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AL.2026.00008

In der zu prüfenden Zeitperiode besteht mangels Verdienstausfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. (hängig)

Zürich SozVersG ·AL · 2026-04-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963 (Urk. 7/237), war gemäss Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Y.___ vom 13./18. Dezember 2023 für die Planung, Organisation und Durchführung der Kulturtage Y.___ 2025 (inkl. Nachbearbeitung des An lasses sowie der entsprechenden Finanzierung) zuständig (Urk. 7/206-212). Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2024 in Kraft und endete am 31. Dezember 2025 (Urk. 7/211). Daneben arbeitete X.___w ährend einer laufenden Rahmen frist zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/177) ab dem 1. Februar 2024 als Event Manager in einem 80 % -Pensum für die Z.___ GmbH (Urk. 7/234, Urk. 7/237-238). Am 1 8. Dezember 2024 kündigte die Z.___ GmbH den Arbeitsvertrag per 3 1. Januar 2025 (Urk. 7/236). Infolgedessen stellte X.___ am 30. Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 8/125). Ab dem 1. Februar 2025 arbeitete er mit einem neuen Arbeitsvertrag bei der Z.___ GmbH in einem 40 % -Pensum (Urk. 7/177, Urk. 7/231-232). Die Z.___ GmbH löste dieses Arbeits verhältnis am 29. September 2025 per 30. November 2025 auf (Urk. 7/178).

Am 2. Oktober 2025 meldete sich X.___ beim zuständigen RAV zur Arbeits vermittlung und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Tag (Urk. 7/157, siehe auch das am 17. Oktober 2025 ausgefüllte Antrags formular, Urk. 7/171-177). Am 17. November 2025 verfügte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich, dass X.___ mangels Verdienstausfalls ab dem 2. Oktober 2025 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung habe (Urk. 7/156-158). Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2025 Einspra che (Urk. 8/2-4). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 hiess die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich die Einsprache teilweise gut und sie stellte fest, dass X.___ ab dem 1. Dezember 2025 Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung habe, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 teilweise aufzuheben und festzustellen sei, dass er vom 2.

Oktober bis 3 0. November 2025 ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung habe, weil die bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte zu seinem versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 2. Oktober bis 3 0. November 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1).

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (vgl. dazu E.

E. 5.1 De m vom Beschwerdeführer am 17.

Oktober 2025 (Urk. 7/177) ausgefüllten For mular betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/171-177) ist zu entnehmen, dass er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit «vor Z.___ » in einer Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) befunden habe. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, man habe ihm (zunächst) erklärt, dass sich die Rahmenfrist automatisch verlängere, da er mehr als zwölf Monate gearbeitet habe und unter dessen über 60 Jahre al t sei. Weitere Abklärungen seiner RAV-Beraterin hätten aber ergeben, dass er das Antragsformular für den Bezug von Arbeits losen entschädigung neu eingeben müsse (Urk. 7/177). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ist die Neuanmeldung am 2. Oktober 2025 erfolgt (Urk. 7/157). Dieser Sachverhalt blieb unbestritten . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Ermittlung des ver sicherten Verdienstes grundsätzlich gestützt auf die Beitragsmonate unmittelbar vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urteil des Bundesgerichts C 206/06 vom 2 5. September 2007 E. 3.2).

E. 5.2 nachstehend), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG) erfüllt sind. 2.2

2.2.1

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll zeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). 2.2.2

Die versicherte Person muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzu mut bar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist insbesondere eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheits zu stand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Ebenfalls unzumutbar ist eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwi schenverdienst); mit Zu stim mung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungs zentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 16 Abs. 2 lit.

i

AVIG). 2.2.3

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbstän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontroll periode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzu wendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22 AVIG. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird (Art. 24 Abs. 1 AVIG)

Gemäss Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) besteht innerhalb der Rahmen frist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das

Einkommen geringer ist als die der Versicherten zustehende Arbeitslosen ent schädigung. Daraus ist e contrario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Diffe renzausgleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-) Arbeits losigkeit erzielte

Einkommen die Höhe der dem Versicherten zustehen den

Arbeitslosenentschädigung

erreicht oder

übersteigt. Übersteigt das erzielte Ein kommen das mögliche Taggeld, handelt es sich um eine zumutbare Arbeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und für die Annahme von Zwischen verdienst bleibt kein Raum (Urteil des Bundesgerichts C 48/00 vom

17. November 2000 E. 2b mit Hinweis auf SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c). 2.2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Person, die eine Arbeit mit einem Verdienst über der maximal möglichen Arbeitslosenentschädigung ausübt, in jener Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts C 270/00 vom 26. April 2002 E. 3c). 2.3 2.3.1

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem ver sicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitrags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durch schnittlichen Arbeitszeit. 2.3.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2). 3.

3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 17. November 2025, wo nach der Beschwerdeführer ab 2. Oktober 2025 keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung habe (Urk. 7/156). In der Verfügung führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH (vom 2 9. Januar 2025, vgl. Urk. 7/231-232) ein Einkommen in der Höhe von brutto Fr. 3'333.30 (inkl. 13. Monatslohn) erziele. Die Teilung dieses Betrages durch 21.7 durch schnittliche Arbeitstage ergebe (gerundete) Fr. 153.60 pro Tag (Urk. 7/157). Das Brutto-Tageseinkommen des Beschwerde führers sei also höher, als das ih m (theoretisch) zustehende Brutto-Taggeld von Fr. 143.30, welches sich ausgehend von einem versicherte Verdienst von Fr. 4'443.-- berechne (Fr. 4'443.-- x Taggeldansatz von 70 % : 21.7 durch schnitt liche Arbeitstage). Da in der Zeit ab dem 2. Oktober 2025 das Einkommen bei der Z.___ GmbH höher sei als das Taggeld, welches der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, liege kein anrechenbarer Verdienst ausfall vor. Mangels Verdienstausfall s bestehe ab dem 2. Oktober 2025 somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/157).

Mit Einsprache vom 1 0. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte bei der Berechnung des ver sicherten Verdienstes ebenfalls zu berücksichtigen seien (Urk. 8/2) . Hierzu führte die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 (Urk. 2) aus, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers AHV-rechtlich nicht als selbstän dige Tätigkeit qualifiziert worden sei . Daran sei sie als Arbeitslosenkasse gebunden (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG seien der Arbeitgeber (Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG), der nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVG) beitragspflichtig sei, und die Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), die nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sei en, zur Einzahlung von Beiträ gen in die Arbeitslosenversicherung verpflichtet (Urk. 2 S. 2). Daraus folge, dass die Einkünfte aus der selbständige n Tätigkeit des Beschwerdeführers im Auftrag der Gemeinde Y.___ in der Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig gewesen seien . Diese Einkünfte könnten somit auch nicht bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden. Die Verfügung vom 17. November 2025 sei somit nicht beanstanden.

Zu ergänzen sei, dass (nachdem das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ GmbH per 3 0. November 2025 beendet worden sei) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung ab

1. Dezember 2025

bejaht werden könn t e, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei demnach bis zum 30. November 2025 zu befristen. Die Einsprache vom 10. Dezember 2025 sei in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 2 S. 3). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb ständigerwerbender angeschlossen sei (Urk. 1 S. 1). Der Anschluss bei der SVA Zürich bestehe seit dem 1. Oktober 2020 (Urk. 4/2). Zuvor sei er seit dem Jahr 2016 bei der Ausgleichskasse der SVA Graubünden und davor schon einmal bei der SVA Zürich als Selbständigerwerbender registriert gewesen. Die damalige Anmeldung sei sowohl unter seinem eigenen Namen als auch unter der Firma « A.___ » erfolgt, weil er als DJ gearbeitet habe und mit der « A.___ » eine eigene Firma habe aufbauen wollen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, da er mit seinen Festanstellungen genügend ausgelastet gewesen sei. Er habe die Registrierung als Selbständigerwerbender aber aufrechterhalten und der Aus gleichskasse jedes Jahr ein voraussichtliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet (Urk. 1 S. 1). Das sei jeweils «0 Franken» gewesen bis zur Annahme des Mandates der Gemeinde Y.___ (Urk. 1 S. 1-2).

Die Gemeinde Y.___ habe von ihm verlangt, dass er im Auftragsverhältnis arbeite und die Sozialversicherungsbeiträge selber bezahle. Daher habe er der SVA Zürich ab Januar 2024 sein mutmassliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ge meldet. Es sei jedoch weder von der SVA Zürich noch von ihm selbst geprüft und bestätigt worden, dass es sich bei Tätigkeit für die Gemeinde Y.___ um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe (Urk. 1 S. 2). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Kriterien, welche gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit

sprechen würden

mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Gemeinde Y.___, deutlich über wiegen würden. Es habe ein Subordinationsverhältnis vorgelegen und er sei an die Weisungen der Gemeinde gebunden gewesen, da er gegen aussen das Corporate Design der Gemeinde habe verwenden und sich mit deren Fachstelle Kommunikation habe absprechen müssen sowie Berichts- und Genehmigungs pflichten gehabt habe. Zudem habe er Räumlichkeiten und die Ad ministration der Gemeinde benützt und die produzierten Arbeitsergebnisse seien in das Eigentum der Gemeinde über gangen. Die Gemeinde habe sämtliche Projektkosten getragen und er sei mit eine m Fixbetrag (ohne Gewinnbeteiligung) entschädigt worden, was ein Indiz gegen das Vorliegen eines bei Selbständigerwerbenden bestehenden Unterneh merrisikos sei (Urk. 1 S. 3). Da die Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Y.___ vom 13./18. Dezember 2023 aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, sei das entsprechende Entgelt bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ebenfalls zu berück sichtigen (Urk.

1 S.

4). 4. 4.1

Die am 13./1 4 . Dezember 2023 unterzeichnete Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Y.___ und dem Beschwerdeführer (Urk. 7/206-212) regelte unter anderem die vom Beschwer deführer zu übernehmenden Aufgaben im Zusam men hang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Kulturtage Y.___ 2025 (inkl. Nach bearbeitung des Anlasses sowie der entsprechenden Finan zie rung, vgl. Ziff. 3.1 der Vereinbarung betreffend Aufgaben und Tätigkeiten, Urk. 7/206-207). Die Gemeinde Y.___ richtete dem Beschwer deführer einen pauschalen Betriebsbeitrag in der Höhe von Fr. 40'000.-- (exkl. MWST) pro Jahr aus. Die Auszahlung erfolgte monatlich, erstmals per 31 . Januar 202 4. Sie war abhängig von der jeweiligen formelle n Freigabe des Budgets des betroffenen Jahres durch die Gemeindeversammlung und den Gemeinderat (vgl. Ziff.

3.2.1 der Ver einbarung betreffend finanzielle Leistungen, Urk. 7/207). Die Leistungs verein barung trat am 1. Januar 2024 in Kraft und war bis 31. Dezember 2025 be fristet (vgl. Ziff. 9 der Vereinbarung betreffend Vereinbarungsdauer, Urk. 7/211).

Somit erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren 2024 und 2025 von der Gemeinde Y.___ jeweils eine Entschädigung von Fr. 40'000.-- pro Jahr, welche durch monatliche Zahlungen im Betrag von Fr. 3'333.30 entrichtet wurde (vgl.

dazu etwa die Gutschrifts anzeige der B.___ vom 4. April 2025, Urk. 7/198). 4.2

Vom 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 war der Beschwerdeführer in einem 80 %-Pensum als Event Manager für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/236-237). Gemäss Anstellungs ver trag betrug das Bruttojahresgehalt Fr. 80'000.-- (Fr. 6'153.85 x 13, Urk. 7/237).

Am 29. Januar 2025 schloss der Beschwerdeführer mit der Z.___ GmbH einen neuen Anstellungsvertrag über eine Tätigkeit als Event Manager im 40

%-Pensum mit Arbeitsbeginn am 1. Februar 2025 und einem Bruttojahresgehalt in der Höhe von Fr. 40'000.-- (Fr. 3'076.95 x 13) ab (Urk. 7/231-232). Diese Anstellung endete am 30. November 2025 (Urk. 7/178).

E. 5.2.1 Wie festgehalten, berechnet sich der versicherte Verdienst entweder nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate oder demjenigen der letzten zwölf Beitragsmonate, je nachdem, was für die versicherte Person vorteilhafter ist (E. 2.3.1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Berechnung für den hier strittigen Zeitraum ab 2. Oktober 2025 auf die zwölfmonatige Periode ab (vgl.

dazu insbes. Urk. 7/135 und Urk. 7/155), was für den Beschwerdeführer günstiger war: Im zwölfmonatigen Zeitraum (1. Oktober 2024 bis 3 0. September 2025, Urk.

7/135) sind auch die letzten vier Monate des per

31. Januar 2025 aufgelösten Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH enthalten. Gemäss jenem Arbeitsvertrag war der Beschwerdeführer in einem 80

%-Pensum tätig und er ver diente doppelt so viel wie im ab 1.

