opencaselaw.ch

AL.2026.00061

Nichteintreten, da innert Nachfrist Beschwerde nicht verbessert (Originalunterschrift Beschwerde, angefochtener Entscheid, Rechtsbegehren)

Zürich SozVersG ·AL · 2026-04-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend «Verfügung Nr.

…

Einspracheentscheid Nr. … ».

E. 2 Mit Verfügung vom

4. März 2026, zugestellt am

6. März 2026 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 2 4. Februar 2026 zu verbessern und die Beschwerde schrift d e m Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden, den angefochtenen Entscheid einzureichen und das Rechtsbegehren genau anzuge ben, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00061 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Verfügung vom

8. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betreffend «Verfügung Nr.

…

Einspracheentscheid Nr. … ». 2.

Mit Verfügung vom

4. März 2026, zugestellt am

6. März 2026 (Urk. 4-5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 2 4. Februar 2026 zu verbessern und die Beschwerde schrift d e m Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden, den angefochtenen Entscheid einzureichen und das Rechtsbegehren genau anzuge ben, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 3 .

Da die Beschwerde vom 2 4. Februar 2026 (Urk. 1) den Anforderungen von Art.

61

lit .

b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger