Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2026 (Urk.
1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid eines/einer nicht bezeichneten Beschwerdegegners/-gegnerin.
E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 2.2 Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer (vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Die Gerichtsschreiberin Meierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00048
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Verfügung vom
17. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unbekannte Beschwerdegegnerin Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 1 2. Februar 2026 (Urk.
1) erhob X.___ beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid eines/einer nicht bezeichneten Beschwerdegegners/-gegnerin. 2. 2.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2
Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer (vgl. auch Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 3.
Da der angefochtene Entscheid nicht beilag und sich nicht feststellen liess, welcher Versicherungsträger den Entscheid erlassen hat, setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Februar 2026 (Urk.
4) eine Frist von 10 Tagen an, um den angefochtenen Entscheid einzureichen mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. Februar 2026 zugestellt (vgl.
Empfangsbestätigung in Urk. 5).
Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb androhungs gemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Die Gerichtsschreiberin Meierhans