Februar 2025 bei derselben Arbeit geberin ausgeübten 40

%-Pensum (E.

4.2). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls mit berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bei der Z.___ GmbH ein 1 3. Monats lohn ausgerichtet wurde (vgl. Urk.

7/135). So ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode 1.

Oktober 2024 bis 30.

September 2025 einen Durchschnitts lohn von Fr. 53'313.65 (Okt. ’24: Fr. 6'666.67 + Nov. ’24: Fr. 6'666.67 + Dez. ’24: Fr. 6'666.67 + Jan. ’25: Fr. 6'647.17 + Feb ’25: Fr. 3'333.31 + März ’25: Fr. 3'333.31 + Apr. ’25: Fr. 3'333.31 + Mai ’25: Fr. 3'333.31 + Juni ’25: Fr. 3'333.31 + Juli ’25: Fr. 3'333.31 + Aug. ’25: Fr. 3'333.31 + Sept. ’25: Fr. 3'333.31). Es resultierte ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 4'442.80 (Fr. 53'313.65: 12, vgl. Urk. 7/155) beziehungsweise aufgerundet Fr. 4'443.--. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

Beim anwendbaren Taggeldansatz von 70 % (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG) führt dies zu einem Brutto-Taggeld von (gerundet) Fr. 143.30 (Fr. 4'443.-- x 70 % : 21.7 durch schnitt liche Arbeitstage).

E. 5.2.2 Angenommen die von der Gemeinde Y.___ ausgerichtete Entschädigung wäre, wie der Beschwerdeführer argumentierte (E. 3.2), ebenfalls beim versicherten Ver dienst zu berücksichtigen, so würde sich das Durchschnittseinkommen in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2024 bis 3 0. September 2025 um Fr. 40'000.-- (E. 4.1) auf Fr. 93'313.65 (Fr. 53'313.65 + Fr. 40'000.--) erhöhen . Der versicherte Ver dienst betrüge diesfalls

Fr. 7'776.13 (Fr. 93'313.65 : 12) beziehungsweise gerun det Fr. 7’776.--.

Es resultiert e ein Brutto-Taggeld von (gerundet) Fr. 250.80 (Fr. 7’776.-- x 70 % : 21.7 durch schnitt liche Arbeitstage).

E. 5.3 Konsequenterweise müsste dann aber auch beim tatsächlichen Verdienst des Beschwer deführers in Monaten Oktober und November 2025

die vom Beschwer de führer durch die Tätigkeit bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte von jeweils Fr. 3'333.30 pro Monat (E. 4.1) berücksichtigt

werden. Zusammen mit dem gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH (vom 2 9. Januar 2025, vgl. Urk. 7/231-232) in jener Zeit erzielten Einkommen im Betrag von brutto Fr. 3'333.30 (inkl. 13. Monatslohn) ergibt dies einen Monatsverdienst in der Höhe von Fr. 6'666.6 0.

Die Teilung dieses Betrages durch 21.7 durch schnittliche Arbeitstage führt zu einem Einkommen von (gerundet) Fr. 307.22 pro Tag.

Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 250.80 würde somit unter dem tatsächlich erzielten Verdienst in den Monaten Oktober und November 2025 (Fr. 307.22) liegen, selbst wenn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Mit berück sichtigung der bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte

zu folgen wäre.

E. 5.4 Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist nur der strittige Verdienstausfall in der Zeitperiode vom 2. Oktober bis 3 0. November 2025 (E. 2.1) . Demnach muss das Sozialversicherungsgericht die vom Beschwerdeführer auf geworfene Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation seiner vom 1. Januar 2024 bis 3 1. Dezember 2025 für die Gemeinde Y.___ ausgeübte Tätigkeit nicht prü fen. Wie aufgezeigt, würde selbst bei der Annahme einer unselbständigen Tätig keit für die Gemeinde Y.___

im hier massgebenden Zeitraum vom 2. Okto ber bis 3 0. November 2025

kein Verdienstausfall des Beschwerdeführers resul tieren.

E. 6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2026.00008 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 7. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963 (Urk. 7/237), war gemäss Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Y.___ vom 13./18. Dezember 2023 für die Planung, Organisation und Durchführung der Kulturtage Y.___ 2025 (inkl. Nachbearbeitung des An lasses sowie der entsprechenden Finanzierung) zuständig (Urk. 7/206-212). Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2024 in Kraft und endete am 31. Dezember 2025 (Urk. 7/211). Daneben arbeitete X.___w ährend einer laufenden Rahmen frist zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/177) ab dem 1. Februar 2024 als Event Manager in einem 80 % -Pensum für die Z.___ GmbH (Urk. 7/234, Urk. 7/237-238). Am 1 8. Dezember 2024 kündigte die Z.___ GmbH den Arbeitsvertrag per 3 1. Januar 2025 (Urk. 7/236). Infolgedessen stellte X.___ am 30. Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 8/125). Ab dem 1. Februar 2025 arbeitete er mit einem neuen Arbeitsvertrag bei der Z.___ GmbH in einem 40 % -Pensum (Urk. 7/177, Urk. 7/231-232). Die Z.___ GmbH löste dieses Arbeits verhältnis am 29. September 2025 per 30. November 2025 auf (Urk. 7/178).

Am 2. Oktober 2025 meldete sich X.___ beim zuständigen RAV zur Arbeits vermittlung und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem selben Tag (Urk. 7/157, siehe auch das am 17. Oktober 2025 ausgefüllte Antrags formular, Urk. 7/171-177). Am 17. November 2025 verfügte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich, dass X.___ mangels Verdienstausfalls ab dem 2. Oktober 2025 keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung habe (Urk. 7/156-158). Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2025 Einspra che (Urk. 8/2-4). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 hiess die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich die Einsprache teilweise gut und sie stellte fest, dass X.___ ab dem 1. Dezember 2025 Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung habe, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. Januar 2026 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 teilweise aufzuheben und festzustellen sei, dass er vom 2.

Oktober bis 3 0. November 2025 ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung habe, weil die bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte zu seinem versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 2. Oktober bis 3 0. November 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1).

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (vgl. dazu E.

5.2 nachstehend), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG) erfüllt sind. 2.2

2.2.1

Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll zeit beschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). 2.2.2

Die versicherte Person muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzu mut bar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist insbesondere eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheits zu stand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Ebenfalls unzumutbar ist eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kom pensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwi schenverdienst); mit Zu stim mung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungs zentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 16 Abs. 2 lit.

i

AVIG). 2.2.3

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbstän diger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontroll periode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzu wendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22 AVIG. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird (Art. 24 Abs. 1 AVIG)

Gemäss Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) besteht innerhalb der Rahmen frist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das

Einkommen geringer ist als die der Versicherten zustehende Arbeitslosen ent schädigung. Daraus ist e contrario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Diffe renzausgleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-) Arbeits losigkeit erzielte

Einkommen die Höhe der dem Versicherten zustehen den

Arbeitslosenentschädigung

erreicht oder

übersteigt. Übersteigt das erzielte Ein kommen das mögliche Taggeld, handelt es sich um eine zumutbare Arbeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und für die Annahme von Zwischen verdienst bleibt kein Raum (Urteil des Bundesgerichts C 48/00 vom

17. November 2000 E. 2b mit Hinweis auf SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c). 2.2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Person, die eine Arbeit mit einem Verdienst über der maximal möglichen Arbeitslosenentschädigung ausübt, in jener Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. auch Urteil des Bun desgerichts C 270/00 vom 26. April 2002 E. 3c). 2.3 2.3.1

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem ver sicherten Verdienst. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemes sungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsver hältnissen normaler weise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Bei tragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitrags monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungs bezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitrags monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. Bei Lohn schwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurück zu führen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Abs. 3 bis nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahres durch schnittlichen Arbeitszeit. 2.3.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Ver dienstes grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, siehe auch BGE 131 V 444 E. 3.2.3; ARV 2014 Nr. 6 S. 144 E. 3.4.1.2, 2012 Nr. 11 S. 290 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2). 3.

3.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2025 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 17. November 2025, wo nach der Beschwerdeführer ab 2. Oktober 2025 keinen Anspruch auf Arbeits losen entschädigung habe (Urk. 7/156). In der Verfügung führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH (vom 2 9. Januar 2025, vgl. Urk. 7/231-232) ein Einkommen in der Höhe von brutto Fr. 3'333.30 (inkl. 13. Monatslohn) erziele. Die Teilung dieses Betrages durch 21.7 durch schnittliche Arbeitstage ergebe (gerundete) Fr. 153.60 pro Tag (Urk. 7/157). Das Brutto-Tageseinkommen des Beschwerde führers sei also höher, als das ih m (theoretisch) zustehende Brutto-Taggeld von Fr. 143.30, welches sich ausgehend von einem versicherte Verdienst von Fr. 4'443.-- berechne (Fr. 4'443.-- x Taggeldansatz von 70 % : 21.7 durch schnitt liche Arbeitstage). Da in der Zeit ab dem 2. Oktober 2025 das Einkommen bei der Z.___ GmbH höher sei als das Taggeld, welches der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte, liege kein anrechenbarer Verdienst ausfall vor. Mangels Verdienstausfall s bestehe ab dem 2. Oktober 2025 somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/157).

Mit Einsprache vom 1 0. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte bei der Berechnung des ver sicherten Verdienstes ebenfalls zu berücksichtigen seien (Urk. 8/2) . Hierzu führte die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2025 (Urk. 2) aus, dass diese Tätigkeit des Beschwerdeführers AHV-rechtlich nicht als selbstän dige Tätigkeit qualifiziert worden sei . Daran sei sie als Arbeitslosenkasse gebunden (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG seien der Arbeitgeber (Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG), der nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen ver sicherung (AHVG) beitragspflichtig sei, und die Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), die nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sei en, zur Einzahlung von Beiträ gen in die Arbeitslosenversicherung verpflichtet (Urk. 2 S. 2). Daraus folge, dass die Einkünfte aus der selbständige n Tätigkeit des Beschwerdeführers im Auftrag der Gemeinde Y.___ in der Arbeitslosenversicherung nicht beitragspflichtig gewesen seien . Diese Einkünfte könnten somit auch nicht bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden. Die Verfügung vom 17. November 2025 sei somit nicht beanstanden.

Zu ergänzen sei, dass (nachdem das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ GmbH per 3 0. November 2025 beendet worden sei) der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosen entschädigung ab

1. Dezember 2025

bejaht werden könn t e, sofern sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei demnach bis zum 30. November 2025 zu befristen. Die Einsprache vom 10. Dezember 2025 sei in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (Urk. 2 S. 3). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb ständigerwerbender angeschlossen sei (Urk. 1 S. 1). Der Anschluss bei der SVA Zürich bestehe seit dem 1. Oktober 2020 (Urk. 4/2). Zuvor sei er seit dem Jahr 2016 bei der Ausgleichskasse der SVA Graubünden und davor schon einmal bei der SVA Zürich als Selbständigerwerbender registriert gewesen. Die damalige Anmeldung sei sowohl unter seinem eigenen Namen als auch unter der Firma « A.___ » erfolgt, weil er als DJ gearbeitet habe und mit der « A.___ » eine eigene Firma habe aufbauen wollen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, da er mit seinen Festanstellungen genügend ausgelastet gewesen sei. Er habe die Registrierung als Selbständigerwerbender aber aufrechterhalten und der Aus gleichskasse jedes Jahr ein voraussichtliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet (Urk. 1 S. 1). Das sei jeweils «0 Franken» gewesen bis zur Annahme des Mandates der Gemeinde Y.___ (Urk. 1 S. 1-2).

Die Gemeinde Y.___ habe von ihm verlangt, dass er im Auftragsverhältnis arbeite und die Sozialversicherungsbeiträge selber bezahle. Daher habe er der SVA Zürich ab Januar 2024 sein mutmassliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ge meldet. Es sei jedoch weder von der SVA Zürich noch von ihm selbst geprüft und bestätigt worden, dass es sich bei Tätigkeit für die Gemeinde Y.___ um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe (Urk. 1 S. 2). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Kriterien, welche gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit

sprechen würden

mit Bezug auf seine Tätigkeit für die Gemeinde Y.___, deutlich über wiegen würden. Es habe ein Subordinationsverhältnis vorgelegen und er sei an die Weisungen der Gemeinde gebunden gewesen, da er gegen aussen das Corporate Design der Gemeinde habe verwenden und sich mit deren Fachstelle Kommunikation habe absprechen müssen sowie Berichts- und Genehmigungs pflichten gehabt habe. Zudem habe er Räumlichkeiten und die Ad ministration der Gemeinde benützt und die produzierten Arbeitsergebnisse seien in das Eigentum der Gemeinde über gangen. Die Gemeinde habe sämtliche Projektkosten getragen und er sei mit eine m Fixbetrag (ohne Gewinnbeteiligung) entschädigt worden, was ein Indiz gegen das Vorliegen eines bei Selbständigerwerbenden bestehenden Unterneh merrisikos sei (Urk. 1 S. 3). Da die Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde Y.___ vom 13./18. Dezember 2023 aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, sei das entsprechende Entgelt bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ebenfalls zu berück sichtigen (Urk.

1 S.

4). 4. 4.1

Die am 13./1 4 . Dezember 2023 unterzeichnete Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Y.___ und dem Beschwerdeführer (Urk. 7/206-212) regelte unter anderem die vom Beschwer deführer zu übernehmenden Aufgaben im Zusam men hang mit der Planung, Organisation und Durchführung der Kulturtage Y.___ 2025 (inkl. Nach bearbeitung des Anlasses sowie der entsprechenden Finan zie rung, vgl. Ziff. 3.1 der Vereinbarung betreffend Aufgaben und Tätigkeiten, Urk. 7/206-207). Die Gemeinde Y.___ richtete dem Beschwer deführer einen pauschalen Betriebsbeitrag in der Höhe von Fr. 40'000.-- (exkl. MWST) pro Jahr aus. Die Auszahlung erfolgte monatlich, erstmals per 31 . Januar 202 4. Sie war abhängig von der jeweiligen formelle n Freigabe des Budgets des betroffenen Jahres durch die Gemeindeversammlung und den Gemeinderat (vgl. Ziff.

3.2.1 der Ver einbarung betreffend finanzielle Leistungen, Urk. 7/207). Die Leistungs verein barung trat am 1. Januar 2024 in Kraft und war bis 31. Dezember 2025 be fristet (vgl. Ziff. 9 der Vereinbarung betreffend Vereinbarungsdauer, Urk. 7/211).

Somit erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren 2024 und 2025 von der Gemeinde Y.___ jeweils eine Entschädigung von Fr. 40'000.-- pro Jahr, welche durch monatliche Zahlungen im Betrag von Fr. 3'333.30 entrichtet wurde (vgl.

dazu etwa die Gutschrifts anzeige der B.___ vom 4. April 2025, Urk. 7/198). 4.2

Vom 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 war der Beschwerdeführer in einem 80 %-Pensum als Event Manager für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/236-237). Gemäss Anstellungs ver trag betrug das Bruttojahresgehalt Fr. 80'000.-- (Fr. 6'153.85 x 13, Urk. 7/237).

Am 29. Januar 2025 schloss der Beschwerdeführer mit der Z.___ GmbH einen neuen Anstellungsvertrag über eine Tätigkeit als Event Manager im 40

%-Pensum mit Arbeitsbeginn am 1. Februar 2025 und einem Bruttojahresgehalt in der Höhe von Fr. 40'000.-- (Fr. 3'076.95 x 13) ab (Urk. 7/231-232). Diese Anstellung endete am 30. November 2025 (Urk. 7/178). 5. 5.1

De m vom Beschwerdeführer am 17.

Oktober 2025 (Urk. 7/177) ausgefüllten For mular betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/171-177) ist zu entnehmen, dass er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit «vor Z.___ » in einer Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) befunden habe. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, man habe ihm (zunächst) erklärt, dass sich die Rahmenfrist automatisch verlängere, da er mehr als zwölf Monate gearbeitet habe und unter dessen über 60 Jahre al t sei. Weitere Abklärungen seiner RAV-Beraterin hätten aber ergeben, dass er das Antragsformular für den Bezug von Arbeits losen entschädigung neu eingeben müsse (Urk. 7/177). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ist die Neuanmeldung am 2. Oktober 2025 erfolgt (Urk. 7/157). Dieser Sachverhalt blieb unbestritten . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Ermittlung des ver sicherten Verdienstes grundsätzlich gestützt auf die Beitragsmonate unmittelbar vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Urteil des Bundesgerichts C 206/06 vom 2 5. September 2007 E. 3.2). 5.2 5.2.1

Wie festgehalten, berechnet sich der versicherte Verdienst entweder nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate oder demjenigen der letzten zwölf Beitragsmonate, je nachdem, was für die versicherte Person vorteilhafter ist (E. 2.3.1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Berechnung für den hier strittigen Zeitraum ab 2. Oktober 2025 auf die zwölfmonatige Periode ab (vgl.

dazu insbes. Urk. 7/135 und Urk. 7/155), was für den Beschwerdeführer günstiger war: Im zwölfmonatigen Zeitraum (1. Oktober 2024 bis 3 0. September 2025, Urk.

7/135) sind auch die letzten vier Monate des per

31. Januar 2025 aufgelösten Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ GmbH enthalten. Gemäss jenem Arbeitsvertrag war der Beschwerdeführer in einem 80

%-Pensum tätig und er ver diente doppelt so viel wie im ab 1.

Februar 2025 bei derselben Arbeit geberin ausgeübten 40

%-Pensum (E.

4.2). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls mit berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bei der Z.___ GmbH ein 1 3. Monats lohn ausgerichtet wurde (vgl. Urk.

7/135). So ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode 1.

Oktober 2024 bis 30.

September 2025 einen Durchschnitts lohn von Fr. 53'313.65 (Okt. ’24: Fr. 6'666.67 + Nov. ’24: Fr. 6'666.67 + Dez. ’24: Fr. 6'666.67 + Jan. ’25: Fr. 6'647.17 + Feb ’25: Fr. 3'333.31 + März ’25: Fr. 3'333.31 + Apr. ’25: Fr. 3'333.31 + Mai ’25: Fr. 3'333.31 + Juni ’25: Fr. 3'333.31 + Juli ’25: Fr. 3'333.31 + Aug. ’25: Fr. 3'333.31 + Sept. ’25: Fr. 3'333.31). Es resultierte ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 4'442.80 (Fr. 53'313.65: 12, vgl. Urk. 7/155) beziehungsweise aufgerundet Fr. 4'443.--. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

Beim anwendbaren Taggeldansatz von 70 % (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG) führt dies zu einem Brutto-Taggeld von (gerundet) Fr. 143.30 (Fr. 4'443.-- x 70 % : 21.7 durch schnitt liche Arbeitstage). 5.2.2

Angenommen die von der Gemeinde Y.___ ausgerichtete Entschädigung wäre, wie der Beschwerdeführer argumentierte (E. 3.2), ebenfalls beim versicherten Ver dienst zu berücksichtigen, so würde sich das Durchschnittseinkommen in der Zeitperiode vom 1. Oktober 2024 bis 3 0. September 2025 um Fr. 40'000.-- (E. 4.1) auf Fr. 93'313.65 (Fr. 53'313.65 + Fr. 40'000.--) erhöhen . Der versicherte Ver dienst betrüge diesfalls

Fr. 7'776.13 (Fr. 93'313.65 : 12) beziehungsweise gerun det Fr. 7’776.--.

Es resultiert e ein Brutto-Taggeld von (gerundet) Fr. 250.80 (Fr. 7’776.-- x 70 % : 21.7 durch schnitt liche Arbeitstage). 5.3

Konsequenterweise müsste dann aber auch beim tatsächlichen Verdienst des Beschwer deführers in Monaten Oktober und November 2025

die vom Beschwer de führer durch die Tätigkeit bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte von jeweils Fr. 3'333.30 pro Monat (E. 4.1) berücksichtigt

werden. Zusammen mit dem gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ GmbH (vom 2 9. Januar 2025, vgl. Urk. 7/231-232) in jener Zeit erzielten Einkommen im Betrag von brutto Fr. 3'333.30 (inkl. 13. Monatslohn) ergibt dies einen Monatsverdienst in der Höhe von Fr. 6'666.6 0.

Die Teilung dieses Betrages durch 21.7 durch schnittliche Arbeitstage führt zu einem Einkommen von (gerundet) Fr. 307.22 pro Tag.

Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 250.80 würde somit unter dem tatsächlich erzielten Verdienst in den Monaten Oktober und November 2025 (Fr. 307.22) liegen, selbst wenn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Mit berück sichtigung der bei der Gemeinde Y.___ erzielten Einkünfte

zu folgen wäre.

5.4

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist nur der strittige Verdienstausfall in der Zeitperiode vom 2. Oktober bis 3 0. November 2025 (E. 2.1) . Demnach muss das Sozialversicherungsgericht die vom Beschwerdeführer auf geworfene Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation seiner vom 1. Januar 2024 bis 3 1. Dezember 2025 für die Gemeinde Y.___ ausgeübte Tätigkeit nicht prü fen. Wie aufgezeigt, würde selbst bei der Annahme einer unselbständigen Tätig keit für die Gemeinde Y.___

im hier massgebenden Zeitraum vom 2. Okto ber bis 3 0. November 2025

kein Verdienstausfall des Beschwerdeführers resul tieren. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubHübscher