufsausübung benötigt wird, nicht berücksichtigt.

Der Klägerin standen im Zeitraum, als die Rückforderung geltend gemacht wurde

beziehungsweise die Verrechnung erfolgte, monatliche Rentenleistungen (inklu sive Kinderrenten) der Invalidenversicherung und der Beklagten von ins gesamt Fr. 2'510. (= Fr. 2'121. + Fr. 389.) zu (vgl. Urk.

19/1 und oben E.

3. 4. [Die ab 1. Januar 2007 um Fr. 6. erhöhten Leistungen werden nicht berücksichtig, da sie auf das Ergebnis der nachfolgenden Berechnung keinen entscheider heb lichen Einfluss haben.]). Der Ehegatte der Klägerin hatte seiner seits Anspruch auf monatliche Rentenleistungen von insgesamt Fr. 5'380.10 (= Fr. 3'184. + Fr. 2'196.10 [vgl. Urk. 19/2]). Die gemeinschaftlichen Einkünfte beliefen sich somit auf Fr. 7'890.10.

Verfügen - wie vorliegend - beide Ehegatten über Einkommen, so ist das ge mein same Existenzminimum von beiden im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen . Entsprechend verringert sich das anrechenbare Existenzminimum des ein zelnen Ehegatten. Die Quote der Klägerin bet rägt gerundet 31,8 % (= Fr. 2'5 1 0.-- / Fr. 7'890.10) und ihr Anteil am Existenzminimum somit Fr. 1'673.30 (31,8 % von Fr. 5'262.).

Daraus folgt, dass durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Rückforderung mit den monatlichen Rentenbetreffnissen von Fr. 389. nicht ins Existenzminimum der Klägerin eingegriffen wurde, betrug doch ihr Ein kommen auch nach erfolgter Verrechnung noch Fr. 2'121. (Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung), was ihren Anteil am gemeinsamen Exis tenzminimum um rund Fr. 450. überstieg. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn die gesamten Fa mi lieneinkünfte mit dem gesamten Existenzminimum vergli chen werden. Dann ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'628.10 (= Fr. 7'890.10 . /. Fr. 5'262. --). 4.3

Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG kommt demzufolge nicht zur Anwendung. Die Rück forderung beziehungsweise die Verrechnung der zurückgeforderten Leis tung en führte nicht zu einer grossen Härte.

Der Verrechnung steht auch nicht Art. 125 Ziff. 2 des OR entgegen, da - wie ausgeführt - nicht in das Existenzminimum der Klägerin und ihrer Familie ein gegriffen wurde. 4.4 4.4.1

Zu prüfen bleibt, ob beziehungsweise inwieweit der Rückforderungsanspruch der Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - bereits verjährt war und ob ge gebe nenfalls eine Verrechnung - wie von der Beklagten ausgeführt - trotzdem mög lich war. 4.4.2

Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). Dabe i ist zu beachten, dass die Einj ahres fris t im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Anspruch hat oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte haben können (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2013, S. 125 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall musste die Beklagte, da sie ihr Reglement hinsichtlich der Überentschädigungsgrenze änderte (Reduktion von 100 % auf 90 %), damit rech nen, dass die laufenden Renten sehr vieler Rentenbezüger durch die neue Rege lung reduziert wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Renten re duktio nen

- neben der Limitierung der Neurenten - geradezu der Hauptzweck de r Reglementsänderung war. Angesichts dessen wäre es dringend angezeigt gewe sen, sämtliche laufende Renten auf ihre Reglementskonformität zu überprüfen. Das hat die Beklagte offensichtlich nicht getan. Bei genügender und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie aber bereits im Januar 2005 davon Kenntnis haben müssen, dass sie der Klägerin zu hohe Rentenbetreffnisse ausrichtet. Somit be gann die einjährige Verjährungsfrist von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG für die erste zu hohe Rentenzahlung im Januar 2005 zu laufen und für die übrigen (bis zum September 2007 erfolgten) jeweils bei deren Auszahlung.

Die erste verjährungsunterbrechende Handlung der Beklagten erfolgte im Mai 2008 (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19]). Zu diesem Zeitpunkt war der Rückforderungsanspruch der Beklagten bereits insoweit verjährt, als er auf zu hohen Zahlungen an die Klägerin bis zum 8. Mai 2007 (beziehungsweise bis Ende April 2007 [Auszahlung der Renten per Ende Monat; vgl. Art. 56 Abs. 1 des Reglements 2005]) beruhte. 4.4.3

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Beklagte bereits verjährte Teilforderun gen verrechnen durfte. Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Die erste Verrechnung von laufenden Rentenbetreffnissen mit der geltend ge mach ten Rückforderung nahm die Beklagte im Oktober 2007 vor (vgl. Urk. 2/12) . Der Rentenanspruch der Klägerin betrug damals Fr. 395. pro Mo nat. Die äl tes te

Forderung, die die Beklagte damit verrechnen konnte, war dieje nige aus dem Monat Oktober 2006, und zwar im Umfang von Fr. 395. . Nur insoweit ist Art. 120 Abs. 3 OR erfüllt. Die Rückforderung der im Oktober 2006 zu viel be zahlten Rentenleistungen war nämlich im Oktober 2007 noch nicht verjährt und kann damit mit dem im Oktober 2007 entstandenen Rentenbetreff nis verrechnet werden. Weiter zurückliegende Forderungen können damit je doch nicht ver rech net werden, weil diese Forderungen bereits verjährt waren, als die neuen Ren ten betreffnisse

zur Zahlung fällig wurden.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte denjenigen Teil ihrer Rückforderung, der zwischen Oktober 2006 und Ende September 2007 entstanden war mit den der Beklagten ab Oktober 2007 auszurichtenden Rentenbetreffnissen verrechnen durfte. 4.5

Ausgehend von der Aufstellung der Beklagten über die zu viel ausgerichteten Renten (Urk. 2/16) ergibt sich folgende zulässige Verrechnung: -

von Oktober bis Dezember 2006: 3 x Fr. 389. (Verrechnung von ver jährten Forderungen im Rahmen der im betreffenden Monat ge schuldeten Rentenleistungen) : Fr. 1'167. -

von Januar bis April 2007: 4 x Fr. 395. (Verrechnung von verjähr ten Forderung en im Rahmen der im betreffenden Monat geschuldeten Ren tenleistungen): Fr. 1'580. -

von Mai bis September 2007: 5 x Fr. 1'303. (Verrechnung der noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche): Fr. 6 ' 515 .

Insgesamt durfte die Beklagte somit Fr. 9 ' 262 . zur Verrechnung bringen. Im Mehrbetrag erweist sich die erfolgte Verrechnung als nicht rechtens .

Der Diffe renzbetrag ist der Klägerin nachzuzahlen.

Insgesamt verrechnete die Beklagte Fr. 27'161. (vgl. Urk. 2/16). Nach Abzug des zu Recht verrechneten Betrages von Fr. 9 ' 262 . bleibt ein Saldo von Fr. 1 7 ' 899 . zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte ist demzufolge zu ver pflichten, der Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen. 5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugs zins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 24. September 2010 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 24. September 2010 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen und zu Unrecht verrech neten Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum zuzusprechen sind. 6.

Eine Löschung der am 9. Mai 2008 von der Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise eine Anweisung an das Betreibungsamt, Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) keine Kenntnis von der Betreibung zu geben, kommt vorlie gend schon deshalb nicht in Frage, weil die in Betreibung gesetzte Forderung grund sätzlich zu Recht bestand und deren Durchsetzung lediglich durch die im vor liegenden Prozess erfolgte Verjährungseinrede verunmöglicht wurde, soweit sic h die Beklagte nicht auf die erfolgte Verrechnung berufen konnte. Im Übri gen ist der entsprechende Antrag der Klägerin ohnehin gegenstandslos gewor den, da das Ei nsichtsrecht Dritter nach fünf Jahren erlischt (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Somit darf

von Gesetzes wegen im Urteilszeitpunkt Dritten keine Kenntnis mehr von der seinerzeit erfolgten Betreibung gegeben werden. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 7 .2

Mit Honorarnote vom 3. April 2014 (Urk. 55) machte Rechtsanwalt Wyssmann einen Aufwand von 35,53 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240. und Barauslagen von Fr. 651.60 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200. beträgt. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht mehr ange messen. Zudem ist die Prozessentschädigung

- da die Klägerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt und in der Hauptsache unterliegt - angemessen zu kürzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozess entsch ädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. 7 . 3

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bun desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pfle ge gesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E.

7 und 117 V 349 E.

8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E.

1a und b sowie 112 V 356 E.

6). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Sinne der Erwägungen zu Unrecht verrechnete Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 1 7 ‘ 899. nachzu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 24. September 2010 für die zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision (am 1. April 2004 beziehungs weise am 1. Januar 2005) bestand im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) selbst keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die allgemeinen Normen über die Rückforderung (wie etwa Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) kamen nur zur Anwendung, sofern und soweit eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehlte. Enthielten die Statuten oder das Regle ment den Grundsatz der Rückerstattung, ohne auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu verweisen, mussten die Leistungen selbst dann

zurückbezahlt werden, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet wurde. Mangels einer statutarischen oder reglementarischen Bestimmung musste (so fern es sich nicht um Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsor geein rich tung handelte) die Rückforderung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR erfolgen.

Mit der ersten BVG-Revision wurde eine entsprechende Norm betreffend Rück forderung eingefügt. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die Rückforderung beziehungsweise Verrechnung von Rentenleistungen, die ab 1. Januar 2005 zur Auszahlung kamen, zur Diskussion steht, kommt die revisionsweise eingefügte Norm zur Anwendung. Auf die altrechtliche Rechtslage braucht deshalb nicht wei ter eingegangen zu werden.

E. 1.2 Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Be stimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

D er Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungs anspruch aus einer strafrechtlichen Handlung hergeleitet, für welche das Straf recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 (Urk. 2/12) teilte die Y.___ -Pensionskasse der Versicherten mit, sie habe anlässlich der Überprüfung ihrer Leistungen neue Überentschädigungsberechnungen vorgenommen und dabei insbesondere be rück sichtigt, dass ab 1. Januar 2005 neue reglementarische Bestimmungen zur An wendung kämen (neue Überentschädigungsgrenze von 90 % anstatt - wie zuvor - 100 %). Für den Zeitraum von August 2004 bis September 2007 seien der Ver sicherten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 27'161. zu viel ausbe zahlt wor den. Sie werde ersucht, diesen Betrag zurückzuzahlen. Bis zum Erhalt der Rück zahlung blieben sämtliche Rentenzahlungen vorläufig sistiert (vgl. dazu auch Urk. 2/13-16).

In der Folge entstand zwischen den Parteien eine Kontroverse betreffend Über entschädigungsberechnung beziehungsweise Höhe der Pensionskassenrente so wie in Bezug auf die geltend gemachte Rückforderung (vgl. etwa Urk. 2/18 und Urk. 11/17). Die Y.___ -Pensionskasse beschritt zur Geltendmachung ihrer Rückforderung den Weg der Schuldbetreibung (vgl. Zahlungsbefehl der Be zirks schreiberei

A.___ vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19], gegen den die Versi cherte Rechtsvorschlag erhob).

E. 1.3.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die be rufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) die Hinter lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen an rechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereig niss es ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Ren ten umwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsor ge einrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiter hin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz ein kommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Von der Anrechnung ausge nom men ist gemäss der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung der genannten Be stimmung das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an Mass nah me n zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des

Bundesgesetzes über die Invali den versicherung, IVG erzielt wird (was jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht).

E. 1.3.2 Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben (Art. 24 Abs. 4 BVV 2).

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2). 2.

E. 2 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der Beklagten am 9. Mai 2008 in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 24'791. keinen Bestand hat und entsprechend sei die Be zirksschreiberei

A.___ anzuweisen, die Betreibung Nr. C.___ im Betreibungsregister zu löschen; eventualiter: es sei die entspre chende Löschungsermächtigung zu erteilen.

E. 2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass die von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu vorgenommene Über entschädigungsberechnung (Koordination auf 90 % statt auf 100 %) aus ver schiedenen Gründen unzulässig sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 eine verbindliche vertragliche Zusicherung dafür abgegeben habe, dass die Leistungen nicht gekürzt würden, solange sich der Invaliditätsgrad nicht verändere und sich keine Änderung bei den Leistungen Dritter ergebe. Daran sei die Beklagte gebunden. Zudem sei eine nachträgliche und rückwirkende Herabsetzung der Überentschädigungsgrenze nicht möglich. Die entsprechende Änderung des Reglements (Reglement 2005) sei auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie bereits per 31. Dezember 2001 das Y.___ -Unternehmen verlassen habe. Die von der Beklagten vorgenommene rück wirkende Kürzung verstosse aber ohnehin gegen Bundesrecht: Ein nach dem Austritt der versicherten Person angenommenes Reglement, dessen In krafttreten rückwirkend festgelegt werde, sei nur dann anwendbar, wenn es für die ver sicherte Person günstiger sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Schliess lich be steh e für die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung fälliger BVG-Leis tungen keine Grundlage. Der geltend gemachte Rückforderungsan spruch sei ver jährt. Zudem sei eine Verrechnung nicht statthaft, weil damit un zulässiger weise in das Existenzminimum der Klägerin eingegriffen werde (Urk. 1).

Replicando liess die Klägerin an ihren Ausführungen festhalten und bekräftigen, dass ihre derzeitige finanzielle Situation desolat sei. Die Verrechnung sei soweit ausgeschlossen, als die geschuldete Leistung zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sei. Die von der Beklagten geltend ge mach te Rückforderung sei weder begründet noch rechtens; eine Verrechnung sei zudem nicht möglich (Urk. 17).

In ihren Stellungnahmen vom 26. März 2012 (Urk. 33 und 35) liess die Klägerin weiter ausführen, dass sich aus den reglementarischen Übergangsbestimmungen keine klare Grundlage ergebe, dass auch auf die laufenden Renten neues regle mentarische s Recht anwendbar sei. Deshalb würden die neuen Regeln betreffend Überentschädigungsberechnung vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Zu dem sei im Reglement 1998 eine Besitzstandsklausel enthalten: Art. 86 Abs. 1 be stimme, dass – falls sich durch ein neues Reglement kleinere Rentenansprü che ergäben – die bisherigen Leistungszusagen als Besitzstand gewahrt blieben.

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass das Bun des ge richt mit Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 entschieden habe, dass die neuen Überentschädigungsbestimmungen des ab 1. Januar 2005 gültigen Reg lements auch auf bereits laufende beziehungsweise fällige Leistungsansprüche anzuwen den sei. Deswegen komme vorliegend ab 1. Januar 2005 die neue Überentschä di gungsgrenze von 90 % zur Anwendung. Es stehe ausser Frage, dass die Be klagte zur Anpassung ihres Reglements befugt gewesen sei, enthalte dieses doch einen entsprechenden Änderungsvorbehalt. Das Reglement der Be klagten statu ie re in jeder hier zeitlich relevanten Fassung, dass zu Unrecht be zogene Leis tungen unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten seien. Ent gegen der Behauptung der Klägerin habe ihr die Beklagte keine individuelle Zusicherung abgegeben, wonach ihr bei unverändertem Invaliditätsgrad unge achtet allfälli ger

Reglementsänderungen

– im Sinne eines wohlerworbenen Rechts – eine Invali den rente von mindestens Fr. 1‘285. zustehe. Die geltend gemachte Verrech nung der Rückforderung mit den laufenden Rentenbetreffnis sen sei zulässig. Es werde durch die Verrechnung auch nicht ins Existenzmini mum der Klägerin eingegriffen. Die Rückforderung sei nicht verjährt (Urk. 10).

An diesen Ausführungen liess die Beklagte auch in der Duplik vom 16. Septem ber 2011 (Urk. 27) festhalten.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beklagten ab 1. Januar 2005 vorge nommene Überentschädigungsberechnung korrekt ist oder ob der Klägerin hö here Rentenleistungen zustehen. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung sowie die vorgenommene Verrechnung dieser Forderung mit laufenden Rentenbetreffnissen rechtens sind.

Nicht umstritten ist hingegen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. August bis

31. Dezember 2004 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten von monat lich

insge samt Fr. 1‘709. hatte. Insoweit deckt sich der Antrag der Klägerin mit den Ausführungen (vgl. dazu etwa Urk. 10 S. 4) und der Berechnung der Be klag ten (Urk. 2/13 und 2/16). 3.

E. 3 […]

E. 3.1.1 Gemäss Art. 23 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 1998 (Urk.

11/6) werden die reglementarischen Invalidenrenten (inklusive Kinderren ten) der Kasse so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Bezügen der versi cherten Person und/oder ihrer versicherten Angehörigen aus öffentlichen Sozi al versicherungen sowie von dritter Seite 100 % des Brutto-Gesamteinkommens (zu züglich allfälliger Kinderzulagen) nicht übersteigen.

Nach Art. 89 des Reglements 1998 (Urk. 11/6) kann das Reglement von der De legiertenversammlung jederzeit und unter Beachtung der gesetzlichen oder auf sichtsrechtlichen Vorschriften geändert werden.

E. 3.1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 2005 (Urk. 2/2) kürzt die Kasse die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Ver d ienstes der versicherten Person übersteigen (vgl. dazu auch die entsprechende Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2008 gülti gen Fassung des Reglements [Urk. 2/3]).

E. 3.2 Wie die Beklagte zutreffend ausführen liess, kam das Bundesgericht im Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 zum Schluss, dass das ab 1. Januar 2005 gültige Reglement der Beklagten, welches neu eine Überversicherungsgrenze von 90 % anstatt von 100 % vorsieht, bundesrechtskonform (E. 2.1) und ein entspre chen der Abänderungsvorbehalt in der früheren Version des Reglements vorhan den ge wesen sei (E.

2.2). Wie ebenfalls aus dem genannten Urteil hervorgeht, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich mit dem vorliegend zu beurtei lenden im Wesentlichen deckt. Hier wie dort geht es um eine laufende Invali denrente, die von der Beklagten ausgerichtet wurde und die nach Inkrafttreten der neuen reglementarischen Koordinationsvorschriften (Reduktion der Über versicherungs grenze von 100 % auf 90 %) reduziert wurde.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu entschei de n sein sollte, als im bundesgerichtlichen Präjudiz B 82/0

E. 3.3 Auch soweit die Klägerin aus der Mitteilung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9), in der sie über die mit Wirkung ab 1. September 2003 zur Aus zahlung kommenden Rentenbetreffnisse informiert wurde, eine individuelle Zu sicherung über die zukünftige Rentenhöhe ableiten wollte, kann ihr nicht ge folg t werden. Zwar führte die Beklagte aus, dass die Klägerin auf diese Renten leis tungen Anspruch habe, solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leistungen Dritter keine Änderung ergebe. Da bei nahm die Beklagte allerdings Bezug auf die gesetzlichen und reglementari schen Bestimmungen („Aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmung en haben Sie ab 1. September 2003 Anspruch […] ”). Auch insoweit stimmt der vor liegende Sachverhalt mit dem vom Bundesgericht im genannten Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 beurteilten überein. Das Bundesgericht er wog dies bezüglich, dass keine individuelle Zusicherung vorliege, und zwar na mentlich auch deshalb, weil auf die reglementarischen Bestimmungen Bezug genommen werde, was die reglementskonform geänderten Bestimmungen ein schliesse. Von einem wohlerworbenen Recht könne daher nicht die Rede sein, zumal die Über versicherungsregelung das reglementarische Recht als solches – bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen – nicht tangiere (E. 2.2).

Die Klägerin liess weiter vorbringen, dass im Reglement 1998 in Art. 86 Abs. 1 eine Besitzstandsklausel formuliert gewesen sei, die in den späteren Versionen ersatzlos gestrichen worden sei (vgl. Urk. 35). Sie kann sich jedoch nicht mit Er folg auf diese Bestimmung berufen, denn zum einen lässt diese Norm die Frage der Überentschädigung unberührt (beziehungsweise wäre eine solche Kür zung auch unter dem Aspekt der genannten Regelung möglich) und zum ande ren war diese Bestimmung - wie die Klägerin selbst ausführen liess - im vorlie gend rele vanten Zeitpunkt (ab Januar 2005) nicht mehr in Kraft.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Reglementsänderung betref fend Überentschädigungsgrenze rechtskonform erfolgte und dass auch keine in divi duelle Zusicherung betreffend unveränderliche Rentenhöhe vorliegt. Das Vorgeh en der Beklagten, für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine auf den neuen reglemen ta ri schen Bestimmungen basierende Überentschädigungsberechnung vorzunehmen, erweist sich demzufolge als korrekt.

Da die Klägerin die rein mathematische Berechnung der ab 1. August 2004 zur Auszahlung kommenden Rentenbetreffnisse nicht in Zweifel ziehen liess und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler offenkundig sind, kann in massli cher Hinsicht auf die entsprechenden Aufstellungen der Beklagten verwiesen werden (Urk. 2/13, 2/16 und 11/12-14). Danach hat die Klägerin - unter Be rück sichtigung der Überentschädigungsgrenze - folgende monatliche Renten an sprüche (inklusive Kinderrenten): -

für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004: Fr. 1'709. -

für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 389. -

für die Zeit ab 1. Januar 2007 (bis zur nächsten Anpassung [vgl. dazu Urk. 38]): Fr. 395. . 4.

E. 4 Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

E. 4.1 Die Beklagte machte - wie ausgeführt - gestützt auf Art. 35a BVG einen Rücker stattungsanspruch geltend und brachte ihn mit laufenden Rentenbetreffnissen zur

Verrechnung. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise rechtens war oder ob die Klä gerin einen Anspruch auf Nachzahlung der verrechneten Rentenbetreff nisse hat.

E. 4.2.1 Wie oben in E. 1.2 dargelegt wurde, kann nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläu big war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Die Gutgläubigkeit der Klägerin steht vorliegend ausser Frage. Sie konnte nach Lage der Dinge da von ausgehen, dass die Beklagte ihre eigenen Reglementsbestimmungen korrekt anwendet und die erforderlichen Überentschädigungsberechnungen rechtzeitig anstellt. Es war der Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben nicht zuzumu ten, die Überentschädigungsberechnung an Stelle der Beklagten durchzuführen.

E. 4.2.2 Somit bleibt das Erfordernis der grossen Härte zu prüfen. Diesbezüglich ist zu nächst das Existenzminimum der Klägerin zu berechnen, und zwar auf der Grundlage des entsprechenden von der Verwaltungskommission des Oberge richt s des Kantons Zürich verfassten Kreisschreibens (Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) vom 16. September 200 9. Danach berechnet sich das Existenzminimum der Klägerin (beziehungs weise dasjenige ihrer Familie) folgendermassen: - Grundbedarf der Klägerin und ihres Ehegatten: Fr. 1'700. - Grundbedarf der drei Kinder (älter als 10 Jahre): Fr. 1'800. - Miete (vgl. Urk. 19/4): Fr. 1'106. - Krankenkasse: Fr. 656. - Total des gemeinschaftlichen Existenzminimums: Fr. 5'262.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass betreffend Krankenkassenprämie (bezie hungs weise berücksichtigte Prämienverbilligung) auf die Ausführungen der Klä ge rin abgestellt wurde (vgl. Urk. 18). Bei den Mietkosten wurde die Garage für das Auto, das nicht zur Berufsausübung benötigt wird, nicht berücksichtigt.

Der Klägerin standen im Zeitraum, als die Rückforderung geltend gemacht wurde

beziehungsweise die Verrechnung erfolgte, monatliche Rentenleistungen (inklu sive Kinderrenten) der Invalidenversicherung und der Beklagten von ins gesamt Fr. 2'510. (= Fr. 2'121. + Fr. 389.) zu (vgl. Urk.

19/1 und oben E.

3. 4. [Die ab 1. Januar 2007 um Fr. 6. erhöhten Leistungen werden nicht berücksichtig, da sie auf das Ergebnis der nachfolgenden Berechnung keinen entscheider heb lichen Einfluss haben.]). Der Ehegatte der Klägerin hatte seiner seits Anspruch auf monatliche Rentenleistungen von insgesamt Fr. 5'380.10 (= Fr. 3'184. + Fr. 2'196.10 [vgl. Urk. 19/2]). Die gemeinschaftlichen Einkünfte beliefen sich somit auf Fr. 7'890.10.

Verfügen - wie vorliegend - beide Ehegatten über Einkommen, so ist das ge mein same Existenzminimum von beiden im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen . Entsprechend verringert sich das anrechenbare Existenzminimum des ein zelnen Ehegatten. Die Quote der Klägerin bet rägt gerundet 31,8 % (= Fr. 2'5 1 0.-- / Fr. 7'890.10) und ihr Anteil am Existenzminimum somit Fr. 1'673.30 (31,8 % von Fr. 5'262.).

Daraus folgt, dass durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Rückforderung mit den monatlichen Rentenbetreffnissen von Fr. 389. nicht ins Existenzminimum der Klägerin eingegriffen wurde, betrug doch ihr Ein kommen auch nach erfolgter Verrechnung noch Fr. 2'121. (Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung), was ihren Anteil am gemeinsamen Exis tenzminimum um rund Fr. 450. überstieg. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn die gesamten Fa mi lieneinkünfte mit dem gesamten Existenzminimum vergli chen werden. Dann ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'628.10 (= Fr. 7'890.10 . /. Fr. 5'262. --).

E. 4.3 Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG kommt demzufolge nicht zur Anwendung. Die Rück forderung beziehungsweise die Verrechnung der zurückgeforderten Leis tung en führte nicht zu einer grossen Härte.

Der Verrechnung steht auch nicht Art. 125 Ziff. 2 des OR entgegen, da - wie ausgeführt - nicht in das Existenzminimum der Klägerin und ihrer Familie ein gegriffen wurde.

E. 4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob beziehungsweise inwieweit der Rückforderungsanspruch der Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - bereits verjährt war und ob ge gebe nenfalls eine Verrechnung - wie von der Beklagten ausgeführt - trotzdem mög lich war.

E. 4.4.2 Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). Dabe i ist zu beachten, dass die Einj ahres fris t im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Anspruch hat oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte haben können (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2013, S. 125 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall musste die Beklagte, da sie ihr Reglement hinsichtlich der Überentschädigungsgrenze änderte (Reduktion von 100 % auf 90 %), damit rech nen, dass die laufenden Renten sehr vieler Rentenbezüger durch die neue Rege lung reduziert wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Renten re duktio nen

- neben der Limitierung der Neurenten - geradezu der Hauptzweck de r Reglementsänderung war. Angesichts dessen wäre es dringend angezeigt gewe sen, sämtliche laufende Renten auf ihre Reglementskonformität zu überprüfen. Das hat die Beklagte offensichtlich nicht getan. Bei genügender und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie aber bereits im Januar 2005 davon Kenntnis haben müssen, dass sie der Klägerin zu hohe Rentenbetreffnisse ausrichtet. Somit be gann die einjährige Verjährungsfrist von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG für die erste zu hohe Rentenzahlung im Januar 2005 zu laufen und für die übrigen (bis zum September 2007 erfolgten) jeweils bei deren Auszahlung.

Die erste verjährungsunterbrechende Handlung der Beklagten erfolgte im Mai 2008 (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19]). Zu diesem Zeitpunkt war der Rückforderungsanspruch der Beklagten bereits insoweit verjährt, als er auf zu hohen Zahlungen an die Klägerin bis zum 8. Mai 2007 (beziehungsweise bis Ende April 2007 [Auszahlung der Renten per Ende Monat; vgl. Art. 56 Abs. 1 des Reglements 2005]) beruhte.

E. 4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Beklagte bereits verjährte Teilforderun gen verrechnen durfte. Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Die erste Verrechnung von laufenden Rentenbetreffnissen mit der geltend ge mach ten Rückforderung nahm die Beklagte im Oktober 2007 vor (vgl. Urk. 2/12) . Der Rentenanspruch der Klägerin betrug damals Fr. 395. pro Mo nat. Die äl tes te

Forderung, die die Beklagte damit verrechnen konnte, war dieje nige aus dem Monat Oktober 2006, und zwar im Umfang von Fr. 395. . Nur insoweit ist Art. 120 Abs. 3 OR erfüllt. Die Rückforderung der im Oktober 2006 zu viel be zahlten Rentenleistungen war nämlich im Oktober 2007 noch nicht verjährt und kann damit mit dem im Oktober 2007 entstandenen Rentenbetreff nis verrechnet werden. Weiter zurückliegende Forderungen können damit je doch nicht ver rech net werden, weil diese Forderungen bereits verjährt waren, als die neuen Ren ten betreffnisse

zur Zahlung fällig wurden.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte denjenigen Teil ihrer Rückforderung, der zwischen Oktober 2006 und Ende September 2007 entstanden war mit den der Beklagten ab Oktober 2007 auszurichtenden Rentenbetreffnissen verrechnen durfte.

E. 4.5 Ausgehend von der Aufstellung der Beklagten über die zu viel ausgerichteten Renten (Urk. 2/16) ergibt sich folgende zulässige Verrechnung: -

von Oktober bis Dezember 2006: 3 x Fr. 389. (Verrechnung von ver jährten Forderungen im Rahmen der im betreffenden Monat ge schuldeten Rentenleistungen) : Fr. 1'167. -

von Januar bis April 2007: 4 x Fr. 395. (Verrechnung von verjähr ten Forderung en im Rahmen der im betreffenden Monat geschuldeten Ren tenleistungen): Fr. 1'580. -

von Mai bis September 2007: 5 x Fr. 1'303. (Verrechnung der noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche): Fr.

E. 5 Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei […] Gelegen heit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendma chung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

E. 6 ' 515 .

Insgesamt durfte die Beklagte somit Fr.

E. 9 ' 262 . bleibt ein Saldo von Fr. 1 7 ' 899 . zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte ist demzufolge zu ver pflichten, der Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen. 5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugs zins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 24. September 2010 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 24. September 2010 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen und zu Unrecht verrech neten Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum zuzusprechen sind. 6.

Eine Löschung der am 9. Mai 2008 von der Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise eine Anweisung an das Betreibungsamt, Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) keine Kenntnis von der Betreibung zu geben, kommt vorlie gend schon deshalb nicht in Frage, weil die in Betreibung gesetzte Forderung grund sätzlich zu Recht bestand und deren Durchsetzung lediglich durch die im vor liegenden Prozess erfolgte Verjährungseinrede verunmöglicht wurde, soweit sic h die Beklagte nicht auf die erfolgte Verrechnung berufen konnte. Im Übri gen ist der entsprechende Antrag der Klägerin ohnehin gegenstandslos gewor den, da das Ei nsichtsrecht Dritter nach fünf Jahren erlischt (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Somit darf

von Gesetzes wegen im Urteilszeitpunkt Dritten keine Kenntnis mehr von der seinerzeit erfolgten Betreibung gegeben werden. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 7 .2

Mit Honorarnote vom 3. April 2014 (Urk. 55) machte Rechtsanwalt Wyssmann einen Aufwand von 35,53 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240. und Barauslagen von Fr. 651.60 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200. beträgt. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht mehr ange messen. Zudem ist die Prozessentschädigung

- da die Klägerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt und in der Hauptsache unterliegt - angemessen zu kürzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozess entsch ädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. 7 . 3

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bun desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pfle ge gesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E.

7 und 117 V 349 E.

8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E.

1a und b sowie 112 V 356 E.

6). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Sinne der Erwägungen zu Unrecht verrechnete Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 1 7 ‘ 899. nachzu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 24. September 2010 für die zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2010.00079 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

29. April 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Y.___ -Pensionskasse Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 2/8) sprach die IV Stelle Z.___

X.___, geboren 1967, mit Wirkung ab 1. August 2002 eine auf

einem Invaliditätsgrad von 68 % basierende ganze Rente der Eidgenössi schen In validenversicherung (samt entsprechenden Kinderrenten) zu. Dabei ging die IV

Stelle bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einer 100%igen Ein schrän kung im Erwerbs- und einer 35%igen Einschränkung im Haushalts bereich aus (gemischte Methode).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9) teilte die Y.___ -Pensions kasse der bei ihr berufsvorsorgeversicherten X.___ mit, dass sie ab 1. Sep tem ber 2003 Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente (samt entspre chenden Kinderrenten) habe (wobei die Pensionskasse ihre Leistungen infolge Überent schä digung reduzierte [vgl. dazu etwa Urk. 1 S. 7]). Auf die Rentenleis tungen habe sie - gemäss Erläuterung im genannten Schreiben - Anspruch, so lange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leis tungen Dritter keine Änderung ergebe. 1.2

Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 2/11) setzte die IV Stelle Z.___ die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2004

bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 68 % aufgrund der durch die 4. IVG

Revision erfolgten Änderungen auf eine Dreiviertelsrente (samt entspre chenden Kinderrenten) herab. 1.3

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 (Urk. 2/12) teilte die Y.___ -Pensionskasse der Versicherten mit, sie habe anlässlich der Überprüfung ihrer Leistungen neue Überentschädigungsberechnungen vorgenommen und dabei insbesondere be rück sichtigt, dass ab 1. Januar 2005 neue reglementarische Bestimmungen zur An wendung kämen (neue Überentschädigungsgrenze von 90 % anstatt - wie zuvor - 100 %). Für den Zeitraum von August 2004 bis September 2007 seien der Ver sicherten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 27'161. zu viel ausbe zahlt wor den. Sie werde ersucht, diesen Betrag zurückzuzahlen. Bis zum Erhalt der Rück zahlung blieben sämtliche Rentenzahlungen vorläufig sistiert (vgl. dazu auch Urk. 2/13-16).

In der Folge entstand zwischen den Parteien eine Kontroverse betreffend Über entschädigungsberechnung beziehungsweise Höhe der Pensionskassenrente so wie in Bezug auf die geltend gemachte Rückforderung (vgl. etwa Urk. 2/18 und Urk. 11/17). Die Y.___ -Pensionskasse beschritt zur Geltendmachung ihrer Rückforderung den Weg der Schuldbetreibung (vgl. Zahlungsbefehl der Be zirks schreiberei

A.___ vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19], gegen den die Versi cherte Rechtsvorschlag erhob). 2.

Mit Eingabe vom 24. September 2010 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Y.___ -Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

a) Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wir kung ab 1. August 2004 und weiterhin die ungekürzten gesetz lichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Er werbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 1'709. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zu züg lich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüg lich Teuerungszulage auszurichten.

b) Eventualiter: Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die unge kürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 1'285. monatlich (inkl. drei Kinderrenten) zuzüglich einem Verzugszins von 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten; dies ge stützt auf die verbindliche Zusicherung der Beklagten vom 22. Dezember 2003.

c) Subeventualiter : Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. August 2004 und weiterhin die unge kürzten gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsteil und in der Höhe von mindestens CHF 389. monatlich (inkl. drei Kin derrenten) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens und zuzüglich Teuerungszulage auszurichten. 2.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der Beklagten am 9. Mai 2008 in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 24'791. keinen Bestand hat und entsprechend sei die Be zirksschreiberei

A.___ anzuweisen, die Betreibung Nr. C.___ im Betreibungsregister zu löschen; eventualiter: es sei die entspre chende Löschungsermächtigung zu erteilen. 3.

[…] 4.

Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 5.

Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei […] Gelegen heit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendma chung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). 6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be klag ten.

Die Y.___ -Pensionskasse liess in ihrer Klageantwort vom 18. Januar 2011 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schlies sen.

Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhal ten, wobei die Y.___ -Pensionskasse ihren Abweisungsantrag mit dem Antrag auf teilweises Nichteintreten ergänzte (Urk. 17 und 27). Am 26. März 2012 liess die Versicherte zu den Noven in der Duplik Stellung nehmen (Urk. 33 und 35). Mit Schreiben vom 5. April 2012 (Urk. 37) liess die Y.___ -Pensionskasse dem Ge richt mitteilen, dass ihre Rückforderung per Ende April 2012 vollständig durch Verrechnung getilgt worden sei. Am 12. Februar 2014 wurden die Par teien zur Hauptverhandlung vom 3. April 2014 vorgeladen (Urk. 47). Mit Schreiben vom

2. April 2014 (Urk. 53; vorab per Fax [Urk. 51]) liess die Versi cherte auf Durch führung einer mündlichen Verhandlung verzichten und die Absetzung der Haupt verhandlung beantragen. Diesem Antrag wurde stattgege ben (vgl. Urk. 52).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision (am 1. April 2004 beziehungs weise am 1. Januar 2005) bestand im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) selbst keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die allgemeinen Normen über die Rückforderung (wie etwa Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) kamen nur zur Anwendung, sofern und soweit eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehlte. Enthielten die Statuten oder das Regle ment den Grundsatz der Rückerstattung, ohne auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu verweisen, mussten die Leistungen selbst dann

zurückbezahlt werden, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet wurde. Mangels einer statutarischen oder reglementarischen Bestimmung musste (so fern es sich nicht um Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsor geein rich tung handelte) die Rückforderung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR erfolgen.

Mit der ersten BVG-Revision wurde eine entsprechende Norm betreffend Rück forderung eingefügt. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich die Rückforderung beziehungsweise Verrechnung von Rentenleistungen, die ab 1. Januar 2005 zur Auszahlung kamen, zur Diskussion steht, kommt die revisionsweise eingefügte Norm zur Anwendung. Auf die altrechtliche Rechtslage braucht deshalb nicht wei ter eingegangen zu werden. 1.2

Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Be stimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

D er Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungs anspruch aus einer strafrechtlichen Handlung hergeleitet, für welche das Straf recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). 1.3 1.3.1

Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die be rufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) die Hinter lassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen an rechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereig niss es ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Ren ten umwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsor ge einrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiter hin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz ein kommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Von der Anrechnung ausge nom men ist gemäss der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung der genannten Be stimmung das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an Mass nah me n zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des

Bundesgesetzes über die Invali den versicherung, IVG erzielt wird (was jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht). 1.3.2

Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben (Art. 24 Abs. 4 BVV 2).

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2). 2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass die von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu vorgenommene Über entschädigungsberechnung (Koordination auf 90 % statt auf 100 %) aus ver schiedenen Gründen unzulässig sei. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 eine verbindliche vertragliche Zusicherung dafür abgegeben habe, dass die Leistungen nicht gekürzt würden, solange sich der Invaliditätsgrad nicht verändere und sich keine Änderung bei den Leistungen Dritter ergebe. Daran sei die Beklagte gebunden. Zudem sei eine nachträgliche und rückwirkende Herabsetzung der Überentschädigungsgrenze nicht möglich. Die entsprechende Änderung des Reglements (Reglement 2005) sei auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie bereits per 31. Dezember 2001 das Y.___ -Unternehmen verlassen habe. Die von der Beklagten vorgenommene rück wirkende Kürzung verstosse aber ohnehin gegen Bundesrecht: Ein nach dem Austritt der versicherten Person angenommenes Reglement, dessen In krafttreten rückwirkend festgelegt werde, sei nur dann anwendbar, wenn es für die ver sicherte Person günstiger sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Schliess lich be steh e für die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung fälliger BVG-Leis tungen keine Grundlage. Der geltend gemachte Rückforderungsan spruch sei ver jährt. Zudem sei eine Verrechnung nicht statthaft, weil damit un zulässiger weise in das Existenzminimum der Klägerin eingegriffen werde (Urk. 1).

Replicando liess die Klägerin an ihren Ausführungen festhalten und bekräftigen, dass ihre derzeitige finanzielle Situation desolat sei. Die Verrechnung sei soweit ausgeschlossen, als die geschuldete Leistung zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sei. Die von der Beklagten geltend ge mach te Rückforderung sei weder begründet noch rechtens; eine Verrechnung sei zudem nicht möglich (Urk. 17).

In ihren Stellungnahmen vom 26. März 2012 (Urk. 33 und 35) liess die Klägerin weiter ausführen, dass sich aus den reglementarischen Übergangsbestimmungen keine klare Grundlage ergebe, dass auch auf die laufenden Renten neues regle mentarische s Recht anwendbar sei. Deshalb würden die neuen Regeln betreffend Überentschädigungsberechnung vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Zu dem sei im Reglement 1998 eine Besitzstandsklausel enthalten: Art. 86 Abs. 1 be stimme, dass – falls sich durch ein neues Reglement kleinere Rentenansprü che ergäben – die bisherigen Leistungszusagen als Besitzstand gewahrt blieben. 2.2

Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass das Bun des ge richt mit Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 entschieden habe, dass die neuen Überentschädigungsbestimmungen des ab 1. Januar 2005 gültigen Reg lements auch auf bereits laufende beziehungsweise fällige Leistungsansprüche anzuwen den sei. Deswegen komme vorliegend ab 1. Januar 2005 die neue Überentschä di gungsgrenze von 90 % zur Anwendung. Es stehe ausser Frage, dass die Be klagte zur Anpassung ihres Reglements befugt gewesen sei, enthalte dieses doch einen entsprechenden Änderungsvorbehalt. Das Reglement der Be klagten statu ie re in jeder hier zeitlich relevanten Fassung, dass zu Unrecht be zogene Leis tungen unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten seien. Ent gegen der Behauptung der Klägerin habe ihr die Beklagte keine individuelle Zusicherung abgegeben, wonach ihr bei unverändertem Invaliditätsgrad unge achtet allfälli ger

Reglementsänderungen

– im Sinne eines wohlerworbenen Rechts – eine Invali den rente von mindestens Fr. 1‘285. zustehe. Die geltend gemachte Verrech nung der Rückforderung mit den laufenden Rentenbetreffnis sen sei zulässig. Es werde durch die Verrechnung auch nicht ins Existenzmini mum der Klägerin eingegriffen. Die Rückforderung sei nicht verjährt (Urk. 10).

An diesen Ausführungen liess die Beklagte auch in der Duplik vom 16. Septem ber 2011 (Urk. 27) festhalten. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beklagten ab 1. Januar 2005 vorge nommene Überentschädigungsberechnung korrekt ist oder ob der Klägerin hö here Rentenleistungen zustehen. Weiter ist zu prüfen, ob die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung sowie die vorgenommene Verrechnung dieser Forderung mit laufenden Rentenbetreffnissen rechtens sind.

Nicht umstritten ist hingegen, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. August bis

31. Dezember 2004 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten von monat lich

insge samt Fr. 1‘709. hatte. Insoweit deckt sich der Antrag der Klägerin mit den Ausführungen (vgl. dazu etwa Urk. 10 S. 4) und der Berechnung der Be klag ten (Urk. 2/13 und 2/16). 3. 3.1 3.1.1

Gemäss Art. 23 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 1998 (Urk.

11/6) werden die reglementarischen Invalidenrenten (inklusive Kinderren ten) der Kasse so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den Bezügen der versi cherten Person und/oder ihrer versicherten Angehörigen aus öffentlichen Sozi al versicherungen sowie von dritter Seite 100 % des Brutto-Gesamteinkommens (zu züglich allfälliger Kinderzulagen) nicht übersteigen.

Nach Art. 89 des Reglements 1998 (Urk. 11/6) kann das Reglement von der De legiertenversammlung jederzeit und unter Beachtung der gesetzlichen oder auf sichtsrechtlichen Vorschriften geändert werden. 3.1.2

Nach Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten in der Version 2005 (Urk. 2/2) kürzt die Kasse die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich ent gangenen Ver d ienstes der versicherten Person übersteigen (vgl. dazu auch die entsprechende Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 in der ab 1. Januar 2008 gülti gen Fassung des Reglements [Urk. 2/3]). 3.2

Wie die Beklagte zutreffend ausführen liess, kam das Bundesgericht im Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 zum Schluss, dass das ab 1. Januar 2005 gültige Reglement der Beklagten, welches neu eine Überversicherungsgrenze von 90 % anstatt von 100 % vorsieht, bundesrechtskonform (E. 2.1) und ein entspre chen der Abänderungsvorbehalt in der früheren Version des Reglements vorhan den ge wesen sei (E.

2.2). Wie ebenfalls aus dem genannten Urteil hervorgeht, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich mit dem vorliegend zu beurtei lenden im Wesentlichen deckt. Hier wie dort geht es um eine laufende Invali denrente, die von der Beklagten ausgerichtet wurde und die nach Inkrafttreten der neuen reglementarischen Koordinationsvorschriften (Reduktion der Über versicherungs grenze von 100 % auf 90 %) reduziert wurde.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu entschei de n sein sollte, als im bundesgerichtlichen Präjudiz B 82/0 6, in dem – wie aus ge führt – exakt dieselben Reglementsbestimmungen zur Diskussion standen. Dem zu folge ist festzuhalten, dass die per 1. Januar 2005 erfolgte Reduktion der regle mentarischen Überentschädigungsgrenze von 100 % auf 90 % sowohl ge setz

- als auch reglementskonform erfolgte. Die Klage erweist sich insoweit als un be gründet. 3.3

Auch soweit die Klägerin aus der Mitteilung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 (Urk. 2/9), in der sie über die mit Wirkung ab 1. September 2003 zur Aus zahlung kommenden Rentenbetreffnisse informiert wurde, eine individuelle Zu sicherung über die zukünftige Rentenhöhe ableiten wollte, kann ihr nicht ge folg t werden. Zwar führte die Beklagte aus, dass die Klägerin auf diese Renten leis tungen Anspruch habe, solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibe und sich an ihrem Einkommen durch Leistungen Dritter keine Änderung ergebe. Da bei nahm die Beklagte allerdings Bezug auf die gesetzlichen und reglementari schen Bestimmungen („Aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmung en haben Sie ab 1. September 2003 Anspruch […] ”). Auch insoweit stimmt der vor liegende Sachverhalt mit dem vom Bundesgericht im genannten Urteil B 82/06 vom 19. Januar 2007 beurteilten überein. Das Bundesgericht er wog dies bezüglich, dass keine individuelle Zusicherung vorliege, und zwar na mentlich auch deshalb, weil auf die reglementarischen Bestimmungen Bezug genommen werde, was die reglementskonform geänderten Bestimmungen ein schliesse. Von einem wohlerworbenen Recht könne daher nicht die Rede sein, zumal die Über versicherungsregelung das reglementarische Recht als solches – bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen – nicht tangiere (E. 2.2).

Die Klägerin liess weiter vorbringen, dass im Reglement 1998 in Art. 86 Abs. 1 eine Besitzstandsklausel formuliert gewesen sei, die in den späteren Versionen ersatzlos gestrichen worden sei (vgl. Urk. 35). Sie kann sich jedoch nicht mit Er folg auf diese Bestimmung berufen, denn zum einen lässt diese Norm die Frage der Überentschädigung unberührt (beziehungsweise wäre eine solche Kür zung auch unter dem Aspekt der genannten Regelung möglich) und zum ande ren war diese Bestimmung - wie die Klägerin selbst ausführen liess - im vorlie gend rele vanten Zeitpunkt (ab Januar 2005) nicht mehr in Kraft. 3.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Reglementsänderung betref fend Überentschädigungsgrenze rechtskonform erfolgte und dass auch keine in divi duelle Zusicherung betreffend unveränderliche Rentenhöhe vorliegt. Das Vorgeh en der Beklagten, für die Zeit ab 1. Januar 2005 eine auf den neuen reglemen ta ri schen Bestimmungen basierende Überentschädigungsberechnung vorzunehmen, erweist sich demzufolge als korrekt.

Da die Klägerin die rein mathematische Berechnung der ab 1. August 2004 zur Auszahlung kommenden Rentenbetreffnisse nicht in Zweifel ziehen liess und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler offenkundig sind, kann in massli cher Hinsicht auf die entsprechenden Aufstellungen der Beklagten verwiesen werden (Urk. 2/13, 2/16 und 11/12-14). Danach hat die Klägerin - unter Be rück sichtigung der Überentschädigungsgrenze - folgende monatliche Renten an sprüche (inklusive Kinderrenten): -

für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2004: Fr. 1'709. -

für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 389. -

für die Zeit ab 1. Januar 2007 (bis zur nächsten Anpassung [vgl. dazu Urk. 38]): Fr. 395. . 4. 4.1

Die Beklagte machte - wie ausgeführt - gestützt auf Art. 35a BVG einen Rücker stattungsanspruch geltend und brachte ihn mit laufenden Rentenbetreffnissen zur

Verrechnung. Fraglich ist, ob diese Vorgehensweise rechtens war oder ob die Klä gerin einen Anspruch auf Nachzahlung der verrechneten Rentenbetreff nisse hat. 4.2 4.2.1

Wie oben in E. 1.2 dargelegt wurde, kann nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläu big war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Die Gutgläubigkeit der Klägerin steht vorliegend ausser Frage. Sie konnte nach Lage der Dinge da von ausgehen, dass die Beklagte ihre eigenen Reglementsbestimmungen korrekt anwendet und die erforderlichen Überentschädigungsberechnungen rechtzeitig anstellt. Es war der Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben nicht zuzumu ten, die Überentschädigungsberechnung an Stelle der Beklagten durchzuführen. 4.2.2

Somit bleibt das Erfordernis der grossen Härte zu prüfen. Diesbezüglich ist zu nächst das Existenzminimum der Klägerin zu berechnen, und zwar auf der Grundlage des entsprechenden von der Verwaltungskommission des Oberge richt s des Kantons Zürich verfassten Kreisschreibens (Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) vom 16. September 200 9. Danach berechnet sich das Existenzminimum der Klägerin (beziehungs weise dasjenige ihrer Familie) folgendermassen: - Grundbedarf der Klägerin und ihres Ehegatten: Fr. 1'700. - Grundbedarf der drei Kinder (älter als 10 Jahre): Fr. 1'800. - Miete (vgl. Urk. 19/4): Fr. 1'106. - Krankenkasse: Fr. 656. - Total des gemeinschaftlichen Existenzminimums: Fr. 5'262.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass betreffend Krankenkassenprämie (bezie hungs weise berücksichtigte Prämienverbilligung) auf die Ausführungen der Klä ge rin abgestellt wurde (vgl. Urk. 18). Bei den Mietkosten wurde die Garage für das Auto, das nicht zur Berufsausübung benötigt wird, nicht berücksichtigt.

Der Klägerin standen im Zeitraum, als die Rückforderung geltend gemacht wurde

beziehungsweise die Verrechnung erfolgte, monatliche Rentenleistungen (inklu sive Kinderrenten) der Invalidenversicherung und der Beklagten von ins gesamt Fr. 2'510. (= Fr. 2'121. + Fr. 389.) zu (vgl. Urk.

19/1 und oben E.

3. 4. [Die ab 1. Januar 2007 um Fr. 6. erhöhten Leistungen werden nicht berücksichtig, da sie auf das Ergebnis der nachfolgenden Berechnung keinen entscheider heb lichen Einfluss haben.]). Der Ehegatte der Klägerin hatte seiner seits Anspruch auf monatliche Rentenleistungen von insgesamt Fr. 5'380.10 (= Fr. 3'184. + Fr. 2'196.10 [vgl. Urk. 19/2]). Die gemeinschaftlichen Einkünfte beliefen sich somit auf Fr. 7'890.10.

Verfügen - wie vorliegend - beide Ehegatten über Einkommen, so ist das ge mein same Existenzminimum von beiden im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen . Entsprechend verringert sich das anrechenbare Existenzminimum des ein zelnen Ehegatten. Die Quote der Klägerin bet rägt gerundet 31,8 % (= Fr. 2'5 1 0.-- / Fr. 7'890.10) und ihr Anteil am Existenzminimum somit Fr. 1'673.30 (31,8 % von Fr. 5'262.).

Daraus folgt, dass durch die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Rückforderung mit den monatlichen Rentenbetreffnissen von Fr. 389. nicht ins Existenzminimum der Klägerin eingegriffen wurde, betrug doch ihr Ein kommen auch nach erfolgter Verrechnung noch Fr. 2'121. (Rente der Eidge nössischen Invalidenversicherung), was ihren Anteil am gemeinsamen Exis tenzminimum um rund Fr. 450. überstieg. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn die gesamten Fa mi lieneinkünfte mit dem gesamten Existenzminimum vergli chen werden. Dann ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2'628.10 (= Fr. 7'890.10 . /. Fr. 5'262. --). 4.3

Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG kommt demzufolge nicht zur Anwendung. Die Rück forderung beziehungsweise die Verrechnung der zurückgeforderten Leis tung en führte nicht zu einer grossen Härte.

Der Verrechnung steht auch nicht Art. 125 Ziff. 2 des OR entgegen, da - wie ausgeführt - nicht in das Existenzminimum der Klägerin und ihrer Familie ein gegriffen wurde. 4.4 4.4.1

Zu prüfen bleibt, ob beziehungsweise inwieweit der Rückforderungsanspruch der Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - bereits verjährt war und ob ge gebe nenfalls eine Verrechnung - wie von der Beklagten ausgeführt - trotzdem mög lich war. 4.4.2

Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). Dabe i ist zu beachten, dass die Einj ahres fris t im Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis vom Anspruch hat oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte haben können (Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2013, S. 125 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall musste die Beklagte, da sie ihr Reglement hinsichtlich der Überentschädigungsgrenze änderte (Reduktion von 100 % auf 90 %), damit rech nen, dass die laufenden Renten sehr vieler Rentenbezüger durch die neue Rege lung reduziert wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Renten re duktio nen

- neben der Limitierung der Neurenten - geradezu der Hauptzweck de r Reglementsänderung war. Angesichts dessen wäre es dringend angezeigt gewe sen, sämtliche laufende Renten auf ihre Reglementskonformität zu überprüfen. Das hat die Beklagte offensichtlich nicht getan. Bei genügender und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte sie aber bereits im Januar 2005 davon Kenntnis haben müssen, dass sie der Klägerin zu hohe Rentenbetreffnisse ausrichtet. Somit be gann die einjährige Verjährungsfrist von Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG für die erste zu hohe Rentenzahlung im Januar 2005 zu laufen und für die übrigen (bis zum September 2007 erfolgten) jeweils bei deren Auszahlung.

Die erste verjährungsunterbrechende Handlung der Beklagten erfolgte im Mai 2008 (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2008 [Urk. 2/19]). Zu diesem Zeitpunkt war der Rückforderungsanspruch der Beklagten bereits insoweit verjährt, als er auf zu hohen Zahlungen an die Klägerin bis zum 8. Mai 2007 (beziehungsweise bis Ende April 2007 [Auszahlung der Renten per Ende Monat; vgl. Art. 56 Abs. 1 des Reglements 2005]) beruhte. 4.4.3

Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Beklagte bereits verjährte Teilforderun gen verrechnen durfte. Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Die erste Verrechnung von laufenden Rentenbetreffnissen mit der geltend ge mach ten Rückforderung nahm die Beklagte im Oktober 2007 vor (vgl. Urk. 2/12) . Der Rentenanspruch der Klägerin betrug damals Fr. 395. pro Mo nat. Die äl tes te

Forderung, die die Beklagte damit verrechnen konnte, war dieje nige aus dem Monat Oktober 2006, und zwar im Umfang von Fr. 395. . Nur insoweit ist Art. 120 Abs. 3 OR erfüllt. Die Rückforderung der im Oktober 2006 zu viel be zahlten Rentenleistungen war nämlich im Oktober 2007 noch nicht verjährt und kann damit mit dem im Oktober 2007 entstandenen Rentenbetreff nis verrechnet werden. Weiter zurückliegende Forderungen können damit je doch nicht ver rech net werden, weil diese Forderungen bereits verjährt waren, als die neuen Ren ten betreffnisse

zur Zahlung fällig wurden.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte denjenigen Teil ihrer Rückforderung, der zwischen Oktober 2006 und Ende September 2007 entstanden war mit den der Beklagten ab Oktober 2007 auszurichtenden Rentenbetreffnissen verrechnen durfte. 4.5

Ausgehend von der Aufstellung der Beklagten über die zu viel ausgerichteten Renten (Urk. 2/16) ergibt sich folgende zulässige Verrechnung: -

von Oktober bis Dezember 2006: 3 x Fr. 389. (Verrechnung von ver jährten Forderungen im Rahmen der im betreffenden Monat ge schuldeten Rentenleistungen) : Fr. 1'167. -

von Januar bis April 2007: 4 x Fr. 395. (Verrechnung von verjähr ten Forderung en im Rahmen der im betreffenden Monat geschuldeten Ren tenleistungen): Fr. 1'580. -

von Mai bis September 2007: 5 x Fr. 1'303. (Verrechnung der noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche): Fr. 6 ' 515 .

Insgesamt durfte die Beklagte somit Fr. 9 ' 262 . zur Verrechnung bringen. Im Mehrbetrag erweist sich die erfolgte Verrechnung als nicht rechtens .

Der Diffe renzbetrag ist der Klägerin nachzuzahlen.

Insgesamt verrechnete die Beklagte Fr. 27'161. (vgl. Urk. 2/16). Nach Abzug des zu Recht verrechneten Betrages von Fr. 9 ' 262 . bleibt ein Saldo von Fr. 1 7 ' 899 . zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte ist demzufolge zu ver pflichten, der Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen. 5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugs zins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 24. September 2010 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 24. September 2010 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen und zu Unrecht verrech neten Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum zuzusprechen sind. 6.

Eine Löschung der am 9. Mai 2008 von der Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise eine Anweisung an das Betreibungsamt, Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit . a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) keine Kenntnis von der Betreibung zu geben, kommt vorlie gend schon deshalb nicht in Frage, weil die in Betreibung gesetzte Forderung grund sätzlich zu Recht bestand und deren Durchsetzung lediglich durch die im vor liegenden Prozess erfolgte Verjährungseinrede verunmöglicht wurde, soweit sic h die Beklagte nicht auf die erfolgte Verrechnung berufen konnte. Im Übri gen ist der entsprechende Antrag der Klägerin ohnehin gegenstandslos gewor den, da das Ei nsichtsrecht Dritter nach fünf Jahren erlischt (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Somit darf

von Gesetzes wegen im Urteilszeitpunkt Dritten keine Kenntnis mehr von der seinerzeit erfolgten Betreibung gegeben werden. 7 . 7 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 7 .2

Mit Honorarnote vom 3. April 2014 (Urk. 55) machte Rechtsanwalt Wyssmann einen Aufwand von 35,53 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240. und Barauslagen von Fr. 651.60 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200. beträgt. Ausserdem erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht mehr ange messen. Zudem ist die Prozessentschädigung

- da die Klägerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt und in der Hauptsache unterliegt - angemessen zu kürzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozess entsch ädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bezahlen. 7 . 3

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versi cherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bun desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pfle ge gesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E.

5b, 126 V 150 E.

4a, 118 V 169 E.

7 und 117 V 349 E.

8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E.

1a und b sowie 112 V 356 E.

6). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin im Sinne der Erwägungen zu Unrecht verrechnete Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 1 7 ‘ 899. nachzu zahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 24. September 2010 für die zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker