Sachverhalt
1.
Die 1983 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2020
als Dentalhygieni kerin/Praxisverantwortliche bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 7/66) sowie ab dem 2 5. Juli 2023 zusammen mit ihrem Ehemann Mitglied deren Verwaltungsrates (Urk. 7/14). Am 2 6. August 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende Oktober 2025 (Urk. 7/70), woraufhin sie den Verwaltungsrat der Arbeitgeberin im September 2025 verliess (Urk. 7/14). Ihr Ehemann verblieb gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 1 6. Dezember 2025 als einziges Mitglied des Verwal tungsrats der Arbeitgeberin (Urk. 7/14).
Am 1 6. Oktober 2025 meldete sich X.___ beim regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV)
Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 3. November 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 (Urk. 7/59-65). Mit Verfügung vom 19 . Dezember 202 5 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab November 2025 unter Hinweis auf die arbeitgeberähn liche Stellung ihres Ehegatten (Urk. 7/1 ff.). Die von der Leistungsansprecherin dage gen am 2 9. Dezember 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 f.) wies die ALK mit
E insprachee ntscheid vom 8. Januar 2026
ab und stellte fest, dass die Einspre che rin ab dem 1. November 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung habe (Urk. 7/72-76 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026 erhob X.___ am 3 1. Januar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 0. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen).
E. 1.2 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht ]; OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Auf gaben vor schreibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hin weis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid zusammen gefasst damit, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass er als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen sei, von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Bei der Beschwer deführerin handle es sich um eine mitarbeitende Ehegattin im Sinne von Art. 31 Abs.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit Kaufvertrag vom 1 7. September 2025 seien die Aktiven der Arbeitgeberin verkauft worden. D ie Käufer in habe alle Arbeitsverträge ausser ihre m, den Mietvertrag und das gesamte Praxis-Inventar übernommen. Ihr Ehemann sei für weitere zwei Jahre ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Zudem sei ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot vereinbart worden. Im Falle des defini tiven Ausscheidens des Arbeitnehmers bestehe Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung. Nach ihrer Entlassung habe keine arbeitgeberähnliche Funktion bestanden. Unterdessen sei auch ihr Ehemann aus der Unternehmung ausgeschie den und im Handelsregister gelöscht worden (Urk. 1 S. 2).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA)
E. 3.1 Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 6. Dezember 2025 (Urk. 7/13-14) war der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt seit deren Eintragung 2014 im Verwaltungsrat der Arbeitgeberin - vom 2 5. Juli 2023 (Tagesregisterdatum) bis zum 1 1. September 2025 (Tagesregisterdatum) zusammen mit der Beschwerdeführerin, ansonsten als deren einziger Verwaltungsrat . Vom
1. Januar 2020 bis Ende Oktober 2025 war die Beschwerdeführerin als Dentalhygienike rin/Praxis verantwortliche bei der Arbeitgeberin angestellt (Urk. 7/66) . Sie selber war am 1. November 2025 die Arbeitgeberin betreffend nicht mehr im Handels register eingetragen.
E. 3.2 Ihrem noch als Verwaltungsrat eingetragene n Ehemann kam hingegen von Gesetzes wegen zwingend eine massgebliche Entscheidungsbefugni s zu, weshalb grundsätzlich keine Prüfung des Einzelfalls erforderlich war (E. 1.2 vorstehend). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 2 6. Januar 2026 (Tagesregister datum) - und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 8. Januar 2026 (Urk.
2) - als Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 3/3). Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Austritt zu prüfen, ob dieser bereits vor der Löschung aus dem Handelsregister definitiv und ohne die Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2024 vom 1 1. Juni 2025 E. 4.2 a.E ., E. 5 und E. 7.3). Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein
(AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Ziff. B25, Stand: 1. Januar 2026). Dies kann beispielsweise beim Verkauf des Betriebes mit Wegfall der arbeit geberähnlichen Stellung oder bei Kündigung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung der Fall sein (AVIG-Praxis ALE Ziff. B27). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags der arbeit geberähnlichen Person im Handelsregister (SHAB-Publikation) für Dritte in ver lässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widerspre chen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem HR-Eintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann z. B. der tatsächliche Rücktritt in zeit licher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z. B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson) nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend. Das Ausscheiden aus der Firma muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt übrig lassen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, E. 1.3 vorstehend). Die Arbeitgeberin hatte zwar etliche Aktiven verkauft und ihren Mietvertrag auf eine andere Aktien gesellschaft übertragen . Eine Vermögens- oder Geschäftsübertragung im Sinne von Art. 181 OR, bei welcher ein Geschäft gesamthaft (mit Aktiven und Passiven) übernommen wird, fand indes explizit nicht statt (Urk. 7/ 80-8 2). Nach d ies em Verkauf
verfügte die Arbeitgeberin über liquide Mittel in der Höhe von mindes tens Fr. 1'600'000.--, welche als sofortig zahlbarer Anteil des Kaufpreises vereinbart
worden waren (vgl. Urk. 7/ 82) .
D ie Arbeitgeberin hatte zwar ihr Haupt geschäft verkauft respektive übertragen, jedoch existierte sie weiter und verfügte dabei über erhebliche finanzielle Mittel.
Es fehlt an Hinweisen darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine
weiterhin vorhandene formelle
Stellung als Verwaltungsrat und die damit verbundene arbeitgeberähnliche Stellung bereits vor seiner Löschung aus dem Handelsregister am 2 6. respektive 2 9. Januar 2026 definitiv aufgegeben hätte.
Daher ist davon auszugehen, dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung weiterhin benutzen und seine Ehefrau an einem anderen Arbeitsort und nötigenfalls (vgl. das vereinbarte Konkurrenzverbot, Urk. 7/84) in einer anderen Funktion wieder hätte anstellen können . Nach dem Gesagten liegt kein Fall vor, in welchem zufolge eines zweifelsfrei früheren definitiven Austritts von der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemanns vom Eintrag im Handelsregister abzuweichen wäre. Mithin hatte der Ehe mann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2026 noch arbeitgeberähnliche Stellung inne. Solange dem Ehemann eine arbeitgeberähnliche Stellung zu kam, hat te auch die Beschwerdeführerin als seine Ehegattin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1 vorste hend, AVIG-Praxis ALE Ziff. B21).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00043
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 1 7. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1983 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2020
als Dentalhygieni kerin/Praxisverantwortliche bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 7/66) sowie ab dem 2 5. Juli 2023 zusammen mit ihrem Ehemann Mitglied deren Verwaltungsrates (Urk. 7/14). Am 2 6. August 2025 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende Oktober 2025 (Urk. 7/70), woraufhin sie den Verwaltungsrat der Arbeitgeberin im September 2025 verliess (Urk. 7/14). Ihr Ehemann verblieb gemäss Auszug aus dem Handelsregister vom 1 6. Dezember 2025 als einziges Mitglied des Verwal tungsrats der Arbeitgeberin (Urk. 7/14).
Am 1 6. Oktober 2025 meldete sich X.___ beim regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV)
Meilen zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 3. November 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 (Urk. 7/59-65). Mit Verfügung vom 19 . Dezember 202 5 verneinte die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK) einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab November 2025 unter Hinweis auf die arbeitgeberähn liche Stellung ihres Ehegatten (Urk. 7/1 ff.). Die von der Leistungsansprecherin dage gen am 2 9. Dezember 2025 erhobene Einsprache (Urk. 7/78 f.) wies die ALK mit
E insprachee ntscheid vom 8. Januar 2026
ab und stellte fest, dass die Einspre che rin ab dem 1. November 2025 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung habe (Urk. 7/72-76 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026 erhob X.___ am 3 1. Januar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 0. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen). 1.2
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht ]; OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entschei dungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Auf gaben vor schreibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hin weis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage, Zürich/Genf 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid zusammen gefasst damit, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass er als Verwaltungsrat der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen sei, von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Bei der Beschwer deführerin handle es sich um eine mitarbeitende Ehegattin im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG, weshalb auch sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung habe. Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zukomme, seien die konkreten Verhältnisse nicht zu prüfen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, mit Kaufvertrag vom 1 7. September 2025 seien die Aktiven der Arbeitgeberin verkauft worden. D ie Käufer in habe alle Arbeitsverträge ausser ihre m, den Mietvertrag und das gesamte Praxis-Inventar übernommen. Ihr Ehemann sei für weitere zwei Jahre ein Arbeitsverhältnis eingegangen. Zudem sei ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot vereinbart worden. Im Falle des defini tiven Ausscheidens des Arbeitnehmers bestehe Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung. Nach ihrer Entlassung habe keine arbeitgeberähnliche Funktion bestanden. Unterdessen sei auch ihr Ehemann aus der Unternehmung ausgeschie den und im Handelsregister gelöscht worden (Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 1 6. Dezember 2025 (Urk. 7/13-14) war der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt seit deren Eintragung 2014 im Verwaltungsrat der Arbeitgeberin - vom 2 5. Juli 2023 (Tagesregisterdatum) bis zum 1 1. September 2025 (Tagesregisterdatum) zusammen mit der Beschwerdeführerin, ansonsten als deren einziger Verwaltungsrat . Vom
1. Januar 2020 bis Ende Oktober 2025 war die Beschwerdeführerin als Dentalhygienike rin/Praxis verantwortliche bei der Arbeitgeberin angestellt (Urk. 7/66) . Sie selber war am 1. November 2025 die Arbeitgeberin betreffend nicht mehr im Handels register eingetragen. 3.2
Ihrem noch als Verwaltungsrat eingetragene n Ehemann kam hingegen von Gesetzes wegen zwingend eine massgebliche Entscheidungsbefugni s zu, weshalb grundsätzlich keine Prüfung des Einzelfalls erforderlich war (E. 1.2 vorstehend). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 2 6. Januar 2026 (Tagesregister datum) - und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 8. Januar 2026 (Urk.
2) - als Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberin aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 3/3). Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Austritt zu prüfen, ob dieser bereits vor der Löschung aus dem Handelsregister definitiv und ohne die Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2024 vom 1 1. Juni 2025 E. 4.2 a.E ., E. 5 und E. 7.3). Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein
(AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Ziff. B25, Stand: 1. Januar 2026). Dies kann beispielsweise beim Verkauf des Betriebes mit Wegfall der arbeit geberähnlichen Stellung oder bei Kündigung mit gleichzeitigem Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung der Fall sein (AVIG-Praxis ALE Ziff. B27). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags der arbeit geberähnlichen Person im Handelsregister (SHAB-Publikation) für Dritte in ver lässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist bzw. die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben hat. Widerspre chen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem HR-Eintrag, ist von ersteren auszugehen. Kann z. B. der tatsächliche Rücktritt in zeit licher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z. B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an Drittperson) nachgewiesen werden, ist bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend. Das Ausscheiden aus der Firma muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt übrig lassen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, E. 1.3 vorstehend). Die Arbeitgeberin hatte zwar etliche Aktiven verkauft und ihren Mietvertrag auf eine andere Aktien gesellschaft übertragen . Eine Vermögens- oder Geschäftsübertragung im Sinne von Art. 181 OR, bei welcher ein Geschäft gesamthaft (mit Aktiven und Passiven) übernommen wird, fand indes explizit nicht statt (Urk. 7/ 80-8 2). Nach d ies em Verkauf
verfügte die Arbeitgeberin über liquide Mittel in der Höhe von mindes tens Fr. 1'600'000.--, welche als sofortig zahlbarer Anteil des Kaufpreises vereinbart
worden waren (vgl. Urk. 7/ 82) .
D ie Arbeitgeberin hatte zwar ihr Haupt geschäft verkauft respektive übertragen, jedoch existierte sie weiter und verfügte dabei über erhebliche finanzielle Mittel.
Es fehlt an Hinweisen darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine
weiterhin vorhandene formelle
Stellung als Verwaltungsrat und die damit verbundene arbeitgeberähnliche Stellung bereits vor seiner Löschung aus dem Handelsregister am 2 6. respektive 2 9. Januar 2026 definitiv aufgegeben hätte.
Daher ist davon auszugehen, dass er seine arbeitgeberähnliche Stellung weiterhin benutzen und seine Ehefrau an einem anderen Arbeitsort und nötigenfalls (vgl. das vereinbarte Konkurrenzverbot, Urk. 7/84) in einer anderen Funktion wieder hätte anstellen können . Nach dem Gesagten liegt kein Fall vor, in welchem zufolge eines zweifelsfrei früheren definitiven Austritts von der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemanns vom Eintrag im Handelsregister abzuweichen wäre. Mithin hatte der Ehe mann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Januar 2026 noch arbeitgeberähnliche Stellung inne. Solange dem Ehemann eine arbeitgeberähnliche Stellung zu kam, hat te auch die Beschwerdeführerin als seine Ehegattin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (E. 1.1 vorste hend, AVIG-Praxis ALE Ziff. B21).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2025 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippWidmer