Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2025 (Urk. 6/35) stellte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den 1977 geborenen X.___ wegen selbstver schuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. März 2025 für die Dauer von 25 Tage n in der Anspruchsberechtigung ein. D agegen erhob der Versicherte am 6. August 2025 (Datum des Eingangs
bei der Kasse) Einsprache (Urk. 6/24), welche er auf Aufforderung der Kasse hin (vgl. Urk. 6/25) mit Eingabe vom 1 3. August 2025
(Urk. 7/22) verbesserte .
Mit am 1 2. November 2025 bei der Kasse eingegangenem Schreiben (Urk. 6/9) erkundigte sich der Versicherte nach dem Verfahrensstand . Mit E-Mail vom glei chen Tag
(Urk. 6/10) teilte die Kasse dem Versicherten mit, dass sie Einsprachen in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum ihres Eingangs behandle, sie sehr viele Einsprachen zu bearbeiten habe und hohe Rückstände bestünden, wes halb zurzeit leider noch nicht absehbar sei, wann er mit einem Entscheid rechnen könne . Zurzeit seien die Einsprachen von Anfang März 2025 in Bearbeitung.
Mit am 9. Dezember 2025 bei der Kasse eingegangenem Schreiben vom 12.
Dezember 2025 (Urk. 6/6) setzte der Versicherte der Kasse eine Frist von 30 Tagen an, um über seine Einsprache zu entscheiden, andernfalls er eine Rechts verzögerungsbeschwerde einreichen werde. Mit Schreiben vom 10.
Dezember 2025 (Urk. 6/4) wies die Kasse de n Versicherten erneut auf die chronologische Reihenfolge bei der Bearbeitung der Einsprache hin und hielt fest, dass sie seine Einsprache nicht vorziehen werde. 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Februa r 2026 (Urk.
1) erhob der Versicherte Rechtsverzöger ungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und die Kasse sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen (S. 2 Mitte).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2026
(Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde . Dies wurd e dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. März 2026 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht. Der Einzelrichter zieht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 3
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). D ie Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Ange legenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierig keit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Re chtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; mangelnde Organi sation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsver zögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2; vgl. auch BGE 125 V 188 E.
2a). E ntscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrens dauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer).
E. 1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E.
2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk.
1) geltend, gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juli (richtig: Juni) 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung fristgerecht Einspra che erhoben zu haben. Diese sei der Beschwerdegegnerin Anfang August (2025) zugestellt worden. Seit der Einreichung seiner Einsprache seien über sechs Monate vergangen und die Beschwerdegegnerin habe trotz mehrerer schriftlicher Nachfragen sowie einer formellen Fristansetzung bis heute keinen materiellen Einspracheentscheid erlassen (S. 1 unten). Die Verzögerung führe bei ihm zu einer erheblichen finanziellen und persönlichen Belastung, da ausstehende Leistungen nicht ausbezahlt würden. Nach der Rechtsprechung gelte im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren eine Verfahrensdauer von mehreren Monaten ohne sachli chen Entscheid als unangemessen und es lägen keine besonderen Gründe vor. Die bisherige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin stelle eine Rechtsverzögerung dar.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen (Urk. 5), im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, womit der Anfechtungsgegenstand nicht gleich bedeutend sei wie beispielsweise bei einer gänzlichen Ablehnung eines Leistungsanspruchs. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zahl der Eingänge von Einsprachen im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % zugenommen habe und es äusserst schwierig sei, entspre chend zusätzliche Ressourcen zu gewinnen. Im Weiteren dürfe der Betriebs unterbruch bei den Arbeitslosenkassen, welcher vom 2 2. Dezember 2025 bis und mit dem 5. Januar 2026 gedauert habe, und der damit einhergehende Systemwechsel ab dem 6. Januar 2026 nicht ausser Acht gelassen werden. Dieser habe anfangs eine massive Steigerung von administrativen Tätigkeiten sowie eine starke Verlangsamung in der Bearbeitung zur Folge gehabt und es bestünden diesbezüglich nach wie vor Probleme/Störungen, wie auch der Presse entnommen werden könne beziehungsweise habe entnommen werden können. Die Frist, wel che seit Einreichung der Einsprache bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungs beschwerde vergangen sei, reiche für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung auch ohne diese besonderen Umstände nicht aus.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
in unrechtmässiger Weise verzögerte, indem sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerung sbeschwerde am 1 0. Februar 2026 keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Nachdem ein Einsprache entscheid weiterhin ausstehend ist, ist das aktuelle Rechtsschutzinte resse des Beschwerdeführers zu bejahen.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
E. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist der Einspracheentscheid
innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrens verzögerungen entwickelten Grundsätze (dazu vorstehend E. 1.2) massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59).
E. 3.2 Zu prüfen ist vorliegend die Angemessenheit der Dauer des Einspracheverfahrens . Zwischen der Erhebung der Einsprache am 6. August 2025 (Urk. 6/24) bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1 0. Februar 2026 (Urk.
1) lagen rund sechs Monate.
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtssuchenden ein Anspruch auf Erledigung der (Einsprache-)Sache innert etwa zwei Monaten (Urteil des Bundesgerichts I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweis en auf die Literatur). Diese Dauer erscheint vorliegend mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin
über eine Vielzahl von Einsprachen zu entscheiden und die Eingänge von Einsprachen ihren Angaben zufolge im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % zugenommen haben (Urk. 5 S. 2 unten), als zu kurz bemessen .
G ewisse Zeiten, während deren ein Verfahren aufgrund gleichzeitig zu bearbeitende r Fälle ruht, sind denn auch normal und nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.3).
E. 3.3 Fest steht und
unbestritten ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin nach Eingang der (nicht unterzeichneten) Einsprache am 6. August 2025 unternom menen Verfahrensschritte darauf beschränkten, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2025 (Urk. 6/25) Frist zur Beschwerdeverbesserung (Unter schrift) anzusetzen. Nach Eingang der unterzeichneten Einsprache am 13.
August 2025 (Urk. 6/22) unternahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Verfahrensschritte und stellte auch keine solchen in Aussicht. Sowohl in der E Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 1 2. Nov e mber 2025 (Urk. 6/10) als auch in ihrem Ant w orts chreiben vom 1 0. Dezember 2025 (Urk. 6/4) begründete die Beschwerdegegnerin den ausstehenden Einspracheentscheid einzig unter Hin weis auf einen R ückstand bei der Bearbeitung der Einsprachen.
Dass die Beschwerdegegnerin angesichts der grossen Anzahl an zu bearbeitenden Einsprach en die Fälle
chronolo gisch
nach dem Datum ihres Eingangs abar b eitet, um eine Gleichbehandlung der Versicherten bestmöglich zu gewährleisten,
ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist auch bei hohe r Arbeitslast eine Priorisierung bei der Fallbearbeitung angezeigt . Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dies von der Beschwerdegegnerin nicht so gehand habt w ird, worauf auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort schliessen lassen, wo sie nach der Bedeutung des Anfechtungsgegenstands unter scheidet (Urk. 5) . Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass im konkreten Fall die Überprüfung einer verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Diskussion steht, deren Auswirkungen weniger einschneidend sind als beispiel weise die Auswirkungen einer Verneinun g eines Leistungsanspruchs an sich . Insofern ers cheint bei der Fallbearbeitung eine gewisse Zurückhaltung bei Priorisierung gerechtfertigt. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer doch immerhin für 23 Tage eingestellt wurde, was bei beste hender Arbeitslosigkeit, deren finanzielle Folgen durch die Auszahlung von Arbeitslosenent schädigung abgegolten w erden, doch ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass de r Beschwerdeführer
vor Erlass der Verfügung vom 2 3. Juni 2025 zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit bereits Stellung nehmen konnte
(Urk. 6/ 50-51; vgl. auch Urk. 6/59, Urk. 6/52) und auch eine Stellung nahme der ehemaligen Arbeitgeberin vorliegt (Urk. 6/ 39), weshalb a ufgrund einer summarischen Durchsicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Sache spruchreif ist, zumal der Beschwerdeführer kein verfahrensver zögerndes Verhalten an den Tag legte. Der Fall ist sodann weder umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit und es ist daher von einem
durchschnittliche n
Bearbeitungsaufwand auszugehen .
Vor diesem Hintergrund sind keine objektiven Gründe erkennbar, welche zu rechtfertigen vermöchten, dass die Beschwerdegegnerin –
nach der Anmahnung des Einspracheentscheids durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.
Dezember 2025 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2025) – im Verlauf des Januar s 2026 weiterhin kein en Einspracheentscheid erl iess . Die von der Beschwerdegegnerin im Zusammenh an g mit einer Systemumstellung (Inbetrieb nahme des neuen Auszahlungssystems ASAL 2.0 durch die Arbeitslo senkassen am 6. Januar 2026) erwähnten Probleme/Störungen beschlugen Medien berichten zufolge vordergründig d en Bereich des Auszahlung swesen s
und führten insbesondere zu Rückständen
b ei der Auszahlung der Arbeitslosenent schädigung an neu angemeldete Arbeitslose (vgl. Medienmitteilung des Staatssekre tariats für Wirtschaft SECO vom 3 0. Januar 2026; www.admin.ch) . Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Störungen angesichts der von der B eschwerdegegnerin
geltend gemachten massiven Steigerung von administra tiven Tätig keit en und starken Verlangsamung in der Bearbeitung (Urk.
5) auch Auswirkungen auf den Bereich des Einsprachewesens hatten. Diese stehen allerdings in keinem Zusammenhang mit dem vorli e genden Rechtsstreit und können, ebens o wie eine Überlastung der Behörde, nicht berücksichtigt wer den (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a).
E. 3.4 Zusammenfassend ist im konkreten Einzelfall die Dauer des Einspracheverfahrens respektive die zwischen der Erhebung der Einsprache am
6. August 2025 (Urk.
6/24) bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1 0. Februar 2026 (Urk.
1) vergangene Zeit nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als unangemessen lang zu qualifizieren und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu bejahen .
D ie Beschwerde um Feststellung einer Rechtsverzögerung ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einsprache des Beschwerde führers vom 6. August 2025 (Urk. 6/24) g egen die Verfügung vom
23. Juni 2025 (Urk. 6/35) ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der R echtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin ver pflichtet, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. August 2025 ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00050 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 3. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2025 (Urk. 6/35) stellte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den 1977 geborenen X.___ wegen selbstver schuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. März 2025 für die Dauer von 25 Tage n in der Anspruchsberechtigung ein. D agegen erhob der Versicherte am 6. August 2025 (Datum des Eingangs
bei der Kasse) Einsprache (Urk. 6/24), welche er auf Aufforderung der Kasse hin (vgl. Urk. 6/25) mit Eingabe vom 1 3. August 2025
(Urk. 7/22) verbesserte .
Mit am 1 2. November 2025 bei der Kasse eingegangenem Schreiben (Urk. 6/9) erkundigte sich der Versicherte nach dem Verfahrensstand . Mit E-Mail vom glei chen Tag
(Urk. 6/10) teilte die Kasse dem Versicherten mit, dass sie Einsprachen in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum ihres Eingangs behandle, sie sehr viele Einsprachen zu bearbeiten habe und hohe Rückstände bestünden, wes halb zurzeit leider noch nicht absehbar sei, wann er mit einem Entscheid rechnen könne . Zurzeit seien die Einsprachen von Anfang März 2025 in Bearbeitung.
Mit am 9. Dezember 2025 bei der Kasse eingegangenem Schreiben vom 12.
Dezember 2025 (Urk. 6/6) setzte der Versicherte der Kasse eine Frist von 30 Tagen an, um über seine Einsprache zu entscheiden, andernfalls er eine Rechts verzögerungsbeschwerde einreichen werde. Mit Schreiben vom 10.
Dezember 2025 (Urk. 6/4) wies die Kasse de n Versicherten erneut auf die chronologische Reihenfolge bei der Bearbeitung der Einsprache hin und hielt fest, dass sie seine Einsprache nicht vorziehen werde. 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Februa r 2026 (Urk.
1) erhob der Versicherte Rechtsverzöger ungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und die Kasse sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen (S. 2 Mitte).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2026
(Urk. 5) die Abwei sung der Beschwerde . Dies wurd e dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. März 2026 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer). 1.2
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E.
2). 1. 3
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung). D ie Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Ange legenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierig keit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Re chtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; mangelnde Organi sation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsver zögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 I 312 E. 5.2; vgl. auch BGE 125 V 188 E.
2a). E ntscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrens dauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk.
1) geltend, gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juli (richtig: Juni) 2025 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung fristgerecht Einspra che erhoben zu haben. Diese sei der Beschwerdegegnerin Anfang August (2025) zugestellt worden. Seit der Einreichung seiner Einsprache seien über sechs Monate vergangen und die Beschwerdegegnerin habe trotz mehrerer schriftlicher Nachfragen sowie einer formellen Fristansetzung bis heute keinen materiellen Einspracheentscheid erlassen (S. 1 unten). Die Verzögerung führe bei ihm zu einer erheblichen finanziellen und persönlichen Belastung, da ausstehende Leistungen nicht ausbezahlt würden. Nach der Rechtsprechung gelte im sozialversicherungs rechtlichen Verfahren eine Verfahrensdauer von mehreren Monaten ohne sachli chen Entscheid als unangemessen und es lägen keine besonderen Gründe vor. Die bisherige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin stelle eine Rechtsverzögerung dar. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen (Urk. 5), im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, womit der Anfechtungsgegenstand nicht gleich bedeutend sei wie beispielsweise bei einer gänzlichen Ablehnung eines Leistungsanspruchs. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zahl der Eingänge von Einsprachen im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % zugenommen habe und es äusserst schwierig sei, entspre chend zusätzliche Ressourcen zu gewinnen. Im Weiteren dürfe der Betriebs unterbruch bei den Arbeitslosenkassen, welcher vom 2 2. Dezember 2025 bis und mit dem 5. Januar 2026 gedauert habe, und der damit einhergehende Systemwechsel ab dem 6. Januar 2026 nicht ausser Acht gelassen werden. Dieser habe anfangs eine massive Steigerung von administrativen Tätigkeiten sowie eine starke Verlangsamung in der Bearbeitung zur Folge gehabt und es bestünden diesbezüglich nach wie vor Probleme/Störungen, wie auch der Presse entnommen werden könne beziehungsweise habe entnommen werden können. Die Frist, wel che seit Einreichung der Einsprache bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungs beschwerde vergangen sei, reiche für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung auch ohne diese besonderen Umstände nicht aus. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren betreffend Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
in unrechtmässiger Weise verzögerte, indem sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerung sbeschwerde am 1 0. Februar 2026 keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Nachdem ein Einsprache entscheid weiterhin ausstehend ist, ist das aktuelle Rechtsschutzinte resse des Beschwerdeführers zu bejahen. 3. 3.1
Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist der Einspracheentscheid
innert angemessener Frist zu erlassen. Das Gesetz nennt keine dafür zulässige Zeitspanne, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrens verzögerungen entwickelten Grundsätze (dazu vorstehend E. 1.2) massgebend sind (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a; Brunner, in: Kieser/ Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 52 N 59). 3.2
Zu prüfen ist vorliegend die Angemessenheit der Dauer des Einspracheverfahrens . Zwischen der Erhebung der Einsprache am 6. August 2025 (Urk. 6/24) bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1 0. Februar 2026 (Urk.
1) lagen rund sechs Monate.
In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtssuchenden ein Anspruch auf Erledigung der (Einsprache-)Sache innert etwa zwei Monaten (Urteil des Bundesgerichts I 760/05 vom 2 4. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweis en auf die Literatur). Diese Dauer erscheint vorliegend mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin
über eine Vielzahl von Einsprachen zu entscheiden und die Eingänge von Einsprachen ihren Angaben zufolge im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 % zugenommen haben (Urk. 5 S. 2 unten), als zu kurz bemessen .
G ewisse Zeiten, während deren ein Verfahren aufgrund gleichzeitig zu bearbeitende r Fälle ruht, sind denn auch normal und nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.3). 3.3
Fest steht und
unbestritten ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin nach Eingang der (nicht unterzeichneten) Einsprache am 6. August 2025 unternom menen Verfahrensschritte darauf beschränkten, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2025 (Urk. 6/25) Frist zur Beschwerdeverbesserung (Unter schrift) anzusetzen. Nach Eingang der unterzeichneten Einsprache am 13.
August 2025 (Urk. 6/22) unternahm die Beschwerdegegnerin keine weiteren Verfahrensschritte und stellte auch keine solchen in Aussicht. Sowohl in der E Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 1 2. Nov e mber 2025 (Urk. 6/10) als auch in ihrem Ant w orts chreiben vom 1 0. Dezember 2025 (Urk. 6/4) begründete die Beschwerdegegnerin den ausstehenden Einspracheentscheid einzig unter Hin weis auf einen R ückstand bei der Bearbeitung der Einsprachen.
Dass die Beschwerdegegnerin angesichts der grossen Anzahl an zu bearbeitenden Einsprach en die Fälle
chronolo gisch
nach dem Datum ihres Eingangs abar b eitet, um eine Gleichbehandlung der Versicherten bestmöglich zu gewährleisten,
ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist auch bei hohe r Arbeitslast eine Priorisierung bei der Fallbearbeitung angezeigt . Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dies von der Beschwerdegegnerin nicht so gehand habt w ird, worauf auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort schliessen lassen, wo sie nach der Bedeutung des Anfechtungsgegenstands unter scheidet (Urk. 5) . Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass im konkreten Fall die Überprüfung einer verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Diskussion steht, deren Auswirkungen weniger einschneidend sind als beispiel weise die Auswirkungen einer Verneinun g eines Leistungsanspruchs an sich . Insofern ers cheint bei der Fallbearbeitung eine gewisse Zurückhaltung bei Priorisierung gerechtfertigt. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer doch immerhin für 23 Tage eingestellt wurde, was bei beste hender Arbeitslosigkeit, deren finanzielle Folgen durch die Auszahlung von Arbeitslosenent schädigung abgegolten w erden, doch ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass de r Beschwerdeführer
vor Erlass der Verfügung vom 2 3. Juni 2025 zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit bereits Stellung nehmen konnte
(Urk. 6/ 50-51; vgl. auch Urk. 6/59, Urk. 6/52) und auch eine Stellung nahme der ehemaligen Arbeitgeberin vorliegt (Urk. 6/ 39), weshalb a ufgrund einer summarischen Durchsicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Sache spruchreif ist, zumal der Beschwerdeführer kein verfahrensver zögerndes Verhalten an den Tag legte. Der Fall ist sodann weder umfangreich noch von besonderer Schwierigkeit und es ist daher von einem
durchschnittliche n
Bearbeitungsaufwand auszugehen .
Vor diesem Hintergrund sind keine objektiven Gründe erkennbar, welche zu rechtfertigen vermöchten, dass die Beschwerdegegnerin –
nach der Anmahnung des Einspracheentscheids durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.
Dezember 2025 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2025) – im Verlauf des Januar s 2026 weiterhin kein en Einspracheentscheid erl iess . Die von der Beschwerdegegnerin im Zusammenh an g mit einer Systemumstellung (Inbetrieb nahme des neuen Auszahlungssystems ASAL 2.0 durch die Arbeitslo senkassen am 6. Januar 2026) erwähnten Probleme/Störungen beschlugen Medien berichten zufolge vordergründig d en Bereich des Auszahlung swesen s
und führten insbesondere zu Rückständen
b ei der Auszahlung der Arbeitslosenent schädigung an neu angemeldete Arbeitslose (vgl. Medienmitteilung des Staatssekre tariats für Wirtschaft SECO vom 3 0. Januar 2026; www.admin.ch) . Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Störungen angesichts der von der B eschwerdegegnerin
geltend gemachten massiven Steigerung von administra tiven Tätig keit en und starken Verlangsamung in der Bearbeitung (Urk.
5) auch Auswirkungen auf den Bereich des Einsprachewesens hatten. Diese stehen allerdings in keinem Zusammenhang mit dem vorli e genden Rechtsstreit und können, ebens o wie eine Überlastung der Behörde, nicht berücksichtigt wer den (vgl. BGE 125 V 188 E. 2a). 3.4
Zusammenfassend ist im konkreten Einzelfall die Dauer des Einspracheverfahrens respektive die zwischen der Erhebung der Einsprache am
6. August 2025 (Urk.
6/24) bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1 0. Februar 2026 (Urk.
1) vergangene Zeit nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als unangemessen lang zu qualifizieren und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu bejahen .
D ie Beschwerde um Feststellung einer Rechtsverzögerung ist daher gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einsprache des Beschwerde führers vom 6. August 2025 (Urk. 6/24) g egen die Verfügung vom
23. Juni 2025 (Urk. 6/35) ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der R echtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin ver pflichtet, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. August 2025 ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerBarblan