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AL.2026.00027

Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt, da noch kein Einspracheentscheid erlassen wurde. Überweisung zur Durchführung des Einspracheverfahrens.

Zürich SozVersG ·AL · 2026-03-03 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (Urk. 1) erhob X.___, geboren 1977, beim hiesigen Gericht Einspruch gegen die Verfügung Nr.

… vom 21. Januar 2026, wobei d er angefochtene Entscheid nicht beigelegt war. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 (Urk. 4) reichte der Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid, eine Verfügung vom 21. Januar 2026 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage ab dem 21. November 2025 (Urk. 2), ein und beantragte, es sei mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2.2 Gemäss Art.

52

Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einsprache entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art.

56 Abs.

1 ATSG).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 - Amt für Arbeit (AFA)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00027 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Verfügung vom

3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner 1.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (Urk. 1) erhob X.___, geboren 1977, beim hiesigen Gericht Einspruch gegen die Verfügung Nr.

… vom 21. Januar 2026, wobei d er angefochtene Entscheid nicht beigelegt war. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 (Urk. 4) reichte der Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid, eine Verfügung vom 21. Januar 2026 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage ab dem 21. November 2025 (Urk. 2), ein und beantragte, es sei mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.2

Gemäss Art.

52

Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einsprache entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art.

56 Abs.

1 ATSG). 3.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 (Urk. 2) wurde die Beschwerdeführerin

wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für 7 Tage ab dem 21. November 2025 in der Anspruchsberechtigung ein gestellt . Da es sich nicht um eine Verfügung handelt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist diese zunächst mit Einsprache beim Beschwerdegegner anzufechten (vgl. auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung auf S. 3 der angefochtenen Verfügung).

Da vorliegend noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde vom 26. Januar 2026 nicht einzutreten ist.

Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschwerdegegner zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Arbeit (AFA) zur Durchfüh rung des Einspracheverfahrens überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger