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AL.2026.00180

Rückzug der Rechtsverzögerungsbeschwerde

Zürich SozVersG ·AL · 2026-06-10 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom

28. Mai 2026 erhob

Y.___ als alleinige Gesell s chafterin und Geschäftsführerin der X.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) Rechts verwei gerungs

- und Rechts verzögerungsbeschwerde gegen die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und machte geltend, ihre Honorarforderung über Fr. 7'200.-- für ein im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erbrachtes Coachingmandat sei zu Unrecht trotz mehrmaligen Zahlungsaufforderungen nicht beglichen worden (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 2/1- 8).

E. 2 Mit Schreibe n vom 2. Juni 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverwei gerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück, da die Beschwerdegegnerin die offene Honorarforderung am 29. Mai 2026 beglichen habe (Urk. 3).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 3

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00180 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Verfügung vom

10. Juni 2026 in Sachen X.___ GmbH c/o Y.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom

28. Mai 2026 erhob

Y.___ als alleinige Gesell s chafterin und Geschäftsführerin der X.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) Rechts verwei gerungs

- und Rechts verzögerungsbeschwerde gegen die

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und machte geltend, ihre Honorarforderung über Fr. 7'200.-- für ein im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erbrachtes Coachingmandat sei zu Unrecht trotz mehrmaligen Zahlungsaufforderungen nicht beglichen worden (Urk. 1 samt Beilagen, Urk. 2/1- 8). 2.

Mit Schreibe n vom 2. Juni 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverwei gerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück, da die Beschwerdegegnerin die offene Honorarforderung am 29. Mai 2026 beglichen habe (Urk. 3). 3.

Entsprechend ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Das Verfahren ist kostenlos, weshalb keine Gerichtsgebühren zu erheben sind. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger